Norm
AVG §69 Abs2Spruch
E9 429806-2/2013/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über den Antrag von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013, E9 429.806-1/2012/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. ENGEL als Vorsitzenden und den Richter Mag. H. LEITNER als Beisitzer über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.06.2013, E9 429.806-1/2012/11E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Antrag von XXXX vom 15.07.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß § 69 Abs 2 AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag von römisch 40 vom 15.07.2013 auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird gemäß Paragraph 69, Absatz 2, AVG idgF als verspätet zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: Ww) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8.9.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der Wiederaufnahmewerber (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: Ww) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 8.9.2012 beim Bundesasylamt (kurz: BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen ersten Angaben nach Staatsangehöriger von Pakistan mit sunnitisch muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Pashtunen angehört und aus dem Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Distrikt XXXX, XXXX stammt.Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen ersten Angaben nach Staatsangehöriger von Pakistan mit sunnitisch muslimischen Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Pashtunen angehört und aus dem Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Distrikt römisch 40 , römisch 40 stammt.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, von 2008 bis 2010 gezwungenermaßen der Lashkar-e Islam angehörig gewesen zu sein. Seine Aufgabe sei die Rekrutierung von Parteimitgliedern gewesen. 2010 sei die Lashkar-e Islam gegen die Ansar-e Islam vorgegangen, weswegen er die Lashkar-e Islam verlassen habe und mit seiner Familie nach XXXX gezogen sei, wo sie sich bis 2011 versteckt gehalten hätten. Ihren Lebensunterhalt hätten sie mit Arbeiten in der Landwirtschaft verdient. In weiterer Folge hätten die Lashkar-e Islam vom Aufenthaltsort des Ww erfahren, den Onkel seiner Mutter festgenommen und ihn aufgefordert zu ihnen zurückzukehren. Nachdem er der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei sein Onkel von Angehörigen der Lashkar-e Islam geköpft worden. Der Onkel sei dann von ihnen zur Beerdigung nach XXXX gebracht worden. Den Vorhalt, dass das nunmehrige Vorbringen mit dem Vorbringen bei der Erstbefragung erhebliche Diskrepanzen aufweise, versuchte er mit Übersetzungsschwierigkeiten zu erklären. Der Ww brachte vor, sowohl die Lashkar-e Islam als auch die Ansar-e Islam hätten versucht, ihn für ihren Kampf zu gewinnen. Den Vorhalt, dies stehe mit dem heutigen Vorbringen in Widerspruch, versuchte er mit Missverständnissen zu erklären.Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte er im Wesentlichen vor, von 2008 bis 2010 gezwungenermaßen der Lashkar-e Islam angehörig gewesen zu sein. Seine Aufgabe sei die Rekrutierung von Parteimitgliedern gewesen. 2010 sei die Lashkar-e Islam gegen die Ansar-e Islam vorgegangen, weswegen er die Lashkar-e Islam verlassen habe und mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen sei, wo sie sich bis 2011 versteckt gehalten hätten. Ihren Lebensunterhalt hätten sie mit Arbeiten in der Landwirtschaft verdient. In weiterer Folge hätten die Lashkar-e Islam vom Aufenthaltsort des Ww erfahren, den Onkel seiner Mutter festgenommen und ihn aufgefordert zu ihnen zurückzukehren. Nachdem er der Aufforderung nicht nachgekommen sei, sei sein Onkel von Angehörigen der Lashkar-e Islam geköpft worden. Der Onkel sei dann von ihnen zur Beerdigung nach römisch 40 gebracht worden. Den Vorhalt, dass das nunmehrige Vorbringen mit dem Vorbringen bei der Erstbefragung erhebliche Diskrepanzen aufweise, versuchte er mit Übersetzungsschwierigkeiten zu erklären. Der Ww brachte vor, sowohl die Lashkar-e Islam als auch die Ansar-e Islam hätten versucht, ihn für ihren Kampf zu gewinnen. Den Vorhalt, dies stehe mit dem heutigen Vorbringen in Widerspruch, versuchte er mit Missverständnissen zu erklären.
Der Antrag des Ww wurde vom BAA mit Bescheid vom 18.09.2012 gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt III).Der Antrag des Ww wurde vom BAA mit Bescheid vom 18.09.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet Pakistan verfügt (Spruchpunkt römisch drei).
Das BAA gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten zur Erkenntnis, dass durch die bP eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei, insbesondere weil wesentliche Teile des als ausreisekausal dargestellten Vorbringens betreffend dargelegter persönlicher Erlebnisse widersprüchlich bzw. nicht plausibel wären.
Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen.
Das BAA traf zum Herkunftsstaat Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage (hier auszugsweise dargestellt).
[...]
Feststellungen Pakistan ALLGEMEINE LAGE
Staatsaufbau, Politik, Wahlen
[...]
Allgemeine Sicherheitslage
Das Hauptaugenmerk der Armee liegt derzeit auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben. 2009 ging die Armee mit zwei größeren Militäroperationen (im Sommer 2009 im Swat-Tal und im Oktober 2009 in Süd-Wasiristan) gegen die Taliban vor, die ihrerseits Anschläge auf militärische Einrichtungen auch außerhalb der umkämpften Gebiete ausübten (z.B. Selbstmordanschlag auf eine Kaserne in Mardan, Khyber-Pakhtunkhwa, am 10. Februar 2011 mit 32 Toten).
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
2011 kam es in Pakistan zu insgesamt 44 Selbstmordschlägen. Dabei kamen 669 Personen ums Leben. 2010 starben noch 1.159 Personen bei 67 Selbstmordschlägen. Insgesamt kam es zu knapp 2.000 terroristischen Angriffen. Dabei starben insgesamt 2.391 Menschen und 4.389 wurden verletzt.
(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,
http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012 / Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)
Zählt man die Opfer der terroristischen Anschläge, der militärischen Operationen, der Drohnen, der ethno-politischen Gewalt, der Gewalt zwischen verschiedenen Stämmen und der grenzüberschreitenden Gewalt zusammen, wurden im Jahr 2011 in Pakistan bei 2.985 Zwischenfällen
7.107 Menschen getötet und 6.736 verletzt.
Die Gewaltvorfälle gingen damit um 12 Prozent im Vergleich zu 2010 zurück (22 Prozent im Vergleich zu 2009), die Zahl der Todesopfer um 29 Prozent und die Zahl der Verletzten um 34 Prozent. Der Trend eines insgesamten Rückgangs von Gewaltvorfällen und Opferzahlen, der bereits im Jahr 2010 beobachtet werden konnte, hielt somit auch 2011 an.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)
Daneben finden auch in anderen Teilen der FATA immer wieder Gefechte statt. Die Taliban reagieren auf diese Militäroperationen mit Terroranschlägen, von denen v.a. Khyber Pakhtunkhwa und FATA betroffen sind, die sich aber auch gegen Ziele in pakistanischen Großstädten wie z.B. Karachi, Lahore und Faisalabad richten. Die Terroranschläge halten auch im Jahr 2012 an. Sie zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, religiöse Minderheiten sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Scharia-Auslegung der Taliban folgen, wie z.B. die Sufis.
Die pakistanische Regierung steht in dieser Auseinandersetzung vor großen Herausforderungen: Um die militärischen Erfolge zu konsolidieren und einer Rückkehr der Taliban vorzubeugen, müssen in den zurück gewonnenen Gebieten funktionierende zivile Verwaltungsstrukturen etabliert werden, das gilt v.a. für das Rechtssystem. Außerdem muss die wirtschaftliche Entwicklung dieser Gebiete vorangetrieben werden. Schließlich gilt es, die große Zahl interner Flüchtlinge zu bewältigen, die im Sommer 2009 auf die Zahl von 2,7 Mio. angestiegen war. Mittlerweile sind die Bewohner des Swat-Tals wieder zurückgekehrt. Dennoch wird die Zahl der Binnenflüchtlinge, vor allem aufgrund der weitergehenden Kämpfe in den FATA, immer noch knapp eine Mio. geschätzt.
(AA - Auswärtiges Amt: Pakistan - Innenpolitik, Stand: März 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Pakistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.8.2012)
Militante und terroristische Gruppen, darunter die Tehrik-e-Taliban Pakistan (TTP), eine militante Dachorganisation, zielten auf Zivilisten, Journalisten, Schulen, lokale Führungspersönlichkeiten, Sicherheitskräfte und Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden. Außerdem waren auch Angehörige von religiösen Minderheiten ein Ziel.
