Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D18 404201-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.825-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.825-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins und 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 14.08.2013 ebenso wie seine Familienangehörigen - seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D18 404197-2/2013, D18 418324-2/2013, D18 405872-2/2013 und D18 404198-2/2013) - nach Rückübernahme aus Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates am 02.07.2013 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte am 14.08.2013 ebenso wie seine Familienangehörigen - seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder (Beschwerdeführer zu D18 404197-2/2013, D18 418324-2/2013, D18 405872-2/2013 und D18 404198-2/2013) - nach Rückübernahme aus Deutschland gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates am 02.07.2013 den nunmehr gegenständlichen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz.
I.2. Bereits zuvor - am 20.10.2008 - hatte der Beschwerdeführer ebenso wie seine Familienangehörigen nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet (bzw. die zwei in Österreich geborenen Kinder nach deren Geburt im Bundesgebiet) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch eins.2. Bereits zuvor - am 20.10.2008 - hatte der Beschwerdeführer ebenso wie seine Familienangehörigen nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet (bzw. die zwei in Österreich geborenen Kinder nach deren Geburt im Bundesgebiet) seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 20. Oktober 2008 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei am 16. Oktober 2008 mit seiner Ehefrau und seiner (älteren) Tochter von XXXX in die Ukraine und zwei Tage später schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Im österreichischen Bundesgebiet habe er zufällig zwei Tschetschenen getroffen, die ihnen den Weg nach Traiskirchen erklärt hätten. Den Herkunftsstaat habe er legal verlassen.Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 20. Oktober 2008 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, er sei am 16. Oktober 2008 mit seiner Ehefrau und seiner (älteren) Tochter von römisch 40 in die Ukraine und zwei Tage später schlepperunterstützt nach Österreich gereist. Im österreichischen Bundesgebiet habe er zufällig zwei Tschetschenen getroffen, die ihnen den Weg nach Traiskirchen erklärt hätten. Den Herkunftsstaat habe er legal verlassen.
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, er habe die letzten fünf Jahre in der Russischen Föderation gelebt und sei dort aufgrund des Umstandes, dass er Tschetschene sei, von russischen Behörden ständig schikaniert worden. In Tschetschenien würden Menschen verschleppt und umgebracht werden.
Der Beschwerdeführer brachte überdies in Vorlage:
Russische Meldebestätigung.
Russischer Führerschein der Klassen B und C, lautend auf seinen Namen, ausgestellt im November 2001, gültig bis November 2011.
Bei ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen am 20. Oktober 2008 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesondere an, sie habe den Herkunftsstaat aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Ihre Tochter befinde sich seit der Geburt stets bei ihr und habe ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22. Oktober 2008 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei illegal ohne Dokumente ausgereist. Auf Vorhalt, wonach er bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgeführt habe, dass er die Russische Föderation legal verlassen habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dies müsse ein Irrtum sein, da er bereits damals angegeben habe, ohne Reisepass ausgereist zu sein. Befragt, ob er während der Reise Grenzkontrollen wahrgenommen habe, führte der Beschwerdeführer aus, von der Russischen Föderation in die Ukraine habe es eine Kontrolle gegeben, bei der er seinen Führerschein vorgewiesen habe. Im Zuge dessen sei ihm die Weiterfahrt gestattet worden. Danach habe er keine weiteren Kontrollen mehr wahrgenommen.
Sein Reisepass sei ihm "vom Innenministerium" abgenommen worden, da er sich an seinem Aufenthaltsort nicht habe registrieren lassen wollen. Auf Nachfrage führte er sodann aus, er habe sich nicht registrieren lassen wollen, da er "in Tschetschenien Probleme habe".
Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer überdies an, dass die Mutter seiner beiden Kinder aus erster Ehe bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt sei und er sich nunmehr um die Kinder kümmern wolle. Befragt, weshalb er kein Visum beantragt habe, um legal nach Österreich zu reisen und sich um die Kinder zu kümmern, brachte der Beschwerdeführer vor, er habe über keine Dokumente verfügt und seine ehemalige Frau seit vier oder fünf Jahren nicht mehr gesehen. Seine beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe würden nunmehr beim Bruder seiner verstorbenen (ehemaligen) Frau leben.
Er sei weder vorbestraft noch von den heimatstaatlichen Behörden erkennungsdienstlich behandelt worden und habe sich auch nicht im Gefängnis befunden. Überdies sei er weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Er habe acht Jahre die Schule im Salinskij-Rajon besucht, den Militärdienst jedoch nicht abgeleistet. Er werde weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden in seinem Heimatland gesucht. Überdies gebe es keinen aufrechten Haftbefehl gegen ihn. Er habe in der Heimat von 1983 bis 1991 sowie von 1995 bis 1999 als Schweißer gearbeitet.
Nach Aufforderung, sämtliche für das Verlassen der Heimat relevanten Gründe zu nennen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei am XXXX von Russen und Tschetschenen verschleppt und bis zum XXXX festgehalten worden. Dabei sei versucht worden, an Informationen über seinen zum damaligen Zeitpunkt bereits verstorbenen Cousin zu gelangen. Seitdem reiche es ihm. Befragt, weshalb er nicht bereits nach seiner Freilassung die Flucht ergriffen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe damals überhaupt keine Dokumente besessen und sich erst im Februar 2003 einen russischen Reisepass ausstellen lassen. Auf neuerliches Nachfragen führte der Beschwerdeführer sodann aus, er sei nicht gleich nach der Anhaltung geflüchtet, da er "nach Russland gefahren" sei, wo er ohne Registrierung gelebt habe. In weiterer Folge verneinte er die Frage, ob er weitere Fluchtgründe angeben oder sein Vorbringen ergänzen wolle und führte auf die Frage, ob er je Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt habe, aus, er sei ja 2002 "verschleppt und dabei geschlagen und gefoltert" worden. Welcher Organisation "diese Menschen" angehört hätten, wisse er jedoch nicht. Sodann verneinte der Beschwerdeführer auch die Frage nach weiteren Problemen in seiner Heimat und brachte vor, er sei überzeugt, dass ihn diese Menschen, die ihn damals verschleppt hätten, töten würden.Nach Aufforderung, sämtliche für das Verlassen der Heimat relevanten Gründe zu nennen, führte der Beschwerdeführer aus, er sei am römisch 40 von Russen und Tschetschenen verschleppt und bis zum römisch 40 festgehalten worden. Dabei sei versucht worden, an Informationen über seinen zum damaligen Zeitpunkt bereits verstorbenen Cousin zu gelangen. Seitdem reiche es ihm. Befragt, weshalb er nicht bereits nach seiner Freilassung die Flucht ergriffen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe damals überhaupt keine Dokumente besessen und sich erst im Februar 2003 einen russischen Reisepass ausstellen lassen. Auf neuerliches Nachfragen führte der Beschwerdeführer sodann aus, er sei nicht gleich nach der Anhaltung geflüchtet, da er "nach Russland gefahren" sei, wo er ohne Registrierung gelebt habe. In weiterer Folge verneinte er die Frage, ob er weitere Fluchtgründe angeben oder sein Vorbringen ergänzen wolle und führte auf die Frage, ob er je Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt habe, aus, er sei ja 2002 "verschleppt und dabei geschlagen und gefoltert" worden. Welcher Organisation "diese Menschen" angehört hätten, wisse er jedoch nicht. Sodann verneinte der Beschwerdeführer auch die Frage nach weiteren Problemen in seiner Heimat und brachte vor, er sei überzeugt, dass ihn diese Menschen, die ihn damals verschleppt hätten, töten würden.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 22. Oktober 2008 wiederholte die Ehefrau des Beschwerdeführers insbesondere, dass ihre minderjährige Tochter keine eigenen Fluchtgründe habe und führte überdies aus, den Herkunftsstaat ohne Mitführung von Dokumenten verlassen zu haben. Demgegenüber brachte sie in weiterer Folge auf die Frage, wo sich ihr Reisepass befinde, vor, ihr Mann habe diesen unterwegs weggeworfen. Sie sei weder Mitglied einer Partei noch einer bewaffneten Gruppierung und werde auch nicht vom Militär, der Polizei oder sonstigen Behörden ihres Heimatlandes gesucht. Es bestehe auch kein aufrechter Haftbefehl gegen sie.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen brachten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Vorlage:
Todesbestätigung des Standesamtes der Marktgemeinde XXXX, wonach XXXX verstorben sei.Todesbestätigung des Standesamtes der Marktgemeinde römisch 40 , wonach römisch 40 verstorben sei.
Vorläufiger Befund des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses, Abteilung für Kinder und Jugendheilkunde, vom Jänner 2008 betreffend
XXXXrömisch 40
Russische Heiratsurkunde vom XXXX über die am selben Tage erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen FrauRussische Heiratsurkunde vom römisch 40 über die am selben Tage erfolgte Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner jetzigen Frau
Russische Geburtsurkunde für die älteste Tochter
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. Jänner 2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Grosny im März 2003 verlassen und sei nach XXXXXXXX, welches in der Umgebung von Moskau liege, gefahren, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Befragt, mit wem er bis März 2003 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwei Monate alleine und zuvor in seinem Heimatort XXXX bei seinen Eltern gelebt. In XXXX habe er bei seinem Bruder gewohnt und später ein Haus gemietet, in welchem er mit seiner Ehefrau gelebt habe. Offiziell habe er nicht gearbeitet, jedoch beispielsweise für Privatpersonen in der Nähe von Moskau Scheunen geschweißt. Sein Bruder habe in XXXX Landwirtschaft studiert und lebe dort etwa seit dem Jahr 1984.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. Jänner 2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe Grosny im März 2003 verlassen und sei nach XXXXXXXX, welches in der Umgebung von Moskau liege, gefahren, wo er bis zu seiner Ausreise geblieben sei. Befragt, mit wem er bis März 2003 im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe zwei Monate alleine und zuvor in seinem Heimatort römisch 40 bei seinen Eltern gelebt. In römisch 40 habe er bei seinem Bruder gewohnt und später ein Haus gemietet, in welchem er mit seiner Ehefrau gelebt habe. Offiziell habe er nicht gearbeitet, jedoch beispielsweise für Privatpersonen in der Nähe von Moskau Scheunen geschweißt. Sein Bruder habe in römisch 40 Landwirtschaft studiert und lebe dort etwa seit dem Jahr 1984.
Einen Auslandsreisepass habe er nie besessen; der Inlandspass sei ihm am XXXX in XXXX "von der Behörde" abgenommen worden, weil er sich dort längere Zeit unangemeldet aufgehalten habe. Eine Abnahmebestätigung sei ihm nicht ausgestellt worden. Der FSB habe ihm mitgeteilt, dass der Inlandspass bei der Meldebehörde deponiert werde und er sich binnen einer Woche anmelden sowie den Inlandspass abholen solle. Er sei aber nicht dorthin gegangen. Befragt, warum er dies nicht getan habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe ständig Angst gehabt, sich anzumelden. Überdies habe er sich auch nicht anmelden wollen.Einen Auslandsreisepass habe er nie besessen; der Inlandspass sei ihm am römisch 40 in römisch 40 "von der Behörde" abgenommen worden, weil er sich dort längere Zeit unangemeldet aufgehalten habe. Eine Abnahmebestätigung sei ihm nicht ausgestellt worden. Der FSB habe ihm mitgeteilt, dass der Inlandspass bei der Meldebehörde deponiert werde und er sich binnen einer Woche anmelden sowie den Inlandspass abholen solle. Er sei aber nicht dorthin gegangen. Befragt, warum er dies nicht getan habe, führte der Beschwerdeführer aus, er habe ständig Angst gehabt, sich anzumelden. Überdies habe er sich auch nicht anmelden wollen.
Er habe Tschetschenien verlassen, da er im Jahr 2002 festgenommen worden sei und "irgendein Dokument" unterschreiben habe müssen. Anfangs sei versucht worden, ihn zur Unterfertigung eines Blankoblattes zu zwingen, was er jedoch nicht gewollt habe. Aus diesem Grund sei er Richtung XXXX gefahren und dort bis Oktober 2008 geblieben. Er könne nicht nach Tschetschenien zurückkehren. In weiterer Folge verneinte er die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und gab auf die Frage, wann genau er festgenommen worden sei, an, dies sei am XXXX erfolgt. Nach dem Grund der Festnahme befragt, führte der Beschwerdeführer aus, es seien damals mehrere Personen festgenommen worden. Er vermute, dass "sie" irgendeine Information von ihnen ("uns") beziehen wollten. Er sei gemeinsam mit sieben bzw. acht Personen "von der Spielhalle" festgenommen worden; außer ihm selbst und einer weiteren Person seien alle Festgenommenen sogleich wieder freigelassen worden. Der anderen Person sei etwas zu trinken gereicht worden und diese sei in weiterer Folge verstorben.Er habe Tschetschenien verlassen, da er im Jahr 2002 festgenommen worden sei und "irgendein Dokument" unterschreiben habe müssen. Anfangs sei versucht worden, ihn zur Unterfertigung eines Blankoblattes zu zwingen, was er jedoch nicht gewollt habe. Aus diesem Grund sei er Richtung römisch 40 gefahren und dort bis Oktober 2008 geblieben. Er könne nicht nach Tschetschenien zurückkehren. In weiterer Folge verneinte er die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und gab auf die Frage, wann genau er festgenommen worden sei, an, dies sei am römisch 40 erfolgt. Nach dem Grund der Festnahme befragt, führte der Beschwerdeführer aus, es seien damals mehrere Personen festgenommen worden. Er vermute, dass "sie" irgendeine Information von ihnen ("uns") beziehen wollten. Er sei gemeinsam mit sieben bzw. acht Personen "von der Spielhalle" festgenommen worden; außer ihm selbst und einer weiteren Person seien alle Festgenommenen sogleich wieder freigelassen worden. Der anderen Person sei etwas zu trinken gereicht worden und diese sei in weiterer Folge verstorben.
