Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 248718-5/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK !
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, FZ. 13 04.154 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013, FZ. 13 04.154 - EAST West, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung subsidiären Schutzes" wird gemäß § 66 Abs 4 AVG idGF als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung subsidiären Schutzes" wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idGF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.) Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 18. Februar 2004 nach illegaler Einreise (gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern) in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag, den er in weiterer Folge mit einer Verfolgung aus rassistischen Motiven in seinem Herkunftsstaat begründete. Seine Mutter stamme aus der Ukraine, sein Vater aus der XXXX, er sei dunkelhäutig, es habe Übergriffe gegen ihn gegeben.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, stellte am 18. Februar 2004 nach illegaler Einreise (gemeinsam mit seiner Mutter und seinen zwei Schwestern) in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag, den er in weiterer Folge mit einer Verfolgung aus rassistischen Motiven in seinem Herkunftsstaat begründete. Seine Mutter stamme aus der Ukraine, sein Vater aus der römisch 40 , er sei dunkelhäutig, es habe Übergriffe gegen ihn gegeben.
Mit Bescheid vom 23. März 2004, Zl. 04 02.851-BAL, wurde dieser Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Über eine etwaige Ausweisung wurde hingegen nicht abgesprochen.Mit Bescheid vom 23. März 2004, Zl. 04 02.851-BAL, wurde dieser Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Über eine etwaige Ausweisung wurde hingegen nicht abgesprochen.
Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2007 mit Bescheid vom 12. Februar 2008, Zl. 248.718/0/29E-IX/49/06, stattgab und dem Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 Asyl gewährte. Gleichzeitig wurde gemäß § 12 Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist Berufung erhoben, welcher der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Mai 2007 mit Bescheid vom 12. Februar 2008, Zl. 248.718/0/29E-IX/49/06, stattgab und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 Asyl gewährte. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 12, Asylgesetz 1997 festgestellt, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass zur Situation in der Ukraine festgestellt werde, dass häufig Fälle von Schikanierung von Angehörigen ethnischer Minderheiten vorkämen, es gebe rassistisch motivierte Gewaltanwendungen und Misshandlungen gegen Personen mit afrikanischer und asiatischer Herkunft. Der Beschwerdeführer habe konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen geschildert, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden mit jenen seiner ebenfalls in der Verhandlung befragter Familienangehörigen übereinstimmen. Der Beschwerdeführer habe somit glaubhaft asylrelevante Verfolgung darlegen können.
1.2. Am 10. September 2010 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem aktuelle Berichte in Bezug auf die asylrelevante Situation in der Ukraine, zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG 2005 beabsichtige.1.2. Am 10. September 2010 wurde der Beschwerdeführer von einer Organwalterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, niederschriftlich einvernommen. Dabei wurden dem Beschwerdeführer unter anderem aktuelle Berichte in Bezug auf die asylrelevante Situation in der Ukraine, zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das Bundesasylamt ein Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, AsylG 2005 beabsichtige.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei in XXXX geboren und im Alter von zwei Jahren in die Ukraine übersiedelt, wo er in Kiew die Grund- und Mittelschule 9 Jahre lang besucht und abgeschlossen habe, danach habe er zwei Jahre lang eine Berufsschule als XXXX besucht, die Ausbildung jedoch abgebrochen.Der Beschwerdeführer gab an, er sei in römisch 40 geboren und im Alter von zwei Jahren in die Ukraine übersiedelt, wo er in Kiew die Grund- und Mittelschule 9 Jahre lang besucht und abgeschlossen habe, danach habe er zwei Jahre lang eine Berufsschule als römisch 40 besucht, die Ausbildung jedoch abgebrochen.
Er sei arbeitslos gewesen, seine Mutter habe mit Gelegenheitsarbeiten die Familie gewissermaßen über Wasser gehalten, die Familie habe 2003 dann die Ukraine verlassen, "dies deshalb, weil das Leben in der Ukraine nicht schön war".
Er habe nach der Asylgewährung Österreich niemals verlassen, er sei in der Ukraine nicht vorbestraft. Es habe keine Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden der Ukraine gegeben, es bestehe kein Haft- oder Vorführungsbefehl.
In der Ukraine würde noch die Schwester seiner Großmutter leben, darüber hinaus Großcousins und Cousinen, zu diesen habe er keinen Kontakt.
Es gebe in der Ukraine viele Probleme. Früher habe man ihm gedroht und man sei mit dem Messer auf ihn zugegangen und habe Geld verlangt, diese Personen habe er nicht gekannt. Vermutlich seien es Kriminelle gewesen.
Er habe seine Mutter schon seit langem nicht getroffen, auch zu seinen (Halb-)Schwestern habe er kaum Kontakt. Er erhalte Sozialhilfe und habe Arbeit gesucht.
Er verstehe Deutsch und habe Bekannte, die ihm bei der Arbeitssuche helfen könnten. Ein Bekannter heiße XXXX, an dessen Nachnamen er sich jedoch nicht erinnern könne. Dasselbe gelte für XXXX, einen weiteren Bekannten.Er verstehe Deutsch und habe Bekannte, die ihm bei der Arbeitssuche helfen könnten. Ein Bekannter heiße römisch 40 , an dessen Nachnamen er sich jedoch nicht erinnern könne. Dasselbe gelte für römisch 40 , einen weiteren Bekannten.
Er sei in Österreich einmal freigesprochen werden, er sei betrunken gewesen und sehr böse über eine Festnahme. Er solle mit Füßen nach einem Polizisten getreten haben und könne sich nicht erinnern, er habe sich entschuldigt und sei dennoch verurteilt worden.
Er wolle noch anführen, dass das AMS nicht gut arbeite, sonst hätte er schon längst eine Arbeit.
Er verzichte auf eine Stellungnahmefrist zu den vorgelegten Unterlagen, er sei daran nicht interessiert, da er der Meinung sei, dass ihn das nicht betreffe.
Er sei ausgereist, bevor er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Im Falle einer Rückkehr müsste er bis zum 27. Lebensjahr in der Armee dienen, wo man XXXX anders behandle.Er sei ausgereist, bevor er einen Einberufungsbefehl erhalten habe. Im Falle einer Rückkehr müsste er bis zum 27. Lebensjahr in der Armee dienen, wo man römisch 40 anders behandle.
1.3. Mit Schreiben vom 13.12.2010 (persönliche Übernahme durch den Beschwerdeführer am 04.01.2011, AS 525) wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass sich aus den Feststellungen und dem Amtswissen ergebe, dass im Rahmen einer auf den Beschwerdeführer bezogenen Prüfung festgestellt werden müsse, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein asylrelevantes Vorbringen nicht mehr so weit bzw. refoulement-relevant gefährdet sei. Eine Ausweisung wäre kein rechtswidriger Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
1.4. Mit Schreiben vom 20.01.2011 teilte der Beschwerdeführer handschriftlich mit, er kenne zwar die Namen nicht, doch hätten unbekannte Personen Geld gefordert und mit dem Tod gedroht und ihn "XXXX" genannt. In Österreich fühle er sich besser. Eines Tages sei er erneut aufgefordert worden Geld zu zahlen, er habe sich geweigert und sei geschlagen und mit dem Messer gestochen worden. Einmal sei er nach Hause gekommen und habe es gebrannt, jemand habe die Feuerwehr gerufen, doch trotz Löscheinsatzes sei alles niedergebrannt. Er müsse zur Armee und er habe gelesen, dass dort XXXX umgebracht würden. Davor habe er Angst und er bitte um Verständnis, mit Hilfe des Bundesasylamtes würde alles besser werden.1.4. Mit Schreiben vom 20.01.2011 teilte der Beschwerdeführer handschriftlich mit, er kenne zwar die Namen nicht, doch hätten unbekannte Personen Geld gefordert und mit dem Tod gedroht und ihn "XXXX" genannt. In Österreich fühle er sich besser. Eines Tages sei er erneut aufgefordert worden Geld zu zahlen, er habe sich geweigert und sei geschlagen und mit dem Messer gestochen worden. Einmal sei er nach Hause gekommen und habe es gebrannt, jemand habe die Feuerwehr gerufen, doch trotz Löscheinsatzes sei alles niedergebrannt. Er müsse zur Armee und er habe gelesen, dass dort römisch 40 umgebracht würden. Davor habe er Angst und er bitte um Verständnis, mit Hilfe des Bundesasylamtes würde alles besser werden.