Die Regierung versuchte durch verschiedene Maßnahmen die Bevölkerung zu schützen. So wurden Aktionen gesetzt, um die terroristischen Gruppen zu schwächen und die Rekrutierung durch militante Gruppen einzuschränken. So wurde gegen Mitglieder krimineller Banden und Kommandanten der TTP vorgegangen. Die Regierung betreibt aber auch weiterhin ein Zentrum zur Rehabilitation und Erziehung ehemaliger Kindersoldaten in Swat.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Zielgerichtete Anschläge auf Personen oder Gruppen, die sich gegen die Tehreek-i Taliban Pakistan (TTP) aussprechen, halten im Berichtszeitraum an. Neben Trauerumzügen werden vermehrt auch Moscheen zu Anschlagszielen, die von Mitgliedern von Pro-Regierungsmilizen aufgesucht werden. Die Anschläge konzentrieren sich auf die Provinz Khyber-Paschtunistan (KPK) und die Stammesgebiete im Grenzgebiet zu Afghanistan (Federally Administered Tribal Areas, FATA). Am 15. März [2012] kommt der für die Außenbezirke der Provinzhauptstadt Peschawar zuständige Polizeipräsident, Kalam Khan, bei einem Selbstmordanschlag ums Leben. Khan hatte in den letzten Monaten mehrere Operationen geleitet, die militante Organisationen in den Vororten Peschawars zum Ziel hatten. Auch Angehörige der schiitischen Minderheit werden weiterhin zielgerichtet angegriffen. So wird am 28. Februar ein Fernverkehrsbus auf dem Weg von Rawalpindi nach Gilgit auf halber Strecke von bewaffneten Männern angehalten und durchsucht. Alle Insassen müssen ihre Personalausweise vorweisen, 16 als Schiiten identifizierte Männer werden erschossen. Die Busverbindung nach Gilgit bleibt für mehrere Tage unterbrochen. Busunternehmen fordern die Begleitung von staatlichem Sicherheitspersonal. Im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet mehren sich grenzübergreifende Angriffe auf pakistanische Sicherheitsposten. Vor allem in den Stammesgebieten Orakzai, Kurram und Khyber stürmen Aufständische wiederholt Sicherheitsposten und verüben Anschläge auf Pro-Regierungsgruppen. In Kurram und Khyber führt die Armee weiterhin Militäroffensiven durch, um Aufständische zurückzudrängen, zu vertreiben und strategisch wichtige Positionen zu sichern. Im XXXX im Stammesgebiet Khyber kommt es zu immer verlustreicheren Gefechten. Hier kämpft nicht nur das pakistanische Militär gegen Aufständische, sondern auch zwei rivalisierende militante Gruppierungen untereinander, die TTP und die Lashkhar-i Islam.Zielgerichtete Anschläge auf Personen oder Gruppen, die sich gegen die Tehreek-i Taliban Pakistan (TTP) aussprechen, halten im Berichtszeitraum an. Neben Trauerumzügen werden vermehrt auch Moscheen zu Anschlagszielen, die von Mitgliedern von Pro-Regierungsmilizen aufgesucht werden. Die Anschläge konzentrieren sich auf die Provinz Khyber-Paschtunistan (KPK) und die Stammesgebiete im Grenzgebiet zu Afghanistan (Federally Administered Tribal Areas, FATA). Am 15. März [2012] kommt der für die Außenbezirke der Provinzhauptstadt Peschawar zuständige Polizeipräsident, Kalam Khan, bei einem Selbstmordanschlag ums Leben. Khan hatte in den letzten Monaten mehrere Operationen geleitet, die militante Organisationen in den Vororten Peschawars zum Ziel hatten. Auch Angehörige der schiitischen Minderheit werden weiterhin zielgerichtet angegriffen. So wird am 28. Februar ein Fernverkehrsbus auf dem Weg von Rawalpindi nach Gilgit auf halber Strecke von bewaffneten Männern angehalten und durchsucht. Alle Insassen müssen ihre Personalausweise vorweisen, 16 als Schiiten identifizierte Männer werden erschossen. Die Busverbindung nach Gilgit bleibt für mehrere Tage unterbrochen. Busunternehmen fordern die Begleitung von staatlichem Sicherheitspersonal. Im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet mehren sich grenzübergreifende Angriffe auf pakistanische Sicherheitsposten. Vor allem in den Stammesgebieten Orakzai, Kurram und Khyber stürmen Aufständische wiederholt Sicherheitsposten und verüben Anschläge auf Pro-Regierungsgruppen. In Kurram und Khyber führt die Armee weiterhin Militäroffensiven durch, um Aufständische zurückzudrängen, zu vertreiben und strategisch wichtige Positionen zu sichern. Im römisch 40 im Stammesgebiet Khyber kommt es zu immer verlustreicheren Gefechten. Hier kämpft nicht nur das pakistanische Militär gegen Aufständische, sondern auch zwei rivalisierende militante Gruppierungen untereinander, die TTP und die Lashkhar-i Islam.
(HSS - Hanns-Seidel-Stiftung: Quartalsbericht, Pakistan I/2012, 5.4.2012,
http://www.hss.de/fileadmin/media/downloads/QB/Pakistan_QB_2012_I.pdf, Zugriff 3.8.2012)
Die zweite Hälfte 2011 war eine vergleichsweise friedliche Periode. Es kam zu einem Rückgang der Selbstmordanschläge und zu einem Rückgang bei Drohnenangriffen. Die Sicherheitslage verbessert sich langsam, die Gewalt hat in den letzten beiden Jahren um 24 Prozent abgenommen. Dennoch gehört Pakistan zu den brisantesten Regionen der Welt.
Die Sicherheitslage im Punjab, in Kaschmir und Islamabad hat sich wesentlich verbessert. In den Provinzen Khyber Pakhtunkhwa, Belutschistan und den FATA ist die Zahl der gewalttätigen Zwischenfälle im Jahr 2011 jedoch gestiegen.
Sicherheitsanalysten führen verschiedenen Gründe an, welche die Militanten davon abhielten, ihre Angriffe auszudehnen, wie die militärischen Operationen in Teilen der FATA, die gestiegene Überwachung durch die Rechtsdurchsetzungsbehörden und die Verhaftung von 4.219 Terror-Verdächtigen, aber auch die US-Drohnen, die Gespräche zwischen den Militanten und dem Staat, die Dezentralisierung der TTP sowie die zunehmende Konzentration al Quaidas auf Afrika und die arabische Halbinsel.
(Pak Institute for Peace Studies: Pakistan Security Report 2011, 4.1.2012, http://san-pips.com/download.php?f=108.pdf, Zugriff 3.8.2012)
In Pakistan kam es seit 2001 aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zu Vertreibungen in den FATA und Khyber Pakhtunkhwa. Die Verwendung von Stammesmilizen, die die Menschenrechte verletzten, um militärische Ziele zu erreichen, ging auf Kosten der Rechte von IDPs und anderer Bürger.
(Brookings Institution: From Responsibility to Response: Assessing National Approaches to Internal Displacement, November 2011)
Menschenrechte
[...]
Rechtsschutz
Justiz
Das pakistanische Justizsystem umfasst Zivil- und Strafgerichte auf Republik-, Provinz- und Departementebene. Zusätzlich existieren ein Scharia - Gerichtshof auf Bundesebene und Scharia - Gerichte auf lokaler Ebene. Die Entscheidungskompetenzen der verschiedenen Gerichtssysteme überschneiden sich teilweise, und sich widersprechende Urteile sind möglich. Darin widerspiegelt sich die variierende Auslegung weltlichen und religiösen Rechts durch die parallel bestehenden Gerichtssysteme.
Um das pakistanische Justizsystem sind in Politik und Zivilgesellschaft starke Kontroversen ausgetragen worden. Insbesondere die Frage der Unabhängigkeit der Judikative und deren
Schutz vor politischer Einflussnahme prägt die öffentliche Diskussion seit vielen Jahren. Von besonderer Bedeutung sind die seit Mitte 2007 anhaltenden, teils blutigen Proteste pakistanischer Rechtsanwälte, die so genannte "Lawyers' Movement". Sie führten unter anderem zur Wiedereinsetzung von Richtern des Obersten Gerichtshofes und der Provinzgerichte, die zuvor durch Notrechtsbeschluss abgesetzt worden waren. Weiterhin trugen die Proteste entscheidend dazu bei, dass der damalige Staatspräsident Pervez Musharraf im August 2008 nach einer Wahlniederlage zurücktrat.
