Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
E2 428.643-4/2013/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 14.12.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX (ho. Zl. E2 XXXX) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.Die Beschwerdeführerin, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste am 14.12.2011 gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 (ho. Zl. E2 römisch 40 ) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, stellte einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
Als Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die iranische Regierung identifiziert und verfolgt worden. Er habe sich die letzten 1,5 Jahre in einer Ortschaft in XXXX verstecken müssen. Aus diesem Grund hätten sie fliehen müssen.Als Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes gab der Beschwerdeführer an, er sei aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen die iranische Regierung identifiziert und verfolgt worden. Er habe sich die letzten 1,5 Jahre in einer Ortschaft in römisch 40 verstecken müssen. Aus diesem Grund hätten sie fliehen müssen.
Am 08.02.2012 wurde der Beschwerdeführer an der Außenstelle Linz des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.07.2012, FZ. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), in Spruchpunkt römisch zwei. gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und in Spruchpunkt römisch drei. gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt begründete diesen Bescheid zusammengefasst damit, dass weder aus dem Akt noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 08.02.2012 ersichtlich gewesen sei, dass er im Iran einer wie auch immer gearteten aktuellen oder zum Fluchtzeitpunkt bestehenden Verfolgung ausgesetzt sei, die Asylrelevanz erreiche. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft gewesen.
4. Der gegen den angeführten Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde nicht Folge gegeben. Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde vom 15.08.2012 mit Erkenntnis vom 11.10.2012, Zl. E2 428.643-1/2012/4E, in allen Punkten gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde auch vom Asylgerichtshof schon aufgrund der bisherigen Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei für nicht glaubhaft befunden. Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung wurde nach Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erkannt.4. Der gegen den angeführten Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde nicht Folge gegeben. Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde vom 15.08.2012 mit Erkenntnis vom 11.10.2012, Zl. E2 428.643-1/2012/4E, in allen Punkten gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde auch vom Asylgerichtshof schon aufgrund der bisherigen Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei für nicht glaubhaft befunden. Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung wurde nach Abwägung der öffentlichen Interessen gegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers als gerechtfertigt erkannt.
5. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die o. a. Entscheidung des Asylgerichtshofes eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22.02.2013, Zl U2396/12-7 (bzw. U 2397/12-5), wegen offenbarer Aussichtslosigkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und wahrscheinlicher Ablehnung der Beschwerdebehandlung abgewiesen.5. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen die o. a. Entscheidung des Asylgerichtshofes eingebracht. Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22.02.2013, Zl U2396/12-7 (bzw. U 2397/12-5), wegen offenbarer Aussichtslosigkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und wahrscheinlicher Ablehnung der Beschwerdebehandlung abgewiesen.
6. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2012 beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. E2 428.643-1/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Begründend wurde geltend gemacht, er sei aufgrund des negativen Bescheides des Bundesasylamtes in einen derartig schlechten psychischen Zustand verfallen, dass er vom 10.08. bis 11.09.2012 in der XXXX in XXXX aufhältig gewesen sei. In einem Arztbrief des XXXX vom 12.10.2012, welcher dem Beschwerdeführer am 16.10.2012 zugegangen sei, sei als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) angeführt worden. Mit Erhalt dieses Briefes am 16.10.2012 habe er somit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt. Die nun diagnostizierte Erkrankung an einer PTBS weise darauf hin, dass dieser im Iran Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität ausgesetzt gewesen sei und stelle somit eine neue Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dar, die die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen lasse.6. Der Beschwerdeführer stellte am 29.10.2012 beim Asylgerichtshof einen Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. E2 428.643-1/2012/4E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Begründend wurde geltend gemacht, er sei aufgrund des negativen Bescheides des Bundesasylamtes in einen derartig schlechten psychischen Zustand verfallen, dass er vom 10.08. bis 11.09.2012 in der römisch 40 in römisch 40 aufhältig gewesen sei. In einem Arztbrief des römisch 40 vom 12.10.2012, welcher dem Beschwerdeführer am 16.10.2012 zugegangen sei, sei als Diagnose eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) angeführt worden. Mit Erhalt dieses Briefes am 16.10.2012 habe er somit Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt. Die nun diagnostizierte Erkrankung an einer PTBS weise darauf hin, dass dieser im Iran Verfolgungshandlungen von erheblicher Intensität ausgesetzt gewesen sei und stelle somit eine neue Tatsache im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG dar, die die Richtigkeit des angenommenen Sachverhaltes als zweifelhaft erscheinen lasse.
