Norm
AsylG 2005 §10Spruch
Zl. C2 426586-1/2012/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012, FZ. 11 15.765-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2012, FZ. 11 15.765-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2013 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört, stellte am 29.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 29.12.2011 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
Einleitend gab er an, aus dem Dorf XXXX, dem Distrikt XXXX und der Provinz Logar zu stammen. Dort würden noch seine Eltern und seine fünf Geschwister wohnen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel väterlicherseits namens XXXX mit den Taliban zusammenarbeite und wolle, dass auch der Beschwerdeführer zu diesen gehe. Der Onkel (wohl gemeint: väterlicherseits) sei selbst ein Taleb. Er habe seinen Sohn, der auch für die Taliban gearbeitet habe, verloren, da dieser einen Selbstmordanschlag ausgeführt habe. Der Onkel habe mit dem Vater des Beschwerdeführers, der Invalide sei, wegen der Rekrutierung des Beschwerdeführers gestritten.Einleitend gab er an, aus dem Dorf römisch 40 , dem Distrikt römisch 40 und der Provinz Logar zu stammen. Dort würden noch seine Eltern und seine fünf Geschwister wohnen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 mit den Taliban zusammenarbeite und wolle, dass auch der Beschwerdeführer zu diesen gehe. Der Onkel (wohl gemeint: väterlicherseits) sei selbst ein Taleb. Er habe seinen Sohn, der auch für die Taliban gearbeitet habe, verloren, da dieser einen Selbstmordanschlag ausgeführt habe. Der Onkel habe mit dem Vater des Beschwerdeführers, der Invalide sei, wegen der Rekrutierung des Beschwerdeführers gestritten.
Um der Rekrutierung zu entgehen, habe der Onkel mütterlicherseits entschieden, den Beschwerdeführer außer Landes zu bringen.
Am 2.1.2012 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 29.3.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte.
Vier Monate vor der Ausreise habe der Onkel väterlicherseits begonnen, den Beschwerdeführer zur Mitarbeit bei den Taliban zu drängen; am Ende sei er mit anderen Taliban beim Beschwerdeführer erschienen. Zwar sei es zu keiner Bedrohung gekommen, der Beschwerdeführer habe aber zum Schein zugestimmt, zu einem späteren Zeitpunkt mit den Männern mitzugehen. Dann sei der Beschwerdeführer nach Kabul zu seinem Onkel mütterlicherseits gefahren, wo er sich fünf Tage aufgehalten habe und anschließend geflüchtet sei. Auch andere junge Männer aus dem Dorf seien rekrutiert worden oder freiwillig zu den Taliban gegangen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer zwangsrekrutiert zu werden.
Weiters gab der Beschwerdeführer an, sich aus Afghanistan eine Tazkira schicken lassen zu können und sieben Jahre die Schule besucht zu haben; Berufsausbildung oder Berufserfahrung habe der Beschwerdeführer keine ("LA: Haben Sie eine Berufsausbildung? Ast.
Nein. LA: Sind Sie in Afghanistan jemals einer Beschäftigung nachgegangen? Ast. Nein. LA: Wie wurde Ihr Lebensunterhalt in Afghanistan bestritten? Ast. Durch Einkommen aus der Landwirtschaft.
Wir hatten selbst eine. Nachgefragt: Mitgeholfen habe ich nicht in der Landwirtschaft.")
Vom Beschwerdeführer wurden am 19.4.2012 offenbar das Original seiner afghanischen Geburtsurkunde sowie ein Zertifikat über die Teilnahme an einem Deutschkurs für AnfängerInnen von Jänner bis März 2012 vorgelegt.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.4.2012, erlassen am 24.4.2012, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er bis zur 7. Klasse die Schule besucht und in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet habe.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für das Verlassen von Afghanistan seien unglaubwürdig; es werde nicht nach dem Beschwerdeführer in Afghanistan gefahndet.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan von seinem Onkel bzw. den Taliban getötet werden würde und auf Grund seiner Erfahrung in der Landwirtschaft seiner Eltern wäre es dem Beschwerdeführer wieder möglich, Arbeit zu finden; nötigenfalls stünde ihm in einer der Großstädte Afghanistans eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Weiters wurden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers getroffen.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 20.4.2012, FZ. 11 15.765-BAT, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
4. Mit am 3.5.2012 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, dass "die Rechtsmittelbehörde" den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abändern möge, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu den Bescheid des Bundesasylamtes beheben und die Angelegenheit an das Bundesasylamt zurückverweisen wolle, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen und jedenfalls die gegen den Beschwerdeführer erlassene Ausweisung beheben möge.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund der vorgebrachten Fluchtgeschichte, die glaubhaft sei, als Flüchtling zu sehen sei. Er habe im Verfahren weder "Sachen" verheimlicht noch bewusst falsch ausgesagt und auch am Verfahren mitgewirkt. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes sei - so die Beschwerde mit näherer Begründung - nicht schlüssig. Da nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine bereits erfolgte Verfolgung nicht notwendig sei, sei der Beschwerdeführer, welchem Verfolgung drohe, als Flüchtling zu sehen.
Auch bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, da die Taliban in ganz Afghanistan präsent seien und sich der Beschwerdeführer nicht ohne familiären Rückhalt in irgendeiner anderen Region Afghanistans niederlassen könne.
Weiters fürchte sich der Beschwerdeführer auch auf Grund der momentanen Gewaltsituation, nach Afghanistan zurückzukehren; diesbezüglich wurde auf näher zitierte Berichte verwiesen und ausgeführt, dass die Anschläge in der jüngsten Vergangenheit gezeigt hätten, dass die Bevölkerung weiter der Willkür der Taliban ausgesetzt sei. Dies gelte auch für Kabul, für das eine Reisewarnung des Außenministeriums bestehe.
5. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 18.9.2012, Zl.:
C2 426586-1/2012/3Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert binnen Frist alle Beweismittel vorzulegen, allfällige neue Flucht- oder Verfolgungsgründe darzutun und zu erklären, ob dieser mit Erhebungen im Herkunftsstaat einverstanden sei. Weiters wurde er aufgefordert, allfällige Protokollrügen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt binnen gleicher Frist zu erstatten und allenfalls bestehende akute psychische und physische Erkrankungen darzutun. Auch wurden dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner aktuellen Situation in Österreich gestellt und dieser wurde darauf hingewiesen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens selbständig alle Veränderungen zu den oben bezeichneten Themengebieten schriftlich vorbringen und ebenso selbständig alle neu zur Verfügung stehenden Beweismittel vorlegen müsse.
Mit als "Nachreichung" bezeichneten Schriftsatz vom 3.10.2012 hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies auf die vorgelegte Tazkira. Es gehe dem Beschwerdeführer physisch nicht gut, laut vorgelegten ärztlichen Befunden leide der Beschwerdeführer an einer XXXX. Weiters machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und legte die Bestätigung über die Teilnahme an zwei Deutschkursen XXXX vor.Mit als "Nachreichung" bezeichneten Schriftsatz vom 3.10.2012 hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht und verwies auf die vorgelegte Tazkira. Es gehe dem Beschwerdeführer physisch nicht gut, laut vorgelegten ärztlichen Befunden leide der Beschwerdeführer an einer römisch 40 . Weiters machte der Beschwerdeführer Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich und legte die Bestätigung über die Teilnahme an zwei Deutschkursen römisch 40 vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2012, Zl. C2 426586-1/2012/5Z, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert neue Befunde hinsichtlich seiner oben genannten Erkrankung vorzulegen, widrigenfalls der Asylgerichtshof davon ausgehe, dass diese Erkrankung bereits ausgeheilt sei.
Laut einer am 27.11.2012 vorgelegten ärztlichen Bestätigung würde der Beschwerdeführer an einer Schlafstörung bei posttraumatischer Belastungsstörung, Beschwerden im Verdauungstrakt und Kopfschmerzen sowie der am 3.10.2012 geschilderten Erkrankung leiden.
Nach entsprechender Aufforderung legte der Beschwerdeführer am 19.12.2012 einen Laborbefund und eine weitere ärztliche Bestätigung vor. Laut einem Schreiben der XXXX vom 20.12.2012 sei der Beschwerdeführer für ein Erstgespräch bei einem Psychotherapiezentrum angemeldet, habe aber mit fünf bis sieben Monaten Wartezeit zu rechnen.Nach entsprechender Aufforderung legte der Beschwerdeführer am 19.12.2012 einen Laborbefund und eine weitere ärztliche Bestätigung vor. Laut einem Schreiben der römisch 40 vom 20.12.2012 sei der Beschwerdeführer für ein Erstgespräch bei einem Psychotherapiezentrum angemeldet, habe aber mit fünf bis sieben Monaten Wartezeit zu rechnen.
Seitens des Asylgerichtshofes wurde ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten zum psychischen Zustand des Beschwerdeführers beigeschafft. Laut diesem Gutachten fände sich beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depressiven Reaktion, die im Zusammenhang mit der Migrationssituation und der sozialen Situation zu sehen sei; Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung seien nicht fassbar. Die festgestellte psychische Störung beeinträchtige die geistige Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht grundlegend und sei dieser in der Lage, seine Interessen im Verfahren wahrzunehmen, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und auch belastende Episoden seiner Lebensgeschichte widerspruchsfrei vorzutragen. Auch sei die Reisefähigkeit gegeben und eine medikamentöse Einstellung auf ein schlafförderndes Antidepressivum empfehlenswert.
