TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/4 D17 402802-1/2008

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Veröffentlicht am 04.11.2013
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Spruch

D17 402802-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, FZ. 08 10.490-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Riepl als Vorsitzende und die Richterin MMag. Dr. Schneider als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.10.2008, FZ. 08 10.490-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 24.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste am 24.10.2008 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge ihrer Antragstellung erfolgte am 24.10.2008 eine Datenaufnahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie am 24.10.2008 illegal mit einem Kleinbus in das Bundesgebiet eingereist sei.

Auch gab sie an, dass sie ihre Eltern nicht kennen würde. Bis zur Ausreise sei sie als XXXX tätig gewesen.Auch gab sie an, dass sie ihre Eltern nicht kennen würde. Bis zur Ausreise sei sie als römisch 40 tätig gewesen.

Die Beschwerdeführerin wurde am 28.10.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen, wo sie eingangs erklärte, einen russischen Inlandspass aber keinen Reisepass besessen zu haben. Den Inlandspass habe sie dem Schlepper in der Türkei überlassen. Darüber hinaus seien alle ihre Dokumente in ihrem Haus am 07.08.2008 verbrannt. Ihr Haus habe sich in XXXX befunden. Dort gebe es keine Adressen. In besagtem Dorf würden nur drei Familien - etwa 140 Personen - wohnen.Die Beschwerdeführerin wurde am 28.10.2008 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen, wo sie eingangs erklärte, einen russischen Inlandspass aber keinen Reisepass besessen zu haben. Den Inlandspass habe sie dem Schlepper in der Türkei überlassen. Darüber hinaus seien alle ihre Dokumente in ihrem Haus am 07.08.2008 verbrannt. Ihr Haus habe sich in römisch 40 befunden. Dort gebe es keine Adressen. In besagtem Dorf würden nur drei Familien - etwa 140 Personen - wohnen.

Die Beschwerdeführerin gehöre der Volksgruppe der Georgier an. Sie sei orthodoxen Glaubens, verwitwet und kinderlos.

Die Beschwerdeführerin sei gesund und demgemäß einvernahmefähig.

Schließlich wurde die am 24.10.2008 eingereiste Beschwerdeführerin befragt, ob sie mittlerweile Deutsch könne, was die Beschwerdeführerin verneinte.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Leben im Herkunftsstaat befragt. Die Beschwerdeführerin schilderte über ihre Schul- bzw. Berufsausbildung. Sie sei in einem Waisenhaus aufgewachsen. Sie habe im Jahr XXXX geheiratet. Ein gemeinsames Kind sei im Kleinkindalter gestorben und habe sie keine weiteren Kinder bekommen können. Sie sei mit ihrem Ehemann schließlich nach XXXX gegangen, wo sie fortan im eigenen Haus gelebt und einen XXXX geführt hätten. Die Schwiegereltern seien bereits verstorben.In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Leben im Herkunftsstaat befragt. Die Beschwerdeführerin schilderte über ihre Schul- bzw. Berufsausbildung. Sie sei in einem Waisenhaus aufgewachsen. Sie habe im Jahr römisch 40 geheiratet. Ein gemeinsames Kind sei im Kleinkindalter gestorben und habe sie keine weiteren Kinder bekommen können. Sie sei mit ihrem Ehemann schließlich nach römisch 40 gegangen, wo sie fortan im eigenen Haus gelebt und einen römisch 40 geführt hätten. Die Schwiegereltern seien bereits verstorben.

Am 07.08.2008 seien die Russen ins Dorf der Beschwerdeführerin gekommen und hätten alles vernichtet. Ihr Ehemann sei vor ihren eigenen Augen getötet worden. Dieser sei vor ihren eigenen Augen gefoltert und danach erschossen worden. Die Beschwerdeführerin sei vergewaltigt worden. Das Haus sei zerstört worden.