Der Asylgerichtshof hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 08.01.2013, Zl. E2 428.643-2/2012/7E, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG abgewiesen.Der Asylgerichtshof hat den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Beschluss vom 08.01.2013, Zl. E2 428.643-2/2012/7E, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen.
7. Der Beschwerdeführer brachte am 11.11.2012 einen ersten Folgeantrag ein und stellte ein weiteres Begehren auf internationalen Schutz. Dieses wurde in der Erstbefragung am 15.11.2012 damit begründet, dass er neue Gründe hätte, da er zum Christentum konvertiert sei. Beim ersten Asylverfahren sei es um ein politisches Motiv gegangen, dann sei die Konversion zum Christentum erfolgt. Deswegen stelle er erst jetzt den Folgeantrag. Im Falle der Rückkehr in das Herkunftsland müsse er mit der Todesstrafe rechnen.
8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2012 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.8. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2012 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
9. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig der Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2013, Zl E2 428.643-3/2013/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. XXXX, gemäß § 68 Abs. 1 AVG und gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wegen entschiedener Sache abgewiesen.9. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig der Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2013, Zl E2 428.643-3/2013/3E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2012, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wegen entschiedener Sache abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um einen Folgeantrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 23 ASylG 2005 handle und der Beschwerdeführer keine guten Gründe geltend machen hätte können, die für eine ernsthafte und aus innerer Überzeugung stattgefundene Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben sprechen würden. Insofern wies das Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf und sei die Konversion bloß gewählt worden, um einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu erreichen, zumal der Beschwerdeführer im Erstverfahren trotz ausführlicher Befragung weder eine Hinwendung noch ein Interesse für das Christentum je erwähnt hatte.In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich um einen Folgeantrag gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, ASylG 2005 handle und der Beschwerdeführer keine guten Gründe geltend machen hätte können, die für eine ernsthafte und aus innerer Überzeugung stattgefundene Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben sprechen würden. Insofern wies das Vorbringen keinen glaubhaften Kern auf und sei die Konversion bloß gewählt worden, um einen positiven Ausgang des Asylverfahrens zu erreichen, zumal der Beschwerdeführer im Erstverfahren trotz ausführlicher Befragung weder eine Hinwendung noch ein Interesse für das Christentum je erwähnt hatte.
10. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde gegen das unter 9. erwähnte Erkenntnis des Asylgerichtshofes mit Beschluss vom 13.09.2013, U 2035/2013-5 (bzw. U 2037/2013-5) abgelehnt.
11. Am 09.10.2013 stellte der Beschwerdeführer den zweiten - und nunmehr gegenständlichen - Folgeantrag auf Zuerkennung von internationalem Schutz. Er wurde am 09.10.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 18.10.2013 im Beisein einer Rechtsberaterin in der Sprache Farsi asylbehördlich einvernommen.
Zur Begründung des zweiten Folgeantrages führte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung aus, er sei seit über zwei Jahren Christ und am 10.04.2013 in Österreich getauft worden. Seine "alten" Fluchtgründe seien noch aufrecht. Außerdem habe die Familie seiner Ehefrau vom Religionswechsel erfahren. Beide seien vor ca. zwei Monaten über "Skype" von der Familie der Ehefrau mit dem Tod bedroht worden. Er habe nun Angst vor der Abschiebung. Im Iran stünde auf Religionswechsel die Todesstrafe und die würde von den Gerichten auch verhängt werden. Sie seien jetzt im Glauben so gestärkt und wüssten viel mehr. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, sie hätten hier keine Unterkunft, seien nicht versichert und seine Frau sei schwanger.
Zur Untermauerung des Vorbringens wurde ein Taufschein der XXXX vorgelegt.Zur Untermauerung des Vorbringens wurde ein Taufschein der römisch 40 vorgelegt.
