TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/8 E11 433687-3/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

E11 433.687-3/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 13 11.830-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 13 11.830-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Bisheriger Verfahrenshergang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 11.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 13.12.2011 erstbefragt und am 19.12.2011, 07.03.2012 und am 26.06.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

Den ersten Antrag auf internationalen Schutz begründete er im Wesentlichen wie folgt:

Erstbefragung:

"Sie seien in Ihrer Heimat von Mujahidin verfolgt worden. Ihr Bruder sei im Juni 2011 von Mujahidin entführt worden. Sie hätten vom Jahr 2007 bis zum Jänner 2011 mit Mujahidin leben müssen. Sie hätten eine Koranschule besuchen müssen. Nachdem Sie die Koranschule abgeschlossen hätten, hätten Sie nach Hause zu Ihren Eltern gewollt, was Ihnen aber verwehrt worden sei. Die Mujahidin hätten Ihnen verboten, nach Hause zurückzukehren. Sie hätten am Heiligen Krieg - Dschihad - teilnehmen und zuvor eine Ausbildung durchlaufen sollen. Da Sie dies nicht gewollt hätten, seien Sie nach Hause zu Ihren Eltern gelaufen. Sie seien gerade einmal einen Tag bei Ihren Eltern gewesen, als die Mujahidin nach Ihnen gesucht hätten. Ihr Vater und Ihr Bruder seien geschlagen worden. Sie seien gefesselt und mitgenommen worden. Ihren Eltern sei gesagt worden, dass Sie nun am Heiligen Krieg teilzunehmen hätten und dass Sie nie mehr lebendig zurückkehren würden. Es wäre sinnlos, nach Ihnen zu suchen. Sie seien nicht in die Koranschule gebracht worden, sondern man habe Sie mit einem Kastenwagen irgendwo anders hin gebracht. Acht Tage lang seien Sie eingesperrt worden. Nur zum Essen seien Ihnen die Fesseln abgenommen worden. Dann sei Ihnen die Flucht gelungen. Sie seien drei Tage lang ganz weit weg unterwegs gewesen. Dann hätten Sie einen Mann getroffen, der Sie bei sich aufgenommen habe. Sie hätten Ihren Vater anrufen können und er habe einen Schlepper beschafft, der Sie außer Landes gebracht habe. Sie hätten diesen Schlepper in Karachi getroffen. Sie könnten nichts über den Schlepper erzählen und auch nicht, wie viel der Schlepper für seine Dienste verlangt habe. Ihr Vater habe sich um alles gekümmert."

2. Im Rahmen der Erstbefragung wurden dem BF diverse Merkblätter - unter anderem das Merkblatt über die Pflichten und Rechte für Asylwerber - ausgehändigt.

3. Mittels eines medizinischen Sachverständigengutachtens erfolgte eine Altersfeststellung des BF. Dabei wurde festgestellt, dass beim BF zum Untersuchungszeitpunkt (17.02.2012) ein Mindestalter von 18 Jahren vorlag. Dem BF wurde dieses Ergebnis in der Einvernahme vom 07.03.2012 zur Kenntnis gebracht.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 11 14.869-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des BF in Spruchteil I gemäß § 3 AsylG ab. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchteil II) und wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG nach Pakistan ausgewiesen (Spruchteil III).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2012, Zl. 11 14.869-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten des BF in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 3, AsylG ab. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchteil römisch zwei) und wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG nach Pakistan ausgewiesen (Spruchteil römisch drei).

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde dem BF ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

6. Am 04.01.2013 wurde der BF von Organen der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Da das Verfahren seit 09.11.2012 als rechtskräftig negativ aufschien, wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte des BF - mit der er sich ausgewiesen hatte - eingezogen und dem BAA übermittelt.

7. Mit Schreiben vom 24.01.2013 beantragte der BF Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG. Sein Asylverfahren sei am 09.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, jedoch sei der Bescheid weder persönlich zugestellt, noch an die damalige Adresse,7. Mit Schreiben vom 24.01.2013 beantragte der BF Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG. Sein Asylverfahren sei am 09.11.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, jedoch sei der Bescheid weder persönlich zugestellt, noch an die damalige Adresse,

XXXX Wien gesendet worden. Der Bescheid sei ihm somit nicht ordentlich zugestellt worden. Eine weitergehende Begründung - außer einer Zitierung des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG - enthält der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.römisch 40 Wien gesendet worden. Der Bescheid sei ihm somit nicht ordentlich zugestellt worden. Eine weitergehende Begründung - außer einer Zitierung des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - enthält der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht.

8. Desweiteren wurde Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes hinsichtlich Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (gem. § 3 AsylG), der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Pakistan (gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG) und der Ausweisung (gem. § 10 AsylG) erhoben. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und sei der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Eine ausführliche Begründung seiner Beschwerde werde er im allfälligen Beschwerdeverfahren einbringen.8. Desweiteren wurde Beschwerde gegen die Entscheidungen des Bundesasylamtes hinsichtlich Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (gem. Paragraph 3, AsylG), der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Pakistan (gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG) und der Ausweisung (gem. Paragraph 10, AsylG) erhoben. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt nicht richtig ermittelt und sei der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Eine ausführliche Begründung seiner Beschwerde werde er im allfälligen Beschwerdeverfahren einbringen.

9. Dem Schreiben ist eine Bestätigung des Flüchtlingsprojektes Ute Bock beigeschlossen, wonach in der Zeit, in der der BF beim Verein Ute Bock gemeldet gewesen sei, kein Bescheid postalisch eingegangen sei.

10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 11 14.869-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.01.2013 gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG ab und führte begründend aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass ein Zustellmangel vorläge, bzw. ihm kein Bescheid zugekommen wäre.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 11 14.869-BAW WE, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 30.01.2013 gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 1 AVG ab und führte begründend aus, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung im Wesentlichen damit begründet worden sei, dass ein Zustellmangel vorläge, bzw. ihm kein Bescheid zugekommen wäre.

11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.02.2013, Zl. 11 14.869-BAW WE, erhob der BF mit Schriftsatz vom 28.02.2013 fristgerecht Beschwerde.

12. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. E11 433.687-1/2013/4E, gem. § 71 Abs 1 AVG abgewiesen.12. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. E11 433.687-1/2013/4E, gem. Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen.

13. Die gegen die Entscheidung hinsichtlich der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (gem. § 3 AsylG), der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Pakistan (gem. § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG) und der Ausweisung (gem. § 10 AsylG) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. E11 433.687-1/2013/3E, gem. § 63 Abs 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.13. Die gegen die Entscheidung hinsichtlich der Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz (gem. Paragraph 3, AsylG), der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Pakistan (gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG) und der Ausweisung (gem. Paragraph 10, AsylG) erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.04.2013, Zl. E11 433.687-1/2013/3E, gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

14. Am 14.08.2013 brachte der BF beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ein.14. Am 14.08.2013 brachte der BF beim Bundesasylamt einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ein.

Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens hat der BF bei der niederschriftlichen Befragung am 14.08.2013 bei der Polizeiinspektion EAST Ost in Traiskirchen, im Wesentlichen Folgendes angegeben:

"Warum stellen Sie jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber Ihrem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert?

Es hat sich nichts geändert.

...

Haben Sie neue Gründe? Welche?

Ich möchte angeben, dass ich schwul bin. Dies ist im Pakistan für die Kultur unakzeptabel, und für meine Religion als Moslem mit der Todesstrafe bedroht. Bei meiner ersten Antragstellung gab ich dies nicht an, da der Dolmetscher aus Pakistan ist und ich Angst hatte, er würde dies kundmachen.

Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Das ich wegen meiner sexuellen Einstellung von meinen Landsleuten getötet werde.

Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen?

Nein

...

Warum stellen Sie erst jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag?

Ich habe vor Beendigung meines ersten Antrages eine Berufung abgegeben, welche abgelehnt wurde. Außerdem habe ich mich heute in Wien mit einem Hauptwohnsitz angemeldet, da ich zuvor in einem Caritasheim angemeldet war."

Am 05.09.2013 wurde der BF beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:

"L: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?

A: Ja.