In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zur Ausreise befragt. Sie erklärte, mittels Schlepper ausgereist zu sein. Unter anderem wurde sie gefragt, woher ihr Vater so viel Geld für die Schlepper gehabt habe. Sie sei am 07.08.2008 nach XXXX gereist, wo sie bis 25.08.2008 geblieben sei. Anschließend sei sie in die Türkei gereist.In der Folge wurde die Beschwerdeführerin zur Ausreise befragt. Sie erklärte, mittels Schlepper ausgereist zu sein. Unter anderem wurde sie gefragt, woher ihr Vater so viel Geld für die Schlepper gehabt habe. Sie sei am 07.08.2008 nach römisch 40 gereist, wo sie bis 25.08.2008 geblieben sei. Anschließend sei sie in die Türkei gereist.

Die einvernehmende Referentin stellte in der Folge Formalfragen, wobei die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, diese mit "ja" oder "nein" zu beantworten. Auch wurde der Beschwerdeführerin erklärt, dass sie später noch Gelegenheit dazu habe, sich zu den Fragen ausführlich zu äußern.

Ausdrücklich danach befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft sei. Sie sei in ihrem Heimatland nicht inhaftiert gewesen und habe auch keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat gehabt. Nach der Beschwerdeführerin werde nicht gefahndet und bestehe auch keine Strafanzeige oder ein Haftbefehl gegen sie.

Die Beschwerdeführerin sei nicht politisch tätig und auch nicht Mitglied einer politischen Partei. Sie habe auch aufgrund ihres Religionsbekenntnisses bzw. ihrer Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Sie verneinte auch, gröbere Probleme mit Privatpersonen gehabt zu haben.

Nach Aufforderung die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wahrheitsgemäß zu schildern, meinte die Beschwerdeführerin, dass am 07.08.2008 ihr Dorf bombardiert worden sei. Die Soldaten seien ins Haus gekommen, hätten zu essen und zu trinken verlangt. Ihr Ehemann sei geschlagen und vor seinen Augen die Beschwerdeführerin von zwei Männern vergewaltigt worden. Ihr Ehemann sei erschossen worden und das Haus in Brand gesetzt worden, als sich die Beschwerdeführerin darin befunden habe. Sie habe sich mit letzter Kraft retten können. Sie sei schließlich vom Haus weggelaufen.

Ihre Wertgegenstände hätten sie und andere Bewohner bereits früher in Sicherheit gebracht, da sie und die Bewohner des Dorfes bereits gewusst hätten, dass ihnen Schlimmes bevorstehe.

Auf Nachfrage meinte sie, dass sie nur das Geld und nicht ihre Dokumente versteckt habe. Der Schlepper habe weitere Dokumente.

Den Schutz und die Hilfe der georgischen Behörden habe sie nicht in Anspruch genommen, da in Georgien jetzt jeder Probleme habe.

Sie habe nach XXXX müssen, die einzige Straße dorthin sei jedoch gesperrt worden.Sie habe nach römisch 40 müssen, die einzige Straße dorthin sei jedoch gesperrt worden.

Befragt, weshalb die Beschwerdeführerin nach XXXX wollen habe, meinte sie, dass unmittelbar nach dem Übergriff durch die Soldaten alle Dorfbewohner nach XXXX gebracht werden hätten sollen. In XXXX gebe es keinen Platz mehr für Flüchtlinge.Befragt, weshalb die Beschwerdeführerin nach römisch 40 wollen habe, meinte sie, dass unmittelbar nach dem Übergriff durch die Soldaten alle Dorfbewohner nach römisch 40 gebracht werden hätten sollen. In römisch 40 gebe es keinen Platz mehr für Flüchtlinge.

Darüber hinaus gebe es keine Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates.

Befragt, was sie konkret erwarten würde, wenn sie jetzt in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, meinte sie, dass sie dort kein Haus und keine Familie habe. Sie habe dort niemanden mehr. Es sei ihr peinlich, über die Vergewaltigung zu sprechen, aber diese sei nun einmal passiert.

Die Beschwerdeführerin wurde schließlich gefragt, ob aus ihrer Sicht irgendwelche Gründe gegen eine Ausweisung sprechen würden, was die Beschwerdeführerin verneinte. Im Bundesgebiet würden sich keine Verwandten aufhalten. Die Beschwerdeführerin arbeite nicht und besuche auch keine Schule.

Die Beschwerdeführerin bestätigte auf Nachfrage, dass sie sämtliche Gründe vollständig genannt habe, die sie veranlasst hätten, ihr Heimatland zu verlassen. Ihr sei ausreichend Zeit eingeräumt worden, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie sie es haben wolle, zu schildern.