Bei der asylbehördlichen Einvernahme führte der Beschwerdeführer dann aus, er habe im Verfahren bis dato die Wahrheit angegeben. Er habe die Krankheiten, die er schon in den letzten Verfahren angegeben hätte. In ärztlicher Behandlung sei er derzeit nicht. Zu den Problemen mit den Schwiegereltern befragt gab er an, seine Frau habe ihm die ganze Geschichte mit den Eltern erzählt. Er sei damals nicht dabei gewesen. Da seine Frau schwanger sei, habe er nicht genau nachgefragt. Er habe nur gesehen, dass sie geweint habe. Ihr Vater sei "Said" und sie habe ihm erzählen wollen, was passiert war. Ihr Vater sei sehr böse auf sie gewesen und hätte gesagt, dass er sie töten werde. Die Schwiegereltern hätten seither keinen Kontakt mehr zu seiner Frau. Die Schwester seiner Frau hätte angerufen und gesagt, dass der Vater sehr böse und traurig sei. Der Vorfall hätte sich vor ca. 1 1/2 bis 2 Monate ereignet.
12. Das Bundesasylamt hat mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2013 den Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4AsylG 2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 ACG zurückzuweisen. In der Stellungnahme dazu am 18.10.2013 wiederholte der Beschwerdeführer, dass sie Christen geworden seien und er nun Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern hätte.12. Das Bundesasylamt hat mit Verfahrensanordnung vom 14.10.2013 den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 A, s, y, l, G, 2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, ACG zurückzuweisen. In der Stellungnahme dazu am 18.10.2013 wiederholte der Beschwerdeführer, dass sie Christen geworden seien und er nun Schwierigkeiten mit den Schwiegereltern hätte.
13. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2012 (richtig wohl: 09.10.2013) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.13. Mit dem hier angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 15.11.2012 (richtig wohl: 09.10.2013) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
In der Begründung ist ausgeführt, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme am 18.10.2013 kein neu entstandener und asylrelevanter Sachverhalt ergebe. Insbesondere habe er vorgebracht, dass sich lediglich die Tatsache insofern geändert habe, dass er getauft worden wäre. Es sei jedoch anzumerken, dass es nicht auf das angeeignete Wissen über die Religion und die durchgeführte Taufe ankomme, sondern viel mehr auf die Ausführungen zu seinen Motiven und seiner Einstellung sowie auf die Umstände, unter denen er zu einer völligen Änderung seiner bisherigen islamisch geprägten Sozialisation und auf die Aufgabe von bisherigen Grundwerten und Einstellungen gekommen sei. Im vorliegenden Fall liege die Motivation offensichtlich bei der taktischen Überlegung, sich durch die vorgegebene Konversion zum Christentum einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe bereits im Erstverfahren vorgebracht, dass er sein Interesse am christlichen Glauben als Privatsache ansehe und er dies nicht als zusätzlichen Grund für sein Asylverfahren als relevant erachtet hätte. Der behauptete Sachverhalt sei schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise - somit zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens - vorgelegen und sei schuldhaft vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden. Der Beschwerdeführer berufe sich nunmehr genau auf diese Umstände, woraus sich ergebe, dass nicht nur die Rechtskraft nicht durchbrochen werden könne, sondern sich vielmehr diese mangelnde Glaubwürdigkeit auch auf gegenständliches Verfahren erstrecke. Es sei festzuhalten, dass ein Religionswechsel mit einer umfassenden Gewissensentscheidung und auf einem gewissen Lösungsprozess vom bisherigen Glauben einhergehe, der ebenfalls auf tiefgreifenden Überlegungen und Präferenzabwägungen beruhen sollte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er sich bereits im Iran mit dem christlichen Glauben beschäftigt und über einen Zeitraum von 6 Monaten auch teilweise ausgeübt hätte. In dieser Zeit hätte es keine Sanktionen gegeben. Aus den Feststellungen ergebe sich auch, dass nach der Rückkehr in den Iran keine staatlichen Repressionen ausgelöst würden.