1.5. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.02.2011 wurde die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt, dass in der Ukraine Fälle rassistischer Übergriffe angezeigt werden könnten, diesen Anzeigen würde auch nachgegangen und gegebenenfalls Anklage erhoben werden. Die Verfassung und die Gesetze würden eine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe und ethnischer oder sozialer Herkunft verbieten. Grundsätzlich würde durch die Sicherheitsbehörden staatlicher Schutz bei allen Übergriffen gewährt. Gewaltlose Schikanen durch die Polizei kämen jedoch bei Personen mit nicht-slawischem Aussehen vor, auch seien die Richter hinsichtlich der Rechtslage, wonach bei "Hassverbrechen" Strafverschärfung vorgesehen sei, schlecht geschult. Es seien allerdings keine Berichte über Fälle von Schikanierungen gegen XXXX Personen gefunden worden, auch nicht Berichte über rassistische Gewalttaten, welche von Sicherheitsbehörden toleriert oder gar unterstützt würden.1.5. Mit Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.02.2011 wurde die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt, dass in der Ukraine Fälle rassistischer Übergriffe angezeigt werden könnten, diesen Anzeigen würde auch nachgegangen und gegebenenfalls Anklage erhoben werden. Die Verfassung und die Gesetze würden eine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe und ethnischer oder sozialer Herkunft verbieten. Grundsätzlich würde durch die Sicherheitsbehörden staatlicher Schutz bei allen Übergriffen gewährt. Gewaltlose Schikanen durch die Polizei kämen jedoch bei Personen mit nicht-slawischem Aussehen vor, auch seien die Richter hinsichtlich der Rechtslage, wonach bei "Hassverbrechen" Strafverschärfung vorgesehen sei, schlecht geschult. Es seien allerdings keine Berichte über Fälle von Schikanierungen gegen römisch 40 Personen gefunden worden, auch nicht Berichte über rassistische Gewalttaten, welche von Sicherheitsbehörden toleriert oder gar unterstützt würden.
1.6. Mit Schreiben vom 07. Februar 2011 wurde der Beschwerdeführer über das Rechercheergebnis in Kenntnis gesetzt.
1.7. Mit Schreiben vom 17.02.1011 teilte der Beschwerdeführer handschriftlich mit, die Mafia habe ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er zur Polizei ginge. Er habe Angst, denn diese Leute hätten ihm mitgeteilt, sie würden ihn beobachten. Im Falle einer Rückkehr wüsste er nicht, was er machen solle, er habe kein Geld, die ukrainische Politik sei nicht korrekt, es gebe kein Krankenhaus bei einem Unglück. Die Mafia bereite ihm große Angst, sein Leben sei dort kaputt. Er habe nichts in der Ukraine, seine Familie lebe in Österreich, diese sei alles, was er habe. In der Ukraine sei sein Leben kaputt.
1.8. Mit Bescheid vom 09. März 2011, Zl. 04 02.851-BAL, erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer den ihm mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12. Februar 2005, Zahl:
248.718/0/29E-IX/49/06 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 2 [AsylG] den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies diesen unter einem gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).248.718/0/29E-IX/49/06 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab und stellte gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 2 [AsylG] den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diesen unter einem gemäß Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass aus den nunmehr herangezogenen aktuellen Länderberichten deutlich ersichtlich sei, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in der Ukraine sukzessive und deutlich verbessert habe; der Beschwerdeführer habe von der eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme im Wesentlichen keinen Gebrauch gemacht. Rechtlich sei zu folgern, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 vollinhaltlich erfüllt seien und dass daher der Asylstatus von Amts wegen abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulementrelevant gefährdet, die Ausweisung stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.Begründend wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass aus den nunmehr herangezogenen aktuellen Länderberichten deutlich ersichtlich sei, dass sich die Situation der ethnischen Minderheiten in der Ukraine sukzessive und deutlich verbessert habe; der Beschwerdeführer habe von der eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme im Wesentlichen keinen Gebrauch gemacht. Rechtlich sei zu folgern, dass die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 vollinhaltlich erfüllt seien und dass daher der Asylstatus von Amts wegen abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulementrelevant gefährdet, die Ausweisung stelle keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar.
1.9. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Rechtsmittelfrist die verfahrensgegenständliche handschriftlich verfasste halbseitige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer angab, er habe keine kleinen Probleme gehabt, er kämpfe um sein Leben und um seine Zukunft.
1.10. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 wurde das Beschwerdeverfahren durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes mangels aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers gem. § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt.1.10. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2011 wurde das Beschwerdeverfahren durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes mangels aufrechter Meldeadresse des Beschwerdeführers gem. Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt.
1.11. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer durch Organe der öffentlichen Sicherheit beim Verkauf von XXXX auf frischer Tat betreten und aufgrund des begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen.1.11. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer durch Organe der öffentlichen Sicherheit beim Verkauf von römisch 40 auf frischer Tat betreten und aufgrund des begründeten Verdachts eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen.
1.12. Mit Verfahrensanordnung des zuständigen Richters des Asylgerichthofes vom 25.11.2011 wurde das Beschwerdeverfahren fortgesetzt.
1.13. Am 20. Dezember 2011 fand vor dem Asylgerichtshof in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Bereits mit der Ladung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Ukraine unter ausdrücklicher Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme binnen Frist von 14 Tagen übermittelt, wovon der Beschwerdeführer jedoch nicht Gebrauch machte.
Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich an gesund zu sein.
Er wolle zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen seiner Flucht weder etwas ergänzen noch richtig stellen. Er habe immer die Wahrheit gesagt.
Er heiße XXXX er sei amXXXX in XXXX, geboren und sei ledig. Er habe niemals einen anderen Namen geführt.Er heiße römisch 40 er sei amXXXX in römisch 40 , geboren und sei ledig. Er habe niemals einen anderen Namen geführt.
Er lebe nicht in einer Lebensgemeinschaft und habe keine Kinder. Im Herkunftsstaat habe er keine Verwandten mehr. In Österreich würden zwei Schwestern und seine Mutter leben. Der Kontakt zu diesen Verwandten sei jetzt "eher schlecht". Sie würden in Wien an unbekannter Adresse wohnen. Vor der Inhaftierung sei der Kontakt "normal" gewesen, allerdings hätten sie nicht gemeinsam gewohnt.
Er sei ukrainischer Staatsbürger, stamme jedoch auch dem XXXX.Er sei ukrainischer Staatsbürger, stamme jedoch auch dem römisch 40 .
Er gehöre der islamischen Glaubensgemeinschaft an.
Er habe neun Jahre lang die Grundschule in der Ukraine besucht, dann zwei Jahre lang die Berufsschule. Er habe nicht gerbeitet und sei von seiner Mutter erhalten worden.
Der Wehrdienst sei nicht absolviert worden.
Er sei im Alter von zwei Jahren in die Ukraine gekommen und habe dann immer in XXXX gelebt.Er sei im Alter von zwei Jahren in die Ukraine gekommen und habe dann immer in römisch 40 gelebt.
In der Ukraine habe er weder eine Wohnung noch ein Haus oder sonstige Unterkunft oder ein nennenswertes Vermögen.
Er habe nach der Flucht aus der Ukraine in Tschechien um Asyl angesucht.
Er sei in der Ukraine nicht in Haft gewesen. Er habe sich auch nicht politisch betätigt. Man habe ihn aufgrund seiner XXXX verfolgt. Er sei auch aus religiösen Gründen verfolgt worden.Er sei in der Ukraine nicht in Haft gewesen. Er habe sich auch nicht politisch betätigt. Man habe ihn aufgrund seiner römisch 40 verfolgt. Er sei auch aus religiösen Gründen verfolgt worden.
