Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
D4 310004-5/2012/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, FZ. 12 14.839 EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Scherz als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, FZ. 12 14.839 EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100/2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG 2005, BGBl.I Nr. 100 aus 2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in XXXX in Dagestan geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 27.11.2005 illegal von der XXXX kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag.Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an, ist moslemischen Glaubens, wurde in römisch 40 in Dagestan geboren und war dort wohnhaft. Er reiste am 27.11.2005 illegal von der römisch 40 kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Asylantrag.
Als Fluchtgrund brachte er dazu am 06.12.2005 im Wesentlichen zunächst vor, gegen ihn sei ein Verfahren wegen Beihilfe zur Bandenbildung gelaufen, weil ein Verwandter namens XXXX Kurier des Maschadov gewesen sei und eine Zeit lang bei ihm gewohnt habe. Dieses Verfahren sei 2004 eingestellt worden. Im März 2004 sei er von maskierten, uniformierten Männern festgenommen, für zwei Wochen festgehalten und geschlagen worden. Ende 2004 habe er zwei verletzte Rebellen von der tschetschenischen Grenze abgeholt und zu ihm nach Hause gebracht, von wo sie dann von jemand anderem nach XXXX gebracht worden seien. Einer der Verletzten habe nur ein Bein gehabt und sei auf dem Weg nach XXXX gefasst worden. Bei einer Einvernahme habe dieser angegeben, wer ihm geholfen habe. Seiher werde der Beschwerdeführer von der Spezialeinheit Vympel gesucht. Weiters werde ihm vorgeworfen, dass er auch seinem Bruder bei der Flucht geholfen habe, welcher sonst in eine psychiatrische Anstalt gebracht worden wäre.Als Fluchtgrund brachte er dazu am 06.12.2005 im Wesentlichen zunächst vor, gegen ihn sei ein Verfahren wegen Beihilfe zur Bandenbildung gelaufen, weil ein Verwandter namens römisch 40 Kurier des Maschadov gewesen sei und eine Zeit lang bei ihm gewohnt habe. Dieses Verfahren sei 2004 eingestellt worden. Im März 2004 sei er von maskierten, uniformierten Männern festgenommen, für zwei Wochen festgehalten und geschlagen worden. Ende 2004 habe er zwei verletzte Rebellen von der tschetschenischen Grenze abgeholt und zu ihm nach Hause gebracht, von wo sie dann von jemand anderem nach römisch 40 gebracht worden seien. Einer der Verletzten habe nur ein Bein gehabt und sei auf dem Weg nach römisch 40 gefasst worden. Bei einer Einvernahme habe dieser angegeben, wer ihm geholfen habe. Seiher werde der Beschwerdeführer von der Spezialeinheit Vympel gesucht. Weiters werde ihm vorgeworfen, dass er auch seinem Bruder bei der Flucht geholfen habe, welcher sonst in eine psychiatrische Anstalt gebracht worden wäre.
Nach seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 02.01.2007 wurde er im März 2004 zwei Wochen festgehalten und gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen. Da seine Bekannten im Mai 2004 einen FSB-Mitarbeiter getötet hätten, hätten die Behörden auch an ihm Interesse gehabt. Im August 2004 hätten sie Verwundete über die Grenze gebracht, wovon einer von den Behörden gefasst worden sei. Er sei von seinen Bekannten angerufen und über die Festnahme informiert worden und dann sei er zu den Burschen in den Bezirk XXXX gegangen. Diese seien in Winterverstecken aufhältig gewesen. Im Februar 2005 seien ihre Winterquartiere vom russischen Aufklärungsdienst entdeckt worden und sie seien in den Bezirk XXXX gegangen, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten. Wegen Problemen mit seinem Auge sei er im Mai 2005 nach XXXX zu Verwandten gebracht worden. Nach seiner ärztlichen Behandlung habe er Ende September beschlossen, in die Ukraine zu fahren und sich in Odessa in einer Augenklinik behandeln zu lassen. Dies habe wegen seiner illegalen Einreise nicht geklappt. Er habe einen Zollbeamten bestochen, welcher ihm gesagt habe, er solle für drei Tage das Telefon ausschalten. Danach habe er sich mit einem Bekannten getroffen, welcher ihm gesagt habe, dass er beschuldigt würde, die Flucht seines Bruders organisiert zu haben. Woher dieser Bekannte das gewusst habe, wisse er nicht. Als Fluchtgrund gab er an, er werde beschuldigt, an einer illegalen Bandenbildung beteiligt zu sein, beim Waffenankauf geholfen zu haben und auch die Flucht seines Bruders aus der psychiatrischen Klinik organisiert zu haben, welcher beschuldigt worden sei, in den 1990er Jahren einen Menschen getötet zu haben. Dieser sei für unzurechnungsfähig erklärt und in diese Anstalt eingewiesen und nach neun Monaten entlassen worden, habe jedoch unter ständiger ärztlicher Kontrolle bleiben müssen. Dann sei er zum zweiten Mal gefasst worden und wieder in die Anstalt gebracht worden. Dieser sei am 06.07.2004 geflüchtet. Er befürchte für mindestens 10 Jahre eingesperrt zu werden.Nach seinen Angaben anlässlich der Einvernahme vom 02.01.2007 wurde er im März 2004 zwei Wochen festgehalten und gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen. Da seine Bekannten im Mai 2004 einen FSB-Mitarbeiter getötet hätten, hätten die Behörden auch an ihm Interesse gehabt. Im August 2004 hätten sie Verwundete über die Grenze gebracht, wovon einer von den Behörden gefasst worden sei. Er sei von seinen Bekannten angerufen und über die Festnahme informiert worden und dann sei er zu den Burschen in den Bezirk römisch 40 gegangen. Diese seien in Winterverstecken aufhältig gewesen. Im Februar 2005 seien ihre Winterquartiere vom russischen Aufklärungsdienst entdeckt worden und sie seien in den Bezirk römisch 40 gegangen, wo sie sich zwei Monate aufgehalten hätten. Wegen Problemen mit seinem Auge sei er im Mai 2005 nach römisch 40 zu Verwandten gebracht worden. Nach seiner ärztlichen Behandlung habe er Ende September beschlossen, in die Ukraine zu fahren und sich in Odessa in einer Augenklinik behandeln zu lassen. Dies habe wegen seiner illegalen Einreise nicht geklappt. Er habe einen Zollbeamten bestochen, welcher ihm gesagt habe, er solle für drei Tage das Telefon ausschalten. Danach habe er sich mit einem Bekannten getroffen, welcher ihm gesagt habe, dass er beschuldigt würde, die Flucht seines Bruders organisiert zu haben. Woher dieser Bekannte das gewusst habe, wisse er nicht. Als Fluchtgrund gab er an, er werde beschuldigt, an einer illegalen Bandenbildung beteiligt zu sein, beim Waffenankauf geholfen zu haben und auch die Flucht seines Bruders aus der psychiatrischen Klinik organisiert zu haben, welcher beschuldigt worden sei, in den 1990er Jahren einen Menschen getötet zu haben. Dieser sei für unzurechnungsfähig erklärt und in diese Anstalt eingewiesen und nach neun Monaten entlassen worden, habe jedoch unter ständiger ärztlicher Kontrolle bleiben müssen. Dann sei er zum zweiten Mal gefasst worden und wieder in die Anstalt gebracht worden. Dieser sei am 06.07.2004 geflüchtet. Er befürchte für mindestens 10 Jahre eingesperrt zu werden.
