TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/22 C3 435143-2/2013

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Veröffentlicht am 22.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

Zl. C3 435.143-2/2013/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. van Best-Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.

Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, Zahl:

13 15.781-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 14.04.2013 den ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 16.4.2013 bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich gab der Beschwerdeführer an, dass er ledig sei und von 1993 bis 2005 die Grundschule besucht habe. Er sei mit seinem eigenen Reisepass ausgereist. Als Fluchtgrund gab er Folgendes an:

"Ich hatte in meiner Heimat eine Freundin und wollte sie heiraten. Die Eltern des Mädchens waren gegen die Heirat. Eines Tages war meine Freundin verschwunden. Ihre Eltern beschuldigten mich, dass ich mit dem Verschwinden ihrer Tochter zu tun hätte. Die Familie drohte mir mit dem Umbringen. Der Bruder des Mädchens war Polizist und hat meinen Tod vertuschen wollen. Da ich Angst um mein Leben hatte, musste ich das Land verlassen. Ich hatte auch keine Anzeige gegen die Familie meiner Freundin machen könne, da der Bruder dort arbeitete."

Er habe seine Reise selbst organisiert. Er sei in XXXX zu einem Schlepper (Reisebüro) gegangen. Er habe ihm für seinen Reisepass ein Studentenvisum für Georgien organisiert und auch die weitere Reise bis nach Österreich. Seine Eltern hätten den Schlepperlohn bezahlt. Dieser habe 800.000 indische Rupien betragen.Er habe seine Reise selbst organisiert. Er sei in römisch 40 zu einem Schlepper (Reisebüro) gegangen. Er habe ihm für seinen Reisepass ein Studentenvisum für Georgien organisiert und auch die weitere Reise bis nach Österreich. Seine Eltern hätten den Schlepperlohn bezahlt. Dieser habe 800.000 indische Rupien betragen.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1992 bis 2004 die Grundschule besucht habe. Von 2004 bis 2012 sei er auf der elterlichen Landwirtschaft als Landwirt tätig gewesen. Seine Muttersprache sei Punjabi. Er spreche auch Hindi und ein wenig Englisch. Deutsch oder andere Sprachen könne er nicht. Er habe seinen indischen Reisepass mitgehabt. Diesen habe er auf der Reise an der griechischen Grenze im Fluss verloren. Der Pass sei ihm vom Passamt in XXXX 2004 oder 2005 ausgestellt worden. Er habe den Familiennamen XXXX und den Vornamen XXXX. Er sei am XXXX in der Provinz Punjab geboren worden. Er sei Staatsbürger von Indien und ledig. Seinen Wohnsitz habe er im Haus seines Vaters gehabt. Er habe niemals einen anderen Wohnsitz gehabt. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich einen Monat lang in Delhi aufgehalten. Von seiner Geburt an sei er bei seinen Eltern in XXXX aufgewachsen. Er habe im Dorf zwölf Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im November 2012 habe er sein Dorf verlassen. Sein Heimatland Indien habe er am 25.11.2012 verlassen. In Delhi habe er sich dort mit einem Freund aufgehalten. Die Zeit habe er bei seinem Freund verbracht. In seinem Heimatland habe er seinen Lebensunterhalt von seiner Landwirtschaft bestritten. Er hatte sonst nie eine andere Beschäftigung gehabt. Auf die Frage, warum er sonst nie einer anderen Beschäftigung nachgegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht notwendig gewesen sei. Von seinem Vater habe er immer Geld bekommen, wenn er dies gebraucht habe. Dem Vater gehörten das Elternhaus und die Grundstücke und die Landwirtschaft. Sie hätten drei Kila Land gehabt. Sie hätten Reis und Weizen angebaut. Er habe bis November 2012 auf den Feldern gearbeitet, bis zum Tag vor seiner Abreise aus seinem Elternhaus, bis er nach Delhi gefahren sei. Die Familie habe außer der Landwirtschaft kein weiteres Einkommen. Sein Vater mache alles. In Indien habe er noch viele Onkel und Tanten und Cousins, seine Eltern und seine Schwester. Verheiratet sei er nicht, Lebensgefährtin oder Kinder habe er auch nicht. Seine Verwandten würden auch in der Landwirtschaft arbeiten. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern und seiner Schwester. Er habe Freunde in Indien. Im September oder Oktober 2012 sei er das letzte Mal mit diesen Freunden beisammen gewesen. Er habe vor ca. einer Woche mit seinem Vater gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, dass es ihm gut gehe. Sein Heimatort habe ca. 5.000 Einwohner. Die meisten Leute seien Sikh. Es seien nur ein paar Häuser mit Hindus. Die meisten Leute seien Jat. Es leben auch einige Leute von der untersten Kaste dort. Sie seien aber auch Sikh. Er gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei Sikh. In seinem Heimatort gebe es eine Polizei. Die Frage, ob er jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in seinem Heimatland zu tun gehabt habe, bejahte dieser. Im September oder Oktober 2012 sei er bei der Polizei gewesen. Aber er sei nicht hineingegangen. Er könne darüber nichts schildern. Sonst habe sich nichts ereignet. Sonst habe er niemals mit der Polizei bzw. Polizisten in seinem Heimatland zu tun gehabt. Er sei niemals in Haft gewesen. Er habe auch niemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten in seinem Heimatland zu tun gehabt. Er sei auch niemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Das erste Mal habe er im Oktober 2012 gedanklich den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Mit dem Schlepper habe er als Ziel seiner Reise Georgien ausgemacht. Georgien deswegen, weil er ein Visum für dieses Land bekommen habe und zwar ein Studentenvisum. Er sei in Georgien gewesen. Er habe nicht genügend Geld gehabt, um dort zu leben. Deshalb habe er Georgien wieder verlassen. In Georgien habe er sich zwei Monate lang aufgehalten. Das Ziel nach Georgien sei Griechenland gewesen. Er sei auch in Griechenland gewesen und zwar zwei bis drei Monate. Er habe sich dort bei einem Freund aufgehalten. Er wisse nichts über Griechenland. Er habe Griechenland verlassen müssen, denn die Feinde seiner Verwandten würden in Griechenland leben. Der Schlepper habe dann entschieden, dass er nach Österreich kommen solle. Unter Asyl verstehe er, dass er hier bleiben dürfe. Er sei legal aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei am Flughafen einer Kontrolle unterzogen worden. Sein Reisepass sei kontrolliert worden mit einem Computer. Dann hab er weiter gehen dürfen. Er habe sonst in keinem anderen Land um Asyl ersucht. In weiterer Folge wurde ausgeführt:Bei der niederschriftlichen Einvernahme am 24.04.2013 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, gab der Beschwerdeführer an, dass er von 1992 bis 2004 die Grundschule besucht habe. Von 2004 bis 2012 sei er auf der elterlichen Landwirtschaft als Landwirt tätig gewesen. Seine Muttersprache sei Punjabi. Er spreche auch Hindi und ein wenig Englisch. Deutsch oder andere Sprachen könne er nicht. Er habe seinen indischen Reisepass mitgehabt. Diesen habe er auf der Reise an der griechischen Grenze im Fluss verloren. Der Pass sei ihm vom Passamt in römisch 40 2004 oder 2005 ausgestellt worden. Er habe den Familiennamen römisch 40 und den Vornamen römisch 40 . Er sei am römisch 40 in der Provinz Punjab geboren worden. Er sei Staatsbürger von Indien und ledig. Seinen Wohnsitz habe er im Haus seines Vaters gehabt. Er habe niemals einen anderen Wohnsitz gehabt. Kurz vor seiner Ausreise habe er sich einen Monat lang in Delhi aufgehalten. Von seiner Geburt an sei er bei seinen Eltern in römisch 40 aufgewachsen. Er habe im Dorf zwölf Jahre die Grundschule besucht. Danach habe er seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen. Im November 2012 habe er sein Dorf verlassen. Sein Heimatland Indien habe er am 25.11.2012 verlassen. In Delhi habe er sich dort mit einem Freund aufgehalten. Die Zeit habe er bei seinem Freund verbracht. In seinem Heimatland habe er seinen Lebensunterhalt von seiner Landwirtschaft bestritten. Er hatte sonst nie eine andere Beschäftigung gehabt. Auf die Frage, warum er sonst nie einer anderen Beschäftigung nachgegangen sei, gab der Beschwerdeführer an, dass dies nicht notwendig gewesen sei. Von seinem Vater habe er immer Geld bekommen, wenn er dies gebraucht habe. Dem Vater gehörten das Elternhaus und die Grundstücke und die Landwirtschaft. Sie hätten drei Kila Land gehabt. Sie hätten Reis und Weizen angebaut. Er habe bis November 2012 auf den Feldern gearbeitet, bis zum Tag vor seiner Abreise aus seinem Elternhaus, bis er nach Delhi gefahren sei. Die Familie habe außer der Landwirtschaft kein weiteres Einkommen. Sein Vater mache alles. In Indien habe er noch viele Onkel und Tanten und Cousins, seine Eltern und seine Schwester. Verheiratet sei er nicht, Lebensgefährtin oder Kinder habe er auch nicht. Seine Verwandten würden auch in der Landwirtschaft arbeiten. Er habe ein sehr gutes Verhältnis zu seinen Eltern und seiner Schwester. Er habe Freunde in Indien. Im September oder Oktober 2012 sei er das letzte Mal mit diesen Freunden beisammen gewesen. Er habe vor ca. einer Woche mit seinem Vater gesprochen. Dieser habe ihm gesagt, dass es ihm gut gehe. Sein Heimatort habe ca. 5.000 Einwohner. Die meisten Leute seien Sikh. Es seien nur ein paar Häuser mit Hindus. Die meisten Leute seien Jat. Es leben auch einige Leute von der untersten Kaste dort. Sie seien aber auch Sikh. Er gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei Sikh. In seinem Heimatort gebe es eine Polizei. Die Frage, ob er jemals persönlich mit der Polizei bzw. Polizisten in seinem Heimatland zu tun gehabt habe, bejahte dieser. Im September oder Oktober 2012 sei er bei der Polizei gewesen. Aber er sei nicht hineingegangen. Er könne darüber nichts schildern. Sonst habe sich nichts ereignet. Sonst habe er niemals mit der Polizei bzw. Polizisten in seinem Heimatland zu tun gehabt. Er sei niemals in Haft gewesen. Er habe auch niemals persönlich mit den Behörden oder Gerichten in seinem Heimatland zu tun gehabt. Er sei auch niemals politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei gewesen. Das erste Mal habe er im Oktober 2012 gedanklich den Entschluss gefasst, sein Heimatland zu verlassen. Mit dem Schlepper habe er als Ziel seiner Reise Georgien ausgemacht. Georgien deswegen, weil er ein Visum für dieses Land bekommen habe und zwar ein Studentenvisum. Er sei in Georgien gewesen. Er habe nicht genügend Geld gehabt, um dort zu leben. Deshalb habe er Georgien wieder verlassen. In Georgien habe er sich zwei Monate lang aufgehalten. Das Ziel nach Georgien sei Griechenland gewesen. Er sei auch in Griechenland gewesen und zwar zwei bis drei Monate. Er habe sich dort bei einem Freund aufgehalten. Er wisse nichts über Griechenland. Er habe Griechenland verlassen müssen, denn die Feinde seiner Verwandten würden in Griechenland leben. Der Schlepper habe dann entschieden, dass er nach Österreich kommen solle. Unter Asyl verstehe er, dass er hier bleiben dürfe. Er sei legal aus seinem Heimatland ausgereist. Er sei am Flughafen einer Kontrolle unterzogen worden. Sein Reisepass sei kontrolliert worden mit einem Computer. Dann hab er weiter gehen dürfen. Er habe sonst in keinem anderen Land um Asyl ersucht. In weiterer Folge wurde ausgeführt:

"LA: Wann, wie und wo haben Sie Kontakt zum Schlepper erhalten? Schildern Sie Ihre Kontakte zum Schlepper vor Ihrer Abreise unter Angabe der Zeiten und allfälliger Orte.

AW: Ich habe den Schlepper das erste Mal in seinem Büro in XXXX, XXXX getroffen. Das war im September 2012. Ich habe den Kontakt über meinen Freund bekommen. Beim ersten Mal habe ich ihm meinen Reisepass und 50.000 Rupien gegeben. Nach einem Monat, im Oktober 2012, rief er mich an, dass er ein Visum für mich besorgt hat. Dann bin ich wieder zu ihm ins Büro nach XXXX und habe ihm 300.000 Rupien bezahlt. Dabei hat er mir den Reisepass gegeben. Dann habe ich ihn nicht mehr getroffen. Ich bin dann alleine nach Delhi.AW: Ich habe den Schlepper das erste Mal in seinem Büro in römisch 40 , römisch 40 getroffen. Das war im September 2012. Ich habe den Kontakt über meinen Freund bekommen. Beim ersten Mal habe ich ihm meinen Reisepass und 50.000 Rupien gegeben. Nach einem Monat, im Oktober 2012, rief er mich an, dass er ein Visum für mich besorgt hat. Dann bin ich wieder zu ihm ins Büro nach römisch 40 und habe ihm 300.000 Rupien bezahlt. Dabei hat er mir den Reisepass gegeben. Dann habe ich ihn nicht mehr getroffen. Ich bin dann alleine nach Delhi.

LA: Wie weit ist es von Ihrem Heimatort nach XXXX?

AW: Zirka 70 Kilometer.

LA: Was haben Sie an dem Tag, an dem Sie das erste Mal beim Schlepper waren, in XXXX gemacht, aus welchem Grund sind Sie dorthin?LA: Was haben Sie an dem Tag, an dem Sie das erste Mal beim Schlepper waren, in römisch 40 gemacht, aus welchem Grund sind Sie dorthin?

AW: Mein Freund hat das Treffen vereinbart. Ich bin mit ihm gemeinsam dorthin.

LA: Was haben Sie nach dem ersten Treffen mit dem Schlepper gemacht?

AW: Danach bin ich zurück in mein Dorf gefahren.

LA: Was haben Sie nach dem zweiten Treffen mit dem Schlepper gemacht?

AW: Nach dem zweiten Treffen bin ich auch wieder zurück nach Hause gefahren.

LA: Womit sind Sie die beiden Male nach XXXX und zurück gefahren?LA: Womit sind Sie die beiden Male nach römisch 40 und zurück gefahren?

AW: Mit dem öffentlichen Bus.

LA: Schildern Sie die Reise von Ihrem Heimatort nach Delhi, unter Angabe der Zeiten, Orte und Verkehrsmittel.

AW: An einem Tag Mitte Oktober 2012 am Nachmittag gegen 15.00 Uhr bin ich von zu Hause mit meinem Freund mit dem Motorrad nach XXXX gefahren. Dort war ich 2 Tage bei einem Freund. Von dort bin ich alleine mit dem Bus nach Amritsar und von dort nach Delhi.AW: An einem Tag Mitte Oktober 2012 am Nachmittag gegen 15.00 Uhr bin ich von zu Hause mit meinem Freund mit dem Motorrad nach römisch 40 gefahren. Dort war ich 2 Tage bei einem Freund. Von dort bin ich alleine mit dem Bus nach Amritsar und von dort nach Delhi.

LA: Woher hatten Sie das Geld für die Reise?

AW: Wir haben einen Kredit auf unser Grundstück genommen.

LA: Wann haben Sie den Kredit aufgenommen?

AW: Das war 4 Monate vor meiner Ausreise, 4 Monate vor dem November 2012. Das hat mein Vater gemacht.

LA: Aus welchem Grund hat Ihr Vater das gemacht?

AW: Für meine Reise.

LA: Aus welchen Mitteln bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich?

AW: Hier vom Lager, vom Camp.

LA: Erhalten Sie sonst von jemandem Unterstützung?

AW: Nein.

LA: Verfügen Sie selbst über Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes?

AW: Nein.

LA: Haben Sie Angehörige, Verwandte oder Ihnen nahe stehende Personen in Österreich oder einem anderen Land der EU?

AW: Nein, niemanden.

LA: Gibt es Personen in Österreich, die Sie schon aus Ihrem Heimatland kennen?

AW: Nein, niemanden.

LA: Sind Sie gemeinsam mit Personen gereist, die sich ebenfalls hier aufhalten?

AW: Nein.

LA: Was haben Sie nun weiter vor?

AW: Ich möchte hier Asyl.

LA: Wie haben Sie in Zukunft vor, Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

AW: Ich möchte selbst arbeiten.

LA: Welche Arbeiten könnten und würden Sie annehmen und verrichten?

AW: Ich bin bereit, jede Arbeit anzunehmen.

LA: Wiederholen Sie Ihre Angaben, welche Sie über Ihre Gründe für das Verlassen des Heimatlandes bei der Erstbefragung gemacht haben. Erzählen Sie so, wie Sie es bei der Erstbefragung gesagt haben.

AW: Ich habe gesagt, dass ich in ein Mädchen aus meinem Dorf verliebt war. Sie heißt XXXX. Sie gehörte auch zur selben Volksgruppe wie ich, sie war auch Sikh. Ich wollte sie heiraten. Aber ihre Familie war damit nicht einverstanden, weil wir aus demselben Dorf stammten. Ihre Eltern haben sie versteckt und haben behauptet, dass ich sie ermordet habe. Einer ihrer Verwandten arbeitet bei der Polizei, deshalb war ich nicht bei der Polizei. Sie hatte auch zwei Brüder, die haben mich auch angegriffen.AW: Ich habe gesagt, dass ich in ein Mädchen aus meinem Dorf verliebt war. Sie heißt römisch 40 . Sie gehörte auch zur selben Volksgruppe wie ich, sie war auch Sikh. Ich wollte sie heiraten. Aber ihre Familie war damit nicht einverstanden, weil wir aus demselben Dorf stammten. Ihre Eltern haben sie versteckt und haben behauptet, dass ich sie ermordet habe. Einer ihrer Verwandten arbeitet bei der Polizei, deshalb war ich nicht bei der Polizei. Sie hatte auch zwei Brüder, die haben mich auch angegriffen.

LA: Haben Sie noch etwas angegeben?

AW: Sie suchen nach mir und deshalb habe ich mein Dorf und mein land verlassen.

LA: Haben Sie noch etwas angegeben?

AW: Nein.

LA: Möchten Sie Ihren Angaben über die Gründe und insbesondere über die Vorfälle, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben, noch etwas hinzufügen?

AW: Mein Leben ist dort gefährdet.

LA: Möchten Sie Ihren Angaben über die Gründe und insbesondere über die Vorfälle, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben, noch etwas hinzufügen?

AW: Nein.

LA: Können Sie noch nähere Angaben über die Gründe und die Vorfälle, weshalb Sie Indien verlassen haben, machen?

AW: Nein.

LA: Schildern Sie detailliert alle konkreten Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben! Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.

Sie werden insbesondere aufgefordert, die Zeiten und die Orte zu nennen, wann diese Vorfälle stattfanden und die Personen zu benennen, die daran beteiligt waren sowie zu schildern, was sich genau ereignet hat und gesprochen wurde.

Vermerk: Dem AW wird die Aufforderung eingehend erklärt.

LA: Haben Sie die Aufforderung verstanden?

AW: Ja.

LA: Schildern Sie Ihre Erlebnisse unter Angabe der Zeiten, der Orte, der Personen die

beteiligt waren und was sich genau ereignet hat.

AW: Das was ich gesagt habe ist alles. Ich habe bereits gesagt, dass ich einmal geschlagen und mit dem Umbringen bedroht wurde.

LA: Können und möchten Sie noch etwas dazu angeben?

AW: Nein, sonst nichts.