In weiterer Folge verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sonst noch einmal festgenommen worden sei und nannte auf die Frage nach dem Datum seiner Freilassung den XXXX. Er sei in einer Art Tank, wo man Rohöl aufbewahre, festgehalten und in weiterer Folge freigelassen worden, da er "alles unterschrieben" habe. Befragt, was er unterfertigt habe, führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm ein Dokument vorgelesen worden, wonach er sich zur Zusammenarbeit verpflichte. Überdies hätte er drei ihm bekannte Personen verraten und deren Festnahme ermöglichen sollen. Dazu sei ihm nach seiner Freilassung eine Frist von einem Monat gewährt worden. Falls die genannten Personen nicht mit seiner Hilfe festgenommen werden könnten, sei angedroht worden, einen seiner Brüder festzunehmen. Sodann verneinte er die Frage, ob einer seiner Brüder in der Folge tatsächlich festgenommen worden sei und führte aus, er habe sich bis März 2003 in Tschetschenien aufgehalten.In weiterer Folge verneinte der Beschwerdeführer die Frage, ob er sonst noch einmal festgenommen worden sei und nannte auf die Frage nach dem Datum seiner Freilassung den römisch 40 . Er sei in einer Art Tank, wo man Rohöl aufbewahre, festgehalten und in weiterer Folge freigelassen worden, da er "alles unterschrieben" habe. Befragt, was er unterfertigt habe, führte der Beschwerdeführer aus, es sei ihm ein Dokument vorgelesen worden, wonach er sich zur Zusammenarbeit verpflichte. Überdies hätte er drei ihm bekannte Personen verraten und deren Festnahme ermöglichen sollen. Dazu sei ihm nach seiner Freilassung eine Frist von einem Monat gewährt worden. Falls die genannten Personen nicht mit seiner Hilfe festgenommen werden könnten, sei angedroht worden, einen seiner Brüder festzunehmen. Sodann verneinte er die Frage, ob einer seiner Brüder in der Folge tatsächlich festgenommen worden sei und führte aus, er habe sich bis März 2003 in Tschetschenien aufgehalten.
Der Beschwerdeführer verneinte überdies die Frage, ob er jemals im ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Überdies verneinte er auch die Fragen, ob er aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, ebenso wie die Frage nach dem Bestehen sonstiger Probleme mit den Behörden oder der Polizei. Auf die Frage, weshalb er XXXX verlassen habe, meinte er, Kadyrow und seine Leute würden dort "herumfahren und Personen festnehmen bzw. in den Kofferraum stecken und dann nach Tschetschenien mit denselben fahren". Befragt, welche Personen festgenommen würden, nannte er Leute, die im Krieg gekämpft hätten. Er selbst habe zwar nicht gekämpft, aber "tonnenweise Lebensmittel" geliefert.Der Beschwerdeführer verneinte überdies die Frage, ob er jemals im ersten oder zweiten Tschetschenienkrieg gekämpft habe. Überdies verneinte er auch die Fragen, ob er aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, ebenso wie die Frage nach dem Bestehen sonstiger Probleme mit den Behörden oder der Polizei. Auf die Frage, weshalb er römisch 40 verlassen habe, meinte er, Kadyrow und seine Leute würden dort "herumfahren und Personen festnehmen bzw. in den Kofferraum stecken und dann nach Tschetschenien mit denselben fahren". Befragt, welche Personen festgenommen würden, nannte er Leute, die im Krieg gekämpft hätten. Er selbst habe zwar nicht gekämpft, aber "tonnenweise Lebensmittel" geliefert.
Seine Frau habe er im Jahr 2003 in XXXX kennengelernt; diese habe nie in Tschetschenien gelebt. Seine beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe seien nunmehr in XXXX bei seiner Mutter aufhältig. Befragt, was ihm im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde, meinte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen.Seine Frau habe er im Jahr 2003 in römisch 40 kennengelernt; diese habe nie in Tschetschenien gelebt. Seine beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe seien nunmehr in römisch 40 bei seiner Mutter aufhältig. Befragt, was ihm im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat passieren würde, meinte der Beschwerdeführer, dies nicht zu wissen.
Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. Jänner 2009 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie habe von 1989 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2008 in XXXX gelebt, wo sie auch gemeldet gewesen sei. Vor ihrer Eheschließung habe sie bei ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Geschwistern gewohnt. Nach dem Datum der Heirat befragt, führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie habe "offiziell" im Februar 2008 geheiratet, zuvor jedoch bereits vier Jahre mit ihrem nunmehrigen Ehemann gelebt. Auf die Frage, wovon sie den Lebensunterhalt bestritten habe, gab sie an, ihre Mutter habe sie unterstützt und überdies habe ihr Mann gelegentlich gearbeitet.Bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 13. Jänner 2009 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im Wesentlichen an, sie habe von 1989 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2008 in römisch 40 gelebt, wo sie auch gemeldet gewesen sei. Vor ihrer Eheschließung habe sie bei ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren Geschwistern gewohnt. Nach dem Datum der Heirat befragt, führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, sie habe "offiziell" im Februar 2008 geheiratet, zuvor jedoch bereits vier Jahre mit ihrem nunmehrigen Ehemann gelebt. Auf die Frage, wovon sie den Lebensunterhalt bestritten habe, gab sie an, ihre Mutter habe sie unterstützt und überdies habe ihr Mann gelegentlich gearbeitet.
Zu den Ausreisegründen ihrer minderjährigen Tochter befragt, führte die Ehefrau des Beschwerdeführers aus, diese habe "keine eigenen Asylgründe" und sei gesund.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2009 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Jänner 2009 wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Gleichlautende Bescheide ergingen am selben Tage in den Verfahren der Ehefrau und der (ältesten) minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers.
I.3. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 3. Februar 2009 (Datum des Poststempels) machte der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend.römisch eins.3. Mit der hiergegen erhobenen Beschwerde vom 3. Februar 2009 (Datum des Poststempels) machte der Beschwerdeführer Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend.
Am XXXX wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers geboren und stellte der Beschwerdeführer für seine Tochter am 20. März 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. März 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben.Am römisch 40 wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers geboren und stellte der Beschwerdeführer für seine Tochter am 20. März 2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27. März 2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 (Datum des Posteinganges) brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen in Vorlage:
Schreiben des Psychosozialen Dienstes des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) leide.Schreiben des Psychosozialen Dienstes des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) leide.
Am XXXX wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers geboren und stellte der Beschwerdeführer für seine Tochter am 8. Februar 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.Am römisch 40 wurde eine weitere Tochter des Beschwerdeführers geboren und stellte der Beschwerdeführer für seine Tochter am 8. Februar 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24. Februar 2011 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und die minderjährige Tochter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
In der seitens des Asylgerichtshofes am 17. Oktober 2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bereits alles ausführlich und umfassend schildern können und wolle weder etwas ergänzen noch richtigstellen. Er wurde in der Folge ausführlich vom damals entscheidenden Richtersenat befragt.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau brachten überdies zur Vorlage:
Vier Empfehlungsschreiben von Privatpersonen.
Zeugnis der Musikschule, wonach die älteste Tochter im Schuljahr 2011/2012 am Fach Musikalische Früherziehung mit viel Freude und Interesse teilgenommen habe.Zeugnis der Musikschule, wonach die älteste Tochter im Schuljahr 2011 aus 2012, am Fach Musikalische Früherziehung mit viel Freude und Interesse teilgenommen habe.
Kursbestätigung vom 15. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2012 den Deutschkurs für Anfänger besuche.
Kursbestätigung vom 15. Oktober 2012, wonach die Ehefrau seit Oktober 2012 den Deutschkurs für Anfänger besuche.
Einstellungsangebot einer Firma vom 16. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer als "Vorbereiter" beschäftigt werde.
Bestätigung des Kindergartens vom 13. September 2012, wonach die zwei älteren Töchter seit ihrem dritten Lebensjahr den genannten Kindergarten besuchen würden und in der Gruppe "voll integriert" seien.
I.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, Zahl D10 404201-1/2009/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2009, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.4. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, Zahl D10 404201-1/2009/11E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19. Jänner 2009, gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
Zum besseren Verständnis der verfahrensgegenständlichen Entscheidung werden an dieser Stelle die wesentlichen Teile der Begründung des Erkenntnisses vom 19. Jänner 2009 vollinhaltlich wiedergegeben:
"Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder stützen sich auf die beigebrachten, im Sachverhalt näher angeführten (Identitäts-)Dokumente.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf das diesbezüglich stringente und daher glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers sowie auf dessen Sprach- und Ortskenntnisse.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.
Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet, gründet auf seinen Ausführungen in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof (Verhandlungsprotokoll Seite 3: "Bei mir ist alles in Ordnung. Ich habe keine nennenswerten Erkrankungen."). Hinsichtlich der am 25. Juni 2009 diagnostizierten Anpassungsstörung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens keinerlei aktuelle Befunde vorgelegt hat und psychische Erkrankungen überdies in der Russischen Föderation gemäß den Länderfeststellungen behandelbar sind.
Die Feststellungen zum Privatleben des Beschwerdeführers und seiner Familie sowie zur Integration wurden aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der vorgelegten Unterlagen getroffen.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau vermag der erkennende Senat auf die eigenen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2012 zu stützen.
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau ergeben sich auf Grundlage der seitens des Gerichtshofes eingeholten Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu den im Herkunftsstaat lebenden Verwandten beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Feststellungen zum behaupteten Ausreisegrund des Beschwerdeführers aus der Russischen Föderation beruhen auf dessen im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesasylamt sowie dem Asylgerichtshof schriftlich wie mündlich erstatteten Vorbringen:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:
Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299, E VwGH 2.2.1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (Vgl. E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. E VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen (so schon E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299, E VwGH 2.2.1994, 93/01/1035). Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (Vgl. E VwGH 8.4.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in einem zeitlich geringen Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen vergleiche E VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren genügt den aufgezeigten, an die Glaubhaftigkeit zu stellenden Anforderungen keineswegs. Seine Angaben zu den behaupteten Bedrohungen bzw. Verfolgungshandlungen haben sich in gehäuftem Maße als widersprüchlich bzw. nicht nachvollziehbar oder unplausibel erwiesen:
Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20. Oktober 2008 zu seinen Fluchtgründen lediglich ausführte, er habe die letzten fünf Jahre in "Russland" gelebt und sei aufgrund des Umstandes, dass er Tschetschene sei, "von russischen Behörden ständig schikaniert" worden (Verwaltungsakt Seiten 13 und 15), gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Oktober 2008 an, er sei am XXXX "von Russen und Tschetschenen verschleppt" und bis zum XXXX festgehalten und geschlagen worden. Die ihn Anhaltenden hätten Informationen über seinen zum damaligen Zeitpunkt bereits verstorbenen Cousin erlangen wollen. Seit der Anhaltung reiche es ihm (Verwaltungsakt Seite 43).Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20. Oktober 2008 zu seinen Fluchtgründen lediglich ausführte, er habe die letzten fünf Jahre in "Russland" gelebt und sei aufgrund des Umstandes, dass er Tschetschene sei, "von russischen Behörden ständig schikaniert" worden (Verwaltungsakt Seiten 13 und 15), gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Oktober 2008 an, er sei am römisch 40 "von Russen und Tschetschenen verschleppt" und bis zum römisch 40 festgehalten und geschlagen worden. Die ihn Anhaltenden hätten Informationen über seinen zum damaligen Zeitpunkt bereits verstorbenen Cousin erlangen wollen. Seit der Anhaltung reiche es ihm (Verwaltungsakt Seite 43).
Obwohl dem erkennenden Senat bewusst ist, dass sich die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und die Darlegung der Asylgründe in diesem Rahmen stets nur eine verkürzte Darstellung der Probleme eines Asylwerbers sein kann, ist es im gegenständlichen Fall auffallend, dass der Beschwerdeführer die im Laufe des weiteren Verfahrens behauptete Festnahme in seiner Erstbefragung nicht einmal im Ansatz zur Sprache brachte.Obwohl dem erkennenden Senat bewusst ist, dass sich die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat und die Darlegung der Asylgründe in diesem Rahmen stets nur eine verkürzte Darstellung der Probleme eines Asylwerbers sein kann, ist es im gegenständlichen Fall auffallend, dass der Beschwerdeführer die im Laufe des weiteren Verfahrens behauptete Festnahme in seiner Erstbefragung nicht einmal im Ansatz zur Sprache brachte.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 2009 gab der Beschwerdeführer neuerlich an, dass er im Jahr 2002 festgenommen worden sei und führte erstmals im gegenständlichen Verfahren in Steigerung seines bisherigen Vorbringens aus, er habe "irgendein Dokument unterschreiben" müssen. Dabei sei anfangs versucht worden, ihn zur Unterfertigung eines Blankoblattes zu zwingen, was er jedoch nicht gewollt habe, sodass er bloß "irgendwelche Dokumente" unterschrieben habe (Verwaltungsakt Seite 101). Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, im Zuge der Anhaltung sei ihm ein Dokument "vorgelesen" worden, wonach er sich zur Zusammenarbeit verpflichte. Darin seien die Namen von drei Personen genannt worden, die er verraten müsse (Verwaltungsakt Seite 103).