Nach Ladung zu einer am 9.9.2013 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde seitens der beschwerdeführenden Partei eine schriftliche Stellungnahme erstattet. In dieser wurde auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Vorbringens und auf Berichte, die diese Glaubwürdigkeit unterlegen würden sowie auf die Asylrelevanz des Vorbringens eingegangen.
Jedenfalls sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan auf Grund der unzulänglichen Sicherheitslage unzulässig, wie sich auch aus einer vorgelegten Quelle ergebe. Es sei auch nach dem NATO-Abzug im Jahr 2014 nicht zu erwarten, dass sich die Sicherheitslage entspannen werde, sondern sei eine weitere Destabilisierung bzw. ein Bürgerkrieg zu befürchten. Schließlich sei der Beschwerdeführer nicht völlig gesund, er leide an Gastritis sowie nahezu täglich auftretenden Kopfschmerzen; diesbezüglich sei der Beschwerdeführer auch in Behandlung.
Der Beschwerdeführer lerne engagiert Deutsch und könne sich einigermaßen auf Deutsch verständigen.
Laut einem der Stellungnahme beiliegenden ärztlichen Schreiben vom 13.5.2013 solle der Beschwerdeführer strenge Diät halten, was aber im derzeitigen Quartier nicht möglich sei. Weiters wurde der Stellungnahme ein Kurzbrief samt Entlassungsbrief des XXXX und Schreiben an den weiterbehandelnden Arzt, jeweils vom 12.4.2013, angeschlossen, nach dem beim Beschwerdeführer eine Gastritis festgestellt worden sei.Laut einem der Stellungnahme beiliegenden ärztlichen Schreiben vom 13.5.2013 solle der Beschwerdeführer strenge Diät halten, was aber im derzeitigen Quartier nicht möglich sei. Weiters wurde der Stellungnahme ein Kurzbrief samt Entlassungsbrief des römisch 40 und Schreiben an den weiterbehandelnden Arzt, jeweils vom 12.4.2013, angeschlossen, nach dem beim Beschwerdeführer eine Gastritis festgestellt worden sei.
Auch die bereits oben genannten ärztlichen Schreiben vom 13.11.2012 wurden abermals vorgelegt.
6. Am 9.9.2013 wurde vom erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine mündliche Verhandlung unter Beziehung einer Dolmetscherin abgehalten.
Einleitend gab der Beschwerdeführer an, an Schlaflosigkeit und Kopfschmerzen sowie Magenbeschwerden zu leiden und in ärztlicher Behandlung zu sein. Auch wurde diesem das oben erwähnte Gutachten vorgehalten.
Nach Fragen zum Verfahren vor dem Bundesasylamt und zur Situation des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner Identität und nach Vorhalt der unten angeführten Länderberichte nahm die Verhandlung folgenden Gang:
"...VI. Ermittlungsermächtigung:
VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Ihrem Herkunftsstaat Erhebungen unter Verwendung Ihrer personenbezogenen Daten durchführen, wobei diese jedenfalls nicht an staatliche Stellen weitergegeben werden?
BF: Ja.
VII. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Parteirömisch sieben. Wohnorte und Familienangehörige der beschwerdeführenden Partei
VR: Nennen Sie Ihren letzten Wohnort im Herkunftsstaat, den Namen Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister und Kinder sowie den Namen Ihrer allfälligen Ehefrau genau wie möglich. Nennen Sie zu den jeweiligen Personen auch den Namen des jeweiligen Vaters und deren Geburtsdatum.
Anmerkung: Die Angaben des BF werden von der D transkribiert und als Anlage 4 zum Akt genommen.
VR: Hat Ihr Vater mehr als eine Frau?
BF: Nein.
VR: Hat Ihre Mutter einen Spitz- oder Rufnamen?
BF: Nein.
VR: Sie haben am 29.12.2011 angegeben, dass Ihr Vater XXXX heißen würde und ca. 60 Jahre alt sei, heute geben Sie an, dass er XXXX heißen wurde und ca. 50 Jahre alt sei.VR: Sie haben am 29.12.2011 angegeben, dass Ihr Vater römisch 40 heißen würde und ca. 60 Jahre alt sei, heute geben Sie an, dass er römisch 40 heißen wurde und ca. 50 Jahre alt sei.
BF: Die Altersangaben sind nicht genau, da ich nicht weiß, wie alt meine Eltern und Geschwister sind. Ich wusste nicht einmal mein eigenes Alter. Nachdem ich meine Geburtsurkunde bekam, erfuhr ich von meinem Alter. Es ist möglich, dass ich nur XXXX angegeben habe, da er nicht immer mit XXXX angesprochen wird.BF: Die Altersangaben sind nicht genau, da ich nicht weiß, wie alt meine Eltern und Geschwister sind. Ich wusste nicht einmal mein eigenes Alter. Nachdem ich meine Geburtsurkunde bekam, erfuhr ich von meinem Alter. Es ist möglich, dass ich nur römisch 40 angegeben habe, da er nicht immer mit römisch 40 angesprochen wird.
D: XXXX bedeutet eigentlich XXXX, es wird aber auch als Name verwendet.D: römisch 40 bedeutet eigentlich römisch 40 , es wird aber auch als Name verwendet.
VR: Warum haben Sie am 29.12.2011 angegeben, dass Ihre Mutter XXXX heißen würde und ca. 50 Jahre alt wäre. Heute heißt sie XXXX und ist ca. 45 Jahre alt.VR: Warum haben Sie am 29.12.2011 angegeben, dass Ihre Mutter römisch 40 heißen würde und ca. 50 Jahre alt wäre. Heute heißt sie römisch 40 und ist ca. 45 Jahre alt.
BF: Ich habe am Anfang manche Daten falsch angegeben, weil ich nicht sicher war, dass ich mich in Österreich befinde. Mir wurde nämlich gesagt, dass es möglich wäre, in Serbien oder Ungarn von den Behörden aufgegriffen zu werden. Erst in Traiskirchen erfuhr ich, dass ich in Österreich bin.
VR: Ich habe Sie heute gefragt, ob Sie vor Polizei und BAA die Wahrheit gesagt haben, und Sie sagten ja.
BF: Ich wusste am Anfang nicht, dass ich in Österreich bin. Das hat mir niemand mitgeteilt.
VR: Sie sind von selbst zur Polizei gekommen (AS 23f), um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.
BF: Ich wollte von einer Telefonzelle anrufen, als die Polizei kam und mir sagte, dass ich zu ihnen kommen soll.
VR: Laut Protokoll der Erstbefragung wurden Sie entsprechend den gesetzlichen Vorschriften belehrt und informiert und mussten daher wissen, dass Sie in Österreich sind.
BF: Als die Daten aufgenommen wurden, war kein D anwesend, wir wurden auch nicht belehrt. Erst in Traiskirchen kam ein Paschtu-sprachiger D, der uns erklärte, dass wir uns in Österreich aufhalten.
VR: Die Erstbefragung wurde im PAZ Wien durchgeführt, es war ein dem Gericht als zuverlässig bekannter D anwesend und laut Protokoll haben Sie gleich zu Beginn angegeben, dass Sie bis vorher nicht wussten, in Österreich zu sein, also haben Sie es zum Zeitpunkt der Erstbefragung gewusst (AS 27).
BF: Als ich von der Polizei aufgegriffen wurde, wurden wir ca. eine Stunde in einem Raum festgehalten, in dem ich den Eindruck hatte, mich noch in Asien zu befinden. Aus Angst machte ich falsche Angaben.
VR: Nur zur Mutter?
BF: Ich weiß nicht, es kann auch sein, dass ich meinen eigenen Namen damals falsch angegeben habe und das erst in der nächsten Einvernahme berichtigt habe. Die Angaben, die ich in Traiskirchen gemacht habe, entsprechen der Wahrheit.
VR: Sie haben am 29.12.2011 angegeben, dass Sie aus "XXXX Logar" stammen würden, heute haben Sie angegeben, dass Sie aus XXXX, Logar stammen würden. Erklären Sie mir den Widerspruch.VR: Sie haben am 29.12.2011 angegeben, dass Sie aus "XXXX Logar" stammen würden, heute haben Sie angegeben, dass Sie aus römisch 40 , Logar stammen würden. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: XXXX ist das Zentrum und XXXX ist ein Teil von XXXX ist das Dorf.BF: römisch 40 ist das Zentrum und römisch 40 ist ein Teil von römisch 40 ist das Dorf.
VR: Wie heißt der Distrikt, in dem Ihr Dorf XXXX liegt?VR: Wie heißt der Distrikt, in dem Ihr Dorf römisch 40 liegt?
BF: XXXX ist die Provinzhauptstadt und wir lebten dort.BF: römisch 40 ist die Provinzhauptstadt und wir lebten dort.
VR: Wer war dort an der Macht?
