TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/19 B5 438714-1/2013

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Veröffentlicht am 19.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B5 438.714-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 13 14.330 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2013, Zl. 13 14.330 - EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist römisch-katholischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in einer Ortschaft in der Großgemeinde Lipjan, reiste am 05.10.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor: "Ich habe Probleme mit meinem Vater gehabt, er ist Alkoholiker. Er hat mich immer geschlagen. Meine Mutter erzählte mir, dass er mich schon als Baby schlug. Er hat mich getreten und mir die Rippen gebrochen. Als ich anfing zu arbeiten, hat er mir meinen Lohn weggenommen und sich dafür Alkohol gekauft. Dort, wo ich geboren wurde, ist ein kleiner Ort. Er hat meine Mutter gezwungen zu arbeiten. Ich habe es nicht mehr ertragen. Als ich noch zur Schule ging, konnte ich nie bei einem Ausflug mitkommen. Er hat nie für mich bezahlen wollen. Mein Onkel, der in Österreich lebt, hat einen Mann getötet und ist darum geflüchtet. Ich habe Angst vor der Blutrache deshalb. Die Probleme mit meinem Vater trieben mich dazu, das Land zu verlassen. Dies ist mein Fluchtgrund. Ich werde in den Kosovo nie zurückkehren." Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab er an: "Mein Vater würde mich umbringen. Er weiß nicht, wo ich mich befinde." Der Beschwerdeführer habe am 04.10.2013 sein Herkunftsland verlassen. Die Reisekosten hätten ¿ 3.000 betragen. In der Heimatortschaft würden sich die Eltern sowie ein Bruder des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer habe von 2009 bis 2013 eine Berufsschule besucht. Er konnte einen im November 2010 ausgestellten Personalausweis der Republik Kosovo vorlegen.

Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 10.10.2013 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, dass er Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Sein Vater, der Alkoholiker sei, habe ihn immer geschlagen und sein Geld genommen. Der Beschwerdeführer habe in einem Lokal als Reinigungskraft gearbeitet. Er habe Bankkaufmann gelernt, jedoch die Schule nicht abgeschlossen. Sein Vater habe ihn schon geschlagen, als er "ganz klein" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb Verletzungen im Brustbereich und auch gebrochene Rippen gehabt (vgl. As 53). Nachgefragt, gab er an, sich an den Vorfall selbst nicht mehr erinnern zu können, doch habe es ihm seine Mutter erzählt. Sein Vater sei ihm damals absichtlich auf die Brust gestiegen. Auf die Frage, ob sonst jemals Verletzungen durch den Vater entstanden seien, gab er an: "Nein, außer die Brust- und Rippenverletzung." Obwohl er immer vom Vater geschlagen worden sei, sei es sonst zu keinen schweren Verletzungen gekommen. Im Dorf sei er wegen der Schläge seines Vaters immer ausgelacht worden. Er habe einmal eine Anzeige erstattet. Dazu gab der Beschwerdeführer ursprünglich an, dass er bei der Polizei als Kind nicht ernst genommen und gefragt worden sei, warum er eine Anzeige gegen seinen Vater erstatte (vgl. As 53). Später gab er dazu wiederum an, dass die Polizisten zwar etwas geschrieben hätten, dann aber doch nichts unternommen worden sei (vgl. As 55). Das letzte Mal sei er "letzten Dienstag" von seinem Vater geschlagen worden. Er habe an Selbstmord gedacht und dann beschlossen, wegzugehen. Sein Bruder sei nicht mit ihm geflüchtet, weil er erst 16 Jahre alt sei. Auf die Frage, warum er nicht von seinen Eltern ausgezogen sei und sich in einer größeren Stadt im Kosovo niedergelassen habe, gab er an, dass sein Vater immer zu ihm kommen und ihn im Kosovo finden würde. Nachgefragt, was sein Vater genau von ihm wolle, erklärte der Beschwerdeführer: "Das weiß ich nicht, er hat mir immer das Geld weggenommen. Er hat meine Mutter auch gezwungen, Sängerin zu werden." Zur Blutrachebedrohung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor ca. elf, zehn oder neun Jahren "ein Familienmitglied" einen Mann umgebracht habe. Der Onkel, der seit 2004 in Österreich sei, sei geflüchtet, weil er "als jüngstes Mitglied" in Gefahr gewesen sei. Auf Vorhalt, dass dessen Asylantrag (unter der Zl. 04 19.131-EAST West) abgewiesen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Einmal, als er noch klein gewesen sei, habe die Familie des Mordopfers versucht, den Beschwerdeführer mit einem Auto zu überfahren, doch habe er sich auf eine Mauer retten können. Er habe den Vorfall seiner Familie nicht erzählt und auch keine Anzeige erstattet, weil er nicht gewollt habe, dass seine Familie davon erfahre, da sonst die Probleme größer geworden wären (vgl. As 55). Nachgefragt, gab er an, dass der Vorfall sich vor zwei Jahren, als er noch 17 Jahre alt gewesen sei, ereignet habe. Er habe den Fahrzeuglenker nicht erkannt, doch sei es sicher ein Mitglied der Familie gewesen. Weiter Vorfälle habe es nicht gegeben.Vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache am 10.10.2013 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie bisher vor, dass er Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Sein Vater, der Alkoholiker sei, habe ihn immer geschlagen und sein Geld genommen. Der Beschwerdeführer habe in einem Lokal als Reinigungskraft gearbeitet. Er habe Bankkaufmann gelernt, jedoch die Schule nicht abgeschlossen. Sein Vater habe ihn schon geschlagen, als er "ganz klein" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb Verletzungen im Brustbereich und auch gebrochene Rippen gehabt vergleiche As 53). Nachgefragt, gab er an, sich an den Vorfall selbst nicht mehr erinnern zu können, doch habe es ihm seine Mutter erzählt. Sein Vater sei ihm damals absichtlich auf die Brust gestiegen. Auf die Frage, ob sonst jemals Verletzungen durch den Vater entstanden seien, gab er an: "Nein, außer die Brust- und Rippenverletzung." Obwohl er immer vom Vater geschlagen worden sei, sei es sonst zu keinen schweren Verletzungen gekommen. Im Dorf sei er wegen der Schläge seines Vaters immer ausgelacht worden. Er habe einmal eine Anzeige erstattet. Dazu gab der Beschwerdeführer ursprünglich an, dass er bei der Polizei als Kind nicht ernst genommen und gefragt worden sei, warum er eine Anzeige gegen seinen Vater erstatte vergleiche As 53). Später gab er dazu wiederum an, dass die Polizisten zwar etwas geschrieben hätten, dann aber doch nichts unternommen worden sei vergleiche As 55). Das letzte Mal sei er "letzten Dienstag" von seinem Vater geschlagen worden. Er habe an Selbstmord gedacht und dann beschlossen, wegzugehen. Sein Bruder sei nicht mit ihm geflüchtet, weil er erst 16 Jahre alt sei. Auf die Frage, warum er nicht von seinen Eltern ausgezogen sei und sich in einer größeren Stadt im Kosovo niedergelassen habe, gab er an, dass sein Vater immer zu ihm kommen und ihn im Kosovo finden würde. Nachgefragt, was sein Vater genau von ihm wolle, erklärte der Beschwerdeführer: "Das weiß ich nicht, er hat mir immer das Geld weggenommen. Er hat meine Mutter auch gezwungen, Sängerin zu werden." Zur Blutrachebedrohung befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass vor ca. elf, zehn oder neun Jahren "ein Familienmitglied" einen Mann umgebracht habe. Der Onkel, der seit 2004 in Österreich sei, sei geflüchtet, weil er "als jüngstes Mitglied" in Gefahr gewesen sei. Auf Vorhalt, dass dessen Asylantrag (unter der Zl. 04 19.131-EAST West) abgewiesen worden sei, erklärte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen. Einmal, als er noch klein gewesen sei, habe die Familie des Mordopfers versucht, den Beschwerdeführer mit einem Auto zu überfahren, doch habe er sich auf eine Mauer retten können. Er habe den Vorfall seiner Familie nicht erzählt und auch keine Anzeige erstattet, weil er nicht gewollt habe, dass seine Familie davon erfahre, da sonst die Probleme größer geworden wären vergleiche As 55). Nachgefragt, gab er an, dass der Vorfall sich vor zwei Jahren, als er noch 17 Jahre alt gewesen sei, ereignet habe. Er habe den Fahrzeuglenker nicht erkannt, doch sei es sicher ein Mitglied der Familie gewesen. Weiter Vorfälle habe es nicht gegeben.