LA: Können Sie die Vorfälle noch näher schildern, was sich genau ereignet hat und wie die Vorfälle verlaufen sind?

AW: Ich habe schon alles gesagt.

LA: Haben Sie noch weitere Gründe, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Nein.

LA: Gab es noch weitere Vorfälle in Verbindung damit, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen haben?

AW: Nein.

LA: Haben Sie sämtliche Gründe und Vorfälle, welche Sie zum Verlassen Ihres Heimatlandes veranlasst haben, angeführt?

AW: Ja.

LA: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?

AW: Ja.

LA: Hatten Sie je Probleme mit der Polizei, Gerichten oder Behörden, dem Militär, Institutionen, Organisationen, Privatpersonen, Ihres Heimatlandes? Ausgenommen das

nunmehr Gesagte!

AW: Nein.

LA: Hatten Sie sonst noch irgendwelche Probleme im Heimatland, die Sie bis jetzt noch nicht gesagt haben?

AW: Nein.

LA: Wann war das, als Sie geschlagen wurden? Schildern Sie alle Vorfälle, bei denen Sie geschlagen oder bedroht wurden.

AW: Das war im Jänner oder Februar 2012.

LA: Gab es danach noch irgendwelche Vorfälle, bei denen Sie geschlagen oder bedroht wurden?

AW: Nein.

LA: Von wem wurden Sie damals geschlagen?

AW: Die Brüder des Mädchens haben mich geschlagen.

LA: Schildern Sie den Vorfall in Einzelheiten, schildern Sie was sich genau ereignet hat und den genauen Verlauf.

AW: Sie haben mich geschlagen und dann habe ich mich versteckt gehalten.

LA: Schildern Sie den genauen Verlauf des Vorfalles, schildern Sie was sich genaue ereignet hat, wie Sie geschlagen wurden und was gesprochen wurde.

AW: Sie waren zu viert. Sie haben Hockeyschläger bei sich gehabt und damit haben sie mich geschlagen.

LA: Schildern Sie genau, wie Sie geschlagen wurden.

AW: Sie haben mich geschlagen und dann bin ich von dort weggerannt.

LA: Wie ist es Ihnen gelungen, den 4 Personen davonzulaufen?

AW: Ich bin durch die Hintertür davon.

LA: Können Sie sonst noch irgendwelche näheren Angaben über den Verlauf des Vorfalles, darüber was gesprochen wurde und über Ihre Flucht schildern?

AW: Nein.

LA: Wer sind die Personen, von denen Sie bedroht wurden? Geben Sie alles an, was Sie über diese Personen wissen. Nennen Sie Namen, genaue Wohnadressen, Personsbeschreibungen und alles was Ihnen sonst noch bekannt ist.

AW: Ich weiß nur dass ein Bruder XXXX heißt. Vom anderen weiß ich die Namen nicht.AW: Ich weiß nur dass ein Bruder römisch 40 heißt. Vom anderen weiß ich die Namen nicht.

LA: Können Sie sonst noch etwas angeben?

AW: Nein.

LA: Was ist mit dem Mädchen jetzt?

AW: Ich weiß es nicht. Vielleicht haben sie das Mädchen woanders verheiratet.

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu dem Mädchen?

AW: Im Juli 2011.

LA: Hatten Sie seither überhaupt keinen Kontakt mehr?

AW: Nein.

LA: Wan hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu jemandem aus der Familie des Mädchens oder anderen Personen, von denen Sie sich bedroht fühlen?

AW: Das war damals als sie bei mir zu Hause waren, im November oder Dezember 2011. Das war das letzte Mal, dass ich wegen der Angelegenheit wegen dem Mädchen zu tun gehabt habe.

LA: Hatten Sie seither überhaupt keinen Kontakt mehr zu Leuten, von denen Sie sich bedroht fühlen?

AW: Nein

LA: Wer ist der Polizist, der mit dem Mädchen verwandt ist?

AW: Das ist ein Onkel des Mädchens.

LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu diesem Polizisten?

AW: Ich habe ihn nie getroffen.

LA: Hatten Sie nie Kontakt zu dem Polizisten?

AW: Nein, nie.

LA: Wo macht der Polizist Dienst?

AW: In XXXX, in meinem Dorf.AW: In römisch 40 , in meinem Dorf.

Nach Rückübersetzung.

LA: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

AW: Ja.

LA: Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen?

AW: Nein.

LA: Was erwartet Sie im Falle Ihrer Rückkehr in Ihr Heimatland?

AW: Ich habe Angst um mein Leben.

LA: Vor wem haben Sie Angst?

AW: Vor dem Vater, den Brüdern und dem Onkel des Mädchens.

LA: Haben Sie sonst noch Befürchtungen oder vor jemandem Angst?

AW: Nein, nur vor der Familie des Mädchens.

LA: Aus welchem Grund sollten die Leute Sie töten?

AW: Weil ich in das Mädchen verliebt war.

LA: Aus welchem Grund haben Sie Ihren Wohnsitz ausgerechnet im Oktober 2012 und Ihr Heimatland ausgerechnet im November 2012 verlassen?

AW: Sobald der Schlepper das Visum organsiert gehabt hat, habe ich das Land verlassen.

LA: Haben Sie sich wegen Ihrer Probleme an ein Gericht, eine Behörde, einen Anwalt, eine Menschenrechtsorganisation oder sonst eine Stelle gewandt?

AW: Nein.

LA: Warum nicht?

AW: Weil der Onkel bei der Polizei war.

LA: Deshalb hätten Sie doch zu einem Anwalt oder sonst eine Stelle gehen können?

AW: Das wusste ich nicht. Ich habe nur an mein Leben gedacht und deshalb habe ich mein Land verlassen.

LA: Hätten Sie die Möglichkeit, in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes zu leben?

AW: Nein.

LA: Warum nicht?

AW: Weil der Onkel sehr gute Kontakte über die Polizei hat.

LA: Gibt es sonst noch Gründe, weshalb Sie nicht in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes leben könnten?

AW: Nein, sonst nichts.

LA: Wären Sie abgesehen von der behaupteten Bedrohung wirtschaftlich in der Lage, sich in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes niederzulassen und Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten?

AW: Ja, wenn das nicht wäre, dann hätte ich in Indien auch woanders bleiben können.

LA: Besitzen Sie irgendwelche Beweismittel und können Sie solche vorlegen?

AW: Nein, habe ich nicht.

LA: Sind Sie mit amtswegigen Erhebungen und Überprüfungen bezüglich Ihrer Person und Ihrer Angaben vor Ort in Ihrem Heimatland, eventuell durch einen Vertrauensanwalt der Österreichischen Botschaft, einverstanden?

AW: Ja.

LA: Es werden Ihnen folgende Feststellungen zu relevanten Situation in Indien zur Kenntnis gebracht:

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt noch kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In New Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

Noch gibt es in Indien kein nationales Melde- bzw. Staatsbürgerschaftsregister. Die Regierung verfolgt seit einigen Jahren ein nationales Projekt zur Registrierung der Staatsbürger, und damit verbunden wird die Ausstellung von Personalausweisen sein. Von der Realisierung dieses Projektes ist man trotz einiger Vorarbeit aber noch weit entfernt.

(ÖB Neu-Delhi: Asylländerbericht Indien, Stand 8.2011)

Da selbst die Polizei nicht immer in der Lage ist, sogar "high-profile"-Verdächtige auszuforschen, dürften nicht-staatliche Akteure (z.B. Parteien, Terroristen oder Verbrechersyndikate) nur in Ausnahmefällen dazu in der Lage sein. Für Privatpersonen, die sich nicht der Logistik einer Organisation bedienen können, ist dies praktisch auszuschließen.

(XXXX (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)(römisch 40 (landeskundlicher Sachverständiger): Allgemeines Gutachten zu innerstaatlichen Fluchtalternative, 31.7.2011)

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Die Länderfeststellungen der Staatendokumentation werden mit Ihnen gemeinsam durchgegangen und erörtert. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen.

Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

LA: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben, haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

AW: Hätte ich mich weiterhin in Indien aufgehalten, wären sie früher oder später draufgekommen, wo ich mich aufhalte.

LA: Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, was eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass Sie die von Ihnen genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, keinerlei Asylrelevanz aufweisen.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht den Behörden Ihres Herkunftsstaates zurechenbar sind. Zudem ist keineswegs festzustellen, dass die Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, Ihnen Schutz zu bieten.

Festzustellen ist weiters, dass die von Ihnen vorgebrachten Gründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht die zur Gewährung internationalen Schutzes erforderliche Intensität erreichen.

Festzustellen ist in Ihrem Fall weiters das Vorliegen einer absolut tauglichen innerstaatlichen Fluchtalternative, was selbst bei Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft dazu führt, Ihnen nicht den Status des Asylberechtigten zuerkennen zu können.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

LA: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben, haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

AW: Nein.

LA: Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wird einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sein, Ihr Vorbringen zu Ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.LA: Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG wird einer Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sein, Ihr Vorbringen zu Ihrer Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.

LA: Möchten Sie dazu eine Stellungnahme abgeben, haben Sie dazu etwas vorzubringen oder Fragen?

AW: Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Haben Sie dazu sonst noch etwas vorzubringen oder Fragen?

AW: Nein.

Vermerk: Vornahme der Datenaufnahme. Weiterführung der Einvernahme nach Datenaufnahme.

LA: Sind die Angaben, die Sie soeben bei der Datenaufnahme gemacht haben, vollständig, richtig und wahrheitsgetreu?

AW: Ja.

LA: Sie haben angegeben, dass Sie mit dem Zug nach Österreich eingereist sind. Wo sind Sie in den Zug gestiegen?

AW: In Ungarn. Aber welcher Ort weiß ich nicht.

LA: Warum haben Sie nicht in Ungarn um Asyl angesucht?

AW: Der Schlepper sagte, ich soll in Österreich ansuchen.