L: Haben Sie Beweismittel oder Identitätsbezeugende Dokumente, die Sie vorlegen können und welche Sie bisher noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein.

L: Wovon bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich stelle Zeitungen zu in der Nacht und bekomme dafür 300 Euro monatlich.

L: Sie sind derzeit in Grundversorgung?

A: Nein, ich wohne privat in Wien.

L: Sind oder waren Sie in Österreich jemals berufstätig?

A: Seit 5 Monaten stelle ich Zeitungen für die Zeitung XXXX zu, davor hatte ich keine Arbeit.A: Seit 5 Monaten stelle ich Zeitungen für die Zeitung römisch 40 zu, davor hatte ich keine Arbeit.

L: Sind Sie in Österreich Mitglied in Vereinen oder Organisationen?

A: Nein.

L: Haben Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen absolviert?

A: Nein.

L: Wie gut sprechen Sie Deutsch?

A: Bisserl. (AW antwortet auf Deutsch)

L: Welche Sprache sprechen Sie am Besten?

A: Urdu und Punjabi.

L: Haben Sie in Ihrem Heimatland Pakistan Familienangehörige oder Verwandte?

A: Ja. Meine Mutter, XXXX, was davon der Vorname bzw. Nachname ist, weiß ich nicht, mein Vater XXXX ist circa vor einem Jahr und drei Monaten verstorben in Pakistan, einen Bruder XXXX, und zwei Schwestern XXXXund XXXX.A: Ja. Meine Mutter, römisch 40 , was davon der Vorname bzw. Nachname ist, weiß ich nicht, mein Vater römisch 40 ist circa vor einem Jahr und drei Monaten verstorben in Pakistan, einen Bruder römisch 40 , und zwei Schwestern XXXXund römisch 40 .

L: Haben Sie noch Kontakt zu den Familienangehörigen oder Verwandten in Pakistan?

A: Ja ich habe telefonischen Kontakt.

L: Haben Sie in Österreich Verwandte?

A: Nein.

L: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft, wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft?

A: Nein.

L: Besteht zu einer sonstigen Person ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis?

A: Nein.

L: Wann sind Sie erstmals in Österreich eingereist?

A: September 2011.

L: Sind Sie seither durchgehend in Österreich aufhältig?

A: Ja.

L: Sie haben bereits am 11.12.2011, unter der Zahl 11 14.869, einen Asylantrag gestellt, der rechtskräftig abgewiesen wurde. Warum stellen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz?

A: Deshalb, wenn ich nach Pakistan zurückkehre, werde ich umgebracht.

L: Wiederholung der Frage.

A: Ich habe einen neuen Grund, das ist, weil ich homosexuell bin, das war ich auch bereits in Pakistan. Ich habe das hier in Österreich gesehen, es ist ganz normal. Es ist nicht so wie in Pakistan. In Pakistan wurde ich oft attackiert. Mein Vater hat das auch gewusst, aber er hat das zuhause nicht erzählt gehabt, er wurde auch oft kritisiert, auf den Straßen und Gassen, dass er seinen Sohn falsch erzogen hat. In unserem Dorf hat man auch meinen Vater gesagt, dass er mich stoppen muss, dass ich das nicht machen darf, das ist ein islamisches Land Pakistan, sie sagten zu meinem Vater, dass auch wegen mir der Ruf des Dorfs in Verruf kommt. Mein Vater wurde auch vom Imam in der Moschee bedroht, dass er seinen Jungen auf den richtigen Weg bringen soll. Wir haben zwei Moscheen in unserem Dorf, Imam von beiden Moscheen haben meinen Vater gesagt, dass er seinen Jungen auf den richtigen Weg bringen soll, sein Junge ist ein Dreck im Dorf. Die Dorfbewohner und beide Imame der Moscheen in unserem Dorf und die Dorfältesten sagten zu meinem Vater, er solle mich auf den richtigen Weg bringen und mich stoppen, sonst würden sie mich töten. Ich wollte das jetzt nicht sagen, dass ich homosexuell bin, aber was soll ich sagen, ich muss mein Leben schützen und will Leben wie ich bin.

L: Seit wann sind Sie homosexuell?

A: Seit dem ich mich auskenne.

L: Haben Sie das bereits in Ihrem Erstverfahren angegeben?

A: Nein.

L: Warum nicht?

A: Meine Eltern haben mich damals in eine islamische Schule gebracht, damit ich damit aufhöre homosexuell zu sein. Die Imam waren auch gegen mich, als sie erfuhren, dass ich homosexuell bin, meine Eltern sagten dann, ich solle das Land verlassen, weil ich sonst in Gefahr wäre.

L: Wiederholung der Frage.

A: Im ersten Verfahren war ich sehr beängstigt und ich habe mich geschämt, ich wusste nicht, was die Österreicher denken, wenn ich sage ich wäre ein Homosexueller. Jetzt lebe ich schon längere Zeit hier, ich habe gesehen, dass hier alles offen ist, es gibt auch Schwulenclubs, deswegen traue ich mich jetzt zu sagen, dass ich homosexuell bin.

L: Sie gaben bei Ihrer Erstbefragung an, Sie hätten im Erstverfahren nicht angegeben, dass Sie schwul wären, weil Ihr Dolmetscher aus Pakistan gewesen wäre und Sie Angst gehabt hätten, er würde dies kundmachen. Entspricht dies der Wahrheit?

A: Ja das stimmt.

L: Bei Ihrer Erstbefragung am 13.12.2011 in Ihrem Erstverfahren hatten Sie einen Dolmetscher, welcher aus Bangladesch ist, bei Ihrer ersten Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.12.2011 hatten Sie eine Dolmetscherin aus Afghanistan, bei der nächsten Einvernahme am 07.03.2012 hatten Sie abermals eine Dolmetscherin aus Afghanistan. Was möchten Sie dazu angeben?

A: Ich habe nicht gewusst, dass er aus Bangladesch ist, weil die Bangladescher auch Muslime sind. Die afghanischen Dolmetscher sind auch Muslime.

L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland?

A: Mein Vater ist schon gestorben, wenn ich nach Pakistan zurückkehre, könnten es meine Mutter und meine Schwestern erfahren, dass ich schwul wäre, sie werden auch zu den Dorfbewohner sagen, dass sie mich umbringen sollen. Es kann sein, dass meine Mutter und meine Schwester aufgrund mir, weil ich schwul bin, dass sie Selbstmord begehen.

L: Sie haben am 26.08.2013 eine Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes gem. §29/3/4 AsylG 2005 übernommen, in welcher Ihnen mitgeteilt wurde, dass, seitens des Bundesasylamtes die Absicht besteht, Ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Sie haben nunmehr Gelegenheit, zur geplanten Vorgehensweise des Bundesasylamtes Stellung zu beziehen. Möchten Sie eine Stellungnahme abgeben?

A: Mein Vater ist auch wegen mir verstorben, weil er ganze Zeit Stress hatte. Er war sehr gestresst und musste sich viel im Dorf wegen mir schämen, dann wurde er schwer krank. Er starb an hohen Fieber. Die Ärzte sagten, dies alles passierte wegen Stress. Das war vor einem Jahr und drei Monate, genaues Datum weiß ich nicht, weil es nachdem passierte, als ich Pakistan verlassen habe. Ich werde von Dorfbewohner umgebracht, jeder der in unserem Dorf wohnt, wird gegen mich sein, die Dorfältesten, namens XXXX, Nachname weiß ich nicht, XXXX, Nachname weiß ich nicht und die Imame werden gegen mich sein. Meine Mutter und meine Schwester werden, weil sie sich für mich schämen, Selbstmord begehen.A: Mein Vater ist auch wegen mir verstorben, weil er ganze Zeit Stress hatte. Er war sehr gestresst und musste sich viel im Dorf wegen mir schämen, dann wurde er schwer krank. Er starb an hohen Fieber. Die Ärzte sagten, dies alles passierte wegen Stress. Das war vor einem Jahr und drei Monate, genaues Datum weiß ich nicht, weil es nachdem passierte, als ich Pakistan verlassen habe. Ich werde von Dorfbewohner umgebracht, jeder der in unserem Dorf wohnt, wird gegen mich sein, die Dorfältesten, namens römisch 40 , Nachname weiß ich nicht, römisch 40 , Nachname weiß ich nicht und die Imame werden gegen mich sein. Meine Mutter und meine Schwester werden, weil sie sich für mich schämen, Selbstmord begehen.

