TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/26 D11 431387-1/2012

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Veröffentlicht am 26.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 431387-1/2012/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter Mag. AUTTRIT als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des XXXX StA. Russische F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2012, FZ. 11 14.433-BAT, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 31. J¿nner 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter Mag. AUTTRIT als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des römisch 40 StA. Russische F¿deration, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. November 2012, FZ. 11 14.433-BAT, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 31. J¿nner 2013 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿¿ 3, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegr¿ndet abgewiesen.Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿¿ 3, 8 Absatz eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegr¿ndet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgr¿nde:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdef¿hrer (in weiterer Folge BF1 genannt), Staatsangeh¿riger der Russischen F¿deration und Angeh¿riger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste nach eigenen Aussagen am 29.11.2011 illegal in Begleitung seiner Schwester (in weiterer Folge BF2 genannt) in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenst¿ndlichen Antrag auf Internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst bei der ebenfalls am selben Tag durchgef¿hrten Erstbefragung wie folgt begr¿ndete: Ende Juli 2009 sei sein Freund XXXX und davor dessen Bruder XXXX von maskierten Leuten festgenommen worden. Als er (BF1) auf der Universit¿t in Grosny studiert habe, habe er manchmal ein Praktikum bei einigen wichtigen Beh¿rden gemacht. Dort habe er einige Kontakte gekn¿pft. Er habe versucht, durch diese Kontakte seinen Freund zu finden bzw. festzustellen, wo er sich befindet, da er ihn nirgendwo in einer Haft befunden habe. Innerhalb einer Woche sei er in diesem Zusammenhang auch festgenommen worden. Er wisse nicht, wo er 3 Tage lang festgehalten worden sei. Dabei sei er zusammengeschlagen und mit kaltem Wasser ¿bersch¿ttet worden. Als er zu sich gekommen sei, sei er in der N¿he der Fahrstra¿e im Vorort von Grosny gelegen, wo am Wochenende ein Automarkt stattfinde. Am n¿chsten Morgen sei er dann mit seinem Freund nach XXXX gefahren, um dann die Heimat zu verlassen.1.1. Der Beschwerdef¿hrer (in weiterer Folge BF1 genannt), Staatsangeh¿riger der Russischen F¿deration und Angeh¿riger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste nach eigenen Aussagen am 29.11.2011 illegal in Begleitung seiner Schwester (in weiterer Folge BF2 genannt) in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag gegenst¿ndlichen Antrag auf Internationalen Schutz, welchen er zusammengefasst bei der ebenfalls am selben Tag durchgef¿hrten Erstbefragung wie folgt begr¿ndete: Ende Juli 2009 sei sein Freund römisch 40 und davor dessen Bruder römisch 40 von maskierten Leuten festgenommen worden. Als er (BF1) auf der Universit¿t in Grosny studiert habe, habe er manchmal ein Praktikum bei einigen wichtigen Beh¿rden gemacht. Dort habe er einige Kontakte gekn¿pft. Er habe versucht, durch diese Kontakte seinen Freund zu finden bzw. festzustellen, wo er sich befindet, da er ihn nirgendwo in einer Haft befunden habe. Innerhalb einer Woche sei er in diesem Zusammenhang auch festgenommen worden. Er wisse nicht, wo er 3 Tage lang festgehalten worden sei. Dabei sei er zusammengeschlagen und mit kaltem Wasser ¿bersch¿ttet worden. Als er zu sich gekommen sei, sei er in der N¿he der Fahrstra¿e im Vorort von Grosny gelegen, wo am Wochenende ein Automarkt stattfinde. Am n¿chsten Morgen sei er dann mit seinem Freund nach römisch 40 gefahren, um dann die Heimat zu verlassen.

Er sei 2009 illegal nach Polen eingereist, habe dort um Asyl angesucht und bis M¿rz 2011 in Warschau gelebt, dann habe er freiwillig Polen verlassen und habe in der Ukraine gelebt, wo er im November 2011 seine Schwester (BF2) getroffen habe.

1.2. Auch BF2 stellte am 29.11.2011 einen Antrag auf Internationalen Schutz, welchen sie zusammengefasst bei der ebenfalls am selben Tag durchgef¿hrten Erstbefragung wie folgt begr¿ndete: Sie sei Anfang November dieses Jahres vom Milit¿r festgenommen worden. Eine Nacht zuvor habe der Bruder nach 2,5 Jahren endlich telefonisch angerufen. Er habe nur ein paar Worte gesagt, wonach es ihm gut gehe, aber er sagte nicht, wo er sei. Am n¿chsten Tag sei das Milit¿r bei ihnen gewesen und habe nach dem Bruder gesucht. Man habe gesagt, dass der Telefonanruf aus der Ukraine gekommen sei. Sie sei konkret gefragt worden, von wem und woher der n¿chtliche Anruf gekommen sei. Sie habe darauf geantwortet, dass dies ihre pers¿nliche Sache sei, wer sie angerufen habe. Wenn man es genau wissen wolle, m¿sse man mit einem Durchsuchungsbefehl kommen. Zwei Tage sp¿ter seien maskierte M¿nner zu ihr gekommen. Diese h¿tten beinahe dieselben Stimmen gehabt wie jene Personen, mit denen sie zwei Tage fr¿her gesprochen habe. Danach sei sie von ihnen festgenommen worden. Sie k¿nne nicht sagen, wo sie festgehalten worden sei, au¿er dass es in Grosny gewesen sei. Am dritten Tag in der Nacht sei sie freigelassen worden. W¿hrend der Anhaltung sei sie ¿ber den Aufenthaltsort des Bruders befragt worden, man habe mit Wasser gef¿llte Flaschen auf sie geworfen. Man habe sie dann zu einer Br¿cke gebracht und aus dem Auto geworfen. Man habe gesagt, dass dies nicht das letzte Mal gewesen sei. Aus diesem Grund habe sie jetzt das Land verlassen.

1.3. Am 19.03.2012 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Beh¿rde befragt. Dabei gab er in Gegenwart einer Dolmetscherin an, dass in der Russischen F¿deration noch seine Eltern und eine in Moskau lebende Schwester habe. Auch lebe seine Ex-Frau mit seiner etwa vierj¿hrigen Tochter XXXX in der Russischen F¿deration, seines Wissens in Grosny. Er habe Gelegenheitsjobs auf der Baustelle und als Taxifahrer ausge¿bt, jedoch nur inoffiziell. Auch h¿tten die Eltern - falls notwendig - zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Er habe ein Jus-Studium 2008 in Grosny abgeschlossen. Von 2009 bis M¿rz 2011 habe er in Polen ein Asylverfahren gef¿hrt, danach habe er bis November 2011 in XXXX gelebt.1.3. Am 19.03.2012 wurde BF1 niederschriftlich vor der belangten Beh¿rde befragt. Dabei gab er in Gegenwart einer Dolmetscherin an, dass in der Russischen F¿deration noch seine Eltern und eine in Moskau lebende Schwester habe. Auch lebe seine Ex-Frau mit seiner etwa vierj¿hrigen Tochter römisch 40 in der Russischen F¿deration, seines Wissens in Grosny. Er habe Gelegenheitsjobs auf der Baustelle und als Taxifahrer ausge¿bt, jedoch nur inoffiziell. Auch h¿tten die Eltern - falls notwendig - zu seinem Lebensunterhalt beigetragen. Er habe ein Jus-Studium 2008 in Grosny abgeschlossen. Von 2009 bis M¿rz 2011 habe er in Polen ein Asylverfahren gef¿hrt, danach habe er bis November 2011 in römisch 40 gelebt.

Er habe in Polen seine Familie nicht angerufen, erst von der Ukraine aus. Er habe seine j¿ngere Schwester XXXX (BF2) angerufen. Die Telefone seien aber abgeh¿rt worden. Zwei Tage sp¿ter habe er seine Schwester nicht mehr erreichen k¿nnen, ¿ber einen Studienfreund habe er erfahren, dass seine Schwester mitgenommen worden sei und dass man sie befragt habe, wer sie von der ukrainischen Nummer aus angerufen habe. Seine Schwester habe dazu aber nichts aussagen k¿nnen, da sie ja nicht gewusst habe, dass er aus der Ukraine angerufen habe. Er habe seinen Freund gebeten, seine Schwester zu ihm nach XXXX zu bringen. Mit seinen Eltern h¿tte er nicht reden k¿nnen. Tats¿chlich habe dann sein Freund seine Schwester nach XXXX gebracht.Er habe in Polen seine Familie nicht angerufen, erst von der Ukraine aus. Er habe seine j¿ngere Schwester römisch 40 (BF2) angerufen. Die Telefone seien aber abgeh¿rt worden. Zwei Tage sp¿ter habe er seine Schwester nicht mehr erreichen k¿nnen, ¿ber einen Studienfreund habe er erfahren, dass seine Schwester mitgenommen worden sei und dass man sie befragt habe, wer sie von der ukrainischen Nummer aus angerufen habe. Seine Schwester habe dazu aber nichts aussagen k¿nnen, da sie ja nicht gewusst habe, dass er aus der Ukraine angerufen habe. Er habe seinen Freund gebeten, seine Schwester zu ihm nach römisch 40 zu bringen. Mit seinen Eltern h¿tte er nicht reden k¿nnen. Tats¿chlich habe dann sein Freund seine Schwester nach römisch 40 gebracht.

Er habe etwa Mitte November 2011 mit seiner Schwester telefoniert, das genaue Datum wisse er nicht mehr. Zuvor habe er keinen telefonischen Kontakt mit seiner Schwester gehabt. Er habe sie auf ihrem Telefon angerufen.

Sein eigener Grund der Ausreise war folgender: Im Juli 2009 sei der j¿ngere Bruder seines Freundes verschleppt worden, niemand habe gewusst, wo er sich aufhalte. Als er an der Uni studiert habe, habe er ein Praktikum bei verschiedenen Beh¿rden absolvieren m¿ssen. Er sei bei der Staatsanwaltschaft gewesen und auch bei der Polizei, als er das Praktikum absolviert habe. Ein Jahr lang sei er bei der Staatsanwaltschaft in XXXX gewesen. Als der Bruder seines Freundes verschleppt worden sei, habe er Leute angerufen, um herauszufinden, wo sich der Bruder seines Freundes befinde.Sein eigener Grund der Ausreise war folgender: Im Juli 2009 sei der j¿ngere Bruder seines Freundes verschleppt worden, niemand habe gewusst, wo er sich aufhalte. Als er an der Uni studiert habe, habe er ein Praktikum bei verschiedenen Beh¿rden absolvieren m¿ssen. Er sei bei der Staatsanwaltschaft gewesen und auch bei der Polizei, als er das Praktikum absolviert habe. Ein Jahr lang sei er bei der Staatsanwaltschaft in römisch 40 gewesen. Als der Bruder seines Freundes verschleppt worden sei, habe er Leute angerufen, um herauszufinden, wo sich der Bruder seines Freundes befinde.

Es habe sich herausgestellt, dass der Bruder seines Freundes bei der Beh¿rde RUBOP gewesen sei. Dann sei auch sein Freund selbst festgenommen worden, danach habe man dessen j¿ngeren Bruder an die XXXX ¿bergeben und schlie¿lich habe man auch den Beschwerdef¿hrer selbst aufgesucht.Es habe sich herausgestellt, dass der Bruder seines Freundes bei der Beh¿rde RUBOP gewesen sei. Dann sei auch sein Freund selbst festgenommen worden, danach habe man dessen j¿ngeren Bruder an die römisch 40 ¿bergeben und schlie¿lich habe man auch den Beschwerdef¿hrer selbst aufgesucht.

Zuvor sei folgendes geschehen: Als sein Freund mitgenommen worden sei, seien sie gerade bei ihm zu Hause im Hof gesessen. Es seien maskierte Uniformierte in den Hof gekommen und h¿tten den Freund mitgenommen. Die Verwandten des Freundes h¿tten zu BF1 gesagt, er solle besser gehen. W¿hrend der Suchaktion nach dem j¿ngeren Bruder des Freundes habe er den Tag bei seinem Freund verbracht und sei er nur zum Schlafen nach Hause gegangen.

Als er dann einmal alleine zu Hause gewesen sei, habe er ein Ger¿usch geh¿rt. Er sei dann in den Hof hinausgegangen, wo bewaffnete uniformierte und maskierte M¿nner gewesen seien. Zuerst habe er sich nicht gewundert, weil es im Umkreis viele H¿user mit ¿lquellen gebe und die Beh¿rden h¿ufig kassieren w¿rden. Er habe nichts gesagt und sei bereits von einem Gewehrlauf ins Gesicht geschlagen worden. Er habe sofort Nasenbluten erlitten und eine Verletzung an der Nase, wo immer noch eine Narbe sichtbar sei.

Er habe sich hingehockt, da habe man von hinten das T-Shirt ¿ber den Kopf gezogen, damit er nichts mehr sehen k¿nne. Dann h¿tten sie ihn am gesamten K¿rper geschlagen und in den Wagen geworfen. Das T-Shirt habe er immer noch ¿ber das Gesicht gezogen gehabt. Er sei im Fahrzeug dagelegen, zusammengekr¿mmt und mit den H¿nden vor dem Gesicht. Er glaube, dass zwei M¿nner auf ihm gesessen seien, er habe nichts mit den Leuten reden k¿nnen. Nach der Fahrt habe man ihn aus dem Auto gezerrt und irgendwo hineingef¿hrt. Das T-Shirt habe man nicht weggezogen. Er glaube, es sei eine Art "Grube" gewesen, wohin man ihn gebracht habe. Er glaube weiters, dass er einige Zeit lang weggetreten gewesen sei, wisse aber nicht wie lange. Er sei davon aufgewacht, dass man ihn mit kaltem Wasser ¿bergossen habe. Dann habe man ihn in ein Zimmer gesetzt und ihm verschiedene Fotos mit bewaffneten und im Wald befindlichen Personen gezeigt. Man habe gemeint, er habe jemanden gewarnt. Er habe sie so verstanden, dass diese Personen jemanden h¿tten festnehmen wollen und nun ihn verd¿chtigt h¿tten, denjenigen rechtzeitig gewarnt zu haben.

Er habe ausgesagt, dass er auf den Fotos niemanden erkenne oder kenne. Dann habe man ihn geschlagen und ihn zwingen wollen, Dokumente zu unterschreiben. Auf diese Weise habe man ihn drei Tage lang festgehalten. Am Schluss habe er w¿hrend der Schl¿ge gar nichts mehr gef¿hlt, obwohl er gewusst habe, dass er geschlagen werde.

Sp¿t in der Nacht zu unbekannter Uhrzeit sei er in einen Wagen gesetzt worden und lange unterwegs gewesen. Dann sei hinten die T¿r ge¿ffnet worden und er sei hinaus gesto¿en worden. Am Anfang habe er sich gar nicht bewegen k¿nnen. Er sei eine Zeitlang dort gelegen, dann sei es ihm ein wenig besser gegangen und er habe nicht gewusst, wo er sich befunden habe. Er habe dann Lichter von vorbeifahrenden Autos gesehen und habe sich auf allen Vieren zur Stra¿e geschleppt und habe ein Auto angehalten.

Er habe den Lenker, der stehen geblieben sei, gebeten, ihn in die XXXX zu bringen, in der seine Wohnadresse liege. Der Mann habe ihn nach Hause gebracht. Er sei dann gleich von seinem Vater ins Krankenhaus gebracht worden, wo er einen Tag lang gewesen sei. Er habe mehrere Injektionen erhalten. Jedoch sei kein Arzt bereit gewesen, ihm eine Bescheinigung auszustellen.Er habe den Lenker, der stehen geblieben sei, gebeten, ihn in die römisch 40 zu bringen, in der seine Wohnadresse liege. Der Mann habe ihn nach Hause gebracht. Er sei dann gleich von seinem Vater ins Krankenhaus gebracht worden, wo er einen Tag lang gewesen sei. Er habe mehrere Injektionen erhalten. Jedoch sei kein Arzt bereit gewesen, ihm eine Bescheinigung auszustellen.

Seine Verwandten h¿tten sich dann um seine Ausreise gek¿mmert, wenngleich er eigentlich nicht h¿tte fliehen wollen, doch w¿ren anderenfalls die M¿nner wieder gekommen.

Er habe keine Probleme, jedenfalls keine offiziellen, mit Beh¿rden gehabt, doch seien die fremden M¿nner von einer Beh¿rde gewesen.

Sein Freund hei¿e XXXX und dessen Bruder hei¿e XXXX. Sein Freund sei wegen seines j¿ngeren Bruders mitgenommen worden, den Grund f¿r die Mitnehme des j¿ngeren Bruders wisse er nicht.Sein Freund hei¿e römisch 40 und dessen Bruder hei¿e römisch 40 . Sein Freund sei wegen seines j¿ngeren Bruders mitgenommen worden, den Grund f¿r die Mitnehme des j¿ngeren Bruders wisse er nicht.

XXXX sei im selben Monat mitgenommen worden, in dem auch er (BF1) mitgenommen worden sei. Das Datum wisse er nicht, er habe seit der Schulzeit mit Ziffern Probleme.römisch 40 sei im selben Monat mitgenommen worden, in dem auch er (BF1) mitgenommen worden sei. Das Datum wisse er nicht, er habe seit der Schulzeit mit Ziffern Probleme.

Von der Mitnahme des XXXX habe er noch am selben Tag von Nachbarn erfahren. XXXX habe ganz in der N¿he gewohnt. Vielleicht vier oder f¿nf Tage sp¿ter sei XXXX verschleppt worden, genau k¿nne er es aber nicht sagen. Er (BF1) selbst sei bei der Verschleppung anwesend gewesen. Es seien sechs oder sieben M¿nner in den Hof gekommen, auf der Stra¿e seien auch noch einige gewesen.Von der Mitnahme des römisch 40 habe er noch am selben Tag von Nachbarn erfahren. römisch 40 habe ganz in der N¿he gewohnt. Vielleicht vier oder f¿nf Tage sp¿ter sei römisch 40 verschleppt worden, genau k¿nne er es aber nicht sagen. Er (BF1) selbst sei bei der Verschleppung anwesend gewesen. Es seien sechs oder sieben M¿nner in den Hof gekommen, auf der Stra¿e seien auch noch einige gewesen.

XXXX seien nun beide irgendwo in Europa, genau wisse er es nicht.römisch 40 seien nun beide irgendwo in Europa, genau wisse er es nicht.

W¿hrend der Suche nach XXXX habe er alle gefragt, die er noch von seiner Arbeit her gekannt habe. Dann habe man von der XXXX mitgeteilt, dass ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden sei. Er habe von einem Freund, der bei den Beh¿rden gearbeitet habe, eine SMS bekommen, dass er wisse, wo der XXXX angehalten worden sei, dass er aber nichts unternehmen k¿nne und dass BF1 niemandem sagen solle, dass er ihm diese Information gegeben habe.W¿hrend der Suche nach römisch 40 habe er alle gefragt, die er noch von seiner Arbeit her gekannt habe. Dann habe man von der römisch 40 mitgeteilt, dass ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden sei. Er habe von einem Freund, der bei den Beh¿rden gearbeitet habe, eine SMS bekommen, dass er wisse, wo der römisch 40 angehalten worden sei, dass er aber nichts unternehmen k¿nne und dass BF1 niemandem sagen solle, dass er ihm diese Information gegeben habe.

Zu seiner Mitnahme gebe er folgendes an: Er sei gerade zu Hause gewesen, er k¿nne nicht sagen, wie viele ihn mitgenommen h¿tten. Er sei in der K¿che gesessen und habe ein Ger¿usch geh¿rt. Er sei in den Hof hinausgegangen und habe maskierte, uniformierte und bewaffnete M¿nner gesehen. Diese h¿tten gar nichts gesagt, er habe auch keine M¿glichkeit gehabt etwas zu sagen, denn da habe ihm gleich einer mit dem Gewehrlauf ins Gesicht geschlagen. Dann habe er sich hingehockt, weil er im Gesicht geblutet habe. In diesem Moment habe man ihm das T-Shirt ¿ber den Kopf gezogen. Er habe versucht, mit den H¿nden und Armen sein Gesicht und die Lunge zu sch¿tzen. Dann h¿tten sie begonnen, ihn am ganzen K¿rper zu schlagen. Er wisse nicht, ob er mit den H¿nden geschlagen worden sei. Er nehme an, dass man ihn mit F¿¿en getreten und mit den Gewehrl¿ufen geschlagen habe. Dann habe man ihn in einen Wagen geworfen. Er glaube, dass zwei Leute auf ihm gesessen seien. Dann sei er weggebracht worden. Er sei in eine Art Grube gebracht worden, welche sich in einem Geb¿ude befunden habe.

In dieser Grube sei es sehr finster gewesen, er habe das T-Shirt ¿ber dem Kopf gehabt, als er dorthin gebracht worden sei. Er sei dann deswegen aufgewacht, weil man ihm kaltes Wasser ¿ber den K¿rper gesch¿ttet habe. Als man ihn mit Wasser ¿bergossen habe, habe er sich in einem Betonraum befunden. Als man ihn in die Grube geworfen habe, habe er bemerken k¿nnen, dass er tief hinunter gefallen sei. Daher gehe er davon aus, dass es eine Grube gewesen sei.

Sp¿ter sei er wieder geschlagen worden. Man habe ihm Fotos von Personen mit B¿rten und Waffen gezeigt. Es seien offensichtlich Widerstandsk¿mpfer gewesen. Man habe ihn gefragt, wen er von diesen Leuten kenne und wo sich diese Leute aufhalten w¿rden. Er habe ausgesagt, dass er niemanden von diesen Leuten kenne. Er habe aus den Fragen heraus geh¿rt, dass man ihn verd¿chtigt habe, jemanden vorgewarnt zu haben. Diese Person sei knapp vor der geplanten Festnahme entkommen.

Man habe ihn dann wieder in ein Zimmer gebracht, nach einiger Zeit habe man ihn herausgezerrt, ihn wieder geschlagen und zu den Fotos befragt.

Er habe sein Zeitgef¿hl verloren, sei jedoch drei Tage lang angehalten worden. Er sei tags¿ber mitgenommen worden und am fr¿hen Morgen habe man ihn gehen lassen. Seine Verwandten h¿tten ihm gesagt, dass er drei Tage lang weggewesen sei.

Er sei jeden Tag befragt worden, k¿nne aber nicht angeben, wie oft er pro Tag befragt worden sei, weil er das Zeitgef¿hl daf¿r verloren habe. Die N¿chte habe er in dem Betonzimmer verbracht. In der "Grube" sei er nur ganz am Anfang gewesen, sp¿ter jedoch nicht mehr. Mit "Anfang" meine er kurz nach seiner Festnahme.

Auf die Frage, woher er wisse, dass man ihn in eine Art "Grube" geworfen habe, zumal er zuvor ausgef¿hrt habe, dass er erst wieder in dem Betonraum zu sich gekommen sei, als er mit Wasser ¿bergossen worden sei, erkl¿rte BF1, er erinnere sich, dass er von den Leuten irgendwo hineingesto¿en worden sei und dass der Fall lange gedauert habe. Daher denke er, dass es eine Grube gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe er gerade das T-Shirt ¿ber den Kopf gezogen gehabt.

Er wisse nicht, warum man ihn am dritten Tage wieder habe gehen lassen.

Man habe ihn hinausgezerrt und in einen Wagen gesetzt. Dann seien sie lange gefahren und es sei der Wagen stehen geblieben. Dann habe man ihn aus dem Wagen hinausgesto¿en. W¿hrend der Fahrt habe er nur mitbekommen, was man gesprochen habe. Man habe ihm wieder das T-Shirt ¿ber den Kopf gezogen. Die Personen h¿tten sich teils auf Russisch, teils auf Tschetschenisch unterhalten. Man habe einander gesagt, dass BF1 Gl¿ck gehabt habe. Er habe auch dem Gespr¿ch entnommen, dass es ein weiteres Mal geben w¿rde.

Jeder Tag der Anhaltung sei gleich verlaufen. Man habe ihn befragt, Fotos gezeigt und geschlagen. Man habe ihn nach K¿mpfern gefragt, die bei ihnen jeder kenne. Man habe nach Doku Umarov gefragt und habe wissen wollen, wo er sich aufhalte und wo sein Stab sei. Er sei auch nach anderen, ihm dem Namen nach unbekannten K¿mpfern befragt worden.

Er wisse nicht, ob er immer wieder durch dieselben Personen einvernommen worden sei. Man habe eine starke Lichtquelle auf ihn gerichtet und er habe nichts sehen k¿nnen. Die Leute, welche n¿her an ihn heran getreten seien, h¿tten Masken getragen.

Er sei mit F¿¿en getreten und mit Gewehrl¿ufen und Kn¿ppeln geschlagen worden.

Das genaue Datum seiner Mitnahme k¿nne er nicht nennen, au¿er dass es in der zweiten Julih¿lfte gewesen sei, eher gegen Ende Juli.

Er sei vom Lenker des angehaltenen Fahrzeuges nach Hause gebracht worden. Anschlie¿end habe ihn sein Vater sofort in das XXXX gebracht. Dort habe er mehrere Injektionen und eine Infusion erhalten. Dies sei eigentlich alles gewesen. Sein Vater habe um eine Bescheinigung ersucht, jedoch habe der Arzt dies abgelehnt. Er sei den ganzen Tag ¿ber im Spital gewesen, von der Fr¿h bis zum Abend. Man habe ihn nur erstversorgt und habe ihn nicht dort behalten wollen. Nach der Erstversorgung habe man ihn nach Hause geschickt.Er sei vom Lenker des angehaltenen Fahrzeuges nach Hause gebracht worden. Anschlie¿end habe ihn sein Vater sofort in das römisch 40 gebracht. Dort habe er mehrere Injektionen und eine Infusion erhalten. Dies sei eigentlich alles gewesen. Sein Vater habe um eine Bescheinigung ersucht, jedoch habe der Arzt dies abgelehnt. Er sei den ganzen Tag ¿ber im Spital gewesen, von der Fr¿h bis zum Abend. Man habe ihn nur erstversorgt und habe ihn nicht dort behalten wollen. Nach der Erstversorgung habe man ihn nach Hause geschickt.

Die Eltern h¿tten gefordert, dass er das Land verlasse. Die Nacht habe er beim Onkel m¿tterlicherseits verbracht. Dieser hei¿e XXXX und wohne in Grosny. Er sei bis zur Fr¿h dort geblieben und dann weggefahren. Sein Onkel habe ihn mit seinem Auto nach XXXX gebracht.Die Eltern h¿tten gefordert, dass er das Land verlasse. Die Nacht habe er beim Onkel m¿tterlicherseits verbracht. Dieser hei¿e römisch 40 und wohne in Grosny. Er sei bis zur Fr¿h dort geblieben und dann weggefahren. Sein Onkel habe ihn mit seinem Auto nach römisch 40 gebracht.

Es gebe viele F¿lle, wo jemand beim ersten Mal (nur) mitgenommen und geschlagen werde, jedoch beim n¿chsten Mal nicht mehr zur¿ckkomme. Offensichtlich habe der Bruder seines Freundes etwas mit den Widerstandsk¿mpfern zu tun gehabt. Wenn er sich f¿r ihn einsetze, bekomme er auch Probleme.

Sogar seine Eltern w¿rden derzeit nicht zu Hause ¿bernachten. Er habe Gl¿ck gehabt, dass es ihm gelungen sei, seine Schwester von dort wegzuholen. Seine Eltern seien bereits in einem Alter, wo man ihnen nichts mehr antun werde. Sie w¿rden auch bei seinem Onkel ¿bernachten, tags¿ber seien sie aber schon zu Hause. Davon wisse er durch seine andere Schwester XXXX, die in ¿sterreich lebe und ¿ber Skype Kontakt mit den Eltern habe.Sogar seine Eltern w¿rden derzeit nicht zu Hause ¿bernachten. Er habe Gl¿ck gehabt, dass es ihm gelungen sei, seine Schwester von dort wegzuholen. Seine Eltern seien bereits in einem Alter, wo man ihnen nichts mehr antun werde. Sie w¿rden auch bei seinem Onkel ¿bernachten, tags¿ber seien sie aber schon zu Hause. Davon wisse er durch seine andere Schwester römisch 40 , die in ¿sterreich lebe und ¿ber Skype Kontakt mit den Eltern habe.

Es seien mehrmals Leute bei seinen Eltern gewesen und h¿tten offenkundig nach BF1 gesucht und seien wieder gegangen.

Befragt, warum man nach wie vor nach ihm suche, erkl¿rte BF1, er verf¿ge durch seine Arbeit bei der Staatsanwaltschaft viel ¿ber deren Arbeit und deren Arbeitsmethoden.

Die Wunde auf seiner Nase sei nicht tief gewesen, doch sei seine Nase gebrochen gewesen. Dies sei jedoch nicht behandelt worden. Ein ¿sterreichischer Arzt habe vorgeschlagen, dass die Nase operiert werde, da BF1 nicht gut durch die Nase atmen und daher nicht gut schlafen k¿nne.

Auf die Frage, warum er trotz seiner guten Kontakte zu diversen Beh¿rde seine Festnahme nicht habe vermeiden k¿nnen, gab BF1 an, es habe ihn niemand gewarnt, es h¿tte sich aber auch niemand f¿r ihn eingesetzt.

Er sei nur Praktikant gewesen, zun¿chst im Parlament, dann bei der Kriminalpolizei und dann bei der Staatsanwaltschaft. Dort habe man gesehen, dass er gut arbeite und habe ihn als Assistenten des Ermittlungsbeamten behalten. Dies sei jedoch mehr oder weniger unbezahlt gewesen. Er habe zB Einvernahmen von Verd¿chtigen und Beschuldigten sowie auch Lokalaugenscheine vorgenommen, der Vorgesetzte habe nur noch unterschreiben m¿ssen.

Im zweiten Studienjahr sei er f¿r zwei Monate beim Parlament gewesen, dies sei im Jahr 2004 gewesen. Im Jahr 2005 sei er f¿r ca. 2 oder 3 Monate bei der Kriminalpolizei gewesen. Im Jahr 2006 im vierten Studienjahr habe er zuerst als Praktikant bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet und im selben Jahr als Assistent des Ermittlungsbeamten. Der russische Staatsanwalt habe akzeptiert, dass er dort arbeite. Nachdem dieser in Pension gegangen sei, sei ein tschetschenischer Staatsanwalt gekommen, der dies nicht akzeptiert habe, sodass er gegangen sei.

2008 habe er sein Studium abgeschlossen, er sei sogar in Moskau gewesen, um einen Job zu finden, sei jedoch wegen seines ¿u¿eren abgelehnt worden. 2009 habe er ausreisen m¿ssen.

Auf Vorhalt, er habe zu Beginn ausgef¿hrt, er lebe seit 2007 von seiner Frau getrennt, eine Scheidung sei sich jedoch zeitlich nicht mehr ausgegangen, BF1 sei aber erst 2009 ausreist, gab BF1 an, er wisse nicht, was er dazu sagen solle. Als sie sich getrennt h¿tten, habe er nicht an das Standesamtliche gedacht.

Man werde nicht so leicht aus den Augen gelassen, wenn man einmal f¿r die Beh¿rden gearbeitet habe. Man m¿sse weiter f¿r diese Beh¿rden arbeiten, sonst werde man umgebracht. Er habe alles ¿ber ihre Methoden gewusst.

Er habe alles zu seinen Fluchtgr¿nden angegeben.

Er sei gesund, doch m¿sse seine Nase behandelt werden.

Seine Schwester XXXX lebe seit 2002 oder 2003 in ¿sterreich. Er besuche sie mit seiner (anderen) Schwester, die mit ihm geflohen sei (BF2). Zu XXXX habe er indirekten telefonischen Kontakt gehabt, diese habe n¿mlich die in Moskau lebende (dritte) Schwester angerufen und letztere habe ihnen dann alles erz¿hlt.Seine Schwester römisch 40 lebe seit 2002 oder 2003 in ¿sterreich. Er besuche sie mit seiner (anderen) Schwester, die mit ihm geflohen sei (BF2). Zu römisch 40 habe er indirekten telefonischen Kontakt gehabt, diese habe n¿mlich die in Moskau lebende (dritte) Schwester angerufen und letztere habe ihnen dann alles erz¿hlt.

Er habe keine Bindung zu ¿sterreich, wolle aber einen Deutschkurs besuchen.

1.4. Ebenfalls am 19.03.2012 wurde BF2 niederschriftlich vor der belangten Beh¿rde einvernommen.

Auf die Aufforderung, die Probleme, welche zur Ausreise gef¿hrt h¿tten, zu schildern, gab BF2 an: "Ich wurde bedroht".

Auf erneute Aufforderung, dies konkret darzulegen, f¿hrte BF2 aus, dies h¿nge alles mit ihrem Bruder zusammen, welcher bereits 2009 ausgereist sei. Von 2009 an habe es keinen Kontakt zum Bruder gegeben, dieser habe die ganze Zeit ¿ber nicht angerufen, doch habe sie im November 2011 in der Nacht einen Anruf von ihrem Bruder erhalten. Er habe gesagt, es sei alles in Ordnung bei ihm, man m¿sse sich keine Sorgen machen. Sie h¿tten nur kurz miteinander gesprochen, aber ihr Bruder habe nicht gesagt, wo er sei. Im Wesentlichen habe er nur mitgeteilt, dass alles bei ihm "OK" sei.

In der Fr¿h seien dann Soldaten gekommen, diese h¿tten sie nach der Telefonnummer gefragt, aber sie habe nichts dar¿ber gewusst. Danach sei sie ¿ber ihren Bruder befragt worden. Sie habe gesagt, dass sie das nicht w¿sste, wo er sei und woher das Telefonat gekommen sei. Dann seien sie wieder gefahren.

Zwei Tage sp¿ter sei sie zu Hause gewesen, Ihre Eltern seien beruflich unterwegs gewesen. Dann seien Maskierte gekommen, diese h¿tten sie mitgenommen. Sie seien nicht lange unterwegs gewesen, weswegen sie w¿sste, dass sie nicht aus Grosny hinausgefahren seien. Sie sei in einem dunklen Raum festgehalten worden, man habe sie mit Wasser gef¿llten Plastikflaschen geschlagen, weshalb sie auch keine Bluterg¿sse gehabt habe. Sie sei dort etwa zwei oder drei Tage geblieben. Man habe sie in der Nacht weggebracht und auf einer Br¿cke unweit ihres Wohnhauses freigelassen. Sie sei dann zu Fu¿ nach Hause gegangen. Am n¿chsten Tag sei der Freund des Bruders zu ihnen gekommen, sie glaube, dass die beiden im selben Studienjahr gewesen seien. Er habe mit den Eltern gesprochen und sei dann wieder gegangen. Einige Tage sp¿ter sei der Freund wieder gekommen und ihre Eltern h¿tten gesagt, dass sie packen und mitfahren solle. Dieser Mann w¿rde sie zu ihrem Bruder bringen und tats¿chlich habe er sie auch zu ihrem Bruder nach XXXX gebracht.Zwei Tage sp¿ter sei sie zu Hause gewesen, Ihre Eltern seien beruflich unterwegs gewesen. Dann seien Maskierte gekommen, diese h¿tten sie mitgenommen. Sie seien nicht lange unterwegs gewesen, weswegen sie w¿sste, dass sie nicht aus Grosny hinausgefahren seien. Sie sei in einem dunklen Raum festgehalten worden, man habe sie mit Wasser gef¿llten Plastikflaschen geschlagen, weshalb sie auch keine Bluterg¿sse gehabt habe. Sie sei dort etwa zwei oder drei Tage geblieben. Man habe sie in der Nacht weggebracht und auf einer Br¿cke unweit ihres Wohnhauses freigelassen. Sie sei dann zu Fu¿ nach Hause gegangen. Am n¿chsten Tag sei der Freund des Bruders zu ihnen gekommen, sie glaube, dass die beiden im selben Studienjahr gewesen seien. Er habe mit den Eltern gesprochen und sei dann wieder gegangen. Einige Tage sp¿ter sei der Freund wieder gekommen und ihre Eltern h¿tten gesagt, dass sie packen und mitfahren solle. Dieser Mann w¿rde sie zu ihrem Bruder bringen und tats¿chlich habe er sie auch zu ihrem Bruder nach römisch 40 gebracht.

Sie wolle noch erg¿nzen, dass die maskierten M¿nner, die sie verschleppt h¿tten, ihr den Inlandspass abgenommen h¿tten. Sie wisse nicht, von welcher Organisationseinheit oder Beh¿rde diese Leute gekommen seien. Vorher habe sie keine Probleme mit der Polizei gehabt, sie habe sich bei ihnen zu Hause im Wohnzimmer befunden. Die Eltern seien zu diesem Zeitpunkt bereits zur Arbeit gegangen. Das Gespr¿ch mit den Soldaten habe etwa eine halbe Stunde gedauert, sie habe zuvor niemals mit ihrem Bruder telefoniert.