Die Beschwerdeführerin gab schließlich an, dass sie in XXXX drei sehr gute Freunde gehabt habe. Sie habe auch viele gute Bekannte in XXXX gehabt.Die Beschwerdeführerin gab schließlich an, dass sie in römisch 40 drei sehr gute Freunde gehabt habe. Sie habe auch viele gute Bekannte in römisch 40 gehabt.

Auf Nachfrage, ob sie nicht bei diesen vorübergehend Aufenthalt finden hätte können, meinte sie, dass diese eigene Probleme gehabt hätten. Es sei im Übrigen schwer gewesen, nach XXXX zu kommen.Auf Nachfrage, ob sie nicht bei diesen vorübergehend Aufenthalt finden hätte können, meinte sie, dass diese eigene Probleme gehabt hätten. Es sei im Übrigen schwer gewesen, nach römisch 40 zu kommen.

Die einvernehmende Referentin hielt der Beschwerdeführerin schließlich Berichte vor, wonach die Russen aus XXXX abgezogen seien. Sie könne dorthin gefahrlos zurückkehren. Sie könne ihr Grundstück verkaufen und sich aus dem Erlös eine Existenz aufbauen. Georgien erhalte im Übrigen 3,4 Milliarden Wiederaufbauhilfe. Sie könne sich auch darum bewerben, einen Teil davon für den Wiederaufbau ihres Hauses zu erhalten.Die einvernehmende Referentin hielt der Beschwerdeführerin schließlich Berichte vor, wonach die Russen aus römisch 40 abgezogen seien. Sie könne dorthin gefahrlos zurückkehren. Sie könne ihr Grundstück verkaufen und sich aus dem Erlös eine Existenz aufbauen. Georgien erhalte im Übrigen 3,4 Milliarden Wiederaufbauhilfe. Sie könne sich auch darum bewerben, einen Teil davon für den Wiederaufbau ihres Hauses zu erhalten.

Weiters wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass für den Fall, dass bei ihr aufgrund des in Georgien Erlebten eine Traumatisierung vorläge, festgestellt werde, dass die psychiatrische Behandlung Kriegstraumatisierter in Georgien möglich sei und die Kosten sogar vom georgischen Staat übernommen werden könnten. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern seien Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden.

Zu diesem Vorhalt meinte die Beschwerdeführerin, dass die Soldaten immer noch in Georgien seien. Sie habe das von anderen Georgiern erfahren. Die Wiederaufbauhilfe fließe ausschließlich in die Tasche des Präsidenten. Sie habe gehört, dass die Mütter neugeborener Kinder nur Brot und Wurst erhalten würden. Die vorgehaltenen Informationen seien schlichtweg falsch. Nichts sei in Georgien kostenlos. Die Medikamente, die die Georgier erhalten würden, würden noch kranker machen und insbesondere nicht helfen.

Auf Vorhalt und Erörterungen von allgemeinen Länderinformationen zu Georgien meinte die Beschwerdeführerin, dass sie auf eine Stellungnahme hiezu verzichte. Sie stimme den Länderinformationen im Großen und Ganzen zu. Es seien jedoch die Menschenrechte nicht derart geschützt, wie in den Länderinformationen dargelegt. Auch die Minderheiten seien nicht so gut geschützt.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2008, Zl. 08 10.490-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.10.2008, Zl. 08 10.490-BAL, hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr den Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Bezug auf Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Dem Bescheid wurden aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Grunde gelegt.

Die belangte Behörde stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Georgien sei. Sie sei verwitwet, kinderlos und gesund.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderte Verfolgung einen asylrelevanten Hintergrund iSd. Gründe der GFK aufweise.

Auch habe aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd. Gründe der GFK festgestellt werden können.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wäre die Beschwerdeführerin keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd. GFK ausgesetzt.

Es hätten auch keine Gründe für die Erteilung subsidiären Schutzes festgestellt werden können.

Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin mangels Vorlage entsprechender Dokumente nicht feststehe.