Dem beigebrachten Arztbrief der XXXX vom 23.06.2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer "leichten Augenmuskelparese (VI. Hirnnerv links)" leide.Dem beigebrachten Arztbrief der römisch 40 vom 23.06.2006 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer "leichten Augenmuskelparese (römisch sechs. Hirnnerv links)" leide.
Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der dagegen erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ua. bezüglich seiner Fluchtgründe unglaubwürdige Angaben gemacht habe, indem er diese (an Zahl) gesteigert bzw. auch vermischt habe, und dass damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorlägen. Eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG 2005 wurde nicht erkannt, da sich der Beschwerdeführer wegen seines behaupteten Augenleidens seit zwei Jahren nicht in Behandlung begeben hatte und eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat nach den Länderfeststellungen als gegeben erachtet wurde. Trotz seiner religiösen Eheschließung mit einer Asylberechtigten am 23.08.2010 und deren Schwangerschaft sowie seines sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde in Anbetracht seiner illegalen Einreise, seiner geringen Deutschkenntnisse, seiner Selbsterhaltungsunfähigkeit und seiner wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner nicht ausreichenden Integration seine Ausweisung als nicht ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK betrachtet.In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ua. bezüglich seiner Fluchtgründe unglaubwürdige Angaben gemacht habe, indem er diese (an Zahl) gesteigert bzw. auch vermischt habe, und dass damit die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht vorlägen. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 wurde nicht erkannt, da sich der Beschwerdeführer wegen seines behaupteten Augenleidens seit zwei Jahren nicht in Behandlung begeben hatte und eine Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat nach den Länderfeststellungen als gegeben erachtet wurde. Trotz seiner religiösen Eheschließung mit einer Asylberechtigten am 23.08.2010 und deren Schwangerschaft sowie seines sechsjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde in Anbetracht seiner illegalen Einreise, seiner geringen Deutschkenntnisse, seiner Selbsterhaltungsunfähigkeit und seiner wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen und seiner nicht ausreichenden Integration seine Ausweisung als nicht ungerechtfertigter Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK betrachtet.
Zweitverfahren:
Am 14.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, das Bundesgebiet seit der Entscheidung über den ersten Antrag nicht verlassen zu haben. Er brachte vor, die Gefährdungslage in seiner Heimat habe sich nicht verändert. Als neue Gründe nannte er unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen, seit 05.06.2010 mit seiner muslimisch angetrauten Ehefrau, welche asylberechtigt sei, im gemeinsamen Haushalt zu leben und dass am XXXX der gemeinsame Sohn XXXX geboren worden sei und er mit seiner Familie zusammenleben wolle. Im Falle der Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Er könne bis zu 15 Jahre in seiner Heimat wegen Unterstützung der Widerstandskämpfer in Russland eingesperrt werden. Konkrete Hinweise, darauf, dass ihm im Fall der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht verändert.Am 14.12.2011 stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, das Bundesgebiet seit der Entscheidung über den ersten Antrag nicht verlassen zu haben. Er brachte vor, die Gefährdungslage in seiner Heimat habe sich nicht verändert. Als neue Gründe nannte er unter Vorlage von entsprechenden Unterlagen, seit 05.06.2010 mit seiner muslimisch angetrauten Ehefrau, welche asylberechtigt sei, im gemeinsamen Haushalt zu leben und dass am römisch 40 der gemeinsame Sohn römisch 40 geboren worden sei und er mit seiner Familie zusammenleben wolle. Im Falle der Rückkehr befürchte er, verhaftet zu werden. Er könne bis zu 15 Jahre in seiner Heimat wegen Unterstützung der Widerstandskämpfer in Russland eingesperrt werden. Konkrete Hinweise, darauf, dass ihm im Fall der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde, gebe es nicht. Seine Fluchtgründe hätten sich nicht verändert.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.12.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Auge nicht in Ordnung sei, der Sehnerv sei entzündet. Er legte die Geburtsurkunde seines Sohnes, ein Vaterschaftsanerkenntnis und eine Fahrschulbestätigung mit Lichtbild vor. Seine Frau XXXX habe im Bundesgebiet Verwandte, er aber nicht. Er lebe mit seiner Frau und seinem Kind zusammen. Seine im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich nicht geändert, eine Änderung habe sich in seinen familiären Verhältnissen ergeben. Zur Bekanntgabe der beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages brachte er vor, sich bereits über die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach fremdenrechtlichen Bestimmungen informiert zu haben. Er hätte jedoch ohne Reisepass keine Chance, ein Visum zu bekommen, und mit einem Visum würde er keinen Schutz vor den russischen Behörden bekommen. Seitens des Rechtsberaters wurde beantragt, die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.12.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein Auge nicht in Ordnung sei, der Sehnerv sei entzündet. Er legte die Geburtsurkunde seines Sohnes, ein Vaterschaftsanerkenntnis und eine Fahrschulbestätigung mit Lichtbild vor. Seine Frau römisch 40 habe im Bundesgebiet Verwandte, er aber nicht. Er lebe mit seiner Frau und seinem Kind zusammen. Seine im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe hätten sich nicht geändert, eine Änderung habe sich in seinen familiären Verhältnissen ergeben. Zur Bekanntgabe der beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages brachte er vor, sich bereits über die Möglichkeit einer Familienzusammenführung nach fremdenrechtlichen Bestimmungen informiert zu haben. Er hätte jedoch ohne Reisepass keine Chance, ein Visum zu bekommen, und mit einem Visum würde er keinen Schutz vor den russischen Behörden bekommen. Seitens des Rechtsberaters wurde beantragt, die Ausweisung auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 15.054-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zl. D4 310004-2/2012/5E, gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 15.054-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zl. D4 310004-2/2012/5E, gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Drittverfahren:
Am 12.07.2012 stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rücküberstellung aus XXXX (unter Anführung der dort von ihm verwendeten Aliaspersonalien XXXX) im Rahmen der Dublin II-Verordnung im Bundesgebiet einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, er habe sich vom 28.05.2012 bis 12.07.2012 in XXXX, in XXXX befunden. Als Grund dafür nannte er seine Angst vor einer Abschiebung in die Russische Föderation nach einer negativen Entscheidung; es sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Reisezertifikat bereits ausgestellt und alles für seine Abschiebung vorbereitet gewesen sei. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung brachte er vor, alle von ihm im ersten Antrag gemachten Angaben seien aufrecht und er habe auch neue Hinweise, dass ein ihn unterstützender Helfer mit Vornamen XXXX - der Nachname sei ihm nicht bekannt- in Österreich Asyl bekommen habe. Er könne diesen über Bekannte ausfindig machen und dieser könne die von ihm gemachten Angaben bestätigen. Außerdem würden seine Lebensgefährtin und sein Sohn, deren Asylanträge positiv entschieden worden seien, in Österreich wohnen. Es sei mit seiner Lebensgefährtin nach moslemischem Recht verheiratet und sie würden ihr zweites Kind erwarten. Sein Leben und seine Gesundheit seien in Tschetschenien, in Russland in Gefahr. Im Fall der Rückkehr befürchte er, verhaftet und gefoltert oder umgebracht zu werden und spurlos zu verschwinden. In Tschetschenien, Russland gebe es auch heute noch die gleichen Sanktionen gegen Kämpfer wie ihn, deswegen habe er auch seinen Asylantrag im Jahr 2005 gestellt. Er bleibe bei seinen alten Gründen und außerdem wohne seine Familie hier und es gebe einen neuen Zeugen, der seine Fluchtgründe bestätigen könne. Er wolle seine Familie erhalten. Weiters brachte er vor, sich am Tag davor dazu entschlossen zu haben, auch am XXXX Konsulat in Wien einen Asylantrag zu stellen, um sich gegen einen möglichen negativen Bescheid abzusichern und eine Abschiebung nach Russland, Tschetschenien zu vermeiden.Am 12.07.2012 stellte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Rücküberstellung aus römisch 40 (unter Anführung der dort von ihm verwendeten Aliaspersonalien römisch 40 ) im Rahmen der Dublin II-Verordnung im Bundesgebiet einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz, wozu er vorbrachte, er habe sich vom 28.05.2012 bis 12.07.2012 in römisch 40 , in römisch 40 befunden. Als Grund dafür nannte er seine Angst vor einer Abschiebung in die Russische Föderation nach einer negativen Entscheidung; es sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Reisezertifikat bereits ausgestellt und alles für seine Abschiebung vorbereitet gewesen sei. Als Grund für seine neuerliche Antragstellung brachte er vor, alle von ihm im ersten Antrag gemachten Angaben seien aufrecht und er habe auch neue Hinweise, dass ein ihn unterstützender Helfer mit Vornamen römisch 40 - der Nachname sei ihm nicht bekannt- in Österreich Asyl bekommen habe. Er könne diesen über Bekannte ausfindig machen und dieser könne die von ihm gemachten Angaben bestätigen. Außerdem würden seine Lebensgefährtin und sein Sohn, deren Asylanträge positiv entschieden worden seien, in Österreich wohnen. Es sei mit seiner Lebensgefährtin nach moslemischem Recht verheiratet und sie würden ihr zweites Kind erwarten. Sein Leben und seine Gesundheit seien in Tschetschenien, in Russland in Gefahr. Im Fall der Rückkehr befürchte er, verhaftet und gefoltert oder umgebracht zu werden und spurlos zu verschwinden. In Tschetschenien, Russland gebe es auch heute noch die gleichen Sanktionen gegen Kämpfer wie ihn, deswegen habe er auch seinen Asylantrag im Jahr 2005 gestellt. Er bleibe bei seinen alten Gründen und außerdem wohne seine Familie hier und es gebe einen neuen Zeugen, der seine Fluchtgründe bestätigen könne. Er wolle seine Familie erhalten. Weiters brachte er vor, sich am Tag davor dazu entschlossen zu haben, auch am römisch 40 Konsulat in Wien einen Asylantrag zu stellen, um sich gegen einen möglichen negativen Bescheid abzusichern und eine Abschiebung nach Russland, Tschetschenien zu vermeiden.
Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.08.2012 im Polizeianhaltezentrum in Anwesenheit einer Rechtsberaterin brachte der Beschwerdeführer auf Russisch vor, an keinen Krankheiten zu leiden. Neue Beweismittel mit Relevanz für das Verfahren wolle er nicht vorlegen, aber es gebe mittlerweile einen neuen Beweis betreffend seine Identität. Die russischen Behörden hätten den österreichischen seine Identität bestätigt. Dazu komme noch, dass seine Frau XXXX mit dem zweiten Kind schwanger sei. Nach seiner Einreise im Jahr 2005 sei er im Jahr 2006 und erneut 2012 nach XXXX gereist und sei jeweils wieder nach Österreich überstellt worden. Im Herkunftsstaat sei er nicht gewesen. Er habe telefonischen Kontakt zu seinem Vater im Herkunftsstaat. Als Grund für seinen dritten Antrag brachte er vor, dass er hier seine Familie habe. Er habe inzwischen auch bei der XXXX Botschaft in Wien um Schutz angesucht. Wegen seiner Familie wolle er hier bleiben. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden noch bestehen. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Diese seien in seinem früheren Asylverfahren ignoriert und nicht ausgewertet worden. Das wisse er, weil man ihm seine Identität nicht geglaubt habe und seine Geburtsurkunde als nicht ausreichend betrachtet worden sei. Er ersuche deshalb, dass man seine Gründe wirklich prüfe. Außer seiner Frau und seinem Sohn habe er keine weiteren Verwandten in der Europa. Zum Vorhalt, dass es nicht die Aufgabe des Asylverfahrens sei, ihn mit seiner Familie zusammenzuführen, verwies er auf Punkt J. des Informationsblattes in russischer Sprache, wonach ihm derselbe Schutz wie seiner Lebensgefährtin zustehe. Zum Vorhalt über die Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005, brachte er vor, es hänge alles von der Asylbehörde ab, diese würde ihm - auch wenn er sie anflehe- kein Asyl geben, worauf er dahingehend belehrt wurde, dass über seinen Antrag bereits entschieden worden sei und eine weitere Entscheidung nach der österreichischen Rechtslage darüber nicht in Betracht komme. Nach Gründen befragt, die seiner Ausweisung entgegenstünden, brachte er vor, da er in Tschetschenien gegen die Aggressionen der russischen Föderation und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft hätte, sei er dort zur Fahndung ausgeschrieben worden. Außerdem habe er seine Familie hier, von welcher er sich nicht trennen wolle. Nach dem Grund befragt, warum er trotz des Aufenthaltes seiner Familie in Österreich nach XXXX gereist sei, brachte er vor, dies aus Angst vor der Abschiebung nach Russland gemacht zu haben, weil ihn dort Folter erwarte. Er hätte in XXXX eine Chance gehabt, über das Rote Kreuz oder eine andere Organisation eine Familienzusammenführung zur erreichen. In der Russischen Föderation würde er nie die Möglichkeit haben, ein Familienleben zu führen. Abschließend wolle er bekanntgeben, dass er hier seine Familie habe und dass man in einem demokratischen Land eine Familie trennen wolle, sei mit Demokratie nicht vereinbar.Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 07.08.2012 im Polizeianhaltezentrum in Anwesenheit einer Rechtsberaterin brachte der Beschwerdeführer auf Russisch vor, an keinen Krankheiten zu leiden. Neue Beweismittel mit Relevanz für das Verfahren wolle er nicht vorlegen, aber es gebe mittlerweile einen neuen Beweis betreffend seine Identität. Die russischen Behörden hätten den österreichischen seine Identität bestätigt. Dazu komme noch, dass seine Frau römisch 40 mit dem zweiten Kind schwanger sei. Nach seiner Einreise im Jahr 2005 sei er im Jahr 2006 und erneut 2012 nach römisch 40 gereist und sei jeweils wieder nach Österreich überstellt worden. Im Herkunftsstaat sei er nicht gewesen. Er habe telefonischen Kontakt zu seinem Vater im Herkunftsstaat. Als Grund für seinen dritten Antrag brachte er vor, dass er hier seine Familie habe. Er habe inzwischen auch bei der römisch 40 Botschaft in Wien um Schutz angesucht. Wegen seiner Familie wolle er hier bleiben. Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden noch bestehen. Neue Fluchtgründe habe er nicht. Diese seien in seinem früheren Asylverfahren ignoriert und nicht ausgewertet worden. Das wisse er, weil man ihm seine Identität nicht geglaubt habe und seine Geburtsurkunde als nicht ausreichend betrachtet worden sei. Er ersuche deshalb, dass man seine Gründe wirklich prüfe. Außer seiner Frau und seinem Sohn habe er keine weiteren Verwandten in der Europa. Zum Vorhalt, dass es nicht die Aufgabe des Asylverfahrens sei, ihn mit seiner Familie zusammenzuführen, verwies er auf Punkt J. des Informationsblattes in russischer Sprache, wonach ihm derselbe Schutz wie seiner Lebensgefährtin zustehe. Zum Vorhalt über die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005, brachte er vor, es hänge alles von der Asylbehörde ab, diese würde ihm - auch wenn er sie anflehe- kein Asyl geben, worauf er dahingehend belehrt wurde, dass über seinen Antrag bereits entschieden worden sei und eine weitere Entscheidung nach der österreichischen Rechtslage darüber nicht in Betracht komme. Nach Gründen befragt, die seiner Ausweisung entgegenstünden, brachte er vor, da er in Tschetschenien gegen die Aggressionen der russischen Föderation und für die Unabhängigkeit Tschetscheniens gekämpft hätte, sei er dort zur Fahndung ausgeschrieben worden. Außerdem habe er seine Familie hier, von welcher er sich nicht trennen wolle. Nach dem Grund befragt, warum er trotz des Aufenthaltes seiner Familie in Österreich nach römisch 40 gereist sei, brachte er vor, dies aus Angst vor der Abschiebung nach Russland gemacht zu haben, weil ihn dort Folter erwarte. Er hätte in römisch 40 eine Chance gehabt, über das Rote Kreuz oder eine andere Organisation eine Familienzusammenführung zur erreichen. In der Russischen Föderation würde er nie die Möglichkeit haben, ein Familienleben zu führen. Abschließend wolle er bekanntgeben, dass er hier seine Familie habe und dass man in einem demokratischen Land eine Familie trennen wolle, sei mit Demokratie nicht vereinbar.
Am 10.08.2012 langten per Mail von der Einlaufstelle des Bundesasylamtes Tirol die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers, eine Bestätigung über die behördliche Sicherstellung einer russischen Geburtsurkunde, ein Ehevertrag vom XXXX sowie eine ärztliche Bestätigung über eine bestehende Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein. Weitere Angaben machte der Beschwerdeführer nicht.Am 10.08.2012 langten per Mail von der Einlaufstelle des Bundesasylamtes Tirol die Geburtsurkunde des Sohnes des Beschwerdeführers, eine Bestätigung über die behördliche Sicherstellung einer russischen Geburtsurkunde, ein Ehevertrag vom römisch 40 sowie eine ärztliche Bestätigung über eine bestehende Schwangerschaft der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ein. Weitere Angaben machte der Beschwerdeführer nicht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.764-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.764-EAST Ost, wurde der (dritte) Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zl. D4 310004-3/2012/3E, gemäß §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt nichts Neues vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Erstverfahren erledigende - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zl. D4 310004-3/2012/3E, gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer im nunmehrigen Folgeverfahren vor dem Bundesasylamt nichts Neues vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Erstverfahren erledigende - Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bereits erfasst wäre.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 12.07.2012 bis 14.08.2012 in Schubhaft, aus welcher er wegen Hungerstreiks entlassen wurde.
Viertverfahren:
Am 15.10.2012 stellte der Antragsteller in der Schubhaft einen neuerlichen - vierten - Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im PAZ am 16.10.2012 gab er an, dass er keine neuen Flucht- oder Asylgründe hätte. Seine alten Fluchtgründe wären noch aktuell und aufrecht. Er befürchte im Falle einer Rückkehr, Schläge und Gewalt durch die Behörde zu erfahren. Da die Behörde in Bregenz seinen Visumantrag abgelehnt hätte, hätte er neuerlich einen Asylantrag gestellt.
Der Beschwerdeführer erteilte am 18.10.2012 seiner XXXX Akteneinsicht und Vollmacht ihn vor allen inländischen Verwaltungsbehörden und Gerichten in allen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere in Verfahren nach dem NAG, FPG und nach dem neuen Asylgesetz in allen Instanzen zu vertreten, in seinem Namen entsprechende Rechtshandlungen vorzunehmen und insbesondere allenfalls Rechtsmittel zu erheben, sowie zum Empfang der amtlichen Schriftstücke (Zustellvollmacht). Er erteilte weiters die Vollmacht ihn in diesen Angelegenheiten auch vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts zu vertreten. Die Bevollmächtigte wurde ermächtigt diese Vollmacht mit gleichen Rechten und Pflichten an einen Rechtsanwalt oder Bevollmächtigte/n ihrer Wahl zu übertragen.Der Beschwerdeführer erteilte am 18.10.2012 seiner römisch 40 Akteneinsicht und Vollmacht ihn vor allen inländischen Verwaltungsbehörden und Gerichten in allen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere in Verfahren nach dem NAG, FPG und nach dem neuen Asylgesetz in allen Instanzen zu vertreten, in seinem Namen entsprechende Rechtshandlungen vorzunehmen und insbesondere allenfalls Rechtsmittel zu erheben, sowie zum Empfang der amtlichen Schriftstücke (Zustellvollmacht). Er erteilte weiters die Vollmacht ihn in diesen Angelegenheiten auch vor den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts zu vertreten. Die Bevollmächtigte wurde ermächtigt diese Vollmacht mit gleichen Rechten und Pflichten an einen Rechtsanwalt oder Bevollmächtigte/n ihrer Wahl zu übertragen.
Am 18.10.2012 erfolgte eine Einvernahme durch das Bundesasylamt, in welcher der Beschwerdeführer angab, Schlaftabletten einzunehmen, aber nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen.
Als Beweismittel möchte er ein Schreiben seiner Frau und Berichte aus dem Internet über seine beabsichtigte Abschiebung vorlegen. Zu einem Bericht einer tschetschenischen Internetseite vom 09.10.2012 wolle er angeben, dass nicht alle Angaben der Wahrheit entsprächen:
Konkret stimme es nicht, dass sein Bruder von den Behörden getötet worden sei. Tatsächlich seien sein Onkel (2009 oder Anfang 2010) und sein Neffe (2010) getötet worden.
Laut Dolmetscher bezog sich in dem Bericht ein anonymer Verfasser auf Angaben der Verwandten des Beschwerdeführers über dessen Probleme, seine Asylverfahren in Österreich und XXXX sowie, dass ihm im Fall der Abschiebung der Tod drohe. In dem Bericht wurde ausgeführt, dass man alles versuchen müsse, um die Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer selbst hätte keinen Kontakt mit dem Autor gehabt.Laut Dolmetscher bezog sich in dem Bericht ein anonymer Verfasser auf Angaben der Verwandten des Beschwerdeführers über dessen Probleme, seine Asylverfahren in Österreich und römisch 40 sowie, dass ihm im Fall der Abschiebung der Tod drohe. In dem Bericht wurde ausgeführt, dass man alles versuchen müsse, um die Abschiebung zu verhindern. Der Beschwerdeführer selbst hätte keinen Kontakt mit dem Autor gehabt.