Die Mitnahme habe sich wie folgt abgespielt: Sie sei am Wohnzimmer auf dem Sofa gesessen und habe ferngesehen, dann seien diese Leute einfach hereingekommen, ohne anzuklopfen. Man habe sie dann einfach mitgenommen. Man habe sie hochgezogen und sie zu dem Wagen gebracht. Man habe ihr im Auto einen Sack ¿bergest¿lpt. Sie habe laut geschrien. Die Fahrt habe nicht lange gedauert, sie habe sich dann in einem dunklen Raum befunden. Sie sei gefragt worden, wo der Bruder sei, und man habe sie angeschrien. Man habe weiters damit gedroht, sie zu vergewaltigen. Als man bemerkt habe, dass sie keine Antwort gebe, habe man damit begonnen, sie mit den Wasserflaschen zu schlagen. Sie sei immer wieder nach dem Bruder gefragt worden, habe aber nicht gewusst, wo sich dieser aufh¿lt. So sei sie zwei oder drei Tage dort angehalten worden, schlie¿lich sei sie weggebracht und abgesetzt worden. Sie sei in einem leeren Raum angehalten worden, auch die Einvernahmen h¿tten dort stattgefunden. Sie habe auf dem Boden schlafen m¿ssen. Es habe keine M¿belst¿cke dort gegeben. Sie wisse auch nicht, ob es wom¿glich ein Kellerraum gewesen sei.

Sie habe w¿hrend der Anhaltung zwar etwas zu trinken, aber nichts zu essen erhalten. Im Raum habe es kein Fenster gegeben. Jeden Tag sei sie mehrere Male befragt worden, die ganze Zeit habe man sich nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt.

Man habe sie dann gehen lassen und einfach aus dem Fahrzeug hinausgesto¿en und habe noch hinzugef¿gt, dass es damit nicht zu Ende w¿re. Die Leute, die sie befragt h¿tten, seien maskiert gewesen, daher k¿nne sie nicht sagen, ob sie immer von den gleichen befragt worden sei. Sonst habe man keine Ma¿nahmen w¿hrend der Anhaltung ergriffen, es sei auch nicht zu einem sexuellen ¿bergriff gekommen. Sie habe dann zu Hause alles den Eltern erz¿hlt, diese seien schockiert gewesen.

Ihr Bruder habe sie auf ihrem Mobiltelefon erreicht.

Sie wisse noch, dass ihre Eltern ihrer Erinnerung nach im Nachhinein gesagt h¿tten, dass sie drei Tage nicht zu Hause gewesen sei.

Sie wisse nicht, warum ihr Bruder gesucht worden sei, sie sei zu diesem Zeitpunkt, als ihr Bruder das Land verlassen habe, verheiratet gewesen. Damit wolle sie sagen, dass sie nicht bei den Eltern gewohnt habe und deswegen nicht mitbekommen habe, welche Probleme der Bruder gehabt habe.

Jetzt sei sie geschieden. Geheiratet habe sie Ende Oktober 2010 und sie sei ein Jahr verheiratet gewesen, im Oktober 2011 habe sie sich scheiden lassen. Sie sei mehrere Male verheiratet gewesen. Sie sei einmal - im Alter von 16 Jahren - als Braut geraubt worden, danach sei sie sofort wieder zu den Eltern zur¿ckgekehrt. Mit 17 Jahren habe sie geheiratet und zwei Jahre lang mit dem Mann zusammengelebt, auch da sei sie zuvor geraubt worden, erst im Jahr 2010 habe sie auf eigenen Wunsch geheiratet.

Sie habe ihre Eltern nach den Problemen des Bruders gefragt, diese h¿tten gesagt, dass ihr Bruder Probleme mit dem Staat bzw. der Regierung habe, mehr h¿tten sie nicht gesagt.

Auf die Frage, warum die Beh¿rden gerade die j¿ngere Schwester mitgenommen, nicht aber die Eltern zum Verbleib deren Sohnes befragt h¿tten, erkl¿rte BF2, ihre Eltern seien bereits etwas ¿lter.

Im Falle einer etwaigen R¿ckkehr wisse sie nicht, was sie zu bef¿rchten h¿tte, sie sei sich sicher, dass man sie nicht in Ruhe lassen w¿rde, bis man ihnen gesagt habe, wo ihr Bruder sei.

Der Studienfreund ihres Bruders hei¿e mit Vornamen XXXX, den Familiennamen wisse sie nicht.Der Studienfreund ihres Bruders hei¿e mit Vornamen römisch 40 , den Familiennamen wisse sie nicht.

Die Beh¿rden h¿tten ein Interesse an ihrer Person, da man den Aufenthaltsort des Bruders in Erfahrung bringen wolle. Sie habe ihren Bruder in XXXX getroffen, ihre Eltern seien weiterhin an der alten Heimatadresse wohnhaft.Die Beh¿rden h¿tten ein Interesse an ihrer Person, da man den Aufenthaltsort des Bruders in Erfahrung bringen wolle. Sie habe ihren Bruder in römisch 40 getroffen, ihre Eltern seien weiterhin an der alten Heimatadresse wohnhaft.

Sie habe alles zu ihren Fluchtgr¿nden angegeben.

Sie wohne gemeinsam mit ihrem Bruder in einer Pension in der N¿he von XXXX. Sie sei gesund. Ihre Schwester wohne bereits seit 9 oder 10 Jahren in ¿sterreich. Sie w¿rden miteinander telefonieren, die Schwester besuche ihre Geschwister auch in der Pension. Als sie (BF2) selbst noch in Tschetschenien gewesen sei, habe sie keinen Kontakt zu ihrer Schwester in ¿sterreich gehabt, diese habe aber telefonischen Kontakt zu den Eltern gehabt. Sonst habe sie keine Bindung zu ¿sterreich.Sie wohne gemeinsam mit ihrem Bruder in einer Pension in der N¿he von römisch 40 . Sie sei gesund. Ihre Schwester wohne bereits seit 9 oder 10 Jahren in ¿sterreich. Sie w¿rden miteinander telefonieren, die Schwester besuche ihre Geschwister auch in der Pension. Als sie (BF2) selbst noch in Tschetschenien gewesen sei, habe sie keinen Kontakt zu ihrer Schwester in ¿sterreich gehabt, diese habe aber telefonischen Kontakt zu den Eltern gehabt. Sonst habe sie keine Bindung zu ¿sterreich.

1.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2012, FZ. 11 14.433-BAT, bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration ab und wies den Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begr¿ndung traf das Bundesasylamt ausf¿hrliche L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration und stellte die Identit¿t und die Nationalit¿t des Beschwerdef¿hrers fest. Weiters stellte die belangte Beh¿rde fest, dass der Beschwerdef¿hrer nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubw¿rdig. Beweisw¿rdigend ging die belangte Beh¿rde auf eine Reihe von unplausiblen Punkten sowie Widerspr¿chen ein. Der Beschwerdef¿hrer sei nicht refoulement-relevant gef¿hrdet, es bestehe keine lebensgef¿hrliche Erkrankung, er habe Familienangeh¿rige und weitere Verwandte in der Russischen F¿deration. Die Ausweisung erfolge im ¿berwiegenden ¿ffentlichen Interesse.1.5. Das Bundesasylamt wies den Antrag des BF1 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2012, FZ. 11 14.433-BAT, bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration ab und wies den Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begr¿ndung traf das Bundesasylamt ausf¿hrliche L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration und stellte die Identit¿t und die Nationalit¿t des Beschwerdef¿hrers fest. Weiters stellte die belangte Beh¿rde fest, dass der Beschwerdef¿hrer nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubw¿rdig. Beweisw¿rdigend ging die belangte Beh¿rde auf eine Reihe von unplausiblen Punkten sowie Widerspr¿chen ein. Der Beschwerdef¿hrer sei nicht refoulement-relevant gef¿hrdet, es bestehe keine lebensgef¿hrliche Erkrankung, er habe Familienangeh¿rige und weitere Verwandte in der Russischen F¿deration. Die Ausweisung erfolge im ¿berwiegenden ¿ffentlichen Interesse.

Mit pers¿nlicher ¿bernahme vom 28.11.2012 wurde der Bescheid an BF1 zugestellt.

1.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2012, FZ. 11 14.436-BAT, bez¿glich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, (Spruchpunkt I.) und in Spruchpunkt II gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bez¿glich der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration ab und wies die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begr¿ndung traf das Bundesasylamt ausf¿hrliche L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration und stellte die Identit¿t und die Nationalit¿t der Beschwerdef¿hrerin fest. Weiters stellte die belangte Beh¿rde fest, dass die Beschwerdef¿hrerin nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubw¿rdig. Beweisw¿rdigend ging die belangte Beh¿rde auf eine Reihe von unplausiblen Punkten sowie Widerspr¿chen ein. Die Beschwerdef¿hrerin sei nicht refoulement-relevant gef¿hrdet, es bestehe keine lebensgef¿hrliche Erkrankung, sie habe Familienangeh¿rige und weitere Verwandte in der Russischen F¿deration. Die Ausweisung erfolge im ¿berwiegenden ¿ffentlichen Interesse.1.6. Das Bundesasylamt wies den Antrag der BF2 auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.11.2012, FZ. 11 14.436-BAT, bez¿glich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, (Spruchpunkt römisch eins.) und in Spruchpunkt römisch zwei gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bez¿glich der Zuerkennung des Status der subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration ab und wies die Beschwerdef¿hrerin gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begr¿ndung traf das Bundesasylamt ausf¿hrliche L¿nderfeststellungen zur Lage in der Russischen F¿deration und stellte die Identit¿t und die Nationalit¿t der Beschwerdef¿hrerin fest. Weiters stellte die belangte Beh¿rde fest, dass die Beschwerdef¿hrerin nicht aus einem GFK-relevanten Grund verfolgt worden sei. Der vorgebrachte Asylgrund sei unglaubw¿rdig. Beweisw¿rdigend ging die belangte Beh¿rde auf eine Reihe von unplausiblen Punkten sowie Widerspr¿chen ein. Die Beschwerdef¿hrerin sei nicht refoulement-relevant gef¿hrdet, es bestehe keine lebensgef¿hrliche Erkrankung, sie habe Familienangeh¿rige und weitere Verwandte in der Russischen F¿deration. Die Ausweisung erfolge im ¿berwiegenden ¿ffentlichen Interesse.

Mit pers¿nlicher ¿bernahme vom 28.11.2012 wurde der Bescheid an BF2 zugestellt.

I.7. In der fristgerecht gegen den jeweiligen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde sinngem¿¿ und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und insbesondere die mangelnde ganzheitliche Beweisw¿rdigung der belangten Beh¿rde ger¿gt. BF1 und BF2 h¿tten gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben get¿tigt. Auch habe die Beh¿rde die refoulement-relevante Gef¿hrdung der beiden Beschwerdef¿hrer falsch beurteilt. Zudem liege ein sch¿tzenswertes Familienleben mit der Schwester der beiden Beschwerdef¿hrer vor.römisch eins.7. In der fristgerecht gegen den jeweiligen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde sinngem¿¿ und zusammengefasst erneut auf das bisherige Vorbringen verwiesen und insbesondere die mangelnde ganzheitliche Beweisw¿rdigung der belangten Beh¿rde ger¿gt. BF1 und BF2 h¿tten gleichbleibende und widerspruchsfreie Angaben get¿tigt. Auch habe die Beh¿rde die refoulement-relevante Gef¿hrdung der beiden Beschwerdef¿hrer falsch beurteilt. Zudem liege ein sch¿tzenswertes Familienleben mit der Schwester der beiden Beschwerdef¿hrer vor.

Beide Beschwerden wurden durch handschriftliche ¿u¿erungen erg¿nzt, in der Beschwerde der BF2 findet sich ua. die Darstellung des Verlaufs der Beziehungen zu ihren (Ehe-)Partnern. Sie sei mit 16 Jahren ein erstes Mal geraubt worden, sie habe nach den Traditionen ein Jahr dort [scil. beim sie entf¿hrt habenden Mann] bleiben m¿ssen. Nach einem Jahr habe sie sich scheiden lassen. Das zweite Mal sei es eine Zwangsheirat gewesen. Da habe niemand gefragt, ob sie es wolle oder nicht, da sie gezwungen gewesen sei, einen Angeh¿rigen der Armee Kadyrovs zu heiraten. Sie habe ihr Schicksal akzeptiert und mit diesem Mann gelebt, bis er bei einem Unfall gestorben sei. Nach seinem Tod sei sie von den Eltern nach Hause gebracht worden. Danach habe sie ein Junge geraubt, mit welchem sie sich einmal unterhalten habe. Sie habe gedacht, sie w¿rde mit diesem Jungen gl¿cklich werden, doch sei er ein Drogenabh¿ngiger gewesen. Unter Drogen habe er sie geschlagen und gezwungen, Alkohol zu trinken. Sie sei von ihm gefl¿chtet.

1.8. Am 17.04.2013 f¿hrte der zust¿ndige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des BF1 und der BF2 sowie ihrer Vertreterin (BFV) eine ¿ffentliche m¿ndliche Beschwerdeverhandlung durch, dar¿ber nahm die in ¿sterreich lebende Schwester der beiden Beschwerdef¿hrer als Zeugin (Z) an der Verhandlung teil. Ein Vertreter des Bundesasylamtes blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Bereits mit der Ladung wurden BF1 und BF2 aktuelle L¿nderberichte zur asylrelevanten Situation in Tschetschenien ¿bermittelt und eine vierzehnt¿gige Stellungnahmefrist einger¿umt. Eine Stellungnahme traf jedoch nicht ein.

In weiterer Folge wird der Verlauf dieser m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung in ihren wesentlichen Teilen ungek¿rzt wiedergegeben.

VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF1: Ich habe eine Behandlung wegen meiner Nase. Sie wurde gebrochen und ich bin diesbez¿glich in Behandlung.

BF2: Bei mir ist alles in Ordnung.

BFV: Weiters lege ich vor eine psychotherapeutische Stellungnahme, wonach Herr XXXX an einer posttraumatischen Belastungsst¿rung leidet (Anlage. /2).BFV: Weiters lege ich vor eine psychotherapeutische Stellungnahme, wonach Herr römisch 40 an einer posttraumatischen Belastungsst¿rung leidet (Anlage. /2).

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass Sie durch XXXX gutachterlich untersucht werden?VR: Sind Sie damit einverstanden, dass Sie durch römisch 40 gutachterlich untersucht werden?

BF1: Ja.

VR: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

BF1: Ich nehme Tabletten, allerdings f¿r meine Nase.

VR: Nehmen Sie irgendwelche Psychopharmaka?

BF1: Der Psychiater hat mir etwas verschrieben, aber ich nehme sie nicht, da sie aus sind. Ich bekomme einen neuen Termin, der wird am

13. M¿rz sein.

VR tr¿gt die Vorlage entsprechender ¿rztlicher Unterlagen zu diesem Termin binnen Frist von zwei Wochen ab 13. M¿rz auf.

(...)

VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 verl¿sst nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: M¿chten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgr¿nden bzw. Umst¿nden Ihrer Flucht von sich aus eine Erkl¿rung abgeben bzw. Richtigstellung oder Erg¿nzungen vornehmen? Das gilt auch f¿r die letzten ein, zwei Monate nach Erhalt des erstinstanzlichen Bescheides. Vielleicht gab es da ja etwas Neues?

BF1: Ich kann auch etwas erg¿nzen.

VR: Welche wesentlichen Punkte fehlen in Ihrem asylrelevanten Vorbringen? Oder gab es in den letzten Wochen Neuigkeiten?

BF1: Ich habe alles gesagt, es gibt keine Neuigkeiten. Aber falls Sie etwas bei meinen bisherigen Aussagen nicht verstehen, kann ich das heute nat¿rlich erkl¿ren.

VR: Entsprechen s¿mtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausf¿hrungen der Wahrheit?

BF1: Alles, was ich vorgebracht habe, entspricht der Wahrheit.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und seinem Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschlie¿ung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschlie¿ung bzw. die wievielte Eheschlie¿ung es war.

BF1: XXXX, ich bin am XXXX, in der XXXX geboren. Ich bin standesamtlich verheiratet, ich lebe aber getrennt von meiner Frau, das hei¿t, dass ich nach muslemischen Gebr¿uchen geschieden bin.BF1: römisch 40 , ich bin am römisch 40 , in der römisch 40 geboren. Ich bin standesamtlich verheiratet, ich lebe aber getrennt von meiner Frau, das hei¿t, dass ich nach muslemischen Gebr¿uchen geschieden bin.

VR: F¿hrten Sie jemals einen anderen Namen?

BF1: Nein.

VR: Leben Sie hier in ¿sterreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF1: Nein.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus fr¿heren Beziehungen)?

BF1: Ich habe eine f¿nfj¿hrige Tochter. Sie hei¿t XXXX und lebt bei meiner Exfrau in Tschetschenien.BF1: Ich habe eine f¿nfj¿hrige Tochter. Sie hei¿t römisch 40 und lebt bei meiner Exfrau in Tschetschenien.

VR: Ist das typisch, dass ein Kind aus einer geschiedenen Ehe bei der Ex-Frau lebt?

BF1: Nach unseren religi¿sen Gebr¿uchen ist es so, dass ein Kind bis zu seinem siebenten Lebensjahr bei der Mutter leben muss.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF1: Meine Eltern und eine Schwester leben in Tschetschenien, eine weitere Schwester lebt in Moskau, Br¿der habe ich keine und zwei Schwestern leben in ¿sterreich, eine davon ist XXXX (BF2).BF1: Meine Eltern und eine Schwester leben in Tschetschenien, eine weitere Schwester lebt in Moskau, Br¿der habe ich keine und zwei Schwestern leben in ¿sterreich, eine davon ist römisch 40 (BF2).

VR: Wie oft war Ihre Schwester XXXX verheiratet?VR: Wie oft war Ihre Schwester römisch 40 verheiratet?

BF1: Zwei Mal.

VR: Wann und mit wem?

BF1: Das erste Mal nach muslemischem Recht. An die Jahreszahlen kann

ich mich nicht erinnern. Der Name des ersten Mannes lautet ... (BF1

denkt nach)... ich kann mich nicht mehr erinnern.

VR: Das ist ein wenig seltsam, oder?

BF1: Seitdem ich die Heimat verlassen habe, habe ich sogar die Namen meiner Freunde vergessen.

VR: Und der zweite Ehemann Ihrer Frau?

BF1: Auch nach muslemischem Recht, da war ich aber schon in Polen. Der Mann hie¿ XXXX.BF1: Auch nach muslemischem Recht, da war ich aber schon in Polen. Der Mann hie¿ römisch 40 .

VR: Und obwohl Sie den Mann nie gesehen haben, kennen Sie seinen Namen, w¿hrend Sie den Namen des ersten Ehemann nicht kennen?

BF1: Ich war mit XXXX entfernt befreundet und kannte ihn gut.BF1: Ich war mit römisch 40 entfernt befreundet und kannte ihn gut.

VR: Von einer dritten Eheschlie¿ung Ihrer Schwester wissen Sie nichts?

BF1 (denkt nach): Was soll ich sagen...

VR: Das ist doch nicht so schwer zu beantworten.

BF1: Sie wurde entf¿hrt. Sie war aber nicht lange bei ihm.

VR: Wie lange?

BF1: Da war ich schon in Polen. Diese Entf¿hrung war glaube ich zwischen der ersten und der zweiten Ehe.

VR: Haben Sie in ¿sterreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF1: Zwei Schwestern, wie bereits gesagt, sonst niemand. Meine zweite Schwester lebt mit meinem Schwager seit etwa 10 Jahren hier. Sie ist asylberechtigt.

VR: Aufgrund eigener Gr¿nde?

BF1: Nein, aufgrund der Gr¿nde ihres Mannes.

VR: Welche Fluchtgr¿nde hatte Ihr Schwager?

BF1: Das wei¿ ich nicht. Damals war ich klein. Es gab bei uns ein Hochwasser und ich war besch¿ftigt damit, auf die Uni zu kommen.

VR: Dann waren Sie dann doch nicht so klein.

BF1: Ich wei¿, dass sie irgendwelche Probleme hatten, aber ich habe mich da nicht reingemischt. Meine Fluchtgr¿nde haben absolut nichts mit jenen meines Schwagers oder meiner ¿lteren Schwester zu tun.

VR: Welche Staatsb¿rgerschaft besitzen Sie?

BF1: Russische F¿deration.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugeh¿rig?

BF1: Ich bin Tschetschene.

VR: Geh¿ren Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF1: Islam.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF1: Ich habe 11 Jahr lang die Grundschule besucht, 6 Jahre lang die Universit¿t. Am Anfang habe ich tags¿ber die Uni besucht, ab dem zweiten Studienjahr war ich Fernstudent. Ich habe Jus studiert und habe auch das Diplom erworben. Das habe ich heute auch mit.

VR: Welche Pr¿fungsf¿cher hatten Sie denn?

BF1: Zum Gro¿teil war das Recht.

VR: Wenn Sie Jus wirklich studiert haben, k¿nnen Sie mir s¿mtliche Pr¿fungsf¿cher Ihres Studiums von der ersten bis zur letzten Pr¿fung auflisten.

BF1: Kriminalrecht, ... Familienrecht.... Zivilrecht,

Verwaltungsrecht, Kriminalistik, Logik, Philosophie.

VR: haben Sie eine Diplomarbeit verfassen m¿ssen?

BF1 (denkt nach): Ja.

VR: Mit welchem Thema?

BF1: Einverst¿ndnis und Erkl¿rung eines Rechtsstaates.

VR: Worum geht es da konkret?

BF1 (lacht): da muss ich mich jetzt erinnern. (BF1 schweigt).

VR: So schwer kann das doch nicht sein, wenn das Ihre Diplomarbeit ist.

BF1 (schweigt):

VR: Auf welchen Rechtsgrundlagen aus welchen Jahren beruht die russische Verfassung?

BF1: ... Soziale Arbeit... mit den Staatsb¿rgern... Verfassung der russischen F¿deration.

VR: Aus welchem Jahr?

BF1: Ich kann mich nicht erinnern. Ich habe mit Jahreszahlen und Daten Probleme.

VR: K¿nnen Sie mir irgendwie auf irgendeine Weise glaubhaft machen, dass Sie Jus studiert haben?

BF1 (schweigt).

VR: Auf welchen Rechtsgrundlagen beruht das russische Strafrecht?

BF1 (wirkt extrem angespannt): Alles, was Kriminalistik betrifft ist mit Verbrechen verbunden.

VR: Mir ist klar, dass Sie nie in Ihrem Leben eine Universit¿t von innen gesehen haben.

BF1: Es ist schon so viel Zeit vergangen.

VR: Ihr Studium liegt vielleicht f¿nf Jahre zur¿ck und ich habe bis dato in keinster Weise den Eindruck, dass Sie die rechtswissenschaftliche Fakult¿t von innen kennengelernt haben. K¿nnen Sie mir alle Ihre Professorinnen und Professoren nennen bzw. diese Professorinnen und Professoren auch dem jeweiligen Unterrichtsfach zuordnen.

BF1: Ich werde versuchen, mich zu erinnern. Der Dekan der Fakult¿t hie¿ XXXX, der Kurator hie¿ XXXX. (BF denkt lange nach). Ich muss nachdenken.... BF denkt nach. Ich kann Familiennamen nennen. Es gab einen XXXX, und eine XXXX, seine Gattin und ein gewisser XXXX.BF1: Ich werde versuchen, mich zu erinnern. Der Dekan der Fakult¿t hie¿ römisch 40 , der Kurator hie¿ römisch 40 . (BF denkt lange nach). Ich muss nachdenken.... BF denkt nach. Ich kann Familiennamen nennen. Es gab einen römisch 40 , und eine römisch 40 , seine Gattin und ein gewisser römisch 40 .

VR: Bitte den Pr¿fungsf¿chern auch zuordnen.

BF1: Der Dekan hat Kriminalistik vorgetragen. XXXX hat PhilosophieBF1: Der Dekan hat Kriminalistik vorgetragen. römisch 40 hat Philosophie

und Logik unterrichtet und XXXX ... (denkt nach) ich kann mich nichtund Logik unterrichtet und römisch 40 ... (denkt nach) ich kann mich nicht

erinnern.

VR: Unter welchem Paragraphen ist der Mord im russ. Strafrecht geregelt?

BF1: Mord? 105.

VR: Welche weiteren T¿tungsdelikte kennen Sie aus dem russischen Strafrecht?

BF1: Das sind verschiedene Stufen des Schwerverbrechens, zum Beispiel, Randalieren.

VR: Was hat Randalieren mit Mord oder mit einer T¿tung zu tun?

BF1: Wenn das ein vollendetes Verbrechen ist, dann f¿hrt es zu einem Tod. (BF1 lacht). Ich m¿chte sagen, dass man nur dann, wenn man als Jurist weiterhin nach Abschluss des Studiums t¿tig ist, sich solche Dinge merken kann.

VR: Das hei¿t, Sie haben niemals in Ihrem Leben mit den Ausbildungsinhalten Ihres Studiums zu tun gehabt?

BF1 (denkt nach und schweigt).

VR: So schwer ist die Frage nicht.

BF1: Ich habe an der Uni studiert, aber mir kommt jetzt nichts in den Kopf, wie ich das beweisen kann.

VR: Sie haben noch immer nicht meine Frage beantwortet. Haben Sie jemals in Ihrem Leben mit den Ausbildungsinhalten zu tun gehabt?

BF1: Ich habe ein Praktikum gemacht.

VR: Listen Sie mir s¿mtliche Beh¿rden oder Einrichtungen auf, bei welchen Sie ein Praktikum absolviert haben?

BF1: Ich war bei der Staatsanwaltschaft und im Parlament. Das war aber im ersten Semester.

VR: Bei der Staatsanwalt waren Sie nach dem Abschluss des Studiums?

BF1: Nein, nur w¿hrend des Studiums. Das habe ich 2008 abgeschlossen.

VR: Wann genau 2008?

BF1 (denkt nach und schweigt).

VR: Jetzt wird es ein bisschen absurd.

BF1: Ich glaube am Anfang des Jahres ... April... genau wei¿ ich es nicht.

VR: Was genau haben Sie bei der Staatsanwaltschaft gemacht?

BF1: Ich habe ein Aktenstudium gemacht, das was der untersuchende Beamte und der Staatsanwalt gemacht haben. Ich habe es einfach gelesen. Ich habe den Staatsanwalt beobachtet, wie er arbeitet.

VR: Was k¿nnen Sie mir da konkret im Detail erz¿hlen?

BF1: Ich habe das Praktikum abgeschlossen. Das war im 3. Jahr des Studiums. Der untersuchende Beamte hat mich angerufen und hat mich eingeladen, "gesellschaftlicher Helfer" zu sein. Das ist so eine Art Probezeit, ein Praktikum bei der Staatsanwaltschaft.

VR: An welcher Adresse liegt diese Staatsanwaltschaft?

BF1: In XXXX an mehr kann ich mich nicht erinnern.BF1: In römisch 40 an mehr kann ich mich nicht erinnern.

VR: Im Parlament waren Sie also auch?

BF1: Ja, aber von dort wurde ich schnell weggeschickt.

VR: Wann haben Sie mit Ihrem Studium begonnen?

BF1: 2002.

VR: Das hei¿t, bei der Staatsanwaltschaft waren Sie 2005, ist das richtig?

BF1: Ja.

VR: Wie lange?

BF1 (denkt nach).

VR: Wochen, Monate?

BF1: Ein halbes Jahr. 2008 war ich dann auch noch dort. Ich wurde ersucht, dort zu helfen. Es war noch ein halbes Jahr, immer wieder mit Unterbrechungen. Das war aber inoffiziell.

VR: Welche weiteren Praktika haben Sie absolviert?

BF1: Nur bei Parlament und Staatsanwaltschaft.

VR: Wie hei¿t denn der Staatsanwalt, den Sie da beobachtet haben?

BF1: Das war ein Russe aus XXXX (phonetisch).BF1: Das war ein Russe aus römisch 40 (phonetisch).

VR: Als Jurist k¿nnen Sie mir doch sicher erkl¿ren, was Asyl ist.

BF1: Asyl, das ist ein so Antrag um eine Zuflucht.

VR: Wo ist das geregelt und was sind die Voraussetzungen f¿r Asyl?

BF1 (schweigt).

VR: Jetzt leben Sie doch schon seit einigen Jahren als Asylwerber in Europa, haben Sie sich da als Jurist nie mit den internationalen Rechtsgrundlagen auseinandergesetzt?

BF1 (schweigt.)

BR: Haben Sie sich mit dem ¿sterreichischen Asylrecht auseinandergesetzt?Bundesrat:, Haben Sie sich mit dem ¿sterreichischen Asylrecht auseinandergesetzt?

BF1: Asyl bekommen die Personen, die Angst um das Leben in Ihrer Heimat haben.

BFV: F¿r welche Rechtsgebiete haben Sie sich besonders interessiert?

BF1: Kriminalit¿t und Strafrecht. Ich wollte bei der Staatsanwaltschaft arbeiten. Aus diesem Grund habe ich mich besonders daf¿r interessiert.

BFV: K¿nnen Sie sich erinnern, was in der Gegend der Staatsanwaltschaft liegt?

BF1: 200 m entfernt von der Staatsanwaltschaft befand sich das Gemeindeamt.

VR: Was hat Sie denn besonders am Strafrecht interessiert? Welche Voraussetzungen gibt es im russischen Strafrecht ¿berhaupt f¿r die Strafbarkeit eines T¿ters?

BF1: Im Gesetz steht etwas anderes wie es dann auch gelebt wird.

VR: Ich will aber wissen, wie es im Gesetz steht.

BF1: Ich kann mich an nichts erinnern.

BFV: Sagt Ihnen die Europ¿ische Menschenrechtskonvention etwas?

BF1 (zuckt die Achseln). Ich verstehe die Frage nicht.

BFV: K¿nnen Sie den Tagesablauf beschreiben, w¿hrend Sie bei der Staatsanwaltschaft waren.

BF1: Ich kam in der Fr¿h zur Arbeit. Falls in unserem Rayon etwas vorgefallen ist, was gegen das Recht verstie¿, dann fuhr eine operative Gruppe der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem untersuchenden Beamten dorthin. Wenn das den Fakten entsprach, dann wurde ein Strafverfahren gef¿hrt.

VR: Wenn also im n¿chsten Supermarkt eine Flasche Vodka entwendet wurde, f¿hrt also eine operative Gruppe der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem untersuchenden Beamten zu diesem Supermarkt?

BF1: In solchen F¿llen wurden wir nicht angerufen.

VR: Wann wurden Sie denn angerufen?

BF1: Zum Beispiel wenn irgendjemand get¿tet wurde, wenn ein Verbrechen begangen wurde.

VR: Wann spricht man im russischen Strafrecht von einem Verbrechen?

BF1: Wenn eine Tat gegen das Gesetz verst¿¿t.

VR: Das gilt doch auch f¿r den Vodkadiebstahl!

BF1: Das ist nicht kriminell.

VR: Ich stelle jetzt s¿mtliche Fragen hinsichtlich Ihres behaupteten Studienabschlusses ein und muss leider in ¿bereinstimmung mit dem BR feststellen, dass der behauptete Studiumabschluss nicht glaubw¿rdig ist.

BFV: Wir legen die Urkunde vor (wird im Original vorgelegt) Mein Mandant hat grundlegende Fakten und ein grundlegendes Wissen zu Protokoll gegeben. Es gibt sehr gute und weniger gute Studierende. Er kannte die Namen seiner Professoren, konnte einzelne Rechtsgebiete abgrenzen, konnte den Tagesablauf w¿hrend des Praktikums nennen bzw. die Gegend beschreiben, in welcher die Staatsanwaltschaft gelegen ist. Dar¿ber hinaus leidet er aktenkundig an einer posttraumatischen Belastungsst¿rung. Es ist bekannt, dass f¿r das Krankheitsbild auch Erinnerungsl¿cken typisch sind, vor allem in Stresssituationen.

VR: Sind Sie einverstanden, dass wir die Echtheit und Richtigkeit der Urkunde gegebenenfalls bei Ihrer Heimatuniversit¿t recherchieren?

BF: Ja.

VR: Welche berufliche T¿tigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausge¿bt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF1: Ich habe nur bei der Staatsanwaltschaft gearbeitet, inoffiziell habe ich noch auf Baustellen oder als Taxifahrer gearbeitet.

VR: Davon konnten Sie sich von 2002 bis zu Ihrer Ausreise auch ern¿hren?

BF1: Ja.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF1: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF1: 1990 ¿bersiedelten wir nach Tschetschenien. Dort lebten wir in einem XXXX. 1993 ¿bersiedelten wir nach Grosny. Dann lebten wir in Grosny im XXXX. Dort war ich gemeldet. Im Jahre 2002 wurde unser Haus aufgrund eines Hochwassers zerst¿rt. Wir ¿bersiedelten dann in das XXXX. Dort haben wir ein neues Haus gekauft, ich bin aber noch immer auf XXXX gemeldet.BF1: 1990 ¿bersiedelten wir nach Tschetschenien. Dort lebten wir in einem römisch 40 . 1993 ¿bersiedelten wir nach Grosny. Dann lebten wir in Grosny im römisch 40 . Dort war ich gemeldet. Im Jahre 2002 wurde unser Haus aufgrund eines Hochwassers zerst¿rt. Wir ¿bersiedelten dann in das römisch 40 . Dort haben wir ein neues Haus gekauft, ich bin aber noch immer auf römisch 40 gemeldet.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Verm¿gen?

BF1: Diese zwei H¿user und ein Grundst¿ck in einem Dorf. Das geh¿rt mir. Dort leben derzeit meine Eltern.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals au¿erhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF1: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF1: Ja, in Polen. Mein Status ist negativ.

VR: Sind Sie damit einverstanden, dass wir in Polen Recherchen zu Ihrem dortigen Vorbringen f¿hren?

BF1: Ja.

VR: Sie haben dort auch dieselben Fluchtgr¿nde vorgebracht wie in ¿sterreich?

BF1: Ja.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF1: Nein, nie.

VR: Laut Aktenlage habe ich aber etwas ganz Anderes hier.

BF1: Ich bin nie angehalten worden, au¿er als ich mitgenommen wurde.

VR: Das ist ja eine Anhaltung.

D best¿tigt auch ausdr¿cklich, bei der vorletzten Fragestellung ihm es mehrfach und ausf¿hrlich erkl¿rt zu haben.

BF1: Das ist ja mein Fluchtgrund.

VR: Gerade dann erwarte ich mir doch, dass Sie bei dieser drittletzten Frage sofort und umgehend bejahen, dass Sie angehalten worden sind.

BF1: Ich habe es falsch verstanden. Ich dachte es geht nur bis zu diesem Vorfall.

D widerspricht dem BF1: Sie habe es ihm wortw¿rtlich ("jemals" sowie "irgendwann einmal" ¿bersetzt.

VR: Wann und wie lange wurden Sie da angehalten?

BF1: 2009. Ende Juli. An das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern, ca. 3 Tage so.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat bet¿tigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalit¿t bzw. Zugeh¿rigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF1: Nein.

VR: Wurden Sie aus religi¿sen Gr¿nden verfolgt?

BF1: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggr¿nde f¿r Ihre Flucht?

(Der BF1 wird aufgefordert, zun¿chst im ¿berblick, jedoch l¿ckenlos alle individuellen Verfolgungsgr¿nde anzuf¿hren.)

BF1: Ende Juli 2009 wurde ich mitgenommen, ich wei¿ aber nicht von wem und warum. Maskiert und bewaffnet st¿rmten sie das Haus. Ich war alleine Zuhause. Sie nahmen mich mit. Sie haben mich etwa 3 Tage festgehalten. Dann haben sie mich au¿erhalb der Stadt Grosny rausgeschmissen. Im Laufe der 3 Tage haben sie mich gepr¿gelt, gequ¿lt, Fragen gestellt, verh¿rt, ¿ber Widerstandsk¿mpfer befragt, Fotos gezeigt. Nach drei Tagen haben sie mich ganz einfach hinausgeworfen. Dann kroch ich zur Stra¿e und habe ein Auto gestoppt. Ich ersuchte, mich nach Hause zu bringen. Ich wurde nach Hause gebracht. Der Vater brachte mich ins Krankenhaus und dann kam ich nach ¿sterreich.

VR: Sie wissen also nicht, warum Sie mitgenommen wurden?

BF1: Sp¿ter habe ich es erfahren.

VR: Wann und von wem?

BF1: Als man mir Fragen gestellt hat, hat man es mir gesagt.

VR: Hat man Ihnen auch gesagt, warum?

BF1: Anfangs nicht, dann verstand ich warum.

VR: Und warum?

BF1: Sie haben meinen Freund und seinen Bruder mitgenommen. Ich habe Bekannte angerufen, als ich mein Praktikum machte. Da fragte man mich, mit wem ich in Verbindung stehe.

VR: Erz¿hlen Sie, wie verschwand Ihr Freund und wie hei¿t er ¿berhaupt?

BF1: Er hei¿t XXXX. Sein Bruder hei¿t XXXX. Der Bruder wurde als erster mitgenommen.BF1: Er hei¿t römisch 40 . Sein Bruder hei¿t römisch 40 . Der Bruder wurde als erster mitgenommen.

VR: Wann?

BF1: Im Juli 2009, genau wei¿ ich es nicht mehr.

VR: Wann verschwand XXXX?

BF1: Ca. 2, 3 Tage danach, genau wei¿ ich es nicht, ein paar Tage sp¿ter eben. Wir haben zun¿chst nach XXXX gesucht, gemeinsam mit allen Verwandten und Bekannten und dann wurde der XXXX mitgenommen.BF1: Ca. 2, 3 Tage danach, genau wei¿ ich es nicht, ein paar Tage sp¿ter eben. Wir haben zun¿chst nach römisch 40 gesucht, gemeinsam mit allen Verwandten und Bekannten und dann wurde der römisch 40 mitgenommen.

VR: Wann und wie geschah denn das, als XXXX mitgenommen wurde?VR: Wann und wie geschah denn das, als römisch 40 mitgenommen wurde?

