TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/11 C17 417148-1/2011

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Veröffentlicht am 11.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
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  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. C17 417.148-1/2011/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch: RA Mag. Margarete Rittler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, FZ. 1009.193-BAG (Spruchpunkte II. und III.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Vorsitzende und die Richterin Mag. Eigelsberger als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch: RA Mag. Margarete Rittler, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010, FZ. 1009.193-BAG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.08.2013 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.11.2014 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.11.2014 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Aus dem Verwaltungsakt- und Gerichtsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:römisch eins. Aus dem Verwaltungsakt- und Gerichtsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet und nach Rücküberstellung aus Deutschland am 04.10.2010 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag), zu welchem der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen erstattete (Erstbefragung am 04.10.2010; Einvernahmen am 08.10.2010 und am 23.11.2010).

Er stamme aus der afghanischen Provinz Ghazni, XXXX, XXXX. Er gehöre der Volksgruppe der Sadat und der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Er sei verheiratet und seine in Afghanistan lebende Ehegattin sei derzeit zum zweiten Kind schwanger. Er habe einen im Jahr 2009 geborenen Sohn.Er stamme aus der afghanischen Provinz Ghazni, römisch 40 , römisch 40 . Er gehöre der Volksgruppe der Sadat und der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Er sei verheiratet und seine in Afghanistan lebende Ehegattin sei derzeit zum zweiten Kind schwanger. Er habe einen im Jahr 2009 geborenen Sohn.

Den Fluchtgrund benannte der Beschwerdeführer dahingehend, er sei wegen seiner Tätigkeit als Englischlehrer und wegen seines schiitischen Glaubens bedroht worden. Er sei von den Taliban deshalb bereits schwer geschlagen worden. In seinem Haus in Ghazni sei auch ein Drohbrief der Taliban deponiert worden.

Er stamme aus Ghazni und er habe dort bis Mitte/Ende Mai 2010 mit seiner Mutter, seiner Ehegattin - sie hätten lediglich nach moslemischem Recht geheiratet - und dem gemeinsamen Sohn gelebt. Sein Vater sei verstorben und er habe keine Geschwister. In Ghazni gebe es keine Sicherheit und er sei dort von den Taliban bedroht worden. Er habe deshalb sein Dorf in Ghazni verlassen und habe seinen in Kabul lebenden Schwiegervater gebeten, seine Familie von Ghazni nach Kabul zu bringen. In Kabul hätten sie sich wieder gesehen, dann sei er geflüchtet und seine wieder schwangere Ehegattin lebe mit seinem Sohn und seiner Mutter nunmehr bei seinem Schwiegervater in Kabul. Sein Schwiegervater sei Elektriker und Ingenieur, die wirtschaftliche Lage sei gut, sein Schwiegervater habe ein eigenes Haus in Kabul. Seine Schwiegermutter sei gleichzeitig seine Tante mütterlicherseits. Auch in Kabul habe er sich nicht sicher gefühlt. Die Sicherheitslage sei in Kabul zwar wesentlich besser als anderswo in Afghanistan, aber auch nicht wirklich gut. In Kabul habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeiten zu leben. Nur er könne für seine Familie verantwortlich sein könne.

Der Beschwerdeführer legte seine Geburtsurkunde sowie einen Drohbrief der Taliban vor.

2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.2. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.12.2010 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Afghanistans und er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an. Er sei schiitischer Moslem. Seinen Lebensmittelpunkt habe der Beschwerdeführer in Ghazni gehabt. Dort sowie in Kabul habe der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Angehörigen gelebt.

Eine asylrelevante Verfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Bedrohungssituation (Bedrohung von Seiten der Taliban wegen des Englischunterrichtes des Beschwerdeführers) sei widersprüchlich und unglaubwürdig. In Kabul, wo alle Angehörigen des Beschwerdeführers leben würden, habe er Probleme mit den Taliban nicht behauptet.

Hinsichtlich der Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt aus, dass die allgemeine Situation für Rückkehrer in Afghanistan zwar noch angespannt sei, den vorhandenen Informationen sei jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in keine Situation kommen könnte, die einer "solchen" Gefahr gleichzuhalten wäre. Die Angehörigen des Beschwerdeführers seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig, sodass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr auf den Zusammenhalt einer Familie zurückgreifen könne. Der Beschwerdeführer sei "jedenfalls wohn versorgt" gewesen und habe angegeben, dass die wirtschaftliche Lage gut gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe von einer unproblematischen Ausreise gesprochen und es lägen keinerlei Hinweise darauf vor, dass der Wohnort des Beschwerdeführers nicht erreichbar wäre. Von einer existentiellen Notlage könne im Fall des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.

Zu Spruchpunkt III. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. vertritt das Bundesasylamt die Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers zulässig sei.

3. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

4. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.09.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides - zurück (hg. OZ 4).4. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.09.2011 zog der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - unter Aufrechterhaltung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides - zurück (hg. OZ 4).

5. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.02.2012 wurde eine Stellungnahme zur Lage in Afghanistan im Wesentlichen dahingehend abgegeben, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan massiv verschlechtert habe (hg. OZ 5).

6. Mit Schriftsatz vom 24.07.2012 wurde die Beschwerde im Wesentlichen dahingehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer schon allein aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht nach Afghanistan zurückkehren könne. Die Verwandten des Beschwerdeführers, Ehegattin, Kind und Mutter, lebten derzeit beim Schwiegervater des Beschwerdeführers in Kabul. Der Beschwerdeführer könne von seinen Schwiegereltern nicht erwarten, dass diese auch den Beschwerdeführer aufnehmen, da vom Beschwerdeführer erwartet werde, dass er seine Familie selbst erhalte. Das Bundesasylamt könne daher nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Unterstützung durch seine Verwandten erhalten werde (hg. OZ 6).

7. Mit Eingaben vom 05.09.2012 (hg. OZ 7) und 03.12.2012 (hg. OZ 9) wurden Unterlagen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich bzw. zur Übersiedlung des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt.

8. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 21.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt (hg. OZ 12).

9. Mit Beschwerdeergänzung bzw. Mitteilung vom 15.01.2013 bzw. vom 08.03.2013 (hg. OZ 13 und 14) wurden weitere Nachweise für die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers in Österreich vorgelegt (berufliche Tätigkeit in Österreich auf Werkvertragsbasis; Absolvierung einer Deutschprüfung).

10. Mit Eingaben vom 06.06.2013 und 19.07.2013 (hg. OZ 15) wurde unter Vorlage von Nachweisen ein weiteres Vorbringen betreffend die Integration des Beschwerdeführers in Österreich erstattet.

11. Der Asylgerichtshof führte in der Sache des Beschwerdeführers am 22.08.2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der sich der Beschwerdeführer und ein Vertreters seines Rechtsvertreters persönlich beteiligte. Ein Vertreter des Bundesasylamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer brachte unter anderem vor, sein Schwiegervater in Kabul könne nicht für ihn sorgen. Es sei eine Schande, wenn der Schwiegersohn vom Schwiegervater ernährt werde. Er habe kaum in Kabul gelebt und in Kabul nicht gearbeitet.