Die Frage, ob seine Angaben bezüglich seines Fluchtvorbringens im Erstverfahren stimmen würden, bejahte er. Sein Bruder, der zum Zeitpunkt der Antragstellung in Haft gewesen sei, sei vor einem Monat entlassen worden.
Anfang September 2012 hätten Polizisten sein Elternhaus durchsucht, hätten nach ihm gesucht, seinen Vater bedroht und von diesem verlangt, dass er zurückkehre. Dies hätte ihm sein Vater am Telefon erzählt. Die Polizisten seien öfters gekommen. Die Polizisten würden seit dem Jahr 2004 kommen - während der letzten vier Jahre sei der Bezirkspolizist alle sechs Monate gekommen, um zu erfahren, wo er sich aufhalte.
In Österreich lebten noch seine Frau und sein Sohn als anerkannte Flüchtlinge. Zwischenzeitlich sei er mit ihr auch standesamtlich verheiratet.
Aufgrund des Internetartikels und nachdem er im georgischen Fernsehen gezeigt worden wäre, da er beim XXXX Konsulat in Wien um Asyl angesucht hätte, bedeute eine Abschiebung Lebensgefahr. Er würde in Russland nicht einmal bis zur Gerichtsverhandlung überleben.Aufgrund des Internetartikels und nachdem er im georgischen Fernsehen gezeigt worden wäre, da er beim römisch 40 Konsulat in Wien um Asyl angesucht hätte, bedeute eine Abschiebung Lebensgefahr. Er würde in Russland nicht einmal bis zur Gerichtsverhandlung überleben.
Im Zuge der Einvernahme erfolgte bescheidmäßig die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 AVG.Im Zuge der Einvernahme erfolgte bescheidmäßig die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 62, AVG.
Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 24.10.2012, D4 310004-4/2012/5E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 gemäß § 41a Asylgesetz 2005 in Verbindung mit § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ersatzlos behoben, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes für den Beschwerdeführer bereits ex lege kein faktischer Abschiebeschutz bestanden hatte, weshalb eine Aberkennung nicht in Betracht gekommen wäre.Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom 24.10.2012, D4 310004-4/2012/5E wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012 gemäß Paragraph 41 a, Asylgesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ersatzlos behoben, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes für den Beschwerdeführer bereits ex lege kein faktischer Abschiebeschutz bestanden hatte, weshalb eine Aberkennung nicht in Betracht gekommen wäre.
Am 07.11.2012 übertrug die XXXX ihre Vollmacht (umfassende Substitution) mit denselben Rechten an XXXX.Am 07.11.2012 übertrug die römisch 40 ihre Vollmacht (umfassende Substitution) mit denselben Rechten an römisch 40 .
Der Beschwerdeführer wurde am XXXXin die Russische Föderation abgeschoben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, Zl. 12 14.839-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, Zl. 12 14.839-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Nach einer groben Zusammenfassung der Verfahrensgänge des Erst-, Zweit- und Drittverfahrens sowie der in der Erstbefragung getätigten Aussagen des Beschwerdeführers wurde das folgende Protokoll einer Einvernahme (Datum 18.10.2012) wiedergegeben:
"LA: Die anwesende Dolmetscherin ist als Dolmetscher für die Sprache Türkisch und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?
ASt: Ja
LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können.
Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
ASt: Ja
LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen wegen einer möglichen
Befangenheit oder aus anderen Gründen Einwände?
Ast: Nein
(...)
Dem ASt wird eine kurze Darstellung des bisherigen Ablaufs des Verfahrens gegeben und Grund und Ablauf der nunmehrigen Einvernahme mitgeteilt.
Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
ASt: Ja.
LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung oder nehmen Sie irgendwelche Medikamente?
ASt: Nein
LA Waren Sie schon früher in psychologischer Behandlung?
ASt : Nein, ich hatte dazu keine Möglichkeit, Da mein Asylverfahren abgeschlossen ist, bin ich auch nicht versichert. Ich leide seit 6 Monaten unter dieser Krankheit, Seitdem ich in Schubhaft bin, haben sich meine Beschwerden verstärkt. Mein Auge pocht von innen aus.
LA: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, im Besonderen am Namen oder am Geburtsdatum etwas geändert oder möchten sie dahingehend neue Angaben machen?
ASt: Nein.
LA: Haben Sie im gegenständlichen Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten?
Ast: Nein
LA: Haben Sie seit der ersten Antragstellung Österreich verlassen?
ASt: Nein, ich bin immer in Österreich gewesen.
LA: Womit haben Sie in Österreich bisher Ihren Lebensunterhalt verdient?
ASt: Ich habe Verwandte in Österreich. Ich habe einen Cousin väterlicherseits und einen mütterlicherseits, die mir sehr nahe stehen. Sie haben für meinen Lebensunterhalt gesorgt. Außerdem habe ich auch von meiner Familie aus der Türkei finanzielle Unterstützung bekommen.
LA: Erhielten Sie staatliche Unterstützung?
ASt: Nein
LA: Wurden Sie in Österreich jemals straffällig?
ASt: Nein
LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtweges, die Sie bei Ihrer ersten Asylantragstellung angaben?
ASt: Ja.
LA: Stimmen Ihre Angaben bzgl. Ihres Fluchtgrundes, die Sie bei der ersten Asylantragstellung angaben?
ASt: Ja, aber ich weiß nicht, wie meine Angaben aufgenommen wurden. Ich finde sonst keinen Grund, dass man mir nicht geglaubt hat. Außerdem bin ich in meinen Angaben nicht ins Detail gegangen. Ich würde heute alles gerne ausführlich erzählen.
LA: Sie wurden am 15.10.2012 im Landespolizeikommando Wien, Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel einer Erstbefragung unterzogen. Entsprechen diese Angaben der Wahrheit?
ASt: Ja
LA: Bestehen Ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch, bzw haben Sie auch neue Fluchtgründe?
ASt: Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch. Die Ergänzungen habe ich ihnen gerade erzählt.
LA: Sie haben am 17.10.2012 eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 und 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?LA: Sie haben am 17.10.2012 eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 erhalten, womit Ihnen mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben. Sie haben nunmehr Gelegenheit zur geplanten Vorgangsweise des Bundesasylamtes Stellung zu nehmen. Was spricht gegen Ihre Ausweisung, über die bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist?
ASt: LA: Haben Sie in der EU bzw. in Österreich aufhältige Eltern oder Kinder (Blutverwandtschaft oder durch Adoption begründet) bzw. sonstige Verwandte?
ASt: Nein.
LA: Leben Sie mit einer sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Falls dies der Fall ist, beschreiben Sie diese Gemeinschaft.
ASt: Nein.
LA: Ihnen werden nun die Feststellungen der medizinischen Versorgung zur Kenntnis gebracht. Nach der Übersetzung: Möchten Sie dazu etwas angeben?
ASt: Nur 10% von dem, was sie mir vorgelesen haben, stimmt vielleicht. Der Rest wird aber in der Praxis nicht ausgeübt,
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
ASt: ich möchte noch sagen, schicken sie mich nicht in die Türkei. Bitte glauben sie mir. Ich lüge sie nicht an. Mein Leben ist dort wirklich in Gefahr.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen?