BF: Zum Zeitpunkt meiner Ausreise hatte die Regierung die Macht.
Zur Adresse:
VR: Gibt es Hausnummern oder Straßenbezeichnungen, eine Postleitzahl oder andere besondere Erkennungszeichen?
BF: In der Nähe des Hauses befindet sich eine Mädchenschule namens
XXXX.römisch 40 .
D: XXXX und XXXX dürften das gleiche bezeichnen, geschrieben hat der BF es ohne "a", er spricht es allerdings mit "a" aus.D: römisch 40 und römisch 40 dürften das gleiche bezeichnen, geschrieben hat der BF es ohne "a", er spricht es allerdings mit "a" aus.
VR: Wem gehört dieses Haus und ist im Ort bekannt, wem dieses Haus gehört?
BF: Es gehörte meinem Vater und das ist auch im Ort bekannt.
VR: Von wann bis wann haben Sie an der genannten Adresse gewohnt?
BF: Von meiner Geburt bis zu meiner Ausreise.
VR: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht?
BF: Ja, in Kabul, und XXXX. Nachgefragt gebe ich an, in Kabul lebt mein Onkel mütterlicherseits. Ich habe ihn einmal im Jahr besucht und verbrachte ca. 4 oder 5 Tage bei ihm. In XXXX leben Freunde meines Onkels mütterlicherseits, zu denen ich einmal pro Jahr zusammen mit meinem Onkel für 4 bis 5 Tage gegangen bin.BF: Ja, in Kabul, und römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, in Kabul lebt mein Onkel mütterlicherseits. Ich habe ihn einmal im Jahr besucht und verbrachte ca. 4 oder 5 Tage bei ihm. In römisch 40 leben Freunde meines Onkels mütterlicherseits, zu denen ich einmal pro Jahr zusammen mit meinem Onkel für 4 bis 5 Tage gegangen bin.
Zu den Verwandten
VR: Sind die genannten Verwandten noch am Leben?
BF: Ja.
VR: Wo befinden sich diese?
BF: In XXXX. Meine gesamte Familie ist dort. Nachgefragt gebe ich an, dass keine meiner Schwestern verheiratet ist und die Brüder auch noch zu Hause leben.BF: In römisch 40 . Meine gesamte Familie ist dort. Nachgefragt gebe ich an, dass keine meiner Schwestern verheiratet ist und die Brüder auch noch zu Hause leben.
VR: Haben Sie Kontakt zu diesen?
BF: Ich habe Kontakt mit meinem Onkel mütterlicherseits.
VR: Wie heißt dieser Onkel mütterlicherseits?
BF: XXXX. Er arbeitet bei einer ausländischen Organisation in Kabul, ich weiß nicht, bei welcher.BF: römisch 40 . Er arbeitet bei einer ausländischen Organisation in Kabul, ich weiß nicht, bei welcher.
VR: Hat Ihr Onkel irgendwelche Schwierigkeiten oder Probleme?
BF: Nein.
VR: Haben Sie noch einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan?
BF: Nein. Ich habe Onkel väterlicherseits.
VR: Wer hat Ihre Ausreise organisiert?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits XXXX.BF: Mein Onkel mütterlicherseits römisch 40 .
VR: 29.12.2011 haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel mütterlicherseits XXXX die Ausreise organisiert hätte?VR: 29.12.2011 haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel mütterlicherseits römisch 40 die Ausreise organisiert hätte?
BF: ... XXXX ist der Name meines Onkels väterlicherseits. Ich habeBF: ... römisch 40 ist der Name meines Onkels väterlicherseits. Ich habe
ihn nur verwechselt.
VR: Wie viele Onkel väterlicherseits haben Sie?
BF: Zwei.
VR: Nennen Sie beide Namen.
BF: XXXX und XXXX.BF: römisch 40 und römisch 40 .
VR: Ist Ihr Onkel mütterlicherseits verheiratet?
BF: Ja, er hat ein Kind, und zwar hat er einen Sohn. Ich schätze er ist 35 Jahre alt, genau weiß ich es nicht. Nein, mein Onkel ist 35 Jahre alt. Dessen Sohn ist 7 oder 8 Jahre alt.
VR: Wann haben Sie ihren Herkunftsstaat verlassen?
BF: 2 bis 3 Monate vor meiner Ankunft in Österreich.
VR: Wie lange waren Sie von Ihrem Heimatdorf bis nach Österreich unterwegs?
BF: Ca. 2 1/2 Monate.
VR: Schildern Sie den Reiseweg in kurzen Worten, unter Nennung der Verkehrsmittel und allfälliger längerer Aufenthalte.
BF: Ich fuhr von Kabul mit einem PKW bis XXXX, von dort fuhr ich mit dem Bus bis über die iranische Grenze und verbrachte 5 Tage dort. Etwa 15 Tage blieb ich an der Grenze zwischen Iran und Türkei. Die Grenze überquerte ich zu Fuß und blieb 8 oder 9 Tage in der Türkei. Ich verbrachte weitere 15 Tage in der Türkei, darin ist sowohl die Reise durch die Türkei als auch ein weiterer Aufenthalt von ein paar Tagen in der Türkei inbegriffen. Von dort fuhr ich mit dem LKW an einen unbekannten Ort und verbrachte 15 Tage dort. Danach fuhr ich 4 Tage lang mit einem LKW bis Österreich.BF: Ich fuhr von Kabul mit einem PKW bis römisch 40 , von dort fuhr ich mit dem Bus bis über die iranische Grenze und verbrachte 5 Tage dort. Etwa 15 Tage blieb ich an der Grenze zwischen Iran und Türkei. Die Grenze überquerte ich zu Fuß und blieb 8 oder 9 Tage in der Türkei. Ich verbrachte weitere 15 Tage in der Türkei, darin ist sowohl die Reise durch die Türkei als auch ein weiterer Aufenthalt von ein paar Tagen in der Türkei inbegriffen. Von dort fuhr ich mit dem LKW an einen unbekannten Ort und verbrachte 15 Tage dort. Danach fuhr ich 4 Tage lang mit einem LKW bis Österreich.
VR: D.h. Sie sind von Kabul direkt nach XXXX mit einem PKW gefahren, ist das richtig?VR: D.h. Sie sind von Kabul direkt nach römisch 40 mit einem PKW gefahren, ist das richtig?
BF: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir über XXXX und XXXX gefahren sind.BF: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass wir über römisch 40 und römisch 40 gefahren sind.
VR hält dem BF eine Karte vor, die als Anlage 5 zum Akt genommen wird.
BF: Die Route wurde vom Schlepper vorgegeben, wir durften darüber nicht entscheiden.
VR: Sie haben am 29.12.2011 angegeben, mit dem Linienbus über XXXX nach XXXX gefahren zu sein, von XXXX und einem PKW war nie die Rede.VR: Sie haben am 29.12.2011 angegeben, mit dem Linienbus über römisch 40 nach römisch 40 gefahren zu sein, von römisch 40 und einem PKW war nie die Rede.
BF: Ich bin mit dem Schlepper über XXXX mitgefahren, er hat von dort noch Personen mitgenommen.BF: Ich bin mit dem Schlepper über römisch 40 mitgefahren, er hat von dort noch Personen mitgenommen.
VR: Wie haben Sie die afghanisch/iranische Grenze passiert?
BF: Mit dem Bus. Wir hatten Papiere bekommen und als die iranische Polizei gekommen ist, haben wir diese Papiere vorgezeigt.
VR: Am 29.12.2011 haben Sie angegeben, dass Sie mit einem Pickup zur iranischen Grenze gebracht wurden, die Sie zu Fuß passiert haben.
BF: Ich kann mich an viele Details meiner Flucht nicht mehr erinnern. Das, was ich noch weiß, gebe ich heute an.
VR: Sie haben am 29.12.2011 auch angegeben, dass Ihre Flucht lediglich 25 Tage gedauert hätte und Sie davon lediglich 10 Tage in der Türkei in Schlepperquartieren verbracht hätten. Heute hat Ihre Flucht 2 1/2 Monate, das sind ca. 75 Tage, gedauert und Sie haben davon mindestens einen Monat in der Türkei verbracht. Erklären Sie mir diese Widersprüche.
BF: Ich wurde damals gefragt, wie lange die Reise gedauert hat und nicht, wie viele Tage ich wo verbracht habe. Ich habe während der Reise auch lange Aufenthalte gehabt.
VR hält AS 31 vor, nachdem der BF am 29.12.2011 angegeben hatte, vor 25 Tagen über Kabul Afghanistan verlassen zu haben und insgesamt 9-10 Tage in der Türkei verbracht zu haben.
BF: Vielleicht habe ich die Frage damals anders verstanden und sie dann anders beantwortet.
VR ermahnt den BF zur Wahrheit, da insbesondere durch unwahre Angaben die persönliche Glaubwürdigkeit des BF erheblich leiden oder untergehen kann und auch ein reales Risiko einer Verletzung der Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ein glaubhaftes Vorbringen, insbesondere zum Herkunftsort, voraussetzen, da ansonsten eine Überprüfung der Angaben nicht möglich ist.VR ermahnt den BF zur Wahrheit, da insbesondere durch unwahre Angaben die persönliche Glaubwürdigkeit des BF erheblich leiden oder untergehen kann und auch ein reales Risiko einer Verletzung der Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ein glaubhaftes Vorbringen, insbesondere zum Herkunftsort, voraussetzen, da ansonsten eine Überprüfung der Angaben nicht möglich ist.
