TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/19 S23 267548-2/2013

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.11.2013
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

Zl. S23 267.548-2/2013/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des XXX, geb. XXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2013, Zahl: 13 06.423-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Nowak als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2013, Zahl: 13 06.423-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.05.2013 den dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden, als Folgeantrag zu qualifizierenden Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am darauffolgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache kurz zusammengefasst an, im September 2010 gemeinsam mit seinem Vater [aus Österreich] freiwillig in seine Heimat zurückgekehrt zu sein und sich dort bis Februar 2012 aufgehalten zu haben. Am 01.03.2012 seien sie dann legal in die Niederlande gereist, von wo sie noch am selben Tag per Bahn nach Österreich gefahren seien, wo sie in der Folge ca. 15 Tage lang bei Freunden gewohnt hätten. Danach hätten sie sich mit dem Flugzeug nach Spanien begeben, wo sie Asylanträge gestellt und sich etwa vier Monate lang aufgehalten hätten. Dann seien sie von der spanischen Polizei zum Flughafen gebracht und in die Niederlande überstellt worden. Dort angekommen hätten sie sofort um Asyl angesucht und etwa einen Monat in einem Flüchtlingslager verbracht, bevor sie einen negativen Bescheid, verbunden mit der Aufforderung, das Land zu verlassen, erhalten hätten. Anfang Oktober 2012 seien sie sodann per Bahn nach Belgien gereist, wo sie wiederum Asylanträge gestellt hätten, die aber ca. Mitte November 2012 abgelehnt worden seien. Gemeinsam mit seinem Vater sei er sodann per PKW über Weißrussland zurück in seinen Herkunftsstaat gefahren, wo sie bis 06.01.2013 bei Bekannten gelebt hätten. Als sie von seinem Onkel erfahren hätten, dass die Polizei und Wahhabiten nach ihnen suchten, hätten sie abermals die Heimat verlassen und seien schlepperunterstützt zunächst nach Österreich und dann per Bus nach Liechtenstein gereist, wo sie Asylanträge gestellt hätten. Anfang Mai 2013 habe man ihnen dann mitgeteilt, dass sie in die Niederlande überstellt würden. In Amsterdam seien sie dann gleich von Polizisten in Empfang genommen worden, die ihnen ihr Geld abgenommen hätten und sie darauf hinwiesen, dass Österreich für ihre Asylansuchen zuständig sei. Sodann seien sie per Bahn wiederum nach Österreich gereist und hätten hier um Asyl angesucht.

1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung richtete das Bundesasylamt am 21.05.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande.1.2. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung richtete das Bundesasylamt am 21.05.2013 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Niederlande.

1.3. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.05.2013 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 21.05.2013 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit den Niederlanden geführt würden.1.3. Dem Beschwerdeführer wurde am 21.05.2013 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da seit 21.05.2013 Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit den Niederlanden geführt würden.

1.4. Mit Schreiben vom 29.05.2013 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zu.1.4. Mit Schreiben vom 29.05.2013 stimmten die Niederlande der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zu.