ASt: Ja
LA: Dem Rechtsberater wird die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen.
Der RB hat keine Fragen und keine Anträge.
LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
ASt: Ja
Anm: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.Anmerkung, Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.
LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?
ASt: Nein." Folgende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden getroffen:
"Sie sind Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehören der tschetschenischen Volksgruppe an.
Bis zur Bescheiderlassung ergaben sich weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit, noch ergab sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Abschiebung nach Nigeria eine unzumutbare Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes bewirken würde.
Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.
Sie wurden in Österreich mehrfach wegen Ladendiebstahles und Betruges zur Anzeige gebracht."
Anschließend wurde ausgeführt, dass das erste Asylverfahren (Zahl 05 20.651 - BAT) am 23.10.2011 rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte inklusive Refoulementsachverhalt berücksichtigt worden. Das gesamte Erstverfahren hätte auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht.
Das zweite und dritte Verfahren (11 15.054- EAST-Ost und 12 08.794- EAST-Ost) sei gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgeschlossen und er sei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen worden.Das zweite und dritte Verfahren (11 15.054- EAST-Ost und 12 08.794- EAST-Ost) sei gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig abgeschlossen und er sei aus dem österreichischen Bundesgebiet in die russische Föderation ausgewiesen worden.
Er hätte bei der niederschriftlichen Einvernahme angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch aufrecht und aktuell wären und hätte auch ergänzende Fluchtgründe vorgebracht.
Das Bundesasylamt konnte insgesamt keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages hätte nicht ausgereicht, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.
Der mit 12.01.2013 datierte Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den (vierten) Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2012 mit dem Inhalt, dass der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird (Spruchpunkt II.), wurde einem Postbevollmächtigen für RSa-Briefe der XXXX, die auf dem RSa-Briefumschlag (Aufgabedatum 16.01.2013) als Empfängerin bezeichnet wurde, am 17.01.2013 persönlich ausgefolgt.Der mit 12.01.2013 datierte Bescheid des Bundesasylamtes betreffend den (vierten) Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2012 mit dem Inhalt, dass der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen wird (Spruchpunkt römisch zwei.), wurde einem Postbevollmächtigen für RSa-Briefe der römisch 40 , die auf dem RSa-Briefumschlag (Aufgabedatum 16.01.2013) als Empfängerin bezeichnet wurde, am 17.01.2013 persönlich ausgefolgt.
Eine Zustellverfügung, die einen Empfänger des Bescheides bezeichnet, kann dem Akt nicht entnommen werden.
Weiters übermittelte das Bundesasylamt der Ehefrau des Beschwerdeführers mittels RSa-Brief (Aufgabedatum 21.01.2013) den angefochtenen Bescheid, der am 23.01.2013 hinterlegt wurde.
Am 25.01.2013 um 14:50 Uhr übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers, XXXX ein Email an das Bundesasylamt BAT mit dem Inhalt, dass er um entsprechende Weiterleitung seiner Beschwerde an das Bundesasylamt EAST-Ost ersuche, da das Faxgerät der EAST-Ost immer besetzt sei. Am 25.01.2013 um 14:52 wurde das Email vom Bundesasylamt BAT an das Bundesasylamt, EAST-Ost weitergeleitet.Am 25.01.2013 um 14:50 Uhr übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 ein Email an das Bundesasylamt BAT mit dem Inhalt, dass er um entsprechende Weiterleitung seiner Beschwerde an das Bundesasylamt EAST-Ost ersuche, da das Faxgerät der EAST-Ost immer besetzt sei. Am 25.01.2013 um 14:52 wurde das Email vom Bundesasylamt BAT an das Bundesasylamt, EAST-Ost weitergeleitet.
In der Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt:
"Hiermit erhebe ich gegen den Bescheid der Erstaufnahmestelle Ost, Aktenzahl 1214.839-EAST Ost über die
Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzgemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, wegen entschiedener SacheZurückweisung des Antrages auf internationalen Schutzgemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991, wegen entschiedener Sache
Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005
vom 12.01.2013, zugestellt am 18.01.2013 fristgerecht Beschwerde
(......)".
Inhaltlich wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer bereits abgeschoben worden wäre und das Bundesasylamt dies nie von Amts wegen zum Ausdruck gebracht hätte, obwohl ihm dies durch Medienberichte (inklusive ZIB2) in den Medien bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei genau aus den von ihm behaupteten Gründen verhaftet worden, d.h. die Rückkehrbefürchtung hätte sich erfüllt. Er befinde sich in U-Haft und werde wegen Banditentums angeklagt. Dies sei der übliche Vorwurf, der ehemaligen Rebellen durch das Kadyrow-Regime gemacht werde - meist für Taten, die sie nie begangen hätten.
Lese man die Seiten 4-7 des Bescheides, so habe man den Eindruck, dass hier ein falsches Protokoll überspeichert worden sei, weil es nur einen türkischen Staatsangehörigen betreffe. Zudem hätte man den Eindruck, dass hier ein Nigerianer abgeschoben werden sollte, dass die Art. 8 EMRK-Prüfung nicht sauber durchgeführt worden sei und die Beweiswürdigung hinsichlich der eingebrachten Protestnote und der schriftlich bekannt gemachten Nachfluchtgründe nicht stattgefunden hätte.Lese man die Seiten 4-7 des Bescheides, so habe man den Eindruck, dass hier ein falsches Protokoll überspeichert worden sei, weil es nur einen türkischen Staatsangehörigen betreffe. Zudem hätte man den Eindruck, dass hier ein Nigerianer abgeschoben werden sollte, dass die Artikel 8, EMRK-Prüfung nicht sauber durchgeführt worden sei und die Beweiswürdigung hinsichlich der eingebrachten Protestnote und der schriftlich bekannt gemachten Nachfluchtgründe nicht stattgefunden hätte.
Es würden vorweg folgende Fehler festgehalten, die es der Beschwerdebehörde unmöglich machen würden, überhaupt darüber ohne neuerliche Zurückweisung an das Bundesasylamt zu entscheiden:
Im angefochtenen Bescheide gebe es gravierende Mängel.
Die Niederschrift, auf die Bezug genommen werde, stimme in keiner Weise mit der tatsächlichen Niederschrift vom 18.10.2012 überein.
Der anwesende Dolmetscher wäre natürlich für die Sprache Russisch beeidet und nicht wie im Bescheid behauptet für die Sprache Türkisch.
Der Beschwerdeführervertreter listete eine große Anzahl von tatsächlich nicht vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen, die vom Bundesasylamt als seine Aussagen im Verfahrensgang wiedergegeben wurden, auf.
Weiters wurde ausgeführt, dass die erkennende Behörde sich nur von dem leiten lassen dürfe, was sie auf den Seiten 4-7 festgestellt hätte und wenn später in der Beweiswürdigung auf etwas Bezug genommen werde, finde dies keine Deckung in den Feststellungen.
Natürlich könnte man in Zusammenhang mit allen durchgeführten Verfahren eventuell darauf kommen, was die erkennende Behörde gemeint haben könnte, aber dies herauszufinden sei nicht Aufgabe des Beschwerdeführervertreters, sondern in weiterer Folge jene der Beschwerdeinstanz.