Aufgefordert, letzteres Vorbringen zu konkretisieren, dachte der Beschwerdeführer nach und antwortete sehr zögerlich: "Alle haben mich nicht gemocht."
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dies sei zu vage,
dachte der Beschwerdeführer erneut nach und gab an: "Hmm..... in der
Ukraine war ich ja christlich."
Auf die Feststellung des vorsitzenden Richters, dass dieser dann keine (religiös motivierte) Verfolgung erkennen könne, nachdem das Christentum in der Ukraine die vorherrschende Religion sei, räumte der Beschwerdeführer ein, sein Fluchtgrund aus der Ukraine sei durch seine XXXX bedingt.Auf die Feststellung des vorsitzenden Richters, dass dieser dann keine (religiös motivierte) Verfolgung erkennen könne, nachdem das Christentum in der Ukraine die vorherrschende Religion sei, räumte der Beschwerdeführer ein, sein Fluchtgrund aus der Ukraine sei durch seine römisch 40 bedingt.
Auf Basis der bis zu diesem Zeitpunkt gegebenen Antwort des Beschwerdeführers stellten der vorsitzende und der beisitzende Richter fest, dass der Beschwerdeführer einen äußerst gelangweilten und desinteressierten Eindruck hinterließ.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zunächst im Überblick, jedoch lückenlos alle individuellen Verfolgungsgründe anzuführen. Dieser brachte vor, es habe dort Probleme gegeben, sie hätten angefangen sie zu verfolgen. Zu ihnen seien Personen gekommen und hätten Geld verlangt. Auf die Beteuerung, kein Geld zu haben, habe man ihnen gedroht, sie sollten zahlen, sonst würde man ihnen etwas Schlechtes antun. Sie seien dann noch einmal gekommen und hätten Geld gefordert. Als sie mitgeteilt hätten, sie könnten kein Geld zahlen, hätten sie gedroht, die Wohnung anzuzünden. Als er noch früher auf die Straße gegangen sei, da seien Personen gekommen und hätten ihn verprügelt, das sei nicht nur einmal so gewesen. Er sei auch mit dem Messer attackiert worden, da sei er verletzt worden. Man habe ihn am rechten Oberschenkel verletzt.
Auf die Frage, ob auch die anderen Familienmitglieder Probleme gehabt hätten, dachte der Beschwerdeführer nach und gab an, dass diese Leute die ganze Familie bedroht hätten.
Befragt, ob es auch konkrete Vorfälle gegeben habe, egal ob gegen ihn oder die sonstigen Familienmitglieder, antwortete der Beschwerdeführer verneinend, sie seien nur bedroht worden, doch habe man auch die Wohnung in Brand gesetzt. Konkrete körperliche oder sonstige Übergriffe gegen seine Verwandten habe es nicht gegeben.
Er könne sich nicht erinnern, wann der Brandanschlag gewesen sei.
Befragt, wie lange dies vor seiner Flucht gewesen sei, und wie alt er in etwa gewesen sei, dachte der Beschwerdeführer nach und gab an, er sei etwa 14 oder 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Mit 17 Jahren sei er schon in Tschechien gewesen, letzteres somit etwa im Jahr 2002.
Auf Vorhalt, er habe vor der ersten Instanz auch Verfolgungshandlungen aus dem Jahr 2003 in der Ukraine geschildert, somit sei ein zeitlicher Widerspruch gegeben, erklärte der Beschwerdeführer, er könne sich nicht genau erinnern, es seien nunmehr ja auch schon 9 Jahre vergangen, vielleicht habe er es einfach nur vergessen.
Auf die Frage, ob es noch weitere konkrete Vorfälle, gerichtet gegen ihn oder sonstige Familienangehörige gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer verneinend, man habe ihnen nur gedroht, konkrete Vorfälle habe es nicht gegeben.
Das Anzünden der Wohnung könne er wie folgt beschreiben: sie seien nicht zu Hause gewesen, sie seien gegen Abend nach Hause gekommen, jemand habe schon die Feuerwehr gerufen, die Feuerwehrleute seien schon herumgestanden, es habe dann kein Feuer mehr gegeben.
Befragt, was alles beschädigt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei vieles in der Wohnung verbrannt.
Auf Vorhalt, er habe vor der ersten Instanz noch einen weiteren Fluchtgrund angeführt, dachte der Beschwerdeführer lange nach und schüttelte den Kopf, er könne sich jetzt an keinen weiteren Grund erinnern, man habe ihnen einmal die Wohnung angezündet. Er wisse nur, dass er in Gefahr gewesen sei.
Er sei aufgrund seiner XXXX in Gefahr gewesen.Er sei aufgrund seiner römisch 40 in Gefahr gewesen.
Auf Vorhalt, er habe vor der ersten Instanz angegeben, Angst vor einem Wehrdienst gehabt zu haben, schüttelte der Beschwerdeführer den Kopf und gab, wie im Protokoll festgehalten wurde, extrem gelangweilt an: "Ja, ja. Das habe ich schon wieder vergessen."
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, dass die Angst des Beschwerdeführers (bezogen auf den Wehrdienst) nicht sehr konkret erscheine, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe vorher noch daran gedacht, jetzt habe er es vergessen.
Auf die Frage, ob er konkret einberufen worden sei, dachte der Beschwerdeführer lange nach und gab an: "Ja. Ich
wurde........einberufen.... Nein, doch nicht: Es fällt mir ein, es
gab doch keinen Einberufungsbefehl."
Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt die Existenz eines Einberufungsbefehls behauptet, erklärte der Beschwerdeführer, jeder bekomme ein solches Schreiben, er sei bei der Militärbehörde gewesen, man habe ihm gesagt, dass er gesund sei, das bedeute, dass ein Einberufungsbefehl kommen werde, was ja dann klar sei. Wenn man von dieser Behörde höre, dass man gesund sei, dann werde ein Einberufungsbefehl kommen.
Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt ausdrücklich behauptet, dass er einen Einberufungsbefehl bekommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, vielleicht habe er es nur vergessen.
Aufgefordert, etwas über den Vorfall mit dem Messerstich zu erzählen, schilderte der Beschwerdeführer, er sei die Straße entlang gegangen, es seien Personen auf ihn zugekommen, man habe Geld von ihm verlangt. Als er gesagt habe, dass er keines habe, hätten sie ihn verprügelt. Es seien vielleicht 5-7 Personen gewesen. Es sei am Abend gewesen.
Er sei zuvor bei einem Freund gewesen und an einer Disco vorbeigegangen, da seien sie zu ihm gekommen.
Er sei bei einem Arzt gewesen und habe sich verarzten lassen. Die Leute hätten die Rettung gerufen, es sei vor neun Jahren gewesen, er könne sich nicht gut erinnern.
Auf Vorhalt, er habe vor dem Bundesasylamt gesagt, dass er nach Hause gekommen sei, den Brand bemerkt und selbst die Feuerwehr gerufen habe, dachte der Beschwerdeführer nach und erklärte, er habe die Feuerwehr rufen wollen, doch hätten die Leute dann gesagt, dass sie die Feuerwehr schon gerufen hätten.
Auf Vorhalt, warum er die Feuerwehr habe anrufen wollen, wenn diese ohnehin schon da gewesen sei, dachte der Beschwerdeführer nach und gab an: "Jetzt fällt mir ein: Das war beim zweiten Mal."
Auf Vorhalt, er habe bis dato nur von einem Brandfall erzählt, erklärte der Beschwerdeführer, es habe zwei Brandanschläge gegeben.
Auf Vorhalt, dies sei eine Steigerung des bisherigen Vorbringens im Asylverfahren, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe sich nicht gleich erinnern können. Jetzt falle ihm ein, dass es einen zweiten Brandanschlag gegeben habe.
Auf Vorhalt, seine Schwester habe in deren Asylverfahren eine Vergewaltigung zu Protokoll gegeben, und befragt, warum er in seinem bisherigen Asylverfahren davon nichts gewusst habe, erklärte der Beschwerdeführer, es habe irgendwelche Probleme gegeben, aber sie hätten ihm davon nichts erzählt.