12. Mit Schreiben vom 09.08.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu der in der Beschwerdeverhandlung anhand von Länderberichten erörterten Sicherheitslage in Afghanistan dahingehend ein, dass die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 06.08.2013 zum Schluss kommen würden, dass sich die Sicherheitslage für Zivilisten in Afghanistan verschlechtert habe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt:

1.1. Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, derzeit ca. 35 Jahre alt, Zugehöriger der Volksgruppe der Sadat und der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer (die Familie des Beschwerdeführers) stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni, XXXX, XXXX. Die Frau des Beschwerdeführers stammt aus Kabul, die Verehelichung erfolgte nach moslemischem Recht. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Jahr 2002. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehegattin, dem gemeinsamen minderjährigen Sohn und seiner Mutter bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf in der Provinz Ghazni und war dort als Englischlehrer tätig. Der Beschwerdeführer hat in Ghazni bis zur 12. Schulstufe die Schule besucht. Vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan lebte der Beschwerdeführer ungefähr einen Monat mit seiner - damals wieder schwangeren - Ehegattin, seinem Sohn und seiner Mutter im Haus des Schwiegervaters des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul, XXXX, XXXX, wo die Ehegattin, der Sohn und die Mutter des Beschwerdeführers auch gegenwärtig noch in einem Zimmer des aus drei Zimmern bestehenden Hauses des Schwiegervaters des Beschwerdeführers gemeinsam mit den Eltern der Ehegattin des Beschwerdeführers und deren zwei jüngeren Brüdern (einem Schüler und einem Studenten) leben (das zweite Kind des Beschwerdeführers starb bei seiner Geburt). Der Schwiegervater des Beschwerdeführers ist Elektriker und arbeitet im XXXX, mit seinem Verdienst, womit eine Familie ein durchschnittliches Leben in Afghanistan/Kabul führen kann, versorgt der Schwiegervater des Beschwerdeführers neben seiner eigenen Familie derzeit auch die Familie des Beschwerdeführers (Ehegattin, Sohn, Mutter des Beschwerdeführers). Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, nach Kabul, könnte/würde der Schwiegervater des Beschwerdeführers aufgrund beschränkter (finanzieller) Ressourcen und aufgrund des Umstandes, dass vom Beschwerdeführer als Familienoberhaupt in Afghanistan erwartet wird, dass er selbst für seine Familie sorgt, nicht für den Beschwerdeführer und nicht weiterhin für die Familie des Beschwerdeführers sorgen. In Kabul hat der Beschwerdeführer abgesehen von seiner eigenen Familie und seiner Schwiegerfamilie keine sozialen Kontakte, er hat in Kabul bisher auch nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat sich für seine Ausreise teilweise Geld von seinem Schwiegervater ausgeborgt, welches er dem Schwiegervater im Falle einer Rückkehr zurückzahlen müsste. In Ghazni besitzt der Beschwerdeführer Felder und ein Haus, der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Verwertung des Grundstückes/Hauses aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Ghazni erschwert/nicht möglich ist und der Wert wahrscheinlich reichen würde, um seine Schulden bei seinem Schwiegervater zu begleichen. In der Provinz Ghazni leben keine Verwandten des Beschwerdeführers mehr.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, derzeit ca. 35 Jahre alt, Zugehöriger der Volksgruppe der Sadat und der moslemisch-schiitischen Glaubensrichtung. Der Beschwerdeführer (die Familie des Beschwerdeführers) stammt aus der afghanischen Provinz Ghazni, römisch 40 , römisch 40 . Die Frau des Beschwerdeführers stammt aus Kabul, die Verehelichung erfolgte nach moslemischem Recht. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb im Jahr 2002. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Ehegattin, dem gemeinsamen minderjährigen Sohn und seiner Mutter bis zur Ausreise in seinem Heimatdorf in der Provinz Ghazni und war dort als Englischlehrer tätig. Der Beschwerdeführer hat in Ghazni bis zur 12. Schulstufe die Schule besucht. Vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan lebte der Beschwerdeführer ungefähr einen Monat mit seiner - damals wieder schwangeren - Ehegattin, seinem Sohn und seiner Mutter im Haus des Schwiegervaters des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul, römisch 40 , römisch 40 , wo die Ehegattin, der Sohn und die Mutter des Beschwerdeführers auch gegenwärtig noch in einem Zimmer des aus drei Zimmern bestehenden Hauses des Schwiegervaters des Beschwerdeführers gemeinsam mit den Eltern der Ehegattin des Beschwerdeführers und deren zwei jüngeren Brüdern (einem Schüler und einem Studenten) leben (das zweite Kind des Beschwerdeführers starb bei seiner Geburt). Der Schwiegervater des Beschwerdeführers ist Elektriker und arbeitet im römisch 40 , mit seinem Verdienst, womit eine Familie ein durchschnittliches Leben in Afghanistan/Kabul führen kann, versorgt der Schwiegervater des Beschwerdeführers neben seiner eigenen Familie derzeit auch die Familie des Beschwerdeführers (Ehegattin, Sohn, Mutter des Beschwerdeführers). Im Falle der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan, nach Kabul, könnte/würde der Schwiegervater des Beschwerdeführers aufgrund beschränkter (finanzieller) Ressourcen und aufgrund des Umstandes, dass vom Beschwerdeführer als Familienoberhaupt in Afghanistan erwartet wird, dass er selbst für seine Familie sorgt, nicht für den Beschwerdeführer und nicht weiterhin für die Familie des Beschwerdeführers sorgen. In Kabul hat der Beschwerdeführer abgesehen von seiner eigenen Familie und seiner Schwiegerfamilie keine sozialen Kontakte, er hat in Kabul bisher auch nicht gearbeitet. Der Beschwerdeführer hat sich für seine Ausreise teilweise Geld von seinem Schwiegervater ausgeborgt, welches er dem Schwiegervater im Falle einer Rückkehr zurückzahlen müsste. In Ghazni besitzt der Beschwerdeführer Felder und ein Haus, der Beschwerdeführer geht davon aus, dass die Verwertung des Grundstückes/Hauses aufgrund der schlechten Sicherheitslage in Ghazni erschwert/nicht möglich ist und der Wert wahrscheinlich reichen würde, um seine Schulden bei seinem Schwiegervater zu begleichen. In der Provinz Ghazni leben keine Verwandten des Beschwerdeführers mehr.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

1.2.1. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan im Jahr 2010 sowie im ersten Halbjahr 2011 erneut dramatisch verschlechtert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update "Die aktuelle Sicherheitslage" von Corinne Troxler-Gulzar vom 23.08.2011).

Nachdem die Streitkräfte der USA und Afghanistans von 2001 bis 2006 nur in geringerem Ausmaß mit Gewalt seitens aufständischer Gruppierungen konfrontiert waren, kam es insbesondere in den überwiegend paschtunisch bevölkerten östlichen und südlichen Landesteilen zu einem Anstieg der Gewalt. Als Gründe für die Verschlechterung der Sicherheitslage werden u.a. Korruption innerhalb der Regierung, die fehlende Präsenz von Regierung und Sicherheitskräften in vielen ländlichen Regionen sowie die Tötung von Zivilisten bei Operationen internationaler Truppen gesehen (CRS Report des Congressional Research Service vom 15.4.2011). Mit der Intensivierung des Konfliktes in den traditionellen Kampfgebieten im Süden und Südosten des Landes erstreckten sich die Kämpfe gleichzeitig auch auf westliche und nördliche Landesteile. Nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und regierungsfeindliche Elemente setzten unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen ein und verübten gezielte Tötungen prominenter Zivilisten und Angriffe auf geschützte Einrichtungen wie Krankenhäuser (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2011). Die Gewalt in Afghanistan erreichte damit im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung (The Guardian vom 14.9.2011).

In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38%, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet und reflektiert keinesfalls einen Verlust an operationeller Fähigkeit (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012): In Anbetracht des bevorstehenden Truppenabzugs setzen die Taliban ihre Kräfte verstärkt zur Gewinnung von "Herzen und Köpfen" ein, um bei der afghanischen Bevölkerung für die Zeit nach dem Abzug über eine möglichst hohe Akzeptanz zu verfügen. Mit einer Serie spektakulärer und immer komplexeren Anschläge auf Regierungsinstitutionen, Militärstützpunkte sowie mit der Ermordung prominenter Persönlichkeiten selbst im gut gesicherten Herzen Kabuls demonstrierten die regierungsfeindlichen Gruppierungen 2011 und 2012 militärische Präsenz und Schlagkraft. Mit Beginn der Frühjahrsoffensive Al Faruk 2012 intensivierten die Taliban ihre militärischen Operationen auf den Sommer hin erneut (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update "Die aktuelle Sicherheitslage" von Corinne Troxler Gulzar vom 3.9.2012).

Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11% gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind (BBC-News vom 8.8.2012, Online-Zugriff am 13.8.2012). Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend (Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] vom Juli 2012).

Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011).

Dass die Zahl der zivilen Opfer 2011 insgesamt zugenommen hat, ist in erster Linie den Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte geschuldet. Etwa 80% der zivilen Opfer des bewaffneten Konflikts werden durch sie verursacht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die afghanische Regierung kontrolliert - mit Ausnahme von Kandahar - die meisten afghanischen Städte. Das Risiko, Opfer eines terroristischen Anschlages zu werden, besteht, ist aber gering. Tötungen von niederrangigen Mitarbeitern der Regierung wurden aus Gebieten, die nicht von den Taliban kontrolliert werden, nicht berichtet.

(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 09.09.2011)

Während der ersten sechs Monate des Jahres 2010 sind über 50% aller sicherheitsrelevanten Zwischenfälle im Land auf die südlichen und südöstlichen Regionen entfallen. Jedoch treten die sicherheitsrelevanten Zwischenfälle geographisch stärker verteilt auf als in den vorigen Jahren.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011)

Landminen und nicht-detonierte Munition sorgten weiterhin für Todesfälle und Verletzungen, beschränkten das Land für die Landwirtschaft und behinderten die Rückkehr von Flüchtlingen. Das Mine Action Coordination Center for Afghanistan berichtete, dass Landminen und nicht-detonierte Munition im Schnitt 40 Personen im Monat töteten oder verletzten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011)

Zwischen Juli und Dezember 2011 stieg die Zahl ziviler Toter im Zentralraum von 128 im Jahr 2010 auf 230 im Jahr 2011. Das bedeutet eine Zunahme von 80 Prozent. Dies lag vor allem an der Zunahme in der Provinz Kabul, wo in diesem Zeitraum sechs Selbstmordattentate stattfanden.

(UNAMA - United Nations Assistance Mission in Afghanistan:

Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict, 2011)

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Militäroperationen haben Auswirkungen auf Zivilisten und führen zu Tötungen und Flucht. Zwischen Jänner und Oktober 2011 sind ca. 10.000 Personen in der östlichen Region aufgrund von Kampfhandlungen vertrieben worden.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees, Afghanistan Protection cluster: Protection Overview Eastern and South-Eastern Regions 2010 / 2011, 30.11.2011,

http://www.unhcr.org/refworld/pdfid/4f267c792.pdf, Zugriff 16.02.2012)

Sicherheitslage in den Provinzen Ghazni und Kabul:

Die Provinz Ghazni wird im "provincial insecurity rating" erstes Quartal 2013 der ANSO (Afghanistan NGO Safty Office) als "extremly insecure" - das ist die Wertung für die schlechteste Sicherheitslage von fünf Einstufungen - bezeichnet. Es gab im ersten Quartal 2013 in der Provinz Ghazni 192 sicherheitsrelevante Ereignisse, was einer Zunahme von 100% gegenüber dem ersten Quartal 2012 entspricht.

Die Sicherheitslage in der Provinz Kabul wird in diesem Bericht als "deteriorating" bezeichnet, das ist die zweitbeste Einstufung von fünf Einstufungen. Es gab im ersten Quartal 2013 in der Provinz Kabul 12 sicherheitsrelevante Ereignisse, was einer Zunahme von 500% gegenüber dem ersten Quartal 2012 entspricht.

(ANSO-Report 1. Quartal 2013)

Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen.

Nationale und internationale Sicherheitskräfte bekämpfen gemeinsam die Aufstandsbewegung mit Schwerpunkt im Südwesten (Helmand), Süden (Kandahar, Uruzgan) und Osten (Kunar, Khost, Paktika, Paktia) des Landes. Hier konzentriert sich auch das Gros militärischer Operationen der ISAF. Die Frühjahrsoperationen (April-Juni 2011) von ANSF und ISAF zielten darauf, der Aufstandsbewegung den erneuten Zugang zu von ihnen 2010 verlorenen Gebieten und das Gewinnen neuer Rückzugsgebiete zu verwehren. Beide Ziele wurden bisher erreicht. Auch wenn der Schutz der Zivilbevölkerung eines der strategischen Hauptziele von ISAF ist, kann bei Militäroperationen gegen Aufständische nicht ausgeschlossen werden, dass es auch zu zivilen Opfern kommt. Zeitgleich distanziert sich die Bevölkerung überall dort zunehmend deutlicher von der Aufstandsbewegung, wo es gelingt, ihre Lebensverhältnisse durch afghanisches Regierungshandeln spürbar zu verbessern.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Im Zentrum des Landes war zwischen Juli und Dezember 2011 ein rasanter Anstieg ziviler Opfer (plus 80%) zu verzeichnen. Insbesondere in Kabul führten sechs Selbstmordattentate zu zahlreichen Opfern in der Zivilbevölkerung. Angehörige regierungsfeindlicher Gruppierungen waren auch weiterhin in der Lage, selbst in den gut gesicherten Teilen der Hauptstadt äußerst kühne Operationen durchzuführen. So führten die Taliban im April 2012 zeitgleich koordinierte Anschläge an sieben Orten in der Hauptstadt, darunter das gut gesicherte Diplomaten-Viertel, Regierungsgebäude und Militärstützpunkte, durch (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Ein Aufständischer drang in das afghanische Parlament ein und verschanzte sich; Kabul wurde von Explosionen erschüttert, Schusswechsel versetzten die Bewohner in Angst und Schrecken. Nach 18 Stunden erklärte der Kabuler Polizeichef die Operation gegen die Aufständischen für abgeschlossen: Es seien 19 Angreifer und zwei afghanische Polizisten getötet worden, 35 von den Taliban genommene Geiseln seien befreit worden (APA-Meldungen vom 15.4.2012 und 16.4.2012). Das Ausmaß der Kriminalität in Kabul ist besorgniserregend (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update "Die aktuelle Sicherheitslage" von Corinne Troxler Gulzar vom 3.9.2012).

Die Sicherheitslage in Kabul wird von der Afghanistan Research and Evaluation Unit (AREU) als verhältnismäßig gut eingestuft. Es kommt bisweilen zu Anschlägen durch aufständische Gruppen, jedoch gehen die Menschen im Allgemeinen ohne Sicherheitsbedenken ihrem Alltag nach (AREU, Mai 2011, S. 15). Das USDOS berichtet indes, dass Kabul im Jahr 2010 weiterhin ein zentrales Ziel von Anschlägen dargestellt hat (USDOS, 08.04.2011, Section 1a).

(ecoi.net-Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan & Chronologie für Kabul, 12.01.2012).

Im Großteil der Provinz Kabul hindert nur eine starke ISAF-Präsenz die Aufständischen daran, offen die Kontrolle einzufordern.

(Landinfo (Antonio Giustozzi): Afghanistan: Human Rights and Security Situation, 09.09.2011)

1.2.2. Religionsfreiheit/Schiiten

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus.

Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Altagsleben in Afghanistan selten. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 06.12.2011 fand allerdings eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Es handelte sich dabei um die ersten religiös motivierten Anschläge dieser Art in Afghanistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.

(Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand März 2013; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage, 3.9.2012)

1.2.3. Rückkehrbedingungen

-- Grundversorgung / Wirtschaft

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt (Platz 155 von 169 im aktuellen UNDP Human Development Index 2010). Der Staat ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig: Nur knapp zwei Drittel (62%) der laufenden Ausgaben können durch eigene Einnahmen gedeckt werden. Der Entwicklungs- und Investitionshaushalt ist zu 100% geberfinanziert. Vor allem aufgrund der anhaltenden, massiven Unterstützung internationaler Geber haben sich nahezu alle volkswirtschaftlichen Indikatoren Afghanistans (BIP-Wachstum, Inflationsrate usw.) positiv entwickelt. Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat.

Bis etwa Mitte des Jahrzehnts wird ein reales jährliches Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet; in der Langfristprognose bis 2030 rechnen die Experten mit einer durchschnittlichen jährlichen Steigerungsrate von fünf Prozent.

Auch die fiskalische Situation Afghanistans entspricht dank des bemerkenswerten Wachstums der Staatseinnahmen (afghanisches Fiskaljahr 1389 (März 2010 - März 2011): +30%) den Vorgaben des IWF und übersteigt diese in vielen Bereichen sogar.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Wirtschaftsleistung hat sich seit dem Sturz der Taliban - großteils aufgrund der internationalen Investitionen - signifikant verbessert. Das BIP verteilt sich zu 31,6% auf Landwirtschaft, 26,3% Industrie und 42,1% Dienstleistungen (Daten exklusive Opiumanbau).

(CIA World Factbook, Afghanistan, last update 18.01.2012, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/af.html, Zugriff 14.02.2012)

-- RückkehrerInnen

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

UNHCR schätzt die Zahl der freiwilligen Rückkehrer zwischen März 2002 und Juni 2011 auf gut 4,5 Millionen Menschen, was bei einer geschätzten Gesamtbevölkerung (genaue Zahlen existieren nicht) von 32 Mio. etwa 14% entspricht. Der ganz überwiegende Teil davon kehrte mit Hilfe des UNHCR zurück. Mit lediglich 54.400 Rückkehrern wurde dabei 2009 nach Angaben des UNHCR ein historischer Tiefstand erreicht.

2010 kehrten nach Angaben von UNHCR 112.815 Personen freiwillig nach Afghanistan zurück (104.331 aus Pakistan, 8.419 aus Iran, 37 aus Russland und 28 aus Indien). Dies entspricht einem Plus von 54% im Vergleich zum Vorjahr. 2011 wurden bislang 25.442 freiwillige Rückkehrer gezählt (Stand: Juni 2011). 267.820 Flüchtlinge wurden zwischen 01.01.2010 und 05.12.2010 aus Iran nach Afghanistan ausgewiesen (das sind 10% weniger als im Vorjahreszeitraum). Zur Vermeidung der Ausweisung können afghanische Flüchtlinge in Iran eine Ausreiseerlaubnis beantragen und selbständig zurückkehren. Diese Möglichkeit nutzten zwischen 1.1.2010 und 5.12.2010 330.258 Personen (Vergleichszeitraum 2009: 147.575).

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Weibliche Rückkehrer sind mit dem Problem einer immer konservativer werdenden Gesellschaft konfrontiert. Die Rückkehr alleinstehender Frauen ist sehr schwierig.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

-- Soziales Netz

Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Andererseits bringen Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht haben, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet sind. Das verschafft ihnen bei der Reintegration einen deutlichen Vorteil. Die überwiegende Mehrheit der gebildeten Schicht ist während der Kriegs- und Bürgerkriegsjahre nach Europa und Nordamerika geflüchtet. Prinzipiell könnten die Fähigkeiten dieser Personen eine erhebliche Ressource für das Land darstellen, denn es mangelt in allen Sparten an ausgebildeten Facharbeitern und Akademikern.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige existieren nicht.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Eine Ansiedlung in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad und Herat ist grundsätzlich auch für Personen ohne Beziehungen möglich, sofern sie über die nötigen finanziellen Mittel verfügen. Für mittellose Männer ohne persönliche Anknüpfungspunkte ist dies nur unter großen Schwierigkeiten möglich. Für Frauen ohne männliches Familienoberhaupt ist dies gänzlich unmöglich. Für Frauen allgemein ist die Bewegungsfreiheit stark eingeschränkt.

(BAA - Bundesasylamt: Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)

Bei einer Rückkehr von Frauen müssen diese im Familienverbund aufgenommen werden, um geschützt zu sein.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

-- Lebensmittel

Der IWF rechnet für das laufende afghanische Fiskaljahr 1390 (März 2011-März 2012) mit einem Wachstum von 8 Prozent des BIP außerhalb des Landwirtschaftssektors, der sich nach einer außergewöhnlich guten Ernte im Jahr 2009 und einer etwas schwächeren (aber dennoch überdurchschnittlichen) Ernte 2010 stabilisiert hat. Von diesen verbesserten Rahmenbedingungen profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Gleichwohl führt die verbreitete Armut landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Außerdem war 2011 die Getreideernte aufgrund unzureichender Niederschlagsmengen wieder signifikant niedriger als in den Vorjahren.

Problematisch bleibt die Versorgungslage der Menschen insbesondere in abgelegenen ländlichen Gebieten des zentralen Hochlandes. Grund dafür sind fehlende oder nur im Sommer passierbare Verkehrswege sowie mangelnde Gesundheitsinfrastruktur. Hinzu kommt die Gefahr kriminell motivierter Überfälle auf kommerzielle und humanitäre Lebensmitteltransporte. Rückkehrer sind diesen Risiken aufgrund ihrer spezifischen Situation (Unterbringung vielfach in Camps, fehlende Erwerbsmöglichkeiten, usw.) besonders ausgesetzt.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Probleme bei der Nahrungsmittelverteilung gibt es vor allem in ländlichen Gebieten. Zum einen liegt das primär an der schlechten Sicherheitslage. So kommt es immer wieder zu Angriffen auf Konvois. Ein weiteres Problem stellt die schlechte Infrastruktur des Landes dar. Einige Gebiete sind kaum zu erreichen. Grundsätzlich gilt, dass das größte Problem für die Nahrungsmittelversorgung die Sicherheitslage darstellt, erst an zweiter Stelle kommt die mangelnde Infrastruktur. Generell ist in städtischen Gebieten der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem und das Marktsystem funktioniert gut. Diese Märkte sind gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet, die aus verschiedenen Gegenden in Afghanistan und aus den Nachbarstaaten kommen. In Kabul sind die Nahrungsmittel auch für den Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich wird von Moscheen Gratisnahrung für bedürftige Menschen verteilt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Großteil der Afghanen hat keinen angemessenen Zugang zu sauberem Wasser, um die Grundbedürfnisse zu decken. Die Herausforderungen Afghanistans im Bereich der Wasserversorgung, Bewässerung und Hydroelektronik sind immens; ein Wasserversorgungssystem gibt es praktisch nicht.

Der durchschnittliche Versorgungswert mit sauberem Wasser beträgt in Afghanistan nur ca. 24% und nur etwa 12% der Haushalte haben Zugang zur Abwasserversorgung. Da die Mehrheit der Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser hat, leidet Afghanistan unter einer der höchsten Raten von durch Trinkwasser übertragenen Krankheiten in der Welt - eine der Hauptursachen der Kindersterblichkeit in Afghanistan.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

-- Wohnraum

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) bemüht sich daher um eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR unterstützt gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) das MoRR bei seiner Aufgabe, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten, worauf letzteres aufgrund seiner institutionellen Schwächen angewiesen ist. Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist kaum für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an der notwendigen Basisinfrastruktur (z.B. Wasserversorgung), und häufig befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Manche Beobachter bezeichnen daher die Ansiedlung der Rückkehrer als ein "Aussetzen in der Wüste".

