Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C8 423684-1/2012/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, FZ. 11 13.526-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und der Richterin Dr. Filzwieser-Hat als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011, FZ. 11 13.526-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, wurde infolge einer vorübergehenden Festnahme nach den Bestimmungen des FPG am 09.11.2011 von Beamten der Sicherheitsbehörde einvernommen und gab dabei an, am 01.11.2011 nach Österreich gekommen zu sein, um hier zu arbeiten und Geld zu verdienen. Man habe ihr gesagt, dass sie in Österreich, zum Beispiel in einem Restaurant, gut verdienen könne. Sie sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Ihre Familie lebe in China, im Bundesgebiet habe sie keine Angehörigen. Sie sei sechs Jahre zur Grundschule und drei Jahre zur Berufsschule gegangen. Den japanischen Reisepass, welcher in ihrer Tasche gefunden wurde, habe sie vor etwa einer Woche in einer U-Bahnstation gefunden. Darüber belehrt, dass sie ohne Reisedokument und Visum nicht im Bundesgebiet bleiben dürfe, entgegnete sie, dass sie einen Asylantrag stellen wolle. Zu diesem wurde die Beschwerdeführerin sodann am 10.11.2011 vor der Sicherheitsbehörde erstbefragt und am 07.12.2011 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Ihre Eltern seien bei einem Erdbeben am XXXX im Kreis XXXX ums Leben gekommen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie in China nach dem Tod ihrer Eltern nicht mehr alleine leben habe wollen. Weitere Gründe habe sie nicht. Sie sei in ihrer Heimat weder verfolgt worden, noch habe es Probleme mit den chinesischen Behörden gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach China habe sie dort keine Unterkunft mehr.In der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Ihre Eltern seien bei einem Erdbeben am römisch 40 im Kreis römisch 40 ums Leben gekommen. Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, dass sie in China nach dem Tod ihrer Eltern nicht mehr alleine leben habe wollen. Weitere Gründe habe sie nicht. Sie sei in ihrer Heimat weder verfolgt worden, noch habe es Probleme mit den chinesischen Behörden gegeben. Im Falle einer Rückkehr nach China habe sie dort keine Unterkunft mehr.
An näher genannter Adresse in der Stadt XXXX im Kreis XXXX in der Provinz Sichuan habe sie durchgehend bis März 2005 gelebt, danach sei sie immer wieder gependelt und dabei auch immer wieder an diese Adresse zurück gekehrt. Es handle sich dabei um die Wohnadresse ihrer Eltern, aber existiere das Haus auf Grund eines Erdbebens seit dem 13.05.2008 nicht mehr. Sie sei seither aber immer wieder in den Kreis XXXX zurückgekehrt, um Freunde zu besuchen. Zwischen 2005 und 2008 habe sie in der Stadt Shenzhen in der Provinz Guangdong in einer selbst angemieteten Wohnung gelebt.An näher genannter Adresse in der Stadt römisch 40 im Kreis römisch 40 in der Provinz Sichuan habe sie durchgehend bis März 2005 gelebt, danach sei sie immer wieder gependelt und dabei auch immer wieder an diese Adresse zurück gekehrt. Es handle sich dabei um die Wohnadresse ihrer Eltern, aber existiere das Haus auf Grund eines Erdbebens seit dem 13.05.2008 nicht mehr. Sie sei seither aber immer wieder in den Kreis römisch 40 zurückgekehrt, um Freunde zu besuchen. Zwischen 2005 und 2008 habe sie in der Stadt Shenzhen in der Provinz Guangdong in einer selbst angemieteten Wohnung gelebt.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt bestätigte die Beschwerdeführerin, dass die Verständigung mit der Dolmetscherin gut sei und sie sich zur Einvernahme bereit fühle. Beweismittel könne sie nicht vorlegen. Sie sei gesund und arbeitsfähig.
Die Beschwerdeführerin sei von 1991 bis 1997 zur Grundschule und danach im Jahr 2000 zur Hauptschule gegangen. Von 2005 bis 2008 habe sie in verschiedenen Provinzen bei unterschiedlichen Arbeitgebern als Textilverkäuferin gearbeitet, danach sei sie keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Auf den Vorhalt der Unglaubwürdigkeit dieser Angabe räumte sie ein, doch gearbeitet zu haben; sie habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet.
Die Beschwerdeführerin habe keine strafbaren Handlung in China begangen und liege kein Haftbefehl gegen sie vor. Sie werde nicht von den chinesischen Behörden, von der Polizei, einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft gesucht. Politisch oder religiös tätig sei sie in ihrer Heimat nicht gewesen, auch habe sie keiner Partei oder sonstigen Organisation angehört.
Aus einem der in der GFK genannten Gründe habe sie keine Probleme gehabt, auch sei sie selbst nie irgendwelchen Verfolgungshandlungen seitens privater Dritter oder der staatlichen Stellen ausgesetzt gewesen. Den Asylantrag habe sie erst im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gestellt, da sie erst kurze Zeit in Österreich gewesen sei und sich nicht ausgekannt habe. Sie habe ja nicht einmal gewusst, was Asyl sei.
In China habe die Beschwerdeführerin in ihrem Elternhaus in der Provinz Sichuan, Stadt XXXX gewohnt. Sie habe dort von Geburt an bis zum Jahr 2008 gelebt, als dieses plötzlich bei einem Erdbeben zerstört worden sei. Dabei seien fast alle Bewohner des Ortes ums Leben gekommen, auch ihre Eltern. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann bei verschiedenen Freunden in unterschiedlichen Provinzen aufgehalten. In der Zeit vom 01.09.2011 bis 28.10.2011 habe sie sich in der Provinz Sichuan in der Stadt XXXX an der Adresse XXXX bei einer Freundin namensXXXX aufgehalten.In China habe die Beschwerdeführerin in ihrem Elternhaus in der Provinz Sichuan, Stadt römisch 40 gewohnt. Sie habe dort von Geburt an bis zum Jahr 2008 gelebt, als dieses plötzlich bei einem Erdbeben zerstört worden sei. Dabei seien fast alle Bewohner des Ortes ums Leben gekommen, auch ihre Eltern. Die Beschwerdeführerin habe sich sodann bei verschiedenen Freunden in unterschiedlichen Provinzen aufgehalten. In der Zeit vom 01.09.2011 bis 28.10.2011 habe sie sich in der Provinz Sichuan in der Stadt römisch 40 an der Adresse römisch 40 bei einer Freundin namensXXXX aufgehalten.