Auf Vorhalt, seine Mutter habe beim UBAS erzählt, dass die ganze Familie und somit auch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Brandstiftung in der Wohnung gewesen wären, und auf Vorhalt, dass die Mutter weiters angegeben habe, dass nur die Türe beschädigt worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dies sei nicht so gewesen, vielmehr so, wie er es erzählt habe. Er könne sich nicht erinnern, es seien schon viele Jahre vergangen. Jetzt falle ihm ein, dass es drei Brandanschläge gegeben habe, seine Mutter habe ihm davon erzählt. Darüber habe er keine Beweise.
Auf Vorhalt, er habe am 10.09.2010 zu seinem Fluchtgrund zunächst lediglich ausgeführt, dass das Leben in der Ukraine nicht schön gewesen sei, da fehle jeglicher Hinweis auf Brandanschläge, Einberufungsbefehle, Vergewaltigungen, Geldforderungen, Schläge oder Messerstiche, dachte der Beschwerdeführer nach, lachte, gab an: "Das kommt halt noch alles dazu.", lachte erneut und zuckte die Schultern. Er meine das ernst, er könne sich nicht an alles erinnern, es sei schon lange her, damals sei ihm auch nicht alles gleich eingefallen."
Er habe nicht nur einmal Probleme gehabt,
Befragt, ob noch irgendetwas fehle, Verletzungen oder Vorfälle, verneinte der Beschwerdeführer, er könne sich an nichts erinnern.
Es habe keine weiteren Verletzungen gegeben.
Auf Vorhalt, einer vorgelegten Bestätigung sei eine Schädel-Hirn-Verletzung zu entnehmen, blickte der Beschwerdeführer zu Boden und antwortete, dies sei ein anderes Mal gewesen.
Auf Vorhalt, er sei auch gerade gefragt worden, ob es noch irgendetwas anderes gegeben habe, erwiderte der Beschwerdeführer, der vorsitzende Richter habe ihn nun erinnert. Er bedanke sich dafür, erinnert worden zu sein. Er sei kein Computer.
Er habe nicht versucht, in der Ukraine Schutz vor den von ihm genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.). Auch seine Mutter habe es nicht versucht, sie seien ja von der Mafia verfolgt und bedroht worden. Sie würden sterben, wenn sie zur Polizei gingen.
Auf Vorhalt, seine Mutter habe in ihren Einvernahmen vorgebracht, dass er öfters bei der Polizei gewesen sei, antwortete der Beschwerdeführer genervt wirkend, dies sei nicht ständig der Fall gewesen, was solle er schon machen.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, alle diese Widersprüche würden sehr unglaubwürdig auf ihn wirken, zuckte der Beschwerdeführer die Schultern und teilte mit: "Von mir aus."
Für den Fall der Rückkehr in die Ukraine befürchte er, dass die gleiche Mafia komme und ihn in Kiew umbringen werde.
Er habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, er habe Angst in die Ukraine zu fahren. Wenn man ihn sehen werde, werde man ihn umbringen.
Er habe in Österreich "ein bisschen" gearbeitet, etwa ein, zwei Wochen lang auf einem XXXX, die XXXX habe das veranlasst, das sei 2008 der Fall gewesen, er habe auch im XXXX gearbeitet. Dann sei er arbeitslos gewesen. Er habe auch Drogen verkauft, zumindest habe er es versucht. Er sei seit XXXX. Das Strafausmaß betrage 14 Monate.Er habe in Österreich "ein bisschen" gearbeitet, etwa ein, zwei Wochen lang auf einem römisch 40 , die römisch 40 habe das veranlasst, das sei 2008 der Fall gewesen, er habe auch im römisch 40 gearbeitet. Dann sei er arbeitslos gewesen. Er habe auch Drogen verkauft, zumindest habe er es versucht. Er sei seit römisch 40 . Das Strafausmaß betrage 14 Monate.
Insgesamt habe man ihn in Österreich sechs Mal strafrechtlich verurteilt, stets wegen eines Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz. Er sei früher süchtig gewesen und habe daher Drogen verkauft.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführer sei sechs Mal nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt worden, und auf die Frage, weswegen sich nach Haftende ausgerechnet dieses Mal seine Zukunftsprognose verbessern sollte, immerhin sei er das erste Mal bereits wenige Monate nach der Einreise auffällig geworden, schwieg der Beschwerdeführer.
Nach Wiederholung der Frage antwortete der Beschwerdeführer, sein Verhalten sei schlecht gewesen, er wolle eine Möglichkeit erhalten, lernen zu können.
Auf die Anmerkung des vorsitzenden Richters, der Beschwerdeführer habe diese Möglichkeit in den letzten sieben Jahren durchgehend erhalten, erklärte der Beschwerdeführer, er habe gedealt, weil er selbst süchtig gewesen sei, er habe Kurse besuchen wollen, er habe einem Mann helfen wollen, dieser sei aber (verdeckter) Ermittler gewesen. Er habe dem Ermittler angeboten, mit dem Beschwerdeführer zusammen zu rauchen.
Nach seiner Haftentlassung wolle er bei einem Freund wohnen, wo er schon früher gewohnt habe.
Seine Mutter und seine Schwestern würden nicht zusammen leben.
Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, etwa einen Monat lang.
Nach Beantwortung einiger Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie in deutscher Sprache kamen der vorsitzende und der beisitzende Richter überein, dass der Beschwerdeführer Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.
Über die österreichische Geschichte, Kultur oder Politik wisse er nichts. Er habe in Wien gelebt, kenne in Wien aber nur den Ring. Er sei nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein, dazu sei es nicht gekommen.
1.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012, Zl. D11 248718-2/2011/21E, wurde die Beschwerde gem. § 7 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit § 7 Abs 4, § 8 Abs 1 Z 2 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen sei widersprüchlich, unstimmig und unplausibel, eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.1.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012, Zl. D11 248718-2/2011/21E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen sei widersprüchlich, unstimmig und unplausibel, eine asylrelevante Verfolgung könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer sei nicht refoulement-relevant gefährdet, die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Beweiswürdigend wurde unter anderem ausgeführt, dass sich aus den vorliegenden Länderberichten ergebe, dass sich die Situation dunkelhäutiger Menschen in der Ukraine sukzessive verbessert habe. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Hautfarbe sei nicht mehr gegeben, die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der ukrainischen Sicherheitsbehörde im Falle eventueller privater Übergriffe sei vorhanden. Hinsichtlich des konkreten Fluchtvorbringens habe der erkennende Senat insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung den Eindruck gewonnen, dass das im Jahr 2008 erstattete Vorbringen ein gedankliches Konstrukt zwecks Asylerlangung darstelle. Die Schilderungen zu den fluchtrelevanten Vorfällen seien sehr detailarm und blass geblieben, die wenigen Details stünden im massiven Widerspruch zueinander, der Beschwerdeführer habe einen äußerst gelangweilten und desinteressierten Eindruck hinterlassen, zentrale Aspekte des ursprünglichen Fluchtvorbringens seien gar nicht oder nur erst auf Vorhalt des Fehlens zu Protokoll gegeben worden. Der Beschwerdeführer habe vor der belangten Behörde am 10.09.2010 zu Protokoll gegeben, er habe die Ukraine verlassen, "weil das Leben in der Ukraine nicht schön war", ohne die behauptetermaßen miterlebten oder erlittenen Brandanschläge, Einberufungsbefehle, Geldforderungen, Schläge oder Messerstiche auch nur ansatzweise zu erwähnen.
Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.03.2012 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs somit in Rechtskraft.
1.15. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle angehalten und wurde dabei sein rechtswidriger Aufenthalt festgestellt.1.15. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer verkehrspolizeilichen Kontrolle angehalten und wurde dabei sein rechtswidriger Aufenthalt festgestellt.
