TE AsylGH Erkenntnis 2013/10/31 E20 438366-1/2013

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Veröffentlicht am 31.10.2013
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Spruch

E20 438.366-1/2013-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 15.325-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.09.2013, Zl. 12 15.325-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 22.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 24.10.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 08.05.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen [Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 13 ff und 81 ff].

Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Rehmani anzugehören, ledig sowie in XXXX, Distrikt Gujranwala in der Provinz Punjab geboren sowie aufgewachsen zu sein und dort auch gelebt zu haben. Er habe in seiner Heimat die Grundschule besucht und habe ab dem Alter von sechzehn Jahren bis zu seiner Ausreise als Fabrikarbeiter gearbeitet. Er habe Pakistan im Jahr 2008 verlassen und sei zunächst über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich bis vor ungefähr einen Monat aufgehalten habe, ehe er von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Österreich gekommen sei, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Er habe in Österreich keine Verwandten. Seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder seien nach wie vor im Heimatdorf. Sein Vater befinde sich aktuell aufgrund einer Handoperation im Krankenhaus. Die Familie könne vom Einkommen des Vaters bzw. aktuell wegen dessen Behandlung von den Ersparnissen leben.Zu seiner Person und seinen Lebensverhältnissen gab er an, Sunnit zu sein, der Volksgruppe der Rehmani anzugehören, ledig sowie in römisch 40 , Distrikt Gujranwala in der Provinz Punjab geboren sowie aufgewachsen zu sein und dort auch gelebt zu haben. Er habe in seiner Heimat die Grundschule besucht und habe ab dem Alter von sechzehn Jahren bis zu seiner Ausreise als Fabrikarbeiter gearbeitet. Er habe Pakistan im Jahr 2008 verlassen und sei zunächst über den Iran und die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich bis vor ungefähr einen Monat aufgehalten habe, ehe er von dort aus über Mazedonien und Serbien nach Österreich gekommen sei, wo er von der Polizei aufgegriffen worden sei. Er habe in Österreich keine Verwandten. Seine Eltern, drei Schwestern und ein Bruder seien nach wie vor im Heimatdorf. Sein Vater befinde sich aktuell aufgrund einer Handoperation im Krankenhaus. Die Familie könne vom Einkommen des Vaters bzw. aktuell wegen dessen Behandlung von den Ersparnissen leben.

Zu seinem Ausreisegrund brachte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung vor, er sei in Pakistan in Lebensgefahr, da er dort mit anderen Dorfbewohnern Streitereien gehabt habe, die zu einer Feindschaft geworden seien. Da es die Absicht jener Leute gewesen sei, ihn zu töten, sei er nach Griechenland geflohen, wo er jedoch nach einigen Jahren von seinen Feinden gefunden und angegriffen worden sei, weshalb er auch aus Griechenland geflohen sei. Vor ungefähr zwei bis drei Monaten sei auf seinen Onkel geschossen worden. Er fürchte, von seinen Feinden getötet zu werden.

Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand befragt an, er habe Schmerzen in der linken Hand, sei deshalb beim Arzt gewesen und geröntgt worden und habe eine Salbe erhalten. Er habe auch Probleme mit seinem linken Bein und habe deshalb auch eine Salbe und eine Einlegesohle erhalten. Ansonsten sei er gesund. Zur Begründung seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass es im Jahr 2006 ein Kricketspiel gegeben habe, bei welchem es zu einem Streit gekommen sei und er einen Mitspieler absichtlich mit seinem Schläger geschlagen und am Kopf getroffen habe, wodurch jener eine schwere Kopfverletzung mit Hirntrauma erlitten habe, zweimal in einer Klinik operiert habe werden müssen und nach wie vor psychisch beeinträchtigt sei. Dadurch habe sich dann eine Feindschaft entwickelt. Die Familie jenes Mitspielers sei sehr reich und habe den Beschwerdeführer umbringen wollen, weshalb der Beschwerdeführer noch 2006 in das Dorf XXXX gezogen und dort zwei Jahre geblieben sei. Es sei eine Art Versteckspiel gewesen, er sei tagsüber in einer Fabrik in XXXX gearbeitet und habe manchmal nachts seine Eltern besucht. Man habe ihn attackiert und zwei Mal versucht, umzubringen. Zwei Mal sei auch sein Bruder mitgenommen worden und gefordert worden, dass sich der Beschwerdeführer im Gegenzug zu dessen Freilassung stelle. Von den älteren Leuten im Dorf sei dann den Eltern des Mitspielers gesagt worden, dass die Feindschaft nur zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer bestehe und daher der Bruder wieder freigelassen werden solle, was dann auch geschehen sei. Im Jahr 2008 habe ihm dann sein Vater gesagt, er solle das Land verlassen, um sein Leben zu retten, was der Beschwerdeführer dann auch getan habe. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.Anschließend wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt näher zu seinem Vorbringen befragt.Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer zunächst zu seinem Gesundheitszustand befragt an, er habe Schmerzen in der linken Hand, sei deshalb beim Arzt gewesen und geröntgt worden und habe eine Salbe erhalten. Er habe auch Probleme mit seinem linken Bein und habe deshalb auch eine Salbe und eine Einlegesohle erhalten. Ansonsten sei er gesund. Zur Begründung seiner Ausreise führte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aus, dass es im Jahr 2006 ein Kricketspiel gegeben habe, bei welchem es zu einem Streit gekommen sei und er einen Mitspieler absichtlich mit seinem Schläger geschlagen und am Kopf getroffen habe, wodurch jener eine schwere Kopfverletzung mit Hirntrauma erlitten habe, zweimal in einer Klinik operiert habe werden müssen und nach wie vor psychisch beeinträchtigt sei. Dadurch habe sich dann eine Feindschaft entwickelt. Die Familie jenes Mitspielers sei sehr reich und habe den Beschwerdeführer umbringen wollen, weshalb der Beschwerdeführer noch 2006 in das Dorf römisch 40 gezogen und dort zwei Jahre geblieben sei. Es sei eine Art Versteckspiel gewesen, er sei tagsüber in einer Fabrik in römisch 40 gearbeitet und habe manchmal nachts seine Eltern besucht. Man habe ihn attackiert und zwei Mal versucht, umzubringen. Zwei Mal sei auch sein Bruder mitgenommen worden und gefordert worden, dass sich der Beschwerdeführer im Gegenzug zu dessen Freilassung stelle. Von den älteren Leuten im Dorf sei dann den Eltern des Mitspielers gesagt worden, dass die Feindschaft nur zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer bestehe und daher der Bruder wieder freigelassen werden solle, was dann auch geschehen sei. Im Jahr 2008 habe ihm dann sein Vater gesagt, er solle das Land verlassen, um sein Leben zu retten, was der Beschwerdeführer dann auch getan habe. Dies sei sein einziger Fluchtgrund.Anschließend wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt näher zu seinem Vorbringen befragt.

Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er Beweismittel in Form von polizeilichen Anzeigen und ärztlichen Befunden besorgen könne und wurde dem Beschwerdeführer anschließend vom Bundesasylamt eine zweiwöchige Frist eingeräumt, um sämtliche Anzeigen und sonstige Beweismittel sowie alle seine Personaldokumente im Original samt Kuvert in Vorlage zu bringen.

Am 22.05.2013 wurde in einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes festgehalten, dass nach einem Anruf einer Betreuerin des Beschwerdeführers [lt. Eintragung im Asylwerber-Informations-System (AIS) am 21.05.2013, Anm] eine Verlängerung der Frist zur Vorlage von Dokumenten genehmigt worden sei (AS 97).

Am 22.05.2013 [lt. AIS-Eintrag] brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein Konvolut an fremdsprachigen Dokumenten inklusive Originalkuverts in Vorlage.

2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (AS 121 ff).2. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (AS 121 ff).

Das Bundesasylamt traf darin unter anderem Feststellungen zur Situation in Pakistan. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das Bundesasylamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen für unglaubwürdig.

In Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente führte das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass diese nach Ansicht der erkennenden Behörde keinen hinreichenden Beleg für das Vorbringen des Beschwerdeführers bilden können würden, da derartige von pakistanischen Asylwerbern häufig vorgelegte Dokumente als zweifelhaft und bedenklich einzustufen seien.

Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I verwies das Bundesasylamt zusammengenfasst zudem darauf, dass eine von Privatpersonen ausgehende Bedrohung nicht dem Staat Pakistan zugerechnet werden könne und eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden könne.Im Zuge der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins verwies das Bundesasylamt zusammengenfasst zudem darauf, dass eine von Privatpersonen ausgehende Bedrohung nicht dem Staat Pakistan zugerechnet werden könne und eine Verfolgung durch Drittpersonen im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention lediglich insofern relevant sei, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig sei, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was jedoch im konkreten Fall nicht angenommen werden könne.

Hinsichtlich Spruchpunkt II gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei gelangte das Bundesasylamt zusammengefasst zu der Ansicht, der Beschwerdeführer laufe im Falle einer Rückkehr nach Pakistan nicht Gefahr, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, da diesbezüglich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine solche Annahme gegeben seien.