Von dort sei sie am 27. oder 28.09.2011 zu einer Freundin in die Provinz Heilongjiang gefahren und von dort aus mit einem Pkw Richtung Russland. Mit einem Minibus sei sie am 02. oder 03.10.2011 nach Österreich gekommen. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich dahin gehend, dass sie am 28.10.2011 aus China ausgereist und am 02. oder 03.11.2011 in Österreich eingereist sei. Am 27.10.2011 habe sie die zuletzt angegebene Wohnanschrift verlassen. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers ausgereist und befinde sich nunmehr erstmalig außerhalb der VR China. Die Reisekosten hätten 80.000 RMB betragen und habe sie dieses mit jenem Geld beglichen, welches sie vom Staat als Entschädigung erhalten habe. Den Schlepper habe ihre Freundin XXXX organisiert.Von dort sei sie am 27. oder 28.09.2011 zu einer Freundin in die Provinz Heilongjiang gefahren und von dort aus mit einem Pkw Richtung Russland. Mit einem Minibus sei sie am 02. oder 03.10.2011 nach Österreich gekommen. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich dahin gehend, dass sie am 28.10.2011 aus China ausgereist und am 02. oder 03.11.2011 in Österreich eingereist sei. Am 27.10.2011 habe sie die zuletzt angegebene Wohnanschrift verlassen. Sie sei mit Hilfe eines Schleppers ausgereist und befinde sich nunmehr erstmalig außerhalb der VR China. Die Reisekosten hätten 80.000 RMB betragen und habe sie dieses mit jenem Geld beglichen, welches sie vom Staat als Entschädigung erhalten habe. Den Schlepper habe ihre Freundin römisch 40 organisiert.
Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, mit den chinesischen Behörden "ein bisschen Probleme" gehabt zu haben. Auf konkrete Nachfrage gab sie an, dass sie Anfang Juni 2010 Schwierigkeiten mit einer Regierungsbehörde gehabt habe, aber keine genaueren Angaben machen könne. Es sei dabei um die Entschädigung des Hauses gegangen. Man habe ihr keine gezahlt. Die Probleme hätten mit demjenigen bestanden, der für die Entschädigungsverteilung an die Opfer der Erdbeben zuständig gewesen sei. Dieser Mann heiße XXXX. Zu welcher Behörde er gehöre, wisse sie nicht.Zu ihren Fluchtgründen brachte die Beschwerdeführerin vor, mit den chinesischen Behörden "ein bisschen Probleme" gehabt zu haben. Auf konkrete Nachfrage gab sie an, dass sie Anfang Juni 2010 Schwierigkeiten mit einer Regierungsbehörde gehabt habe, aber keine genaueren Angaben machen könne. Es sei dabei um die Entschädigung des Hauses gegangen. Man habe ihr keine gezahlt. Die Probleme hätten mit demjenigen bestanden, der für die Entschädigungsverteilung an die Opfer der Erdbeben zuständig gewesen sei. Dieser Mann heiße römisch 40 . Zu welcher Behörde er gehöre, wisse sie nicht.
Das Erdbeben im Jahr 2008 habe eine Stärke von 9,2 auf der Richter-Skala gehabt und sei um 3 Uhr morgens passiert. Es habe fünf Stunden gedauert. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich dahin gehend, dass es drei bis fünf Stunden gewesen seien. Sie habe es im Fernsehen gesehen und sei dann nach Hause gefahren. In ihrer Stadt seien sehr viele Menschen ums Leben gekommen. Offiziell habe es um die 130.000 Opfer gegeben, geschätzt seien es aber 220.000 gewesen. Die für die Opferliste zuständige Person habe 40.000 Opfer nicht auf die Liste aufgenommen, sondern mit anderen Kollegen gemeinsam das Geld unterschlagen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin mit anderen Betroffenen Anfang Juni 2010 bei dem Zuständigen gewesen, um mit diesem zu reden. Sonst sei sie nie bei staatlichen Stellen gewesen. Die Regierungsstelle habe sie aber aus eigenem Antrieb aufgesucht. Alleine sei sie dort aber nicht gewesen, da sie sich das nicht getraut hätte. Zu ihrem mangelnden Wissen zu der staatlichen Stelle gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eben nicht alleine dort gewesen sei, sondern mit der ganzen Gruppe. Sie seien etwa zwölf Personen gewesen. Auf den Vorhalt ihrer Angaben, wonach 40.000 Opfer nicht in die Liste aufgenommen worden seien und sie aber nur zu zwölft bei der Behörde gewesen wären, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie in der Stadt XXXX gewesen seien und die anderen in anderen Provinzen wären und schon gearbeitet hätten.Das Erdbeben im Jahr 2008 habe eine Stärke von 9,2 auf der Richter-Skala gehabt und sei um 3 Uhr morgens passiert. Es habe fünf Stunden gedauert. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich dahin gehend, dass es drei bis fünf Stunden gewesen seien. Sie habe es im Fernsehen gesehen und sei dann nach Hause gefahren. In ihrer Stadt seien sehr viele Menschen ums Leben gekommen. Offiziell habe es um die 130.000 Opfer gegeben, geschätzt seien es aber 220.000 gewesen. Die für die Opferliste zuständige Person habe 40.000 Opfer nicht auf die Liste aufgenommen, sondern mit anderen Kollegen gemeinsam das Geld unterschlagen. Deshalb sei die Beschwerdeführerin mit anderen Betroffenen Anfang Juni 2010 bei dem Zuständigen gewesen, um mit diesem zu reden. Sonst sei sie nie bei staatlichen Stellen gewesen. Die Regierungsstelle habe sie aber aus eigenem Antrieb aufgesucht. Alleine sei sie dort aber nicht gewesen, da sie sich das nicht getraut hätte. Zu ihrem mangelnden Wissen zu der staatlichen Stelle gab die Beschwerdeführerin an, dass sie eben nicht alleine dort gewesen sei, sondern mit der ganzen Gruppe. Sie seien etwa zwölf Personen gewesen. Auf den Vorhalt ihrer Angaben, wonach 40.000 Opfer nicht in die Liste aufgenommen worden seien und sie aber nur zu zwölft bei der Behörde gewesen wären, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie in der Stadt römisch 40 gewesen seien und die anderen in anderen Provinzen wären und schon gearbeitet hätten.