BF1: Wir sa¿en im Hof seines Hauses, tranken Tee, da st¿rmten maskierte M¿nner herein. Alle im Hof wurden zur Wand gestellt. Dann wurde XXXX mitgenommen und sie sind weggefahren.BF1: Wir sa¿en im Hof seines Hauses, tranken Tee, da st¿rmten maskierte M¿nner herein. Alle im Hof wurden zur Wand gestellt. Dann wurde römisch 40 mitgenommen und sie sind weggefahren.

VR: Wie ging es weiter?

BF1: Man hat sich Sorgen gemacht. Alle haben telefoniert und gesucht. Die Verwandten sagten mir dann, weil ich ein guter Freund von XXXX war, ich solle nicht mehr kommen. Ich k¿nnte ja auch mitgenommen werden. Ich ging nach Hause und besuchte diese Leute nicht mehr. Nach einigen Tagen, genau wei¿ ich es nicht, war ich alleine Zuhause. Ich habe L¿rm im Hof geh¿rt, ich ging hinaus und da standen maskierte M¿nner. Ich hatte nicht einmal Zeit gehabt, etwas zu fragen. Sie haben mit Gewehrkolben auf meine Nase geschlagen. Da erlitt ich einen Nasenbruch und ich wurde bewusstlos. An weiteres kann ich mich nur noch ungef¿hr erinnern. Sie haben mich, um mich munter zu machen, mit kaltem Wasser begossen. Sie haben mir Fragen gestellt, Fotos gezeigt und fragten, ob ich diese Personen kenne.BF1: Man hat sich Sorgen gemacht. Alle haben telefoniert und gesucht. Die Verwandten sagten mir dann, weil ich ein guter Freund von römisch 40 war, ich solle nicht mehr kommen. Ich k¿nnte ja auch mitgenommen werden. Ich ging nach Hause und besuchte diese Leute nicht mehr. Nach einigen Tagen, genau wei¿ ich es nicht, war ich alleine Zuhause. Ich habe L¿rm im Hof geh¿rt, ich ging hinaus und da standen maskierte M¿nner. Ich hatte nicht einmal Zeit gehabt, etwas zu fragen. Sie haben mit Gewehrkolben auf meine Nase geschlagen. Da erlitt ich einen Nasenbruch und ich wurde bewusstlos. An weiteres kann ich mich nur noch ungef¿hr erinnern. Sie haben mich, um mich munter zu machen, mit kaltem Wasser begossen. Sie haben mir Fragen gestellt, Fotos gezeigt und fragten, ob ich diese Personen kenne.

VR: Das hei¿t, zwischen dem Schlag in Ihr Gesicht und dem Begie¿en mit kaltem Wasser k¿nnen Sie sich an nichts mehr erinnern.

BF1: Ja, ich war bewusstlos. Man hat mich in das Auto hineingeworfen.

VR: Obwohl Sie bewusstlos waren, haben Sie mitbekommen, dass man Sie in ein Auto hineingeworfen hat.

BF1: Ich kam zu mir, da war ich am Boden des Fahrzeuges. Sie haben mich nicht freundlich hineingesetzt.

VR: Vorhalt Seite 91: Hier schildern Sie, dass Sie den Schlag ins Gesicht bekommen haben, sich anschlie¿end hingehockt h¿tten, dann habe man Ihnen von hinten das T-Shirt ¿ber den Kopf gezogen, damit Sie nichts mehr sehen k¿nnen... Wie kann es sein, dass Sie damals etwas v¿llig anderes zu Protokoll geben als heute?

BF1: Ja, als ich den Schlag ins Gesicht bekam, habe ich mich hingehockt. Als sie mich dann schlugen, war ich zeitweise bewusstlos und dann kam ich wieder zu mir.

VR: Sie haben heute weder das hinhocken noch das ¿berziehen des T-Shirts noch das Schlagen am ganzen K¿rper zu Protokoll gegeben, obwohl ich Sie ausdr¿cklich gefragt habe, ob Sie sich noch an irgendetwas zwischen dem Schlag in das Gesicht und dem Begie¿en mit kalten Wasser erinnern k¿nnen. Wo haben Sie sich bei der Anhaltung befunden?

BF1: In irgendeinem Raum.

VR: Beschreiben Sie diesen Raum!

BF1: Man hat mich zun¿chst in einen Graben hineingeworfen.

VR: Was verstehen Sie unter einem "Graben"?

BF1: Das ist ein Erdgraben der ausgehoben wurde.

VR: Wie tief war denn diese Grube?

BF1: Ich wei¿ es nicht, es war dunkel, ich habe fast nichts gesehen.

VR: Wie lange waren Sie in dieser Grube?

BF1: Ich wei¿ es nicht.

VR: Nicht einmal ungef¿hr?

BF1: Im Laufe der ganzen Zeit der Anhaltung war ich in diesem Graben.

VR: Dann muss doch mindestens zweimal ein Tageslicht gewesen sein.

BF1: Ja.

VR: Dann kann ich nicht nachvollziehen dass es (a) nicht m¿glich ist, die H¿he oder Tiefe dieser Grube zu sch¿tzen und (b), dass es angeblich dauernd finster war, sodass Sie nichts h¿tten sehen k¿nnen.

BF1: Es waren 2 m oder etwas mehr.

VR: 2 m k¿nnen Sie locker mit Ihrer athletischen Konstitution ¿berwinden.

BF1: Zu fliehen oder springen gab es keinen Sinn. Au¿erdem befand sich diese Grube in einem Raum und ich habe nichts gesehen. Die Grube war in einem geschlossenen Raum. Tageslicht habe ich keines gesehen.

VR: Wie hat man Sie aus dieser Grube herausgeholt?

BF1: Sie hatten irgendeine M¿glichkeit nach unten zu kommen und mich herauszuholen.

VR: Das ist extrem unglaubw¿rdig. Die fremden Personen m¿ssen Licht gemacht haben, allein schon aus Gr¿nden der eigenen Sicherheit. Das bedeutet, dass Sie mitbekommen haben m¿ssen, erstens einmal wie hoch die Grube ist, wo sich die Grube befunden hat und in welcher Weise man zu Ihnen hinuntergekommen ist.

BF1: Es waren innerhalb der Grube, Stufen, die in die Erde geschlagen waren.

VR: Dann muss es doch ein leichtes f¿r Sie sein die Tiefe der Grube abzusch¿tzen.

BF1: Sie haben mich hinaufgezogen. Ich bin nicht hinaufgeklettert.

VR: Wie hat man Sie hinaufgezogen?

BF1: Als ich wieder gehen konnte, schlugen sie mich von hinten und forderten mich auf, hinaufzuklettern.

VR: Das ist unglaubw¿rdig, dass die Soldaten extra zu Ihnen hinunterklettern, das w¿re ein enormes Sicherheitsrisiko f¿r diese Soldaten. Au¿erdem m¿chte ich immer noch wissen, wie man Sie hinausgezogen hat, als Sie noch nicht gehen konnten und man Sie noch hinaufziehen musste.

BF1: Folgendes habe ich unter Hinaufziehen verstanden. Sie kamen ohne Waffen, zu zweit oder dritt und holten mich. Es war v¿llig finster, ich habe nichts gesehen. Wir kletterten die Stufen hinauf.

VR: Noch einmal, das halte ich f¿r extrem unglaubw¿rdig, dass drei unbewaffnete Personen in v¿lliger Finsternis zu Ihnen in eine Grube klettern.

BFV: Ich halte das f¿r sehr glaubw¿rdig, dass drei gut trainierte k¿rperlich fitte Personen zu dem k¿rperlich schwer angeschlagenen BF1 in die Grube klettern bzw. ihn daraus befreien.

Anmerkung der BFV: Der BF hat wiederholt ausgef¿hrt, dass er wiederholt misshandelt wurde, er hat jedenfalls einen Nasenbruch erlitten. Er hat vermutlich massive Sch¿delverletzungen davongetragen sowie weitere Verletzungen. Es ist notorisch, dass bei starken Schl¿gen regelm¿¿ig auch das Bewusstsein verloren geht und man auch das Gef¿hl f¿r Zeit und Raum verliert. Dem BF war auch bewusst, dass er in Gewahrsam mehrerer bewaffneter Personen war. Er war in gro¿er Angst. Auch aus der Stellungnahme der Psychotherapeutin geht hervor, dass es dem BF schwer f¿llt, Angaben zu diesen Misshandlungen zu machen. Dies ist bekannt bei schweren Misshandlungsf¿llen. Dar¿ber hinaus hat er noch keine konkreten Angaben dazu gemacht, wie die sogenannten Einvernahmen durchgef¿hrt wurden.

VR: Welche Verletzungen haben Sie denn aufgewiesen?

BF1: Als erstes war meine Nase gebrochen. Sie haben sehr viel auf meinen K¿rper geschlagen. Meine Rippen waren gebrochen (BF zeigt auf die Rippen links unterhalb seiner Schulter): Es waren zwei Rippen. Ich hatte Muskelverletzungen und Bluterg¿sse.

VR: Hat man Sie ins Gesicht geschlagen?

BF1: Nein nur das eine Mal bei der Anhaltung.

VR: Sind Sie mit einer gerichtsmedizinischen Befundung durch XXXX einverstanden.VR: Sind Sie mit einer gerichtsmedizinischen Befundung durch römisch 40 einverstanden.

BF1: Ja.

BR: Wonach wurde bei den Verh¿ren gefragt?Bundesrat:, Wonach wurde bei den Verh¿ren gefragt?

BF1: Sie fragten mich nach irgendwelchen Widerstandsk¿mpfern und wo sich diese aufhalten. Sie nannten irgendwelche Namen und zeigten Fotos. Nur das gab es dort.

VR: Wenn es "nur das" dort gab, wie konnten Sie dann den Konnex herstellen, dass Sie wegen Ihrem Freund befragt werden?

BF1: Sie haben mich auch zu XXXX befragt, etwa mit wem XXXX in Verbindungen standen, etwa mit Widerstandsk¿mpfern oder nicht.BF1: Sie haben mich auch zu römisch 40 befragt, etwa mit wem römisch 40 in Verbindungen standen, etwa mit Widerstandsk¿mpfern oder nicht.

VR: Warum sagen Sie dann bei der vorletzten Frage, man habe nach irgendwelchen Widerstandsk¿mpfern gefragt, man habe irgendwelche Namen und Fotos gezeigt, wenn jetzt doch auf einmal ein konkreter Konnex zu einer konkreten Person besteht?

BF1: Vielleicht habe ich die Frage falsch verstanden.

VR: Was ist an der Frage, "Wonach wurde gefragt" missverst¿ndlich?

BF1: Ich wurde befragt, mit wem XXXX in Verbindung stehen und auch nach irgendwelchen Widerstandsk¿mpfer gefragt. Es wurden auch Fotos gezeigt.BF1: Ich wurde befragt, mit wem römisch 40 in Verbindung stehen und auch nach irgendwelchen Widerstandsk¿mpfer gefragt. Es wurden auch Fotos gezeigt.

VR: Wann wurden Sie denn freigelassen?

BF1: Nach ungef¿hr drei Tagen.

BR: Was spielte sich beim letzten Verh¿r ab, warum hat man Sie so einfach freigelassen?Bundesrat:, Was spielte sich beim letzten Verh¿r ab, warum hat man Sie so einfach freigelassen?

BF1: Man hat mich ohne Begr¿ndung freigelassen. Ich habe gesagt ich kenne niemanden und wei¿ nichts.

BR: Warum nehmen Sie an, dass man Sie wieder festnehmen k¿nnte, wenn man Sie ohnehin freigelassen hat?Bundesrat:, Warum nehmen Sie an, dass man Sie wieder festnehmen k¿nnte, wenn man Sie ohnehin freigelassen hat?

BF1: Als sie mich freilie¿en, damit meine ich, noch bevor sie mich aus dem Auto warfen, kam ich aus der Bewusstlosigkeit zu mir. Irgendjemand hat die F¿¿e auf mich im Auto gestellt. Als ich dort im Auto lag, ich versuche mich jetzt zu erinnern, da redeten diese Leute miteinander ungef¿hr so: Diesmal hatte er Gl¿ck, das n¿chste Mal wird er es nicht haben. Sie sprachen Russisch und Tschetschenisch miteinander. Tschetschenen und Russen arbeiten miteinander.

VR: Um wie viel Uhr hat man Sie aus dem Auto geworfen?

BF1: Es war schon dunkel, als man mich hinauswarf.

VR: Also 22 oder 23 Uhr im Sommer, es war ja Juli oder August.

BF1: Ja.

VR: Wie lange waren Sie in dem Auto unterwegs, bevor Sie hinausgeworfen wurden?

BF1: Ich wei¿ es nicht, als ich zu mir kam, fuhren wir bereits. Ich wurde bewusstlos ins Auto gesetzt. W¿hrend des Letztverh¿rs wurde ich bewusstlos.

VR: Wie wurden Sie ¿berhaupt bewusstlos?

BF1: Sie haben mich am K¿rper geschlagen.

VR: Aber nicht ins Gesicht?

BF1: Nein, am Oberk¿rper. Ich hatte ¿berall Schmerzen.

VR: Wie hat man Sie geschlagen?

BF1 (¿u¿erst z¿gerlich, denkt nach): Mit F¿usten und mit einer Flasche, die mit Wasser gef¿llt ist.

VR: Wie ging es weiter nachdem man Sie hinausgeworfen hat?

BF1: Ich kroch auf allen vieren auf einem gew¿lbten, h¿geligen Feld zur Stra¿e. Ich habe das erste Auto gestoppt und ersuchte, mich nach Hause zu bringen.

VR: Wie weit sind Sie denn gekrochen?

BF1: Das wei¿ ich nicht, ca. 200 m.

VR: Wenn man Sie aus dem Auto hinausgeworfen hat, sind 200 m zur¿ck zur Stra¿e ziemlich weit.

BF1: Sie sind von der Stra¿e auf das Feld abgebogen.

VR: Man biegt mit einem Auto auf ein gew¿lbtes h¿geliges Feld ab?

BF1: Dort sind die Stra¿en nicht so wie hier in ¿sterreich.

VR: Wie ging es weiter?

BF1: Ich stoppte ein Auto. Ich sagte zu dem Fahrer, er m¿ge mich zum XXXX bringen. Dort wo ich wohne. Er brachte mich auch noch Hause. Der Vater brachte mich ins Krankenhaus.BF1: Ich stoppte ein Auto. Ich sagte zu dem Fahrer, er m¿ge mich zum römisch 40 bringen. Dort wo ich wohne. Er brachte mich auch noch Hause. Der Vater brachte mich ins Krankenhaus.

VR: In welches?

BF1 (z¿gerlich): XXXX.BF1 (z¿gerlich): römisch 40 .

VR: Warum gerade in dieses?

BF1: Es ist ein normales Krankenhaus.

VR: Warum gerade in das XXXX?

BF1: Das ist das beste Krankenhaus. Es gibt noch ein Krankenhaus in der N¿he unserer Adresse. Wir gehen immer in das XXXX.BF1: Das ist das beste Krankenhaus. Es gibt noch ein Krankenhaus in der N¿he unserer Adresse. Wir gehen immer in das römisch 40 .

BR: Haben Sie eine Best¿tigung von dort?Bundesrat:, Haben Sie eine Best¿tigung von dort?

BF1: Nein.

VR: Warum nicht?

BF1: Ich wurde nicht station¿r aufgenommen, ich wurde nur untersucht. Der Arzt sagte auf Anfrage meines Vaters, er k¿nne keine Best¿tigungen ausstellen.

VR: In den letzten f¿nf Jahren war es f¿r Asylwerber nie ein Problem, Best¿tigungen dieses oder anderer Krankenh¿user zu bringen!

BF1. Ich wei¿ nicht, warum man es mir nicht gegeben hat.

VR: Wie wurden Sie denn behandelt?

BF1. Ich habe ein paar Spritzen bekommen in die Venen meines linken Armes, ich bekam ein paar Tabletten und das war's.

VR und BR. Weder die Nase wurde eingerichtet noch ein R¿ntgen angefertigt?

BF1: Mit der Nase wurde nichts gemacht. Ein R¿ntgen wurde auch nicht angefertigt. Ich sp¿re, dass meine Nase gebrochen ist. Ich wei¿ es nicht sicher. Ich habe einmal die Rippen gebrochen gehabt, das war eine Rippe, das geschah w¿hrend meiner Schulzeit, ich wei¿ nicht, auf welcher Seite.

VR: Wie ging es dann weiter? Um wie viel Uhr haben Sie das Krankenhaus verlassen?

BF1: Wir waren maximal eine Stunde dort.

Vorhalt AS 93. Sie haben gesagt, dass Sie einen Tag lang im Spital waren.

BF1: Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich war maximal eine Stunde dort.

VR: Um wie viel Uhr haben Sie das Spital verlassen?

BF1: Ich wei¿ nicht, wie sp¿t es war. Es war noch immer dunkel, noch in derselben Nacht meiner Freilassung.

VR (Vorhalt AS 105): Auch ein zweites Mal haben Sie gesagt, einen ganzen Tag im Spital gewesen zu sein, Sie sagen sogar w¿rtlich "... also von der Fr¿h bis am Abend."

BF1: Soviel ich mich erinnern kann, war ich eine Stunde dort.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF1: Dann kamen wir nach Hause. Mein Vater brachte mich zum Onkel, damit ich nicht Zuhause bleiben muss.

VR: Wie lang blieben Sie noch Zuhause, bevor Sie zu Ihrem Onkel gebracht wurden?

BF1 (denkt nach): Wir gingen nur rein und praktisch sofort wieder hinaus. Ich habe nichts gepackt. Meine Mutter hat inzwischen gepackt gehabt.

VR: Wo war Ihre heute anwesende Schwester XXXX?

BF1: Sie war damals verheiratet und nicht Zuhause.

VR: Zu welchem Onkel wurden Sie gebracht?

BF1: Zum Bruder meiner Mutter namens XXXX.BF1: Zum Bruder meiner Mutter namens römisch 40 .

VR: Als Sie sich vor Ihrer eigenen Festnahme f¿r den Verbleib des XXXX interessierten bzw. Recherchen durchf¿hrten, was haben Sie denn da erfahren?VR: Als Sie sich vor Ihrer eigenen Festnahme f¿r den Verbleib des römisch 40 interessierten bzw. Recherchen durchf¿hrten, was haben Sie denn da erfahren?

BF1: Wir haben erfahren, dass er bei RUBOP angehalten wird, das ist eine Abteilung f¿r die Bek¿mpfung der organisierten Kriminalit¿t.

VR: Wie oder wer hat das erfahren?

BF1: Bei RUBOP arbeitete ein Studienkollege. Er hat mir eine SMS geschickt, jedoch nicht von seiner Telefonnummer, dass XXXX bei denen ist und er ¿berhaupt nicht helfen kann.BF1: Bei RUBOP arbeitete ein Studienkollege. Er hat mir eine SMS geschickt, jedoch nicht von seiner Telefonnummer, dass römisch 40 bei denen ist und er ¿berhaupt nicht helfen kann.

VR: (Vorhalt AS 101) Nach heutiger Darstellung wurden Sie zu Beginn der Nacht in das Auto verfrachtet, bevor man Sie sp¿ter freigelassen hat, es sei auch noch dunkel gewesen, als sie das Spital verlassen h¿tten, damals sagten Sie aber, man habe Sie am fr¿hen Morgen gehen lassen.

BF1: Am Morgen fr¿h? Es war in der Nacht.

VR: Bevor Sie wieder in den Wagen zum R¿cktransport gesetzt wurden, wurden Sie ja bewusstlos geschlagen, das war Ihre Angabe heute.

BF1 Ja, das ist korrekt.

VR: Wo genau wurden Sie da bewusstlos geschlagen?

BF1: Im Zimmer, wo ich verh¿rt wurde.

VR: Das hei¿t, Sie wurden im Zimmer bewusstlos und wachten im Auto wieder auf?

BF1: Ja.

VR: Warum sagen Sie dann vor dem BAA, man habe Sie herausgezerrt und in den Wagen gesetzt. Dann seien Sie sehr lange gefahren und der Wagen sei stehengeblieben. Das k¿nnen Sie ja bei Bewusstlosigkeit alles nicht mitbekommen haben.

BF1: So habe ich es nicht erz¿hlt. Das muss damals unrichtig protokolliert worden sein.

VR: Wie lange waren Sie beim Onkel?

BF1: Eine Nacht glaube ich. Am n¿chsten Tag wurde ich von ihm aus der Republik weggebracht nach XXXX, die Stadt wei¿ ich jedoch nicht mehr.BF1: Eine Nacht glaube ich. Am n¿chsten Tag wurde ich von ihm aus der Republik weggebracht nach römisch 40 , die Stadt wei¿ ich jedoch nicht mehr.

Vorhalt AS 105/107. Kann das XXXX sein?Vorhalt AS 105/107. Kann das römisch 40 sein?

BF1: Ja.

VR: Wie ging es von dort weiter?

BF1: Der Onkel setzte mich in einen Zug nach XXXX.BF1: Der Onkel setzte mich in einen Zug nach römisch 40 .

VR: Von XXXX direkt nach XXXX?VR: Von römisch 40 direkt nach XXXX?

BF1: Das wei¿ ich nicht.

VR: Sie werden doch mitbekommen haben, ob Sie umsteigen mussten oder nicht?

BF1: Ich fuhr mit direktem Zug von XXXX nach XXXX.BF1: Ich fuhr mit direktem Zug von römisch 40 nach römisch 40 .

VR: Sie mussten also nicht umsteigen?

BF1. Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Das halte ich leider f¿r v¿llig unglaubw¿rdig. Wie ging es weiter?

BF1: Ich lebte dann zwei Jahre in Polen, fuhr dann in die Ukraine.

VR: Warum gerade in die Ukraine?

BF1: Ich kannte dort ein M¿dchen. Ich war acht oder neun Monate bei ihr und dann kam ich nach ¿sterreich.

VR: Vorhalt AS 111: Sie haben heute ein Praktikum beim Parlament und eines bei der Staatsanwaltschaft genannt, k¿nnen Sie nochmals sagen, in welchen Studienjahren diese Praktika waren?

BF1 (denkt nach): Im ersten Jahr des Studiums war das Parlamentspraktikum und das bei der Staatsanwaltschaft war im 3. Jahr.

VR: Ein weiteres Praktikum haben Sie w¿hrend Ihrer Studienzeit nicht absolviert?

BF1: Ich hatte noch weitere Praktika, alle bei der Staatsanwaltschaft im 4. oder 5. Jahr.

VR: Sie waren also nur im Parlament und bei der Staatsanwaltschaft?

BF1: Ja.

VR: Ich habe hier einen Befundbericht, wo ausgef¿hrt ist, Sie h¿tten in Tschetschenien als Rechtsanwalt gearbeitet.

BF1: Nein, das ist nicht richtig.

BFV: Das kann ein ¿bersetzungsfehler sein, dass das Wort Advokat als Anwalt ¿bersetzt wurde.

VR: Vorhalt AS 111. Hier habe ich auch ein Praktikum bei der Kriminalpolizei.

BF1: Kriminalpolizei?

VR: Ja, Kriminalpolizei!

BF1: Der damalige Referent wusste nicht, was Staatsanwaltschaft bedeutet.

VR: Er hat ausdr¿cklich zwischen Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft unterschieden. Andere Frage: Wie lange waren Sie beim Parlament? K¿nnen Sie das in Tagen, Wochen, Monaten beziffern?

BF1: Ca. zwei Wochen.

VR: Damals sagten Sie n¿mlich, zwei Monate.

BF1: Das Gesamtpraktikum dauerte zwei Monate. Ich habe eine Best¿tigung ¿ber zwei Monate bekommen, obwohl ich nur zwei Wochen dort war.

VR: Haben Sie jemals Ihre Familie in Tschetschenien kontaktiert, nachdem Sie die Russische F¿deration verlassen haben?

BF1: Nur einmal habe ich aus der Ukraine meine Schwester angerufen.

VR: Wann war das?

BF1: Das war 2011 im November.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erh¿lt somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF1: (sch¿ttelt energisch den Kopf) und sagt deutlich: Nein.

VR: Gerade bei Ihnen als Jurist mit Ihren angeblich so guten Kontakten zur Staatsanwaltschaft uns sonstigen Beh¿rden, kann ich nicht einmal ann¿hernd nachvollziehen, warum Sie das so vehement verneinen.

BF1: Bei uns ist das System so, wenn der leiseste Verdacht besteht, dass ich mit Widerstandsk¿mpfern in Kontakt bin, kein einziger Angestellter wird f¿r mich ein Wort einlegen.

VR: Wer ist die Oberbeh¿rde zu der Staatsanwaltschaft, wo Sie gearbeitet haben?

BF1 (denkt lange nach): Das Parlament, (nach einer l¿ngeren Pause)... und die staatsanwaltschaftliche Beobachtung.

VR: Was ist die "staatsanwaltschaftliche Beobachtung"?

BF1: Das sind diejenigen, die die Arbeit der Staatsanwaltschaft beobachten.

VR: Wer ist das?

BF1: Das Justizministerium.

VR: Wie kommen Sie darauf, dass das Parlament die Oberbeh¿rde der Staatsanwaltschaft ist?

BF1: Das ist mir nur so hinausgerutscht.

VR: Was wissen Sie eigentlich ¿ber die Gewaltenteilung?

BF1 (schweigt).

VR: Also keine Ahnung?

BF1 (schweigt).

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was bef¿rchten Sie f¿r den Fall Ihrer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat?

BF1: Sie bringen mich um.

VR: Was wissen Sie eigentlich ¿ber die Verfolgung Ihrer heute anwesenden Schwester XXXX (BF2).VR: Was wissen Sie eigentlich ¿ber die Verfolgung Ihrer heute anwesenden Schwester römisch 40 (BF2).

BF1: Ich habe sie nicht gefragt. Ich wollte nicht, dass sie sich erinnert. Sie ist deswegen hier, weil ich sie damals in der Ukraine angerufen habe. Ich habe es nicht mehr ausgehalten und habe XXXX angerufen. Ich habe ihr nicht gesagt, wo ich bin.BF1: Ich habe sie nicht gefragt. Ich wollte nicht, dass sie sich erinnert. Sie ist deswegen hier, weil ich sie damals in der Ukraine angerufen habe. Ich habe es nicht mehr ausgehalten und habe römisch 40 angerufen. Ich habe ihr nicht gesagt, wo ich bin.

VR: Warum haben sie ausgerechnet XXXX angerufen?VR: Warum haben sie ausgerechnet römisch 40 angerufen?

BF1: Ich dachte, dass das Telefon meiner Eltern abgeh¿rt wird und XXXX war damals verheiratet und ich habe sie am Handy angerufen.BF1: Ich dachte, dass das Telefon meiner Eltern abgeh¿rt wird und römisch 40 war damals verheiratet und ich habe sie am Handy angerufen.

VR: Wie haben Sie Ihre Schwester angerufen?

BF1: Am Telefon.

VR: Handy oder Festnetz?

BF1. Von einer Telefonzelle in der Ukraine. Sie hatte eine Handynummer.

VR: Um wie viel Uhr haben Sie ihre Schwester angerufen?

BF1: Es war sp¿t, gegen Mitternacht.

VR: Woher wussten Sie die Handynummer Ihrer Schwester?

BF1. Ich hatte alle Telefonnummern, aber ich habe niemanden angerufen. Als ich in Polen war, hatte ich Kontakt zu meiner Schwester in ¿sterreich aufgenommen. ¿ber sie wusste ich, was in meiner Heimat geschieht. Die Handynummer hatte ich von meiner Schwester aus ¿sterreich.

VR: Was haben Sie da alles erfahren?

BF1: Ich erfuhr, wie es den Eltern geht, aber als ich in der Ukraine war, habe ich keinen Kontakt mehr zu meiner Schwester in ¿sterreich gehabt.

Zeugin XXXX wird f¿r eine kurze Befragung in den Saal gerufen. VR wiederholt die rechtlichen Belehrungen.Zeugin römisch 40 wird f¿r eine kurze Befragung in den Saal gerufen. VR wiederholt die rechtlichen Belehrungen.

VR: Welchen Kontakt hatten Sie zu Ihrem Bruder in den Jahren 2009 bis 2012?

Z: Ich Kontakt mit Telefon. Als er Probleme bekam, fuhr er nach Polen und suchte dort um Asyl an. Ich habe ihm dann in Polen angerufen und ich war auch in Polen, ich reiste pers¿nlich zu ihm.

VR: Was haben Sie ihm alles aus der Heimat (Tschetschenien) erz¿hlt oder gegeben?

Z: Zum Gro¿teil hat er mir erz¿hlt, was dort passiert.

VR: Er hat Ihnen das erz¿hlt?

Z: (sehr unruhig). Die Geschehnisse aus Tschetschenien kannte ich nur aus Ger¿chten. Im Jahr 2003 verlie¿ ich bereits Tschetschenien.

VR: Warum eigentlich?

Z: Weil dort Krieg herrschte und mein Mann Probleme hatte.

VR: Welche Probleme hatte denn Ihr Mann?

Z (extrem z¿gerlich): Damals..., (Z denkt nach). Damals fl¿chteten alle, der Krieg t¿tete die Menschen.

VR: Welche konkreten asylrelevanten Probleme hatte Ihr Mann?

Z: Mein Mann wurde mit seinem Leben bedroht.

VR: Was geschah konkret?

Z: Ich lebe bereits seit 10 Jahren in ¿sterreich. Ich habe jetzt andere Probleme.

VR: Ich m¿chte genau wissen, was Ihrem Mann geschehen ist.

Z: Damals wurde mein Mann von russischen Milit¿rs mitgenommen, zwei drei Mal war es, einmal erinnere ich mich, war es f¿r ein paar Tage. Genau wei¿ ich es nicht, vier f¿nf Tage. Das zweite Mal war er sieben, acht oder zehn Tage angehalten. Das dritte Mal haben sie es nicht mehr geschafft, ihn mitzunehmen, weil mein Schwiegervater sofort Geld gezahlt hat. Sie haben ihn bis zur Kreuzung gebracht und dort hat mein Schwiegervater ihnen Geld gegeben und man hat ihn freigelassen.

VR: Wie viel Zeit lag zwischen diesen drei Anhaltungen?

Z: Ich erinnere mich jetzt so, dass ich schwanger war mit meiner ¿lteren Tochter. Es war im 5. Monat der Schwangerschaft. Das war die erste Mitnahme. Die zweite Mitnahme war nach der Geburt des Kindes, genau wei¿ ich es nicht mehr. An das dritte Mal kann ich mich genau erinnern, das war vor unserer Ausreise im Jahr 2003, zwei Monate vor unserer Ausreise.

BFV: Ich m¿chte hiemit im Protokoll festgehalten wissen, dass diese Befragung in keinem Zusammenhang mit den Fluchtgr¿nden des BF1 steht, wie dieser bereits ausdr¿cklich zu Protokoll gegeben hat. Relevant sind lediglich Fragen, die mit dem Telefonat in Zusammenhang stehen. Zu ber¿cksichtigen ist dar¿ber hinaus, dass die Flucht der ¿lteren Schwester des BF1 nunmehr ¿ber 10 Jahre zur¿ckliegt und haupts¿chlich abgeleitet vom Ehegatten Asyl gew¿hrt wurde.

VR: Aus dem Grundsatz der arbitr¿ren Ordnung und der materiellen Wahrheit heraus, m¿chte ich die Behauptung des BF1 selbst verifizieren.

VR: Kommen wir nun erneut zu den Jahren 2009 bis 2012, was haben Sie da alles aus der Heimat erfahren und wie haben Sie es erfahren?

Z: Damals und jetzt erfahre ich alles ¿ber Internet.

VR: Per E-Mail oder Internet?

Z: Von meinen Eltern per Telefon. Ich rufe sie an, aber nach seiner Ausreise habe ich keinen telefonischen Kontakt mehr zu meinen Eltern. Ich kontaktiere sie per Skype. Sie haben mich ersucht, dass sie nichts per Telefon erfahren wollen. Nach seiner Ausreise haben sie einen Computer gekauft, Skype installiert und jetzt kommunizieren wir nur per Skype.

VR: Was haben Sie da alles so erfahren?

Z: Vieles, etwa, was mein Bruder erlebt hat und meine Eltern dar¿ber erz¿hlen.

VR: Was haben Sie denn da von Ihren Eltern erfahren, was Ihr Bruder erlebt haben soll?

Z: Dass er abgeholt wurde, dass das alles falsch war. Als ich mein Haus 2003 verlie¿, war er erst 18 Jahre alt. Damals herrschte Krieg bei uns. (Z bricht in Tr¿nen aus). Das ist der einzige Sohn meiner Eltern.

VR: Welche Ausbildung hat Ihr Bruder denn bekommen?

Z: Er hat die juristische Ausbildung abgeschlossen.

VR: Woher wissen Sie das ¿berhaupt?

Z: Als ich ausgereist bin, hat er gerade den Schulabschluss gemacht und sein Traum war, das juristische Studium abzuschlie¿en. Vom Telefon her wei¿ ich, dass er abgeschlossen hat und studiert hat. Wir haben in Moskau noch eine Schwester. Anfangs hatte ich gro¿teils nur Kontakt zu dieser Schwester. Ich habe damals meine Mutter ersucht, meinen Bruder mitzunehmen. Es war Krieg.

VR: Haben Sie 2009 bis 2012 mit Ihrem Bruder Kontakt gehabt?

Z: Ja, als er in Polen war.

VR: Welche Informationen aus Tschetschenien haben Sie Ihrem Bruder alle gegeben?

Z: Ich hatte weniger Informationen von den Jahren 2009 bis 2012. Mein Bruder hatte mehr Informationen aus der Heimat als ich selbst.

VR: Ihr Bruder sagt das Gegenteil.

Z: Ich wei¿ aus dem Internet und aus dem Kontakt mit meinen Eltern, was erz¿hlt wurde.

VR: Ihr Bruder sagt, er hat nichts aus der Heimat geh¿rt in den Jahren 2009 bis 2012. Er habe sich ¿ber Ihre Person die Informationen besorgt.

Z: Nat¿rlich wei¿ er das nicht. Er verlie¿ die Heimat 2009.

VR: Sie haben die Heimat ja auch 2003 verlassen und wissen Bescheid.

Z: Ich wei¿ es nur aus den Ger¿chten und aus dem Internet.

VR: Kannten oder kennen Sie die Handynummern Ihrer Verwandten aus der Russischen F¿deration und wenn ja, von wem?

Z: Ich kenne die Handynummer meiner Schwester in Moskau. Sonst kann ich nicht sagen, ob ich von jemandem die Handynummer hatte oder habe. Wenn solche Vorf¿lle, wie mit meinem Bruder vorkommen, dann ¿ndern die Eltern die Telefonnummer. Sie schicken nur ein Signal, lassen es also einmal l¿uten und dann rufen wir zur¿ck.

VR: Haben Sie Ihrem Bruder in den letzten f¿nf Jahren irgendwelche Telefonnummern gegeben?

Z: Nein (sch¿ttelt energisch den Kopf).

VR: Behauptet er aber.

Z: In Polen habe ich ihm das gegeben.

VR: Zuerst nein, dann Ja, was soll ich jetzt glauben?

Z: 2009 Ende September hatte ich Kontakt zu ihm nach Polen. Damals, vor drei Jahren gab ihm meine Nummer. Ich gab ihm sonst keine anderen Nummern.

VR: Ihr Bruder sagt aber das Gegenteil. Er habe auch die Nummer von der Schwester von Ihnen bekommen.

BF1: Ja, das stimmt auch. Ich habe die Frage falsch verstanden. Offenbar ist schlecht gedolmetscht worden.

D stellt dies entschieden in Abrede.

VR: Welche Telefonnummer hat Ihre Schwester XXXX gehabt?VR: Welche Telefonnummer hat Ihre Schwester römisch 40 gehabt?

Z: Diese Nummer ist bei mir Zuhause aufgeschrieben. Die Nummern von Zuhause habe ich alle in meinem Notizblock. Ich habe diese Nummer selbstverst¿ndlich auch meinem Bruder gegeben. Ich habe nur im Kopf, was ich aus ¿sterreich weitergegeben habe.

Z: Ich m¿chte abschlie¿end noch zu Protokoll geben, dass meine Mutter meinen Bruder deswegen nicht mit mir fahren hat lassen, weil es der einzige Sohn war und sie sich nicht von ihm trennen konnte. Seine Ausreise aus Tschetschenien vertr¿gt meine Mutter sehr schlecht. Wenn es keine ernsten Gr¿nde gegeben h¿tte, dass er ausgereist ist, h¿tte sie ihn nie im Leben gehen lassen.

Z verl¿sst auf Aufforderung des VR den Verhandlungssaal.

VR zu BF1: Was wissen Sie aus den letzten Monaten bzw. drei Jahren aus der Heimat, insbesondere Ihre Familie betreffend?

BF1: Das, was derzeit dort passiert, wei¿ ich nicht. Ich wei¿ nur, dass die Eltern nicht st¿ndig Zuhause wohnen, sondern bei verschiedenen Verwandten.

VR: Ich habe bei der Belehrung ausdr¿cklich gesagt, dass ich vage Angaben wie "verschiedene Verwandte" nicht h¿ren m¿chte".

