TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/20 B10 434414-1/2013

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

Zl. B10 434.414-1/2013/5E

B10 434.415-1/2013/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 13 03.922-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 13 03.922-BAT, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 13 03.923-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.04.2013, Zl. 13 03.923-BAT, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die Beschwerdeführer bringen vor, Staatangehörige des Kosovo zu sein, der serbischen Volksgruppe anzugehören und die im Spruch genannten Namen zu führen. Sie reisten ihren Angaben zufolge am 25.03.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 27.03.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Am 04.04.2013 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers namens "Herr XXXX" in serbischer Sprache niederschriftlich einvernommen und gab der Erstbeschwerdeführer dabei an, im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, gelebt zu haben. Er habe von 2008 an in einem Miethaus gewohnt. Davor sei er in XXXX in einer Wohnung ein Jahr lang wohnhaft gewesen. Sein Elternhaus sei im XXXX, gewesen. Nach dem Auszug aus dem Elternhaus sei er immer in verschiedenen Mietwohnungen in XXXX wohnhaft gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe von der Sozialhilfe gelebt. Er habe auch gelegentlich privat gearbeitet und sich als Moslem vorgestellt. Er habe Gips- und Malereiarbeiten durchgeführt. Das letzte Mal habe er drei Monate vor der Ausreise gearbeitet. Aus den Einkünften seiner Beschäftigungen und der Sozialhilfe habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können.Am 04.04.2013 wurden die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers namens "Herr XXXX" in serbischer Sprache niederschriftlich einvernommen und gab der Erstbeschwerdeführer dabei an, im Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , gelebt zu haben. Er habe von 2008 an in einem Miethaus gewohnt. Davor sei er in römisch 40 in einer Wohnung ein Jahr lang wohnhaft gewesen. Sein Elternhaus sei im römisch 40 , gewesen. Nach dem Auszug aus dem Elternhaus sei er immer in verschiedenen Mietwohnungen in römisch 40 wohnhaft gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe von der Sozialhilfe gelebt. Er habe auch gelegentlich privat gearbeitet und sich als Moslem vorgestellt. Er habe Gips- und Malereiarbeiten durchgeführt. Das letzte Mal habe er drei Monate vor der Ausreise gearbeitet. Aus den Einkünften seiner Beschäftigungen und der Sozialhilfe habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können.

Er könne unten nicht mehr leben. Er könne seine Wohnung nicht verkaufen. Sie hätten seine Wohnung sehr billig kaufen wollen, um zwei oder drei tausend Euro. Sie hätten ihn bedroht und das Haus seiner Freundin sei niedergebrannt worden. Seine Wohnung sei okkupiert und er dürfe dort nicht erscheinen. Wenn er die Wohnung nicht um den genannten Betrag verkaufe, würden sie ihn umbringen. Er sei auch vom Militär für zwei oder drei Tage angehalten worden. Das sei ca. 10mal gewesen, er kenne die Namen und er wisse, in welche Kaserne er geführt worden sei. Die türkische und deutsche KFOR habe ihn gerettet. Er sei von einem Kommandant der UCK geschlagen worden. Seine Frau sei 2008 schwanger gewesen und habe eine Fehlgeburt erlitten. Die Albaner hätten ihr nicht helfen und sie ins Krankenhaus bringen wollen. Schließlich sei sie nach Garcanica ins Krankenhaus gebracht worden.

Der Erstbeschwerdeführer habe sich anders vorstellen müssen, damit er eine Arbeit bekommen habe. Wenn die Arbeitgeber erfahren hätten, dass er ein Serbe sei, hätten sie ihn geschlagen und weggejagt. Die Zweitbeschwerdeführerin habe alles bei der deutschen KFOR angezeigt und die hätten ihn immer gerettet.

Bei der Gemeinde habe er Probleme bekommen. Er habe Dokumente gewollt und sie hätten gewollt, dass er sich als Bosniake deklariere. Er könne keine Dokumente bekommen und seine Frau heiraten.