Auf die Anschuldigung der Unterschlagung habe der zuständige XXXX entgegnet, dass es keine Beweise dafür gebe. Die Gruppe der Beschwerdeführerin hätte jedoch einen Beweis gehabt, zumal der Zuständige am Vortag XXXX gespielt habe und dabei 600.000 RMB verloren habe. An dem Tag sei einer von der Gruppe der Beschwerdeführerin festgenommen und angezeigt worden, dass er den öffentlichen Dienst gestört habe. Als die Beschwerdeführerin davon gehört habe, habe sie die Behörde sofort verlassen. Danach habe sie mit einer Freundin gesprochen und habe diese sie gefragt, ob sie China verlassen wolle, da sie jemanden kenne, der ihr helfen könnte. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin ausgereist. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie werde ausschließlich in China verfolgt. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte sie, dass wenn XXXX davon erfahre, die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er sie ebenfalls festnehmen lasse und sie anzeige. Wenn er nichts erfahre, passiere nichts. Sie hätten ja schon ein paar Beweise zu seiner Korruption, da könnte er sie "leicht festnehmen lassen".Auf die Anschuldigung der Unterschlagung habe der zuständige römisch 40 entgegnet, dass es keine Beweise dafür gebe. Die Gruppe der Beschwerdeführerin hätte jedoch einen Beweis gehabt, zumal der Zuständige am Vortag römisch 40 gespielt habe und dabei 600.000 RMB verloren habe. An dem Tag sei einer von der Gruppe der Beschwerdeführerin festgenommen und angezeigt worden, dass er den öffentlichen Dienst gestört habe. Als die Beschwerdeführerin davon gehört habe, habe sie die Behörde sofort verlassen. Danach habe sie mit einer Freundin gesprochen und habe diese sie gefragt, ob sie China verlassen wolle, da sie jemanden kenne, der ihr helfen könnte. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin ausgereist. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Sie werde ausschließlich in China verfolgt. Im Falle einer Rückkehr nach China befürchte sie, dass wenn römisch 40 davon erfahre, die Wahrscheinlichkeit bestehe, dass er sie ebenfalls festnehmen lasse und sie anzeige. Wenn er nichts erfahre, passiere nichts. Sie hätten ja schon ein paar Beweise zu seiner Korruption, da könnte er sie "leicht festnehmen lassen".
Die Stadt werde jetzt neu aufgebaut und hätte XXXX der Beschwerdeführerin ein Haus als Entschädigung geben müssen. Vom Staat habe sie 200.000 RMB Entschädigung für das zerstörte Haus und den Tod ihrer Eltern bekommen. Es seien eigentlich Spenden aus der Bevölkerung gewesen, welche die Regierung an die Betroffenen des Erdbebens verteilt habe. Die 200.000 RMB an Entschädigung habe sie am 30.03.2010 von XXXX erhalten. Konkret sei es die Buchhaltungsabteilung gewesen. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich dahingehend, dass es die Finanzabteilung gewesen sei. Auf erneute Nachfrage gab sie an, dass es die Regierungsbehörde der Stadt gewesen sei. Sie habe das Geld bar bekommen, nachdem man sie nach der Auszahlungsform gefragt habe.Die Stadt werde jetzt neu aufgebaut und hätte römisch 40 der Beschwerdeführerin ein Haus als Entschädigung geben müssen. Vom Staat habe sie 200.000 RMB Entschädigung für das zerstörte Haus und den Tod ihrer Eltern bekommen. Es seien eigentlich Spenden aus der Bevölkerung gewesen, welche die Regierung an die Betroffenen des Erdbebens verteilt habe. Die 200.000 RMB an Entschädigung habe sie am 30.03.2010 von römisch 40 erhalten. Konkret sei es die Buchhaltungsabteilung gewesen. Die Beschwerdeführerin korrigierte sich dahingehend, dass es die Finanzabteilung gewesen sei. Auf erneute Nachfrage gab sie an, dass es die Regierungsbehörde der Stadt gewesen sei. Sie habe das Geld bar bekommen, nachdem man sie nach der Auszahlungsform gefragt habe.
Auf den Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Aussage hingewiesen, wonach sie keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es für sie eigentlich "keine große Sache" gewesen sei und sie es deshalb bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Danach habe sie mit ihrer Freundin XXXX über das Internet "geplaudert" und nach der Situation gefragt. Diese habe ihr erzählt, dass sehr viele Betroffene kein Haus bekommen hätten und einer sogar festgenommen worden sei. Seither schätze sie die Lage ernster ein. Gegen den korrupten Beamten habe sie sich in China nicht um Hilfe gewandt, da sie nicht gewusst habe, wohin sie sich wenden hätte sollen.Auf den Widerspruch zu ihrer ursprünglichen Aussage hingewiesen, wonach sie keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es für sie eigentlich "keine große Sache" gewesen sei und sie es deshalb bei der Erstbefragung nicht erwähnt habe. Danach habe sie mit ihrer Freundin römisch 40 über das Internet "geplaudert" und nach der Situation gefragt. Diese habe ihr erzählt, dass sehr viele Betroffene kein Haus bekommen hätten und einer sogar festgenommen worden sei. Seither schätze sie die Lage ernster ein. Gegen den korrupten Beamten habe sie sich in China nicht um Hilfe gewandt, da sie nicht gewusst habe, wohin sie sich wenden hätte sollen.