Das National Judicial Policy Making Committee, ein Ausschuss des Obersten Gerichtshofes, erarbeitete zwischen April und Mai 2009 eine neue nationale Strategie zur Überwindung der drängendsten Probleme des pakistanischen Justizsystems. Mitglieder des Ausschusses waren die Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, des Scharia-Gerichtshofes und der vier Obergerichte auf Provinzebene. Ungenügende Unabhängigkeit der Gerichte, Korruptionsprobleme im Justizsystem sowie die immense Zahl hängiger Verfahren wurden als Hauptprobleme identifiziert. Die neue Strategie ist seit dem 1. Juni 2009 in Kraft.
Einschätzungen zur Unabhängigkeit und Rechtsstaatlichkeit der pakistanischen Justizpraxis fallen unterschiedlich aus. Generell arbeiten höhere Instanzen diesbezüglich besser als die regional oder lokal zuständigen Gerichte; Berichte von Korruption und Beeinflussung betreffen jedoch alle Instanzen.
Die durch die Anwaltschaft und auf Druck der Straße erzwungene Wiedereinsetzung der von Staatspräsident Musharraf entlassenen Richter und des Obersten Richters des Verfassungsgerichts hat eine deutliche Stärkung der Judikative bewirkt.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Auskunft der SFH - Länderanalyse, Pakistan: Justizsystem und Haftbedingungen, 5.5.2010)
Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, in der Praxis ist die Justiz oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen bei Fällen von Terrorismus, beeinträchtigt. Bei der Bearbeitung von unpolitischen Fällen werden der Hohe Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof von den Medien und der Öffentlichkeit im Generellen als zuverlässig eingeschätzt. Es gibt einen hohen Rückstand bei der Bearbeitung der Fälle in den unteren und höheren Gerichten, sowie andere Probleme, welche das Recht auf ein faires Verfahren beeinträchtigen können.
Die Rechtssprechung des Obersten Gerichtshofes und der Hohen Gerichte ist für einige Gebiete, die andere juristische Systeme haben, nicht zuständig.
Viele niedrige Gerichte bleiben korrupt, ineffizient und Opfer von Druck prominenter wohlhabender, religiöser und politischer Figuren.
Das Zivil-, Kriminal- und Familiengerichtssystem unterliegen öffentlichen Verhandlungen, es gilt Unschuldsvermutung und die Möglichkeit einer Berufung. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und die Konsultierung eines Anwalts. Die Kosten für die rechtliche Vertretung vor den unteren Gerichten muss der Angeklagte übernehmen, in weiteren und Berufungsgerichten kann ein Anwalt auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt werden. Angeklagte können Zeugen befragen, eigene Zeugen und Beweise einbringen und haben rechtlichen Zugang zu den Beweisen, die gegen sie vorgebracht werden.
Gerichte versagten im Berichtszeitraum oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Auf Richter wurde manchmal Druck ausgeübt, hohe Strafen für Tätigkeiten, die als Angriffe auf die sunnitische Orthodoxie gesehene werden, zu verhängen. Gesetze gegen Blasphemie wurden diskriminierend gegen Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Sicherheitsbehörden
Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency, FIA) ist dem Innenministerium unterstellt; ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der organisierten Kriminalität und Interpol sowie der Terrorismus- und Rauschgiftbekämpfung. Dabei ist die Abteilung zur Terrorismusbekämpfung eine Special Investigation Unit (SIU) innerhalb der FIA. In diesem Bereich sind auch die pakistanischen Geheimdienste ISI und IB aktiv. Die Rauschgiftbekämpfungsbehörde ANF untersteht einem eigenem Ministerium (Ministry for Narcotics Control). Bei der Rauschgiftbekämpfung wirken allerdings auch andere Behörden (z.B. Custom oder Frontier Corps) mit, wobei die Kompetenzen nicht immer klar abgegrenzt sind. Ähnlich wie in Deutschland haben die einzelnen Provinzen ihre eigenen Verbrechensbekämpfungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt.
Es ist in Pakistan problemlos möglich, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst in Gang zu bringen, in dem die vorgelegten Unterlagen (z.B. "First Information Report" oder Haftverschonungsbeschluss) echt sind, das Verfahren in der Zwischenzeit aber längst eingestellt wurde. Verfahren können zum Schein jederzeit durch einfachen Antrag wieder in Gang gesetzt werden.
In der Öffentlichkeit genießt die vor allem in den unteren Rängen schlecht ausgebildete, gering bezahlte und oft unzureichend ausgestattete Polizei kein Ansehen. Dazu trägt die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie häufige unrechtmäßige Übergriffe (2010 wurden bei Polizeieinsätzen 338 angebliche Straftäter getötet [Anmerkung: U.S. DOS berichtet von 78]) und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam genommenen Personen (2010 wurden 521 Fälle bekannt, in denen Frauen Opfer von Misshandlungen in Polizeigewahrsam wurden). Illegaler Polizeigewahrsam - 2010 wurden 174 Fälle bekannt - und Misshandlungen durch die Polizei gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die inhaftierte Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: 7.2011 / Anmerkung aus:
USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Die Sicherheitskräfte verletzen bei Antiterroroperationen routinemäßig Grundrechte. Verdächtige werden oft ohne Anklage verhaftet oder ohne fairen Prozess verurteilt. Die Armee verweigert weiterhin Anwälten, Verwandten, unabhängigen Beobachtern und humanitärem Personal den Zugang zu Personen, die bei Militäroperationen verhaftet wurden.
(HRW - Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Die Effizienz der Arbeit der Polizeikräfte ist pro Bezirk sehr unterschiedlich und reicht von gut bis ineffizient. Das häufige Versagen darin, Missbräuche zu bestrafen, trägt zu einem Klima der Straflosigkeit bei. Jedoch können interne Ermittlungen bei Missbräuchen und administrative Strafen vom Generalinspektor, den Bezirkspolizeioffizieren, den Bezirks Nazims (~Bezirksleiter), Provinz-Innenministern oder Provinzministerpräsidenten, dem Innenminister, dem Premiereminister und Gerichten angeordnet werden. Die Exekutive und Polizeibeamte können auch Kriminalstrafverfolgung in solchen Fällen empfehlen und die Gerichte können eine solche anordnen. Diese Mechanismen wurden in der Praxis auch manchmal eingesetzt.
Es gab Verbesserungen in der Professionalität der Polizei während des Berichtszeitraumes. Wie im Jahr zuvor führte die Punjab Regionalregierung regelmäßige Trainings und Fortbildungen in technischen Fertigkeiten und zum Schutz der Menschenrechte auf allen Ebenen der Polizei durch.
Ein sog. "First Information Report" (FIR) ist die gesetzliche Grundlage für alle Inhaftierungen. Die Befähigung der Polizei selbst einen FIR auszustellen ist begrenzt, oft muss eine andere Partei den FIR ausfüllen, abhängig von der Art des Verbrechens. Ein FIR erlaubt der Polizei einen Verdächtigen 24 Stunden festzuhalten, wobei eine Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere 14 Tage nur nach Vorführung vor einen Polizeirichter, und dann auch nur, wenn die Polizei triftige Gründe anführt, dass eine solche Verlängerung für die Ermittlungen unbedingt notwendig ist. In der Praxis kommt es aber immer wieder zur Missachtung dieser Fristen bzw. wird die gesetzlich festgelegte Vorgangsweise nicht immer eingehalten.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Die Islamabad Capital Police richtete eine Menschenrechts-Einheit ein um die Einwohner zu ermutigen, über Menschenrechtsverletzungen zu berichten - persönlich, per Telefon-Hotline oder Email - und beschloss Menschenrechtsoffiziere bzw. Ansprechpartner aus der Gemeinschaft in allen Polizeistationen einzurichten. Diese können Polizeistationen jederzeit besuchen, Gefangene befragen und bei Berichten über Missbräuche disziplinäre Maßnahmen empfehlen. Rechtsdurchsetzungsorgane der föderalen und der Provinzebenen besuchten Trainings zu Menschen-, Opfer- und Frauenrechten. Seit 2008 hat die "Society for Human Rights and Prisoners' Aid" mehr als 2000 Polizeioffiziere in Menschenrechtsthemen fortgebildet.
(USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
IFA
Allgemeines
Für Angehörige aller Gruppen gilt, dass ein Ausweichen in der Regel das Aufgeben der wirtschaftlichen Basis mit sich bringt. In den Städten, v.a. den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karachi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande. Selbst Personen, die wegen Mordes von der Polizei gesucht werden, können in einer Stadt, die weit genug von ihrem Heimatort entfernt liegt, unbehelligt leben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Die Reisefreiheit in Pakistan war vielfach eingeschränkt. Aufgrund der Gewalt durch nicht-staatliche Akteure und durch den mangelnden Schutz durch die Regierung. Militäroperation gegen extremistische Milizen im Nordwesten Pakistan zwangen zehntausende Menschen ihre Heimat zu verlassen. Die Eskalation ethnischer, religiöser und politischer Gewalt und Kämpfe zwischen kriminellen machten Teile Karachis zu einer No-Go-Area für große Teile der Bevölkerung. Ethnische Gewalt in Teilen Belutschistans schränkten auch hier - vor allem für Hazara - die Bewegungsfreiheit ein.
Die größten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit herrschen aber in Khyber Pakhtunkhwa und Teilen der Federally Administered Tribal Areas (FATA) aufgrund von militärischen Operationen vor.
Arbeiter in Schuldknechtschaft gehörten zu den Gruppen mit den stärksten Beschränkungen der Reisefreiheit. Auch wenn die Schuldknechtschaft illegal ist, werden einige Millionen Arbeiter durch diese ausgebeutet. Diese Praxis war vor allem in der Landwirtschaft in der Provinz Sindh und bei den Ziegelöfen im Punjab häufig. Die Opfer wurden durch bewaffnete Wächter davon abgehalten zu fliehen und die Familien wurden als Geiseln gehalten.
(HRCP - Human Rights Commission of Pakistan: State of Human Rights in 2011, March 2012,
http://www.hrcp-web.org/pdf/AR2011/Complete.pdf, Zugriff 28.8.2012)
Die Regierung schränkte den Zugang zu bestimmten Gebieten der FATA, Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein.
(USDOS - United States Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2011, 24.5.2012)
Pakistan ist ein großes Land und es ist für jeden einfach, Schutz zu finden, vor allem in den großen Städten, und dies auch ohne Hilfe der Regierung. Wenn eine Person ein gesuchter Täter ist, suchen die Polizeibehörden immer nach ihr.
(Email-Antwort des VA der ÖB Islamabad, vom 22.8.2012)
Rückkehrfragen
[...]
Behandlung nach Rückkehr
Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten so genannten "emergency passport" möglich, nicht aber mit deutschen oder europäischen Passersatzdokumenten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011)
Erwerb von Dokumenten für Heimkehrer
Personalausweise - Die nationale Datenbank- und Registrierungsbehörde (NADRA) ist zuständig für die Ausstellung der Personalausweise, der Pakistan Origin Card (POC), des Personalausweises für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) und Kinderregistrierungsbescheinigungen durch seine Swift Centres, die in den meisten Städten zu finden sind.
Pakistan Origin Card (POC) (Pakistanische Herkunftsbescheinigung) -
Die Pakistan Origin Card wird an Ausländer ausgestellt, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihres Lebens pakistanische Staatsbürger waren. Neben anderen Ausweisen sieht die NADRA-Vorschrift die Ausstellung eines Ausweises für Ausländer pakistanischer Herkunft vor, die sich entsprechend der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis heißt Pakistan Origin Card. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.
Ausweis für im Ausland lebende Pakistanis (NICOP) - Die NADRA-Vorschrift sieht die Ausstellung von Ausweisen an pakistanische Arbeitnehmer/Emigranten und Bürger im Ausland sowie Pakistanis mit doppelter Staatsbürgerschaft vor, die sich im Rahmen der NADRA-Vorschrift registrieren lassen. Dieser Ausweis ist als National Identity Card for Overseas Pakistanis (NICOP) bekannt. Der Ausweis kann bei Bedarf anstelle der NIC als Identifikationsnachweis verwendet werden.
Kinderregistrierungsbescheinigung - Die Registrierung von Kindern ist nicht nur für deren Identität von Bedeutung, sondern ermöglicht der Regierung überdies die Planung sozialer Dienste. Die NADRA plant eine Initiative zur Ausstellung von Kinderregistrierungsbescheinigungen für alle pakistanischen Kinder unter 18 Jahren.
Die Bescheinigung enthält Angaben zum Namen und der Registrierungsnummer, den Namen der Eltern und der CNIC-Nummer (Computerized National Identity Card), dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und dem Geschlecht. Kinder erhalten die gleiche Registrierungsnummer bei Beantragung der CNIC im Alter von 18 Jahren.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, Stand: Juni 2011).
[...]
Spruchpunkt I. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt III. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.Spruchpunkt römisch eins. wurde rechtlich im Wesentlichen damit begründet, dass eine asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde argumentiert, dass sich aus dem Vorbringen und der allgemeinen Lage keine reale Gefahr einer Verletzung der hier maßgeblichen Rechtsgüter ergebe. Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde ausgeführt, dass kein relevantes Privat- und Familienleben in Österreich bestehe und daher durch die Ausweisung kein unzulässiger Eingriff in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte vorliege.
Gegen diesen Bescheid hat der Ww innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt.
Mit Schreiben des AsylGH vom 18.10.2012 wurde er mittels Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung von zwei Wochen zur Begründung seiner Beschwerde vom 1.10.2012 aufgefordert.
Am 31.10.2012 wurde eine handschriftliche, nicht in deutscher Sprache gehaltene Beschwerdeergänzung übermittelt, welche durch das BAA einer Übersetzung zugeführt wurde. Der Ww führte darin aus, er gehöre als Paschto zu einem autonomen Stammesgebiet und könne diese Behauptung durch Vorlage von Beweisen stützen. Pakistan habe nichts dagegen, wenn amerikanische Soldaten von der afghanischen Seite ihre Gebiete attackieren würden. Es gehe sogar soweit, dass selbst die pakistanische Luftwaffe sie bombardiere.
Die belangte Behörde legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Ww nicht gelungen sei, sein ausreisekausales Vorbringen glaubhaft zu machen, da dieses in wesentlichen Punkten widersprüchlich bzw. nicht plausibel war.
"[...]
Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen des Asylwerbers hinreichend substantiiert ist, er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d.h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Erkenntnissen übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist unter anderem dann nicht erfüllt, wenn die Ausführungen des Antragstellers zu den allgemeinen Verhältnissen in Widerspruch stehen. Eine grobe Unkenntnis über Tatsachen oder über Umstände, welche dem Antragsteller - gemäß seinem Alter, seinem Bildungsgrad und seiner sozialen und kulturellen Herkunft - bekannt sein müssten, indiziert grundsätzlich die Unglaubwürdigkeit des gesamten Vorbringens.
Ihr Vorbringen war nicht glaubwürdig.
Sie behaupten, von der Organisation "Lashkar-e Islam" aufgefordert worden zu sein, sich ihnen anzuschließen, andernfalls man Sie köpfen werde. Deshalb seien Sie im Jahr 2008 zu dieser Organisation gegangen, hätten diese aber 2010 verlassen. Sie hätten sich mit der gesamten Familie in das XXXX (XXXX) begeben, wo man Sie 2011 aufgespürt und Ihren Onkel als Geisel genommen hätte, um Sie zur Rückkehr in die Organisation zu bewegen. Als Sie sich geweigert hätten, hätte man den Onkel geköpft. Die gesamte Familie sei wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt, Sie hätten sich bis zu Ihrer Ausreise im Juli 2012 im Flüchtlingslager XXXX bei XXXX versteckt.Sie behaupten, von der Organisation "Lashkar-e Islam" aufgefordert worden zu sein, sich ihnen anzuschließen, andernfalls man Sie köpfen werde. Deshalb seien Sie im Jahr 2008 zu dieser Organisation gegangen, hätten diese aber 2010 verlassen. Sie hätten sich mit der gesamten Familie in das römisch 40 (römisch 40 ) begeben, wo man Sie 2011 aufgespürt und Ihren Onkel als Geisel genommen hätte, um Sie zur Rückkehr in die Organisation zu bewegen. Als Sie sich geweigert hätten, hätte man den Onkel geköpft. Die gesamte Familie sei wieder in das Heimatdorf zurückgekehrt, Sie hätten sich bis zu Ihrer Ausreise im Juli 2012 im Flüchtlingslager römisch 40 bei römisch 40 versteckt.
Sie waren jedoch nicht in der Lage, den Sachverhalt nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen.
Zum einen widerspricht Ihre Darstellung in praktisch allen Punkten Ihrem Vorbringen bei der Erstbefragung. Auch wenn man diesen Ausführungen nicht die gleiche Wertigkeit wie dem Vorbringen bei einer Einvernahme beimessen kann, so sind sie nicht völlig unbedeutend. Es kann für die Glaubwürdigkeit einer Person keinesfalls unbeachtlich bleiben, wenn diese bei der Erstbefragung etwas völlig anderes behauptet.