BF1. Sie k¿nnen nur bei Familie XXXX und Familie XXXX wohnen. XXXX sind die Verwandten meiner Mutter. Derzeit sind sie normal Zuhause.BF1. Sie k¿nnen nur bei Familie römisch 40 und Familie römisch 40 wohnen. römisch 40 sind die Verwandten meiner Mutter. Derzeit sind sie normal Zuhause.

VR: Warum eigentlich?

BF1: Weil... (BF macht ein ¿chzendes Ger¿usch). Die Eltern erz¿hlen, sie kommen und fragen nach mir und deswegen haben sie Angst.

VR: Jetzt verstehe ich nicht, warum Sie mir das nicht zu Beginn der Verhandlung gesagt haben, obwohl ich ausdr¿cklich die Frage gestellt habe, ob Sie etwas erg¿nzen wollen.

(BF schweigt)

BFV: Im Bescheid auf Seite 14 ist angef¿hrt, dass Leute nach ihm suchen und den Eltern Fragen gestellt werden.

VR: Wann wurde zum letzten Mal nach Ihnen gefragt?

BF1: Genau wei¿ ich es nicht.

VR: Wenn Sie nicht genau wissen, wann es das letzte Mal war, gehe ich davon aus, dass es in den letzten eineinhalb Jahren nicht mehr der Fall war.

BF1: Die Eltern haben erz¿hlt, dass sie vor einigen Tagen gekommen sind, vor einigen Wochen und auch vorgestern gekommen sind. Das erz¿hlen sie immer, wenn wir telefonieren.

VR: Wann haben Sie zuletzt telefoniert?

BF1: Vor ein paar Tagen, aber nicht telefoniert, sondern geskyped.

VR: Dann m¿ssen Sie doch wissen, wann das letzte Mal nach Ihnen gefragt wurde.

BF1: Nein, das wei¿ ich nicht.

BR: Finden Sie es logisch, dass man Sie damals freigelassen hat und jetzt andauernd nach Ihnen sucht?Bundesrat:, Finden Sie es logisch, dass man Sie damals freigelassen hat und jetzt andauernd nach Ihnen sucht?

BF1: Nach dem Gesetz ist es nat¿rlich nicht logisch, aber wenn man eine Ahnung hat, wie es dort in der Republik zugeht, man macht dort was man will. Es herrscht v¿llige Willk¿r. Diese Leute werden nicht belangt.

Z wird erneut f¿r eine Befragung in den Saal gerufen.

VR: Was wissen von Ihren Eltern, was derzeit bzw. in den letzten zwei Jahren mit Ihren Familienangeh¿rigen, die noch in Tschetschenien oder der RUF leben, geschieht.

Z: Sie erz¿hlen mir was dort passiert. Es leben dort meine Eltern und meine Schwester, meine Schwester ist verheiratet.

VR: Was geschieht mit Ihren Eltern und mit Ihrer in Tschetschenien lebenden Schwester? Leben die normal zuhause oder gibt es irgendwelche besondere Ereignisse?

Z: Nach Erz¿hlungen der Eltern, dass nach seiner Ausreise im Jahr 2009 es ihnen nicht m¿glich war zuhause zu wohnen. Ich wei¿ nicht wo sie jetzt leben.

VR: Sie wissen also bis zum heutigen Tag nicht, wo Ihre Eltern leben?

Z: Vielleicht im Dorf beim Bruder. Jetzt wohnen sie zuhause.

VR: Seit wann ist "jetzt"?

Z denkt lange nach: Ich kann es nicht genau sagen. Nach seiner Ausreise hatten meine Eltern ernste Probleme.

VR: Welche denn?

Z: Die staatlichen Beh¿rden haben Fragen gestellt, wohin er gefahren ist und warum er weggefahren ist und das er zur¿ckkommen solle. Als sich dann alles beruhigt hat, gab es ein Problem mit der j¿ngsten Schwester.

VR: Wann hat es ungef¿hr aufgeh¿rt, dass man nach Ihren Bruder gefragt hat?

Z: Ich glaube, sie haben nie aufgeh¿rt zu fragen.

VR: Wieso glauben Sie das nur?

Z: Sonst h¿tten sie meine Schwester(BF2) nicht auch mitgenommen.

VR: Das ist schon 1 1/2 Jahre her. Welche Probleme hatten Ihre Eltern in den letzten 1 1/2 Jahren?

Z: Sie stellten Fragen: "Wo sind die Kinder?"

VR: Bis wann stellte man diese Fragen?

Z: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Bei diesem Vorfall war ich ja nicht dort. Nachdem man sich dort beruhigt, hatten wir wieder Kontakt. Dann erz¿hlen sie mir alles.

VR: Wann haben Sie zum letzten Mal erfahren, dass man sich nach Ihnen oder Ihrer Schwester erkundigt hat?

Z denkt lange nach: Vor dem Neujahr 2012, damit meine ich den Jahreswechsel von 2012 auf 2013.

VR: Woher wissen Sie das auf einmal?

Z: Meine Eltern haben Verbindung per Skype mit mir.

VR: Haben Sie mit Ihrem Bruder (BF1) oder Schwester (BF2) dar¿ber gesprochen?

Z: Ja, mit beiden.

VR an BF1: Warum haben Sie mir zu Beginn der VH nicht nachgetragen, obwohl ich ausdr¿cklich danach gefragt habe, ob es in den letzten Wochen oder Monaten noch immer Ereignisse gibt die mit asylrelevanter Verfolgung verbunden sind?

BF1: Es ist derselbe Grund.

Z; Ich m¿chte etwas sagen. Es gibt nichts Neues, es ist alles alt. Es geht ja immer wieder so weiter.

BFV: Er hat ausdr¿cklich gesagt, er k¿nne etwas erg¿nzen.

VR: Ich habe aber auch ausdr¿cklich nachgefragt, was er erg¿nzen m¿chte.

BFV: Er hat bereits vor dem BAA dargelegt, dass nach ihm gefragt wird, daher ist es nichts Neues.

Z und BF1 verlassen den Verhandlungssaal und BF2 betritt diesen.

VR zu BF2: Haben Sie in den letzten Monaten oder eineinhalb Jahren irgendeinen Kontakt zu Ihren Eltern gehabt?

BF2: Ja, ¿ber Skype habe ich bei meiner Schwester mit meinen Eltern gesprochen, sogar erst gestern.

VR: Wo wohnen Ihre Eltern?

BF2: In Grosny.

VR: Seit wann?

BF2: Schon lange.

VR: Gab es in den letzten drei oder vier Jahren einen Zeitraum, wo sie nicht zuhause gelebt haben oder sich versteckt h¿tten?

BF2: Nein. Sie haben immer zu Hause gewohnt.

VR: Warum behaupten dann alle anderen, dass sich Ihre Eltern irgendwo versteckt haben?

BF2: Wer sagt das?

VR: Die Schwester und Bruder (Z und BF1).

BF2: Sie verstecken sich, zu ihnen kommen Leute. Sie wohnen dort, wo wir fr¿her gewohnt haben, ich kann nicht sagen, ob sie weggehen.

BFV: Halten sich die Eltern teilweise wo anders auf?

BF2: Ja, sie fahren in das Dorf, zu Verwandten, zu Verwandten m¿tterlicherseits und v¿terlicherseits. Sie hei¿en XXXX, in den Reisep¿ssen stehen andere Vornamen.BF2: Ja, sie fahren in das Dorf, zu Verwandten, zu Verwandten m¿tterlicherseits und v¿terlicherseits. Sie hei¿en römisch 40 , in den Reisep¿ssen stehen andere Vornamen.

VR: Haben Sie von Ihren Eltern von irgendwelche negative Ereignisse geh¿rt?

BF2: Ich bin erst ein Jahr hier.

VR: Haben Sie da etwas Negatives geh¿rt? Wurden Ihre Eltern oder Schwester mitgenommen worden?

BF2: Nein, aber sie kommen oft zu den Eltern und kontrollieren und fragen oft ¿ber uns.

VR: Was hei¿t "oft"?

BF2: Das wei¿ ich nicht, ich bin ja nicht zuhause.

VR: Jetzt wissen Sie es nicht mehr?

BF2: Sie kommen periodisch.

VR: Wann zum letzten Mal?

BF2: Meine Eltern haben mir nichts dar¿ber erz¿hlt.

VR: Ja, oder nein? Ich dachte, Ihre Eltern h¿tten doch etwas erz¿hlt!?

BF2: Doch, es war vor einem Monat.

VR: Was haben die Eltern erz¿hlt?

BF2: Die Eltern sagten, sie kamen, aber wahrscheinlich kamen sie nachher auch, aber das wurde mir nicht mitgeteilt.

VR: Warum nicht? Man hat es Ihnen vorher auch mitgeteilt?

BF2: Ich wei¿ es nicht. Ich sage ja nur "m¿glicherweise".

VR: Welche Ausbildung hat Ihr Bruder?

BF2: Eine juristische.

VR: Wann hat er studiert?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern.

BR: Waren Sie bei seiner Sponsionsfeier dabei?Bundesrat:, Waren Sie bei seiner Sponsionsfeier dabei?

BF2: Bei uns wird das nicht gefeiert. Ich wei¿ es aber nicht.

BR: Wissen Sie, ob Ihr Bruder Praktika gemacht hat?Bundesrat:, Wissen Sie, ob Ihr Bruder Praktika gemacht hat?

BF2: Ja, er hatte ein Praktikum bei der Staatsanwaltschaft gemacht, wie lange das wei¿ ich nicht.

VR: Ungef¿hr? Ein Tag? Ein Monat? Ein Jahr?

BF2: Das wei¿ ich nicht.

VR: Woher wissen Sie, dass er ein Praktikum gemacht hat?

BF2: Er ist mein Bruder.

Die VH wird von 13.30 Uhr bis 14.15 Uhr f¿r eine Mittagspause unterbrochen.

VR: Haben Sie in ¿sterreich bislang eine Berufst¿tigkeit oder ehrenamtliche T¿tigkeiten ausge¿bt?

BF1: In Sankt P¿lten gab es eine Nationalfeier, da habe ich teilgenommen, gearbeitet habe ich aber nicht.

VR: F¿hlen Sie sich in der Lage, auch k¿rperliche anstrengende Arbeiten zu ¿bernehmen?

BF1: Ja.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF1: Von der GVS.

VR: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF1: Man kann sagen, ich sitze den ganzen Tag Zuhause.

VR: Haben Sie in ¿sterreich Deutschkurse besucht?

BF1: Nein, ich habe leider nie einen bewilligt erhalten, obwohl ich danach ersucht habe.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF 1 wird ohne Unterst¿tzung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF1 (auf Russisch): Ich kenne einige Worte, ich versuche die Sprache zu erlernen, aber ich habe keine Praxis (sagt auf Deutsch: Was ist das das?).

VR und BR kommen ¿berein, dass der BF1 vorl¿ufig keine Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie ¿ber die ¿sterreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF1: Ich wei¿, dass es 9 Bundesl¿nder gibt. Sonst wei¿ ich nicht viel.

VR: Aber wenn Sie den ganzen Tag Zuhause sitzen k¿nnten Sie doch sehr viele B¿cher lesen, auch wenn diese auf Russisch sind.

BF1: Wenn diese B¿cher auf Russisch sind, kann ich sie lesen.

BFV: Wissen Sie etwas zur ¿sterreichischen Kulinarik?

BF1: Es gibt in ¿sterreich ein Schnitzel.

VR: Mit welchen in ¿sterreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF1: Jetzt habe ich welche.

VR: Bitte nennen Sie den Vor- und Familiennamen und die Adresse.

BF1: Ich kenne nur den Vornamen XXXX, das sind zwei tschetschenische Br¿der. Ich habe sie hier kennengelernt. Ich glaube der Familienname ist XXXX. Ich habe auch viele Bekannte, die stammen sogar aus unserem Dorf, sonst habe ich keine Bekannten.BF1: Ich kenne nur den Vornamen römisch 40 , das sind zwei tschetschenische Br¿der. Ich habe sie hier kennengelernt. Ich glaube der Familienname ist römisch 40 . Ich habe auch viele Bekannte, die stammen sogar aus unserem Dorf, sonst habe ich keine Bekannten.

(VR tr¿gt die Vorlage entsprechender Bef¿rwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.)

VR: Sind Sie in ¿sterreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF1: Nein, daf¿r m¿sste ich bezahlen, ich habe aber kein Geld.

VR: Wurden Sie in ¿sterreich oder einem anderen europ¿ischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF1: In Polen, aber "nur" wegen illegalen Grenz¿bertritts. Die Pobyt habe ich nicht bekommen, ich h¿tte aber arbeiten d¿rfen.

BFV: Unterst¿tzt Sie Ihre (asylberechtigte) Schwester beim Deutsch lernen?

BF1: Ja.

BFV: Wie viel Kontakt haben Sie mit Ihrer Familie?

BF1. Zum Gro¿teil wohnen wir bei meiner (asylberechtigten) Schwester.

VR und BR weisen den BF1 auf die Konsequenzen dieser ¿bernachtung im Bezug auf den m¿glichen Verlust der GVS hin.

BFV: Kennen Sie den Namen des Bundespr¿sidenten?

BF1: Ja, Heinz Fischer.

BFV: Was unternehmen Sie mit Ihrer Familie in ¿sterreich?

BF1: Wir besuchen unsere Landsleute.

BFV: Hat Ihr Schwager schon die ¿sterreichische Staatsb¿rgerschaft?

BF1: Er nimmt mich des ¿fteren mit zu seinen ¿sterreichischen Freunden, der Familienamen ist irgendetwas mit XXXX (phonetisch). Seine Firma hei¿t auch XXXX.BF1: Er nimmt mich des ¿fteren mit zu seinen ¿sterreichischen Freunden, der Familienamen ist irgendetwas mit römisch 40 (phonetisch). Seine Firma hei¿t auch römisch 40 .

BFV: H¿tten Sie die M¿glichkeit in dieser Firma zu arbeiten, sollte das Asylverfahren positiv ausgehen?

BF1: Ja.

VR: Wie entsteht denn in Russland ein Arbeitsvertrag?

BF1: Ich schreibe ein Ansuchen. Dann bekomme ich einen Termin f¿r ein Gespr¿ch. So entsteht juristisch ein Arbeitsvertrag.

VR: Wie sieht es rein vertragsrechtlich aus? Wie kommt im russ. Privatrecht ein Arbeitsvertrag zustande?

BF1: Ich schreibe ein Res¿mee und schicke es einer Firma. Sie rufen mich an und machen einen Termin zwecks Gespr¿ch.

VR: Gab es eine Abschlussfeier?

BF1: Ja.

VR: Mit Ihrer Familie auch?

BF1: Nein, nur Studenten.

VR: Warum nicht mit Ihrer Familie?

BF1: Bei uns gab es so etwas nicht.

VR: Angesichts der ca. 15-20 massiven Unplausibilit¿ten: Wollen Sie immer noch behaupten, dass Sie Jurist sind?

BF1: Ich habe bis zum Schluss studiert, wir haben Pr¿fungen geschafft und dann haben wir gefeiert. Die Eltern waren nicht mit uns. Das waren nur Studenten. Ich habe ein Diplom, das habe ich aber nicht gekauft, auch wenn man es in Moskau an jeder U-Bahn-Station kaufen k¿nnte.

VR: Haben Sie V¿lkerrecht auch absolviert?

BF1 (nickt).

VR: Was haben Sie im V¿lkerrecht gelernt?

BF1. Unsere eigene Geschichte haben wir gelernt.

VR: K¿nnen Sie mir irgendetwas ¿ber v¿lkerrechtliche Ansichten mitteilen, die sich noch aus der Zeit der Sowjetunion bzw. aus der sowjetischen Lehre ergeben haben und somit gewisserma¿en Teil Ihrer eigenen Rechtsgeschichte sind?

BF1: Nein.

VR: ¿ber Monismus und Dualismus haben Sie da nichts geh¿rt?

BF1: Nein.

VR und BFV: K¿nnen oder wollen Sie noch irgendetwas aus Ihrem Spezialgebiet Kriminalistik oder Strafrecht zu Protokoll geben, woraus wir schlie¿en k¿nnten, dass Sie doch etwas Juristisches wissen.

BF1: Im zweiten Studienjahr habe ich mich in ein Fernstudium eintragen lassen und so wie andere Studenten studierte ich. Das Studium musste ich mir finanzieren.

BFV: Wie haben Sie Lernunterlagen erhalten?

BF1: Zum Gro¿teil habe ich diese kaufen m¿ssen. Es waren Schulb¿cher f¿r die Uni. In der Bibliothek der Universit¿t gab es so etwas nicht.

VR: Nennen Sie mir die wichtigsten 3 bis 5 Lehrb¿cher f¿r das russische Strafrecht.

BF1: "¿ber die Konstitution" (w¿rtlich).

VR: Das ist doch Verfassungsrecht, ich wollte aber zum Strafrecht die wichtigsten Lehrb¿cher wissen.

BF1 (schweigt).

VR: Wie kamen Sie zu Ihrem Diplom, das heute im Original von Ihrer Vertreterin vorgelegt wurde?

BF1: Das wurde mir in der Uni ¿berreicht. Das Original hat mir meine Mutter ¿ber meine Schwester geschickt.

BR: Haben Sie nicht versucht, bei der Schwester in Moskau leben zu k¿nnen?Bundesrat:, Haben Sie nicht versucht, bei der Schwester in Moskau leben zu k¿nnen?

BF1: Sie wohnt schon 10, 11 oder 12 Jahre dort.

BR: Warum haben Sie das nicht auch probiert?Bundesrat:, Warum haben Sie das nicht auch probiert?

BF1: Das k¿nnte ich nat¿rlich. Ich kann ja nur dort Zuhause sitzen und nicht arbeiten.

VR: Warum?

BF1: Weil diejenigen, die mich abgeholt haben sich innerhalb Russland frei bewegen k¿nnen.

BR: Sie waren ja nicht landesweit zur Fahndung ausgeschrieben.Bundesrat:, Sie waren ja nicht landesweit zur Fahndung ausgeschrieben.

BF1:W¿re es m¿glich dort zu leben, dann w¿re ich nicht nach ¿sterreich gekommen.

BF2 XXXXBF2 römisch 40

VR setzt mit der Befragung der BF2 fort. BF1 verl¿sst nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: M¿chten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgr¿nden bzw. Umst¿nden Ihrer Flucht von sich aus eine Erkl¿rung abgeben bzw. Richtigstellung oder Erg¿nzungen vornehmen? Gab es in den letzten Tagen und Wochen irgendetwas Neues?

BF2: Nein, alles was es gab und was zu Protokoll genommen ist, ist auch so richtig. Es gibt nichts zu erg¿nzen oder richtig zu stellen.

BFV: Sie haben zwei Mal zu Protokoll gegeben, als Braut geraubt worden zu sein. Haben Sie noch Kontakt zu Ihrem letzten Ehemann?

BF2: Nein, jetzt habe ich keinen Kontakt.

BFV: Wenn Sie jetzt in Ihre Heimat zur¿ckkehren w¿rden, was k¿nnte Ihnen denn passieren als junge h¿bsche und alleinstehende Frau?

BF2: Ich habe Angst, dass mein letzter Ehemann mich zur¿ckholen wird.

VR: Warum hat er sich denn von Ihnen getrennt?

BF2: Er war einer der Kadyrowzy. Es gab Zeiten, wo er mich schlug. Diese Leute sind aggressiv. Wenn du irgendetwas nicht richtig sagst, dann schlug er mich gleich.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Ich habe ihn verlassen, da ich es nicht ausgehalten habe.

VR: Wann war das?

BF2: Das war Ende 2011 ganz knapp vor meiner Flucht.

VR: Entsprechen s¿mtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausf¿hrungen der Wahrheit?

BF2: Ja.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand. Im Falle einer Eheschlie¿ung wird der BF aufgefordert bekannt zu geben, ob es eine zivilrechtliche und/oder rituelle Eheschlie¿ung bzw. die wievielte Eheschlie¿ung es war.

BF2: XXXX, ich bin am XXXX geboren. Standesamtlich habe ich nie geheiratet. Nach moslemischem Recht bin ich geschieden.BF2: römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren. Standesamtlich habe ich nie geheiratet. Nach moslemischem Recht bin ich geschieden.

VR: Ich habe hier den XXXX.VR: Ich habe hier den römisch 40 .

BF2: Das Geburtsdatum wurde falsch protokolliert, korrekt ist es der XXXX.BF2: Das Geburtsdatum wurde falsch protokolliert, korrekt ist es der römisch 40 .

VR: F¿hrten Sie jemals einen anderen Namen?

BF2: Nein.

VR: Kommen wir zu den im Akt vorliegenden Eheschlie¿ungen. Wie viele Ehem¿nner im weiteren Sinne gab es hier?

BF2. Nach muslemischem Recht habe ich zweimal geheiratet und einmal wurde ich entf¿hrt. Das erste Mal habe ich geheiratet. Dann wurde ich entf¿hrt, aber zur¿ckgebracht und dann habe ich wieder geheiratet.

VR: Wann haben Sie wen geheiratet?

BF2: Im Alter von 16 habe ich XXXX geheiratet. Wir waren ein Jahr verheiratet. Als ich 17 wurde, kehrte ich zur¿ck. Mit XXXX war ich 2009 zusammen. Wir haben drei Jahre lang zusammen gelebt.BF2: Im Alter von 16 habe ich römisch 40 geheiratet. Wir waren ein Jahr verheiratet. Als ich 17 wurde, kehrte ich zur¿ck. Mit römisch 40 war ich 2009 zusammen. Wir haben drei Jahre lang zusammen gelebt.

VR: Warum sagen Sie dann "Als ich 17 wurde, kehrte ich zur¿ck?

BF2: Das wei¿ ich nicht, richtig ist, dass ich drei Jahre mit ihm verheiratet war. Von 2006 bis 2009 war ich mit ihm verheiratet. Wir trennten uns, ich wurde zuvor von ihm schwanger, seine Mutter hat befunden, dass das nicht notwendig ist. Seine Mutter hat angefangen, meinem Mann einzureden, er soll sich scheiden lassen. Sie haben mich gezwungen, das Kind abzutreiben. Das war in Tschetschenien.

VR: Was war dann bei der Entf¿hrung?

BF2: Nach der Scheidung wurde ich entf¿hrt von XXXX, seinen Familiennamen kenne ich nicht. Meine Eltern haben mich nach einem Tag wieder zur¿ckgeholt, das z¿hlt bei uns nicht als Heirat. Das war Ende 2009.BF2: Nach der Scheidung wurde ich entf¿hrt von römisch 40 , seinen Familiennamen kenne ich nicht. Meine Eltern haben mich nach einem Tag wieder zur¿ckgeholt, das z¿hlt bei uns nicht als Heirat. Das war Ende 2009.

VR: Kommen wir nun zur zweiten Heirat bzw. zum dritten Mann?

BF2: Er war einer der Kadyrowzy. Die ¿ltesten aus seiner Familie kamen zu meinen Eltern und baten um die Heirat. Ich wollte nat¿rlich nicht, aber da konnten meine Eltern nicht nein sagen. Ich war dann gezwungen, ja zu sagen. Sonst h¿tten sie mich so wie so abgeholt.

Vorhalt AS 91 oben. Dort habe ich eine v¿llig andere Reihenfolge und Abfolge der Ereignisse. Da habe ich zuerst die Entf¿hrung, wo Sie sofort wieder zu den Eltern zur¿ckgekehrt sind und danach die zwei Eheschlie¿ungen. Bei der ersten Eheschlie¿ung h¿tten Sie au¿erdem zwei Jahre (und nicht 3 Jahre) zusammen mit Ihrem Mann gelebt und der erheblichste Widerspruch liegt darin, dass Sie damals gemeint h¿tten, beim letzten Mal auf eigenen Wunschgeheiratet zu haben.

BF2: Ich stand damals unter starkem Stress und die Wahrheit ist das, was ich heute sage.

VR: Es wurde Ihnen aber r¿ck¿bersetzt und Sie haben es auch unterschrieben.

BF2: Nein, das ist nicht richtig.

VR: So wurde es aber protokolliert.

BF2: Ich kann mich nicht erinnern, es wurde aber nicht so von mir zu Protokoll gegeben.

VR: Leben Sie hier in ¿sterreich in einer Lebensgemeinschaft?

BF2: Nur meinen Bruder, aber kein Partner.

VR: Haben Sie Kinder (evtl. auch aus fr¿heren Beziehungen)?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: Meine Eltern und eine Schwester in Tschetschenien und eine weitere Schwester in Moskau.

VR: Haben Sie in ¿sterreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: Meine Schwester (Z) und mein Bruder (BF1).

VR: Welche Staatsb¿rgerschaft besitzen Sie?

BF2: Russische F¿deration.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugeh¿rig?

BF2: Tschetschenin.

VR: Geh¿ren Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF2: Islam.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF2: Ich habe 11 Jahre lang die Grundschule besucht. Ich wurde dann auf ein juristisches Fernstudium aufgenommen, habe es aber nicht studiert. Damals war ich 18. Die Eltern haben sich bem¿ht, dass ich dort eingetragen werde.

VR und BR: Da waren Sie doch schon verheiratet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Ehemann damit einverstanden war, wenn er Sie sich gef¿gig machen wollte.VR und Bundesrat:, Da waren Sie doch schon verheiratet. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Ehemann damit einverstanden war, wenn er Sie sich gef¿gig machen wollte.

BF2: Ich wei¿ es nicht, ich ging aus diesem Grund jedenfalls nicht auf die Hochschule. Es war die tschetschenische Universit¿t in Tschetschenien.

VR: Beschreiben Sie einmal das Zulassungsverfahren f¿r das Studium?

BF2: Bei uns spielt nur Geld die Rolle. Die Eltern haben das Geld bezahlt.

VR: Die Eltern, die Sie vor einigen Minuten noch unbedingt loswerden und mit einem dritten Mann zwangsverheiraten wollten, bezahlen ein Geld, damit Sie studieren k¿nnen?

BF2: Ja, ich war verheiratet, aber meine Eltern haben trotzdem f¿r die Aufnahme in das Studium bezahlt, obwohl sie wussten, dass ich nicht studieren werde. Sie wollten gerne, dass ich ein Diplom habe.

VR und BR: Dann h¿tten die Eltern ja auch gleich ein Diplom kaufen k¿nnen.VR und Bundesrat:, Dann h¿tten die Eltern ja auch gleich ein Diplom kaufen k¿nnen.

BF2: Meine Eltern haben trotzdem gezahlt, damit ich in das Studium eingetragen, also zugelassen werde.

VR: Welche berufliche T¿tigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausge¿bt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF2: Keine.

VR: ¿bten Sie irgendwann eine andere berufliche T¿tigkeit aus?

BF2: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF2: Ich lebte immer in meinem Elternhaus bis zur ersten Ehe.

VR: Wie viele Tage, Wochen oder Monate verstrichen zwischen der Trennung vom letzten Ehemann und Ihrer Ausreise?

BF2: Es war Anfang November 2011, als ich mich scheiden lie¿. Dann kehrte ich nach Hause zur¿ck. Ende November war ich bereits in ¿sterreich.

VR: Wie viele Tage lebten Sie wieder Zuhause, bevor Sie ausreisten?

BF2: Ca. einen Monat.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Verm¿gen?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie bis zu Ihrer Flucht jemals au¿erhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF2: Nein.

VR: Bitte konzentrieren Sie sich ausdr¿cklich auf folgende

Fragestellung: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden (diese Frage bezieht sich auch auf kurzfristige illegale Anhaltungen)? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF2: Nein.

VR: Ich habe aber etwas Gegenteiliges im Akt.

BF: Nachdem mein Bruder mich angerufen hat, ich kann mich an diesen Moment oder Datum nicht erinnern.

VR: Warum haben Sie bei der vorletzten Frage nicht ausdr¿cklich ja gesagt.

D best¿tigt auch, dass sie diese Frage auch ausf¿hrlich erl¿utert hat.

BF2: Ja, ich wurde angehalten.

VR: Wie lange wurden Sie angehalten?

BF2: Ich wei¿ es nicht, ich glaube zwei oder drei Tage. Ich war in einem dunklen Raum.

VR: Sp¿testens bei Ihrer R¿ckkehr muss man Ihnen doch mitgeteilt haben, wie lange Sie weg waren?

BF2: Ich war nicht in der Lage, etwas mir zu merken, auch nachdem ich zur¿ckkehrte und mir irgendjemand etwas gesagt hatte.

VR: Sie haben gesagt, Sie waren nicht in der Lage, sich irgendetwas zu merken, jetzt sagen Sie aber vor dem BAA (AS 131 oben), dass Ihnen die Eltern nachtr¿glich gesagt h¿tten, dass Sie 3 Tage lang nicht Zuhause waren. Im M¿rz 2012 konnten Sie sich also noch ziemlich gut erinnern.

BF2: H¿ren Sie mal, in diesem Protokoll, ich habe es nachher bekommen, steht sehr viel, was ich gar nicht gesagt habe. Mein Geburtsdatum wurde nicht richtig aufgeschrieben.

VR: Ich habe zu Beginn der Verhandlung ausdr¿cklich gefragt, ob Sie etwas ausbessern wollen.

BFV: Sie hat mich vor Beginn der Verhandlung auf das falsche Geburtsdatum aufmerksam gemacht.

VR zu BF2. Wenn so viel falsch ist, warum haben Sie Ihre Vertreterin dann nicht auf die anderen Punkte aufmerksam gemacht?

BF2: Dort steht, was passiert mit Ihnen falls Sie in die Heimat zur¿ckkehren m¿ssten und dann steht, es passiert mir nicht. Das ist im Protokoll nicht richtig.

VR: Warum ist das nicht sp¿testens in der Beschwerde richtig gestellt worden, es wurden ja seitenweise handschriftliche Erg¿nzungen beigelegt.

BF2: Ich wei¿ es nicht. Als ich um Asyl angesucht habe, war ich in Trance.

VR: Die Einvernahme vom 14.03. war fast ein halbes Jahr sp¿ter

BF2. Das, was ich heute sage, entspricht der Wahrheit.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat bet¿tigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF2: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalit¿t bzw. Zugeh¿rigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF2: Ich werde wegen meines Bruders verfolgt.

VR: Wurden Sie aus religi¿sen Gr¿nden verfolgt?

BF2: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggr¿nde f¿r Ihre Flucht?

(Der BF wird aufgefordert, zun¿chst im ¿berblick, jedoch l¿ckenlos alle individuellen Verfolgungsgr¿nde anzuf¿hren.)

BF2: Ich bin wegen meines Bruders gefl¿chtet. Wenn nicht die Probleme meines Bruders gewesen w¿ren, h¿tte ich nie meine Heimat verlassen. (Ende der freien Erz¿hlung).

VR: Was ist jetzt genau geschehen damals im November? Jetzt k¿nnen Sie es im Detail erz¿hlen.

BF2: Im November wurde ich angerufen. Ich habe damals geschlafen. Mein Bruder, welcher gefl¿chtet ist, hat mich angerufen und hat zu mir gesagt, bei ihm ist alles in Ordnung, es solle sich niemand Sorgen machen und er fragte mich, wie es mir geht. Wir haben ein kurzes Telefonat gef¿hrt und sagten uns gegenseitig, dass alles in Ordnung ist und dann haben wir den H¿rer aufgelegt.

VR: Das klingt wie ein Telefonat, das man mit einem Geschwisterteil f¿hrt, welchen man vielleicht zwei drei Wochen nicht mehr gesehen hat.

BF2: Ich habe nat¿rlich gefragt was los war, aber er hat nichts gesagt.

VR: Wie lange hat das Telefonat gedauert?

BF2: Maximum eineinhalb Minuten.

VR: Er hat Ihnen auch nicht gesagt, wo er ist?

BF2: Nein.

VR: Wo hat er Sie denn angerufen, am Festnetz oder am Mobiltelefon?

BF2: Am Handy.

VR: Woher hatte er die Nummer?

BF2: das wei¿ ich nicht.

VR: Seit wann hatten Sie ein Handy?

BF2: Schon lange Zeit.

VR: Trotz Ihrer Ehem¿nner haben Sie das immer haben d¿rfen?

BF2: Wieso sollten sie mir das wegnehmen?

VR: Wann war das in der Nacht?

BF2: Ich wei¿ es nicht. Ich wurde danach munter.

VR: Wie ging es unmittelbar und sofort nach diesem Telefonat weiter?

BF2: Ich habe gezittert. Bis in der Fr¿h bin ich gesessen und habe gewartet.

VR: Haben Sie noch irgendwie anders reagiert au¿er dazusitzen und zu warten?

BF2: Ich bin einfach nur verwundert da gesessen.

VR: Ihr Bruder ist verschollen und meldet sich nach drei Jahren das erste Mal und dann rufen Sie nicht gleich Ihre Eltern an?

BF2: Ich sa¿ da und war ganz verbl¿fft und habe innerlich gezittert und nicht gewusst, was ich tun soll.

VR wiederholt die Frage.

BF2: Ich war da schon bei den Eltern wohnhaft. Nat¿rlich habe ich es ihnen dann am Morgen erz¿hlt.

VR: Ihr Bruder ruft in der Nacht an und Sie gehen nicht einmal in das n¿chste Zimmer, um die Eltern zu wecken.

BF2: Warum sollte ich sie wecken?

VR: Weil Ihr Bruder ja drei Jahre ohne Lebenszeichen weg ist.

BF2: Ich wei¿ nicht, warum ich nicht geschrien und nicht gerufen habe. Ich habe ihnen in der Fr¿h erz¿hlt, dass der Bruder in der Nacht angerufen hat.

VR: Wie ging es dann weiter?

BF2: in der Fr¿h erz¿hlte ich den Eltern, dass mein Bruder angerufen hat. Wir haben lange miteinander gesprochen und sind da gesessen. Ich erz¿hlte, dass er nicht gesagt hat, wo er war und wo er sich aufh¿lt. Vater und Mutter gingen dann arbeiten. Nachdem sie weg waren, ca. eine halbe Stunde sp¿ter, das war in der Fr¿h, kamen Leute und fragten, was das f¿r eine Telefonnummer sei und wer angerufen hat.

VR: Wie kamen die Leute ¿berhaupt herein?

BF2: Sie haben das Tor ge¿ffnet und sind hineingegangen. Das Tor schlie¿en wir nicht ab. Ich sagte nicht, von wo der Anruf gekommen sei, ich wusste nicht, wo er sich aufh¿lt. Sie gingen dann an diesem Tag weg. Nach zwei Tagen, glaube ich, die Eltern waren in der Arbeit, ich sa¿ im Wohnzimmer und habe ferngesehen, st¿rmten maskierte Personen hinein und nahmen mich mit.

VR: Wie kamen sie dieses Mal herein?

BF2: Durch das Tor und die T¿re. Es ist wie immer v¿llig unversperrt gewesen.

VR: Sie werden einmal von wildfremden Personen bel¿stigt und haben ein, zwei N¿chte sp¿ter schon wieder alle T¿ren offen?

BF2: Ich dachte auch nicht, dass sie noch einmal kommen. An Zusperren habe ich gar nicht gedacht. Sie brachten mich dann irgendwo hin und haben mich in ein Zimmer hineingeschmissen.

VR: ich will jetzt im kleinsten Detail wissen, was sich bei dieser Festnahme zugetragen hat. Gehen Sie bitte auf alle Details wie Uhrzeit, Anzahl der Personen, Abl¿ufe und Orte ein.

BF2: Es waren maskierte Personen. Wie viele wei¿ ich nicht. Sie haben mich ins Auto geschmissen und mitgenommen.

VR: Da fehlt noch immer einiges an Details, fangen wir einmal mit der Uhrzeit an.

BF2: Es war am Vormittag. Sie sprachen nichts, Sie schnappten mich an meinen H¿nden, zwei maskierte Personen, sie haben mich gef¿hrt und ins Auto hineingeschmissen.

VR: Sp¿testens beim Hinausf¿hren h¿tten Sie wissen m¿ssen, wie viel Personen es insgesamt waren?

BF2: Nein, da hatte ich schon etwas ¿ber meinem Kopf.

VR: Gehen wir nochmals zum ersten Vorfall nach dem Anruf. Was haben Sie diesen Leuten mitgeteilt?

BF2: Sie fragten, von wo der Anruf kam, wer angerufen habe, von wo und warum telefoniert worden sei.

VR: Und was war Ihre Antwort?

BF2: Ich habe zu denen Folgendes gesagt: Ich sage gar nichts, wenn sie etwas brauchen, dann sollen sie mit einem Durchsuchungsbefehl kommen.

VR: Waren das andere Leute als beim zweiten Mal oder dieselben?

BF2: Ich wei¿ es nicht, sie warenbeide Male maskiert.

Vorhalt AS 19. Damals sagten Sie, es w¿ren dieselben Leute, denn sie h¿tten dieselbe Stimme gehabt.

BF2: Ich sage es so, wie es war.

VR: Was ist bei der Anhaltung geschehen?

BF2: Wie ich bereits gesagt habe, wurde ich in ein Zimmer hineingesto¿en oder in einem Kellerraum. Sie haben geschrien und mit Vergewaltigung gedroht und dass sie mich umbringen werden. So vergingen dann zwei oder drei Tage. Sie haben mir Wasser gegeben, damit ich nicht an Hunger sterbe.

VR: Kommen wir wieder zum ersten Vorfall. Sind Sie nur zur Telefonnummer befragt worden?

BF2: Ja, von wo der Anruf kam und warum. Diese Personen wussten nicht, dass es mein Bruder war.

VR: Sie wurden auch nicht zu Ihrem Bruder befragt?

