Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
D9 311534-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2013, Zl. 13 01.445-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. KANHÄUSER als Vorsitzenden und den Richter Mag. STRACKER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. März 2013, Zl. 13 01.445-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer gelangte erstmals am 9. Juni 2005 zusammen mit seiner Gattin, seinen beiden Söhnen sowie seiner Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag seinen ersten Asylantrag ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer gelangte erstmals am 9. Juni 2005 zusammen mit seiner Gattin, seinen beiden Söhnen sowie seiner Tochter illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag seinen ersten Asylantrag ein.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. April 2007 in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG kein subsidiärer Schutz in Bezug auf die Russische Föderation zukommt (Spruchpunkt II). In Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. April 2007 in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen und gleichzeitig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG kein subsidiärer Schutz in Bezug auf die Russische Föderation zukommt (Spruchpunkt römisch zwei). In Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel einer Berufung.
Da laut Mitteilung von IOM (International Orginization for Migration) vom 27. März 2009 der Beschwerdeführer am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, hat der Asylgerichtshof den Asylantrag mit Aktenvermerk vom 7. April 2009 gemäß § 31 Abs. 3 AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt.Da laut Mitteilung von IOM (International Orginization for Migration) vom 27. März 2009 der Beschwerdeführer am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, hat der Asylgerichtshof den Asylantrag mit Aktenvermerk vom 7. April 2009 gemäß Paragraph 31, Absatz 3, AsylG 1997 als gegenstandslos abgelegt.
2. Der Beschwerdeführer gelangte am 3. Februar 2013 wiederum illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates an (Rechtschreibfehler im Original): "Ich war von 2005 bis 2009 in Österreich und hatte mit meiner Familie, Frau, Tochter und 2 Söhnen um Asyl angesucht. Noch vor einer endgültigen Entscheidung des BAA habe ich mit meiner Frau und Tochter im Jahr 2009 Österreich freiwillig verlassen, da sowohl meine Frau als auch ihre Mutter schwer erkrankt sind. Das erste Jahr hatte ich in meiner Heimat keine Probleme, danach begannen die Probleme wieder. Männer in schwarzer Uniform ohne Masken suchten mich auf und drohten mir. Ich musste für sie als Bauhilfsarbeiter beim Bau eines Gebäudes in XXXX gratis arbeiten, die Baustelle wurde ständig durch einen Sicherheitsdienst überwacht. Sie sagten zu mir: "Du warst bis jetzt in Europa und hast die Widerstandskämpfer finanziell unterstützt. Entweder du wirst jetzt uns unterstützen oder wir schicken dich in das Jenseits." Ca. im Oktober oder November 2011 bis ich von der Baustelle geflüchtet und habe mich bei Freunden versteckt. Im letzten Jahr habe ich mich beim Bruder und bei verschiedenen Freunden versteckt. Aus diesem Grund konnte ich nicht mehr nach Hause zurück und verließ daher meine Heimat. Ich möchte noch ergänzen, dass diese Männer auch meinen Bruder aufgesucht haben, sie suchten mich dort. Der Sohn meines Bruders wurde sogar mitgenommen und geschlagen. Ich möchte meiner Familie keine Probleme bereiten und entschloss mich daher wieder zu flüchten."Im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 3. Februar 2013 gab der Beschwerdeführer als Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates an (Rechtschreibfehler im Original): "Ich war von 2005 bis 2009 in Österreich und hatte mit meiner Familie, Frau, Tochter und 2 Söhnen um Asyl angesucht. Noch vor einer endgültigen Entscheidung des BAA habe ich mit meiner Frau und Tochter im Jahr 2009 Österreich freiwillig verlassen, da sowohl meine Frau als auch ihre Mutter schwer erkrankt sind. Das erste Jahr hatte ich in meiner Heimat keine Probleme, danach begannen die Probleme wieder. Männer in schwarzer Uniform ohne Masken suchten mich auf und drohten mir. Ich musste für sie als Bauhilfsarbeiter beim Bau eines Gebäudes in römisch 40 gratis arbeiten, die Baustelle wurde ständig durch einen Sicherheitsdienst überwacht. Sie sagten zu mir: "Du warst bis jetzt in Europa und hast die Widerstandskämpfer finanziell unterstützt. Entweder du wirst jetzt uns unterstützen oder wir schicken dich in das Jenseits." Ca. im Oktober oder November 2011 bis ich von der Baustelle geflüchtet und habe mich bei Freunden versteckt. Im letzten Jahr habe ich mich beim Bruder und bei verschiedenen Freunden versteckt. Aus diesem Grund konnte ich nicht mehr nach Hause zurück und verließ daher meine Heimat. Ich möchte noch ergänzen, dass diese Männer auch meinen Bruder aufgesucht haben, sie suchten mich dort. Der Sohn meines Bruders wurde sogar mitgenommen und geschlagen. Ich möchte meiner Familie keine Probleme bereiten und entschloss mich daher wieder zu flüchten."
Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19. März 2013 gab der Beschwerdeführer befragt an, im Heimatland würden sich sein Bruder, seine Schwester, Cousins, Cousinen und Neffen aufhalten. Seine Frau mit der Tochter würde sich ebenfalls im Heimatland, wahrscheinlich in XXXX oder vielleicht bei seinem Bruder, aufhalten. Den letzten Kontakt mit seinen Angehörigen habe er vor ca. einem Jahr gehabt. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im Jahr 2011 für zwei Tage bei seiner Familie gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus (Rechtschreibfehler im Original): "Als wir im März 2009 nach Tschetschenien zurück gekehrt sind, haben wir uns (gemeint ich, meine Gattin und meine Tochter) bei meiner Schwiegermutter aufgehalten. Sie war in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand und wir sind von Österreich ihretwegen wieder nach Hause gefahren. Meine Frau wollte zu ihrer Mutter, da diese schwer krank war. Ich konnte sie nicht alleine zurück fahren lassen. Es war zwar ein Risiko aber es war wichtig dass meine Frau ihre Mutter sieht. Sie war sieben oder acht Monate schwer krank und verstarb dann. Wir haben sie bestattet und es gab dann nach 40 Tagen eine Gedenkfeier. Befragt gebe ich an, dass an dieser Feierlichkeit die gesamte Familie, Freunde und Bekannte sowie das ganze Dorf daran teil nimmt. Dann bin ich alleine in mein Haus XXXX zurück gefahren und meine Frau und meine Tochter blieben im Haus der Schwiegermutter. Mein Haus wurde zerstört aufgrund eines Erdbebens und ich lebte dann im Haus meines Bruders, welches sich im gleichen Hof befindet. Dort war ich zwei Tage lang und dann kamen Leute zu mir, es waren zwei Personen, sie waren uniformiert. Man warf mir vor, dass ich früher die Kämpfer unterstützt habe. Nach meinem Bruder lebte ich durchgehend bei meinem Freund über ein Jahr lang. Dann wurde ich mitgenommen. Die Leute sagten mir, dass ich sie jetzt zu unterstützen habe und wenn ich ihnen nicht helfe dann wird man mich tot am Waldesrand auffinden. Ich weiß nicht warum es so war. Vielleicht dachten die Leute, dass ich viel Geld habe weil ich ja eine zeitlang in Europa war. Man brachte mich dann zu einer Baustelle und ich musste für diese Leute sieben oder acht Monate lang arbeiten und dieses Objekt wurde überwacht...Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 19. März 2013 gab der Beschwerdeführer befragt an, im Heimatland würden sich sein Bruder, seine Schwester, Cousins, Cousinen und Neffen aufhalten. Seine Frau mit der Tochter würde sich ebenfalls im Heimatland, wahrscheinlich in römisch 40 oder vielleicht bei seinem Bruder, aufhalten. Den letzten Kontakt mit seinen Angehörigen habe er vor ca. einem Jahr gehabt. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im Jahr 2011 für zwei Tage bei seiner Familie gelebt. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der Beschwerdeführer aus (Rechtschreibfehler im Original): "Als wir im März 2009 nach Tschetschenien zurück gekehrt sind, haben wir uns (gemeint ich, meine Gattin und meine Tochter) bei meiner Schwiegermutter aufgehalten. Sie war in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand und wir sind von Österreich ihretwegen wieder nach Hause gefahren. Meine Frau wollte zu ihrer Mutter, da diese schwer krank war. Ich konnte sie nicht alleine zurück fahren lassen. Es war zwar ein Risiko aber es war wichtig dass meine Frau ihre Mutter sieht. Sie war sieben oder acht Monate schwer krank und verstarb dann. Wir haben sie bestattet und es gab dann nach 40 Tagen eine Gedenkfeier. Befragt gebe ich an, dass an dieser Feierlichkeit die gesamte Familie, Freunde und Bekannte sowie das ganze Dorf daran teil nimmt. Dann bin ich alleine in mein Haus römisch 40 zurück gefahren