Die Beschwerdeführerin hatte kein Interesse an einer Einsichtnahme in die aktuellen Länderberichte des Bundesasylamtes zur Lage in China respektive an einer Stellungnahme dazu.
Sowohl in Österreich als auch sonst außerhalb von China habe die Beschwerdeführerin keine Verwandten und führe hier auch kein Familienleben. Sie spreche nicht Deutsch. Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreite die Beschwerdeführerin derzeit mit Geld, welches sie noch aus China habe. Wie sie sich ihre Zukunft in Österreich vorstelle, wisse sie auch noch nicht. Zu ihrer Freizeit gab sie an, dass sie chinesische Bekannte habe und "nichts Besonderes mache". Eine Freundin habe einen Massagesalon, sie koche für diese und dürfe dort umsonst wohnen und essen. Zu Österreichern habe sie keinen Kontakt, da sie kein Deutsch spreche. Auch sei sie nicht Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihr im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2011 wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihr im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat China nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
In der Begründung wurde auf die widersprüchlichen, nicht plausiblen und vagen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen hingewiesen, welches sie auch auf mehrfaches Ersuchen der Behörde, Details zu schildern, nicht konkretisiert habe. Ihren Angaben habe aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden können. So habe sie im völligen Widerspruch zu ihren späteren Angaben im Asylverfahren im Zuge ihrer Befragung bei der BPD Wien am 09.11.2011 das Ableben Ihrer Eltern mit keinem Wort erwähnt und behauptet, ihre Familienangehörigen wären in der VR China aufhältig. Ferner habe sie bei dieser Befragung ausschließlich wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise geltend gemacht. Dass es sich bei den späteren Schilderungen der angeblichen Probleme rund um die Auszahlung einer Entschädigung um eine "bloße Konstruktion" gehandelt habe, sei vor allem aus den völlig uneinheitlichen Angaben zu einer solchen Zahlung ersichtlich. Auch hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit im Heimatland habe sie widersprüchliche Angaben getätigt, indem sie einerseits ausgesagt habe, in den letzten Jahren keine solche mehr ausgeübt zu haben, andererseits aber auf konkreten Vorhalt der Unglaubhaftigkeit ihrer Angabe ausgesagt habe, Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben. Abschließend wurde ausgeführt, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin rund um das tatsächlich am XXXX in der VR China stattgefundene Erdbeben nicht den Tatsachen entsprechen würden. So etwa habe sie die Stärke des Bebens fälschlicherweise mit "9,2 auf der Skala" und den Zeitpunkt mit "3 Uhr morgens" angegeben, was aber nicht den Recherchen des Bundesasylamtes entsprechen würde.In der Begründung wurde auf die widersprüchlichen, nicht plausiblen und vagen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen hingewiesen, welches sie auch auf mehrfaches Ersuchen der Behörde, Details zu schildern, nicht konkretisiert habe. Ihren Angaben habe aufgrund der mangelnden Plausibilität und Nachvollziehbarkeit keine Glaubwürdigkeit geschenkt werden können. So habe sie im völligen Widerspruch zu ihren späteren Angaben im Asylverfahren im Zuge ihrer Befragung bei der BPD Wien am 09.11.2011 das Ableben Ihrer Eltern mit keinem Wort erwähnt und behauptet, ihre Familienangehörigen wären in der VR China aufhältig. Ferner habe sie bei dieser Befragung ausschließlich wirtschaftliche Gründe für ihre Ausreise geltend gemacht. Dass es sich bei den späteren Schilderungen der angeblichen Probleme rund um die Auszahlung einer Entschädigung um eine "bloße Konstruktion" gehandelt habe, sei vor allem aus den völlig uneinheitlichen Angaben zu einer solchen Zahlung ersichtlich. Auch hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit im Heimatland habe sie widersprüchliche Angaben getätigt, indem sie einerseits ausgesagt habe, in den letzten Jahren keine solche mehr ausgeübt zu haben, andererseits aber auf konkreten Vorhalt der Unglaubhaftigkeit ihrer Angabe ausgesagt habe, Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben. Abschließend wurde ausgeführt, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin rund um das tatsächlich am römisch 40 in der VR China stattgefundene Erdbeben nicht den Tatsachen entsprechen würden. So etwa habe sie die Stärke des Bebens fälschlicherweise mit "9,2 auf der Skala" und den Zeitpunkt mit "3 Uhr morgens" angegeben, was aber nicht den Recherchen des Bundesasylamtes entsprechen würde.
4. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs 2 AVG wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.4. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde der Beschwerdeführerin der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
5. In der am 28.12.2011 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung Rechtswidrigkeit geltend gemacht und das Vorbringen kursorisch wiederholt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Erstbefragung nur rudimentär gewesen sei und man aus dem Protokoll wiederum bloß Ausschnitte in den Bescheid kopiert habe, so dass es nicht möglich sei, daraus Widersprüche abzuleiten. Auch hätten die vermeintlichen unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Beschäftigung nichts mit ihrem Fluchtvorbringen zu tun und hätte die Beschwerdeführerin Gelegenheitsarbeiten ohne offizielle Anstellung eben nicht als eine Beschäftigung im Sinne der Fragestellung angesehen. Doch selbst zu ihren Fluchtgründen habe sie keine abweichenden Angaben gemacht, sondern diese lediglich dahingehend präzisiert, dass die Veruntreuung des für ihre Entschädigung zuständigen kommunistischen Funktionärs und die politische Verfolgung wegen der Beschwerde dagegen für ihre Flucht entscheidend gewesen seien. Den Kern des Vorbringens habe die Beschwerdeführerin in allen Einvernahmen konsistent und glaubwürdig angegeben. Die Tatsache, dass der Tod ihrer Eltern nicht alleine für die Flucht entscheidend gewesen sei, zeige sich schon darin, dass die Beschwerdeführerin erst drei Jahre später ausgereist sei. Im Hinblick der lang zurück liegenden Ereignisse, erkläre sich, weshalb die Beschwerdeführerin über einige Details des Erbebens unrichtige Erinnerungen gehabt habe. Letztlich würden auch die Länderberichte des Bundesasylamtes die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin bestätigen, insbesondere hinsichtlich der Unmöglichkeit, sich gegen die Korruption der kommunistischen Funktionäre zu beschweren. Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen und sei dadurch auch keine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin möglich gewesen. Abschließend wurde beantragt, einen landeskundlichen Sachverständigen zu bestellen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse.