BF2: Nein, ich habe gesagt, wenn sie etwas wissen wollen, sollen sie mit einem Befehl kommen.

Vorhalt AS 121. Vor dem BAA sagten Sie ausdr¿cklich, man habe sie zuerst ¿ber das Telefonat und dann nach ihrem Bruder befragt.

BF2: Nein, ich sagte dann ausdr¿cklich, sie sollen erst mit einem Durchsuchungsbefehl kommen.

BR: Haben Sie au¿er Ihren Eltern sonst noch jemandem ¿ber das Telefonat mit Ihrem Bruder erz¿hlt?Bundesrat:, Haben Sie au¿er Ihren Eltern sonst noch jemandem ¿ber das Telefonat mit Ihrem Bruder erz¿hlt?

BF2: Nein.

BR: Woher glauben Sie k¿nnten diese Leute dann wissen, dass es dieses Telefonat gegeben hat?Bundesrat:, Woher glauben Sie k¿nnten diese Leute dann wissen, dass es dieses Telefonat gegeben hat?

BF2: Offenkundig wurde mein Telefon abgeh¿rt.

BR: Wenn Ihr Telefonat abgeh¿rt wurde, dann h¿tten die Personen doch mitbekommen, dass Ihr Bruder trotz Ihrer Frage nichts zu seinem Aufenthaltsort sagt.Bundesrat:, Wenn Ihr Telefonat abgeh¿rt wurde, dann h¿tten die Personen doch mitbekommen, dass Ihr Bruder trotz Ihrer Frage nichts zu seinem Aufenthaltsort sagt.

BF2: Ich wei¿ nur, dass sie gekommen sind und gefragt haben.

BR: Warum sollte jemand kommen und Sie mitnehmen, wenn man ohnehin mit elektronischen Hilfsmitteln mitbekommen haben muss, woher der Anruf kommt.Bundesrat:, Warum sollte jemand kommen und Sie mitnehmen, wenn man ohnehin mit elektronischen Hilfsmitteln mitbekommen haben muss, woher der Anruf kommt.

BF2: Das wei¿ ich nicht.

BFV: Sie haben erw¿hnt, dass einer Ihrer Ehem¿nner Kontakte zu den Leuten von Kadyrow hatte.

BF2: Dieser letzte Ehemann hie¿ XXXX.BF2: Dieser letzte Ehemann hie¿ römisch 40 .

BFV: Was wissen Sie zu seinen Kontakten?

BF2: Ich wei¿ gar nichts ¿ber seinen Zusammenhang mit Kadyrowzy.

VR: Halten Sie das f¿r eine asylrelevante Information, dass er Kadyrowzy ist?

BF2: Ja, es droht mir deswegen Gefahr ... , ja, ...nein, ... nein

doch nicht, das ist mein Leben. Das hat mit meinem Bruder keinen Zusammenhang.

BFV: K¿nnen Sie beschreiben wie die Ehen abgelaufen sind? Erkl¿ren Sie, wie Ihre Situation war.

BF2: Ich habe so gelebt, wie eine verheiratete Frau. Ich verstehe nicht ganz was Sie meinen. Ich habe mit diesem Mann zusammengelebt, ca. 3 Jahre lang.

BFV: Wie hat Ihr Mann Sie behandelt?

BF2: Zuerst normal, aber dann hat es nicht mehr gepasst bei uns. Als ich schwanger wurde, hat er mich zur Abtreibung gezwungen und dann war die Beziehung zwischen und kaputt und danach gingen wir auseinander.

BFV: Hat es danach noch Kontakt zwischen Ihrem Ex-Mann und Ihrer Familie gegeben?

BF2: Nein.

VR: Was macht dieser Kadyrow-Mann heute?

BF2: Das wei¿ ich nicht. Ich habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Wahrscheinlich lebt er noch.

Vorhalt AS 253: Ich habe hier in der Beschwerde die Information, dass er bei einem Unfall verstorben sei.

BF2: Falls ich diese Erg¿nzung eingebracht habe, warum sollte ich heute etwas anderes erz¿hlen.

VR und BR: Das wissen wir eben nicht.VR und Bundesrat:, Das wissen wir eben nicht.

BF2: Ich wei¿ nicht, ob er lebt oder nicht. Ich wei¿ nicht, wie das in die Beschwerde kommt.

BFV: Was w¿rde Ihnen im Hinblick auf Ihre Situation als Frau drohen?

BF2: Wissen Sie, ich wei¿ nicht, was mir passieren kann. Ich habe Angst, dass sie mich wieder abholen, damit meine ich den letzten Mann. Was die M¿nner betrifft, habe ich Angst, dass mein letzter Mann mich zur¿ckholt. Damit meine ich den Kadyrowzy. Was den Bruder betrifft, vermute ich, dass sie wiederkommen werden.

VR: ist irgendeiner dieser drei M¿nner mit einem Familienmitglied von Ihnen befreundet oder zumindest bekannt gewesen?

BF2: Das wei¿ ich nicht. Ich glaube, mein Bruder hat den XXXX fr¿her gekannt. XXXX war der letzte, der Kadyrowzy.BF2: Das wei¿ ich nicht. Ich glaube, mein Bruder hat den römisch 40 fr¿her gekannt. römisch 40 war der letzte, der Kadyrowzy.

BFV: K¿nnen Sie beschreiben, was XXXX Hintergrund war, welche T¿tigkeit er ausge¿bt hat?BFV: K¿nnen Sie beschreiben, was römisch 40 Hintergrund war, welche T¿tigkeit er ausge¿bt hat?

BF2: Das kann ich nicht erz¿hlen, das wei¿ ich nicht. Bei meiner Eheschlie¿ung war er bereits dort.

BFV: Wie war Ihr Kontakt zu dessen Familie?

BF2: Er hatte eine Mutter und wir fuhren zu ihr.

BFV: Wie hat er Sie behandelt? War er nett zu Ihnen?

BF2: So wie ich gesagt habe, das waren aggressive Leute.

BFV: Wie hat sich das ge¿u¿ert?

BF: Er hat mich angeschrien und manchmal auch geschlagen.

BFV: Wie kam es zur Trennung?

BF2: Als wir das letzte Mal gestritten haben, sind sie dort gesessen. Sie sind dort gesessen und waren nicht n¿chtern.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erh¿lt somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF2: Nein, das h¿tte keinen Sinn gehabt.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was bef¿rchten Sie f¿r den Fall Ihrer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat?

BF2: Ich habe Angst, dass ich dort umgebracht werde, weil dort Willk¿r herrscht.

VR: Haben Sie in ¿sterreich bislang eine Berufst¿tigkeit oder ehrenamtliche T¿tigkeiten ausge¿bt?

BF2: Nein.

VR: F¿hlen Sie sich in der Lage, auch k¿rperliche anstrengende Arbeiten zu ¿bernehmen?

BF2: Ja, ja nat¿rlich.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF2: Von der GVS.

VR: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF2: Ich sitze Zuhause, was soll ich denn machen?

VR: Haben Sie in ¿sterreich Deutschkurse besucht?

BF2: Nein.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF2 wird ohne Unterst¿tzung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF2 (auf Russisch): Nein.

VR und BR kommen ¿berein, dass die BF2 keine Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Was wissen Sie ¿ber die ¿sterreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF2: Ich habe ein bisschen erfahren. Ich wei¿, dass es 9 Bundesl¿nder gibt, Wien, Nieder¿sterreich, Ober¿sterreich..... Ich wei¿, dass es einen Mozart gibt. Ich wei¿, dass es den Skisport in ¿sterreich gibt.

VR: Mit welchen in ¿sterreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BF2: Ich habe Kontakt zu meiner Schwester, aber sonst nicht.

VR: Sind Sie in ¿sterreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF2: Nein.

VR: Wurden Sie in ¿sterreich oder einem anderen europ¿ischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF2: Nein.

¿ber Befragen durch den BFV:

BFV: Zumindest die Identit¿t des Brautr¿ubers w¿sste ich gerne. Wer hat Sie da entf¿hrt?

BF2: Das wei¿ ich nicht.

BFV: Wenn Sie zur¿ckkehren m¿ssten, best¿nde wieder die Gefahr, dass Sie heiraten m¿ssten?

BF2: Wenn meine Eltern das sagen, dann m¿sste ich es tun.

BFV: Was w¿rde Ihnen sonst noch passieren, wenn Sie zur¿ckkehren m¿ssten?

BF2: Nat¿rlich werde ich in meinem Zimmer sitzen in meinem Haus und ich werde bef¿rchten, dass man mich zwangsverheiraten kann.

BFV: Werden Frauen, die alleinstehend und jung, aber geschieden sind speziell behandelt? Gibt es Gefahren?

BF2 (denkt lange nach): Das einzige, was passieren kann, dass die eigenen Verwandten einen nicht rauslassen. Man kann auch nicht arbeiten. Es kann sein, dass ich Zuhause leben muss, dort wo meine Eltern leben.

VR: Sehen Sie wirklich diese Gefahr, obwohl Ihre Eltern Sie f¿r ein Studium angemeldet haben, als Sie noch mit jemand anderem verheiratet waren?

BF2: Ja.

VR: Erkl¿ren Sie mir das bitte.

BF2. Als ich verheiratet war, haben meine Eltern mich an der Hochschule eingetragen, nicht deswegen, damit ich studiere, sondern damit ich etwas habe.

VR: Dann haben Sie ja doch Eltern, die sich um Sie k¿mmern und f¿r Sie sorgen, obwohl Sie bereits verheiratet waren.

BF2: Bei uns ist das so Zwangsverheiratung und Studium sind zwei paar Schuhe. Wenn meine Eltern sagen, du musst heiraten, dann muss ich heiraten.

BFV: Unterst¿tzt Ihre Schwester Sie beim Deutsch lernen?

BF2: Ja, sie versucht es. Ich pflege einen intensiven Kontakt zu meiner Schwester.

VR: Gibt es ein Abh¿ngigkeitsverh¿ltnis zu Ihrer Schwester?

BF2: Nein, nur weil sie uns hilft, hei¿t es auch nicht, dass ich von ihr abh¿ngig bin.

BFV: Abschlie¿end m¿chte ich Folgendes vorbringen, dass die BF2 eine junge alleinstehende Frau ist, die einerseits konkrete Gefahr durch Verfolgung Ihrem ehemaligen Mann (Kadyrowzy) nahestehenden Angeh¿rigen sowie durch diesen selbst verfolgt zu werden. Dar¿ber hinaus wird dem BF1 Kontakt zu Widerstandsk¿mpfern vorgeworfen. Die BF2 hat bereits mehrfach Gewaltsituationen erlebt und wurde angehalten. Im Falle ihrer R¿ckkehr m ¿sste sie somit jedenfalls konkrete Furcht vor Verfolgung einerseits durch Angeh¿rige der Kadyrovzy f¿rchten, dar¿ber hinaus, m¿sste Verfolgung durch die Verfolger Ihres Bruders bef¿rchtet werden. Dies vor dem Hintergrund, dass sie als junge geschiedene Frau gesellschaftlich jedenfalls massiver struktureller Diskriminierung ausgesetzt w¿re und somit als Mitglied einer Sozialgruppe im Sinne des GFK angesehen werden m¿sste. Ich verweise auf die Judikatur des AsylGH D15 407.855-1/2009 sowie D11 311.802-1/2008

VR zu BF2: Nochmals: Wer hat den handschriftlichen Zusatz zur Beschwerde verfasst?

BF2: Ich habe es zuerst auf Russisch geschrieben, dann hat es jemand in die deutsche Sprache ¿bertragen.

VR: Wer war das?

BF2: Das wei¿ ich nicht.

1.9. Nach Durchf¿hrung der Verhandlung wurden in weiterer Folge seitens des vorsitzenden Richters Recherchen hinsichtlich der T¿tungsdelikte im Russischen Strafrecht durchgef¿hrt. Art. 105 des russ. Strafgesetzbuches regelt die "T¿tung" (vors¿tzliche Herbeif¿hrung des Todes bei anderen Menschen), Art. 106 die "T¿tung eines neugeborenen Kindes durch die Mutter", Art.107 die "T¿tung, die im Zustand des Affekts begangen wurde", Art.108 die "T¿tung, die in ¿berschreitung der Grenzen der notwendigen Abwehr oder in ¿berschreitung der f¿r die Festnahme einer Person, die eine Straftat begangen hat, notwendigen Ma¿nahmen begangen wurde", Art 109 die "Verursachung des Todes aus Fahrl¿ssigkeit" und Art 110. die "Veranlassung zum Selbstmord".1.9. Nach Durchf¿hrung der Verhandlung wurden in weiterer Folge seitens des vorsitzenden Richters Recherchen hinsichtlich der T¿tungsdelikte im Russischen Strafrecht durchgef¿hrt. Artikel 105, des russ. Strafgesetzbuches regelt die "T¿tung" (vors¿tzliche Herbeif¿hrung des Todes bei anderen Menschen), Artikel 106, die "T¿tung eines neugeborenen Kindes durch die Mutter", Artikel 107, die "T¿tung, die im Zustand des Affekts begangen wurde", Artikel 108, die "T¿tung, die in ¿berschreitung der Grenzen der notwendigen Abwehr oder in ¿berschreitung der f¿r die Festnahme einer Person, die eine Straftat begangen hat, notwendigen Ma¿nahmen begangen wurde", Artikel 109, die "Verursachung des Todes aus Fahrl¿ssigkeit" und Artikel 110, die "Veranlassung zum Selbstmord".

1.10. Die ¿bersetzung des vorgelegten Diplomes der XXXX ergab unter anderem folgenden Inhalt:1.10. Die ¿bersetzung des vorgelegten Diplomes der römisch 40 ergab unter anderem folgenden Inhalt:

BF1 sei 2002 immatrikuliert worden und habe 2008 das Studium beendet. Die vorgesehene Studiendauer betrage 6 Jahre. Der Beschwerdef¿hrer habe Rechtswissenschaften studiert, mit Spezialisierung auf Zivilrecht. Er habe (unter anderem) f¿nf Jahresarbeiten verfasst, zwei Praktika absolviert (Berufspraktikum 4 Wochen, Diplomarbeitspraktikum 2 Monate). Die beiden staatlichen Abschlusspr¿fungen h¿tten zum Thema gehabt "Theorie des Staates und des Rechts" sowie "Zusammengesetzte Pr¿fung aus Strafrecht und Strafprozessrecht der Russischen F¿deration, Arbeitsrecht der Russischen F¿deration".

Die Abschlussdiplomarbeit habe zum Thema "Mietvertrag f¿r Fahrzeuge".

1.11. Am 14.02.2013 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des BF1, wonach er an einer schweren posttraumatischen Belastungsst¿rung mit extremen Schlafst¿rungen leide. Die Befragung vor dem Asylgerichtshof habe ihn in eine Stresssituation versetzt. Er weise darauf hin, dass es Quellen zu den "Gruben" gebe, in welchen russische Sicherheitskr¿fte tschetschenische Gefangene verwahrt h¿tten. Auch beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme des Untersuchungsrichters XXXX, unter dessen Aufsicht der Beschwerdef¿hrer t¿tig gewesen sei, sowie des pensionierten Staatsanwaltes XXXX. Er lege weiters ein Zertifikat ¿ber einen Deutschkurs aus dem Februar 2013, ein Unterst¿tzungsschreiben des XXXX sowie Best¿tigungsschreiben zu seiner andauernden psychiatrischen Behandlung vor.1.11. Am 14.02.2013 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des BF1, wonach er an einer schweren posttraumatischen Belastungsst¿rung mit extremen Schlafst¿rungen leide. Die Befragung vor dem Asylgerichtshof habe ihn in eine Stresssituation versetzt. Er weise darauf hin, dass es Quellen zu den "Gruben" gebe, in welchen russische Sicherheitskr¿fte tschetschenische Gefangene verwahrt h¿tten. Auch beantrage er die zeugenschaftliche Einvernahme des Untersuchungsrichters römisch 40 , unter dessen Aufsicht der Beschwerdef¿hrer t¿tig gewesen sei, sowie des pensionierten Staatsanwaltes römisch 40 . Er lege weiters ein Zertifikat ¿ber einen Deutschkurs aus dem Februar 2013, ein Unterst¿tzungsschreiben des römisch 40 sowie Best¿tigungsschreiben zu seiner andauernden psychiatrischen Behandlung vor.

1.12. Mit Schreiben vom 22.02.2013 best¿tigte die ¿sterreichische Botschaft, dass der Gro¿teil der von BF1 genannten Universit¿tsangeh¿rigen tats¿chlich an der XXXX t¿tig sei, lediglich zu Frau XXXX habe man trotz telefonischer Nachfrage keine Informationen erhalten.1.12. Mit Schreiben vom 22.02.2013 best¿tigte die ¿sterreichische Botschaft, dass der Gro¿teil der von BF1 genannten Universit¿tsangeh¿rigen tats¿chlich an der römisch 40 t¿tig sei, lediglich zu Frau römisch 40 habe man trotz telefonischer Nachfrage keine Informationen erhalten.

1.13. Am 11.03.2013 erging ein fach¿rztliches Gutachten des XXXX zu den behaupteten Verletzungen und Misshandlungen des BF1.1.13. Am 11.03.2013 erging ein fach¿rztliches Gutachten des römisch 40 zu den behaupteten Verletzungen und Misshandlungen des BF1.

Darin wird - unter anderem - festgehalten, dass die Angaben des BF1 zu seiner Festnahme nicht nachvollzogen werden k¿nnten. H¿tte er nach einem Schlag mit dem Gewehrkolben das Bewusstsein verloren, w¿re es ihm unm¿glich gewesen, sich hinzuhocken, und [heute] angeben zu k¿nnen, dass ihm das T-Shirt ¿ber den Kopf gezogen worden und dass er in einen Kleinbus oder Gel¿ndewagen gezerrt worden sei, da er angeblich erst im Erdloch wieder zu sich gekommen sei. Auf den R¿ntgenbildern komme kein ehemaliger Bruch der Nase zum Vorschein. Die Narbe am Nasenr¿cken lasse sich nicht auf einen Gewehrkolbenschlag zur¿ckf¿hren, diese m¿sste wesentlich breiter und dicker sein. Zudem sei die Narbe aufgrund ihrer Struktur und dem Aussehen nach wesentlich ¿lter als der behauptete Misshandlungszeitpunkt. Es finde sich dar¿ber hinaus kein Hinweis, dass BF1 durch Folterung Rippenbr¿che erlitten habe.

Im Rahmen des Parteiengeh¿rs nahm BF1 dazu zusammengefasst und sinngem¿¿ wie folgt Stellung: Der Beschwerdef¿hrer sei zu Details der Fluchtgr¿nden gefragt worden, welche aus medizinischer Sicht unerheblich seien. Auch sei es seitens des Gutachters unzul¿ssig gewesen, den Beschwerdef¿hrer aufzufordern die Wahrheit zu sagen, dies bringe eine Voreingenommenheit zum Ausdruck. Der Beschwerdef¿hrer sei medizinischer Laie und habe offenbar (schmerzhafte) Rippenprellungen mit Rippenbr¿chen verwechselt. Die Ausf¿hrungen zur Bewusstlosigkeit seien unvollst¿ndig, der Gutachter habe es verabs¿umt, an bestimmten Stellen nachzufragen, zudem habe er auch hier subjektive Wertungen ("unglaubw¿rdig") in sein Gutachten einflie¿en lassen. Der Beschwerdef¿hrer leide, wie ein nachgereichtes Gutachten zeige, an erschwerter Atmung. Es sei naheliegend, dass die erschwerte Atmung Folge der im Zuge der Misshandlungen erlittenen Nasenverletzung sei. Das Gutachten m¿sse auch hinsichtlich dieser Nasenverletzung erg¿nzt werden.

1.13. Am 26.03.2013 ¿bermittelte eine Dolmetscherin f¿r die polnische Sprache die ¿bersetzung des negativen polnischen Asylbescheides. In diesem Bescheid wird unter anderem ausgef¿hrt, der Beschwerdef¿hrer habe anl¿sslich der Antragstellung auf die Frage nach erlittener Gewalt ausgef¿hrt, er sei "psychischer Gewalt" ausgesetzt gewesen. Er habe auf einer Baustelle gearbeitet, dann sei es zu einer Explosion gekommen, dann sei der f¿derale Dienst gekommen. Es seien Tschetschenen gewesen, die versucht h¿tten, sie ["uns"] einzusch¿chtern. Bei einer am 21.05.2010 durchgef¿hrten Einvernahme habe der Beschwerdef¿hrer angegeben, er habe im Jahr 2008 das Hochschulstudium der Studienrichtung Jus abgeschlossen und sei Mitte Juli 2009 verschleppt worden. Man habe auf seine Beine und seinen K¿rper eingeschlagen, man habe ihm verschiedene Fotos gezeigt und verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Er sei von Personen in Polizeiuniformen weggebracht worden und nach einer L¿segeldzahlung freigelassen worden. Er habe erfahren, dass er freigelassen worden sei, weil sein Onkel mit jemandem eine Vereinbarung getroffen und Geld gezahlt habe. Auf die Frage, ob er sich f¿r eine verfolgte Person halte, habe BF1 w¿rtlich angegeben:

"Ich bin ehrlich, wenn ich k¿nnte, dann w¿re ich schon heute nach Tschetschenien gefahren", seine Eltern h¿tten jedoch auf die Ausreise bzw. Nicht-R¿ckkehr bestanden.

1.14. Am 02.04.2013 langte das psychiatrisch-neurologische Gutachten des XXXX zum psychiatrisch-neurologischen Gesundheitszustand des BF1 ein. Zusammengefasst wird festgestellt, dass sich beim Untersuchten eine Anpassungsst¿rung mit l¿ngerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) finde. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst¿rung k¿nne "nicht mit Sicherheit" ausgeschlossen werden. Die Fortf¿hrung der Behandlung des BF1 sei empfehlenswert. Es sei kein Krankheitsbild feststellbar, dass BF1 au¿er Lage setzen w¿rde, gleichbleibende Angaben zu den Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.1.14. Am 02.04.2013 langte das psychiatrisch-neurologische Gutachten des römisch 40 zum psychiatrisch-neurologischen Gesundheitszustand des BF1 ein. Zusammengefasst wird festgestellt, dass sich beim Untersuchten eine Anpassungsst¿rung mit l¿ngerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) finde. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst¿rung k¿nne "nicht mit Sicherheit" ausgeschlossen werden. Die Fortf¿hrung der Behandlung des BF1 sei empfehlenswert. Es sei kein Krankheitsbild feststellbar, dass BF1 au¿er Lage setzen w¿rde, gleichbleibende Angaben zu den Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.

Im Rahmen des einger¿umten Parteiengeh¿rs nahm der Beschwerdef¿hrer dazu zusammengefasst und sinngem¿¿ wie folgt Stellung: Der Beschwerdef¿hrer leide an den im Gutachten angef¿hrten Krankheitsbildern und werde medizinisch behandelt. Die Fortf¿hrung der Behandlung sei empfehlenswert. Die Behandlungsm¿glichkeiten seien in Tschetschenien jedenfalls nicht ad¿quat gegeben.

1.15. Am 17.10.2013 ging eine Best¿tigung der XXXX ein, wonach BF1 seit 29.07.2013 Mitglied sei.1.15. Am 17.10.2013 ging eine Best¿tigung der römisch 40 ein, wonach BF1 seit 29.07.2013 Mitglied sei.

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat ¿ber die zul¿ssige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat ¿ber die zul¿ssige Beschwerde erwogen:

2.1. Zur Feststellung des ma¿geblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenst¿ndlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, durch Einvernahme der beschwerdef¿hrenden Partei in der durchgef¿hrten m¿ndlichen Verhandlung vom 31.01.2013 sowie durch Er¿rterung der in der Verhandlung eingef¿hrten L¿nderdokumente.

2.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalt aus:

2.2.1 Zur Person und den Fluchtgr¿nden:

Der Beschwerdef¿hrer, dessen Identit¿t zweifelsfrei feststeht, ist Staatsangeh¿riger der Russischen F¿deration und Angeh¿riger der tschetschenischen Volksgruppe. Er gelangte am 29.11.2011 in das ¿sterreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdef¿hrer (BF1) ist verheiratet (lebt aber getrennt von seiner in der Russischen F¿deration lebenden Frau) und lebt in ¿sterreich alleine mit seiner mit ihm eingereisten Schwester (BF2), deren Beschwerde gegen ihren negativen Bescheid (inkl. Ausweisungsentscheidung) des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag (zu GZ D11 431386-1/2013) abgewiesen wurde. Es besteht ein loser Kontakt des Beschwerdef¿hrers zu einer in ¿sterreich asylberechtigt lebenden Schwester.

Die Gr¿nde f¿r die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdef¿hrers konnten nicht festgestellt werden.

Es kann weiters weder festgestellt werden, dass der Beschwerdef¿hrer in der Russischen F¿deration einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdef¿hrer im Falle seiner R¿ckkehr in die Russische F¿deration aus Gr¿nden der Rasse, der Religion, der Nationalit¿t, der Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht w¿re.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdef¿hrer im Falle seiner R¿ckkehr in die Russische F¿deration in eine existenzgef¿hrdende Notlage geraten w¿rde und bei R¿ckkehr in die Russische F¿deration droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverh¿ltnism¿¿ige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr. Der Beschwerdef¿hrer leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Beeintr¿chtigung des Gesundheitszustandes, die einer R¿ckf¿hrung in den Herkunftsstaat entgegenstehen w¿rde.

Der Beschwerdef¿hrer ist unbescholten.

Der Beschwerdef¿hrer ist in ¿sterreich derzeit nicht selbsterhaltungsf¿hig und lebt von der Grundversorgung. Er ist von keiner in ¿sterreich lebenden Person abh¿ngig. Der Beschwerdef¿hrer versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Der Beschwerdef¿hrer ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, weitere Mitgliedschaften zu einem Verein oder einer Organisation bestehen nicht. Der Beschwerdef¿hrer hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegr¿ndetes Aufenthaltsrecht in ¿sterreich.

Im Herkunftsstaat des Beschwerdef¿hrers leben die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdef¿hrers sowie die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdef¿hrers.

2.2.2 Zur aktuellen Lage in der russischen Teilrepublik Tschetschenien wird, wie vorgehalten, festgestellt:

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen F¿deration. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden j¿ngst zu einem neuen F¿derationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die gr¿¿te der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bev¿lkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das ¿lteste im Kaukasus ans¿ssige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabh¿ngigkeit sind die h¿chsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als ¿u¿erst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegen¿ber ¿lteren Personen und der Zusammenhalt in der (Gro¿-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine gro¿e Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalit¿tsm¿¿ige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Pr¿sident Boris Jelzin den Befehl zur milit¿rischen Intervention. F¿nf Jahre sp¿ter begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast v¿llig zerst¿rt. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des fr¿heren Pr¿sidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im M¿rz 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpr¿sident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsm¿¿igen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelm¿¿igkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltaus¿bung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem R¿cktritt seines Vorg¿ngers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpr¿sident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Pr¿sidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 tr¿gt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europ¿ischen Gerichtshof f¿r Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 F¿llen f¿r schwerste Menschenrechtsverletzungen w¿hrend des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Pr¿sident Medwedew zu einer zweiten f¿nfj¿hrigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterst¿tzte Pr¿sident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilit¿t in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Pr¿sident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endg¿ltigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer St¿dte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow f¿rdert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Str¿mungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die gr¿¿te in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind f¿r viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Sicherheitssituation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Bet¿tigungsm¿glichkeiten f¿r die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ¿konomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Besch¿ftigungsm¿glichkeiten au¿erhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorf¿lle ging nach einem relativen H¿chststand 2009 wieder zur¿ck. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorf¿llen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das hei¿t, es kommt nicht mehr zu offenen K¿mpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kr¿ften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus fr¿heren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kr¿ften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bev¿lkerung genie¿en. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem sp¿rbaren R¿ckgang von Rebellen-Aktivit¿ten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der K¿mpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz f¿r Kadyrow zu finden w¿re sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, ¿ber privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpr¿sident Putin verf¿ge und sich gro¿er Beliebtheit unter der Bev¿lkerung erfreue.

(Asyll¿nderbericht Russland der ¿sterreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige R¿ckgang der f¿deralen Streitkr¿fte nach Ende der "hei¿en" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen f¿r die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der R¿ckzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive ¿bergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkr¿fte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, m¿glich. Die andauernde Stationierung f¿deraler Sicherheitskr¿fte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskr¿fte weiterhin f¿derale Unterst¿tzung im Kampf gegen die Rebellen ben¿tigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert l¿sst. Die in den letzten Monaten ergriffenen Ma¿nahmen und die Wortwahl der Pr¿sidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpr¿sidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bek¿mpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf milit¿rische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Ma¿nahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Ma¿nahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschl¿gen auf die Moskauer U-Bahn im M¿rz 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew f¿r die "Zerst¿rung" der K¿mpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutma¿t, dass Medwedew meinen k¿nnte, allein die Anwendung roher Gewalt k¿nne die Region gen¿gend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gef¿hrden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuf¿hren, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 tempor¿r wieder vermehrt Anschl¿ge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschl¿gen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der j¿ngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 l¿sst keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen f¿hig sind. Von einer St¿rkung der Widerstandsbewegung, die in der n¿chsten Zeit zu einem Ausbruch gr¿¿erer Kamphandlungen f¿hren k¿nnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine gro¿fl¿chigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbev¿lkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtaus¿bung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskr¿fte zur¿ckzuf¿hren ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Ma¿ an Gewalt feststellbar, vor allem au¿erjudizielle T¿tungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen F¿llen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskr¿fte (f¿r das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch f¿hrende K¿mpfer "neutralisiert", also get¿tet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits tr¿gt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zun¿chst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschlie¿en. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in n¿chster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten K¿mpfer vom bis dahin einflussreichsten Anf¿hrer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist f¿hrte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskr¿fte gegen "Terroristen" und deren Angeh¿rige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandsk¿mpfern und Sicherheitskr¿ften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation sch¿tzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, w¿hrend ein Gro¿teil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

2. Verfolgungsgefahr

UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben und unter besonderen Umst¿nden Frauen und Kinder, als besonders gef¿hrdet an. Personen, die in Sicherheitseinrichtungen, z.B. unter Dudaev und Maschadov t¿tig gewesen sind oder fr¿her an Rebellenaktivit¿ten teilgenommen haben, laufen nach wie vor Gefahr, bei einer R¿ckkehr in die Gefangenschaft zu geraten.

(Anfragebeantwortung von ACCORD vom 08.06.2010)

Dick Marty, Sonderberichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarats, bezeichnet in seinem Bericht den Nordkaukasus als die "europ¿ische Region, in der seit Jahren die gravierendsten und umfangreichsten Menschenrechtsverletzungen stattfinden" und spricht von "systematischen Menschenrechtsverletzungen". Willk¿rliche Festnahmen und Haft, bei denen es in den meisten F¿llen zu Folter kommt, sind im Nordkaukasus allt¿glich. Das Ziel ist meistens, Informationen ¿ber mutma¿liche Widerstandsk¿mpfer oder Gest¿ndnisse sowie die Beschuldigung anderer Personen zu erhalten, welche sp¿ter in einem Gerichtsverfahren verwendet werden k¿nnen. Willk¿rliche Festnahmen werden aber auch eingesetzt, um Menschenrechtsaktivisten, Kritiker und andere Zivilpersonen unter Druck zu setzen und zum Schweigen zu bringen.

Folter und Misshandlung muss aber nicht nur die gesamte Zivilbev¿lkerung bef¿rchten. Sie drohen auch aus dem Ausland zur¿ckkehrenden Tschetschenen. Das erzwungene Verschwinden von Personen geh¿rt wie Folter und T¿tungen zum Alltag im Nordkaukasus.

Kadyrow versprach zudem 100.000 Dollar f¿r jeden get¿teten und 50.000 Dollar f¿r jeden lebend gefangen genommenen "Aufst¿ndischen". Diese Strategie wird auch von Moskau ¿ffentlich unterst¿tzt. Von Menschenrechtsorganisationen wird kritisiert, dass Entsch¿digungszahlungen f¿r zerst¿rte Liegenschaften nur in sehr beschr¿nktem, unzureichendem Ausma¿ bezahlt werden. Amnesty International weist darauf hin, dass viele der Entsch¿digten bis zu 50 Prozent der erhaltenen Gelder gleich als Bestechungsgelder bezahlen mussten. Hohe tschetschenische Beamte und auch Pr¿sident Kadyrow selbst fielen immer wieder durch Drohungen gegen¿ber den Angeh¿rigen von (mutma¿lichen) Widerstandsk¿mpfern und Rechtfertigungen von kollektiver Bestrafung auf.

(Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 10-14, sowie 17)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Beh¿rden Unterst¿tzer und Familienmitglieder einzelner K¿mpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen F¿deration suchen und/oder finden w¿rden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen K¿mpfern sehr wohl der Fall sein kann.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische F¿deration - Unterst¿tzer und Familienmitglieder (mutma¿licher) Widerstandsk¿mpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2.1. Zivilbev¿lkerung

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt d¿steres Lagebild f¿r Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einsch¿chterung.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereins¿tzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskr¿fte get¿tete Zivilisten manchmal als K¿mpfer bezeichnen w¿rden, um die Statistik zu sch¿nen. Die derzeit stattfindenden K¿mpfe f¿hren jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbev¿lkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 F¿llen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Eins¿tzen der Sicherheitskr¿fte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit f¿r solch ernsthafte Verletzungen z¿hlen zu den hartn¿ckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterst¿tzung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verk¿ndung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in F¿llen, in denen Beh¿rden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbeh¿rden die notwendige Kooperation erm¿glichen k¿nnen.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchf¿hren, die Gesetze kennen. Daher f¿hrte das Komitee zwischen Juni 2010 und J¿nner 2011 Informationsveranstaltungen f¿r Sicherheitskr¿fte durch. Zudem f¿hrt das IKRK regelm¿¿igen Dialog mit f¿deralen und lokalen Exekutivbeh¿rden ¿ber Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenfl¿chtlinge in ihre H¿user zur¿ck, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa fl¿chteten. Das subjektive Unsicherheitsgef¿hl verhindert eine solche R¿ckkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht au¿er Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willk¿rliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskr¿fte stattfinden und fragw¿rdige Ma¿nahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtstr¿gern gutgehei¿en werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prek¿rer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausma¿ auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabh¿ngigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungl¿ubigen" ist. Grunds¿tzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgel¿st von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen ¿berschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und d¿rften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tats¿chliche Anzahl der K¿mpfer ist unklar, Sch¿tzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) ¿ber rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabh¿ngige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im M¿rz 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus l¿ge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen k¿nnte er f¿nf- bis zehnmal so viele anf¿hren. W¿hrend die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 K¿mpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark ¿bertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

Verfolgungshandlungen von Unterst¿tzern der K¿mpfer im zweiten Tschetschenienkrieg k¿nnen eher vorkommen als bei Unterst¿tzern der K¿mpfer des ersten Krieges, wo eine Vorfolgung heutzutage eher auszuschlie¿en ist. Entscheidend f¿r eine Verfolgung ist, wie aktiv ein K¿mpfer tats¿chlich involviert war oder gegebenenfalls immer noch ist. Andererseits werden f¿hrende Posten in der Verwaltung von ehem. Rebellenkommandanten, die zu Kadyrow ¿bergewechselt sind, eingenommen. Bei Unterst¿tzern des Widerstands im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg vor 2005 sind einzelne Verfolgungshandlungen jedoch nicht g¿nzlich ausgeschlossen. Familienmitglieder und Unterst¿tzer von derzeit aktiven Rebellen sind, sofern sie als solche bekannt sind, sicherlich einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt. F¿lle strafrechtlicher Verfolgung von Unterst¿tzern von Rebellen sind bekannt. Die ergriffenen Ma¿nahmen wie etwa Hausniederbrennungen finden nicht offiziell statt, werden aber geduldet, wenn nicht sogar durch Aussagen hoher Regierungsbeh¿rden bis hin zu Pr¿sident Kadyrow informell gef¿rdert.

(Analyse der Staatendokumentation, Tschetschenien - Gef¿hrdungseinsch¿tzung: Menschenrechtsaktivisten und Unterst¿tzer (von ehemaligen) Widerstandsk¿mpfern vom 09.09.2009, Seite 13 und 14

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges k¿mpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den f¿deralen Truppen gelungen war, gro¿e Kampfverb¿nde zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg ¿ber. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden s¿dlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe t¿glich Bombenanschl¿gen und Angriffen durch Heckensch¿tzen ausgesetzt. Die St¿rke und Kr¿fte der K¿mpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die H¿ufigkeit milit¿rischer Aktionen ging zur¿ck. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - n¿mlich im M¿rz 2002 Ibn al-Chattab, im J¿nner 2003 Ruslan Gelajew, im M¿rz 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die j¿ngsten Anschl¿ge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im M¿rz 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.

Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabh¿ngige Gruppen von K¿mpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen k¿nnen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Schw¿chung der Rebellenbewegung

Es kamen zahlreiche Anf¿hrer des Kaukasus Emirats ums Leben, darunter auch tschetschenische. Zuletzt wurde am 21. August 2010 der "Emir von Grosny", Chamsat Schamilew, bei einem Sondereinsatz get¿tet. Gerade in Tschetschenien selbst gelang es im Gegensatz zu Dagestan, Inguschetien und Kabardino-Balkarien aber nicht, auch bedeutende F¿hrungspers¿nlichkeiten wie Doku Umarow, festzunehmen oder zu liquidieren. Ob die T¿tung von F¿hrungspers¿nlichkeiten zu einer Schw¿chung der tschetschenischen Rebellenbewegung f¿hren w¿rde, ist fraglich. Das Beispiel der anderen Republiken zeigt, dass dies zumindest kurzfristig nicht zu einer entscheidenden Schw¿chung der einzelnen Dschamaat f¿hrt.