Die Aussage, dass der Beschwerdeführer seit ca. 2 Monaten via "Skype" von der Familie seiner Frau bedroht werde, beruhe auf einer Aussage, die vom Vater seiner Frau aus einem emotionalen Zustand herrühre. Er selbst als auch seine Frau hätten angegeben, dass seit diesem Telefonat kein Kontakt mehr bestehe. Das Bundesasylamt käme zu dem zwingenden Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert sei.
Die gegenständliche Antragstellung dränge den Eindruck auf, dass es sich lediglich um einen Versuch handle, einer fremdenpolizeilichen Maßnahme zu entgehen bzw. "Ihren unbefugten illegalen Aufenthalt auf der Schiene des Asylrechtes zu legalisieren."
Ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, liege nicht vor.
Zur Begründung der Ausweisung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau gemeinsam nach Österreich eingereist und sie hätten nach Abschluss des ersten Verfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, der ebenfalls zurückgewiesen worden wäre. Der aufenthaltsrechtliche Status sei während des gesamten Verfahrens nur vorübergehend auf das Asylrecht gestützt gewesen. Es sei nicht hervorgekommen, dass sich der Beschwerdeführer während seines kurzen Aufenthaltes in Österreich in besonderem Maße am sozialen Leben engagiert hätte, "so dass er im Falle der Rückkehr eine nicht wieder zu schließende Lücke hinterlassen würde." Er sei während des Aufenthaltes in Österreich keiner legalen Beschäftigung und auch sonst keiner Tätigkeit nachgegangen, welche eine Integration in Österreich bedeuten würde.
Diesen Ausführungen wurden die Bindungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers gegenübergestellt und nach rechtlichen Ausführungen im Fall des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis nach Afghanistan (sic!) festgestellt, sowie die im Erstverfahren zum Refoulement relevanten Feststellungen als nach wie vor gültig erachtet. Schließlich wurde die Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt erachtet.Diesen Ausführungen wurden die Bindungen zum Herkunftsland des Beschwerdeführers gegenübergestellt und nach rechtlichen Ausführungen im Fall des Beschwerdeführers kein Rückkehrhindernis nach Afghanistan (sic!) festgestellt, sowie die im Erstverfahren zum Refoulement relevanten Feststellungen als nach wie vor gültig erachtet. Schließlich wurde die Ausweisung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt erachtet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verfahrensakt und in die die vorausgegangenen Verfahren betreffenden Akten. Hinsichtlich der Feststellungen in den vorausgegangenen Verfahren wird auf die dortigen Akteninhalte verwiesen.
2. Festgestellter Sachverhalt:
2.1. Die letzte rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, mit dem über seinen Antrag inhaltlich abgesprochen wurde, erging mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. E2 428.643-1/2012/4E. Mit diesem Erkenntnis wurde der Antrag in allen Punkten gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2012 persönlich zugestellt.2.1. Die letzte rechtskräftige Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, mit dem über seinen Antrag inhaltlich abgesprochen wurde, erging mit Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, Zl. E2 428.643-1/2012/4E. Mit diesem Erkenntnis wurde der Antrag in allen Punkten gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 13.10.2012 persönlich zugestellt.
Über weitere Anträge des Beschwerdeführers ergingen folgende rechtskräftige Entscheidungen:
1. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG beim Asylgerichtshof: Abweisung durch Senatsbeschluss vom 08.01.2013, Zl. E2 428.643-2/2012/7E, zugestellt am 14.01.2013 durch Hinterlegung gemäß § 17Abs. 3 ZustG.1. Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG beim Asylgerichtshof: Abweisung durch Senatsbeschluss vom 08.01.2013, Zl. E2 428.643-2/2012/7E, zugestellt am 14.01.2013 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17 A, b, s, 3 ZustG.
2. Erster Folgeantrag auf internationalen Schutz: Abweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2013, Zl. E2 428.643-3/2013/3E in allen Punkten wegen entschiedener Sache, zugestellt am 15.01.2013 durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG.2. Erster Folgeantrag auf internationalen Schutz: Abweisung mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2013, Zl. E2 428.643-3/2013/3E in allen Punkten wegen entschiedener Sache, zugestellt am 15.01.2013 durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG.