Sie hatten angegeben, von zwei Organisationen "Lashkar-e Islam" und "Ansar-e Islam" zur Mitarbeit aufgefordert worden zu sein. Diese Organisationen würden gegeneinander kämpfen. Wenn sich jemand weigere, werde er geköpft, auch der Onkel Ihrer Mutter, welcher sich geweigert hätte, mitzumachen, sei deshalb geköpft worden. Aus diesem Grund seien Sie auch ins XXXX geflüchtet. Da dort Unruhen ausgebrochen seien, seien Sie wieder in Ihre Heimat zurückgekehrt und erneut bedroht worden.Sie hatten angegeben, von zwei Organisationen "Lashkar-e Islam" und "Ansar-e Islam" zur Mitarbeit aufgefordert worden zu sein. Diese Organisationen würden gegeneinander kämpfen. Wenn sich jemand weigere, werde er geköpft, auch der Onkel Ihrer Mutter, welcher sich geweigert hätte, mitzumachen, sei deshalb geköpft worden. Aus diesem Grund seien Sie auch ins römisch 40 geflüchtet. Da dort Unruhen ausgebrochen seien, seien Sie wieder in Ihre Heimat zurückgekehrt und erneut bedroht worden.
Nun behaupten Sie, zwei Jahre lang, wenn auch gezwungenermaßen, Mitglied und Kämpfer der "Lashkar-e Islam" gewesen zu sein. Sie hätten andere Personen gleichermaßen mit dem Umbringen bedroht, sollten sie sich nicht der Lashkar-e Islam anschließen. Diese Arbeit hätten Sie zwei Jahre lang für ein "Taschengeld" gemacht. Die Familie hätte vom Einkommen Ihres Vaters gelebt.
Dies ist völlig unglaubwürdig. Zum einen verfügen diese Organisationen über Tausende Freiwillige, andererseits schließen sich viele gerade deshalb diesen Organisationen an, weil Sie über keine andere Perspektiven und Einkommen verfügen.
Auch der Grund, ins XXXX zu flüchten, stellten Sie nun anders dar. War es zuerst die Flucht vor der Zwangsrekrutierung durch zwei rivalisierende Organisationen, stellten Sie es nun als Angst, gegen die reguläre Armee bzw. die Spezialeinheiten zu kämpfen. Sie gaben an, Sie hätten mitbekommen, dass diese eine Operation gegen Lashkar-e Islam begonnen hätte und hätten befürchtet, gefasst zu werden.Auch der Grund, ins römisch 40 zu flüchten, stellten Sie nun anders dar. War es zuerst die Flucht vor der Zwangsrekrutierung durch zwei rivalisierende Organisationen, stellten Sie es nun als Angst, gegen die reguläre Armee bzw. die Spezialeinheiten zu kämpfen. Sie gaben an, Sie hätten mitbekommen, dass diese eine Operation gegen Lashkar-e Islam begonnen hätte und hätten befürchtet, gefasst zu werden.
Zudem hatten Sie am Beginn der Einvernahme angegeben, dass Ihre Flucht aus dem Grund erfolgt sei, weil diese 2010 eine Operation gegen "Ansar-e Islam" begonnen habe, deshalb seien Sie ins XXXX gegangen.Zudem hatten Sie am Beginn der Einvernahme angegeben, dass Ihre Flucht aus dem Grund erfolgt sei, weil diese 2010 eine Operation gegen "Ansar-e Islam" begonnen habe, deshalb seien Sie ins römisch 40 gegangen.
Ihre Ausführungen stehen damit nicht nur in krassem Widerspruch zu den Angaben bei der Erstbefragung sondern ergaben sich auch während der Einvernahme weitere Ungereimtheiten.
Die einzige Konstante in Ihrem Vorbringen war die Hinrichtung des Onkels Ihrer Mutter. Doch dieser sei Ihretwegen entführt worden, um Sie zur Rückkehr zur Organisation zu bewegen, und nicht, wie zuerst behauptet, weil er sich geweigert hätte, zu kämpfen.
Auch seien Sie nicht wegen Unruhen im XXXX wieder zurückgekehrt, sondern hätten den Onkel in Ihrem Heimatdorf begraben, wo Sie erneut- durch Drohbriefe und Ladungen- aufgefordert worden seien, sich wieder zur Lashkar-e Islam zurückzukehren.Auch seien Sie nicht wegen Unruhen im römisch 40 wieder zurückgekehrt, sondern hätten den Onkel in Ihrem Heimatdorf begraben, wo Sie erneut- durch Drohbriefe und Ladungen- aufgefordert worden seien, sich wieder zur Lashkar-e Islam zurückzukehren.
Danach hätten Sie sich, bis zu Ihrer endgütigen Ausreise, im Lager XXXX versteckt.Danach hätten Sie sich, bis zu Ihrer endgütigen Ausreise, im Lager römisch 40 versteckt.
Auf Vorhalt, dass es sich bei den beiden Vorbringen um völlig andere Fluchtgründe handle, gaben Sie an, es sei alles ein Missverständnis. Sie hätten das Paschto der Dolmetscherin nicht so gut verstanden, was insofern unbeachtlich gewesen wäre, da Sie als auch die Dolmetscherin sehr gut Urdu sprechen und eine Verständigung in einer Ihnen verständlichen Sprache daher möglich war. Zudem behaupteten Sie nicht nur, dass etwas anderes protokolliert worden sei, als Sie gesagt hätten, sondern auch, dass die Dolmetscherin etwas anderes rückübersetzt hätte. Dies ist in Anbetracht des soeben Gesagten völlig unglaubwürdig.
Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass Sie im Gegensatz zu der eher allgemein gehaltenen Behauptung, vor Zwangsrekrutierung geflüchtet zu sein, in deren Fall es jedenfalls eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit gäbe, Ihre Situation drastischer darzustellen versuchten, nämlich, nun auch wegen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation die pakistanischen Behörden fürchten zu müssen. Sie erwähnten daher, dass man Sie, als Sie bereits auf der Flucht gewesen sein, in XXXX festgenommen und für drei Nächte angehalten habe, weil Sie dem Afridi-Stamm angehörten und der "Partei". Sie gaben dazu an, wenn die Behörden im Ausweis den Namen Afridi Namen sähen, würden sie diese Person automatisch als Terroristen ansehen.Vielmehr erscheint es wahrscheinlich, dass Sie im Gegensatz zu der eher allgemein gehaltenen Behauptung, vor Zwangsrekrutierung geflüchtet zu sein, in deren Fall es jedenfalls eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit gäbe, Ihre Situation drastischer darzustellen versuchten, nämlich, nun auch wegen der Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation die pakistanischen Behörden fürchten zu müssen. Sie erwähnten daher, dass man Sie, als Sie bereits auf der Flucht gewesen sein, in römisch 40 festgenommen und für drei Nächte angehalten habe, weil Sie dem Afridi-Stamm angehörten und der "Partei". Sie gaben dazu an, wenn die Behörden im Ausweis den Namen Afridi Namen sähen, würden sie diese Person automatisch als Terroristen ansehen.
Dazu ist auszuführen, dass Sie keinen Ausweis mit sich führten, denn Sie gaben an, keinen Reisepass gehabt zu haben, und Ihr einziger Ausweis sei zu Hause. Es ist daher eine Verdächtigung wegen Ihres Namens unglaubwürdig und mehr noch eine Verdächtigung, deshalb einer bestimmten Partei anzugehören.
Insgesamt erscheinen daher Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen unglaubwürdig.
Zu erwähnen ist jedoch, dass selbst unter Zugrundelegung Ihrer Angaben nicht glaubhaft wäre, dass Sie im gesamten Staatsgebiet Pakistan Verfolgung zu befürchten hätten, da Ihnen eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit zur Verfügung gestanden wäre. Sie gaben selbst an, dass Sie über ein Jahr lang in einem Flüchtlingslager verbracht hätten, während Ihre Familie bereits wieder zu Hause gelebt hätte. Dort hätten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Pakistan unbehelligt gelebt.
Auf die Unglaubwürdigkeit der Behauptung, als Angehöriger des Afridi-Stammes gelte man ohnehin als Terrorist, wurde bereits eingegangen. Dass konkret Ihre Person von den Behörden gesucht worden sei, behaupteten Sie nicht.