Auf Vorhalt XXXX sei eine multiethnische Stadt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihm bekannt sei, dass XXXX das einmal gewesen sei. Es gebe dort nur mehr vier oder fünf Serben. Sie hätten die serbische Kirche niedergebrannt.Auf Vorhalt römisch 40 sei eine multiethnische Stadt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihm bekannt sei, dass römisch 40 das einmal gewesen sei. Es gebe dort nur mehr vier oder fünf Serben. Sie hätten die serbische Kirche niedergebrannt.

Die Polizei habe die Anzeigen nicht protokollieren wollen. Als der Erstbeschwerdeführer bei der KFOR gewesen sei, hätten diese alles protokolliert.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie im Dorf XXXX zuletzt seit 2008 wohnhaft gewesen sei. Davor habe sie von 1999 bis 2008 im Dorf XXXX, Gemeinde XXXX, gemeinsam mit ihren Eltern und einer Schwester gelebt. Geboren sei sie in XXXX, wo sie bis 1999 wohnhaft gewesen sei. Seit 2008 lebe sie mit ihrem Mann zusammen. Sie habe von der Sozialhilfe und der Beschäftigung ihres Mannes gelebt. Sie selbst sei keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie habe den Beruf der Elektrikerin erlernt. Sie habe keine Arbeit finden können, da sie die albanische Sprache nicht spreche. Ihr Mann habe sich um Arbeit zu bekommen anders vorgestellt. Sie sei mehr zu Hause gewesen, der Erstbeschwerdeführer sei mehrmals mitgenommen worden. Sie habe Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Sie sei im Jahr 2008 schwanger gewesen und könne seitdem nicht mehr schwanger werden. Sie habe keine Dokumente erhalten, sie hätten sie zwingen wollen, dass sie ihre Religion und Volksgruppe wechsle, um Dokumente zu bekommen. Sie hätten sie als Bosniaken haben wollen.Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, dass sie im Dorf römisch 40 zuletzt seit 2008 wohnhaft gewesen sei. Davor habe sie von 1999 bis 2008 im Dorf römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , gemeinsam mit ihren Eltern und einer Schwester gelebt. Geboren sei sie in römisch 40 , wo sie bis 1999 wohnhaft gewesen sei. Seit 2008 lebe sie mit ihrem Mann zusammen. Sie habe von der Sozialhilfe und der Beschäftigung ihres Mannes gelebt. Sie selbst sei keiner Beschäftigung nachgegangen. Sie habe den Beruf der Elektrikerin erlernt. Sie habe keine Arbeit finden können, da sie die albanische Sprache nicht spreche. Ihr Mann habe sich um Arbeit zu bekommen anders vorgestellt. Sie sei mehr zu Hause gewesen, der Erstbeschwerdeführer sei mehrmals mitgenommen worden. Sie habe Angst gehabt, das Haus zu verlassen. Sie sei im Jahr 2008 schwanger gewesen und könne seitdem nicht mehr schwanger werden. Sie habe keine Dokumente erhalten, sie hätten sie zwingen wollen, dass sie ihre Religion und Volksgruppe wechsle, um Dokumente zu bekommen. Sie hätten sie als Bosniaken haben wollen.

Sie sei bei der Polizei gewesen, als der Erstbeschwerdeführer mitgenommen worden sei, um eine Anzeige zu erstatten. Diese habe aber nicht geholfen, sondern nur die KFOR. Ihr Mann hätte sich nicht frei bewegen können, er sei immer wieder mitgenommen worden. Seit sie bei ihm gewesen sei, sei er ca. 10mal mitgenommen worden.