Nichtregierungsorganisationen leisten hier vielfach zusätzliche Hilfe.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Mieten in Kabul sind vergleichsweise hoch. Für eine 3-4 Zimmer-Wohnung in guter Gegend bezahlt man ca. USD 300-500,- Miete. In schlechteren Vierteln ca. USD 200,-. Aufgrund der hohen Mieten teilen sich Familien oft eine Wohnung. Für ein günstiges Zimmer wird rund USD 100,- bezahlt. Doch dank der großen Bautätigkeit hat sich das Angebot an Wohnungen erhöht und die Mietkosten reduziert. Die Lebenskosten (Essen) betragen rund USD 50,- pro Monat.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das Thema Unterkunft ist für Rückkehrer wegen der großen Inflation bei Immobilienpreisen, dem hohen demografischen Druck in Afghanistans Ballungszentren und einer generellen Knappheit von Gebäuden im guten Zustand von großer Wichtigkeit.

Kabul beherbergt derzeit nahezu vier Millionen Menschen. Eine Vielzahl von Menschen, die das Land verlassen haben, kehrt nach und nach zurück. Mehr als 2 Millionen Häuser wurden zerstört oder irreparabel beschädigt; viele medizinische Einrichtungen und Bildungsstätten sind nicht mehr intakt. Laut Studien des Afghanischen Ministeriums für Unterkunft und Stadtentwicklung leben statistisch gesehen etwa 18-20 Personen in einem für 6 Personen konstruierten Haus.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

-- Arbeitsmöglichkeiten

Die Rückkehrer sind meist allein stehende junge Männer. Rückkehrer, die über eine Berufsausbildung verfügen, haben gute Chancen ein Job zu finden. Es gibt eine kleine Zahl von qualifizierten Rückkehrern, die an Banken oder internationale Organisationen vermittelt werden. Bei Rückkehrern ohne Ausbildung ist das Problem größer, da es nicht genügend Programme für Rückkehrer gibt.

Laut ILO arbeiten knapp 93% der Bevölkerung über 16 Jahren mindestens eine Stunde pro Woche. Daraus ergibt sich eine Arbeitslosenquote von 7,9%. Dies ist ein Zeichen dafür, dass es sich kaum jemand leisten kann gar nicht zu arbeiten. Hingegen wird der Wert für Unterbeschäftigung mit ca. 40% angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben der ACCI [Afghanistan Chamber of Commerce and Industries], die die Arbeitslosenrate mit ca. 40% angibt. Aber es fehlen grundsätzlich zuverlässige statistische Daten für Afghanistan. Für Arbeitslose gibt es keine finanzielle Unterstützung vom Staat. Die derzeitigen Arbeitsstandards sind sehr niedrig, es gibt keine Sozialversicherung, 80% bis 90% der Bevölkerung arbeiten im Bereich der Schattenwirtschaft. 36% der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze. 70% der Arbeitslosen haben keine Ausbildung. Aus diesem Grund wurden so genannte "Employment Services Centres" (ESC) (~berufsbildende Zentren) aufgebaut. Bisher wurden 13 solcher ESC errichtet. 15 weitere sollen in ganz Afghanistan verteilt errichtet werden. Das Ziel dieser Zentren besteht in der Vermittlung und Qualifizierung von Arbeitssuchenden. Vor allem sollen Frauen und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt integriert werden. Die Bevölkerung soll außerdem ermuntert werden, die Dienstleistungen dieser Zentren in Anspruch zu nehmen. Zusätzlich wurde eine eigene Task-Force zu diesem Thema in Kooperation zwischen MoLSAMD [Ministry of Labor, Social Affairs, Martyrs and Disabled] und dem Ministry of Education (MoE) eingerichtet.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Es gibt keine regelmäßigen Statistiken zur Frage der Arbeitslosigkeit. Nichtsdestotrotz wird geschätzt, dass diese in einigen Regionen bis zu 45% beträgt und auf nationaler Ebene zwischen 30 und 35% beträgt. Die Prozentsätze sind in allen Altersgruppen hoch, die Jugendlichen (im Alter von 16 bis 25) sind mit weniger als 25% Arbeitslosigkeit die aktivste Gruppe. Saisonale Einflüsse können die Arbeitslosigkeit in ländlichen Gegenden signifikant beeinflussen; die Unterbeschäftigungsquote kann bis zu 40% betragen. Die aktuellen Anstrengungen konzentrieren sich auf die Einrichtung von Arbeitsagenturen in allen 34 Provinzen des Landes, und zwar binnen drei Jahren. Diese sollen das institutionelle Verständnis von lokalen wirtschaftlichen Zusammenhängen verstärken, indem Verbindungen zum Privatsektor hergestellt werden und die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes beachtet werden: sozioökonomische Beratung soll ebenso angeboten werden wie Finanzberatung oder Jobvermittlungen.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Eine größer werdende Anzahl von Instituten bietet sogenannte Mikrokredite in Afghanistan an. Die Voraussetzungen zum Darlehensabschluss sind unterschiedlich, aber die meisten Institute stellen auf die Schutzbedürftigkeit und die potentielle Nachhaltigkeit der jeweiligen Projekte ab. Rückkehrer und insbesondere Frauen werden regelmäßig durch die Vergabe von Mikrokrediten unterstützt. Nichtsdestotrotz sind generell hohe Zinsen zu zahlen. Nachfolgend eine Auflistung führender Institute zur Vergabe von Mikrokrediten:

Agency for Rehabilitation and Energy Conservation in Afghanistan (AREA): AREA bietet Mikrofinanzierungen für Projekte von schutzbedürftigen Personen, Rückkehrern, Binnenflüchtlingen und insbesondere für Frauen an. Vergibt bis zu 300 USD.

Bangladesh Rural Advancement Committee (BRAC): Ist seit Juni 2002 auf den Gebieten Bildung, Gesundheit und Einkunftsermöglichung tätig. In Afghanistan gibt es insgesamt acht BRAC-Vertretungen, die aktuell Darlehen an Frauen, Arme und Behinderte vergeben. Vergibt bis zu 200 USD.

Ariana Financial Services Group (AFSG) operated by Mercy Corps Afghanistan: Darlehen werden von AFSG an Gruppen von vier bis acht Personen mit einem Mindestalter von sechzehn Jahren und einer Mindestberufserfahrung von sechs Monaten vergeben. Vergibt bis zu 1000 USD.

Aga Khan Microfinance Bank (AKMFB) "The First MicroFinanceBank", Kabul, Afghanistan: Vergibt bis zu 3000 USD u.a. an Rückkehrer, Binnenflüchtlinge und schutzbedürftige Personen.

(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

Die FMFB-A [First MicroFinance Bank Afghanistan] vergibt kleine Kredite in der Höhe von USD 200,- bis 5.000,- an Einzelpersonen. Dabei werden zuerst kleinere Beträge verliehen. Sollte das Kreditverhalten des Kunden stimmen, kann er auch höhere Kreditsummen erhalten. Zusätzlich gibt es noch Kredite in der Höhe von USD 5000,-

bis 50.000,- für kleinere und mittlere Betriebe (KMU). Der Schwerpunkt liegt bei Krediten in der Höhe von USD 1.000,- bis 2.000,-. Im Durchschnitt beträgt die Kredithöhe USD 926,-. Um einen Kredit zu erhalten ist ein Bürge notwendig, da eine Besicherung des Kredites über das Grundbuch aufgrund der unklaren Besitzverhältnisse nicht möglich ist. Die Überprüfung des Bürgen ist meist innerhalb von sechs Tagen erledigt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

-- Hilfsorganisationen

Über vier Millionen afghanische Flüchtlinge und illegale Migranten leben in Iran und Pakistan. Die Rückkehr dieser Flüchtlinge wurde von beiden Staaten gewünscht und IOM arbeitet um die Absorptionskapazitäten der afghanischen Gemeinschaften zu erhöhen und eine nachhaltige Integration zu fördern. Das Programm zielt auf Afghanen, die aus Iran und Pakistan zurückkehrten genauso ab, wie auf Mitglieder der Gemeinschaften von Herat, Farah, Nimroz, Kunduz, Bamyan, Kabul und Nangarhar.