2.2. Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Folgeantrag am 09.10.2013 gestellt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bezeichnet den Antrag, über den abgesprochen wurde, unrichtig mit 15.11.2012.
Am 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.Am 14.10.2013 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, den Folgeantrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sacher gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.
Die Entscheidung der belangten Behörde erging mit Bescheid vom 22.10.2013 und wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2013 - innerhalb der 20-Tage-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 - persönlich zugestellt. Das Tagesdatum 25. wurde zwar offenbar nach Unterfertigung mit einem Kreuz durchgestrichen, dürfte aber den Tatsachen entsprechen, da die Beschwerde dieses Tagesdatum ausdrücklich als Zustelldatum anführt.Die Entscheidung der belangten Behörde erging mit Bescheid vom 22.10.2013 und wurde dem Beschwerdeführer am 25.10.2013 - innerhalb der 20-Tage-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 - persönlich zugestellt. Das Tagesdatum 25. wurde zwar offenbar nach Unterfertigung mit einem Kreuz durchgestrichen, dürfte aber den Tatsachen entsprechen, da die Beschwerde dieses Tagesdatum ausdrücklich als Zustelldatum anführt.
2.3. Der Beschwerdeführer stützt den gegenständlichen (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz weiterhin auf die von ihm im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe sowie auf eine in Österreich angeblich erfolgte Konversion vom islamischen zum christlichen Glauben und bringt vor, er sei in der Zwischenzeit getauft worden. In diesem Zusammenhang bringt er auch vor, dass seine Ehegattin ihre Familie im Iran telefonisch von der Konversion zum Christentum informiert hätte und daraufhin sie ihr Vater mit dem Umbringen bedroht und die Familie den Kontakt zu ihr völlig abgebrochen hätte.
2.4. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer zur Begründung seines neuerlichen Antrages einvernommen und in der Entscheidung das Telefonat der Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihrer Familie für glaubwürdig erachtet, wobei auch die angegebene Drohung des Schwiegervaters des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde. Weitere Sachverhaltsermittlungen hat das Bundesasylamt nicht vorgenommen. Die angegebene Drohung des Schwiegervaters des Beschwerdeführers wurde als "aus einer Emotion heraus" bezeichnet und für eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers als nicht relevant bewertet sowie der Sachverhalt insgesamt im Verhältnis zu den Vorverfahren als nicht geändert beurteilt.
3. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
3.1. Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten oder, soweit dies in den Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter.3.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten oder, soweit dies in den Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter.
Gemäß § 23 AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
3.2. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters:
Gem. § 61 Absatz 3 ASylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 ASylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 ASylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 ASylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
3.3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.4. § 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."3.4. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Nach den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
3.5. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.5. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
3.6. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist (vgl. weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vgl. auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).3.6. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Gibt es mehrere Vorbescheide (soweit Entscheidungen des Asylgerichtshofes in Betracht kommen, nunmehr auch "Vorentscheidungen"), so ist Vergleichsbescheid jener, "in welchem letztmalig materiell über die Sache abgesprochen" (VwGH 15.11.2000, 2000/01/0184) bzw. "mit dem zuletzt materiell in der Sache entschieden" (VwGH 16.7.2003, 2000/01/0440; 15.3.2010, 2006/01/0316) worden ist vergleiche weiters VwGH 13.10.2006, 2006/01/0323; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; vergleiche auch schon VwGH 4.5.1990, 90/09/0016; 19.10.1995, 93/09/0502: nicht eine Formalentscheidung [Zurückweisung wegen entschiedener Sache], sondern ein materiellrechtlicher Abspruch ist maßgeblich). Bescheide, mit denen ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird, scheiden daher als Vergleichsbescheide aus. Auch die Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit eines neuen Vorbringens bei der Prüfung, ob ein Folgeantrag zulässig ist - iSd der Ausführungen zum "glaubhaften Kern" -, führt nicht dazu, "dass aus der Zurückweisung eines Folgeantrages dessen inhaltliche Erledigung wird" (VwGH 26.7.2005, 2005/20/0226).