Die bekannt gemachten Nachfluchtgründe bezögen sich keinesfalls nur auf Nebenumstände. Es gebe im Leben Umstände, die erst eintreten würden, wenn man aus der Heimat geflüchtet sei und diese müsste eine Behörde in irgendeiner Form entsprechend richtig berücksichtigen (subjektiver Nachfluchtgrund iSd § 3 Abs. 2 1. Satz AsylG 2005).Die bekannt gemachten Nachfluchtgründe bezögen sich keinesfalls nur auf Nebenumstände. Es gebe im Leben Umstände, die erst eintreten würden, wenn man aus der Heimat geflüchtet sei und diese müsste eine Behörde in irgendeiner Form entsprechend richtig berücksichtigen (subjektiver Nachfluchtgrund iSd Paragraph 3, Absatz 2, 1. Satz AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer hätte durch drei Asylanträge zuvor die Russische Föderation schlecht gemacht und seine Abschiebung öffentlich verhindert und damit klar zum Ausdruck gebracht, dass er in das Unrechtsregime der Russischen Föderation nicht zurückkehren könne, weil man ihn dort unmenschlich behandeln werde. (...)
Ein objektiver Beobachter und nicht eine befangene Behörde, die immer noch von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgehe, könne unter Anwendung der allgemeinen Logik und des normalen Menschenverstandes zum Schluss kommen, dass durch dieses Verhalten ein Nachfluchtgrund gesetzt worden sei, der sehr wohl geeignet sei, eine Verfolgung auszulösen. (...)
Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet geboren und ihr vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet geboren und ihr vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Auf Anfrage des Asylgerichtshofes vom 06.03.2013 teilte der Beschwerdeführervertreter XXXX am 11.03.2013 mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid erhalten und ihm persönlich übergeben hätte.Auf Anfrage des Asylgerichtshofes vom 06.03.2013 teilte der Beschwerdeführervertreter römisch 40 am 11.03.2013 mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers den angefochtenen Bescheid erhalten und ihm persönlich übergeben hätte.
II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ging in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügte er über Eigentum, lebte mit seiner nunmehr auch standesamtlich angetrauten Ehefrau und seinem Sohn, beides anerkannte Flüchtlinge, in einer unter Art. 8 EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, ging in Österreich weder einer Erwerbstätigkeit nach noch verfügte er über Eigentum, lebte mit seiner nunmehr auch standesamtlich angetrauten Ehefrau und seinem Sohn, beides anerkannte Flüchtlinge, in einer unter Artikel 8, EMRK zu subsumierenden Beziehung in Österreich.
Er ist in Österreich bereits mehrmals strafgerichtlich verurteilt worden. Dies ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Am XXXX wurde die Tochter des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet geboren und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Am römisch 40 wurde die Tochter des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet geboren und ihr der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der erste Antrag des Beschwerdeführers vom 27.11.2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2007 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 für zulässig beschieden sowie dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Asylgesetz 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 gemäß §§ 7 und 8 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011 gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG 1997 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Im Erstverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft war und dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK bedeutet.Im Erstverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass das Vorbringen nicht glaubhaft war und dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keine Verfolgung im Sinne der GFK droht sowie dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeutet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 15.054-EAST Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zl. D4 310004-2/2012/5E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.12.2011, Zl. 11 15.054-EAST Ost, wurde der zweite Antrag des Beschwerdeführers vom 14.12.2011 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2012, Zl. D4 310004-2/2012/5E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.764-EAST Ost, wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zl. D4 310004-3/2012/3E, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.08.2012, Zl. 12 08.764-EAST Ost, wurde der dritte Antrag des Beschwerdeführers vom 12.07.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.08.2012, Zl. D4 310004-3/2012/3E, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Am 15.10.2012 stellte der Antragsteller in der Schubhaft den gegenständlichen - vierten - Antrag auf internationalen Schutz.
Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, Zl. 12 14.839-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit (verfahrensgegenständlichem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2013, Zl. 12 14.839-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.10.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunk römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Der angefochtene Bescheid bzw. das diesem zugrunde gelegte Verfahren des Bundesasylamtes weist gravierende Mängel in mehrerer Hinsicht auf:
Im angefochtenen Bescheid wird auf den Seiten 4 - 7 unter "A) Verfahrensgang" ein Protokoll einer Einvernahme vom 18.10.2012 wiedergegeben. Es handelt sich aber nicht um die Einvernahme des Beschwerdeführers, sondern um die Einvernahme eines türkischen Staatsangehörigen, somit einer völlig anderen Person als der Bescheidadressat, weshalb die wiedergegebenen Aussagen in keinem Zusammenhang zum Beschwerdeführer bzw. dessen Fluchtvorbringen und Familien- und Privatleben stehen.
(In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2012, mit welchem die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ausgesprochen wurde, nicht die korrekte Verfahrenszahl angeführt war, sondern dass bereits damals eine Verfahrenszahl verwendet wurde, unter welcher das Verfahren des türkischen Staatsbürgers, dessen Einvernahme im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurde, geführt wurde. In der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 24.10.2012 über den Bescheid vom 18.10.2012 wurde darauf bereits hingewiesen.)
Weiters wird auf Seite 9 unter "C) Feststellungen" zwar angegeben, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen russischen Staatsangehörigen handelt, jedoch wurde festgestellt, dass bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht bewirkt werden würde.
Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers zwar die gegen diesen erstatteten Anzeigen wegen Ladendiebstahles und Betruges, jedoch keine zu den tatsächlich schließlich erfolgten Verurteilungen beinhalten.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in die Russische Föderation abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in die Russische Föderation abgeschoben.
III. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs. 5 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
Gemäß § 2 Z 1 des Zustellgesetzes idF BGBl. I Nr. 10/2004 (ZustG) ist der "Empfänger", die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, des Zustellgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, (ZustG) ist der "Empfänger", die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.
Gemäß § 5 ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.Gemäß Paragraph 5, ZustG ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.
Gemäß § 7 ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsrecht5 (2009) 356f; Walter/Kolonovits/Muzak/ Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN). (VwGH vom 14.12.2011, Zl. 2009/01/0049)Gemäß Paragraph 7, ZustG gilt - wenn im Verfahren der Zustellung Fehler unterlaufen - die Zustellung in dem Zeitpunkt als bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. "Empfänger" im Sinne dieser Bestimmung ist jedoch nicht die Person, für die das Dokument inhaltlich bestimmt ist, die es betrifft, sondern die Person, an die es die Behörde gerichtet hat, die in der Zustellverfügung von ihr als Empfänger angegeben worden ist ("formeller Empfängerbegriff"). Die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung kann nicht heilen vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) 1900 ff angeführten Nachweise zur Rechtsprechung; ferner Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsrecht5 (2009) 356f; Walter/Kolonovits/Muzak/ Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht9 (2011) Rz 203/1, alle mwN). (VwGH vom 14.12.2011, Zl. 2009/01/0049)
Wie bereits ausgeführt kann nach § 7 ZustG die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen. Abweichend davon sieht § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG die Möglichkeit der Heilung vor, wenn die Behörde fälschlicherweise einen bestellten Zustellungsbevollmächtigten entgegen § 9 Abs. 1 erster Satz ZustG nicht als Empfänger bezeichnet. Nach der Rsp des VwGH zu einer früheren gleichartigen Regelung ist eine Heilung in diesem Fall allerdings nur dann möglich, wenn irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet wird.Wie bereits ausgeführt kann nach Paragraph 7, ZustG die fehlerhafte Bezeichnung einer Person als Empfänger in der Zustellverfügung nicht heilen. Abweichend davon sieht Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz ZustG die Möglichkeit der Heilung vor, wenn die Behörde fälschlicherweise einen bestellten Zustellungsbevollmächtigten entgegen Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz ZustG nicht als Empfänger bezeichnet. Nach der Rsp des VwGH zu einer früheren gleichartigen Regelung ist eine Heilung in diesem Fall allerdings nur dann möglich, wenn irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet wird.