(IOM Afghanistan: Emergency and Post-Conflict Migration Management, Mai 2011, http://www.iom.int/jahia/Jahia/afghanistan, Zugriff 14.02.2012)

Das Ministerium für ländliche Entwicklung (MRRD) und das Ministerium für Stadtentwicklung und Wohnungen haben auch die Unterstützung von Rückkehrern, sowohl von Flüchtlingen als auch Binnenflüchtlingen (IDPs), in ihren nationalen Programmen. Andere, darunter NGOs, UN Agenturen und Geldgeber, versuchen auch Unterstützungsprogramme für Rückkehrer in ihre Entwicklungsprogramme einzubauen.

(ICG - International Crisis Group: Afghanistan: What now for Refugees? Asia Report Nr. 175, 31.08.2009, http://www.crisisgroup.org/en/regions/asia/south-asia/afghanistan/175-afghanistan-what-now-for-refugees.aspx, Zugriff 14.02.2012)

Die Website von The Afghanistan Analyst listet über 180 Organisationen auf die im humanitären Bereich in Afghanistan tätig sind.

(The Afghanistan Analyst: Non-Governmental and international humanitarian organizations operating in Afghanistan, ohne Datum, http://afghanistan-analyst.org/ngo.aspx, Zugriff am 14.02.2012)

Den Auskunft gebenden Stellen zufolge gibt es vor Ort [Anm.: Kabul] jedoch keine Organisation/Einrichtung, die Rückkehrer [direkt nach ihrer Ankunft] unterstützt.

(BAMF - IOM: Anfragebeantwortung Aktenzeichen: ZC171/19.08.2011, https://milo.bamf.de/llde/livelink.exe?func=ll&objId=15057924&objAction=Open&nexturl=%2Fllde%2Flivelink%2Eexe%3Ffunc%3Dll%26objId%3D14093541%26objAction%3Dbrowse%26 viewType%3D1, Zugriff 14.02.2012)

-- Behandlung nach Rückkehr

Grundsätzlich gibt es keine Sanktionen des Staates bei illegaler Ausreise und darauffolgender Rückkehr.

Es sind kaum Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer Opfer von Verbrechen wurden.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Als vordringliche Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, sind Land- und Grundstücksstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, der Rückforderung ihres früheren Besitzes und bei der illegalen Besetzung von Land offenkundig werden. Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., häufig nur sehr eingeschränkt möglich. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen sehr begrenzt sind.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Es ist unabdingbar, dass soziale und ökonomische Faktoren bei der Rückkehr gefährdeter Gruppen wie Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden mitbedacht werden müssen. In solchen Fällen stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2011)

-- Erreichbarkeit

Kabul kann auf dem Luftweg aus Deutschland wie folgt erreicht werden: Täglich über Dubai mit "KamAir", "Pamir", "Ariana", "flydubai" oder "Safi Airways", über New Delhi mit "Indian Airlines" (sechsmal pro Woche) und "Kam Air" oder über Islamabad mit "PIA" (dreimal pro Woche). Auf das von der EU verhängte Landeverbot für afghanische Fluggesellschaften in EU-Mitgliedstaaten wird vorsorglich hingewiesen. Es gibt zurzeit lediglich einen Direktflug zwischen Afghanistan und der EU ("Ariana"). Eine Abschiebung über die Vereinigten Arabischen Emirate wird zukünftig, aufgrund der Visumpflicht afghanischer Staatsangehöriger für die Vereinigten Arabischen Emirate, zu massiven Einschränkungen führen.

Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul wird seit Herbst 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 hat sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert. Neben Übergriffen durch regierungsfeindliche Kräfte kommt es ungeachtet mittlerweile etablierter Kontrollposten der afghanischen Sicherheitskräfte besonders abends immer wieder zu kriminell motivierten Überfällen. Die Straße gilt daher in weiten Abschnitten als unsicher. Seit Ende 2006 ist die Einreise von Afghanistan nach Pakistan mit einem in Afghanistan zugelassenen Fahrzeug nicht mehr gestattet. Ausreisende müssen sich nunmehr auf der afghanischen Seite der Grenze absetzen lassen und zu Fuß den Übergang passieren.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

1.2.4. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist - trotz erkennbarer Verbesserungen - aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Geräten, Ärztinnen und Ärzten sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Afghanistan gehört weiterhin zu den Ländern mit den weltweit höchsten Kinder- und Müttersterblichkeitsraten. Pro Jahr sterben laut Schätzungen mehr als 18.000 Frauen bei oder unmittelbar nach der Geburt. Nach Angaben der WHO liegt die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen bei 50 und für Männer bei lediglich 47 Jahren. Selbst in Kabul, wo es mehr Krankenhäuser als im übrigen Land gibt, ist für die Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gewährleistet. Grund dafür ist unter anderem, dass das staatliche Gesundheitssystem zwar laut Verfassung kostenfrei ist, Patienten de facto aber für aufwändigere Behandlungen regelmäßig an teure Privatpraxen verwiesen werden und Medikamente in aller Regel selbst beschaffen müssen. Zahlreiche Operationen (z.B. Herzchirurgie) können zudem überhaupt nicht durchgeführt werden. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Jänner 2012)

Die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern ist grundsätzlich kostenfrei und wird durch die internationalen Gelder finanziert. Die reichere Schicht geht vor allem in Privatkliniken oder lässt sich im Ausland (v. a. in Pakistan und Indien) behandeln. Generell ist die medizinische Versorgung eine Frage des Geldes. Wer besser bezahlt, erhält auch bessere medizinische Leistungen. Es gibt eine bessere Abdeckung mit Gesundheitseinrichtungen, als die Anzahl der Menschen, die diese benutzen, vermuten lassen würde. Insgesamt sind für 80% der Bevölkerung (inkl. Kabul) grundlegende Gesundheitseinrichtungen innerhalb von zwei Stunden Fußweg erreichbar. Bei der ländlichen Bevölkerung sind es nur 50%, die diese Einrichtungen innerhalb dieser Zeit erreichen können. Operationen können zwar nicht in den entlegenen Gebieten, jedoch in den Provinzzentren durchgeführt werden.

In Kabul gibt es ca. 80 private und auch öffentliche Spitäler, die über eine vergleichsweise gute Ausstattung verfügen. Die Lage in Kabul stellt sich in den meisten Bereichen besser dar als im übrigen Land. So ist der Zugang zu Krankenhäusern besser. Alle Einwohner der Stadt Kabul haben die Möglichkeit, eine Behandlung in den Krankenhäusern zu erhalten. In der Umgebung von Kabul sieht es bereits wieder anders aus.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

In ganz Afghanistan gibt es rund 3000 Ärzte (Stand 2008), davon sind 23% Frauen. Es mangelt in Afghanistan nicht nur an der Qualität, sondern an der Quantität der Ärzte. Dies gilt vor allem in ländlichen Gebieten. Ärzte gehen manchmal nicht in die ländlichen Gebiete, da sie nicht aus diesen Gegenden stammen, dort schlechter bezahlt werden und die Sicherheitslage sowie die Lebensqualität schlechter ist, als in den Städten. Außerdem findet die Ausbildung in den Zentren statt. Generell ist das Gesundheitssystem stark von NGOs abhängig. Diese haben aber nicht in alle Gebiete des Landes Zugang.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischem Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Afghanistan hat nur 42 Psychologen und Psychiater im ganzen Land. Das psychiatrische Krankenhaus in Kabul, das vom Ministerium für öffentliche Gesundheit verwaltet wird, inkludiert ebenfalls stationäre Behandlungen für Männer und Frauen und ein Drogenbehandlungszentrum namens Jangalak Substanzmissbrauchscenter. 2009 waren in diesem Zentrum mehr als 800 Drogenabhängige (hauptsächlich Heroin und Opium) stationär aufhältig. 2007 wurden mehr als 6400 Patienten aufgenommen und es fanden 21.000 Konsultationen statt, von denen beinahe die Hälfte der Patienten wegen Depressionen behandelt wurde und 5000 wegen einer Psychose. Daneben stellt eine kleine Gruppe von Nichtregierungsorganisationen psychiatrische Dienste afghanischen Frauen zur Verfügung, wobei diese Dienste sich weitgehend auf städtische Gebiete beschränken.