In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 14.10.2013, legte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters eine notariell beglaubigte Erklärung seiner Mutter vom 11.10.2013 sowie Facharztüberweisungen aus dem Jahr 2008 und 2010 vor. Zu den Überweisungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2008 Schmerzen im Brustbereich und gebrochene Rippen gehabt habe und im Jahr 2010 wegen gleichen Schmerzen zum Arzt gegangen sei. Dem Arzt sei nicht mitgeteilt worden, dass die Schläge von seinem Vater stammen würden. Der Beschwerdeführer habe von seinem Bruder über Facebook erfahren, dass sein Vater ihn überall suchen würde. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland sei sein Leben in Gefahr. Auf Vorhalt, dass im Kosovo Schutz vor privater Verfolgung gewährt werde, erklärte der Beschwerdeführer: "Es gab aber Situationen, da habe ich meinen Vater angezeigt, aber sie haben nichts unternommen." Nachgefragt, gab er an, dass er wegen der Schlägereien - und nicht wegen der gebrochenen Rippe, dies sei früher gewesen - vor etwa zwei Jahren eine Anzeige erstattet habe.

Die Polizei habe ihm gesagt: "Warum machst du eine Anzeige, es ist dein Vater." Auf die Frage, ob seinem Vater im Zusammenhang mit der Blutrache irgendetwas passiert wäre, erklärte der Beschwerdeführer:

"Nein. Es haben aber alle Angst, mein Bruder ist jünger."

In der beglaubigten Erklärung der Mutter vom 11.10.2013 wird im Wesentlichen bestätigt, dass der Beschwerdeführer von seinem Vater als Kind regelmäßig misshandelt und geschlagen worden sei, wobei er bei einem Vorfall im Brustbereich schwer verletzt worden sei. Weiters habe ihn der Vater im Streit auch aus dem Haus gewiesen und zu ihm gesagt, dass er ihn nicht sehen wolle, und zwar so, dass der Beschwerdeführer das Haus verlassen habe.