Sie könnten daher auch weiterhin an einem anderen Ort in Pakistan leben und arbeiten. Dass man Sie finden würde, ist in Anbetracht des Umstandes, dass es weder ein Meldewesen, noch genaue Adressen gibt, völlig unglaubwürdig.
Zusammenfassend ist aber festzustellen, dass nicht glaubhaft ist, dass Sie in Pakistan Verfolgung - weder durch die "Lashakar-e Islam" noch durch die Behörden zu befürchten hätten.
Auch das Vorliegen sonstiger Gefahren bei einer Rückkehr nach Pakistan ist zu verneinen.
Sie sind gesund und arbeitsfähig und ist Ihnen daher die Aufnahme einer Beschäftigung möglich und zumutbar.
Es ist davon auszugehen, dass Ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten.
Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass Sie sich bei einer Rückkehr nach Pakistan in einer extremen Notlage befinden würden.
Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Pakistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.Auch aus den Feststellungen zur Lage in Ihrem Herkunftsland ergeben sich daher keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach Pakistan einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wären.
Zudem kommt es auch nicht wegen einer Asylantragstellung im Ausland zu Problemen bei einer Rückkehr nach Pakistan.
Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht feststellbar.
[...]"
[.....]
Der Asylgerichtshof führte darauf hin im Wesentlichen aus:
[...]
Das BAA hat richtigerweise die Widersprüche im Vorbringen der Erstbefragung und der Befragung vor dem BAA aufgegriffen. Auch das man den Ausführungen in der Erstbefragung nicht die gleiche Wertigkeit wie dem Vorbringen in der Einvernahme zumessen kann, diese aber auch nicht außer Acht zu lassen sind, hat das BAA erkannt. Wobei hier nach Ansicht des AsylGH nicht außer Acht gelassen werden darf, dass das Vorbringen in der Erstbefragung noch im Wesentlichen am ehesten frei von äußerlichen Einflüssen aus Österreich durch "Berater" vorgebracht wird, während in das spätere Vorbringen vor dem BAA bereits derartige Beeinflussungen, sei es durch Kontakte in der Erstaufnahmestelle, Rechtsberater odgl. ihren Eingang finden. Derartige Suggestionen und sei es "bloß" die Aufzählung der Tatbestandselemente unter welchen nur Asyl erlangt werden können, sind geeignet einen Erlebnisbericht dem entsprechend zu beeinflussen bzw. zu manipulieren, um ein erfolgsversprechendes, den Tatbeständen angepasstes Vorbringen darlegen zu können. Somit ist den nachfolgend angeführten Widersprüchen des BAA seitens des AsylGH nicht entgegen zu treten.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften vollen Beweis iSd § 15 AVG darstellen. Realerlebnis-begründete Aussagen zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass in der freien Erzählung viele und detaillierte Aussagen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge vom Zeugen hervorgebracht werden. Dieses wichtige Merkmal und Realkennzeichen fehlt in aller Regel in Aussagen, die durch fremde Einflüsse und nicht wirklich erlebnisbegründet fundiert sind. Wirkliche Erlebnisse können also im Prinzip detailreich berichtet werden.Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die im Asylverfahren aufgenommenen Niederschriften vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG darstellen. Realerlebnis-begründete Aussagen zeichnen sich nämlich dadurch aus, dass in der freien Erzählung viele und detaillierte Aussagen in etwas sprunghafter und ungeordneter Reihenfolge vom Zeugen hervorgebracht werden. Dieses wichtige Merkmal und Realkennzeichen fehlt in aller Regel in Aussagen, die durch fremde Einflüsse und nicht wirklich erlebnisbegründet fundiert sind. Wirkliche Erlebnisse können also im Prinzip detailreich berichtet werden.
(vgl. zB. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen).vergleiche zB. Internet Publikation für Allgemeine und Integrative Psychotherapie, Aussagepsychologie, http://www.sgipt.org/forpsy/aussage0.htm#Was%20sind%20Aussagen).
Es kamen im Verfahren auch keine Hemmungsfaktoren hervor, wodurch die bP etwa nicht in der Lage gewesen wäre ihre vorgeblichen persönlichen Erlebnisse in den Einvernahmen dergestalt darzulegen.
Das BAA hat richtigerweise den Widerspruch bezüglich der Flucht ins XXXX erkannt. So hat die bP zunächst ihre Flucht mit der Zwangsrekrutierung durch zwei rivalisierende Organisationen begründet, danach sei es die Angst gewesen, gegen die reguläre Armee bzw. die Spezialeinheiten kämpfen zu müssen. Sie hätte Kenntnis darüber gehabt, dass seitens der Armee gegen die Lashkar-e Islam eine Operation begonnen hätte und daher befürchtet, gefasst zu werden. Das Vorbringen in der Einvernahme brachte eine weitere Ungereimtheit, nämlich eine zweite Variante des Fluchtgrundes, zu Tage. So war die Operation der Lashkar-e Islam gegen die Ansar-e Islam ausreisekausal gewesen.Das BAA hat richtigerweise den Widerspruch bezüglich der Flucht ins römisch 40 erkannt. So hat die bP zunächst ihre Flucht mit der Zwangsrekrutierung durch zwei rivalisierende Organisationen begründet, danach sei es die Angst gewesen, gegen die reguläre Armee bzw. die Spezialeinheiten kämpfen zu müssen. Sie hätte Kenntnis darüber gehabt, dass seitens der Armee gegen die Lashkar-e Islam eine Operation begonnen hätte und daher befürchtet, gefasst zu werden. Das Vorbringen in der Einvernahme brachte eine weitere Ungereimtheit, nämlich eine zweite Variante des Fluchtgrundes, zu Tage. So war die Operation der Lashkar-e Islam gegen die Ansar-e Islam ausreisekausal gewesen.
Auch der Grund der Rückkehr der bP in ihr Heimatdorf wurde divergierend dargelegt. Zunächst sei sie wegen der Unruhen im XXXX in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Dann sei sie es das Begräbnis ihres Onkels gewesen. Die bP vermochte auch diesen Widerspruch nicht zu erklären, sondern machte dafür Sprachschwierigkeiten verantwortlich, was wiederum eine Schutzbehauptung darstellt, zumal es nicht glaubwürdig ist, dass etwas anderes protokolliert wird und die Dolmetscherin wiederum was anderes rückübersetzt. Nachdem sowohl die Dolmetscherin als auch die bP Urdu beherrschen, hätten sie sich auch in dieser Sprache unterhalten können. Auch das hat das BAA richtigerweise erkannt.Auch der Grund der Rückkehr der bP in ihr Heimatdorf wurde divergierend dargelegt. Zunächst sei sie wegen der Unruhen im römisch 40 in ihr Heimatdorf zurückgekehrt. Dann sei sie es das Begräbnis ihres Onkels gewesen. Die bP vermochte auch diesen Widerspruch nicht zu erklären, sondern machte dafür Sprachschwierigkeiten verantwortlich, was wiederum eine Schutzbehauptung darstellt, zumal es nicht glaubwürdig ist, dass etwas anderes protokolliert wird und die Dolmetscherin wiederum was anderes rückübersetzt. Nachdem sowohl die Dolmetscherin als auch die bP Urdu beherrschen, hätten sie sich auch in dieser Sprache unterhalten können. Auch das hat das BAA richtigerweise erkannt.
Bei hypothetischer Wahrunterstellung einer Inhaftierung wegen der Zugehörigkeit zu den Afridi ist darin, schon aufgrund der kurzen Dauer der Inhaftierung, keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken. Wären die Sicherheitsbehörden, wie die bP ausführt, wirklich der Ansicht, dass man als Angehöriger des Afridi-Stammes ohnehin als Terrorist gelte, hätte man die bP wohl einen längeren Zeitraum als drei Tage inhaftiert. Die Freilassung würde eindeutig auf ein mangelndes Strafverfolgungsinteresse hinweisen.
Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen (vgl. zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).Im Übrigen wird die Beweiswürdigung des BAA in der Beschwerde auch nicht substantiiert bekämpft, weshalb der Asylgerichtshof nicht veranlasst war das Ermittlungsverfahren zu wiederholen bzw. zu ergänzen vergleiche zB. VwGH 20.1.1993, 92/01/0950; 14.12.1995, 95/19/1046; 30.1.2000, 2000/20/0356; 23.11.2006, 2005/20/0551 ua.).
Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt (vgl zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).Dass es hier zur "Glaubhaftmachung" (der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein) quasi wegen der Offenkundigkeit einer Verfolgungsgefahr überhaupt keiner Bescheinigungsmittel bedurft hätte, bietet der gegenständliche Fall keinen Anhaltspunkt vergleiche zB. auch VwGH 25.06.2003, Zahl 2000/04/0092).