Das Bundesasylamt wies die Anträge mit Bescheiden vom 05.04.2013 in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 AsylG ab und stellte unter einem fest, dass der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wird. Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs. 1 AsylG auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Beschwerden gegen diese Bescheide wurde gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesasylamt wies die Anträge mit Bescheiden vom 05.04.2013 in Spruchteil römisch eins unter Berufung auf Paragraph 3, AsylG ab und stellte unter einem fest, dass der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt wird. Weiters wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auch nicht der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo zuerkannt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Beschwerden gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers unglaubwürdig sei, weshalb in Bezug auf die Zweitbeschwerdeführerin es auch nicht glaubhaft sei, dass das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers Auswirkungen auf die Zweitbeschwerdeführerin habe.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und vom Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass im Bescheid erwähnt werde, dass er von der Sozialhilfe lebe, die er von UNMIC bezogen habe. Dies habe er nicht geäußert, er habe davon nicht gelebt, sondern sie lediglich bezogen. Gelebt habe er von der Pension seiner Mutter und der von seiner Frau geerbten Pension, die ausreichend gewesen seien. Im Bescheid stehe, dass ihm seine Wohnung von albanischen Treibern weggenommen worden sei und nicht, dass seine Wohnung von einem albanischen Soldaten (UCK) weggenommen worden sei. Im Bescheid stehe auch, er hätte mit dem Rest von 10 Euro gelebt. Er habe dies niemals behauptet, denn nicht das Geld sei das Problem für ihn, sondern die Angst, der Schmerz und die Drohungen, die er von der albanischen Armee erlebt habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie mit ihrem Eltern im Juni 1999, sowie alle Serben im Kosovo, gezwungen worden sei, ihr Heim zu verlassen. Danach habe sie mit den Eltern im Dorf XXXX gelebt. Sie hätten von der Pension von Mutter und Vater gelebt. Im Juni 2003 sei dieses Haus von albanischen Terroristen angezündet worden. Daraufhin seien die Eltern erkrankt. Nach zwei Jahren zu großer Trauer um das Haus und Schikanen seitens des albanischen Volkes sei der Vater verstorben. Kurze Zeit danach sei auch die Mutter verstorben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei alleine mit ihrer Schwester geblieben. Diese habe geheiratet, seit diesem Zeitpunkt wisse sie nichts mehr von ihr. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vom Vater die Familienpension geerbt und habe in dem Haus gelebt bis sie XXXX geheiratet habe, mit dem sie auch jetzt zusammen lebe. Als sie geheiratet hätten, hätten sie im Dorf XXXX von ihrer Familienpension, der Pension der Mutter des Erstbeschwerdeführers und der Sozialhilfe von 55 Euro gelebt. Dies habe für die Miete und zum Überleben gereicht, sie hätten sogar etwas ansparen können. Doch dies sei egal gewesen, weil sie keine Freiheit gehabt hätten, sondern einfach nur Angst. Die albanische Armee sei mehrmals gekommen, um ihren Mann festzunehmen und für drei oder vier Tage festzuhalten. Zum Zeitpunkt einer dieser Festnahmen seien drei in zivil gekleidete Albaner zu ihr ins Haus gekommen und hätten sie geschlagen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie im zweiten Monat schwanger gewesen. Sie habe zu bluten begonnen. Ihre albanische Nachbarin habe ihr, nachdem die Täter weggegangen seien, geholfen. Sie habe die Rettung gerufen, jedoch sei es schon zu spät gewesen. Sie habe ihr Baby verloren und könne auch heute keines auf die Welt bringen.Die Zweitbeschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, dass sie mit ihrem Eltern im Juni 1999, sowie alle Serben im Kosovo, gezwungen worden sei, ihr Heim zu verlassen. Danach habe sie mit den Eltern im Dorf römisch 40 gelebt. Sie hätten von der Pension von Mutter und Vater gelebt. Im Juni 2003 sei dieses Haus von albanischen Terroristen angezündet worden. Daraufhin seien die Eltern erkrankt. Nach zwei Jahren zu großer Trauer um das Haus und Schikanen seitens des albanischen Volkes sei der Vater verstorben. Kurze Zeit danach sei auch die Mutter verstorben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei alleine mit ihrer Schwester geblieben. Diese habe geheiratet, seit diesem Zeitpunkt wisse sie nichts mehr von ihr. Die Zweitbeschwerdeführerin habe vom Vater die Familienpension geerbt und habe in dem Haus gelebt bis sie römisch 40 geheiratet habe, mit dem sie auch jetzt zusammen lebe. Als sie geheiratet hätten, hätten sie im Dorf römisch 40 von ihrer Familienpension, der Pension der Mutter des Erstbeschwerdeführers und der Sozialhilfe von 55 Euro gelebt. Dies habe für die Miete und zum Überleben gereicht, sie hätten sogar etwas ansparen können. Doch dies sei egal gewesen, weil sie keine Freiheit gehabt hätten, sondern einfach nur Angst. Die albanische Armee sei mehrmals gekommen, um ihren Mann festzunehmen und für drei oder vier Tage festzuhalten. Zum Zeitpunkt einer dieser Festnahmen seien drei in zivil gekleidete Albaner zu ihr ins Haus gekommen und hätten sie geschlagen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie im zweiten Monat schwanger gewesen. Sie habe zu bluten begonnen. Ihre albanische Nachbarin habe ihr, nachdem die Täter weggegangen seien, geholfen. Sie habe die Rettung gerufen, jedoch sei es schon zu spät gewesen. Sie habe ihr Baby verloren und könne auch heute keines auf die Welt bringen.