Trotzdem der Beschwerdeführer zuvor die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen der Russischen Föderation bzw. seine Antragstellung verneint hatte (Verwaltungsakt Seite 101), gab er sodann erstmals im gegenständlichen Verfahren in Steigerung seines bisherigen Vorbringens an, zwar nicht im Krieg gekämpft, aber "tonnenweise Lebensmittel" geliefert zu haben. Dabei habe sein jüngerer Bruder das Geld von dem bereits erwähnten, nunmehr verstorbenen Cousin erhalten, womit sie ("wir") Lebensmittel erworben und diese mit Pferden zum Wald gebracht hätten (Verwaltungsakt Seite 105).
In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass derartige Steigerungen des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben hervorrufen, da von einer im Herkunftsstaat tatsächlich verfolgten Person zu erwarten ist, dass sie die zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens erforderlichen Angaben eigeninitiativ und unverzüglich darlegt, um das Ziel, Asyl zu erlangen, nicht unnötig zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde zudem wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. etwa VwGH 07.06.2000, Zl. 2000/01/0250).In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass derartige Steigerungen des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben hervorrufen, da von einer im Herkunftsstaat tatsächlich verfolgten Person zu erwarten ist, dass sie die zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens erforderlichen Angaben eigeninitiativ und unverzüglich darlegt, um das Ziel, Asyl zu erlangen, nicht unnötig zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde zudem wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche etwa VwGH 07.06.2000, Zl. 2000/01/0250).
Der Beschwerdeführer verstrickte sich aber auch bei der Schilderung seiner behaupteten Anhaltung in Widersprüche. Während er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 2009 noch ausführte, es seien zunächst sieben bzw. acht Personen festgenommen und in weiterer Folge alle außer er selbst und eine weitere Person wieder freigelassen worden (Verwaltungsakt Seite 101), brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, sie seien damals zwölf oder dreizehn Personen gewesen und in einem Billardlokal festgenommen worden; nach seiner Freilassung hätten jedoch vier oder fünf Personen weiter in der Haft verweilen müssen (Verhandlungsprotokoll Seite 10).
Nicht nachvollziehbar sind überdies die widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Cousins. In diesem Zusammenhang führte er vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 2009 aus, sein Cousin sei im November 2002 umgebracht worden, wovon er jedoch während der Anhaltung noch nicht in Kenntnis gewesen sei. Vielmehr habe er zum damaligen Zeitpunkt die Ermordung seines Cousins erfunden und ausgeführt, dass dieser irgendwo in den Bergen bei XXXX begraben worden sei. Er wisse aber bis heute nicht, wo sein Cousin tatsächlich begraben sei. Befragt, woher er dann wisse, dass sein Cousin tatsächlich umgebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, ein Mann, der den Cousin begraben habe, habe ihm dies mitgeteilt. Auf Vorhalt, wonach er dann auch wissen müsste, wo sein Cousin begraben worden sei, nannte der Beschwerdeführer das Dorf XXXX und führte auf die Frage, weshalb er zuvor angegeben habe, dass er bis heute nicht wisse, wo sein Cousin begraben worden sei, widersprüchlich aus, nur er und sein Bruder (der Bruder des Cousins) würden dies wissen (Verwaltungsakt Seite 103).Nicht nachvollziehbar sind überdies die widersprüchlichen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Cousins. In diesem Zusammenhang führte er vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 2009 aus, sein Cousin sei im November 2002 umgebracht worden, wovon er jedoch während der Anhaltung noch nicht in Kenntnis gewesen sei. Vielmehr habe er zum damaligen Zeitpunkt die Ermordung seines Cousins erfunden und ausgeführt, dass dieser irgendwo in den Bergen bei römisch 40 begraben worden sei. Er wisse aber bis heute nicht, wo sein Cousin tatsächlich begraben sei. Befragt, woher er dann wisse, dass sein Cousin tatsächlich umgebracht worden sei, gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, ein Mann, der den Cousin begraben habe, habe ihm dies mitgeteilt. Auf Vorhalt, wonach er dann auch wissen müsste, wo sein Cousin begraben worden sei, nannte der Beschwerdeführer das Dorf römisch 40 und führte auf die Frage, weshalb er zuvor angegeben habe, dass er bis heute nicht wisse, wo sein Cousin begraben worden sei, widersprüchlich aus, nur er und sein Bruder (der Bruder des Cousins) würden dies wissen (Verwaltungsakt Seite 103).
Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof an, sein Cousin sei im Oktober 2002 irgendwo im Wald umgebracht und im Gebiet XXXX begraben worden; genaue Angaben könne er jedoch nicht machen. Befragt, woher er wisse, dass sein Cousin in XXXX begraben worden sei, meinte der Beschwerdeführer nunmehr, er habe dies "von den Leuten", die mit seinem Cousin zusammen gewesen seien und ihn begraben hätten, erfahren (Verhandlungsprotokoll Seite 10).Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof an, sein Cousin sei im Oktober 2002 irgendwo im Wald umgebracht und im Gebiet römisch 40 begraben worden; genaue Angaben könne er jedoch nicht machen. Befragt, woher er wisse, dass sein Cousin in römisch 40 begraben worden sei, meinte der Beschwerdeführer nunmehr, er habe dies "von den Leuten", die mit seinem Cousin zusammen gewesen seien und ihn begraben hätten, erfahren (Verhandlungsprotokoll Seite 10).
In der Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer zudem seine widersprüchlichen Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach sein Cousin von seinem Bruder und dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers begraben worden sei (Verwaltungsakt Seite 199), vorgehalten. Darauf meinte der Beschwerdeführer zunächst lediglich, er habe erfahren, wo sein Cousin bestattet worden sei, und führte nach Hinweis des vorsitzenden Richters, dass damit die Frage nicht beantwortet sei sowie nach einer längeren Nachdenkpause wörtlich aus: "Hmh. Der jüngere Bruder, sie haben in XXXX..."In der Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer zudem seine widersprüchlichen Angaben in der Beschwerdeschrift, wonach sein Cousin von seinem Bruder und dem jüngeren Bruder des Beschwerdeführers begraben worden sei (Verwaltungsakt Seite 199), vorgehalten. Darauf meinte der Beschwerdeführer zunächst lediglich, er habe erfahren, wo sein Cousin bestattet worden sei, und führte nach Hinweis des vorsitzenden Richters, dass damit die Frage nicht beantwortet sei sowie nach einer längeren Nachdenkpause wörtlich aus: "Hmh. Der jüngere Bruder, sie haben in römisch 40 ..."
(Verhandlungsprotokoll Seite 14).
Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 2009 angab, er habe im Zuge der Festnahme "irgendein Dokument unterschreiben" müssen und es sei anfangs versucht worden, ihn zur Unterfertigung eines Blankoblattes zu zwingen, was er jedoch nicht gewollt habe, sodass er bloß "irgendwelche Dokumente" unterschrieben habe, wobei ihm ein Dokument "vorgelesen" worden sei, wonach er sich zur Zusammenarbeit verpflichte (Verwaltungsakt Seiten 101 und 103), führte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof aus, er habe "irgendwelche Dokumente" unterschrieben, jedoch "nichts davon gelesen"; ein Blatt sei "überhaupt eine Blankoseite" gewesen, die er ebenfalls unterschrieben habe. Auf Vorhalt, wonach er vor dem Bundesasylamt vorgebracht habe, er habe eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit, nicht jedoch ein Blankoblatt unterschrieben, was in Widerspruch zu den nunmehrigen Angaben stehe, meinte der Beschwerdeführer bloß, "das" sei leer gewesen und er habe dann unterschrieben; mehr könne er "dazu nicht sagen" (Verhandlungsprotokoll Seite 11).
Der Beschwerdeführer war aber auch nicht in der Lage, die erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 2009 ins Treffen geführte Unterstützung der Kämpfer durch die "tonnenweise" Lieferung von Lebensmittel näher zu schildern. So beantwortete er die Fragen nach Art, Menge und Preis der gelieferten Lebensmittel bloß äußerst allgemein (Verhandlungsprotokoll Seite 12: "VR: Welche Waren haben Sie gebracht, welche Mengen? - BF1: Arzneimittel nicht, Snickers, es gibt so Sachen, die man schnell vorbereiten kann. - VR:
Dann nennen Sie mir diese doch. - BF1: Öl, große Mengen, Instantsuppen.") und widersprach sich etwa hinsichtlich des Ortes, wohin die Lebensmittel geliefert worden seien. In diesem Zusammenhang führte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 2009 aus, sein jüngerer Bruder habe das Geld von dem bereits erwähnten Cousin erhalten, womit sie ("wir") Lebensmittel erworben und diese mit Pferden zum Wald gebracht hätten (Verwaltungsakt Seite 105). Widersprüchlich dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof an, er habe die Lebensmittel von Dagestan mit einer weiteren Person, an deren Namen er sich nicht erinnern könne, mit Bussen in das Haus einer weiteren (namentlich genannten) Person in XXXX, jedoch nicht zu ihm (nach Hause), gebracht, wobei er sich an die Adresse "nicht mehr erinnern" könne. Sodann führte er aus, sie hätten die Lebensmittel zu drei oder vier Punkten und auch zu ihm gebracht und meinte auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, wonach er vorhin von einem Haus und auch davon gesprochen habe, dass die Lebensmittel nicht zu ihm gebracht worden seien, dies stimme. Nach Aufforderung, auch die drei anderen Personen bzw. Orte zu nennen, wiederholte der Beschwerdeführer den bereits zuvor genannten Namen, benannte noch eine weitere Person und beteuerte neuerlich, die Adressen nicht mehr zu wissen. Schlussendlich führte er als Rechtfertigung für den Umstand, weshalb er die Preise der genannten Lebensmittel nicht kenne, aus, er sei "ja nicht selber" hingefahren und habe auch nichts eingekauft; dies habe vielmehr alles sein Cousin erledigt (Verhandlungsprotokoll Seite 12).Dann nennen Sie mir diese doch. - BF1: Öl, große Mengen, Instantsuppen.") und widersprach sich etwa hinsichtlich des Ortes, wohin die Lebensmittel geliefert worden seien. In diesem Zusammenhang führte er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 2009 aus, sein jüngerer Bruder habe das Geld von dem bereits erwähnten Cousin erhalten, womit sie ("wir") Lebensmittel erworben und diese mit Pferden zum Wald gebracht hätten (Verwaltungsakt Seite 105). Widersprüchlich dazu gab er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof an, er habe die Lebensmittel von Dagestan mit einer weiteren Person, an deren Namen er sich nicht erinnern könne, mit Bussen in das Haus einer weiteren (namentlich genannten) Person in römisch 40 , jedoch nicht zu ihm (nach Hause), gebracht, wobei er sich an die Adresse "nicht mehr erinnern" könne. Sodann führte er aus, sie hätten die Lebensmittel zu drei oder vier Punkten und auch zu ihm gebracht und meinte auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, wonach er vorhin von einem Haus und auch davon gesprochen habe, dass die Lebensmittel nicht zu ihm gebracht worden seien, dies stimme. Nach Aufforderung, auch die drei anderen Personen bzw. Orte zu nennen, wiederholte der Beschwerdeführer den bereits zuvor genannten Namen, benannte noch eine weitere Person und beteuerte neuerlich, die Adressen nicht mehr zu wissen. Schlussendlich führte er als Rechtfertigung für den Umstand, weshalb er die Preise der genannten Lebensmittel nicht kenne, aus, er sei "ja nicht selber" hingefahren und habe auch nichts eingekauft; dies habe vielmehr alles sein Cousin erledigt (Verhandlungsprotokoll Seite 12).
Nicht überzeugend sind zudem die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er XXXX schlussendlich verlassen habe. So brachte er in diesem Zusammenhang in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 2009 bloß vage vor, Kadyrow bzw. dessen Leute würden "dort herumfahren und Personen festnehmen bzw. in den Kofferraum stecken und dann nach Tschetschenien" bringen. Auf die Frage, welche Personen von derartigen Festnahmen betroffen seien, nannte der Beschwerdeführer Leute, die im Krieg gekämpft hätten und führte auf Vorhalt, wonach er selbst ja nicht gekämpft habe aus, er habe aber "tonnenweise Lebensmittel geliefert" (Verwaltungsakt Seite 105: "Ich kämpfte zwar nicht. Ich lieferte aber tonnenweise Lebensmittel.").Nicht überzeugend sind zudem die Angaben des Beschwerdeführers, weshalb er römisch 40 schlussendlich verlassen habe. So brachte er in diesem Zusammenhang in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13. Jänner 2009 bloß vage vor, Kadyrow bzw. dessen Leute würden "dort herumfahren und Personen festnehmen bzw. in den Kofferraum stecken und dann nach Tschetschenien" bringen. Auf die Frage, welche Personen von derartigen Festnahmen betroffen seien, nannte der Beschwerdeführer Leute, die im Krieg gekämpft hätten und führte auf Vorhalt, wonach er selbst ja nicht gekämpft habe aus, er habe aber "tonnenweise Lebensmittel geliefert" (Verwaltungsakt Seite 105: "Ich kämpfte zwar nicht. Ich lieferte aber tonnenweise Lebensmittel.").