VR unterbricht die Verhandlung von 13.12h bis 13.20h.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien.
VIII. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:römisch acht. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei:
VR: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
BF: Mein Onkel väterlicherseits namens XXXX arbeitete für die Taliban. Einmal in einem Monat oder in 2 Monaten sprach er mich darauf an, mich ihnen anzuschließen und für die Taliban zu arbeiten. Ich war aber damit nicht einverstanden. Auch meine Eltern wollten das nicht. Mein Cousin, der Sohn des XXXX, arbeitete ebenfalls bei seinem Vater. Eines Tages kam mein Onkel zu uns und sagte mir, dass ich entweder morgen oder übermorgen mit ihnen mitkommen müsste und dass ich dieses Mal keinen anderen Ausweg hätte. Es war Abend, gegen 21h, als er unser Haus verließ, ich sprach mit meinen Eltern. Sie sagten mir, dass ich zu meinem Onkel nach Kabul gehen solle. Am nächsten Tag ging ich zu meinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul. Ich möchte noch angeben, dass bei diesem Besuch 3 weitere Taliban mit meinem Onkel bei uns waren.BF: Mein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 arbeitete für die Taliban. Einmal in einem Monat oder in 2 Monaten sprach er mich darauf an, mich ihnen anzuschließen und für die Taliban zu arbeiten. Ich war aber damit nicht einverstanden. Auch meine Eltern wollten das nicht. Mein Cousin, der Sohn des römisch 40 , arbeitete ebenfalls bei seinem Vater. Eines Tages kam mein Onkel zu uns und sagte mir, dass ich entweder morgen oder übermorgen mit ihnen mitkommen müsste und dass ich dieses Mal keinen anderen Ausweg hätte. Es war Abend, gegen 21h, als er unser Haus verließ, ich sprach mit meinen Eltern. Sie sagten mir, dass ich zu meinem Onkel nach Kabul gehen solle. Am nächsten Tag ging ich zu meinem Onkel mütterlicherseits nach Kabul. Ich möchte noch angeben, dass bei diesem Besuch 3 weitere Taliban mit meinem Onkel bei uns waren.
VR: Wann hat Sie der Onkel das 1. Mal aufgefordert, mit ihm mitzuarbeiten?
BF: Ca. ein Jahr vor meiner Ausreise. Nein, 4 Monate vor meiner Ausreise. Ein Jahr vor der Ausreise hat der Onkel seinen Sohn mitgenommen.
VR: D.h. der Sohn des Onkels arbeitete bis zu Ihrer Ausreise ein Jahr für die Taliban, ist das richtig?
BF: Mein Cousin arbeitete schon vorher für die Taliban, ein Jahr vor meiner Ausreise verstarb er. Es wurde erzählt, dass er ein Selbstmordattentat verübt hat.
VR: Am 29.12.2011 haben Sie angegeben, dass der Onkel schon "seit 8 Monaten" wollte, dass Sie mit den Taliban mitarbeiten. Heute und am 29.03.2012 sagen Sie, es sei 4 Monate vor der Ausreise gewesen.
BF: Damals waren es ca. 8 Monate. Ich leide an Vergesslichkeit, ich verliere auch Gegenstände des täglichen Lebens und weiß nicht mehr, wo ich sie hingelegt habe.
VR: Was hat Ihr Vater gearbeitet?
BF: Er arbeitete auf den Feldern, sonst hatte er keine Beschäftigung.
VR: Auch zum Zeitpunkt Ihrer Ausreise?
BF: Nein, zu diesem Zeitpunkt konnte er nicht arbeiten, da er halbseitig gelähmt ist.
VR: Seit wann?
BF: Ein bis zwei Jahre ... Bevor ich komme.
D: Ein bis zwei Jahre vor der Ausreise?
BF: Ja, ein Jahr.
VR: Am 29.03.2012 haben Sie angegeben, dass Ihr Onkel 2 bis 3 Mal im Monat gekommen ist, heute sagten Sie, er ist einmal im Monat bzw. in 2 Monaten. Erklären Sie mir den Widerspruch.
BF: Ich habe heute auch angegeben, dass er ein- bis zweimal im Monat gekommen ist.
D: Er hat vorhin gesagt, einmal in einem bis zwei Monaten.
VR: Waren Sie der Einzige im Dorf, dem die Zwangsrekrutierung gedroht hat?
BF: Es wurden auch andere Personen gezwungen, allerdings habe ich sie nie persönlich getroffen, ich habe davon nur gehört. Bei meinem Cousin väterlicherseits habe ich es selbst erlebt.
VR: Sie haben am Beginn der heutigen Verhandlung angegeben, dass die Regierung in Ihrer Gegend an der Macht war, warum haben Sie sich nicht an die Behörden gewandt?
BF: Die Regierung hat selbst gegen die Taliban zu kämpfen, wie kann uns da jemand helfen.
VR: Was haben Sie gesagt, als Ihr Onkel gesagt hat, dass Sie nunmehr mitkommen müssten?
BF: Ich sagte, in Ordnung, ich komme mit.
VR: Warum haben Sie dann die Männer nicht gleich mitgenommen bzw. warum sind Sie nicht gleich mitgegangen?
BF: Er sagte, dass er am nächsten Tag oder einen Tag später kommen würde, um mich mitzunehmen. Falls ich mich damit nicht einverstanden erklärt hätte, hätte er mich gezwungen, mitzukommen.
VR: Sind Sie jemals von Ihrem Onkel oder den 3 Männern bedroht worden?
BF: Nein.
VR: Wie kommen Sie dann darauf, dass diese Sie gezwungen hätten?
BF: Das konnte an seinem Verhalten festgestellt werden. Er hat seinen eigenen Sohn mitgenommen und war einer der Taliban. Er war einflussreich.
VR: War er der Chef oder waren diese 3 Männer seine Vorgesetzten?
BF: Ich weiß nicht, wer der Chef war. Mein Onkel hat diese 3 Personen als seine Freunde vorgestellt. Wir wussten aber, dass sie Taliban sind.
VR: Warum haben Sie das gewusst?
BF: Mein Onkel väterlicherseits pflegte zu niemand anderem Kontakt, außer zu den Taliban.
VR: Wo hat Ihr Onkel gewohnt?
BF: In XXXX.BF: In römisch 40 .
VR: Wie weit ist das Dorf von Ihrem Dorf entfernt?
BF: Etwa 40 bis 45 Minuten mit dem Auto. Die Straße ist nicht asphaltiert.
VR: Haben Sie irgendwelche Beweismittel für Ihr Vorbringen?
BF: Nein.
VR: Warum können Sie nicht bei Ihrem Onkel in Kabul leben?
BF: Mein Onkel väterlicherseits lässt das nicht zu. Er möchte, dass ich unbedingt zu den Taliban gehe und für sie arbeite. Mein Onkel väterlicherseits hatte meinen Onkel mütterlicherseits angerufen und ihm gesagt, dass er mich zu den Amerikanern geschickt hätte.
VR: Sie haben heute gesagt, Sie wüssten nicht, ob Ihr Onkel der Vorgesetzte der 3 Begleiter war oder umgekehrt, stimmt das?
BF: Ich wusste das nicht so genau, aber ich glaube, dass diese 3 Personen meinem Onkel untergeordnet waren, weil er sie mitgenommen hatte.
VR: Am 29.03.2012 haben Sie angeführt "Mein Onkel hat für sie gearbeitet, was die ihm gesagt haben, hat mein Onkel getan" (AS 99).
BF: Ja, das kann sein. Entweder war mein Onkel ihnen vorgesetzt oder umgekehrt. Die anderen 3 Personen haben immer unter sich gesprochen und das meinem Onkel gesagt. Mein Onkel sprach dann mit mir.
VR: D.h. es hat nur Ihr Onkel mit Ihnen gesprochen und die anderen 3 Personen nicht?
BF: Doch, sie haben auch mit mir gesprochen und haben mir oft gesagt, dass ich meinem Onkel väterlicherseits gehorchen soll.
VR: Was hat Ihr Onkel mütterlicherseits Ihrem Onkel väterlicherseits erwidert, als dieser ihm vorgeworfen hat, dass dieser Sie den Amerikanern zugeführt hat?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits hat ihm gesagt, dass ich dort wäre und in die Schule gehen würde, weil ich gerne die Schule beenden möchte.
VR: Und trotzdem hat Ihr Onkel mütterlicherseits laut Ihren Angaben heute keine Probleme, was sollte Ihnen in Kabul drohen?
BF: Mein Onkel mütterlicherseits sagte ihm nicht die Wahrheit, da er andernfalls mit Konsequenzen rechnen müsste.
VR: Was sollte Ihnen in Kabul drohen?