6. Mit Schreiben des Asylgerichtshofs vom 24.06.2013 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte zur Lage in China übermittelt und wurde sie aufgefordert, eine Stellungnahme zu den Berichten abzugeben und gegebenenfalls sonstige Umstände in ihrem Bereich, welche sich neu ergeben haben, darzulegen. Ferner wurden ihr Fragen zu ihrer aktuellen Situation in Österreich gestellt.
Am 08.07.2013 langte eine schriftliche Stellungnahme seitens des den Beschwerdeführer vertretenden Vereins ein, in welcher ausgeführt wird, dass der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen U 466/11-18- bzw. U 1836/11-13 festgestellt habe, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zwingend erforderlich sei, wenn bestimmte Umstände oder Fragen erst nach der Einvernahme beim Bundesasylamt hervorgekommen seien, wie etwa die Integration des Beschwerdeführers oder die aktuelle Situation in China. Der VfGH habe in diesen Erkenntnissen ebenfalls festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung nur unterbleiben dürfe, wenn außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen würden, was im vorliegenden Fall nicht zutreffe, insbesondere auch da die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in der Beschwerde konkret und substantiiert wiederlegt worden sei.
Dies würde auch einen Gegensatz zum Erkenntnis des VfGH, U 230/12-13 vom 11.06.2012 darstellen, in welchem festgestellt worden sei, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkatalogs des § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 widerspreche, und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Da die letzte Einvernahme der Beschwerdeführerin bereits eineinhalb Jahre zurück liege, könne auf eine öffentliche mündliche Verhandlung daher nicht verzichtet werden, es sei denn, es wäre ohnehin schon aufgrund der Aktenlage eine positive Entscheidung zu treffen.Dies würde auch einen Gegensatz zum Erkenntnis des VfGH, U 230/12-13 vom 11.06.2012 darstellen, in welchem festgestellt worden sei, dass ein langer Zeitraum zwischen der Einvernahme und der Ausfertigung eines Erkenntnisses einer aktuellen Beurteilung der Abwägung des Kriterienkatalogs des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 widerspreche, und zu ermitteln sei, ob die Integration in diesem Zeitraum vorangeschritten sei. Da die letzte Einvernahme der Beschwerdeführerin bereits eineinhalb Jahre zurück liege, könne auf eine öffentliche mündliche Verhandlung daher nicht verzichtet werden, es sei denn, es wäre ohnehin schon aufgrund der Aktenlage eine positive Entscheidung zu treffen.
Hinsichtlich der Integration der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass sie bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren, arbeitsfähig und -willig sei und die deutsche Sprache erlernen wolle. Zudem sei sie unbescholten.
7. Am 11.09.2013 übermittelte die Staatendokumentation des Bundesasylamtes das Ergebnis einer ACCORD-Anfrage zur aktuellen Hochwassersituation in der Heimatstadt sowie der erweiterten Herkunftsregion der Beschwerdeführerin. Aus den darin angeführten Berichten geht hervor, dass durch die schwereren Regenfälle im ersten Halbjahr dieses Jahres 160.000 Hektar Erntefläche von diesen betroffen und über 13.000 Häuser eingestürzt seien. Darüber hinaus sei die Infrastruktur dadurch zum Teil schwer in Mitleidenschaft gezogen worden. 450 Millionen Yuan seien von staatlicher Seite bereits zur Beseitigung der Folgeschäden zur Verfügung gestellt worden. In der Zwischenzeit habe sich die Lage aber insofern entschärft, als es in der Provinz Sichuan, abgesehen von regional heftigen Regenfällen, keine akute Hochwassersituation mehr geben würde. Die daraus resultierenden Schwierigkeiten seien ohne fremde Hilfe zu bewältigen.
8. Am 04.10.2013 wurde den die Beschwerdeführerin vertretenen rechtsfreundlichen Rechtsvertreter bzw. Verein im Rahmen einer Verfahrensanordnung die Möglichkeit eingeräumt eine Stellungnahme zu den ACCORD Berichten vom 11.09.2013 und 12.09.2013 innerhalb einer Frist von 10 Tagen abzugeben.
Eine Stellungnahme langte dazu bis zum heutigen Tag nicht ein.
II. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige aus der Stadt XXXX im Kreis XXXX in der Provinz Sichuan. Sie ist von 1992 bis 1998 zur Grundschule gegangen und hat danach bis 2001 die Hauptschule besucht, ehe sie als angelernte Verkäuferin im Textilhandel tätig war. Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter, ledig und hat keine Kinder. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine chinesische Staatsangehörige aus der Stadt römisch 40 im Kreis römisch 40 in der Provinz Sichuan. Sie ist von 1992 bis 1998 zur Grundschule gegangen und hat danach bis 2001 die Hauptschule besucht, ehe sie als angelernte Verkäuferin im Textilhandel tätig war. Die Beschwerdeführerin ist im erwerbsfähigen Alter, ledig und hat keine Kinder. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.
Die Beschwerdeführerin hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Sie geht keiner regelmäßigen legalen Beschäftigung nach, spricht nicht Deutsch und hat keine sonstigen Bindungen an Österreich.
1.2. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in China von den staatlichen Behörden verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht ist. Es besteht keine Gefährdung ihrer Person in ihrem Heimatland.