1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, von seinem Vater immer wieder geschlagen bzw. misshandelt worden zu sein, wurde auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo gegeben sei. Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo sei ersichtlich, dass die Sicherheitsbehörden ihre Aufgabe professionell erfüllen würden und eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben sei. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, dass die Polizei nicht dem Gesetz entsprechend handle, stehe es ihm frei, sich an eine Rechtsschutzeinrichtung oder an die Staatsanwaltschaft direkt zu wenden. Der Beschwerdeführer sei den Länderfeststellungen zum Kosovo auch nicht substanziell entgegengetreten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kosovo wegen Blutrache einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dazu wurde vom Bundesasylamt begründend ausgeführt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vage, allgemein gehalten und unstimmig gewesen seien. So sei es vollkommen unverständlich, dass der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung behauptet habe, dass sein Onkel, der in Österreich lebe, einen Mann getötet hätte und deshalb geflüchtet wäre, im Zuge seiner Einvernahme aber dann angegeben habe, dass einer von seiner Familie jemand umgebracht hätte. Gegen die Wahrscheinlichkeit einer Blutrachebedrohung spreche auch der Umstand, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatland leben würden und offensichtlich keiner Gefahr ausgesetzt wären. Konkret darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer nur lapidar angegeben, dass diese auch Angst hätten. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es weiters undenkbar, dass der Beschwerdeführer sich in den letzten zwei Jahren unbehelligt im Heimatort aufhalten bzw. bewegen hätte können. Hinsichtlich seines im Jahre 2004 wegen Blutrache geflüchteten Onkels sei zudem auszuführen, dass in dessen Asylverfahren im abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes (vom 29.09.2011) zur Zl. B5 255.051-0/2008/30E festgestellt worden sei, dass es völlig unwahrscheinlich erscheine, dass dieser wegen einer im Jahr 1996 erfolgten Bluttat seines Vaters nunmehr im Jahr 2011 im Kosovo einem Blutracheanschlag ausgesetzt sein könnte, zumal drei seiner Brüder sowie dessen Vater selbst sich bis dato unbeschadet im Kosovo aufhalten würden und sich frei bewegen könnten. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer, der ein junger, gesunder sowie arbeitsfähiger Mann sei, im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei. Vielmehr habe er die Möglichkeit, in einem anderen Teil des Kosovo, zb. in einer der größeren Städten eine Wohnung anzumieten und dort zumindest Gelegenheitsarbeiten zu verrichten. Weiters sei sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung im Kosovo gewährleistet.1.3. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, von seinem Vater immer wieder geschlagen bzw. misshandelt worden zu sein, wurde auf die getroffenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo gegeben sei. Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo sei ersichtlich, dass die Sicherheitsbehörden ihre Aufgabe professionell erfüllen würden und eine ausreichende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden gegeben sei. Sollte der Beschwerdeführer der Meinung sein, dass die Polizei nicht dem Gesetz entsprechend handle, stehe es ihm frei, sich an eine Rechtsschutzeinrichtung oder an die Staatsanwaltschaft direkt zu wenden. Der Beschwerdeführer sei den Länderfeststellungen zum Kosovo auch nicht substanziell entgegengetreten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, im Kosovo wegen Blutrache einer Gefährdung ausgesetzt zu sein, wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dazu wurde vom Bundesasylamt begründend ausgeführt, dass die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers vage, allgemein gehalten und unstimmig gewesen seien. So sei es vollkommen unverständlich, dass der Beschwerdeführer noch in der Erstbefragung behauptet habe, dass sein Onkel, der in Österreich lebe, einen Mann getötet hätte und deshalb geflüchtet wäre, im Zuge seiner Einvernahme aber dann angegeben habe, dass einer von seiner Familie jemand umgebracht hätte. Gegen die Wahrscheinlichkeit einer Blutrachebedrohung spreche auch der Umstand, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor im Heimatland leben würden und offensichtlich keiner Gefahr ausgesetzt wären. Konkret darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer nur lapidar angegeben, dass diese auch Angst hätten. Bei einer tatsächlichen Bedrohung wäre es weiters undenkbar, dass der Beschwerdeführer sich in den letzten zwei Jahren unbehelligt im Heimatort aufhalten bzw. bewegen hätte können. Hinsichtlich seines im Jahre 2004 wegen Blutrache geflüchteten Onkels sei zudem auszuführen, dass in dessen Asylverfahren im abweisenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes (vom 29.09.2011) zur Zl. B5 255.051-0/2008/30E festgestellt worden sei, dass es völlig unwahrscheinlich erscheine, dass dieser wegen einer im Jahr 1996 erfolgten Bluttat seines Vaters nunmehr im Jahr 2011 im Kosovo einem Blutracheanschlag ausgesetzt sein könnte, zumal drei seiner Brüder sowie dessen Vater selbst sich bis dato unbeschadet im Kosovo aufhalten würden und sich frei bewegen könnten. Es könne auch ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer, der ein junger, gesunder sowie arbeitsfähiger Mann sei, im Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen sei. Vielmehr habe er die Möglichkeit, in einem anderen Teil des Kosovo, zb. in einer der größeren Städten eine Wohnung anzumieten und dort zumindest Gelegenheitsarbeiten zu verrichten. Weiters sei sowohl die Grundversorgung als auch die medizinische Versorgung im Kosovo gewährleistet.

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen das Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt. So würde der Vater des Beschwerdeführers diesen laut Erzählungen des Bruders immer noch suchen. Er würde den Beschwerdeführer umbringen, wenn er ihn finde. Weiters wäre der Beschwerdeführer von der Familie bedroht, mit der sie "in Blutrache stehen" würden. Dies sei der Grund, warum sein Onkel vor neun Jahren geflüchtet sei. Die Familie des Beschwerdeführers habe vor vielen Jahren einen jungen Mann "wegen einem Steinbruch" umgebracht. Seit dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass sein Asylantrag abgewiesen worden sei, habe er auch psychische Probleme. Bei einer Rückkehr in den Kosovo denke er an Selbstmord und werde bei einer Abschiebung versuchen, sich in Österreich oder im Kosovo umzubringen. Die Malträtierungen, die er im Kosovo miterleben habe müssen, wolle er nicht noch einmal erleben. Zusätzlich wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist römisch-katholischen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstaat in einer Ortschaft in der oben angeführten Großgemeinde wohnhaft. Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, dass er im Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, wobei auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, wonach er dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe zum Opfer fallen würde.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt.

Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 07.10.2013 und den Einvernahmeprotokollen vom 10.10.2013 sowie 14.10.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 29, As 61, As 103).Die dazu vom Bundesasylamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 07.10.2013 und den Einvernahmeprotokollen vom 10.10.2013 sowie 14.10.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Die Protokolle wurden zudem vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 29, As 61, As 103).