BF: Dann würden mich mein Onkel und die anderen Taliban mitnehmen und mich zu einem Selbstmordattentat zwingen. Sie werden es den Medien entnommen haben, dass die Taliban gesagt haben, dass jeder, der für die Amerikaner arbeitet bzw. auf Aufforderung der Taliban mit ihnen zusammenzuarbeiten, das nicht tut, der wird als Gegner angesehen.
VR: Hat irgendjemand anderer in Ihrer Familie Probleme mit dem Onkel?
BF: Nein.
VR: In der Stellungnahme vom 03.10.2012, die Sie unterschrieben haben, wird ausgeführt, dass Ihr Onkel nun versuchen würde, Ihren älteren Bruder für die Taliban zu gewinnen. Erklären Sie mir den Widerspruch zu Ihren heutigen Angaben?
D: Bevor ich Ihre Frage übersetzen konnte, sagt der BF, dass die Taliban einmal seinen jüngeren Bruder mitgenommen haben und ihn über mich befragt hätten und anschließend wieder freigelassen hätten.
VR wiederholt Frage.
BF: Ja, sie hatten ihn mitgenommen und über mich befragt, und danach wieder freigelassen.
VR: Da steht, "für die Taliban zu gewinnen". Das ist etwas anderes als ihn über Sie zu befragen.
BF: Nein, sie haben ihn nur über mich befragt, ich glaube, dass sie ihn freigelassen haben, weil er noch jung ist.
VR: Er ist inzwischen etwa 17 oder 18 Jahre alt.
BF: Sie haben ihm diesbezüglich nichts gesagt. Es kann sein, dass man ihn in Zukunft darauf anspricht.
VR: Warum sollte man Sie unbedingt wollen und Ihren Bruder, den man schon in Händen hatte, wieder freilassen?
BF: Mein Onkel sucht mich, wenn er sicher ist, dass ich nicht mehr dort bin, dann besteht die Möglichkeit, dass er meinen Bruder mitnimmt.
VR: Warum sucht er Sie?
BF: Er wird meinen Bruder auch eines Tages mitnehmen wollen, im Moment sucht er aber mich. Wahrscheinlich glaubt er wirklich, dass ich für die Amerikaner arbeite.
VR: Dass Ihr Onkel glauben würde, dass Sie für die Amerikaner arbeiten würden, haben Sie bisher noch nie gesagt, warum nicht?
BF: Das wird erst nach dem Telefongespräch mit meinem Onkel mütterlicherseits passiert sein, und das war vor ca. einer Woche.
VR: Sie haben bereits am 29.03.2012 angegeben, dass es zu telefonischen Rücksprachen zwischen Ihren beiden Onkeln gekommen sei. Das haben Sie heute mit dieser Aussage in Verbindung gebracht. Erklären Sie mir das.
BF: Es gab immer wieder telefonische Kontaktaufnahmen mit meinem Onkel mütterlicherseits. Beim letzten Gespräch vor ca. einer Woche wurde thematisiert, dass mein Onkel mütterlicherseits mich zu den Amerikanern geschickt hätte.
BR: Keine Fragen.Bundesrat:, Keine Fragen.
BFV: Keine Fragen.
VR: Was würde passieren, wenn Sie wieder in den Herkunftsstaat zurück müssten?
BF: Ich müsste in Afghanistan für die Taliban arbeiten und am Krieg teilnehmen. Ich glaube, wenn ich in Afghanistan bin, dass sie mich innerhalb eines Monats finden würden.
VR: Wenn Sie die geschilderten Probleme nicht hätten, könnten Sie dann im Herkunftsstaat leben?
BF: Ja, ich könnte in Afghanistan leben, wenn ich diese Probleme nicht hätte, hätte ich meine Heimat nicht verlassen. Ich habe auf dem Weg hierher sehr viele Schwierigkeiten gesehen. Die Schwierigkeiten, die ich hier in der Pension erlebt habe, kannte ich von Afghanistan nicht. Der Unterschied zu Afghanistan liegt jedoch darin, dass dort mein Leben in Gefahr war und ich hier unter gesundheitlichen Problemen leide.
VR: Für mich sind alle Fragen beantwortet, wollen Sie abschließend etwas angeben?
BF: Nein.
Den Parteien wird Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Angaben des Beschwerdeführers gegeben.
Keine Stellungnahme der Parteien. Weitere Beweisanträge: keine.
Ende der Beweisaufnahme. Schluss des Beweisverfahrens."
In der Verhandlung wurden folgende Länderdokumente, hinsichtlich derer den Parteien eine Stellungnahmefrist eingeräumt wurde, in das Verfahren eingeführt:
(Deutsches) Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand März 2013), 4.6.2013;
Human Rights Watch: World Report 2013; Afghanistan, Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2012, 31.1.2013;
Afghanistan NGO Safety Office, Quarterly Data Report, Q. 1 2013, April 2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Country of Origin Report, 15.2.2013;
United Kingdom Home Office, Afghanistan, Operational Guidance Note, Juni 2013 und
International Organization for Migration, Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2012.
In der Verhandlung wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt:
drei Zertifikate, nach denen der Beschwerdeführer verschiedene Deutschkurse "mit sehr viel Engagement" erfolgreich absolviert habe und
eine "Bürgschaftserklärung" eines österreichischen Staatsbürgers, mit der die Integration des Beschwerdeführers bestätigt wurde.
Mit Schriftsatz vom 23.9.2013 nahm die beschwerdeführende Partei zur Verhandlung Stellung.
In dieser verwies die beschwerdeführende Partei auf das oben erwähnte Gutachten und die nach diesem Gutachten empfehlenswerte Einstellung mit einem schlaffördernden Antidepressivum. Auch habe der Beschwerdeführer nach seinem Umzug nach XXXX nunmehr eine neue Hausärztin, ein aktueller Befundbericht sei für 27.9.2013 in Aussicht gestellt worden. Ebenso habe der Beschwerdeführer nunmehr einen Termin am 4.10.2013 bei einem psychotherapeutischen Zentrum, es werde daher um Fristverlängerung bis 10.10.2013 zur Vorlage aktueller Befunde ersucht.In dieser verwies die beschwerdeführende Partei auf das oben erwähnte Gutachten und die nach diesem Gutachten empfehlenswerte Einstellung mit einem schlaffördernden Antidepressivum. Auch habe der Beschwerdeführer nach seinem Umzug nach römisch 40 nunmehr eine neue Hausärztin, ein aktueller Befundbericht sei für 27.9.2013 in Aussicht gestellt worden. Ebenso habe der Beschwerdeführer nunmehr einen Termin am 4.10.2013 bei einem psychotherapeutischen Zentrum, es werde daher um Fristverlängerung bis 10.10.2013 zur Vorlage aktueller Befunde ersucht.
Weiters habe der Beschwerdeführer nunmehr mit einem Lehrgang zur Nachholung des österreichischen Pflichtschulabschlusses begonnen, eine diesbezügliche Bestätigung des XXXX vom 16.9.2013 wurde vorgelegt.Weiters habe der Beschwerdeführer nunmehr mit einem Lehrgang zur Nachholung des österreichischen Pflichtschulabschlusses begonnen, eine diesbezügliche Bestätigung des römisch 40 vom 16.9.2013 wurde vorgelegt.
Schließlich nahm der Beschwerdeführer noch zu den vorgelegten Länderberichten Stellung und führte aus, dass sich aus denen weiterhin eine unzureichende Sicherheitslage in Afghanistan ergebe. Auch seien die medizinische Versorgung und die Grundversorgung unzureichend, die sich auch aus der durch die Anschläge herbeigeführte Verringerung der Tätigkeit der NGOs ergebe. Daher sei eine Rückführung des Beschwerdeführers im Lichte des § 8 AsylG 2005 unzulässig. Ebenso sei das Fehlen einer Berufsausbildung bzw. einer am afghanischen Arbeitsmarkt nachgefragten Berufsausbildung beachtlich und sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme und seiner fehlenden Berufsausbildung in Afghanistan nicht selbsterhaltungsfähig.Schließlich nahm der Beschwerdeführer noch zu den vorgelegten Länderberichten Stellung und führte aus, dass sich aus denen weiterhin eine unzureichende Sicherheitslage in Afghanistan ergebe. Auch seien die medizinische Versorgung und die Grundversorgung unzureichend, die sich auch aus der durch die Anschläge herbeigeführte Verringerung der Tätigkeit der NGOs ergebe. Daher sei eine Rückführung des Beschwerdeführers im Lichte des Paragraph 8, AsylG 2005 unzulässig. Ebenso sei das Fehlen einer Berufsausbildung bzw. einer am afghanischen Arbeitsmarkt nachgefragten Berufsausbildung beachtlich und sei der Beschwerdeführer auf Grund seiner gesundheitlichen Probleme und seiner fehlenden Berufsausbildung in Afghanistan nicht selbsterhaltungsfähig.
Mit E-Mail vom 15.10.2013 übermittelte die beschwerdeführende Partei einen Bericht des Psychotherapiezentrums Jefira; nach diesem Bericht befände sich der Beschwerdeführer wegen Einschlafstörungen in psychiatrischer Behandlung. Die Stimmungslage des Beschwerdeführers sei depressiv, er könne kaum seinen Alltag bewältigen und habe massive Angstzustände, Verfolgungsängste und Kopfschmerzen.