und meine Frau und meine Tochter blieben im Haus der Schwiegermutter. Mein Haus wurde zerstört aufgrund eines Erdbebens und ich lebte dann im Haus meines Bruders, welches sich im gleichen Hof befindet. Dort war ich zwei Tage lang und dann kamen Leute zu mir, es waren zwei Personen, sie waren uniformiert. Man warf mir vor, dass ich früher die Kämpfer unterstützt habe. Nach meinem Bruder lebte ich durchgehend bei meinem Freund über ein Jahr lang. Dann wurde ich mitgenommen. Die Leute sagten mir, dass ich sie jetzt zu unterstützen habe und wenn ich ihnen nicht helfe dann wird man mich tot am Waldesrand auffinden. Ich weiß nicht warum es so war. Vielleicht dachten die Leute, dass ich viel Geld habe weil ich ja eine zeitlang in Europa war. Man brachte mich dann zu einer Baustelle und ich musste für diese Leute sieben oder acht Monate lang arbeiten und dieses Objekt wurde überwacht...
Die Probleme hatte ich wahrscheinlich deswegen weil ich hier war. Man hat mir vorgeworfen, dass ich früher die Kämpfer unterstützt habe und man sagte mir, dass ich jetzt die Leute zu unterstützen habe. Deswegen wurde ich auch mitgenommen und zusammengeschlagen. Ich habe für diese Leute sieben oder acht Monate lang gearbeitet. Danach habe ich mit einer Vereinbarung mit dem Bewacher getroffen, ich sagte ihm, dass ich nur Zigaretten holen gehe, als ich dieses Territorium verlassen habe, bin ich von dort geflüchtet...
Ich weiß es nicht von wo die Leute waren. Vielleicht war es FSB oder FSK, ich weiß es nicht. Es gibt viele Behörden und die Leute stellen sich ja nicht vor, wenn sie sich vorgestellt hätten, hätte ich es ja gewusst."
Auf die Frage welche Fluchtgründe der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Asylantragsstellung angegeben hatte, antwortete dieser (Rechtschreibfehler im Original): "Ich habe meinem Volk geholfen. Mit Arzneimittel, mit Lebensmittel, ich habe auch Verwundete transportiert. Das war glaublich im Jahr 1996. Befragt gebe ich an, dass es noch im Jahr 2001 Probleme gab, im Mai oder Juni, ich weiß es nicht mehr. Ich wurde wieder zusammen geschlagen und man sagte mir, dass die Leute wieder kommen werden und ich die anderen zu verraten habe. Ich habe nicht mehr zu Hause übernachtet und haben den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe an verschiedenen Anschriften bis zur Ausreise gelebt. Dann kamen die Leute wieder, das zweite und das dritte Mal und haben meine Kinder zusammen geschlagen. Ich habe dann meine Frau gebeten mit den Kindern dorthin zu ziehen wo ihre Eltern gelebt haben. Ich fuhr dorthin und der Bruder meiner Frau hat uns dann über Dagestan hinaus geführt, so sind wir weggefahren. Über Weißrussland."
Befragt, ob das letzte konkrete Vorfallsereignis im Mai oder Juni 2001 gewesen wäre, bestätigte der Beschwerdeführer dahingehend, dass das aber zwei oder Monate gedauert habe. Als die Kinder zusammen geschlagen worden wären, hätten sie gedacht, dass die Leute nicht mehr kommen würden, aber sie seien wieder gekommen. An das fluchtauslösende Ereignis könne er sich nicht erinnern, es sei viel Zeit vergangen. Jedenfalls habe es ihn und seine Kinder betroffen, die anderen, gemeint seine Kinder XXXX, wären die Leidtragenden gewesen.Befragt, ob das letzte konkrete Vorfallsereignis im Mai oder Juni 2001 gewesen wäre, bestätigte der Beschwerdeführer dahingehend, dass das aber zwei oder Monate gedauert habe. Als die Kinder zusammen geschlagen worden wären, hätten sie gedacht, dass die Leute nicht mehr kommen würden, aber sie seien wieder gekommen. An das fluchtauslösende Ereignis könne er sich nicht erinnern, es sei viel Zeit vergangen. Jedenfalls habe es ihn und seine Kinder betroffen, die anderen, gemeint seine Kinder römisch 40 , wären die Leidtragenden gewesen.
Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, führte dieser aus: "Man wird mir eine Straftat anhängen und man wird mich dann im Fernsehen zeigen und dann im Wald finden. Zuerst werde ich zwei oder drei Monate im Keller gehalten, wenn man mir eine Straftat anhängt, damit man dünner wird und einen Bart trägt, dann bekommt man eine bestimmte Kleidung und wird im Wald erschossen. Das Töten wird dann aufgenommen. Ich erzähle Ihnen jetzt etwas, sie müssen das aber nicht schreiben. Damals gab es ein Erdbeben, mein Haus wurde zerstört und wir haben Kompensationszahlungen erhalten. Mein Bruder hat die Dokumente vorbereitet und die Kommission ist auch zwei oder drei Mal gekommen und es ging darum dass ich diese Zahlung bekomme und diese dazu verwende um mir zumindest ein Zimmer herzurichten, wenn ich zurück komme. Voriges Jahr im Juni musste mein Bruder dbzgl. zur Verwaltung gehen und dort hat er einen Scheck bekommen über vier Millionen fünfhunderttausend Rubel, das wären ca. 110.000 Euro. Zwei Leute haben ihn zur Bank begleitet, er hat dieses Geld bei der Bank auch erhalten und dann ist er zur Verwaltung zurück gegangen und er musste dort das Geld zurück geben und man hat ihm dann nur umgerechnet 10.000 Euro gegeben und den Rest haben die Leute für sich behalten und wenn die Verwaltung der Stadt solche Sachen macht, wem kann man dann vertrauen. Befragt gebe ich an, dass ich die komplette Summe die mir zugestanden ist nicht zur Gänze sondern nur einen Teil davon vom Staat ausbezahlt erhalten habe. Jeden Tag passiert aber so etwas, es betrifft wirklich jeden in Russland keiner ist davor gefeit. Die Situation ist echt allgemein nicht gut."
In Österreich sei der Beschwerdeführer mit seinen Kindern zusammen und bringe seine Enkel in die Schule und spiele mit ihnen. Er habe losen Kontakt mit Landsleuten, sonst mache er nichts Besonderes.
Mit Bescheid vom 27. März 2013, Zl. 13 01.445-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 3. Februar 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.Mit Bescheid vom 27. März 2013, Zl. 13 01.445-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 3. Februar 2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab und verfügte zugleich gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers ins Heimatland zeige, dass er keinerlei Berührungsängste mit heimatlichen Behörden habe. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nunmehr behaupte, dass er wegen seiner Asylantragsstellung in Österreich im Jahr 2005 sowie seiner Behauptungen rund um seine Fluchtgründe, welche bereits im Zuge der ersten Asylantragstellung im Jahr 2005 als unglaubhaft erkannt wurden, Verfolgung zu gewärtigen gehabt hätte oder in Zukunft zu befürchten habe, seien daher nicht glaubhaft und nachvollziehbar und könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer gegenständlichen Asylantrag lediglich zur Vermeidung fremdenpolizeilicher Maßnahmen sowie im Hinblick auf eine erneute Inanspruchnahme von staatlicher Rückkehrhilfe im Falle des negativen Ausgangs des Asylverfahrens und etwaigen freiwilligen Rückkehr ins Heimatland gestellt habe.