Da es bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf eine bloß subjektive Furcht des Asylwerbers nicht ankomme, sondern diese lediglich dann Relevanz entfalte, wenn sie auch objektiv betrachtet nachvollziehbar und somit wohlbegründet im Sinne der GFK sei, was konkret mangels maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Realisierung der ins Treffen geführten Gefahr nicht gegeben sei, habe eine Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden können.

Rechtlich wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin kein asylrelevantes Vorbringen erstattet habe und sich eine solche im Ermittlungsverfahren nicht ergeben habe.

Es seien auch keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten.

Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.Die getroffene Ausweisung sei im Lichte des Artikel 8, EMRK notwendig und geboten gewesen.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.11.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.11.2008 fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

Die Beschwerdeführerin berichtigte in der Beschwerde mehrere zeitliche Angaben, die auf Missverständnisse mit der Dolmetscherin zurückzuführen seien.

Sie trete der Auffassung der belangten Behörde entgegen, wonach ihren Angaben - speziell im Zusammenhang mit der Vergewaltigung und der Ermordung ihres Ehemannes - jegliche Asylirrelevanz (gemeint wohl: Asylrelevanz) fehle. Diese Annahme der belangten Behörde sei einerseits aktenwidrig. Andererseits habe es die belangte Behörde unterlassen, konkrete Fragen zu stellen. Durch gezielte Fragen und einer eingehenden Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen wäre die Gefahr für ihr Leben erkennbar gewesen.

Im Übrigen stelle die verfügte Ausweisung einen massiven Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben dar.Im Übrigen stelle die verfügte Ausweisung einen massiven Eingriff in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben dar.

Mit Faxeingabe vom 20.08.2009 wurden ein psychiatrischer Befund von XXXX vom 19.11.2008 sowie eine Bestätigung von XXXX vom 23.04.2009 übermittelt.Mit Faxeingabe vom 20.08.2009 wurden ein psychiatrischer Befund von römisch 40 vom 19.11.2008 sowie eine Bestätigung von römisch 40 vom 23.04.2009 übermittelt.

Die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit ausgeprägten Schlafstörungen und Panikattacken. Die Beschwerdeführerin sei vom 04.12.2008 bis 20.03.2009 in wöchentlicher Einzel-Psychotherapie gewesen, die aufgrund eines Ortswechsels abgebrochen worden sei, jedoch fortgesetzt werden solle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

§ 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. § 4 AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 AsylG, c) entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG, sowie gem. Z 2 bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 sieht eine Einzelrichterentscheidung im Fall einer zurückweisenden Entscheidung wegen a) Drittstaatsicherheit gem. Paragraph 4, AsylG, b) Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, AsylG, c) entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie gem. Ziffer 2, bei einer mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisung vor.

Da der Antrag auf internationalen Schutz am 24.10.2008 gestellt wurde, ist das vorliegende Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 2005 idgF zu führen.

II.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), kann die Berufungsbehörde einen angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides "an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde" zurückverweisen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14.03.2001, 2000/08/0200, festgestellt hat, darf die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann treffen, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist jedoch unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß § 27 Abs. 1 AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf den (damals in Asylsachen als oberste Berufungsbehörde eingerichteten) Unabhängigen Bundesasylsenat in seinem Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, auch festgehalten, dass der Gesetzgeber in Asylsachen einen Instanzenzug mit der Möglichkeit der nachgeordneten Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts eingerichtet hat. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und ist dieses gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG dazu verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre umfassende Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Diese seitens des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Unabhängigen Bundesasylsenat getroffenen Feststellungen haben im Ergebnis auch für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ihre Berechtigung.

II.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.römisch zwei.3. Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

Die Beschwerdeführerin hat im Wesentlichen folgendes Fluchtvorbringen geltend gemacht:

Ihr Dorf im Herkunftsstaat sei am 07.08.2008 von Soldaten gestürmt worden. Dabei sei ihr Ehemann erschossen, die Beschwerdeführerin vergewaltigt und ihr Haus niedergebrannt worden. In der Folge habe sie den Herkunftsstaat verlassen.

Die Beschwerdeführerin habe in Georgien keine Angehörigen und sei ihr durch die Zerstörung des Hauses ihre Existenz geraubt worden.

Verfahrensgegenständlich hat die belangte Behörde ganz offensichtlich den Sachverhalt nicht abschließend ermittelt.

