Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. B4 433.184-2/2013/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2013, Zl. 13 00.299-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin WINTER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , serbische Staatsangehörige, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2013, Zl. 13 00.299-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste nach ihren Angaben (bereits) im November 2002 mit einem "schwedischen Künstlervisum" nach Österreich ein.
2. Mit Bescheid vom XXXX, rechtskräftig und durchsetzbar geworden am XXXX, wies die XXXX die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet aus.2. Mit Bescheid vom römisch 40 , rechtskräftig und durchsetzbar geworden am römisch 40 , wies die römisch 40 die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet aus.
3. Am 20.12.2012 wegen der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor der Fremdenpolizei auf Serbisch einvernommen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei im November 2002 von Ungarn kommend mit dem Bus nach Österreich eingereist, "weil man in Serbien nicht leben könne". Sie verfüge über kein Einkommen und gehe keiner Beschäftigung nach; Gleiches gelte für XXXX, der ihr Lebensgefährte und der Vater ihrer Tochter XXXX sei. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und ihrer Tochter werde von den Eltern ihres Lebensgefährten bestritten. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter an der näher genannten Adresse im gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensgefährte sei ebenfalls ausgewiesen worden, jedoch sei nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin gab an, ledig zu sein; ihre Tochter sei am 19.6.2009 im Bundesgebiet geboren und deren gesetzliche Vertretung obliege der Mutter ihres Lebensgefährten. Die Tochter sei bei der - im gleichen Haus, aber einer anderen Wohnung lebenden - Großmutter "nur gemeldet", lebe aber tatsächlich mit ihr in der Wohnung des Lebensgefährten. Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin lebten in Serbien, der Vater sei bereits verstorben; in Österreich habe sie ihre Tochter als Angehörige. Die Beschwerdeführerin habe acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule besucht. Sie habe das österreichische Bundesgebiet seit 2002 nicht mehr verlassen und sei bereits am 15.1.2010 aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. Am 15.2.2010 habe sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eingebracht, welcher mit Bescheid vom 23.8.2010 zurückgewiesen worden sei. Ihr sei bekannt, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte, da sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Daraufhin wurde sie erneut aufgefordert, Österreich unverzüglich zu verlassen.3. Am 20.12.2012 wegen der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot vor der Fremdenpolizei auf Serbisch einvernommen gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei im November 2002 von Ungarn kommend mit dem Bus nach Österreich eingereist, "weil man in Serbien nicht leben könne". Sie verfüge über kein Einkommen und gehe keiner Beschäftigung nach; Gleiches gelte für römisch 40 , der ihr Lebensgefährte und der Vater ihrer Tochter römisch 40 sei. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin, ihres Lebensgefährten und ihrer Tochter werde von den Eltern ihres Lebensgefährten bestritten. Sie lebe mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter an der näher genannten Adresse im gemeinsamen Haushalt. Ihr Lebensgefährte sei ebenfalls ausgewiesen worden, jedoch sei nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Beschwerdeführerin gab an, ledig zu sein; ihre Tochter sei am 19.6.2009 im Bundesgebiet geboren und deren gesetzliche Vertretung obliege der Mutter ihres Lebensgefährten. Die Tochter sei bei der - im gleichen Haus, aber einer anderen Wohnung lebenden - Großmutter "nur gemeldet", lebe aber tatsächlich mit ihr in der Wohnung des Lebensgefährten. Die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin lebten in Serbien, der Vater sei bereits verstorben; in Österreich habe sie ihre Tochter als Angehörige. Die Beschwerdeführerin habe acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die Berufsschule besucht. Sie habe das österreichische Bundesgebiet seit 2002 nicht mehr verlassen und sei bereits am 15.1.2010 aufgefordert worden, Österreich zu verlassen. Am 15.2.2010 habe sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehörige eingebracht, welcher mit Bescheid vom 23.8.2010 zurückgewiesen worden sei. Ihr sei bekannt, dass sie sich illegal in Österreich aufhalte, da sie über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Daraufhin wurde sie erneut aufgefordert, Österreich unverzüglich zu verlassen.
Der am 15.4.2010 ausgestellte (serbische) Reisepass der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 38 FPG sichergestellt; vorgelegt wurde die Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin.Der am 15.4.2010 ausgestellte (serbische) Reisepass der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 38, FPG sichergestellt; vorgelegt wurde die Geburtsurkunde der Tochter der Beschwerdeführerin.
4. Am 8.1.2013 brachte sie einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
5. Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab sie dazu auf Serbisch im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei serbische Staatsbürgerin und stamme aus XXXX, wo sie von 1987 bis 1995 die Grundschule und von 1995 bis 1998 eine Friseurlehre absolviert habe. Sie habe bislang keine Ehe geschlossen und sei ledig; ihr Lebensgefährte und ihre Tochter lebten wie die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Der Vater der Beschwerdeführerin sei 2008 verstorben; ihre Mutter und ihr Bruder sowie eine Schwester lebten weiterhin im Heimatort. Die Beschwerdeführerin sei im November 2002 "legal" mit ihrem (nun bereits abgelaufenen) Reisepass samt Visum über Ungarn nach Österreich gereist. Seither halte sie sich illegal im Bundegebiet auf; vor kurzem sei die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen, weil sie angezeigt worden sei, und es sei ihr der (neue) Reisepass abgenommen worden. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Lebensgefährte, den sie bereits in Serbien kennengelernt habe, Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei; deshalb seien ihre Eltern gegen diese Beziehung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei "Vlachin". Nachdem ihr Lebensgefährte Serbien bereits im Mai 2002 verlassen habe, habe sie im Sommer 2002 beschlossen, zu ihm nach Österreich zu fahren. Als sie schon im Bundesgebiet gewesen sei, habe ihr Vater ihr gesagt, dass sie "tot" sei, sollte sie nach Hause kommen. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt. Ihr Vater sei zwar bereits verstorben, jedoch würde sie im Fall der Rückkehr von ihrem Bruder getötet werden. Sie wolle bei ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in Österreich leben. Ihr Lebensgefährte habe "aufschiebende Wirkung" und ihre Tochter einen Aufenthaltstitel. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, außerdem habe sie kein zu Hause mehr.5. Bei ihrer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am gleichen Tag gab sie dazu auf Serbisch im Wesentlichen Folgendes an: Sie sei serbische Staatsbürgerin und stamme aus römisch 40 , wo sie von 1987 bis 1995 die Grundschule und von 1995 bis 1998 eine Friseurlehre absolviert habe. Sie habe bislang keine Ehe geschlossen und sei ledig; ihr Lebensgefährte und ihre Tochter lebten wie die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet. Der Vater der Beschwerdeführerin sei 2008 verstorben; ihre Mutter und ihr Bruder sowie eine Schwester lebten weiterhin im Heimatort. Die Beschwerdeführerin sei im November 2002 "legal" mit ihrem (nun bereits abgelaufenen) Reisepass samt Visum über Ungarn nach Österreich gereist. Seither halte sie sich illegal im Bundegebiet auf; vor kurzem sei die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen, weil sie angezeigt worden sei, und es sei ihr der (neue) Reisepass abgenommen worden. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Lebensgefährte, den sie bereits in Serbien kennengelernt habe, Angehöriger der Volksgruppe der Roma sei; deshalb seien ihre Eltern gegen diese Beziehung gewesen. Die Beschwerdeführerin sei "Vlachin". Nachdem ihr Lebensgefährte Serbien bereits im Mai 2002 verlassen habe, habe sie im Sommer 2002 beschlossen, zu ihm nach Österreich zu fahren. Als sie schon im Bundesgebiet gewesen sei, habe ihr Vater ihr gesagt, dass sie "tot" sei, sollte sie nach Hause kommen. Danach habe sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie gehabt. Ihr Vater sei zwar bereits verstorben, jedoch würde sie im Fall der Rückkehr von ihrem Bruder getötet werden. Sie wolle bei ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter in Österreich leben. Ihr Lebensgefährte habe "aufschiebende Wirkung" und ihre Tochter einen Aufenthaltstitel. Im Fall der Rückkehr habe sie Angst um ihr Leben, außerdem habe sie kein zu Hause mehr.