1.5. Am 05.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Beisein eines Rechtsberaters kurz zusammengefasst an, sich mit dem anwesenden Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können und sich sowohl körperlich als auch geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK-relevanten Verbindungen nannte der Beschwerdeführer lediglich seinen gemeinsam mit ihm in Österreich aufhältigen Vater; ansonsten habe er hier auch viele Freunde gefunden, von denen er aber in keiner Weise abhängig sei. Seine im Rahmen der Erstbefragung vorgetragenen Fluchtgründe bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Aussagen erhalte er weiterhin aufrecht. Darauf hingewiesen, dass die Niederlande im gegenständlichen Fall seiner Rückübernahme bereits zustimmt hätten und befragt, was seiner Ansicht nach gegen diese Vorgangsweise sprechen würde, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater und er in den Niederlanden von russisch sprechenden Personen mit dem Umbringen bedroht worden seien, falls sie weiter über ihre Probleme erzählt hätten. Dies sei auch einigen anderen Asylwerbern passiert. An die holländischen Sicherheitsbehörden hätten sie sich diesbezüglich aber nicht gewandt, da sie ohnehin weggehen wollten und es seiner Ansicht nach auch nichts geholfen hätte. Weiters habe ihnen der niederländische Staat gedroht, sie in die Russische Föderation zurück zu schicken bzw. ihnen die Stellung eines neuerlichen Asylantrages nach erfolgter Rücküberstellung aus Liechtenstein verwehrt. Auch sei ihnen bei Gericht und vor den Behörden nie geglaubt und ihre Menschenrechte verletzt worden. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu den Niederlanden meinte der Beschwerdeführer, dass diese zutreffend seien, er sich aber mehr Sorgen um die vorhin erwähnten russisch sprechenden Personen mache. Zudem würden die Niederlande die meisten Russen unfair behandeln.1.5. Am 05.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Beisein eines Rechtsberaters kurz zusammengefasst an, sich mit dem anwesenden Dolmetscher einwandfrei verständigen zu können und sich sowohl körperlich als auch geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Im Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK-relevanten Verbindungen nannte der Beschwerdeführer lediglich seinen gemeinsam mit ihm in Österreich aufhältigen Vater; ansonsten habe er hier auch viele Freunde gefunden, von denen er aber in keiner Weise abhängig sei. Seine im Rahmen der Erstbefragung vorgetragenen Fluchtgründe bzw. die damit in Zusammenhang stehenden Aussagen erhalte er weiterhin aufrecht. Darauf hingewiesen, dass die Niederlande im gegenständlichen Fall seiner Rückübernahme bereits zustimmt hätten und befragt, was seiner Ansicht nach gegen diese Vorgangsweise sprechen würde, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater und er in den Niederlanden von russisch sprechenden Personen mit dem Umbringen bedroht worden seien, falls sie weiter über ihre Probleme erzählt hätten. Dies sei auch einigen anderen Asylwerbern passiert. An die holländischen Sicherheitsbehörden hätten sie sich diesbezüglich aber nicht gewandt, da sie ohnehin weggehen wollten und es seiner Ansicht nach auch nichts geholfen hätte. Weiters habe ihnen der niederländische Staat gedroht, sie in die Russische Föderation zurück zu schicken bzw. ihnen die Stellung eines neuerlichen Asylantrages nach erfolgter Rücküberstellung aus Liechtenstein verwehrt. Auch sei ihnen bei Gericht und vor den Behörden nie geglaubt und ihre Menschenrechte verletzt worden. Nach Vorhalt von Länderfeststellungen zu den Niederlanden meinte der Beschwerdeführer, dass diese zutreffend seien, er sich aber mehr Sorgen um die vorhin erwähnten russisch sprechenden Personen mache. Zudem würden die Niederlande die meisten Russen unfair behandeln.

1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO die Niederlande zuständig seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande zulässig sei.1.6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.06.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.05.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO die Niederlande zuständig seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande zulässig sei.

Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG könne daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, nicht hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG könne daher bei Abwägung aller Umstände nicht erschüttert werden.

Die niederländischen Behörden hätten mit Schreiben vom 29.05.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden systematische Misshandlungen bzw. Verfolgung zu erwarten hätte.Die niederländischen Behörden hätten mit Schreiben vom 29.05.2013 der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden systematische Misshandlungen bzw. Verfolgung zu erwarten hätte.

Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich gekommen sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz jedoch ebenfalls zurückgewiesen und der auch in die Niederlande ausgewiesen worden sei. Weitere enge familiäre oder private Anknüpfungspunkte oder Abhängigkeiten zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Da - schon allein aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - auch keine besondere Integrationsverfestigung vorliege, sei ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht gegeben.Betreffend das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser gemeinsam mit seinem Vater nach Österreich gekommen sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz jedoch ebenfalls zurückgewiesen und der auch in die Niederlande ausgewiesen worden sei. Weitere enge familiäre oder private Anknüpfungspunkte oder Abhängigkeiten zu in Österreich zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Da - schon allein aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer - auch keine besondere Integrationsverfestigung vorliege, sei ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht gegeben.

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen festgehalten, dass dieser an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide, zumal dieser bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin als auch einer Psychologin in Behandlung gewesen sei und dabei keine Erkrankungen angeführt habe, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen könnten bzw. im Zielland nicht behandelbar wären. Die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande könne daher keine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte hervorrufen.Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen festgehalten, dass dieser an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten leide, zumal dieser bei einer Ärztin für Allgemeinmedizin als auch einer Psychologin in Behandlung gewesen sei und dabei keine Erkrankungen angeführt habe, die zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen könnten bzw. im Zielland nicht behandelbar wären. Die Überstellung des Beschwerdeführers in die Niederlande könne daher keine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte hervorrufen.

Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd § 60 AsylG 2005 - eine umfassende Darstellung zum niederländischen Asylverfahren sowie zur Versorgung von Asylwerbern.Weiters enthält der Bescheid - gestützt auf eine Zusammenstellung der Staatendokumentation iSd Paragraph 60, AsylG 2005 - eine umfassende Darstellung zum niederländischen Asylverfahren sowie zur Versorgung von Asylwerbern.