Die Einvernahme der Beschwerdeführerin erschöpft sich nämlich in einer einstündigen Einvernahme. So wurde die Beschwerdeführerin am 28.10.2008 durch die belangte Behörde von 09:00 bis 10:00 Uhr einvernommen. Eine Erstbefragung hat mit der Beschwerdeführerin überhaupt nicht stattgefunden, sondern erfolgte am 24.10.2008 lediglich eine kurze Datenaufnahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

Die Beschwerdeführerin legte in ihrer kurzen Einvernahme einen Mord und eine Vergewaltigung durch russische Soldaten dar, führte die anschließende Flucht über XXXX einerseits, andererseits über XXXX an und hat schließlich noch vorgebracht, dass sie in der Heimat ohne Existenz und ohne Familie sei.Die Beschwerdeführerin legte in ihrer kurzen Einvernahme einen Mord und eine Vergewaltigung durch russische Soldaten dar, führte die anschließende Flucht über römisch 40 einerseits, andererseits über römisch 40 an und hat schließlich noch vorgebracht, dass sie in der Heimat ohne Existenz und ohne Familie sei.

Die Einvernahme hat sich derart gestaltet, dass diese Widersprüche offengelassen hat.

So sei aus der Einvernahme nicht zu erschließen, ob die Beschwerdeführerin am 07.08.2008 direkt nach XXXX gereist sei (AS 75) oder ob sie trotz Straßensperren nach XXXX gelangt sei (AS 77).So sei aus der Einvernahme nicht zu erschließen, ob die Beschwerdeführerin am 07.08.2008 direkt nach römisch 40 gereist sei (AS 75) oder ob sie trotz Straßensperren nach römisch 40 gelangt sei (AS 77).

Die Fragestellung war auch insofern nicht verständlich, als die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Ausreise gefragt wurde:

"Woher (hat) ihr Vater so viel Geld?" (AS 75) Die Beschwerdeführerin hat nämlich unmissverständlich erklärt, dass sie eine Waise gewesen sei.

In dieses Bild passt dann auch das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Missverständnisse bei der Übersetzung. Dort berichtigte sie nämlich, dass ihr Kind nicht nach vier Monaten sondern nach vier Tagen gestorben sei. Sie sei auch im Jahr 1995 nach XXXX umgezogen und habe im gleichen Jahr angefangen, als XXXX zu arbeiten. Die Eltern ihres Ehemannes seien nicht vor 10 Jahren gestorben, sondern als ihr Ehemann 10 Jahre alt gewesen sei. (AS 184)In dieses Bild passt dann auch das Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich der Missverständnisse bei der Übersetzung. Dort berichtigte sie nämlich, dass ihr Kind nicht nach vier Monaten sondern nach vier Tagen gestorben sei. Sie sei auch im Jahr 1995 nach römisch 40 umgezogen und habe im gleichen Jahr angefangen, als römisch 40 zu arbeiten. Die Eltern ihres Ehemannes seien nicht vor 10 Jahren gestorben, sondern als ihr Ehemann 10 Jahre alt gewesen sei. (AS 184)

Die dargelegten Berichtigungen in der Beschwerde erscheinen dem erkennenden Senat des Asylgerichtshofes durchaus logisch nachvollziehbar.

Obzwar die Beschwerdeführerin eine Vergewaltigung und einen Mord vermutlich durch russischen Soldaten geschildert hat - konkret wurde nicht nachgefragt, um wen es sich gehandelt habe - und eine Meldung bzw. Anzeige an Behörden verneint worden ist, kann dennoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem gegenständlichen Vorbringen keine Asylrelevanz entnehmbar ist. Zumindest ergibt sich mangels geeigneter Fragestellung sowie mangels einer Begründung im angefochtenen Bescheid kein Anhaltspunkt, warum das Bundesasylamt zu dieser Ansicht gelangt ist.

Die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid beschränken sich auf rechtliche und höchstgerichtliche abstrakte Ausführungen. Irgendwelche konkreten Ausführungen, weshalb die belangte Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sein soll, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Der Kaukasuskrieg 2008, der auch als Georgienkrieg oder (Kaukasischer) Fünftagekrieg bezeichnet worden ist, war ein bewaffneter militärischer Konflikt im Kaukasus zwischen Georgien auf der einen und Russland sowie den international nicht anerkannten Republiken Südossetien und Abchasien auf der anderen Seite. Der Konflikt wurde auf georgischem Staatsgebiet ausgetragen und dauerte von 08.08. bis 12.08.2008.

Im Akt befindet sich in diesem Zusammenhang ein Internetbericht einer deutschen Tageszeitung. In diesem Bericht wird auch konkret das Dorf XXXX im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen genannt.Im Akt befindet sich in diesem Zusammenhang ein Internetbericht einer deutschen Tageszeitung. In diesem Bericht wird auch konkret das Dorf römisch 40 im Zusammenhang mit den kriegerischen Auseinandersetzungen genannt.

Die belangte Behörde hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin verwitwet ist.

Die belangte Behörde geht demnach offensichtlich davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspricht. Aufgrund der unschlüssigen Beweiswürdigung, die keine Anhaltspunkte zum konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin erhält, kann diese Frage jedoch nicht abschließend geklärt werden.

Geht man davon aus, dass die Beschwerdeführerin das von ihr geschilderte Martyrium im Zuge des Georgienkrieges im August 2008 durchlebt hat, muss geklärt werden, ob der Staat Schutz bei einer Vergewaltigung bieten kann. In den zitierten Länderfeststellungen wird in diesem Zusammenhang nämlich ausgeführt, dass sich zwar an der grundsätzlichen Schutzwilligkeit des georgischen Staates, vergewaltigte Frauen vor etwaigen weiteren Übergriffen zu schützen keine Zweifel ergeben hätten. Gleichzeitig wurde jedoch dargelegt, dass es auf die Umstände des Einzelfalls ankommt, ob der Staat in der Lage ist, vergewaltigte Frauen vor weiteren Übergriffen zu schützen.

Die belangte Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren demnach mit dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen. In diesem Zusammenhang werden konkrete Fragen an die Beschwerdeführerin gestellt werden müssen. Die Einvernahme beschränkt sich nämlich auf wenige Formalfragen. Irgendwelche Nachfragen zu ihrem Fluchtvorbringen wurden unterlassen. Die einzige Frage, die die belangte Behörde in diesem Zusammenhang gestellt hat war, was die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret erwarten würde.

Dahingehend hat sie ihre Vergewaltigung erwähnt, aber vordergründig, dass sie kein Haus und keine Familie mehr habe.

Die Beschwerdeführerin hat demnach ihre Existenzlosigkeit im Herkunftsstaat dargelegt und erfolgte in diesem Zusammenhang kein weiteres Nachfragen. Erst nach Rückübersetzung hielt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin basierend auf den eingeholten Länderinformationen vor, dass sie ihr Grundstück im Herkunftsstaat verkaufen könne und sich aus dem Erlös eine neue Existenz aufbauen könne. Auch wurde eine Wiederaufbauhilfe erwähnt, die die Beschwerdeführerin beantragen könne.

In die beweiswürdigenden bzw. rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid hat dieser Vorhalt jedoch keinen Eingang gefunden und war der belangten Behörde in diesem Zusammenhang wiederum vorzuwerfen, nicht auf die konkrete, von der Beschwerdeführerin geschilderte prekäre Situation der Beschwerdeführerin eingegangen zu sein.

Die Beschwerdeführerin soll nämlich eine alleinstehende Frau sein, die im Herkunftsstaat über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und die dort ihre gesamte Lebensgrundlage verloren hat. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen ergibt sich, dass der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien der Familienzusammenhalt ist. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können (AS 139). Über ein familiäres Umfeld verfügt die kinderlose und verwitwete Beschwerdeführerin jedoch nach ihren Ausführungen quer durch das Verfahren nicht.

Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren demnach mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen zu haben. Es wird das Ermittlungsverfahren entsprechend zu ergänzen haben, in dem die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen und zu einer allfälligen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat konkret zu befragen sein wird. Kommt die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zur Überzeugung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin glaubwürdig ist, was mangels abschließender Befragung der Beschwerdeführerin zu ihrem Vorbringen und mangels konkret auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezogener Beweiswürdigung aus dem angefochtenen Bescheid weder schlüssig noch nachvollziehbar herauslesbar ist, wird sie auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin basierende konkrete Länderinformationen der Entscheidung zugrunde legen müssen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes ruft in diesem Zusammenhang in Erinnerung, dass eine existenzbedrohende Situation im Herkunftsstaat sehr wohl ein asylrelevantes Ausmaß erreichen kann. Zumal die Beschwerdeführerin eine derartige existenzbedrohende Situation für sich behauptet hat, wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen.

Die belangte Behörde hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe vollkommen ignoriert. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hat, wird sie unter Heranziehung ihres konkreten Vorbringens und entsprechender Länderinformationen zu beurteilen haben, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführerin im Lichte von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe möglich und zumutbar ist.Die belangte Behörde hat das Vorbringen der Beschwerdeführerin auch bei der Prüfung subsidiärer Schutzgründe vollkommen ignoriert. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren zum Schluss kommen, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat zu befürchten hat, wird sie unter Heranziehung ihres konkreten Vorbringens und entsprechender Länderinformationen zu beurteilen haben, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführerin im Lichte von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe möglich und zumutbar ist.

In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde auch mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auseinandersetzen müssen, da im Beschwerdeverfahren entsprechende medizinische Unterlagen über eine psychische Beeinträchtigung übermittelt wurden.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu einer Verfolgung bzw. Gefährdung im Herkunftsstaat gilt es demnach im fortgesetzten Verfahren - wie dargelegt - näher zu beleuchten.

Die belangte Behörde hat sich mangels ausführlicher Befragung der Beschwerdeführerin zum Fluchtvorbringen bzw. zur konkreten Gefährdungssituation im Herkunftsstaat um die Möglichkeit gebracht, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und sich basierend darauf um die Möglichkeit gebracht, eine schlüssige Beweiswürdigung zu erstatten, wobei die Beweiswürdigung verfahrensgegenständlich überhaupt keinen konkreten Bezug zum Vorbringen der Beschwerdeführerin aufweist.

Nach Ermittlung des vollständigen entscheidungsrelevanten Vorbringens wird sich das Bundesasylamt mit dessen Glaubwürdigkeit auseinanderzusetzen haben. Dabei werden entsprechende Länderfeststellungen einzuholen sein, um zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr Gefährdung von asylrelevantem Ausmaß zu befürchten hätte.

Die im angefochtenen Bescheid vorgehaltenen Länderfeststellungen werden im Übrigen auf ihre Aktualität zu überprüfen sein und der Beschwerdeführerin wird hiezu allenfalls neuerlich Parteiengehör zu gewähren sein.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt (vgl. VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit aktuellen und auf objektiv nachvollziehbaren Quellen beruhenden Länderfeststellungen verlangt vergleiche VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens fehlt eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Da für die Lösung der Frage, ob die Beschwerdeführerin der Gefahr einer Verfolgung iSd. GFK ausgesetzt ist, die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens notwendig ist, hätte es im konkreten Fall jedenfalls weitergehender Ermittlungen zum Vorbringen der Beschwerdeführerin - wie zuvor umfassend dargelegt - bedurft.

Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zu Georgien - die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Bundesasylamt - unter Einbeziehung aktueller Länderberichte zu Georgien - die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen haben, sodass die erste Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im gegenständlichen Fall erfüllt ist.

Die aufgezeigten Mängel sind wesentlich, weil vorweg nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Vermeidung der Mängel zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis hätte führen können. Fest steht, dass das Bundesasylamt den Sachverhalt im gegenständlichen Fall so mangelhaft ermittelt hat, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint.

Angesichts der aufgezeigten unzureichenden Ermittlungen war das dargestellte Ermittlungsverfahren samt den entscheidungswesentlichen Länderfeststellungen viel zu kurz gegriffen, um abschließend den Schluss ziehen zu können, dass dem vorliegende Antrag kein asylrelevanter Sachverhalt zu Grunde liegt.

Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die schweren Mängel vom Bundesasylamt zu sanieren sind, andernfalls der Großteil des Ermittlungsverfahrens vor dem Asylgerichtshof als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert würde.

Aus den dargelegten Gründen ist gemäß § 66 Abs. 2 AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.Aus den dargelegten Gründen ist gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG der o.a. Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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