Abseits der nationalen Rechtsprechung sind zur Beurteilung der Glaubhaftmachung auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP.
Es ist aus der Aktenlage nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei Präferenzen hat in Österreich zu leben. Zur Erreichung dieses Zieles scheut die bP offensichtlich nicht davor zurück im Asylverfahren - trotz ergangener Belehrung und Aufforderung die Wahrheit zu sagen und Hinweis auf nachteilige Folgen im Falle wahrheitswidriger Angaben - über persönliche und für das Verfahren maßgebliche Umstände zu täuschen. Die generelle persönliche Glaubwürdigkeit der bP ist daher im Verfahren zu verneinen. Zusammenfassend lässt sich hier erkennen, dass die beschwerdeführende Partei dazu tendiert ihre bisherigen persönlichen Erfahrungen im Herkunftsstaat aus verfahrenstaktischen Gründen nicht den Tatsachen entsprechend bzw. verfälscht oder übersteigert negativ darzustellen, um dadurch einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen.
Die Betrachtung ihrer im Zuge des Verfahrens gemachten niederschriftlichen Angaben lässt erkennen, dass sie im Zuge des Verfahrens bzw. im Laufe der Einvernahmen oder Äußerungen ihre, va. auf vorgeblich eigene Erfahrungen im Herkunftsstaat beruhenden, persönlichen Bedenken gegen eine Rückkehr nach Pakistan steigerte, was letztlich mit der Beschwerdeschrift ihren Höhepunkt erreichte.
Die bP rügt in der Stellungnahme vom 3.12.2012 eine mangelhafte Ermittlung des Sachverhalts und weist darauf hin, dass die korrupten Sicherheitskräfte, ineffiziente Justiz und ineffektive Schutzgewährung seitens der belangten Behörde nur unzureichend gewürdigt wurde. Dazu ist festzustellen, dass das Vorbringen der bP zu ihren persönlichen und als ausreisekausal dargestellten Erlebnissen als nicht glaubhaft qualifiziert wurde, weswegen diese Rüge ins Leere geht. Ist die Partei der Meinung, dass die Ermittlungen unvollständig oder nicht richtig sind, muss sie - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH).
Wenn die bP in ihrer Beschwerde rügt, dass die Behörden im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, beseitigen muss, ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat (vgl hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vgl auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Die bP wurde von der belangten Behörde ausreichend einvernommen. Die belangte Behörde hat durch explizite Befragung die vagen und widersprüchlichen Angaben der bP aufzuklären versucht. Die bP hat keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Die bP hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu sie die belangte Behörde noch befragen hätte sollen. Auch die entscheidende Behörde kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.Wenn die bP in ihrer Beschwerde rügt, dass die Behörden im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens des Asylwerbers durch entsprechende Erhebungen, insbesondere ergänzende Befragung, beseitigen muss, ist dem entgegenzutreten, das die Verpflichtung der Behörde, den Sachverhalt von Amts wegen vollständig und umfassend zu ermitteln, sich grundsätzlich nur auf solche asylrechtlich relevante Umstände bezieht, die vom Asylwerber auch vorgetragen werden. Die Aussage des Asylwerbers ist das zentrale Bescheinigungsmittel und Ausgangspunkt für die die Behörde treffende Ermittlungspflicht. Finden sich in den Aussagen eines Asylwerbers keine ausreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Asylgrundes, so bedarf es in der Regel keiner weitergehenden amtswegigen Ermittlungen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, Asylgründe zu ermitteln, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat vergleiche hg Erkenntnis vom 21. November 1995, Zl 95/20/0329, mwN). (VwGH 23. 1. 1997, 95/20/0303, 95/20/0304; vergleiche auch VwGH 2. 3. 1988, 86/01/0187; B 30. 11. 2000, 2000/20/0445). Die bP wurde von der belangten Behörde ausreichend einvernommen. Die belangte Behörde hat durch explizite Befragung die vagen und widersprüchlichen Angaben der bP aufzuklären versucht. Die bP hat keine glaubwürdigen Argumente vorgebracht, die diese erhellen hätten können. Die bP hat auch in der Beschwerde keine Gründe vorgebracht, wozu sie die belangte Behörde noch befragen hätte sollen. Auch die entscheidende Behörde kann nicht erkennen, dass das Bundesasylamt eine mangelhafte Einvernahme durchgeführt hat.
Im Ergebnis ist es der bP mit deren Beschwerde weder gelungen eine wesentliche Unschlüssigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, noch ist sie dieser im Rahmen der Anfechtungsbegründung, in substantiierter Form entgegengetreten. Hiezu wäre es erforderlich gewesen, dass die bP entweder in begründeter Form eine maßgebliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung dargetan oder Argumente vorgebracht hätte, die einerseits zu einer anderen Gewichtung oder Bewertung der verfahrensgegenständlichen Beweismittel führen würden oder aus denen andererseits im Rahmen der allgemeinen Denklogik eine Prävalenz des von ihr dargestellten Geschehnisablaufes gegenüber jenem von der Erstbehörde angenommenen hervorleuchtet, was im Ergebnis zu einer anders gelagerten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des der weiteren rechtlichen Würdigung zugrunde zu legenden historisch-empirischen Sachverhaltes führen würde.
Den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zur Situation im Herkunftsstaat der bP wurde in der Beschwerde nicht konkret und substantiiert entgegen getreten. Eine maßgebliche Änderung der entscheidungsrelevanten Lage in Pakistan ist weder notorisch noch entspricht dies dem Amtswissen, weshalb die dargestellte Situation - sofern sie entscheidungsrelevant ist - noch als aktuell anzusehen ist.
Hinsichtlich der vom BAA getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist anzuführen, dass die allgemeine Sicherheitslage vor allem wegen der Terroranschläge zutreffend und dem Amtswissen entsprechend als kritisch dargestellt wird. Diese unbestreitbaren und als notorisch bekannt zu erachtende allgemeine Sicherheitslage in Pakistan ist jedoch auch aktuell nicht dergestalt, dass quasi jeder Bürger in Pakistan einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden, realen Gefährdung von Leib und Leben ausgesetzt wäre, sondern - wie auch den in der Beschwerde zitierten Berichten zu entnehmen ist - betrifft gerade der Terrorismus, zurückzuführen auf die Auseinandersetzung zwischen den Taliban und der pakistanischen Armee, in konzentrierter Form lediglich einige Regionen und richten sich Anschläge vor allem gegen staatliche Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei, Veranstaltungen politischer Parteien und religiöse Stätten. Gelegentlich hat es auch Anschläge auf Märkte gegeben.
Der regionale Schwerpunkt liegt in Khyber-Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten (FATA) und Belutschistan. Rund 20 % der in Pakistan lebenden Bevölkerung (also rund 36 Millionen) sind Schiiten. Insoweit dies für diesen Fall relevant ist, ist somit nicht davon auszugehen, dass sich aus aktueller Sicht die Lage in Pakistan entscheidungsrelevant zum Nachteil verändert hätte.
(Quelle:http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/PakistanSicherheit.html; Abfrage 4.6.2013).
Unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsprofils der bP kann somit nicht gesagt werden, dass gerade für sie auf Grund der allgemeinen Lage eine landesweite Gefährdung bestünde.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wird dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich persönlich so erlebt hat.
Soweit sie mit Ihrer Beschwerde zu der vom BAA herangezogenen Länderfeststellung zu ihrem Herkunftsstaat entgegen tritt, ist anzuführen, dass sich in den von ihr zitierten Berichten die von ihr als persönliche (Real)Erlebnisse behaupteten, bislang unbescheinigt und auch ohne konkretes Beweisanbot gebliebenen Ereignisse (unter konkretem Personenbezug) nicht wiederfinden und somit nicht geeignet sind die diesbezügliche Beweiswürdigung des BAA zu erschüttern.
Dass es derartige Sachlagen in Ihrem Herkunftsstaat im Allgemeinen geben kann wird nicht bestritten, jedoch ist es der bP eben nicht gelungen ihre persönliche Betroffenheit bzw. Involvierung glaubhaft zu machen, wie sich näher aus der Beweiswürdigung zum Vorbringen ergibt.
Weder aus der Berichtslage des BAA noch aus den in der Beschwerde angeführten Berichten lässt sich, vor allem unter zentraler Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse, die Prognose stellen, dass die bP im Falle einer Rückkehr eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder eine über die bloße Möglichkeit hinausgehende reale Gefährdung für hier maßgebliche Rechtsgüter zu gegenwärtigen hätte.