6. Am 13.2.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte die Beschwerdeführerin auf Serbisch - zusammengefasst - Folgendes vor:
Sie sei gesund, benötige keine Medikamente und sei arbeitsfähig; sie habe den Beruf einer Friseurin erlernt. In Serbien habe sie im Ort XXXX gelebt; dort wohne ihre Familie, und zwar ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Großmutter sowie Tanten, Cousins und Cousinen. Zuletzt habe sie im November 2002 Kontakt zu ihrer Familie gehabt. Als sie in Österreich gekommen sei, habe ihr Bruder sie angerufen und ihr gesagt, dass sie wieder heimkommen solle. Das habe sie nicht wollen, worauf er ihr gesagt habe, dass sie sterben würde, wenn sie heimkäme. Dies sei der letzte Kontakt gewesen. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem "Mann" und ihrer Tochter in einer eigenen Wohnung, welche von den "Schwiegereltern" bezahlt werde. Den Aufenthalt finanzierten ebenfalls die "Schwiegereltern". Die Obsorge für ihre Tochter habe sie "wegen der Versicherung den Schwiegereltern" übertragen, die Tochter lebe aber bei der Beschwerdeführerin. Ein Familienleben führe die Beschwerdeführerin hier nur mit ihrem "Mann" und ihrer Tochter; die "Schwiegereltern" unterstützten sie nur hier. Die Beschwerdeführerin gehe - ebenso wie ihr Lebensgefährte - keiner geregelten Beschäftigung nach. Sie seien nicht verheiratet. In Österreich habe die Beschwerdeführerin nur ihre Familie und eine Freundin, welche auch aus Serbien stamme. Sie sei im November 2002 ins Bundesgebiet eingereist und habe schon zehn Jahre illegal hier gelebt. Ihre Tochter besitze ein befristetes "Visum" bis zum 18.6.2013, ihr Lebensgefährte habe keinen Aufenthaltstitel. Er stamme aus ihrem Heimatort und sei gelernter Elektriker, arbeite hier aber nicht. In den letzten zehn Jahren hätten sie nur "privat" in Wohnungen gearbeitet; sie habe geputzt, ihr Lebensgefährte habe "privat" als Elektriker gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei mit einem "Künstlervisum" eingereist, das sie "über die schwedische Botschaft gekauft habe". Auf die Frage, ob somit von einer illegalen Einreise auszugehen sei, habe die Beschwerdeführerin nach der aufgenommenen Niederschrift bejahend genickt. Die Beschwerdeführerin sei nie politisch tätig gewesen, in Serbien liege kein Haftbefehl gegen sie vor und sie habe auch nie Probleme mit der Polizei oder dem Gericht gehabt. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mehr als 20 Jahre in Serbien gelebt. Ihr Vater sei 2009 verstorben, sie sei im achten Monat schwanger gewesen. Beim Begräbnis des Vaters sei sie nicht gewesen. Ihr Schwiegervater lebe schon seit 30 oder 40 Jahren in Österreich, ihre Schwiegermutter halte sich seit etwa 12 Jahren hier auf. Den Antrag auf internationalen Schutz habe die Beschwerdeführerin nur gestellt, weil ihr die Abschiebung drohe. Sie besuche hier keine Kurse oder Bildungseinrichtungen. Sie sei wie ihr Mann und ihre Tochter orthodoxen Glaubens. Befragt, warum ihre Familie ihren Lebensgefährten ablehne, antwortete sie, er sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Roma; sie seien hingegen "Vlachen". Sie stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil sie nirgends hin könne. Das sei alles. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, von ihrem Bruder umgebracht zu werden, weil sei mit einem "Roma" zusammen bzw. weggelaufen sei. Vom Tod ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin durch den Anruf ihrer Mutter erfahren, welche ihr das gesagt habe. Zum Vorhalt, dass sie zuvor erklärt habe, den letzten Kontakt zu ihrer Familie im November 2002 gehabt zu haben, brachte sie vor, ihre Mutter habe ihre Schwiegermutter angerufen. Die Frage, ob sie einer konkreten persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei, verneinte sie mit dem Hinweis, nur von ihrem Bruder bedroht zu werden. Auf den weiteren Vorhalt, dass sie davon seit zehn Jahren wisse und warum sie nun erst einen Asylantrag stelle, brachte sie vor, sie hätte ja über ihre Anwältin auch ein Visum beantragt; sie sei seit zehn Jahren in Österreich anwaltlich vertreten. Auf Vorhalt, dass sie mit ihrer Familie in Serbien jederzeit in eine größere Stadt umziehen könne, auch dort weiterhin finanziell unterstützt werden könne und sie wegen ihrer Registrierung auch Zugang zur Sozialhilfe habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie werde nicht zurückkehren. Nachdem ihr die Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Serbien zur Kenntnis gebracht worden waren, gab die Beschwerdeführerin an, auf eine Stellungnahme zu diesen zu verzichten. Während der Einvernahme wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "einigermaßen" Deutsch spricht.Sie sei gesund, benötige keine Medikamente und sei arbeitsfähig; sie habe den Beruf einer Friseurin erlernt. In Serbien habe sie im Ort römisch 40 gelebt; dort wohne ihre Familie, und zwar ihre Mutter, ihr Bruder, ihre Großmutter sowie Tanten, Cousins und Cousinen. Zuletzt habe sie im November 2002 Kontakt zu ihrer Familie gehabt. Als sie in Österreich gekommen sei, habe ihr Bruder sie angerufen und ihr gesagt, dass sie wieder heimkommen solle. Das habe sie nicht wollen, worauf er ihr gesagt habe, dass sie sterben würde, wenn sie heimkäme. Dies sei der letzte Kontakt gewesen. In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem "Mann" und ihrer Tochter in einer eigenen Wohnung, welche von den "Schwiegereltern" bezahlt werde. Den Aufenthalt finanzierten ebenfalls die "Schwiegereltern". Die Obsorge für ihre Tochter habe sie "wegen der Versicherung den Schwiegereltern" übertragen, die Tochter lebe aber bei der Beschwerdeführerin. Ein Familienleben führe die Beschwerdeführerin hier nur mit ihrem "Mann" und ihrer Tochter; die "Schwiegereltern" unterstützten sie nur hier. Die Beschwerdeführerin gehe - ebenso wie ihr Lebensgefährte - keiner geregelten Beschäftigung nach. Sie seien nicht verheiratet. In Österreich habe die Beschwerdeführerin nur ihre Familie und eine Freundin, welche auch aus Serbien stamme. Sie sei im November 2002 ins Bundesgebiet eingereist und habe schon zehn Jahre illegal hier gelebt. Ihre Tochter besitze ein befristetes "Visum" bis zum 18.6.2013, ihr Lebensgefährte habe keinen Aufenthaltstitel. Er stamme aus ihrem Heimatort und sei gelernter Elektriker, arbeite hier aber nicht. In den letzten