L: Inwieweit würden aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Ihr Familien- und Privatleben eingreifen?

Anmerkung: Dem AW wird die Fragestellung näher erläutert, insbesondere dass im Rahmen einer Ausweisungsprüfung verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich, Aufenthaltsberechtigungen in Österreich, gewichtige private Interessen an einem Verbleib in Österreich, udgl. berücksichtigt werden.

A: Ich habe niemanden in Österreich.

L: Es wird Ihnen die Gelegenheit eingeräumt, im Rahmen Ihres Rechts auf Parteiengehör, bis zum 12.09.2013 zu den Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen. Beachten Sie bitte, dass eine schriftliche Stellungnahme spätestens am 12.09.2013 beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einlangt.

Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen zu Pakistan ausgefolgt.

A: Ok ich habe das verstanden.

L: Wie leben Sie Ihre Sexualität in Österreich aus?

A: Wenn ich jemanden finde, dann ist es ok, wenn nicht halte ich es auch aus.

L: Wiederholung der Frage.

A: Ich habe hier kein Problem homosexuell zu sein.

L: Hatten Sie bereits einen Freund?

A: Ja ich habe einen türkischen Freund, den Namen weiß ich nicht, er ist hier in Österreich.

L: Hatten Sie bereits sexuellen Kontakt mit Ihrem Freund?

A: Ja.

L: Wie oft? Wo?

A: Müssen Sie das fragen?

L: Wiederholung der Frage.

A: Ich treffe ihn zwei Mal die Woche.

L: Und Sie wissen den Namen Ihres Freundes nicht?

A: Ich gehe zu ihm in die Wohnung. Die Wohnung ist in Wien XXXX. Er hat mir schon paar Mal den Namen gesagt, ich konnte diesen aber nicht aussprechen.A: Ich gehe zu ihm in die Wohnung. Die Wohnung ist in Wien römisch 40 . Er hat mir schon paar Mal den Namen gesagt, ich konnte diesen aber nicht aussprechen.

L: Hatten Sie bereits in Pakistan einen Freund?

A: Ich hatte drei vier Freunde gehabt in Pakistan, mit denen ich auch sexuellen Kontakt hatte.

L: Seit wann haben Sie Ihren Freund, von dem Sie den Namen nicht wissen, in Österreich?

A: Seit circa sechs oder sieben Monate.

L: Ich weise Sie abermals ausdrücklich darauf hin, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und keinesfalls an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet oder öffentlich gemacht werden.

A: Ich habe ein Schamgefühl, ich habe es niemanden draußen erzählt bis jetzt, deswegen weiß ich den Namen nicht, ich habe nur den Leuten erzählt, dass ich schwul bin, mit denen ich Sex hatte. Ich kann nicht gut Deutsch, ich habe seine Nummer unter Turkisch gespeichert. Wenn er Zeit hat, dann ruft er mich an und ich gehe ihn besuchen in seine Wohnung, nächstes Mal werde ich ihn fragen, wie er heißt.

L: Wie viele männliche Liebschaften hatten Sie in Österreich?

A: Drei bis vier.

L: Mit wie vielen Männern hatten Sie in Österreich Sex?

A: Drei. Seit sechs Monaten bin ich mit diesem türkischen Mann zusammen, davor hatte ich einen Mann aus Deutschland, den Namen weiß ich nicht auswendig, ich habe diesem im Handy gespeichert.

Anmerkung: Der AW sieht in seinem Handy nach.

A: XXXX ist der Name des Deutschen. Ich war zwei bis drei Monate mit dem Deutschen in Österreich zusammen. Und davor hatte ich noch einen Österreicher, Namen weiß ich nicht mehr, ich war ganz frisch in Österreich, den Namen habe ich mir nicht gemerkt, ich war drei Monate mit ihm zusammen. XXXX habe ich ihn kennengelernt, dort gibt es ein Cafe für Schwule.A: römisch 40 ist der Name des Deutschen. Ich war zwei bis drei Monate mit dem Deutschen in Österreich zusammen. Und davor hatte ich noch einen Österreicher, Namen weiß ich nicht mehr, ich war ganz frisch in Österreich, den Namen habe ich mir nicht gemerkt, ich war drei Monate mit ihm zusammen. römisch 40 habe ich ihn kennengelernt, dort gibt es ein Cafe für Schwule.

L: Wo haben Sie Ihren türkischen Freund kennen gelernt?

A: In der Straßenbahn. Ich habe in der XXXX in Wien gelebt, er ist auch dort in der Straßenbahn zufällig eingestiegen. Wir haben beide uns einander angesprochen.A: In der Straßenbahn. Ich habe in der römisch 40 in Wien gelebt, er ist auch dort in der Straßenbahn zufällig eingestiegen. Wir haben beide uns einander angesprochen.

L: Sie gaben bei der Einvernahme heute an, dass Ihre Eltern Sie in eine islamische Schule gaben und darauf hofften, dass Sie nicht mehr homosexuell wären, auch gaben Sie jedoch an, Ihre Mutter wüsste gar nicht, dass Sie homosexuell sind. Was möchten Sie dazu angeben?

A: Mein Vater hat meiner Mutter gesagt, dass er mich zur islamischen Schule bringt und das war es.

L: Welche Lokalitäten besuchen Sie in Österreich?

A: Ich bin normalerweise ganze Zeit zuhause, entweder gehe ich in einem Park oder in ein Caféhaus, kein spezielles, für kurze Zeit.

L: Gibt es außer Ihrer Homosexualität weiterer Fluchtgründe aus Ihrem Heimatland?

A: Als ich mit der islamische Schule aufgehört habe, kamen die islamischen Lehrer zu uns nach Hause um mich zu holen, sie haben meinen Vater gesagt, dass sie mich weiter bilden möchten, aber ihr Motiv war, mich umzubringen, weil ich homosexuell bin. Das war der Grund.

L: Gibt es außer diesem Grund noch einen weiteren?

A: Einmal, wann genau das war, weiß ich nicht mehr, wurde ich von den islamischen Lehrern mitgenommen und wurde gefoltert. Die islamische Schule gehört zu den Mujahiden. Die Familienmitglieder, also genauer meine Cousins, waren auch gegen mich, sie wussten, dass ich homosexuell bin, sie erpressten meinen Vater, sie sagten sie würden es meiner Mutter erzählen, dass ich homosexuell bin, sie haben meinen Vater auch geschlagen. Sonst gibt es nichts.

L: Versteht es das BAA richtig, Sie flüchteten aus Ihrer Heimat aufgrund Ihrer Homosexualität und die damit angegebenen zusammenhängenden Problemen und gaben dies dann bei Ihrer ersten Möglichkeit in Ihrem Erstverfahren nicht an, weil Sie sich dafür schämten?

A: Ja.

L: Sie gaben an, Sie hätten kurz nachdem Sie in Österreich waren, eine sexuelle Beziehungen zu einem Österreicher. Können Sie das genaue Datum nennen?

A: Circa Juli 2012.

L: Sie stellten am 11.12.2011 den Asylantrag. Sie gaben zuvor an, kurz nachdem Sie in Österreich waren, hätten Sie die Beziehung zu einem Österreicher begonnen. Nun geben Sie an im Juli 2012 hätten Sie die Beziehung begonnen. Was entspricht nun der Wahrheit?

A: Ungefähr nach ein paar Monaten habe ich diese Beziehung begonnen. In der Zwischenzeit bin ich drauf gekommen, dass hier alles offen ist. Dass ich hier keine Probleme habe mit meiner Homosexualität.

L: Wann haben Sie das gemerkt?

A: Ich habe das jeden Tag mehr gemerkt. Als ich die Beziehung begonnen habe, war ich mir sicher, da habe ich mich auch getraut, Caféhäuser zu besuchen.