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
3.7. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der gegenständliche Folgeantrag am 09.10.2013 eingebracht und der Beschwerdeführer am 14.10.2013 gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsyG 2005 rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Antrag voraussichtlich gemäß § 68 AVG zurückzuweisen sein wird. Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes wurde am 25.10.2013 - somit innerhalb der 20-tägigen Entscheidungsfrist - dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.3.7. Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der gegenständliche Folgeantrag am 09.10.2013 eingebracht und der Beschwerdeführer am 14.10.2013 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsyG 2005 rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der Antrag voraussichtlich gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein wird. Die angefochtene Entscheidung des Bundesasylamtes wurde am 25.10.2013 - somit innerhalb der 20-tägigen Entscheidungsfrist - dem Beschwerdeführer persönlich zugestellt.
3.8. Der Beschwerdeführer beruft sich im nun gegenständlich zweiten Folgeantragsverfahren darauf, dass er - nicht nur während der Anhängigkeit der vorausgegangenen Asylverfahren, sondern darüber hinaus - die christliche Religion praktiziere, somit die Konversion vom islamischen Glauben zum Christentum fortgesetzt betreibe. Zusätzlich stützt er sich auf die - ebenfalls in den Vorverfahren bereits geltend gemachten - Asylgründe und auf den - bisher noch nicht ins Treffen geführten - Umstand, dass seine Ehegattin von ihrem Vater wegen der Konversion mit dem Umbringen bedroht worden sei und die Familie den Kontakt zu ihr völlig abgebrochen hätte.
Das nunmehrige Vorbringen unterscheidet sich sohin vom Vergleichsvorbringen hinsichtlich "res iudicata" im Wesentlichen darin, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers behauptet, nunmehr von ihrem Vater wegen der Konversion mit dem Umbringen bedroht worden zu sein und befürchtet damit implizit auch Verfolgung durch staatliche Organe im Falle der Rückkehr. Dazu, dass der Beschwerdeführer zwar wiederholt darauf hinweist, seit der Ankunft in Österreich die christliche Religion zu praktizieren und dass die von ihm im Erstverfahren vorgebrachten Asylgründe nach wie vor aufrecht seien, ist festzustellen, dass dies von der "res judicata" der Erstentscheidung umfasst ist.
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handeln kann, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handeln kann, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" vergleiche VwGH v. 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH v. 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH v. 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; VwGH v. 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Die belangte Behörde hat die Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers, sie sei von ihrem Vater bedroht worden, offensichtlich für glaubhaft befunden, beurteilt dies jedoch - nicht schlüssig begründet - als eine Äußerung, die "aus einem emotionalen Zustand herrühre". Im Akt fehlen jegliche Anhaltspunkte für diese Annahme und wurden solche auch in der Bescheidbegründung nicht genannt. Es handelt sich daher um eine bloße Annahme des entscheidenden Organs und wird eine solche Argumentation einer nachvollziehbaren beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem "glaubhaften Kern" eines Vorbringens nicht gerecht.
Dass die sonstigen Angaben des Beschwerdeführers im Erstverfahren von den Asylbehörden als unglaubwürdig qualifiziert wurden, was auch im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.10.2012, mit dem über den Erstantrag des Beschwerdeführerisinhaltlich abgesprochen wurde, festgehalten ist, lässt keinesfalls zwingend die Schlussfolgerung auf die Unglaubwürdigkeit der nunmehrigen Angaben des Beschwerdeführers selbst und seiner Ehegttin zu.
Wäre nämlich die vorgebrachte Bedrohung als eine ernst gemeinte (und nicht bloß als eine aus einer anlassbezogenen Emotion heraus getätigte, keine weiteren Konsequenzen zeitigende) Äußerung zu sehen, könnte der ihr vor dem Hintergrund der aktuellen Lage im Herkunftsland Iran, die Konvertiten vom islamischen zum christlichen Glauben betrifft, nicht von vornherein jegliche Asylrelevanz abgesprochen werden. Wie der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshof entsprechend und auch vom Asylgerichtshof bereits mehrfach judiziert wurde, kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich aus Überzeugung zum Christentum übergetreten ist, sondern insbesondere (auch) darauf, ob er der Konversion verdächtigt und daher verfolgt wird (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550). Die Schutzwilligkeit der iranischen Behörden im Falle einer solchen Bedrohung, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - von Privaten (der Familie oder des Vaters der Ehegattin des Beschwerdeführerin) ausgeht und bei Wahrunterstellung der Behauptung, wäre unter Bedachtnahme auf die Länderfeststellungen jedenfalls fraglich und könnte nicht ohne weiteres angenommen werden. Das Bundesasylamt hat jedoch keinerlei Erhebung dahingehend gepflogen, ob es sich bei der behaupteten Drohung des Vaters der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine solche handelt, die eine neue Gefährdungslage - unabhängig von der Glaubwürdigkeit einer aus innerer Überzeugung durchgeführten Konversion - schafft.