1.16. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt der Mitteilung der Ausreiseverpflichtung von seiner Wohnadresse abgemeldet und sei untergetaucht, behördlichen Ladungen habe er mit der Begründung "Habe ich vergessen" keine Folge geleistet.1.16. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz die Schubhaft verhängt. Der Beschwerdeführer habe sich nach Erhalt der Mitteilung der Ausreiseverpflichtung von seiner Wohnadresse abgemeldet und sei untergetaucht, behördlichen Ladungen habe er mit der Begründung "Habe ich vergessen" keine Folge geleistet.
1.17. Aus der Schubhaft heraus stellte der Beschwerdeführer am 28.09.2012 gegenständlichen zweiten Antrag auf Internationalen Schutz. Zu den Adressen seiner in Österreich lebenden Mutter bzw. Schwester gab er an, beide würden an unterschiedlichen Adressen leben, diese seien ihm nicht bekannt, aber er würde zu jeder der beiden Adressen hinfinden.
Es gebe neue Fluchtgründe, die bereits aus der Zeit seines erstens Verfahrens herrührten. Seine Familie sei in der Ukraine von der Mafia verfolgt und zu Geldzahlungen erpresst worden.
Davon habe er vor etwa eineinhalb Monaten von einem ukrainischen Landsmann namens "XXXX" erfahren, dabei handle es sich um eine andere Person als jener XXXX, den er im Erstverfahren genannt habe. Mehr wisse er über XXXX nicht. Diese habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Mafia an seinem ehemaligen Wohnsitz gewesen sei und an die Türen und Fenster geklopft habe. Nachdem der Mafia nicht geöffnet worden sei, seien die Personen wieder weggegangen. XXXX wohne in der Nachbarschaft und habe erzählt, dass sich diese Leute beim Weggehen namentlich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Befragt, wie es möglich sein könne, dass sich die Mafia nach einer Person erkundige, welche bereits seit neun Jahren nicht mehr in der Ukraine lebe und beim Verlassen des Landes lediglich 17 Jahre alt gewesen sei. Befragt, wie er auf XXXX gestoßen sei, gebe er an, dass XXXX auf der Durchreise nach Griechenland gewesen sei. Im Zuge eines Treffens habe XXXX über die neuen Umstände berichtet.Davon habe er vor etwa eineinhalb Monaten von einem ukrainischen Landsmann namens "XXXX" erfahren, dabei handle es sich um eine andere Person als jener römisch 40 , den er im Erstverfahren genannt habe. Mehr wisse er über römisch 40 nicht. Diese habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Mafia an seinem ehemaligen Wohnsitz gewesen sei und an die Türen und Fenster geklopft habe. Nachdem der Mafia nicht geöffnet worden sei, seien die Personen wieder weggegangen. römisch 40 wohne in der Nachbarschaft und habe erzählt, dass sich diese Leute beim Weggehen namentlich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Befragt, wie es möglich sein könne, dass sich die Mafia nach einer Person erkundige, welche bereits seit neun Jahren nicht mehr in der Ukraine lebe und beim Verlassen des Landes lediglich 17 Jahre alt gewesen sei. Befragt, wie er auf römisch 40 gestoßen sei, gebe er an, dass römisch 40 auf der Durchreise nach Griechenland gewesen sei. Im Zuge eines Treffens habe römisch 40 über die neuen Umstände berichtet.
1.18. Am 09.10.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen (neuen) Fluchtgründen zu Protokoll, ein Bekannter namens XXXX, von dem er nur den Vornamen kenne, habe ihm erzählt, dass in der Ukraine Männer den Beschwerdeführer gesucht hätten und ihm nach dem Leben trachten würden. Die Männer hätten XXXX befragt, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalte. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich um Mafiaangehörige handle, die von ihm Geld erpressen wollten.Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen (neuen) Fluchtgründen zu Protokoll, ein Bekannter namens römisch 40 , von dem er nur den Vornamen kenne, habe ihm erzählt, dass in der Ukraine Männer den Beschwerdeführer gesucht hätten und ihm nach dem Leben trachten würden. Die Männer hätten römisch 40 befragt, wo sich die Familie des Beschwerdeführers aufhalte. Der Beschwerdeführer vermute, dass es sich um Mafiaangehörige handle, die von ihm Geld erpressen wollten.
XXXX habe ihm dies vor etwa eineinhalb Monaten erzählt. Der Beschwerdeführer werde seit etwa fünfzehn Jahren von der Mafia verfolgt und erpresst. Er sei damals etwa fünfzehn Jahre alt gewesen.römisch 40 habe ihm dies vor etwa eineinhalb Monaten erzählt. Der Beschwerdeführer werde seit etwa fünfzehn Jahren von der Mafia verfolgt und erpresst. Er sei damals etwa fünfzehn Jahre alt gewesen.
Seine Mutter und seine beiden Schwestern würden in Wien leben. Er selbst lebe alleine und erhalte Arbeitslosenunterstützung. Er habe keine Meldeadresse und wolle nach der Schubhaftentlassung bei seiner Schwester in Wien leben. Er habe Deutschkurse besucht und spreche auch Deutsch. Er sei beim AMS registriert und man suche einen Job für ihn.
1.19. Mit Bescheid vom 13.10.2012, Zl. 12 13.513 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK.1.19. Mit Bescheid vom 13.10.2012, Zl. 12 13.513 - EAST Ost wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche zweite Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.10.2012 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.20. Am 22.10.2012 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Die belangte Behörde habe in ihrer äußerst oberflächlichen Beweiswürdigung die Prüfung verabsäumt, ob tatsächlich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr ausdrücklich neue Asylgründe zu Protokoll gegeben.
Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Recherchen in der Heimat des Beschwerdeführers durchzuführen, dies stelle eine Verletzung des Willkürverbotes und des Verbotes der Ungleichbehandlung Fremder untereinander dar. Auch sei das Familienleben des Beschwerdeführers unzureichend beurteilt worden. Dieser habe während seines achtjährigen Aufenthaltes in Österreich zahlreiche Bindungen und Beziehungen zu Österreich und verschiedenen österreichischen Staatsbürgern erworben sowie die deutsche Sprache erlernt.
Es sei weiters unzutreffend, dass im angefochtenen Bescheid behauptet werde, er habe nie über einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer habe vielmehr jahrelang als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich gelebt, auch würden seine zwei Schwestern und seine Mutter legal als Konventionsflüchtlinge in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe in der Ukraine keine Angehörigen oder Freunde oder Kontakte irgendeiner Art. Auch spreche der Beschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch und sei arbeitswillig und arbeitsfähig.Es sei weiters unzutreffend, dass im angefochtenen Bescheid behauptet werde, er habe nie über einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel verfügt. Der Beschwerdeführer habe vielmehr jahrelang als anerkannter Konventionsflüchtling in Österreich gelebt, auch würden seine zwei Schwestern und seine Mutter legal als Konventionsflüchtlinge in Österreich leben. Der Beschwerdeführer habe in der Ukraine keine Angehörigen oder Freunde oder Kontakte irgendeiner "Art". Auch spreche der Beschwerdeführer ausgezeichnet Deutsch und sei arbeitswillig und arbeitsfähig.
Zwar sei der Beschwerdeführer strafrechtlich belangt worden, doch sei dies auf dessen Drogensucht zurückzuführen gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Therapie und reuig. Die Zukunftsprognose sei gut, der Beschwerdeführer stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung mehr dar.
Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung, daher sei ihm Asyl zu gewähren gewesen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, wenn die belangte Behörde es verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der Ukraine auseinanderzusetzen.
Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, ihm Asyl zu gewähren, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens in die erste Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in der Ukraine befasse, hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls Recherchen zu betreiben, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, die Unzulässigkeit der Ausweisung festzustellen.