(Canadian Women for Women in Afghanistan, Women & Mental Health in Afghanistan, website: www.cw4wafghan.ca, Zugriff vom 17.01.2012)

Unter Bezugnahme auf veröffentlichte Statistiken hätte Afghanistan acht Psychiater, 18 psychiatrische Krankenschwestern und 20 Psychologen. Viele ausgebildete psychiatrische Fachkräfte haben jedoch bereits das Land verlassen. Die Abteilung für Psychiatrie der medizinischen Fakultät Nangarhar verfügt nur über wenige Betten, praktisch keine Psychopharmaka, und ist mit nur einem zertifizierten Psychiater und keinen psychiatrischen Krankenschwestern schwer unterbesetzt. Dabei handelt es sich um die einzige psychiatrische Behandlungsmöglichkeit in Ostafghanistan. Zwei andere Städte in Afghanistan, Kabul und die nördliche Stadt Shebargan, haben ebenfalls Möglichkeiten zur Behandlung mentaler gesundheitlicher Probleme.

(Peter Ventevogel, Sayed Azimi, Sayed Jalal, Frank Kortmann; "Mental Health Care Reform in Afghanistan", Internetabfrage vom 17.01.2012 unter http://www.ayub-med.edu.pk/JAMC/PAST/14-4/Peter.htm)

1.2.5. Interne Schutzalternative:

Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen. Da der von den Familien und Stämmen gewährte Schutz auf jene Gebiete begrenzt ist, in denen familiäre oder gemeinschaftliche Verbindungen bestehen, werden Afghanen - insbesondere alleinstehende Frauen und Kinder sowie weibliche Familienvorstände ohne männlichen Schutz - nicht in der Lage sein, in Gebieten ohne soziale Unterstützungsnetze, einschließlich der städtischen Gebiete, ein normales Leben ohne unangemessenen Härte führen zu können. Unter gewissen Umständen kann auch die Neuansiedlung in Gegenden mit einer überwiegend anderen ethnischen/religiösen Struktur auf Grund latenter oder offenkundiger Spannungen zwischen ethnischen/religiösen Gruppen nicht möglich sein.

UNHCR betrachtet daher die interne Schutzalternative grundsätzlich nur dann als zumutbare Alternative, wenn Schutz durch die eigene erweiterte Familie, durch die Gemeinschaft oder durch den Stamm des Betroffenen in dem für die Neuansiedlung vorgesehenen Gebiet gewährleistet ist. Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben. Dennoch ist angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges des Landes, welcher durch Jahrzehnte des Krieges, massive Flüchtlingsströme und steigende Binnenwanderung in städtische Gegenden verursacht wurde, eine Einzelfallanalyse erforderlich.

(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung vom 24.03.2011)

2. Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

2.1.1. Die Feststellungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers ergeben sich aus den glaubwürdigen eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gerichtshof am 22.08.2013. Bereits das Bundesasylamt ist davon ausgegangen, dass die Identität des Beschwerdeführers "fest stehe" und dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt vor der Ausreise aus Afghanistan in Ghazni gehabt habe. Der Beschwerdeführer hat auch bereits vor dem Bundesasylamt klargestellt, dass er der Volksgruppe der "Sadtat" angehöre (AS 51). Dass er als Oberhaupt seiner Familie nur selbst für seine Familie verantwortlich sein kann und dass er in Kabul keine Lebensgrundlage habe, hat der Beschwerdeführer ebenfalls bereits vor dem Bundesasylamt angesprochen (AS 119). Darauf ist das Bundesasylamt jedoch nicht gehörig eingegangen, vielmehr hat das Bundesasylamt - ohne weitere Ermittlungen durchzuführen - sichtlich lediglich aufgrund der Existenz von Familienangehörigen in Afghanistan geschlossen, der Beschwerdeführer könne im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf den Zusammenhalt und die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Dies greift jedoch zu kurz: Der Beschwerdeführer ist Oberhaupt seiner eigenen (aus seiner Ehegattin, seinem minderjährigem Kind und seiner Mutter bestehenden) Familie, mit der er in Ghazni zusammengelebt hatte. In der Beschwerdeergänzung vom 24.07.2012 (hg. OZ 6) und in der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass von ihm als ein solches Familienoberhaupt erwartet werde, selbst für seine Familie zu sorgen, und dass es eine Schande sei, wenn der Schwiegersohn vom Schwiegervater ernährt werde, weshalb sowie auch aufgrund beschränkter (finanzieller) Ressourcen des Schwiegervaters er nicht davon ausgehe, dass er von seinem Schwiegervater im Falle einer Rückkehr unterstützt werden würde/könnte. Dass es der gesellschaftlichen Wirklichkeit Afghanistans entspricht, dass von einem - gesunden - Familienvater (bzw. Familienoberhaupt) im erwerbsfähigem Alter - wie dem Beschwerdeführer - erwartet wird, dass dieser, wenn er in Afghanistan ist, selbst für seine Familie sorgt, ist nicht von der Hand zu weisen; dass dies auch im Fall des Beschwerdeführers so ist, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung glaubwürdig dargelegt. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig ausgesagt, dass seine Mutter bereits Andeutungen dahingehend gemacht habe (Verhandlungsschrift, Seite 6). Daraus ergibt sich nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - trotz der Anwesenheit von Familienangehörigen in Kabul - tatsächlich keine familiäre und soziale Unterstützung im Falle einer Rückkehr zu erwarten hat, weil der Schwiegervater des Beschwerdeführers in Kabul die Familie des Beschwerdeführers zwar wegen der Abwesenheit des Beschwerdeführers in Afghanistan versorgt, dies aber im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nicht weiterhin tun würde bzw. aufgrund eingeschränkter (finanzieller) Möglichkeiten auch nicht könnte und auch der Beschwerdeführer keine (weitere) Unterstützung erwarten könnte

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den angeführten Quellen und wurden in der Beschwerdeverhandlung erörtert. Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Afghanistan ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat dem weder in der Beschwerdeverhandlung noch mit seinem Schriftsatz vom 05.09.2013 entgegen, sondern erweitert die Darstellung um die aktuellen Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013.

3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 67/2012, anzuwenden.3.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012,, anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.3.2. Nach der rechtswirksamen Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist die Abweisung des Asylantrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers ist daher nur mehr hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu behandeln (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides). Zudem ist auch die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) Verfahrensgegenstand.

3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist gem. § 8 Abs. 2 AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Da § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).Da Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059; 19.2.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, Zl. 95/21/1097; 12.4.1999, Zl. 95/21/1074; 12.4.1999, Zl. 95/21/1104; 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 8.6.2000, Zl. 99/20/0203; 17.9.2008, Zl. 2008/23/0588).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, Zl. 98/21/0427; 20.6.2002, Zl. 2002/18/0028; 6.11.2009, Zl. 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben ist und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443; 26.2.2002, Zl. 99/20/0509; 22.8.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zl. 93/18/0214).