LA: Sie werden aufgefordert, sich die Identitätsdokumente umgehend übermitteln zu lassen und diese umgehend den österreichischen Asylbehörden vorzulegen. Haben Sie das zur Kenntnis genommen?

AW: Ja.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

AW: Ich habe alles gesagt und möchte nichts mehr hinzufügen.

Nach erfolgter Rückübersetzung:

LA: Haben Sie die Dolmetscherin während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

AW: Ja.

LA: Hat Ihnen die Dolmetscherin alles, was Sie gesagt haben, richtig und vollständig rückübersetzt?

AW: Ja.

LA: Möchten Sie etwas berichtigen oder ergänzen?

AW: Nein.

Anmerkung: Der Antragsteller wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt."

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.04.2013, Zahl: 13 04.763-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.04.2013, Zahl: 13 04.763-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Begründend führte das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung aus:

"Ihre persönliche Unglaubwürdigkeit gründet sich in Ihrem gänzlich unglaubhaften Vorbringen. Weder aus Ihrem Vorbringen, Sie seien von unbekannten Privatpersonen verfolgt worden, noch aus Ihrer Behauptung, Sie hätten Angst vor einem Polizisten, war eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen.

Aus Ihrem Vorbringen, Sie seien von unbekannten Privatpersonen verfolgt worden, war keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen oder eine Bedrohung, welche die Gewährung von subsidiärem Schutz begründen würde, zu entnehmen.

Darüber hinaus haben sich aus den nachfolgenden Gründen Ihr Vorbringen als gänzlich unglaubhaft und die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation als offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechend erwiesen.

Im Verfahren nach dem Asylgesetz ist es unabdingbare Voraussetzung für die Bewertung des Vorbringens eines Asylwerbers zu den Fluchtgründen als glaubhaft, dass der Antragsteller nicht bloß eine "leere" Rahmengeschichte im Zuge der Einvernahme vorbringt, ohne diese durch das Vorbringen von Details, Interaktionen, glaubhaften Emotionen etc. zu substantiieren bzw. "mit Leben zu erfüllen".

Sie vermochten diesen Anforderungen für die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens aus den nachfolgenden Gründen nicht einmal annähernd zu entsprechen.

Im konkreten Fall vermochten Sie die Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht einmal ansatzweise zu erfüllen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen und insbesondere durch den persönlichen Eindruck, den Sie bei der Einvernahme hinterließen, ist die von Ihnen vor der Asylbehörde präsentierte "Fluchtgeschichte" tatsächlich als zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich und daher in Folge -unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellung- als keinesfalls glaubhaft zu qualifizieren.

Sie wurden wiederholt und nachdrücklich aufgefordert, alle Vorfälle, die Sie zum Verlassen von Indien veranlasst haben, in Details zu schildern. Sie beschränkten sich jedoch auf vollkommen allgemein gehaltene Angaben und waren trotz aller Nachfragen und Aufforderungen nicht in der Lage, den von Ihnen behaupteten Sachverhalt auch nur ansatzweise zu substantiieren. Bei tatsächlichen Erlebnissen wäre jedoch mit Bestimmtheit davon auszugehen, dass Sie vermocht hätten, konkrete Erlebnisse zu schildern. Daneben vermochten Sie nicht einmal nähere Angaben über die Personen zu machen.

Insbesondere erweist sich die von Ihnen behauptete Bedrohung anhand der Chronologie Ihrer eigenen Angaben als gänzlicher Widerspruch in sich, und stehen Ihre sonstigen Lebensumstände und Ihr Verhalten während des behaupteten Zeitraumes der Bedrohung in vollkommenem Widerspruch zu jeglicher Bedrohung.

Sie gaben selbst an, dass Sie seit Juli 2011 keinen Kontakt mehr zu dem Mädchen gehabt hätten, dass Sie seit spätestens Februar 2012 keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Personen aus dem Umfeld des Mädchens und überhaupt noch nie Kontakt mit dem angeblichen Polizisten gehabt hätten. Zudem schilderten Sie, dass Sie bereits im September 2012 und im Oktober 2012 jeweils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Schlepper gefahren und anschließend jeweils wieder nach Hause zurückgekehrt seien. Weiter gaben Sie an, dass Sie sich noch im Oktober 2012 mit Ihren Freunden getroffen hätten und Sie bis November 2012 auf den Feldern Ihrer Familie gearbeitet hätten.

Nachdem sich der von Ihnen behauptete Vorfall spätestens im Februar 2012 ereignet hat, Sie danach weiterhin bis November 2012 in Ihrem Elternhaus gelebt haben, nichts darauf hindeutet dass Sie in Ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt gewesen wären, Ihre angeblichen Feinde aus Ihrem Heimatort stammen und der angebliche Polizist im Wachzimmer Ihres Heimatortes Dienst versieht, Sie jedoch kein einziges Mal kontaktiert wurden und sich kein einziger weiterer Vorfall ereignet hat, war offensichtlich und zweifelsfrei davon auszugehen, dass es sich um eine frei erfundene Fluchtgeschichte handelt und die von Ihnen behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht.

Im Falle tatsächlicher Bedrohung wären diese Lebensumstände nach allgemeiner Denklogik schlichtweg unvorstellbar.

Nachdem Sie bereits im September 2012 den Schlepper kontaktiert haben und Ihr Vater bereits im Juli 2012 einen Kredit für Ihre Reise aufgenommen hat, erwies sich dazu selbst Ihre Behauptung, Sie hätten erst im November 2012 den Entschluss zum Verlassen von Indien gefasst, als vollkommen unwahr.

Darüber hinaus gaben Sie in der Erstbefragung wiederholt und unmissverständlich an, dass der Polizist der Bruder des Mädchens sei, in der Einvernahme hingegen brachten Sie ebenso wiederholt und unmissverständlich vor, dass es sich um den Onkel handle.

Ein derartiger Widerspruch wäre jedoch nach der allgemeinen Lebenserfahrung bei wahrheitsgemäßen Angaben und tatsächlichen Erlebnisses wohl nicht anzunehmen wäre.

Insbesondere ist dazu festzuhalten, dass Sie in der Einvernahme ausdrücklich angaben, dass alle Ihre Angaben in der Erstbefragung richtig und vollständig protokolliert und vom Dolmetscher rückübersetzt worden seien, sodass auch nicht davon auszugehen war, dass die Widersprüche durch Übersetzungsfehler zustande gekommen sind, sondern zweifelsfrei feststeht, dass sich diese nur aufgrund unwahrer Angaben ergeben haben können.

Die Behörde geht insbesondere auch auf Grund des persönlichen Eindruckes, den sie bei Ihrer Einvernahme gewinnen konnte, davon aus, dass keine der geschilderten Varianten Ihrer angeblichen Bedrohungssituation der Wahrheit entspricht, sondern die Asylantragstellung lediglich der Erlangung eines Aufenthaltstitels unter Umgehung des Fremdenrechtes dienen sollte, was einen klaren Missbrauch des Asylrechtes darstellt. Bei einem wahren Vorbringen wäre nämlich wohl anzunehmen, dass in der Einvernahme etwas über Gedanken an das Mädchen hervorgekommen wäre. Weder aus Ihrem Verhalten, noch in Ihren Angaben war diesbezüglich jedoch etwas zu bemerken.

Es wäre im Fall eines tatsächlichen Bedürfnisses nach dem Maßstab eines durchschnittlichen, mit Vernunft begabten Menschen auch davon auszugehen, dass Sie sich bereits in Georgien, der Türkei oder Griechenland, zumindest aber in Ungarn an die Behörden gewandt hätten, wobei festzuhalten ist, dass Sie sich in Ungarn auch in einem Bahnhof aufhielten."

Betreffend die Feststellung seiner Situation im Fall der Rückkehr hielt das Bundesasylamt fest:

"Nachdem sich Ihr gesamtes Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hat, waren keine Gründe erkennbar, weshalb Sie nicht weiterhin in Ihrem Heimatland leben können sollten.

Selbst aber bei angenommenem Wahrheitsgehalt Ihres Vorbringens war davon auszugehen, dass Sie sich in einem anderen Teil von Indien niederlassen und sich so einer Bedrohung entziehen können. Sie sind gesund und wären bereit und in der Lage, in Österreich jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es kamen im Verfahren keine Gründe für die Annahme hervor, dass Ihnen dies nur in Österreich möglich wäre und Sie dazu in Ihrem Heimatland nicht imstande wären. In Verbindung mit der aktuellen Länderfeststellung war damit davon auszugehen, dass Sie selbst dann, wenn Sie in einem anderen Teil Ihres Heimatlandes nicht über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte verfügen, in der Lage sein werden, selbständig Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie gaben insbesondere auch selbst an, dass Sie abgesehen von der von Ihnen behaupteten Bedrohung dazu in der Lage seien.

Es war anhand Ihrer Angaben über Ihre Person und die behauptete Bedrohungssituation auch nicht davon auszugehen, dass es sich bei Ihnen um eine "high-profile-person" handeln würde, die von ihren Gegnern im gesamten Staatsgebiet Ihres Heimatlandes gesucht und gefunden würde."

Rechtlich führte das Bundesasylamt zusammengefasst zu Spruchpunkt I.) aus:Rechtlich führte das Bundesasylamt zusammengefasst zu Spruchpunkt römisch eins.) aus:

"Ihr Vorbringen war grundlegend mangels Glaubhaftigkeit einer rechtlichen Beurteilung nicht zugrunde zu legen.

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, war Ihnen hinsichtlich des Bestehens der Gefahr einer Verfolgung in Ihrem Heimatland gänzlich die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann.

Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Selbst aber dann, wenn Ihr Vorbringen wahr sein sollte, wäre in Ihrem Fall weder eine entsprechende Intensität, noch ein zeitlicher Zusammenhang erkennbar und wäre diese nicht geeignet, die Gewährung von internationalem Schutz zu begründen.