Dass dies tatsächlich so sei, zeige sich nicht nur in den bereits anlässlich der damaligen Asylantragstellung des Beschwerdeführers für unglaubhaft erachteten Fluchtgründe, sondern lasse sich dies ebenso im Hinblick auf die massive zeitliche Divergenz zwischen seiner Rückkehr nach Tschetschenien im Jahr 2009 und seiner neuerlichen Ausreise aus seinem Heimatland im Jahr 2013 erkennen und zeige der Umstand, wonach sowohl die Gattin als auch die Tochter des Beschwerdeführers, welche sich ebenso wie der Beschwerdeführer während deren damals laufenden Asylverfahren freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nach Tschetschenien begeben und ausschließlich Probleme im Zusammenhang mit seinen Behauptungen rund um seine angeblichen Fluchtgründe (Probleme im Zusammenhang mit der Unterstützung tschetschenischer Freiheitskämpfer) vorgebracht hätten und sich - seinen eigenen Angaben zufolge - nach wie vor unbehelligt im Heimatdorf aufhalten würden, dass weder der Beschwerdeführer noch seine restlichen Familienmitglieder zu keiner Zeit Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu befürchten gehabt bzw. zu gewärtigen hätten.
Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Darstellung der Fluchtgründe auf das Aufstellen bloß spekulativer und vager bzw. unkonkreter Behauptungen beschränkt. So behaupte der Beschwerdeführer einerseits, dass er wegen seiner Asylantragsstellung in Österreich sowie im Zusammenhang mit seinen bereits anlässlich der ersten Asylantragstellung als nicht glaubhaft und nachvollziehbar erkannten Fluchtgründen (Probleme im Zusammenhang mit der angeblichen Unterstützung von Widerstandskämpfern) von maskierten Männern zusammengeschlagen und mitgenommen worden wäre und monatelang zwangsweise arbeiten hätte müssen und habe der Beschwerdeführer andererseits nachgefragt keinerlei konkrete und detaillierte Auskünfte rund um seine Behauptungen tätigen können (auf seine dbzgl. niederschriftlichen Angaben werde verwiesen).
Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.
Die Beschwerdevorlage vom 22. April 2013 langte am 26. April 2013 beim Asylgerichtshof ein und wurde das gegenständliche Verfahren in Anwendung der Geschäftsverteilung dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter des erkennenden Senats zugeteilt.
Am 6. Mai 2013 erreichte den Asylgerichtshof eine Beweismittelvorlage des Beschwerdeführers.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Rechtslage:
1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.1. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
1.2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.1.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann die Berufungsbehörde, so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:Zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenat - an dessen Stelle als Rechtsmittelinstanz in Asylsachen mit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof getreten ist - hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, ausgeführt:
"Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß § 23 AsylG und Art. II Abs. 2 Ziffer 43a EGVG (unter anderem) § 66 AVG anzuwenden. Nach § 66 Abs. 1 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß § 66 Abs. 4 AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach § 32 AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf § 66 Abs. 2 AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.)."Im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde ist gemäß Paragraph 23, AsylG und Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43a EGVG (unter anderem) Paragraph 66, AVG anzuwenden. Nach Paragraph 66, Absatz eins, AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche dazu unter dem besonderen Gesichtspunkt der Auslegung der Entscheidungsbefugnis der belangten Behörde im abgekürzten Berufungsverfahren nach Paragraph 32, AsylG die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 23. Juli 1998, 98/20/0175, Slg. Nr. 14.945/A, die mehrfach vergleichend auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG Bezug nehmen; zu diesem Erkenntnis siehe auch Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f.).
Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des § 66 Abs. 2 AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."Der Verwaltungsgerichthof hat im Erkenntnis vom 27. April 1989, 86/09/0012, Slg. Nr. 12.917/A, aus einer in den Verwaltungsvorschriften angeordneten zwingenden und ohne Ausnahme bestehenden Verpflichtung zur Durchführung einer Berufungsverhandlung trotz Fehlens einer ausdrücklichen Ausnahme hinsichtlich der Geltung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG die Unanwendbarkeit dieser Bestimmung in einem solchen Berufungsverfahren gefolgert. Das steht aber zu der hier - für das Verfahren vor der belangten Behörde - zu Grunde gelegten gegenteiligen Auffassung schon deshalb nicht im Widerspruch, weil eine derartige uneingeschränkte Verhandlungspflicht für den Unabhängigen Bundesasylsenat nicht besteht. (...) Die Berufungsbehörde darf eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unvermeidlich erscheint. Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa das Erkenntnis vom 14. März 2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe auch die Nachweise im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2000/20/0084)."
Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG Folgendes aus:Nach dieser grundsätzlichen Bejahung der Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG führte der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/20/0315, zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG Folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht...""Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129c Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht..."