Über die im Verfahrensgang genannten Beweismittel und die oben zitierten Länderberichte hinaus wurden Beweismittel weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.
II. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:römisch zwei. Zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt:
1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger ist, der der Volksgruppe der Paschtunen und der Konfession der Sunniten angehört.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist und dass seine Identität feststeht.
Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen in Österreich aufhältigen Ehepartner bzw. eingetragenen Partner und keine in Österreich aufhältigen Kinder hat.
Die Staatsangehörigkeit, die Volljährigkeit und die Identität ergeben sich aus der vorgelegten, unbedenklichen Geburtsurkunde; die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volksgruppen- und Religionsgruppenangehörigkeit sind glaubhaft und werden der Entscheidung unterstellt.
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer am 09.09.2013 durchgeführten Strafregisterauskunft, das Fehlen von Angehörigen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aus seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben.
2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass ihm in Afghanistan Zwangsrekrutierung durch die Taliban drohe; weiters wird festgestellt, dass eine andere Verfolgung, insbesondere eine staatliche Verfolgung, nicht vorgebracht wurde. Schließlich wird festgestellt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht wurde.
Die Feststellungen hinsichtlich des Vorbringens und hinsichtlich des Fehlens der Behauptung einer staatlichen Verfolgung ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen in der Beschwerde und vor allem aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Asylgerichtshof.
Hinsichtlich der Feststellung zur fehlenden Glaubhaftmachung des Fluchtvorbringens ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar ein Beweismittel zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, jedoch die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder durch Beweismittel belegt noch bewiesen wurden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich schon zu den Daten naher Angehöriger, insbesondere seiner Mutter, die Unwahrheit gesagt hat, da er am 29.12.2011 angegeben hatte, dass seine Mutter XXXX heißen würde und ca. 50 Jahre alt wäre, während er am 9.9.2013 angab, dass sie XXXX heißen würde und ca. 45 Jahre alt sei. Über Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer an, in Österreich am Anfang manche Daten falsch angegeben zu haben, da er nicht sicher gewesen sei, sich in Österreich zu befinden. Dies ist aber schon alleine deshalb nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer laut Protokoll der Erstbefragung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften belehrt und informiert wurde und daher wissen musste, dass er sich in Österreich befindet.Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich schon zu den Daten naher Angehöriger, insbesondere seiner Mutter, die Unwahrheit gesagt hat, da er am 29.12.2011 angegeben hatte, dass seine Mutter römisch 40 heißen würde und ca. 50 Jahre alt wäre, während er am 9.9.2013 angab, dass sie römisch 40 heißen würde und ca. 45 Jahre alt sei. Über Vorhalt dieses Widerspruchs gab der Beschwerdeführer an, in Österreich am Anfang manche Daten falsch angegeben zu haben, da er nicht sicher gewesen sei, sich in Österreich zu befinden. Dies ist aber schon alleine deshalb nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer laut Protokoll der Erstbefragung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften belehrt und informiert wurde und daher wissen musste, dass er sich in Österreich befindet.
Weiters hat der Beschwerdeführer offensichtlich zu seinem Reiseweg die Unwahrheit gesagt, da er vor dem Asylgerichtshof angab, von Kabul mit einem PKW über XXXX und XXXX bis XXXX gefahren zu sein, von dort sei der Beschwerdeführer mit dem Bus bis über die iranische Grenze gefahren und habe im Iran fünf Tage verbracht. Am 29.12.2011 gab der Beschwerdeführer hingegen an, mit dem Linienbus über XXXX nach XXXX gefahren zu sein; dass er über XXXX und mit einem PKW gefahren sei, wurde vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt. Auch über Vorhalt wurde dieser Widerspruch, der auch auf Grund der geographischen Lage der Städte relevant ist - wenn die Reise über XXXX gegangen wäre, hätte sie erheblich länger gedauert - nicht aufgeklärt.Weiters hat der Beschwerdeführer offensichtlich zu seinem Reiseweg die Unwahrheit gesagt, da er vor dem Asylgerichtshof angab, von Kabul mit einem PKW über römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 gefahren zu sein, von dort sei der Beschwerdeführer mit dem Bus bis über die iranische Grenze gefahren und habe im Iran fünf Tage verbracht. Am 29.12.2011 gab der Beschwerdeführer hingegen an, mit dem Linienbus über römisch 40 nach römisch 40 gefahren zu sein; dass er über römisch 40 und mit einem PKW gefahren sei, wurde vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt. Auch über Vorhalt wurde dieser Widerspruch, der auch auf Grund der geographischen Lage der Städte relevant ist - wenn die Reise über römisch 40 gegangen wäre, hätte sie erheblich länger gedauert - nicht aufgeklärt.
Weiters gab der Beschwerdeführer am 9.9.2013 an, die afghanisch/iranische Grenze "mit dem Bus" passiert zu haben; man habe ihm deshalb Papiere gegeben, die er der iranischen Polizei vorgezeigt habe. Am 29.12.2011 hatte der Beschwerdeführer hingegen angegeben, mit einem Pickup zur iranischen Grenze gebracht worden zu sein und diese zu Fuß passiert zu haben.
Die Antwort des Beschwerdeführers über Vorhalt des Widerspruchs ("BF: Ich kann mich an viele Details meiner Flucht nicht mehr erinnern. Das, was ich noch weiß, gebe ich heute an.") ist nicht geeignet, den Widerspruch zu erklären, da es sich um eine grundlegende Änderung dieses Teils der Schilderung des Fluchtweges handelt und keinen Widerspruch im Detail.
Schließlich hat der Beschwerdeführer am 29.12.2011 angegeben, dass seine Flucht lediglich 25 Tage gedauert habe und er hievon lediglich 10 Tage in der Türkei in Schlepperquartieren verbracht habe. Am 9.9.2013 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass seine Flucht 2 1/2 Monate (also etwa 75 Tage) gedauert und er hievon mindestens einen Monat in der Türkei verbracht habe. Auch diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht hinreichend erklären, da sich seine Rechtfertigung, "damals" (gemeint wohl: vor dem Bundesasylamt) nur gefragt worden zu sein, wie lange die Reise gedauert habe und nicht, wie viele Tage er wo verbracht habe, einerseits nicht mit dem Protokoll in Einklang bringen lässt und andererseits den Widerspruch hinsichtlich der Gesamtdauer der Reise nicht zu erklären vermag.
Somit steht für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer sowohl zu seinen unmittelbaren Verwandten als auch zu seinem Reiseweg die Unwahrheit gesagt hat; dieser Umstand beeinträchtigt jedoch seine persönliche Glaubwürdigkeit erheblich, da gerade eine Person, die eine ihr in der Heimat real drohende Verfolgung nicht beweisen kann, hinsichtlich all ihrer Angaben die Wahrheit sagen wird, um nicht das Misstrauen der Behörden des Aufnahmelandes zu erregen.
Aber auch zu den Fluchtgründen hat der Beschwerdeführer in seinen Aussagen verschiedene Widersprüche produziert.
So hat er am 29.12.2011 in der Erstbefragung angegeben, dass der ihn verfolgende Onkel schon "seit 8 Monaten" wollte, dass er mit den Taliban mitarbeite. Am 9.9.2013 und am 29.03.2012 gab der Beschwerdeführer hingegen an, dass die Belästigungen durch den Onkel vier Monate vor der Ausreise begonnen hätten. Die über Vorhalt des Widerspruches abgegebene Rechtfertigung, an Vergesslichkeit zu leiden, ist im Hinblick auf das diesbezüglich nicht bekämpfte medizinische Gutachten, dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer auch in der Lage sei, (auch) belastende Lebensepisoden widerspruchsfrei zu schildern, nicht geeignet, den Widerspruch zu erklären.
Weiters gab der Beschwerdeführer am 29.03.2012 an, dass sein ihn verfolgender Onkel zwei bis drei Mal im Monat gekommen sei, während er am 9.9.2013 angab, der Onkel sei nur einmal im Monat bzw. einmal in zwei Monaten gekommen. Die Rechtfertigung, auch am 9.9.2013 angegeben zu haben, der Onkel sei ein- bis zweimal im Monat gekommen, ist im Hinblick auf die ausdrücklichen Ausführungen der als äußerst verlässlich bekannten Dolmetscherin ("D: Er hat vorhin gesagt, einmal in einem bis zwei Monaten.") nicht geeignet, den Widerspruch zu erklären.
Somit sind auch die Fluchtgründe des Beschwerdeführers auf Grund relevanter Widersprüche nicht glaubhaft gemacht worden.
In einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführers wurde dieses weder mit Beweismittel unterlegt noch kommt dem Beschwerdeführer die für die Glaubhaftmachung einer unbewiesenen Fluchtgeschichte notwendige persönliche Glaubwürdigkeit zu noch ist das Vorbringen zu den Fluchtgründen selbst als glaubhaft vorgetragen zu werten. Daher ist festzustellen, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht wurde.