Nach späteren Festnahmen ihres Mannes sei sie immer zur Polizei gegangen und habe dies gemeldet. Doch jedes Mal sei ihr gesagt worden, die Festnahmen seien gesetzlich. Daraufhin habe sie sich an die deutsche KFOR gewandt, welche sie immer nach Hause gebracht und gesagt habe, sie solle sich nicht sorgen, sie würden den Mann nach Hause bringen. Mehrmals sei sie zur KFOR gegangen und habe um Hilfe angesucht. Das letzte Mal sei ihr Mann im Juni 2012 festgenommen worden. Am zweiten Tag seiner Abwesenheit seien wieder die gleichen drei jungen Männer - diesmal in Uniform - gekommen. Sie hätten sie zusammengeschlagen und gesagt, es sei hier kein Platz für serbische Huren. Wenn sie im Kosovo bliebe, würden sie sie abschlachten. Einer von ihnen habe ihr ein Messer gezeigt, es an ihrem Hals angesetzt und gedroht, ihr den Hals aufzuschneiden, wenn er sie das nächste Mal hier finden würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wieder zur KFOR gegangen und habe um Hilfe gebeten. Ein anwesender Soldat habe gemeint, es sei am besten für sie und ihren Mann nach Österreich zu flüchten und dort Asyl zu beantragen. Sie habe dies mit ihrem Mann besprochen, doch wollte ihr die Gemeinde XXXX keine Dokumente ausstellen. Sie hätten gewollt, dass sie sich als Bosniake-Moslemin bezeichne und nicht als Serbin. Daher habe sie ihren Mann auch nicht standesamtlich heiraten können.Nach späteren Festnahmen ihres Mannes sei sie immer zur Polizei gegangen und habe dies gemeldet. Doch jedes Mal sei ihr gesagt worden, die Festnahmen seien gesetzlich. Daraufhin habe sie sich an die deutsche KFOR gewandt, welche sie immer nach Hause gebracht und gesagt habe, sie solle sich nicht sorgen, sie würden den Mann nach Hause bringen. Mehrmals sei sie zur KFOR gegangen und habe um Hilfe angesucht. Das letzte Mal sei ihr Mann im Juni 2012 festgenommen worden. Am zweiten Tag seiner Abwesenheit seien wieder die gleichen drei jungen Männer - diesmal in Uniform - gekommen. Sie hätten sie zusammengeschlagen und gesagt, es sei hier kein Platz für serbische Huren. Wenn sie im Kosovo bliebe, würden sie sie abschlachten. Einer von ihnen habe ihr ein Messer gezeigt, es an ihrem Hals angesetzt und gedroht, ihr den Hals aufzuschneiden, wenn er sie das nächste Mal hier finden würde. Die Zweitbeschwerdeführerin sei wieder zur KFOR gegangen und habe um Hilfe gebeten. Ein anwesender Soldat habe gemeint, es sei am besten für sie und ihren Mann nach Österreich zu flüchten und dort Asyl zu beantragen. Sie habe dies mit ihrem Mann besprochen, doch wollte ihr die Gemeinde römisch 40 keine Dokumente ausstellen. Sie hätten gewollt, dass sie sich als Bosniake-Moslemin bezeichne und nicht als Serbin. Daher habe sie ihren Mann auch nicht standesamtlich heiraten können.