1.3. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach China in ihrem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht respektive willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
1.4. Zur allgemeinen Lage in China werden aufgrund der nachfolgend zitierten, im Rahmen einer vom Asylgerichtshof verfügten Verfahrensanordnung dem Parteiengehör unterworfenen Quellen nachfolgende Feststellungen getroffen:
Das Handeln staatlicher Organe richtet sich am Rechts- und Herrschaftsverständnis der kommunistischen Gesellschaftsordnung aus, häufig verbunden mit Praktiken traditioneller chinesischer Machtausübung durch Zentralregierung und regionale Amtsträger. Gesetze werden deshalb in der Praxis mitunter als Instrumente zur Durchsetzung der jeweiligen politischen Ziele und Ausrichtungen, auch sog. "Kampagnen", eingesetzt oder ggfs. ignoriert. Personen, die ihre Opposition zur Regierung und herrschenden Ideologie öffentlich äußern, setzen sich der Gefahr von Repression durch staatliche Stellen aus. Verfolgt werden auch Aktivitäten, die sich aus Sicht der Regierung gegen die Kommunistische Partei, die Einheit des Staates (vor allem durch die Autonomiebestrebungen in Tibet und Xinjiang, Taiwan) oder das internationale Ansehen Chinas richten.
Andererseits haben sich die individuellen Freiräume der Bürger in Wirtschaft und Gesellschaft erheblich erweitert. Die Lebensqualität der städtischen Mittelschicht und großer Teile der Landbevölkerung ist seit Beginn der Reform- und Öffnungspolitik kontinuierlich gewachsen. Soweit das Machtmonopol der KP - und damit die Privilegierung einer Gruppe - nicht gefährdet wird, ist die Führung bereit, individuelle Freiheit einzuräumen. Die Regierung hat erkannt, dass es von Vorteil ist, das Regierungshandeln durch ein funktionierendes Rechtssystem zu untermauern, Verwaltungshandeln berechenbarer zu machen, Kompetenzen festzulegen, Abwehrrechte des einzelnen gegen Behördenwillkür zu stärken und die grassierende Korruption - auch von Regierungsmitgliedern - zu bekämpfen. Dem Einzelnen werden gewisse Schutzrechte gegen behördliche Willkür eingeräumt, allerdings immer im Rahmen des öffentlichen (parteipolitischen) Interesses.
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der Lebensstandard der Bevölkerung steigt im Allgemeinen kontinuierlich an, wenn auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit.
Es war bisher nicht festzustellen, dass abgelehnte Personen politisch oder strafrechtlich verfolgt werden, weil sie einen Asylantrag gestellt haben. Ein Asylantrag allein ist nach chinesischem Recht kein Straftatbestand. Aus Sicht der chinesischen Regierung kommt es primär auf die Gefährlichkeit der einzelnen Person für Regierung und Partei an, formale Aspekte wie etwa Mitgliedschaft in einer bestimmten Organisation, Asylantragstellung, illegaler Grenzübertritt sind nicht zwangsläufig entscheidend.
Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach § 322 des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.Personen, die China illegal, d.h. unter Verletzung der Grenzübertrittsbestimmungen verlassen haben, können bestraft werden. Es handelt sich aber um ein eher geringfügiges Vergehen, das - ohne Vorliegen eines davon unabhängigen besonderen Interesses an der Person - keine politisch begründeten, unmenschlichen oder erniedrigenden Repressalien auslöst. Kapitel 6 Abschnitt 3 des neuen StGB der Volksrepublik China stellt vor allem Handlungen von organisiertem Menschenschmuggel unter Strafe. Nach Paragraph 322, des chinesischen Strafgesetzbuches kann das heimliche Überschreiten der Grenze unter Verletzung der Gesetze bei Vorliegen ernster und schwerwiegender Tatumstände mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zusätzlich einer Geldstrafe bestraft werden. Es wird nach bisherigen Erkenntnissen in der Praxis aber nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde - neben einer Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden - eine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt, in welcher sie konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde sowie in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2013 wird insgesamt der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.
In diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.2. verwiesen, welche zeigen, dass die geltend gemachten Verfolgungsbehauptungen widersprüchlich, vage und nicht plausibel waren und dass die in der Beschwerde behauptete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung durch den für ihre Entschädigungszahlung zuständigen Funktionär sowie ihre Furcht vor einer Verhaftung im Falle einer Rückkehr nach China ins Leere geht.
Die im Verfahren vor der belangten Behörde verwerteten Länderberichte erwiesen sich als hinreichend aktuell, umfassend und ausgewogen und für den gegenständlichen Fall ausreichend. Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin seitens des erkennenden Gerichtshofs im Rahmen einer Verfahrensanordnung umfangreiche Länderberichte mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt, zu welchen sie sich jedoch inhaltlich nicht äußerte. Insofern war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundlichen Sachverständigen nicht Folge zu geben, als die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Länderberichten des Bundesasylamtes dem Kenntnisstand des Asylgerichtshofs entsprechen bzw. mit den an die Beschwerdeführerin vertretenen Verein übermittelten aktuellen Länderberichten im Einklang stehen.
Zum Antrag in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2013, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen, wird auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) verwiesen, in welcher dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."Zum Antrag in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2013, eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen, wird auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13) verwiesen, in welcher dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."
Dies ist im gegenständlichen Fall gegeben. Das Bundesasylamt hat die Beschwerdeführerin im Dezember 2011 umfassend befragt, ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhalt festgestellt. Es hat eine schlüssige Beweiswürdigung vorgenommen und das Vorbringen als tatsachenwidrig gewertet, dieser Beurteilung wurde nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Integration wurde im Juni 2013 überdies von Seiten des Asylgerichtshofes Parteiengehör gewährt. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes U 2121/11-6 vom 14.03.2012 ins Treffen geführt, wonach entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei u. a. auch im Zusammenhang mit der Frage der Integration von keinen außergewöhnlichen Umstand ausgegangen wurde, der eine Verhandlung notwendig erscheinen hat lassen. Der Sachverhalt stellt sich somit auch unter Berücksichtigung des Beschwerdeschriftsatzes und der schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2013 weiterhin als geklärt dar. Es wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen.