In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, er habe "in Russland" fünf Jahre ohne Registrierung gelebt, da man ihn durch eine allfällige Registrierung finden hätte können; es sei jedoch ohnehin bekannt gewesen, wo er sich aufhalte. Auf den Hinweis, dass man ihn in diesem Fall ohnehin gleich festnehmen hätte können, meinte er, dies stimme, er sei aber "nicht zur Fahndung ausgeschrieben". Es könne jedoch sein, dass er "in Tschetschenien Probleme bekomme". Nach der Passabnahme habe er sich zur Ausreise entschlossen, jedoch auch wegen seiner Töchter, denen er "eine bessere Zukunft bieten" wolle, "sowieso schon länger weg" gewollt. Überdies führte der Beschwerdeführer aus, es habe "überhaupt keine Probleme seitens der Polizei oder anderer Personen" in XXXX gegeben (Verhandlungsprotokoll Seiten 13 und 14). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die in der Russischen Föderation geborene minderjährige Tochter des Beschwerdeführers über eine Propiska verfügt haben (Verhandlungsprotokoll Seiten 15 und 18). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab zudem in der Beschwerdeverhandlung an, ihr Mann habe "einfach nicht länger in Russland bleiben" wollen, sondern gesagt, dass die Kinder es besser haben sollten (Verhandlungsprotokoll Seite 21).In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof gab er an, er habe "in Russland" fünf Jahre ohne Registrierung gelebt, da man ihn durch eine allfällige Registrierung finden hätte können; es sei jedoch ohnehin bekannt gewesen, wo er sich aufhalte. Auf den Hinweis, dass man ihn in diesem Fall ohnehin gleich festnehmen hätte können, meinte er, dies stimme, er sei aber "nicht zur Fahndung ausgeschrieben". Es könne jedoch sein, dass er "in Tschetschenien Probleme bekomme". Nach der Passabnahme habe er sich zur Ausreise entschlossen, jedoch auch wegen seiner Töchter, denen er "eine bessere Zukunft bieten" wolle, "sowieso schon länger weg" gewollt. Überdies führte der Beschwerdeführer aus, es habe "überhaupt keine Probleme seitens der Polizei oder anderer Personen" in römisch 40 gegeben (Verhandlungsprotokoll Seiten 13 und 14). In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und die in der Russischen Föderation geborene minderjährige Tochter des Beschwerdeführers über eine Propiska verfügt haben (Verhandlungsprotokoll Seiten 15 und 18). Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab zudem in der Beschwerdeverhandlung an, ihr Mann habe "einfach nicht länger in Russland bleiben" wollen, sondern gesagt, dass die Kinder es besser haben sollten (Verhandlungsprotokoll Seite 21).
Hinsichtlich seiner beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20. Oktober 2008 an, diese würden die Vornamen XXXX führen (Verwaltungsakt Seite 11). Demgegenüber führte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat aus, seine Töchter aus erster Ehe würden XXXX heißen. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, wonach im entsprechenden Protokoll eine Tochter namens XXXX aufscheine, meinte er, dass die Namen vielleicht geändert worden seien; er höre diesen Namen jedenfalls das erste Mal. Befragt, weshalb er das ihm rückübersetzte Protokoll dann unterschrieben habe, führte der Beschwerdeführer lapidar aus, früher hätten die Kinder auch seinen Familiennamen getragen (Verhandlungsprotokoll Seiten 6 und 7).Hinsichtlich seiner beiden minderjährigen Töchter aus erster Ehe gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20. Oktober 2008 an, diese würden die Vornamen römisch 40 führen (Verwaltungsakt Seite 11). Demgegenüber führte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat aus, seine Töchter aus erster Ehe würden römisch 40 heißen. Auf Vorhalt des vorsitzenden Richters, wonach im entsprechenden Protokoll eine Tochter namens römisch 40 aufscheine, meinte er, dass die Namen vielleicht geändert worden seien; er höre diesen Namen jedenfalls das erste Mal. Befragt, weshalb er das ihm rückübersetzte Protokoll dann unterschrieben habe, führte der Beschwerdeführer lapidar aus, früher hätten die Kinder auch seinen Familiennamen getragen (Verhandlungsprotokoll Seiten 6 und 7).
Nicht nachvollziehbar sind überdies die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner standesamtlichen Eheschließung. So brachte er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zunächst vor, mit seiner Ehefrau glaublich seit dem Jahr 2004 "offiziell verheiratet" zu sein (Verhandlungsprotokoll Seite 5), verneinte später jedoch die Frage, ob er auch zivilrechtlich verheiratet sei und führte auf Vorhalt, wonach aus der von ihm vorgelegten russischen Heiratsurkunde hervorgehe, dass er am 11. Februar 2008 die zivilrechtliche Ehe mit seiner Frau geschlossen habe, die auch registriert worden sei, lapidar aus, sie seien gemeinsam zum Standesamt gegangen, hätten nur unterschrieben und dann das Dokument erhalten; an mehr könne er sich "einfach nicht mehr erinnern" (Verhandlungsprotokoll Seite 15).
Gegen eine dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende Verfolgung sprechen zudem seine Ausführungen in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Oktober 2008, wonach er weder vom Militär noch von der Polizei oder sonstigen Behörden seines Herkunftsstaates gesucht werde und auch kein aufrechter Haftbefehl existiere (Verwaltungsakt Seite 43). Überdies gab er in der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof auf die Frage nach seinen Rückkehrbefürchtungen lediglich an, er wolle "nicht nach Tschetschenien zurück" (Verhandlungsprotokoll Seite 16: "BF1 (denkt nach): Hmh, ich möchte nicht nach Tschetschenien zurück. Nach
Russland... ich habe keine Dokumente. - VR: Sie haben einen
Führerschein, eine Heiratsurkunde, eine Geburtsurkunde. - BF1 [schweigt]: Hmh.") und führte auf die Frage, weshalb er nicht in die Russische Föderation fahren könne, aus, er "habe einfach genug von Russland" (Verhandlungsprotokoll Seite 8).
Insgesamt erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der behaupteten Verfolgung aufgrund der genannten Widersprüche, die er nicht aufzuklären vermochte, dem nicht plausiblen Vorbringen und der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in einer Gesamtschau als nicht glaubhaft. Eine "Verfolgung" des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation konnte daher nicht festgestellt werden.
Die für die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seitens des erkennenden Senates herangezogenen Länderberichte stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit entstehen lassen. Gegen die Heranziehung der Länderberichte wurden überdies keine konkreten Einwendungen erhoben. Da die Berichte zudem auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln."
Zusammenfassend hielt der vormals entscheidende Senat des Asylgerichtshofes der belangten Behörde folgend fest, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen habe und sohin keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellt hätten werden können. Für den vormals entscheidenden Senat würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folge weiters, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht vorliegen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Zusammenfassend hielt der vormals entscheidende Senat des Asylgerichtshofes der belangten Behörde folgend fest, dass sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erwiesen habe und sohin keinerlei asylrelevante Übergriffe gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit festgestellt hätten werden können. Für den vormals entscheidenden Senat würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hinweisen. Daraus folge weiters, dass die Voraussetzungen zur Gewährung von Asyl nach der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 nicht vorliegen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die, in Bezug auf eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, auf eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention hindeuten würden.
Weder drohe ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Eine solche Gefahr sei im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen und ist auch nicht notorisch oder amtsbekannt. Dasselbe gelte für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Im Übrigen wurde die Ausweisungsentscheidung mit der kurzen Aufenthaltsdauer, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung und dem Nichtvorliegen von integrativen Aspekten begründet.Hinsichtlich der verfügten Ausweisungsentscheidung kam der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Im Übrigen wurde die Ausweisungsentscheidung mit der kurzen Aufenthaltsdauer, der offensichtlich unbegründeten Antragstellung und dem Nichtvorliegen von integrativen Aspekten begründet.
Das vorzitierte Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 28.02.2013 in Rechtskraft.
I.5. Am 02.07.2013 wurden der Beschwerdeführer sowie seine Familienmitglieder im Zuge einer Rückübernahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates aus Deutschland rücküberstellt.römisch eins.5. Am 02.07.2013 wurden der Beschwerdeführer sowie seine Familienmitglieder im Zuge einer Rückübernahme gemäß Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates aus Deutschland rücküberstellt.
Ab XXXX befanden sich der Beschwerdeführer und seine Familie im gelinderen Mittel.Ab römisch 40 befanden sich der Beschwerdeführer und seine Familie im gelinderen Mittel.
I.6. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 14.08.2013.römisch eins.6. Den nunmehr verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 14.08.2013.
Im Rahmen der Erstbefragung am 14.08.2013 gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zusammengefasst an, dass seine Gründe aus dem ersten Asylantrag nach wie vor aufrecht wären und er nun neue Beweise dafür hätte. Der Beschwerdeführer brachte eine Kopie einer Übersetzung seiner Heiratsurkunde in Vorlage.
Am 16.08.2013 wurden dem Beschwerdeführer durch Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen.Am 16.08.2013 wurden dem Beschwerdeführer durch Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen.
Am 19.08.2013 wurde ein Schreiben von der VMÖ übermittelt, dass sich der Beschwerdeführer (ebenso wie seine Familienangehörigen) im Projekt zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr befindet.
Am 02.10.2013 wurde die freiwillige Rückkehr vom Beschwerdeführer widerrufen.
Am 16.10.2013 erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit im Zuge eines Rechtsberatungsgesprächs volle Akteneinsicht in den gegenständlichen Verwaltungsakt zu nehmen. In der darauf folgenden niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor einem Organwalter des Bundesasylamtes gab er im Beisein des Rechtsberaters und eines Dolmetschers für die Sprache Russisch zusammengefasst an, er habe bis dato im Verfahren "mehr oder weniger" der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. In der EU oder Österreich würden neben seiner Familie und seinen Kindern keine weiteren Verwandten leben. Er stelle den gegenständlichen Antrag, weil er nicht in die Russische Föderation zurückkehren könne.
Der Beschwerdeführer habe früher und auch nunmehr mit der jetzigen Regierung Probleme. Außerdem habe er noch private Schwierigkeiten, da er in einen Vorfall verwickelt gewesen sei, dessen Konsequenzen er bis heute spüren würde, falls er in die Heimat zurückkehre. Der Vorfall habe sich 1997 ereignet, damals seien zwei Frauen entführt worden, damit man für die Freilassung Lösegeld erhalte. Der Beschwerdeführer und andere hätten diese Personen erwischt und eingesperrt. Danach - ebenfalls 1997 - habe es eine Schießerei gegeben, bei welcher vier Personen erschossen worden wären. Die Angehörigen dieser Personen hätten sie und ihre Familie verfolgt, da es um Blutrache gegangen wäre. Der Beschwerdeführer und seine zwei Brüder wären des Mordes beschuldigt worden. Er sei selbst beim Sicherheitsdienst angestellt gewesen, daher hätten sie ihm nichts antun können, weil er selbst eine Waffe getragen habe. 2001 hätte sich der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Männern in das Dorf begeben, aus dem die ermordeten Personen stammten. Daraufhin wären sieben bis acht bewaffnete Personen am Friedhof auf sie zugekommen, weil man sie erkannt hätte. Dem Beschwerdeführer und den anderen Männern sei erklärt worden, dass man mit ihnen abrechne, sobald der Krieg zu Ende sei.
Wegen des Mordes an den vier Personen habe sie niemand angeklagt, denn sie hätten im Rahmen der Gesetze gehandelt. Und so wären sei auseinandergegangen. Die Angehörigen der Ermordeten hätten den Beschwerdeführer und weitere 23 Personen aus seiner Einheit der Morde beschuldigt. Von dieser Sicherheitseinheit wären im Laufe der Jahre mehrere Personen erschossen worden, es wären nur noch vier Personen und der Beschwerdeführer am Leben. Die Angehörigen wären mittlerweile auf der Seite von Kadyrow und der Beschwerdeführer und die anderen (überlebenden Männer) wären zu Personen geworden, die nicht mehr das Gesetz ausführen, weshalb sie auch nicht mehr bewaffnet wären. Dies sei im Jahr 2003 gewesen und deshalb habe er auch in diesem Jahr Tschetschenien verlassen. Im Jahr 2006, als sich der Beschwerdeführer in Russland aufgehalten habe, sei sein Cousin in Tschetschenien ermordet worden. Sein jüngerer Bruder sei zum Beschwerdeführer gekommen und so hätten sie beschlossen, gemeinsam die Russische Föderation zu verlassen. Der Bruder sei nach Finnland und der Beschwerdeführer nach Österreich gereist. Da der Beschwerdeführer mit der Besorgung der Dokumente Probleme gehabt hätte, habe er erst 2008 ausreisen können.
Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens habe er Angst gehabt, darüber zu reden. Er sei nämlich selbst Widerstandskämpfer gewesen und habe seine Heimat verteidigt. Ehrlich gesagt habe er nun genug von seiner Heimat. In diesem Jahr hätten diese Personen seinen jüngsten Bruder getroffen, hätten ihn mitgenommen und gesagt, dass sie den Bruder erst gehen lassen würden, wenn sie den Beschwerdeführer wieder hätten. Sie hätten von Blutrache gesprochen und der Beschwerdeführer habe damals geplant, freiwillig in die Heimat zurückzukehren. Derartige Konflikte wie im Zusammenhang mit Blutrache würden bei ihnen vom Ältestenrat gelöst. Schließlich hätten sie den Bruder des Beschwerdeführers gehen lassen und hätten ihm erklärt, dass man den Unschuldigen verzeihe und nur die Schuldigen bestrafe.
Er habe von diesem Vorfall vermutlich Mitte Jänner 2013 erfahren, als er zu Hause angerufen habe. Da habe er die Nachricht erhalten, dass die Angehörigen allen außer dem Beschwerdeführer verziehen hätten.