Das Bundesasylamt ging in der Beweiswürdigung nachvollziehbar von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, im Herkunftsland einer Blutrachebedrohung ausgesetzt zu sein. In der Beschwerde wurden den Ausführungen des Bundesasylamtes auch keine konkreten stichhaltigen Argumente entgegengesetzt.

In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht in der Lage war, ein in wesentlichen Zügen gleichlautendes Vorbringen zu erstatten. Vielmehr behauptete er, wie bereits vom Bundesasylamt dargelegt, in der Erstbefragung noch, dass sein seit 2004 in Österreich aufhältiger Onkel im Kosovo einen Mann getötet habe und darum geflüchtet sei (vgl. AS 27). Beim Bundesasylamt erklärte er davon völlig abweichend, dass vor mehr oder weniger zehn Jahren "ein Familienmitglied" einen Mann umgebracht habe und der Onkel nach Österreich geflüchtet sei, weil er "als jüngstes Mitglied" in Gefahr gewesen sei (vgl. As 53). Aber selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu der angeblichen Blutrachebedrohung kann in diesem Zusammenhang weder eine Aktualität noch eine Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Bedrohung erkannt werden. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass sich der einzige diesbezügliche Vorfall im Jahr 2011 ereignet hätte, und der Beschwerdeführer sich danach bis zu seiner Ausreise zwei Jahre lang ohne weiteren Zwischenfall in seiner Heimatregion im Kosovo frei bewegen bzw. ungehindert einer Erwerbstätigkeit nachgehen habe können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Lenker, der ihn angeblich überfahren hätte wollen, auch nicht erkannt hätte und die von ihm diesbezüglich vertretene Ansicht, dass es sich um einen Angehörigen der verfeindeten Familie gehandelt hätte, sohin lediglich spekulativ sein kann. Der Umstand, dass sich der von der Blutrache ebenso betroffene Vater sowie Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor unbeschadet und gleichfalls ohne größere Schwierigkeiten in der Heimatregion aufhalten können, lässt eine derartige Gefährdung letztlich völlig unwahrscheinlich erscheinen.In diesem Zusammenhang ist vorweg darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich auch nicht in der Lage war, ein in wesentlichen Zügen gleichlautendes Vorbringen zu erstatten. Vielmehr behauptete er, wie bereits vom Bundesasylamt dargelegt, in der Erstbefragung noch, dass sein seit 2004 in Österreich aufhältiger Onkel im Kosovo einen Mann getötet habe und darum geflüchtet sei vergleiche AS 27). Beim Bundesasylamt erklärte er davon völlig abweichend, dass vor mehr oder weniger zehn Jahren "ein Familienmitglied" einen Mann umgebracht habe und der Onkel nach Österreich geflüchtet sei, weil er "als jüngstes Mitglied" in Gefahr gewesen sei vergleiche As 53). Aber selbst unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers zu der angeblichen Blutrachebedrohung kann in diesem Zusammenhang weder eine Aktualität noch eine Wahrscheinlichkeit einer tatsächlichen Bedrohung erkannt werden. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass sich der einzige diesbezügliche Vorfall im Jahr 2011 ereignet hätte, und der Beschwerdeführer sich danach bis zu seiner Ausreise zwei Jahre lang ohne weiteren Zwischenfall in seiner Heimatregion im Kosovo frei bewegen bzw. ungehindert einer Erwerbstätigkeit nachgehen habe können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Lenker, der ihn angeblich überfahren hätte wollen, auch nicht erkannt hätte und die von ihm diesbezüglich vertretene Ansicht, dass es sich um einen Angehörigen der verfeindeten Familie gehandelt hätte, sohin lediglich spekulativ sein kann. Der Umstand, dass sich der von der Blutrache ebenso betroffene Vater sowie Bruder des Beschwerdeführers nach wie vor unbeschadet und gleichfalls ohne größere Schwierigkeiten in der Heimatregion aufhalten können, lässt eine derartige Gefährdung letztlich völlig unwahrscheinlich erscheinen.