2. In der Sache:
2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit BGBl. I Nr. 2/2008 geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).2.1. Wie bereits oben angeführt erkennt seit 1. Juli 2008 der Asylgerichtshof - und nicht mehr der Unabhängige Bundesasylsenat als "oberste Berufungsbehörde" - nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass sich die eben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es ist in Asylsachen weiterhin ein zweiinstanzliches Verfahren vorgesehen. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden (abgesehen von der mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, geschaffenen Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes gemäß Artikel 144a B-VG).
2.2. Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen, da der bekämpfte Bescheid vom 27. März 2013 schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen aufweist.
Den Söhnen des Beschwerdeführers wurde jeweils in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (AIS 05 08.411 und 05 08.409 bzw. AGH-Zl. D8 311536-1/200/10E). Das durch die Asylbehörden als glaubwürdig festgestellte und asylrelevante Vorbringen der Söhne des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren, steht im direkten Zusammenhang zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer brachte im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt vor, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich insbesondere zu seinen Söhnen und deren Familien zu verfügen. Im angefochtenen Bescheid finden sich jedoch dazu keine Feststellungen. Die belangte Behörde hat es in diesem Zusammenhang in der niederschriftlichen Einvernahme aus im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlichen Überlegungen unterlassen, den Beschwerdeführer zu den Gründen für deren Ausreise sowie deren aufenthaltsrechtlichen Stellung in Österreich zu befragen. Dies obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 19. März 2013 ausdrücklich ausführte, dass u. a. sein in Österreich asylberechtigter Sohn in Tschetschenien von Verfolgungshandlungen bedroht worden sei. Auch die Feststellungen des angefochtenen Bescheides lassen nicht erkennen, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung vor allem diesen Umstand bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin wäre, in Erwägung gezogen hätte. Somit erweist sich das Verfahren vor der belangten Behörde in einem wesentlichen Aspekt ergänzungsbedürftig, da die belangte Behörde in ihrem Ermittlungsverfahren insbesondere unberücksichtigt gelassen hat, dass den Söhnen des Beschwerdeführers in Österreich jeweils der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesasylamt hätte daher von Amts wegen Erhebungen anzustellen gehabt, ob dem Beschwerdeführer schon alleine aus diesem Zusammenhang (Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Familie") bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat asylrelevante Gefahr drohe. Diesen Aspekt klammerte das Bundesasylamt im Verfahren des Beschwerdeführers völlig aus, obwohl der Grundsatz der Amtswegigkeit das Bundesasylamt zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes verpflichtet. Das Bundesasylamt hat das Vorbringen der asylberechtigten Angehörigen des Beschwerdeführers fälschlicherweise unbeachtet gelassen und in seine umfangreichen rechtlichen Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte, offenkundig nicht miteinfließen lassen. Stattdessen gelangte die belangte Behörde lediglich zu dem Schluss, dass seine Fluchtgründe, welche bereits im Zuge der ersten Asylantragstellung im Jahr 2005 als unglaubhaft erkannt wurden, nicht glaubhaft und nachvollziehbar wären. Wie das Bundesasylamt zu dem Schluss gelangt, dass die Fluchtgründe nicht glaubhaft wären, ohne das Vorbringen der Angehörigen des Beschwerdeführers ins Verfahren einzubeziehen, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar und hält einer nachprüfenden Kontrolle nicht stand.