Gemäß § 9 Abs. 3 Zustellgesetz in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 (ZustG) hat die Behörde, soweit ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß § 7 Abs. 1 ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Empfänger ist gemäß § 2 Z 1 ZustG die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll. Wird entgegen der Anordnung des § 9 Abs. 3 ZustG nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern die Partei selbst als Empfänger bezeichnet und dieser zugestellt, so äußert diese Zustellung keine Rechtswirkungen. Eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß § 7 Abs. 1 ZustG tritt nicht ein; die Heilung eines Zustellmangels nach der eben zitierten Bestimmung liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des § 7 Abs. 1 ZustG vor. (VwGH vom 19.03.2009, Zl. 2006/01/0453)Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Zustellgesetz in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004, (ZustG) hat die Behörde, soweit ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Empfänger ist gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll. Wird entgegen der Anordnung des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nicht der Zustellungsbevollmächtigte, sondern die Partei selbst als Empfänger bezeichnet und dieser zugestellt, so äußert diese Zustellung keine Rechtswirkungen. Eine Heilung dieses Zustellmangels gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ZustG tritt nicht ein; die Heilung eines Zustellmangels nach der eben zitierten Bestimmung liegt darin, dass das Schriftstück in die Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt. War demgegenüber schon eine falsche Person in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet, so liegt kein Fall des Paragraph 7, Absatz eins, ZustG vor. (VwGH vom 19.03.2009, Zl. 2006/01/0453)
Im gegenständlichen Fall ist im erstinstanzlichen Akt keine Zustellverfügung vorhanden.
Als Empfänger wurde vom Bundesasylamt auf dem RSa-Briefkuvert die XXXX bezeichnet. Das Bundesasylamt hat somit seine Zustellverfügung (iSd § 5 ZustG) offensichtlich in der Form getroffen, dass es die XXXX als Empfängerin bezeichnete; einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe der XXXX wurde der Bescheid auch ausgefolgt.Als Empfänger wurde vom Bundesasylamt auf dem RSa-Briefkuvert die römisch 40 bezeichnet. Das Bundesasylamt hat somit seine Zustellverfügung (iSd Paragraph 5, ZustG) offensichtlich in der Form getroffen, dass es die römisch 40 als Empfängerin bezeichnete; einem Postbevollmächtigten für RSa-Briefe der römisch 40 wurde der Bescheid auch ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer ging zu keinem Zeitpunkt ein Vollmachtsverhältnis mit der XXXX, sondern ausschließlich mit der natürlichen Person XXXX ein.Der Beschwerdeführer ging zu keinem Zeitpunkt ein Vollmachtsverhältnis mit der römisch 40 , sondern ausschließlich mit der natürlichen Person römisch 40 ein.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich somit eindeutig, dassXXXX persönlich der Bescheid selbst zuzustellen gewesen wäre, dieser somit in der Zustellverfügung als Empfänger bezeichnet hätte werden müssen.
Eine Heilung gemäß § 7 ZustG kam aufgrund der falschen Zustellverfügung (XXXX) nicht in Frage. (Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Bevollmächtigten am 17.01.2013, und nicht wie in der Beschwerde ausgeführt, am 18.01.2013 übergeben.)Eine Heilung gemäß Paragraph 7, ZustG kam aufgrund der falschen Zustellverfügung (römisch 40 ) nicht in Frage. (Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid dem Bevollmächtigten am 17.01.2013, und nicht wie in der Beschwerde ausgeführt, am 18.01.2013 übergeben.)
Ebenso wenig konnte im gegenständlichen Fall eine Heilung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZustG erfolgen, da diese - wie zuvor ausgeführt - nur dann möglich ist, wenn irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet wird.Ebenso wenig konnte im gegenständlichen Fall eine Heilung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG erfolgen, da diese - wie zuvor ausgeführt - nur dann möglich ist, wenn irrtümlich der Vertretene anstelle des Zustellungsbevollmächtigten als Empfänger bezeichnet wird.
Zweifellos handelt es sich bei der XXXX nicht um die Vertretene, die irrtümlich als Empfängerin bezeichnet wurde.Zweifellos handelt es sich bei der römisch 40 nicht um die Vertretene, die irrtümlich als Empfängerin bezeichnet wurde.
Weiters übermittelte das Bundesasylamt der Ehefrau des Beschwerdeführers mittels RSa-Brief (Aufgabedatum 21.01.2013) den angefochtenen Bescheid, der am 23.01.2013 hinterlegt wurde und von dieser in weiterer Folge auch behoben wurde.
Der Bescheid wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers, die die ihr übertragene Vollmacht an XXXX weiterübertragen hat, diesem tatsächlich übergeben - und somit zugestellt. (Wie zuvor ausgeführt gilt gemäß § 9 Abs. 3 ZustG die Zustellung als bewirkt, sobald das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.)Der Bescheid wurde von der Ehefrau des Beschwerdeführers, die die ihr übertragene Vollmacht an römisch 40 weiterübertragen hat, diesem tatsächlich übergeben - und somit zugestellt. (Wie zuvor ausgeführt gilt gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG die Zustellung als bewirkt, sobald das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.)
Die mit 25.01.2013 datierte Beschwerde (Email an das Bundesasylamt EAST Ost am 25.01.2013 um 14:38 Uhr) ist somit rechtzeitig eingebracht.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ist § 66 Abs. 2 AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341).Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341).
Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des § 66 AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433).Ist - wie im vorliegenden Fall - Sache im Sinne des Paragraph 66, AVG der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat demnach entweder das Rechtsmittel abzuweisen oder den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlG 2066A/1951; VwGH 17.12.1965, 929/65; VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.5.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel Verwaltungsverfahren2, 1433).
Im Zusammenhang mit den nun insgesamt drei (Türkei, Russische Föderation, Nigeria) im Bescheid des Bundesasylamtes angeführten Staaten stellt sich dieser als nicht eindeutig bzw. grob mangelhaft heraus und ist die Intention des Bundesasylamtes, wie in der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid auch moniert, nicht klar zu erkennen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides erweist sich in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen aufgrund vorzitierter Widersprüche und Ungereimtheiten bzw. Aktenwidrigkeiten als nicht schlüssig nachvollziehbar und somit als mangelhaft. Für den Asylgerichtshof ist in Summe nicht nachvollziehbar, von welchem Sachverhalt bzw. von welchen Feststellungen das Bundesasylamt im vorliegenden Fall ausgeht.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides weist daher grobe Mängel auf und erweist sich im vorliegenden Fall als nicht ausreichend weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
26.11.2013