Hinzu kommt, dass für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, warum der den Beschwerdeführer verfolgende Onkel, der für die Taliban arbeitet, die im Heimatdorf des Beschwerdeführers nach dessen Angaben auch andere Jugendliche zwangsrekrutieren würden, den inzwischen 17- bis 18jährigen Bruder des Beschwerdeführers, dessen er bereits habhaft gewesen ist, wieder freigelassen hat. Selbst wenn dieser Bruder nichts über den Beschwerdeführer gewusst hätte, wäre er jedenfalls ein geeignetes Objekt für die Zwangsrekrutierung durch die Taliban gewesen, sodass diese ihn nicht wieder hätten gehen lassen - insbesondere, wenn sich ein anderes Familienmitglied der Rekrutierung entzogen hat. Auch dieser Umstand zeigt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers ein gedankliches Konstrukt zur Begründung seines Antrages ist.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Kabul leben könnte ohne einer asylrelevanten Verfolgung oder dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2, 3 EMRK bzw. nach dem 6. oder 13 ZPEMRK zu unterliegen.3. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Kabul leben könnte ohne einer asylrelevanten Verfolgung oder dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, 3, EMRK bzw. nach dem 6. oder 13 ZPEMRK zu unterliegen.
Einleitend ist auszuführen, dass die allgemeine Lage und insbesondere die Sicherheitssituation in Kabul nicht eine solche ist, die der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers jedenfalls entgegensteht.
Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Z. 84 samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010Zur Sicherheits- und Versorgungslage ist zu Afghanistan auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in den letzten Jahren in Afghanistan nicht eine solche Lage besteht, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK zu erleiden (siehe hiezu EGMR, Urteil Husseini gegen Schweden vom 13. Oktober 2011 [Fall Nr. 10611/09], Ziffer 84, samt Überschrift [aus dem Urteil: "...(b) The general situation in Afghanistan 84. The Court considers there are no indications that the situation in Afghanistan is so serious that the return of the applicant thereto would constitute, in itself, a violation of Article 3 of the Convention. ..."], EGMR, Urteil N. gegen Schweden vom 20. Juli 2010
[Nr. 23505/09], Z. 52 [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware[Nr. 23505/09], Ziffer 52, [aus dem Urteil: "... 52. Whilst being aware
of the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Z. 55 [aus demof the reports of serious human rights violations in Afghanistan, as set out above, the Court does not find them to be of such a nature as to show, on their own, that there would be a violation of the Convention if the applicant were to return to that country. The Court thus has to establish whether the applicant's personal situation is such that her return to Afghanistan would contravene Article 3 of the Convention. ..."] und EGMR, Urteil . J.H. gegen Vereinigtes Königreich vom 20.12.2011 [Nr. 48839/09], Ziffer 55, [aus dem
Urteil: "... 55. In considering whether the applicant has
established that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Zuletzt ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vom dortigen Beschwerdeführerestablished that he would be at real risk of illtreatment in Afghanistan, the Court observes, as a preliminary matter, that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. In that regard, the Court notes that the applicant did not dispute the findings of the AIT's country guideline determination GS (set out at paragraph 26 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. The Court further observes that the applicant did not submit any evidence to the Court regarding the general security situation or levels of violence in Afghanistan. In the circumstances, the Court considers that there are no indications that the general situation of violence in Afghanistan, and in particular Kabul to where the applicant would be returned, is at present of sufficient intensity to create a real risk of ill-treatment simply by virtue of his being exposed to such violence on return. ..."]). Zuletzt ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren S.H.H. gegen Vereinigtes Königreich mit Urteil vom 29. Jänner 2013, Nr. 60367/10 abermals nicht davon ausgegangen, dass in Afghanistan eine solche Situation besteht, in der jedermann einem realen Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK unterliegen würde; dies wurde auch vom dortigen Beschwerdeführer
nicht vorgebracht [aus dem Urteil: ... 79. The Court further
observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Dies muss insbesondere für Kabul, das in der Hand der Regierung ist, gelten. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Kabul aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte, also insbesondere auch in Bezug auf Kabul, keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Art. 2, 3 EMRK widersprechenden Mittel greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.observes that the applicant has not claimed that the levels of violence in Afghanistan are such that any removal there would necessarily breach Article 3 of the Convention. Indeed, the applicant did not dispute the findings of the AIT's previous country guidance determination GS (set out at paragraphs 28-29 above) that there was not in Afghanistan such a high level of indiscriminate violence that substantial grounds existed for believing that a civilian would, solely by being present there, face a real risk which threatened the civilian's life or person. ...]. Dies muss insbesondere für Kabul, das in der Hand der Regierung ist, gelten. Auch aus den dem Asylgerichtshof vorliegenden Berichten geht insbesondere nicht hervor, dass jedermann, der sich in Kabul aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Artikel 2, und/oder 3 EMRK trifft; dies deshalb, da hinsichtlich "unauffälliger" Bürger (im Sinne von nicht regimefeindlich eingestellten Personen) insbesondere in Bezug auf die in Regierungshand befindlichen Städte, also insbesondere auch in Bezug auf Kabul, keine Berichte vorliegen, die auf systematische Folter oder Polizeigewalt hindeuten würden. Dabei verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass die staatlichen Stellen durchaus zu Artikel 2, 3, EMRK widersprechenden Mittel greifen, jedoch werden diese nicht willkürlich eingesetzt, sondern gegen Personen, die als Regimegegner oder Oppositionelle in das Blickfeld der Behörden geraten sind. Dies ist aber im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen.
Auch ist insbesondere in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, die Sicherheitssituation zwar angespannt, aber nicht so schlecht, dass sich die Annahme, praktisch jede Zivilperson würde einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterliegen, rechtfertigen ließe; dies ergibt sich etwa aus dem Bericht des U.K. Home Office, S. 49 ff, aber etwa auch aus dem ANSO-Bericht (hinsichtlich Kabuls) und dem aus der Berichterstattung über die Medien und der Erfahrung aus zahlreichen anderen Verfahren hervorgekommen Amtswissen.
Dafür, dass es in Afghanistan zu willkürlichen (formal gesetzmäßigen) Hinrichtungen kommt, gibt es keinen Hinweis.
Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass die Taliban in Bezug auf Kabul vor allem in Form von Selbstmordanschlägen, vereinzelten, koordinierten Großangriffen (wie etwa im April dieses Jahres) auf prominente Ziele die aber von den Sicherheitskräften immer relativ rasch beendet werden konnten und Angriffe auf "high profile"-Personen vorgehen. Durch diese Aktionen der Taliban wird die Sicherheitslage in Kabul zwar beeinträchtigt, ist aber nicht so schlecht, dass sie einer Zurückführung jedenfalls entgegensteht. Mangels einer glaubhaften Verfolgung durch die Taliban ist der Beschwerdeführer für diese keine "high profile"-Person; selbst wenn sich der Beschwerdeführer aber durch Umsiedelung nach Kabul der Zwangsrekrutierung entzogen hätte, wäre dies auch nach den Schilderungen des Beschwerdeführers kein Grund, diesen in Kabul aktiv zu suchen, da die Taliban ansonsten den Onkel, der ja auch nach dem Wissen der Taliban den Beschwerdeführer verstecken würde, unter Druck setzen würden. Dies ist aber nicht passiert, der Onkel in Kabul - so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung - habe keine Probleme.
Allerdings verkennt der Asylgerichtshof nicht, dass auf Grund der Versorgungslage in Kabul insbesondere Personen ohne entsprechende Ausbildung, Berufserfahrung und ohne entsprechendes soziales Netz in eine hoffnungslose Lage kommen können.
Der Beschwerdeführer hingegen hat in Kabul einen Onkel, der einerseits Arbeit hat und andererseits den Beschwerdeführer schon bei seiner Ausreise unterstützt hat. Da es zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Onkel zu keinem Zerwürfnis gekommen ist, der Onkel in Kabul Arbeit hat und auch sonst nicht zu sehen ist, warum der Onkel den Beschwerdeführer entgegen der afghanischen Tradition nicht bei sich aufnehmen sollte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ein hinreichendes soziales Netz in Kabul hat und daher nicht in eine aussichtslose Lage kommen wird ("VR:
Haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Ich habe Kontakt mit meinem Onkel mütterlicherseits. VR: Wie heißt dieser Onkel mütterlicherseits? BF:
XXXX. Er arbeitet bei einer ausländischen Organisation in Kabul, ich weiß nicht, bei welcher. VR: Hat Ihr Onkel irgendwelcherömisch 40 . Er arbeitet bei einer ausländischen Organisation in Kabul, ich weiß nicht, bei welcher. VR: Hat Ihr Onkel irgendwelche
Schwierigkeiten oder Probleme? BF: Nein. ... VR: Ist Ihr Onkel
mütterlicherseits verheiratet? BF: Ja, er hat ein Kind, und zwar hat er einen Sohn. Ich schätze er ist 35 Jahre alt, genau weiß ich es nicht. Nein, mein Onkel ist 35 Jahre alt. Dessen Sohn ist 7 oder 8 Jahre alt.").
Daher würden dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in Kabul weder Verfolgung noch ein reales Risiko, auf Grund der Sicherheits- und Versorgungslage eine Verletzung relevanter Rechte zu erleiden, drohen.