3. Nach der Stellungnahme vom 3.12.2012 erging seitens der bP keine Äußerung mehr zu den für das Verfahren relevanten Umständen, weshalb der AsylGH davon ausgeht, dass diesbezüglich seither keine relevanten Änderungen eingetreten sind.
Andernfalls wäre die bP, welche im Asylverfahren zudem auch Rechtsberatung erhielt bei geänderten Umständen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Mitteilung verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar (vgl. VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).Andernfalls wäre die bP, welche im Asylverfahren zudem auch Rechtsberatung erhielt bei geänderten Umständen im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur unverzüglichen Mitteilung verhalten, sind doch gerade dem persönlichen Bereich der bP zugehörige Sachverhalte für die Behörde [das Gericht] nicht ohne entsprechendes Vorbringen erkennbar vergleiche VwGH 30.1.2001, 2000/18/0001; VwGH 14.2.2002, 99/18/0199; 24.4.2001, 98/21/0399).
Insbesondere durch die im Asylverfahren erfolgte Belehrung über die Mitwirkungsverpflichtung, die Aufforderung in den Ladungen zur Mitnahme von für das Verfahren relevanten Bescheinigungsmitteln, die einschlägigen Fragestellungen in den Einvernahmen sowie der Begründung des Bescheides des BAA, ist für die bP deutlich erkennbar, dass solche, alleine in ihrer persönlichen Sphäre liegenden Punkte, für die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren von Relevanz sind.
Die Verpflichtung der bP zur initiativen Mitteilung bzw. gegebenenfalls zum entsprechenden Nachweis an den AsylGH ergibt sich insbesondere aus § 15 Abs 1 Z 5 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem Bundesasylamt bzw. gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren dem Asylgerichtshof "unverzüglich" zu übergeben hat. Auf Grund eines Größenschlusses betrifft diese "Bringschuld" bzw. unverzügliche Mitteilungspflicht des Asylwerbers auch in seiner persönlichen Sphäre liegende und für dieses Verfahren relevante Sachverhalte, die ihm bekannt werden bzw. während des laufenden Beschwerdeverfahrens hervorkommen und nicht durch (schriftliche) Unterlagen nachweisbar sind bzw. nicht bescheinigt werden können.Die Verpflichtung der bP zur initiativen Mitteilung bzw. gegebenenfalls zum entsprechenden Nachweis an den AsylGH ergibt sich insbesondere aus Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber für das Verfahren relevante Unterlagen, soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, dem Bundesasylamt bzw. gegebenenfalls im Beschwerdeverfahren dem Asylgerichtshof "unverzüglich" zu übergeben hat. Auf Grund eines Größenschlusses betrifft diese "Bringschuld" bzw. unverzügliche Mitteilungspflicht des Asylwerbers auch in seiner persönlichen Sphäre liegende und für dieses Verfahren relevante Sachverhalte, die ihm bekannt werden bzw. während des laufenden Beschwerdeverfahrens hervorkommen und nicht durch (schriftliche) Unterlagen nachweisbar sind bzw. nicht bescheinigt werden können.
Die bP hat seit ihrer letzten Äußerung bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Änderung von relevanten Umständen, die ihrer persönlichen Sphäre entstammen und für das Verfahren relevant sind, mitgeteilt. Das Gericht war daher hier diesbezüglich zu keinem ergänzenden Ermittlungsverfahren verpflichtet und kann der AsylGH aus dem Verschweigen der bP vertretbar schließen, dass es seit oa. Zeitpunkt keine relevante Änderung hinsichtlich für das Verfahren relevanter Umstände, welche in ihrer persönlichen Sphäre liegen, gibt.
[...]
2. Mit Schriftsatz der Caritas brachte der Ww am 15.7.2013 einen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens, welches vom AsylGH mit Erkenntnis vom 20.6.2013, Zl E9 429806-1/2012/11E, rechtskräftig abgeschlossen wurde, ein.
Der Ww habe erst mit der Zustellung des AsylGH-Erkenntnisses am 1.7.2013 davon erfahren, dass seine für das Verfahren relevanten Beweise keine Berücksichtigung finden konnten. Er habe bereits im April bei der zugewiesenen Rechtsberatung (Verein Menschenrechte) bei einem Beratungstermin "relevante Beweise" abgegeben. Es sei dabei erklärt worden, dass die Ergänzung etwas länger dauern würde, sie wurde aber trotz Urgenz nicht rechtzeitig zur Weiterleitung fertig gestellt, weshalb den Ww kein Verschulden treffe. Diesbezüglich könne, falls gewünscht, eine entsprechende E-Mail Korrespondenz seiner Betreuung und der zuständigen Rechtsberatung vorgelegt werden. Bei diesen Unterlagen befindet sich insbesondere eine Warnung der Lashkar-e Islam mit der Drohung, dass, falls er zurückkehre, ihm dasselbe passieren würde, wie dem Bruder seines Großvaters. Weiters Berichte über die ausweglose Lage in den Gebieten der Afridi.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 67/2012 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2012, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Im konkreten Fall wurde die dem Wiederaufnahmeantrag zugrunde liegende Entscheidung des AsylGH von einem Senat entschieden, weshalb auch der Antrag auf Wiederaufnahme in dieser Konstellation zu entscheiden war.
Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl I 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von BGBl I 67/2012 zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Inkrafttreten des AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 gestellt, weshalb sich die Anwendung dieses Gesetzes nach Maßgabe der Fassung von Bundesgesetzblatt Teil eins, 67 aus 2012, zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ergibt.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idgF, nichts anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF, nichts anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. § 69 AVG (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:3. Paragraph 69, AVG (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, wenn jedoch in der betreffenden Sache ein unabhängiger Verwaltungssenat entschieden hat, diesem.
Daraus folgt:
Das antragsgegenständliche Erkenntnis des AsylGH vom 20.6.2013 wurde dem Ww lt. Zustellschein nachweislich (Oz 12) am 28.6.2013 durch persönliche Übergabe bzw. Übernahme rechtswirksam zugestellt und konnte er dadurch bereits ab diesem Zeitpunkt vom Inhalt Kenntnis erlangen, dass die von ihm zitierten Bescheinigungsmittel in der Entscheidung mangels Vorlage nicht berücksichtigt werden konnten.
Insofern im Wiederaufnahmeantrag unbescheinigt und nicht näher konkretisiert behauptet wird, die Entscheidung sei am 1.7.2013 zugestellt worden, ist dies aus dem Wiederaufnahmeantrag und aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar, weshalb keine Bedenken bestehen, dass die Zustellung am 28.6.2013 rechtswirksam erfolgte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt.
Nach der Judkatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund der Tatsache gleichzuhalten, dass sich der Wiederaufnahmewerber von den (von ihm jetzt für relevant erachteten) Details jederzeit Kenntnis verschaffen hätte können (VwGH v. 20.11.1996, Zl 96/15/0135). Maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages sind nicht nähere Angaben über das ins Treffen geführte Beweismittel, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat bzw ab dem ihm die Geltendmachung des Wiederaufnahmegrundes möglich war (VwGH v. 3.12.1997, Zl 97/01/1037).
Ausgehend davon, dass sich der Ww bereits ab 28.6.2013 Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund, nämlich dem Umstand, dass die von ihm angeführten Beweismittel mangels Vorlage keine Berücksichtigung im Beschwerdeverfahren fanden, verschaffen hätte können, ist der am 15.7.2013 mit Unterstützung der Caritas per Telefax eingebrachte Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens als verspätet zu betrachten, da die zweiwöchige Einbringungsfrist bereits mit Ablauf des 12.7.2013 endete.
4. Anzumerken ist, dass jedoch selbst bei Berücksichtigung dieser im Wiederaufnahmeantrag beigeschlossenen Bescheinigungsmittel es zu keiner im Spruch anders lautenden Entscheidung kommen würde, zumal nach wie vor einer Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe im Wege stünde, dass er im Asylverfahren binnen weniger Tage de facto seine Fluchtgründe auswechselte und in der Entscheidung auch dargestellt wurde, dass auch bei hypothetischer Annahme seine persönlichen Erlebnisse würde als wahr angesehen, ihm eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Pakistan zur Verfügung stünde und ihm daher weder der Status eines Asylberechtigten noch der eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre.
Schlagworte
Fristversäumung, WiederaufnahmeZuletzt aktualisiert am
06.12.2013