Hinsichtlich der Übergriffe durch den Vater verwies das Bundesasylamt auf die im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, aus den sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Sicherheitskräfte im Kosovo grundsätzlich schutzunwillig oder nicht dazu in der Lage wären, effizienten Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen zu bieten. Konkret ergibt sich aus den Feststellungen weiter, dass selbst wenn der Beschwerdeführer kein Vertrauen zur lokalen KPS (Kosovo Police Service) hätte, er sich bei deren Untätigkeit immer noch an die internationale EULEX Polizei wenden könnte, wobei auch das Polizeiinspektorat (PIK), die Staatsanwaltschaft oder der Ombudsmann eingeschaltet werden könnten. Der Beschwerdeführer konnte auch keine anderslautenden Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Die Situationseinschätzung des Bundesasylamts steht auch im Einklang mit dem Kenntnisstand des Asylgerichtshofes zur aktuellen Situation im Kosovo (vgl. dazu etwa AsylGH vom 24.10.2013, Zl. B1 438.140-1/2013/3E). Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre (vgl. dazu auch VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).Hinsichtlich der Übergriffe durch den Vater verwies das Bundesasylamt auf die im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, aus den sich kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass die Sicherheitskräfte im Kosovo grundsätzlich schutzunwillig oder nicht dazu in der Lage wären, effizienten Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen zu bieten. Konkret ergibt sich aus den Feststellungen weiter, dass selbst wenn der Beschwerdeführer kein Vertrauen zur lokalen KPS (Kosovo Police Service) hätte, er sich bei deren Untätigkeit immer noch an die internationale EULEX Polizei wenden könnte, wobei auch das Polizeiinspektorat (PIK), die Staatsanwaltschaft oder der Ombudsmann eingeschaltet werden könnten. Der Beschwerdeführer konnte auch keine anderslautenden Berichte, die dieser Einschätzung widersprechen würden, vorlegen bzw. auf solche verweisen. Die Situationseinschätzung des Bundesasylamts steht auch im Einklang mit dem Kenntnisstand des Asylgerichtshofes zur aktuellen Situation im Kosovo vergleiche dazu etwa AsylGH vom 24.10.2013, Zl. B1 438.140-1/2013/3E). Somit kann aber letztlich keine erhebliche Wahrscheinlichkeit erkannt werden, wonach der Beschwerdeführer im Kosovo einer derartigen von ihm behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre vergleiche dazu auch VwGH vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191-9).

Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sonst einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde.Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sonst einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte, ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft eine asylrelevante Verfolgung darzutun.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Wie bereits ausgeführt, finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungeschützt einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Wie bereits ausgeführt, finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungeschützt einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Weiters ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend gemachten "psychischen Probleme" im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Weiters ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend gemachten "psychischen Probleme" im Hinblick auf den Schutzumfang des Artikel 3, EMRK nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Das Vorliegen derartiger "außergewöhnlicher Umstände" konnte nicht festgestellt werden. So liegen weder Hinweise für eine schwere Erkrankung im Endstadium, für eine (stationäre) Behandlung oder eine außergewöhnliche Behandlungsintensität vor. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich auch keine Befunde oder sonstige ärztliche Schreiben, die einen aktuellen Arztbesuch oder eine Behandlung erkennen lassen, vorlegen. Hinsichtlich der Selbstmorddrohung des Beschwerdeführers für den Fall einer Ausweisung ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser auch niemals konkret wegen akuter Suizidgefährdung in Behandlung befunden hat. Im Einklang mit der diesbezüglichen Judikatur des EGMR ist ein Staat jedenfalls nicht dazu angehalten, bei Selbstmorddrohungen in Zusammenhang mit einer verhängten Ausweisung von der Durchführung derselben Abstand zu nehmen, solange entsprechende Maßnahmen getroffen werden, die die betroffene Person an der Durchführung ihrer Drohung hindern (vgl. insbesondere EGMR vom 02.09.2008, A.A. gegen Schweden, Nr. 8594/04, mit Verweis auf EGMR vom 07.10.2004, Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03 und "mutatis mutandis", EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04). Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wird bei dem Vollzug der Ausweisung die durchführende Behörde jedenfalls angehalten sein, in Hinblick auf die Selbstmord-Drohungen allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen (psychologische Vorbereitung, medizinisches Begleitpersonal) besondere Sorge zu tragen (vgl. EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04).Das Vorliegen derartiger "außergewöhnlicher Umstände" konnte nicht festgestellt werden. So liegen weder Hinweise für eine schwere Erkrankung im Endstadium, für eine (stationäre) Behandlung oder eine außergewöhnliche Behandlungsintensität vor. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich auch keine Befunde oder sonstige ärztliche Schreiben, die einen aktuellen Arztbesuch oder eine Behandlung erkennen lassen, vorlegen. Hinsichtlich der Selbstmorddrohung des Beschwerdeführers für den Fall einer Ausweisung ist darauf hinzuweisen, dass sich dieser auch niemals konkret wegen akuter Suizidgefährdung in Behandlung befunden hat. Im Einklang mit der diesbezüglichen Judikatur des EGMR ist ein Staat jedenfalls nicht dazu angehalten, bei Selbstmorddrohungen in Zusammenhang mit einer verhängten Ausweisung von der Durchführung derselben Abstand zu nehmen, solange entsprechende Maßnahmen getroffen werden, die die betroffene Person an der Durchführung ihrer Drohung hindern vergleiche insbesondere EGMR vom 02.09.2008, A.A. gegen Schweden, Nr. 8594/04, mit Verweis auf EGMR vom 07.10.2004, Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03 und "mutatis mutandis", EGMR vom 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04). Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wird bei dem Vollzug der Ausweisung die durchführende Behörde jedenfalls angehalten sein, in Hinblick auf die Selbstmord-Drohungen allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen (psychologische Vorbereitung, medizinisches Begleitpersonal) besondere Sorge zu tragen vergleiche EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04).