Die nordkaukasische Widerstandsbewegung wird mittlerweile von islamistischen Kr¿ften dominiert. Radikal-islamisches Gedankengut findet jedoch in Tschetschenien kaum Sympathien in der Bev¿lkerung, die Islamisten k¿nnen sich durch den hohen Repressionsdruck nicht frei in der ¿ffentlichkeit bewegen. Obwohl die radikal-islamische Ausrichtung einige M¿nner abschrecken soll sich den K¿mpfern anzuschlie¿en, scheint die nordkaukasische Rebellenbewegung keine Probleme zu haben, neue Mitglieder zu rekrutieren. Obwohl die Rekrutierung neuer Mitglieder kein Problem darstellt, gehen den tschetschenischen K¿mpfern einigen Beobachtern zufolge zusehends die Ressourcen aus, da es Kadyrow und russischen Sicherheitskr¿ften gelungen sei, ihre Versorgungslinien abzuschneiden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16-18)

Die tschetschenischen Sicherheitskr¿fte unterstehen fast allesamt dem tschetschenischen Innenministerium. Nach Aufl¿sung der beiden Bataillons Sapad und Wostok, die direkt dem russischen Verteidigungsministerium unterstanden hatten, stehen in der Praxis alle Sicherheitskr¿fte in Tschetschenien unter der direkten Kontrolle Ramzan Kadyrows oder sind ihm loyal, da es Kadyrow im Laufe der Jahre gelungen war, nahezu das gesamte Innenministerium mit Vertrauenspersonen zu besetzen

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 9)

Die tschetschenische Polizei hat nach Angaben des tschetschenischen Innenministers Ruslan Alchanow seit dem Jahresbeginn (2011) 13 Extremisten vernichtet und 41 mutma¿liche Teilnehmer gesetzwidriger bewaffneter Gruppen festgenommen. Weitere zehn Mitglieder der bewaffneten Formationen stellten sich selbst, hie¿ es. "Die illegalen bewaffneten Gruppen in Tschetschenien sind in der letzten Zeit betr¿chtlich geschrumpft und bekommen praktisch keine personelle Auff¿llung mehr", so der Minister. "Die unbedeutenden Reste dieser Gruppen sind nicht in der Lage, etwas zu ¿ndern, geschweige denn die Lage in der Republik Tschetschenien zu destabilisieren."

(Ria Novosti: Empfindliche Verluste bei Extremisten, 24.4.2011, http://de.rian.ru/russia/20110424/258932158.html, Zugriff 1.6.2011)

2.2.3. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gr¿nde f¿r den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religi¿ser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autorit¿re Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskr¿fte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Ausl¿ser genannt. Wie bereits erw¿hnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso daf¿r verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bev¿lkerung zur Widerstandsbewegung nicht abrei¿en zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungekl¿rten Gr¿nden gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgeb¿ude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundk¿mpfer drangen in das Geb¿ude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskr¿ften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Au¿er den Terroristen wurden bei dem ¿berfall drei Personen get¿tet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem ¿berfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschl¿ge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsf¿hig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zur¿ck vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im s¿drussischen Kislowodsk eine Amnestie f¿r die Untergrundk¿mpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische F¿deration, L¿nderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenst¿¿en zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine pers¿nlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenst¿¿en kam es auch zu Todesf¿llen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entf¿hrt und get¿tet. Auch der tschetschenische Pr¿sident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verr¿ter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" h¿tten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen F¿lle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 9)

3. Versorgungslage

Die Lebensumst¿nde f¿r die Mehrheit der tschetschenischen Bev¿lkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des s¿dlichen F¿deralen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - gro¿teils durch f¿derale Gelder - durchgef¿hrten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow m¿chte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufh¿usern, Stra¿en, Kanalisation, Stromversorgung u. ¿. Die ehemals zerst¿rte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollst¿ndig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau ¿berall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen D¿rfern Schulen und Krankenh¿user aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, flie¿endes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollst¿ndig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen F¿llen, dass die Gelder f¿r den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanit¿ren Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfst¿tigkeiten; sie konstatieren keine humanit¿re Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grunds¿tzlich m¿glich und findet unter zunehmend g¿nstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer f¿r Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden H¿user von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbez¿glichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass H¿user so lange leer stehen w¿rden, bis der Besitzer zur¿ckk¿me.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Im Juli 2003 f¿hrte die Regierung Kompensationszahlungen ein. Im Rahmen dessen sollten Personen, deren gesamtes Eigentum zerst¿rt worden war, 350.000 Rubel bekommen. Der f¿deralen Regierung zufolge hatten bis Ende 2004 39.000 Personen solche Kompensationszahlungen erhalten. Zus¿tzlich zu Regierungsprogrammen unterhalten humanit¿re Organisationen Programme zur Beschaffung von Unterk¿nften. Zwischen 2000 und 2007 wurden in Tschetschenien rund 20.000 H¿user mit der Hilfe humanit¿rer Organisationen repariert oder aufgebaut.

(BAA - ¿IF, Soziale Infrastruktur in Tschetschenien; August 2009, Seite 9)

Wohnraum bleibt ein gro¿es Problem. Nach Sch¿tzungen der Vereinten Nationen wurden w¿hrend der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 ¿ber 150.000 private H¿user sowie ca. 73.000 Wohnungen zerst¿rt. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen f¿r kriegszerst¿rtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Best¿tigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele R¿ckkehrer bek¿men bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entsch¿digung, weil die Beh¿rden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Sch¿tzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden m¿ssen.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 24)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verf¿gbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalit¿t des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einsch¿tzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums erm¿glicht, dass die Menschen selbst w¿hrend der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterst¿tzung der tschetschenischen Bev¿lkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie ben¿tigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll f¿r die Ern¿hrungssicherheit und Ern¿hrung durch "Empowerment" gef¿hrdeter Bev¿lkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verst¿rkt neue Kenntnisse ¿ber Ern¿hrung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ern¿hrungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan f¿r den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchf¿hrung von Aktivit¿ten zur Verbesserung der Ern¿hrungssicherheit und St¿rkung l¿ndlicher Existenzm¿glichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere geh¿ren zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln f¿r Einkommen schaffende Ma¿nahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gew¿hrung von Dienstleistungen sowie die St¿rkung der institutionellen Kapazit¿ten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ern¿hrungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. J¿nner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und gro¿e Armut weiter Teile der Bev¿lkerung. Nach Sch¿tzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bev¿lkerung arbeitslos und verf¿gen ¿ber Eink¿nfte unterhalb der Armutsgrenze (in H¿he von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensm¿glichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie ¿berwiegend zerst¿rt ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivit¿ten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erd¿l und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ern¿hrer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 23)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein gro¿es Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit h¿her gesch¿tzt, ein nicht unbetr¿chtlicher Teil der Bev¿lkerung d¿rfte aber im informellen Sektor Einkommen sch¿pfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterst¿tzung aus der Familie hat in der Republik gro¿e Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen d¿rfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grunds¿tzlich dieselben f¿deralen sozialen Unterst¿tzungen wie in der gesamten Russischen F¿deration verf¿gbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterst¿tzung zur Gr¿ndung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen f¿r Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den R¿ckstand gegen¿ber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum j¿hrlich und sei die Bek¿mpfung der Arbeitslosigkeit ¿u¿erst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitspl¿tze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterst¿tzt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb er¿ffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gef¿rdert. Stellt man Arbeiter ein, erh¿lt man f¿r jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem l¿ndlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm f¿r zus¿tzliche Ma¿nahmen f¿r die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden f¿r Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der H¿he von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Ma¿nahmen sollen zus¿tzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilit¿t der Bev¿lkerung zu f¿rdern. Zur Unterst¿tzung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verf¿gbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus k¿nnen sich dort melden und um Arbeitspl¿tze in anderen Regionen der Russischen F¿deration ansuchen.

F¿r Alte und Invalide gibt es auch Unterst¿tzung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort besch¿ftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bed¿rftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang ben¿tigt. Gem¿¿ der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ¿rztliche Versorgung und materielle Unterst¿tzung zur Verf¿gung gestellt. Zudem gibt es station¿re Einrichtungen f¿r Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden m¿ssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische F¿deration, L¿nderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien fl¿chendeckend gew¿hrleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verf¿gbar, was aber in Anbetracht der Gr¿¿e der Republik (ungef¿hr der Steiermark) zu verstehen ist. Grunds¿tzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. F¿r Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verf¿gbar sind, besteht die M¿glichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische St¿dte zu reisen.

Die Gesundheitsversorgung stellt auch in dem "Zielprogramm f¿r den sozialen und wirtschaftlichen Wiederaufbau 2008-2011" einen Schwerpunkt dar. Dieses Programm umfasste direkte finanzielle Unterst¿tzung f¿r medizinisches Personal, zur Verf¿gung stellen von diagnostischen Ger¿ten f¿r Ambulanzen, andere ambulante Dienste und Polykliniken, Impfprogramme mit besonderem Schwerpunkt auf Kinderimpfungen sowie medizinische Versorgung in der Schwangerschaft und Zulieferungen. Gr¿¿ere Teile der Geldmittel werden f¿r Notfallma¿nahmen f¿r Tuberkulosebehandlungen, insulare Diabetesdiagnose,

-behandlung und -pr¿vention, den Wiederaufbau und der Entwicklung der Onkologie, Notfallma¿nahmen f¿r HIV/AIDS Pr¿vention, Impfung und Pr¿vention von Infektionskrankheiten sowie f¿r komplexe Ma¿nahmen gegen Drogenmissbrauch aufgewendet. Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Diese Erholung ist an verschiedenen Kennzahlen ersichtlich: Auf 10.000 Einwohner kamen bereits im Jahr 2007 73,2 Krankenhausbetten, 22,5 ¿rzte, sowie 66,7 weiteres medizinisches Personal. Insgesamt gab es 2007 62 Krankenh¿user, 79 ambulant behandelnde Polikliniken, 185 Stellen f¿r ¿rztliche Betreuung und Geburtshilfe und f¿nf Zentren f¿r ansteckende Krankheiten. Dies stellt in jedem der Bereiche einen signifikanten Anstieg im Vergleich zum Jahr 2006 dar.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, IOM - International Organistion for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009, Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 6)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einsch¿tzungen vor. Durch die Zerst¿rungen und K¿mpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionst¿chtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis f¿nfzehnmal h¿ufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenh¿user f¿r die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen F¿deration entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele ¿rzte und medizinische Fachkr¿fte Tschetschenien w¿hrend der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenh¿user und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgef¿hrt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenh¿user f¿r psychisch Kranke sowie weitere Krankenh¿user, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, besch¿ftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen f¿r medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsst¿rungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. k¿nnen laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen F¿deration (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte F¿lle werden f¿r die Behandlung und Nachsorge von ihren ¿rtlichen Kliniken in die n¿chsten St¿dte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) ¿berwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische F¿deration vom 10.08.2010, Seite 2)

Es gibt au¿erdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgef¿hrt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur f¿r medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenh¿user und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsm¿glichkeiten bestehen grunds¿tzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert t¿tig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verf¿gung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsma¿nahmen f¿r medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterst¿tzte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von ¿rzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen ¿bergeben. Diese nachhaltigen Ma¿nahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einsch¿tzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Ma¿nahmen bzw. sogar ein R¿ckzug ihrerseits m¿glich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erh¿hung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgef¿hrten Schulungsma¿nahmen k¿nnen zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerst¿rt galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das F¿derale Gesetz Nr. 326 ¿ber die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsb¿rger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabh¿ngig von der Meldeadresse, gew¿hrleistet ist.

Allerdings gibt es Einschr¿nkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr m¿glich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Au¿erdem kann ein Arzt einen Patienten wegen ¿berlastung ablehnen.

(IOM L¿nderinformationsblatt Russische F¿deration Juni 2011; Antwort der ¿B in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Bertreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge k¿nnen psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium f¿r Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung t¿tig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsst¿rung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken er¿ffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Beh¿rden und NRO zusammen, um passende R¿umlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien ¿ber die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuf¿hren. 50 lokale Kinderfachkr¿fte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales F¿hrungskomitee mit den tschetschenischen Beh¿rden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schl¿sselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand M¿rz 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterst¿tzten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im J¿nner 2009 waren es bereits 29. F¿r 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universit¿ten besch¿ftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. R¿ckkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von R¿ckkehrern

Eine R¿ckkehr von Tschetschenen in die Russische F¿deration ist m¿glich, die meisten tschetschenischen R¿ckkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zur¿ck. Da in der Russischen F¿deration Bewegungsfreiheit gilt, k¿nnen sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen. Das R¿ckkehrerprogramm von ¿sterreich wird nach Auskunft von IOM Moskau von den lokalen Beh¿rden weitgehend akzeptiert. Durch die Unterst¿tzung bei der Reintegration und durch die Kontakte von IOM mit den R¿ckkehrern ¿ber NRO konnte man best¿tigen, dass bislang keine R¿ckkehrer in Tschetschenien Probleme hatten. R¿ckkehrer, die Reintegrationshilfe erhalten, sollen nachhaltig zur¿ckkehren, das hei¿t, nicht erneut ausreisen.

Dem Ausw¿rtigen Amt sind keine F¿lle bekannt, in denen russische Staatsangeh¿rige bei ihrer R¿ckkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen dem Ausw¿rtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse dar¿ber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugeh¿rigkeit nach ihrer R¿ckf¿hrung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endg¿ltig gel¿st ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Beh¿rden erfahren. Dies gilt insbesondere f¿r solche Personen, die sich gegen die gegenw¿rtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Beh¿rden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.

Mittlerweile sind von den nach Kriegsausbruch weit ¿ber 200.000 Fl¿chtlingen, die vor allem nach Inguschetien gefl¿chtet waren, die meisten nach Tschetschenien zur¿ckgekehrt. Auch von den innerhalb Tschetscheniens vertriebenen Personen sind die meisten wieder in ihre H¿user zur¿ckgekehrt. Laut UNHCR konnten seit dem Jahr 2002 zehntausende Binnenfl¿chtlinge aufgrund der Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage und der bereits erfolgten und laufenden Wiederaufbauprogramme in ihre H¿user zur¿ckkehren. Anfang 2009 sch¿tzte das Fl¿chtlingshochkommissariat die Zahl der weiterhin Binnenvertriebenen auf 79.000.

Auch ein Anstieg der Anzahl freiwilliger R¿ckkehrer aus ¿sterreich in die Russische F¿deration ist festzustellen. 2008 kehrten in den ersten zehn Monaten 1.196 Personen aus Europa in die Russische F¿deration zur¿ck (hiervon 173 aus ¿sterreich). Zwischen 2003 und 2007 kehrten insgesamt 1.485 Personen zur¿ck. Hierbei handelt es sich allerdings nur um mit der Unterst¿tzung der IOM (International Organisation for Migration) zur¿ckgekehrte Personen, die tats¿chliche Gesamtzahl liegt vermutlich h¿her. 75% der (durch IOM unterst¿tzten) R¿ckkehrer in die Russische F¿deration kehrten 2008 nach Tschetschenien zur¿ck, 17% gingen nach Dagestan, 3% nach Inguschetien. Tschetschenen kehren derzeit auch aus Moskau und anderen Teilen der Russischen F¿deration nach Tschetschenien zur¿ck. Mit Unterst¿tzung von IOM kehrten 2009 insgesamt 918 Personen aus ¿sterreich in die Russische F¿deration zur¿ck. Aus ¿sterreich kehrten darunter mit Unterst¿tzung des VM¿ (Verein Menschenrechte ¿sterreich) 2008 69 Personen, 2009 303, und in den ersten vier Monaten des Jahres 2010 64 Personen nach Tschetschenien zur¿ck.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010)

3.5.2. Frauen als R¿ckkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zur¿ckkehren, k¿nnen mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen F¿deration rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitsl¿hnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelm¿¿igen Besch¿ftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle f¿r tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere f¿r die sozial schw¿chsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne M¿nner geh¿ren. Neben der auf f¿deraler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen f¿r Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines f¿r Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 04.04.2010, Seite 19)

3.5.3. Unbegleitete Minderj¿hrige als R¿ckkehrer

Zur¿ckkehrende unbegleitete Minderj¿hrige k¿nnen ¿ber die Abteilung f¿r staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz f¿r Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen F¿deration in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandte zur Aufnahme bereit erkl¿ren. Die Zust¿ndigkeit liegt bei den Beh¿rden des registrierten Wohnortes des Minderj¿hrigen.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 37)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gem¿¿ Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen M¿glichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in F¿hrungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie M¿nner haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungef¿hr dem europ¿ischen Durchschnitt. Ein gro¿es Problem ist h¿usliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass j¿hrlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angeh¿rigen get¿tet werden. Als Hauptursachen hierf¿r gelten Alkoholismus, ein traditionell gepr¿gtes Verst¿ndnis der Rolle von M¿nnern und Frauen und beengte Wohnverh¿ltnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen h¿usliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums f¿r Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenh¿user. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzm¿glichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.Gem¿¿ Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen M¿glichkeiten zu deren Realisierung". Die geringe Anzahl der Frauen in F¿hrungspositionen zeigt aber, dass Frauen im Berufsleben nicht die gleichen Chancen wie M¿nner haben. Ihr Anteil entspricht jedoch ungef¿hr dem europ¿ischen Durchschnitt. Ein gro¿es Problem ist h¿usliche Gewalt. Mit diesem Thema befasste Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass j¿hrlich etwa 14.000 Frauen von ihrem Partner oder einem Angeh¿rigen get¿tet werden. Als Hauptursachen hierf¿r gelten Alkoholismus, ein traditionell gepr¿gtes Verst¿ndnis der Rolle von M¿nnern und Frauen und beengte Wohnverh¿ltnisse. Die Polizei bleibt meist passiv, staatlichen Schutz gegen h¿usliche Gewalt gibt es kaum. Nach Angaben des Ministeriums f¿r Gesundheit und Soziales gibt es landesweit 23 staatliche Frauenh¿user. In Tschetschenien werden vereinzelt Schutzm¿glichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 18

COI Workshop "Frauen in Tschetschenien am 17.02.012)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu ¿nderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre M¿nner in den Krieg begeben hatten, pl¿tzlich in der Rolle der alleinigen Familienern¿hrer(innen) wieder. Die ¿bernahme ehemals typisch m¿nnlicher Aufgaben st¿rkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von gro¿er Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Ph¿nomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religi¿se Autorit¿ten, nunmehr wieder r¿ckg¿ngig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen g¿nzlich verloren, oder werden nun in ge¿nderter Form ausge¿bt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der l¿ndlichen und eher traditionsbewussten Bev¿lkerung in der Hauptstadt Grosny zur¿ckzuf¿hren ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv gef¿rderte R¿ckbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen St¿rkung der Gesellschaft f¿hren und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich n¿hert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) F¿r Frauen ¿u¿ert sich die R¿ckbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der ¿ffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-¿berf¿llen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verst¿rkt ausge¿bt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verst¿rkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelf¿lle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tats¿chlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgr¿nden oder durch Sicherheitskr¿fte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausge¿bt, gelegentlich zu tats¿chlichen Entf¿hrungen und Zwangsheiraten f¿hren kann. Aber auch Vergewaltigungen und T¿tungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. H¿usliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gem¿¿ den Traditionen gel¿st, k¿nnen jedoch bei den Beh¿rden angezeigt werden. Ob Beh¿ren dabei Hilfe gew¿hren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "geh¿ren" seine Kinder den Br¿uchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die M¿glichkeit f¿r Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden d¿rften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen f¿hrt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, beh¿rdlicher oder religi¿ser Autorit¿ten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den ¿ffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Au¿enstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht ¿bliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil f¿r Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass s¿kulare Frauen gemeinhin aus Gr¿nden der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben k¿nnen. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschr¿nkt. Der auf Frauen ausge¿bte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird gr¿¿er und st¿rker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzm¿glichkeiten in Anspruch nimmt, h¿ngt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsm¿glichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernit¿t, Traditionalit¿t und Religiosit¿t. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben k¿nnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bev¿lkerung gutgehei¿en, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch M¿nner - stehen ihr durchaus kritisch gegen¿ber. Andererseits ist es f¿r Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten ¿bernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die R¿ckbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergr¿¿ert und die Vulnerabilit¿t von Frauen und M¿dchen gegen¿ber h¿uslicher und sexueller Gewalt erh¿ht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsm¿¿ig eine nicht unbetr¿chtliche wirtschaftliche Aktivit¿t zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstst¿ndigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, h¿ngen alleinstehende Frauen bei einer R¿ckkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterst¿tzung ihrer (Gro¿-)Familie ab. Soziale Unterst¿tzungsleistungen bestehen, au¿er Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen F¿deration, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch f¿r die Auszahlung staatlicher Unterst¿tzungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft st¿rken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernit¿t und Selbstst¿ndigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die M¿glichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abh¿ngen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zur¿ckgedr¿ngt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin m¿nnlich dominierten Kultur. Hinzugef¿gt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschlie¿lich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bev¿lkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widerspr¿chlich dar. Weitere diesbez¿gliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufst¿tigen Frauen in den n¿chsten Jahren zur¿ckgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Stra¿enkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein R¿ckgang der Zahl der Stra¿enkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einsch¿tzung der Botschaft glaubhaften, Sch¿tzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche F¿rsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die ¿ffentliche materielle F¿rsorge f¿r diese Kinder ist unzureichend. ¿ber Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Ausw¿rtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "geh¿ren" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Br¿uchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die M¿glichkeit f¿r Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden. (Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grunds¿tzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, h¿ufig k¿nnen keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu gro¿, weil immer noch viele Schulgeb¿ude zerst¿rt sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft f¿r bedrohte V¿lker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen ¿ber die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten f¿r das gesamte Gebiet der Russischen F¿deration und somit auch f¿r Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tats¿chlich einberufen wird. Grunds¿tzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdr¿ckung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Gro¿zahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gek¿mpft haben, gegen¿ber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind h¿ufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschr¿nken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelm¿¿ig Freiwillige ausgew¿hlt und auf Vertragsbasis in Verb¿nde der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grunds¿tzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 25)

5.1. Dauer und Art des Wehrdienstes

Die Bedingungen des Wehrdienstes sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht f¿r M¿nner zwischen 18 und 28 Jahren. Der Grundwehrdienst dauert zw¿lf Monate und Angaben ¿ber Wehrdienst bzw. Wehrersatzdienst werden im Wehrregister vermerkt. Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkr¿ften kann als zumindest problematisch bezeichnet werden, da es nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ¿ltere Wehrpflichtige kommt. Der durch die Verk¿rzung der Wehrdienstzeit auf zw¿lf Monate (2007 noch zun¿chst 24, dann 18 Monate, seit der Einberufung vom 01.4.2008 zw¿lf Monate) erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch k¿rzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen) hat sich (noch) nicht deutlich bemerkbar gemacht.

(Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration, vom 07.03.2011, Seite 15, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

5.2. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung:

Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen F¿deration gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im f¿r seine Meldeadresse zust¿ndigen Milit¿rkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungm¿nner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische F¿deration zur¿ckkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zust¿ndigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Art. 10 des F¿deralen Gesetzes ¿ber Milit¿rpflicht und Milit¿rdienst). Wehrpflichtige, die sich der Milit¿rpflicht entzogen haben, k¿nnen aufgrund des Art. 328 des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zus¿tzliche) Ableistung des Milit¿rdienstes nach ¿berschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit gro¿em Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es ¿berhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu¿e belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 M¿nner wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verb¿¿enden - Haftstrafe nach Durchf¿hrung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, w¿hrend im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbu¿e - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der H¿he bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Beh¿rden in Moskau ca. 40.000 junge M¿nner, die den Wehrdienst verweigern, leben w¿rden, nach der Fr¿hlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.Wenn ein wehrpflichtiger Mann in der Russischen F¿deration gemeldet ist, ist er laut geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzuberufen und hat er im f¿r seine Meldeadresse zust¿ndigen Milit¿rkommissariat zu erscheinen. Bei jeder Einberufung versuchen sich mehrere tausend Jungm¿nner im Einberufungsalter ihrer Wehrpflicht zu entziehen, indem sie ihren Wohnort wechseln oder sich im Ausland aufhalten. Wehrpflichtige, die aus dem Ausland in die Russische F¿deration zur¿ckkehren, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise beim zust¿ndigen Wehramt (Kommandantur) zwecks Aktualisierung der Eintragungen im Wehrregister zu melden (Artikel 10, des F¿deralen Gesetzes ¿ber Milit¿rpflicht und Milit¿rdienst). Wehrpflichtige, die sich der Milit¿rpflicht entzogen haben, k¿nnen aufgrund des Artikel 328, des Russischen Strafgesetzbuches strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, wobei die (zus¿tzliche) Ableistung des Milit¿rdienstes nach ¿berschreitung des Wehrpflichtalters von 27 Jahren nicht vorgesehen ist. In der Praxis ist die strafrechtliche Verfolgung der Wehrdienstentziehung nicht sehr wahrscheinlich, zumal die Gerichte in solchen Angelegenheiten nur mit gro¿em Widerwillen ein Verfahren einleiten. Soweit es ¿berhaupt zu einer Bestrafung kommt, so werden diese Handlungen in der Regel als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbu¿e belegt und zwar ohne Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens. So wurden 2008 lediglich 91 M¿nner wegen Wehrdienstverweigerung mit einer - in den allgemeinen Vollzugsanstalten zu verb¿¿enden - Haftstrafe nach Durchf¿hrung eines gerichtlichen Strafverfahrens bestraft, w¿hrend im selben Zeitraum rund 15.000 Personen mit einer Geldbu¿e - ohne Einleitung eines Strafverfahrens - in der H¿he bis zu 200.000 Rubel (ca. 4.700 Euro) wegen Wehrdienstverweigerung belegt worden sind. In diesem Zusammenhang wurde in den russischen Medien im September 2010 verbreitet, dass nach Feststellung der Moskauer Beh¿rden in Moskau ca. 40.000 junge M¿nner, die den Wehrdienst verweigern, leben w¿rden, nach der Fr¿hlingsmusterung (01.10.2010 bis 31.04.2010) aber lediglich gegen zwei Personen ein Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet worden sei.

(Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010).

5.3. Wehrersatzdienst

Zentrale Bestimmungen im f¿deralen Gesetz ¿ber den alternativen Zivildienst vom 28. Juni 2002 inklusive der ¿nderungen vom 22. August 2004, vom 31. Dezember 2005, vom 6. Juli 2006 und vom 9. M¿rz 2010 besagen, dass wehrf¿hige M¿nner ein Recht auf Ersatz des Milit¿rdienstes durch alternativen Zivildienst haben, wenn der Milit¿rdienst ihren ¿berzeugungen oder Glaubensvorstellungen widerspreche oder wenn der Wehrf¿hige einer kleinen Volksgruppe mit traditioneller Lebensweise zugeh¿rig sei. In der Praxis hat der Wehrersatzdienst, der in der Russischen F¿deration derzeit 21 Monate betr¿gt, bisher noch keine gr¿¿ere Bedeutung erlangt, zumal zurzeit in der gesamten Russischen F¿deration lediglich 880 Zivildienstleistende registriert sind. Das Wehrkommissariat billigt etwa zwei Drittel der eingereichten Antr¿ge, jedoch haben seit der Einf¿hrung des Gesetzes erst 4.328 M¿nner einen Antrag auf alternativen Zivildienst gestellt. Jeder zehnte wurde auf einer Baustelle eingesetzt. ¿ber die H¿lfte leistete den alternativen Zivildienst in einem sozialen Beruf ab. Bei erwarteten eineinhalb Jahren m¿hseliger T¿tigkeit auf dem Bau, in Krankenh¿usern, Altenheimen und Hospizen entscheiden sich viele junge Russen ohne langes ¿berlegen f¿r den einj¿hrigen Wehrdienst. Als Ursache f¿r das weitgehend fehlende Interesse der Wehrpflichtigen an der Leistung des Ersatzdienstes wird vor allem die L¿nge des Ersatzdienstes genannt, die fast doppelt so lang ist wie die Dauer des Milit¿rdienstes, sowie die schlechten Arbeitsbedingungen und der um ein mehrfaches niedrigere Sold im Vergleich zu der materiellen Verg¿tung der Milit¿rdienstleistenden. Au¿erdem widerspricht die Leistung eines Wehrersatzdienstes der tschetschenischen Tradition.

(Accord Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

6. Innerstaatliche Relokationsm¿glichkeit

UNHCR betont in seinen Richtlinien zur "Internen Flucht- oder Neuansiedlungsalternative im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge", dass die Frage des Vorliegens einer inl¿ndischen Flucht- bzw. Schutzalternative in einem Asylverfahren nicht losgel¿st von allen anderen zu pr¿fen ist und dass das Konzept der inl¿ndischen Flucht- bzw. Schutzalternative auch nicht dazu dienen kann, den Zugang zum Verfahren zur Feststellung der Fl¿chtlingseigenschaft zu verweigern, weil sich diese Frage erst im Zusammenhang mit der inhaltlichen Pr¿fung eines Asylantrages stellt (HCR/GIP/03/04 v. 23.7.2003, S 2).

Die Pr¿fung, ob eine inl¿ndische Flucht- bzw. Schutzalternative vorliegt, erfordert eine Zukunftsprognose dahingehend, ob f¿r den jeweils konkreten Asylwerber im Entscheidungszeitpunkt eine solche tats¿chlich in Frage kommt (= Kl¿rung der Relevanz) und bejahendenfalls ob diese ihm zumutbar ist (= Kl¿rung der Zumutbarkeit). Dabei ist zun¿chst zu kl¿ren, ob ein konkretes risikofreies Gebiet existiert, das sich durch Abwesenheit des Verfolgers auszeichnet und dessen Stabilit¿t und Sicherheit von Dauer ist. Weiters ist zu kl¿ren, ob ein solches risikofreies Gebiet f¿r den Asylwerber sowohl von innerhalb als auch von au¿erhalb des Herkunftsstaates in Sicherheit und auf legalem Weg erreichbar ist

(= M¿glichkeit einer sicheren R¿ckkehr) und ob das Leben dort f¿r den Asylwerber ohne unangemessene H¿rten oder Gefahren gef¿hrt werden kann. Wenn eine solche inl¿ndische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht s¿mtlicher pers¿nlicher Umst¿nde zumutbar w¿re, dort Zuflucht zu finden, um nicht l¿nger begr¿ndete Furcht vor Verfolgung zu haben (vgl. hierzu auch die o.a. diesbez¿glichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).(= M¿glichkeit einer sicheren R¿ckkehr) und ob das Leben dort f¿r den Asylwerber ohne unangemessene H¿rten oder Gefahren gef¿hrt werden kann. Wenn eine solche inl¿ndische Flucht- bzw. Schutzalternative als vorhanden angesehen wird, hat ferner das Entscheidungsorgan nachzuweisen bzw. den Beweis zu erbringen, dass es dem betroffenen Asylwerber in Anbetracht s¿mtlicher pers¿nlicher Umst¿nde zumutbar w¿re, dort Zuflucht zu finden, um nicht l¿nger begr¿ndete Furcht vor Verfolgung zu haben vergleiche hierzu auch die o.a. diesbez¿glichen UNHCR-Richtlinien v. 23.7.2003, HCR/GIP/03/04).

Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inl¿ndische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite - allenfalls nach ¿berwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.5.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbst¿tigkeit f¿r kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).

Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne f¿rmliche Gew¿hrung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalit¿t, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).

Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine R¿ckkehr in die Russischen F¿deration - ganz allgemein - auch f¿r Tschetschenen (die eine pers¿nliche Verfolgung nicht glaubhaft machen k¿nnen) f¿r zumutbar an, weil dort kein B¿rgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007, D-5420/2006).

Es ist grunds¿tzlich m¿glich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der f¿deralen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gew¿hnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegeb¿hr' erheben. Sie betr¿gt f¿r Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungef¿hr 25 Cent; f¿r Ausw¿rtige - auch Tschetschenen - liegt sie h¿her, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration, 07.03.2011)

Grunds¿tzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gew¿hrleistet, B¿rger k¿nnen ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei w¿hlen. Jedoch sind B¿rger der Russischen F¿deration gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vor¿bergehenden gegenw¿rtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zust¿ndigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen F¿deration gleich dar. Voraussetzung f¿r eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen m¿ssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zust¿ndigkeitsbereich des F¿deralen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Beh¿rden (UFMS) und weiterer Beh¿rden f¿r innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich tempor¿rer Registrierungen. Um sich tempor¿r zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vor¿bergehende Adresse angegeben wird, das pers¿nliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine tempor¿re Registrierung ein Jahr G¿ltigkeit besitzt, stellen manche lokale Beh¿rden vor¿bergehende Registrierungen lediglich f¿r einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine tempor¿re Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. F¿r einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht l¿nger als 90 Tage in dem Gebiet aufh¿lt, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Beh¿rden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identit¿t von Personen, die nicht im Besitz von Identit¿tsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen F¿llen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen F¿deration aufh¿ltigen Verwandten. Sobald die Identit¿t der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegen¿ber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willk¿rlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugeh¿rigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen st¿nden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdr¿cke) auf der Stra¿e, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (h¿ufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensit¿t abgenommen. Laut Auskunft des Ausw¿rtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbeh¿rden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verst¿rkten Kampfes der Beh¿rden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsb¿rgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen F¿deration zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in gro¿en St¿dten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den s¿dlichen Republiken der F¿deration durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschr¿nkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die M¿glichkeit von aus anderen Staaten zur¿ckgef¿hrten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die R¿cksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem F¿derationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem B¿rger den ¿rtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenw¿rtigen Aufenthaltsort ("vor¿bergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden m¿ssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und erm¿glicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich gef¿rderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch gr¿¿ere Probleme als Neuank¿mmlinge anderer Nationalit¿t, ¿berhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszuf¿llen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ¿B in Moskau vom 13.04.2012)

Der F¿derale Migrationsdienst (FMS) best¿tigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsb¿rger der Russischen F¿deration, auch R¿ckkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zust¿ndigen Beh¿rde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist f¿r einen legalen Aufenthalt in der Russischen F¿deration unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere f¿r tempor¿re Registrierungen (Registrierungen f¿r einen nicht l¿nger als 90 Tage dauernden Zeitraum). F¿r eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des F¿deralen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Beh¿rden (UFMS) schicken, in dem die vor¿bergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr pers¿nlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des F¿deralen Migrationsdienstes (FMS) bestehen f¿r Tschetschenen keine Einschr¿nkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisep¿ssen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einsch¿tzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische B¿rger. Nichtregistrierte Tschetschenen k¿nnen innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort ¿berleben. Ihr Lebensstandard h¿ngt stark davon ab, ob sie ¿ber Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verf¿gen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vor¿bergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht l¿nger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des f¿deralen Ombudsmannes h¿lt fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen F¿deration, dies gilt hinsichtlich Besch¿ftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsanspr¿che. Die tschetschenische Bev¿lkerung au¿erhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterst¿tzen. Laut seiner Einsch¿tzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen au¿erhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist f¿r einen legalen Aufenthalt in der Russischen F¿deration unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich gef¿rderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt erm¿glicht. Grunds¿tzlich hat man in der Russischen F¿deration am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und v¿llig unabh¿ngig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabh¿ngig von dessen Staatsb¿rgerschaft, gew¿hrt. Die ethnische Zugeh¿rigkeit w¿rde auch nach Auskunft von IOM an D¿nemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbez¿glich ist auch auf die ¿nderungen im Gesundheitswesen der Russischen F¿deration zu verweisen und hervorzuheben, dass das F¿derale Gesetz Nr. 326 ¿ber die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen F¿deration festschreibt, dass jeder russische Staatsb¿rger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen F¿deration, unabh¿ngig von der Meldeadresse, gew¿hrt wird. (Schreiben der ¿sterreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM L¿nderinformationsblatt Russische F¿deration, Juni 2012)

IOM Russland erkl¿rte, dass die Russische F¿deration eine f¿derale Struktur hat und falls eine verd¿chtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, k¿nnte nach dieser Person in der gesamten Russischen F¿deration beh¿rdlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Beh¿rden eingeleitet wird, h¿ngt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Beh¿rden eine bundesweite Suche nach dem Verd¿chtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erkl¿rte, es sei ¿blich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zur¿ckgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des f¿deralen Ombudsmannes erkl¿rte demgegen¿ber, dass ihm keine F¿lle bekannt w¿ren, in denen russische Beh¿rden auf Anfrage der tschetschenischen Beh¿rden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zur¿ck nach Tschetschenien ¿berstellt h¿tten. Zumindest w¿rden tschetschenische Beh¿rden das russische f¿derale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterst¿tzen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Beh¿rden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbeh¿rde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterst¿tzer oder Verwandte von Anh¿ngern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen F¿deration gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterst¿tzt hat und sich in der Folge au¿erhalb von Tschetschenien niederl¿sst, w¿rden die tschetschenischen Beh¿rden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder gro¿e Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zur¿ck nach Tschetschenien zu ¿berstellen.