Nach dem negativen Bescheid sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Deutschland gegangen, sie wären jedoch drei Monate später wieder zurückgeschickt worden. Seit sie aus Deutschland wieder nach Österreich geschickt worden wären, würden sie sich in Schubhaft (Anmerkung: korrekt "im gelinderen Mittel") befinden. Er habe seiner Frau erklärt, sie sollte ihre freiwillige Rückkehr mittels Unterschrift bestätigen und der Beschwerdeführer hätte im Zuge dessen nach Weißrussland weiterreisen wollen. Er verfüge zwar über den österreichischen Führerschein und sei der Meinung gewesen, dass er irgendwie über die Grenze fahren könnte, um nach Weißrussland zu gelangen, mittlerweile habe er jedoch erfahren, dass es leichter wäre, illegal nach Europa zu gelangen als Europa illegal zu verlassen. Aus diesem Grunde sei er wieder zurückgekehrt. Er hätte es nicht riskieren wollen, dass er in Schubhaft gelange und nach Russland abgeschoben werde und habe deshalb auch die Erklärung hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr unterschrieben. Die Erlangung der Dokumente für die Kinder würde noch etwas Zeit benötigen.
Weil er die freiwillige Rückkehr widerrufen habe, hätte er in der Folge einen neuen Asylantrag gestellt. Befragt nach neuen Asylgründen gab er an, er hätte einzig den Umstand, dass er mit einem Visum von Estland nach Österreich gekommen sei, nicht angegeben. Er ersuche daher darum, dass er nach Estland oder Polen geschickt werde.
Er habe kein Einkommen und sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Er habe lediglich inoffiziell Deutschkurse besucht.
Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass es sehr viele Tschetschenen in Österreich gebe, die über den Vorfall Bescheid wüssten und darüber, dass der Beschwerdeführer darin verwickelt sei. Diese Personen könnten ebenso wie eine Rückfrage in der Heimat die Richtigkeit des Vorbringens bestätigen. Für die Rückfrage im Herkunftsstaat sei der Beschwerdeführer jedoch eher nicht, weil alle gegen ihn wären.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom XXXX wurde das gegen den Beschwerdeführer und seine Familie verhängte gelindere Mittel aufgrund des Folgeantrages wieder aufgehoben.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom römisch 40 wurde das gegen den Beschwerdeführer und seine Familie verhängte gelindere Mittel aufgrund des Folgeantrages wieder aufgehoben.
I.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.825-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.08.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hätte festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren einen neuen Sachverhalt präsentiert, den er nunmehr für asylrelevant erachte und welcher bereits vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland entstanden sei, den er jedoch bisher schuldhaft nicht vorgebracht habe.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Oktober 2013, FZ. 13 11.825-EAST Ost, wurde der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 14.08.2013 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt hätte festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren einen neuen Sachverhalt präsentiert, den er nunmehr für asylrelevant erachte und welcher bereits vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland entstanden sei, den er jedoch bisher schuldhaft nicht vorgebracht habe.
Es wären unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstanden, welche einer Ausweisung seiner Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Sein Privatleben ergebe sich aus seinen niederschriftlichen Angaben sowie der Dauer seines Aufenthalts in Österreich und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Es wären unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände entstanden, welche einer Ausweisung seiner Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in die Russische Föderation entgegenstehen würden. Sein Privatleben ergebe sich aus seinen niederschriftlichen Angaben sowie der Dauer seines Aufenthalts in Österreich und dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden.
Es hätten sich auch unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3 EMRK ergeben. Seine gesundheitliche Verfassung stehe seiner Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.Es hätten sich auch unverändert keine Hindernisse für eine Überstellung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat im Lichte des Artikel 3, EMRK ergeben. Seine gesundheitliche Verfassung stehe seiner Überstellung in den Herkunftsstaat nicht entgegen.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, es ergebe sich nach Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es wären auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung seiner Person auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.Die getroffene Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, es ergebe sich nach Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände, dass die Ausweisung trotz familiärer und/oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Es wären auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu seinen Gunsten sprechen würden. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung seiner Person auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde.
I.8. Gegen diesen Bescheid sowie die gleichlautenden Bescheide betreffend seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder wurde fristgerecht - am 04.11.2013 - Beschwerde erhoben, in der die gesamten Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden. Zusammengefasst wurde darin unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung insbesondere infolge unrichtiger Würdigung der Tatsachen und unterer besonderer Berücksichtigung der EMRK moniert. Es wären völlig neue Tatsachen und Beweise hervorgekommen, welche nunmehr zu berücksichtigen wären. Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum engsten Kreis der Vertrauten des früheren Präsidenten von Tschetschenien, nämlich Maschadov, gehört habe, was durch Unterlagen belegt werde. Zur Illustrierung wurden der Beschwerde Unterlagen beigefügt, die entweder bisher nicht vorgelegt hätten werden können, weil sie erst jetzt beschafft werden konnten, oder von der Behörde als unwesentlich unberücksichtigt geblieben wären. Übermittelt wurde eine schlechte Kopie einer Fotografie des Führungskreises von Präsident Maschadov, auf welchem neben dem Ex-Präsidenten XXXX zu sehen sei, der in Frankreich politisches Asyl erhalten habe, und zudem (laut Ausführungen in der Beschwerde) der Beschwerdeführer, der angeblich auf der Fotografie neben Maschadov abgewandt zu sehen sei. Es verstehe sich daher von selbst, dass der Beschwerdeführer eine äußerst gefährdete Person sei.römisch eins.8. Gegen diesen Bescheid sowie die gleichlautenden Bescheide betreffend seine Ehefrau und seine drei minderjährigen Kinder wurde fristgerecht - am 04.11.2013 - Beschwerde erhoben, in der die gesamten Bescheide vollinhaltlich angefochten wurden. Zusammengefasst wurde darin unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige rechtliche Beurteilung insbesondere infolge unrichtiger Würdigung der Tatsachen und unterer besonderer Berücksichtigung der EMRK moniert. Es wären völlig neue Tatsachen und Beweise hervorgekommen, welche nunmehr zu berücksichtigen wären. Es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum engsten Kreis der Vertrauten des früheren Präsidenten von Tschetschenien, nämlich Maschadov, gehört habe, was durch Unterlagen belegt werde. Zur Illustrierung wurden der Beschwerde Unterlagen beigefügt, die entweder bisher nicht vorgelegt hätten werden können, weil sie erst jetzt beschafft werden konnten, oder von der Behörde als unwesentlich unberücksichtigt geblieben wären. Übermittelt wurde eine schlechte Kopie einer Fotografie des Führungskreises von Präsident Maschadov, auf welchem neben dem Ex-Präsidenten römisch 40 zu sehen sei, der in Frankreich politisches Asyl erhalten habe, und zudem (laut Ausführungen in der Beschwerde) der Beschwerdeführer, der angeblich auf der Fotografie neben Maschadov abgewandt zu sehen sei. Es verstehe sich daher von selbst, dass der Beschwerdeführer eine äußerst gefährdete Person sei.
Weiters wurde eine französische Identitätskarte samt Kopie einer Bestätigung, datiert mit XXXX, von XXXX übermittelt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Ende 1994 in Erfüllung seiner Bürgerpflicht wie jeder ehrenhafte Tschetschene "mit der Waffe in der Hand sein Vaterland verteidigte", weshalb er mit der russischen Regierung und dem tschetschenischen Regime Probleme bekommen habe und es drohe ihm im Falle einer Abschiebung Lebensgefahr.Weiters wurde eine französische Identitätskarte samt Kopie einer Bestätigung, datiert mit römisch 40 , von römisch 40 übermittelt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Ende 1994 in Erfüllung seiner Bürgerpflicht wie jeder ehrenhafte Tschetschene "mit der Waffe in der Hand sein Vaterland verteidigte", weshalb er mit der russischen Regierung und dem tschetschenischen Regime Probleme bekommen habe und es drohe ihm im Falle einer Abschiebung Lebensgefahr.
Weiters wurde eine Kopie eines Schreibens, datiert mit 15.08.2013, einer Person namens XXXX übermittelt, der sich selbst als XXXX im Hauptquartier der Streitkräfte der tschetschenischen Republik Ichkeria von 1994-1996 bezeichnete und als er in dieser Tätigkeit war, laut eigenen Angaben den Beschwerdeführer und seinen Cousin ebenso wie viele andere Rebellen persönlich gekannt habe. Diese Rebellen, unter denen sich der Beschwerdeführer befunden habe, wären für die Bewachung des Hauptquartiers zuständig gewesen. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit.Weiters wurde eine Kopie eines Schreibens, datiert mit 15.08.2013, einer Person namens römisch 40 übermittelt, der sich selbst als römisch 40 im Hauptquartier der Streitkräfte der tschetschenischen Republik Ichkeria von 1994-1996 bezeichnete und als er in dieser Tätigkeit war, laut eigenen Angaben den Beschwerdeführer und seinen Cousin ebenso wie viele andere Rebellen persönlich gekannt habe. Diese Rebellen, unter denen sich der Beschwerdeführer befunden habe, wären für die Bewachung des Hauptquartiers zuständig gewesen. Bei einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer Gefahr für sein Leben und seine Gesundheit.
Überdies wurde eine Kopie eines Schreibens, datiert mit 19.08.2013, von drei namentlich angeführten Personen übermittelt. Mit dem Schreiben, das mit drei unleserlichen Unterschriften versehen ist, wurde bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Widerstandskämpfer im ersten und am Anfang des zweiten russisch-tschetschenischen Krieg gewesen sei. Aus bekannten Gründen könne er sich nicht in der Heimat aufhalten.
Neben der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, der Geburtsurkunden der Kinder, der Schul- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigungen hinsichtlich der Kinder wurde ein bereits im ersten Verfahren vorgelegtes Einstellungsangebot vom 16.10.2012 eines österreichischen Unternehmens hinsichtlich des Beschwerdeführers übermittelt. Neben weiteren bereits im ersten Verfahren vorgelegten Dokumenten wurden insbesondere hinsichtlich der Ehefrau ein Deutschdiplom (A2 Grundstufe Deutsch 2) sowie Unterstützungsschreiben für die Familie in Vorlage gebracht.
Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter der Regierung von MASCHADOV Sicherheitsbeamter gewesen sei, was ihn zu einem Verfolgten mache, dem Asyl zu gewähren sei. Der Beschwerdeführer habe zudem in seiner Zeit als Sicherheitsbeamter mit Kollegen in offizieller Mission Personen gefasst, die an der Entführung von zwei Frauen beteiligt gewesen wären, die Lösegeld erpressen hätten wollen. Anlässlich dieser Festnahme sei ein Entführer getötet worden und laste die Familie des Getöteten dessen Ableben dem Beschwerdeführer an und habe ihm Blutrache geschworen. Der Beschwerdeführer könne als Sicherheitsbeamter keinen Schutz erhalten, weil die nunmehrige Regierung Kadyrow Beamte der vorherigen Regierung als Feinde betrachte.
Es gebe auch genügend Zeugen, die das Vorbringen bestätigen könnten. Es wurden in der Folge zwei Personen als Zeugen namentlich angeführt.
Schließlich sei der Beschwerdeführer vor seiner Flucht bei Gefechten mit den Gefolgsleuten von Kadyrow schwer verletzt worden und müsse nunmehr dringend im Gesicht operiert werden.
Abschließend wurde hervorgehoben, dass eine Person, die bei den Kämpfen am Kopf schwer verletzt worden sei, sicherlich schwer traumatisiert sei und erst schön langsam in der Lage sei, ihre Situation zu beschreiben, was als berücksichtigungswürdiger Umstand gewürdigt werden müsse.
Es wurde weiters auch auf die Integration der restlichen Familienangehörigen in Österreich verwiesen und hervorgehoben, dass nicht nur der Beschwerdeführer als äußerst gefährdete Person gelten müsse, sondern auch seine Ehefrau einen hohen Gefährdungsstatus aufweise, weil sie mit einem Vertreter der Regierung MASCHADOV verheiratet sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Einzelrichterin gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 erwogen:
II.1. Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;
wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie
wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.
Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 14.08.2013 gestellt. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 14.08.2013 gestellt. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.
Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.2. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
II.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2-4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 -, 4, findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Verschiedene "Sachen" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu § 68 AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).Verschiedene "Sachen" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze² E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen vergleiche VwGH v. 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH v. 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage iSd.