zehn Jahren hätten sie nur "privat" in Wohnungen gearbeitet; sie habe geputzt, ihr Lebensgefährte habe "privat" als Elektriker gearbeitet. Die Beschwerdeführerin sei mit einem "Künstlervisum" eingereist, das sie "über die schwedische Botschaft gekauft habe". Auf die Frage, ob somit von einer illegalen Einreise auszugehen sei, habe die Beschwerdeführerin nach der aufgenommenen Niederschrift bejahend genickt. Die Beschwerdeführerin sei nie politisch tätig gewesen, in Serbien liege kein Haftbefehl gegen sie vor und sie habe auch nie Probleme mit der Polizei oder dem Gericht gehabt. Bis zu ihrer Ausreise habe sie mehr als 20 Jahre in Serbien gelebt. Ihr Vater sei 2009 verstorben, sie sei im achten Monat schwanger gewesen. Beim Begräbnis des Vaters sei sie nicht gewesen. Ihr Schwiegervater lebe schon seit 30 oder 40 Jahren in Österreich, ihre Schwiegermutter halte sich seit etwa 12 Jahren hier auf. Den Antrag auf internationalen Schutz habe die Beschwerdeführerin nur gestellt, weil ihr die Abschiebung drohe. Sie besuche hier keine Kurse oder Bildungseinrichtungen. Sie sei wie ihr Mann und ihre Tochter orthodoxen Glaubens. Befragt, warum ihre Familie ihren Lebensgefährten ablehne, antwortete sie, er sei ein Angehöriger der Volksgruppe der Roma; sie seien hingegen "Vlachen". Sie stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil sie nirgends hin könne. Das sei alles. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, von ihrem Bruder umgebracht zu werden, weil sei mit einem "Roma" zusammen bzw. weggelaufen sei. Vom Tod ihres Vaters habe die Beschwerdeführerin durch den Anruf ihrer Mutter erfahren, welche ihr das gesagt habe. Zum Vorhalt, dass sie zuvor erklärt habe, den letzten Kontakt zu ihrer Familie im November 2002 gehabt zu haben, brachte sie vor, ihre Mutter habe ihre Schwiegermutter angerufen. Die Frage, ob sie einer konkreten persönlichen Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt sei, verneinte sie mit dem Hinweis, nur von ihrem Bruder bedroht zu werden. Auf den weiteren Vorhalt, dass sie davon seit zehn Jahren wisse und warum sie nun erst einen Asylantrag stelle, brachte sie vor, sie hätte ja über ihre Anwältin auch ein Visum beantragt; sie sei seit zehn Jahren in Österreich anwaltlich vertreten. Auf Vorhalt, dass sie mit ihrer Familie in Serbien jederzeit in eine größere Stadt umziehen könne, auch dort weiterhin finanziell unterstützt werden könne und sie wegen ihrer Registrierung auch Zugang zur Sozialhilfe habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie werde nicht zurückkehren. Nachdem ihr die Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in Serbien zur Kenntnis gebracht worden waren, gab die Beschwerdeführerin an, auf eine Stellungnahme zu diesen zu verzichten. Während der Einvernahme wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "einigermaßen" Deutsch spricht.
7. Mit Bescheid vom 13.2.2013, Zl. 13 00.299-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 nach Serbien aus; überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachte Gefährdungssituation unglaubwürdig sei.7. Mit Bescheid vom 13.2.2013, Zl. 13 00.299-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 nach Serbien aus; überdies wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachte Gefährdungssituation unglaubwürdig sei.
8. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Sie habe zu ihren Asylgründen angegeben, dass ihr Lebensgefährte Rom sei, während sie Vlachin sei, und aufgrund dieser, von ihrer Familie nicht gebilligten Lebensgemeinschaft mit dem Tod bedroht sei. Der Hintergrund der Bedrohung sei folgender: Während sich Töchter von Roma arrangierten Ehen widersetzen könnten, sei dies bei Vlachen nicht der Fall; sie würden "(gegen Entgelt) verkauft'". Suche sich die Tochter eines Vlachen - wie die Beschwerdeführerin - selbst aus, mit wem sie eine Beziehung eingehe, werde der Vater im Verhältnis zum potentiellen Ehemann "vertragsbrüchig" und sehe sich gezwungen, Repressalien gegen seine Tochter anzuwenden. Sodann wird der Sache nach vorgebracht, die Länderfeststellungen des Bundesasylamts gingen, obwohl es Spezialbehörde sei, nicht auf die wesentlichen Fragestellungen ein.
9. Mit Beschluss vom 5.3.2013, Zl. B4 433.184-1/2013/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.9. Mit Beschluss vom 5.3.2013, Zl. B4 433.184-1/2013/3Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
10. Mit Erkenntnis vom 18.3.2013, Zl. B4 433.184-1/2013/4E, hob der Asylgerichtshof in Erledigung der unter Punkt 8. zitierten Beschwerde den unter Punkt 7. dargestellten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück, wobei er begründend Folgendes ausführte: Zwar sei dem Bundesasylamt darin beizupflichten, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich sei. Gleichwohl habe es den entscheidungsrelevanten Sachverhalt insoweit nicht in ausreichender Weise geklärt, als es weder Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin noch zur Situation der "Vlachen" in Serbien getroffen habe. So wäre die Beschwerdeführerin insbesondere zu befragen gewesen, ob sie der romanischen, den Rumänen verwandten Volksgruppe der Vlachen (auch: Walachen oder Aromunen) oder aber jener Gruppe von Roma oder Sinti angehört, die ebenfalls als Vlachen (oder Wallachen) bezeichnet würden. Vor diesem Hintergrund könne nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass dem Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin Asylrelevanz zukomme.
11. Am 28.5.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen, brachte die Beschwerdeführerin - auf Serbisch - zusammengefasst Folgendes vor:
Die Frage, welcher konkreten Ethnie sie angehöre, beantwortet sie zunächst mit "serbisch und orthodoxen Glaubens". Auf die Nachfrage, dass sie somit keine Roma oder sonst einer Minderheit angehörig sei, entgegnete sie, dies sei nicht der Fall, sie sei aber Vlachin.
Befragt, welche Art von Vlachin sie sei, erwiderte sie: "Weiß nicht,
Vlachin ... wir sprechen auch vlachisch .. nicht rumänisch, sondern
vlachisch... wir sind rumänischstämmig, weiß aber nicht genau
[...]". Die Vlachen hätten in Serbien keine Probleme. Die Frage, ob sie der Volksgruppe der Sinti oder jener der Roma angehöre, verneinte die Beschwerdeführerin. Befragt, ob sie noch etwas vorbringen, richtig stellen oder ergänzen wolle, entgegnete sie, dies sei nicht der Fall.