I.21. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012, GZ D11 248718-3/2012/2E, wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" wurde ebenso als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.) wie der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung subsidiären Schutzes" (Spruchpunkt III.). Das neue Vorbringen habe sich als vage und unglaubwürdig erwiesen, darüber hinaus stelle es lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar, welche sich ebenfalls bereits als massiv widersprüchlich, vage und somit letztlich unglaubwürdig erwiesen habe. Auch in refoulement-relevanter Hinsicht habe sich kein neuer Aspekt ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.römisch eins.21. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012, GZ D11 248718-3/2012/2E, wurde die Beschwerde gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeantrag auf "Gewährung von Asyl" wurde ebenso als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) wie der Beschwerdeeventualantrag auf "Gewährung subsidiären Schutzes" (Spruchpunkt römisch drei.). Das neue Vorbringen habe sich als vage und unglaubwürdig erwiesen, darüber hinaus stelle es lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung dar, welche sich ebenfalls bereits als massiv widersprüchlich, vage und somit letztlich unglaubwürdig erwiesen habe. Auch in refoulement-relevanter Hinsicht habe sich kein neuer Aspekt ergeben, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Sache des Rechtsmittelverfahrens sei im konkreten Fall lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung durch die belangte Behörde, eine Kognitionsbefugnis hinsichtlich der Zuerkennung des Internationalen Schutzes bestehe nicht, sodass die entsprechenden Beschwerdeanträge als unzulässig zurückzuweisen waren.
Die Ausweisung erfolge im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Mit am selben Tag bewirkter Zustellung erwuchs das genannte Erkenntnis in Rechtskraft.
I.22. Am 30.03.2013 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Mit Bescheid der Fremdenpolizei vom selben Tag, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gem. § 76 Abs 1 FPG idgF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.römisch eins.22. Am 30.03.2013 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen. Mit Bescheid der Fremdenpolizei vom selben Tag, römisch 40 , wurde über den Beschwerdeführer gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
I.23. Mit 03.04.2013 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf Internationalen Schutz. Er habe vor etwa einem Monat durch seinen ehemaligen Nachbarn mit Vornamen "XXXX", dessen Nachname und Adresse ihm unbekannt seien, telefonisch erfahren, dass "irgendwelche Leute" den Beschwerdeführer suchen würden. Von denen habe er bereits beim letzten Antrag erzählt. Er kenne deren Namen nicht, sie seien von der Mafia. Sie seien vor drei Monaten an die Adresse des Beschwerdeführers gekommen und hätten geklopft und seien danach wieder gegangen. Wenn er zurückkehre, würde er getötet werden.römisch eins.23. Mit 03.04.2013 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Folgeantrag auf Internationalen Schutz. Er habe vor etwa einem Monat durch seinen ehemaligen Nachbarn mit Vornamen "XXXX", dessen Nachname und Adresse ihm unbekannt seien, telefonisch erfahren, dass "irgendwelche Leute" den Beschwerdeführer suchen würden. Von denen habe er bereits beim letzten Antrag erzählt. Er kenne deren Namen nicht, sie seien von der Mafia. Sie seien vor drei Monaten an die Adresse des Beschwerdeführers gekommen und hätten geklopft und seien danach wieder gegangen. Wenn er zurückkehre, würde er getötet werden.
I.24. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 05.04.2013 wurde gem. § 12a Abs 4 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Abs 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 4 AsylG wurde nicht zuerkannt.römisch eins.24. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 05.04.2013 wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG wurde nicht zuerkannt.
Das Vorverfahren sei am 31.10.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, es bestehe eine aufrechte Ausweisung, der Beschwerdeführer befinde sich seit 30.03.2013 in Schubhaft. Der festgelegte Abschiebetermin (XXXX) sei am 02.04.2013, 10 Uhr, dem Beschwerdeführer bekanntgegeben worden. Der Folgeantrag sei am 03.04.2013, somit XXXX Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt worden.Das Vorverfahren sei am 31.10.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, es bestehe eine aufrechte Ausweisung, der Beschwerdeführer befinde sich seit 30.03.2013 in Schubhaft. Der festgelegte Abschiebetermin (römisch 40 ) sei am 02.04.2013, 10 Uhr, dem Beschwerdeführer bekanntgegeben worden. Der Folgeantrag sei am 03.04.2013, somit römisch 40 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt worden.
Der Antrag hätte früher gestellt werden können, die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 AsylG 2005 seien somit erfüllt.Der Antrag hätte früher gestellt werden können, die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 seien somit erfüllt.
Der genannte Bescheid wurde am 08.04.2013 durch persönliche Übernahme sowohl durch den Beschwerdeführer als auch durch seinen Vertreter zugestellt.
I.25. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine abgeschoben.römisch eins.25. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine abgeschoben.
I.26. Mit fristgerecht eingebrachter Vorstellung monierte der Beschwerdeführer unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Man sei in der Beweiswürdigung auf die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers mit keinem Wort eingegangen, daher habe man unmöglich feststellen können, ob eine entschiedene Sache vorliegt. Auch habe man es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der Ukraine auseinanderzusetzen.römisch eins.26. Mit fristgerecht eingebrachter Vorstellung monierte der Beschwerdeführer unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Man sei in der Beweiswürdigung auf die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers mit keinem Wort eingegangen, daher habe man unmöglich feststellen können, ob eine entschiedene Sache vorliegt. Auch habe man es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der Ukraine auseinanderzusetzen.
I.27. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 13 04.154 EASt-West wurde gem. § 12a Abs 4 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Abs 4 Z 1 und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 4 AsylG wurde nicht zuerkannt.römisch eins.27. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.05.2013, Zl. 13 04.154 EASt-West wurde gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 idgF festgestellt, dass die Voraussetzungen des §12a Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG wurde nicht zuerkannt.
Das Vorverfahren sei am 31.10.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, es bestehe eine aufrechte Ausweisung, der Beschwerdeführer befinde sich seit 30.03.2013 in Schubhaft. Der festgelegte Abschiebetermin (XXXX) sei am 02.04.2013, 10 Uhr, dem Beschwerdeführer bekanntgegeben worden. Der Folgeantrag sei am 03.04.2013, somit XXXX Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt worden.Das Vorverfahren sei am 31.10.2012 rechtskräftig abgeschlossen worden, es bestehe eine aufrechte Ausweisung, der Beschwerdeführer befinde sich seit 30.03.2013 in Schubhaft. Der festgelegte Abschiebetermin (römisch 40 ) sei am 02.04.2013, 10 Uhr, dem Beschwerdeführer bekanntgegeben worden. Der Folgeantrag sei am 03.04.2013, somit römisch 40 Tage vor dem festgelegten Abschiebetermin gestellt worden.
Der Antrag hätte früher gestellt werden können, die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 AsylG 2005 seien somit erfüllt.Der Antrag hätte früher gestellt werden können, die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005 seien somit erfüllt.
Genannter Bescheid wurde am 13.05.2013 an die Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt.
I.28. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde monierte der Beschwerdeführer unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Man sei in der Beweiswürdigung auf die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers mit keinem Wort eingegangen, daher habe man unmöglich feststellen können, ob eine entschiedene Sache vorliegt. Auch habe man es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der Ukraine auseinanderzusetzen.römisch eins.28. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde monierte der Beschwerdeführer unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung. Man sei in der Beweiswürdigung auf die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers mit keinem Wort eingegangen, daher habe man unmöglich feststellen können, ob eine entschiedene Sache vorliegt. Auch habe man es verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der Ukraine auseinanderzusetzen.
I.29. Genannte Beschwerde wurde am 06.06.2013 der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes übermittelt.römisch eins.29. Genannte Beschwerde wurde am 06.06.2013 der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes übermittelt.