§ 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Paragraph 68, Absatz eins, AVG vergleiche Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH v. 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH v. 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter/Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band römisch eins, 2. Auflage, 1998, E 9 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFür die Berufungsbehörde ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
II.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren teilweise auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.römisch zwei.2.2. Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren teilweise auf jene Gründe, welche bereits im ersten Verfahrensgang als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - eine entschiedene Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Der Asylgerichtshof sieht demzufolge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013 abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer bereits in seinem vorherigen Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig habe schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen hat und dass das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren jedenfalls keine Sachverhaltsänderung bewirkt, die asylrelevant wäre und einen glaubhaften asylrelevanten Kern aufweist, dies aus folgenden Erwägungen:
Im Rahmen des vorherigen (ersten) Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich aufgrund von Widersprüchen, Ungereimtheiten und aufgrund einer kontinuierlichen eklatanten Steigerung bzw. Auswechslung des Vorbringens nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und des dort gewonnenen persönlichen Eindruckes als unglaubwürdig beurteilt. Um die Überlegungen, welche neben den zahlreichen Widersprüchen in seinen Angaben zur Feststellung der Unglaubwürdigkeit geführt hatten, darzulegen, werden in der Folge kurz zusammengefasst die wesentlichsten Punkte seines Vorbringens im Rahmen des Erstverfahrens wiedergegeben:
Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Rahmen des Erstverfahrens am 20. Oktober 2008 zu seinen Fluchtgründen lediglich ausführte, er habe die letzten fünf Jahre in "Russland" gelebt und sei aufgrund des Umstandes, dass er Tschetschene sei, "von russischen Behörden ständig schikaniert" worden, gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Oktober 2008 an, er sei am XXXX "von Russen und Tschetschenen verschleppt" und bis zum XXXX festgehalten und geschlagen worden. Den Grund für seine Ausreise steigerte er bereits im Rahmen der Einvernahme im ersten Verfahren immer weiter und behauptete am 13.01.2009 zudem, er habe "irgendein Dokument unterschreiben" müssen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, im Zuge der Anhaltung sei ihm ein Dokument "vorgelesen" worden, wonach er sich zur Zusammenarbeit verpflichte. Darin seien die Namen von drei Personen genannt worden, die er hätte verraten müssen. Obwohl der Beschwerdeführer zuvor die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen der Russischen Föderation bzw. für seine Antragstellung verneint hatte, behauptete er in der Folge erstmals, er habe zwar nicht im Krieg gekämpft, aber "tonnenweise Lebensmittel" geliefert.Während der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Rahmen des Erstverfahrens am 20. Oktober 2008 zu seinen Fluchtgründen lediglich ausführte, er habe die letzten fünf Jahre in "Russland" gelebt und sei aufgrund des Umstandes, dass er Tschetschene sei, "von russischen Behörden ständig schikaniert" worden, gab er in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22. Oktober 2008 an, er sei am römisch 40 "von Russen und Tschetschenen verschleppt" und bis zum römisch 40 festgehalten und geschlagen worden. Den Grund für seine Ausreise steigerte er bereits im Rahmen der Einvernahme im ersten Verfahren immer weiter und behauptete am 13.01.2009 zudem, er habe "irgendein Dokument unterschreiben" müssen. Im weiteren Verlauf der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, im Zuge der Anhaltung sei ihm ein Dokument "vorgelesen" worden, wonach er sich zur Zusammenarbeit verpflichte. Darin seien die Namen von drei Personen genannt worden, die er hätte verraten müssen. Obwohl der Beschwerdeführer zuvor die Frage nach weiteren Gründen für das Verlassen der Russischen Föderation bzw. für seine Antragstellung verneint hatte, behauptete er in der Folge erstmals, er habe zwar nicht im Krieg gekämpft, aber "tonnenweise Lebensmittel" geliefert.
Soweit der Beschwerdeführer sich im gegenständlichen Verfahren nunmehr neuerlich auf dieses Vorbringen bzw. diese Vorbringen bezieht und angibt, dass seine bisherigen Gründe aufrecht bleiben, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens als nicht glaubhaft beurteilt wurde und ihm daher nicht gelungen ist, ein glaubhaftes Vorbringen darzulegen.
Nunmehr bestätigten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im gegenständlichen Verfahren - ergänzend zum Vorbringen aus dem ersten Verfahren - das bisheriges Vorbringen, wobei bereits gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht, dass er anlässlich der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren am 16.10.2013 ganz lapidar angab, er habe bis dato im Verfahren "mehr oder weniger" der Wahrheit entsprechende Angaben getätigt. In der Folge schilderte der Beschwerdeführer zahlreiche neue und bis dato noch nicht von ihm im Rahmen des Erstverfahrens behaupteten Fluchtbehauptungen und er brachte im Rahmen der Beschwerde zudem zahlreiche Unterlagen in Vorlage. All seine im gegenständlichen Verfahren erstmals dargelegtem "neuen" Ausreisegründe beziehen sich jedoch auf Vorfälle, welche sich behaupteter Maßen vor der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofs betreffend den Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen zugetragen haben.
Ob diese neuen Fluchtbehauptungen und die nunmehr vorgelegten Bescheinigungsmittel für die Glaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens geeignet sind, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, muss im gegenständlichen Fall einer Prüfung unterzogen werden:
Aus Sicht des erkennenden Einzelrichters versucht der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren neue Fluchtgründe zu konstruieren, um einen positiven Ausgang seines Asylverfahrens zu erreichen. Der Beschwerdeführer behauptete erstmals im Folgeverfahren, er habe Probleme wegen Blutrache aufgrund eines Vorfalls 1997, bei dem er und weitere Personen vier Männer ermordet hätten, weshalb deren Angehörige den Beschwerdeführer töten wollten. Weiters gab der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren erstmals an, er sei selbst beim Sicherheitsdienst angestellt gewesen, daher hätten ihm die Personen, welche ihm Blutrache geschworen hätten, bisher nichts antun können. Ihm sei jedoch erklärt worden, dass man mit ihm abrechne, sobald der Krieg zu Ende sei. Von der Sicherheitseinheit, welcher der Beschwerdeführer angehört hätte, wären im Laufe der Jahre mehrere Personen erschossen worden und er fürchte, dass ihm dasselbe Schicksal drohe. Als Begründung, weshalb der Beschwerdeführer sein nunmehr erstmals vorgebrachtes Vorbringen nicht im Rahmen seiner Einvernahmen im Erstverfahren geschildert hatte, gab er an, er hätte Angst gehabt, darüber zu reden. Entgegen seinen bisherigen wiederholten eindeutigen Verneinungen im Rahmen des Erstverfahrens gab er im gegenständlichen Verfahren nun an, er sei doch selbst Widerstandskämpfer gewesen und habe seine Heimat verteidigt. Bereits dem rechtkräftig abgeschlossenen Erstverfahren wurde die Behauptungen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, wonach sein jüngerer Bruder im Herkunftsstaat Probleme wegen des Beschwerdeführers habe ("Sein jüngerer Bruder sei nach seiner Flucht im Jahre 2002 zweimal festgenommen und nach seinem Aufenthaltsort gefragt sowie geschlagen worden."). Im gegenständlichen Verfahren behauptete der Beschwerdeführer abermals, sein jüngster Bruder sei in diesem Jahr (Anmerkung: 2013) mitgenommen und nach dem Beschwerdeführer gefragt worden, man hätte ihn jedoch danach wieder gehen lassen, weil er laut deren Einschätzung unschuldig sei. Der Beschwerdeführer hatte von diesem Vorfall und darüber, dass einzig dem Beschwerdeführer nicht verziehen worden wäre, weshalb ihm noch die Blutrache drohe, behaupteter Maßen "vermutlich Mitte Jänner 2013" (somit noch vor rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens) erfahren, als er zu Hause angerufen habe. Als weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ist die widersprüchliche Angabe der Ehefrau anzuführen, welche demgegenüber behauptete, ihr Ehemann habe ihr von dem Vorfall erzählt, über den er laut Ehefrau nach Erhalt der negativen Bescheide (Anmerkung: offensichtlich sind hier die rechtskräftigen Erkenntnisse im Erstverfahren gemeint) erfahren habe, diese sind jedoch mit 18.02.2013 datiert, damit behauptet die Ehefrau völlig unglaubwürdig die Kenntniserlangung einen Monat später, als vom Beschwerdeführer geschildert.
Als absolut nicht nachvollziehbar ist der Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers zu werten, wonach er nicht hätte riskieren wollen, dass er in Schubhaft gelange und nach Russland abgeschoben werde, weshalb er eine Erklärung hinsichtlich der freiwilligen Rückkehr unterschrieben habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass dies noch vor der neuerlichen Antragstellung auf internationalen Schutz, aber nachdem angeblich diese "neuen" Fluchtgründe bekannt wurden, erfolgt ist.
Völlig unglaubwürdig und im Widerspruch zu den zahlreichen "neuen" Fluchtbehauptungen des Beschwerdeführers ist die Antwort des Beschwerdeführers zu werten, der befragt nach neuen Asylgründen vor dem Bundesasylamt einzig schilderte, dass er - wiederum erstmals im Asylverfahren - mit einem Visum von Estland nach Österreich gekommen sei, was er bisher nicht angegeben hatte.
Neben den zahlreichen neuen Fluchtbehauptungen im Rahmen seiner Einvernahmen vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren steigerte der Beschwerdeführer jedoch seine Angaben abermals völlig unglaubwürdig und unzulässigerweise im Rahmen der Beschwerde, im Zuge derer er auch erstmals nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich im Jahre 2008 Unterlagen in Vorlage brachte, welche seine Ausführungen darlegen sollten.
In der Beschwerde wurde nämlich erstmals behauptet, es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum engsten Kreis der Vertrauten des früheren Präsidenten von Tschetschenien Maschadov gehört habe. Als angeblicher Beweis wurde eine schlechte Kopie einer Fotografie des Führungskreises von Präsident Maschadov übermittelt, auf welchem neben dem Ex-Präsidenten XXXX zu sehen sei, der in Frankreich politisches Asyl erhalten habe, und zudem (laut Ausführungen in der Beschwerde) der Beschwerdeführer, der angeblich auf der Fotografie neben Maschadov, jedoch abgewandt und somit nicht erkennbar, zu sehen sei. Eine schlechte Fotografie, auf der der Beschwerdeführer nicht erkennbar abgebildet ist, kann jedoch zweifellos kein brauchbares Beweismittel darstellen. Hinsichtlich XXXX wurde zudem die französische Identitätskarte samt Kopie einer von diesem ausgestellten Bestätigung, datiert mit 14.08.2013, übermittelt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Ende 1994 "mit der Waffe in der Hand sein Vaterland verteidigte", weshalb er mit der russischen Regierung und dem tschetschenischen Regime Probleme bekommen habe, weshalb ihm im Falle einer Abschiebung Lebensgefahr drohe. Weiters wurde eine Kopie eines Schreibens, datiert mit 15.08.2013, einer Person namens XXXX übermittelte, der sich selbst als XXXX des Hauptquartiers der Streitkräfte der tschetschenischen Republik Ichkeria bezeichnete, und der den Beschwerdeführer als einen Rebellen bezeichnete, der für die Bewachung des Hauptquartiers zuständig gewesen sei. Überdies wurde eine Kopie eines Schreibens, datiert mit 19.08.2013, von drei namentlich angeführten Personen übermittelt. Mit dem Schreiben, das mit drei unleserlichen Unterschriften versehen ist, wurde schließlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Widerstandskämpfer im ersten und am Anfang des zweiten russisch-tschetschenischen Krieg gewesen sei. Überdies wurde darin behauptet, dass es zahlreiche Zeugen gebe, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen könnten. Weiters wurde ebenfalls erstmals im Rahmen der Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht bei Gefechten mit den Gefolgsleuten von Kadyrow schwer verletzt worden sei und nunmehr dringend im Gesicht operiert werden müsse.In der Beschwerde wurde nämlich erstmals behauptet, es stehe außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer zum engsten Kreis der Vertrauten des früheren Präsidenten von Tschetschenien Maschadov gehört habe. Als angeblicher Beweis wurde eine schlechte Kopie einer Fotografie des Führungskreises von Präsident Maschadov übermittelt, auf welchem neben dem Ex-Präsidenten römisch 40 zu sehen sei, der in Frankreich politisches Asyl erhalten habe, und zudem (laut Ausführungen in der Beschwerde) der Beschwerdeführer, der angeblich auf der Fotografie neben Maschadov, jedoch abgewandt und somit nicht erkennbar, zu sehen sei. Eine schlechte Fotografie, auf der der Beschwerdeführer nicht erkennbar abgebildet ist, kann jedoch zweifellos kein brauchbares Beweismittel darstellen. Hinsichtlich römisch 40 wurde zudem die französische Identitätskarte samt Kopie einer von diesem ausgestellten Bestätigung, datiert mit 14.08.2013, übermittelt, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer Ende 1994 "mit der Waffe in der Hand sein Vaterland verteidigte", weshalb er mit der russischen Regierung und dem tschetschenischen Regime Probleme bekommen habe, weshalb ihm im Falle einer Abschiebung Lebensgefahr drohe. Weiters wurde eine Kopie eines Schreibens, datiert mit 15.08.2013, einer Person namens römisch 40 übermittelte, der sich selbst als römisch 40 des Hauptquartiers der Streitkräfte der tschetschenischen Republik Ichkeria bezeichnete, und der den Beschwerdeführer als einen Rebellen bezeichnete, der für die Bewachung des Hauptquartiers zuständig gewesen sei. Überdies wurde eine Kopie eines Schreibens, datiert mit 19.08.2013, von drei namentlich angeführten Personen übermittelt. Mit dem Schreiben, das mit drei unleserlichen Unterschriften versehen ist, wurde schließlich bestätigt, dass der Beschwerdeführer ein Widerstandskämpfer im ersten und am Anfang des zweiten russisch-tschetschenischen Krieg gewesen sei. Überdies wurde darin behauptet, dass es zahlreiche Zeugen gebe, welche das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen könnten. Weiters wurde ebenfalls erstmals im Rahmen der Beschwerde behauptet, dass der Beschwerdeführer vor seiner Flucht bei Gefechten mit den Gefolgsleuten von Kadyrow schwer verletzt worden sei und nunmehr dringend im Gesicht operiert werden müsse.