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 19-jährige Beschwerdeführer, der an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, arbeitsfähig ist und über Schulbildung und Berufspraxis verfügt, bei einer Rückführung in den Kosovo in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 19-jährige Beschwerdeführer, der an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, arbeitsfähig ist und über Schulbildung und Berufspraxis verfügt, bei einer Rückführung in den Kosovo in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Was seinen Onkel betrifft, besteht weder ein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet, noch bestand ein solcher im Herkunftsland, zumal sich der Onkel bereits seit 2004 in Österreich aufhält. Im Hinblick auf die sehr kurze Zeitspanne, seit der sich der im Oktober 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).4.2. Solche Gründe sind im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des Beschwerdeführers zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehenden Personen vor. Was seinen Onkel betrifft, besteht weder ein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet, noch bestand ein solcher im Herkunftsland, zumal sich der Onkel bereits seit 2004 in Österreich aufhält. Im Hinblick auf die sehr kurze Zeitspanne, seit der sich der im Oktober 2013 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, ist auszuschließen, dass die Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privatlebens verletzen würde vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten).

5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesasylamt (§ 38 AsylG 2005 i.d.g.F.):5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesasylamt (Paragraph 38, AsylG 2005 i.d.g.F.):

5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

5.2. Laut § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 i. d.g.F., gelten aufgrund des § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Z. 1); Kosovo (Z. 2); Kroatien (Z. 3); Mazedonien (Z. 4); Montenegro (Z. 5); Serbien (Z. 6) und Albanien (Z. 7) als sichere Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.5.2. Laut Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, i. d.g.F., gelten aufgrund des Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Ziffer eins,); Kosovo (Ziffer 2,); Kroatien (Ziffer 3,); Mazedonien (Ziffer 4,); Montenegro (Ziffer 5,); Serbien (Ziffer 6,) und Albanien (Ziffer 7,) als sichere Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo.

Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG.Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (zur Bedenkenlosigkeit ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR und der Regelung Art 47 Abs2 GRC vgl. VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (zur Bedenkenlosigkeit ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR und der Regelung Artikel 47, Abs2 GRC vergleiche VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wird bei dem Vollzug der Ausweisung die durchführende Behörde jedenfalls angehalten sein, in Hinblick auf die Selbstmord-Drohungen allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen (psychologische Vorbereitung, medizinisches Begleitpersonal) besondere Sorge zu tragen (vgl. EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04).Zur Vorbeugung gegen allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers wird bei dem Vollzug der Ausweisung die durchführende Behörde jedenfalls angehalten sein, in Hinblick auf die Selbstmord-Drohungen allenfalls durch entsprechende medizinische Begleitmaßnahmen (psychologische Vorbereitung, medizinisches Begleitpersonal) besondere Sorge zu tragen vergleiche EGMR 29.04.2004, Salkic und andere gegen Schweden, Nr. 7702/04).

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, Suizidgefahr, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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