Sie brachten im Verfahren vor, dass Sie in Ihrem Heimatland keine Sicherheit finden könnten und Sie befürchten, dort Opfer krimineller Handlungen zu werden. Eine Bedrohung, die von Privaten ausgeht und wie im konkreten Fall den Behörden in Ihrem Heimatland realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden kann (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) ist nicht tauglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Sie könnten nämlich die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte bzw. Behörden/Gerichte in Ihrem Heimatland ebenso wie andere Personen von Ihrem Profil in Anspruch nehmen. Es besteht kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte in Ihrem Heimatland, Angehörige dieses Staates oder Minderheitsangehörige im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Ein solcher Schutz kann realistischer Weise nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt (vgl. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 16.2.2000, 99/01/435).Sie brachten im Verfahren vor, dass Sie in Ihrem Heimatland keine Sicherheit finden könnten und Sie befürchten, dort Opfer krimineller Handlungen zu werden. Eine Bedrohung, die von Privaten ausgeht und wie im konkreten Fall den Behörden in Ihrem Heimatland realistischerweise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden kann (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vergleiche z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) ist nicht tauglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Sie könnten nämlich die effektiven Schutzmechanismen der Sicherheitskräfte bzw. Behörden/Gerichte in Ihrem Heimatland ebenso wie andere Personen von Ihrem Profil in Anspruch nehmen. Es besteht kein hinreichender Anhalt für eine Duldung von Übergriffen o.Ä. oder aber eine mangelnde Fähigkeit und/oder Bereitschaft der Verwaltung bzw. Sicherheitskräfte in Ihrem Heimatland, Angehörige dieses Staates oder Minderheitsangehörige im Rahmen der realen Möglichkeiten effektiv zu schützen. Ein solcher Schutz kann realistischer Weise nicht lückenlos bestehen, doch kann ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß grundsätzlich von keinem Staat gewährleistet werden, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukommt vergleiche VwGH 04.05.2000, 99/20/0177; VwGH 16.2.2000, 99/01/435).

Asyl soll auch bloß Ausgleich für fehlende Schutzfähigkeit des Staates sein. Unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation kann aber mit Hintergrund der objektiven Lage hier davon keine Rede sein und es wäre Ihnen auch unter Berücksichtigung der Intensität des Eingriffes zumutbar, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Asyl soll auch bloß Ausgleich für fehlende Schutzfähigkeit des Staates sein. Unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Situation kann aber mit Hintergrund der objektiven Lage hier davon keine Rede sein und es wäre Ihnen auch unter Berücksichtigung der Intensität des Eingriffes zumutbar, den Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird. Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht angewendet werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

Dafür, dass in Ihrem Herkunftsland keine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich wäre, liegen in der amtlichen Länderdokumentation keine hinreichend deutlichen Hinweise vor. Wenngleich einzuräumen ist, dass gewisse Missstände in der Verwaltung und Strafrechtspflege weiterhin bestehen, kann dennoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit generell davon ausgegangen werden, dass der Staatsapparat nicht in dem Sinn funktioniert, dass grundsätzlich eine Schutzgewährung geleistet werden kann.

Im Übrigen kann es im Hinblick auf die Abweisung des Asylantrages auch dahingestellt bleiben, ob die Ihnen drohende Verfolgung durch Dritte vom Staat geduldet würde, da es -wie im gegenständlichen Fall- bei einer nicht auf den Gründen der GFK beruhenden Verfolgung grundsätzlich nicht darauf ankommt. (VwGH 11. 10. 2000, 2000/01/0172)

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/88: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S 280,289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich) wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/88: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S 280,289).

Selbst wenn man Ihrem Vorbringen Glauben schenken würde, könnten Sie sich den von Ihnen dargelegten Bedrohungen dadurch entziehen, dass Sie sich in andere Teile Ihres Heimatlandes, beispielsweise einer der Großstädte, begeben. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Ihnen von den von Ihnen genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohen würde.

Es kann auch nicht in der Absicht des Asylgesetzgebers gelegen sein, die Umgehung fremdenpolizeilicher oder arbeitsrechtlicher Bestimmungen durch die Gewährung von internationalem Schutz zu ermöglichen.

Bezüglich Spruchpunkt II.) hielt das Bundesasylamt fest:Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei.) hielt das Bundesasylamt fest:

"Es ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise in Ihrem Elternhaus Unterkunft fanden. Sie gaben auch an, dass Sie durch eigene Beschäftigung Ihren Lebensunterhalt verdient hätten. Es ist kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie dies bei einer Rückkehr nicht wieder tun könnten, zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handelt, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde. Zu ergänzen ist, dass Ihre Angehörigen und Verwandten nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Ihrem Heimatland leben; von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation derselben haben Sie nichts berichtet und wurde auch amtswegig nicht bekannt (vgl. UBAS 215.954/9-VI/17/03)."Es ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise in Ihrem Elternhaus Unterkunft fanden. Sie gaben auch an, dass Sie durch eigene Beschäftigung Ihren Lebensunterhalt verdient hätten. Es ist kein Grund dafür zu erkennen, dass Sie dies bei einer Rückkehr nicht wieder tun könnten, zumal es sich bei Ihnen um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handelt, der auch in Österreich jede Arbeit annehmen und verrichten würde. Zu ergänzen ist, dass Ihre Angehörigen und Verwandten nach wie vor offensichtlich ohne relevante Probleme in Ihrem Heimatland leben; von etwa einer existenzgefährdenden Lebenssituation derselben haben Sie nichts berichtet und wurde auch amtswegig nicht bekannt vergleiche UBAS 215.954/9-VI/17/03).

Abgesehen davon könnten Sie sich in andere Teile Ihres Heimatlandes begeben. Denn es kann weder davon ausgegangen werden, dass Ihnen von den von Ihnen genannten Privatpersonen im gesamten Staatsgebiet von Indien Gefahr drohen würde, noch dass Ihnen eine derartige Relokation - bei Ihnen handelt es sich um einen arbeitsfähigen und voll handlungsfähigen jungen Mann- insofern nicht zumutbar wäre, als Sie dadurch in eine Situation geraten würden, in der Ihre Existenzgrundlage gefährdet wäre.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd § 50 Abs 1 FPG.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass bei Ihnen auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass Sie bei einer Rückkehr in Ihr Heimatland in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es ergaben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG.

Aufgrund der getroffenen Feststellungen deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass eine Rückverbringung in Ihr Heimatland für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde."

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer erst seit rund eineinhalb Wochen in Österreich aufhältig sei und keine relevante Integration vorliege. Er sei in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß ein geringfügiger Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Aufenthalt von Fremden würde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zur wesentlichen Beeinträchtigung in der Gesellschaft führen könne. Im gegenständlichen Fall sei somit sein Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet. Da er sein gesamtes bisheriges Leben in Indien verbracht habe, werde auch dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich insgesamt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde. Auf Grund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des oa. und in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer erst seit rund eineinhalb Wochen in Österreich aufhältig sei und keine relevante Integration vorliege. Er sei in Österreich unter Umgehung der Grenzkontrollen eingereist, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht bloß ein geringfügiger Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Der Aufenthalt von Fremden würde grundsätzlich im FPG geregelt und dürfe nicht unterlaufen werden, da dies zur wesentlichen Beeinträchtigung in der Gesellschaft führen könne. Im gegenständlichen Fall sei somit sein Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise und anschließender Stellung eines ungerechtfertigten Asylantrages begründet. Da er sein gesamtes bisheriges Leben in Indien verbracht habe, werde auch dadurch der Eingriff schon relativiert, weshalb unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation in Österreich insgesamt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes festgestellt werde. Auf Grund der Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des oa. und in Artikel 8 Absatz 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.

Zu Spruchpunkt IV.) führte das Bundesasylamt aus: § 38 Absatz 1 Ziffer 5 Asylgesetz ermögliche es, dass die erkennende Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen könne, wenn ein Asylwerber unwahre Angaben bei den Ausreisegründen mache.Zu Spruchpunkt römisch vier.) führte das Bundesasylamt aus: Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 5 Asylgesetz ermögliche es, dass die erkennende Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen könne, wenn ein Asylwerber unwahre Angaben bei den Ausreisegründen mache.

Er habe eine Bedrohungssituation behauptet, die sich letztlich deshalb gänzlich relativiert habe, weil er sein Vorbringen nicht einmal ansatzweise zu untermauern vermochte und sein Verhalten während des behaupteten Zeitraumes der Bedrohung jeglichen im Fall einer Bedrohung zu erwartenden Verhaltens widerspreche. Das Bundesasylamt geht in einer Gesamtbetrachtung zur niederschriftlichen Angaben und seine Behauptungen auf Grund der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zweifelsfrei davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 Ziffer 5 erfüllt seien.Er habe eine Bedrohungssituation behauptet, die sich letztlich deshalb gänzlich relativiert habe, weil er sein Vorbringen nicht einmal ansatzweise zu untermauern vermochte und sein Verhalten während des behaupteten Zeitraumes der Bedrohung jeglichen im Fall einer Bedrohung zu erwartenden Verhaltens widerspreche. Das Bundesasylamt geht in einer Gesamtbetrachtung zur niederschriftlichen Angaben und seine Behauptungen auf Grund der im Rahmen der Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen zweifelsfrei davon aus, dass die geforderten Voraussetzungen des Paragraph 38, Absatz 1 Ziffer 5 erfüllt seien.

Ergänzend sei festzuhalten, dass er sich vor der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz seit zumindestens drei Monaten in Griechenland und Ungarn aufgehalten habe, ohne dort um Schutz und Hilfe ersucht zu haben und der Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich nicht feststehe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.4.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.05.2013, Zl. C3 435.143-1/2013/2E gemäß §§ 3,8,10 des Asylgesetzes 2005 abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.4.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.05.2013, Zl. C3 435.143-1/2013/2E gemäß Paragraphen 3,,8,10 des Asylgesetzes 2005 abgewiesen wurde.