So ist insbesondere festzuhalten, dass der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis betreffend des Sohnes des Beschwerdeführers, Zl. D8 311536-1/2008/10E, festgestellt hat: "Der Vater des Beschwerdeführers unterstützte den tschetschenischen Widerstand in beiden Tschetschenienkriegen, indem er den Kämpfern Lebensmittel, Kleidung und Medikamente zur Verfügung stellte, was die russischen und pro-russischen tschetschenischen Kräfte in Erfahrung brachten. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde die Beteiligung am tschetschenischen Widerstand und damit eine anti-russische Gesinnung unterstellt, weshalb auch der zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährige Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters in den Verdacht geriet, mit tschetschenischen Separatisten zu sympathisieren, was für die russischen Behörden von Interesse war. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde verdächtigt, selbst Widerstandskämpfer zu sein. Die Familie des Beschwerdeführers wurde nach Bekanntwerden der Unterstützungsleistungen durch den Vater des Beschwerdeführers erstmals im Herbst 2004 von Russen und russlandtreuen Tschetschenen aufgesucht, um des Vaters des Beschwerdeführers habhaft zu werden, der sich ab diesem Zeitpunkt versteckt hielt. Beim zweiten Besuch russischer Soldaten im Dezember 2004 wurden der Bruder des Beschwerdeführers und der damals ca. XXXX Beschwerdeführer selbst von russischen Soldaten verprügelt. Im Frühjahr 2005 wurde der Bruder des Beschwerdeführers vom Haus der Familie des Beschwerdeführers in XXXX verschleppt, nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt, zusammengeschlagen und nach Lösegeldzahlung und eintägiger Anhaltung freigelassen. Im April 2004 suchten russische Soldaten erneut die Familie des Beschwerdeführers auf, fragten abermals nach dem Vater des Beschwerdeführers und drohten dem Beschwerdeführer, wieder zu kommen."So ist insbesondere festzuhalten, dass der Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis betreffend des Sohnes des Beschwerdeführers, Zl. D8 311536-1/2008/10E, festgestellt hat: "Der Vater des Beschwerdeführers unterstützte den tschetschenischen Widerstand in beiden Tschetschenienkriegen, indem er den Kämpfern Lebensmittel, Kleidung und Medikamente zur Verfügung stellte, was die russischen und pro-russischen tschetschenischen Kräfte in Erfahrung brachten. Dem Vater des Beschwerdeführers wurde die Beteiligung am tschetschenischen Widerstand und damit eine anti-russische Gesinnung unterstellt, weshalb auch der zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährige Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters in den Verdacht geriet, mit tschetschenischen Separatisten zu sympathisieren, was für die russischen Behörden von Interesse war. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde verdächtigt, selbst Widerstandskämpfer zu sein. Die Familie des Beschwerdeführers wurde nach Bekanntwerden der Unterstützungsleistungen durch den Vater des Beschwerdeführers erstmals im Herbst 2004 von Russen und russlandtreuen Tschetschenen aufgesucht, um des Vaters des Beschwerdeführers habhaft zu werden, der sich ab diesem Zeitpunkt versteckt hielt. Beim zweiten Besuch russischer Soldaten im Dezember 2004 wurden der Bruder des Beschwerdeführers und der damals ca. römisch 40 Beschwerdeführer selbst von russischen Soldaten verprügelt. Im Frühjahr 2005 wurde der Bruder des Beschwerdeführers vom Haus der Familie des Beschwerdeführers in römisch 40 verschleppt, nach dem Aufenthaltsort seines Vaters befragt, zusammengeschlagen und nach Lösegeldzahlung und eintägiger Anhaltung freigelassen. Im April 2004 suchten russische Soldaten erneut die Familie des Beschwerdeführers auf, fragten abermals nach dem Vater des Beschwerdeführers und drohten dem Beschwerdeführer, wieder zu kommen."
2.3. Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ist im gegenständlichen Fall derart mangelhaft im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.3. Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde liegende Verfahren ist im gegenständlichen Fall derart mangelhaft im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die belangte Behörde hat unter Verstoß gegen den Grundsatz der Offizialmaxime, der sie zur amtswegigen Erhebung des gesamten wahren Sachverhaltes verpflichtet, keine umfassenden Ermittlungen getätigt und daraus resultierend auch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigte Mangelhaftigkeit ist wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass deren Vermeidung für den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Antragstellung auf internationalen Schutz zu einem günstigeren Ergebnis hätte führen können.
Wie bereits angeführt, wurde den Söhnen des Beschwerdeführers in Österreich jeweils die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das durch die Asylbehörden als glaubwürdig festgestellte und asylrelevante Vorbringen der Söhne des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren, steht im direkten Zusammenhang zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers. Das Bundesasylamt wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Flüchtlingseigenschaft der in Österreich aufhältigen Söhne des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und den Beschwerdeführer und allenfalls auch seine Angehörigen ergänzend einzuvernehmen, anschließend im Bescheid nachvollziehbare und nachprüfbare Feststellungen zu treffen und die rechtlichen Konsequenzen daraus zu ziehen haben, um dem Asylgerichtshof seine Kontrollfunktion möglich zu machen und die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts nicht beim Asylgerichtshof gleichzeitig beginnen und enden zu lassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.11.2013