In diesem Zusammenhang ist zunächst ausdrücklich zu betonen, dass derartige Steigerungen des Vorbringens erneut massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hervorrufen, da von einer im Herkunftsstaat tatsächlich verfolgten Person zu erwarten ist, dass sie die zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens erforderlichen Angaben eigeninitiativ und unverzüglich darlegt, um das Ziel, Asyl zu erlangen, nicht unnötig zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde zudem wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. etwa VwGH 07.06.2000, Zl. 2000/01/0250). So hat der Beschwerdeführer aber die Angaben im ersten Verfahren gar nicht, im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt nur rudimentär angegeben und dann erst in der Beschwerde mit Namen und angeblichen Beweismittel versehen. Gemäß der zuvor referierten höchstgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - der sich in Summe zudem einzig auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013 bestanden haben - aber jedenfalls die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.In diesem Zusammenhang ist zunächst ausdrücklich zu betonen, dass derartige Steigerungen des Vorbringens erneut massive Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hervorrufen, da von einer im Herkunftsstaat tatsächlich verfolgten Person zu erwarten ist, dass sie die zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringens erforderlichen Angaben eigeninitiativ und unverzüglich darlegt, um das Ziel, Asyl zu erlangen, nicht unnötig zu gefährden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde zudem wohl kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche etwa VwGH 07.06.2000, Zl. 2000/01/0250). So hat der Beschwerdeführer aber die Angaben im ersten Verfahren gar nicht, im zweiten Verfahren vor dem Bundesasylamt nur rudimentär angegeben und dann erst in der Beschwerde mit Namen und angeblichen Beweismittel versehen. Gemäß der zuvor referierten höchstgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - der sich in Summe zudem einzig auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013 bestanden haben - aber jedenfalls die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Anzumerken ist jedoch auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt keine näheren Angaben machen konnte und nunmehr Schreiben mit neuen, von ihm auch nicht annähernd vorgebrachten Details vorlegt, die wohl nur als Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden können. Zudem handelt es sich bei all diesen nunmehrigen Behauptungen um Vorfälle, die sich noch vor dem zweiten tschetschenischen Krieg zugetragen haben und die der Beschwerdeführer im ersten Verfahren nicht und im zweiten erstinstanzlichen Verfahren teils sehr unplausibel in Hinblick auf die angebliche Blutrache und hinsichtlich seiner Widerstandskämpfertätigkeit im ersten Krieg nur wenig detailliert in den Raum gestellt und in weiterer Folge primär mit dem angeblichen Blutrachevorfall verknüpft hat. Zudem konnte der Beschwerdeführer wie dessen Bruder über Jahre problemlos in Russland leben und hat seine von dort stammende und entsprechend familiär und sozial dort verankerte Gattin, die keinerlei Anknüpfung an Tschetschenien hat, offiziell geehelicht, was ebenfalls gegen jede Verfolgung spricht. Auffällig ist auch, dass der Beschwerdeführer seine Kinder aus erster Ehe von seiner Mutter aufziehen lässt und sie damit ja der angeblich bestehenden Blutrache aussetzen würde, zudem würde auch seinem Bruder in Tschetschenien keine Gefahr drohen, wie diesem selbst mitgeteilt worden sei. Dies wiederspricht aber klar den im rechtskräftigen ersten Verfahren getroffenen Länderfeststellungen. Die nunmehr im gegenständlichen Verfahren erstmals behaupteten "neuen" Fluchtgründe des Beschwerdeführers weisen somit im Lichte der obigen Ausführungen aus Sicht der erkennenden Einzelrichterin keinen glaubhaften Kern auf.
Festzuhalten ist aber auch, dass dieses neue Vorbringen in der Beschwerde als unzulässig zu qualifizieren ist. Gem. ständiger Judikatur ist nämlich für die Berufungsbehörde Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung, hier: Beschwerde, gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGHFestzuhalten ist aber auch, dass dieses neue Vorbringen in der Beschwerde als unzulässig zu qualifizieren ist. Gem. ständiger Judikatur ist nämlich für die Berufungsbehörde Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung, hier: Beschwerde, gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden vergleiche VwGH v. 27.06.2001, Zl. 98/18/0297; VwGH
v. 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Das Bundesasylamt ist deshalb völlig zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können hätte, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe. Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren kein neuer geänderter Sachverhalt entnommen werden konnte. Weiters ist hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen festzuhalten, dass diesen keine besondere Beweiskraft zukommt, weil diese lediglich unterschiedlichste und zum Teil nicht mit dem immer wieder ausgetauschten bzw. gesteigerten Vorbringen im Einklang stehende Tätigkeiten des Beschwerdeführers bestätigen und aufgrund des völlig unglaubwürdigen Vorbringen davon auszugehen ist, dass es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handelt, da sie erst am Ende des zweiten Asylverfahrens fünf Jahre nach Einreise in das Bundesgebiet vorgelegt werden konnten.
Sohin sind die im gegenständlichen Asylverfahren getätigten Angaben des Beschwerdeführers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013, Zahl D10 404201-1/2009/11E, mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Was die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - konkret im Rahmen der Beschwerde - behaupteten weiteren "neuen" Fluchtgründen, den vorgelegten Unterlagen und den namentlich genannten Personen, welche angeblich als Zeugen das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden, betrifft, so ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung/ Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Die Rechtsmittelbehörde darf daher nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht.Was die vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren - konkret im Rahmen der Beschwerde - behaupteten weiteren "neuen" Fluchtgründen, den vorgelegten Unterlagen und den namentlich genannten Personen, welche angeblich als Zeugen das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen würden, betrifft, so ist auch diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung/ Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 105 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Die Rechtsmittelbehörde darf daher nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf zu verweisen, dass im Rahmen der Beschwerde hervorgehoben wurde, dass eine Person, die bei den Kämpfen am Kopf schwer verletzt worden sei, sicherlich schwer traumatisiert sei und erst schön langsam in der Lage sei, ihre Situation zu beschreiben, womit offensichtlich versucht wurde, die immer wieder neu dargelegten und massiv gesteigerten Fluchtgründe des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Die erkennende Einzelrichterin übersieht dabei keineswegs, dass die beim Beschwerdeführer im Rahmen des Erstverfahrens festgestellte psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung seiner Aussagen erfordert, doch betreffen die zahlreichen Widersprüche und insbesondere die eklatante kontinuierliche Steigerung seines Vorbringens im gegenständlichen Fall einerseits nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass die psychische Erkrankung nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen bzw. Grund für das immer wieder neue und ausgetauschte Vorbringen sein kann.
Der Asylgerichtshof sieht demzufolge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.01.2013 abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer keinesfalls die Russische Föderation aus wohlbegründeter Furcht verlassen hat. Gemäß der zuvor referierten höchstgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - der sich in Summe einzig auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 18.02.2013 bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.
Das Gesamtvorbringen stellt sich demnach erneut als unglaubwürdig und ungeeignet dar. Eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen asylrelevanten Sachverhaltes ist demnach nicht fassbar. Die vorgebrachten Aussagen und vorgelegten Bestätigungen waren aus den dargelegten Gründen in keiner Weise geeignet, das bereits im rechtskräftigen ersten Asylverfahren als vollkommen unglaubwürdig bewertete Vorbringen des Beschwerdeführers zu stützen.
Der Beschwerdeführer ist seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Verfahrens auch nicht in die Russische Föderation zurückgekehrt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich in der Russischen Föderation kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits im früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass sich weder hinsichtlich der allgemeinen Lage in der Russischen Föderation noch hinsichtlich der persönlichen Lage des Beschwerdeführers wesentliche Änderungen ergeben hätten.
Insbesondere ist abschließend darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer, bevor er den Folgeantrag gestellt hatte, seiner Abschiebung zusammen mit seiner Familie zunächst durch seine illegale Ausreise nach Deutschland zu entgehen versucht hatte. Gegen tatsächlich bestehende Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers spricht aber zweifellos der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen laut mit 06.08.2013 datiertem Schreiben der VMÖ beabsichtigten, freiwillig ins Heimatland zurückzukehren. Die geplante freiwillige Rückkehr wurde in der Folge am 02.10.2013 aufgrund der Folgeantragstellung wieder widerrufen. Der Asylgerichtshof sieht demzufolge - im Ergebnis - keinerlei Grund, von der getroffenen Einschätzung des Bundesasylamtes abzuweichen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau einzig die neuerliche Überprüfung ihrer Angaben aus dem ersten Asylverfahren begehren und ihren Aufenthalt in Österreich zu verlängern versuchen. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz somit zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das nunmehrige Vorbringen ist daher als bloßer Versuch zu werten, eine Abschiebung hintanzuhalten, ohne dass ein Asylgrund vorliegt.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die erkennende Einzelrichterin nicht übersieht, dass im angefochtenen Bescheid betreffend den Beschwerdeführer (vgl. Seite 23 im angefochtenen Bescheid) ebenso wie in den Bescheiden des Bundesasylamtes betreffend seine Familienangehörigen im Rahmen der Beweiswürdigung folgender Satz nicht auf gegenständlichen Sachverhalt zutrifft: "Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der armenische Staat (!) nicht in der Lage sei Leib und Leben von hilfsbedürftigen Menschen zu schützen, und bei allfällig gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Afghanistan (!) nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für Sie und Ihrem Kind (!), unter Beachtung der aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes hierzu, erblickt werden." Beim vorzitierten Absatz handelt es sich offensichtlich um einen Absatz einer bearbeiteten Vorlage, der nicht auf gegenständlichen Fall angepasst wurde, die restlichen Teile der Bescheide des Bundeasylamtes vom 22.10.2013 hinsichtlich der Familie des Beschwerdeführers legen jedoch ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren dar und in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die erkennende Einzelrichterin nicht übersieht, dass im angefochtenen Bescheid betreffend den Beschwerdeführer vergleiche Seite 23 im angefochtenen Bescheid) ebenso wie in den Bescheiden des Bundesasylamtes betreffend seine Familienangehörigen im Rahmen der Beweiswürdigung folgender Satz nicht auf gegenständlichen Sachverhalt zutrifft: "Darüber hinaus ist grundsätzlich von Amts wegen nicht bekannt, dass der armenische Staat (!) nicht in der Lage sei Leib und Leben von hilfsbedürftigen Menschen zu schützen, und bei allfällig gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in Afghanistan (!) nicht die Möglichkeit offen stände, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für Sie und Ihrem Kind (!), unter Beachtung der aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes hierzu, erblickt werden." Beim vorzitierten Absatz handelt es sich offensichtlich um einen Absatz einer bearbeiteten Vorlage, der nicht auf gegenständlichen Fall angepasst wurde, die restlichen Teile der Bescheide des Bundeasylamtes vom 22.10.2013 hinsichtlich der Familie des Beschwerdeführers legen jedoch ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren dar und in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse des Verfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammengefasst.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
II.2.3. Bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. (vgl. VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)römisch zwei.2.3. Bei Folgeanträgen nach dem AsylG 2005 sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen. vergleiche VwGH v. 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344)
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.Auch im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen.
Im gegenständlichen Verfahren wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Erkrankungen oder Beschwerden geltend gemacht, sondern vielmehr im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, dass er gesund sei. Erstmals in der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid behauptete der Beschwerdeführer, er wäre vor seiner Flucht bei Gefechten mit den Gefolgsleuten von Kadyrow schwer verletzt worden und müsse nunmehr dringend im Gesicht operiert werden, zudem wurde in der Beschwerde ganz allgemein gemutmaßt, dass eine Person, die bei Kämpfen am Kopf schwer verletzt worden sei, sicherlich schwer traumatisiert sei. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche und der eklatanten Steigerung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beiden Asylverfahren, in welchen er überdies keinerlei Unterlagen über derartig erforderliche Operationen getätigt hatte, war auf diese erstmalige Behauptung im Rahmen der Beschwerde, welcher ebenfalls keinerlei (aktuelle) medizinischen Dokumente beigelegt worden waren, nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits 2008 den Herkunftsstaat verlassen hatte, weshalb in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar erscheint, weshalb ausgerechnet zum jetzigen Zeitpunkt eine Operation aufgrund angeblich erlittener Verletzungen vor der Ausreise im Oktober 2008 wegen Vorfällen noch vor dem Jahr 2000 dringend erforderlich wäre. Grundsätzlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".Im gegenständlichen Verfahren wurden hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Erkrankungen oder Beschwerden geltend gemacht, sondern vielmehr im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich angegeben, dass er gesund sei. Erstmals in der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid behauptete der Beschwerdeführer, er wäre vor seiner Flucht bei Gefechten mit den Gefolgsleuten von Kadyrow schwer verletzt worden und müsse nunmehr dringend im Gesicht operiert werden, zudem wurde in der Beschwerde ganz allgemein gemutmaßt, dass eine Person, die bei Kämpfen am Kopf schwer verletzt worden sei, sicherlich schwer traumatisiert sei. Vor dem Hintergrund der zahlreichen Widersprüche und der eklatanten Steigerung der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner beiden Asylverfahren, in welchen er überdies keinerlei Unterlagen über derartig erforderliche Operationen getätigt hatte, war auf diese erstmalige Behauptung im Rahmen der Beschwerde, welcher ebenfalls keinerlei (aktuelle) medizinischen Dokumente beigelegt worden waren, nicht weiter einzugehen. Diesbezüglich ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits 2008 den Herkunftsstaat verlassen hatte, weshalb in keiner Weise glaubhaft nachvollziehbar erscheint, weshalb ausgerechnet zum jetzigen Zeitpunkt eine Operation aufgrund angeblich erlittener Verletzungen vor der Ausreise im Oktober 2008 wegen Vorfällen noch vor dem Jahr 2000 dringend erforderlich wäre. Grundsätzlich ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 2008, B 2400/07-9, zu verweisen, wonach "im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (...). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde unter qualvollen Umständen zu sterben".