12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (abermals) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde wiederum gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige sei und sich seit ihrer Einreise "mit einem schwedischen Künstlervisum" illegal im Bundesgebiet aufhalte und trotz mehrfacher Aufforderung der Fremdenbehörde das Land nicht verlassen habe. Sie sei gesund sowie arbeitsfähig und verfüge in Serbien über familiären Anschluss sowie über Zugang zum Sozialsystem. Die Beschwerdeführerin sei ledig und lebe mit XXXX sowie ihrer Tochter XXXX in gemeinsamem Haushalt; beide seien ebenfalls serbische Staatsangehörige. Jener verfüge über kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich, diese über einen befristeten Aufenthaltstitel bis 18.6.2013. Die Obsorge über die Tochter habe die Beschwerdeführerin aus Versicherungsgründen auf die Mutter ihres Lebensgefährten übertragen. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein selbstständig erwirtschaftetes regelmäßiges Einkommen. Die Beziehungen zu den Eltern ihres Lebensgefährten seien weder von wesentlicher gegenseitiger Abhängigkeit noch durch intensive Verbundenheit geprägt. Die finanzielle Unterstützung, die die Beschwerdeführerin von den Eltern ihres Lebensgefährten erhalte, könne sie auch in Serbien erfahren. Die Beschwerdeführerin, die sich die Mittel für die Kosten für das Visum selbst habe ansparen können, könne in Serbien ihre Existenz auch nach einer Rückkehr sichern. Auch sei ihr Lebensgefährte gelernter Elektriker und könne diese Tätigkeit zum Familienerhalt in Serbien ausführen. Weiters stehe der Beschwerdeführerin das umfangreiche soziale Netz der Familie im Herkunftsland zur Verfügung. Überdies traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere zum Rechtsschutz, den Sicherheitsbehörden und zur Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Vlachen sowie der Frauen bzw. Kinder sowie zur Grundversorgung und Wirtschaft bzw. Rückkehrfragen. Demnach könne sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungen ausgesetzt sehe, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige einbringen; auch bestehe die Möglichkeit, Beschwerden bei den Ombudsmanninstitutionen zu erheben. Das Verbot von Diskriminierung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe sei sowohl in der Verfassung als auch in anderen Gesetzten festgelegt. Bei der letzten Volkszählung in Serbien hätten sich 0,49 Prozent der Bevölkerung als Vlachen und 0,41 Prozent als Rumänen bezeichnet. Die Lage der Vlachen in Serbien werde je nach Standpunkt sehr unterschiedlich bewertet, und zwar von beträchtlicher Diskriminierung bis zu selbstbewusster Integration ohne Nachteile. Man sei sich nicht einmal einig darüber, ob die Vlachen zu den Rumänen zählten oder Serben mit anderer Sprache seien bzw. ob eine Volksgruppe der Vlachen überhaupt existiere. Eine Unterscheidung, ob jemand Vlache oder Serbe sei, sei auf Grund der jahrelangen Assimilierung schwierig geworden und vielen Vlachen auch selbst nicht bewusst. Bedürftige Personen könnten sich an das Sozialversicherungsamt des Wohnortes wenden; Sozialhilfe, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe seien als Leistungen neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung als Leistungen vorgesehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Die Beschwerdeführerin habe trotz anwaltlicher Vertretung vor ihrer Asylantragstellung bereits zehn Jahre illegal im Bundesgebiet gelebt, obwohl ihr nach ihrem Vorbringen bereits kurz nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im November 2002 telefonisch von ihrem Bruder mit dem Umbringen gedroht worden sei. Weiters habe sie bei ihrer Einvernahme vor der Fremdenpolizei am 20.12.2012 selbst vorgebracht, Serbien verlassen zu haben, weil man dort nicht leben könne, eine Verfolgung in Serbien habe sie hingegen mit keinem Wort erwähnt. Überdies habe die Beschwerdeführerin zunächst behauptet, seit November 2002 keinen Kontakt mit ihrer Familie mehr gehabt zu haben, in der Folge aber angegeben, 2009 von ihrer Mutter telefonisch vom Tod des Vaters in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Des Weiteren wies das Bundesasylamt auf die Aussage der Beschwerdeführerin hin, sie habe ein "Künstlervisum" über eine Botschaft gekauft, weshalb von einer gesetzwidrigen Einreise ins Bundesgebiet auszugehen sei. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens; auch bestehe für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil des Herkunftsstaates, va. in größeren Städten, niederzulassen. Was die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Vlachen angehe, habe sie ausdrücklich angegeben, dass die Vlachen in Serbien keine Probleme hätten. Zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde überdies ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig sei, Verwandte in Serbien habe, über eine ausreichende Unterkunft verfüge sowie ferner Zugang zum serbischen Sozialsystem habe, wobei in Serbien medizinische Versorgung und jene mit lebenswichtigen Lebensmitteln gegeben sei. Sodann wurde die Ausweisungsentscheidung begründet. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsland stamme und sich vor ihrer nunmehrigen Antragstellung bereits seit November 2002 im Bundesgebiet aufgehalten habe.12. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (abermals) ab, erkannte ihr weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde wiederum gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsangehörige sei und sich seit ihrer Einreise "mit einem schwedischen Künstlervisum" illegal im Bundesgebiet aufhalte und trotz mehrfacher Aufforderung der Fremdenbehörde das Land nicht verlassen habe. Sie sei gesund sowie arbeitsfähig und verfüge in Serbien über familiären Anschluss sowie über Zugang zum Sozialsystem. Die Beschwerdeführerin sei ledig und lebe mit römisch 40 sowie ihrer Tochter römisch 40 in gemeinsamem Haushalt; beide seien ebenfalls serbische Staatsangehörige. Jener verfüge über kein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich, diese über einen befristeten Aufenthaltstitel bis 18.6.2013. Die Obsorge über die Tochter habe die Beschwerdeführerin aus Versicherungsgründen auf die Mutter ihres Lebensgefährten übertragen. Die Beschwerdeführerin verfüge über kein selbstständig erwirtschaftetes regelmäßiges Einkommen. Die Beziehungen zu den Eltern ihres Lebensgefährten seien weder von wesentlicher gegenseitiger Abhängigkeit noch durch intensive Verbundenheit geprägt. Die finanzielle Unterstützung, die die Beschwerdeführerin von den Eltern ihres Lebensgefährten erhalte, könne sie auch in Serbien erfahren. Die Beschwerdeführerin, die sich die Mittel für die Kosten für das Visum selbst habe ansparen können, könne in Serbien ihre Existenz auch nach einer Rückkehr sichern. Auch sei ihr Lebensgefährte gelernter Elektriker und könne diese Tätigkeit zum Familienerhalt in Serbien ausführen. Weiters stehe der Beschwerdeführerin das umfangreiche soziale Netz der Familie im Herkunftsland zur Verfügung. Überdies traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere zum Rechtsschutz, den Sicherheitsbehörden und zur Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Vlachen sowie der Frauen bzw. Kinder sowie zur Grundversorgung und Wirtschaft bzw. Rückkehrfragen. Demnach könne sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungen ausgesetzt sehe, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige einbringen; auch bestehe die Möglichkeit, Beschwerden bei den Ombudsmanninstitutionen zu erheben. Das