Das Bundesasylamt hat in seiner Entscheidung mehrfach eine unschlüssige Begründung angeführt: So wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren vorgebracht hätte, er habe sein Interesse am christlichen Glauben als seine Privatsache und daher nicht als zusätzlichen Asylgrund betrachtet. Das Bundesasylamt geht hier von einer aktenwidrigen Annahme aus; vielmehr hat der Beschwerdeführer diese Angaben nicht im Erstverfahren, sondern erst im ersten Folgeantragsverfahren getätigt. Letztangeführtes ist aber nicht zur Abgrenzung der (entschiedenen) Sache im gegenständlichen Fall relevant, weshalb dieses Argument nicht zur Beurteilung des nunmehrigen Vorbringens als unglaubwürdig herangezogen werden kann.
Weiters macht das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (scheinbar im Widerspruch zu den Ausführungen im vorgenannten Absatz) zum Vorwurf, dass er im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz eine Konversion zum Christentum schuldhaft nicht vorgebracht hätte. Hierzu ist anzumerken, dass es im Rahmen der Prüfung wegen entschiedener Sache keineswegs darauf ankommt, ob etwas schuldhaft nicht vorgebracht wurde, sondern geht es vielmehr um die Frage, ob objektiv ein Sachverhalt anzunehmen ist, der im Vergleich zum vorher (negativ) beurteilten Sachverhalt eine Änderung erfahren hat, die von Asylrelevanz ist. Die Frage eines schuldhaften oder nicht schuldhaften Vorbringens ist im Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 AVG kein Beurteilungskriterium.Weiters macht das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer (scheinbar im Widerspruch zu den Ausführungen im vorgenannten Absatz) zum Vorwurf, dass er im Zusammenhang mit dem ersten Antrag auf internationalen Schutz eine Konversion zum Christentum schuldhaft nicht vorgebracht hätte. Hierzu ist anzumerken, dass es im Rahmen der Prüfung wegen entschiedener Sache keineswegs darauf ankommt, ob etwas schuldhaft nicht vorgebracht wurde, sondern geht es vielmehr um die Frage, ob objektiv ein Sachverhalt anzunehmen ist, der im Vergleich zum vorher (negativ) beurteilten Sachverhalt eine Änderung erfahren hat, die von Asylrelevanz ist. Die Frage eines schuldhaften oder nicht schuldhaften Vorbringens ist im Verfahren gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG kein Beurteilungskriterium.
Es geht aber auch das Argument, der Beschwerdeführer habe angegeben, sich bereits im Iran mit dem christlichen Glauben beschäftigt und diesen über einen Zeitraum von 6 Monaten ausgeübt zu haben, ohne deswegen irgendwelchen Sanktionen ausgesetzt gewesen zu sein, am Wesen einer begründeten Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorbei, zumal dieses Vorbringen - wie im Erstverfahren rechtskräftig festgestellt wurde - eben nicht glaubhaft war und insoweit nichts damit zu tun hat, ob das nunmehrige Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweist.
Zunächst wird das Bundesasylamt im zugelassenen Verfahren zu überprüfen haben, ob nun im neuen Vorbringen ein glaubhafter Kern zu sehen ist, was durch eine neuerliche und detailliertere Befragung des Beschwerdeführers zu diesem Punkt und allenfalls Verifizierung der Angaben seiner Eheattin zu geschehen hat.