Lediglich der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Beschwerdeführers - insbesondere auf aufgrund der im gegenständlichen Verfahren einzig in der Beschwerde geäußerten allgemeinen Mutmaßung, dass eine Person, die bei Kämpfen am Kopf schwer verletzt worden sei, sicherlich schwer traumatisiert sei, was jedoch durch keinerlei weitere bzw. aktuelle Unterlagen dargelegt worden wäre - darauf zu verweisen, dass beim Beschwerdeführer im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren psychische Erkrankungen, im Detail eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) mittels medizinischer Unterlagen diagnostiziert wurden und mit Erkenntnis vom 18.02.2013 Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt wurden, aus denen sich für die Russische Föderation und insbesondere auch für Tschetschenien ausreichende Behandlungsmöglichkeiten aller psychischen Erkrankungen ergeben. Bereits in den damals vorgehaltenen Länderinformationen sind konkrete Behandlungsmöglichkeiten und medizinische Einrichtungen im Herkunftsstaat angeführt, an welchen die Behandlung psychischer Erkrankungen durchgeführt wird. Auch in den nunmehr von der belangten Behörde vorgehaltenen Länderinformationen ergibt sich für die Russische Föderation eine ausreichende medizinische Versorgung insbesondere zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Selbst wenn man vom Vorliegen von psychischen Erkrankungen beim Beschwerdeführer, der sich selbst jedoch auf Nachfrage vor dem Bundesasylamt im gegenständlichen Verfahren als gesund bezeichnet, ausgeht, kann aufgrund adäquater Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat, die auch neuerlich im Bescheid des Bundesasylamtes festgestellt wurden, von keinem Abschiebungshindernis ausgegangen werden.
Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entspricht. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Die erkennende Einzelrichterin des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das russische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entspricht. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Der Beschwerdeführer konnte auch sonst in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Die Familie verfügt zudem nach wie vor über Familienangehörige in Russland, die die Familie wie vor der Ausreise unterstützen könnte. Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Der Beschwerdeführer konnte auch sonst in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr in den Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Die Familie verfügt zudem nach wie vor über Familienangehörige in Russland, die die Familie wie vor der Ausreise unterstützen könnte. Letztendlich ergibt sich aus der Länderdokumentation des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation und wird als notorisch vorausgesetzt, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger der Russischen Föderation einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Dem nunmehrigen Vorbringen war damit zusammengefasst - auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung zu entnehmen und erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache durch das Bundesasylamt zu Recht, weshalb die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war.
Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in seinem Herkunftsstaat vermochte der Beschwerdeführer nicht in schlüssiger Weise darzulegen. Die Lage im Herkunftsstaat hat sich überdies seit rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens nicht maßgeblich verändert, sodass ausgehend des als notorisch anzusehenden Amtswissens nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht in substantiierter Weise entgegengetreten wurde.Mangels Vorliegens einer Änderung der maßgeblichen Sachlage hat das Bundesasylamt zu Recht den Folgeantrag wegen entschiedener Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Dass sich im Herkunftsstaat maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und ist diesbezüglich auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, welchen - auch in der Beschwerde - nicht in substantiierter Weise entgegengetreten wurde.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG durch das Bundesasylamt insgesamt als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich somit die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG durch das Bundesasylamt insgesamt als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochten Bescheides abzuweisen war.
II.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):römisch zwei.3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
II.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Nach § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine Ausweisung, wenn sie durchsetzbar wird, als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
II.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, dies aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.3.2. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung schließt sich die erkennende Einzelrichterin der Begründung im o.a. Bescheid an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar, dies aus folgenden Erwägungen:
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen, wobei erneut auf die Beweiswürdigung zu verweisen ist, wonach das individuelle Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung nicht glaubhaft ist.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Art 8 EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber deren Asylverfahren sind ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung im Erstverfahren, wonach im österreichischen Bundesgebiet seine Cousine aufhältig sei, mit der er jedoch nicht den Haushalt teile und von der er auch nicht erhalten werde, im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob sich in Österreich oder der EU weitere Verwandte aufhalten, verneinte.Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen iSd. Artikel 8, EMRK zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind, aber deren Asylverfahren sind ebenso wie jenes des Beschwerdeführers negativ entschieden worden. Daher ist die gesamte Kernfamilie des Beschwerdeführers im selben Umfang wie er von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers vorliegt. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung im Erstverfahren, wonach im österreichischen Bundesgebiet seine Cousine aufhältig sei, mit der er jedoch nicht den Haushalt teile und von der er auch nicht erhalten werde, im gegenständlichen Verfahren die Frage, ob sich in Österreich oder der EU weitere Verwandte aufhalten, verneinte.
Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin unverändert nicht in sein Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK ein.Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet greift sohin unverändert nicht in sein Recht auf Schutz des Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK ein.
II.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.römisch zwei.3.3. Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die darauf hindeuten würden, dass ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privatleben vorliegen würde.
Der Beschwerdeführer muss gegen sich gelten lassen, dass es gegen ihn seit 28.02.2013 eine rechtskräftige, vom Asylgerichtshof im Erkenntnis vom 18.02.2013 verfügte Ausweisung aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation gibt, wobei bereits in dieser zuletzt ergangenen inhaltlichen Entscheidung des Asylgerichtshofes dargelegt wurde, warum die öffentlichen Interessen an der Ausweisung schwerer wiegen als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. An dieser Einschätzung hat sich letztlich nur geändert, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit illegal nach Deutschland gereist ist sowie am 14.08.2013 nach Rücküberstellung aus Deutschland am 02.07.2013 den - erfolglosen - verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat, welcher einen Aufenthalt im Bundesgebiet verlängern soll.
Weiters muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, dass der gegenständliche Folgeantrag auf internationalen Schutz - trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung - nur der Verhinderung einer drohenden Abschiebung gedient hat und der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung (in den Herkunftsstaat) freiwillig nicht nachzukommen gewillt ist. Diesbezüglich ist ausdrücklich hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen laut am 19.08.2013 eingelangten Schreiben von der VMÖ seit 06.08.2013 im Projekt zur Unterstützung der freiwilligen Rückkehr befand, die geplante freiwillige Rückkehr wurde jedoch am 02.10.2013 wieder widerrufen.
Der Beschwerdeführer muss zudem gegen sich gelten lassen, dass sein Aufenthalt in Österreich durch seine illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer seines Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und er den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den rund fünfjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet (wovon der rund dreimonatige Aufenthalt der Familie in Deutschland noch abzuziehen ist) allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers daher nur minder schutzwürdig. Auch das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).Der Beschwerdeführer muss zudem gegen sich gelten lassen, dass sein Aufenthalt in Österreich durch seine illegale Einreise begründet wurde und sich die Dauer seines Aufenthaltes aus dem Ergreifen von Rechtsmitteln bzw. durch neuerliche Antragstellungen ergibt und er den Folgeantrag auf internationalen Schutz trotz einer bestehenden Ausweisungsentscheidung stellte. Somit kann man die Dauer des Aufenthaltes nicht heranziehen und sind die durch den rund fünfjährigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet (wovon der rund dreimonatige Aufenthalt der Familie in Deutschland noch abzuziehen ist) allenfalls entstandenen privaten Interessen sowie das Gewicht einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers daher nur minder schutzwürdig. Auch das Gewicht einer aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist nämlich dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche dazu etwa die Entscheidungen des VwGH vom 20. März 2001, Zl. 98/21/0448, vom 24. April 2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15. Mai 2007, Zl. 2006/18/0107, und Zl. 2007/18/0226).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines abzüglich seines Aufenthaltes in Deutschland nicht ganz fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers auf Grund seines abzüglich seines Aufenthaltes in Deutschland nicht ganz fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich aus, fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens trägt zudem nicht dazu bei, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Insbesondere liegt auch kein Anhaltspunkt vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines fünf Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich bereits besonders verfestigte soziale Beziehungen (etwa einen langjährigen Arbeitsplatz oder eine begonnene Ausbildung) hätte.
Den Ausführungen im gegenständlichen zweiten Verfahren lässt sich auch nicht entnehmen, dass sich bezogen auf seine persönliche Situation in Österreich irgendeine entscheidende Änderung zu seinen Gunsten verglichen mit der am 28.02.2013 in Rechtskraft erwachsenen Ausweisung ergeben hätte.
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, hat jedoch Deutschkurse besucht und konnte Unterstützungsschreiben in Vorlage bringen. Insbesondere ist diesbezüglich hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren erneut ein bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren übermitteltes Einstellungsangebot einer XXXX, datiert mit 16.10.2012, vorgelegt hat. Es ergeben sich jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte - weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, aus dem aktuellen GVS-Auszug oder aufgrund von Bestätigungen - dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit dieses Angebot angenommen und für die Firma tatsächlich tätig geworden ist. Im Fall des Beschwerdeführers war durch den Asylgerichtshof vor rund neun Monaten festgestellt worden, dass seine Integrationsbestrebungen in Österreich bis zur mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht ausgereicht haben, um eine Ausweisungsentscheidung hintanzuhalten, weshalb allfällige weitere Integrationsbestrebungen bereits aufgrund des kurzen Zeitraumes von rund neun weiteren Monaten (wovon der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise rund drei Monate in Deutschland verbrachte) zu relativieren waren. Die erkennende Einzelrichterin hält hinsichtlich vorhandener Deutschkenntnisse fest, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, hat jedoch Deutschkurse besucht und konnte Unterstützungsschreiben in Vorlage bringen. Insbesondere ist diesbezüglich hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde im gegenständlichen Verfahren erneut ein bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren übermitteltes Einstellungsangebot einer römisch 40 , datiert mit 16.10.2012, vorgelegt hat. Es ergeben sich jedoch überhaupt keine Anhaltspunkte - weder aus den Angaben des Beschwerdeführers, aus dem aktuellen GVS-Auszug oder aufgrund von Bestätigungen - dafür, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit dieses Angebot angenommen und für die Firma tatsächlich tätig geworden ist. Im Fall des Beschwerdeführers war durch den Asylgerichtshof vor rund neun Monaten festgestellt worden, dass seine Integrationsbestrebungen in Österreich bis zur mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung im ersten Asylverfahren nicht ausgereicht haben, um eine Ausweisungsentscheidung hintanzuhalten, weshalb allfällige weitere Integrationsbestrebungen bereits aufgrund des kurzen Zeitraumes von rund neun weiteren Monaten (wovon der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise rund drei Monate in Deutschland verbrachte) zu relativieren waren. Die erkennende Einzelrichterin hält hinsichtlich vorhandener Deutschkenntnisse fest, dass laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden kann und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil dem Beschwerdeführer die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Der Beschwerdeführer ist bislang keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachgegangen und hat sich auch nicht ehrenamtlich oder gemeinnützig betätigt. Eine Ausbildung wurde von ihm ebenfalls nicht absolviert. Die Unterstützung durch ehrenamtliche Mitarbeiter, die Betreuung im Rahmen der Grundversorgung sowie die vorübergehende Unterkunft und Bestreitung des Lebensunterhalts durch die Einrichtung des Gelinderen Mittels, in welcher Personen untergebracht werden, welche nicht in Schubhaft genommen werden, zeigen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie auf fremde Unterstützung angewiesen waren und sind. Eine außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war demnach nach wie vor klar zu verneinen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).Der Beschwerdeführer ist unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029).
Der Beschwerdeführer verbrachte den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wo er auch seine Schulbildung erhalten hat und aufgewachsen ist. Es ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat nach wie vor Verwandte und Bekannte leben. Es kann demnach nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und er sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde. Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprache seines Herkunftsstaates, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und von diesem Gesichtspunkt her möglich erscheinen.
Der Beschwerdeführer hält sich - nach erfolglosem rechtskräftig abgelehntem Asylantrag - trotz rechtskräftig verfügter Ausweisung weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Auch versucht der Beschwerdeführer seinen weiteren Aufenthalt mit gegenständlichem Folgeantrag zu erzwingen, weshalb durch dieses Verhalten eine beabsichtigte Umgehung der österreichischen Einwanderungsbestimmungen klar zu Tage tritt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer illegal nach Österreich eingereist und hat nunmehr zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt. Eine allein den Behörden zurechenbare überlange Verfahrensverzögerung konnte demgegenüber nicht festgestellt werden.
In einer Gesamtbetrachtung des vorliegenden Beschwerdefalles und iSd. oben dargelegten Rechtsprechung überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers.
Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Die in Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art. 3 oder Art. 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.Die getroffene Ausweisungsentscheidung ist daher im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig und zulässig. Außergewöhnliche Umstände, die dennoch im Einzelfall eine andere Beurteilung angezeigt erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Die in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides angeordnete Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsposition dar und erweist sich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher als gerechtfertigt und zulässig.
II.3.4. Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Auch im Sinne der in der Beschwerde genannten rechtlichen Bestimmungen der Grundrechtecharta und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH sowie des EGMR zu den entsprechenden Bestimmungen der EMRK konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.römisch zwei.3.4. Eine mündliche Verhandlung beim Asylgerichtshof konnte aus dem Grund unterbleiben, dass der Asylgerichtshof gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide im Zulassungsverfahren grundsätzlich ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann. Auch im Sinne der in der Beschwerde genannten rechtlichen Bestimmungen der Grundrechtecharta und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des EuGH sowie des EGMR zu den entsprechenden Bestimmungen der EMRK konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Bescheinigungsmittel, Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Interessensabwägung, Ladungen, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.12.2013