1.7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 17.06.2013 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde unter anderem der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen.1.7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 17.06.2013 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Gleichzeitig wurde unter anderem der Antrag gestellt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen.

Im Beschwerdeschriftsatz wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und sein Vater in den Niederlanden von Vertretern des russischen Geheimdienstes bedroht worden seien. Zudem hätten ihnen die niederländischen Behörden nach ihrer Überstellung aus Liechtenstein lediglich zwei Wochen Zeit gelassen, um das Staatgebiet wieder zu verlassen. Ansonsten hätte ihnen eine Abschiebung nach Russland gedroht. Dazu habe man ihnen auch Geld abgenommen. Weiters hätten sie sich von November 2012 bis Jänner 2013 wieder in der Russischen Föderation aufgehalten und hätten somit jetzt das Recht auf ein neues Asylverfahren. Mehrere Personen hätten sich bereits wegen Ungerechtigkeiten seitens des niederländischen Staates selbst umgebracht. Auch ihnen gegenüber hätten die Niederlande in zahlreichen Fällen gegen die Menschenrechte verstoßen. Die Überstellung in die Niederlande wäre für den Beschwerdeführer nicht zuletzt auch eine humanitäre Katastrophe, da dieser bereits sauberes Deutsch, jedoch kein Holländisch spreche.

1.8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 28.06.2013 beim Asylgerichtshof ein.

1.9. Aus der Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.07.2013 (OZ 6) geht hervor, dass der Beschwerdeführer und sein Vater am 12.07.2013 in die Niederlande überstellt wurden.

1.10. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Asylgerichtshofes vom 26.06.2013 wurde das gegenständliche Verfahren mit Wirksamkeit vom 15.07.2013 der Gerichtsabteilung S/15 abgenommen und der Gerichtsabteilung S/23 neu zugeteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (in Folge: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (in Folge: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (in Folge: "ZustG") maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (in Folge: "ZustG") maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 5 AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren stellen, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.2. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe von Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6 - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6, - 12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht. Die Niederlande haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auch ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht. Die Niederlande haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auch ausdrücklich zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt sowie über die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehrt.Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei und wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich über das Führen von Konsultationen in Kenntnis gesetzt sowie über die diesbezüglichen Rechtsfolgen belehrt.

2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist" (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung oder eine allfällige Einzelunterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15. zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung oder eine allfällige Einzelunterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, K15. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die unionsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile"-Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risiken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff; Filzwieser/Sprung, Dublin II-VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. So hat auch der EGMR festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Ireland, Rs 45.036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche, europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das Asylgesetz 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche, europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das Asylgesetz 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vgl. EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).Nichtsdestotrotz hat der Asylgerichtshof auch im gegenständlichen Fall nachfolgend zu untersuchen, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK dennoch im Einzelfall angezeigt ist; dabei gilt jedoch erstens der in der Entscheidung des EGMR in der Rechtssache K.R.S. vom 02.12.2008, Rs 32733/08, beschriebene Grundsatz, wonach gegen bestimmte allfälligerweise im Zielstaat drohende Rechtsverletzungen auf den Rechtsschutz in eben diesem Zielstaat verwiesen werden kann. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist zweitens nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechte-Charta der Europäischen Union für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen (einzelne Verletzungen der asylrechtlichen Richtlinien der EU genügten gegenständlich nicht; vergleiche EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, Rn 82-85).