L: Am 31.01.2013 langte beim BAA ein Antrag auf Wiedereinsetzung sowie eine Beschwerde von Ihnen ein. Warum haben Sie hierbei nicht bereits etwas Ihrer Homosexualität erwähnt?

A: Ich wurde am XXXX kontrolliert von der Polizei, die Polizisten habe es überprüft und gesehen, dass ich einen negativen Bescheid erhalten habe, ich habe nicht gewusst, dass mein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war, dann haben sie mich in den 9. Bezirk geschickt. Dann habe ich dort unterschreiben müssen um den negativen Bescheid entgegen zu nehmen und mir wurde gesagt, dass ich eine Beschwerde einbringen kann. Dann habe ich einen pakistanischen Freund gefunden, dieser pakistanische Freund hat mir gesagt, wenn ich genug Geld habe, soll ich zu einem Anwalt gehen und wenn nicht, soll ich zur Caritas gehen.A: Ich wurde am römisch 40 kontrolliert von der Polizei, die Polizisten habe es überprüft und gesehen, dass ich einen negativen Bescheid erhalten habe, ich habe nicht gewusst, dass mein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war, dann haben sie mich in den 9. Bezirk geschickt. Dann habe ich dort unterschreiben müssen um den negativen Bescheid entgegen zu nehmen und mir wurde gesagt, dass ich eine Beschwerde einbringen kann. Dann habe ich einen pakistanischen Freund gefunden, dieser pakistanische Freund hat mir gesagt, wenn ich genug Geld habe, soll ich zu einem Anwalt gehen und wenn nicht, soll ich zur Caritas gehen.

L: Wiederholung der Frage.

A: Das habe ich deswegen nicht erwähnt, der Dolmetscher bei der Caritas war auch ein Pakistaner, ich wollte nicht, dass er das mitbekommt, nicht dass ich dieselben Probleme habe, wie in Pakistan, schlechten Ruf, dass die Pakistani mich hassen, dass die Muslime versuchen mich zu verletzen, ich war mit Nerven am Ende, ich wusste nicht, was ich tun soll. Ich war im Dezember 2012 bei der Caritas, genaueres Datum weiß ich nicht. Kann aber auch Jänner sein, genau weiß ich das nicht mehr.

L: Sie gaben doch bereits an, dass Ihnen zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen sein musste, dass Homosexuelle in Österreich keine Probleme haben. Was möchten Sie dazu angeben?

A: Ich habe die Frage nicht verstanden.

L: Wiederholung der Frage.

A: Das habe ich dort deshalb nicht erwähnt gehabt, dort sitzen so viele Pakistaner aus unserem Land, ich wollte nicht, dass sie es mit bekommen, für mich war es bereits bekannt, dass hier in diesem Land das nicht so gefährlich ist, wie in Pakistan, ich wollte nicht, dass die anderen Pakistaner über mich Bescheid wissen und wieder beginnen mich zu kritisieren oder attackieren. Das war der Grund. Auf diese Frage antworte ich nur, wenn ich danach gefragt werde, es geht um mein Verfahren und meinen Lebensschutz. Ich erzähle es nicht jedem.

Anmerkung: Dem/der RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben. Der RB stellt einen Antrag auf die Zulassung des Verfahrens und begründet diesen mit seiner glaubwürdigen Homosexualität in Verbindung mit der Rechtslage und der Situation in Pakistan. Für den RB ist einsichtig, dass er im Erstverfahren über seine Homosexualität sich nicht traute zu berichten, da in der pakistanischen Gesellschaft in Österreich Homosexualität genauso verpönt ist, wie in Pakistan selbst.

L: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint?

A: Ich verstecke mich vor den Pakistaner in Österreich, wenn ich nicht arbeiten würde, dann würden die in Österreich lebenden Pakistaner darüber reden, wo ich mein Gewand her bekomme, ich meine damit, dass die Pakistaner glauben sollen, dass ich ein guter Pakistaner bin, ein anständiges Leben führe, dass keiner auf die Idee kommen soll, dass ich homosexuell bin.

L: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?

A: Ja."

15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 24.10.2013, Zl. 13 11.830-EAST Ost, wurde der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen..15. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) vom 24.10.2013, Zl. 13 11.830-EAST Ost, wurde der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen..

Das BAA traf dazu folgende Feststellungen:

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz und zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

"Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 14.08.2013 und bei der Einvernahme am 05.09.2013 zum gegenständlichen Verfahren.

Ihre Angaben im gegenständlichen Verfahren stützen sich auf die Angaben, welche Sie bereits im Vorverfahren getätigt haben. Bereits im Verfahren unter der AIS Zl: 11 14.869 wurden Ihre diesbezüglichen Angaben als nicht glaubhaft gewertet.

Bereits in Ihrem Erstverfahren unter der AIS Zl: 11 14.869 waren Sie persönlich vollkommen unglaubwürdig. Dies wird im Bescheid zu Ihrem

Erstverfahren unter der AIS Zl: 11 14.869 ausführend begründet, da aufgrund der im Bescheid zu Ihrem Erstverfahren angeführten eklatanten Widersprüche, zudem auch angesichts des Gerichtsmedizinischen Gutachtens offensichtlich ist bzw. war, dass Sie schon zu Ihrem Geburtsdatum falsche Angaben machten.

Sie haben sich im nunmehrigen Verfahren betreffend Ihre Motivation Ihr Heimatland verlassen zu haben bzw. betreffen Ihrer Gründe, weswegen Sie nicht mehr nach Pakistan zurückkehren könnten, zum einen Teil auf dieselben Beweggründe wie in den bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahrensgang bezogen. Sie stützen sich somit zum einen auf Ihre ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits von der Rechtskraft des Erstverfahrens erfasst sind.

Sie brachten im gegenständlichen Verfahren zusätzlich an, homosexuell zu sein.

Sofern Sie nun angeben, in diesem Verfahren die Wahrheit zu sagen, so sind die dabei gemachten Angaben nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin auch kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der von Ihnen behauptete Sachverhalt lag, wie Sie selbst angaben, schon zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise, also auch zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages vor, wurde aber von Ihnen bisher schuldhaft nicht vorgebracht.

Da Sie somit bereits im ersten Verfahren die Möglichkeit gehabt haben, Ihre Fluchtgründe zur Gänze anzuführen, Sie dies jedoch nicht getan haben und da das diesem Asylverfahren vorausgegangene Verfahren bereits rechtskräftig entschieden wurde, unterliegt gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Der von Ihnen behauptete Sachverhalt lag schon zum Zeitpunkt Ihrer ersten Asylantragstellung vor.

Weiters ist zu bemerken, dass es jeder Lebenserfahrung widerspricht, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet. Weiters sind auch Ihre Aussagen, diesen Fluchtgrund aus Angst nicht genannt zu haben, nicht glaubhaft. Bei der von Ihnen dargestellten Konsequenzen, welche Sie in Pakistan aufgrund Ihrer homosexuellen Neigung zu erwarten hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass dieser Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates wohl sogleich die Basis für das Asylverfahren darstellt.

Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. (vgl. auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)Gerade von einem juristischen Laien muss vor dem Hintergrund der Tatsache, dass eine solche Person über das Asylrecht in allen Einzelheiten nicht im vorhinein informiert ist, davon ausgegangen werden, dass ein solcher Mensch im Bestreben, seine Position im Asylverfahren nicht zu gefährden, auf eine Frage seitens der Asylbehörde nach dem Bestehen eines nicht unwesentlichen Sachverhaltselements spontan und freiwillig wahrheitsgemäß beantwortet, anstatt diesen besseren Wissens zu verschweigen, weil es auch einem juristischen Laien aus seiner Wissenssphäre notorisch erkennbar ist, dass wahrheitswidrige Angaben die Glaubwürdigkeit im Asylverfahren und somit seine Position im Asylverfahren beeinträchtigen. Es ist daher gerade von einer solchen Person zu erwarten, dass sie von sich heraus auch aus der Laiensphäre betrachtet am Verfahren mitwirkt und wahrheitsgemäß über tatsächlich Geschehenes bereitwillig Auskünfte erteilt. vergleiche auch UBAS 300.443-2/3E-XVIII/58/08)

Sie stützen sich auf einen bereits entschiedenen Sachverhalt, nehmen die bereits im Erstverfahren vorgebrachten Geschehnisse als Basis Ihrer Fluchtgeschichte, führen diese neuerlich an und ergänzen diese im gegenständlichen Verfahren mit Geschehnissen, welche sich zusätzlich in Pakistan ereignet hätten.