Verbot von Diskriminierung auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe sei sowohl in der Verfassung als auch in anderen Gesetzten festgelegt. Bei der letzten Volkszählung in Serbien hätten sich 0,49 Prozent der Bevölkerung als Vlachen und 0,41 Prozent als Rumänen bezeichnet. Die Lage der Vlachen in Serbien werde je nach Standpunkt sehr unterschiedlich bewertet, und zwar von beträchtlicher Diskriminierung bis zu selbstbewusster Integration ohne Nachteile. Man sei sich nicht einmal einig darüber, ob die Vlachen zu den Rumänen zählten oder Serben mit anderer Sprache seien bzw. ob eine Volksgruppe der Vlachen überhaupt existiere. Eine Unterscheidung, ob jemand Vlache oder Serbe sei, sei auf Grund der jahrelangen Assimilierung schwierig geworden und vielen Vlachen auch selbst nicht bewusst. Bedürftige Personen könnten sich an das Sozialversicherungsamt des Wohnortes wenden; Sozialhilfe, Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe seien als Leistungen neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung als Leistungen vorgesehen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen erachtete das Bundesasylamt aus folgenden Gründen für unglaubwürdig: Die Beschwerdeführerin habe trotz anwaltlicher Vertretung vor ihrer Asylantragstellung bereits zehn Jahre illegal im Bundesgebiet gelebt, obwohl ihr nach ihrem Vorbringen bereits kurz nach ihrer Einreise ins Bundesgebiet im November 2002 telefonisch von ihrem Bruder mit dem Umbringen gedroht worden sei. Weiters habe sie bei ihrer Einvernahme vor der Fremdenpolizei am 20.12.2012 selbst vorgebracht, Serbien verlassen zu haben, weil man dort nicht leben könne, eine Verfolgung in Serbien habe sie hingegen mit keinem Wort erwähnt. Überdies habe die Beschwerdeführerin zunächst behauptet, seit November 2002 keinen Kontakt mit ihrer Familie mehr gehabt zu haben, in der Folge aber angegeben, 2009 von ihrer Mutter telefonisch vom Tod des Vaters in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Des Weiteren wies das Bundesasylamt auf die Aussage der Beschwerdeführerin hin, sie habe ein "Künstlervisum" über eine Botschaft gekauft, weshalb von einer gesetzwidrigen Einreise ins Bundesgebiet auszugehen sei. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Tatsachenwidrigkeit des Fluchtvorbringens; auch bestehe für die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich in einem anderen Teil des Herkunftsstaates, va. in größeren Städten, niederzulassen. Was die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Vlachen angehe, habe sie ausdrücklich angegeben, dass die Vlachen in Serbien keine Probleme hätten. Zur Nichtzuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten wurde überdies ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gesund und arbeitsfähig sei, Verwandte in Serbien habe, über eine ausreichende Unterkunft verfüge sowie ferner Zugang zum serbischen Sozialsystem habe, wobei in Serbien medizinische Versorgung und jene mit lebenswichtigen Lebensmitteln gegeben sei. Sodann wurde die Ausweisungsentscheidung begründet. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hielt das Bundesasylamt fest, dass die Beschwerdeführerin aus einem sicheren Herkunftsland stamme und sich vor ihrer nunmehrigen Antragstellung bereits seit November 2002 im Bundesgebiet aufgehalten habe.
13. Mit Verfahrensanordnung vom 6.9.2013 stellte das Bundesasylamt der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof den "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite.
14. Gegen den unter Punkt 12. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes gerügt wird: Die vom Bundeasylamt angestellten Recherchen zu den Vlachen verfehlten "völlig" den entscheidenden Punkt: Denn es werde darin lediglich auf die Situation der Vlachen "zum Gesamtstaat" eingegangen, nicht aber auf die Situation einer Vlachin, die sich dem Verkauf durch ihren Vater widersetze. Die Berichte zur Frage, ob Vlachen in Serbien diskriminiert würden, staatliche Verfolgung gegen sie als Gruppe stattfinde oder nicht, seien "völlig irrelevant". Das Bundesasylamt habe nicht nicht einmal festgestellt, welcher der beiden, als Vlachen bezeichneten Gruppen die Beschwerdeführerin angehöre, wobei festgehalten wird, dass sie "[s]elbstverständlich" Angehörige der erstgenannten Gruppe (also der romanischen, den Rumänen verwandten Volksgruppe, die auch als Aromunen bezeichnet wird) sei. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich geflüchtet sei, weil sie sich dem "Verkauf an einen Fremden" durch ihre Familie widersetzt habe und nach dem Tod ihres Vaters von ihrem Bruder mit dem Umbringen bedroht werde, jedoch von Seiten staatlicher Behörden kein wirksamer Schutz geleistet werden könne. Ferner sei anzumerken, dass sie sich seit elf Jahren im Bundesgebiet aufhalte und voll integriert sei; sie spreche Deutsch und sei die Mutter einer bis zum Jahr 2016 aufenthaltsberechtigten Tochter. Es liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil das Bundesasylamt den Auftrag des Asylgerichtshofes ignoriert habe; die Beiziehung eines Sachverständigen sei unabdingbar, da die Kompetenz des einvernehmenden Beamten offenbar nicht gegeben gewesen sei und auf der Hand liege, dass von der Beschwerdeführerin selbst eine wissenschaftliche Einordnung ihrer Abstammung nicht erwartet werden könne. Die als rechtliche Beurteilung bezeichneten Textbausteine stellten keine derartige Beurteilung dar. Auch wäre subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Eine Ausweisung verstoße gegen Art. 8 EMRK, da die Beschwerdeführerin seit elf Jahren in Österreich lebe und nie straffällig geworden sei, Deutsch gelernt habe und Mutter einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter sei. Mittelbar würde eine Ausweisung auch Art. 24 der Grundrechtecharta (Recht des Kindes) verletzen, da ihre Tochter im Fall der Abschiebung ihrer Mutter beraubt würde. Dazu komme, dass die Mutter des XXXX der Pflege durch die Beschwerdeführerin bedürfe. Von einem sicheren Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden. Auf die Gründe, aus welchen der Asylantrag nicht sofort gestellt worden sei, sei in der Einvernahme hingewiesen worden; im Übrigen sei bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Rechtslage zum Fluchtzeitpunkt im Jahr 2002 Bedacht zu nehmen. Die Aberkennung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie dem Rechtsmittel die effektive Wirkung nehmen würde und keine öffentlichen Interessen gegen den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich sprächen. Beigebracht wurde eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch der Tochter der Beschwerdeführerin sowie ärztliche Befunde betreffend die Mutter des XXXX, wonach diese seit fünf Jahren an einem subcutanen Tumor im Hinterkopf gelitten habe, der immer mehr an Größe zugenommen habe und am 29.8.2013 entfernt worden sei, wobei sowohl eine Computertomographie des Schädels unmittelbar nach der Operation als auch eine zum Ausschluss einer intracraniellen Blutung am 9.9.2013 durchgeführte "Mehrschicht Spiral-CT des Gehirnschädels" einen unauffälligen Befund gezeigt hätten.14. Gegen den unter Punkt 12. dargestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes gerügt wird: Die vom Bundeasylamt angestellten Recherchen zu den Vlachen verfehlten "völlig" den entscheidenden Punkt: Denn es werde darin lediglich auf die Situation der Vlachen "zum Gesamtstaat" eingegangen, nicht aber auf die Situation einer Vlachin, die sich dem Verkauf durch ihren Vater widersetze. Die Berichte zur Frage, ob Vlachen in Serbien