Der f¿derale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden ¿ber Bel¿stigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen F¿deration au¿erhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Au¿enseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, k¿nnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen F¿deration als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegen¿ber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer ¿u¿erungen betreffend die Regierung Kadyrows w¿rde jedoch zu einer R¿ge durch die tschetschenischen Beh¿rden f¿hren. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten F¿llen tschetschenische Beh¿rden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen F¿deration und in vielen europ¿ischen L¿ndern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu t¿ten. (Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu pr¿fen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen F¿deration m¿glich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Au¿enseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbez¿glich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von m¿glichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen ¿berdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die M¿glichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religi¿ser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgehei¿en, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches M¿dchen einen Angeh¿rigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere S¿nde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugeh¿rigen verschiedener V¿lker des Kaukasus durchaus ¿blich gewesen und es gibt keine Berichte dar¿ber, dass die Angeh¿rigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religi¿ser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

8. Lage in den Nachbarrepubliken im Nordkaukasus:

Der Tschetschenienkonflikt hatte in den zur¿ckliegenden Jahren auch auf die Nachbarrepubliken im Nordkaukasus ¿bergegriffen und die gesamte Region destabilisiert. Die H¿ufigkeit bewaffneter Auseinandersetzungen nimmt insbesondere in Inguschetien und Dagestan weiterhin zu. Die gesamte Region ist wirtschaftlich und sozial eine der am st¿rksten benachteiligten in der Russischen F¿deration. Sie leidet in ganz besonderem Ma¿e unter Korruption, ethnischen Spannungen und der Machtaus¿bung durch einzelne Clans.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 25)

8.1. Blutrache in Tschetschenien, Inguschetien und Dagestan:

Im Kaukasus gab es lange keine Staaten im traditionellen Sinn des Wortes. Von den einheimischen V¿lkern gingen keine Staatsbildungen aus, die enge lokale und ethnische Grenzen ¿berschritten haben. Die Macht staatlicher Stellen beschr¿nkte sich gew¿hnlich auf den Sitz des Herrschers. Die bergigen Regionen blieben davon weitgehend unber¿hrt. Das nicht Vorhandensein eines Staates impliziert die Abwesenheit von staatlicher Macht und Gesetzen, das einzige Gesetz, das die gegenseitigen Beziehungen regelte, war f¿r lange Zeit das Adat, das sogenannte Gewohnheitsrecht.

Die Tradition der Blutrache stellt einen Teil des Gewohnheitsrechts dar. Wenn der eigentliche T¿ter nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann, so wird sein engster Verwandter zum Ziel der Rache. Das Adat erlaubt nicht, dass die Rache durch irgendeine Regierungseinrichtung ausge¿bt wird. Nur das Opfer oder seine Familie d¿rfen am T¿ter oder wenn dieser nicht direkt bestraft werden kann, an seiner Familie Rache nehmen. Frauen, Kinder und Alte sind von der Blutrache ausgenommen. Obwohl die Blutrache oft als brutal und grausam betrachtet wird, gilt sie in de facto in Anarchie lebenden Gesellschaften als notwendiger Mechanismus um das Chaos zu verhindern. W¿hrend der Sowjetherrschaft wurde versucht die Blutrache sowie das gesamte Adat auszumerzen. In den 90er Jahren des vorigen Jahrhunderts kommt es jedoch zu einem Wiederaufleben des Gewohnheitsrechts und zwar vor allem wegen der Korruption und der Machtlosigkeit der Regierung zusammen mit dem Vertrauensverlust der Bev¿lkerung in die Staatssicherheit und die Justiz. Auch der kriegsbedingte Zusammenbruch staatlicher Strukturen und die "Fremdherrschaft" des russischen Staates f¿hrten zu einem Anstieg der Blutrache.

Jedoch ist man heute, wie die Einrichtung der Vers¿hnungskommission zeigt, daran interessiert, diese alten Br¿uche wieder zur¿ckzudr¿ngen, um die entstehende Gewaltspirale, die bei einem relativ kleinen Volk wie den Tschetschenen auf lange Sicht durchaus f¿r das ¿berleben der Gruppe bedrohliche Ausma¿e annehmen kann, zu unterbrechen.

(Analyse der Staatendokumentation, Blutrache in Tschetschenien vom 05.11.2009)

9. Inguschetien:

Inguschetien ist mit seinen etwa 3.600 km2 die kleinste der Nordkaukasusrepubliken. Die Mehrheit der rund 410.000 Bewohner sind Inguschen. Sie geh¿ren ¿berwiegend dem sunnitischen Islam an. Au¿erdem leben Russen und Tschetschenen in Inguschetien. Etwa 20% der Einwohner sind ethnische Tschetschenen. Die ehemalige Hauptstadt Nasran ist die wichtigste Stadt, seit 2003 ist jedoch Magas die offizielle Hauptstadt. Inguschetien ist seit 1992 eine autonome Republik innerhalb der Russischen F¿deration. Amtssprachen sind Inguschetisch und Russisch. Zwischen Inguschetien und Nordossetien kam es zwischen 1992 und 1993 zu einem Konflikt um ein Grenzgebiet, welches seit 1944 Ossetien geh¿rt, auf das die Inguschen jedoch seit ihrer R¿ckkehr aus Zentralasien Anspruch erheben.

Im Dezember 2001 trat Pr¿sident Ruslan Auschew von seinem Amt zur¿ck. Als Nachfolger wurde im April 2002 der Geheimdienstgeneral Murat Zjazikow gew¿hlt. Dies f¿hrte zu einer grundlegend anderen Haltung gegen¿ber dem Tschetschenienkrieg. Insbesondere kam es zu einem h¿rteren Vorgehen gegen¿ber tschetschenischen K¿mpfern. Dies f¿hrte letztlich zu einer gewissen Eskalation in Inguschetien.

(http://de.wikipedia.org/wiki/Inguschetien, Zugriff 09.01.2012, Junus-Bek Jewkurow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Junus-bek_Bamatgirejewitsch_Jewkurow, Zugriff 11.01.2011)

Mit der Bestimmung von Junus-Bek Jewkurow im Oktober 2008 zum Nachfolger des entlassenen Pr¿sidenten Zjazikow kam es aber zu einer innergesellschaftlichen Entspannung. Pr¿sident Jewkurow, der auch Generalmajor der Russischen Armee ist, hat Oppositionsvertreter in die Regierung integriert und die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Konfliktl¿sungsans¿tze betont. Pr¿sident Medwedew hat ihn dabei demonstrativ unterst¿tzt. Von internationalen Organisationen (u.a. den Vereinten Nationen) wird die Sicherheitslage in Inguschetien als schlechter als in Tschetschenien eingestuft. Der Konflikt dauert unvermindert seit 2004 an und hat sich seit Sommer 2007 nochmals deutlich versch¿rft. Es kommt immer wieder zu Angriffen gegen die Sicherheitskr¿fte und staatliche Funktionstr¿ger mit Toten und Verletzten sowie zu einer H¿ufung von Terroranschl¿gen. Die Sicherheitssituation scheint sich jedoch im ersten Halbjahr 2012 signifikant gebessert zu haben. Lokale Beh¿rden k¿nnen die Lage in der Region (Korruption, ¿berf¿lle von Rebellen, Willk¿r f¿deraler Sicherheitskr¿fte) augenscheinlich nicht kontrollieren. Das unverh¿ltnism¿¿ige und unterschiedslose Vorgehen der Sicherheitskr¿fte gegen die in Inguschetien operierenden Rebellen, das h¿ufig die Zivilbev¿lkerung trifft, war einer der Hauptgr¿nde f¿r das Entstehen der inguschetischen Opposition.

Pr¿sident Jewkurow hat wiederholt betont, dass die Probleme der Republik nur im Dialog zwischen Gesellschaft und Staatsorganen gel¿st werden k¿nnten. F¿r die schlechte sozio¿konomische Lage in der Republik seien die Schw¿che und der Vertrauensverlust der Staatsorgane und die Korruption urs¿chlich. Gleichwohl ist es seit Amtsantritt Jewkurows nicht zu einem R¿ckgang der Rebellenaktivit¿t gekommen, auch wenden die Sicherheitskr¿fte weiterhin mitunter brutale Methoden an, bis hin zu extralegalen T¿tungen im Vorgehen gegen vermeintliche Rebellen. Der Haltung Jewkurows ist es m¿glicherweise geschuldet, dass die Anzahl der Entf¿hrungen in Inguschetien im Jahr 2009 stark zur¿ckging - laut Memorial auf 13 gegen¿ber 31 im Vorjahr 2008. 2010 wurden nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen jedoch erneut mindestens zw¿lf Entf¿hrungen registriert, wobei davon sieben Personen ohne erneutes Lebenszeichen verschwunden sein sollen. F¿r die zweite H¿lfte 2010 ist die Zahl der Terroranschl¿ge in Inguschetien etwas zur¿ckgegangen. Jewkurow selbst stellte Ende 2010 jedoch fest, dass es bez¿glich der Rebellenaktivit¿ten keine Entwarnung geben k¿nnte. Am 10.06.2009 wurde die Vizechefin des inguschetischen Obersten Gerichtshofs, Asa Gasgirejewa, bei einem Anschlag erschossen - 18 Monate, nachdem ihr Amtsvorg¿nger erschossen worden war.

Der inguschetische Pr¿sident Jewkurow nannte in einer Stellungnahme das "rechtswidrige Verhalten der Sicherheitskr¿fte" und "Korruption" als Hauptgr¿nde f¿r die schwierige Lage in Inguschetien. Am 13.06.09 wurde der ehemalige inguschetische Innenminister Baschir Auschew in Nasran ermordet. Am 22.06.09 wurde Pr¿sident Jewkurow bei einem Anschlag auf seinen Konvoi schwer verletzt. Am 25.10.2009 wurde der f¿hrende Oppositionspolitiker Makscharip Auschew in Kabardino-Balkarien bei der R¿ckfahrt nach Inguschetien erschossen. Seit 2006 kam es in Inguschetien wiederholt auch zu gezielten ¿bergriffen gegen russischst¿mmige Bewohner (T¿tung russischer Familien in ihrem h¿uslichen Umfeld; ¿bergriffe an der Arbeitsstelle), deren Zahl durch ein gezieltes Regierungsprogramm wieder erh¿ht werden sollte.

Die Wirtschaftslage Inguschetiens ist prek¿r. Der Anteil der f¿deralen Mittel am Haushalt der Republik ist mit 89,2 % sogar noch h¿her als in Tschetschenien (dort 80,6%), die Arbeitslosigkeit ist nach Sch¿tzungen der Vereinten Nationen ¿hnlich hoch wie in Tschetschenien. Die gesundheitliche Versorgung ist im Vergleich zu Gesamtrussland auf einem niedrigeren Niveau. Nach einem Bericht der Gesundheitsministerin Inguschetiens vom Februar 2009 befinden sich in Inguschetien immer noch 24.000 offiziell registrierte Fl¿chtlinge (¿berwiegend aus Tschetschenien und Nord-Ossetien). Dies belaste den Gesundheitssektor, der selbst f¿r die einheimische Bev¿lkerung nicht ausreichend sei, zus¿tzlich. Im Vergleich zu der gesamten Russischen F¿deration sei die Krankheitsrate sowie die Infektionsrate in Inguschetien doppelt so hoch. Im Bericht der Gesundheitsministerin wurden in diesem Zusammenhang insbesondere Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs sowie verschiedene Traumata und Verletzungen, die auf Explosionen und Feuerwaffen zur¿ckzuf¿hren sind, genannt.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 26 und 27; Amnesty International, Annual Report 2012)

10. Dagestan:

Dagestan ist mit rund 50.300 km¿ und 3 Millionen Einwohnern die gr¿¿te der Nordkaukasusrepubliken der Russischen F¿deration. Die Hauptstadt ist Machatschkala. Die Sprachen mehrerer V¿lker sind in der Verfassung verankert. Die meisten Einwohner Dagestans sind Muslime.

Pr¿sident Magomedali Magomedov, der Dagestan seit dem Ende der Sowjetunion gef¿hrt hatte, wurde im Februar 2006 von Mukhu Aliyev abgel¿st. 2010 wurde Aliyev wiederum durch Magomedows Sohn Magomedsalam Magomedow als Pr¿sident Dagestans abgel¿st.

(BBC News, Regions and Territories: Dagestan, Stand Dezember 2007, Dagestan, http://de.wikipedia.org/wiki/Dagestan, Zugriff 09.01.2012, Magomedsalam Magomedow,

http://de.wikipedia.org/wiki/Magomedsalam_Magomedalijewitsch_Magomedow, Zugriff 09.01.2012)

Die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan hat sich in den Jahren 2009 und 2010 deutlich verschlechtert. Der bewaffnete Konflikt schwelt seit dem Jahr 2000 vermischt mit Clan-Auseinandersetzungen, Korruption und organisierter Kriminalit¿t. Anschl¿ge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische F¿hrungskader, Polizeiautos und Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und ¿ffentliche Geb¿ude. Das Vorgehen der Beh¿rden gegen die Rebellen ist hart und ungezielt. Nach glaubw¿rdigen Aussagen von NROs und unabh¿ngigen Beobachtern ver¿ben dagestanische Sicherheitskr¿fte schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zu extralegalen T¿tungen.

Seit dem 15. M¿rz 2012 sind mindestens 30.000 Soldaten des russischen Innenministeriums aus Tschetschenien und anderen Gebieten Russlands nach Dagestan verlegt worden.

In Dagestan verschwinden regelm¿¿ig Personen; die NRO "M¿tter Dagestans f¿r die Menschenrechte" hat f¿r die ersten acht Monate 2009 25 Entf¿hrungsf¿lle dokumentiert. Von ¿ffentlicher Seite gibt es glaubhafte Schilderungen, dass kaum Hilfe bei der Suche nach diesen Personen geleistet wurde. Diese ¿bergriffe sind willk¿rlich, nicht gegen spezielle Bev¿lkerungsgruppen gerichtet. Problematisch ist die T¿tigkeit tschetschenischer Sicherheitsorgane in Dagestan, die dort ohne Abstimmung mit den ¿rtlichen Beh¿rden Festnahmen durchf¿hren. Dies hat wiederholt zu gewaltsamen Auseinandersetzungen mit dagestanischen Sicherheitsorganen gef¿hrt. Seit Beginn dieses Jahrhunderts hat ein fr¿her in der Region nicht vertretenes fundamentalistisches Verst¿ndnis des Islams zahlreiche Anh¿nger gefunden. Die staatlichen Beh¿rden setzen die Mitglieder derartiger Gemeinden mit Extremisten oder potentiellen Terroristen gleich und erfassen sie in Listen. Mitunter m¿ssen sich diese Personen regelm¿¿ig bei der Miliz melden und sind erheblichem Druck ausgesetzt.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 25 und 26)

Anfang Mai 2011 ernannte Umarow pers¿nlich Ibragimkhalil Daudow (Amir Salikh), einen 50-j¿hrigen Afghanistan-Veteranen, zum neuen Anf¿hrer des dagestanischen Untergrundes. In Dagestan sind gem¿¿ Sch¿tzungen des Central Asia-Caucasus Analyst ungef¿hr 2500 M¿nner aktiv. Das ist mindestens die H¿lfte aller bewaffneten Widerstandsk¿mpfer im Nordkaukasus. Nach dem Tod Daudows Anfang Februar 2012 k¿mpfen mehrere Rivalen um seine Nachfolge.

(Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 9; Dt. Bundesamt f¿r Migration und Fl¿chtlinge, L¿nderinformation Russische F¿deration Mai 2012)

11. Weitere Erkenntnisse ¿ber asyl- und abschiebungsrelevante Vorg¿nge

11.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Beh¿rden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangeh¿rigen mit sich f¿hren (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheits¿berpr¿fung vorgelegten Dokumente sind F¿lschungen. In Russland ist es m¿glich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangeh¿rigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen F¿deration, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, f¿hren mitunter gef¿lschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsma¿nahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind gr¿¿tenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grunds¿tzlich ¿berpr¿ft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerst¿rt wurden.

11.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangeh¿riger durch russische Beh¿rden an den Au¿engrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen ¿berwachen. Dem Ausw¿rtigen Amt liegen keine detaillierten Erkenntnisse ¿ber die Ausreisewege von Asylwerbern vor, die aus Tschetschenien nach Deutschland gelangen.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 38-39)

2.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweisw¿rdigung:

2.3.1. Die Identit¿t, Staats- und Volksgruppenzugeh¿rigkeit des Beschwerdef¿hrers wurden bereits von der belangten Beh¿rde festgestellt. Die Feststellungen zur famili¿ren und privaten Situation ergeben sich aus dem diesbez¿glich glaubw¿rdigen Vorbringen des Beschwerdef¿hrers und seiner Schwester im Verlauf der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung. Im vorliegenden Verfahren ist auch kein Grund hervorgekommen, wonach an diesen Angaben zu zweifeln w¿re.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdef¿hrers ergeben sich aus den eingeholten Gutachten des XXXX. Laut Gutachten des XXXX liegt eine Anpassungsst¿rung mit l¿ngerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vor, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst¿rung k¿nne "nicht mit Sicherheit" ausgeschlossen werden. Laut XXXX besteht hinsichtlich der behaupteten Misshandlungsverletzungen kein Behandlungsbedarf. Der Beschwerdef¿hrer legte zwar weitere Best¿tigungen vor, wonach eine posttraumatische Belastungsst¿rung vorliege und wonach seine Nasenatmung erschwert sei; der erkennende Senat zog aus dem j¿ngst erfolgten Beitritt des Beschwerdef¿hrers zur XXXX jedoch den Schluss, dass der Beschwerdef¿hrer jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeintr¿chtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer R¿ckf¿hrung in den Herkunftsstaat entgegenstehen w¿rde.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdef¿hrers ergeben sich aus den eingeholten Gutachten des römisch 40 . Laut Gutachten des römisch 40 liegt eine Anpassungsst¿rung mit l¿ngerdauernder depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) vor, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst¿rung k¿nne "nicht mit Sicherheit" ausgeschlossen werden. Laut römisch 40 besteht hinsichtlich der behaupteten Misshandlungsverletzungen kein Behandlungsbedarf. Der Beschwerdef¿hrer legte zwar weitere Best¿tigungen vor, wonach eine posttraumatische Belastungsst¿rung vorliege und wonach seine Nasenatmung erschwert sei; der erkennende Senat zog aus dem j¿ngst erfolgten Beitritt des Beschwerdef¿hrers zur römisch 40 jedoch den Schluss, dass der Beschwerdef¿hrer jedenfalls nicht an einer akut lebensbedrohlichen Beeintr¿chtigung des Gesundheitszustandes leidet, die einer R¿ckf¿hrung in den Herkunftsstaat entgegenstehen w¿rde.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdef¿hrers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Die L¿nderfeststellungen gr¿nden auf den jeweils angef¿hrten L¿nderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosit¿t der Quellen und der Plausibilit¿t ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht f¿r den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in der Russischen F¿deration bzw. der russischen Teilrepublik Tschetschenien zugrunde gelegt werden konnten.

2.3.2. Die behaupteten Fluchtgr¿nde konnten aus folgenden Gr¿nden den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:

Gem¿¿ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der pers¿nliche Eindruck des Asylwerbers f¿r die Bewertung der Glaubw¿rdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdef¿hrers als wichtigstes Beweismittel zur Verf¿gung. Die erkennende Beh¿rde kann einen Sachverhalt grunds¿tzlich nur dann als glaubw¿rdig anerkennen, wenn der Beschwerdef¿hrer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen ¿bereinstimmen.

Es entspricht der st¿ndigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gr¿nde, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates gef¿hrt haben, im Allgemeinen als nicht glaubw¿rdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begr¿ndenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widerspr¿chlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabl¿ufen oder mit tats¿chlichen Verh¿ltnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er ma¿gebliche Tatsachen erst sehr sp¿t im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher W¿rdigung und im Besonderen aufgrund der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers (BF1) sowie seiner Schwester (BF2) im Hinblick auf die von ihnen behauptete Verfolgung und die Fluchtgr¿nde unglaubw¿rdig ist und nicht den Tatsachen entspricht.

Bereits die Angaben des BF1 zu seinem Studienabschluss der Studienrichtung Rechtswissenschaften erwiesen sich trotz zahlreicher Fragestellungen als auffallend ausweichend, vage, unplausibel und letztlich auch widerspr¿chlich. Zwar konnte BF1 ein Originaldiplom der XXXX vorlegen, weiters f¿nf Professoren nennen, von denen vier tats¿chlich an der von BF1 angegebenen Universit¿t unterrichten, und dar¿ber hinaus auch das Delikt Mord dem richtigen Paragraphen zuordnen (¿ 105, wenngleich ohne Nennung eines Gesetzes), auf der anderen Seite erweckten praktisch alle anderen Antworten und Angaben des Beschwerdef¿hrers massive Zweifel an einem Studienabschluss. In der Verhandlung behauptete BF1 seine Diplomarbeit zum Thema "Einverst¿ndnis und Erkl¿rung des Rechtsstaates" verfasst zu haben, konnte jedoch nicht einmal einen einzigen Satz zur Erkl¿rung des Inhaltes dieser Arbeit zu Protokoll geben. Dar¿ber hinaus ist im vorgelegten Diplom als Thema der Diplomarbeit "Mietvertrag f¿r Fahrzeuge" angef¿hrt. Es liegt auf der Hand, dass jemand, der tats¿chlich ein Studium abschlossen hat, nicht nur das richtige Thema seiner Diplomarbeit nennen, sondern auch zumindest in einigen S¿tzen den Inhalt der Arbeit darlegen k¿nnen sollte. Auch wenn BF1 den richtigen Paragraphen des Morddeliktes benennen konnte, war er nicht in der Lage, die generellen Rechtsgrundlagen des Strafrechts oder andere T¿tungsdelikte aus dem russischen Strafrecht anzugeben. Auch die Angaben zu seinen Praktika fielen h¿chst vage und zudem widerspr¿chlich aus. Behauptete der Beschwerdef¿hrer vor dem Bundesasylamt noch, dass er unter anderem auch zwei bis drei Monate bei der Kriminalpolizei ein Praktikum absolviert habe, bestritt er dies in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung und behauptete einen Protokollierungsfehler des einvernehmenden Referenten (der Referent habe nicht gewusst, was das Wort "Staatsanwalt" bedeute), der jedoch auf AS 111 eindeutig sowohl ein Praktikum bei der Staatsanwaltschaft als auch ein Praktikum bei der Kriminalpolizei niederschreiben lie¿, weswegen naturgem¿¿ keine Verwechslung dieser beiden Begriffe (etwa aufgrund eines Translationsfehlers) vorliegen kann. Die Angaben des BF1 zu seiner T¿tigkeit bei der Staatsanwaltschaft fielen dar¿ber hinaus h¿chst vage aus. Auch die Frage der eigenen Vertreterin nach der Europ¿ischen Menschenrechtskonvention konnte nicht beantwortet werden. Die zweifache Frage des vorsitzenden Richters nach der Gewaltenteilung wurde mit zweifachem Schweigen quittiert. Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (im vorgelegten Diplom wird als vorletztes Pr¿fungsgebiet "Arbeitsvertrag" angegeben) konnte nicht juristisch, sondern lediglich aus Sicht des Personalmanagements (sinngem¿¿: man bewirbt sich und erh¿lt telefonisch die Einladung zum Bewerbungsgespr¿ch, so entstehe der Arbeitsvertrag) beschrieben werden. V¿lkerrechtliche Positionen, welche sich aus fr¿heren Ansichten der Sowjetunion ergeben h¿tten, waren BF1 ebenso unbekannt wie die wichtigsten drei bis f¿nf Lehrb¿cher f¿r das russische Strafrecht, somit f¿r jenes Rechtsgebiet, f¿r welches sich der Beschwerdef¿hrer am meisten interessiert haben will.Bereits die Angaben des BF1 zu seinem Studienabschluss der Studienrichtung Rechtswissenschaften erwiesen sich trotz zahlreicher Fragestellungen als auffallend ausweichend, vage, unplausibel und letztlich auch widerspr¿chlich. Zwar konnte BF1 ein Originaldiplom der römisch 40 vorlegen, weiters f¿nf Professoren nennen, von denen vier tats¿chlich an der von BF1 angegebenen Universit¿t unterrichten, und dar¿ber hinaus auch das Delikt Mord dem richtigen Paragraphen zuordnen (¿ 105, wenngleich ohne Nennung eines Gesetzes), auf der anderen Seite erweckten praktisch alle anderen Antworten und Angaben des Beschwerdef¿hrers massive Zweifel an einem Studienabschluss. In der Verhandlung behauptete BF1 seine Diplomarbeit zum Thema "Einverst¿ndnis und Erkl¿rung des Rechtsstaates" verfasst zu haben, konnte jedoch nicht einmal einen einzigen Satz zur Erkl¿rung des Inhaltes dieser Arbeit zu Protokoll geben. Dar¿ber hinaus ist im vorgelegten Diplom als Thema der Diplomarbeit "Mietvertrag f¿r Fahrzeuge" angef¿hrt. Es liegt auf der Hand, dass jemand, der tats¿chlich ein Studium abschlossen hat, nicht nur das richtige Thema seiner Diplomarbeit nennen, sondern auch zumindest in einigen S¿tzen den Inhalt der Arbeit darlegen k¿nnen sollte. Auch wenn BF1 den richtigen Paragraphen des Morddeliktes benennen konnte, war er nicht in der Lage, die generellen Rechtsgrundlagen des Strafrechts oder andere T¿tungsdelikte aus dem russischen Strafrecht anzugeben. Auch die Angaben zu seinen Praktika fielen h¿chst vage und zudem widerspr¿chlich aus. Behauptete der Beschwerdef¿hrer vor dem Bundesasylamt noch, dass er unter anderem auch zwei bis drei Monate bei der Kriminalpolizei ein Praktikum absolviert habe, bestritt er dies in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung und behauptete einen Protokollierungsfehler des einvernehmenden Referenten (der Referent habe nicht gewusst, was das Wort "Staatsanwalt" bedeute), der jedoch auf AS 111 eindeutig sowohl ein Praktikum bei der Staatsanwaltschaft als auch ein Praktikum bei der Kriminalpolizei niederschreiben lie¿, weswegen naturgem¿¿ keine Verwechslung dieser beiden Begriffe (etwa aufgrund eines Translationsfehlers) vorliegen kann. Die Angaben des BF1 zu seiner T¿tigkeit bei der Staatsanwaltschaft fielen dar¿ber hinaus h¿chst vage aus. Auch die Frage der eigenen Vertreterin nach der Europ¿ischen Menschenrechtskonvention konnte nicht beantwortet werden. Die zweifache Frage des vorsitzenden Richters nach der Gewaltenteilung wurde mit zweifachem Schweigen quittiert. Das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages (im vorgelegten Diplom wird als vorletztes Pr¿fungsgebiet "Arbeitsvertrag" angegeben) konnte nicht juristisch, sondern lediglich aus Sicht des Personalmanagements (sinngem¿¿: man bewirbt sich und erh¿lt telefonisch die Einladung zum Bewerbungsgespr¿ch, so entstehe der Arbeitsvertrag) beschrieben werden. V¿lkerrechtliche Positionen, welche sich aus fr¿heren Ansichten der Sowjetunion ergeben h¿tten, waren BF1 ebenso unbekannt wie die wichtigsten drei bis f¿nf Lehrb¿cher f¿r das russische Strafrecht, somit f¿r jenes Rechtsgebiet, f¿r welches sich der Beschwerdef¿hrer am meisten interessiert haben will.

Angesichts dieser zahlreichen und massiven L¿cken konnte der erkennende Senat auch aus den wenigen und rudiment¿ren richtigen Angaben des Beschwerdef¿hrers keine Glaubw¿rdigkeit hinsichtlich des behaupteten Studienabschlusses gewinnen.

Somit musste konsequenterweise auch den Behauptungen zu den absolvierten Praktika des BF1 und in weiterer Folge auch den Angaben des BF1 zu seinen Recherchen in seinem ehemaligen Arbeitsumfeld hinsichtlich des Verschwindens seiner Freunde jegliche Glaubw¿rdigkeit versagt werden.

Doch auch im eigentlichen Kern des Fluchtvorbringens finden sich zahlreiche weitere Widerspr¿che und Unplausibilit¿ten.

So gab der Beschwerdef¿hrer vor der belangten Beh¿rde an, er sei w¿hrend seiner Anhaltung nur am Anfang in einer Grube festgehalten worden, sp¿ter nicht mehr, w¿hrend er in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung behauptete, er habe die gesamte Zeit der Anhaltung in der Grube verbracht. Dar¿ber hinaus erwiesen sich auch die Angaben des Beschwerdef¿hrers zur Grube selbst als h¿chst unglaubw¿rdig. So gab der Beschwerdef¿hrer zun¿chst an, die Grube sei etwa 2 Meter tief gewesen, eine H¿he, die zumindest f¿r etwas athletischere Gefangene sogar ohne Hilfsmittel zu ¿berwinden w¿re. Weiters behauptete der Beschwerdef¿hrer in der Beschwerdeverhandlung zun¿chst, man habe ihn aus dieser Grube hinaufgezogen ("Sie haben mich hinaufgezogen. Ich bin nicht geklettert."), man habe "irgendeine M¿glichkeit [gehabt] nach unten zu kommen und ihn herauszuholen", um wenige Minuten sp¿ter anzugeben, er habe unter "Hinaufziehen" verstanden, dass zwei, drei Personen ohne Waffen hinuntergeklettert seien und gemeinsam mit dem Beschwerdef¿hrer wieder die Stufen (!) hinaufgeklettert seien.

Der Asylgerichtshof verkennt keineswegs, dass zahlreichen ¿bereinstimmenden Quellenberichten zufolge die Anhaltung einiger politischer Gefangener tats¿chlich (auch) in tieferen Gruben erfolgte; aus diesen allgemeinem Umstand l¿sst sich jedoch angesichts der h¿chst unplausiblen und widerspr¿chlichen Darstellung des BF1 wenig f¿r die Glaubw¿rdigkeit dieses individuellen Einzelfalles gewinnen.

Der n¿chste Widerspruch findet sich in der (sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof get¿tigten) Behauptung des BF1, er wisse nicht, warum man ihn am Ende der Anhaltung habe gehen lassen, w¿hrend er in seinem Asylverfahren in Polen angab, seine Familie habe L¿segeld f¿r ihn entrichtet.

Widerspr¿chlich wurde auch die Dauer des Krankenhausaufenthaltes unmittelbar nach der Anhaltung geschildert. Gab der Beschwerdef¿hrer vor dem Bundesasylamt noch an, er sei "den ganzen Tag ¿ber dort [gewesen] - also von der Fr¿h bis zum Abend" (AS 105, ¿hnlich auch AS 93), behauptete BF1 in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof hingegen, er sei "maximal eine Stunde" dort gewesen und habe das Spital noch in der Nacht der Freilassung verlassen.

BF1 gab sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof an, man habe ihm die Nase und die Rippen gebrochen. Gem¿¿ dem eingeholten Gutachten des XXXX k¿nnen diese behaupteten Verletzungen jedoch nicht verifiziert werden. Die angeblich auf den Gewehrschlag zur¿ckgehende Narbe auf der Nase des BF1 entspricht dar¿ber hinaus aufgrund ihrer (schmalen) Beschaffenheit und des Alters nicht den Angaben des Beschwerdef¿hrers. Die im Rahmen des Parteiengeh¿rs get¿tigte Erkl¿rung des BF1, (sinngem¿¿) er habe die starken Schmerzen eben einem Bruch der Rippen und eder Nase zugeordnet, sei aber ein medizinischer Laie, vermochte den erkennenden Senat nicht zu ¿berzeugen, zumal es f¿r die offenkundig ebenso unrichtige Zuordnung der Narbe zum behaupteten Gewehrkolbenschlag keine Erkl¿rung des BF1 gibt.BF1 gab sowohl vor dem Bundesasylamt als auch vor dem Asylgerichtshof an, man habe ihm die Nase und die Rippen gebrochen. Gem¿¿ dem eingeholten Gutachten des römisch 40 k¿nnen diese behaupteten Verletzungen jedoch nicht verifiziert werden. Die angeblich auf den Gewehrschlag zur¿ckgehende Narbe auf der Nase des BF1 entspricht dar¿ber hinaus aufgrund ihrer (schmalen) Beschaffenheit und des Alters nicht den Angaben des Beschwerdef¿hrers. Die im Rahmen des Parteiengeh¿rs get¿tigte Erkl¿rung des BF1, (sinngem¿¿) er habe die starken Schmerzen eben einem Bruch der Rippen und eder Nase zugeordnet, sei aber ein medizinischer Laie, vermochte den erkennenden Senat nicht zu ¿berzeugen, zumal es f¿r die offenkundig ebenso unrichtige Zuordnung der Narbe zum behaupteten Gewehrkolbenschlag keine Erkl¿rung des BF1 gibt.

BF1 gab in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung auf die Frage "Wonach wurde bei den Verh¿ren gefragt" an, man habe ihm "irgendwelche" Bilder von Widerstandsk¿mpfern gezeigt und habe "irgendwelche" Namen genannt, "nur das" habe es gegeben. Erst auf Vorhalt, er habe an anderer Stelle auch behautet, er sei auch zu seinen beiden Freunden befragt worden, gab er an, man habe ihn auch zu diesen beiden Freunden befragt. Es liegt auf der Hand, dass sich ein glaubw¿rdiger Asylwerber bei der Frage "Wonach wurde bei den Verh¿ren gefragt" gerade an die sicherheitsbeh¿rdliche Befragung nach seinen eigenen Freunden erinnern m¿sste.

BF1 gab weiters vor dem Bundesasylamt als auch in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung an, man habe ihn anl¿sslich der Verhaftung durch den Schlag auf die Nase bewusstlos geschlagen, er sei erst in der Grube bzw. beim Fall in die Grube zu sich gekommen. allerdings konnte er vor dem Bundesasylamt einige Details schildern, etwa dass er sich nach dem Schlag hingehockt oder dass man ihm von hinten das T-Shirt ¿ber den Kopf gezogen habe (AS 91). Der erkennende Senat bezweifelte daher bereits in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung die Glaubw¿rdigkeit des Beschwerdef¿hrers und findet auch an der Wortwahl ("unglaubw¿rdig") des Gutachters, welcher die Zweifel des Senates vollinhaltlich best¿tigte, relativ wenig auszusetzen. Selbst wenn BF1, wie im Rahmen des Parteiengeh¿rs zum genannten Gutachten behauptet, gewisserma¿en nur "weggetreten", aber nicht v¿llig bewusstlos war, erkl¿rt dies nicht, warum er in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung trotz ausdr¿cklicher Befragung nichts ¿ber das Hinhocken oder das ¿berziehen des T-Shirts ¿ber den Kopf erz¿hlen konnte.

Alles in allem entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, dass nicht nur die Vorgeschichte (Abschluss eines Jus-Studiums sowie Absolvieren mehrerer Praktika bei staatlichen Beh¿rden) sondern auch der eigentliche Kern der Fluchtgeschichte (Recherchen im ehemaligen Arbeitsumfeld dieser Praktika, Festnahme und Anhaltung) aufgrund der massiven Widerspr¿che und Unglaubw¿rdigkeiten lediglich ein erfundenes Konstrukt zur Asylerlangung darstellt. Soweit BF1 sein Aussageverhalten mit seiner behaupteten posttraumatischen Belastungsst¿rung erkl¿rt, ist ihm zu entgegnen, dass Gutachter XXXX das Vorliegen einer solchen posttraumatrischen Belastungsst¿rung lediglich nur nicht mit Bestimmheit auszuschlie¿en vermochte, insbesondere aber ausdr¿cklich festhielt, dass bei BF1 kein Krankheitsbild fassbar sei, "das ihn au¿er Lage versetzen w¿rde, gleichbleibende Angaben zu den Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen."Alles in allem entstand beim erkennenden Senat der Eindruck, dass nicht nur die Vorgeschichte (Abschluss eines Jus-Studiums sowie Absolvieren mehrerer Praktika bei staatlichen Beh¿rden) sondern auch der eigentliche Kern der Fluchtgeschichte (Recherchen im ehemaligen Arbeitsumfeld dieser Praktika, Festnahme und Anhaltung) aufgrund der massiven Widerspr¿che und Unglaubw¿rdigkeiten lediglich ein erfundenes Konstrukt zur Asylerlangung darstellt. Soweit BF1 sein Aussageverhalten mit seiner behaupteten posttraumatischen Belastungsst¿rung erkl¿rt, ist ihm zu entgegnen, dass Gutachter römisch 40 das Vorliegen einer solchen posttraumatrischen Belastungsst¿rung lediglich nur nicht mit Bestimmheit auszuschlie¿en vermochte, insbesondere aber ausdr¿cklich festhielt, dass bei BF1 kein Krankheitsbild fassbar sei, "das ihn au¿er Lage versetzen w¿rde, gleichbleibende Angaben zu den Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen."

Doch auch in der Darstellung der BF2 selbst finden sich mehrere Widerspr¿che und Unplausibilit¿ten.

Auch hier beginnt es bereits bei der Darstellung der unmittelbaren privaten Lebensgeschichte, konkret bei der Behauptung, in drei teils massiv ungl¿cklich verlaufenden, teils von Gewalt gepr¿gten (vor-)ehelichen Beziehungen gelebt zu haben. Vor dem Bundesasylamt gab BF2 an, sie sei im Alter von 16 Jahren geraubt worden, aber sofort wieder zu den Eltern zur¿ckgekehrt. Mit 17 habe sie nach ihrer Entf¿hrung geheiratet und mit dem Mann zwei Jahre zusammengelebt. Erst im Jahr 2010 habe sie auf eigenen Wunsch geheiratet.