I.30. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2013, Zl. D11 248718-4/2013/2E, wurde die Beschwerde gem. §12a Abs 4 iVm Abs 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig dargelegt, warum der gegenständliche Antrag auf Internationalen Schutz nicht bereits früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung gestellt worden sei. Auch habe das Bundesasylamt in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, dass es zu keinen entscheidenden Lageänderungen in der Ukraine gekommen sei. Den im Bescheid der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen, denen sich der Asylgerichtshof ausdrücklich anschließe, sei nicht substantiiert widersprochen worden. Soweit in der Beschwerde moniert worden sei, dass die belangte Behörde mit keinem Wort auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingegangen sei, verkenne der Beschwerdeführer, dass dies nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gem. §12a AsylG 2005 sei. Verfahrensgegenstand sei lediglich die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 12 Abs 4 Z 1 oder 2 AsylG 2005.römisch eins.30. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2013, Zl. D11 248718-4/2013/2E, wurde die Beschwerde gem. §12a Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe nicht schlüssig dargelegt, warum der gegenständliche Antrag auf Internationalen Schutz nicht bereits früher, sondern erst unmittelbar vor der geplanten Abschiebung gestellt worden sei. Auch habe das Bundesasylamt in nachvollziehbarer Art und Weise dargelegt, dass es zu keinen entscheidenden Lageänderungen in der Ukraine gekommen sei. Den im Bescheid der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen, denen sich der Asylgerichtshof ausdrücklich anschließe, sei nicht substantiiert widersprochen worden. Soweit in der Beschwerde moniert worden sei, dass die belangte Behörde mit keinem Wort auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers eingegangen sei, verkenne der Beschwerdeführer, dass dies nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gem. §12a AsylG 2005 sei. Verfahrensgegenstand sei lediglich die bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 AsylG 2005.
I.31. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013, Zl. 13 04.154 - EAST West wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz gemäß § 68 AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), BGBl Nr. I 100/2005 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt II). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Art 8 MRK.römisch eins.31. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.10.2013, Zl. 13 04.154 - EAST West wurde seitens des Bundesasylamtes der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 100 aus 2005, idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Der (erste) Antrag sei bereits rechtskräftig negativ beschieden worden, es könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Eine Zurückweisung eines Antrages auf Internationalen Schutz sei mit einer Ausweisung zu verbinden. Diese verstoße nach Durchführung einer Interessensabwägung nicht gegen Artikel 8, MRK.
I.32. Am 31.10.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Die belangte Behörde habe in ihrer äußerst oberflächlichen Beweiswürdigung die Prüfung verabsäumt, ob tatsächlich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr ausdrücklich neue Asylgründe zu Protokoll gegeben. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Recherchen zur asylrelevanten Situation in der Ukraine durchzuführen.römisch eins.32. Am 31.10.2013 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Die belangte Behörde habe in ihrer äußerst oberflächlichen Beweiswürdigung die Prüfung verabsäumt, ob tatsächlich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr ausdrücklich neue Asylgründe zu Protokoll gegeben. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, Recherchen zur asylrelevanten Situation in der Ukraine durchzuführen.
Dem Beschwerdeführer drohe in seiner Heimat asylrelevante Verfolgung, daher sei ihm Asyl zu gewähren gewesen.
Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, wenn die belangte Behörde es verabsäumt hat, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in der Ukraine auseinanderzusetzen.
Der Beschwerdeführer stelle die Anträge, ihm Asyl zu gewähren, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens in die erste Instanz zurückzuverweisen, aufschiebende Wirkung zu gewähren, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in der Ukraine befasse, hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls Recherchen zu betreiben, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, die Unzulässigkeit der Ausweisung festzustellen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
2.1. Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist.
2.2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.2.2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen.
2.3. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z. 2, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).2.3. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2,, bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche E VwGH 30.9.1994, 94/08/0183, mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).
2.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997).2.4. Zu einer neuen Sachentscheidung kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (E VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997).
Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche etwa E VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 bzw. auch E VwGH 25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (E VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).
2.5. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.5. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche E VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).
2.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).2.6. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche E VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).
Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat.
2.7. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist somit nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG bildet somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Somit waren die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge auf "Gewährung von Asyl" bzw. "subsidiären Schutzes" mangels Kognitionsbefugnis des Asylgerichtshofes gem. § 66 Abs 4 AVG zurückzuweisen.Somit waren die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge auf "Gewährung von Asyl" bzw. "subsidiären Schutzes" mangels Kognitionsbefugnis des Asylgerichtshofes gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zurückzuweisen.
2.8. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgründe geltend gemacht, welche bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht wurden. Darüber hinaus brachte er vor, er habe etwa eine Monat vor der gegenständlichen Antragstellung durch seinen Nachbarn XXXX erfahren, immer noch durch Angehörige der ukrainischen Mafia gesucht zu werden.2.8. Der Beschwerdeführer hat im Zusammenhang mit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz zum einen jene Fluchtgründe geltend gemacht, welche bereits im ersten Rechtsgang vorgebracht wurden. Darüber hinaus brachte er vor, er habe etwa eine Monat vor der gegenständlichen Antragstellung durch seinen Nachbarn römisch 40 erfahren, immer noch durch Angehörige der ukrainischen Mafia gesucht zu werden.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bereits im ersten Verfahren geltend gemachten Fluchtgründe ist der belangten Behörde vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012, D11 248718-2/2011/21E, zu verweisen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers im erheblichen Ausmaß als widersprüchlich, unplausibel und unglaubwürdig zu werten sei.
Das neue Fluchtvorbringen, etwa Anfang März 2013 von neuerlichen Suchaktionen der ukrainischen Mafia erfahren zu haben, ist zeitlich hingegen tatsächlich erst nach Eintritt der Rechtskraft des genannten Erkenntnisses zu situieren.
Konkret will der Beschwerdeführer von einem ehemaligen Nachbarn namens "XXXX" telefonisch erfahren haben, dass sich unbekannte Männer in der Nähe der alten Wohnung des Beschwerdeführers über den Verbleib der Familie des Beschwerdeführers erkundigt hätten.
Das diesbezügliche Vorbringen weckt jedoch zahlreiche Zweifel an dessen Richtigkeit. Zunächst ist einmal auffällig, dass der Beschwerdeführer einen Monat verstreichen ließ, ohne diesen neuen Umstand seiner rechtsfreundlichen Vertretung, dem Bundesasylamt oder wenigstens der Fremdenpolizei mitzuteilen. Wie bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.10.2012, GZ D11 248718-3/2012/2E, ausgeführt wurde: Es wirkte bereits damals wenig glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nur den Vornamen seines guten Bekannten kennt, obwohl dieser bereit ist, von der Ukraine aus den untergetauchten Beschwerdeführer in Österreich ausfindig zu machen und zu warnen. Es wäre somit im gegenständlichen Verfahrensgang ein Leichtes für den Beschwerdeführer gewesen, den erneut anrufenden "XXXX" um die Nennung des Nachnamens zu bitten. Wäre tatsächlich ein dermaßen ausgeprägtes Vertrauens- und Freundschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Nachbarn gegeben, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens im gegenständlichen Verfahrensgang nach dem Nachnamen seines Nachbarn erkundigt.
Darüber hinaus muss es erneut - wie schon im letzten Verfahrensgang - als kaum plausibel eingestuft werden, dass die ukrainische Mafia selbst acht oder neun Jahre nach der Ausreise der Familie des Beschwerdeführers (der damals zudem noch minderjährig war) immer noch unter Einsatz nicht unbeträchtlicher Zeit- und Personalressourcen Recherchen über den Verbleib des Beschwerdeführers durchführt, zumal "nur" ein allgemeines Interesse an Geld besteht, nicht aber ein spezielleres Interesse (zB Rache, Herankommen an bestimmte Informationen, etc.).
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das behauptetermaßen wieder aufgeflammte Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers zwar ein neues Sachverhaltselement darstellt, jedoch zugleich auch lediglich einen Nebenaspekt der ursprünglichen Verfolgungsbehauptung, die sich als massiv widersprüchlich, vage und somit letztlich unglaubwürdig erwiesen hat.
Auch wenn sich das Fluchtvorbringen im nunmehr zweiten Verfahrensgang tatsächlich auf ein Sachverhaltselement stützt, welches erst nach Eintritt der Rechtskraft des negativen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes im ersten Rechtsgang angeblich eingetreten ist, so ist nicht nur aufgrund der Unglaubwürdigkeit und Unplausibilität des neuen Vorbringens, sondern insbesondere auch aufgrund der massiven Unglaubwürdigkeit des zentralen Fluchtvorbringens, wie es bereits 2004 erstattet wurde, nicht anzunehmen, dass sich dadurch eine solche wesentliche Änderung im gesamten Sachverhalt ergeben hat, welche im Endergebnis in Zusammenschau mit den bereits im ersten Rechtsgang ins Treffen geführten alten Fluchtgründen zu einer positiven Entscheidung in der Frage der Zuerkennung bzw. Beibehaltung des Status des Asylberechtigten geführt hätte.