diskriminiert würden, staatliche Verfolgung gegen sie als Gruppe stattfinde oder nicht, seien "völlig irrelevant". Das Bundesasylamt habe nicht nicht einmal festgestellt, welcher der beiden, als Vlachen bezeichneten Gruppen die Beschwerdeführerin angehöre, wobei festgehalten wird, dass sie "[s]elbstverständlich" Angehörige der erstgenannten Gruppe (also der romanischen, den Rumänen verwandten Volksgruppe, die auch als Aromunen bezeichnet wird) sei. Richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass die Beschwerdeführerin nach Österreich geflüchtet sei, weil sie sich dem "Verkauf an einen Fremden" durch ihre Familie widersetzt habe und nach dem Tod ihres Vaters von ihrem Bruder mit dem Umbringen bedroht werde, jedoch von Seiten staatlicher Behörden kein wirksamer Schutz geleistet werden könne. Ferner sei anzumerken, dass sie sich seit elf Jahren im Bundesgebiet aufhalte und voll integriert sei; sie spreche Deutsch und sei die Mutter einer bis zum Jahr 2016 aufenthaltsberechtigten Tochter. Es liege Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil das Bundesasylamt den Auftrag des Asylgerichtshofes ignoriert habe; die Beiziehung eines Sachverständigen sei unabdingbar, da die Kompetenz des einvernehmenden Beamten offenbar nicht gegeben gewesen sei und auf der Hand liege, dass von der Beschwerdeführerin selbst eine wissenschaftliche Einordnung ihrer Abstammung nicht erwartet werden könne. Die als rechtliche Beurteilung bezeichneten Textbausteine stellten keine derartige Beurteilung dar. Auch wäre subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Eine Ausweisung verstoße gegen Artikel 8, EMRK, da die Beschwerdeführerin seit elf Jahren in Österreich lebe und nie straffällig geworden sei, Deutsch gelernt habe und Mutter einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Tochter sei. Mittelbar würde eine Ausweisung auch Artikel 24, der Grundrechtecharta (Recht des Kindes) verletzen, da ihre Tochter im Fall der Abschiebung ihrer Mutter beraubt würde. Dazu komme, dass die Mutter des römisch 40 der Pflege durch die Beschwerdeführerin bedürfe. Von einem sicheren Herkunftsstaat könne im Fall der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden. Auf die Gründe, aus welchen der Asylantrag nicht sofort gestellt worden sei, sei in der Einvernahme hingewiesen worden; im Übrigen sei bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Rechtslage zum Fluchtzeitpunkt im Jahr 2002 Bedacht zu nehmen. Die Aberkennung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil sie dem Rechtsmittel die effektive Wirkung nehmen würde und keine öffentlichen Interessen gegen den Verbleib der Beschwerdeführerin in Österreich sprächen. Beigebracht wurde eine Bestätigung über den Kindergartenbesuch der Tochter der Beschwerdeführerin sowie ärztliche Befunde betreffend die Mutter des römisch 40 , wonach diese seit fünf Jahren an einem subcutanen Tumor im Hinterkopf gelitten habe, der immer mehr an Größe zugenommen habe und am 29.8.2013 entfernt worden sei, wobei sowohl eine Computertomographie des Schädels unmittelbar nach der Operation als auch eine zum Ausschluss einer intracraniellen Blutung am 9.9.2013 durchgeführte "Mehrschicht Spiral-CT des Gehirnschädels" einen unauffälligen Befund gezeigt hätten.
15. Mit Beschluss vom 9.10.2013, Zl. B4 433.184-2/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.15. Mit Beschluss vom 9.10.2013, Zl. B4 433.184-2/2013/2Z, erkannte der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zu.
16. Eine Abfrage des Fremdeninformationssystems zu XXXX am 2.10.2013 ergab die Eintragung "Freiwillige Rückkehr" aus Anlass der Ausreiseverpflichtung mit Gültigkeitsdatum 22.5.2013. Einer Meldeauskunft vom gleichen Tag zufolge hat sich der Genannte mit 29.4.2013 von seiner bisherigen Meldeadresse in XXXX abgemeldet und verfügt nunmehr über keine Meldung im Bundesgebiet mehr.16. Eine Abfrage des Fremdeninformationssystems zu römisch 40 am 2.10.2013 ergab die Eintragung "Freiwillige Rückkehr" aus Anlass der Ausreiseverpflichtung mit Gültigkeitsdatum 22.5.2013. Einer Meldeauskunft vom gleichen Tag zufolge hat sich der Genannte mit 29.4.2013 von seiner bisherigen Meldeadresse in römisch 40 abgemeldet und verfügt nunmehr über keine Meldung im Bundesgebiet mehr.
17. Eine Abfrage des Fremdeninformationssystems zu XXXX am 2.10.2013 ergab, dass sie derzeit über eine bis 19.6.2016 gültige Niederlassungsbewilligung verfügt.17. Eine Abfrage des Fremdeninformationssystems zu römisch 40 am 2.10.2013 ergab, dass sie derzeit über eine bis 19.6.2016 gültige Niederlassungsbewilligung verfügt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellt wird:
1.1.1. Nach Ansicht des Asylgerichtshofes besteht kein Grund, die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Person der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Diese stützen sich auf die plausiblen und glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin sowie den sichergestellten Reisepass. Auch wurde ihnen in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten.
1.1.2. Die zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Dem Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt sei dem Auftrag des Asylgerichtshofes nicht hinreichend nachgekommen und habe keine ausreichenden - bzw. irrelevante - Feststellungen zur Volksgruppe der Vlachen in Serbien getroffen, kann nicht gefolgt werden: Der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes lag (wie dort ausgeführt) der Umstand zugrunde, dass neben der romanischen, den Rumänen verwandten Volksgruppe, die auch die Bezeichnung Aromunen trägt, eine Gruppe von Roma/Sinti als "Vlachen" bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund konnte aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass die Frage, welcher dieser Gruppen die Beschwerdeführerin angehört, für die Begründetheit ihres Antrags auf internationalen Schutz von Relevanz ist. Diesem Auftrag ist das Bundesasylamt in durchaus hinreichender Weise nachgekommen (vgl. auch das unter Punkt 1.2.1. Ausgeführte). Eine Verpflichtung des Bundesasylamtes - wie von der Beschwerde angenommen -, Herkunftsländerinformation zur Situation einer Vlachin, die sich dem Verkauf durch ihren Vater widersetze, ins Verfahren einzuführen, ist dem dargestellten Erkenntnis hingegen nicht zu entnehmen.1.1.2. Die zur Lage in Serbien getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Dem Beschwerdevorbringen, das Bundesasylamt sei dem Auftrag des Asylgerichtshofes nicht hinreichend nachgekommen und habe keine ausreichenden - bzw. irrelevante - Feststellungen zur Volksgruppe der Vlachen in Serbien getroffen, kann nicht gefolgt werden: Der behebenden Entscheidung des Asylgerichtshofes lag (wie dort ausgeführt) der Umstand zugrunde, dass neben der romanischen, den Rumänen verwandten Volksgruppe, die auch die Bezeichnung Aromunen trägt, eine Gruppe von Roma/Sinti als "Vlachen" bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund konnte aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass die Frage, welcher dieser Gruppen die Beschwerdeführerin angehört, für die Begründetheit ihres Antrags auf internationalen Schutz von Relevanz ist. Diesem Auftrag ist das Bundesasylamt in durchaus hinreichender Weise nachgekommen vergleiche auch das unter Punkt 1.2.1. Ausgeführte). Eine Verpflichtung des Bundesasylamtes - wie von der Beschwerde angenommen -, Herkunftsländerinformation zur Situation einer Vlachin, die sich dem Verkauf durch ihren Vater widersetze, ins Verfahren einzuführen, ist dem dargestellten Erkenntnis hingegen nicht zu entnehmen.