3.3.2. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni, wo der Beschwerdeführer aufwuchs, mit seiner Familie (Ehegattin, Sohn und Mutter) lebte und arbeitete, ist als äußerst schlecht ("extremely insecure") zu bezeichnen. In dieser Hinsicht ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert hat. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Dies wird auch durch die jüngsten Berichte/Meldungen unterstrichen: Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011 (ORF-online, vom 31.07.2013, vgl.: UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 06.08.2013, S. 15). Von Jänner bis Juni wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533 (ORF-online, vom 31.07.2013). Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. So stellte das Afghanistan Analysts Network fest, dass viel und oft extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen wird. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage für Zivilisten (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 06.08.2013, S. 14).3.3.2. Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers Ghazni, wo der Beschwerdeführer aufwuchs, mit seiner Familie (Ehegattin, Sohn und Mutter) lebte und arbeitete, ist als äußerst schlecht ("extremely insecure") zu bezeichnen. In dieser Hinsicht ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert hat. Die Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär. Dies wird auch durch die jüngsten Berichte/Meldungen unterstrichen: Die Zahl der im Afghanistan-Konflikt getöteten oder verletzten Zivilisten ist nach Angaben der Vereinten Nationen im ersten Halbjahr 2013 deutlich gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum sind 23 Prozent mehr zivile Opfer gezählt worden. Nach einem zwischenzeitlichen Rückgang im Jahr 2012 gibt es nun eine Rückkehr zu den hohen Zahlen von getöteten und verletzten Zivilisten des Jahres 2011 (ORF-online, vom 31.07.2013, vergleiche, UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 06.08.2013, S. 15). Von Jänner bis Juni wurden insgesamt 1.319 Zivilisten getötet. Das entspricht einer Erhöhung um 14 Prozent im Vergleich zum ersten Halbjahr 2012. Die Zahl der verletzten Zivilisten stieg demnach um 28 Prozent auf 2.533 (ORF-online, vom 31.07.2013). Der Konflikt in Afghanistan beeinflusst nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden, wie etwa die Provinz Panjsher. Die Gewalt ist nicht auf Kabul oder allgemein auf städtische Zentren beschränkt. So stellte das Afghanistan Analysts Network fest, dass viel und oft extrem gewalttätig seitens der Aufständischen in ländlichen Gebieten vorgegangen wird. Die Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen sowohl pro- und anti-Regierung im Norden, Nordosten und zentralen Hochland-Regionen haben eine weitere negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage für Zivilisten (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 06.08.2013, S. 14).

Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, die auch nicht durch individuelle und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers (etwa besondere Fähigkeiten/hohe finanzielle Ressourcen/besonderer Schutz) kompensiert werden kann, droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte, wobei festzuhalten ist, dass die Familie des Beschwerdeführers, mit der der Beschwerdeführer bisher zusammengelebt hat, nicht mehr in der Provinz Ghazni, sondern nunmehr in Kabul, lebt und der Beschwerdeführer auch keine anderen Verwandten in seiner Herkunftsprovinz mehr hat.Aufgrund der schlechten Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, die auch nicht durch individuelle und persönlichen Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers (etwa besondere Fähigkeiten/hohe finanzielle Ressourcen/besonderer Schutz) kompensiert werden kann, droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr dorthin die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte, wobei festzuhalten ist, dass die Familie des Beschwerdeführers, mit der der Beschwerdeführer bisher zusammengelebt hat, nicht mehr in der Provinz Ghazni, sondern nunmehr in Kabul, lebt und der Beschwerdeführer auch keine anderen Verwandten in seiner Herkunftsprovinz mehr hat.

Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 8 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offen steht. Nach der (hier übertragbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist vergleiche VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR (siehe oben Punkt 1.2.5.) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Dabei ist bei der Annahme eines alternativen Zielortes etwa darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Asylwerber vor seiner Flucht dort gelebt habe oder dort über sonstige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfüge oder ob die Möglichkeit bestehe, sich dort an Hilfseinrichtungen zu wenden und inwieweit der Asylwerber wirklich unterstützt werden könne (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1513/12; 13.3.2013, U 2185/12; 7.6.2013, U 2436/2012; 6.3.2013, U 1325/12).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR (siehe oben Punkt 1.2.5.) davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Ziffer 96,; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114). Dabei ist bei der Annahme eines alternativen Zielortes etwa darauf Bedacht zu nehmen, ob ein Asylwerber vor seiner Flucht dort gelebt habe oder dort über sonstige soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfüge oder ob die Möglichkeit bestehe, sich dort an Hilfseinrichtungen zu wenden und inwieweit der Asylwerber wirklich unterstützt werden könne vergleiche VfGH 13.09.2013, U 1513/12; 13.3.2013, U 2185/12; 7.6.2013, U 2436 aus 2012,; 6.3.2013, U 1325/12).

Im Fall des Beschwerdeführers ergibt eine Einzelfallprüfung nach diesen Kriterien, dass die Stadt Kabul nicht als alternativer Aufenthaltsort für den Beschwerdeführer in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat in der Stadt Kabul zwar familiäre Anknüpfungspunkte, zumal die Familie des Beschwerdeführers (Ehegattin, Sohn, Mutter), mit der er in Ghazni zusammengelebt hatte, gegenwärtig beim Vater der Ehegattin des Beschwerdeführers im Stadtgebiet Kabuls lebt. Allerdings sind diese familiären Anknüpfungspunkte im konkreten Fall nicht tragfähig genug, um den Beschwerdeführer vor einer ausweglosen Situation im Falle einer alternativen Ansiedlung in Kabul zu bewahren, zumal nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens der Beschwerdeführer und dessen Familie im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan nicht ausreichend wahrscheinlich (weiterhin) auf den Schutz und die Unterstützung des Schwiegervaters des Beschwerdeführers zurückgreifen können. Ohne einen solchen Schutz und eine solche Unterstützung würde der Beschwerdeführer in Kabul, wo er vor der Ausreise nur ca. einen Monat gelebt hat, wo er nicht gearbeitet hat und wo er über keine anderen sozialen Anknüpfungspunkte verfügt, real Gefahr laufen, ein Leben in unangemessener Härte führen zu müssen, zumal er auch für seine Ehegattin, sein Kind und seine Mutter zu sorgen hätte und afghanische Staatsangehörige auf die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen in ihrer Gesellschaft zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhalts angewiesen sind. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um - ohne Hilfe seines Schwiegervaters - seine Existenz und die seiner Familie in Kabul sichern zu können, zumal auch das Eigentum des Beschwerdeführers in Ghazni aufgrund der dortigen sehr schlechten Sicherheitslage nicht verwertbar erscheint und der Beschwerdeführer auch Schulden hat, die er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zurückzahlen müsste. Weder das Alter, die Arbeitsfähigkeit und die bisherige Berufserfahrung des Beschwerdeführers (in Ghazni) noch andere individuelle und persönliche Umstände und Lebensbedingungen des Beschwerdeführers (etwa besondere Fähigkeiten/hohe finanzielle Ressourcen/besonderer Schutz) vermögen den Mangel an tragfähigen sozialen/familiären Anknüpfungspunkten, die eine tatsächliche Unterstützung des Beschwerdeführers ausreichend gewährleisten, im konkreten Fall aufzuwiegen. Auch die Möglichkeit, sich in Kabul an Hilfseinrichtungen zu wenden, erscheint im Fall des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht ausreichend, um ein Überleben des Beschwerdeführers und seiner Familie zu sichern. Der Beschwerdeführer hätte somit im Falle in Kabul keine ausreichende Lebensgrundlage.

Dass der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans über tragfähige Beziehungen und/oder Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse verfügen oder tatsächliche Unterstützung erhalten würde, ist nicht ersichtlich.

Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr nach Afghanistan - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.

Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach der genannten Bestimmung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hindeuten würden.Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hindeuten würden.

3.4. Zu Spruchpunkt III:

3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.3.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5.2. Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen; dies in der gesetzlich vorgesehenen Dauer.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverband, gesamte Staatsgebiet, individuelle Verhältnisse, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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