In weiterer Konsequenz wird der gegenständlich zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes im Hinblick auf dessen mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG zu prüfen sein. Möglicherweise ist auch das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes in Erwägung zu ziehen.In weiterer Konsequenz wird der gegenständlich zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers seitens des Bundesasylamtes im Hinblick auf dessen mögliche Eigenschaft als "sur-place"-Flüchtling infolge Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG zu prüfen sein. Möglicherweise ist auch das Vorliegen eines objektiven Nachfluchtgrundes in Erwägung zu ziehen.
Sollte das Bundesasylamt die Ansicht vertreten, dass das neue Vorbringen bezüglich einer möglichen Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft ist, was bereits die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zulässig mache und eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des § 8 AsylG 2005 daher nicht mehr stattzufinden habe, ist die seit Geltung des AsylG 2005 geänderte Rechtslage in Betracht zu ziehen, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem ASylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, E3 zu § 8).Sollte das Bundesasylamt die Ansicht vertreten, dass das neue Vorbringen bezüglich einer möglichen Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft ist, was bereits die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zulässig mache und eine weitere Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 8, AsylG 2005 daher nicht mehr stattzufinden habe, ist die seit Geltung des AsylG 2005 geänderte Rechtslage in Betracht zu ziehen, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylantrag), sondern hilfsweise für den Fall der "Nichtzuerkennung" dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzstatus gerichtet ist. Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend. Vielmehr sind für Folgeanträge nach dem ASylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 in Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, 6. Auflage, E3 zu Paragraph 8,).
Der Asylgerichtshof verweist aber auch auf die Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 20.03.2012, E2 253.817-2/2010-29E, wo er sich ausführlich mit der Beurteilung von Folgeanträgen auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis gelangte, dass für die nachvollziehbare Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen durch eine risikolose Verfolgungsprovokation einerseits gute Gründe seitens des Antragstellers für sein Verhalten gegeben sein müssen und andererseits - wenn solche nicht ermittelt werden können - dennoch die Rückkehrsituation im Lichte der Länderinformationen zum Herkunftsland Iran einer besonders genauen Prüfung zu unterziehen ist, damit ein Gefährdung - d.h. selbst bei Annahme einer bloßen "Scheinkonversion" - nach Art. 3 EMRK im Falle der Rückkehr zuverlässig ausgeschlossen werden kann.Der Asylgerichtshof verweist aber auch auf die Ausführungen im ho. Erkenntnis vom 20.03.2012, E2 253.817-2/2010-29E, wo er sich ausführlich mit der Beurteilung von Folgeanträgen auseinandergesetzt hat und zum Ergebnis gelangte, dass für die nachvollziehbare Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen durch eine risikolose Verfolgungsprovokation einerseits gute Gründe seitens des Antragstellers für sein Verhalten gegeben sein müssen und andererseits - wenn solche nicht ermittelt werden können - dennoch die Rückkehrsituation im Lichte der Länderinformationen zum Herkunftsland Iran einer besonders genauen Prüfung zu unterziehen ist, damit ein Gefährdung - d.h. selbst bei Annahme einer bloßen "Scheinkonversion" - nach Artikel 3, EMRK im Falle der Rückkehr zuverlässig ausgeschlossen werden kann.
Das Bundesasylamt hat keinerlei Sachverhaltserhebungen zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer gute Gründe für seine risikolose Verfolgungsprovokation anzuführen vermag, durchgeführt und keine Ermittlungen dazu angestellt, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die behauptete Drohung durch den Schwiegervater einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt ist, was im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens nachzuholen sein wird.Das Bundesasylamt hat keinerlei Sachverhaltserhebungen zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer gute Gründe für seine risikolose Verfolgungsprovokation anzuführen vermag, durchgeführt und keine Ermittlungen dazu angestellt, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die behauptete Drohung durch den Schwiegervater einer Gefährdung gemäß Artikel 3, EMRK ausgesetzt ist, was im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens nachzuholen sein wird.
Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde zu beheben.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in § 36 Abs. 4 iVm § 37 Abs. 1 AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005.Da der angefochtene Bescheid innerhalb der in Paragraph 36, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 vorgesehenen 7-tägigen Frist behoben wird, erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005.
Schlagworte
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, NachfluchtgründeZuletzt aktualisiert am
09.12.2013