1.1.3. Überdies ist das Bundesasylamt zu Recht davon ausgegangen, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin tatsachenwidrig ist: So hat das Bundesasylamt richtigerweise darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin trotz anwaltlicher Vertretung vor ihrer Asylantragstellung bereits zehn Jahre illegal im Bundesgebiet aufgehalten hat, obwohl nach ihrem nunmehrigen Vorbringen bereits seit November 2002 eine asylrelevante Bedrohung vorliegen soll. Die verspätete Geltendmachung dieser Umstände deutet ebenso auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens hin wie der Umstand, dass die Antragstellung erst nach der Einvernahme bei der Fremdenpolizei vom 20.12.2012 betreffend eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Aufenthaltsverbot (in der sie aufgefordert wurde, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen) erfolgt ist. Zusätzlich zu dem bereits vom Bundesasylamt ins Treffen geführten Widerspruch in der Frage, wann die Beschwerdeführerin zuletzt Kontakt mit ihrem Bruder hatte, ist darauf hinzuweisen, dass sie bei ihrer Erstbefragung vorgebracht hat, nach ihrer Ankunft in Österreich von ihrem Vater mit dem Tod bedroht worden zu sein, während sie nach ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt am 13.2.2013 von ihrem Bruder telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden sei.
1.1.4. Der Asylgerichtshof schließt sich daher den Feststellungen des Bundesasylamtes an.
1.2. Zusätzlich wird festgestellt:
1.2.1 Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der den Rumänen verwandten Volksgruppe der "Vlachen", die auch die Bezeichnung Aromunen trägt.
Dies ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, die insbesondere deshalb eindeutig sind, als sie einerseits davon sprach, dass die ethnische Gruppe, der sie angehöre, rumänischstämmig sei, und die Frage, ob sie den Roma oder Sinti angehöre, klar verneinte. Überdies wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "[s]elbstverständlich" Angehörige der (in dem unter Punkt I.10. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes) zuerst genannten Gruppe ist. Daher bleibt für die in der Beschwerde beantragte Beiziehung eines Sachverständigen zu dieser Frage kein Raum.Dies ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, die insbesondere deshalb eindeutig sind, als sie einerseits davon sprach, dass die ethnische Gruppe, der sie angehöre, rumänischstämmig sei, und die Frage, ob sie den Roma oder Sinti angehöre, klar verneinte. Überdies wird in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin "[s]elbstverständlich" Angehörige der (in dem unter Punkt römisch eins.10. dargestellten Erkenntnis des Asylgerichtshofes) zuerst genannten Gruppe ist. Daher bleibt für die in der Beschwerde beantragte Beiziehung eines Sachverständigen zu dieser Frage kein Raum.
1.2.2. XXXX ist freiwillig in seinen Herkunftsstaat Serbien zurückgekehrt.1.2.2. römisch 40 ist freiwillig in seinen Herkunftsstaat Serbien zurückgekehrt.
Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Fremdeninformationssystem sowie ins Zentrale Melderegister am 2.10.2013 (vgl. Pkt. I.16.)Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Fremdeninformationssystem sowie ins Zentrale Melderegister am 2.10.2013 vergleiche Pkt. römisch eins.16.)
1.2.3. XXXX verfügt derzeit über eine bis 19.6.2016 gültige Niederlassungsbewilligung.1.2.3. römisch 40 verfügt derzeit über eine bis 19.6.2016 gültige Niederlassungsbewilligung.
Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Fremdeninformationssystem am 2.10.2013 (vgl. Pkt. I.17.)Dies ergibt sich aus der Einsichtnahme ins Fremdeninformationssystem am 2.10.2013 vergleiche Pkt. römisch eins.17.)
3. Rechtlich folgt:
3.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2.1. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.3.2.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
3.2.2. Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.3.2.2. Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd Artikel 52, Absatz eins, GRC ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Artikel 52, Absatz eins, GRC normierte Voraussetzung.
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.3.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Denn zum einen hat sich das Fluchtvorbringen - wie oben dargestellt - als tatsachenwidrig erwiesen.
Zum anderen würde sich aus nachstehenden Gründen auch bei Zugrundelegung des Vorgebrachten am Ergebnis nichts ändern:
Einerseits müsste nach den Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin gegen den von ihr befürchteten Übergriff hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung stünde. Denn vor dem Hintergrund der diesbezüglich unter den Punkten "Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt/Folter und Ombudsmann" vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass ein derartiges Schutzersuchen von vornherein aussichtslos erschiene und der Beschwerdeführerin daher nicht zugemutet werden könne (vgl. etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).Einerseits müsste nach den Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin gegen den von ihr befürchteten Übergriff hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung stünde. Denn vor dem Hintergrund der diesbezüglich unter den Punkten "Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Polizeigewalt/Folter und Ombudsmann" vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass ein derartiges Schutzersuchen von vornherein aussichtslos erschiene und der Beschwerdeführerin daher nicht zugemutet werden könne vergleiche etwa VwGH 11.6.2002, 98/01/0394).
Andererseits könnte sich die Beschwerdeführerin der behaupteten Verfolgungshandlung durch eine Übersiedlung in einen anderen Landesteil, vor allem in eine größere Stadt entziehen. Eine solche Relokation wäre ihr auch zumutbar: Denn sollte es der jungen und arbeitsfähigen Beschwerdeführerin, welche eine Ausbildung als Friseurin absolviert hat, entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes nicht möglich sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen oder mit Hilfe ihrer in Serbien und Österreich lebenden Verwandten bzw. ihres Lebensgefährten zu bestreiten, hätte sie nach den Länderfeststellungen (aufgrund des Umstandes, dass sie in Serbien registriert ist) die Möglichkeit, Sozialhilfe zu beantragen.
3.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.3.4.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) in Verbindung mit Paragraph 57, Fremdengesetz 1997 BGBl römisch eins 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin in Serbien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie nicht hinreichenden staatlichen Schutz erhalten oder denen sie sich durch eine innerstaatliche Relokation entziehen könnte. Weiters kann bereits vor dem Hintergrund des zur Zumutbarkeit einer solchen Relokation Ausgeführten nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in ihrer Existenzgrundlage gefährdet wäre. Überdies verfügt sie in Serbien, wo u.a. ihre Mutter und ihr Lebensgefährte leben, über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).3.4.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführerin aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin in Serbien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre, gegen die sie nicht hinreichenden staatlichen Schutz erhalten oder denen sie sich durch eine innerstaatliche Relokation entziehen könnte. Weiters kann bereits vor dem Hintergrund des zur Zumutbarkeit einer solchen Relokation Ausgeführten nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in ihrer Existenzgrundlage gefährdet wäre. Überdies verfügt sie in Serbien, wo u.a. ihre Mutter und ihr Lebensgefährte leben, über familiäre Anknüpfungspunkte und eine Unterkunft. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, FrG ergibt vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).
Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
3.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.3.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Bei Beantwortung der Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu berücksichtigten: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
3.5.2. Zunächst kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin durch die Ausweisung in ihrem Recht auf Familienleben verletzt wird:
Der Asylgerichtshof geht (wie bereits das Bundesasylamt) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nur mit ihrem - bis zu seiner Rückkehr nach Serbien im Mai 2013 illegal in Österreich aufhältigen - Lebensgefährten lebte, sondern - entgegen der polizeilicher Meldung - auch mit ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt wohnt. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin zur Übertragung der Obsorge für ihre Tochter an die Mutter ihres Lebensgefährten sowie die faktischen Wohnverhältnisse ergibt sich klar, dass es trotz dieser Übertragung weiterhin die Beschwerdeführerin ist, die die maßgeblichen Entscheidungen betreffend ihrer Tochter trifft. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bestimmen könnte, dass ihre Tochter mit ihr nach Serbien übersiedelt, wo mittlerweile auch XXXX wieder lebt und daher eine Zusammenführung der Familie stattfinden könnte. Mag die etwa vierjährige Tochter der Beschwerdeführerin im Kindergarten auch Freunde gefunden haben, muss doch davon ausgegangen werden, dass sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet und die Übersiedlung nicht ohne ihre Eltern stattfindet, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde (vgl. dazu VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216ua. mwN sowie EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi v. Vereinigtes Königreich). Zusätzlich ist davon auszugehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auch über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt, weshalb ihr eine weitere Sozialisierung in Serbien mit Hilfe ihrer dort aufgewachsenen Mutter bzw. beider Eltern nach Ansicht des Asylgerichtshofes möglich sein wird. Sofern (erstmals) in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Mutter des Lebensgefährten bedürfe der Pflege durch die Beschwerdeführerin, ist den vorgelegten Befunden - denen zufolge die Mutter des Lebensgefährten bereits seit fünf Jahren an der genannten Tumorerkrankung leidet (ohne dass eine Unterstützung durch die Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre) und der Tumor Ende August 2013 erfolgreich entfernt wurde (wobei in den Befunden Hinweise auf besondere Maßnahmen nach der Entlassung aus dem Spital oder auf eine Nachbehandlung fehlen), inwiefern die Genannte überhaupt pflegebedürftig ist; überdies ist nicht ersichtlich, weshalb eine allenfalls erforderliche Pflege nicht von deren Ehemann geleistet werden kann.Der Asylgerichtshof geht (wie bereits das Bundesasylamt) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nur mit ihrem - bis zu seiner Rückkehr nach Serbien im Mai 2013 illegal in Österreich aufhältigen - Lebensgefährten lebte, sondern - entgegen der polizeilicher Meldung - auch mit ihrer minderjährigen Tochter im gemeinsamen Haushalt wohnt. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin zur Übertragung der Obsorge für ihre Tochter an die Mutter ihres Lebensgefährten sowie die faktischen Wohnverhältnisse ergibt sich klar, dass es trotz dieser Übertragung weiterhin die Beschwerdeführerin ist, die die maßgeblichen Entscheidungen betreffend ihrer Tochter trifft. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin bestimmen könnte, dass ihre Tochter mit ihr nach Serbien übersiedelt, wo mittlerweile auch römisch 40 wieder lebt und daher eine Zusammenführung der Familie stattfinden könnte. Mag die etwa vierjährige Tochter der Beschwerdeführerin im Kindergarten auch Freunde gefunden haben, muss doch davon ausgegangen werden, dass sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet und die Übersiedlung nicht ohne ihre Eltern stattfindet, wodurch ihr die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtert würde vergleiche dazu VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216ua. mwN sowie EGMR 26.1.1999, 43.279/98, Sarumi v. Vereinigtes Königreich). Zusätzlich ist davon auszugehen, dass die Tochter der Beschwerdeführerin auch über Kenntnisse der serbischen Sprache verfügt, weshalb ihr eine weitere Sozialisierung in Serbien mit Hilfe ihrer dort aufgewachsenen Mutter bzw. beider Eltern nach Ansicht des Asylgerichtshofes möglich sein wird. Sofern (erstmals) in der Beschwerde vorgebracht wurde, die Mutter des Lebensgefährten bedürfe der Pflege durch die Beschwerdeführerin, ist den vorgelegten Befunden - denen zufolge die Mutter des Lebensgefährten bereits seit fünf Jahren an der genannten Tumorerkrankung leidet (ohne dass eine Unterstützung durch die Beschwerdeführerin erforderlich gewesen wäre) und der Tumor Ende August 2013 erfolgreich entfernt wurde (wobei in den Befunden Hinweise auf besondere Maßnahmen nach der Entlassung aus dem Spital oder auf eine Nachbehandlung fehlen), inwiefern die Genannte überhaupt pflegebedürftig ist; überdies ist nicht ersichtlich, weshalb eine allenfalls erforderliche Pflege nicht von deren Ehemann geleistet werden kann.
3.5.3. Zu einer allfälligen Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Privatleben ist Folgendes festzuhalten:
Da sie zu keiner Zeit eine genügende Veranlassung hatte, von einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis auszugehen, wird ein durch soziale Integration erworbenes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert. In einer solchen Situation würde eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen Art. 8 EMRK verletzen (vgl. dazu insbes. EGMR 31.1.2006, DA SILVA und HOOGKAMER v Niederlande, Rs 50435/99, 31.7.2008, OMOREGIE v Norwegen, Rs 265/07; vgl. weiters VfGH 3.3.2008, B 825/07 sowie VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, jeweils mwN). Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall:Da sie zu keiner Zeit eine genügende Veranlassung hatte, von einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis auszugehen, wird ein durch soziale Integration erworbenes Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert. In einer solchen Situation würde eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen Artikel 8, EMRK verletzen vergleiche dazu insbes. EGMR 31.1.2006, DA SILVA und HOOGKAMER v Niederlande, Rs 50435/99, 31.7.2008, OMOREGIE v Norwegen, Rs 265/07; vergleiche weiters VfGH 3.3.2008, B 825/07 sowie VwGH 22.10.2009, 2009/21/0293, jeweils mwN). Dies ist aus folgenden Gründen nicht der Fall:
Zwar lebt die Beschwerdeführerin bereits seit November 2002 und damit seit mehr als zehn Jahren durchgehend in Österreich, dies jedoch bis zur Einbringung ihres Antrages auf internationalen Schutz am 8.1.2013 ohne jeglichen Aufenthaltstitel und seither bloß mit einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005. Auch wurde sie (wie dem Verfahrensgang zu entnehmen ist) bereits rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen und von der Fremdenpolizei mehrfach aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Daher kann auch in Anbetracht des Umstandes, dass die erste Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz zunächst vom Asylgerichtshof kassiert wurde, nicht gesagt werden, die Dauer ihres bisherigen Aufenthaltes in Österreich wäre in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Weiters war die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt legal beschäftigt, sondern lebte (abgesehen vom Einkommen, das die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte durch Arbeiten erzielten, die sie "privat" ausgeführt hätten), von der Unterstützung von dessen Eltern; somit kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin in Österreich selbsterhaltungsfähig wäre. Auch hat sie nicht vorgebracht, dass sie versucht hätte, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen (was seit dem 8.1.2013 in Betracht gekommen wäre), um so auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Weiters kann vor dem Hintergrund der Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe in Österreich nur ihre Familie sowie eine Freundin, die ebenfalls aus Serbien stamme, besuche weder Kurse noch Bildungseinrichtungen und betätige sich nicht in Vereinen oder sonstigen Einrichtungen, nicht gesagt werden, dass sie im Bundesgebiet sozial verwurzelt wäre. Hinzu kommt, dass in Serbien nicht nur die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin, sondern nun auch wieder ihr Lebensgefährte leben, während sich in Österreich (abgesehen von ihrer Tochter, deren Übersiedlung nach Serbien aber wie oben dargelegt als zumutbar erscheint) nur die Eltern ihres Lebensgefährten aufhalten. Somit muss angenommen werden, dass ihre familiären Beziehungen zu Serbien deutlich stärker sind als jene zu Österreich. Demgegenüber kann den mittlerweile erworbenen Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie dem Umstand, dass sie in Österreich nicht straffällig geworden ist, nur untergeordnete Bedeutung zukommen.
Die durchzuführende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK muss daher zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgen.Die durchzuführende Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK muss daher zu Lasten der Beschwerdeführerin erfolgen.
3.5.4. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegen Art. 8 EMRK verstößt.3.5.4. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin gegen Artikel 8, EMRK verstößt.
3.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.5.3. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführerin liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 3.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben (siehe dazu nochmals oben Punkt 3.2.2. sowie VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).
Schlagworte
anpassungsfähiges Alter, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Privatleben, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
04.12.2013