Nach einer unter Spruchpunkt III vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Art 8 EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.Nach einer unter Spruchpunkt römisch drei vorgenommenen Interessensabwägung gelangte das Bundesasylamt zu dem Ergebnis, dass kein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK, welches die Ausweisung des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat unzulässig machen würde, vorliege.

Der Bescheid des Bundesasylamtes wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2013 ordnungsgemäß zugestellt (AS 123).

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 187).Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 25.09.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (AS 187).

3. Mit Schriftsatz vom 08.10.2013 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und vollumfänglich mit näherer Begründung Beschwerde (AS 201 ff).

4. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden.1. Auf alle ab dem 1.1.2006 gestellten Anträge auf internationalen Schutz ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2013, (AsylG), anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl I Nr 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr 140/2011 (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl Nr 200/1982 in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr 140 aus 2011, (AsylGHG) sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (AVG) anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (ZustG) maßgeblich.

2. Gemäß § 18 AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.2. Gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 haben die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm stellt eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung einer Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, dar.

Gemäß § 45 Abs. 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002). Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten der Asylgerichtshof das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062).

3. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde (kraft oben zitierter Bestimmung auch der Asylgerichtshof, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Zum bisherigen Ermittlungsergebnis ist zunächst anzuführen, dass im Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus Widersprüche und Ungereimtheiten auftreten, welche Zweifel am Realitätsgehalt des Vorbringens aufkommen lassen könnten.

Allerdings hat der Beschwerdeführer ein Konvolut an fremdsprachigen Dokumenten vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen (vgl. dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266), mit denen sich das Bundesasylamt jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.Allerdings hat der Beschwerdeführer ein Konvolut an fremdsprachigen Dokumenten vorgelegt, welche sein Vorbringen belegen sollen und welche nicht von vorneherein als ungeeignet erscheinen vergleiche dazu VwGH 17.03.2011, 2008/01/0266), mit denen sich das Bundesasylamt jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt hat.

Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren zunächst mit der Authentizität, Echtheit und dem Inhalt der vorgelegten Beweismittel - so diese das Vorbringen des Beschwerdeführers stützen - auseinanderzusetzen zu haben, wobei in diesem Zusammenhang - entgegen der vom Bundesasylamt vertretenen Ansicht - darauf hinzuweisen ist, dass es nicht ausreichend ist, sich auf die Berichtslage in Bezug auf die Erlangbarkeit ge- bzw. verfälschter Dokumente zurückzuziehen, sondern gegebenenfalls auch eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. Recherchen vor Ort durchzuführen sein werden. Der Asylgerichtshof hat bereits mehrfach in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, dass die Berichtslage alleine nicht zu einem Automatismus führen kann, Beweismittel aus Pakistan von vorneherein als nicht beweiskräftig zu qualifizieren (für viele: AsylGH E10 416.595-1/2010; E9 423.804-1/2012; E10 413.358-1/2010; E13 423.920-1/2012; E13 421.886-1/2011). Es wären dem Bundesasylamt verschiedene Möglichkeiten offen gestanden - und notwendig gewesen -, objektiv durch entsprechende Ermittlungsschritte nach entsprechender Zustimmung durch den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat, durch eine Vertrauensperson über die österreichische Botschaft, die Dokumente und Angaben des Beschwerdeführers zu überprüfen und wird dies nun auch im fortgesetzten Verfahren durch das Bundesasylamt vorzunehmen sein.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).Weiters wird darauf hingewiesen, dass durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen und die ergänzend vorgelegten Dokumente - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden (AsylGH 28.01.2009, A6 223.015-0/2008).

Nach der Durchführung der demnach erforderlichen Ermittlungen wird der Beschwerdeführer neuerlich dazu befragt werden müssen und werden dem Beschwerdeführer darüber hinaus diesmal auch ohne Verletzung des Rechts auf Parteiengehör entscheidungsrelevante, aktuelle und auch auf die individuelle Situation und den Herkunftsort abgestimmte Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das Bundesasylamt das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.

5. Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs. 3 AVG.5. Da im gegenständlichen Fall das gesamte, den Kern des Fluchtvorbringens betreffende, Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert wäre, sowie dieser erstmalig umfassende Ermittlungen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers durchführen müsste, wären wesentliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, vom Asylgerichtshof als Beschwerdeinstanz zu tätigen, was zu einem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens führen würde. Es verbietet sich somit unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

6. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an das Bundesasylamt zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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