Somit war der belangten Behörde im Ergebnis hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen.
2.9 Im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsland wurde abseits des Kern-Fluchtvorbringens keine Sachverhaltsänderung substantiiert behauptet, welche geeignet erschiene, von einem neuen Sachverhalt hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausgehen zu können. Insbesondere mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers an jeglichem substantiierten Hinweis, in welchem Punkt sich die Länderfeststellungen, die der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012, Zl. D11 248718-2/2011/21E, zugrunde liegen, entscheidend zu seinen Lasten verändert hätten, woran auch der allgemeine Antrag des Beschwerdeführers, ein länderkundiges Gutachten einzuholen, nichts zu ändern vermag.
Selbst wenn man aus der in der Beschwerde getätigten Aussage, wonach der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwunden habe und nunmehr in Therapie sei, eine gewisse (wenngleich nicht behauptete) physische und psychische Belastung des Beschwerdeführers herauslesen möchte, erreichte diese Beeinträchtigung nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.Selbst wenn man aus der in der Beschwerde getätigten Aussage, wonach der Beschwerdeführer seine Drogensucht überwunden habe und nunmehr in Therapie sei, eine gewisse (wenngleich nicht behauptete) physische und psychische Belastung des Beschwerdeführers herauslesen möchte, erreichte diese Beeinträchtigung nicht die "hohe Schwelle" der Judikatur des EGMR vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D.
v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Es wird nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Es wird nicht übersehen, dass die medizinische Versorgung in der Ukraine nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
2.10. Es liegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des Art 2 oder 3 MRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.2.10. Es liegen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für ein "reales Risiko" vor, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 MRK ausgesetzt wäre. Auch kann auf Basis des Amtswissens nicht erkannt werden, dass in der Ukraine eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht.
Es ist weiters nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Heimkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Dem jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer ist zumutbar, sich aus eigener Kraft seinen Unterhalt selbst zu verdienen, zumal er über eine in der Ukraine absolvierte Schulbildung, darunter auch eine zweijährige Berufsschulausbildung, verfügt.
Auch die sonstigen wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Ukraine stellen keine Gefährdung der schützenswürdigen Interessen des Beschwerdeführers dar; substantiierte Zweifel ergaben sich weder aus dem generellen Vorbringen bzw. der Beschwerde noch aus dem sonstigen Amtswissen des Asylgerichtshofes.
Somit war der belangte Behörde im Ergebnis auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vollinhaltlich Folge zu leisten und auf das rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofes im ersten Verfahrensgang zu verweisen.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
2.12. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.2.12. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das öffentliche Interesse an einer Ausweisung höher wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich bloß auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Anträge, stütze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Behörde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung österreichischer Gesetze höher bewerte, als den langjährigen tatsächlichen Aufenthalt im Inland.
Im gegenständlichen Fall kommt dem Beschwerdeführer derzeit kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
2.13. Der volljährige Beschwerdeführer lebt in Österreich alleine. Die genauen Wohnadressen seiner in Österreich lebenden (asylberechtigten) Mutter und seiner beiden (ebenfalls asylberechtigten) Schwestern sind ihm unbekannt. Auch vor seinem Haftaufenthalt hat es, wie der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof im ersten Verfahrensgang berichtete, keinen gemeinsamen Wohnsitz mit seinen Angehörigen gegeben. Das Bestehen wechselseitiger Abhängigkeiten zu diesen Angehörigen wurde nicht behauptet.
Somit liegt aus Sicht des Asylgerichtshofes kein Eingriff in das gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers vor.
2.14. Hinsichtlich des zu prüfenden Eingriffes in das gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass kein konkreter und substantiierter Anhaltspunkt vorliegt, wonach die beschwerdeführende Partei in Österreich tatsächlich bereits verfestigte überdurchschnittliche soziale Beziehungen, über Grundkenntnisse hinaus reichende Deutschkenntnisse, einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung hätte. Insbesondere aus dem Akteninhalt des Folgeverfahrens ergibt sich kein Anhaltspunkt, wonach sich dieser sehr schwache Integrationsgrad in den letzten Monaten (seit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.03.2012) entscheidend verbessert hätte, im Gegenteil: der Beschwerdeführer war nach seiner Haftentlassung teilweise ohne festen Wohnsitz, missachtete behördliche Ladungen und ging trotz Empfang von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch Gelegenheitsarbeiten nach.
2.15. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer sechsfach vorbestraft, wovon vier Verurteilungen der Suchtmittelkriminalität zuzuordnen sind. Die Ausweisung erfolgt somit im eminenten öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, woran angesichts der nicht unbeträchtlichen Anzahl sowie Höhe der Strafen (zuletzt 10 Monate sowie 12 Monate unbedingt) auch die begonnene Suchtgifttherapie des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermag.
2.16. Auch wenn der Beschwerdeführer etwa fünf Jahre lang als Asylberechtigter in der Republik Österreich gelebt hat, haben sich im Laufe des rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens massive Anhaltspunkte für die völlige Unglaubwürdigkeit des ursprünglichen Fluchtvorbringens ergeben (zur mangelnden Schutzwürdigkeit privater Interessen im Falle eines "groben Missbrauches des Asylrechtes" vgl. VwGH 02.10.1996, 95/21/0169; vgl. weiters VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist daher der - ohnedies nur in Ansätzen vorhandene - Verfestigung des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht dasselbe Gewicht beizumessen wie dies im Falle des Zutreffens der Verfolgungsbehauptung der Fall gewesen wäre.2.16. Auch wenn der Beschwerdeführer etwa fünf Jahre lang als Asylberechtigter in der Republik Österreich gelebt hat, haben sich im Laufe des rechtskräftig abgeschlossenen Aberkennungsverfahrens massive Anhaltspunkte für die völlige Unglaubwürdigkeit des ursprünglichen Fluchtvorbringens ergeben (zur mangelnden Schutzwürdigkeit privater Interessen im Falle eines "groben Missbrauches des Asylrechtes" vergleiche VwGH 02.10.1996, 95/21/0169; vergleiche weiters VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist daher der - ohnedies nur in Ansätzen vorhandene - Verfestigung des Privatlebens des Beschwerdeführers nicht dasselbe Gewicht beizumessen wie dies im Falle des Zutreffens der Verfolgungsbehauptung der Fall gewesen wäre.
2.17. Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in der Ukraine zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einen doch überwiegenden und prägenden Teil seines Lebens verbracht hat, insbesondere die neunjährige Grundschul- und zweijährige Berufsschulzeit. Der Beschwerdeführer spricht die russische Sprache, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere oder unzureichenden Ausbildung scheitern oder vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist der Beschwerdeführer mit den Gepflogenheiten der ukrainischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch nicht so lange, dass von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden muss.
2.17. In einer Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an einem effektiven Fremdenrechtswesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, gegenüber jenen der beschwerdeführenden Partei am Verbleib im Bundesgebiet.
Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in § 10 Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei auszugehen, sodass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei im Ergebnis gerechtfertigt ist.Aufgrund dieses Umstandes sowie unter Zugrundelegung der übrigen in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 genannten Kriterien ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR und des VfGH nicht von einem Überwiegen der privaten oder familiären Interessen der beschwerdeführenden Partei auszugehen, sodass die Ausweisung der beschwerdeführenden Partei im Ergebnis gerechtfertigt ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.
Gegenständliche Beschwerde langte am 29.10.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in § 37 Abs. 1 AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.Gegenständliche Beschwerde langte am 29.10.2012 beim Asylgerichtshof ein. Da der Asylgerichtshof noch vor Ablauf der in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG genannten Frist spruchgemäß entschied, konnte die Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdevorlage entfallen.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
26.11.2013