Ihren ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründen kam schon keine Glaubhaftigkeit zu und entbehrt nun auch das im gegenständlichen Verfahren Vorgebrachte jeglicher Grundlage und kann diesem Gesamtvorbringen aus diesen Gründen auch weiterhin keine Glaubhaftigkeit zukommen. Ihre Angaben sind weiterhin nur allgemein gehalten und war Ihr Vorbringen auch zu keinem Zeitpunkt genügend substantiiert, um dieses als glaubwürdig zu bezeichnen.

Aus diesen Gründen ist festzuhalten, dass Ihre Angaben somit einen unveränderten Sachverhalt darstellen, weswegen sich zum jetzigen Zeitpunkt auch hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan ebenfalls keine Änderung ergeben hat und diese daher nach wie vor für zulässig erachtet wird.

Das Vorliegen einer geänderten Sachlage in Pakistan wurde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgebracht.

Die vorgebrachten Gründe, warum es Ihnen nun nicht mehr möglich wäre, in Ihr Herkunftsland zurückzukehren, sind somit nicht geeignet, eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und kann darin kein neuer, entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, da sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25_4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl, zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des ho. vorliegenden Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, liegen auch nicht vor, da sich die allgemeine Situation in Pakistan seit Rechtskraft des vorherigen Verfahrens, nicht wesentlich geändert hat.

Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vor.Die erkennende Behörde kann sohin nur zum zwingenden Schluss kommen, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert ist. Es liegt sohin entschiedene Sache im Sinne von Paragraph 68, AVG vor.

Was die weiteren und gemäß §8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Ihrem Heimatland.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesasylamt von deren Richtigkeit aus.

Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:

Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu Ihrem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials, ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland."

16. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 31.10.2013 Beschwerde in welcher er den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft. So hätte zunächst der relevante Sachverhalt ermittelt werden müssen. Die Behörde wäre davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorverfahren eingetreten wären.

So hätte der BF nunmehr seine Homosexualität bekannt gegeben. Da diese auch in den europäischen Staaten auf Unverständnis stoße, könne man von einem jungen Mann aus einem islamisch geprägten Land nicht verlangen, dass er problemlos gegenüber der Behörde seine Homosexualität bekannt gebe. Da dieser auch schon in Pakistan wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt habe, wäre es nachvollziehbar, dass er bei der ersten Antragstellung dies nicht als primären Grund genannt habe. Es wird in der Folge auf ein Projekt Fleeing Homophobia sowie auf UNHCR Leitlinien verwiesen.

Der BF hätte sich auch deshalb nicht darüber sprechen gewagt, da die jeweiligen Dolmetscher aus dem gleichen Kulturkreis stammen, in dem die Homosexualität ein Tabu darstelle. Sofern die Behörde dem BF vorhalte, er habe einmal einen Bangladeschi sowie zweimal einen Afghanen als Dolmetsch gehabt, sei anzumerken, dass der BF der Behörde mitteilte, dass er aufgrund der Vermutung, dass diese Muslime seien, sich nicht zu äußern gewagt habe. Der Vater des BF wäre mehrmals aufgrund der Homosexualität des Sohnes kritisiert worden bzw. hätte man ihm vorgeworfen, den Sohn falsch erzogen zu haben und ihn stoppen zu müssen, da er das ganze Dorf in Verruf bringen würde. Die Imame des Dorfes hätten erwartet, dass er den Sohn auf den richtigen Weg bringen müsse, da er Dreck im Dorf sei und dass er sich ändern müsse, da man ihn ansonsten töten müsse. Der BF wäre dann in eine islamische Schule geschickt worden und hätte dort ebenfalls Folter von den Lehrern erfahren. Auch seine Cousins wären gegen ihn gewesen. Die Behörde hätte keine entsprechenden Ermittlungen angestellt und es auch unterlassen, Länderfeststellungen zur Situation homosexueller Personen in Pakistan zusammenzustellen. Diesbezüglich wird auch auf ein Erkenntnis des VfGH verwiesen.

Der BF besuche bereits seit Ende Mai den Verein XXXX in XXXX. Er habe bei diesem Verein auch eine Wohnung erhalten. Da der Verein nur Homosexuellen eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stelle, wäre auch offenkundig, dass der BF diesem Kreise angehört.Der BF besuche bereits seit Ende Mai den Verein römisch 40 in römisch 40 . Er habe bei diesem Verein auch eine Wohnung erhalten. Da der Verein nur Homosexuellen eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stelle, wäre auch offenkundig, dass der BF diesem Kreise angehört.

Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache wäre nicht zulässig, da sich der Sachverhalt geändert habe. Die neue Tatsache wäre die Homosexualität des BF. Sein Vater und seine Cousins hätten über seine Neigung Bescheid gewusst. Diese hätten auch gedroht, der Mutter über die Homosexualität Bescheid zu geben. Der BF habe jedoch stets versucht, seine Neigung unter Verschluss zu halten. Der Aufenthalt hier in Österreich und die gelebte Toleranz gegenüber Homosexuellen habe es dem BF ermöglicht, auch nach außen hin zu seiner Neigung zu stehen. Es wird auf eine Entscheidung des AGH aus dem Jahre 2010 hingewiesen.

Es werden Beilagen des Vereins XXXX (Mietvertrag, Statuten, ZMR) beigeschlossen.Es werden Beilagen des Vereins römisch 40 (Mietvertrag, Statuten, ZMR) beigeschlossen.

Es wird die aufschiebende Wirkung beantragt.

18. Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 07.11.2013 beim Asylgerichtshof ein.

2. Beweiswürdigung

Der bisherige Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest. Im nunmehrigen Asylantrag des BF wurden vorerst die gleichen Beweggründe - wie in dem bereits rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren - herangezogen. Die Fluchtgründe finden keine Deckung in der Genfer Flüchtlingskonvention, da dem Asylvorbringen nicht glaubhaft zu entnehmen ist, dass mit den behaupteten Drohungen ein Eingriff in die persönliche Sphäre von solch erheblicher Intensität stattgefunden hat, die geeignet gewesen wären, eine Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention zu bewirken.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des VwGH, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennt, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Aussagen macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der AW die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,

5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".

Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im Ergebnis als nicht glaubhaft und asylrelevant qualifiziert.

Der Asylgerichtshof schließt sich diesen beweiswürdigenden Argumenten des BAA an, dass im gegenständlichen Fall kein Sachverhalt hervorkam, aus dessen glaubwürdigem Kern sich ein Hinweis ableiten ließe, dass sich nach dem Eintritt der Rechtskraft des oa. Erkenntnisses ein neuer relevanter Sachverhalt ergeben hätte. Nach der Judikatur des VwGH ist der bloße Verweis auf allgemeine Verhältnisse im Heimatland eines BF für die Geltendmachung von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht ausreichend, wenn nicht vor diesem Hintergrund eine konkrete, den BF selbst treffende, Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht wird. Diese konnte jedoch nicht erbracht werden.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Zuständigkeit

1.1. Artikel 151 Abs. 39 Z. 1 und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:1.1. Artikel 151 Absatz 39, Ziffer eins und 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lauten:

(39) Art. 10 Abs. 1 Z 1, 3, 6 und 14, Art. 78d Abs. 2, Art. 102 Abs. 2, Art. 129, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Art. 132a, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 138 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1erster Satz und Art. 144a in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:(39) Artikel 10, Absatz eins, Ziffer eins, 3, 6 und 14, Artikel 78 d, Absatz 2,, Artikel 102, Absatz 2,, Artikel 129,, Abschnitt B des (neuen) siebenten Hauptstückes, Artikel 132 a,, Artikel 135, Absatz 2 und 3, Artikel 138, Absatz eins,, Artikel 140, Absatz eins e, r, s, t, e, r, Satz und Artikel 144 a, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, treten mit 1. Juli 2008 in Kraft. Für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt:

Z 1: Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.Ziffer eins :, Mit 1. Juli 2008 wird der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof.