Ihr Mann habe mit einem Mann gesprochen, der sie um 2.000 Euro nach Österreich brachte. Als sie in Österreich gewesen seien, habe sie nach ihrer Anmeldung ein Interview mit einem albanischen Dolmetscher gehabt. Egal was sie gesagt habe, er habe sie unterbrochen und gemeint, sie wüssten schon alles, da ihr Mann es ihnen ja erzählt habe. Immer wenn sie sich und ihren Mann erwähnt habe, habe der Dolmetscher sie gestoppt und gemeint, das habe ihr Mann schon erzählt; aber ihr Mann könne nicht ihre Leiden und ihre Angst vor dem albanischen Volk wiedergeben. Am zweiten Tag nach dem Interview habe sie die Kopie in deutscher Sprache bekommen. Sie habe für eine Übersetzung des Schriftstücks bezahlt und gesehen, dass darin kein einziges ihrer Lebensprobleme vorgekommen sei, welche ihr das albanische Volk im Kosovo angetan habe. Im Bescheid würde stehen, sie habe finanziell schwach gelebt. Jedoch habe sie keine finanziellen Probleme im Kosovo gehabt, sondern litt unter Schmerz, Drohungen, Schlägen und Angst vor dem albanischen Volk.

Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 22.04.2013 wurden den Beschwerden gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 22.04.2013 wurden den Beschwerden gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Aus folgenden Gründen hat das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt:

Die Zweitbeschwerdeführerin monierte in ihrer Beschwerde, dass sie ihre Einvernahme vor dem Bundesasylamt mit einem albanischen Dolmetscher gehabt habe. Dieser habe sie ständig unterbrochen und gemeint, sie wüssten schon alles, da es ihr Lebensgefährte schon erzählt habe. Erst später, als die Zweitbeschwerdeführerin ihren negativen Bescheid auf eigene Kosten übersetzen habe lassen, habe sie festgestellt, dass darin kein einziges ihrer in der Einvernahme zu Protokoll gegebenen Probleme erwähnt sei.

Aus den Einvernahmeprotokollen des Bundesasylamts geht lediglich hervor, dass ein "Herr XXXX" bei den Einvernahmen der Beschwerdeführer als Dolmetscher für die serbische Sprache tätig war. Weder aus der Liste der Dolmetscher des österreichischen Verbandes der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher, noch aus der Dolmetscherliste des Bundesministeriums für Inneres, noch aus der Dolmetscherliste des Asylgerichtshof ist ein "Herr XXXX" als Dolmetscher ersichtlich. So muss ohne Information über "Herrn XXXX" aufgrund seines Familiennamen der Schluss gezogen werden, dass es sich hierbei um einen albanischstämmigen Herrn handelt. Feststellbar ist hingegen, dass "Herr XXXX" weder als Albanisch- noch als Serbischdolmetscher in den genannten Listen aufscheint. Die diesbezüglichen Beschwerdepunkte der Zweitbeschwerdeführerin sind daher nicht von der Hand zu weisen.

In diesem Zusammenhang ist die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid, wonach die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe in ihrem Verfahren genannt habe, nicht schlüssig.

Auch der Erstbeschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass es Fehler bei der Einvernahme gegeben habe, welche er erst nach Übersetzung seines Bescheids in die serbische Sprache feststellen habe können. Er ersuche um nochmalige Einvernahme mit einem serbischen Dolmetscher.

Weiters gaben die Beschwerdeführer an, ihre Probleme im Kosovo seien von der KFOR jeweils protokolliert worden. Insbesondere der letzte Vorfall vom 06.06.2012 sei bei der KFOR aktenkundig. Diesbezüglich wurden jedoch vom Bundesasylamt keinerlei Ermittlungen in diese Richtung angestellt.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerdefälle als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im fortgesetzten Verfahren werden die Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers mit serbischer Muttersprache niederschriftlich einzuvernehmen sein; eine Einvernahme von Beschwerdeführern, die festgestelltermaßen der serbischen Minderheit des Kosovo angehören, durch einen albanischstämmigen Dolmetscher erscheint nicht zielführend.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführer gegen eine Kassation der Bescheide des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Beschwerdeführer gegen eine Kassation der Bescheide des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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