In der Beschwerde der BF2 findet sich ua. die handschriftlich verfasste Darstellung des Verlaufs der Beziehungen zu ihren (Ehe-)Partnern. Sie sei mit 16 Jahren ein erstes Mal geraubt worden, sie habe nach den Traditionen ein Jahr dort [scil. beim sie entf¿hrt habenden Mann] bleiben m¿ssen. Nach einem Jahr habe sie sich scheiden lassen. Das zweite Mal sei es eine Zwangsheirat gewesen. Da habe niemand gefragt, ob sie es wolle oder nicht, da sie gezwungen gewesen sei, einen Angeh¿rigen der Armee Kadyrovs zu heiraten. Sie habe ihr Schicksal akzeptiert und mit diesem Mann gelebt, bis er bei einem Unfall gestorben sei. Nach seinem Tod sei sie von den Eltern nach Hause gebracht worden. Danach habe sie ein Junge geraubt, mit welchem sie sich einmal unterhalten habe. Sie habe gedacht, sie w¿rde mit diesem Jungen gl¿cklich werden, doch sei er ein Drogenabh¿ngiger gewesen. Unter Drogen habe er sie geschlagen und gezwungen, Alkohol zu trinken. Sie sei von ihm gefl¿chtet.

In der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung findet sich jedoch eine dritte Darstellung des Ablaufs dieser Beziehungen: BF2 gab hier gleich zu Beginn widerspr¿chlich an, mit dem ersten Mann ein Jahr oder drei Jahre zusammen gewesen zu sein. Auf Vorhalt des Widerspruches gab sie zu Protokoll, die drei Jahre seien richtig. Die zweite Beziehung - nach Scheidung der ersten Ehe - habe lediglich einen Tag (sic!) gedauert, nach ihrer Entf¿hrung h¿tten ihre Eltern sie wieder zur¿ckgeholt. Die dritte Beziehung sei eine Zwangsheirat mit einem Angeh¿rigen der Armee Kadyrovs gewesen. Sp¿ter erg¿nzte BF2 noch, dass dieser dritte Mann wahrscheinlich noch lebe.

Es liegt auf der Hand, dass diese drei in ihrer Reihenfolge und ihrem Verlauf zum Teil massiv widerspr¿chlich geschilderten Beziehungen seitens des erkennenden Senates als ¿u¿erst unglaubw¿rdig gewertet werden mussten.

Auch konnte der erkennende Senat den Ablauf der Ereignisse bei der ersten Befragung der BF2 durch die Sicherheitsbeh¿rden rund um den Anruf des BF1 in seiner Heimat nicht nachvollziehen.

Dies beginnt bereits mit der Behauptung der BF2 und des BF1 in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof, dass dieser erste Anruf nach Jahren sinngem¿¿ das erste Lebenszeichen des BF1 f¿r BF2 und die gemeinsamen Eltern dargestellt habe. Die in ¿sterreich lebende Schwester des BF1 und des BF2 gab in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich an, dass sie zu BF1 in den Jahren 2009-2012 (w¿hrend seines Aufenthaltes in Polen) telefonischen Kontakt gehabt habe, dabei habe dieser mehr Informationen aus der Heimat gehabt habe als sie selbst. Sie selbst habe auch mit den Eltern telefoniert.

Es liegt auf der Hand, dass dies bedeutet, dass BF1 in den Jahren 2009 bis Ende 2011 somit von Polen aus auch einen telefonischen Kontakt zu seiner in Tschetschenien lebenden Familie gehabt haben muss, wenn er mehr Informationen aus der Heimat gehabt haben soll als die Zeugin.

Selbst wenn es diesen Kontakt doch nicht gegeben haben sollte, ist es nicht nachvollziehbar, dass die Sicherheitsbeh¿rden nach Eingang des Telefonates nur die Schwester des BF1, nicht aber die gemeinsamen Eltern oder die in Moskau lebende Schwester ¿ber den Verbleib des BF1 befragen. Die Begr¿ndung, die Eltern seien bereits ¿lter, vermag hinsichtlich des Alters (der Vater war im Jahr 2012 etwa 65 Jahre alt, die Mutter 59) nicht v¿llig zu ¿berzeugen, da eine etwaige Befragung zu Hause nicht mit den k¿rperlichen Strapazen einer Anhaltung gleichzusetzen ist - wobei auch in Frage zu stellen ist, warum gerade jene Angeh¿rigen der Sicherheitsbeh¿rden, denen seitens der Beschwerdef¿hrer ja unerbittliche Brutalit¿t und Gewalt unterstellt wurde, tats¿chlich eine solche R¿cksicht auf das Alter der Eltern genommen haben und eben selbst auf eine "einfache" Befragung verzichtet haben, zumal auf die in Moskau lebende Schwester das Argument des fortgeschrittenen Alters nicht zutrifft.

BF2 behauptete weiters vor dem Bundesasylamt, sie sei von den gleichen Personen nach dem Anruf befragt und einige Tage sp¿ter mitgenommen worden. Diese Leute h¿tten dieselbe Stimme gehabt. Vor dem Asylgerichtshof meinte BF2 hingegen, sie k¿nne nicht sagen, ob es dieselben Leute gewesen w¿ren, sie seien beide Male maskiert gewesen. Nach Vorhalt der beim Bundesasylamt erfolgten Protokollierung derselben Stimmen, wiederholte sie erneut sinngem¿¿, es nicht sicher zu wissen. Auch hier ist dieser nicht unerhebliche Widerspruch als Beeintr¿chtigung der pers¿nlichen Glaubw¿rdigkeit der BF2 zu werten.

Ein noch massiverer Widerspruch findet sich in der Darstellung rund um die erste Befragung der BF2 kurz nach dem Eingang des Anrufes des BF1. Gab BF2 vor dem Bundesasylamt noch ausdr¿cklich an, sie sei am n¿chsten Tag aufgesucht und zu ihrem Bruder befragt worden, so behauptete sie in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung hingegen, man habe nicht einmal gewusst, dass es ihr Bruder gewesen sei, der angerufen habe.

In einer Gesamtbetrachtung kommt der erkennende Senat angesichts der aufgezeigten Widerspr¿che, Unstimmigkeiten und Unplausibilit¿ten zu dem Schluss, dass das gesamte Vorbringen des BF1 und der BF2 als erfundenes Konstrukt zwecks Asylerlangung zu werten ist und dass keine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gr¿nden besteht.

Dar¿ber hinaus ist in diesem Zusammenhang auf die zugrunde liegenden L¿nderfeststellungen zu verweisen, aus denen sich ergibt, dass sich die allgemeine Lage in Tschetschenien in einem gewissem Ausma¿ stabilisiert hat, wenngleich nicht verkannt wird, dass die Menschenrechtslage im Nordkaukasus dennoch zumindest teilweise weiterhin problematisch ist und dass mannigfaltige Bedrohungsszenarien bestehen und in Einzelf¿llen auch schwere Menschenrechtsverletzungen geschehen k¿nnen. Diese Szenarien sind jedoch individuell glaubhaft zu machen und f¿hren im Falle ihrer individuellen Glaubhaftmachung auch konsequenterweise zur Gew¿hrung von Asyl.

Im Ergebnis konnten BF1 und BF2 jedoch keine individuellen konkreten Verfolgungsgr¿nde aufgrund der taxativ aufgez¿hlten Gr¿nde in der Genfer Fl¿chtlingskonvention in der Vergangenheit glaubhaft machen, ebenso wenig wie eine aktuelle individuelle Verfolgungsgefahr. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes gelangte aufgrund des in der Verhandlung gewonnenen pers¿nlichen Eindrucks in Verbindung mit der oben angef¿hrten Begr¿ndung zur ¿berzeugung, dass die von BF1 und BF2 behaupteten Gr¿nde f¿r die Ausreise aus der Russischen F¿deration lediglich mit der Absicht, Asyl zu erlangen, frei erfunden sind. Aus den L¿nderberichten l¿sst sich keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in der Russischen F¿deration respektive Tschetschenien ableiten. Dar¿ber hinaus leben Verwandte der Beschwerdef¿hrer (insbesondere die Eltern sowie eine in Moskau wohnhafte Schwester) trotz der behaupteten (jedoch, wie gezeigt wurde, unglaubw¿rdigen) Verfolgungshandlungen gegen die Familie der Beschwerdef¿hrer weiterhin in der Russischen F¿deration bzw. in der Teilrepublik Tschetschenien.

Eine allgemeine Gef¿hrdung von allen R¿ckkehrern wegen des Faktums ihrer R¿ckkehr l¿sst sich aus den Quellen ebenso wenig folgern wie die systematische Verfolgung aller tschetschenischen Volksgruppenangeh¿rigen.

2.4. Rechtlich folgt daraus:

2.4.1. Gem¿¿ ¿ 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes ¿ber den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz ¿ber den Unabh¿ngigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt ge¿ndert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, au¿er Kraft.2.4.1. Gem¿¿ ¿ 28 Absatz eins, des Bundesgesetzes ¿ber den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz ¿ber den Unabh¿ngigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt ge¿ndert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, au¿er Kraft.

Der Asylgerichtshof hat gem¿¿ Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. 1/1930 (WV) idF BGBl. I 2/2008, ab 01. Juli 2008 die beim Unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngigen Verfahren weiter zu f¿hren. Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in s¿mtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuf¿hren sind, an die Stelle des unabh¿ngigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Der Asylgerichtshof hat gem¿¿ Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 2 aus 2008,, ab 01. Juli 2008 die beim Unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngigen Verfahren weiter zu f¿hren. Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in s¿mtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuf¿hren sind, an die Stelle des unabh¿ngigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gem¿¿ ¿ 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verst¿ndlichen Sprache zu enthalten.Gem¿¿ ¿ 22 Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verst¿ndlichen Sprache zu enthalten.

Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿berGem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegenGem¿¿ ¿ 61 Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen

zur¿ckweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4;

wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5;

wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG undwegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbeh¿rde, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbeh¿rde, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

Gem¿¿ ¿ 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anh¿ngigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Ma¿gabe zu Ende zu f¿hren, dass in Verfahren, die nach dem 31. M¿rz 2009 beim Bundesasylamt anh¿ngig sind oder werden, ¿ 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Ma¿gabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zul¿ssig ist, oder eine Zur¿ckweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. ¿ 44 AsylG 1997 gilt. Die ¿¿ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. ¿ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zust¿ndig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens f¿hren w¿rde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. ¿ 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen f¿hren.Gem¿¿ ¿ 75 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anh¿ngigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Ma¿gabe zu Ende zu f¿hren, dass in Verfahren, die nach dem 31. M¿rz 2009 beim Bundesasylamt anh¿ngig sind oder werden, ¿ 10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Ma¿gabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zul¿ssig ist, oder eine Zur¿ckweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. ¿ 44 AsylG 1997 gilt. Die ¿¿ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. ¿ 27 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zust¿ndig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens f¿hren w¿rde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. ¿ 57 Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen f¿hren.

Im gegenst¿ndlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, von dem nach der Gesch¿ftsverteilung zust¿ndigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenst¿ndlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, von dem nach der Gesch¿ftsverteilung zust¿ndigen Senat zu entscheiden ist.

Gem¿¿ ¿ 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. J¿nner 2006 in Kraft und ist gem¿¿ ¿ 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anh¿ngig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.11.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.Gem¿¿ ¿ 73 Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit 1. J¿nner 2006 in Kraft und ist gem¿¿ ¿ 75 Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anh¿ngig waren. Im vorliegenden Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.11.2011 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

2.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:2.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.Gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins 100 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.

Fl¿chtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.Fl¿chtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde.Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). F¿r eine "wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu bef¿rchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). F¿r eine "wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu bef¿rchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gr¿nden zu bef¿rchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gr¿nden zu bef¿rchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der von BF1 und BF2 vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweisw¿rdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gr¿nden, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdef¿hrer ist nicht ableitbar, dass sie in der Russischen F¿deration konkrete Verfolgungsma¿nahmen von gewisser Intensit¿t zu bef¿rchten h¿tten, da sich aus dem vorgetragenen Fluchtgrund eine glaubw¿rdige individuelle Verfolgung der Beschwerdef¿hrer nicht ergeben hat. Die beschwerdef¿hrende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsma¿nahmen von gewisser Intensit¿t zu bef¿rchten h¿tte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erf¿llt.Der von BF1 und BF2 vorgebrachte Sachverhalt erweist sich, wie beweisw¿rdigend dargelegt, als nicht geeignet, um eine Furcht vor Verfolgung aus den Gr¿nden, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, glaubhaft zu machen. Aus den Gesamtangaben der Beschwerdef¿hrer ist nicht ableitbar, dass sie in der Russischen F¿deration konkrete Verfolgungsma¿nahmen von gewisser Intensit¿t zu bef¿rchten h¿tten, da sich aus dem vorgetragenen Fluchtgrund eine glaubw¿rdige individuelle Verfolgung der Beschwerdef¿hrer nicht ergeben hat. Die beschwerdef¿hrende Partei konnte somit nicht glaubhaft darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsma¿nahmen von gewisser Intensit¿t zu bef¿rchten h¿tte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen somit nicht erf¿llt.

Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdef¿hrenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Fl¿chtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der beschwerdef¿hrenden Partei im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Fl¿chtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

2.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:2.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde". Nach ¿ 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 AsylG 2005 zu verbinden. Antr¿ge auf internationalen Schutz sind bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde". Nach ¿ 8 Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 AsylG 2005 zu verbinden. Antr¿ge auf internationalen Schutz sind bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht.

¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschr¿nkt den Pr¿fungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gem¿¿ ¿ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangeh¿rigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines fr¿heren gew¿hnlichen Aufenthaltes.¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 beschr¿nkt den Pr¿fungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gem¿¿ ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangeh¿rigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines fr¿heren gew¿hnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidi¿ren Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ¿ 8 AsylG 1997 iVm ¿ 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gef¿hrdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzf¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidi¿ren Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ¿ 8 AsylG 1997 in Verbindung mit ¿ 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gef¿hrdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzf¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des ¿ 8 AsylG 1997 (nunmehr: ¿ 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des ¿ 8 AsylG 1997 (nunmehr: ¿ 8 Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Allgemeine Verh¿ltnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegr¿ndete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begr¿nden (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen ¿ber die Situation im Heimatland des Beschwerdef¿hrers verm¿gen nichts zu ¿ndern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verh¿ltnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verh¿ltnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegr¿ndete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begr¿nden (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen ¿ber die Situation im Heimatland des Beschwerdef¿hrers verm¿gen nichts zu ¿ndern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verh¿ltnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bev¿lkerungsgruppe oder B¿rgerkriegspartei anzugeh¿ren -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gew¿hrleisteten (oder anderer in ¿ 8 Abs. 1 AsylG erw¿hnter) Rechte ausgesetzt w¿re, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bev¿lkerungsgruppe oder B¿rgerkriegspartei anzugeh¿ren -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gew¿hrleisteten (oder anderer in ¿ 8 Absatz eins, AsylG erw¿hnter) Rechte ausgesetzt w¿re, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;

21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu ¿berdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willk¿rlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer R¿ckkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tats¿chlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, gen¿gt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des ¿ 57 FrG, dies ist nun auf ¿ 8 Abs. 1 AsylG zu ¿bertragen) als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu ¿berdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willk¿rlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer R¿ckkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tats¿chlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, gen¿gt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des ¿ 57 FrG, dies ist nun auf ¿ 8 Absatz eins, AsylG zu ¿bertragen) als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Erachtet die Beh¿rde - wie im gegenst¿ndlichen Fall - im Rahmen der Beweisw¿rdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grunds¿tzlich als nicht glaubhaft, dann k¿nnen die von ihm behaupteten Fluchtgr¿nde gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegr¿ndeter Furcht vor Verfolgung gar nicht n¿her zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).

Wie bereits oben ausgef¿hrt wurde, hat die beschwerdef¿hrende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ankn¿pfende Verfolgung ma¿geblicher Intensit¿t bzw. f¿r eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gr¿nde glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdef¿hrenden Partei in der Russischen F¿deration eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung ma¿geblicher Intensit¿t droht.Wie bereits oben ausgef¿hrt wurde, hat die beschwerdef¿hrende Partei keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ankn¿pfende Verfolgung ma¿geblicher Intensit¿t bzw. f¿r eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gr¿nde glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der beschwerdef¿hrenden Partei in der Russischen F¿deration eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung ma¿geblicher Intensit¿t droht.

Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der beschwerdef¿hrenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdef¿hrende Partei bei einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration den in ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt w¿re, noch hat die beschwerdef¿hrende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden w¿rde oder liegen Hinweise auf "au¿ergew¿hnliche Umst¿nde", die eine Abschiebung der beschwerdef¿hrenden Partei unzul¿ssig machen k¿nnten, vor. In der Russischen F¿deration besteht auch nicht eine solch extreme Gef¿hrdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zur¿ckkehrt, einer Gef¿hrdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt w¿re. Die beschwerdef¿hrende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde" glaubhaft machen k¿nnen, die ein Abschiebungshindernis bilden k¿nnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der beschwerdef¿hrenden Partei nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die beschwerdef¿hrende Partei bei einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration den in ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt w¿re, noch hat die beschwerdef¿hrende Partei vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer akut lebensbedrohenden Krankheit leiden w¿rde oder liegen Hinweise auf "au¿ergew¿hnliche Umst¿nde", die eine Abschiebung der beschwerdef¿hrenden Partei unzul¿ssig machen k¿nnten, vor. In der Russischen F¿deration besteht auch nicht eine solch extreme Gef¿hrdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zur¿ckkehrt, einer Gef¿hrdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt w¿re. Die beschwerdef¿hrende Partei hat auch keine auf ihre Person bezogenen "au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde" glaubhaft machen k¿nnen, die ein Abschiebungshindernis bilden k¿nnten.

F¿r die Russische F¿deration kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine derma¿en schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen w¿rde, die f¿r sich genommen bereits die Zul¿ssigkeit der R¿ckbringung in den Herkunftsstaat iSd ¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtm¿¿ig erscheinen lie¿e. Auch ist kein kennzeichnender Grad willk¿rlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme bestehen, dass die beschwerdef¿hrende Partei bei R¿ckkehr allein durch ihre Anwesenheit tats¿chlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gem¿¿ der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalit¿t der Umst¿nde vorliegen w¿rde, die die Au¿erlandesschaffung der beschwerdef¿hrenden Parteien im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen lie¿e. Die Abschiebung der beschwerdef¿hrenden Partei w¿rde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeintr¿chtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.F¿r die Russische F¿deration kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine derma¿en schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen w¿rde, die f¿r sich genommen bereits die Zul¿ssigkeit der R¿ckbringung in den Herkunftsstaat iSd ¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtm¿¿ig erscheinen lie¿e. Auch ist kein kennzeichnender Grad willk¿rlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gr¿nde f¿r die Annahme bestehen, dass die beschwerdef¿hrende Partei bei R¿ckkehr allein durch ihre Anwesenheit tats¿chlich Gefahr liefen, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gem¿¿ der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalit¿t der Umst¿nde vorliegen w¿rde, die die Au¿erlandesschaffung der beschwerdef¿hrenden Parteien im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen lie¿e. Die Abschiebung der beschwerdef¿hrenden Partei w¿rde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeintr¿chtigung der Gesundheit oder gar den Verlust des Lebens, versetzen.

Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die beschwerdef¿hrende Partei nach ihrer R¿ckkehr in die Russische F¿deration in eine ausweglose Lebenssituation geraten k¿nnte. BF1 ist ein zumindest in physischer Hinsicht gesunder, junger und erwerbsf¿higer Mann, er gab in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, er f¿hle sich in der Lage auch k¿rperlich anstrengende T¿tigkeiten zu ¿bernehmen. BF2 ist eine junge, gesunde und erwerbsf¿hige Frau. Beide haben in Tschetschenien den ¿berwiegenden und pr¿genden Teil ihres Lebens verbracht, beherrschen die russische und tschetschenische Sprache und sind mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann ihnen zugemutet werden, auch nach ihrer R¿ckkehr das f¿r ihr ¿berleben Notwendige durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit aus Eigenem zu bestreiten. Zu den regelm¿¿ig zumutbaren Arbeiten geh¿ren dabei auch T¿tigkeiten, f¿r die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht ¿berkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen F¿higkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausge¿bt werden k¿nnen, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden. Im Falle einer R¿ckkehr wird es der beschwerdef¿hrenden Partei deshalb m¿glich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das f¿r den Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Auch der Umstand einer mangelnden Berufsausbildung oder Berufserfahrung und der damit einhergehenden Benachteiligung am Arbeitsmarkt f¿hrt zu keinem anderen Ergebnis, zumal die beschwerdef¿hrenden Partei angesichts des bestehenden famili¿ren und sozialen Netzwerkes nicht v¿llig auf sich alleine gestellt ist und entsprechende Unterst¿tzung erhalten kann bzw. wird. Insbesondere haben die Eltern der beiden beschwerdef¿hrenden Parteien auch in der Vergangenheit beide unterst¿tzt. Eine v¿llige Perspektivenlosigkeit f¿r die beschwerdef¿hrende Partei kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die R¿ckkehr nach Tschetschenien sein wird, zu besch¿tzen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.

Wie erw¿hnt verf¿gt die beschwerdef¿hrende Partei in Tschetschenien nach wie vor ¿ber famili¿re und soziale Ankn¿pfungspunkte. In Tschetschenien leben Verwandte der beiden Beschwerdef¿hrer, es ist daher davon auszugehen, dass die Verwandten bzw. Familienangeh¿rigen dem Beschwerdef¿hrer im Falle der R¿ckkehr zumindest anf¿nglich unterst¿tzend zur Seite stehen werden und das vorhandene famili¿re und soziale Umfeld dem Beschwerdef¿hrer die Wiedereingliederung in die russisch-tschetschenische Gesellschaft - welche nach einer nicht ¿berlangen Ortsabwesenheit keine Probleme bereiten sollte - erleichtern wird.

Erg¿nzend ist hinsichtlich der Situation der BF2 auszuf¿hren, dass dem in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung gezeichneten Bedrohungsszenario (zB "neuerliche" Zwangsheirat) angesichts der - wie schon in der Beweisw¿rdigung gezeigt wurde - unglaubw¿rdigen Behauptung, bereits ¿fters Opfer einer (auf faktische Zwangsheirat gerichteten) Entf¿hrung geworden zu sein, kein Glauben geschenkt werden konnte. Auch BF2 wurde von ihren Eltern unterst¿tzt, sogar dahingehend, dass von ihnen ein Bestechungsgeld f¿r die Aufnahme der BF2 f¿r ein Studium an einer Universit¿t entrichtet wurde.

Au¿ergew¿hnliche Umst¿nde, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdef¿hrenden Parteien in die Russische F¿deration die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen w¿rde, k¿nnen unter Ber¿cksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Au¿ergew¿hnliche Umst¿nde, angesichts derer die Abschiebung der beschwerdef¿hrenden Parteien in die Russische F¿deration die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen w¿rde, k¿nnen unter Ber¿cksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.

Der beschwerdef¿hrenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische F¿deration in eine "unmenschliche Lage" versetzt w¿rden. Daher verst¿¿t eine allf¿llige Abschiebung der beschwerdef¿hrenden Partei nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der beschwerdef¿hrenden Partei ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung in die Russische F¿deration in eine "unmenschliche Lage" versetzt w¿rden. Daher verst¿¿t eine allf¿llige Abschiebung der beschwerdef¿hrenden Partei nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.

2.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:2.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckgewiesen wird.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckgewiesen wird.

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 38/2011, sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzul¿ssig, wennGem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011,, sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzul¿ssig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rden.

Dabei sind insbesondere zu ber¿cksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist.

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen w¿rde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem¿¿ Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zul¿ssigkeit der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem¿¿ Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zul¿ssigkeit der Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung jedenfalls begr¿ndet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzul¿ssig ist, abzusprechen. Die Unzul¿ssigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umst¿nden beruht, die ihrem Wesen nach nicht blo¿ vor¿bergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ¿sterreichische Staatsb¿rger oder Personen, die ¿ber ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (¿¿ 45 und 48 oder ¿¿ 51 ff NAG) verf¿gen, unzul¿ssig w¿re.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 5, AsylG 2005 ist ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung jedenfalls begr¿ndet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzul¿ssig ist, abzusprechen. Die Unzul¿ssigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umst¿nden beruht, die ihrem Wesen nach nicht blo¿ vor¿bergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf ¿sterreichische Staatsb¿rger oder Personen, die ¿ber ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (¿¿ 45 und 48 oder ¿¿ 51 ff NAG) verf¿gen, unzul¿ssig w¿re.

Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach ¿ 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist f¿r die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein R¿ckkehrverbot erlassen wurde und f¿r die F¿lle einer zur¿ckweisenden Entscheidung gem¿¿ ¿ 5 AsylG 2005 oder ¿ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem¿¿ ¿ 38 durchf¿hrbar wird; in diesen F¿llen hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach ¿ 10 Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare R¿ckkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist f¿r die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein R¿ckkehrverbot erlassen wurde und f¿r die F¿lle einer zur¿ckweisenden Entscheidung gem¿¿ ¿ 5 AsylG 2005 oder ¿ 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gem¿¿ ¿ 38 durchf¿hrbar wird; in diesen F¿llen hat der Fremde unverz¿glich auszureisen.

Nach ¿ 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde ¿ber seine Pflicht zur unverz¿glichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls ¿ber die M¿glichkeit eines Antrages auf Verl¿ngerung der Frist f¿r die freiwillige Ausreise bei der ¿rtlich zust¿ndigen Fremdenpolizeibeh¿rde (¿ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf R¿ckkehrhilfe, sowie auf m¿gliche fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (¿ 46 FPG) hinzuweisen.Nach ¿ 10 Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde ¿ber seine Pflicht zur unverz¿glichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls ¿ber die M¿glichkeit eines Antrages auf Verl¿ngerung der Frist f¿r die freiwillige Ausreise bei der ¿rtlich zust¿ndigen Fremdenpolizeibeh¿rde (¿ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf R¿ckkehrhilfe, sowie auf m¿gliche fremdenpolizeiliche Ma¿nahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (¿ 46 FPG) hinzuweisen.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Ma¿nahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, f¿hrte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das ¿ffentliche Interesse an einer Ausweisung h¿her wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich blo¿ auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Antr¿ge, st¿tze. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Beh¿rde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung ¿sterreichischer Gesetze h¿her bewerte, als den langj¿hrigen tats¿chlichen Aufenthalt im Inland.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Ma¿nahme kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK). In seinem Erkenntnis vom 29. September 2007, Zahl B 1150/07-9, f¿hrte der Verfassungsgerichtshof aus, dass das ¿ffentliche Interesse an einer Ausweisung h¿her wiege, als das Interesse eines Fremden an der Fortsetzung seines Privatlebens, wenn dieses sich blo¿ auf die lange Aufenthaltsdauer, verursacht durch rechtswidrigen Aufenthalt bzw. aussichtslose Antr¿ge, st¿tze. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK sei nicht denkbar, wenn die belangte Beh¿rde das Interesse an einer geregelten Einreise und der Befolgung ¿sterreichischer Gesetze h¿her bewerte, als den langj¿hrigen tats¿chlichen Aufenthalt im Inland.

Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gem¿¿ ¿ 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zul¿ssig ist, hat die Beh¿rde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (¿ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der ¿bergangsbestimmungen des ¿ 75 Abs 8 AsylG 2005 nach ¿ 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine ¿ber die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher blo¿ auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Pr¿fung der Notwendigkeit und Verh¿ltnism¿¿igkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abw¿gung der betroffenen Rechtsg¿ter und ¿ffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zul¿ssig ist, hat die Beh¿rde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (¿ 8 Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der ¿bergangsbestimmungen des ¿ 75 Absatz 8, AsylG 2005 nach ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine ¿ber die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher blo¿ auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Pr¿fung der Notwendigkeit und Verh¿ltnism¿¿igkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abw¿gung der betroffenen Rechtsg¿ter und ¿ffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Gem¿¿ Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gem¿¿ Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verh¿ltnism¿¿ig ist.Gem¿¿ Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gem¿¿ Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer ¿ffentlichen Beh¿rde in die Aus¿bung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verh¿ltnism¿¿ig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sch¿tzt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschlie¿ung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verh¿ltnis zwischen Eltern und minderj¿hrigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschr¿nkt, die sich auf eine Heirat gr¿nden, sondern schlie¿t auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensit¿t erreichen. Als Kriterium hief¿r kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gew¿hrung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sch¿tzt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschlie¿ung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verh¿ltnis zwischen Eltern und minderj¿hrigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschr¿nkt, die sich auf eine Heirat gr¿nden, sondern schlie¿t auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensit¿t erreichen. Als Kriterium hief¿r kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gew¿hrung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

In ¿sterreich lebt die asylberechtigte Schwester des BF1 und der BF2, jedoch in einem eigenen Haushalt. Es finden wechselseitige Besuche statt. Das Bestehen wechselseitiger Abh¿ngigkeiten der beiden Beschwerdef¿hrers (zB Pflege oder sonstige Betreuungspflichten) wurde nicht behauptet, auch hat bereits in der Russischen F¿deration durch mehrere Jahre hindurch kein Kontakt des BF1 und der BF2 zu ihrer Schwester bestanden. Der erkennende Senat sieht in der verf¿gten Ausweisung daher keinen Eingriff in das Familienleben des BF1 oder der BF2.

Dar¿ber hinaus ist zu pr¿fen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben des Beschwerdef¿hrers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verh¿ltnism¿¿ig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Dar¿ber hinaus ist zu pr¿fen, ob mit der Ausweisung auch in das Privatleben des Beschwerdef¿hrers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob auch dieser Eingriff eine Ma¿nahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft f¿r die nationale Sicherheit, die ¿ffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verh¿ltnism¿¿ig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Die beiden Beschwerdef¿hrer reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach ¿sterreich und stellten am 29.11.2011 einen unbegr¿ndeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie verf¿gen ¿ber keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in ¿sterreich hindeutet (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden k¿nnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art. 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verh¿ltnism¿¿igkeitspr¿fung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).Die beiden Beschwerdef¿hrer reisten unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach ¿sterreich und stellten am 29.11.2011 einen unbegr¿ndeten Antrag auf internationalen Schutz. Sie verf¿gen ¿ber keine intensiven Bindungen, worauf schon ihre kurze Aufenthaltsdauer in ¿sterreich hindeutet vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden k¿nnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verh¿ltnism¿¿igkeitspr¿fung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat' als nicht erforderlich gesehen...".).

Dar¿ber hinaus entspricht es der st¿ndigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in ¿sterreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine gen¿gende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte bewirkt in F¿llen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. au¿ergew¿hnlichen Umst¿nden ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdef¿hrer mussten gem¿¿ der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz im J¿nner 2013 ihren zuk¿nftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnten somit bereits etwa neun Monate nach Einreise in das ¿sterreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in ¿sterreich verbleiben zu k¿nnen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Dar¿ber hinaus entspricht es der st¿ndigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in ¿sterreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine gen¿gende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte bewirkt in F¿llen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. au¿ergew¿hnlichen Umst¿nden ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdef¿hrer mussten gem¿¿ der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz im J¿nner 2013 ihren zuk¿nftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnten somit bereits etwa neun Monate nach Einreise in das ¿sterreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in ¿sterreich verbleiben zu k¿nnen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Dem ¿ffentlichen Interesse, eine ¿ber die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher blo¿ auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Dem ¿ffentlichen Interesse, eine ¿ber die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher blo¿ auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der ¿ffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Im gegenst¿ndlichen Fall sind keine Umst¿nde erkennbar, die auf eine w¿hrend des knapp zwei Jahre w¿hrenden Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene au¿ergew¿hnliche Integration der beschwerdef¿hrenden Partei schlie¿en lassen: Die beiden Beschwerdef¿hrer sind am Arbeitsmarkt nicht integriert, haben w¿hrend ihres Aufenthaltes in ¿sterreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und sind auf fremde Unterst¿tzungsleistungen angewiesen. Weiters besuchen die Beschwerdef¿hrer in ¿sterreich keine Bildungseinrichtungen und sind - abgesehen von der Mitgliedschaft des BF1 bei der XXXX - auch nicht Mitglied in (weiteren) Vereinen bzw. sonstigen Organisationen oder leisten gemeinn¿tzige Arbeit. Die Beschwerdef¿hrer weisen praktisch keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn, w¿re anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein ¿berwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in ¿sterreich geschlossen werden kann, und w¿re ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdef¿hrenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Im gegenst¿ndlichen Fall sind keine Umst¿nde erkennbar, die auf eine w¿hrend des knapp zwei Jahre w¿hrenden Aufenthaltes im Bundesgebiet entstandene au¿ergew¿hnliche Integration der beschwerdef¿hrenden Partei schlie¿en lassen: Die beiden Beschwerdef¿hrer sind am Arbeitsmarkt nicht integriert, haben w¿hrend ihres Aufenthaltes in ¿sterreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und sind auf fremde Unterst¿tzungsleistungen angewiesen. Weiters besuchen die Beschwerdef¿hrer in ¿sterreich keine Bildungseinrichtungen und sind - abgesehen von der Mitgliedschaft des BF1 bei der römisch 40 - auch nicht Mitglied in (weiteren) Vereinen bzw. sonstigen Organisationen oder leisten gemeinn¿tzige Arbeit. Die Beschwerdef¿hrer weisen praktisch keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf - doch selbst wenn, w¿re anzumerken, dass aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein ¿berwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in ¿sterreich geschlossen werden kann, und w¿re ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der beschwerdef¿hrenden Partei die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).

Beide Beschwerdef¿hrer sind zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die pers¿nlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in ¿sterreich entscheidend zu verst¿rken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das ¿ffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Ma¿nahme entscheidend abzuschw¿chen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Beide Beschwerdef¿hrer sind zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein weder die pers¿nlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in ¿sterreich entscheidend zu verst¿rken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029) noch das ¿ffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Ma¿nahme entscheidend abzuschw¿chen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).

Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren H¿rten in einer R¿ckkehr der beiden Beschwerdef¿hrer nach Tschetschenien erkennen. Insbesondere f¿hrt ein Vergleich der Verh¿ltnisse in ¿sterreich zu jenen in Tschetschenien zu dem Schluss, dass die beschwerdef¿hrende Partei ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit ¿berwiegenden und pr¿genden Teil ihres Lebens verbracht hat, noch ¿ber famili¿re und soziale Ankn¿pfungspunkte verf¿gt, da sich dort nach wie vor zahlreiche Verwandte befinden. Die Beschwerdef¿hrer sprechen sowohl die tschetschenische als auch die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbst¿tigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unm¿glich erscheinen. Weiters sind die Beschwerdef¿hrer mit den Gepflogenheiten der russischen bzw. der tschetschenischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdef¿hrer ihrem Kulturkreis v¿llig entr¿ckt w¿ren und sich in ihrer Heimat ¿berhaupt nicht mehr zu Recht finden w¿rden.

Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdef¿hrer am Verbleib in ¿sterreich ¿berwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die ¿ffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorl¿ufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der ma¿geblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdef¿hrer am Verbleib in ¿sterreich ¿berwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die ¿ffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorl¿ufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der ma¿geblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07).

Im ¿brigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen F¿deration - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgew¿hrung oder Einr¿umung von subsidi¿ren Schutz rechtfertigenden) Grund f¿r eine Flucht nach ¿sterreich - im ¿ffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im ¿brigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Russischen F¿deration - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgew¿hrung oder Einr¿umung von subsidi¿ren Schutz rechtfertigenden) Grund f¿r eine Flucht nach ¿sterreich - im ¿ffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Unter den angef¿hrten Aspekten erweist sich ein Eingriff in das Privatleben der beschwerdef¿hrenden Partei als gerechtfertigt.

Weiters ergaben sich auch keine begr¿ndeten Hinweise darauf, dass die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen k¿nnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanit¿ren Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).Weiters ergaben sich auch keine begr¿ndeten Hinweise darauf, dass die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen k¿nnte. Die vorliegende Ausweisungsentscheidung steht zudem einem legalen Aufenthalt unter Beachtung der allgemeinen aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen bzw. einem humanit¿ren Aufenthalt nicht entgegen (siehe idS VfGH 12.6.2010, U 614/10).

Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdef¿hrenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. F¿r den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Art. 3 EMRK "au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenst¿nden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner R¿ckkehr in die Russische F¿deration ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeintr¿chtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begr¿ndeten Hinweise darauf, dass die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen k¿nnte.Im vorliegenden Verfahren wurde hinsichtlich der beschwerdef¿hrenden Partei nicht festgestellt, dass diese an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit leidet. F¿r den Asylgerichtshof besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass sie an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet bzw. dass keine iSd Artikel 3, EMRK "au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde" vorliegen, welche einer Abschiebung entgegenst¿nden, weshalb nicht davon ausgegangen wird, dass auf Grund seiner R¿ckkehr in die Russische F¿deration ihr Gesundheitszustand existenzbedrohend beeintr¿chtigt wird; auch die Abschiebung selbst bedeutet keine Verletzung von Artikel 3, EMRK. Weiters ergaben sich auch keine begr¿ndeten Hinweise darauf, dass die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in ihrer Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen k¿nnte.

Es war unter Ber¿cksichtigung aller bekannten Umst¿nde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Ber¿cksichtigung aller bekannten Umst¿nde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.

Es war somit spruchgem¿¿ zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Beweise, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, non refoulement, psychische Störung, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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