Z 4: Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.Ziffer 4 :, Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof weiterzuführen.

1.2. Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:1.2. Gem. Paragraph 75, (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

...

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.Im Rahmen der Interpretation des Paragraph 75, (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen vergleiche Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

1.3. Gem. § 61 Abs. 3 Z. 1 lit. c und Z. 2 AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.1.3. Gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG hat im gegenständlichen Verfahren der AsylGH durch Einzelrichter zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall ergab sich aus den entsprechenden Bestimmungen der GV des AsylGH die Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters.

2. Allgemein

2.1. Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch BGBl. I, Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.51, zur Anwendung gelangt.2.1. Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), geändert durch Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51, zur Anwendung gelangt.

2.2. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzes wegen entschiedener Sache

3.1. Einleitend ist anzuführen, dass das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Die Erstbehörde hat sich mit dem individuellen Vorbringen und dem bisherigen Verfahrenshergang auseinander gesetzt. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.

3.2. Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).3.2. Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

3.3. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).3.3. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

3.4. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

3.5. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).3.5. Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

3.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).3.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z. B. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321); in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0237, mwN).

3.7. Der BF begründete seinen nunmehrigen Antrag auf einen Sachverhalt, welcher bereits von der Rechtskraft des Bescheides vom 28.09.2012, Zl. 11 14.869, erfasst ist. Soweit der BF nun erstmalig zusätzlich vorbringt, er wäre homosexuell, was einen weiteren Verfolgungsgrund dargestellt hätte und diese sexuelle Neigung (bzw. deren Ausleben) in Pakistan strafrechtlich verfolgt würde, wird festgestellt, dass der BF bereits im ersten Verfahren explizit darauf hingewiesen wurde, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er erwähnte mit keinem Wort seine sexuelle Ausrichtung oder auch nur im Ansatz, dass er in Pakistan deswegen Verdächtigungen und Anfeindungen seiner Familie ausgesetzt gewesen sei. Dass der BF derartige Umstände nicht einmal im Ansatz - und zumindest ohne Bezugnahme auf die angeblich dahinterstehenden sexuellen Vorkommnisse - trotz mehrmaliger Aufforderung, alle relevanten Fluchtgründe - so schildert er nunmehr Angst vor Ächtung und anderen Strafen wie Tötung zu haben - vorzutragen, geschildert hat, erscheint das nunmehrige zusätzliche Vorbringen keinesfalls glaubwürdig. So ist es für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, wenn der BF in der Einvernahme am 5.9.2013 erklärt, "der Vater hätte das auch gewusst (Homosexualität), er hätte dies zu Hause nicht erzählt", wo er doch an weiterer Stelle erklärt, "er (Vater) wurde auch oft kritisiert, auf den Straßen und Gassen, dass er seinen Sohn falsch erzogen hat. In unserem Dorf hat man auch meinem Vater gesagt, dass er mich stoppen muss, dass ich das nicht machen darf, das ist ein islamisches Land, sie sagten zu meinem Vater, dass auch wegen mir der Ruf des Dorfes in Verruf kommt (AS 65). So erklärt der BF einerseits, dass niemand außer dem Vater von seiner Neigung gewusst hätte, andererseits erklärt er, dass das gesamte Dorf mit den Imamen davon Kenntnis gehabt hätte. Insofern ist auch das Beschwerdevorbringen, die Mutter hätte von seiner Neigung nichts gewusst, nicht nachvollziehbar. Gleichfalls auch das Vorbringen, nachdem der Vater gestorben wäre, würden es nunmehr auch die Mutter und die Schwestern erfahren, ist gänzlich unglaubwürdig, ist der Vater doch bereits seit einem Jahr und drei Monaten verstorben und der BF telefoniert ständig mit seiner Familie in Pakistan ohne von dieser mit Vorhaltungen ausgesetzt zu sein. Aber auch das weitere Vorbringen, der BF hätte in Pakistan gegenüber seinem Umfeld seine Neigung unter Verschluss gehalten, ist nicht plausibel, wusste doch das gesamte Dorf von seiner Orientierung. In diesem Lichte ist auch das Beschwerdevorbringen, der BF wäre dann in eine islamische Schule geschickt worden und hätte dort ebenfalls Folter von den Lehrern erfahren bzw. auch seine Cousins wären gegen ihn gewesen, zu sehen, ist doch nicht plausibel, dass eine Mutter nicht den Grund für den Besuch einer islamischen Schule erfahren hätte sollen.

Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, wenn der BF erklärt, er habe bei der ersten Antragstellung deshalb seine Homosexualität nicht angegeben, da der Dolmetscher aus Pakistan gewesen wäre und er Angst gehabt habe, dieser würde es kundmachen, waren doch zwei Mal eine Afghanin und ein Mal ein Bangladeschi Dolmetsch im Verfahren. Auch hatte der BF bereits während seines Verfahrens Zugang zu einem Rechtsberater, so waren bei der Einvernahme am 19.12.2011 zwei Rechtsberater für den BF anwesend, der ihm entsprechende Hilfestellung geben hätte können. Wenn nunmehr in der Beschwerde versucht wird, sein Nichtvorbringen dahingehend zu rechtfertigen, dass er deshalb nicht darüber sprechen wollte, da die jeweiligen Dolmetscher aus dem gleichen Kulturkreis stammen würden, ist festzuhalten, dass er eingangs der Einvernahmen über die Wichtigkeit der vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung seiner Ausreisegründe im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheiten immer wieder aufgeklärt wurde. Darüber hinaus erhellt sich schon aus dem oben angeführten Vorbringen im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass der BF durch ständiges Austauschen, Erweitern und Steigern seines Vorbringens versuchte, einen asylrelevanten Ansatz zu finden und nicht von sich aus einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schilderte. Schon vor diesem Hintergrund erscheint das nunmehrige Vorbringen lediglich als weiterer Versuch des BF, in Österreich durch Vorspiegeln falscher Tatsachen einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Im Rahmen der Einvernahmen beim Bundesasylamt wurde der BF eingangs immer darauf hingewiesen, dass seine Angaben vertraulich behandelt werden. Es musste ihm somit klar sein, dass seine Angaben andere Mitbewohner der Betreuungsstelle nicht erfahren. Ebenso wurde er neuerlich auf seine Mitwirkungsobliegenheiten hingewiesen.

Ebenso wurde der BF eingehend und ausführlich von einem Organwalter jenes Staates, den er befähigt und gewillt hält, Schutz vor Verfolgung zu gewähren -anderenfalls hätte er in Österreich keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt- zu seinen Ausreisegründen befragt und wurde es seitens des einvernehmenden Organwalters nicht dabei belassen, das in der freien Rede erstattete Vorbringen zu protokollieren, sondern wurde aktiv nachgefragt.

Aufgrund der oa. Ausführungen bestehen nicht die geringsten Hinweise, dass der BF nicht in der Lage war bzw. keine Gelegenheit gehabt hätte, seine Ausreisegründe vollständig zu schildern und gehen seitens des BF in den Raum gestellte Behauptungen des Gegenteils ohne darzulegen, welche Teile der Einvernahme sich als nicht ausreichend, um dem BF die Gelegenheit zu bieten, alles vorzubringen, was ihn veranlasste seinen Herkunftsstaat Pakistan zu verlassen, ins Leere.

Es ist aber auch noch festzustellen, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der BF erklärt, er habe in Österreich seit 6 bis 7 Monaten einen türkischen Freund - den er zwei Mal in der Woche in dessen Wohnung trifft - und nicht einmal dessen Namen kennt. Gänzlich unglaubwürdig stellt sich das Vorbringen, er habe den türkischen Freund in der Straßenbahn angesprochen, dar, ist doch aufgrund der Sprachbarrieren anzunehmen, dass eine solche Kommunikation nur wenig erfolgreich wäre.