2.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Der Beschwerdeführer reiste Mitte Mai dieses Jahres gemeinsam mit seinem Vater in das Bundesgebiet ein. Sonstige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich wurden nicht genannt und sind auch amtswegig nicht hervorgekommen; der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, Freundschaften geschlossen zu haben. Hinweise auf eine zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigende außergewöhnliche Integration, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor (vgl. VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06-11). An dieser Einschätzung vermögen auch der Voraufenthalt des Beschwerdeführers als Asylwerber im Bundesgebiet von Juni 2004 bis Februar 2008 bzw. die damals erworbenen Sprachkenntnisse nichts zu ändern, zumal das damalige Verfahren negativ beendet wurde und der Beschwerdeführer in der Folge mehrere Jahre lang wieder in seinem Herkunftsstaat bzw. im europäischen Ausland lebte. Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der genannte, lediglich mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus in Zusammenhang stehende Voraufenthalt bereits einige Zeit zurückliegt, kann schon deshalb allfälligen während dieses Zeitraums begründeten privaten Bindungen im gegenständlichen Verfahren kein oder nur allenfalls geringes Gewicht zukommen (vgl. auch VwGH 18.12.1998, Zl. 97/19/0858). Eine Verletzung des durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens konnte daher insgesamt nicht erkannt werden.Der Beschwerdeführer reiste Mitte Mai dieses Jahres gemeinsam mit seinem Vater in das Bundesgebiet ein. Sonstige verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich wurden nicht genannt und sind auch amtswegig nicht hervorgekommen; der Beschwerdeführer brachte lediglich vor, Freundschaften geschlossen zu haben. Hinweise auf eine zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigende außergewöhnliche Integration, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, liegen nicht vor vergleiche VfGH 26.02.2007, B 1802, 1803/06-11). An dieser Einschätzung vermögen auch der Voraufenthalt des Beschwerdeführers als Asylwerber im Bundesgebiet von Juni 2004 bis Februar 2008 bzw. die damals erworbenen Sprachkenntnisse nichts zu ändern, zumal das damalige Verfahren negativ beendet wurde und der Beschwerdeführer in der Folge mehrere Jahre lang wieder in seinem Herkunftsstaat bzw. im europäischen Ausland lebte. Im Hinblick darauf sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der genannte, lediglich mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus in Zusammenhang stehende Voraufenthalt bereits einige Zeit zurückliegt, kann schon deshalb allfälligen während dieses Zeitraums begründeten privaten Bindungen im gegenständlichen Verfahren kein oder nur allenfalls geringes Gewicht zukommen vergleiche auch VwGH 18.12.1998, Zl. 97/19/0858). Eine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens konnte daher insgesamt nicht erkannt werden.

2.2.2. Zum niederländischen Asylwesen:

Was die allgemeine Situation in den Niederlanden betrifft, so geht der Asylgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Lage für in die Niederlande überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung erkennen lässt.

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Asylwerbers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren etc.). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Asylwerbers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.

Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts vollauf.

Zudem liegen dem Asylgerichtshof nicht einmal ansatzweise Hinweise darauf vor, dass die Niederlande gegen ihre aus der Dublin II-VO oder der Genfer Flüchtlingskonvention erwachsenden Verpflichtungen verstoßen würden. Die diesbezüglichen undifferenzierten und unbelegten Behauptungen im Beschwerdeschriftsatz, Organe des niederländischen Staates hätten im Zusammenhang mit den Asylverfahren seinen Vater und ihn betreffend in mehreren Fällen gegen die "Genfer Konvention über Menschenrechte" (gemeint offenbar:

Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention) verstoßen und ihnen überdies nach der Rückkehr aus Liechtenstein Geld weggenommen, weshalb sie diesem Land nicht trauen könnten, sind somit lediglich als haltlose, nicht nachvollziehbare Anschuldigungen zu qualifizieren.

Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer und sein Vater "von November 2012 bis Jänner 2013" in Russland gewesen seien und deshalb, da sie "die Schengenzone verlassen" hätten, ein neues Asylverfahren zu führen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass schon aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Vaters hervorgeht, dass beide frühestens am 14.11.2012 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen haben und spätestens am 08.01.2013 wieder in dieses zurückgekehrt sind, die in Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO normierte Frist, nach deren Ablauf die einem Mitgliedstaat auferlegte Pflicht einen Drittstaatsangehörigen gemäß § 16 Abs. 1 Dublin II-VO (wieder) aufzunehmen, aber erst nach drei Monaten Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erlischt. Darüber hinaus haben die Niederlande der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.05.2013 aber ohnehin ausdrücklich zugestimmt, sodass der Beschwerdeeinwand jedenfalls ins Leere geht.Wenn im Beschwerdeschriftsatz weiters vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer und sein Vater "von November 2012 bis Jänner 2013" in Russland gewesen seien und deshalb, da sie "die Schengenzone verlassen" hätten, ein neues Asylverfahren zu führen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass schon aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers und seines Vaters hervorgeht, dass beide frühestens am 14.11.2012 das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen haben und spätestens am 08.01.2013 wieder in dieses zurückgekehrt sind, die in Artikel 16, Absatz 3, Dublin II-VO normierte Frist, nach deren Ablauf die einem Mitgliedstaat auferlegte Pflicht einen Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Dublin II-VO (wieder) aufzunehmen, aber erst nach drei Monaten Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten erlischt. Darüber hinaus haben die Niederlande der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 29.05.2013 aber ohnehin ausdrücklich zugestimmt, sodass der Beschwerdeeinwand jedenfalls ins Leere geht.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers wiederum, niederländische Beamte hätten seinem Vater und ihm nach der Rückkehr aus Liechtenstein mit einer Abschiebung in die Russische Föderation gedroht, sollten sie das Staatsgebiet nicht binnen zwei Wochen verlassen, wird angemerkt, dass ein negativer Asylverfahrensausgang auch in Österreich grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des Staatsgebietes zur Folge hat. Eine derartige Konsequenz ergibt sich im Übrigen auch aus der Dublin II-VO. Aus den getroffenen Feststellungen geht außerdem hervor, dass im Rahmen der Dublin II-VO in die Niederlande rücküberstellte Asylwerber jederzeit einen Folgeantrag stellen und auch neue Asylgründe in das Verfahren einbringen können. Wenn der Folgeantrag keine neuen Elemente enthält, wird der Antrag unter Verweis auf die Entscheidung im ersten Verfahren abgewiesen. Werden jedoch neue Elemente vorgebracht, so wird der Antrag vollständig geprüft. Zudem liegen - wie bereits oben festgehalten - keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Niederlande dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz versagen würden, sofern ihm im Heimatstaat asylrelevante Verfolgung oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