4. Zu einer allfälligen sonstigen Verfolgung des Beschwerdeführers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Ethnie (Rasse) oder Religionsgemeinschaft verfolgt zu werden.
Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinem realen Risiko unterliegt, in Afghanistan auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben, verfolgt zu werden.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe - der größten in Afghanistan - oder Religionsgemeinschaft - der 80 % der Afghanen angehören - einer Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
5. Zu den anderen Folgen einer Rückkehr:
1. Festgestellt wird dass der Beschwerdeführer an Gastritis, regelmäßig wiederkehrenden Kopfschmerzen und auf Grund der Migrationssituation und der sozialen Situation an einer Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depressiven Reaktion leidet.
2. Darüber hinaus wird festgestellt, dass in Kabul keine solche Situation besteht, dass jede sich dort aufhaltende Person dem realen Risiko schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen unterliegt.
3. Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Kabul in eine existenzgefährdende Situation zu kommen.
4. Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer das oben genannte Herkunftsgebiet sicher erreichen kann.
5. Schließlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, im Falle seiner Rückkehr nach Kabul einem realen Risiko als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zu 1.: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen und auf Grund der zuletzt vorgelegten Befunde. Der Bericht des erwähnten Psychotherapiezentrums ist nicht geeignet, das Gutachten des Facharztes zu entkräften, da dieses von einer Diplomsozialarbeiterin (DSA) gefertigt wurde.
Zu 2. bis 5. siehe die Ausführungen unter II.3. zur innerstaatlichen Fluchtalternative.Zu 2. bis 5. siehe die Ausführungen unter römisch zwei.3. zur innerstaatlichen Fluchtalternative.
6. Zur Situation und Integration des Beschwerdeführers in Österreich wird festgestellt, dass
der Beschwerdeführer am 29.12.2011 rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist und lediglich über ein asylverfahrensrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt;
der Beschwerdeführer inzwischen hinreichendes Deutsch zur Bewältigung seines Alltags spricht;
der Beschwerdeführer in Österreich keiner rechtmäßigen Arbeit nachgeht und mangels Vermögens daher nicht selbsterhaltungsfähig ist;
der Beschwerdeführer in Österreich keine Verwandten, jedoch hier Freunde hat und diese sozialen Bindungen im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Position eingegangen ist;
der Beschwerdeführer derzeit einen Kurs zur Nachholung des Hauptschulabschlusses besucht und bereits mehrere Deutschkurse absolviert hat;
den Beschwerdeführer kein Verschulden an der etwas zu langen Dauer des Verfahrens trifft und
keine sonstige Bindung des Beschwerdeführers an Österreich erkennbar ist.
Die Feststellungen ergeben sich vor allem aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und in den Stellungnahmen im Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 29.12.2011 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 und BGBL. I Nr. 67/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, und BGBL. römisch eins Nr. 67 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 140/2011 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 24.4.2012 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 3.5.2012, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A2. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zielt darauf ab, dass er seinen Herkunftsstaat aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban und aus Angst vor Strafe, weil er sich dieser Zwangsrekrutierung entzogen hat, verlassen hat. Allerdings hat der Beschwerdeführer diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht und ist eine andere asylrelevante Verfolgung nicht hervorgekommen, sodass die Beschwerde aus diesem Blickwinkel abzuweisen war.
Aber selbst bei Wahrunterstellung sind die vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant. Es ist amtsbekannt, dass die Taliban - so sie sich heute noch des Werkzeuges der Zwangsrekrutierung bedienen - nicht auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe zwangsrekrutieren; dies entspricht auch den Ausführungen des Beschwerdeführers, da dieser einerseits angegeben hat, dass auch andere Jugendliche aus seinem Dorf mitgenommen worden seien und die Taliban andererseits den Bruder des Beschwerdeführers nach dessen Befragung wieder entlassen hätten. Vielmehr werden die jeweils zur Verfügung stehenden Personen, die auf Grund ihrer unterschiedlichen persönlichen Eigenschaften (politisch keine Hausmacht, kein Schutz aufgrund fehlender schutzfähiger männlicher Familienmitglieder, soziale Außenseiter) am leichtesten greifbar sind, zwangsweise rekrutiert. Allerdings ist auch amtsbekannt, dass sich die Taliban derzeit keiner regelmäßigen Zwangsrekrutierungen bedienen, da sie die Bevölkerung nicht gegen sich aufbringen wollen und über genügend freiwillige Kämpfer verfügen. Jedenfalls ist alleine die drohende Strafe wegen des Entzugs der Zwangsrekrutierung durch die Taliban nicht asylrelevant, da diese Strafe lediglich dem Zweck dienen würde, andere Zwangsrekrutierte von der Flucht abzuhalten und keinen - auch nur unterstellten - asylrelevanten Grund hat.
Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden und auch nicht asylrelevant und Familienangehörige, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, sind weder ersichtlich noch im Verfahren hervorgekommen. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden und auch nicht asylrelevant und Familienangehörige, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, sind weder ersichtlich noch im Verfahren hervorgekommen. Somit ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.3. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat, insbesondere in Kabul, wo sein Onkel lebt noch droht diesem auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Auch würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kabul auf Grund des vorhandenen sozialen Netzes nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden, droht auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 2, 3 EMRK bzw. dem 6. oder 13. ZPEMRK.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat, insbesondere in Kabul, wo sein Onkel lebt noch droht diesem auf Grund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Auch würde der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Kabul auf Grund des vorhandenen sozialen Netzes nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu sein oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden, droht auch diesbezüglich keine Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK bzw. dem 6. oder 13. ZPEMRK.
Die beschwerdeführende Partei leidet an einer Gastritis, regelmäßig wiederkehrenden Kopfschmerzen und auf Grund der Migrationssituation und der sozialen Situation an einer Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depressiven Reaktion. Weiters wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan allenfalls in großen Städten gegeben ist. Daher stellt sich die Frage, ob die gegenständliche Erkrankung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes eine solche ist, die der Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. In seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Große Kammer Nr. 26565/05) lehnte der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Gerichtshof hat bisher nur in einem einzigen Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 7.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. EGMR, Fall Ndangoya, Pkt. 2.3.). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (vgl. EGMR, Fall D. vs. the United Kingdom). Der vorliegende Fall ist aber auf Grund der fehlenden außergewöhnlichen Schwere der Erkrankungen nicht geeignet, ein Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen, zumal der Beschwerdeführer Familie in Kabul hat. Dies gilt selbst dann, wenn medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer nicht oder faktisch nicht erreichbar ist.Die beschwerdeführende Partei leidet an einer Gastritis, regelmäßig wiederkehrenden Kopfschmerzen und auf Grund der Migrationssituation und der sozialen Situation an einer Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depressiven Reaktion. Weiters wurde festgestellt, dass die medizinische Versorgung in Afghanistan allenfalls in großen Städten gegeben ist. Daher stellt sich die Frage, ob die gegenständliche Erkrankung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes eine solche ist, die der Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. In seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, (Große Kammer Nr. 26565/05) lehnte der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Verpflichtung der Vertragsstaaten ab, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, dies gelte selbst dann, wenn die Rückführung wegen der schlechteren medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Der Gerichtshof hat bisher nur in einem einzigen Urteil im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, eine Verletzung von Artikel 3 EMRK festgestellt. Das Urteil betraf die außerordentliche Situation einer sehr schwer an AIDS erkrankten Person, die über keinerlei familiäres Umfeld im Herkunftsstaat verfügte und zum Pflegepersonal eine Beziehung aufgebaut hatte (Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96). Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Zusammenfassend ergibt sich - so der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis U 48/08 vom 7.11.2008 - aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche EGMR, Fall Ndangoya, Pkt. 2.3.). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben vergleiche EGMR, Fall D. vs. the United Kingdom). Der vorliegende Fall ist aber auf Grund der fehlenden außergewöhnlichen Schwere der Erkrankungen nicht geeignet, ein Risiko einer Verletzung von Artikel 3, EMRK darzustellen, zumal der Beschwerdeführer Familie in Kabul hat. Dies gilt selbst dann, wenn medizinische Versorgung für den Beschwerdeführer nicht oder faktisch nicht erreichbar ist.
Da darüber hinaus keine Familienangehörigen zu erkennen sind, hinsichtlich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Da darüber hinaus keine Familienangehörigen zu erkennen sind, hinsichtlich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Dezember 2011, also seit weniger als zwei Jahren in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf freundschaftliche Beziehungen und den Besuch von Bildungseinrichtungen; die beschwerdeführende Partei hat das Privatleben im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status begründet und hat keine Verwandten in Österreich.
Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich und vor allem auf Grund eines nicht einmal zweijährigen Aufenthalts kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich und vor allem auf Grund eines nicht einmal zweijährigen Aufenthalts kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und dort ihre Verwandten leben.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende lange Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise; die vorliegenden Erkrankungen sind nicht so schwer, dass ein Abbruch der Behandlung Art. 3 EMRK tangieren würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise; die vorliegenden Erkrankungen sind nicht so schwer, dass ein Abbruch der Behandlung Artikel 3, EMRK tangieren würde.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
5. Es ist daher nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
27.11.2013