Wenn in der Beschwerdeschrift vorgetragen wird, der BF habe auch schon in Pakistan wegen seiner Homosexualität Probleme gehabt, wäre es nachvollziehbar, dass er bei der ersten Antragstellung dies nicht als primären Grund genannt habe und auf ein Projekt Fleeing Homophobia sowie auf UNHCR Leitlinien verwiesen wird, ist festzuhalten, dass aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten von einer gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben auszugehen ist.

Wenn weiters moniert wird, die Behörde hätte es auch unterlassen, Länderfeststellungen zur Situation homosexueller Personen in Pakistan zusammenzustellen und diesbezüglich auch auf ein Erkenntnis des VfGH verwiesen wird, ist festzuhalten, dass auch das BAA davon ausgegangen ist, dass das Vorbringen des BF gänzlich unglaubwürdig ist.

Wenn auf eine Entscheidung des AGH aus dem Jahre 2010 verwiesen wird, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen abgesonderten Einzelfall handelt und dies nicht mit vorliegender Causa vergleichbar ist.

Wenn noch vorgebracht wird, der BF besuche bereits seit Ende Mai den XXXX und er habe bei diesem Verein auch eine Wohnung erhalten bzw. da der Verein nur Homosexuellen eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stelle, wäre auch offenkundig, dass der BF diesem Kreise angehöre, ist festzustellen, dass eine derartige Bewertung vom Verein vorgenommen wurde und ob dieser dem BF eine Unterkunft bereit stellt bzw. diesen als eine den Vereinsstatuten nahe stehende Person betrachtet, eine Sache des Vereines darstellt.Wenn noch vorgebracht wird, der BF besuche bereits seit Ende Mai den römisch 40 und er habe bei diesem Verein auch eine Wohnung erhalten bzw. da der Verein nur Homosexuellen eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stelle, wäre auch offenkundig, dass der BF diesem Kreise angehöre, ist festzustellen, dass eine derartige Bewertung vom Verein vorgenommen wurde und ob dieser dem BF eine Unterkunft bereit stellt bzw. diesen als eine den Vereinsstatuten nahe stehende Person betrachtet, eine Sache des Vereines darstellt.

3.8. Sofern in der Beschwerde seitens des BF moniert wird, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens sowie infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde, wird festgestellt, dass nach Ansicht des AsylGH wie bereits oben ausgeführt das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.

3.9. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Behörde hätte es unterlassen, entsprechende Ermittlungen anzustellen bzw. die Behörde wäre davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorverfahren eingetreten wären, ist dem aus Sicht des Asylgerichtshofes dahingehend entgegen zu treten, dass für die Behörde keinerlei Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen besteht, wenn der Antragsteller erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgetragenen Gründe wären nach wie vor gegeben bzw. diese wären schon damals vorgelegen. Nach Ansicht des AsylGH hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen (vgl VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vgl zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).3.9. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die Behörde hätte es unterlassen, entsprechende Ermittlungen anzustellen bzw. die Behörde wäre davon ausgegangen, dass keine wesentlichen Änderungen gegenüber dem Vorverfahren eingetreten wären, ist dem aus Sicht des Asylgerichtshofes dahingehend entgegen zu treten, dass für die Behörde keinerlei Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen besteht, wenn der Antragsteller erklärt, die bereits im Vorverfahren vorgetragenen Gründe wären nach wie vor gegeben bzw. diese wären schon damals vorgelegen. Nach Ansicht des AsylGH hat das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Aus dem Wesen der Glaubhaftmachung des Vorbringens ergibt sich auch, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (VwGH 29.3.1990, 89/17/0136; 25.4.1990, 90/08/0067). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlungspflicht geht nicht so weit, dass sie in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen hätte, sondern sie besteht nur insoweit, als konkrete Anhaltspunkte aus den Akten (etwa das Vorbringen der Partei (VwSlg 13.227 A/1990) dazu Veranlassung geben (VwGH 4.4.2002, 2002/08/0221). Es ist in erster Linie Obliegenheit des Asylwerbers auf Nachfrage alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen vergleiche VwGH 16. 12 1987, 87/01/0299; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 19. 9. 1990, 90/01/0133; 7. 11. 1990, 90/01/0171; 24. 1. 1990, 89/01/0446; 30. 1. 1991, 90/01/0196; 30. 1. 1991, 90/01/0197; vergleiche zB auch VwGH 16. 12. 1987, 87/01/0299; 2. 3. 1988, 86/01/0187; 13. 4. 1988, 87/01/0332; 17. 2. 1994, 94/19/0774) und glaubhaft zu machen (VwGH 23.2.1994, 92/01/0888; 19.3.1997, 95/01/0525). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung grds. nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.Auch auf die Mitwirkung des Asylwerbers im Verfahren ist Bedacht zu nehmen (Paragraphen 15, 18, Absatz 2, AsylG 2005) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601], oder finanzielle [vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, ist die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069). Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber insbesondere bei der Beschaffung von Bescheinigungsmitteln auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende Paragraph 18, Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach Paragraph 39, Absatz 2 AVG, folgt. Eine über Paragraphen 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert Paragraph 18, Asylgesetz nicht vergleiche schon die Judikatur zu Paragraph 28, AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Dem BF ist es nicht gelungen, der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes dermaßen konkret und substantiiert entgegen zu treten, dass Zweifel an der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes aufgekommen wären. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.

Wenn der BF vermeint, das neue Parteivorbringen vor dem BAA weiche daher vom früheren entscheidend ab, ist festzustellen, dass aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten die Glaubwürdigkeit nicht gegeben ist bzw. es sich um einen Sachverhalt handelt, der bereits rechtskräftig entschieden wurde. Es ist daher nicht ersichtlich, inwieweit es sich bei diesem Vorbringen um eine nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und eine Änderung der Verfolgungsintensität handeln sollte.

Die Annahme des Bundesasylamtes, dass hinsichtlich der im Erstverfahren getroffenen Feststellungen der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Pakistan keine Änderungen ersichtlich sind, wurde durch die Ausführungen in den Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Pakistan nicht widerlegt.

Hierzu wird im Lichte des Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 Folgendes erwogen:

Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 2 Z. 13 AsylG).Der BF stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Antrag auf Internationalen Schutz ist das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 2, Ziffer 13, AsylG).

Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug auf Spruchpunkt I des Erstbescheides entschiedene Sache vorliegt, sondern es ist eine solche Prüfung auch in Bezug auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz durchzuführen, wobei entschiedene Sache vorliegt, wenn kein neuer, unter die Tatbestände des § 8 (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") vorliegt.Im gegenständlichen Fall ist daher nicht nur zu prüfen, ob in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des Erstbescheides entschiedene Sache vorliegt, sondern es ist eine solche Prüfung auch in Bezug auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz durchzuführen, wobei entschiedene Sache vorliegt, wenn kein neuer, unter die Tatbestände des Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz zu subsumierender Sachverhalt ("wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde") vorliegt.

Hieraus ergibt sich folgender Prüfungsmaßstab:

Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen in Bezug auf die Refoulementprüfung (nunmehr Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.Bereits Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen in Bezug auf die Refoulementprüfung (nunmehr Prüfung der Voraussetzungen der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat nicht zuzuerkennen ist.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).

Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).

Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).

Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.

Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:

VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:

"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.

Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).

Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.

Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)

Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).

Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).

Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.

Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.

Weitere, in den Personen des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.

Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers wird weiters festgestellt, dass dieser im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt (Familie). Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, mobilen, nicht invaliden und arbeitsfähigen Menschen. Der Beschwerdeführer gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Ebenso steht es dem BF frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das - wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige - Sozialsystem seines Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. So erklärte der BF bereits im Erstverfahren, dass er willig sei, jedwede Tätigkeit aufzunehmen. Es steht dem BF aber auch frei, sich in einem der Großstädte Pakistans eine neue Existenz aufzubauen und seine im Ausland erworbenen Fähigkeiten gewinnbringend einzusetzen

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Pakistan in der Lage ist, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen müssen, in deren Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des Paragraph 8, AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.

Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des § 8 (1) letzter Halbsatz AsylG zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt.Es liegt letztlich kein neuer, unter die Tatbestände des Paragraph 8, (1) letzter Halbsatz AsylG zu subsumierender Sachverhalt vor, weshalb entschiedene Sache vorliegt.

4. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):4. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. § 68 (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt und welche noch nicht konsumiert wurde. Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:Einleitend ist festzustellen, dass sich aus dem Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344 ergibt, dass im gegenständlichen Verfahren gem. Paragraph 68, (1) AVG jedenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen der Verfügung der Ausweisung zu prüfen ist, selbst dann, wenn bereits im Erstbescheid oder einem Vorbescheid eine Ausweisung verfügt und welche noch nicht konsumiert wurde. Hieraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Prüfungsumfang:

§ 10 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 10, AsylG 2005 idgF lautet:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen.

So die Durchführung der Ausweisung aus in der Person des Asylwerbers gelegenen Gründen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.So die Durchführung der Ausweisung aus in der Person des Asylwerbers gelegenen Gründen eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§10 Abs. 4 AsylG).Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§10 Absatz 4, AsylG).

Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war weder internationaler, noch subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt des Beschwerde führenden BF im Bundesgebiet mehr vor.

Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 Abs 1 EMRK darstellen und somit gem. § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG unzulässig sein.Trotz der getroffenen Ausführungen könnte der Ausspruch der Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellen und somit gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG unzulässig sein.

Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Die Beschwerde führende Partei hält sich alleine in Österreich auf und unterhält keine anderweitige Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.

Die Beschwerde führende Partei möchte offensichtlich ihr weiteres Leben in Österreich gestalten, reiste im Dezember 2011 illegal nach Österreich ein und hält sich nunmehr seit etwa 22 Monaten im Bundesgebiet auf.

Die Ausweisung des BF stellt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, aufgrund der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben.

Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 8 Abs. 2 AsylG gesetzlich vorgesehen.Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesasylamt als auch beim AsylGH um öffentliche Behörden im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK und ist der Eingriff in Paragraph 8, Absatz 2, AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Artikel 8, EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Artikel 8, (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten des BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:Bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt 29 aus 2009, entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

  • -Strichaufzählung
    Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046),

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271)

  • -Strichaufzählung
    und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00),

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

  • -Strichaufzählung
    den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
    9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124),

  • -Strichaufzählung
    die Bindungen zum Heimatstaat,

  • -Strichaufzählung
    die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und

  • -Strichaufzählung
    Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in § 10 (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der in Paragraph 10, (2) 2 AsylG genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war:

Die Beschwerde führende Partei ist insgesamt etwa seit 22 Monaten in Österreich aufhältig. Er reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Bundesgebiet ein und konnte den Aufenthalt lediglich durch die Stellung von mittlerweile zwei unbegründeten Asylanträgen sowie einem Wiedereinsetzungsantrag vorübergehend legalisieren. Hätte der BF diese unbegründeten Anträge nicht gestellt, wäre er rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig.

  • -Strichaufzählung
    das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens

Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich.

  • -Strichaufzählung
    die Schutzwürdigkeit des Privatlebens

Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt lediglich durch die Stellung dreier unbegründeter Anträge legitimiert war, offensichtlich um seinen ungewissen Aufenthalt im Bundesgebiet neuerlich zu legalisieren und die Durchsetzung der Außerlandesschaffung zumindest vorübergehend zu vereiteln. Aus dem Verhalten des BF in seiner Gesamtheit ist augenscheinlich ersichtlich, dass dieser das Asylrecht offensichtlich missbräuchlich heranzog, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Auch war der Aufenthalt des BF zum Zeitpunkt der Begründung der privaten Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.

  • -Strichaufzählung
    Grad der Integration

Im Rahmen eines Vergleiches mit den Verhältnissen im Herkunftsstaat sind folgende Überlegungen anzustellen:

Der Beschwerdeführer verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan, wurde dort sozialisiert und spricht die do. Sprache. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Pakistan Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Im Gegensatz hierzu ist der Beschwerdeführer - in Bezug auf sein Lebensalter - erst einen relativ kurzen Zeitraum (22 Monate) in Österreich aufhältig und hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte. Der BF behauptet zwar, Deutsch in Grundzügen zu können, war jedoch im Asylverfahren nicht in der Lage, seine Anträge ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Auch konnten keine integrativen Maßnahmen vorgebracht werden. Soweit er vorbringt, als Zeitungsausträger monatlich 300,- Euro zu verdienen, ist festzustellen, dass ihm dieses Einkommen nicht erlaubt, sich eine gesicherte Existenz in Österreich aufzubauen und davon seinen Lebensunterhalt künftig zu bestreiten.

  • -Strichaufzählung
    Bindungen zum Herkunftsstaat

Es deutet grundsätzlich nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in dessen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft zu integrieren.

  • -Strichaufzählung
    strafrechtliche Unbescholtenheit

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

  • -Strichaufzählung
    Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Der BF reiste in das Bundesgebiet unter Umgehung der Grenzkontrolle ein.

  • -Strichaufzählung
    die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstaates bewusst waren

Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein Vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass es dem Beschwerdeführer in Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte.

-die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist

Die Verfahren wurden alle ohne größere Verzögerungen abgeschlossen.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst vergleiche Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.Gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Absatz 2, leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. § 21 (2) undDie geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich ihren Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern gem. Paragraph 21, (2) und

(3) NAG die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Es bleibt ihm aber trotz Ausweisung unbenommen -wie anderen Fremden auch - danach vom Ausland aus einen Aufenthaltstitel zu beantragen und bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen so auf legale Art und Weise einzureisen bzw. hier zu leben.

Der Ausspruch einer Ausweisung bedeutet mit deren Durchsetzbarkeit für den Fremden die Verpflichtung Österreich unverzüglich zu verlassen. Nur im Falle der Verhängung einer Ausweisung kann die Sicherheitsbehörde diese, im Interesse eines geordneten Fremdenwesens notwendige, Ausreiseverpflichtung erforderlichenfalls -dh. mangels Freiwilligkeit des Fremden- auch durch eine behördliche Maßnahme durchsetzen.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Artikel 8, (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Der Rechtssprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Der Rechtssprechung des EGMR folgend vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war vergleiche Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.In seinem jüngsten Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Forbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirkt.

Weiters wird hier auf das jüngste Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der BF vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Artikel 8, EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Die Feststellung, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Letztlich ist festzustellen, dass sich insbesondere aus der Art und bezogen auf das Lebensalter des BF relativ kurzen Dauer des bisherigen Aufenthaltes, welcher nur durch die illegale Einreise geschaffen und durch die schon von Anfang an unbegründete Stellung eines Asylantrages vorübergehend legalisiert werden konnte, aus der Frage der Beantwortung des tatsächlichen Bestehens eines Familienlebens, der fehlenden Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den festgestellten Grad der Integration, der festgestellten Bindungen an den Herkunftsstaat, der Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, des Umstandes, dass das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, als sich der BF seines ungewissen Aufenthaltsstatus bewusst war im Rahmen einer Gesamtschau nicht festgestellt werden kann, dass eine Gegenüberstellung der vom Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip).Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde vergleiche hierzu auch das Estoppel-Prinzip).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in §§ 60 ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung der Ausweisung ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel (etwa im Vergleich zu den in Paragraphen 60, ff FPG 2005 idgF) handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erscheint.

Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Abs. 2 leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.Aus den o.a. Erwägungen geht somit hervor, dass der Eingriff in die durch Artikel 8, (1) EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Absatz 2, leg. cit. festzustellen ist, dass das das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

5. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung ist aufgrund der Erlassung des ggstl. Erkenntnisses nicht näher zu treten.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen von zwei Einvernahmen ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 12.6.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben: Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen von zwei Einvernahmen ausreichend Gelegenheit zur Darlegung und Konkretisierung ihrer Fluchtgründe. Der maßgebliche Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt; anhand der Beschwerde, die auch der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substantiiert entgegen getreten ist, ergab sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

7. Gegenständliche Ausweisung ist von der sachlich und örtlich zuständigen Fremdenbehörde zu vollziehen.

Schlagworte

Ausweisung, Homosexualität, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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