Am 29.10.2013 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass sich die Gefährdungslage in seiner Heimat verschlechtert habe. Vor ca. fünf Wochen sei ein Anruf eines Freundes aus Indien gekommen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Gruppe, vor der er vor seiner Flucht aus Indien bedroht worden sei, seine Mutter aus ihrem Haus rausgeschmissen habe und das Haus unrechtmäßig an sich gerissen habe. Ebenso hätten sie ihre Felder und Landstücke unrechtmäßig an sich gerissen. Diese wollten, dass seine Familie seinen Aufenthaltsort bekanntgebe, damit sie ihn finden und umbringen könnten. Er habe Angst um sein Leben. Auf folgende Frage: "Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Straße oder die Todesstrafe drohe?" gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Konkrete Hinweise habe ich keine, ich glaube aber schon, dass diese Gruppe, die mich bedroht, zu so etwas fähig ist." Auf die Frage, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe vor ca. vier Tagen von Behörden aus XXXX einen Brief bekommen, worin gefordert wurde, dass ich mir ein Reisedokument besorgen soll, um mich abschieben zu können. Bei diesem Schreiben war auch ein Formular anbei, für den Antrag eines Heimreisezertifikates. Aufgrund dessen bin ich heute hierhergekommen, da ich auf keinen Fall zurückkehren kann." Er habe noch keinen Abschiebetermin bekommen.Der Beschwerdeführer gab an, dass sich die Gefährdungslage in seiner Heimat verschlechtert habe. Vor ca. fünf Wochen sei ein Anruf eines Freundes aus Indien gekommen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass die Gruppe, vor der er vor seiner Flucht aus Indien bedroht worden sei, seine Mutter aus ihrem Haus rausgeschmissen habe und das Haus unrechtmäßig an sich gerissen habe. Ebenso hätten sie ihre Felder und Landstücke unrechtmäßig an sich gerissen. Diese wollten, dass seine Familie seinen Aufenthaltsort bekanntgebe, damit sie ihn finden und umbringen könnten. Er habe Angst um sein Leben. Auf folgende Frage: "Gibt es konkrete Hinweise, dass Ihnen bei Ihrer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Straße oder die Todesstrafe drohe?" gab der Beschwerdeführer Folgendes an: "Konkrete Hinweise habe ich keine, ich glaube aber schon, dass diese Gruppe, die mich bedroht, zu so etwas fähig ist." Auf die Frage, warum er erst jetzt einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe vor ca. vier Tagen von Behörden aus römisch 40 einen Brief bekommen, worin gefordert wurde, dass ich mir ein Reisedokument besorgen soll, um mich abschieben zu können. Bei diesem Schreiben war auch ein Formular anbei, für den Antrag eines Heimreisezertifikates. Aufgrund dessen bin ich heute hierhergekommen, da ich auf keinen Fall zurückkehren kann." Er habe noch keinen Abschiebetermin bekommen.

Bei der Einvernahme am 07.11.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher gut verstehe und keine Einwände habe, er fühle sich gut und könne der Einvernahme folgen. Er sei weder in medizinischer Behandlung, noch nehme er Medikamente. Er verfüge auch nicht über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis oder Geburtsurkunde mit Lichtbild. Auf die Frage, ob er jemals im Besitz derartiger Dokumente gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte einen Personalausweis und einen Reisepass, aber bei einem Grenzübertritt während meiner Reise habe ich diese Tasche verloren." Als er von der Türkei nach Griechenland gereist sei. Im Jahr 2007 oder 2008 sei der Pass ausgestellt worden und zwar vom Passamt in XXXX, genaueres wisse er nicht mehr. Er habe keinen Führerschein besessen. Er habe keinen Kontakt nach Indien und es sei niemand zu Hause. Auch über die Botschaft habe er nicht versucht, zu Dokumenten zu kommen. Auf die Frage, ob es noch Unterlagen zu Hause gebe, gab der Beschwerde an: "Mir will niemand helfen, ich habe keinen mehr zu Hause." Es existiere aber eine Kopie seines Reisepasses in Indien, dort wo seine Eltern gewohnt haben. Er habe weder in der EU noch in Österreich aufhältige Kinder oder sonstige Verwandte. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. In der Betreuungsstelle in XXXX helfe er mit, zusammen zu räumen und sauber zu machen. Drei Mal in der Woche komme ein Deutschlehrer, aber es seien keine Prüfungen geplant. Wer das Ganze organisiere wisse er nicht. Er gehe zwei Mal hin, alle drei Mal die Woche gehe er nicht hin, weil manchmal habe er auch zu arbeiten. Er lebe derzeit in einer Betreuungsstelle in XXXX. Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.Bei der Einvernahme am 07.11.2013 gab der Beschwerdeführer an, dass er den Dolmetscher gut verstehe und keine Einwände habe, er fühle sich gut und könne der Einvernahme folgen. Er sei weder in medizinischer Behandlung, noch nehme er Medikamente. Er verfüge auch nicht über identitätsbezeugende Dokumente wie Reisepass oder Personalausweis oder Geburtsurkunde mit Lichtbild. Auf die Frage, ob er jemals im Besitz derartiger Dokumente gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte einen Personalausweis und einen Reisepass, aber bei einem Grenzübertritt während meiner Reise habe ich diese Tasche verloren." Als er von der Türkei nach Griechenland gereist sei. Im Jahr 2007 oder 2008 sei der Pass ausgestellt worden und zwar vom Passamt in römisch 40 , genaueres wisse er nicht mehr. Er habe keinen Führerschein besessen. Er habe keinen Kontakt nach Indien und es sei niemand zu Hause. Auch über die Botschaft habe er nicht versucht, zu Dokumenten zu kommen. Auf die Frage, ob es noch Unterlagen zu Hause gebe, gab der Beschwerde an: "Mir will niemand helfen, ich habe keinen mehr zu Hause." Es existiere aber eine Kopie seines Reisepasses in Indien, dort wo seine Eltern gewohnt haben. Er habe weder in der EU noch in Österreich aufhältige Kinder oder sonstige Verwandte. Er lebe auch nicht in einer Lebensgemeinschaft. In der Betreuungsstelle in römisch 40 helfe er mit, zusammen zu räumen und sauber zu machen. Drei Mal in der Woche komme ein Deutschlehrer, aber es seien keine Prüfungen geplant. Wer das Ganze organisiere wisse er nicht. Er gehe zwei Mal hin, alle drei Mal die Woche gehe er nicht hin, weil manchmal habe er auch zu arbeiten. Er lebe derzeit in einer Betreuungsstelle in römisch 40 . Er ist nicht Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation.

Auf folgenden Vorhalt: "Sie haben am 14.04.2013 unter der Aktenzahl:

13 04.763-BAT, einen Asylantrag gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Sie brachten gegen diesen Bescheid eine Beschwerde ein, diese wurde ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden und Sie wurden nach Indien ausgewiesen. Diesen Antrag stützten Sie auf nicht glaubhafte Angaben. Im gegenständlichen Verfahren stützten Sie sich abermals auf diese bereits im Erstverfahren nicht glaubhaften Angaben. Im gegenständlichen Verfahren stützten Sie sich abermals auf diese bereits im Erstverfahren nicht glaubhaften Angaben.", gab der Beschwerdeführer an: "Was soll ich machen, ich bekomme immer wieder Briefe, dass ich zurückgehen soll nach Indien oder dass ich Beweismittel besorgen soll. Vor fünf Wochen habe ich einen anonymen Anruf bekommen, der Anrufer hat mir gesagt, dass meine Eltern nicht mehr in unserem Haus wohnen und dass unsere Grundstücke auch weggenommen wurden. Jede zweite oder dritte Woche bekomme ich einen Brief, worin steht, dass ich abgeschoben werde, auch aus dem Grund habe ich den neuen Antrag gestellt.". Auf weiteren Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben habe, dass er vor fünf Wochen von einem Freund aus Indien angerufen worden sei, heute aber angebe, dass er anonym angerufen worden sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, das habe ich damals so gesagt, ich weiß nicht, wer das gewesen ist." Auf die Frage, wie seine Telefonnummer in Österreich sei, nannte er diese und gab an, dass diese Nummer nur einige seiner Mitbewohner im Flüchtlingslager bekommen habe, sonst niemand. Auf die Frage, wie dann jemand aus Indien an dieser Nummer anrufen solle, gab er an, dass er jemand angerufen und ihm seine Nummer gegeben habe. Er habe seine Nummer auf Facebook geschrieben. Auf die Frage, welche Leute nun sein Haus übernommen und seine Familie davongejagt hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass das die Leute von der Kongresspartei gewesen seien. Das seien Verwandte von dem Mädchen. Ihre Verwandten seien Mitglieder der Kongresspartei. Auf die Frage, warum die Leute das Haus besetzt hätten, gab er an, dass diese früher auch böse auf sie gewesen seien, sie seien die einzige Familie, die zur Akali Dal gehöre, alle anderen gehören zur Kongresspartei. Auf neuerlichen Vorhalt: "Im gesamten Erstverfahren kommt nichts davon vor, dass Sie auch politisch aktiv gewesen wären bzw. dass diese Probleme auf eine politische Ausrichtung hinauslaufen würden!", gab der Beschwerdeführer an: "Damals hatte ich noch nicht so große Probleme. Damals war das nicht so wichtig, danach wurde ich damals nicht näher gefragt."

