TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/20 B1 433873-1/2013

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Veröffentlicht am 20.11.2013
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Spruch

Zl. B1 433.873-1/2013/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 13 01.606-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.03.2013, Zl. 13 01.606-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhaltrömisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer, nach eigenen Behauptungen ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stellte am 06.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er am selben Tag an, dass er vom Oktober 2010 bis Oktober 2012 für "die Amerikaner" als Dolmetscher gearbeitet habe und deshalb von Taliban mit dem Tod bedroht worden sei. Sein Bruder, welcher zuvor für die "Amerikaner" gearbeitet habe, sei von unbekannten Personen etwa zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers verschleppt worden.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 11.02.2013 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Dokumentenkopien, darunter einer Geburtsurkunde (Tazkira), eine Reihe von Bestätigungen durch US-amerikanische Militäreinheiten über eine Tätigkeit des Beschwerdeführers als Dolmetscher, Arbeitsbestätigungen, Bestätigungen über absolvierte Ausbildungen, Kopien von Lichtbildern, die den Beschwerdeführer im Umfeld militärischer Einheiten zeigen, Kopien von Identitätsausweisen des Beschwerdeführers als Dolmetscher sowie Kopien angeblicher Drohbriefe an die Familie des Beschwerdeführers vor. Auf Aktenseite 75 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes ist aus einer handschriftlich festgehaltenen Arbeitsübersetzung eines derartigen Drohbriefes ersichtlich, dass dieser sich gegen eine Person mit dem Namen des Beschwerdeführers richtet, darin aber auch unter namentlicher Nennung der Bruder des Beschwerdeführers wegen dessen Zusammenarbeit mit "den Amerikanern" angesprochen wurde. Im Verlauf der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er wegen seiner Tätigkeit als Dolmetscher für ausländische Militäreinheiten im Heimatort angefeindet worden und in weiterer Folge schriftlich am Leben bedroht worden sei.

1.2.1 Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde zunächst mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 12.02.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2.1 Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde zunächst mit dem Bescheid des Bundesasylamts vom 12.02.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Bescheid wurden in der Begründung offenkundig auf Grund eines Versehens die Angaben einer anderen Person beurteilt. Nach rechtzeitiger Erhebung einer Beschwerde mit Schreiben vom 25.02.2013 wurde dieser Bescheid des Bundesasylamts vom 12.02.2013 durch die Beschwerdevorentscheidung des Bundesasylamts vom 01.03.2013 gem. § 64a Abs.1 AVG behoben.Im Bescheid wurden in der Begründung offenkundig auf Grund eines Versehens die Angaben einer anderen Person beurteilt. Nach rechtzeitiger Erhebung einer Beschwerde mit Schreiben vom 25.02.2013 wurde dieser Bescheid des Bundesasylamts vom 12.02.2013 durch die Beschwerdevorentscheidung des Bundesasylamts vom 01.03.2013 gem. Paragraph 64 a, Absatz eins, AVG behoben.

1.2.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2.2. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Bescheid wurde zur Person des Beschwerdeführers ausgeführt, dass "nicht mit Sicherheit festgestellt werden" könne, dass dieser "als Dolmetscher bei den Amerikanern" gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban nicht bedroht worden und es könne nicht festgestellt werden, ob (etwas) bzw. eventuell was mit seinem Bruder geschehen sei. Der Beschwerdeführer sei wegen wirtschaftlicher Überlegungen ausgereist und er sei keiner Bedrohung ausgesetzt. In dem als Beweiswürdigung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde dazu ausgeführt, dass zu bezweifeln sei, dass der Beschwerdeführer "für die Amerikaner" als Dolmetsch gearbeitet habe. In einer vorgehaltenen Anfragebeantwortung zu Länderfeststellung zu Afghanistan vom 08.02.2013 sei beschrieben, dass bei allen Datumsangaben in Verträgen der USA eine "bei uns nicht übliche Variante" aufscheine. In den vorgelegten Kopien seien jedoch alle Datumsangaben in der europäischen Weise geschrieben, was den Schluss zulasse, dass der Beschwerdeführer diese Kopien selbst hergestellt und die hier übliche Schreibweise benutzt habe. Auch die in der Anfragebeantwortung angeführte geringere Bezahlung in den ersten sechs Monaten bei Dolmetschern scheine es beim Beschwerdeführer nicht "gegen" (offenbar gemeint: gegeben) zu haben, indem eine Gehaltssteigerung von $ 50,00 keine wie in der Anfragebeantwortung ausgeführte geringere Bezahlung zeige. Es könne daher angenommen "haben" (offensichtlich gemeint: werden), dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen selbst hergestellt worden seien und dieser nicht als Dolmetsch bei "den Amerikanern" gearbeitet habe. Weiters sei nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer einen Drohbrief bekommen solle, "wo"

(offensichtlich gemeint: in dem) der Bruder des Beschwerdeführers nicht erwähnt sei, obwohl er jedoch bereits früher bei "den Amerikanern" gearbeitet haben solle. Es sei gänzlich unlogisch, dass die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers in einem Drohbrief nicht erwähnen sollten, wodurch die Darlegungen des Beschwerdeführers unglaubwürdig seien. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werden weiters nicht aus den Länderfeststellungen der Entscheidung ableitbare Ausführungen über den Zugang des Beschwerdeführers zu staatlichem Schutz vor der angegebenen Bedrohung und das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative außerhalb seiner Heimatprovinz, z.B. in Kabul, getroffen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 18.03.2013 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. Darin wurde der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids entgegengetreten und unter anderem vorgebracht, dass die Behörde keine Feststellungen über vorgelegte Beweismittel und über die Sicherheitslage von Unterstützern der internationalen Sicherheitskräfte in Afghanistan getroffen habe