2.2. Der Asylgerichtshof geht, wie bereits das Bundesasylamt, davon aus, dass die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht hat; dies aus folgenden näheren Erwägungen:
2.2.1. Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sehr allgemein gehalten, nicht plausibel und nicht stimmig. Ihre Ausführungen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Sie schilderte keine einzige Situation näher und blieb bei ihren Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, die Beschwerdeführerin zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, vermochte sie sich weder zu der für die Entschädigungszahlung zuständigen Behörde ansatzweise zu äußern - und dies trotz ihrer Behauptung, dort vorstellig geworden zu sein -, noch konnte sie näheres zu ihren Streitgenossen oder zu dem zuständigen Behördenmitarbeiter XXXX und den mit diesem verbundenen Problemen erzählen. Zudem war ihrem Vorbringen keine explizit gegen sie gerichtete Bedrohung zu entnehmen und wies es mehrere schwerwiegende Ungereimtheiten auf, welche die Beschwerdeführerin auch auf konkreten Vorhalt nicht aufzuklären vermochte. So etwa gab sie sowohl in der Erstbefragung als auch zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stets an, weder mit Privatpersonen noch mit staatlichen Stellen in ihrer Heimat Probleme gehabt zu haben und nicht verfolgt worden zu sein, während sie wenig später in derselben Einvernahme von den Geschehnissen rund um die ihr vorenthaltene Entschädigungszahlung berichtete und die damit in Verbindung stehende befürchtete Verfolgung durch den durch diese Belange Zuständigen XXXX in den Raum zu stellte. Weshalb dieser sie im Fall einer Rückkehr nach China "ganz einfach festnehmen lassen" könnte, weil die Beschwerdeführerin und ihre Mitstreiter mehrere Beweis für dessen korruptes Verhalten hätten, ist ebenso wenig logisch nachvollziehbar, wie die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Entschädigungszahlungen an sie, von welchen sie einerseits erklärte, keine erhalten zu haben, andererseits aber von 200.000 RMB berichtete, die an sie geleistet worden seien und mit welchen sie sich ihre Ausreise und den bisherigen Aufenthalt in Österreich finanziert habe. Dass man ihr ein Ersatzhaus gewähren hätte müssen, stellt lediglich eine weitere Variation des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar, sprach sie doch bislang bloß von ausgebliebenen Zahlungen.2.2.1. Die Angaben der Beschwerdeführerin waren sehr allgemein gehalten, nicht plausibel und nicht stimmig. Ihre Ausführungen erschöpften sich in bloßen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit und Nachvollziehbarkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Sie schilderte keine einzige Situation näher und blieb bei ihren Antworten oberflächlich. Trotz wiederholter Versuche, die Beschwerdeführerin zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, vermochte sie sich weder zu der für die Entschädigungszahlung zuständigen Behörde ansatzweise zu äußern - und dies trotz ihrer Behauptung, dort vorstellig geworden zu sein -, noch konnte sie näheres zu ihren Streitgenossen oder zu dem zuständigen Behördenmitarbeiter römisch 40 und den mit diesem verbundenen Problemen erzählen. Zudem war ihrem Vorbringen keine explizit gegen sie gerichtete Bedrohung zu entnehmen und wies es mehrere schwerwiegende Ungereimtheiten auf, welche die Beschwerdeführerin auch auf konkreten Vorhalt nicht aufzuklären vermochte. So etwa gab sie sowohl in der Erstbefragung als auch zu Beginn der Einvernahme vor dem Bundesasylamt stets an, weder mit Privatpersonen noch mit staatlichen Stellen in ihrer Heimat Probleme gehabt zu haben und nicht verfolgt worden zu sein, während sie wenig später in derselben Einvernahme von den Geschehnissen rund um die ihr vorenthaltene Entschädigungszahlung berichtete und die damit in Verbindung stehende befürchtete Verfolgung durch den durch diese Belange Zuständigen römisch 40 in den Raum zu stellte. Weshalb dieser sie im Fall einer Rückkehr nach China "ganz einfach festnehmen lassen" könnte, weil die Beschwerdeführerin und ihre Mitstreiter mehrere Beweis für dessen korruptes Verhalten hätten, ist ebenso wenig logisch nachvollziehbar, wie die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Entschädigungszahlungen an sie, von welchen sie einerseits erklärte, keine erhalten zu haben, andererseits aber von 200.000 RMB berichtete, die an sie geleistet worden seien und mit welchen sie sich ihre Ausreise und den bisherigen Aufenthalt in Österreich finanziert habe. Dass man ihr ein Ersatzhaus gewähren hätte müssen, stellt lediglich eine weitere Variation des Vorbringens der Beschwerdeführerin dar, sprach sie doch bislang bloß von ausgebliebenen Zahlungen.
Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat keine Verfolgung zu gewärtigen hat, geht letztlich auch aus ihrer späten Ausreise (Aufsuchen der Behörde im Juni 2010, Ausreise im November 2011) sowie aus dem einmonatigen Aufenthalt bei einer Freundin in ihrer Heimatstadt hervor, wobei es zu keinem Zwischenfall oder Bedrohungsszenario gekommen ist.
Ergänzend ist auf unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in der Zeit von 2005 bis 2008 hinzuweisen, wobei sie einerseits angab, sich in unterschiedlichen Provinzen aufgehalten respektive in der Stadt Shenzhen eine Wohnung für sich gemietet gehabt zu haben, andererseits aber aussagte, bis zum Erdbeben 2008 an ihrer Heimatadresse (Elternhaus) gewohnt zu haben.
Zusammengefasst war die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell oder künftig tatsächlich bestehende Gefährdung durch die chinesischen Behörden glaubhaft zu machen.
Was die glaubhaft geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe als Motivation für die Ausreise anbelangt, so ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine der Person der Beschwerdeführerin individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Beschwerdeführerin hat, wie bereits unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Auch ist eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen nicht geeignet, eine individuell und konkret drohende aktuelle Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun.
Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Im gegenständlichen Fall sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach China drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin als gesunder Frau eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich war. Weiters verfügt sie über einen Freundeskreis in China, so dass ein soziales Netz vorhanden ist. Zudem reiste die Beschwerdeführerin im Alter von 25 Jahren in das Bundesgebiet ein und verbrachte somit den Großteil ihres bisherigen Lebens in China, wo sie auch ihre überwiegende Sozialisation erfuhr. Sie ist mit der chinesischen Kultur bestens vertraut, beherrscht die Sprache auf Muttersprachniveau und war in den letzten Jahren auch in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne von anderen abhängig zu sein. Es ist daher - auch in Anbetracht der als unglaubhaft befundenen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass ihr dies - wie auch vor ihrer Ausreise aus der VR China (Beschwerdeführerin verrichtete in verschiedenen Provinzen Gelegenheitsarbeiten) - in Hinkunft möglich sein sollte und sie sich sozial wieder in ihrer Heimat integrieren kann.Es haben sich keine begründeten Anhaltspunkte im Verfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in die Volksrepublik China in eine ausweglose wirtschaftliche Lage geraten könnte und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), lassen doch die Länderberichte und auch die aktuelle Medienberichterstattung keinesfalls den Schluss zu, dass Staatsangehörigen der Volksrepublik China generell in China als zweitgrößte Wirtschaftsmacht der Welt die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführerin als gesunder Frau eine Existenzsicherung in ihrem Heimatland, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, nicht möglich und zumutbar sein sollte, wie es ihr auch vor ihrer Ausreise möglich war. Weiters verfügt sie über einen Freundeskreis in China, so dass ein soziales Netz vorhanden ist. Zudem reiste die Beschwerdeführerin im Alter von 25 Jahren in das Bundesgebiet ein und verbrachte somit den Großteil ihres bisherigen Lebens in China, wo sie auch ihre überwiegende Sozialisation erfuhr. Sie ist mit der chinesischen Kultur bestens vertraut, beherrscht die Sprache auf Muttersprachniveau und war in den letzten Jahren auch in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne von anderen abhängig zu sein. Es ist daher - auch in Anbetracht der als unglaubhaft befundenen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin - davon auszugehen, dass ihr dies - wie auch vor ihrer Ausreise aus der VR China (Beschwerdeführerin verrichtete in verschiedenen Provinzen Gelegenheitsarbeiten) - in Hinkunft möglich sein sollte und sie sich sozial wieder in ihrer Heimat integrieren kann.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass, wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, die Beschwerdeführerin allein auf Grund der Tatsache, dass sie einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen in ihrem Heimatland zu erwarten hat.
Eine mögliche (politisch motivierte) drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise aus China kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden. Wegen der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtvorbringen kann eine solche weder festgestellt werden, noch könnte - gesetzt den Fall, es hätte eine illegale Ausreise stattgefunden - wegen der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe ein besonderes Interesse an der Person der Beschwerdeführerin als gegeben angenommen werden. Somit liegen keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise Probleme im Sinne eines realen Risikos einer unmenschlichen Behandlung drohen würden.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach China zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Was die Folgen des Hochwassers im Juni 2013 in der Heimat der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass von keiner akuten Hochwassersituation mehr ausgegangen werden kann und keine Art 3 EMRK Relevanz im konkreten Fall der Beschwerdeführerin vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass es der Beschwerdeführerin eigenen Angaben nach bereits vor ihrer Ausreise aus der VR China in der Zeit von 2005 bis 2008 möglich war in einer angemieteten Wohnung außerhalb ihrer vom Hochwasser betroffenen Heimatprovinz zu leben, sodass mangels entgegenstehender Gründe davon auszugehen ist, dass ihr dies alternativ auch bei einer Rückkehr in die VR China möglich ist.Was die Folgen des Hochwassers im Juni 2013 in der Heimat der Beschwerdeführerin betrifft, ist festzuhalten, dass von keiner akuten Hochwassersituation mehr ausgegangen werden kann und keine Artikel 3, EMRK Relevanz im konkreten Fall der Beschwerdeführerin vorliegt. Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass es der Beschwerdeführerin eigenen Angaben nach bereits vor ihrer Ausreise aus der VR China in der Zeit von 2005 bis 2008 möglich war in einer angemieteten Wohnung außerhalb ihrer vom Hochwasser betroffenen Heimatprovinz zu leben, sodass mangels entgegenstehender Gründe davon auszugehen ist, dass ihr dies alternativ auch bei einer Rückkehr in die VR China möglich ist.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten der Beschwerdeführerin ausfallen.
Im gegenständlichen Fall hält sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt seit zwei Jahren in Österreich auf, in dieser Zeit hatte sie aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Sie reiste im Alter von 26 Jahren auf illegale Weise in Österreich ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag (mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung).
Die ledige Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war. Eine wie in der schriftlichen Stellungnahme der die Beschwerdeführerin vertretenden Verein vom 05.07.2013 genannte Absicht, sich zu integrieren, Deutsch zu lernen und einer legalen Tätigkeit nachzugehen, vermag per se keine Aufenthaltsverfestigung darzutun und wurden auch - entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Asylgerichtshofs - keinerlei Nachweise betreffend eine allfällige Umsetzung dieser Absicht erbracht. Im Übrigen haben sich auch kein Studium und keine Tätigkeit in einem Verein ergeben. Doch selbst wenn die Beschwerdeführerin in Österreich einer Beschäftigung nachgehen oder über Deutschkenntnisse verfügen würde, würde dies nichts daran ändern, dass sich die 28-jährige Beschwerdeführerin erst seit zwei Jahren in Österreich aufhält, dagegen ihr gesamtes bisheriges Leben in der VR China verbracht hat, wo sie ihre ganz überwiegende Sozialisation erfahren hat und ihre Freunde leben.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu auch VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich erörtert hätte werden müssen. Da das Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche dazu auch VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausbildung, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014