Dem Beschwerdeführer wurde weiters während der Einvernahme eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgehändigt und davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Dem Beschwerdeführer wurde weiters während der Einvernahme eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt und davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass sie ihn in Indien umbringen würden, es sei am besten, man bringe ihn hier um. Die Kongresspartei sei überall in Indien, nicht nur im Punjab, sie könnten einen überall ausfindig machen. Auf folgende Frage: "Weshalb sollte eine ganze Partei in Indien nach Ihnen suchen, obwohl Sie im Erstverfahren angegeben haben, dass Sie nicht politisch aktiv waren und Sie lediglich eine beabsichtigte Beziehung zu einem Mädchen hatten? Weshalb sollte eine ganze Partei deshalb in ganz Indien unter ca. 1,2 Mrd. Menschen nach Ihnen suchen?", gab der Beschwerdeführer an: "Vor fünf Wochen hat mein Freund angerufen, dass die unser Haus und unser Grundstück besetzt haben, es ist große Gefahr." Auf Vorhalt, dass also doch sein Freund ihn angerufen hätte, er zuvor aber gesagt habe, dass es eine anonyme Person gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an: "Ja, er habe keinen Namen gesagt, er habe gesagt, dass er mein Freund sei, er habe sich nicht mit einem Namen vorgestellt." Auf die Frage, was der Ausweisung seiner Person nach Indien entgegenstehe, gab er an, dass er Angst vor Mitgliedern der Kongresspartei habe. Er habe den Dolmetscher verstanden, habe sich konzentrieren können und er konnte den Fragen folgen.

Der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, Zahl: 13 15.781-EAST Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.); gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Der (zweite) Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.11.2013, Zahl: 13 15.781-EAST Ost, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend führte das Bundesasylamt aus:

"Die Feststellung, dass Sie im gegenständlichen Verfahren keinen nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens neu entstandenen und asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht haben, ergibt sich aus Ihren Angaben bei der Erstbefragung am 29.10.2013 und bei der Einvernahme am 07.11.2013 zum gegenständlichen Verfahren.

Abgesehen von der Glaubhaftigkeit des jetzigen Vorbringens, behaupteten Sie ausschließlich Ereignisse in Indien, welche sich vor Ihrer Ausreise aus diesem Land und somit vor dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens (04.06.2013) zugetragen hätten. Somit handelt es sich bei Ihren diesbezüglichen Behauptungen, - sofern man diese entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes als wahr erachten würde - um einen bereits vor Rechtskraft Ihres Erstverfahrens bestehenden Sachverhalt und um keinen nach rechtskräftigem Abschluss Ihres ersten Asylverfahrens neu entstandenen. Seite 29 von 40

Darüber hinausgehend ist anzumerken, dass sich die nun vorgetragenen und befürchteten Probleme in Indien - aufgrund Ihrer politischen Gesinnung - in deren Behauptung alleine erschöpfen und insgesamt nicht glaubhaft sind. Im Erstverfahren hätten Sie bereits im Rahmen der Erstbefragung die Möglichkeit und auch die Verpflichtung gehabt die entsprechenden Angaben zu machen, was aber nicht passiert ist. Im Rahmen der Einvernahme am 24.04.2013 wurden Sie nach einer politischen Aktivität oder Mitgliedschaft in einer politischen Partei gefragt, was Sie verneinten. In dieser Einvernahme wurden Sie ausführlich zu Ihren Fluchtgründen befragt und haben Sie in dieser Niederschrift mit keine Wort erwähnt, obwohl Sie ausreichend Gelegenheit dazu gehabt hätten, dass Sie vorgeblich aufgrund unterschiedlicher politischer Einstellungen in Indien eine Verfolgung befürchten würden. Bei Ihrem erstmalig im gegenständlichen Verfahren getätigten Vorbringen handelt es sich zudem zweifelsfrei um ein im Vergleich zu Ihrem ersten Asylverfahren gravierend gesteigertes Vorbringen.

Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

"Es liegt in der Natur der Sache, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht bloß behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen" (UBAS 5.8.1998, 203.333/6-Vlll/24/98).

Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie einerseits im gegenständlichen Verfahren keinen nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht haben und Ihr nun erstmalig erstattetes Vorbringen nicht glaubhaft ist, nachdem sich dieses als unbegründet gesteigert und lediglich auf Behauptungen gestützt, darstellt. Insgesamt liegt somit kein Sachverhalt vor, welcher die Führung eines neuerlichen inhaltlichen Asylverfahrens erforderlich machen würde.

Was die weiteren und gemäß § 8 AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Indien.Was die weiteren und gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 berücksichtigungswürdigen Aspekte betrifft, ist anzumerken, dass sich im gegenständlichen Verfahren ebenso kein Hinweis auf einen seit Rechtskraft Ihres Erstverfahrens entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt ergeben hat, weder im Hinblick auf Ihre persönliche Situation, noch im Hinblick auf die allgemeine Lage in Indien.

Soweit wirtschaftliche Gründe für das Verlassen Ihres Herkunftslandes eine Rolle gespielt haben, ist folgendes anzumerken:

Es ist zunächst festzuhalten, dass Sie bis zu Ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügten. In Ihrem Fall handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, welchem es bis zur Ausreise möglich war, sich den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern. Hinweise darauf, dass in Ihrem Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben wäre oder dass Sie sich in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würden, als die übrige Bevölkerung -welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann- haben sich im Verfahren nicht ergeben. Es steht Ihnen zudem frei, nach der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Beschäftigung oder zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

In Anlehnung an die deutsche Judikatur, welche zudem auch Eingang in mehrere in Österreich geführte Asylverfahren gefunden hat (vgl. z.B. Erkenntnisse AGH, Zln.: E11 313806-1/2008/19E, E13 303.293-1/2008-36E, E13 313891-2/2010-25E u.a.) ist grundsätzlich dann von einem ausreichenden wirtschaftlichen Existenzminimum auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:In Anlehnung an die deutsche Judikatur, welche zudem auch Eingang in mehrere in Österreich geführte Asylverfahren gefunden hat vergleiche z.B. Erkenntnisse AGH, Zln.: E11 313806-1/2008/19E, E13 303.293-1/2008-36E, E13 313891-2/2010-25E u.a.) ist grundsätzlich dann von einem ausreichenden wirtschaftlichen Existenzminimum auszugehen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Vorhandensein eines verfolgungssicheren Ortes

b) Erwerbsfähigkeit der Personen.

Dies ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen:

"Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können.""Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, denen der Senat folgt, bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum grundsätzlich dann, wenn sie dort - was grundsätzlich zumutbar ist - durch eigene und notfalls auch weniger attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer 'Schatten- oder Nischenwirtschaft' stattfinden. Der Verweis auf eine entwürdigende oder eine kriminelle Arbeit - etwa durch Beteiligung an Straftaten im Rahmen 'mafiöser' Strukturen - ist dagegen nicht zumutbar (BVerwG, Beschluss vom 17.05.2005 - 1 B 100/05 - ). Maßgeblich ist grundsätzlich auch nicht, ob der Staat den Flüchtlingen einen durchgehend legalen Aufenthaltsstatus gewähren würde, vielmehr ist in tatsächlicher Hinsicht zu fragen, ob das wirtschaftliche Existenzminimum zur Verfügung steht vergleiche BVerwG, Beschluss vom 31.08.2006 - 1 B 96/06 - a. a. O.; a. A. OVG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2006 - 2 L 40/06 - [35 S., M8244]), d. h. ob mit den erlangten Mitteln auch die notwendigsten Aufwendungen für Leben und Gesundheit aufgebracht werden können."

Quelle: VGH Ba-Wü: Zum internen Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie Urteil vom 25.10.2006 - A 3 S 46/06 - (12 S., M9350).

In Anlehnung an die vorstehenden Ausführungen ist in Ihrem Fall hervorzuheben, dass Sie in Ihrem Heimatland keine aktuell drohende Verfolgung zu erwarten haben, wie bereits im gegenständlichen Bescheid ausgeführt wurde. Somit ist eine essentielle Voraussetzung für das oben angeführte wirtschaftliche Existenzminimum -ein verfolgungssicherer Ort- erfüllt.

Was nun die zweite Voraussetzung -die Erwerbsfähigkeit- betrifft, ist anzumerken, dass es sich in Ihrem Fall um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt. Daher ist zusammenfassend jedenfalls davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in der Lage sein werden, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.

Im Übrigen befinden sich noch Familienangehörige in Ihrem Heimatland. Insbesondere wurde Ihnen vor der Ausreise Unterstützung durch Ihre Familie zuteil. Im Verfahren haben sich keine Hinweise ergeben, dass Sie im Falle der Rückkehr nach Indien nicht wiederum im Bedarfsfall auf eine Unterstützung durch Ihre in Indien aufhältigen Familienangehörigen zurückgreifen können.

Aufgrund der vorstehenden Überlegungen geht das Bundesasylamt zweifelsfrei davon aus, dass Sie in Ihrem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt sind, nachdem Sie dort keine Verfolgung zu befürchten haben, Erwerbsfähigkeit gegeben ist, sich dort Familienangehörige befinden und sich auch aus der allgemeinen Lage in Ihrem Heimatland nicht ergibt, dass praktisch jede dorthin zurückkehrende Person in eine Existenzgefährdende Lage gerät.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass Sie zu Ihrem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt haben, geht das Bundesasylamt von deren Richtigkeit aus.

Dass offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht, ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie seit Ihrer illegalen Einreise nach Österreich -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- realistischerweise zu keinem Zeitpunkt Ihres Aufenthalts in Österreich davon ausgehen konnten, dass Ihnen ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Auch haben Sie im Verfahren nicht dargelegt, dass in Ihrem Fall -unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- besonders gewichtige Interessen an einem Verbleib in Österreich bestehen. Unter diesen Gesichtspunkten ist praktisch auszuschließen, dass bislang eine Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich erfolgen konnte.

  • -Strichaufzählung
    betreffend die Feststellungen zur derzeitigen Lage in Ihrem Herkunftsland:

Die in den Feststellungen zu Indien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des § 60 Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.Die in den Feststellungen zu Indien angeführten Inhalte stammen aus einer Vielzahl von unbedenklichen und aktuellen Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, welche durch die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zusammengestellt wurden. In diesem Zusammenhang sei auf den Inhalt des Paragraph 60, Asylgesetz 2005 betreffend die Ausführungen zur Staatendokumentation verwiesen, insbesondere auf den Passus, wonach die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind, einschließlich den vorgegebenen Aktualisierungsverpflichtungen.

Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des § 60 Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zur Indien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf, dass die vorstehend angeführten Vorgaben des Paragraph 60, Asylgesetz 2005 bei den dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Feststellungen zur Indien nicht beachtet worden wären, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Soweit sich das Bundesasylamt im gegenständlichen Bescheid auf Quellen älteren Datums bezieht, wird angeführt, dass diese -aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse in der Indien- nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Weder aus Ihrem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, noch aufgrund der allgemeinen Lage in Indien ergeben sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderte Lage in Ihrem Heimatland."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 11.11.2013 eine Beschwerde.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Entschiedene Sache):Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Entschiedene Sache):

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH)."Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240 aus 1973,, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Beschwerdeverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu Paragraph 68, AVG).

Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren wieder auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren. So gab er bei der Befragung am 29.10.2013 auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle an: "Ich habe vor ca. vier Tagen von Behörden aus XXXX einen Brief bekommen, worin gefordert wurde, dass ich mir ein Reisedokument besorgen soll, um mich abschieben zu können. Bei diesem Schreiben war auch ein Formular anbei, für den Antrag eines Heimreisezertifikates. Aufgrund dessen bin ich heute hierhergekommen, da ich auf keinen Fall zurückkehren kann." Auf folgenden Vorhalt: "Im gegenständlichen Verfahren stützten Sie sich abermals auf diese bereits im Erstverfahren nicht glaubhaften Angaben.", gab der Beschwerdeführer an: "Was soll ich machen, ich bekomme immer wieder Briefe, dass ich zurückgehen soll nach Indien oder dass ich Beweismittel besorgen soll. Vor fünf Wochen habe ich einen anonymen Anruf bekommen, der Anrufer hat mir gesagt, dass meine Eltern nicht mehr in unserem Haus wohnen und dass unsere Grundstücke auch weggenommen wurden. Jede zweite oder dritte Woche bekomme ich einen Brief, worin steht, dass ich abgeschoben werde, auch aus dem Grund habe ich den neuen Antrag gestellt.". Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen, und gab u.a. an, dass seine Mutter aus dem Haus geworfen worden sei, die Verwandten des Mädchens Mitglieder der Kongresspartei gewesen seien und seine Familie aber als einzige Familie der Akal Dal angehöre und er Angst vor Mitgliedern der Kongresspartei habe.Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen Verfahren wieder auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren. So gab er bei der Befragung am 29.10.2013 auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle an: "Ich habe vor ca. vier Tagen von Behörden aus römisch 40 einen Brief bekommen, worin gefordert wurde, dass ich mir ein Reisedokument besorgen soll, um mich abschieben zu können. Bei diesem Schreiben war auch ein Formular anbei, für den Antrag eines Heimreisezertifikates. Aufgrund dessen bin ich heute hierhergekommen, da ich auf keinen Fall zurückkehren kann." Auf folgenden Vorhalt: "Im gegenständlichen Verfahren stützten Sie sich abermals auf diese bereits im Erstverfahren nicht glaubhaften Angaben.", gab der Beschwerdeführer an: "Was soll ich machen, ich bekomme immer wieder Briefe, dass ich zurückgehen soll nach Indien oder dass ich Beweismittel besorgen soll. Vor fünf Wochen habe ich einen anonymen Anruf bekommen, der Anrufer hat mir gesagt, dass meine Eltern nicht mehr in unserem Haus wohnen und dass unsere Grundstücke auch weggenommen wurden. Jede zweite oder dritte Woche bekomme ich einen Brief, worin steht, dass ich abgeschoben werde, auch aus dem Grund habe ich den neuen Antrag gestellt.". Der Beschwerdeführer steigerte sein Vorbringen, und gab u.a. an, dass seine Mutter aus dem Haus geworfen worden sei, die Verwandten des Mädchens Mitglieder der Kongresspartei gewesen seien und seine Familie aber als einzige Familie der Akal Dal angehöre und er Angst vor Mitgliedern der Kongresspartei habe.

Dieses gesteigerte Vorbringen des Beschwerdeführers ist lediglich als eine Fortführung der bereits im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe zu werten, denen damals sowohl in erster als auch in zweiter Instanz kein Glauben geschenkt wurde. Da bereits das gesamte erste Asylverfahren auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruhte, kann aus der Fortführung dieses Vorbringens auch im hier gegenständlichen (zweiten) Verfahren nichts zu gewinnen sein, zumal er sich auch hier in Widersprüche verstrickte, wenn er einmal davon spricht, dass sein Freund ihn angerufen hätte und ihn über die Vorfälle mit der Mutter berichtet hätte und ein anderes Mal von einem anonymen Anrufer sprach. Neu hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig gewesen wäre, brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

Das Bundesasylamt ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 08.11.2013 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.04.2013, Zahl: 13 04.763-BAT, im ersten Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG zu beurteilen wären und der Beschwerdeführer auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - sohin asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.Das Bundesasylamt ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 08.11.2013 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 24.04.2013, Zahl: 13 04.763-BAT, im ersten Asylverfahren keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist. Da im gegenständlichen Fall keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG zu beurteilen wären und der Beschwerdeführer auch von sich aus keine konkreten und entscheidungsrelevanten - sohin asylrelevanten - Sachverhaltsänderungen, welche in seiner Sphäre gelegen sind, dargelegt hat, ist im Sinne der zitierten Judikatur von keiner Änderung des Sachverhaltes auszugehen, welche eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zulässig erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.

Soweit in der Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Verfahrens gerügt wurde, so wird auf die Protokolle der Einvernahmen verwiesen, aus denen sich klar ergibt, dass dem Beschwerdeführer eine Vielzahl an Fragen gestellt wurde und ihm wiederholt die Möglichkeit zur freien Schilderung seines Vorbringens gegeben wurde. Bei der Vorgehensweise des Bundesasylamtes sind keine Mängel festzustellen, weshalb auch eine weitere Ermittlungstätigkeit nicht in Betracht kommt.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):

Gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

3. einem/einer Fremden der Status des/der Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem/einer Fremden der Status des/der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Völlig zu Recht ging das Bundesasylamt zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer mangels verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich über kein relevantes Familienleben im Bundesgebiet verfügt, weshalb es diesbezüglich auch keiner Abwägung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf und die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich hingegen in Indien auf. Bezüglich des Rechts auf Privatleben nahm das Bundesasylamt eine Abwägung der Interessen vor und gelangte zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch die illegale Einreise und die anschließende Stellung zweier - letztlich unbegründeter - Anträge auf internationalen Schutz begründet. Die Dauer des Aufenthaltes ergab sich lediglich aus dem Ergreifen von einem ordentlichen Rechtsmittel und durch neuerliche Asylantragstellung. Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass seine Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen müssen, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass sein vorübergehend legaler Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet wird. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit April 2013 in Österreich auf und sind zudem keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf besondere Weise integriert wäre. Auch in der Beschwerde wurde keine Aufenthaltsverfestigung geltend gemacht bzw. wurden auch keine Beilagen, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer hier legal arbeite, sich in seiner Freizeit in Vereinen engagiere oder auf sonstige Weise in das gesellschaftliche Leben integriert sei, vorgelegt. Hingegen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsstaat; er ist dort aufgewachsen, ist der dortigen Sprache mächtig und mit der indischen Kultur bestens vertraut und halten sich seine Eltern in seinem Heimatland auf, sodass zu seiner Heimat nach wie vor starke Bindungen bestehen und er sich im indischen Alltag gut zurechtfinden wird. Demgegenüber kommt dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zu. Dem Bundesasylamt ist daher darin beizupflichten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich ein geringerer Stellenwert zukommt, als den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.Völlig zu Recht ging das Bundesasylamt zunächst davon aus, dass der Beschwerdeführer mangels verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte in Österreich über kein relevantes Familienleben im Bundesgebiet verfügt, weshalb es diesbezüglich auch keiner Abwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK bedarf und die Ausweisung keinen Eingriff in dieses Grundrecht darstellt. Die Eltern des Beschwerdeführers halten sich hingegen in Indien auf. Bezüglich des Rechts auf Privatleben nahm das Bundesasylamt eine Abwägung der Interessen vor und gelangte zu dem zutreffenden Ergebnis, dass die Ausweisung gerechtfertigt ist. Im gegenständlichen Fall wurde der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich durch die illegale Einreise und die anschließende Stellung zweier - letztlich unbegründeter - Anträge auf internationalen Schutz begründet. Die Dauer des Aufenthaltes ergab sich lediglich aus dem Ergreifen von einem ordentlichen Rechtsmittel und durch neuerliche Asylantragstellung. Dem Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass seine Handlungen nicht zwingend zu einem dauernden Aufenthalt in Österreich führen müssen, sondern die realistische Wahrscheinlichkeit besteht, dass sein vorübergehend legaler Aufenthalt durch die Erschöpfung des Instanzenzuges beendet wird. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit April 2013 in Österreich auf und sind zudem keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auf besondere Weise integriert wäre. Auch in der Beschwerde wurde keine Aufenthaltsverfestigung geltend gemacht bzw. wurden auch keine Beilagen, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer hier legal arbeite, sich in seiner Freizeit in Vereinen engagiere oder auf sonstige Weise in das gesellschaftliche Leben integriert sei, vorgelegt. Hingegen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in seinem Herkunftsstaat; er ist dort aufgewachsen, ist der dortigen Sprache mächtig und mit der indischen Kultur bestens vertraut und halten sich seine Eltern in seinem Heimatland auf, sodass zu seiner Heimat nach wie vor starke Bindungen bestehen und er sich im indischen Alltag gut zurechtfinden wird. Demgegenüber kommt dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach der Judikatur ein hoher Stellenwert zu. Dem Bundesasylamt ist daher darin beizupflichten, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich ein geringerer Stellenwert zukommt, als den öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 Abstand genommen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2013
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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