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs.1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiemit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies konnte auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Art. 129 c B-VG idF des Art. 1 Z 28 BVG BGBl. I 2/2008 spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.Artikel 129, c B-VG in der Fassung des Artikel eins, Ziffer 28, BVG Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008, spricht nicht mehr vom unabhängigen Bundesasylsenat als der "oberste[n] Berufungsbehörde", sondern richtet den Asylgerichtshof als Gericht ein, das nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt. Der Asylgerichtshof sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die neue Verfassungsrechtslage übertragen ließe, kann doch von einer Behörde, die - verfassungsrechtlich vorgesehen - "nach Erschöpfung des Instanzenzuges" zu erkennen hat, nicht gesagt werden, sie habe in dieser Hinsicht nicht (mindestens) dieselbe Stellung wie eine oberste Berufungsbehörde. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es dieses Gericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und zugleich enden, sieht man von der beschränkten Kontrolle seiner Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof ab.

2.2.1. Im hier zu beurteilenden Fall enthält der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbaren Feststellungen darüber, dass und aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht als Dolmetscher bei US amerikanischen Einheiten der internationalen Sicherheitskräfte in Afghanistan tätig gewesen sein soll. Die als Ausgangspunkt der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides angesprochene Aussage in Länderfeststellungen zu Afghanistan vom 08.02.2013 über das Format von Datumsangaben ist zunächst im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Es dürfte sich dabei um die auf S. 5/6 der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamts vom 08.02.2013 enthaltenen zwei Sätze handeln: "Weiter könne man v.a. bei Verträgen, welche von den USA/CAN ausgestellt wurden, auf die Datumsangaben achten (amerikanische Datumsangabe: MM/TT/JJJJ vs. europäische Variante TT/MM/JJJJ). Die Sicherheitsüberprüfung - etwa bei Dolmetschern - dauere ca. sechs Monate. In dieser Zeit werde weniger Gehalt gezahlt."

Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentenkopien ist ersichtlich, dass darin im Falle einer Bestätigung des angeblichen Dienstgebers des Beschwerdeführers (AS. 111) zwei Datumsbezeichnungen im in den USA üblichen Format MM/TT/YYYY und in den sonstigen vorgelegten Kopien solche überwiegend durch ausgeschriebene oder abgekürzte Bezeichnung des Monats in englischer Sprache vorgenommen worden sind; in keinem Fall ist eine Datumsbezeichnung in der in Europa überwiegend üblichen Form TT/MM/JJJJ erfolgt.

Das Bundesasylamt hat es in Folge dieser oberflächlichen und teilweise aktenwidrigen Beweiswürdigung unterlassen, sich in geeigneter Weise ernsthaft mit der Frage der Echtheit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumentenkopien auseinanderzusetzen und hat daher im Verfahren auf Grund dieser Unterlassung keine seriöse Grundlage zur allfälligen Widerlegung der Angaben des Beschwerdeführers, er habe als Dolmetscher für US-amerikanischer Einheiten der internationalen Sicherheitskräfte in Afghanistan gearbeitet, geschaffen.

Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Dolmetscher eine geringere Entlohnung erhalten habe als zu einem späteren Zeitpunkt, stehen im Einklang mit den entsprechenden Ausführungen der Anfragebeantwortung des Bundesasylamts vom 08.02.2013. Es kann nämlich entgegen den nicht nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesasylamtes nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gehaltssteigerung von $ 50,00 nicht impliziere, dass vor deren Eintritt eine geringere Bezahlung erfolgt sei.

Den Erwägungen des Bundesasylamtes über das Fehlen einer Nennung des Bruders des Beschwerdeführers im an diesem gerichteten Drohbrief fehlt jegliche Grundlage, da - wie oben ausgeführt - der Bruder des Beschwerdeführers zu Folge der im Akt erliegenden Arbeitsübersetzung offenkundig namentlich angeführt wird.

Da die weiteren Ausführungen der angefochtenen Entscheidung über den Zugang des Beschwerdeführers zu staatlichem Schutz vor der behaupteten Bedrohung und über das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht durch geeignete Länderfeststellungen gestützt werden, vermögen auch diese Ausführungen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen.

Das Bundesasylamt wird sich im fortgesetzten Verfahren ernsthaft mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen und dabei auch die in der Beschwerde gegebenen Hinweise auf Möglichkeiten zur Überprüfung deren Echtheit zu berücksichtigen haben.

Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).Die Durchführung entsprechender Ermittlungen und die Erörterung von deren Ergebnis lässt die Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidbar erscheinen. Damit liegen die Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich wegen Mangelhaftigkeit des Sachverhalts die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

2.2.2. Auf Grund der unter Punkt 2.1. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

2.2.3. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in § 60 AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß § 60 Abs.2 AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.2.2.3. Das besondere Gewicht des Bundesasylamtes als Tatsacheninstanz ist auch vom Gesetzgeber des Asylgesetzes 2005 durch die in Paragraph 60, AsylG 2005 getroffene Regelung betont worden, worin die Führung einer Staatendokumentation durch das Bundesasylamt vorgesehen wurde. Im vorliegenden Verfahren wäre zweckmäßigerweise (jedenfalls auch) auf die in der Staatendokumentation gesammelten und in wissenschaftlicher Form aufbereiteten Tatsachen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zurückzugreifen, um die zur Weiterführung des Verfahrens erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, individuelle Gefährdung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verhandlungspflicht, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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