Zu der relativ allgemein gehaltenen Aussage des Beschwerdeführers, er sei in den Niederlanden von russisch sprechenden Personen, die seiner Ansicht nach Angehörige eines Geheimdienstes gewesen seien, angesprochen bzw. bedroht worden, ist auszuführen, dass es sich hierbei einerseits lediglich um eine Mutmaßung handelt und es andererseits für den Beschwerdeführer - wie dies bereits das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid festgestellt hat - in so einem Fall zumutbar gewesen, sich der Hilfe der niederländischen Sicherheitsbehörden zu bedienen, die sowohl als schutzfähig als auch schutzwillig angesehen werden können.

Zum Einwand des Beschwerdeführers, er spreche mittlerweile sauberes Deutsch und bedeutete für ihn eine Abschiebung in die Niederlande daher eine "humanitäre Katastrophe", wird auf die Erwägungen unter Punkt 2.2.1. dieses Erkenntnisses verwiesen.

Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit jedenfalls keine besonderen Gründe glaubhaft machen, die für die reale Gefahr einer Verletzung der EMRK in den Niederlanden sprechen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, zutrifft.Insgesamt konnte der Beschwerdeführer somit jedenfalls keine besonderen Gründe glaubhaft machen, die für die reale Gefahr einer Verletzung der EMRK in den Niederlanden sprechen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, zutrifft.

2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK; medizinische Krankheitszustände:2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK; medizinische Krankheitszustände:

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine für den Beschwerdeführer existenzbedrohende Situation geschaffen würde. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK (und Krankheiten), die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nicht zulässig wäre, wenn dadurch eine für den Beschwerdeführer existenzbedrohende Situation geschaffen würde. Diesfalls wäre das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben.

In diesem Zusammenhang ist auch auf das diesbezüglich wegweisende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK darstellt (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auch auf das diesbezüglich wegweisende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 06.03.2008, B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK darstellt (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; Ayegh, EGMR 07.11.2006; Appl. 4701/05; Goncharova & Alekseytsev, EGMR 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der Verfassungsgerichtshof aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Weitere Rechtsprechung des EGMR (N. v. the United Kingdom, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54 ff., Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Weitere Rechtsprechung des EGMR (N. v. the United Kingdom, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54 ff., Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer - wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat - schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer - wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat - schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalem Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im gegenständlichen Fall lassen sich dem Verwaltungsakt keine Hinweise auf aktuell vorliegende schwere Krankheitszustände oder auf eine drohende unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung in die Niederlande entnehmen. Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte oder einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand sind nicht ersichtlich. Auch in der Beschwerde werden keine gesundheitlichen Aspekte aufgezeigt, die gegen eine Verbringung in die Niederlande sprechen.

Eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung kann daher zusammengefasst nicht erkannt werden.Eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung kann daher zusammengefasst nicht erkannt werden.

2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.2.2.4. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

3.1. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt (kam) es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner hier entscheidungsrelevanten Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 83.1. Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt (kam) es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner hier entscheidungsrelevanten Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel 8

EMRK.

Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die einen Aufschub der Überstellung nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 erforderlich erscheinen hätten lassen. Etwaige neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).Es sind auch keine Hinweise hervorgekommen, die einen Aufschub der Überstellung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 erforderlich erscheinen hätten lassen. Etwaige neu auftretende gesundheitliche Beeinträchtigungen wären von der Fremdenpolizeibehörde in geeigneter Weise wahrzunehmen (gewesen).

3.2. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits in die Niederlande überstellt wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.3.2. Da der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt bereits in die Niederlande überstellt wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten