TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/28 D11 416155-2/2011

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Veröffentlicht am 28.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

D11 416155-2/2011/50E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juni 2011, FZ 10 09.076-BAI, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 14. Dezember 2011 und am 10. September 2013 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14. Juni 2011, FZ 10 09.076-BAI, nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung am 14. Dezember 2011 und am 10. September 2013 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 100/2005 als unbegr¿ndet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gem¿¿ ¿ 3 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, als unbegr¿ndet abgewiesen.

II. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF (AsylG 2005), wird XXXXder Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration zuerkannt.römisch zwei. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 idgF (AsylG 2005), wird XXXXder Status eines subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration zuerkannt.

III. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter bis zum 28.11.2014 erteilt.römisch drei. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter bis zum 28.11.2014 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgr¿nde:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdef¿hrer [im Folgenden BF1 genannt] reiste am 29.09.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau [im Folgenden BF2 genannt] und seinen minderj¿hrigen Kindern (Beschwerdef¿hrer zu D11 416156-2/2011, D11 416158-2/2011, D11 416157-2/2011 und D11 416159-2/2011) illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anl¿sslich der Antragstellung brachte er seinen russischen Inlandsreisepass in Vorlage.römisch eins.1. Der Beschwerdef¿hrer [im Folgenden BF1 genannt] reiste am 29.09.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau [im Folgenden BF2 genannt] und seinen minderj¿hrigen Kindern (Beschwerdef¿hrer zu D11 416156-2/2011, D11 416158-2/2011, D11 416157-2/2011 und D11 416159-2/2011) illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anl¿sslich der Antragstellung brachte er seinen russischen Inlandsreisepass in Vorlage.

Eine Eurodac-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der BF1 bereits am 02.10.2007 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.

I.2. Der BF1 wurde zu seinem Antrag am 30.09.2010 durch einen Organwalter des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdef¿hrer unter anderem an, zwar im Jahre 2007 bereits in Polen eingereist zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben, mit seiner Familie jedoch im M¿rz 2010 Polen wieder verlassen zu haben und f¿r etwa sechs Monate in seine Heimat zur¿ckgekehrt zu sein. Von dort aus sei er vor wenigen Tagen ¿ber unbekannte L¿nder nach ¿sterreich gereist, wobei die Ausreise mit seinem in Vorlage gebrachten Inlandsreisepass erfolgt sei.römisch eins.2. Der BF1 wurde zu seinem Antrag am 30.09.2010 durch einen Organwalter des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdef¿hrer unter anderem an, zwar im Jahre 2007 bereits in Polen eingereist zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben, mit seiner Familie jedoch im M¿rz 2010 Polen wieder verlassen zu haben und f¿r etwa sechs Monate in seine Heimat zur¿ckgekehrt zu sein. Von dort aus sei er vor wenigen Tagen ¿ber unbekannte L¿nder nach ¿sterreich gereist, wobei die Ausreise mit seinem in Vorlage gebrachten Inlandsreisepass erfolgt sei.

Befragt nach dem Fluchtgrund gab der BF1 an, sein Bruder sei beim 1. Pr¿sidenten DUDAEV Kommandeur gewesen, anschlie¿end sei er General geworden. Nach Explosionen in Grosny und XXXX sei er festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Nach 2 bis 3 Tagen h¿tte er Vorgefertigtes unterschreiben sollen, dann h¿tten sie ihn freigelassen. Manche seien erschossen worden, weil sie nicht unterschrieben h¿tten. Er sei auch wegen seines Bruders mehrmals festgenommen worden und sie h¿tten ihn zur Bekanntgabe des Wohnortes seines Bruders befragt, obwohl ihnen bereits bekannt gewesen sei, dass sein Bruder nicht mehr zugegen gewesen sei. Auch seine Ehefrau und seine Kinder seien wiederholt bel¿stigt worden. Zuhause h¿tten sie nicht mehr leben k¿nnen, deshalb h¿tten sie ihr Heimatland verlassen.Befragt nach dem Fluchtgrund gab der BF1 an, sein Bruder sei beim 1. Pr¿sidenten DUDAEV Kommandeur gewesen, anschlie¿end sei er General geworden. Nach Explosionen in Grosny und römisch 40 sei er festgenommen, geschlagen und gefoltert worden. Nach 2 bis 3 Tagen h¿tte er Vorgefertigtes unterschreiben sollen, dann h¿tten sie ihn freigelassen. Manche seien erschossen worden, weil sie nicht unterschrieben h¿tten. Er sei auch wegen seines Bruders mehrmals festgenommen worden und sie h¿tten ihn zur Bekanntgabe des Wohnortes seines Bruders befragt, obwohl ihnen bereits bekannt gewesen sei, dass sein Bruder nicht mehr zugegen gewesen sei. Auch seine Ehefrau und seine Kinder seien wiederholt bel¿stigt worden. Zuhause h¿tten sie nicht mehr leben k¿nnen, deshalb h¿tten sie ihr Heimatland verlassen.

Im Falle einer R¿ckkehr in seine Heimat w¿rde er get¿tet werden. Hinsichtlich seines Vorbringens k¿nne er nichts Schriftliches vorlegen, aber 2 Zeugen k¿nnten seine Angaben best¿tigen.

I.3. Am 04.10.2010 stellte das Bundesasylamt an die zust¿ndige Beh¿rde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gem¿¿ der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003. Zugleich wurde dem BF1 gem¿¿ ¿ 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 5 AsylG zur¿ckzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit diesem Tage Konsultationen mit Polen gem¿¿ der Dublin II-VO gef¿hrt werden.römisch eins.3. Am 04.10.2010 stellte das Bundesasylamt an die zust¿ndige Beh¿rde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gem¿¿ der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003. Zugleich wurde dem BF1 gem¿¿ ¿ 29 Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿ 5 AsylG zur¿ckzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit diesem Tage Konsultationen mit Polen gem¿¿ der Dublin II-VO gef¿hrt werden.

I.4. Mit Schreiben vom 05.10.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.10.2010, erkl¿rte sich Polen "gem¿¿ Art. 16 Abs. 1 lit. e" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des BF1 bereit und wurde mitgeteilt, dass der BF1 in Polen bereits subsidi¿ren Schutz genie¿e.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 05.10.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 07.10.2010, erkl¿rte sich Polen "gem¿¿ Artikel 16, Absatz eins, lit. e" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des BF1 bereit und wurde mitgeteilt, dass der BF1 in Polen bereits subsidi¿ren Schutz genie¿e.

I.5. Am 12.10.2010 wurde der BF1 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen, wobei er unter anderem ank¿ndigte, durch Schulbescheinigungen der Kinder belegen zu k¿nnen, dass die Familie Polen verlassen und sich vor der Einreise in ¿sterreich mehrere Monate im Herkunftsland aufgehalten habe. Au¿erdem f¿hrte der BF1 ein Video ¿ber einen angeblichen Angriff auf den BF1 und seine Familie in Polen auf seinem Laptop vor. Dem BF1 wurden weiters L¿nderinformationen ¿ber Polen vorgelegt und eine Stellungnahmefrist bis zum 18.10.2010 einger¿umt.römisch eins.5. Am 12.10.2010 wurde der BF1 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen, wobei er unter anderem ank¿ndigte, durch Schulbescheinigungen der Kinder belegen zu k¿nnen, dass die Familie Polen verlassen und sich vor der Einreise in ¿sterreich mehrere Monate im Herkunftsland aufgehalten habe. Au¿erdem f¿hrte der BF1 ein Video ¿ber einen angeblichen Angriff auf den BF1 und seine Familie in Polen auf seinem Laptop vor. Dem BF1 wurden weiters L¿nderinformationen ¿ber Polen vorgelegt und eine Stellungnahmefrist bis zum 18.10.2010 einger¿umt.

I.6. Mit Faxnachricht vom 04.10.2010 ¿bermittelte der BF1 drei Best¿tigungen der Mittelschule des Ortes XXXX vom 15.06.2010 betreffend den Schulbesuch der minderj¿hrigen Kinder des Beschwerdef¿hrers in der Zeit von "M¿rz bis Mai 2010".römisch eins.6. Mit Faxnachricht vom 04.10.2010 ¿bermittelte der BF1 drei Best¿tigungen der Mittelschule des Ortes römisch 40 vom 15.06.2010 betreffend den Schulbesuch der minderj¿hrigen Kinder des Beschwerdef¿hrers in der Zeit von "M¿rz bis Mai 2010".

I.7. Die polnischen Beh¿rden informierten das Bundesasylamt mit Schreiben vom 15.10.2010 auf Anfrage unter anderem dar¿ber, dass nach der Einreise des BF1 und seiner Familie am 2.10.2007 keine Ausreise aus Polen mehr registriert sei.römisch eins.7. Die polnischen Beh¿rden informierten das Bundesasylamt mit Schreiben vom 15.10.2010 auf Anfrage unter anderem dar¿ber, dass nach der Einreise des BF1 und seiner Familie am 2.10.2007 keine Ausreise aus Polen mehr registriert sei.

I.8. Am 18.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme des BF1 vom selben Tag ein, in der er im Wesentlichen n¿here Ausf¿hrungen zum Aufenthalt seiner Familie in Polen t¿tigte.römisch eins.8. Am 18.10.2010 langte beim Bundesasylamt eine schriftliche Stellungnahme des BF1 vom selben Tag ein, in der er im Wesentlichen n¿here Ausf¿hrungen zum Aufenthalt seiner Familie in Polen t¿tigte.

I.9. Am 21.10.2010 wurde der BF1 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters neuerlich einvernommen.römisch eins.9. Am 21.10.2010 wurde der BF1 vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters neuerlich einvernommen.

I.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 10 09.076-EAST-West wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿¿ 5, 10 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur¿ckgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF1 gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.römisch eins.10. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2010, FZ. 10 09.076-EAST-West wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz gem¿¿ ¿¿ 5, 10 AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur¿ckgewiesen. Gleichzeitig wurde der BF1 gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

I.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 am 25.10.2010 Beschwerde und machte zum einen geltend, dass sowohl die medizinische wie auch die allgemeine Versorgung in Polen nicht ausreichend sei und zum anderen seine Familie mit den polnischen Staatsb¿rgern Probleme gehabt habe. Zudem bef¿rchte er in Polen eine Verfolgung durch private Personen aus seinem Herkunftsstaat. Des Weiteren sei der der Antragstellung in ¿sterreich vorausgehende mehrmonatige Aufenthalt der Familie im Herkunftsstaat durch die im Original vorgelegten Schulbescheinigungen der Kinder belegt.römisch eins.11. Gegen diesen Bescheid erhob der BF1 am 25.10.2010 Beschwerde und machte zum einen geltend, dass sowohl die medizinische wie auch die allgemeine Versorgung in Polen nicht ausreichend sei und zum anderen seine Familie mit den polnischen Staatsb¿rgern Probleme gehabt habe. Zudem bef¿rchte er in Polen eine Verfolgung durch private Personen aus seinem Herkunftsstaat. Des Weiteren sei der der Antragstellung in ¿sterreich vorausgehende mehrmonatige Aufenthalt der Familie im Herkunftsstaat durch die im Original vorgelegten Schulbescheinigungen der Kinder belegt.

I.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl. S13 416.155-1/2010/2E, wurde der Beschwerde gem¿¿ ¿ 41 Abs. 3 Satz 2 AsylG 2005 stattgegeben und der bek¿mpfte Bescheid behoben.römisch eins.12. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zl. S13 416.155-1/2010/2E, wurde der Beschwerde gem¿¿ ¿ 41 Absatz 3, Satz 2 AsylG 2005 stattgegeben und der bek¿mpfte Bescheid behoben.

I.13. Mit Aktenvermerk vom 28.01.2011 wurde der Selbsteintritt ¿sterreichs mit der Begr¿ndung festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden k¿nne, dass die Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten tats¿chlich f¿r drei Monate verlassen h¿tten. Daher werde eine inhaltliche Entscheidung getroffen.römisch eins.13. Mit Aktenvermerk vom 28.01.2011 wurde der Selbsteintritt ¿sterreichs mit der Begr¿ndung festgehalten, dass nicht ausgeschlossen werden k¿nne, dass die Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten tats¿chlich f¿r drei Monate verlassen h¿tten. Daher werde eine inhaltliche Entscheidung getroffen.

I.14. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF1 am 21.04.2011 im Beisein seines ausgewiesenen Vertreters und eines Dolmetschers f¿r die Sprache Russisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er habe sich das Handgelenk gebrochen, deshalb trage er einen Gips. Ansonsten habe er Knochenschmerzen, besonders am Knie und am Kopf. Deshalb mache er eine Physiotherapie und legte der Beschwerdef¿hrer dazu Therapiebest¿tigungen, Ambulanzkarten und einen Arztbrief vor. Momentan nehme er keine Medikamente ein. Zudem gehe er zu einem Psychologen und brachte der BF1 eine Best¿tigung des Diakoniefl¿chtlingsdienstes vom 12.04.2011 ¿ber die Inanspruchnahme einer Psychotherapie zur Vorlage.römisch eins.14. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF1 am 21.04.2011 im Beisein seines ausgewiesenen Vertreters und eines Dolmetschers f¿r die Sprache Russisch von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen an, er habe sich das Handgelenk gebrochen, deshalb trage er einen Gips. Ansonsten habe er Knochenschmerzen, besonders am Knie und am Kopf. Deshalb mache er eine Physiotherapie und legte der Beschwerdef¿hrer dazu Therapiebest¿tigungen, Ambulanzkarten und einen Arztbrief vor. Momentan nehme er keine Medikamente ein. Zudem gehe er zu einem Psychologen und brachte der BF1 eine Best¿tigung des Diakoniefl¿chtlingsdienstes vom 12.04.2011 ¿ber die Inanspruchnahme einer Psychotherapie zur Vorlage.

Zudem legte der BF1 seine Geburtsurkunde sowie seinen russischen Inlandsreisepass vor.

Er sei im XXXX geboren, dies liege in der Region XXXX in etwa eine Autostunde von XXXX entfernt. Seine Mutter sowie eine Schwester leben im Dorf XXXX. Ein Bruder lebe in Inguschetien, ein anderer Bruder sei verschwunden. Er habe neun Jahre die Schule besucht, in weiterer Folge keine Berufsausbildung gemacht. Nach dem ersten Tschetschenienkrieg habe er in etwa zwei Jahre als Wachmann f¿r den Staat gearbeitet, wobei er den genauen Zeitraum nicht angeben k¿nne. Ansonsten habe er keine weitere T¿tigkeit ausge¿bt, die Verwandten h¿tten ihnen Geld gegeben, zudem habe er manchmal "schwarz" gearbeitet. Bis zum Tod seines Vaters habe er mit seiner Familie im Elternhaus gelebt.Er sei im römisch 40 geboren, dies liege in der Region römisch 40 in etwa eine Autostunde von römisch 40 entfernt. Seine Mutter sowie eine Schwester leben im Dorf römisch 40 . Ein Bruder lebe in Inguschetien, ein anderer Bruder sei verschwunden. Er habe neun Jahre die Schule besucht, in weiterer Folge keine Berufsausbildung gemacht. Nach dem ersten Tschetschenienkrieg habe er in etwa zwei Jahre als Wachmann f¿r den Staat gearbeitet, wobei er den genauen Zeitraum nicht angeben k¿nne. Ansonsten habe er keine weitere T¿tigkeit ausge¿bt, die Verwandten h¿tten ihnen Geld gegeben, zudem habe er manchmal "schwarz" gearbeitet. Bis zum Tod seines Vaters habe er mit seiner Familie im Elternhaus gelebt.

Nach sieben Monaten in der Heimat seien sie wieder ausgereist. Ende Februar seien sie nach Tschetschenien zur¿ckgekehrt, im September seien sie wieder gefl¿chtet. In diesem Zeitraum habe er zum Teil bei seinem Bruder, bei seiner Schwiegermutter oder anderen Verwandten gelebt. Dar¿ber hinaus seien sie auch zu Hause in XXXX gewesen.Nach sieben Monaten in der Heimat seien sie wieder ausgereist. Ende Februar seien sie nach Tschetschenien zur¿ckgekehrt, im September seien sie wieder gefl¿chtet. In diesem Zeitraum habe er zum Teil bei seinem Bruder, bei seiner Schwiegermutter oder anderen Verwandten gelebt. Dar¿ber hinaus seien sie auch zu Hause in römisch 40 gewesen.

Zum Fluchtgrund gab der BF1 an, sein Bruder XXXX sei Kommandant einer Brigade in XXXX gewesen. Diese Brigade sei von seinem Bruder gegr¿ndet worden, um den russischen Aggressoren Widerstand zu leisten. DUDAEV habe seinen Bruder zum General dieser Brigade gemacht. Mit Beginn des ersten Tschetschenienkrieges habe er (der BF1) an Kriegshandlungen teilgenommen, aber nur in der N¿he seines Dorfes. Er habe auch geholfen, indem er bspw. Waffen geliefert habe. Zwei Br¿der seien bei der Verteidigung von Grosny umgekommen. Ein Bruder sei aus dem Krieg zur¿ckgekehrt. Nach dem Krieg habe er als Wache f¿r ein erd¿lf¿rderndes Unternehmen zu arbeiten begonnen. Sein Bruder sei der Leiter dieses Unternehmens gewesen.Zum Fluchtgrund gab der BF1 an, sein Bruder römisch 40 sei Kommandant einer Brigade in römisch 40 gewesen. Diese Brigade sei von seinem Bruder gegr¿ndet worden, um den russischen Aggressoren Widerstand zu leisten. DUDAEV habe seinen Bruder zum General dieser Brigade gemacht. Mit Beginn des ersten Tschetschenienkrieges habe er (der BF1) an Kriegshandlungen teilgenommen, aber nur in der N¿he seines Dorfes. Er habe auch geholfen, indem er bspw. Waffen geliefert habe. Zwei Br¿der seien bei der Verteidigung von Grosny umgekommen. Ein Bruder sei aus dem Krieg zur¿ckgekehrt. Nach dem Krieg habe er als Wache f¿r ein erd¿lf¿rderndes Unternehmen zu arbeiten begonnen. Sein Bruder sei der Leiter dieses Unternehmens gewesen.

Er sei auch - so der BF1 weiter - am zweiten Tschetschenienkrieg beteiligt gewesen. Nach der Einnahme Grosnys sei er aus gesundheitlichen Gr¿nden nach Hause zur¿ckgekehrt. Sein Bruder habe an Erschie¿ungen von Menschen teilgenommen, deshalb werde er verfolgt.

¿ber Befragen, welchen Verfolgungshandlungen er ausgesetzt gewesen sei, gab er an, sie h¿tten ihn geschlagen und von zu Hause weggezerrt. Etwa im Mai 2010 sei er von einem auf der Stra¿e heranfahrenden Auto angehalten und mitgenommen worden. Sie h¿tten ihn geschlagen und nach seinem Bruder XXXX befragt. Sie h¿tten im Dorf XXXX mitgenommen und ins Dorf XXXX gebracht. Bei den Entf¿hrern habe es sich wahrscheinlich um die Polizei gehandelt. Es seien mindestens sieben Leute gewesen, sechs Leute h¿tten ihn geschlagen. Die Mitnahme sei in einem naturwei¿en Minibus erfolgt. Sie h¿tten ihn - wie bereits angegeben - nach seinem Bruder und auch nach UMAROV befragt. Zwei Leute h¿tten ihn auf eine Art Polizeistation gebracht und dort h¿tten sie ihn gleich geschlagen, aber nichts gefragt. Die Stra¿e, wo dieses Geb¿ude gewesen sei, k¿nne er nicht nennen, aber es sei eine Schule in der N¿he gewesen. Aber er k¿nne angeben, dass das einst¿ckige Geb¿ude aus roten Ziegeln gewesen sei und dass noch andere Gefangene im Geb¿ude gewesen seien. Er habe zwei weitere Gefangene gesehen. Sie h¿tten ihn von morgens bis abends festgehalten.¿ber Befragen, welchen Verfolgungshandlungen er ausgesetzt gewesen sei, gab er an, sie h¿tten ihn geschlagen und von zu Hause weggezerrt. Etwa im Mai 2010 sei er von einem auf der Stra¿e heranfahrenden Auto angehalten und mitgenommen worden. Sie h¿tten ihn geschlagen und nach seinem Bruder römisch 40 befragt. Sie h¿tten im Dorf römisch 40 mitgenommen und ins Dorf römisch 40 gebracht. Bei den Entf¿hrern habe es sich wahrscheinlich um die Polizei gehandelt. Es seien mindestens sieben Leute gewesen, sechs Leute h¿tten ihn geschlagen. Die Mitnahme sei in einem naturwei¿en Minibus erfolgt. Sie h¿tten ihn - wie bereits angegeben - nach seinem Bruder und auch nach UMAROV befragt. Zwei Leute h¿tten ihn auf eine Art Polizeistation gebracht und dort h¿tten sie ihn gleich geschlagen, aber nichts gefragt. Die Stra¿e, wo dieses Geb¿ude gewesen sei, k¿nne er nicht nennen, aber es sei eine Schule in der N¿he gewesen. Aber er k¿nne angeben, dass das einst¿ckige Geb¿ude aus roten Ziegeln gewesen sei und dass noch andere Gefangene im Geb¿ude gewesen seien. Er habe zwei weitere Gefangene gesehen. Sie h¿tten ihn von morgens bis abends festgehalten.

Nachgefragt, wohin und womit er geschlagen worden sei, gab er an, er sei zuerst von vier Leuten festgehalten worden, wobei ihm eine Person in die Nieren geschlagen habe und die sechste Person h¿tte Kommandos erteilt. Sie h¿tten ihm gesagt, sie w¿rden ihn einsperren und qu¿len. Sie h¿tten von ihm die Auskunft ¿ber den Aufenthaltsort seines Bruders und Umarov wissen wollen. Er habe zur Antwort gegeben, nicht dar¿ber berichten zu k¿nnen, woraufhin er nur noch st¿rker geschlagen worden sei. Kurz vor seiner Ankunft in ¿sterreich habe er erfahren, dass sein Bruder tot sei. Nachgefragt, von wem er dar¿ber in Kenntnis gesetzt worden sei, erkl¿rte er, ein Mann namens XXXX habe ihm erz¿hlt, seinen Bruder in einem Gef¿ngnis in Inguschetien gesehen zu haben, wobei man seinen Bruder sehr stark geschlagen haben soll. Wenn sein Bruder nicht tot w¿re, dann w¿re er irgendwann wieder aufgetaucht.Nachgefragt, wohin und womit er geschlagen worden sei, gab er an, er sei zuerst von vier Leuten festgehalten worden, wobei ihm eine Person in die Nieren geschlagen habe und die sechste Person h¿tte Kommandos erteilt. Sie h¿tten ihm gesagt, sie w¿rden ihn einsperren und qu¿len. Sie h¿tten von ihm die Auskunft ¿ber den Aufenthaltsort seines Bruders und Umarov wissen wollen. Er habe zur Antwort gegeben, nicht dar¿ber berichten zu k¿nnen, woraufhin er nur noch st¿rker geschlagen worden sei. Kurz vor seiner Ankunft in ¿sterreich habe er erfahren, dass sein Bruder tot sei. Nachgefragt, von wem er dar¿ber in Kenntnis gesetzt worden sei, erkl¿rte er, ein Mann namens römisch 40 habe ihm erz¿hlt, seinen Bruder in einem Gef¿ngnis in Inguschetien gesehen zu haben, wobei man seinen Bruder sehr stark geschlagen haben soll. Wenn sein Bruder nicht tot w¿re, dann w¿re er irgendwann wieder aufgetaucht.

Sodann legte der BF1 Internetausdrucke und ein Foto vor und brachte dazu vor, wenn man bspw. den Namen XXXX eingebe, dann erhalte man die Information, dass sein Bruder umgebracht worden sei. Auf dem vorgelegten Foto sei in der Mitte XXXX und rechts im Bild Umarov zu erkennen. Die Person links sei ihm nicht bekannt.Sodann legte der BF1 Internetausdrucke und ein Foto vor und brachte dazu vor, wenn man bspw. den Namen römisch 40 eingebe, dann erhalte man die Information, dass sein Bruder umgebracht worden sei. Auf dem vorgelegten Foto sei in der Mitte römisch 40 und rechts im Bild Umarov zu erkennen. Die Person links sei ihm nicht bekannt.

¿ber Befragen, warum und wie er nach der Entf¿hrung freigelassen worden sei, f¿hrte er aus, er h¿tte nichts zugegeben und dann h¿tten sie ihn rausgeworfen. Seine Wirbels¿ule habe geschmerzt, aber er sei weder in einem Krankenhaus noch bei einem Arzt gewesen.

Ein oder eineinhalb Monate sp¿ter sei er noch einmal entf¿hrt und geschlagen worden. Dieser Vorfall habe sich zu Hause zugetragen, wobei auch seine Familie zugegen gewesen sei. Auch die Kinder h¿tten die Schl¿ge gesehen. Er wisse nicht, von wem er geschlagen worden sei, zumal die 20 Personen uniformiert und maskiert gewesen seien. Sie h¿tten wieder die gleichen Fragen gestellt und er habe neuerlich zur Antwort gegeben, keine Auskunft erteilen zu k¿nnen. Sie h¿tten ihn mit einem 10 kg schweren Hammer geschlagen, wobei sie ein Buch auf den K¿rper gelegt h¿tten und in weiterer Folge seien die Schl¿ge mit dem Hammer erfolgt. Sie h¿tten ihn auf den R¿cken und auf den Kopf geschlagen. Neben Verletzungen habe er auch blaue Flecken gehabt. Als sie ihn aus dem Haus gezerrt h¿tten, h¿tten sie auch seinen Vater geschlagen.

In weiterer Folge sei es noch mindestens f¿nf oder sechs Mal zu Misshandlungen gekommen. Einmal sei er im Dorf XXXX auf der Polizeistation geschlagen worden, an anderes Mal h¿tten sie ihn in einen Waggon gezerrt und geschlagen. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2000 nach seiner ersten R¿ckkehr aus Grosny zugetragen und es sei noch Winter gewesen. Danach sei er vom Geheimdienst geschlagen worden. Nachgefragt, wann es zu den weiteren Misshandlungen gekommen sei, gab er an, im "Juni oder Juli". Das konkrete Jahr k¿nne er nicht angeben, aber es m¿sse ungef¿hr "2000 oder 2001" gewesen sein. In einem Monat seien sie f¿nf Mal gekommen. Danach h¿tten seine "Knochen geschmerzt", zudem habe er ein blaues Auge und eine Schwellung am Mund gehabt. Er sei niemals in einem Krankenhaus oder bei einem Arzt gewesen, zumal er eine Krankenschwester gekannt habe.In weiterer Folge sei es noch mindestens f¿nf oder sechs Mal zu Misshandlungen gekommen. Einmal sei er im Dorf römisch 40 auf der Polizeistation geschlagen worden, an anderes Mal h¿tten sie ihn in einen Waggon gezerrt und geschlagen. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2000 nach seiner ersten R¿ckkehr aus Grosny zugetragen und es sei noch Winter gewesen. Danach sei er vom Geheimdienst geschlagen worden. Nachgefragt, wann es zu den weiteren Misshandlungen gekommen sei, gab er an, im "Juni oder Juli". Das konkrete Jahr k¿nne er nicht angeben, aber es m¿sse ungef¿hr "2000 oder 2001" gewesen sein. In einem Monat seien sie f¿nf Mal gekommen. Danach h¿tten seine "Knochen geschmerzt", zudem habe er ein blaues Auge und eine Schwellung am Mund gehabt. Er sei niemals in einem Krankenhaus oder bei einem Arzt gewesen, zumal er eine Krankenschwester gekannt habe.

Nachgefragt, ob der Grund f¿r die Misshandlungen immer das Wissen betreffend den Aufenthaltsort des Bruders gewesen sei, antwortete der BF1 bejahend und gab an, einmal h¿tten sie ein in Ruhe lassen nach Bezahlung einer Geldsumme in Aussicht gestellt. Daraufhin habe er nach dem Verkauf einer Kuh, wof¿r er 7.000 oder 8.000 Rubel bekommen habe, dieses Geld an die Leute ¿bergeben, die gemeint h¿tten, vom Fahndungsdienst zu sein. Danach sei er nicht in Ruhe gelassen worden. Er wisse nicht, wann er das Geld bezahlt habe. ¿ber Befragen, warum an dieses Geld von ihm erpresst habe, f¿hrte er aus, Tschetschenen h¿tten Erd¿l gestohlen und sein Bruder sei der Leiter des Wachdienstes der Erd¿lfabrik gewesen. Sein Bruder habe diese Diebst¿hle stoppen m¿ssen. Heute glaube man, dass sein Bruder der Dieb gewesen sei. Sie h¿tten das Geld deshalb von ihm erpresst, weil er sein Bruder sei. Gegen seinen Bruder habe es niemals ein Gerichtsverfahren gegeben.

¿ber Befragen, wie genau er an Kriegshandlungen beteiligt gewesen sei, gab er an, seine zwei ¿lteren Br¿der seien in den Krieg gezogen, deshalb h¿tte er nicht daheim bleiben k¿nnen. Nochmals nachgefragt, wie genau er beteiligt gewesen sei, gab er an, die Russen h¿tten begonnen alles zu beschie¿en und sie seien nach Grosny zur¿ckgedr¿ngt worden. Sie h¿tten die Stadt umzingelt und die K¿mpfe in Grosny h¿tten begonnen. Er habe die Maschinengewehre zum Schie¿en vorbereitet. Er habe auch Schie¿en beigebracht und auch selbst geschossen.

Auf die Frage, ob er in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Beh¿rde gesucht werde, antwortete er bejahend und gab an, er werde von der Polizei und vom Geheimdienst gesucht. Bekannte h¿tten ihn dar¿ber informiert, dass er vom FSB gesucht werde. ¿ber Befragen, ob man nach seiner Ausreise nach ihm gefragt habe, antworte er bejahend und gab an, sie h¿tten "drei oder vier Mal" nach ihm gefragt. Seine Mutter habe seinem Bruder davon erz¿hlt. Seine Mutter habe ihm gegen¿ber nichts erw¿hnt.

¿ber Befragen, ob er in seiner Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Nationalit¿t oder der Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, antwortete er bejahend und gab an, sein Bruder und er seien ja eine Familie.

Im Falle einer R¿ckkehr in seine Heimat bef¿rchte er, dass seine Kinder ohne Vater aufwachsen m¿ssten. Eine ¿bersiedlung in einen anderen Landesteil h¿tte insofern nichts gebracht, weil sie ihn sowieso gefunden h¿tten.

Sodann wurden dem BF1 Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Abgabe einer zweiw¿chigen Stellungnahmefrist ausgefolgt.

I.15. Mit Eingabe vom 28.04.2011 ¿bermittelte der BF1 die Stellungnahme zu den L¿nderfeststellungen zur Russischen F¿deration / Tschetschenien, wobei er auszugsweise auf die L¿nderfeststellungen verwies, woraus sich aufgrund des Gesichtspunktes, dass XXXX, der Bruder des BF1 aktiv bei den Rebellen gek¿mpft habe, mitunter w¿hrend der Tschetschenienkriege, sein Vorbringen der Wahrheit entspreche. Dar¿ber hinaus sei er im ersten sowie im zweiten Tschetschenienkrieg aktiv an Milit¿rhandlungen beteiligt gewesen. Bez¿glich einer eventuellen R¿ckkehr des Beschwerdef¿hrers nach Tschetschenien d¿rfe nicht unber¿cksichtigt bleiben, dass der BF1 schon einmal in seine Heimat zur¿ckgekehrt sei und nachweislich erneut gefoltert und misshandelt worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da der BF1 der staatlichen Verfolgung auch in einem anderen Teil der Russischen F¿deration ausgesetzt w¿re.römisch eins.15. Mit Eingabe vom 28.04.2011 ¿bermittelte der BF1 die Stellungnahme zu den L¿nderfeststellungen zur Russischen F¿deration / Tschetschenien, wobei er auszugsweise auf die L¿nderfeststellungen verwies, woraus sich aufgrund des Gesichtspunktes, dass römisch 40 , der Bruder des BF1 aktiv bei den Rebellen gek¿mpft habe, mitunter w¿hrend der Tschetschenienkriege, sein Vorbringen der Wahrheit entspreche. Dar¿ber hinaus sei er im ersten sowie im zweiten Tschetschenienkrieg aktiv an Milit¿rhandlungen beteiligt gewesen. Bez¿glich einer eventuellen R¿ckkehr des Beschwerdef¿hrers nach Tschetschenien d¿rfe nicht unber¿cksichtigt bleiben, dass der BF1 schon einmal in seine Heimat zur¿ckgekehrt sei und nachweislich erneut gefoltert und misshandelt worden sei. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme nicht in Betracht, da der BF1 der staatlichen Verfolgung auch in einem anderen Teil der Russischen F¿deration ausgesetzt w¿re.

I.16. Am 16. Mai 2011 langten beim Bundesasylamt die Unterlagen der polnischen Beh¿rden hinsichtlich des in Polen durchgef¿hrten Asylverfahrens betreffend den BF1 ein. Daraus ergibt sich - kurz zusammengefasst -, dass dem BF1 mit Bescheid vom 28.01.2009 subsidi¿rer Schutz erteilt worden war.römisch eins.16. Am 16. Mai 2011 langten beim Bundesasylamt die Unterlagen der polnischen Beh¿rden hinsichtlich des in Polen durchgef¿hrten Asylverfahrens betreffend den BF1 ein. Daraus ergibt sich - kurz zusammengefasst -, dass dem BF1 mit Bescheid vom 28.01.2009 subsidi¿rer Schutz erteilt worden war.

I.17. Mit Bescheid vom 14.06.2011, FZ 10 09.076-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF1 bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz) idgF (Spruchpunkt I.) und gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF1 gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.17. Mit Bescheid vom 14.06.2011, FZ 10 09.076-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF1 bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz) idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische F¿deration (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF1 gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, AsylG aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in die Russische F¿deration ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

In der Begr¿ndung stellte das Bundesasylamt die Identit¿t, die Volksgruppenzugeh¿rigkeit und die Staatsangeh¿rigkeit des BF1 fest. Weiters wurde ausgef¿hrt, es sei glaubhaft, dass er im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei und dass sein Bruder XXXXKommandant einer Brigade in XXXX unter DUDAEV gewesen sei. Im ¿brigen seien die vom BF1 angegebenen Gr¿nde f¿r das Verlassen des Heimatlandes unglaubw¿rdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden k¿nnen, dass der Beschwerdef¿hrer aufgrund der T¿tigkeit und des Ranges seines Bruders bzw. wegen seiner Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg entf¿hrt oder misshandelt worden w¿re. Der vom BF1 zur Begr¿ndung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden k¿nnen. Ebenso wenig k¿nne festgestellt werden, dass dem BF1 im Herkunftsland die Lebensgrundlage g¿nzlich entzogen gewesen w¿re oder dass er bei einer R¿ckkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedr¿ngt werde. Im Heimatland verf¿ge er ¿ber famili¿re Ankn¿pfungspunkte zu seiner Mutter, seiner Schwester, seinem in Inguschetien lebenden Bruder sowie weiteren Verwandten. Zudem verf¿ge er ¿ber eine neunj¿hrige Schulbildung und habe Berufserfahrung als Wachmann gemacht. Zu seinem Neffen, der als anerkannter Fl¿chtling in ¿sterreich lebe, sei keine besondere Beziehungsintensit¿t feststellbar.In der Begr¿ndung stellte das Bundesasylamt die Identit¿t, die Volksgruppenzugeh¿rigkeit und die Staatsangeh¿rigkeit des BF1 fest. Weiters wurde ausgef¿hrt, es sei glaubhaft, dass er im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen beteiligt gewesen sei und dass sein Bruder XXXXKommandant einer Brigade in römisch 40 unter DUDAEV gewesen sei. Im ¿brigen seien die vom BF1 angegebenen Gr¿nde f¿r das Verlassen des Heimatlandes unglaubw¿rdig. Insbesondere habe nicht festgestellt werden k¿nnen, dass der Beschwerdef¿hrer aufgrund der T¿tigkeit und des Ranges seines Bruders bzw. wegen seiner Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg entf¿hrt oder misshandelt worden w¿re. Der vom BF1 zur Begr¿ndung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden k¿nnen. Ebenso wenig k¿nne festgestellt werden, dass dem BF1 im Herkunftsland die Lebensgrundlage g¿nzlich entzogen gewesen w¿re oder dass er bei einer R¿ckkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedr¿ngt werde. Im Heimatland verf¿ge er ¿ber famili¿re Ankn¿pfungspunkte zu seiner Mutter, seiner Schwester, seinem in Inguschetien lebenden Bruder sowie weiteren Verwandten. Zudem verf¿ge er ¿ber eine neunj¿hrige Schulbildung und habe Berufserfahrung als Wachmann gemacht. Zu seinem Neffen, der als anerkannter Fl¿chtling in ¿sterreich lebe, sei keine besondere Beziehungsintensit¿t feststellbar.

Das Bundesasylamt st¿tzt sein Ergebnis, n¿mlich dass es nicht f¿r glaubhaft erachtet werde, dass der BF1 aus den angef¿hrten Gr¿nden einer aktuellen, zum gegenw¿rtigen Zeitpunkt noch als aktuell zu bezeichnenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen w¿re bzw. im Falle einer R¿ckkehr w¿re, in erster Linie darauf, dass seine Angaben in Bezug auf angebliche Verfolgungshandlungen im Jahr 2010 - somit nach seiner Ausreise aus Polen und freiwilligen Heimreise nach Tschetschenien - wenig konkret, oberfl¿chlich und in ma¿geblichen Stellen detailarm geblieben seien, was die erkennende Beh¿rde zu dem Befinden gelangen lie¿e, dass seine diesbez¿glichen Angaben nicht in Einklang mit den Tatsachen st¿nden. So sei der BF1 weder in der Lage gewesen, genaue Angaben dar¿ber zu machen, wann genau es zu der angeblichen Misshandlung und Entf¿hrung gekommen sein soll, auch auf die Frage, wer ihn entf¿hrt habe, habe er nur eine Vermutung ¿u¿ern k¿nnen. Vage und der erforderlichen Detailliertheit entbehrend habe er letztlich auch seine Angaben auf die Frage nach Anzahl und Aussehen der angeblichen Entf¿hrer pr¿sentiert. Zudem st¿nden seine Angaben auch objektiven und ausgewogenen Quellen entgegen, welche der erkennenden Beh¿rde zur Verf¿gung st¿nden, zumal ehemalige K¿mpfer und deren Familienangeh¿rige gegenw¿rtig nur in Ausnahmef¿llen einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien, was letztlich im Fall des BF1 aufgrund der vagen und detailarmen Schilderungen zu verneinen gewesen sei.

Bez¿glich der vom BF1 vorgelegten Internetausdrucke sei zu befinden, dass aus diesem lediglich hervorgehe, dass sein Bruder XXXX get¿tet worden sei, wobei sich jedoch auch die Angaben des Todesjahres widersprechen w¿rden, so werde einerseits davon gesprochen, dass sein Bruder im Jahre 1999 umgebracht worden w¿re, eine andere Quelle spreche vom Jahr 2002. Allerdings werde der Name des BF1 in den vorgelegten Internetausdrucken an keiner Stelle erw¿hnt, so sei aus den Internetausdrucken weder abzuleiten, dass von staatlicher Seite irgendein Interesse an seiner Person bestehe, noch k¿nne in den vorgelegten Internetausdrucken irgendein sonstiger Beleg f¿r seine Fluchtgeschichte gefunden werden. In diesem Zusammenhang erscheine es ¿u¿erst widerspr¿chlich und aus diesem Grund nicht glaubhaft, dass man - wie den Angaben des BF1 zu entnehmen gewesen sei - noch im Jahr 2010 nach seiner R¿ckkehr aus Polen versucht haben soll, gewaltsam den Aufenthaltsort seiner Bruders zu erfahren, sei doch realistischerweise davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Heimatbeh¿rden bereits Kenntnis vom Tod seines Bruders gehabt h¿tten. Aus den angef¿hrten Gr¿nden seien auch die vorgelegten Internetausdrucke nicht geeignet gewesen, seine Angaben in Bezug auf gegen ihn pers¿nlich gesetzte Verfolgungshandlungen Glaubhaftigkeit zu verleihen.Bez¿glich der vom BF1 vorgelegten Internetausdrucke sei zu befinden, dass aus diesem lediglich hervorgehe, dass sein Bruder römisch 40 get¿tet worden sei, wobei sich jedoch auch die Angaben des Todesjahres widersprechen w¿rden, so werde einerseits davon gesprochen, dass sein Bruder im Jahre 1999 umgebracht worden w¿re, eine andere Quelle spreche vom Jahr 2002. Allerdings werde der Name des BF1 in den vorgelegten Internetausdrucken an keiner Stelle erw¿hnt, so sei aus den Internetausdrucken weder abzuleiten, dass von staatlicher Seite irgendein Interesse an seiner Person bestehe, noch k¿nne in den vorgelegten Internetausdrucken irgendein sonstiger Beleg f¿r seine Fluchtgeschichte gefunden werden. In diesem Zusammenhang erscheine es ¿u¿erst widerspr¿chlich und aus diesem Grund nicht glaubhaft, dass man - wie den Angaben des BF1 zu entnehmen gewesen sei - noch im Jahr 2010 nach seiner R¿ckkehr aus Polen versucht haben soll, gewaltsam den Aufenthaltsort seiner Bruders zu erfahren, sei doch realistischerweise davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Heimatbeh¿rden bereits Kenntnis vom Tod seines Bruders gehabt h¿tten. Aus den angef¿hrten Gr¿nden seien auch die vorgelegten Internetausdrucke nicht geeignet gewesen, seine Angaben in Bezug auf gegen ihn pers¿nlich gesetzte Verfolgungshandlungen Glaubhaftigkeit zu verleihen.

Insofern der BF1 vorgebracht habe, an einer posttraumatischen Belastungsst¿rung zu leiden, sei auszuf¿hren, dass er selbst keinerlei ¿rztliche Unterlagen in Vorlage gebracht habe, in welcher etwa von einem die notwendige Fachkompetenz besitzenden Facharzt eine entsprechende Diagnose gestellt worden w¿re. Weiters gehe aus seinen Angaben und den durch die ¿rztlichen Befundberichte belegten Beschwerden hervor, dass er an den angef¿hrten Beschwerden (Knieschmerzen und Nagelspitze im rechten Zeigefinger) bereits in der Heimat gelitten habe. Er habe mit keinem Wort ins Treffen gef¿hrt, dass die festgestellten Beschwerden ihn in der Vergangenheit in irgendeiner Weise in seiner Erwerbsf¿higkeit beeintr¿chtigt h¿tten, sodass auch zum Zeitpunkt gegenw¿rtiger Entscheidung keine relevanten Beeintr¿chtigungen seiner Arbeitsf¿higkeit festgestellt werden k¿nnen. Mit der Nagelspitze im rechten Zeigefinger und den Kniebeschwerden habe er offenbar auch in der Heimat leben k¿nnen, sodass nicht erkennbar sei, dass die festgestellten Beschwerden im Falle seiner R¿ckkehr zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes f¿hren w¿rden.

I.18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zul¿ssige Beschwerde, in welcher der Bescheid zur G¿nze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensm¿ngel angefochten wurde. Die belangte Beh¿rde habe in seinem Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung w¿re die Beh¿rde zu dem Ergebnis gelangt, dass er sehr wohl in seinem Heimatland aus Gr¿nden der GFK asylrelevant verfolgt werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung h¿tte ihm die belangte Beh¿rde den Asylstatus in eventu subsidi¿ren Schutz zuerkennen und seine Ausweisung aus ¿sterreich als unzul¿ssig feststellen m¿ssen.römisch eins.18. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zul¿ssige Beschwerde, in welcher der Bescheid zur G¿nze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensm¿ngel angefochten wurde. Die belangte Beh¿rde habe in seinem Verfahren den Sachverhalt unrichtig beurteilt. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung w¿re die Beh¿rde zu dem Ergebnis gelangt, dass er sehr wohl in seinem Heimatland aus Gr¿nden der GFK asylrelevant verfolgt werde. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung h¿tte ihm die belangte Beh¿rde den Asylstatus in eventu subsidi¿ren Schutz zuerkennen und seine Ausweisung aus ¿sterreich als unzul¿ssig feststellen m¿ssen.

I.19. Mit Beschluss vom 28.06.2011 bestellte der Asylgerichtshof durch den zust¿ndigen Richter gem¿¿ ¿¿ 66 Abs. 2 AsylG 2005 zur Vertretung im Verfahren der gegenst¿ndlichen Beschwerdesache Frau XXXX, zum Rechtsberater.römisch eins.19. Mit Beschluss vom 28.06.2011 bestellte der Asylgerichtshof durch den zust¿ndigen Richter gem¿¿ ¿¿ 66 Absatz 2, AsylG 2005 zur Vertretung im Verfahren der gegenst¿ndlichen Beschwerdesache Frau römisch 40 , zum Rechtsberater.

I.20. Mit Eingabe vom 17. August 2011 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeerg¿nzung ein, worin zun¿chst moniert wurde, dass trotz Vorliegen eines Schreibens eines Psychotherapeutin, die bereits die Vermutung ¿u¿erte, dass der BF1 an einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung leide und er mehrfach in der Einvernahme angegeben habe, an Ged¿chtnisl¿cken zu leiden, dem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht stattgegeben worden sei. Dies bei mit dem Fehlen von fach¿rztlichen Gutachten bzw. Befunden begr¿ndet worden. Die Negativfeststellung ¿ber das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung, trotz offensichtlicher Anzeichen bereits w¿hrend der Einvernahme und der Vermutung einer ausgebildeten Psychotherapeutin sei daher nicht gerechtfertigt.römisch eins.20. Mit Eingabe vom 17. August 2011 langte beim Asylgerichtshof eine Beschwerdeerg¿nzung ein, worin zun¿chst moniert wurde, dass trotz Vorliegen eines Schreibens eines Psychotherapeutin, die bereits die Vermutung ¿u¿erte, dass der BF1 an einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung leide und er mehrfach in der Einvernahme angegeben habe, an Ged¿chtnisl¿cken zu leiden, dem Antrag auf Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht stattgegeben worden sei. Dies bei mit dem Fehlen von fach¿rztlichen Gutachten bzw. Befunden begr¿ndet worden. Die Negativfeststellung ¿ber das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung, trotz offensichtlicher Anzeichen bereits w¿hrend der Einvernahme und der Vermutung einer ausgebildeten Psychotherapeutin sei daher nicht gerechtfertigt.

Seine Angaben seien mit der Begr¿ndung als unglaubw¿rdig abgetan worden, dass seine Ausf¿hrungen ¿ber seine Fluchtgr¿nde zu vage und oberfl¿chlich seien. Die Beh¿rde bezweifle die Glaubw¿rdigkeit seiner get¿tigten Aussagen, insbesondere ¿ber den genauen Zeitpunkt der Entf¿hrung und der Misshandlung, dar¿ber von wem die Entf¿hrung ausgegangen sei und was die Entf¿hrer von ihm gewollt h¿tten. Er habe dazu durchaus konkrete und detaillierte Angaben gemacht, nicht erinnern k¿nne er sich lediglich an den exakten Tag der Entf¿hrung. Er habe die Anzahl der Entf¿hrer auf mindestens sieben eingrenzen, das Haus beschreiben k¿nnen, in dem er gefangen gehalten worden sei und auch den Inhalt der Einvernahmesituation schildern k¿nnen. Warum die Beh¿rde diese Angaben als nicht ausreichend erachtet habe, sei nicht nachvollziehbar. Insbesondre sei es geradezu lebensfremd, dass er sich nach seiner Freilassung f¿r die Stra¿enbezeichnung interessieren h¿tte sollen. Immerhin habe er sich an die Baustruktur des Geb¿udes, an eine Schule in der N¿he des Geb¿udes und an eine Aufschrift erinnern k¿nnen. Ber¿cksichtige man, dass er sich in einer lebensbedrohlichen Situation befunden habe, sei nach seiner ¿berzeugung verst¿ndlich, dass ihm weitere Details nicht in Erinnerung seien.

Da sich die Befragungen gr¿¿tenteils um seinen Bruder und Umarov gedreht h¿tten und er dies in seiner Einvernahme immer deutlich vorgebracht habe, habe er w¿hrend der Einvernahme, dies auch aufgrund fehlender Nachfrage der Einvernehmenden, die Annahme, dass seine Angaben ausreichen w¿rden. Dass sich die Entf¿hrer im Wesentlichen f¿r seinen Bruder und Umarov interessiert haben, sei angesichts seines (nachgewiesenen) hohen Ranges (seines Bruders) nachvollziehbar und plausibel. Seine Antworten auf die gestellten Fragen seien daher keineswegs vage gewesen und h¿tten der Wahrheit entsprochen.

Als weiteres Indiz f¿r seine Unglaubw¿rdigkeit habe die Beh¿rde auf Seite 127 ausgef¿hrt, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt Innsbruck nicht erw¿hnt habe, dass er bei seiner Entf¿hrung ein Dokument unterzeichnen habe m¿ssen. Dieser Umstand spreche aber keineswegs gegen seine Glaubw¿rdigkeit. H¿tte die Beh¿rde ihn danach gefragt, h¿tte er seine Angaben vor der Polizei best¿tigt. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe er sich auf die f¿r ihn wesentlichen Verfolgungsmomente interessiert. Das Fehlen von einzelnen Details k¿nne nicht ausreichen seiner Person die Glaubw¿rdigkeit abzusprechen.

Wiederum sei ihm eine zu vage Darstellung der Misshandlung vorgeworfen worden. Eine unverst¿ndliche, nicht nachvollziehbare Feststellung der Beh¿rde und zitierte der Beschwerdef¿hrer dazu die entsprechende Passage des Einvernahmeprotokolls. Er habe also durchaus konkrete Angaben ¿ber die erlittene Misshandlung gemacht.

Dass er keine genaueren Angaben ¿ber die dabei erlittenen Verletzungen machen habe k¿nnen, habe den nachvollziehbaren Grund, dass er erneute Entf¿hrungen, Misshandlungen und eine Gef¿hrdung seiner Familie bef¿rchtet habe. Daher habe er umgehend seine erneute Ausreise aus Tschetschenien vorbereitet und habe keinen Arzt aufsuchen k¿nnen.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er durchaus konkrete Angaben gemacht habe. Diese Angaben w¿rden der Wahrheit entsprechen. Au¿erdem sei in diesem Zusammenhang zu ber¿cksichtigen, dass eine zeitliche und detailreiche Schilderung von traumatischen Ereignissen aufgrund erfolgter Traumatisierung und infolge von Ged¿chtnisst¿rungen h¿ufig schwierig bis unm¿glich sei.

In einer Gesamtschau ergebe sich, dass er durch seine Angeh¿rigeneigenschaft zu seinem BruderXXXXund seiner eigenen Aktivit¿t bei den Rebellen w¿hrend des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges und daraus ersichtlichen politischen Gesinnung von der aktuellen tschetschenischen F¿hrung unter Kadyrow verfolgt werde. Er sei nicht in der Lage, staatlichen Schutz des Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, da er von staatlicher Seite verfolgt werde. Es l¿gen daher asylrelevante Fluchtgr¿nde vor.

Er sei bereits einmal in seine Heimat zur¿ckgekehrt und habe nach erneuten Entf¿hrungen und Misshandlungen und der wohlbegr¿ndeten Furcht vor weiterer Verfolgung und der Gefahr f¿r Leib und Leben seiner Person sowie der seiner Familie fliehen m¿ssen. Dass die, f¿r die Zuerkennung von Asyl erforderliche Intensit¿t der Verfolgung in seinem Fall vorliege, stehe ohne Zweifel fest. Eine R¿ckkehr w¿rde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weitere Verfolgung und seinen Tod zur Folge haben.

Er stelle den Antrag auf Durchf¿hrung eines psychologischen Gutachtens zur Kl¿rung der Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsst¿rung und die damit resultierenden Auswirkungen auf das Erinnerungsverm¿gen an traumatisierende Erlebnisse.

I.21. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 21.10.2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 8.11.2011 entsprochen.römisch eins.21. Dem Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 21.10.2011 wurde mit Verfahrensanordnung vom 8.11.2011 entsprochen.

I.22. Mit Ladung zur m¿ndlichen Verhandlung wurden dem BF1 aktuelle L¿nderberichte zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland binnen einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen ¿bermittelt. Gleichzeitig wurde er zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln von behandlungsbed¿rftigen Krankheiten aufgefordert.römisch eins.22. Mit Ladung zur m¿ndlichen Verhandlung wurden dem BF1 aktuelle L¿nderberichte zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland binnen einer Stellungnahmefrist von 14 Tagen ¿bermittelt. Gleichzeitig wurde er zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln von behandlungsbed¿rftigen Krankheiten aufgefordert.

I.23. Am 14.12.2011 f¿hrte der zust¿ndige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdef¿hrers (im Folgenden BF1), seiner Ehefrau (im Folgenden BF2), ihrer ausgewiesenen Vertreterin und eines Zeugen eine ¿ffentlich m¿ndliche Beschwerdeverhandlung durch.römisch eins.23. Am 14.12.2011 f¿hrte der zust¿ndige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdef¿hrers (im Folgenden BF1), seiner Ehefrau (im Folgenden BF2), ihrer ausgewiesenen Vertreterin und eines Zeugen eine ¿ffentlich m¿ndliche Beschwerdeverhandlung durch.

In der Folge wurden die Beschwerdef¿hrer durch den Vorsitzenden Richter (VR) und den Beisitzenden Richter (BR) zu ihren gesundheitlichen Problemen, zu ihrem Fluchtgrund sowie zu ihren R¿ckkehrbef¿rchtungen befragt.

Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF1: Man kann nicht wirklich sagen, dass wir gesund sind. Ich habe Kopfschmerzen, auch Beinschmerzen. Ich habe auch Schmerzen an der Wirbels¿ule. Die Knochen tun mir weh.

BF2: Mein Gesundheitszustand, ich habe auch ein gesundheitliches Problem. Ich gehe nicht zu den ¿rzten weil ich keine Zeit habe.

VR tr¿gt die Vorlage einer ¿rztlichen Best¿tigung binnen 14 Tagen auf.

VR zu BF2: Wie sieht es mit den Kindern aus?

BF2: Die Kinder sind gesund.

VR zu BF1: Wann waren Sie zum letzten Mal beim Arzt und bei wem?

BF1 denkt nach: Ich vergesse das immer.

VR zu BF1: wiederholt die Frage:

BF1 Vorigen Monat war ich dort. Ich war bei einem Psychiater.

VR zu BF1: Wie hei¿t er?

BF1: Ich kann mich incht mehr erinnern.

VR zu BF1: Waren Sie beim 1. Mal beim Psychiater?

BF1: Ja.

BR zu BF1: Zuvor waren Sie nie dort?

BF1: Nein, zuvor war ich bei einem Psychologen. Ich wei¿ nicht wann und bei wem. Ich war 5 oder 6 Monate in Behandlung.

VR zu BF1: Nehmen Sie Medikamente ein, wenn ja, wie oft und was?

BF1: Ja, jeden Abend. Ich wei¿ nicht wie sie hei¿en. Eine Kapsel und eine Tablette am Abend.

BFV legt vor: Einen Befundbericht der XXXX (Anlage 1 zum Protokoll), sowie eine Best¿tigung der XXXX (Anlage 2 zum Protokoll), weiters eine Best¿tigung des XXXX (Anlage 3 zum Protokoll), sowie eine Ambulanzkarte mit der XXXX (Anlage 4)BFV legt vor: Einen Befundbericht der römisch 40 (Anlage 1 zum Protokoll), sowie eine Best¿tigung der römisch 40 (Anlage 2 zum Protokoll), weiters eine Best¿tigung des römisch 40 (Anlage 3 zum Protokoll), sowie eine Ambulanzkarte mit der römisch 40 (Anlage 4)

VR zu BF1: Sind Sie mit einer Befundung mit XXXXhinsichtlich Ihres psychischen Gesundheitszustandes einverstanden?

BF1: Ja.

VR zu BF1: XXXX ist Ihr Hausarzt?VR zu BF1: römisch 40 ist Ihr Hausarzt?

BF1: Ja.

VR tr¿gt die Vorlage einer Best¿tigung eines Hausarztes zum physischen Gesundheitszustand binnen Frist von 14 Tagen auf.

[...]

BF1 XXXXBF1 römisch 40

VR beginnt mit der Befragung des BF1. BF2 verl¿sst nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

VR: M¿chten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgr¿nden bzw. Umst¿nden Ihrer Flucht von sich aus eine Erkl¿rung abgeben bzw. Richtigstellung oder Erg¿nzungen vornehmen?

BF1: Ich habe alles gesagt, was passiert ist. Es fehlt nichts und es gibt auch keine Richtigstellungen.

VR: Entsprechen s¿mtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausf¿hrungen der Wahrheit?

BF1: Es ist alles wahr.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand.

BF1: Ich hei¿e XXXXgeboren, nein ich meine ich bin in XXXX geboren, in XXXX haben wir gelebt. Ich bin mit der hier anwesenden BF2 verheiratet.BF1: Ich hei¿e XXXXgeboren, nein ich meine ich bin in römisch 40 geboren, in römisch 40 haben wir gelebt. Ich bin mit der hier anwesenden BF2 verheiratet.

VR: F¿hrten Sie jemals einen anderen Namen?

BF1: Nein.

VR: Haben Sie Kinder?

BF1: Ja, wir haben vier Kinder miteinander.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF1: Ja, meine Mutter lebt dort, mein Onkel, Cousins habe ich auch dort. Auch eine Schwester lebt dort in Tschetschenien. Ein Bruder von mir lebt in Inguschetien.

VR: Haben Sie in ¿sterreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Geschwister, etc?

BF1: Ein Neffe lebt hier in ¿sterreich, ich habe ihn heute auch als Zeuge mitgenommen. Auch in Frankreich, da habe ich auch einen Neffen, er hat dort um Asyl angesucht. Ich sehe meinen Neffen hier in ¿sterreich, er arbeitet, wir sehen zwei oder drei Mal im Monat. Wir helfen uns gegenseitig, aber ich in nicht finanziell abh¿ngig von ihm. Manchmal helfen wir uns, wenn es notwendig ist.

VR: Welche Staatsb¿rgerschaft besitzen Sie?

BF1: Russische F¿deration

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugeh¿rig?

BF: Tschetschene.

VR: Geh¿ren Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF1: Islam.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF1: Ich habe neun Klassen die Grundschule besucht und abgeschlossen. Eine weitere Ausbildung habe ich nicht.

VR: Welche berufliche T¿tigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausge¿bt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF1: Nein, ich habe nicht gearbeitet. Ich meine, ich habe als Wachmann nach dem ersten Krieg gearbeitet.

VR: Haben Sie nun gearbeitet oder nicht?

BF1: Vorher habe ich nicht gearbeitet.

VR: Ab wann und bis wann haben Sie gearbeitet?

BF1: Ab 2007.

VR: Ich dachte Sie waren ab 2007 in Polen?

BF1 denkt nach: Wie geht das?

VR: Waren Sie nicht in Polen?

BF1: Aahhh.. das war dann 1997, glaub ich. Ich habe aber 1997 als Wachmann gearbeitet.

VR: Wie lange?

BF1: Zwei Jahre ungef¿hr.

VR: Wovon haben Sie zwischen 1999 und 2007 gelebt?

BF1 denkt nach: ............

VR nach einer l¿ngeren Pause: So schwer kann das doch nicht sein.

BF1: Mein Vater hat mich finanziert.

VR: Sie und Ihre Frau und die Kinder lebten bei Ihren Eltern?

BF1: Ja.

VR: Wann ist Ihr Vater gestorben?

BF1 denkt nach: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Bitte konzentrieren Sie sich.

BF1: Ich wei¿, dass es im Sommer war, aber das Jahr habe ich mir nicht gemerkt.

VR: 2007 waren Sie schon in Polen. Wann ist er davor verstorben?

BF1: Ich wei¿ nur, dass es nach dem 2. Krieg war.

VR: Sie leben jahrelang von der Unterst¿tzung Ihres Vaters und wissen nicht mehr, wann er im Zeitraum 2000 bis 2007 verstorben ist?!

BF1: Nein.

VR: ¿bten Sie irgendwann eine andere berufliche T¿tigkeit aus?

BF1: Nein. Offiziell habe ich nicht gearbeitet, aber ich habe meinen Vater geholfen, er hat in einer Sowchose gearbeitet, ich wollte ja nicht, dass er mich einfach nur so unterst¿tzt.

VR: Haben Sie Ihren Wehrdienst absolviert? Wenn ja, so geben Sie bitte den Zeitraum und den Ort der Stationierung an.

BF1: Nein.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF1: Ich wurde XXXX geboren, nein, ich meine in XXXX. Nein, ich bin v¿llig durcheinander, ich bin in XXXX geboren. Mein Vater lebte in Komarovo.BF1: Ich wurde römisch 40 geboren, nein, ich meine in römisch 40 . Nein, ich bin v¿llig durcheinander, ich bin in römisch 40 geboren. Mein Vater lebte in Komarovo.

VR: Wie lange lebten Sie nach Ihrer Geburt in XXXX?

BF1: Da war ich noch klein, man hat mir nicht gesagt, wie lang wir dort lebten. Wir sind dann in das Dorf XXXX ¿bersiedelt. Dort lebte ich fast mein ganzes Leben. Nach dem ersten Krieg lebte ich in Grosny. Dort lebte ich bis (BF denkt nach)... zwei Jahre, glaube ich. Danach ¿bersiedelt ich wieder nach XXXX, dort lebte ich bis die russischen Truppen das zweite Mal dorthin gekommen sind und dann lebte ich nicht mehr dort.BF1: Da war ich noch klein, man hat mir nicht gesagt, wie lang wir dort lebten. Wir sind dann in das Dorf römisch 40 ¿bersiedelt. Dort lebte ich fast mein ganzes Leben. Nach dem ersten Krieg lebte ich in Grosny. Dort lebte ich bis (BF denkt nach)... zwei Jahre, glaube ich. Danach ¿bersiedelt ich wieder nach römisch 40 , dort lebte ich bis die russischen Truppen das zweite Mal dorthin gekommen sind und dann lebte ich nicht mehr dort.

VR: Wo lebten Sie zwischen 2000 und 2007?

BF1 denkt nach: .......

VR: Ihr Vater hat Sie in der Zeit unterst¿tzt, da m¿ssen Sie doch wissen, wo Sie gelebt haben?

BF1 denkt nach und schweigt.

BF1 nach einer Pause: Ich habe die Jahre nicht gez¿hlt und die Tage...

VR: Das ist alles nicht sehr glaubw¿rdig. Wo lebten Sie in den Jahren von 2000 bis 2007? Sie sagten selbst, dass Sie Ihr Vater in der Zeit unterst¿tzt hat.

BF1 denkt nach und schweigt.

VR: XXXX wird das auch in seinem Gutachten mitzubeurteilen haben.VR: römisch 40 wird das auch in seinem Gutachten mitzubeurteilen haben.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Verm¿gen?

BF1: Das Elternhaus gibt es noch, dort lebt meine Mutter.

VR: Haben Sie jemals au¿erhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF1: Ja, ich lebte in Polen, 2010 bin ich von dort weggefahren. Ich war zwei Jahre lang dort.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF1: Ja, in Polen.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF1: Ja.

VR: Wo, wann, wie lange und warum?

BF1: Mehrmals.

VR: K¿nnen Sie das detaillierter sagen?

BF1: Ich kann nur sagen welches Wetter es gab.

VR: Ich kann nicht nachvollziehen, dass Sie nicht einmal ungef¿hr wissen, wie oft bzw. wann das war?

BF1: Ich wei¿ es nicht.

BR: Ich kann dem VR nur beipflichten, auch ich halte solche vagen Angaben f¿r sehr unglaubw¿rdig.Bundesrat:, Ich kann dem VR nur beipflichten, auch ich halte solche vagen Angaben f¿r sehr unglaubw¿rdig.

BF1 lacht.

VR: Wie lange haben die Anhaltungen gedauert?

BF1 denkt nach und schweigt.

VR: So schwer kann das nicht sein.

BF1 wirkt sehr aggressiv und nerv¿s.

BF1 laut schreiend: Mir droht der Tod.

VR und BR: Sie sind hier von einem ¿sterreichischen Gericht, wir ersuchen Sie, sich zu m¿¿igen.VR und Bundesrat:, Sie sind hier von einem ¿sterreichischen Gericht, wir ersuchen Sie, sich zu m¿¿igen.

BF1: Man hat mich misshandelt.

VR: Wann war die l¿ngste Anhaltung?

BF1: Manchmal zwei Mal 24 Stunden manchmal drei Mal 24 Stunden. Manchmal nur einige Stunden lang.

VR: Warum sagen Sie das erst jetzt?

BF1 schweigt.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat bet¿tigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF1: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalit¿t bzw. Zugeh¿rigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF1: Nein, aber ich war bei der Garde von Maschadov dabei.

VR: Wann waren Sie bei der Garde von MASCHADOV?

BF1: Nach dem ersten Krieg.

VR: Wie lange waren Sie dort dabei?

BF1: Bis zum zweiten Krieg.

VR: Wo war Ihr Dienstort?

BF1: In Grosny.

VR: Wo genau?

BF1: ¿berall in Grosny, dort wohin man mich geschickt hat.

VR: Sie werden doch eine Kaserne gehabt haben?

BF1: Nein, es gab keine ¿ffentliche Kaserne.

VR: Welchen Dienstgrad hatten Sie?

BF1 denkt nach: Ich war ein einfacher Soldat.

VR: Welcher Einheit waren Sie zugeteilt?

BF1: So hie¿ es:XXXX.

VR: Wie stark war die Garde?

BF1: Ich wei¿ nicht.

VR: Mehrere Dutzend, mehrere Hunderte Soldaten?

BF1: Ich war kein Kommandant. Bei uns hat es keine Nummerierung oder Strukturen gegeben.

VR: Wie hie¿ Ihr Vorgesetzter?

BF1 denkt nach: Der unmittelbare Kommandant war mein ¿lterer Bruder.

VR: Wenn Sie ein einfacher Soldat sind, muss ich davon ausgehen, dass der unmittelbare Kommandant h¿chstens Unteroffizier ist.

BF1: Ja.

VR: Welchen Dienstgrad hatte Ihr Bruder?

BF1 denkt nach. Leiter der Bewachung, Brigadegeneral.

VR: Der Brigadegeneral ist der unmittelbare Kommandant eines einfachen Soldaten?

BF1 lacht: Ja. Bei uns waren nicht so viele Leute.

VR: Vorher wussten Sie nicht einmal, wie viele Leute es gegeben hat.

BF1: Ich wei¿ nur, dass man kein Regiment bilden konnte. Ich habe mich an den Kriegshandlungen beteiligt. Alle Personen sind den Russen gegen¿ber gestanden.

VR: An welchen Frontabschnitten haben Sie gedient?

BF1: Der unmittelbare Abschnitt war... ich habe jetzt vergessen, wie das genau hei¿t, es war im Rayon XXXX.BF1: Der unmittelbare Abschnitt war... ich habe jetzt vergessen, wie das genau hei¿t, es war im Rayon römisch 40 .

VR: Welche Aufgaben hatten Sie?

BF1: Verteidigung.

VR: Das hei¿t, Sie waren Sch¿tze?

BF1: Ja.

VR: Welche Bewaffnung hatten Sie?

BF1: Ein Sturmgewehr, Kalaschnikow. Ich war auch ein Instrukteur an dieser Waffe.

VR: Beschreiben Sie die Funktionsweise der Waffe, Reichweite und Kaliber.

BF1: 700 Meter ist die Reichweite.

VR: Das ist weder die Reichweite noch die Kampfweite.

BF1 lacht: Jetzt f¿llt mir ein, 10 Kilometer ist die Reichweite.

VR: Das ist sicher nicht der Fall.

BF1: (lacht) ... nein, nein.

VR: Welches Kaliber?

BF1 denkt nach: 545 oder 762. Sie hie¿en AKS und AKM.

VR: Welches Modell hat welches Kaliber?

BF1: Beide hei¿en Sturmgewehr Kalaschnikow, ich war nicht offiziell bei der Armee. Ich kenne mich da nicht so aus. Mein Bruder hat mir das beigebracht. Ich habe es auch anderen nicht mehr beigebracht.

VR: Warum sagten Sie dann zuvor, dass Sie Instrukteur an der Waffe waren?

BF1: Ich habe den Leuten beigebracht, in einen Apfel zu zielen und diesen treffen zu k¿nnen. Es kann schon sein, dass die Waffe gesprengt wird, wenn man eine falsche Munition verwendet.

VR: Welche Entlohnung haben Sie bekommen, als Mitglied der Garde?

BF1: 1000 Rubel.

VR: Wie wurde es ausbezahlt?

BF1 denkt nach: In der Kassa.

VR: Wo war die Kassa?

BF1 denkt nach: ....

BF1 nach einer Pause. In XXXX.BF1 nach einer Pause. In römisch 40 .

VR: Au¿er der Kalaschnikow, welche Bewaffnung hatten Sie noch?

BF1: Wir hatten Granatwaffen und Kanonen.

VR: Ich meinte, was Sie als einzelner Soldat hatten?

BF1: Ich hatte einen Granatwerfer.

VR: Wie hie¿ er?

BF1. Ich wei¿ nicht wie er hie¿. Es war eine ganze Anlage.

VR: Wie funktionierte das?

BF1: Ich habe es nicht verwendet, ich bin Gott sei Dank nicht dazu gekommen.

VR: Warum sagten Sie bei der viertletzten Frage, dass Sie ¿ber einen Grantatwerfer verf¿gen, wenn Sie sich weder bei der Waffe auskennen, noch dass Sie diese verwendet haben.

BF1: Wir hatten einen eigenen Granatwerfer, es gab aber jemandem der es bedient hat. Er wurde dann umgebracht.

VR: Wie h¿tten Sie einen eindringenden Panzer bek¿mpft?

BF1: Einen Panzer?

VR: Ja.

BF1: denkt nach; Man h¿tte eine Flasche werfen k¿nnen und den Panzer in Brand setzen k¿nnen.

VR: Was h¿tte man dabei beachten m¿ssen?

BF1: Das man sich selbst nicht in Brand setzt.

VR: Wie stellen Sie diese Waffe her? Was ist vor der Inaktionsetzung alles zu beachten?

BF1 lacht: Es gab einen Jungen, der war ganz klein und hat 5 Panzer in Brand gesetzt.

VR: Sie haben keine Ahnung, wie man eine Brandbombe herstellt, noch wo oder wie man einen Panzer treffen muss. Ich kann Ihnen leider nicht glauben, dass Sie tats¿chlich gek¿mpft haben.

BF1 lacht und schweigt.

VR: Versuchen wir es nochmals mit den Panzer. Wo muss man einen Panzer treffen um ihn in Brand zu setzen?

BF1: Ich habe nie einen Panzer in Brand gesetzt.

VR: Ich auch nicht, aber trotzdem wei¿ ich aufgrund meiner eigenen Milit¿rzeit - und ich habe Gott sei Dank nur eine theoretische Ausbildung und habe nie k¿mpfen m¿ssen - wo ich den Panzer treffen muss und was zu beachten ist!

BF1: Ich habe alles gesehen und beobachtet.

VR: Wurden Sie aus religi¿sen Gr¿nden verfolgt?

BF1 denkt nach: Nein.

VR: Was waren in chronologischer Reihenfolge die Beweggr¿nde f¿r Ihre Flucht?

(Der BF1 wird aufgefordert, zun¿chst im ¿berblick, jedoch l¿ckenlos alle individuellen Verfolgungsgr¿nde anzuf¿hren.)

BF1: Ich kann mich an die Jahre nicht erinnern. (Ende der freien Erz¿hlung)

VR: Unterteilen wir Ihre Zeit in zwei Phasen. Beginnen wir mit der Phase 1995 bis 2007, bis zur ersten Flucht.

(Der BF1 wird aufgefordert, f¿r diese Phase zun¿chst im ¿berblick, jedoch l¿ckenlos alle individuellen Verfolgungsgr¿nde anzuf¿hren.)

BF1 schweigt.

VR: Irgendwas will ich schon von Ihnen h¿ren.

BF1: 1995, am 31. Dezember, das war vor dem neuen Jahr, gab es in Grosny einen Kampf, mein Bruder ist ums Leben gekommen, das wei¿ ich genau. (Ende der freien Erz¿hlung)

VR: Was geschah noch alles bis 2007?

BF1: Danach ein Monat sp¿ter ist noch ein Bruder von mir ums Leben gekommen. (Ende der freien Erz¿hlung)

VR: Was geschah noch alles bis 2007?

BF1: Das wei¿ ich nicht mehr.

VR: Gab es unmittelbar irgendeinen Anlass, warum Sie 2007 Tschetschenien verlassen haben?

BF1: Ich wurde immer wieder festgenommen, man hat mich verh¿rt. Man hat gefragt, wo mein Bruder ist.

VR: Wie oft und wann und wie lange wurden Sie mitgenommen?

BF1. Man hat mich in der Nacht oder zeitig in der Fr¿h mitgenommen.

VR: Wie oft und wie lange? Das haben Sie nicht beantwortet.

BF1: Viele Male. Man hat mich so lange festgehalten, so lange man das wollte.

VR: Wie lange war das ungef¿hr?

BF1: Es war unterschiedlich. Es war nicht so, dass man mich einfach nur festgehalten hat.

VR: Wenn Sie wissen, dass es "unterschiedlich" war, m¿ssen Sie wissen, wie lange die einzelnen Anhaltungen gedauert haben.

BF1: wenn jemand geschlagen wird, ins Gesicht oder so, wie lange das gedauert hat, sondern man denkt dar¿ber nach, wie man es vermeiden kann.

VR: Welche Verletzungen hatten Sie?

BF1: Ich hatte nur H¿matome, die hatte ich im Gesicht.

VR: Wo genau im Gesicht?

BF1: ¿berall im gesamten Gesicht, ich habe auch noch eine Narbe im Mund. Man hat mich in das Gesicht geschlagen.

VR: Wo wurde das verarztet?

BF1: Um dort eine Behandlung zu bekommen, muss man viel Geld haben, deswegen haben mich keine ¿rzte behandelt. Ich hatte eine Bekannte, sie ist Krankenschwester. Sie kam zu mir. Manchmal ging ich auch zu meinen Freunden.

VR: Wie hei¿t sie?

BF1: Ich wei¿ es nicht, das ist die Wahrheit.

VR: Woher kannten Sie sie?

BF1: Sie lebte immer schon in unserem Dorf.

VR: Wo?

BF1: denkt nach.

BF1: Ich wei¿ die Stra¿e nicht.

VR: Wie weit ist es zu Fu¿?

BF1: Das sind ca. 3 oder 3 1/2 Kilometer, man geht ungef¿hr 40 Minuten hin.

VR: Kommen wir zur 2. Phase. Die Zeit nach der R¿ckkehr aus Polen. Wann sind Sie zur¿ckgekehrt?

BF1: 2010.

VR: Wie lange lebten Sie dann in Ihrer Heimat?

BF1: Ca. 7 Monate lang.

VR: Der BF1 wird aufgefordert, f¿r diese sieben Monate, zun¿chst im ¿berblick, jedoch l¿ckenlos alle individuellen Verfolgungsgr¿nde anzuf¿hren.

BF1: Es kamen wieder Leute, nicht nur einmal. Man hat mich mitgenommen und geschlagen.

VR: Wie oft?

BF1: Mehrmals.

VR: Wie oft etwa? K¿nnen Sie es detaillierter sagen?

BF1: Nein, das kann ich nicht.

VR: Obwohl das Ganze erst 1 Jahr zur¿ckliegt?

BF1: F¿r mich hat es eine Ewigkeit gedauert.

VR: Wann kam man zum ersten Mal M¿nner nach der R¿ckkehr aus Polen und haben Sie abgeholt?

BF1: Es verging nicht einmal ein Monat.

VR: Wo, wann, wie lange, auf welche Weise fand diese 1.Mitnahme statt?

BF1 denkt nach: Von der Stra¿e.

VR: Wie lange waren Sie weg?

BF1 denkt nach: Zu Mittag wurde ich mitgenommen, nach dem Mittagessen und man hat mich bis in die Nacht festgehalten, ca. 23 oder 24 Uhr.

VR: Wo wurden Sie festgehalten?

BF1 denkt nach: Das hei¿t Kommandantur, es war im Dorf XXXX.BF1 denkt nach: Das hei¿t Kommandantur, es war im Dorf römisch 40 .

VR: Wie und warum wurden Sie freigelassen?

BF1: Das 1. Mal wurde ich einfach so freigelassen, aber ich wurde zusammengeschlagen.

VR: Welche Verletzungen hatten Sie?

BF1: Als ich dorthin kam haben f¿nf Personen gleich begonnen auf mich einzuschlagen. Man hat mich nichts gefragt, man hat mich auf den Kopf geschlagen.

VR: Welche Verletzungen hatten Sie?

BF1: Man hat mich auf den Kopf geschlagen, zwei hielten mich an den H¿nden. Ein Knie wurde hinunter gedr¿ckt. Man hat mich von oben geschlagen, man hat mich mit F¿usten geschlagen und mit F¿¿en getreten.

VR: Welche Verletzungen hatten Sie genau?

BF1: Ein ganzen Monat lang hatte ich Schmerzen, Kopfschmerzen und an der Wirbels¿ule. Am Ohr war ich auch verletzt. Mein Kopf war voller Beulen.

VR: Wie haben Sie das Ihrer Frau erkl¿rt?

BF1: Was sollte ich ihr sagen?

VR: Das m¿chte ich ja von Ihnen wissen!

BF1: Ich habe ihr gesagt, dass ich zusammengeschlagen wurde. Es passierte ja nochmals.

VR: Wann?

BF1: Ich wei¿ nicht wann.

VR: Sie wissen nicht, wie viel Zeit vergangen ist?

BF1: Es ist nicht viel Zeit vergangen. Ich wurde von zu Hause mitgenommen.

VR: Welche Uhrzeit?

BF1: Es war in der Nacht, wir schliefen alle.

VR: Bei diesem 2. Vorfall: Wie kamen die Leute in das Haus?

BF1: Sie haben das Haus gest¿rmt. Sie machen das immer.

VR: Wie genau?

BF1: Sie haben die T¿re gest¿rmt, man hat die T¿re gewaltsam aufgebrochen. Man hat mich nur in der Unterhose mitgenommen. Man riss mich aus dem Bett heraus.

VR: Wie viele Leute waren das?

BF1: Manchmal 30, manchmal sind sie mit den Sch¿tzenpanzer angekommen. Manchmal sind sie mit einem Kleinbus gekommen. Manchmal haben sie die ganze Stra¿e eingekreist.

VR: Wie viele waren es beim 2. Vorfall?

BF1: Ich habe sie nicht gez¿hlt. Man hat mir die H¿nde nach hinten gefesselt, ich musste geduckt gehen.

VR: Wie lange wurden Sie angehalten?

BF1 denkt nach: Man hat mich nach XXXX zur dortigen Polizeistelle gebracht.BF1 denkt nach: Man hat mich nach römisch 40 zur dortigen Polizeistelle gebracht.

VR: Meine Frage war eine andere: Wie lange wurden Sie festgehalten?

BF1: Den ganzen Tag.

VR: K¿nnen Sie es in Stunden bemessen?

BF1: Von der Fr¿h bis zum Abend.

VR: Was passierte bei der Anhaltung?

BF1: Man hat mich wieder verh¿rt.

VR: Bei der 1. Anhaltung wurden Sie ja noch nicht verh¿rt. Warum sagen Sie dann "wieder"?

BF1: Man hat mich immer verh¿rt, bei allen Anhaltungen. Man hat mir Fragen gestellt ¿ber Doka UMAROV.

VR: Was passierte noch alles?

BF1 denkt nach:

VR: Nach einer Pause. Verletzungen d¿rfte es offenbar keine gegeben?

BF1: Doch, die hat es immer gegeben.

VR: Ich verstehe nicht, warum Ihnen das Verh¿r sofort einf¿llt, die Verletzungen aber erst auf ausdr¿ckliche Nachfrage.

BF1: Ich wurde so zusammengeschlagen, dass ich am n¿chsten Tag bewusstlos wurde.

VR: Wo wurden Sie bewusstlos?

BF1: Ich wurde auch dort bewusstlos.

VR: Damit waren Sie auch am n¿chsten Tag dort?

BF1: Nein, ich war schon zu Hause, ich habe viel Blut verloren. Ich hatte keine Kraft mehr.

VR: Wer hat Sie behandelt?

BF1. Man hat eine Infusion gegeben.

VR: Wer hat Ihnen wo eine Infusion gegeben?

BF1: Die Nachbarin, sie hei¿t XXXX.BF1: Die Nachbarin, sie hei¿t römisch 40 .

VR: Welche konkreten Verletzungen gab es?

BF1: Mein K¿rper war schwarz vor lauter blauen Flecken. Mein Gesicht war auf das Doppelte angeschwollen.

VR: Gab es noch eine Behandlung, au¿er der Infusion?

BF1: Nein.

VR: Wer hat die aufgebrochene T¿re repariert?

BF1: Jedes Mal wurde die T¿re mit N¿gel hergerichtet. Ich selbst habe das gemacht.

VR: Als Sie somit nach Hause zur¿ckkehrten, war die T¿re nach wie vor aufgebrochen?

BF1: Ja.

VR: Das hat Ihre Frau nicht gest¿rt?

BF1: Nat¿rlich hat sie das gest¿rt.

VR: Warum hat sie den Nachbarn nicht gebeten, die T¿re zu reparieren?

BF1. Wir hatten auch Verwandte, die das h¿tten machen k¿nnen.

VR: Ihre Frau wei¿ ja nicht, dass Sie einen Tag nur weg sind.

BF1: Es h¿tte keinen Sinn gehabt, es jedes Mal zu reparieren.

VR: Wann kam es zum n¿chsten Vorfall?

BF1: ... ich wei¿ es nicht.

VR: Wie viele Vorf¿lle gab es insgesamt?

BF1: Dann wurde ich mitgenommen.

VR: Wie oft?

BF1: Ich wei¿ nicht, wie oft.

VR: Wie oft in den sieben Monaten?

BF1: Mehrmals.

VR: Schildern Sie den letzten Vorfall?

BF1: Das letzte?

VR: Das letzte, ja.

BF1 denkt nach: das war eine kurze Zeit vor meiner Ausreise, ca. ein Monat davor.

VR: Was passierte?

BF1: Man hat mich...

VR: Ja.

BF1: Man forderte Geld von mir. Man wollte, dass ich f¿r meine Sache bezahle.

VR: Wer wollte das?

BF1: Der Fahndungsdienst.

VR: Wie hat man Ihnen die Geldforderung mitgeteilt?

BF1: Sie selbst haben mir das gesagt.

VR: Wie?

BF1: Man hat mich mitgenommen.

VR: Von wo hat man Sie mitgenommen?

BF1: Von Zuhause mit einem Kleinbus.

VR: Wann?

BF1: Es war tags¿ber, ca. zu Mittag. Es waren zwei Personen. Sie ersuchten mich, mitzukommen und zum Fahndungsdienst zu fragen. Sie sagten, sie haben einige Fragen an mich, ich bin mit ihnen nach XXXX mitgefahren. Dort brachte man mich in die Polizeistelle. Im Hof gab es Eisenwagons, man hat mich in solchen gebracht. Sie forderten mich auf, dass ich ihnen die Waffe geben soll. Ich fragte, "welche Waffe?". Ich sagte auch selbst bei Vorhandensein einer Waffe, die nicht abgeliefert h¿tte. Man hat mir angeboten, dass ich Geld bezahle.BF1: Es war tags¿ber, ca. zu Mittag. Es waren zwei Personen. Sie ersuchten mich, mitzukommen und zum Fahndungsdienst zu fragen. Sie sagten, sie haben einige Fragen an mich, ich bin mit ihnen nach römisch 40 mitgefahren. Dort brachte man mich in die Polizeistelle. Im Hof gab es Eisenwagons, man hat mich in solchen gebracht. Sie forderten mich auf, dass ich ihnen die Waffe geben soll. Ich fragte, "welche Waffe?". Ich sagte auch selbst bei Vorhandensein einer Waffe, die nicht abgeliefert h¿tte. Man hat mir angeboten, dass ich Geld bezahle.

VR: Wie viel?

BF1: Man sagte mir, soviel ich kann. Ich sagte, dass ich kein Geld habe. Ich sagte, dass ich eine M¿glichkeit finde. Man lie¿ mich dann wieder frei, als ich das Wort gegeben habe, dass ich das Geld bringe. Freigelassen hat man mich am Abend.

VR: Wie haben Sie das Geld aufgetrieben, wie viel war das?

BF1: Wir haben eine Kuh verkauft.

VR: Wo und an wen?

BF1: Im Dorf, den Leuten.

VR: Wem genau?

BF1: Ich wei¿ den Familienamen der Familie jetzt nicht. Aber ich wei¿, dass er in meinen Dorf lebt.

VR: Wer hat den K¿ufer gefunden?

BF1: Warum sollte mich das interessieren, wer das ist. Ich wollte die Kuh ja nur verkaufen. Es gibt viele Leute im Dorf, ich kenne nicht alle Namen.

VR: Wie viel haben Sie f¿r die Kuh bekommen?

BF1: Ca. 7000 oder 8000 Rubel. Am n¿chsten Tag brachte ich das Geld zur Polizei.

VR: Wie kamen die Leute beim letzten Vorfall zu Ihnen in die Wohnung?

BF1 denkt nach: Ich war nicht oft zu Hause. ich war auf der Flucht.

VR: Damals waren Sie zu Hause! Man hat Sie ja mitgenommen.

BF1: Ja. Sie kamen herein.

VR: Wieder aufgebrochen?

BF1: Nein.

VR: Wer hat ge¿ffnet?

BF1: Niemand, die T¿re war offen.

VR unterbricht die Verhandlung f¿r eine kurze Pause. Die Vertreterin verl¿sst auf eigenen Wunsch den Verhandlungssaal und unterh¿lt sich mit dem Zeugen.

VR: Kurz zum Zeugen: Warum haben Sie ihn heute mitgenommen? Was kann er alles best¿tigen?

BF1 denkt nach: Alles was er wei¿.

VR: Was k¿nnte er wissen?

BF1: Vieles.

VR: Ihr Neffe hat die Asyleigenschaft zuerkannt erhalten, ist also verfolgt worden. Ich muss Ihre Gef¿hrdung aufgrund Ihrer Familienzugeh¿rigkeit pr¿fen. Meine erste Frage: Warum hat Ihr Neffe die RUF verlassen?

BF1: Er wurde wegen des Vaters, somit mein Bruder, verfolgt.

VR: Welche Verfolgungshandlungen waren gegen den Neffen gerichtet?

BF1: Er wurde auch mitgenommen.

VR: Wann, wie oft?

BF1: Immer, wenn er in ihre H¿nde geraten ist. Wie oft wei¿ ich nicht.

VR: Da Sie ihn als Zeugen mitgenommen haben, interessiert mich nach wie vor, was er konkret bezeugen soll?!

BF1: Er ist der Sohn meines ¿ltesten Bruder. Er kann best¿tigen, dass ich mich am Krieg beteiligt habe.

VR: Warum kann er das best¿tigen?

BF1: Weil er das wei¿. Er hat es gesehen.

VR: Sie haben gemeinsam gedient?

BF1: Ja.

VR: Wie lange haben Sie gemeinsam gedient?

BF1: Die ganze Zeit. Als ich in Grosny war. Es war ein oder zwei Jahre.

VR: Haben Sie eine gemeinsame Kaserne gehabt?

BF1: Wir lebten in Wohnungen.

VR: In welcher Wohnung lebten Sie und in welcher er?

BF1: Im Rayon XXXX. Eine Wohnung war im 1. Stock, im Erdgescho¿ und die zweite war im 4, Stock (3. Stock laut D,) und beide waren in zwei verschiedenen Geb¿uden.BF1: Im Rayon römisch 40 . Eine Wohnung war im 1. Stock, im Erdgescho¿ und die zweite war im 4, Stock (3. Stock laut D,) und beide waren in zwei verschiedenen Geb¿uden.

Es war aber in einem Hof.

VR: Waren Sie in derselben Einheit?

BF1: Ja.

VR: Aber Sie wissen nach wie vor nicht, wie stark die Einheit war?

BF1: Es war in unserer Brigade.

VR: Bei welchen Kampfhandlungen haben Sie in unmittelbarer N¿he gemeinsam gek¿mpft?

BF1: In Grosny, es war nicht so oft. Er wurde dann nach Hause geschickt. Er war ja noch sehr jung.

VR: Wann wurde er nach Hause geschickt?

BF1: Nach ca. 3oder 4 Monaten. Grosny wurde dann eingekreist. Er ist dort mit gr¿¿ter M¿he von dort weggegangen. Wir haben dann gemeinsam sp¿ter gearbeitet, wir hatten auch milit¿rische Uniformen.

VR: Was arbeiteten sie?

BF1: Wir haben bewacht.

VR: Was ?

BF1 denkt nach: Erd¿lunternehmen.

VR: Wie hie¿ es?

BF1: Es gab eine Abk¿rzung.XXXX.

VR: Wo war dieses Unternehmen?

BF1: Es war im Bezirk...wie hei¿t er nochmals... aja, XXXX. Man hat dann Benzin in verschiedenen Tankstellen geliefert. Wir haben das bewacht.BF1: Es war im Bezirk...wie hei¿t er nochmals... aja, römisch 40 . Man hat dann Benzin in verschiedenen Tankstellen geliefert. Wir haben das bewacht.

VR: Wie lange hat das gedauert?

BF1: Ich wei¿ es nicht.

VR: Die Abk¿rzung vom Unternehmen f¿llt Ihnen ein, aber die Dauer nicht?

BF1: Ja, so ist es.

VR: Gab es nach der Arbeit noch einen Kontakt zu Ihren Neffen?

BF1: Wir lebten immer zusammen, bis zur seiner Ausreise. Sie lebten nicht weit von uns entfernt. Wir haben uns jeden Abend getroffen.

VR: Da ist Ihnen nicht aufgefallen, dass er einmal l¿nger weg war?

BF1: Warum?

VR: Wenn er mitgenommen wurde, muss Ihnen das doch aufgefallen sein.

BF1: Ich habe geh¿rt, dass er mitgenommen wurde.

VR: Wie lange wurde er mitgenommen?

BF1: Das kann ich nicht sagen. Ich wei¿ weder die Dauer noch wie oft.

BFV: Was hat Ihr Bruder XXXX mit Ihren Fluchtgr¿nden zu tun?BFV: Was hat Ihr Bruder römisch 40 mit Ihren Fluchtgr¿nden zu tun?

BF1 denkt nach: Hmm.. Hmm.. er war... wie soll ich das sagen. Er hat einen h¿heren Grad gehabt. Er hatte viele Dienstgrade.

VR: Welche denn?

BF1: Er war Feldkommandant, er war Brigadegeneral.

VR: Welche Dienstgrade noch?

BF1: Ich wei¿ es nicht. Ich wei¿ nur, dass es viele waren. Ich habe pers¿nlich seine Dokumente aufgrund seines Befehls vergraben.

VR: Wann denn?

BF1: Vor vielen Jahren. Mir f¿llt ein, es gibt ein Foto meines Bruders neben Doka UMAROV, das habe ich mit. Das Foto wurde nach dem ersten Krieg gemacht.

BF1 zeigt das Foto vor, wird in Kopie als Anlage 5 zum Protokoll genommen.

BF1: Links ist ein unbekannter Mann, in der Mitte, das ist mein Bruder und rechts Doka UMAROV.

BFV: Warum ist Ihr Bruder auf dem Foto gemeinsam mit Doka UMAROV abgebildet. In welcher Beziehung stand er mit ihm?

BF1: Damals waren sie den MASCHADOV Untergeordnet. Sie kannten sich.

BFV: Wer hat das Foto aufgenommen?

BF1: Mein Neffe, das wei¿ ich.

VR: Wo und wann wurde es aufgenommen?

BF1: Wei¿ ich nicht. Nach dem ersten Krieg, es war vor der Residenz. Sie sind in zivil, weil der Krieg zu Ende war.

BFV: Sie konnten vorher keine Zahl nennen, wie oft Sie mitgenommen wurden. Liegt es daran, dass es so oft war, dass Sie es gar nicht mehr z¿hlen konnten und weil es mehrfach im Monat war.

BR w¿hrend der Fragestellung: Das ist eine Suggestivfrage, bitte stellen Sie solche nicht.

D: Ich habe die Frage nur so ¿bersetzt:" Aus welchem Grund, wissen Sie es nicht?"

BF1: Es war mehrmals. Ich wei¿ nicht. Es war mehrere Male.

BFV: In der Zeit als Sie von Polen zur¿ckgekommen sind, wie war das? Haben Sie mit Ihrer Frau im selben Haus gewohnt?

BF1: Je nach M¿glichkeit blieb ich nicht zu Hause.

VR: Wo waren Sie?

BF1: Bei meinem Bruder in Inguschetien und bei Freunden.

VR: Warum blieben Sie nicht beim Bruder in Inguschetien?

BF1: Ich kann ja nicht immer dort leben bleiben.

VR: Wenn ich sowie Sie regelm¿¿ig aufgesucht und verpr¿gelt werde, w¿re es eine logische Alternative.

BF1: Meinen Bruder h¿tte man auch mitnehmen k¿nnen.

VR: Dann verstehe ich auch nicht, warum Sie auch nur ein einziges Mal dorthin fahren.

BF1: Weil es f¿r mich leichter war, mich dort zu verstecken.

VR: Wie lange haben Sie beim Bruder gelebt?

BF1: Zwei, drei Tage, es war unterschiedlich.

VR: Wer hat denn diesen regelm¿¿igen Transfer bezahlt?

BF1: Ich bin zu Fu¿ gegangen.

VR: Wie lange geht man von Ihnen zu Ihrem Bruder nach Inguschetien?

BF1: Ca. 4 Stunden.

VR: Wo lebt Ihr Bruder?

BF1: Im Dorf XXXX. Die n¿chste gr¿¿ere Ortschaft ist XXXX. Wenn man die gro¿e Stra¿e weiterf¿hrt, gibt es einen Posten.BF1: Im Dorf römisch 40 . Die n¿chste gr¿¿ere Ortschaft ist römisch 40 . Wenn man die gro¿e Stra¿e weiterf¿hrt, gibt es einen Posten.

Z betritt den Saal. BF1 bleibt im Verhandlungssaal.

Z wird erneut umfassend seiner Rechten und Pflichten belehrt.

Z: Ich m¿chte etwas sagen. Ich bin hier. Ich wollte nur sagen, welcher Gefahr unserer Familie droht und wie das begonnen hat.

VR: In welchem Verwandtschaftsverh¿ltnis stehen Sie zu Ihrem Onkel?

Z: Er ist mein j¿ngerer Onkel. Ich selbst bin der Sohn von XXXX.Z: Er ist mein j¿ngerer Onkel. Ich selbst bin der Sohn von römisch 40 .

VR: Gab es in den letzten 15 Jahren Phasen in denen Sie mit Ihrem Onkel gemeinsam gearbeitet oder gewirkt haben?

Z: 2004...2009...2008...1 als wir in Grosny gelebt haben, da hat er dort auch gearbeitet.

VR: Sie selbst, haben Sie sich an einen der beiden Kriege beteiligt?

Z: Nein, ich habe mich nicht beteiligt.

VR: Das behauptet Ihr Onkel aber.

Z: Ich wei¿ nicht was er gesagt hat.

VR: Das sie drei Monate lang gek¿mpft h¿tten?

Z: Ja, kurz war ich dort, aber mit meinem Vater.

Fr. Lechner K ¿bernimmt die Schriftf¿hrung um 12.00 Uhr.

VR: Mit Ihrem Onkel auch?

Z denkt nach: Er war auch dort. Ich habe ¿berhaupt nicht gek¿mpft. Auch nicht mit meinem Onkel.

VR: K¿nnen Sie sagen, welche T¿tigkeiten Ihr Onkel (BF1) im Widerstand verrichtete?

Z: Er hat gegen sie gek¿mpft, mehr kann ich nicht sagen.

VR: K¿nnen Sie seinen Dienstgrad nennen?

Z: Er hat getan, was ihm mein Vater befohlen hat.

VR: Welche Dienstgrade hatte Ihr Vater?

Z: Er hatte mehrere Dienstgrade.

VR: Welche?

Z: Er war XXXXZ: Er war römisch 40

VR: Ihr Onkel hatte absolut keine Ahnung in welcher Einheit er selbst gedient hat, es ist seltsam, dass Sie besser Bescheid wissen, der nicht gek¿mpft hat, als Ihr Onkel (BF1), der Mitglied dieses Regiments war. Er hatte sogar gemeint, dass es ¿berhaupt keine Strukturen (also zB Regimente, Bataillone, Kompanien) gab.

Z mit bestimmter Stimme: Ich kann absolut alle Abteilungen und Kommandanten nennen. Es gibt Unteroffiziere und Offiziere.

VR: Umso seltsamer finde ich es, dass Ihr Onkel (BF1) nichts von diesen Strukturen wei¿ und behauptet, dass er als einfacher Soldat als unmittelbaren Vorgesetzten einen Brigadenkommandanten hat.

Z: Er hat nur die Schule abgeschlossen, er hat ja kein Offizier werden, er kann nicht die Karriereleiter aufsteigen.

VR: Kommen wir zur Familie: Ihr Onkel (BF1) ist also aufgrund seiner Familienzugeh¿rigkeit nach wie vor gef¿hrdet?

Z: Ja.

VR: Bitte schildern Sie, welche Probleme Sie selbst aufgrund dieser Familienzugeh¿rigkeit hatten.

Z: Ich kann es erkl¿ren. Mein Vater war ein Berater von Maschadov, er war damals auch XXXX. Er war auch ein XXXX.Z: Ich kann es erkl¿ren. Mein Vater war ein Berater von Maschadov, er war damals auch römisch 40 . Er war auch ein römisch 40 .

VR: Kommen wir nun zu Ihnen selbst, aufgrund welcher Vorf¿lle mussten Sie selbst Ihr Heimatland verlassen?

Z: Man hat mich immer gefragt, wo mein Vater ist, wo die Waffen sind, man nahm mich mit und schlug mich, bis jetzt besteht ein Interesse. Vor 2 Monaten habe ich mit meiner Mutter telefoniert und sie sagte, dass die Leute bis jetzt noch kommen und sie bis jetzt noch befragt wird. Man hat ihr gesagt, dass er bis jetzt noch k¿mpft, vielleicht irgendwo in Dagestan. Sie selbst hat nach ihm in Russland gesucht, um sich von diesen Vorw¿rfen zu befreien, sie hat eine Anzeige bei der Polizei erstattet.

VR: Wie oft und wann und wie lange wurden Sie mitgenommen?

Z denkt nach: Das war 2004, glaube ich....

VR: Wie oft?

Z: 2004 glaube ich zweimal.

VR: Noch ein weiteres Mal?

Z denkt lange nach: Gef¿hrliche Verhaftungen gab es nur 2. Die anderen waren nicht so gef¿hrlich, da wurde ich verh¿rt. Ich habe versucht das zu verdr¿ngen.

VR: Schildern Sie mir diese 2 gef¿hrliche Verhaftungen im Detail, was passierte?

Z: Genau kann ich nur eines sagen. Ich wei¿, dass die Leute maskiert waren, unmaskierte Personen gab es auch noch, glaube ich.

VR: Weitere Details fallen Ihnen nicht ein? (Datum, Ort, Art und Weise der Verhaftung, wie viele Personen, Dauer der Anhaltung).

Z: Die Personen habe ich nicht gez¿hlt, da hat man anderes im Kopf.

VR: Es fehlen immer noch viele Details. (Datum, Ort, Art und Weise der Verhaftung, Dauer der Anhaltung).

Z lacht: Die Details wei¿ ich nicht.

VR: Ich halte es absolut f¿r unglaubw¿rdig, dass Sie nicht einmal den Ort der Verhaftung wissen.

Z: Ich wurde von meiner Wohnung mitgenommen, ich glaube, dass es zeitig in der Fr¿h war.

VR: Wieso glauben Sie das nur? Sie m¿ssten dass doch genau wissen?

Z: Ich habe mich schlafen gelegt, ich wei¿ nicht die genaue Uhrzeit.

VR: Wie lief die Verhaftung ab?

Z lacht: Ich lache, weil ich das vergessen habe. Sie kamen und holten mich ab und brachten mich zu einem Auto.

VR: Hat man gel¿utet, oder drangen sie ein?

Z denkt nach: Meine Mutter hat aufgemacht. Sie gingen dann ins Schlafzimmer und haben mich dann mitgenommen.

Z nach einer Pause: Ich m¿chte nichts mehr zu den Vorf¿llen sagen. Ich wurde gestern angerufen und sollte hier her kommen. Wenn ich gewusst h¿tte, dass ich zu meinen eigenen Vorf¿llen befragt werde, h¿tte ich mir ¿berlegt, ob ich mitkomme. Ich m¿chte nichts mehr sagen. Wenn ich zu meinen Vorf¿llen befragt werde, dann m¿sste ich mich doch vorbereiten. Ich war in Behandlung und habe vieles vergessen. Man hat mich nicht zu Wort kommen lassen, was den Grund meines Onkels betrifft.

VR: Auf wahre Vorf¿lle muss man sich doch nicht vorbereiten.

Z: Ich werde jetzt nichts mehr sagen, und m¿chte diese Verhandlung verlassen.

Z erh¿lt seine Aussagen durch die Dolmetscherin r¿ck¿bersetzt und unterfertigt seine Aussagen auf einer eigenen Ausfertigung (wird als Anlage 6 zu Protokoll genommen).

Z: Ich m¿chte bevor ich gehe noch etwas sagen: Das war eine Unterabteilung namens XXXX, mein Onkel (BF1) war bei dieser Gruppe dabei. Sein Kommandant sitzt das 9. Jahr im Gef¿ngnis.Z: Ich m¿chte bevor ich gehe noch etwas sagen: Das war eine Unterabteilung namens römisch 40 , mein Onkel (BF1) war bei dieser Gruppe dabei. Sein Kommandant sitzt das 9. Jahr im Gef¿ngnis.

VR: Warum wissen Sie das und BF1 nicht?

Z: Ich wei¿ nicht, warum er das nicht sagt. Ich bin der Sohn eines Generals, ich wei¿ viel.

VR: Es ist absurd, dass ein Soldat, der bei einer Einheit namens XXXX t¿tig war, davon aber absolut keine Ahnung hat.VR: Es ist absurd, dass ein Soldat, der bei einer Einheit namens römisch 40 t¿tig war, davon aber absolut keine Ahnung hat.

Z: Das ist seine Schuld, ich kenne den Kommandant, er sitzt im Gef¿ngnis.

Fr. Lechner A ¿bernimmt wieder die Schriftf¿hrung um 12.30 Uhr.

Z verl¿sst die Verhandlung um 12.30 Uhr.

VR: Warum wei¿ Ihr Neffe, dass Sie bei der Einheit "XXXX" t¿tig waren?

BF1: Jetzt f¿llt es mir ein, ich habe es einfach vergessen.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erh¿lt somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF1: Wenn ich mich an irgendjemanden mit solch einer Bitte gewandt h¿tte, w¿re ich am n¿chsten Tag nicht mehr am Leben gewesen.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was bef¿rchten Sie f¿r den Fall Ihrer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat?

BF1: Mir droht der Tod. Man bringt mich um.

VR: Warum haben Sie 2010 Polen verlassen, obwohl Sie subsidi¿ren Schutz hatten und sind freiwillig wieder in die RUF zur¿ckgekehrt?

BF1: So war es.

VR: Aber warum?

BF1: Oh mein Gott... (BF winkt ab). Wie viele Tschetschenen gibt es in Europa ...es gibt auch Kadyrovleute.

VR: Bitte beantworten Sie die Frage. Es ist doch absurd, dass Sie gerade bei einer so einer Furcht erst recht nach Tschetschenien, wo Kadyrov regiert, zur¿ckkehren.

BF1: Es gab Leute die in Polen Blutrache gegen mich ver¿ben wollten. Es geht nicht darum, wo Kadyrov ist.

VR: Warum kehren Sie ausgerechnet nach Tschetschenien zur¿ck?

BF1: In Polen versteckt mich ja kein Pole. Bei uns in Tschetschenien verstecken mich aber die Verwandten.

VR: Welche Blutrache wurde gegen Sie ausgesprochen?

BF1: Diese Blutrache wurde gegen meinen Bruder erkl¿rt, aber es ist egal, ob es um einen Bruder geht oder ¿ber jemand anderen.

VR: Wo und wann wurde die Blutrache erkl¿rt?

BF1 denkt nach: Im Dorf XXXX, das ist in Tschetschenien.BF1 denkt nach: Im Dorf römisch 40 , das ist in Tschetschenien.

VR: Genau zu dieser Quelle der Blutrache kehren Sie freiwillig zur¿ck?

BF1 rollt die Augen: Ja.

BR: Sie hatten doch noch Ihre eigenen urspr¿nglichen Fluchtgr¿nde.Bundesrat:, Sie hatten doch noch Ihre eigenen urspr¿nglichen Fluchtgr¿nde.

BF1: Warten Sie... es sind schon zwei Jahre vergangen. Meine Leute sagten mir, dass alles wieder in Ordnung ist und alles gut ist. Deswegen kehrte ich zur¿ck, ich habe es ihnen geglaubt.

BR: Wenn Ihnen heute wer sagt, dass es in Tschetschenien ruhig und in Ordnung ist, kehren Sie zur¿ck?Bundesrat:, Wenn Ihnen heute wer sagt, dass es in Tschetschenien ruhig und in Ordnung ist, kehren Sie zur¿ck?

BF1: Nein, nat¿rlich nicht, es war mir eine Lehre.

VR: Welche Probleme hatten Sie in Polen?

BF1: Ich habe normal gelebt...aber dann, einmal... nein, warten Sie, zwei oder drei Mal hat man mir Ziegel hineingeworfen. Da habe ich zu denken begonnnen.

VR: Wie ging es weiter?

BF1: Nichts. Ich habe mich an die Polizei gewandt, aber die hat nichts gemacht.

VR: Sonst noch Vorf¿lle au¿er dem Ziegelstein?

BF1: Einmal wurde ich zusammengeschlagen.

VR: Wann?

BF1: Am Abend.

VR: Wann genau?

BF1: Ich kann das nicht sagen. Ich ging vom Polnisch - Kurs nachhause. Es war im Winter.

VR: Im Winter vor der Heimreise?

BF1: Ja. Es war schon dunkel auf den Stra¿en. Ich ging nachhause.

VR: Von wem wurden Sie zusammen geschlagen?

BF1: Sie sprachen Polnisch. Ich wei¿ es nicht. Dort spricht jeder Tschetschene Polnisch.

VR: Was war denn der schlimmste Vorfall, den Sie im Laufe der letzten 10 Jahre in Gegenwart Ihrer Familie erlebt haben?

BF1 verwundert: Das Schrecklichste ....!? (BF denkt nach)... ich meine, meine Kinder sehen das alles. Mein Leben gelingt mir auch nicht wirklich.

VR: Was haben die Kinder gesehen?

BF1: Alles, wie man mich weggebracht hat, und zusammengeschlagen hat. man hat mich auch zu Hause zusammengeschlagen. Mein Sohn fragt mich bis jetzt, warum ich mit dem Sch¿tzenpanzer abgeholt wurde.

VR: Was war der schlimmste Vorfall, als Sie Zuhause zusammen geschlagen wurden?

BF1: Alles war schrecklich.

VR: Sie erz¿hlten im erstinstanzlichen Verfahren einen besonders drastischen Vorfall (AS 231).

BF1: Besonders schrecklich?

VR: Ja.

BF1: Ich wurde ja mit einem dicken Buch ....

VR: Was war mit dem Buch?

BF1: Man hat mit dem Vorschlaghammer auf ein dickes Buch geschlagen. Ich wei¿ nicht woher das Buch war.

VR: Wo legte man das Buch hin?

BF1: Man legte es mir auf den Scheitel meines Kopfes und schlug darauf. Man hat dann nicht viele blaue Flecken gesehen.

VR: Mit einem Vorschlaghammer?

BF1: Ja. Mit einem gro¿en Hammer. Er hatte ca. 10 Kilogramm.

VR: Die 10 Kilogramm nannten Sie auch vor der ersten Instanz. Mich verwundert das, wegen Ihrer heutigen schweren Erinnerungsl¿cken, dass Sie ein solches marginales Detail in Erinnerung halten.

BF1: F¿r mich ist es kein Detail, ich habe mein ganzes Leben solch einen Hammer benutzt, bei mir im Schuppen hat es 2 solche gegeben.

VR: Warum f¿llt Ihnen diese Geschichte erst nach mehrmaligen Nachfragen ein?

BF1: Ich habe so vieles vergessen. Ich bitte um Entschuldigung.

VR: Wieso sind Sie erst im Jahr 2007 aus der RUF nach Polen ausgereist, obwohl Sie jahrelang drangsaliert wurden?

BF1: Es gab keine M¿glichkeit, fr¿her zu fliehen.

VR: Warum nicht?

BF1: Man muss ¿ber finanzielle Mittel verf¿gen.

VR: Sie hatten doch 2010 eine Kuh, die verkauft wurde!

BF1: Da w¿re zu wenig gewesen.

VR: Im Zeitraum 2000 bis 2007: Wie oft waren Sie durchschnittlich zu Hause. Wie oft haben Sie durchschnittlich au¿erhalb des eigenen Hauses ¿bernachtet?

BF1: (denkt nach): Ich kehrte nach Hause zur¿ck, meine Gesundheit war angeschlagen. Ich bin mit meinem Bruder hin- und hergegangen. Manchmal war ich nat¿rlich schon zu Hause, etwa zur H¿lfte.

VR: Haben Sie in ¿sterreich bislang eine Berufst¿tigkeit oder ehrenamtliche T¿tigkeiten ausge¿bt?

BF1: Nein.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF1: Von der Grundversorgung, Sozialhilfe.

VR: Haben Sie in ¿sterreich Deutschkurse besucht?

BF1:Ja, ich habe auch einen Test gemacht.

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Der BF1 wird ohne Unterst¿tzung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF1 (auf Russisch): Da kann ich nicht.

BF1 (auf Deutsch): Das ist Wasser (zeigt auf Wasserkrug).

BF1 (auf Russisch): Solche einfachen S¿tze kann ich sagen

VR und BR kommen ¿berein, dass der BF1 nur geringf¿gige Deutschkenntnisse aufweist.

VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF1: Ja.

(BF wird aufgefordert, etwaige Best¿tigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.)

VR: Was wissen Sie ¿ber die ¿sterreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF1: Leider nichts. Ich habe in der Schule ein wenig ¿ber ¿sterreich gelernt. Italien hat ¿sterreich terrorisiert, das war unter Julius Caesar. Der Tannenbaum stammt aus ¿sterreich. Sehensw¿rdigkeiten kenne ich leider keine, ich lebe in Tirol, aber ich sehe mir nur die Denkm¿ler und Museen an.

VR: Und welche sehen Sie sich an?

BF1: Ich gehe nur herum und m¿sste mir das alles merken, aber ich kann nicht alles auf einmal im Ged¿chtnis behalten. Da gibt es ein Denkmal, ein Mann auf einem Pferd.

VR: Sind Sie in ¿sterreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF1: Nein. Ich stehe erst am Beginn meiner Integration.

VR: Wurden Sie in ¿sterreich oder einem anderen europ¿ischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF1: Danke.

VR setzt mit der Befragung der BF2 fort. BF1 verl¿sst nach Aufforderung den Verhandlungssaal.

BF2 XXXXBF2 römisch 40

VR: M¿chten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Fluchtgr¿nden bzw. Umst¿nden Ihrer Flucht von sich aus eine Erkl¿rung abgeben bzw. Richtigstellung oder Erg¿nzungen vornehmen?

BF2: Nat¿rlich kann sein, dass ich etwas vergesse. Ich kann mich nicht an alles erinnern. Alles was passiert ist, habe ich erz¿hlt. Ich bin nicht hier um zu l¿gen.

VR: Entsprechen s¿mtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Berufungsschrift vorgebrachten Ausf¿hrungen der Wahrheit?

BF2: Ja, es ist die reine Wahrheit.

VR befragt den BF hinsichtlich dessen Namen, Geburtsdatum und Ihren Geburtsort, Familienstand.

BF2: Ich hei¿e XXXXgeboren. Ich lebte aber in XXXX. Ich bin mit dem BF1 verheiratet.BF2: Ich hei¿e XXXXgeboren. Ich lebte aber in römisch 40 . Ich bin mit dem BF1 verheiratet.

VR: F¿hrten Sie jemals einen anderen Namen?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie Kinder?

BF2: Ja, ich habe vier Kinder.

VR: Haben Sie im Herkunftsstaat noch nahe Verwandte wie Eltern, Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: Ich habe meine Eltern dort, meinen Bruder und meine verheiratete Schwester.

VR: Haben Sie in ¿sterreich oder in der EU noch nahe Verwandte wie Schwiegereltern Geschwister, etc?

BF2: Au¿er den Verwandten meines Mannes, lebt nur eine Person hier, ich habe vor 2 oder 3 Jahren mit ihm gesprochen, ich habe dann geh¿rt, dass er nach Norwegen gegangen ist. Das ist ein weitschichtiger Verwandter.

VR: Welche Staatsb¿rgerschaft besitzen Sie?

BF2: Russische F¿deration.

VR: Welcher Volksgruppe erachten Sie sich als zugeh¿rig?

BF2: Tschetschenin.

VR: Geh¿ren Sie einer derzeit einer Religionsgemeinschaft an? Wenn ja, welcher ?

BF2: Islam.

VR: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

BF2: Ich habe 9 Klassen die Grundschule besucht, danach hat man mich verheiratet. Die Heirat war 1997.

VR: Welche berufliche T¿tigkeit haben Sie im Herkunftsstaat ausge¿bt, evt. auch Hilfsarbeiten?

BF2: Nein, ich war Hausfrau und ab und zu habe ich schwarz geputzt, geb¿gelt und gewaschen und so.

VR: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens in Ihrem Herkunftsstaat?

BF2: Ich lebte in XXXX bis ich 16, 17 Jahre alt war, dann habe ich geheiratet und in XXXX gelebt, 10 oder elf Jahre habe ich dort gelebt, bis zur Flucht nach Polen. Ich lebte dort mit meinem Mann.BF2: Ich lebte in römisch 40 bis ich 16, 17 Jahre alt war, dann habe ich geheiratet und in römisch 40 gelebt, 10 oder elf Jahre habe ich dort gelebt, bis zur Flucht nach Polen. Ich lebte dort mit meinem Mann.

VR: Gab es Phasen, wo Ihr Mann l¿ngerfristig nicht da war?

BF2: Sicher.

VR: Wann und wie lange war das?

BF2: Er hatte keinen st¿ndigen Aufenthalt. Er war st¿ndig auf der Flucht, er war 6 Monate im Krieg. Nach dem Sieg Russlands war er st¿ndig auf der Flucht. In Inguschetien lebt sein Bruder.

VR: Wie weit ist es entfernt?

BF2: Das kann ich nicht sagen, zu Fu¿ kann man nicht gehen, wenn doch, m¿sste man ¿ber die Berge gehen, da geht man sicher 8-10 Stunden.

VR: Gab es au¿er den Aufenthalten beim Bruder noch andere Abwesenheiten?

BF2: Nein.

VR: Wenn wir die Jahre 2000 bis 2007 nehmen. Wie oft war Ihr Mann bei Ihnen? K¿nnen Sie es ungef¿hr in Prozent bemessen (l¿sst D die Frage erl¿utern)

BF2: Er hat in den W¿ldern, bei Freunden ¿bernachtet.

VR: Frage wiederholt.

BF2: Von 100 N¿chten war er vielleicht 5 oder 10 N¿chte da.

VR: Wovon haben Sie in den Jahren 2000 bis 2007 gelebt?

BF2: Meine Verwandten haben geholfen. Sie sind noch nicht auf der Flucht.

VR: Wo haben Sie selbst gelebt?

BF2: Die H¿lfte der Zeit lebte ich bei meinen Eltern und die andere H¿lfte bei den Schwiegereltern. Meine Schwiegereltern sind schon alt, krank. Ich kann nicht sagen, wo ich einen st¿ndigen Aufenthalt gehabt habe. Ich war bei mir zuhause, auch beim Bruder, dort wo es Platz gegeben hat.

VR: Besitzen Sie im Herkunftsstaat noch eine Wohnung, ein Haus oder sonstige Unterkunft bzw. nennenswertes Verm¿gen?

BF2: Nein.

VR: Haben Sie jemals au¿erhalb Ihres Herkunftsstaates gelebt?

BF2: Ja, in Polen zwei Jahre.

VR: Warum haben Sie Polen verlassen?

BF2. Man hat uns dort nicht leben lassen.

VR: K¿nnen Sie das pr¿zisieren?

BF2: Ich kenne dort nicht alle. Man hat uns st¿ndig bedroht. Die Polizei sagte, dass es die ¿rtlichen Skinheads sind. Wir haben Zweifel gehabt, ob es Skinheads Polen oder Tschetschenen sind.

VR: Bitte die nennen Sie die Sie oder die gesamte Familie in Polen erlebt haben.

BF2: Einmal wurde mein Mann stark verpr¿gelt.

VR: Wann war das?

BF2: In den zwei Jahren wo wir in Polen waren.

VR: Das ist mir zu vage.

BF2: Das war schon vor der Ausreise.

VR: Wie knapp davon?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Gab es noch weitere Vorf¿lle in Polen?

BF2: Die Leute sind in einer Nacht gekommen und haben zwei gro¿e Ziegel durch das Fenster geworfen, das war um Mitternacht. Die Scheibe ging zu Bruch. Unter dem Fenster schliefen drei Kinder.

VR: Warum kehrten Sie dann ausgerechnet nach Tschetschenien zur¿ck?

BF2: Was h¿tten wir sonst machen sollen?

VR: Sie haben ja Tschetschenien aus begr¿ndeter Furch verlassen.

BF2: Ja.

VR: Das ist ja nicht nachvollziehbar.

BF2: Alle die zur¿ckkehrten sagten dass die Kadyrovgesetze eingehalten werden und dass die Sicherheit gew¿hrleistet ist. Aber das war falsch.

VR: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?

BF2: Ja, Polen.

VR: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals in Haft oder sind Sie angehalten worden? Wenn ja, wo, wie lange und warum?

BF2: Ja.

VR: Wann, wie oft und wie lange?

BF2: Ein paar Stunden.

VR: Wann war das?

BF2. 2010 da wurde ich das letzte Mal vor der Ausreise nach ¿sterreich verh¿rt.

VR: Wie lange?

BF2: Ein paar Stunden.

VR: Wie knapp vor der Ausreise?

BF2: Ein oder zwei Monate, genau wei¿ ich es nicht.

VR: Wie oft wurden Sie insgesamt angehalten?

BF2. Viele Male. Ich kann mich ¿berhaupt nicht erinnern. Ich musste freiwillig hingehen, ich musste die Dokumente holen. Ohne Dokumente kann man nicht leben.

VR: Haben Sie sich politisch im Herkunftsstaat bet¿tigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung?

BF2: Nein.

VR: Wurden Sie aufgrund Ihrer Rasse, Nationalit¿t bzw. Zugeh¿rigkeit zu einer best. sozialen Gruppe verfolgt?

BF2: Aufgrund meines Mannes hatte ich Probleme.

VR: Wurden Sie aus religi¿sen Gr¿nden verfolgt?

BF2: Nein.

VR: Unterteilen wir Ihre Zeit in zwei Phasen. Beginnen wir mit der Phase 1995 bis 2007, bis zur ersten Flucht.

(Die BF2 wird aufgefordert, f¿r diese Phase zun¿chst im ¿berblick, jedoch l¿ckenlos alle individuellen Verfolgungsgr¿nde anzuf¿hren.)

BF2: 2000 ist mein Mann vom Krieg zur¿ckkehrt, wir wurden dann st¿ndig verfolgt. Man hat ihn st¿ndig mitgenommen. Man hat die T¿re aufgebrochen. Man hat den Bruder meines Mannes gesucht und die Kollegen von ihm, die ebenfalls teilgenommen haben. Ich kann mich dann nicht mehr erinnern.

VR: Wie oft wurde er angehalten?

BF2: Ganze Zeit. Alle zwei drei Tage wurde er mitgenommen.

VR: Wie funktioniert das, dass er alle zwei, drei Tage mitgenommen wird, wenn er sich immer wieder versteckt hat?

BF2: Ja, er wurde st¿ndig mitgenommen, jeden zweiten, dritten Tag. Ich kann nicht sagen, dass es immer so war. Er hatte gro¿e Angst und wusste dass man ihm alles antun kann. Er war dann praktisch nicht mehr zu Hause. Eingige M¿nner wurden mitgenommen und nicht mehr freigelassen.

VR: Warum flieht Ihr Mann erst nach 7 Jahren?

BF2: Er hat gehofft, dass sich die Situation bessert.

VR: Kommen wir zur 2. Phase im Jahr 2010. Nach der R¿ckkehr aus Polen.

(Die BF2 wird aufgefordert, f¿r diese Phase zun¿chst im ¿berblick, jedoch l¿ckenlos alle individuellen Verfolgungsgr¿nde anzuf¿hren.)

BF2: Es passierte das Gleiche, was 2000 bis 2007 vorgefallen ist.

VR: Wann kam es zum 1. Vorfall nach der R¿ckkehr?

BF2. Ich kann mich nicht genau erinnern. Ich wei¿ nicht welches Datum. Vielleicht nach einem Monat, oder nach zwei Monaten.

VR: Was war der erste Vorfall, was passierte da?

BF2: Man sagte... dass man ihn brauche, dass ein Verh¿r stattfindet, man hat ihn weggebracht.

VR: Woher wissen Sie das?

BF2: Ich habe das alles selbst gesehen.

VR: Wo fand die 1. Mitnahme statt?

BF2: Von Zuhause.

VR: Davor gab es keinen Vorfall?

BF2: was meinen Sie.

VR: Frage wiederholt und wird erkl¿rt.

BF2: Das war der erste Vorfall.

VR: Ihr Mann sagte, dass es davor noch einen anderen Vorfall gegeben hat.

BF2 lacht: Ich verstehe nicht was Sie meinen.

VR: Bleiben wir bei den von Ihnen genannten Vorfall. Wie viel Uhr war es?

BF2: Es war zeitig in der Fr¿h. Es wurde mitgenommen, er wurde gefesselt und geschlagen und in ein Auto verfrachtet.

VR: Wie kommen die Leute herein?

BF2: Sie kamen ¿ber den Zaun und brachen alles auf, die T¿ren und die Fenster. Ich und mein Mann schliefen noch.

VR: Wer hat die T¿re und die Fenster repariert?

BF2: Niemand. Wer soll das machen?

VR: Am Ende des Winters werden Fenster eingeschlagen und es interessiert Sie nicht, wer es repariert?

BF2: Sie wurden nur verklebt.

VR: Wer?

BF2: Ich und meine Schwiegermutter haben alles provisorisch repariert, die T¿ren auch.

VR: Ihr Mann behauptete, dass er das (n¿mlich die T¿ren) selbst repariert hat?

BF2: Er hat das auch gemacht.

VR: Zuerst sagten Sie, dass es niemand war. Dann auf Vorhalt, dass es Sie und Ihre Schwiegermutter waren und jetzt auf ein Mal der Mann.

BF denkt nach

BFV: Sie hat meines Wissens schon zuvor gesagt, dass es der Ehemann gemacht hat.

VR: Wie lange war Ihr Ehemann weg?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Warum nicht?

BF2: F¿r einige Tage und f¿r einige Woche.

VR: Er sagt, er ist am selben Tag wieder zur¿ckgekehrt.

BF2 lacht.

BF2: Ich kann mich nicht erinnern.

VR: Ich finde das nicht lustig. Sind Sie damit einverstanden, dass wir auch Sie durch XXXX begutachten lassen?VR: Ich finde das nicht lustig. Sind Sie damit einverstanden, dass wir auch Sie durch römisch 40 begutachten lassen?

BF2: Nein, das will ich nicht.

VR: Angesichts der bisherigen Widerspr¿che und Ungereimtheiten kann ich leider nicht von der Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens ausgehen. Die letzten Vorf¿lle liegen lediglich ein Jahr zur¿ck.

BF2: Es kamen die Leute mit zwei Sch¿tzenpanzern.

VR: Welche Verletzungen hat Ihr Mann davongetragen?

BF2: Die Wirbels¿ule wurde besch¿digt. Auch am Kopf hatte er Verletzungen. Er hat auch Probleme mit den Beinen, diese aufgrund des Kriegs.

VR: Wurde Ihr Mann in Ihrer Gegenwart geschlagen?

BF2: Bei mir?

VR: Ja.

BF2: Ja, als man ihn weggebracht hat.

VR: Beschreiben Sie das.

BF2. Man hat ihn an der Wirbels¿ule geschlagen, man hat ihn mit den F¿usten in die Rippen geschlagen.

VR: Beschreiben Sie den schlimmsten Vorfall, der in Ihrer Gegenwart stattgefunden hat.

BF2: Als er weg gebracht wurde, hat man gesagt, dass er nicht mehr zur¿ckkommen wird.

VR: Hat man Ihren Mann in Ihrer Gegenwart mit einem besonders markanten Gegenstand maltr¿tiert?

BF2: Er wollte nicht freiwillig mitgehen, man hat ihm Handschellen angelegt. Sonst nichts.

VR: Ihr Mann bringt eine Geschichte mit einem Hammer vor.

BF2: Ich war nicht dabei. Er hat es erz¿hlt als er nach Hause kam. Er hat erz¿hlt, dass man ihm auf den Kopf ein Buch gelegt hat, und dass man ihn auch mit Gummikn¿ppel geschlagen hat.

VR: Ihr Mann sagte, dass es in Ihrer Gegenwart war.

BF2: Das kann ich nicht wirklich sagen, so stark hat man ihn nicht geschlagen in meiner Anwesenheit. Er war voller Blut, als er zur¿ckkam

VR: Wurde er ¿rztlich behandelt?

BF2. In Tschetschenien gibt es keine ¿rzte. Er wurde auch sonst nicht behandelt.

VR: Ihr Mann sagte etwas von einer Krankenschwester?

BF2: Nein, es war die Nachbarin.

VR: Ihr Mann unterschied zwischen einer Nachbarin und einer Krankenschwester?

BF2: Ich kann mich nicht erinnern. Die Nachbarin fungierte auch als Krankenschwester.

VR: Wie hie¿ die Nachbarin?

BF2 denkt lange nach: XXXX hie¿ sie. Sie hat ihm geholfen. Ich wei¿ nicht, wie sie sonst noch hei¿t.BF2 denkt lange nach: römisch 40 hie¿ sie. Sie hat ihm geholfen. Ich wei¿ nicht, wie sie sonst noch hei¿t.

VR: Ihr Mann nannte einen anderen Namen, n¿mlich XXXXVR: Ihr Mann nannte einen anderen Namen, n¿mlich römisch 40

BF2: Jaja, die gibt es auch. Sie hat ihm geholfen, wenn die andere Nachbarin nicht da war.

VR: Was war der letzte Vorfall vor der Abreise?

BF2: Wie meinen Sie?

VR erkl¿rt die Frage und wiederholt die Frage.

BF2: Zwei Sch¿tzenpanzerwagen sind gekommen, es war ein ganzes Kommando.

VR: Ihr Mann nannte ausdr¿cklich, dass es zwei Personen waren.

BF2: Ich wei¿ nicht, warum er das sagt. Es war ein ganzes Kommando. Es waren sogar 20 oder 30 Personen.

VR: Wie viel Uhr war es?

BF2: Es war nicht in der Nacht. Er ging in der Nacht zu ihnen.

VR: Sie sagten vorhin, dass er von 20, 30 Personen abgeholt wurde? Wie kann er dann hingehen?

BF2: Nein.. in der Nacht haben sie ihn nicht mitgenommen. Vielleicht ist er hingegangen, aber nicht wirklich freiwillig.

VR: Wie lange war Ihr Mann dann weg?

BF2: Zwei oder drei Mal 24 Stunden.

VR: Ihr Mann sagte, es sei nur ein halber Tag gewesen.

BF2: Ich wei¿ es nicht.

VR: Wie kam er beim letzten Mal frei?

BF2: Die Schwiegermutter, noch eine Frau von einem anderen Bruder und andere Frau von unserem Dorf gingen dorthin und holten ihn. Es waren auch M¿nner dabei.

VR: Er wurde einfach so frei gelassen?

BF2: Ja.

VR: Von einer Kuh wissen Sie nichts?

BF2: Doch. Ich habe eine Kuh verkauft.

VR: Wem haben Sie die Kuh verkauft?

BF2: Das wei¿ ich nicht.

VR: Wie viel haben Sie bekommen?

BF2: Viel Geld. Ich habe das bekommen... und zu Polizei gebracht... Nein, unsere ¿ltesten.

VR: Ihr Mann sagte, dass er es pers¿nlich gemacht hat.

BF2: Das kann schon sein. Ich sage, dass was war.

VR: Wer hat die Kuh verkauft?

BF2: Ich und meine Schwiegermutter.

VR: Ihr Mann sagte, dass er sie verkauft hat.

BF2: Er war ja auch zu Hause als wir das Geld der Polizei ¿bergeben haben.

VR: Ihr Mann sagte, dass er das Geld pers¿nlich der Polizei gegeben hat.

BF2: Kann auch sein.

VR: Angesichts dieser extrem gravierenden Widerspr¿che frage ich mich, ob jetzt Sie oder Ihr Mann nicht die Wahrheit sagen.

BF2: Woran ich mich erinnere, das habe ich gesagt. Ich habe vorher gesagt, ich kann mich an einiges nicht erinnern.

VR: Wenn Sie solche Erinnerungsl¿cken haben, muss ich Sie untersuchen lassen.

BF2: Das will ich aber nicht.

VR: Es folgen zwei Fragen, die bei mir jeder BF gestellt erh¿lt somit auch wenn in weiterer Folge Asyl zuerkannt wird. 1. Frage:

Haben Sie versucht, in Ihrem Herkunftsstaat Schutz vor den von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen zu suchen (z.B. Anzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft, Inanspruchnahme von NGOs, etc.)

BF2: Das w¿re egal, es h¿tte nichts gebracht.

VR: Die 2. (rein hypothetische) Frage lautet: Was bef¿rchten Sie f¿r den Fall Ihrer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat?

BF2: Um mich selbst habe ich keine Angst. Ich habe keine Angst, dass mir was passiert. Ich habe eine Bitte, dass mein Mann nicht zur¿ckgeschickt wird. Wenn man mich und meine Kinder abschieben wird, m¿chte ich dass mein Mann da bleiben kann.

VR: Haben Sie in ¿sterreich bislang eine Berufst¿tigkeit oder ehrenamtliche T¿tigkeiten ausge¿bt?

BF2: Nein.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF2: Unsere Chefin gibt uns Geld. Wir leben von der Grundversorgung.

VR: Haben Sie in ¿sterreich Deutschkurse besucht?

BF2: Ja.

BFV ¿bergibt ein Anlagekonvolut f¿r BF1 und BF2 (Anlage 7 zu Protokoll)

VR: Sprechen Sie Deutsch? (Die BF2 wird ohne Unterst¿tzung durch D aufgefordert, Fragen zum Namen, der Herkunft, etwaigen Hobbys oder der Familie zu beantworten)

BF2 (auf Deutsch): Ich wohnen in XXXX. Ich gro¿e Familie. Ich besuche Deutschkurs. Meine Name XXXX. Ich habe vier Kinder. Meine Kinder leben in die Schule gehen.BF2 (auf Deutsch): Ich wohnen in römisch 40 . Ich gro¿e Familie. Ich besuche Deutschkurs. Meine Name römisch 40 . Ich habe vier Kinder. Meine Kinder leben in die Schule gehen.

VR und BR kommen ¿berein, dass die BF2 Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweist.

VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BF2: Ja.

BF2 und BFV werden aufgefordert, etwaige Best¿tigungen binnen 14 Tagen vorzulegen.

VR: Was wissen Sie ¿ber die ¿sterreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF2: ¿ber die Geschichte wei¿ ich etwas, aber nicht viel. Ich habe das in der Schule gelernt. Ich will nicht dar¿ber sprechen, weil es uns die Russen gelernt haben und die Russen immer gewonnen haben. Wenn ich die deutsche Sprache gut erlerne, dann werde ich das nachlesen. Die polnische Sprache habe ich auch schon erlernt, n¿mlich vollst¿ndig. Es wird mich auch die ¿sterreichische Geschichte interessieren.

VR: Sind Sie in ¿sterreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF2: Nein.

VR: Wurden Sie in ¿sterreich oder einem anderen europ¿ischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF2: Nein.

Der VR befragt den BF und den BFV, ob sie noch etwas Erg¿nzendes vorbringen wollen. Dies wird verneint.

VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.

VR befragt die BF, ob sie weitere Beweisantr¿ge einbringen m¿chte. Dies wird verneint."

Anl¿sslich der Beschwerdeverhandlung legte der BF1 einen Befundbericht, worin eine Posttraumatische Belastungsst¿rung sowie eine depressive Episode diagnostiziert wurden sowie eine Best¿tigung ¿ber eine psychotherapeutische Behandlung vor. Ferner legte er Teilnahmebest¿tigungen absolvierter Kurse betreffend Deutschqualifizierung den BF1 und die BF2 vor.

I.24. Am 23.12.2011 langte beim Asylgerichtshof eine erg¿nzende Stellungnahme ein, worin ausgef¿hrt wurde, dass der BF1 Fl¿chtling im Sine der GFK sei, da er in der Russischen F¿deration aufgrund seiner Zugeh¿rigkeit zur sozialen Gruppe der engsten m¿nnlichen Familienangeh¿rigen des XXXX von Verfolgung bedroht sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Bruder des BF1, XXXX, im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg eine hohe milit¿rische Position in der tschetschenischen Widerstandsbewegung unter Pr¿sident DUDAEV bzw. unter MASCHADOV inne gehabt habe; XXXX habe mehrere Dienstgrade gehabt, er sei Kommandant des 7. Regiments und in Kontakt mit Dokka UMAROV gewesen.römisch eins.24. Am 23.12.2011 langte beim Asylgerichtshof eine erg¿nzende Stellungnahme ein, worin ausgef¿hrt wurde, dass der BF1 Fl¿chtling im Sine der GFK sei, da er in der Russischen F¿deration aufgrund seiner Zugeh¿rigkeit zur sozialen Gruppe der engsten m¿nnlichen Familienangeh¿rigen des römisch 40 von Verfolgung bedroht sei. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass der Bruder des BF1, römisch 40 , im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg eine hohe milit¿rische Position in der tschetschenischen Widerstandsbewegung unter Pr¿sident DUDAEV bzw. unter MASCHADOV inne gehabt habe; römisch 40 habe mehrere Dienstgrade gehabt, er sei Kommandant des 7. Regiments und in Kontakt mit Dokka UMAROV gewesen.

Als Beweis daf¿r wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:

Bescheid des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates betreffend den Neffen des BF1 vom 05.09.2006,

Foto von XXXX, Dokka UMAROV und einer dritten unbekannten Person (vorgelegt in der m¿ndlichen Verhandlung vom 14.12.2011),Foto von römisch 40 , Dokka UMAROV und einer dritten unbekannten Person (vorgelegt in der m¿ndlichen Verhandlung vom 14.12.2011),

Angaben des BF1 in der m¿ndlichen Verhandlung und Angaben des einvernommenen Zeugen (Neffe des BF1).

Der heutige Verbleib von XXXXsei unklar bzw. gelte er als verschollen: Der Neffe des BF1 gab als Zeuge befragt in der Verhandlung vom 14.12.2011 an, dass er geh¿rt habe, dass XXXX vielleicht in Dagestan noch immer im tschetschenischen Widerstand aktiv sei. Weiters werde die Mutter des Zeugen XXXX auch heute noch zum Verbleib ihres MannesXXXX befragt. Daher k¿nne nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Bruder des BF1 auch heute noch den tschetschenischen Widerstand unterst¿tze. Zu beachten sei ferner, dass kein anderer Bruder des BF1 mehr in Tschetschenien lebe. Dies beweise zum einen die Gefahr f¿r enge Familienangeh¿rige von XXXX in Tschetschenien, zum anderen z¿ge der BF1 bei einer R¿ckkehr als einziger enger Verwandter von XXXX die ganze Aufmerksamkeit der tschetschenischen Sicherheitskr¿fte auf sich.Der heutige Verbleib von XXXXsei unklar bzw. gelte er als verschollen: Der Neffe des BF1 gab als Zeuge befragt in der Verhandlung vom 14.12.2011 an, dass er geh¿rt habe, dass römisch 40 vielleicht in Dagestan noch immer im tschetschenischen Widerstand aktiv sei. Weiters werde die Mutter des Zeugen römisch 40 auch heute noch zum Verbleib ihres MannesXXXX befragt. Daher k¿nne nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Bruder des BF1 auch heute noch den tschetschenischen Widerstand unterst¿tze. Zu beachten sei ferner, dass kein anderer Bruder des BF1 mehr in Tschetschenien lebe. Dies beweise zum einen die Gefahr f¿r enge Familienangeh¿rige von römisch 40 in Tschetschenien, zum anderen z¿ge der BF1 bei einer R¿ckkehr als einziger enger Verwandter von römisch 40 die ganze Aufmerksamkeit der tschetschenischen Sicherheitskr¿fte auf sich.

Dem Sohn vonXXXXsei vom Unabh¿ngigen Bundesasylsenat der Status des Asylberechtigten aufgrund seiner Familienangeh¿rigeneigenschaft gew¿hrt worden. Als Bruder vonXXXX sei der BF1 genau derselben Verfolgung ausgesetzt und sei ihm daher auch der Status des Asylberechtigten zu gew¿hren.

Anzumerken sei, dass selbst wenn der BF1 in der m¿ndlichen Verhandlung vom 14.12.2011 den genauen Dienstgrad seines Bruders nicht nennen habe k¿nnen, die Tatsache, dass XXXX eine hochrangige milit¿rische Position im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg inne gehabt habe, vom Unabh¿ngigen Bundesasylsenat im Verfahren vom Neffen des BF1 festgestellt worden war; dar¿ber hinaus sei diese Tatsache im gegenst¿ndlichen Verfahren weder vom Bundesasylamt noch vom Asylgerichtshof angezweifelt worden. Ebenso wenig sei im gegenst¿ndlichen Verfahren jemals bestritten worden und stehe damit fest, dass XXXX der Bruder des BF1 sei. Damit sei die Verfolgung des BF1 aufgrund seines Bruders anzunehmen, unabh¿ngig davon, ob der Asylgerichtshof andere Teile des Fluchtvorbringens des BF1 unter Umst¿nden f¿r unglaubw¿rdig halte.Anzumerken sei, dass selbst wenn der BF1 in der m¿ndlichen Verhandlung vom 14.12.2011 den genauen Dienstgrad seines Bruders nicht nennen habe k¿nnen, die Tatsache, dass römisch 40 eine hochrangige milit¿rische Position im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg inne gehabt habe, vom Unabh¿ngigen Bundesasylsenat im Verfahren vom Neffen des BF1 festgestellt worden war; dar¿ber hinaus sei diese Tatsache im gegenst¿ndlichen Verfahren weder vom Bundesasylamt noch vom Asylgerichtshof angezweifelt worden. Ebenso wenig sei im gegenst¿ndlichen Verfahren jemals bestritten worden und stehe damit fest, dass römisch 40 der Bruder des BF1 sei. Damit sei die Verfolgung des BF1 aufgrund seines Bruders anzunehmen, unabh¿ngig davon, ob der Asylgerichtshof andere Teile des Fluchtvorbringens des BF1 unter Umst¿nden f¿r unglaubw¿rdig halte.

Zudem lasse sich die wohlbegr¿ndete Furcht des BF1, wegen seiner Eigenschaft als Bruder von XXXX bei einer R¿ckkehr erneut verhaftet, gefoltert oder sogar get¿tet zu werden, durch die L¿nderberichte objektivieren.Zudem lasse sich die wohlbegr¿ndete Furcht des BF1, wegen seiner Eigenschaft als Bruder von römisch 40 bei einer R¿ckkehr erneut verhaftet, gefoltert oder sogar get¿tet zu werden, durch die L¿nderberichte objektivieren.

Selbst wenn der Bruder des BF1 nicht mehr im tschetschenischen Widerstand k¿mpfen sollte (weil er bspw. get¿tet worden sei), drohe dem BF1 wegen XXXXauch heute noch Verfolgung.

Zus¿tzlich zur Bedrohung auf Grund der Familieneigenschaft sie der BF1 von Verfolgung im Sinne der GFK bedroht, da er selbst im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg gek¿mpft habe. Des Weiteren habe der BF1 vorgebracht, dass er davon bedroht sei, Opfer von Blutrache zu werden. Diese Gefahr sei glaubw¿rdig und stehe in engem Zusammenhang mit dem zuvor geschilderten Vorbringen. Denn als hochrangiges Armeemitglied habe der Bruder des BF1 den Tod von Menschen verursacht und sei davon auszugehen, dass die Familien dieser Menschen sich bei einer R¿ckkehr des BF1 nach Tschetschenien an diesem r¿chen w¿rden.

Dass der BF1 in der Vergangenheit, zuletzt kurz vor der endg¿ltigen Ausreise 2010, unz¿hligen Verfolgungshandlungen in Form von Verhaftungen, Misshandlungen, Befragungen zu seinem Bruder XXXXund Dokka UMAROV ausgesetzt gewesen sei, beweise die auch heute noch bestehende Gefahr einer Verfolgung.

Wenngleich die Angaben des BF1 zu seinen Verhaftungen in der m¿ndlichen Verhandlung vom 14.12.2011 vage geblieben seien, m¿sse doch davon ausgegangen werden, dass der BF1 tats¿chlich mehrmals verhaftet, misshandelt und zu seinem Bruder und UMAROV befragt worden sei. Zum einen stehe ein solches Vorgehen der Sicherheitskr¿fte (gegen¿ber ehemaligen K¿mpfern bzw. Familienangeh¿rigen von solchen) in Einklang mit den einschl¿gigen L¿nderberichten. Zum anderen sei bei der Beurteilung der Glaubw¿rdigkeit der Angaben des BF1 zu beachten, dass dieser, so auch in der m¿ndlichen Verhandlung vom 14.12.2001, ganz offensichtlich psychisch schwer belastet sei und er, wann immer er ¿ber die traumatischen Erlebnisse in Tschetschenien sprechen habe sollen, das f¿r traumatisierte Personen typische Vermeidungsverhalten (in Form von Nicht-erinnern und Nicht-dar¿ber-sprechen K¿nnen) an den Tag gelegt habe.

Zum Umstand, dass mangelnder Detailreichtum, Unterschiede in der Detailliertheit der Aussagen, Ged¿chtnisl¿cken und das Nicht-erinnern-K¿nnen von ganzen Zeitperioden Folge einer Traumatisierung sein k¿nnen und nicht gegen die Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens sprechen, wurde auszugsweise auf einen Artikel "Traumatisierte Fl¿chtlinge. Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?" verwiesen.

Die R¿ckkehr der Beschwerdef¿hrer von Polen nach Tschetschenien im Jahr 2010 spreche nicht - entgegen der vom Asylgerichtshof in der m¿ndlichen Verhandlung vom 14.12.2011 zum Ausdruck gebrachten Ansicht - gegen die Glaubw¿rdigkeit des Fluchtvorbringens bzw. gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr. Denn zum einen k¿nne es wohl als innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung liegend angesehen werden, dass eine Familie mit Kindern in einem Land, wo sie bedroht, geschlagen und bel¿stigt werden, ohne - trotz entsprechender Versuche - polizeilichen Schutz zu bekommen, nicht bleiben k¿nnen. Zum anderen glaubten die Beschwerdef¿hrer die Lage w¿re wieder sicher in Tschetschenien, da sie Entsprechendes geh¿rt hatten. Auch der letzte Umstand sei glaubw¿rdig, da es als notorisch gelte, dass Pr¿sident Kadyrov mit allen Mitteln versuche, m¿glichst viele im Ausland aufh¿ltige Tschetschenen zu einer R¿ckkehr nach Tschetschenien zu bewegen.

Dem BF1 stehe kein staatlicher Schutz zur Verf¿gung, da ihm von Seiten der von Pr¿sident Kadyrov kontrollierten Sicherheitskr¿ften Verfolgung drohe und von f¿deraler Seite kein Wille bzw. Interesse an der Einmischung in tschetschenische Sicherheitsangelegenheiten bestehe.

In eventu w¿re den Beschwerdef¿hrern subsidi¿rer Schutz zu gew¿hren, da der BF1 an einer krankheitswerten psychischen St¿rung leide und bei einer R¿ckkehr nach Tschetschenien in Art. 3 EMRK verletzt werden w¿rde. Gegenw¿rtig nehme der BF1 Seroquel (ein Antipsychotikum) und Cymbalta (ein Antidepressivum) und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Dar¿ber hinaus sei auch die k¿rperliche Gesundheit des BF1 schwer in Mitleidenschaft gezogen.In eventu w¿re den Beschwerdef¿hrern subsidi¿rer Schutz zu gew¿hren, da der BF1 an einer krankheitswerten psychischen St¿rung leide und bei einer R¿ckkehr nach Tschetschenien in Artikel 3, EMRK verletzt werden w¿rde. Gegenw¿rtig nehme der BF1 Seroquel (ein Antipsychotikum) und Cymbalta (ein Antidepressivum) und befinde sich in psychiatrischer Behandlung. Dar¿ber hinaus sei auch die k¿rperliche Gesundheit des BF1 schwer in Mitleidenschaft gezogen.

Zum Nachweis der Integration der minderj¿hrigen Kinder der Beschwerdef¿hrer wurden Schulbesuchsbest¿tigungen zur Vorlage gebracht.

I.25. Mit Eingabe vom 03.01.2012 wurde ein ¿rztliches Attest betreffend den BF1 vom 31.12.2011 von XXXX samt Beilagen sowie ein ¿rztliches Attest betreffend die BF2 vom 31.12.2011 von vorgenanntem Arzt ¿bermittelt. Betreffend den BF1 wurde - kurz zusammengefasst - best¿tigt, dass dieser an unterschiedlichen Beschwerden leide u.a. Knieschmerzen bds., Kreuzschmerzen, Magenschmerzen und zuletzt wegen Depression in Behandlung stehe. Er leide unter rezidivierenden Kopfschmerzen und Angstgef¿hlen, zudem sei er aufgrund der Kreuzschmerzen auf st¿ndige Medikamenteneinnahme angewiesen.römisch eins.25. Mit Eingabe vom 03.01.2012 wurde ein ¿rztliches Attest betreffend den BF1 vom 31.12.2011 von römisch 40 samt Beilagen sowie ein ¿rztliches Attest betreffend die BF2 vom 31.12.2011 von vorgenanntem Arzt ¿bermittelt. Betreffend den BF1 wurde - kurz zusammengefasst - best¿tigt, dass dieser an unterschiedlichen Beschwerden leide u.a. Knieschmerzen bds., Kreuzschmerzen, Magenschmerzen und zuletzt wegen Depression in Behandlung stehe. Er leide unter rezidivierenden Kopfschmerzen und Angstgef¿hlen, zudem sei er aufgrund der Kreuzschmerzen auf st¿ndige Medikamenteneinnahme angewiesen.

Zur BF2 wurde best¿tigt, dass diese unter depressiven Zust¿nden leide, die medikament¿s behandelt w¿rden. Zus¿tzlich leide die BF2 unter st¿ndiger Obstipation, deshalb nehme sie Medikamente ein.

I.26. Mit Schreiben vom 04.01.2012 wurde der aktuellste Befundbericht von XXXX ¿bermittelt. Dieser Befundbericht - so in den erg¿nzenden Ausf¿hrungen - best¿tige die beim BF1 vorliegende krankheitswertige psychische St¿rung (Posttraumatische Belastungsst¿rung), gebe Aufschluss ¿ber die aktuelle Medikation des BF1 und liefere eine Prognose betreffend den Krankheitsverlauf des BF1. Weiters belege genannter Befundbericht insofern die Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens des BF1, als dass der BF1 seine Fluchtgr¿nde der Psychiaterin gegen¿ber im Wesentlichen gleichlautend mit seinem bisherigen Vorbringen geschildert habe und der Befundbericht nahe lege, dass die Verhandlungssituation am 14.12.2011 f¿r den BF1 aufgrund seines psychischen Zustandes derart belastend gewesen sei, dass der BF1 w¿hrend der Verhandlung "nur mehr damit besch¿ftigt [gewesen sei ], die Kontrolle ¿ber sich zu behalten" (und sich dementsprechend schlecht auf die gestellten Fragen habe konzentrieren k¿nnen).römisch eins.26. Mit Schreiben vom 04.01.2012 wurde der aktuellste Befundbericht von römisch 40 ¿bermittelt. Dieser Befundbericht - so in den erg¿nzenden Ausf¿hrungen - best¿tige die beim BF1 vorliegende krankheitswertige psychische St¿rung (Posttraumatische Belastungsst¿rung), gebe Aufschluss ¿ber die aktuelle Medikation des BF1 und liefere eine Prognose betreffend den Krankheitsverlauf des BF1. Weiters belege genannter Befundbericht insofern die Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens des BF1, als dass der BF1 seine Fluchtgr¿nde der Psychiaterin gegen¿ber im Wesentlichen gleichlautend mit seinem bisherigen Vorbringen geschildert habe und der Befundbericht nahe lege, dass die Verhandlungssituation am 14.12.2011 f¿r den BF1 aufgrund seines psychischen Zustandes derart belastend gewesen sei, dass der BF1 w¿hrend der Verhandlung "nur mehr damit besch¿ftigt [gewesen sei ], die Kontrolle ¿ber sich zu behalten" (und sich dementsprechend schlecht auf die gestellten Fragen habe konzentrieren k¿nnen).

I.27. Am 16.02.2012 erstattete XXXX im Auftrag des Asylgerichtshofes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten (in Zusammenfassung):römisch eins.27. Am 16.02.2012 erstattete römisch 40 im Auftrag des Asylgerichtshofes ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten (in Zusammenfassung):

Beim BF1 finde sich aus psychiatrischer Sicht eine Anpassungsst¿rung mit vorwiegender Beeintr¿chtigung von anderen Gef¿hlen (ICD-10: F43.23). Hierbei handle es sich um einen Zustand von subjektiven Leiden und emotionaler Beeintr¿chtigung, der soziale Funktionen und Leistungen behindere und w¿hrend eines Anpassungsprozesses, nach entscheidenden Lebensver¿nderungen und nach belastenden Lebensereignissen auftreten k¿nne. Weiters f¿nden sich Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst¿rung (ICD-10: F43.1), wenngleich im Vordergrund derzeit die Symptomatik der Anpassungsst¿rung stehe.

Betreffend einer ¿nderung des psychischen Zustandes bei einer R¿ckf¿hrung in den Herkunftsstaat sei festzuhalten, dass dies entgegen den W¿nschen und Zielen des Betroffenen stehe und eine weitere psychische Irritation bedeuten k¿nne und daher eine zumindest vor¿bergehende Verschlechterung des psychischen Zustandes im Sinne einer Verschlechterung vor allem der Anpassungsst¿rung nicht ausgeschlossen werden k¿nne. Es sei beim BF1 aber keine psychische Erkrankung fassbar, die die Reisef¿higkeit aufheben w¿rde. Ein Gesundheitsrisiko im Rahmen einer ¿berstellung k¿nne auch mit der entsprechenden medikament¿sen Behandlung und auch einer psychologischen Beratung entgegengewirkt werden.

Der BF1 befinde sich seit Monaten in einer psychologischen Betreuung und es sei nun an der XXXX auch eine nerven¿rztliche Behandlung eingeleitet worden, wo bisher 2 Termine wahrgenommen worden seien. Die Fortf¿hrung, insbesondere der nerven¿rztlichen Behandlung auch mit medikament¿ser Einstellung, wie aber auch der psychotherapeutischen Behandlung, sei empfehlenswert.Der BF1 befinde sich seit Monaten in einer psychologischen Betreuung und es sei nun an der römisch 40 auch eine nerven¿rztliche Behandlung eingeleitet worden, wo bisher 2 Termine wahrgenommen worden seien. Die Fortf¿hrung, insbesondere der nerven¿rztlichen Behandlung auch mit medikament¿ser Einstellung, wie aber auch der psychotherapeutischen Behandlung, sei empfehlenswert.

Die beim BF1 fassbaren psychischen St¿rungsbereiche beeintr¿chtigen die geistige Leistungsf¿higkeit nicht derartig, dass er nicht in der Lage w¿re an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen und es sei nicht davon auszugehen, dass aufgrund des St¿rungsbildes die Verhandlungs- und Vernehmungsf¿higkeit h¿hergradig beeintr¿chtigt sei. Es sei auch kein psychisches Krankheitsbild fassbar, wie bspw. eine psychotische Erkrankung, eine dementielle Erkrankung, ein organisches Psychosyndrom etc., das den Beschwerdef¿hrer daran hindern w¿rde, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.

Es seien auch die angef¿hrten massiven Erinnerungsl¿cken durch keine psychische Erkrankung erkl¿rbar. Es sei auch bei der nunmehrigen Untersuchung ein pr¿zises Wissen ¿ber Teile der Lebensgeschichte und auch sehr pr¿zise Angaben aufgefallen, w¿hrend bei anderen keine Angabe get¿tigt worden sei. Es sei allerdings festzuhalten, falls tats¿chlich eine posttraumatische Belastungsst¿rung vorliegen sollte, aufgrund reeller und spezifischer Verfolgungshandlungen, dass im Rahmen des Bew¿ltigungsprozesses versucht werde, Erinnerungen an diese Ereignisse zu vermeiden und daher keine Angaben get¿tigt werden. Es sei aber in gleicher Weise m¿glich, falls die angef¿hrten bedrohlichen Ereignisse nicht in dieser Form stattgefunden haben, dass auch diesem Grund keine pr¿zisen Angaben dar¿ber erzielbar seien bzw. wechselnde Angaben get¿tigt werden.

I.28. Mit Schreiben vom 20.02.2012 wurde dem BF1 das psychiatrisch-neurologische Gutachten zur Wahrung des Parteiengeh¿rs binnen einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen ¿bermittelt.römisch eins.28. Mit Schreiben vom 20.02.2012 wurde dem BF1 das psychiatrisch-neurologische Gutachten zur Wahrung des Parteiengeh¿rs binnen einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen ¿bermittelt.

I.29. Mit Eingabe vom 5.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zum Gutachten sowie zwei Deutsch-Kurs-Best¿tigungen betreffend BF1 und BF2 ein. Das Gutachten - so in der Stellungnahme - entspreche nicht den Anforderungen eines Sachverst¿ndigengutachtens, sei unvollst¿ndig, unschl¿ssig und daher insgesamt mangelhaft. XXXXbest¿tige in ihrem Befundbericht vom 2.01.2012 ihre bereits gestellte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung. Der Sachverst¿ndige XXXXkomme in seinem Gutachten vom 28.01.2012 demgegen¿ber lediglich zum Schluss, dass sich "Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst¿rung" f¿nden, nenne in weiterer Folge f¿r diese St¿rung typische und beim BF1vorliegende Symptome (Nachhallerinnerungen, Spannungszeichen, Unruhezeichen, Nervosit¿t bei Gespr¿chen ¿ber die belastenden Ereignisse), um dann zum Schluss zu kommen, dass "[i]m Vordergrund (...) derzeit aber die Symptomatik der Anpassungsst¿rung" st¿nde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverst¿ndige zu dieser Auffassung gekommen sei. Schlie¿lich widerspreche sich der Sachverst¿ndige, wenn er festh¿lt, dass "die angef¿hrten massiven Erinnerungsl¿cken durch keine psychische Erkrankung erkl¿rbar" seien, w¿hrend er gleichzeitig annehme, dass die Erinnerungsl¿cken des BF1 auf eine posttraumatische Belastungsst¿rung zur¿ckzuf¿hren sein k¿nnten. Zusammengefasst schlie¿e der Sachverst¿ndige nicht aus, dass beim BF1 eine posttraumatische Belastungsst¿rung vorliege, er widerspreche der Diagnose einer beim Beschwerdef¿hrer vorliegenden posttraumatischen Belastungsst¿rung von XXXXnicht und es erg¿ben sich aus dem von ihm selbst erhobenen Befund zahlreiche Symptome einer solchen Posttraumatischen Belastungsst¿rung.römisch eins.29. Mit Eingabe vom 5.03.2012 langte beim Asylgerichtshof eine Stellungnahme zum Gutachten sowie zwei Deutsch-Kurs-Best¿tigungen betreffend BF1 und BF2 ein. Das Gutachten - so in der Stellungnahme - entspreche nicht den Anforderungen eines Sachverst¿ndigengutachtens, sei unvollst¿ndig, unschl¿ssig und daher insgesamt mangelhaft. XXXXbest¿tige in ihrem Befundbericht vom 2.01.2012 ihre bereits gestellte Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung. Der Sachverst¿ndige XXXXkomme in seinem Gutachten vom 28.01.2012 demgegen¿ber lediglich zum Schluss, dass sich "Hinweise auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsst¿rung" f¿nden, nenne in weiterer Folge f¿r diese St¿rung typische und beim BF1vorliegende Symptome (Nachhallerinnerungen, Spannungszeichen, Unruhezeichen, Nervosit¿t bei Gespr¿chen ¿ber die belastenden Ereignisse), um dann zum Schluss zu kommen, dass "[i]m Vordergrund (...) derzeit aber die Symptomatik der Anpassungsst¿rung" st¿nde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Sachverst¿ndige zu dieser Auffassung gekommen sei. Schlie¿lich widerspreche sich der Sachverst¿ndige, wenn er festh¿lt, dass "die angef¿hrten massiven Erinnerungsl¿cken durch keine psychische Erkrankung erkl¿rbar" seien, w¿hrend er gleichzeitig annehme, dass die Erinnerungsl¿cken des BF1 auf eine posttraumatische Belastungsst¿rung zur¿ckzuf¿hren sein k¿nnten. Zusammengefasst schlie¿e der Sachverst¿ndige nicht aus, dass beim BF1 eine posttraumatische Belastungsst¿rung vorliege, er widerspreche der Diagnose einer beim Beschwerdef¿hrer vorliegenden posttraumatischen Belastungsst¿rung von XXXXnicht und es erg¿ben sich aus dem von ihm selbst erhobenen Befund zahlreiche Symptome einer solchen Posttraumatischen Belastungsst¿rung.

Auch greife der Sachverst¿ndige durch seine tendenzi¿se Feststellung, die Erinnerungsl¿cken des BF1 k¿nnten ebenso darin begr¿ndet sein, dass die von ihm angef¿hrten bedrohlichen Erlebnisse gar nicht stattgefunden h¿tten, entgegen der diesbez¿glichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in die Beweisw¿rdigung ein. Vor allen Dingen sei das Gutachten mangelhaft, da der Sachverst¿ndige seine Schlussfolgerung, ob beim BF1 eine Posttraumatische Belastungsst¿rung vorliege, an die Bedingung kn¿pfe, dass der Asylgerichtshof das Vorbringen des BF1 f¿r glaubw¿rdig befinde.

Abschlie¿end sei festzuhalten, dass der Beschwerdef¿hrer wie von XXXX diagnostiziert (und auch vom Sachverst¿ndigen XXXX nicht ausgeschlossen) an einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung leide. Wie auch im Gutachten von XXXXbest¿tigt, bed¿rfe der BF1 daher weiterhin eine intensive medikament¿se Behandlung und w¿re auch eine psychotherapeutische Begleitung notwendig.Abschlie¿end sei festzuhalten, dass der Beschwerdef¿hrer wie von römisch 40 diagnostiziert (und auch vom Sachverst¿ndigen römisch 40 nicht ausgeschlossen) an einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung leide. Wie auch im Gutachten von XXXXbest¿tigt, bed¿rfe der BF1 daher weiterhin eine intensive medikament¿se Behandlung und w¿re auch eine psychotherapeutische Begleitung notwendig.

Die beim BF1 diagnostizierte Posttraumatische Belastungsst¿rung unterstreiche seine Glaubw¿rdigkeit und es sei ihm (und seiner Familie) daher Asyl zu gew¿hren.

In eventu sei ihm der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zu gew¿hren, da die Erkrankung der Posttraumatischen Belastungsst¿rung in Tschetschenien nicht ausreichend behandelbar sei und der Zustand des Beschwerdef¿hrers sich bei einer R¿ckkehr in einem Ma¿ verschlechtern w¿rde, dass Art. 3 EMRK verletzt w¿rde. Daher werde den Passagen der Feststellungen des Asylgerichtshofes nicht zugestimmt, in denen der Eindruck vermittelt werde, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien ausreichend sei. Selbst aus den bez¿glich der medizinischen Versorgungssituation teilweise bestrittenen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien lasse sich schlie¿en, dass nur die medizinische Grundversorgung, nicht jedoch dar¿ber hinausgehende Behandlungen durch die in diesem Fall n¿tigen Spezialisten abgedeckt seien.In eventu sei ihm der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zu gew¿hren, da die Erkrankung der Posttraumatischen Belastungsst¿rung in Tschetschenien nicht ausreichend behandelbar sei und der Zustand des Beschwerdef¿hrers sich bei einer R¿ckkehr in einem Ma¿ verschlechtern w¿rde, dass Artikel 3, EMRK verletzt w¿rde. Daher werde den Passagen der Feststellungen des Asylgerichtshofes nicht zugestimmt, in denen der Eindruck vermittelt werde, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien ausreichend sei. Selbst aus den bez¿glich der medizinischen Versorgungssituation teilweise bestrittenen Feststellungen zur Lage in Tschetschenien lasse sich schlie¿en, dass nur die medizinische Grundversorgung, nicht jedoch dar¿ber hinausgehende Behandlungen durch die in diesem Fall n¿tigen Spezialisten abgedeckt seien.

Hierzu sei betont, dass eine generelle Verf¿gbarkeit von Behandlungsm¿glichkeiten nicht ausreichend sei, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu verhindern. Vielmehr m¿sse eine Behandlung auch faktisch (u.a. auch finanziell) f¿r den BF1 zug¿nglich sein. Letzteres sei im Fall des BF1 zu verneinen, da einerseits in Tschetschenien keine ausreichende Behandlungsm¿glichkeit bestehe, der BF1 aber auch in anderen Teilen der Russischen F¿deration wegen der in Russland vorherrschenden tschetschenenfeindlichen Stimmung keine Registrierung erhalten w¿rde und er damit keinen Zugang zu medizinischer F¿rsorge haben w¿rde.Hierzu sei betont, dass eine generelle Verf¿gbarkeit von Behandlungsm¿glichkeiten nicht ausreichend sei, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu verhindern. Vielmehr m¿sse eine Behandlung auch faktisch (u.a. auch finanziell) f¿r den BF1 zug¿nglich sein. Letzteres sei im Fall des BF1 zu verneinen, da einerseits in Tschetschenien keine ausreichende Behandlungsm¿glichkeit bestehe, der BF1 aber auch in anderen Teilen der Russischen F¿deration wegen der in Russland vorherrschenden tschetschenenfeindlichen Stimmung keine Registrierung erhalten w¿rde und er damit keinen Zugang zu medizinischer F¿rsorge haben w¿rde.

Die Organisation VESTA, die in diesem Zusammenhang hinsichtlich vorhandener Behandlungsm¿glichkeiten genannt werde, k¿nne mangels Unabh¿ngigkeit nicht als verl¿ssliche Informationsquelle herangezogen werden. Hierzu wurde auf Ausz¿ge aus der Stellungnahme von Almut ROCHOWANSKI vom Chechnya Advocacy Network vom 12.11.2009 bez¿glich der Organisation VESTA verwiesen. Auch der CORI Country Report Russian Federation vom Oktober 2010 belege die nur unzureichende medizinische Versorgung in Tschetschenien, das gro¿e Problem psychischer Erkrankungen im Nordkaukasus wie auch die Unleistbarkeit von medizinischer Behandlung in anderen Teilen Russlands.

Abgesehen davon, dass sich der Zustand des BF1 durch eine Abschiebung bzw. eine R¿ckkehr in einem in die Sph¿re des Art. 3 EMRK hineinreichenden Ausma¿ verschlechtern w¿rde sowie die Gefahr der Chronifizierung der St¿rung und eine bleibende Pers¿nlichkeitsver¿nderung best¿nde, w¿rde die von ihm ben¿tigte medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlung eine derartige zus¿tzliche finanzielle Belastung bedeuten, dass er sich die lebensnotwendigen Dinge des t¿glichen Lebens f¿r sich und seine Familie nicht mehr leisten k¿nnte, er daher in eine existenzbedrohende Lage kommen w¿rde und er auch unter diesem Gesichtspunkt in Art. 3 EMKR verletzt w¿re. Es w¿rden dem BF1 weder die Mittel bleiben, um eine Wohnung bezahlen zu k¿nnen, noch sich die ¿berteuerten Lebensmittel zu leisten. Auch w¿re der BF1 nicht in der Lage, seine erh¿hten Ausgaben durch ein regelm¿¿iges Einkommen zu bew¿ltigen, da er, insbesondere angesichts seines Alters und seiner schlechten Gesundheit, von Arbeitslosigkeit betroffen w¿re.Abgesehen davon, dass sich der Zustand des BF1 durch eine Abschiebung bzw. eine R¿ckkehr in einem in die Sph¿re des Artikel 3, EMRK hineinreichenden Ausma¿ verschlechtern w¿rde sowie die Gefahr der Chronifizierung der St¿rung und eine bleibende Pers¿nlichkeitsver¿nderung best¿nde, w¿rde die von ihm ben¿tigte medizinische bzw. psychotherapeutische Behandlung eine derartige zus¿tzliche finanzielle Belastung bedeuten, dass er sich die lebensnotwendigen Dinge des t¿glichen Lebens f¿r sich und seine Familie nicht mehr leisten k¿nnte, er daher in eine existenzbedrohende Lage kommen w¿rde und er auch unter diesem Gesichtspunkt in Artikel 3, EMKR verletzt w¿re. Es w¿rden dem BF1 weder die Mittel bleiben, um eine Wohnung bezahlen zu k¿nnen, noch sich die ¿berteuerten Lebensmittel zu leisten. Auch w¿re der BF1 nicht in der Lage, seine erh¿hten Ausgaben durch ein regelm¿¿iges Einkommen zu bew¿ltigen, da er, insbesondere angesichts seines Alters und seiner schlechten Gesundheit, von Arbeitslosigkeit betroffen w¿re.

Schlie¿lich best¿nde bei einer R¿ckf¿hrung des BF1 in sein Heimatland die ernsthafte Gefahr einer Retraumatisierung und seien Traumatisierungen in dem Land, in dem sie stattgefunden haben, nur sehr eingeschr¿nkt behandelbar.

I.30. Mit Beschluss vom 12.04.2012 bestellte der Asylgerichtshof XXXX Fach¿rztin f¿r Psychiatrie und Neurologie, zur Sachverst¿ndigen zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens betreffend den BF1.römisch eins.30. Mit Beschluss vom 12.04.2012 bestellte der Asylgerichtshof römisch 40 Fach¿rztin f¿r Psychiatrie und Neurologie, zur Sachverst¿ndigen zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens betreffend den BF1.

I.31. Am 21.11.2012 langte beim Asylgerichtshof das in Auftrag gegebene Sachverst¿ndigengutachten ein. Beim BF1 liege - so im Sachverst¿ndigengutachten ausgef¿hrt - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsst¿rung vor, Rest einer m¿glichen posttraumatischen Belastungsst¿rung w¿rden sich psychiatrisch nachvollziehen.römisch eins.31. Am 21.11.2012 langte beim Asylgerichtshof das in Auftrag gegebene Sachverst¿ndigengutachten ein. Beim BF1 liege - so im Sachverst¿ndigengutachten ausgef¿hrt - mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsst¿rung vor, Rest einer m¿glichen posttraumatischen Belastungsst¿rung w¿rden sich psychiatrisch nachvollziehen.

Der psychische Zustand des BF1 w¿rde sich in jedem Fall bei Abschiebung in den Herkunftsstaat ¿ndern, zumal er dort Todesangst angebe. Er bef¿rchte neuerliche Gewalt¿bergriffe, Verschleppung, Folterungen und dass er dieses Land nicht mehr lebend verlassen w¿rde. Ob dies stimme, k¿nne nicht beurteilt werden. Eine Labilisierung des Pers¿nlichkeitsgef¿ges sei sehr wahrscheinlich.

Jedenfalls m¿sste der BF1 eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung vor ¿berstellung erhalten und die Medikation im Falle der erfolgten seelischen Stabilisierung erst allm¿hlich ausgeglichen werden. Welches Gesundheitsrisiko damit unmittelbar verbunden sei, lasse sich nicht exakt feststellen, es sei eine hohe seelische Belastung und auch Angst unmittelbar damit verbunden. Eine akute Suizidalit¿t sei aktuell nicht damit in unmittelbaren Bezug zu bringen.

Der BF1 sei durchaus imstande, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Er k¿nne die Realit¿t regelrecht wahrnehmen, wohl sei er etwas ¿ngstlich, br¿uchte eine geduldige, jedoch auf straff strukturierte Verhandlungsf¿hrung, sei kooperativ und k¿nne Angaben machen, auch solche von anderen am Verfahren Beteiligten bzw. von Rechtsvertretern verstehen.

Eine St¿rung der kognitiven Funktionen liege nicht vor, die verstandesm¿¿ige Bef¿higung sei ausreichend gegeben. Er sei auch imstande, dem Gang der Verhandlung geistig zu folgen, Erkl¿rungen anderer zu verstehen, eigene Anliegen diesen gegen¿ber verst¿ndlich vorzubringen und Verfahrenspflichten zu erf¿llen.

Gesamthaft seien psychiatrisch die medizinischen Voraussetzungen der Verhandlungsf¿higkeit gegeben.

Bis zum Abklingen der Beschwerden sollte der BF1 - so im Gutachten weiter - eine medikament¿se Behandlung und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erhalten.

Die Angaben des BF1 hinsichtlich der Erinnerungsl¿cken seien psychiatrisch nicht regelrecht zu qualifizieren. Allgemeine Merkmale, sogenannte Realkennzeichen von referierten traumatischen Erfahrungen seien einerseits eine logische Konsistenz, d.h. dass das, was angegeben werde, in sich stimmig sei und verschiedene Ausgangspunkte sich auch in Einklang bringen lassen. Auch die ungeordnet sprunghafte Darstellung, Personen, Ereignisse und Handlungen k¿nnten detailliert beschrieben werden. Wohl gelinge nicht zur G¿nze die zeitliche Verkn¿pfung und die exakte Interaktionsschilderung, d.h. es werden verschiedene Handlungen, Aktionen und Reaktionen beschrieben, die sich nicht nachvollziehbar gegenseitig bedingen und aufeinander beziehen.

Weiters sei anzumerken, dass auch bei Aussagen, die auf tats¿chlich erlittenen Erfahrungen beruhen, Erinnerungsl¿cken bzw. Erinnerungsverluste auftreten k¿nnen. Allgemein sei davon auszugehen, dass Erinnerungen als selbst erlebte Ereignisse l¿nger im Ged¿chtnis behalten werden, als nur mental vorgestellt.

Auf die Frage, ob der BF1 mit seinem Krankheitsbild in der Lage sei, gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen oder stehe sein Gesundheitszustand dem entgegen, wurde seitens der Sachverst¿ndigen festgehalten, dass sich wohl nicht selten auch in Schilderungen von wahr qualifizierten Aussagen oft genug Inkonstanzen, vor allem bei numerischen Angaben, zeitlichen Einordnungen und diversen Beschreiben finden w¿rden. Wahre Aussagen bzw. erwartet konstante Inhalte zeigen zu 50 % ¿bereinstimmung (relevante Handlungspartner) mit: ¿rtlichkeiten, Fortbewegungsarten, K¿rperpositionen, Kerngeschehen. Es bestehe ein insignifikanter Unterschied zwischen wahren und nicht Erlebnisbasierten Aussagen. In wahren Aussagen gebe es weniger Widerspr¿che und mehr qualifizierte Erg¿nzungen.

Dennoch habe der BF1 einige inhaltliche Besonderheiten (10 kg Hammer) geschildert und komme es auch zur Schilderung von nebens¿chlichen Einzelheiten. Das Zugeben von Erinnerungsl¿cken oder das Eingest¿ndnis von Wissensl¿cken bez¿glich des Vorfalles sei nicht immer ein Merkmal einer inkonsistanten Aussage, sondern k¿nne auch ein durchaus motivationsbezogener Inhalt sein, der sich auf das eigene Unverm¿gen beziehe.

I.32. Mit Schreiben vom 26.11.2012 wurde dem BF1 das psychiatrisch-neurologische Gutachten der XXXX zur Wahrung des Parteiengeh¿rs ¿bermittelt und er wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.römisch eins.32. Mit Schreiben vom 26.11.2012 wurde dem BF1 das psychiatrisch-neurologische Gutachten der römisch 40 zur Wahrung des Parteiengeh¿rs ¿bermittelt und er wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.

I.33. Am 11.12.2012 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin zun¿chst festgehalten wurde, das Gutachten von XXXXbest¿tige, dass der BF1 an einer krankheitswertigen, (intensiv) behandlungsbed¿rftigen psychischen St¿rung leide ("Beim BF1 liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsst¿rung vor, Reste einer m¿glichen posttraumatischen Belastungsst¿rung lassen sich psychiatrisch nachvollziehen.").römisch eins.33. Am 11.12.2012 langte beim Asylgerichtshof eine entsprechende Stellungnahme ein, worin zun¿chst festgehalten wurde, das Gutachten von XXXXbest¿tige, dass der BF1 an einer krankheitswertigen, (intensiv) behandlungsbed¿rftigen psychischen St¿rung leide ("Beim BF1 liege mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Anpassungsst¿rung vor, Reste einer m¿glichen posttraumatischen Belastungsst¿rung lassen sich psychiatrisch nachvollziehen.").

Obwohl die Sachverst¿ndige den Krankheitswert der beim BF1 vorliegenden St¿rung nicht eindeutig bejahe, f¿hre die Sachverst¿ndige im gegenst¿ndlichen Gutachten aus, dass der Beschwerdef¿hrer vor ¿berstellung jedenfalls "eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung [...] erhalten" m¿sste und eine "Labilisierung des Pers¿nlichkeitsgef¿ges [...] sehr wahrscheinlich" sei; weiters empfehle die Sachverst¿ndige f¿r die Zeit vor und nach der Abschiebung eine "Erh¿hung der bisherigen Medikation zuz¿glich einer Angstl¿senden Medikation" sowie eine "st¿tzende Gespr¿chspsychotherapie". Weites gehe die Sachverst¿ndige davon aus, dass der BF1 "bis zum Abklingen der Beschwerden eine medikament¿se Behandlung und psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung" erhalten sollte. Da wohl nur krankheitswertige psychische St¿rungen die von der Sachverst¿ndigen empfohlenen Ma¿nahmen bzw. Behandlungen notwendig machen, sei die Antwort auf die Frage des Asylgerichtshofes nach dem Vorliegen einer krankheitswertigen psychischen St¿rung wohl als "Ja" auszulegen.

Bei einer Abschiebung des BF1 nach Tschetschenien sei mit einer Reaktualisierung der posttraumatischen Belastungsst¿rung zu rechnen. F¿r die Gefahr der Reaktualisierung w¿rden die von der Sachverst¿ndigen selbst empfohlenen Ma¿nahmen vor und nach der Abschiebung zur Minimierung von Gesundheitsrisiken wie auch die Ausf¿hrungen der behandelnden XXXXim Befundbericht vom 2.01.2012 sprechen. Unter Ber¿cksichtigung dessen k¿nne eine Abschiebung nicht als zumutbar betrachtet werden und m¿sse als gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europ¿ischen Union (W¿rde des Menschen) versto¿end betrachtet werden, wenn Risiken f¿r die Gesundheit des BF1 durch eine Abschiebung und die Zeit danach im Herkunftsland nur dadurch hintangehalten werden k¿nnen, dass dem BF1 eine verst¿rkte (unfreiwillige) Einnahme von Psychopharmaka, was bekanntlicherweise mit Nebenwirkungen verbunden sein k¿nne, auferlegt werde.Bei einer Abschiebung des BF1 nach Tschetschenien sei mit einer Reaktualisierung der posttraumatischen Belastungsst¿rung zu rechnen. F¿r die Gefahr der Reaktualisierung w¿rden die von der Sachverst¿ndigen selbst empfohlenen Ma¿nahmen vor und nach der Abschiebung zur Minimierung von Gesundheitsrisiken wie auch die Ausf¿hrungen der behandelnden XXXXim Befundbericht vom 2.01.2012 sprechen. Unter Ber¿cksichtigung dessen k¿nne eine Abschiebung nicht als zumutbar betrachtet werden und m¿sse als gegen Artikel 3, EMRK bzw. Artikel eins, der Charta der Grundrechte der Europ¿ischen Union (W¿rde des Menschen) versto¿end betrachtet werden, wenn Risiken f¿r die Gesundheit des BF1 durch eine Abschiebung und die Zeit danach im Herkunftsland nur dadurch hintangehalten werden k¿nnen, dass dem BF1 eine verst¿rkte (unfreiwillige) Einnahme von Psychopharmaka, was bekanntlicherweise mit Nebenwirkungen verbunden sein k¿nne, auferlegt werde.

Davon abgesehen werde bestritten, dass die vom BF1 laut der Sachverst¿ndigen ben¿tigte medikament¿se Behandlung f¿r den BF1 erh¿ltlich (auch im Sinne von leistbar) sei und die von der Sachverst¿ndigen zudem als notwendig erachtete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung f¿r den BF1 im Herkunftsland zug¿nglich w¿re. Erg¿nzend wurde in diesem Zusammenhang auf den Bericht der Schweizerischen Fl¿chtlingshilfe (SFH), Tschetschenien: Behandlung von PTSD, vom 05.10.2011 verwiesen, worin unter anderem ausgef¿hrt werde, dass es in Tschetschenien keine medizinische Einrichtung gebe, die auf die Behandlung von PTSD spezialisiert sei.

Zudem w¿rden sich aus dem Gutachten von XXXXImplikationen f¿r die Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens des BF1 ableiten lassen. Daher sei bez¿glich des Umstandes, dass der BF1 auf viele Fragen des erkennenden Senates aufgrund von Erinnerungsl¿cken keine Angaben machen habe k¿nnen beweisw¿rdigend zu beachten, dass laut der Sachverst¿ndigen durchaus Hinweise auf zumindest Reste einer PTSD bzw. sogar dissoziativen St¿rung vorliegen, Erinnerungsl¿cken mit traumatischen Erlebnissen in Zusammenhang stehen k¿nnen und der BF1 qualifizierte Erg¿nzungen, die h¿ufig bei wahren Aussagen get¿tigt w¿rden, gemacht habe.

Ferner ergebe sich aus dem Gutachten von XXXX und werde beweisw¿rdigend zu ber¿cksichtigen sein, dass der BF1 sehr bem¿ht gewesen sei, exakte Angaben zu eigenen Befindlichkeiten zu machen, auch wenn ihm dies nicht ganz gelungen sei. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der BF1 die Sachverst¿ndige offenbar ersucht habe, ohne die Anwesenheit der Gerichtsdolmetscherin mit ihr sprechen zu k¿nnen und er im Vier-Augen-Gespr¿ch seine Beschwerden offenbar klarer vermitteln habe k¿nnen und sein Fluchtvorbringen samt Details dann gleichbleibend vor der Sachverst¿ndigen wiederholt habe.Ferner ergebe sich aus dem Gutachten von römisch 40 und werde beweisw¿rdigend zu ber¿cksichtigen sein, dass der BF1 sehr bem¿ht gewesen sei, exakte Angaben zu eigenen Befindlichkeiten zu machen, auch wenn ihm dies nicht ganz gelungen sei. Bemerkenswert sei in diesem Zusammenhang, dass der BF1 die Sachverst¿ndige offenbar ersucht habe, ohne die Anwesenheit der Gerichtsdolmetscherin mit ihr sprechen zu k¿nnen und er im Vier-Augen-Gespr¿ch seine Beschwerden offenbar klarer vermitteln habe k¿nnen und sein Fluchtvorbringen samt Details dann gleichbleibend vor der Sachverst¿ndigen wiederholt habe.

Hervorgehoben werden m¿sse, dass die Sachverst¿ndige XXXX in ihrem Gutachten in nachvollziehbarer Weise zum Schluss komme, dass es "naturgem¿¿ psychiatrisch offen bleiben" m¿sse, wodurch der BF1 mehr belastet sei, durch die drohende Abschiebung und/oder erlittene Kriegstraume mit Gewalterfahrungen und Verlusterlebnissen. Damit treffe die Sachverst¿ndige XXXX klar eine von XXXX in seinem Gutachten vom 28.01.2012 abweichende Schlussfolgerung, denn XXXXhabe auf S. 11 seines Gutachtes (ohne weitere Begr¿ndung) festgestellt, dass die "St¿rung [Anm.: die Anpassungsst¿rung] [...] im wesentlichen [sic] im Zusammenhang mit der Belastung durch die derzeitige Migrationssituation, auch Ungewissheit der weiteren Zukunft, Ausgang des Verfahrens zu sehen" sei.Hervorgehoben werden m¿sse, dass die Sachverst¿ndige römisch 40 in ihrem Gutachten in nachvollziehbarer Weise zum Schluss komme, dass es "naturgem¿¿ psychiatrisch offen bleiben" m¿sse, wodurch der BF1 mehr belastet sei, durch die drohende Abschiebung und/oder erlittene Kriegstraume mit Gewalterfahrungen und Verlusterlebnissen. Damit treffe die Sachverst¿ndige römisch 40 klar eine von römisch 40 in seinem Gutachten vom 28.01.2012 abweichende Schlussfolgerung, denn XXXXhabe auf S. 11 seines Gutachtes (ohne weitere Begr¿ndung) festgestellt, dass die "St¿rung [Anm.: die Anpassungsst¿rung] [...] im wesentlichen [sic] im Zusammenhang mit der Belastung durch die derzeitige Migrationssituation, auch Ungewissheit der weiteren Zukunft, Ausgang des Verfahrens zu sehen" sei.

Beweisw¿rdigend zu ber¿cksichtigen w¿re auch, dass der BF1 nicht nur in der Verhandlungssituation vor dem erkennenden Senat am 14.12.2011 Schwierigkeiten gehabt habe, ¿ber das von ihm Erlebte zu sprechen, sondern auch bei der Sachverst¿ndigen der Gedankenlauf des BF1 "meist stockend, eher schleppend, passager etwas umst¿ndlich und weitschweifig" gewesen sei.

Nicht unber¿cksichtigt bleiben sollte bei der W¿rdigung der Angaben des BF1, dass die Sachverst¿ndige XXXX beim BF1 einen niederen bildungsunabh¿ngigen Intelligenzwert festgestellt habe.Nicht unber¿cksichtigt bleiben sollte bei der W¿rdigung der Angaben des BF1, dass die Sachverst¿ndige römisch 40 beim BF1 einen niederen bildungsunabh¿ngigen Intelligenzwert festgestellt habe.

Insgesamt falle bez¿glich der Angaben des BF1 vor der Sachverst¿ndigen XXXX auf, dass er sein Fluchtvorbringen und auch (ungew¿hnliche) Details gleichbleibend wiederholt habe, was f¿r seine Glaubw¿rdigkeit spreche.Insgesamt falle bez¿glich der Angaben des BF1 vor der Sachverst¿ndigen römisch 40 auf, dass er sein Fluchtvorbringen und auch (ungew¿hnliche) Details gleichbleibend wiederholt habe, was f¿r seine Glaubw¿rdigkeit spreche.

Dem BF1 stehe keine interne Fluchtalternative (z.B. zur Erlangung der notwendigen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung) zur Verf¿gung. Erg¿nzend zu den diesbez¿glichen Ausf¿hrungen wurde auf die Stellungnahme vom 22.12.2011 verwiesen.

Der Stellungnahme angeschlossen waren folgende Dokumente:

Befundbericht von XXXXBefundbericht von römisch 40

Bericht der Schweizerischen Fl¿chtlingshilfe, Tschetschenien:

Behandlung von PTSD, 05.10.2011.

I.34. Mit Verfahrensanordnung vom XXXXals Sachverst¿ndige zur Erstellung eines Sachverst¿ndigengutachtens betreffend den BF1 bestellt.römisch eins.34. Mit Verfahrensanordnung vom XXXXals Sachverst¿ndige zur Erstellung eines Sachverst¿ndigengutachtens betreffend den BF1 bestellt.

I.35. Am 20.03.2013 erstatten oben namentlich genannte Sachverst¿ndige im Auftrag des Asylgerichtshofes ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (in Zusammenfassung):römisch eins.35. Am 20.03.2013 erstatten oben namentlich genannte Sachverst¿ndige im Auftrag des Asylgerichtshofes ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (in Zusammenfassung):

Der BF1 leide aus neurologisch-psychiatrischer Sicht an einer L¿sion des Nervus ulnaris beiseits und einer Anpassungsst¿rung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F 43.2 ICD10). Diese psychische St¿rung stehe in engem Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumst¿nden, der psychosozialen Situation, aber insbesondere mit dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens. In Zusammenschau mit den vorliegenden Vorgutachten von XXXX und von XXXX k¿nne in der heutigen klinisch neurologisch-psychiatrischen Untersuchung hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung ein ¿hnlicher Schluss gezogen werden mit dem Unterschied, dass bei der heutigen Untersuchung die damals festgestellten Reste einer posttraumatischen Belastungsst¿rung nun nicht mehr nachweisbar seien.Der BF1 leide aus neurologisch-psychiatrischer Sicht an einer L¿sion des Nervus ulnaris beiseits und einer Anpassungsst¿rung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F 43.2 ICD10). Diese psychische St¿rung stehe in engem Zusammenhang mit den derzeitigen Lebensumst¿nden, der psychosozialen Situation, aber insbesondere mit dem unklaren Ausgang des Asylverfahrens. In Zusammenschau mit den vorliegenden Vorgutachten von römisch 40 und von römisch 40 k¿nne in der heutigen klinisch neurologisch-psychiatrischen Untersuchung hinsichtlich der psychiatrischen Erkrankung ein ¿hnlicher Schluss gezogen werden mit dem Unterschied, dass bei der heutigen Untersuchung die damals festgestellten Reste einer posttraumatischen Belastungsst¿rung nun nicht mehr nachweisbar seien.

Im Falle einer ¿berstellung des Betroffenen in sein Heimatland sei davon auszugehen, dass kurz- bis mittelfristig eine Verschlechterung des psychischen Krankheitsbildes eintreten k¿nne. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass der BF1 in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in einen lebensbedrohlichen Zustand ver¿ndere. Prinzipiell sei eine ¿berstellung des BF1 in seinen Herkunftsstaat aus ¿rztlicher Sicht zumutbar. Die bereits eingeleitete medikament¿se antidepressive Therapie sollte jedoch weitergef¿hrt werden. Weiter sollte auch im Heimatland eine regelm¿¿ige Betreuung bei einem mit psychiatrischen Erkrankungen erfahrenen Arzt durchgef¿hrt werden.

Bez¿glich Teilnahme an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung und zur Angabe von gleichbleibenden Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit wurde im Sachverst¿ndigengutachten weiters ausgef¿hrt, dass der BF1 im Wesentlichen unauff¿llige h¿here Hirnleistungen zeige, er sei kritikf¿hig und zeige einen Realit¿tsbezug. Er w¿re auch in der Lage an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Die Behandlungs- bzw. Vernehmungsf¿higkeit sei aktuell nicht beeintr¿chtigt. Der BF1 sei auch in der Lage, trotz seines Krankheitsbildes gleichbleibende Angaben zu Ereignissen aus der Vergangenheit zu machen.

Hinsichtlich Nachvollziehbarkeit zu den zahlreichen und zum Teil massiven Erinnerungsl¿cken des BF1 in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 wurde ausgef¿hrt, dass beim Beschwerdef¿hrer keine psychiatrischen Vorerkrankungen bekannt seien, weiters auch keine hirnorganischen Erkrankungen. Im neurologischen Status zeige sich bis auf eine L¿sion des Nervus ulnaris beidseits im Unterarmbereich ein unauff¿lliger Befund. Zeichen f¿r das Vorliegen eines hirnorganischen Psychosyndroms k¿nnten nicht nachgewiesen werden. Der BF1 sei bei der aktuellen Untersuchung auch in der Lage gewesen Details zu Lebensereignissen zu schildern und nachvollziehbar zu erz¿hlen. Aus heutiger Sicht seien die Erinnerungsl¿cken des BF1 in der m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 nicht nachvollziehbar.

I.36. Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde dem BF1 obiges Sachverst¿ndigengutachten zur Wahrung des Parteiengeh¿rs ¿bermittelt und er wurde zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.römisch eins.36. Mit Schreiben vom 25.03.2013 wurde dem BF1 obiges Sachverst¿ndigengutachten zur Wahrung des Parteiengeh¿rs ¿bermittelt und er wurde zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.

I.37. In der Stellungnahme vom 10.04.2013 wurde die Mangelhaftigkeit des Sachverst¿ndigengutachtens insbesondere mit der in weiten Teilen fehlenden - wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner st¿ndigen Judikatur geforderten - f¿r Nicht-Sachkundigen nachvollziehbaren Begr¿ndung moniert. Dar¿ber hinaus sei das Gutachten nicht schl¿ssig und teils in sich widerspr¿chlich und lassen die Sachverst¿ndigen aktuellere Befunde der behandelnden Psychiaterin des BF1 au¿er Acht.römisch eins.37. In der Stellungnahme vom 10.04.2013 wurde die Mangelhaftigkeit des Sachverst¿ndigengutachtens insbesondere mit der in weiten Teilen fehlenden - wie vom Verwaltungsgerichtshof in seiner st¿ndigen Judikatur geforderten - f¿r Nicht-Sachkundigen nachvollziehbaren Begr¿ndung moniert. Dar¿ber hinaus sei das Gutachten nicht schl¿ssig und teils in sich widerspr¿chlich und lassen die Sachverst¿ndigen aktuellere Befunde der behandelnden Psychiaterin des BF1 au¿er Acht.

Gleich zu Beginn des Gutachtens unter dem Punkt "vorliegende Befunde" falle auf, dass einzig angef¿hrter psychiatrischer Befund XXXX, allgemeine Psychiatrie, vom 23.11.2011 darstelle, obwohl dem Asylgerichtshof mit Fax vom 3.01.2012 ein (gegen¿ber dem Befund vom 23.11.2011 weitaus ausf¿hrlicherer) Befundbericht vom 2.01.2012 von XXXX sowie mit der Stellungnahme vom 10.12.2012 ein weiterer Befundbericht vom 28.11.2012 von vorgenannter ¿rztin in Vorlage gebracht worden sei. Unvollst¿ndig sei der Befund des Sachverst¿ndigengutachtens auch insofern, als die den (lt. der im Anhang vorgelegten ¿rztlichen Best¿tigung vom XXXX) Anruf der behandelnden Psychiaterin an die Sachverst¿ndigen im Gutachten unerw¿hnt gelassen habe. In der ¿rztlichen Best¿tigung vom 21.02.2013 habe vorgenannte ¿rztin n¿mlich geschildert, dass der Beschwerdef¿hrer am 3.01.2013 angesichts der bevorstehenden Begutachtung (bei XXXX) in eine akute Krise geraten und es abermals zu einer Reaktualisierung vergangener traumatischer Erlebnisse gekommen sei; der BF1 habe akute Suizidfantasien und totale Hoffnungslosigkeit ge¿u¿ert. Die Situation habe erst mit einer Ampulle Abilify i.m. und 2,5 mg Temesta konsolidiert werden k¿nnen.Gleich zu Beginn des Gutachtens unter dem Punkt "vorliegende Befunde" falle auf, dass einzig angef¿hrter psychiatrischer Befund römisch 40 , allgemeine Psychiatrie, vom 23.11.2011 darstelle, obwohl dem Asylgerichtshof mit Fax vom 3.01.2012 ein (gegen¿ber dem Befund vom 23.11.2011 weitaus ausf¿hrlicherer) Befundbericht vom 2.01.2012 von römisch 40 sowie mit der Stellungnahme vom 10.12.2012 ein weiterer Befundbericht vom 28.11.2012 von vorgenannter ¿rztin in Vorlage gebracht worden sei. Unvollst¿ndig sei der Befund des Sachverst¿ndigengutachtens auch insofern, als die den (lt. der im Anhang vorgelegten ¿rztlichen Best¿tigung vom römisch 40 ) Anruf der behandelnden Psychiaterin an die Sachverst¿ndigen im Gutachten unerw¿hnt gelassen habe. In der ¿rztlichen Best¿tigung vom 21.02.2013 habe vorgenannte ¿rztin n¿mlich geschildert, dass der Beschwerdef¿hrer am 3.01.2013 angesichts der bevorstehenden Begutachtung (bei römisch 40 ) in eine akute Krise geraten und es abermals zu einer Reaktualisierung vergangener traumatischer Erlebnisse gekommen sei; der BF1 habe akute Suizidfantasien und totale Hoffnungslosigkeit ge¿u¿ert. Die Situation habe erst mit einer Ampulle Abilify i.m. und 2,5 mg Temesta konsolidiert werden k¿nnen.

Wohl die mangelnde Ber¿cksichtigung weiterer (aktuellerer) Befunde f¿hre auch dazu, dass das Sachverst¿ndigengutachten die Medikation, mit der der BF1 therapiert werde, unvollst¿ndig anf¿hre, und dass dadurch die dem Gutachten ieS zugrunde gelegten Tatsachen auch diesbez¿glich unvollst¿ndig seien und damit das Gutachten mangelhaft sei.

Nicht nachvollziehbar und damit mangelhaft sei das Gutachten in diesem Zusammenhang weiters, als die Sachverst¿ndigen in ihrem Gutachten als Antwort auf Frage 2. des Asylgerichtshofes anf¿hrte, dass die bereits eingeleitete medikament¿se antidepressive Therapie des BF1 weitergef¿hrt werden solle. Keine Erw¿hnung habe hingegen gefunden, dass es sich bei Seroquel XR um ein Neuroleptikum oder Antipsychotikum bei Risperdal ebenfalls um ein Antipsychotikum und damit um keine klassischen Antidepressiva handle. Mangels entgegenstehender schl¿ssig begr¿ndeter Feststellungen der Sachverst¿ndigen k¿nne von der Angemessenheit dieser Medikation ausgegangen werden. Gleichzeitig solle der BF1 psychiatrisch "blo¿" an einer Anpassungsst¿rung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion leiden. F¿r die ausgewiesene Vertreterin als Laie nicht nachvollziehbar bleibe, wie diese massive Medikation mit dieser vergleichsweise "harmlosen" Diagnose in Einklang zu bringen sei. In diesem Zusammenhang merkw¿rdig erscheine auch, dass die Sachverst¿ndigen in ihrer Antwort auf Frage 1. des Asylgerichthofes ausf¿hrten, dass "im Heimatland eine regelm¿¿ige Betreuung bei einem mit psychiatrischen Erkrankungen erfahrenen Arzt durchgef¿hrt werden" sollte.

Zum Nachweis der Integration, insbesondere die Kinder des BF1 betreffend wurden folgende Urkunden in Vorlage gebracht:

Unterst¿tzungsschreiben der XXXXUnterst¿tzungsschreiben der römisch 40

Vier Empfehlungsschreiben betreffend die Familie XXXXVier Empfehlungsschreiben betreffend die Familie römisch 40

Schulbesuchsbest¿tigungen betreffend Liana und XXXXSchulbesuchsbest¿tigungen betreffend Liana und römisch 40

Teilnahmebest¿tigung f¿r Deutschkurs betreffend den BF1

Teilnahmebest¿tigung f¿r Deutschkurs im Zeitraum 26.01.2012 bis 10.10.201betreffend den BF1

I.38. Am 14.05.2013 erstatteten die Sachverst¿ndigen XXXX im Auftrag des Asylgerichthofes eine Stellungnahme und hielten zusammenfassend fest, dass das neurologisch-psychiatrische Gutachten nachvollziehbar und schl¿ssig sei. In dem ausf¿hrlichen Gutachten sei auch nachvollziehbar, wie die Gutachter zu ihren Schlussfolgerungen gekommen seien, die die Diagnose der Anpassungsst¿rung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion gestellt werden habe k¿nnen.römisch eins.38. Am 14.05.2013 erstatteten die Sachverst¿ndigen römisch 40 im Auftrag des Asylgerichthofes eine Stellungnahme und hielten zusammenfassend fest, dass das neurologisch-psychiatrische Gutachten nachvollziehbar und schl¿ssig sei. In dem ausf¿hrlichen Gutachten sei auch nachvollziehbar, wie die Gutachter zu ihren Schlussfolgerungen gekommen seien, die die Diagnose der Anpassungsst¿rung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion gestellt werden habe k¿nnen.

I.39. In der Stellungnahme der ausgewiesenen Vertreterin des BF1, die am 7.06.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, wurde darauf hingewiesen, dass unabh¿ngig von Nachvollziehbarkeit, Schl¿ssigkeit und Begr¿ndungswert die Sachverst¿ndigen XXXX einr¿umen, dass sich beim Beschwerdef¿hrer nur "[d]urch die sehr gut eingestellte Therapie [...] aktuell eine Anpassungsst¿rung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion nachweisen" lasse und der BF1 "eine Mehrfachkombinationstherapie" erh¿lt". Die Sachverst¿ndigen wurden auch in ihrer oben erw¿hnten Stellungnahme betonen, dass sich der BF1 auch im Herkunftsland "einer regelm¿¿igen Betreuung durch einen mit psychiatrischen Erkrankungen erfahrenen Arzt unterziehen sollte".römisch eins.39. In der Stellungnahme der ausgewiesenen Vertreterin des BF1, die am 7.06.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, wurde darauf hingewiesen, dass unabh¿ngig von Nachvollziehbarkeit, Schl¿ssigkeit und Begr¿ndungswert die Sachverst¿ndigen römisch 40 einr¿umen, dass sich beim Beschwerdef¿hrer nur "[d]urch die sehr gut eingestellte Therapie [...] aktuell eine Anpassungsst¿rung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion nachweisen" lasse und der BF1 "eine Mehrfachkombinationstherapie" erh¿lt". Die Sachverst¿ndigen wurden auch in ihrer oben erw¿hnten Stellungnahme betonen, dass sich der BF1 auch im Herkunftsland "einer regelm¿¿igen Betreuung durch einen mit psychiatrischen Erkrankungen erfahrenen Arzt unterziehen sollte".

Dass dem BF1 eine solche von den Sachverst¿ndigen f¿r notwendig erachtete Mehrfachkombinationstherapie und regelm¿¿ige Betreuung durch einen mit psychiatrischen Erkrankungen erfahrenen Arzt im Herkunftsland tats¿chlich zug¿nglich w¿re, werde ausdr¿cklich bestritten. Aus diesen Gr¿nden w¿re dem BF1 (und seinen Familienangeh¿rigen im Familienverfahren) - in eventu bzw. zumindest - der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zu gew¿hren.

I.40. Mit Ladung zu einer weiteren m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem BF1 aktuelle L¿nderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Mai 2013) ¿bermittelt. Der BF1 wurde zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Vorlage von aktuellen medizinischen Befunden sowie Integrationsunterlagen aufgefordert.römisch eins.40. Mit Ladung zu einer weiteren m¿ndlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem BF1 aktuelle L¿nderfeststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland (Stand Mai 2013) ¿bermittelt. Der BF1 wurde zur Abgabe einer Stellungnahme und zur Vorlage von aktuellen medizinischen Befunden sowie Integrationsunterlagen aufgefordert.

I.41. In der Stellungnahme, die am 8.08.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, wurde zun¿chst auf das asylrelevante Vorbringen des BF1 verwiesen, der im gesamten Asylverfahren gleichbleibend eine Verfolgung aufgrund seiner Zugeh¿rigkeit zur sozialen Gruppe der engsten m¿nnlichen Familienangeh¿rigen des XXXX ein Bruder des BF1, er im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg in hoher milit¿rischer Position aktiv gewesen sei und derzeit unter Umst¿nden noch im Widerstandskampf aktiv sei, vorgebracht habe. Dar¿ber hinaus gr¿nde sich die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung des BF1 auf seiner eigenen aktiven Teilnahme im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg. Dazu wurde auszugsweise ein aktueller Bericht der Schweizerischen Fl¿chtlingshilfe vom 22.04.2013 widergegeben und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der BF1 als Bruder von XXXX, der f¿r die Beh¿rden nicht greifbar sei, im Falle einer R¿ckkehr Gefahr laufe, Opfer von Gewalt zu werden. Weiters belege der Bericht der Schweizerischen Fl¿chtlingshilfe vor allen Dingen, dass da dem Neffen des BF1 Asyl gew¿hrt worden sei, f¿r den BF1 im Falle einer R¿ckkehr ein zus¿tzliches Verfolgungsrisiko best¿nde. Weiters wurde dazu auf das Urteil des EGMR in der Sache I.K. gegen ¿sterreich vom 28.03.2013 verwiesen.römisch eins.41. In der Stellungnahme, die am 8.08.2013 beim Asylgerichtshof einlangte, wurde zun¿chst auf das asylrelevante Vorbringen des BF1 verwiesen, der im gesamten Asylverfahren gleichbleibend eine Verfolgung aufgrund seiner Zugeh¿rigkeit zur sozialen Gruppe der engsten m¿nnlichen Familienangeh¿rigen des römisch 40 ein Bruder des BF1, er im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg in hoher milit¿rischer Position aktiv gewesen sei und derzeit unter Umst¿nden noch im Widerstandskampf aktiv sei, vorgebracht habe. Dar¿ber hinaus gr¿nde sich die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung des BF1 auf seiner eigenen aktiven Teilnahme im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg. Dazu wurde auszugsweise ein aktueller Bericht der Schweizerischen Fl¿chtlingshilfe vom 22.04.2013 widergegeben und in diesem Zusammenhang festgehalten, dass der BF1 als Bruder von römisch 40 , der f¿r die Beh¿rden nicht greifbar sei, im Falle einer R¿ckkehr Gefahr laufe, Opfer von Gewalt zu werden. Weiters belege der Bericht der Schweizerischen Fl¿chtlingshilfe vor allen Dingen, dass da dem Neffen des BF1 Asyl gew¿hrt worden sei, f¿r den BF1 im Falle einer R¿ckkehr ein zus¿tzliches Verfolgungsrisiko best¿nde. Weiters wurde dazu auf das Urteil des EGMR in der Sache römisch eins.K. gegen ¿sterreich vom 28.03.2013 verwiesen.

Zum subsidi¿rschutz-relevanten Vorbringen wurde ausgef¿hrt, dass der BF1, wie sich aus dem XXXXergebe, an einer "Posttraumatischen Belastungsst¿rung" und einer "schweren depressiven Episode" leide. Dass der psychische Gesundheitszustand des BF1 schlecht und ¿u¿erst labil sei, habe sich zuletzt durch die Aufnahme in station¿re Behandlung des BF1 in die XXXX f¿r den Zeitraum von fast drei Wochen infolge akuter suizidaler Einengung gezeigt.Zum subsidi¿rschutz-relevanten Vorbringen wurde ausgef¿hrt, dass der BF1, wie sich aus dem XXXXergebe, an einer "Posttraumatischen Belastungsst¿rung" und einer "schweren depressiven Episode" leide. Dass der psychische Gesundheitszustand des BF1 schlecht und ¿u¿erst labil sei, habe sich zuletzt durch die Aufnahme in station¿re Behandlung des BF1 in die römisch 40 f¿r den Zeitraum von fast drei Wochen infolge akuter suizidaler Einengung gezeigt.

Der BF1 ben¿tige - wie sich aus vorgelegten Befunden und diversen Sachverst¿ndigengutachten in dieser Sache ergebe - eine engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in und gehe eindeutig ¿ber eine medizinische Grundversorgung hinaus. Zudem seien besonders vulnerable Gruppen wie psychisch kranke Personen vor grassierender Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass der ¿berwiegende Gro¿teil der tschetschenischen Bev¿lkerung unter der Armutsgrenze leben m¿sse betroffen. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass der BF1 und seine Familienangeh¿rigen ganz besonders von Arbeitslosigkeit und Armut betroffen sein w¿rden; dies aufgrund der psychiatrischen Erkrankung des BF1, dessen Zustand sich bei einer R¿ckkehr jedenfalls verschlechtern w¿rde (Stichwort: Reaktualisierung, jedenfalls schlechtere psychiatrische Behandlung) und seines daraus resultierenden faktischen Unverm¿gens, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund, dass sogar f¿r blo¿e medizinische Grundversorgung verdeckte private Zuzahlungen geleistet werden m¿ssten und die Finanzierung der vom BF1 ben¿tigten Medikamente - abgesehen von ihrer Verf¿gbarkeit, die bestritten werde - eine immense finanzielle Mehrbelastung darstellen w¿rde, w¿rde der BF1, seine Frau und vier Kinder bei einer R¿ckkehr nach Tschetschenien innerhalb k¿rzester Zeit in eine existenzbedrohende und damit Art. 3 EMRK verletzende Lage kommen.Der BF1 ben¿tige - wie sich aus vorgelegten Befunden und diversen Sachverst¿ndigengutachten in dieser Sache ergebe - eine engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in und gehe eindeutig ¿ber eine medizinische Grundversorgung hinaus. Zudem seien besonders vulnerable Gruppen wie psychisch kranke Personen vor grassierender Arbeitslosigkeit und dem Umstand, dass der ¿berwiegende Gro¿teil der tschetschenischen Bev¿lkerung unter der Armutsgrenze leben m¿sse betroffen. In diesem Zusammenhang sei zu bedenken, dass der BF1 und seine Familienangeh¿rigen ganz besonders von Arbeitslosigkeit und Armut betroffen sein w¿rden; dies aufgrund der psychiatrischen Erkrankung des BF1, dessen Zustand sich bei einer R¿ckkehr jedenfalls verschlechtern w¿rde (Stichwort: Reaktualisierung, jedenfalls schlechtere psychiatrische Behandlung) und seines daraus resultierenden faktischen Unverm¿gens, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund, dass sogar f¿r blo¿e medizinische Grundversorgung verdeckte private Zuzahlungen geleistet werden m¿ssten und die Finanzierung der vom BF1 ben¿tigten Medikamente - abgesehen von ihrer Verf¿gbarkeit, die bestritten werde - eine immense finanzielle Mehrbelastung darstellen w¿rde, w¿rde der BF1, seine Frau und vier Kinder bei einer R¿ckkehr nach Tschetschenien innerhalb k¿rzester Zeit in eine existenzbedrohende und damit Artikel 3, EMRK verletzende Lage kommen.

Die Beschwerdef¿hrer - so in den weiteren Ausf¿hrungen - bef¿nden sich beinahe drei Jahre in ¿sterreich. In dieser Zeit h¿tten sich die Beschwerdef¿hrer, besonders die minderj¿hrigen Kinder gut in ¿sterreich integriert. Die Beschwerdef¿hrer h¿tten keine Bindung mehr zum Herkunftsland, insbesondere nicht die minderj¿hrigen Kinder bei denen eine Verwurzelung in ¿sterreich - aufgrund ihres jungen Alters - im Vergleich zu Erwachsenen schneller von Statten gehe. Die minderj¿hrigen Kinder besuchen in ¿sterreich die Schule und h¿tten entscheidende Abschnitte ihrer kindlichen bzw. jugendlichen Entwicklung in ¿sterreich verbracht. Auch die regelm¿¿ige, engmaschige psychiatrische Behandlung des BF1 durch XXXXstelle einen wichtigen Bestandteil des Privatlebens des Beschwerdef¿hrers dar. Eine Ausweisung des BF1 w¿rde nicht nur zu einer wesentlichen Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdef¿hrers, sondern auch zu einem abrupten Abbruch der professionellen Beziehung zu seiner Psychiaterin f¿hren.

Der Stellungnahme angeschlossen waren nachstehende Unterlagen:

XXXXrömisch 40

Deutsch-Kurs-Best¿tigung f¿r den Zeitraum 26.04.2013 bis 19.07.2013 betreffend den BF1 und die BF2

Konvolut an schulischen Unterlagen betreffend die minderj¿hrigen Kinder des BF1

I.42. Am 10.09.2013 f¿hrte der zust¿ndige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdef¿hrers (im Folgenden BF1), seiner Ehefrau (im Folgenden BF2) und ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine ¿ffentlich m¿ndliche Beschwerdeverhandlung durch.römisch eins.42. Am 10.09.2013 f¿hrte der zust¿ndige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein des Beschwerdef¿hrers (im Folgenden BF1), seiner Ehefrau (im Folgenden BF2) und ihrer ausgewiesenen Vertreterin eine ¿ffentlich m¿ndliche Beschwerdeverhandlung durch.

In der Folge wurden die Beschwerdef¿hrer durch den Vorsitzenden Richter (VR) und den Beisitzenden Richter (BR) zu ihren gesundheitlichen Problemen, zu ihrem Fluchtgrund sowie zu ihren R¿ckkehrbef¿rchtungen befragt.

Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt:

"VR: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit heute aus, physisch und psychisch?

BF1: Ich f¿hle mich besser. Die ¿rzte helfen mir. Ich nehme Medikamente und f¿hle mich besser.

VR: Wann war Ihr letzter Arztbesuch?

BF1: Ungef¿hr Mitte August. Konkret ging es um einen Besuch beim Psychologen. Ich war bei Frau XXXX, eine Psychotherapeutin (BFV ¿berreicht eine Best¿tigung, Anlage. /1).BF1: Ungef¿hr Mitte August. Konkret ging es um einen Besuch beim Psychologen. Ich war bei Frau römisch 40 , eine Psychotherapeutin (BFV ¿berreicht eine Best¿tigung, Anlage. /1).

BFV: Zus¿tzlich verweise ich auf den im Akt inliegenden und am 07.08.¿bermittelten XXXX von XXXX vom 11.07.2013.BFV: Zus¿tzlich verweise ich auf den im Akt inliegenden und am 07.08.¿bermittelten römisch 40 von römisch 40 vom 11.07.2013.

VR zu BF1: Gibt es sonstige medizinische Probleme, die Sie als Einzelperson haben?

BF1: Ohne Medikamente kann ich nicht, dann habe ich ernsthafte Probleme. Ich leide an Kopfschmerzen. Ich habe auch Gelenksschmerzen.

VR: Haben Sie die Gelenksschmerzen untersuchen lassen?

BF1: Sie schickten mich wiederum zum Psychiater und meinen es sei psychosomatisch.

BFV: Ich m¿chte dar¿ber hinaus darauf hinweisen, dass der BF1 regelm¿¿ig in Behandlung bei Dr. Prunlechner, von der bereits einige Best¿tigungen im Akt inliegen, steht. Zus¿tzlich wurde der BF1 in die psychosoziale Betreuung des PSD aufgenommen und wird auch dort regelm¿¿ig betreut werden.

VR: Kommen wir kurz zu den vorliegenden Best¿tigungen von XXXXvom 08.08.2013 und XXXX vom 11.07.2013. Die bisherige Vertreterin, XXXX hat allerh¿chste Anspr¿che an die Qualit¿t von Gutachten seitens des Asylgerichtshofes eingefordert, insbesondere im gegenst¿ndlichen Verfahren. Mit etwas Verwunderung stelle ich jedoch fest, dass diese vorgelegten Best¿tigungen diesen Anspr¿chen der Frau XXXXnicht einmal ansatzweise gen¿gen. Insbesondere l¿sst sich aus der Best¿tigung von XXXX zudem "lediglich" eine Psychotherapeutin, in keiner Weise nachvollziehen wie sie zu ihrer Diagnose kommt.VR: Kommen wir kurz zu den vorliegenden Best¿tigungen von XXXXvom 08.08.2013 und römisch 40 vom 11.07.2013. Die bisherige Vertreterin, römisch 40 hat allerh¿chste Anspr¿che an die Qualit¿t von Gutachten seitens des Asylgerichtshofes eingefordert, insbesondere im gegenst¿ndlichen Verfahren. Mit etwas Verwunderung stelle ich jedoch fest, dass diese vorgelegten Best¿tigungen diesen Anspr¿chen der Frau XXXXnicht einmal ansatzweise gen¿gen. Insbesondere l¿sst sich aus der Best¿tigung von römisch 40 zudem "lediglich" eine Psychotherapeutin, in keiner Weise nachvollziehen wie sie zu ihrer Diagnose kommt.

BFV: Ich verweise darauf, dass Befundberichte von Psychotherapeutinnen sowie von ¿rzten nicht denselben strengen Formalerfordernissen von Sachverst¿ndigengutachten bed¿rfen. Der Sachverst¿ndigenverband stellt selbst h¿chste Anspr¿che an Gutachten, ebenso wie die VwGH Judikatur. Solche strengen Erfordernisse k¿nnen jedoch nicht an Arztbriefe oder Befundberichte gestellt werden, ohne dass irgendeine fachliche Kompetenz oder Beobachtung abgesprochen werden kann.

BR: Nichts destotrotz ist laut medizinischen Befunden abzuverlangen, dass die angewandten Explorationsmethoden den einzelnen Diagnosen zugeordnet werden k¿nnen. Der Umfang von Gutachten wird daher seitens des Gerichtshofes nicht jenen eines Arztbriefes gleich zu stellen sein. Des Weiteren folgt aus der von Ihnen angestellten ¿berlegung, dass die vorgelegten psychotherapeutischen Best¿tigungen auch nicht ann¿hernd auf gleicher Ebene wie die bereits im vorliegenden Verfahren angestellten Gutachten anzusiedeln sind. Sie verm¿gen daher allf¿llige Abweichungen qualitativ nicht zu erkl¿ren.Bundesrat:, Nichts destotrotz ist laut medizinischen Befunden abzuverlangen, dass die angewandten Explorationsmethoden den einzelnen Diagnosen zugeordnet werden k¿nnen. Der Umfang von Gutachten wird daher seitens des Gerichtshofes nicht jenen eines Arztbriefes gleich zu stellen sein. Des Weiteren folgt aus der von Ihnen angestellten ¿berlegung, dass die vorgelegten psychotherapeutischen Best¿tigungen auch nicht ann¿hernd auf gleicher Ebene wie die bereits im vorliegenden Verfahren angestellten Gutachten anzusiedeln sind. Sie verm¿gen daher allf¿llige Abweichungen qualitativ nicht zu erkl¿ren.

VR zu BF1: Au¿er den bereits genannten Beeintr¿chtigungen gibt es sonst noch Beeintr¿chtigungen an denen Sie leiden?

BF1: Zeitweise stehe ich unter Stress und ich leide an Aggressionen. Manchmal bekomme ich auch Nierenschmerzen. Manchmal h¿re ich auch schlecht. Ich habe auch Kiefer-und Zahnschmerzen. Ich habe auch schlechte Z¿hne.

VR: Waren Sie bez¿glich all dieser physischen Beeintr¿chtigungen beim Arzt?

BF1: Nein, war ich nicht.

BFV: Meines Wissens gibt es diesbez¿glich Unterlagen im Akt. Aktuelle Unterlagen kann ich heute nicht vorlegen. Die Familie des BF1 ist im August umgezogen. Es muss auch erst ein neuer Hausarzt gefunden werden.

VR tr¿gt die Vorlage aktueller medizinischer Befunde binnen einer Frist von 14 Tagen auf.

VR: Liegt gegenw¿rtig ein aufrechtes Vollmachtsverh¿ltnis vor, das hei¿t, haben Sie, ohne das es dem Gericht zur Kenntnis gebracht wurde, jemand mit Ihrer Vertretung im gegenst¿ndlichen Verfahren bevollm¿chtigt?

BF: Ich bin heute durch XXXXvertreten, jedoch nur in der heutigen Beschwerdeverhandlung, ansonsten bin ich weiterhin durch XXXXvertreten, jedoch ohne Zustellvollmacht.

VR zu BF2: Wie sieht es mit Ihrer Gesundheit aus?

BF2: Ohne Medikamente geht es mir schlecht. Ich nehme sechs verschiedene Medikamente ein. Konkret handelt es sich um Agafin (phonetisch) gegen Verstopfung. Ich nehme Proxen gegen Kopfschmerzen ein. Weiters leide ich an Magenschmerzen. Ich nehme auch Beruhigungsmittel.

VR tr¿gt die Vorlage aktueller medizinischer Befunde binnen einer Frist von 14 Tagen auf.

VR zu BF1 und BF2: Wie geht es den Kindern (BF3 bis BF6).

BF1 und BF2: Vielen Dank, es geht ihnen gut.

BFV: Ich m¿chte jedoch einen Bericht vorlegen des XXXX von der XXXX, wonach derXXXXan Verhaltensauff¿lligkeiten leidet (Best¿tigung).)./Anlage 2.BFV: Ich m¿chte jedoch einen Bericht vorlegen des römisch 40 von der römisch 40 , wonach derXXXXan Verhaltensauff¿lligkeiten leidet (Best¿tigung).)./Anlage 2.

VR befragt den BF, ob sie den Dolmetscher gut verstehe; dies wird bejaht.

[...]

VR: M¿chten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgr¿nden bzw. Umst¿nden Ihrer Flucht von sich aus eine Erkl¿rung abgeben bzw. Richtigstellung oder Erg¿nzungen vornehmen? Das gilt insbesondere auch f¿r die nunmehr bereits fast zwei Jahre zur¿ckliegende letzte Verhandlung.

BF2: Ich habe Kontakt zur Schwiegermutter. Ich rufe sie an und sie erz¿hlt, dass FSB immer wieder zu ihr hinkommt. Sie sagt monatlich kommen die zwei oder dreimal, es ist verschieden.

VR: Das kann ich nicht so ganz nachvollziehen, dass man seit drei, Jahren drei¿ig, vierzigmal im Jahr unter Einsatz nicht unerheblicher Personalressourcen vorbeikommt. Was soll z.B. Ende August 2012 anders sein als Mitte Juli 2012 oder Anfang Juni 2012 oder Ende Mai 2012 oder Mitte Mai 2012. Was wird denn da bei Ihrer Schwiegermutter alles nachgefragt oder gemacht?

BF2: Sie fragen wo sich ihr Sohn (BF1), als mein Ehemann derzeit aufh¿lt und ob er nicht zur¿ckgekommen ist.

VR: Gerade in Bezug auf Tschetschenien werden immer wieder gravierende Menschenrechtsverletzungen und ¿bergriffe der Sicherheitsbeh¿rden vorgebracht. W¿re da nicht zu erwarten, dass man da auch einmal eine Hausdurchsuchung durchf¿hrt wovon hier immer wieder in Beschwerdeverhandlungen berichtet wird?

BF2: Sie wissen, dass die Mutter alleine lebt und dass sie dort nichts finden. Man will sie qu¿len. Sie ist blind.

BF1: Ich m¿chte erg¿nzen, dass ich als Teilnehmer der Spezialeinheit XXXX (BF1 f¿ngt zu grinsen an) Befehle des Staates ausgef¿hrt habe.BF1: Ich m¿chte erg¿nzen, dass ich als Teilnehmer der Spezialeinheit römisch 40 (BF1 f¿ngt zu grinsen an) Befehle des Staates ausgef¿hrt habe.

VR: In der letzten Verhandlung ist Ihnen der Name dieser Spezialeinheit nicht eingefallen. Auch sonst waren die Angaben zu Milit¿r oder angeblichen Sicherheitst¿tigkeiten ¿u¿erst unglaubw¿rdig. Warum f¿llt Ihnen heute dieser Name ein und warum beginnen Sie nur bei der Nennung dieses Wortes mich anzugrinsen?

BF1: Leider vergesse ich sehr Vieles. Ich war damals auch sehr aufgeregt und nerv¿s.

VR: Zum Beispiel wussten Sie letztes Mal nicht, wohin genau man einen Molotov - Cocktail auf einen durchbrechenden Panzer wirft, obwohl dies laut Ihrer Aussage zu Ihren Aufgaben geh¿rt h¿tte.

BF: Man kann Erd¿l und Treibstoff vermischen, in eine Flasche eingie¿en, ein St¿ck Stoff hineinstecken, sodass ein Teil des Stoffes heraush¿ngt, mit einem Stoppel zu stoppeln, dann anz¿nden und auf den Panzer werfen. Konkret wo der Motor des Panzers ist.

VR: Wo ist der Motor des Panzers?

BF1: Hinten.

VR: Was k¿nnen Sie ¿ber die Organisation der Einheit "XXXX" erz¿hlen?

BF1: Diese Gruppe wurde von Maschadov gegr¿ndet. Der Kommandant sitzt derzeit im Gef¿ngnis.

VR wiederholt die Frage.

BF1: Es war eine Gruppe von ca. 15 Personen. Genau kann ich es nicht sagen, aber es waren etwa 15 Personen. Sie haben leichte automatische Waffen gehabt und Schlagst¿cke. Die Gewehre hatten Schalld¿mpfer. Es war eine ganz gew¿hnliche Technik. Es gab das Milit¿rfahrzeug Oazik.

VR: Was war die Aufgabe dieser Spezialeinheit dieser lediglich 15 Personen?

BF1: Man hat uns einen Befehl gegeben und wir sollten ein bestimmtes Objekt erst¿rmen und Personen festnehmen sollen. Eine bestimmte Person wurde genannt und diese Person wurde dann verhaftet.

VR: Wie erst¿rmen 15 Personen ein Geb¿ude welches, z.B. durch drei¿ig, vierzig Leute gesichert wird?

BF1: Ganz gew¿hnlich.

VR: Ich wiederhole. Es ist "ganz gew¿hnlich", wenn 15 Personen ein Geb¿ude erst¿rmen sollen, welches durch drei¿ig, vierzig Personen gesichert ist.

BF1: Ja.

VR: Was war Ihre ganz konkrete Aufgabe bei solchen Situationen?

BF1: Es gab z.B. ein Befehl. Wir fuhren hin, eine bestimmte Person zu verhaften. Wenn man mir befohlen hat drau¿en zu bleiben, blieb ich drau¿en. Wenn man mir befohlen hat drinnen zu bleiben, blieb ich drinnen.

VR: Wie lief eine typische Aktion ab, wenn ein Geb¿ude erst¿rmt wurde und Sie hinein mussten?

BF1: Man hat uns gesagt, wir sollen einen Russen bringen. Er war Feuerwehrmann und hatte einen Feuerwehrmannausweis. Man hat uns das Geb¿ude genannt und gesagt, man solle ihn herbei schaffen.

VR: Wie ging da Ihre Einheit vor? Beschreiben Sie das bitte bis ins letzte Detail von der Vorbesprechung bis zur Umsetzung.

BF1: Wir werden in einem Raum versammelt. Einer von uns muss die f¿hrende Person sein, weil er wei¿ wo das Haus ist und die Person welche zur Verhaftung bestimmt ist, wohnt. Wir fahren mit mehreren Fahrzeugen zu diesem Haus. W¿hrend des Fahrens werden die T¿ren ge¿ffnet und die Kameraden springen raus, einige Personen bleiben beim Zaun stehen, andere springen hin¿ber. In dem Hof war ein schwarzer Sch¿ferhund, der wurde erschossen. Wir st¿rmen dann in das Haus und brechen die T¿re auf und dort steht eine alte Frau. Das war meine letzte Aktion und der Gesuchte war nicht drinnen.

VR: Letztes Mal wussten Sie nicht einmal ann¿hernd wie viele Leute zu Ihrer Einheit geh¿ren; heute nennen Sie 15 Personen: Was sagen Sie dazu?

BF1: Die Medikamente helfen mir sehr gut und ich habe mich erinnern k¿nnen.

VR: Wie hie¿ der Kommandant?

BF1: Sein Vorname war XXXX, den Familiennamen habe ich leider vergessen. Er sitzt jetzt im Gef¿ngnis.BF1: Sein Vorname war römisch 40 , den Familiennamen habe ich leider vergessen. Er sitzt jetzt im Gef¿ngnis.

VR: Seit wann sitzt er im Gef¿ngnis?

BF1: Er sitzt seit etwa vier Jahren im Gef¿ngnis.

VR: Warum sagt Ihre Neffe in der Verhandlung vom 14.12.2011 (S 22 unten), dass der Kommandant bereits das neunte Jahr im Gef¿ngnis sitzt, somit m¿sste es im Jahr 2013 bereits das elfte Jahr sein.

BF1:( sehr gelangweilt) Na dann entschuldigen Sie eben, ich habe mich geirrt.

BF2 f¿ngt bei der Antwort ihres Mannes zu grinsen an.

VR: Gibt es noch irgendetwas was Sie erg¿nzen wollen?

BF1: Nein.

BFV: Ich m¿chte zu dem Vorhalt bez¿glich der Nachfrage bei der Mutter darauf verweisen, dass es auch aus den L¿nderberichten bekannt ist, dass Verwandte von im Ausland befindlichen Tschetschenen regelm¿¿ig bedroht oder bel¿stigt werden (Verweise auf S 8 des vorgelegten SFH Bericht vom 22.April 2013; ebenso auf die Accord Anfragebeantwortung vom 14. Juni 2013(wird als ./Anlage 3 zu Protokoll genommen).

VR: Angesichts der zahlreichen und massiven Widerspr¿che im Laufe dieses Asylverfahrens (dies auch unter Einbeziehung der Aussagen Ihrer Ehefrau und des Zeugen): Wollen Sie Ihr Vorbringen das sie bisher erstattet haben aufrecht erhalten?

BF1: Ich bleibe dabei.

VR zu BF2: Ich m¿chte Ihnen dieselbe Frage stellen (Frage wird wiederholt).

BF2: Ich halte mein Vorbringen aufrecht.

VR. Eine rein hypothetische Frage: Was bef¿rchten Sie f¿r den Fall Ihrer R¿ckkehr in den Herkunftsstaat?

BF2:Ich habe Angst meine Kinder und meinen Mann zu verlieren. Ich habe bereits alles erkl¿rt, warum ich das bef¿rchte. Auf Grund der Gr¿nde meines Mannes kann ich einfach nicht zur¿ckkehren.

BF1: Ich m¿chte direkt sagen, dass es gef¿hrlich f¿r mein Leben ist und dass sich alles auf meine Familie auswirkt.

VR: Haben Sie in ¿sterreich bislang eine Berufst¿tigkeit oder ehrenamtliche T¿tigkeiten ausge¿bt?

BF1: Ich habe eine Hilfst¿tigkeit verrichtet in der Gemeinde wo wir gewohnt haben. Ich habe Mist gesammelt. Aus gesundheitlichen Gr¿nden war ich nicht im Stande zu arbeiten.

BF2: Ich habe in den Gemeinden, wo ich gelebt habe beim Aufr¿umen geholfen. Zu Feiertagen habe ich auch gekocht (BFV ¿berreicht eine entsprechende Best¿tigung ./Anlage4).

VR: F¿hlen Sie sich in der Lage, auch k¿rperliche anstrengende Arbeiten zu ¿bernehmen?

BF1: Derzeit f¿hle ich mich nicht gut, erst wenn es meine Gesundheit wieder erlaubt, wird es m¿glich sein.

BF2: Ja, ich bin in der Lage, habe aber noch ein kleines Kind. Es darf auf keinen Fall alleine bei meinem Mann bleiben.

VR: Ihr Kind ist bereits 2 Jahre alt und k¿nnte z.B. in einen Kindergarten gehen.

BF2: Ich gebe mein Kind nicht in den Kindergarten, weil ich nicht will.

BF1: Aber wenn er gr¿¿er ist, kann er in den Kindergarten gehen.

VR: Wovon bestreiten Sie derzeit Ihren Lebensunterhalt?

BF1und 2: Wir leben von der Grundversorgung und bekommen auch sonstige Unterst¿tzung (Lebensmittel und Kleidung).

VR: Wie verbringen Sie den Alltag?

BF1: Ich fahre mit dem Fahrrad und gehe mit den Kindern spazieren. Sehr gerne gehe ich in Innsbruck spazieren. Ich schaue auch Nachrichten. Ich besichtige Denkm¿ler. Es gibt eine interessante Geschichte in Innsbruck. Es gibt dort das Goldene Dachl. Mein Sohn wei¿ dar¿ber alles ganz genau.

VR: Wissen auch Sie selbst dar¿ber alles ganz genau?

BF1: Das war in der Zeit der Ritter. Ich glaube, damals haben sie gegen Deutschland gek¿mpft.

BFV: Sie haben im Warteraum von dem Kaiser erz¿hlt. Wissen Sie dessen Namen?

BF1: Maximillian.

VR: Was hat dieser Kaiser alles gemacht?

BF1: Er hat geherrscht. Es war interessant den Kindern zuzuh¿ren und mit den Kindern das anzusehen.

VR zu BF2: Wie schaut Ihr Alltag aus?

BF2: Meinen Tag verbringe ich mit meinen Kindern. Ich koche jeden Tag f¿r sechs Personen. Ich wasche und b¿gle. Nat¿rlich helfe ich meinen Kindern, wenn sie von der Schule nach Hause kommen. Mein Mann hilft auch im Haushalt. Er bringt auch die Kinder in die Schule. Ich h¿re sehr gerne EURO - NEWS auf Deutsch nein, entschuldigen Sie, auf Russisch. Ich verstehe aber auch ein wenig Deutsch.

VR: Haben Sie in ¿sterreich Deutschkurse besucht?

BF1: Ja, ich habe schon zweimal einen Deutschkurs besucht und bin jetzt f¿r den dritten Kurs eingetragen (./Anlage 5).

BF2: Ja, ich habe auch einen Deutschkurs besucht.

Sowohl BF1 als auch BF2 beginnen unaufgefordert auf Deutsch ¿ber ihre Zeit in Tirol sowie ¿ber ihren Alltag mit ihren Kindern zu sprechen. Dabei zeigt es sich, wie VR und BR ¿bereinkommen, dass sowohl BF1 als auch BF2 ¿berraschend gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache (insbesondere auch hinsichtlich der Grammatik und der Sprechsicherheit bzw. - geschwindigkeit) aufweisen. "¿berraschend" deswegen, da in der Anlage 5 lediglich eine Anmeldung (keine Absolvierung!) f¿r einen Deutschkurs A1 aufscheint. Aus Sicht des VR und BR sind die Kenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 anzusiedeln.

VR: Besuchen Ihre Kinder einen Kindergarten oder eine Schule?

BFV legt entsprechende Schulbest¿tigungen f¿r BF4 und BF5 vor (./Anlage 6) und k¿ndigt eine Best¿tigung f¿r BF3 an, diese wird aber voraussichtlich Ende Oktober vorgelegt werden k¿nnen, da es sich um eine "Schnupperphase" handle und der weitere Bildungsweg noch nicht klar sei.

VR: Was wissen Sie ¿ber die ¿sterreichische Geschichte, Kultur oder Politik?

BF1: Es gibt bald die Wahl des Kanzlers. Es gibt einige Parteien, z. B. "schwarz" und andere Farben an die ich mich aber nicht erinnern kann.

BF2: Wie in Deutschland wird auch hier ein Kanzler gew¿hlt. Ich hoffe, das wird f¿r meine Familie sehr n¿tzlich sein. Ich hoffe auch, dass Pr¿sident Fischer weiterhin Pr¿sident bleibt.

VR: Das ist allerdings eine andere Wahl. Kennen Sie (BF2) eine Partei?

BF2: Nein.

VR zu BF1: ¿sterreichische Geschichte und Kultur, was wissen Sie da?

BF1: ¿sterreich ist reich an Musik Ich kenne Mozart sehr gut.

BR: Woher kennen Sie ihn so gut?Bundesrat:, Woher kennen Sie ihn so gut?

BF1: Dieser Mann ist auf der ganzen Welt bekannt. Er komponierte Musik.

BR: Lebt er noch?Bundesrat:, Lebt er noch?

BF1: Nat¿rlich nicht.

VR zu BF1 und BF2: Kennen Sie andere ¿sterreichische K¿nstler?

BF1: Nein.

BF2: Nein.

VR zu BF1 und BF2: Kennen Sie irgendwelche ber¿hmte ¿sterreichische Pers¿nlichkeiten?

BF1: Pr¿sident Fischer.

BF2: Ich kenne niemanden.

VR: Mit welchen in ¿sterreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen oder Familien sind Sie befreundet, bitte nennen Sie Vor- und Familiennamen bzw. deren Adressen.

BFV verweist auf entsprechende Empfehlungsschreiben im Akt.

VR tr¿gt die Vorlage etwaiger weiterer Bef¿rwortungsschreiben binnen Frist von 14 Tagen auf.

VR: Sind Sie in ¿sterreich Mitglied in Organisationen, Vereinen, etc.?

BF1 und BF2: Nein.

VR: Wurden Sie in ¿sterreich oder einem anderen europ¿ischen Land jemals strafrechtlich verurteilt?

BF1 und BF2: Nein, es ist auch kein Verfahren offen.

Der VR befragt die BF und die BFV, ob sie noch etwas Erg¿nzendes vorbringen wollen. Dies wird seitens des BF1 und der BF2 verneint.

BFV: Ich m¿chte auf sehr gut gelungene Integration der Kinder (vor allem BF3, BF4 und BF5) verweisen. Das Kindeswohl ist vorrangig zu ber¿cksichtigen, insoferne auch die Dauer des Aufenthaltes nicht das wichtigste Kriterium f¿r die Interessensabw¿gung darstellt. Weiters m¿chte ich auf die Ausf¿hrungen bzw. auf die diesbez¿gliche Rechtsprechung der Europ¿ischen Gerichtshofes f¿r Menschenrechte verweisen.

VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden haben, dies wird bejaht.

VR befragt den BF, ob er weitere Beweisantr¿ge einbringen m¿chte. Dies wird verneint."

In der Beschwerdeverhandlung wurden nachstehende Unterlagen vorgelegt:

Best¿tigung der XXXX wonach sich der BF1, der an einer schweren Posttraumatischen Belastungsst¿rung leide, in psychotherapeutischer Begleitung befinde. Diese sei im Zeitraum Oktober 2012 bis M¿rz 2012 reduziert worden, jedoch sei es im Juli 2013 zu einer suizidalen Einengung gekommen, sodass die Behandlungstermine nach dem station¿ren Aufenthalt in der XXXX wieder engmaschig angelegt worden seien.Best¿tigung der römisch 40 wonach sich der BF1, der an einer schweren Posttraumatischen Belastungsst¿rung leide, in psychotherapeutischer Begleitung befinde. Diese sei im Zeitraum Oktober 2012 bis M¿rz 2012 reduziert worden, jedoch sei es im Juli 2013 zu einer suizidalen Einengung gekommen, sodass die Behandlungstermine nach dem station¿ren Aufenthalt in der römisch 40 wieder engmaschig angelegt worden seien.

Bericht der XXXX betreffend die Familie XXXX Empfehlungsschreiben vom Fl¿chtlingsheim XXXXBericht der römisch 40 betreffend die Familie römisch 40 Empfehlungsschreiben vom Fl¿chtlingsheim römisch 40

Teilnahmebest¿tigungen betreffend den BF1 (Deutschkurs A1) und die BF2 (Deutschkurs A1+)

Schulbesuchsbest¿tigungen betreffend die minderj¿hrigen Kinder

I.43. In der Stellungnahme vom 30.10.2013 wurden die dargelegten Fluchtgr¿nde des BF1 wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdef¿hrers als Bruder desXXXX derselben Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und w¿re ihm daher auch der Status des Asylberechtigten zu gew¿hren. Er sei bereits vor seiner Ausreise mehrfachen Verfolgungshandlungen (willk¿rliche Festnahme, Verh¿re, Folter) ausgesetzt gewesen.römisch eins.43. In der Stellungnahme vom 30.10.2013 wurden die dargelegten Fluchtgr¿nde des BF1 wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass der Beschwerdef¿hrers als Bruder desXXXX derselben Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und w¿re ihm daher auch der Status des Asylberechtigten zu gew¿hren. Er sei bereits vor seiner Ausreise mehrfachen Verfolgungshandlungen (willk¿rliche Festnahme, Verh¿re, Folter) ausgesetzt gewesen.

Auch wenn die Angaben des BF1 zu den erlittenen Verfolgungen teils vage geblieben seien, sei dies vor dem Hintergrund seiner von diversen Sachverst¿ndigen und seiner behandelnden Psychiaterin festgestellten schweren psychischen Erkrankung zu w¿rdigen. Zudem sei auch w¿hrend der m¿ndlichen Verhandlung am 10.09.2013 erkennbar gewesen, dass sich der BF1 redlich bem¿ht habe, soweit als m¿glich konkret Auskunft zu geben. Nachdem er nunmehr in psychiatrischer Behandlung und bereits einige Zeit seit den ersten Einvernahmen bzw. der ersten m¿ndlichen Verhandlung vergangen sei, werde es f¿r den BF1 langsam besser ¿ber konkrete Dinge bzw. Vorf¿lle in seiner Heimat zu erz¿hlen. So habe er selbstst¿ndig in der m¿ndlichen Verhandlung am 10.09.2013 sein Vorbringen bez¿glich der Zugeh¿rigkeit zu der K¿mpfergruppe "XXXX" erg¿nzt. Soweit hier das Vorbringen bzw. Antworten zu Details ¿ber verwendete Waffen, Gr¿¿e der milit¿rischen Einheiten und den Ablauf von milit¿rischen Operationen seitens des erkennenden Senates als nicht glaubw¿rdig erachtet werden sollten, sei Folgendes anzumerken: Die milit¿rische Ausbildung und das dadurch erlangte Fachwissen in ¿sterreich sei mit gro¿er Wahrscheinlichkeit nicht deckungsgleich auf milit¿rische Ausbildungen und Strukturen der teils nicht gut organisierten Widerstandsgruppen und Personen mit niederem Rang und Ausbildung anzuwenden. Sollten daher Zweifel an der Richtigkeit der diesbez¿glichen Angaben des BF1 bestehen, so w¿re das dahingehende Fachwissen des erkennenden Senates aufgrund der erw¿hnten tschetschenischen Spezifika durch spezielle fach- und l¿nderkundliche Ermittlungen zu erg¿nzen.

Auch die teilweise nicht m¿glichen detaillierten Ausf¿hrungen zu seinen T¿tigkeiten im Widerstand seien mit seiner psychischen Erkrankung sowie mit seiner soziokulturellen Pr¿gung erkl¿rbar. Dazu sei darauf hingewiesen, dass die vom Senat beauftragte XXXX einmal erw¿hnt habe, dass der BF1 einen "niederen Intelligenzwert" aufweise. Auch dieser Aspekt sollte gerade bei derlei komplexen Beschwerdeverfahren, der Herausforderung komplizierte Fragen zu beantworten und in der emotionalen Stresssituation bestm¿glich mitzuwirken, in der Beweisw¿rdigung mit ber¿cksichtigt werden.Auch die teilweise nicht m¿glichen detaillierten Ausf¿hrungen zu seinen T¿tigkeiten im Widerstand seien mit seiner psychischen Erkrankung sowie mit seiner soziokulturellen Pr¿gung erkl¿rbar. Dazu sei darauf hingewiesen, dass die vom Senat beauftragte römisch 40 einmal erw¿hnt habe, dass der BF1 einen "niederen Intelligenzwert" aufweise. Auch dieser Aspekt sollte gerade bei derlei komplexen Beschwerdeverfahren, der Herausforderung komplizierte Fragen zu beantworten und in der emotionalen Stresssituation bestm¿glich mitzuwirken, in der Beweisw¿rdigung mit ber¿cksichtigt werden.

Bei den Ausf¿hrungen zum subsidi¿ren Schutz wurden die bereits mehrfach genannten psychischen Erkrankungen des BF1 wiederholt und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine psychiatrische Erkrankung letztlich auch von den vom Asylgerichtshof beauftragten GutachterInnen best¿tigt worden sei. Er sei daher unzweifelhaft, dass der BF1 jedenfalls l¿ngerfristig eine ad¿quate, durchg¿ngige medizinische Versorgung ben¿tige. Selbst wenn die vom BF1 ben¿tigten Medikamente grunds¿tzlich im Herkunftsland verf¿gbar sein w¿rden, was bestritten werde, so w¿ren sie dem BF1 in dieser Dosierung bzw. Kombination aus finanziellen Gr¿nden nicht zug¿nglich. Ebenso wenig werde eine f¿r den BF1 jedoch unerl¿sslich wichtige begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung in Tschetschenien zur Verf¿gung stehen.

Daher w¿rde sich sein Gesundheitszustand bei einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration zum einen aufgrund der Reaktualisierung seines Traumas, zum anderen mangels der auch von diversen GutachterInnen empfohlenen medikament¿sen und psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung gravierend verschlechtern und mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit k¿me es zu einer nochmaligen suizidalen Verengung.

Zudem seien die Beschwerdef¿hrer bereits seit mehreren Jahren in ¿sterreich und h¿tten hier ihren neuen Lebensmittelpunkt gefunden. In dieser Zeit h¿tten sich die Beschwerdef¿hrer, besondere die minderj¿hrigen Kinder gut in ¿sterreich integriert. Wie sich der erkennende Senat selbst bei der m¿ndlichen Verhandlung vom 10.09.2013 ¿berzeugen habe k¿nnen, verf¿gen die Beschwerdef¿hrer bereits ¿ber gute Deutschkenntnisse, und haben auch ihre Integration mittels Interesse an den Sitten und Gebr¿uchen ¿sterreichs w¿hrend der m¿ndlichen Verhandlung gut dargelegt. Zudem w¿rden die zahlreich vorgelegten Empfehlungsschreiben zeigen, dass die Beschwerdef¿hrer gerne und viel Kontakt mit ¿sterreicherInnen h¿tten.

Betreffend die gesundheitliche Situation der Beschwerdef¿hrer sowie der Integration wurden folgende Unterlagen erg¿nzend vorgelegt:

Patientenkarteibl¿tter betreffend BF2 des XXXXPatientenkarteibl¿tter betreffend BF2 des römisch 40

Verschreibungsplan vom 17.10.2013, XXXX betreffend BF2Verschreibungsplan vom 17.10.2013, römisch 40 betreffend BF2

Verschreibungsplan vom 17.10.2013, XXXX betreffend BF1Verschreibungsplan vom 17.10.2013, römisch 40 betreffend BF1

Teilnahmebest¿tigung Deutschkurs vom 22.10.2013 betreffend BF1 und BF2

Empfehlungsschreiben die minderj¿hrigen Kinder sowie die Familie XXXX betreffendEmpfehlungsschreiben die minderj¿hrigen Kinder sowie die Familie römisch 40 betreffend

Zahlreiche Unterlagen rund um den Schulbesuch betreffend die minderj¿hrigen Kinder

II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat ¿ber die zul¿ssige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat ¿ber die zul¿ssige Beschwerde erwogen:

II.1. Zur Feststellung des ma¿geblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdef¿hrer, seine Ehefrau und seine minderj¿hrigen Kinder sowie in die im Zuge des gegenst¿ndlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme des Beschwerdef¿hrers, seiner Ehefrau und des Zeugen im Rahmen der m¿ndlichen Verhandlungen vom 14.12.2011 und vom 10.09.2013, sowie Einsicht in die dem Beschwerdef¿hrer zur Kenntnis gebrachten L¿nderdokumente und Ermittlungsergebnisse.römisch zwei.1. Zur Feststellung des ma¿geblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes betreffend den Beschwerdef¿hrer, seine Ehefrau und seine minderj¿hrigen Kinder sowie in die im Zuge des gegenst¿ndlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme des Beschwerdef¿hrers, seiner Ehefrau und des Zeugen im Rahmen der m¿ndlichen Verhandlungen vom 14.12.2011 und vom 10.09.2013, sowie Einsicht in die dem Beschwerdef¿hrer zur Kenntnis gebrachten L¿nderdokumente und Ermittlungsergebnisse.

II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem f¿r die Entscheidung ma¿geblichen Sachverhalt aus:

II. 2.1 Zur Person und den Fluchtgr¿nden:römisch zwei. 2.1 Zur Person und den Fluchtgr¿nden:

Der Beschwerdef¿hrer f¿hrt den im Spruch angef¿hrten Namen, ist russischer Staatsangeh¿riger und Angeh¿riger der tschetschenischen Volksgruppe.

Er reiste am 29.09.2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen minderj¿hrigen Kindern (Beschwerdef¿hrer zu D11 416156-2/2011, D11 416157-2/2011, D11 416159-2/2011 und D11 416158-2/2011) illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdef¿hrer wohnt mit seiner Ehefrau und seinen minderj¿hrigen Kindern in ¿sterreich im gemeinsamen Haushalt.

Der Bruder des Beschwerdef¿hrers namens XXXXwar Kommandant einer Brigade in XXXX unter dem damaligen Pr¿sidenten DUDAEV. Der Bruder des Beschwerdef¿hrers ist nicht mehr am Leben, der genaue Todeszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Zwei weitere Br¿der des Beschwerdef¿hrers kamen bei Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg ums Leben.Der Bruder des Beschwerdef¿hrers namens XXXXwar Kommandant einer Brigade in römisch 40 unter dem damaligen Pr¿sidenten DUDAEV. Der Bruder des Beschwerdef¿hrers ist nicht mehr am Leben, der genaue Todeszeitpunkt konnte nicht festgestellt werden. Zwei weitere Br¿der des Beschwerdef¿hrers kamen bei Kampfhandlungen im ersten Tschetschenienkrieg ums Leben.

Die unmittelbaren Gr¿nde des Beschwerdef¿hrers f¿r die Ausreise aus dem Herkunftsstaat, n¿mlich die wiederholten Mitnahmen und Misshandlungen durch russische bzw. pro-russische Sicherheitskr¿fte aufgrund der T¿tigkeit und des Ranges seines Bruders bzw. wegen seiner behaupteten Teilnahme an Kampfhandlungen im ersten und teilweise im zweiten Tschetschenienkrieg konnte jedoch aufgrund der massiv widerspr¿chlichen Angaben des Beschwerdef¿hrers in sich und in Zusammenschau der Angaben seiner Ehefrau und des Zeugen nicht festgestellt werden. Es kann somit weder festgestellt werden, dass der Beschwerdef¿hrer in der Russischen F¿deration einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdef¿hrer im Falle seiner R¿ckkehr in die Russische F¿deration aus Gr¿nden der Rasse, der Religion, der Nationalit¿t, der Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht w¿re.

Der Beschwerdef¿hrer leidet an einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung und einer schweren depressiven Episode. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdef¿hrers ist derzeit schlecht und ¿u¿erst labil, dies hat sich insbesondere durch die Aufnahme in station¿re Behandlung des Beschwerdef¿hrers in der PXXXX f¿r den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt. Der Beschwerdef¿hrer erh¿lt aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikament¿se Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem station¿ren Aufenthalt in der XXXXwieder engmaschig angelegt wurde. Der Beschwerdef¿hrer ben¿tigt derzeit - wie auch in den Sachverst¿ndigengutachten attestiert wurde - eine weiterf¿hrende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allf¿llige Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in die Russische F¿deration respektive Tschetschenien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdef¿hrers bei einer R¿ckkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bed¿rfnisse des Beschwerdef¿hrers zugeschnittene Behandlungsm¿glichkeiten gegeben sind. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Beschwerdef¿hrer in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein wird am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fu¿ zu fassen und das f¿r sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es kann daher nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdef¿hrer und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten k¿nnten.

II.2.2 Zur relevanten Situation in der Russischen F¿deration/Tschetschenienrömisch zwei.2.2 Zur relevanten Situation in der Russischen F¿deration/Tschetschenien

Hinsichtlich der aktuellen Situation in der Russischen F¿deration, insbesondere die Situation von R¿ckkehrern betreffend, wird auf die Feststellungen in nachstehenden vorgelegten und dem Beschwerdef¿hrer zur Kenntnis gebrachten Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angef¿hrt werden.

Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland

(Stand Mai 2013)

Die Tschetschenische Republik ist eines der 83 Subjekte der Russischen F¿deration. Die sieben mehrheitlich moslemischen Republiken im Nordkaukasus wurden j¿ngst zu einem neuen F¿derationsbezirk mit der Hauptstadt Pjatigorsk zusammengefasst. Die Tschetschenen sind bei weitem die gr¿¿te der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bev¿lkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das ¿lteste im Kaukasus ans¿ssige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabh¿ngigkeit sind die h¿chsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen gilt als ¿u¿erst unehrenhaft. Sehr wichtig ist auch der Respekt gegen¿ber ¿lteren Personen und der Zusammenhalt in der (Gro¿-)Familie, den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Eine gro¿e Bedeutung hat auch das Gewohnheitsrecht Adat. Es gibt sprachliche und mentalit¿tsm¿¿ige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.

In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Pr¿sident Boris Jelzin den Befehl zur milit¿rischen Intervention. F¿nf Jahre sp¿ter begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast v¿llig zerst¿rt. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des fr¿heren Pr¿sidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im M¿rz 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.

Laut Ministerpr¿sident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsm¿¿igen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelm¿¿igkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltaus¿bung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem R¿cktritt seines Vorg¿ngers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpr¿sident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Pr¿sidenten angetreten. Er hat seine Macht in der Zwischenzeit gefestigt und zu einem Polizeistaat ausgebaut "(Kadyrow'scher Privatstaat" Uwe Halbach). Seit 2. September 2010 tr¿gt Kadyrow den Titel "Oberhaupt" Tschetscheniens.

Bis Februar 2011 wurde Russland vom Europ¿ischen Gerichtshof f¿r Menschenrechte (EGMR) in Strassburg bereits in 162 F¿llen f¿r schwerste Menschenrechtsverletzungen w¿hrend des zweiten Tschetschenien-Kriegs verurteilt. Im Februar 2011 wurde Ramzan Kadyrow von Pr¿sident Medwedew zu einer zweiten f¿nfj¿hrigen Amtszeit als Republiksoberhaupt ernannt. Der von Russland unterst¿tzte Pr¿sident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilit¿t in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten. Der russische Pr¿sident Medwedew versucht Tschetschenien auch durch Wirtschaftshilfe zu "befrieden".

Neben der endg¿ltigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer St¿dte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow f¿rdert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Str¿mungen wie dem Wahhabismus. Viele Moscheen wurden wiederaufgebaut, die Zentralmoschee von Grosny ist die gr¿¿te in Russland. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind f¿r viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.

(Tschetschenien, http://de.wikipedia.org/wiki/Tschetschenien, Zugriff 11.01.2011, Ramzan Kadyrow, http://de.wikipedia.org/wiki/Ramsan_Achmatowitsch_Kadyrow, Zugriff 11.01.2011, Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus:

Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 25.11.2009, Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, Adat-Blutrache vom 5.11.2009, Martin Malek, Understanding Chechen Culture, Der Standard vom 19.01.2010, Eurasisches Magazin vom 03.05.2010, Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 20, The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 42, 02.03.2011)

1. Allgemeine Situation

In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramzan Kadyrow ein repressives, stark auf seine Person zugeschnittenes Regime etabliert, was die Bet¿tigungsm¿glichkeiten f¿r die Zivilgesellschaft auf ein Minimum reduziert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ¿konomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Besch¿ftigungsm¿glichkeiten au¿erhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorf¿lle ging nach einem relativen H¿chststand 2009 wieder zur¿ck. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorf¿llen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 21, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das hei¿t, es kommt nicht mehr zu offenen K¿mpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kr¿ften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus fr¿heren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kr¿ften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bev¿lkerung genie¿en. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.

Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem sp¿rbaren R¿ckgang von Rebellen-Aktivit¿ten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der K¿mpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz f¿r Kadyrow zu finden w¿re sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, ¿ber privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpr¿sident Putin verf¿ge und sich gro¿er Beliebtheit unter der Bev¿lkerung erfreue. (Asyll¿nderbericht Russland der ¿sterreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)

Der stetige R¿ckgang der f¿deralen Streitkr¿fte nach Ende der "hei¿en" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen f¿r die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der R¿ckzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive ¿bergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkr¿fte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, m¿glich. Die andauernde Stationierung f¿deraler Sicherheitskr¿fte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskr¿fte weiterhin f¿derale Unterst¿tzung im Kampf gegen die Rebellen ben¿tigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert l¿sst. Die in den letzten Monaten ergriffenen Ma¿nahmen und die Wortwahl der Pr¿sidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpr¿sidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bek¿mpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf milit¿rische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Ma¿nahmen eine untergeordnete Rolle spielen.

Medwedew fordert weiterhin "brutale Ma¿nahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschl¿gen auf die Moskauer U-Bahn im M¿rz 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew f¿r die "Zerst¿rung" der K¿mpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutma¿t, dass Medwedew meinen k¿nnte, allein die Anwendung roher Gewalt k¿nne die Region gen¿gend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gef¿hrden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)

Zusammenfassend ist auszuf¿hren, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 tempor¿r wieder vermehrt Anschl¿ge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschl¿gen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der j¿ngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 l¿sst keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen f¿hig sind. Von einer St¿rkung der Widerstandsbewegung, die in der n¿chsten Zeit zu einem Ausbruch gr¿¿erer Kamphandlungen f¿hren k¿nnte, ist jedoch nicht auszugehen.

Anders als im ¿brigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zur¿ck.

(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)

2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gem¿¿ Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds get¿tet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche K¿mpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskr¿fte kamen bei Schie¿ereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schie¿ereien 12 Zivilisten get¿tet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30). 2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschl¿ge.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)

2012 wurden zwischen J¿nner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 K¿mpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien get¿tet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame gro¿e Sonderoperationen gegen die K¿mpfer durchgef¿hrt worden.

(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)

Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine gro¿fl¿chigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbev¿lkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtaus¿bung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskr¿fte zur¿ckzuf¿hren ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Ma¿ an Gewalt feststellbar, vor allem au¿erjudizielle T¿tungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen F¿llen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskr¿fte (f¿r das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch f¿hrende K¿mpfer "neutralisiert", also get¿tet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits tr¿gt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zun¿chst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschlie¿en. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in n¿chster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.

In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten K¿mpfer vom bis dahin einflussreichsten Anf¿hrer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist f¿hrte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskr¿fte gegen "Terroristen" und deren Angeh¿rige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandsk¿mpfern und Sicherheitskr¿ften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation sch¿tzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, w¿hrend ein Gro¿teil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)

Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen F¿deration, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Pr¿sidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivit¿t in seinem Herrschaftsbereich einzuschr¿nken, ging einher mit zahlreichen Berichten ¿ber au¿ergerichtliche T¿tungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufst¿ndische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschl¿ge, Schie¿ereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalit¿t und Exzessen durch Sicherheitskr¿fte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zur¿ck.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, J¿nner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.1. Sicherheitslage

Vertreter russischer und internationaler NROs (Memorial, Human Rights Watch, amnesty international, Danish Refugee Council) zeichnen ein insgesamt d¿steres Lagebild f¿r Tschetschenien. Es herrscht ein Klima der Angst und Einsch¿chterung.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 22)

Bei Sondereins¿tzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:

Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskr¿fte get¿tete Zivilisten manchmal als K¿mpfer bezeichnen w¿rden, um die Statistik zu sch¿nen. Die derzeit stattfindenden K¿mpfe f¿hren jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbev¿lkerung.

Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 F¿llen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Eins¿tzen der Sicherheitskr¿fte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit f¿r solch ernsthafte Verletzungen z¿hlen zu den hartn¿ckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterst¿tzung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verk¿ndung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in F¿llen, in denen Beh¿rden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbeh¿rden die notwendige Kooperation erm¿glichen k¿nnen.

(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchf¿hren, die Gesetze kennen. Daher f¿hrte das Komitee zwischen Juni 2010 und J¿nner 2011 Informationsveranstaltungen f¿r Sicherheitskr¿fte durch. Zudem f¿hrt das IKRK regelm¿¿igen Dialog mit f¿deralen und lokalen Exekutivbeh¿rden ¿ber Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.

(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,

http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocument&rc=4&emid=ACOS-635PN7)

In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenfl¿chtlinge in ihre H¿user zur¿ck, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa fl¿chteten. Das subjektive Unsicherheitsgef¿hl verhindert eine solche R¿ckkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht au¿er Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willk¿rliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskr¿fte stattfinden und fragw¿rdige Ma¿nahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtstr¿gern gutgehei¿en werden.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)

2.2. Die Rebellen

Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prek¿rer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausma¿ auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabh¿ngigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungl¿ubigen" ist. Grunds¿tzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgel¿st von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen ¿berschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und d¿rften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.

Die tats¿chliche Anzahl der K¿mpfer ist unklar, Sch¿tzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) ¿ber rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabh¿ngige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im M¿rz 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus l¿ge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen k¿nnte er f¿nf- bis zehnmal so viele anf¿hren. W¿hrend die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 K¿mpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark ¿bertrieben.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)

2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen

In den ersten Jahren des zweiten Krieges k¿mpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den f¿deralen Truppen gelungen war, gro¿e Kampfverb¿nde zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg ¿ber. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden s¿dlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe t¿glich Bombenanschl¿gen und Angriffen durch Heckensch¿tzen ausgesetzt. Die St¿rke und Kr¿fte der K¿mpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die H¿ufigkeit milit¿rischer Aktionen ging zur¿ck. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - n¿mlich im M¿rz 2002 Ibn al-Chattab, im J¿nner 2003 Ruslan Gelajew, im M¿rz 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die j¿ngsten Anschl¿ge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im M¿rz 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabh¿ngige Gruppen von K¿mpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen k¿nnen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)

2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen

Als Gr¿nde f¿r den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religi¿ser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autorit¿re Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskr¿fte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Ausl¿ser genannt. Wie bereits erw¿hnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso daf¿r verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bev¿lkerung zur Widerstandsbewegung nicht abrei¿en zu lassen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)

Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungekl¿rten Gr¿nden gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgeb¿ude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundk¿mpfer drangen in das Geb¿ude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskr¿ften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Au¿er den Terroristen wurden bei dem ¿berfall drei Personen get¿tet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem ¿berfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschl¿ge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsf¿hig sind.

(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zur¿ck vom 06.12.2010)

Am 6. Juli 2010 forderte Putin im s¿drussischen Kislowodsk eine Amnestie f¿r die Untergrundk¿mpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische F¿deration, L¿nderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)

2.3.1. Menschenrechte allgemein

Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und b¿rgerlichen Freiheiten. Pr¿sident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch M¿ngel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein f¿r individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen M¿ngel bei der Unabh¿ngigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbek¿mpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autorit¿re Einschr¿nkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbem¿hungen unter dem damaligen Pr¿sidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt: L¿nder, Reise, Sicherheit - Russische F¿deration - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)

Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verst¿¿e gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungs¿u¿erungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Milit¿rs; Einschr¿nkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsf¿hrung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religi¿se und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und beh¿rdliche Einsch¿chterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschr¿nkungen der Arbeiterrechte.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien

Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und f¿rdert insgesamt eine Atmosph¿re der Angst und Einsch¿chterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegen¿ber unkooperativ. Die Beh¿rden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivit¿ten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskr¿fte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entf¿hrungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit f¿deralen Kr¿ften. Darunter waren Entf¿hrungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -k¿mpfern.

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anw¿lte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten ¿ber Entf¿hrungen, willk¿rliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche T¿tungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach ¿ber Verst¿¿e im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

Berichten zufolge ver¿bten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch f¿derale oder tschetschenische Sicherheitskr¿fte werden in den seltensten F¿llen strafrechtlich verfolgt. In einigen F¿llen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen F¿deration, aber auch im Ausland durch Auftragsm¿rder get¿tet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im J¿nner 2009). Keiner dieser Mordf¿lle konnte bislang vollst¿ndig aufgekl¿rt werden. (Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ¿B Moskau: Asyll¿nderbericht Russische F¿deration, Stand September 2012)

Der relative Erfolg des tschetschenischen Pr¿sidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdr¿ckung gr¿¿erer Rebellenaktivit¿ten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten ¿ber au¿ergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.

(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, M¿rz 2012)

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen F¿deration statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verst¿¿e gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte ¿u¿erungen von Pr¿sident Medwedew und anderen Funktionstr¿gern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollst¿ndig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 F¿lle registriert, in denen Personen entf¿hrt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen J¿nner und September 2011 elf F¿lle von Entf¿hrungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskr¿fte. Opfer weigern sich aus Angst vor beh¿rdlicher Vergeltung zusehends ¿ber Verst¿¿e zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im M¿rz 2011 sagten die f¿deralen Beh¿rden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entf¿hrungen sabotierten und manchmal die T¿ter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" best¿tigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den F¿llen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt d¿steres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einsch¿chterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist v¿llig unzureichend.

(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012; (Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration (Stand Juni 2012), 6.7.2012)

2.3.3. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:

Immer wieder kam es zu Zusammenst¿¿en zwischen verschiedenen offiziellen tschetschenischen Einheiten, insbesondere zwischen solchen unter der Kontrolle Kadyrows und jenen unter der Kontrolle von Personen, die gemeinhin als seine pers¿nlichen Gegner bezeichnet wurden, wie zum Beispiel der mittlerweile ermordete Sulim Jamadajew und der nunmehr aus Tschetschenien vertriebene Said-Magomed Kakijew. Bei diesen Zusammenst¿¿en kam es auch zu Todesf¿llen.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration:

Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 10)

Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entf¿hrt und get¿tet. Auch der tschetschenische Pr¿sident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verr¿ter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" h¿tten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".

(Schweizerische Fl¿chtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)

Einer der zuletzt bekannt gewordenen F¿lle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 9)

Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterst¿tzern von Widerstandsk¿mpfern ist in der Russischen F¿deration eine der Ma¿nahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grunds¿tzlich k¿nnen Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterst¿tzen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafst¿tten zur Verf¿gung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen F¿deration strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelm¿¿ig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen k¿nnen ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafma¿ betr¿gt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.

In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterst¿tzt oder selbst gek¿mpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt w¿rden. Betroffen sind haupts¿chlich Unterst¿tzer und Familienmitglieder gegenw¿rtig aktiver Widerstandsk¿mpfer. Um unbehelligt leben zu k¿nnen m¿ssen sich amnestierte K¿mpfer und Unterst¿tzer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegen¿ber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskr¿ften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (m¿ssen) wird nur bedingt m¿glich sein.

Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterst¿tzern des Widerstandskampfes m¿glich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskr¿fte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zur¿ck. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterst¿tzer ohne jegliches Verfahren f¿r ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte ¿ber Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutma¿licher) Widerstandsk¿mpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Beh¿rden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angeh¿rigen unterst¿tzen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angeh¿rigen zu einer R¿ckkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und f¿hrt bis zur Niederbrennung der Wohnh¿user der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum m¿glich.

(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische F¿deration - Unterst¿tzer und Familienmitglieder (mutma¿licher) Widerstandsk¿mpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)

2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszu¿ben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken k¿nnen jedoch nicht f¿r bare M¿nze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbeh¿rden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegen¿ber Verwandten und mutma¿lichen Unterst¿tzern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von H¿usern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot ¿ber mehrere H¿user, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute geh¿rten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die H¿user von den Eltern und Gro¿eltern eines wenige Tage zuvor get¿teten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angeh¿rige von Aufst¿ndischen f¿r ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden m¿ssen.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human

Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012, Human Rights Watch:

World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot:

Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)

Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterst¿tzen sind Hauptziel der tschetschenischen Beh¿rden, w¿hrend ehemalige tschetschenische Rebellen f¿r die Beh¿rden von weniger Interesse sein d¿rften. Aktive Rebellen werden f¿r gew¿hnlich w¿hrend Sonderoperationen get¿tet, w¿hrend Unterst¿tzer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von F¿llen wurden Personen f¿r verschiedenartige Unterst¿tzung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.

(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot oppr¿rere og personer som bist¿r oppr¿rere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)

2.3.4.Haftbedingungen

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. ¿bergriffe von W¿rtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie ¿bergriffe von Gefangenen untereinander.

Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgef¿ngnisse sind veraltet und ¿berbelegt. Bausubstanz und sanit¿re Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeurop¿ischen Standards. Die Unterbringung der H¿ftlinge erfolgt oft in Schlafs¿len von ¿ber 40 Personen und ist h¿ufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich m¿glich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Gro¿teil der H¿ftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabh¿ngigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den ¿rzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verf¿gbar und Ger¿te sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verf¿gbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der H¿ftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgef¿ngnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.

mber 2012(¿sterreichische Botschaft Moskau: Asyll¿nderbericht Russische F¿deration, Septe

Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gew¿hnlich umfasst diese Folter starke Schl¿ge und im Falle l¿ngerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Beh¿rden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schl¿gen, Verbrennungen, Ausrei¿en von N¿geln und Elektroschocks ausgesetzt ist.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Menschenrechtsgruppen besuchen illegale Haftanstalten f¿r Binnenfl¿chtlinge in Tschetschenien und dokumentierten die dort andauernden Missst¿nde. Tschetschenische Sicherheitskr¿fte unterhalten Berichten zufolge Geheimgef¿ngnisse in Zenteroi, Gudermes und anderen Orten. Die NRO Human Rights Watch berichtete, dass sie ¿ber detaillierte Beschreibungen von mindestens 10 gesetzwidrigen Haftanstalten verf¿ge. Menschenrechtsgruppen berichteten, dass Beamte des "Second Operational Investigative Bureau" (ORB-2) des f¿deralen Innenministeriums illegal Personen verhaften und in ihren B¿ror¿umen in Grosny foltern. Seit 2004 wird dem IKRK von den Beh¿rden der Zutritt zu Personen, die in Zusammenhang mit dem Tschetschenienkonflikt verhaftet wurden, unter den Standardkriterien des IKRK verweigert.

(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices for 2010 - Russia, 8.4.2011)

3. Versorgungslage

Die Lebensumst¿nde f¿r die Mehrheit der tschetschenischen Bev¿lkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert. Die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner sind doppelt so hoch wie im Durchschnitt des s¿dlichen F¿deralen Bezirks. Durch die in den letzten zehn Jahren - gro¿teils durch f¿derale Gelder - durchgef¿hrten Programme und Projekte konnte der Wiederaufbau in der Tschetschenischen Republik vorangetrieben werden. Kadyrow m¿chte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufh¿usern, Stra¿en, Kanalisation, Stromversorgung u. ¿. Die ehemals zerst¿rte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollst¿ndig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau ¿berall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen D¿rfern Schulen und Krankenh¿user aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, flie¿endes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollst¿ndig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen F¿llen, dass die Gelder f¿r den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanit¿ren Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfst¿tigkeiten; sie konstatieren keine humanit¿re Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grunds¿tzlich m¿glich und findet unter zunehmend g¿nstigen Bedingungen statt.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 23, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)

Trotz der Bem¿hungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gew¿hnlichen B¿rger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubem¿hungen in Tschetschenien gezogen. F¿r den Wiederaufbau wurden ausl¿ndische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitspl¿tze in gr¿¿erem Umfang schaffen k¿nnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gew¿hnliche B¿rger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abh¿ngig. Die Lebensqualit¿t ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschr¿nkter Zugang zu Wasser, Sanit¿ranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verf¿gbar ist, sind die Standards niedrig.

Dennoch gibt es Grund f¿r Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollm¿chtigter Vertreter des Pr¿sidenten im F¿derationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bem¿hungen weiterf¿hren zu k¿nnen, wurde 2010 eine "Strategie f¿r die sozio¿konomische Entwicklung des F¿derationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht f¿r die kommenden Jahre gr¿¿ere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation f¿r jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl f¿r die f¿derale als auch die regionale Regierung die erste Priorit¿t. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.

(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)

3.1. Wohnsituation

Laut Beurteilung des tschetschenischen Eigentumsministeriums sowie des Wohnungsministeriums ist das Privateigentum anderer f¿r Tschetschenen unantastbar. Aus diesem Grunde werden H¿user von Tschetschenen, die ausgereist sind, nicht von anderen Personen oder vom Staat in Besitz genommen. Es wurde in den diesbez¿glichen Stellungnahmen sogar soweit ausgeholt, dass H¿user so lange leer stehen w¿rden, bis der Besitzer zur¿ckk¿me.

(Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 23-24)

Wohnraum bleibt ein gro¿es Problem. Nach Sch¿tzungen der Vereinten Nationen wurden w¿hrend der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 ¿ber 150.000 private H¿user sowie ca. 73.000 Wohnungen zerst¿rt. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen f¿r kriegszerst¿rtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Nichtregierungsorganisationen berichten, dass nur rund ein Drittel der Vertriebenen eine Best¿tigung der Kompensationsberechtigung erhalte. Viele R¿ckkehrer bek¿men bei ihrer Ankunft in Grosny keine Entsch¿digung, weil die Beh¿rden sich weigerten, ihre Dokumente zu bearbeiten, oder weil ihre Namen von der Liste der Berechtigten verschwunden seien. Verschiedene Sch¿tzungen, u.a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden m¿ssen.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration (Stand Juni 2012, 06.07.2012)

Die durchschnittliche monatliche Miete f¿r eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny bel¿uft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), f¿r eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), f¿r eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und f¿r eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).

Die Kosten f¿r die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, St¿hle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, K¿cheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien f¿r ein Kind (Schuluniform, Schulb¿cher und Schreibmaterial) kosten ungef¿hr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)

(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)

3.2. Nahrungsversorgung

Hinsichtlich der Verf¿gbarkeit und der Kosten von Grundnahrungsmitteln ist auf die Mentalit¿t des tschetschenischen Volkes zu verweisen, diese hat es laut Einsch¿tzung des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums erm¿glicht, dass die Menschen selbst w¿hrend der beiden Kriege genug zu essen hatten. Laut Beurteilung des Landwirtschaftsministeriums gibt es aufgrund der gegenseitigen Hilfe und Unterst¿tzung der tschetschenischen Bev¿lkerung auch heutzutage keine Familie in Tschetschenien, die sich nicht die Lebensmittel kaufen kann, welche sie ben¿tigt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

23)

Das Notfall- und Rehabilitationsprogramm im Nordkaukasus soll f¿r die Ern¿hrungssicherheit und Ern¿hrung durch "Empowerment" gef¿hrdeter Bev¿lkerungsgruppen sorgen. Diese Ziele sollen dadurch erreicht werden, indem man die landwirtschaftliche und die auf Viehzucht basierende Produktion wieder aufnimmt und gleichzeitig verst¿rkt neue Kenntnisse ¿ber Ern¿hrung und Klein-Farmbetriebe anwendet.

Die FAO (Ern¿hrungs- und Landwirtschaftsorganisation) nahm am Inter-Agency-Transitional-Arbeitsplan f¿r den Nordkaukasus 2007 teil, der die Durchf¿hrung von Aktivit¿ten zur Verbesserung der Ern¿hrungssicherheit und St¿rkung l¿ndlicher Existenzm¿glichkeiten in der Region beabsichtigt. Insbesondere geh¿ren zu den wichtigsten Zielen der FAO im Bereich der Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Produktion die Wiedereingliederung von sozial benachteiligten Gruppen, die Bereitstellung von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln f¿r Einkommen schaffende Ma¿nahmen, der Wiederaufbau der wichtigen landwirtschaftlichen Infrastruktur, die Gew¿hrung von Dienstleistungen sowie die St¿rkung der institutionellen Kapazit¿ten in der Landwirtschaft.

(Homepage der FAO (Ern¿hrungs- und Landwirtschaftsorganisation), Zugriff am 11. J¿nner 2011,

http://www.fao.org/countries/55528/en/rus/)

3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage

Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und gro¿e Armut weiter Teile der Bev¿lkerung. Nach Sch¿tzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bev¿lkerung arbeitslos und verf¿gen ¿ber Eink¿nfte unterhalb der Armutsgrenze (in H¿he von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit ¿ber jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen F¿deration vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).

Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensm¿glichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie ¿berwiegend zerst¿rt ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivit¿ten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erd¿l und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ern¿hrer aus dem Ausland schickt.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 23, IOM: L¿nderinformationsblatt Russische F¿deration, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)

Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein gro¿es Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit h¿her gesch¿tzt, ein nicht unbetr¿chtlicher Teil der Bev¿lkerung d¿rfte aber im informellen Sektor Einkommen sch¿pfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterst¿tzung aus der Familie hat in der Republik gro¿e Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen d¿rfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grunds¿tzlich dieselben f¿deralen sozialen Unterst¿tzungen wie in der gesamten Russischen F¿deration verf¿gbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterst¿tzung zur Gr¿ndung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen f¿r Behinderte.

Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den R¿ckstand gegen¿ber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum j¿hrlich und sei die Bek¿mpfung der Arbeitslosigkeit ¿u¿erst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitspl¿tze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.

Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterst¿tzt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:

Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb er¿ffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gef¿rdert. Stellt man Arbeiter ein, erh¿lt man f¿r jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem l¿ndlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm f¿r zus¿tzliche Ma¿nahmen f¿r die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden f¿r Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der H¿he von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Ma¿nahmen sollen zus¿tzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilit¿t der Bev¿lkerung zu f¿rdern. Zur Unterst¿tzung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verf¿gbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus k¿nnen sich dort melden und um Arbeitspl¿tze in anderen Regionen der Russischen F¿deration ansuchen.

F¿r Alte und Invalide gibt es auch Unterst¿tzung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort besch¿ftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bed¿rftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang ben¿tigt. Gem¿¿ der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ¿rztliche Versorgung und materielle Unterst¿tzung zur Verf¿gung gestellt. Zudem gibt es station¿re Einrichtungen f¿r Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden m¿ssen (z. B. Altenheime).

(Informationszentrum Asyl & Migration: Russische F¿deration, L¿nderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)

3.4. Medizinische Versorgungssituation

Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien fl¿chendeckend gew¿hrleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verf¿gbar, was aber in Anbetracht der Gr¿¿e der Republik (ungef¿hr der Steiermark) zu verstehen ist. Grunds¿tzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. F¿r Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verf¿gbar sind, besteht die M¿glichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische St¿dte zu reisen.

(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)

Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einsch¿tzungen vor. Durch die Zerst¿rungen und K¿mpfe - besonders in der Hauptstadt Grosny - waren medizinische Einrichtungen weitgehend nicht mehr funktionst¿chtig. Nach Angaben der VN-Entwicklungshilfeorgansiation UNDP entspricht die Dichte der Polikliniken in einigen Bezirken nur 20 % des russischen Durchschnitts. Dabei treten einige stressbedingte Krankheiten laut tschetschenischem Gesundheitsministerium zehn- bis f¿nfzehnmal h¿ufiger auf als vor dem Krieg. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenh¿user f¿r die medizinische Grundversorgung dank internationaler Hilfe inzwischen aber ein Niveau erreicht haben, das dem durchschnittlichen Standard in der Russischen F¿deration entspricht. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele ¿rzte und medizinische Fachkr¿fte Tschetschenien w¿hrend der beiden Kriege verlassen haben.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 24)

Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks-)Krankenh¿user und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge-)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgef¿hrt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenh¿user f¿r psychisch Kranke sowie weitere Krankenh¿user, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, besch¿ftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen f¿r medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

48)

Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsst¿rungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. k¿nnen laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen F¿deration (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte F¿lle werden f¿r die Behandlung und Nachsorge von ihren ¿rtlichen Kliniken in die n¿chsten St¿dte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) ¿berwiesen.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische F¿deration vom 10.08.2010, Seite 2) Es gibt au¿erdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgef¿hrt.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite

46)

Die offiziellen Statistiken zeigen, dass der Wiederaufbau der Infrastruktur f¿r medizinische Versorgung in den letzten Jahren fortgeschritten ist. Krankenh¿user und Polikliniken wurden wieder aufgebaut. Auch psychologische Behandlungsm¿glichkeiten bestehen grunds¿tzlich, wobei bei der Betreuung von traumatisierten Kindern besonders UNICEF engagiert t¿tig ist. Internationale Organisationen stellen mittlerweile nicht mehr nur Nothilfe zur Verf¿gung, sondern fachmedizinische Versorgung sowie auch Schulungsma¿nahmen f¿r medizinisches Personal vor Ort. Einzelne von Organisationen unterst¿tzte Programme, wie etwa das Tuberkuloseprogramm von ¿rzte ohne Grenzen, werden schrittweise an lokale Stellen ¿bergeben. Diese nachhaltigen Ma¿nahmen sind weitere Hinweise darauf, dass sich die Lage in gewissen Bereichen auch nach Einsch¿tzung dieser Organisationen mittlerweile so weit gebessert hat, dass solch nachhaltige Ma¿nahmen bzw. sogar ein R¿ckzug ihrerseits m¿glich sind.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10)

Durch die Erh¿hung der Quoten auf medizinischen Bildungseinrichtungen versucht man dem Personalmangel entgegenzuwirken. Auch die von elf Internationalen Organisationen durchgef¿hrten Schulungsma¿nahmen k¿nnen zu einer sukzessiven Besserung des Personalmangels beitragen. Zumindest die medizinische Grundversorgung hat bereits wieder das Vorkriegsniveau erreicht. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass Monate nach Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges rund 70% der medizinischen Infrastruktur als zerst¿rt galten, nicht unbeachtlich.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 10-11)

Das F¿derale Gesetz Nr. 326 ¿ber die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsb¿rger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabh¿ngig von der Meldeadresse, gew¿hrleistet ist.

Allerdings gibt es Einschr¿nkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr m¿glich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Au¿erdem kann ein Arzt einen Patienten wegen ¿berlastung ablehnen.

(IOM L¿nderinformationsblatt Russische F¿deration Juni 2011; Antwort der ¿B in Moskau vom 13.04.2012)

3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien

Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge k¿nnen psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium f¿r Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung t¿tig.

(Analyse der Staatendokumentation, Russische F¿deration/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)

UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsst¿rung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken er¿ffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Beh¿rden und NRO zusammen, um passende R¿umlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien ¿ber die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuf¿hren. 50 lokale Kinderfachkr¿fte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales F¿hrungskomitee mit den tschetschenischen Beh¿rden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schl¿sselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.

(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)

Mit Stand M¿rz 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterst¿tzten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im J¿nner 2009 waren es bereits 29. F¿r 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universit¿ten besch¿ftigt.

(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen

17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)

3.5. R¿ckkehrer

3.5.1. Derzeitige Situation von R¿ckkehrern

Eine R¿ckkehr von Tschetschenen in die Russische F¿deration ist m¿glich, die meisten tschetschenischen R¿ckkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zur¿ck. Da in der Russischen F¿deration Bewegungsfreiheit gilt, k¿nnen sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.

Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" k¿nnen R¿ckkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen R¿ckkehrer, ebenso wie die restliche Bev¿lkerung vor den allt¿glichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele H¿user wurden f¿r den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist f¿r viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges h¿her als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Dar¿ber hinaus stellen R¿ckkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbek¿mpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Fl¿chtlingen angelastet. Andererseits k¿nnen R¿ckkehrer auch ins Visier staatlicher Beh¿rden kommen, weil vermutet wird, dass sie tats¿chlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandsk¿mpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden R¿ckkehrer gezwungen, f¿r staatliche Beh¿rden zu spionieren. Eine allgemein g¿ltige Aussage ¿ber die Gef¿hrdung von Personen nach ihrer R¿ckkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des R¿ckkehrers abh¿ngt.

(¿B Moskau: Asyll¿nderbericht Russische F¿deration, Stand September 2012)

IOM Wien f¿hrt von 1.7.2010 bis 30.6.2013 (mit Verl¿ngerungsm¿glichkeit) das Projekt "Unterst¿tzung der Freiwilligen R¿ckkehr und Reintegration von R¿ckkehrenden in die Russische F¿deration/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangeh¿rige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zur¿ckkehren m¿chten, nicht nur bei der R¿ckkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterst¿tzt. Sie erhalten nach ihrer R¿ckkehr Unterst¿tzung von einer lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die sie rechtlich und sozial ber¿t und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsma¿nahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Gesch¿ftsgr¿ndung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) ausw¿hlt. Diese Reintegrationsma¿nahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterst¿tzt (pro Familie kann nur eine Person - in der Regel der Haushaltsvorstand - teilnehmen). Zus¿tzlich werden die R¿ckkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten w¿hrend der ersten sechs Monate nach der R¿ckkehr mit EUR 500,- pro Fall unterst¿tzt.

Die Reintegrationsunterst¿tzung kann z.B. f¿r die folgenden Ma¿nahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von f¿r die Aus¿bung eines Berufes ben¿tigtem Werkzeug und geeigneter Ausr¿stung; Unterst¿tzung bei der Gr¿ndung eines Kleinunternehmens (in Sachleistungen); Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung f¿r R¿ckkehrer mit besonderen Bed¿rfnissen.

Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber/innen, Asylberechtigte, subsidi¿r Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus ¿sterreich in die Russische F¿deration / Republik Tschetschenien zur¿ckkehren m¿chten. Im Rahmen des Projekts werden im Zeitraum von 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 bis zu 95 Teilnehmer/innen (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den ben¿tigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

(IOM Wien: Unterst¿tzung der Freiwilligen R¿ckkehr und Reintegration von R¿ckkehrenden in die Russische F¿deration/Republik Tschetschenien, ohne Datum,

http://www.iomvienna.at/index.php?option=com_content&view=article&id=545%3Aunterstuetzung-der-freiwilligen-rueckkehr-und-reintegration-von-rueckkehrenden-in-die-russische-foederation-republik-tschetschenien&catid=92%3Aunterstuetzte-freiwillige-rueckkehr-aus-oesterreich&Itemid=143&lang=de, Zugriff 4.12.2012)

Mit Unterst¿tzung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von ¿sterreich in die Russische F¿deration zur¿ckgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zur¿ckgekehrt. Der endg¿ltige R¿ckkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.

(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)

Dem BMI-Verbindungsbeamten der ¿B Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach R¿ck¿berstellte von Charterfl¿gen und in Einzelf¿llen solche von Linienmaschinen von Beamten des F¿deralen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausf¿llen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, ¿berhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.

Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verh¿ngt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zun¿chst f¿r zwei Monate verh¿ngt und kann dann um jeweils zwei Monate verl¿ngert werden. W¿hrend der Untersuchungshaft gibt es auch Haftpr¿fungstermine, wo u.a. auch gepr¿ft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.

(¿B Moskau, Anfragebeantwortung zu R¿ckkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013

3.5.2. Frauen als R¿ckkehrer

Frauen, die nach Tschetschenien zur¿ckkehren, k¿nnen mit sozialen Beihilfen im Rahmen der Gesetzgebung der Russischen F¿deration rechnen. Sozialhilfe und staatliche Zuwendungen stellen neben offiziellen Arbeitsl¿hnen und Einkommen aus semi-formellen, privaten oder unregelm¿¿igen Besch¿ftigungsformen eine wichtige Einkommensquelle f¿r tschetschenische Haushalte dar. Dies gilt insbesondere f¿r die sozial schw¿chsten sozialen Gruppen, zu denen unter anderem Familien ohne M¿nner geh¿ren. Neben der auf f¿deraler Ebene geregelten Sozialversicherung (Renten, Krankenversicherung, Mutterschutz, Arbeitslosigkeit) bestehen auch regional implementierte, beitragsfreie Sozialhilfeprogramme, beispielsweise Kinderbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Beihilfen f¿r Invalide. Im Rahmen dieser beitragsfreien regionalen Programme besteht auch eines f¿r Familienmitglieder von Kriegsveteranen und verstorbenen Soldaten.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 04.04.2010, Seite 19)

4. Frauen und Kinder

4.1. Allgemeine Stellung der Frauen

Gem¿¿ Art. 19 Abs. 3 der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen M¿glichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in F¿hrungspositionen entspricht ungef¿hr dem europ¿ischen Durchschnitt.Gem¿¿ Artikel 19, Absatz 3, der Verfassung haben "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen M¿glichkeiten zu deren Realisierung". Die Anzahl von Frauen in F¿hrungspositionen entspricht ungef¿hr dem europ¿ischen Durchschnitt.

Ein gro¿es Problem ist h¿usliche Gewalt.

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass j¿hrlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angeh¿rigen get¿tet werden. Als Hauptursachen hierf¿r gelten Alkoholismus, ein traditionell gepr¿gtes Rollenverst¿ndnis und beengte Wohnverh¿ltnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit gen¿gendem Nachdruck oder zuw eilen offenbar auch gar nicht nach.

Schutzm¿glichkeiten f¿r Frauen gibt es in Russland kaum: Nach Angaben des Ministeriums f¿r Gesundheit und Soziales gibt es landesweit nur 23 staatliche Frauenh¿user.

Beim Menschenhandel geh¿ren russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalit¿t wirksam zu bek¿mpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt: Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration, Stand Juni 2012, 6.7.2012)

Frauen haben Schwierigkeiten, an politische Macht zu gelangen. Frauen haben 13% der Sitze in der Duma inne und weniger als 5% im F¿derationsrat. Nur drei von 26 Kabinettsmitgliedern sind Frauen. H¿usliche Gewalt ist weiterhin ein ernsthaftes Problem, die Polizei ist bei der Intervention in innerfamili¿re Angelegenheiten oft nachl¿ssig.

(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, J¿nner 2013)

Kriegsbedingt kam es in den letzten beiden Jahrzehnten zu ¿nderungen der Rolle der Frau in Tschetschenien. Viele Frauen fanden sich, nachdem sich ihre M¿nner in den Krieg begeben hatten, pl¿tzlich in der Rolle der alleinigen Familienern¿hrer(innen) wieder. Die ¿bernahme ehemals typisch m¿nnlicher Aufgaben st¿rkte die Rolle der Frauen in der tschetschenischen Gesellschaft, in diesem Zusammenhang wirkte auch das sowjetische Frauenbild, das von gro¿er Gleichheit von Mann und Frau ausgeht, weiter. Dieses Ph¿nomen wollen einige Teile der Gesellschaft, etwa Politiker und religi¿se Autorit¿ten, nunmehr wieder r¿ckg¿ngig machen.

Im Zuge der letzten beiden Kriege kam es zum Verfall einiger Traditionen, andere gingen g¿nzlich verloren, oder werden nun in ge¿nderter Form ausge¿bt. Zu beobachten ist jedenfalls, dass es derzeit zu einem Wiederaufleben von Traditionen kommt, was unter anderem auf den Influx der l¿ndlichen und eher traditionsbewussten Bev¿lkerung in der Hauptstadt Grosny zur¿ckzuf¿hren ist. Haupttriebkraft dieses Wiederauflebens ist jedoch die von Ramzan Kadyrow aktiv gef¿rderte R¿ckbesinnung auf islamische und tschetschenische Traditionen, die zu einer moralischen St¿rkung der Gesellschaft f¿hren und einem Sittenverfall entgegenwirken soll. Inhaltlich n¿hert sich Kadyrow in seinem Frauenbild aber immer mehr den sog. Wahabiten als dem traditionellen tschetschenischen Islam("Macho-Islam"Uwe Halbach) F¿r Frauen ¿u¿ert sich die R¿ckbesinnung auf tschetschenische/islamische Traditionen darin, dass die meisten von ihnen in der ¿ffentlichkeit nunmehr eine Kopfbedeckung tragen, obgleich hierzu keine (gesetzliche) Verpflichtung besteht. Zum Teil werden heute Kleidungsvorschriften propagiert, die es seit Jahrzehnten in Tschetschenien nicht mehr gegeben hat. Es wird auch von Paintball-¿berf¿llen auf "westlich" gekleidete Frauen berichtet. Von einem gesellschaftlichen Druck sich an solche Kleiderordnungen zu halten kann ausgegangen werden. Des Weiteren wird Polygamie in den letzten Jahren verst¿rkt ausge¿bt, diese wird in der Gesellschaft als "normal" betrachtet. Auch Ehrenmorde kommen verst¿rkt vor, wobei es sich hier eher um Einzelf¿lle handelt. Wie Beispiele zeigen ist vielfach unklar, wann es sich bei einem Mord an einer Frau tats¿chlich um einen Ehrenmord handelt. Problematisch ist, dass aus Traditionsgr¿nden oder durch Sicherheitskr¿fte begangene Verbrechen oft nicht angezeigt oder verfolgt werden.

Dies trifft auch auf die Tradition des (ehemals eher als Rollenspiel zu betrachtenden) Brautraubes zu, der heutzutage, durch Mitglieder der Kadyrowzy ausge¿bt, gelegentlich zu tats¿chlichen Entf¿hrungen und Zwangsheiraten f¿hren kann. Aber auch Vergewaltigungen und T¿tungen junger Frauen durch Kadyrowzy kommen vor. H¿usliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gem¿¿ den Traditionen gel¿st, k¿nnen jedoch bei den Beh¿rden angezeigt werden. Ob Beh¿ren dabei Hilfe gew¿hren, ist jedoch mehr als fraglich. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "geh¿ren" seine Kinder den Br¿uchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die M¿glichkeit f¿r Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden d¿rften.

Die in Tschetschenien derzeit bewusst betriebene Wiederbelebung der Traditionen f¿hrt jedenfalls zu gewissen Ambivalenzen. So stellt etwa die stattfindende Einmischung politischer, beh¿rdlicher oder religi¿ser Autorit¿ten in Bereiche wie Kleiderordnung eine Verlagerung von Angelegenheiten vom privaten in den ¿ffentlichen Bereich dar, was einen Widerspruch zur tschetschenischen Gewohnheit bedeutet: Das Aufzwingen von Verhaltensnormen durch Au¿enstehende ist nach Auffassung vieler TschetschenInnen gegen ihre Kultur, da dies eine nicht ¿bliche Einmischung in Familien- bzw. Klanangelegenheiten darstellt. Die lokalen tschetschenischen Traditionen und der "korrekte" islamische Lebensstil scheinen in der von Kadyrow geforderten Form einem freien und liberalen Lebensstil f¿r Frauen entgegenzustehen. Es kann zwar nicht davon ausgegangen werden, dass jede Tschetschenin gezwungen ist, sich zu verschleiern, dass Tschetscheninnen im Scheidungsfall prinzipiell die Kinder entzogen werden oder dass s¿kulare Frauen gemeinhin aus Gr¿nden der "Ehre" ermordet werden. Ebenso wenig kann jedoch davon ausgegangen werden, dass alle Frauen im heutigen Tschetschenien frei und selbstbestimmt leben k¿nnen. Die Rechte und Freiheiten der Tschetscheninnen werden derzeit immer mehr eingeschr¿nkt. Der auf Frauen ausge¿bte Druck, sich "angemessen" zu verhalten, wird gr¿¿er und st¿rker. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzm¿glichkeiten in Anspruch nimmt, h¿ngt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsm¿glichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernit¿t, Traditionalit¿t und Religiosit¿t. Swetlana Gannuschkina (MEMORIAL) betont, dass Frauen ohne Mann derzeit in Tschetschenien nicht leben k¿nnten. Die Revitalisierung der Traditionen wird nur von Teilen der Bev¿lkerung gutgehei¿en, viele Tschetschenen - nicht nur Frauen, sondern auch M¿nner - stehen ihr durchaus kritisch gegen¿ber. Andererseits ist es f¿r Frauen, die im westlichen Ausland gelebt haben und die dortigen Sitten ¿bernommen haben, sehr schwer sich wieder in Tschetschenien zu Recht zu finden.

Jedenfalls werden durch die R¿ckbesinnung auf "Tschetschenische Traditionen" die Unterschiede zwischen den Geschlechtern vergr¿¿ert und die Vulnerabilit¿t von Frauen und M¿dchen gegen¿ber h¿uslicher und sexueller Gewalt erh¿ht.

(COI Workshop "Frauen in Tschetschenien" am 17.02.2012; Amnesty International, Annual Report 2012)

Es gab 2011 keine weiteren Berichte ¿ber Angriffe auf M¿dchen und Frauen, die keine Kopft¿cher tragen wollten. Jedoch k¿nnen jene, die dies verweigern, nicht im ¿ffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universit¿ten besuchen (Human Rights Watch: World Report 2012, 22.01.2012)

Das Gesetz verbietet Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, jedoch setzte die Regierung dieses Verbot nicht durchg¿ngig um. W¿hrend medizinische Angestellte Opfer von ¿bergriffen unterst¿tzten und gelegentlich halfen, F¿lle von K¿rperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, waren ¿rzte oft nachl¿ssig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Gem¿¿ dem F¿deralen Statistikdienst wurden 2011 bis November den Beh¿rden 4.462 Vergewaltigungsf¿lle gemeldet (2010: 4.907). Jedoch meldeten Frauen Vergewaltigungen durch Personen, die ihnen bekannt waren, eher nicht. Zudem berichteten NRO zufolge viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorf¿lle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterst¿tzung nicht melden.

H¿usliche Gewalt ist weiterhin ein gro¿es Problem. Das Innenministerium hat Aufzeichnungen von mehr als 4 Millionen T¿tern h¿uslicher Gewalt. Das Duma-Komitee zu Sozialer Verteidigung berichtete, dass es 2010 21.400 Morde gab, zwei Drittel davon waren Frauen, die in h¿uslichen Auseinandersetzungen starben, das sind um 50% mehr als noch 2002. Das Innenministerium berichtete, dass mindestens 34.000 Frauen jedes Jahr Opfer h¿uslicher Gewalt w¿rden. Jedoch ist es aufgrund der Zur¿ckhaltung der Opfer, ¿ber F¿lle h¿uslicher Gewalt zu berichten, unm¿glich verl¿ssliche statistische Informationen zu erhalten. Offizielle Telefonverzeichnisse enthielten keine Informationen ¿ber Krisenzentren oder Frauenh¿user. Gem¿¿ dem Moskauer "Anna National Center for the Prevention of Violence" gibt es lediglich rund 25 Frauenh¿user in ganz Russland, mit Betten f¿r insgesamt etwa 200 Frauen.

Es gibt keine rechtliche Definition von h¿uslicher Gewalt. F¿derale Gesetze verbieten t¿tliche Angriffe, K¿rperverletzung, Drohungen und Morde, aber die meisten F¿lle h¿uslicher Gewalt fallen nicht unter die Zust¿ndigkeit der Staatsanwaltschaft. Gem¿¿ NRO ist die Polizei oft nicht willens, Beschwerden ¿ber h¿usliche Gewalt aufzunehmen und entmutigte Opfer oftmals, diese einzubringen. Laut dem "Zentrum zur Unterst¿tzung von Frauen" waren selbst unter Exekutivbeamten viele T¿ter h¿uslicher Gewalt

(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)

Grunds¿tzlich garantiert die Verfassung der Russischen F¿deration M¿nnern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung v. a. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und M¿tter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden. Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch h¿usliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbeh¿rden oft als interne Familienangelegenheit abgetan. Es gibt in der Russischen F¿deration keine f¿derale Gesetzgebung zu h¿uslicher Gewalt. Die Handlungsm¿glichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei K¿rperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewaltt¿tigen ¿bergriffen m¿glich. Obgleich die Zahl der Frauenh¿user in der Russischen F¿deration zunimmt, ist deren Zahl noch gering (derzeit ca. 25 mit insgesamt 200 Betten). In Tschetschenien gibt es keine Frauenh¿user. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von h¿uslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von h¿uslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, f¿r das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Bel¿stigung. Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich ma¿geblich von der in anderen Teilen Russland.

(¿sterreichische Botschaft Moskau: Asyll¿nderbericht Russische F¿deration, September 2012)

Nach Einsch¿tzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort (Anm.: in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Beh¿rden und der h¿uslichen Gewalt zu sch¿tzen." Eine Frau zu t¿ten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbeh¿rden h¿tten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen w¿rden praktisch nie aufgekl¿rt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.Nach Einsch¿tzung einer russischen Menschenrechtsexpertin ist "keine staatliche Struktur vor Ort Anmerkung, in der Rep. Tschetschenien) in der Lage oder auch nur willens, die Frauen vor der Gewalt der Beh¿rden und der h¿uslichen Gewalt zu sch¿tzen." Eine Frau zu t¿ten, weil sie sich nicht "richtig" verhalten habe, sein in Tschetschenien nichts Besonderes. Auch von den Bundesbeh¿rden h¿tten die Frauen keinen Schutz zu erwarten. Morde an Frauen w¿rden praktisch nie aufgekl¿rt. Besonders aussichtslos sei die Situation, wenn es sich bei den Aggressoren um "Kadyrows Leute" handle.

Von der Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde angegeben, dass sich eine Frau zum Beispiel bei einer gewaltt¿tigen Brautentf¿hrung, durchaus an die staatlichen Organe wenden k¿nnte und auch Hilfe bekommen k¿nnte, es sei aber bisher kein solcher Fall bekannt.

(¿B Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Beh¿rden, Arbeitsm¿glichkeiten vom 10.05.2013)

4.2. Wirtschaftliche Lage der Frauen

Die wirtschaftliche Lage von Frauen ist in Tschetschenien sicherlich schwierig. In Tschetschenien herrschen zwar insgesamt eine hohe offizielle Arbeitslosenrate und eine schlechte wirtschaftliche Lage, es ist jedoch unter Frauen vergleichsm¿¿ig eine nicht unbetr¿chtliche wirtschaftliche Aktivit¿t zu beobachten. Eine gewisse wirtschaftliche Selbstst¿ndigkeit von Frauen scheint schon in der Vorkriegszeit bestanden zu haben. Obgleich in Tschetschenien zahlreiche alleinstehende und alleinerziehende Frauen leben und diese in der Gesellschaft auch als "normal" betrachtet werden, h¿ngen alleinstehende Frauen bei einer R¿ckkehr nach Tschetschenien sicherlich stark von der Unterst¿tzung ihrer (Gro¿-)Familie ab. Soziale Unterst¿tzungsleistungen bestehen, au¿er Acht gelassen werden darf aber nicht, dass Korruption in der gesamten Russischen F¿deration, und noch viel mehr in der Republik Tschetschenien weit verbreitet ist. Dieses Otkat genannte Bestechungsgeld ist vermutlich auch f¿r die Auszahlung staatlicher Unterst¿tzungsleistungen zu entrichten. Die Entwicklungen der letzten Jahre weisen einerseits darauf hin, dass Tschetscheninnen - vor allem wirtschaftlich betrachtet - ihre Rolle in der Gesellschaft st¿rken konnten. Einige Quellen verweisen auf die Modernit¿t und Selbstst¿ndigkeit der heutigen tschetschenischen Frau. Es muss jedoch wiederholt darauf hingewiesen werden, dass die M¿glichkeiten einer Frau nach wie vor stark von ihrem sozialen Umfeld abh¿ngen. Auf politischer und gesellschaftlicher Ebene werden Tschetscheninnen insgesamt zunehmend in die traditionelle Rolle der Hausfrau und Mutter zur¿ckgedr¿ngt. Die kadyrowsche (Re-) Islamisierungspolitik bedeutet eine Diskriminierung von Frauen in der ohnehin m¿nnlich dominierten Kultur. Hinzugef¿gt werden muss, dass diese Politik Kadyrows nicht ausschlie¿lich auf Frauen, sondern auf die gesamte tschetschenische Bev¿lkerung Auswirkungen hat. Die Entwicklung der Lage und Rolle der Frau in der heutigen tschetschenischen Gesellschaft stellt sich somit durchaus widerspr¿chlich dar. Weitere diesbez¿gliche Entwicklungen - etwa ob die Anzahl an berufst¿tigen Frauen in den n¿chsten Jahren zur¿ckgeht - bleiben zu beobachten.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4 bis 6)

Das Sozialversorgungssystem der RF ist vielf¿ltig und beinhaltet verschiede Formen von finanziellen Unterst¿tzungsleistungen, Dienstleistungen und Verg¿nstigungen. Diese variieren zum Teil von Region zu Region. Es ist stark von den Umst¿nden im Einzelfall abh¿ngig, auf welche dieser Leistungen und Verg¿nstigungen eine bestimmte Person Anspruch hat.

Zum Beispiel gibt es anl¿sslich der Geburt eines Kindes bzw. zu dessen Pflege in der Russischen F¿deration ein Geburtengeld und ein monatliches Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von 11/2 Jahren. Das Geburtengeld betr¿gt in Russland/in Tschetschenien 2013 ca. EUR 327,-, das Kinderbetreuungsgeld ca. 62,- EUR f¿r das erste Kind und ca. EUR 122,- f¿r jedes weitere Kind. Das Existenzminimum in der Republik Tschetschenien lag Ende 2012 bei etwa 170 EUR pro Kopf (127 EUR f¿r Pensionisten, 164 EUR f¿r Kinder, 185 EUR f¿r arbeitsf¿hige Personen)xxi. F¿r bed¿rftige B¿rger, das hei¿t f¿r Familien deren pro Kopf Einkommen geringer als ca. EUR 38,- ist, gibt es eine soziale Unterst¿tzung in H¿he von 2,50 EUR f¿r die Dauer von 6 Monaten.

Nach Einsch¿tzung von verschiedenen Mitarbeitern von internationalen NGOs im Nordkaukasus sind die Sozialleistungen nicht ausreichend, damit eine alleinstehenden Frau mit Kindern allein davon leben k¿nnte, andererseits wurde best¿tigt, dass sich in Tschetschenien wohl immer ein Verwandter finden w¿rden, der bereit sei die Familie mit Wohnraum als auch finanziell zu unterst¿tzten.

Von einer Vertreterin einer tschetschenischen NGO wurde mitgeteilt, dass das System von Alimentenzahlungen in Russland/Tschetschenien im Fall einer Scheidung noch nicht besonders ausgereift ist. Im Fall des Todes des Ehemanns w¿rden der Ehefrau ebenso wie jedem Kind jedoch eine Rente "aufgrund des Verlusts des Versorgers" zustehen, die durchaus ein vern¿nftiges Einkommen darstelle.

(¿B Moskau, Anfragebeantwortung zu Frauen, Obsorge, Schutz durch Staatliche Beh¿rden, Arbeitsm¿glichkeiten vom 10.05.2013)

4.3. Soziale Lage der Kinder

Die soziale Lage der Kinder und Jugendlichen in Russland hat sich - auch aufgrund besserer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen - seit den 90er Jahren kontinuierlich verbessert. Das VN-Kinderhilfswerk UNICEF weist darauf hin, dass es in ganz Russland derzeit zwischen 20.000 und 100.000 "Stra¿enkinder" gebe. In den letzten Jahren ist ein R¿ckgang der Zahl der Stra¿enkinder zu verzeichnen. Nach aktuellen, laut Einsch¿tzung der Botschaft glaubhaften, Sch¿tzungen von UNICEF gibt es in Russland mehr als 730.000 Kinder ohne elterliche F¿rsorge, von denen 180.000 Kinder in staatlichen Einrichtungen wohnen. Die ¿ffentliche materielle F¿rsorge f¿r diese Kinder ist unzureichend. ¿ber Zwangsarbeit von Kindern in Russland ist dem Ausw¿rtigen Amt nichts bekannt.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 18)

In Tschetschenien "geh¿ren" bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes dessen Kinder den Br¿uchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Es besteht jedoch in der Praxis die M¿glichkeit f¿r Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden.

(Analyse der Staatendokumentation zur Situation der Frauen in Tschetschenien vom 08.04.2010, Seite 4-5)

Grunds¿tzlich gilt in Tschetschenien die allgemeine Schulpflicht. Bis auf wenige Ausnahmen besuchen alle Kinder die Schulen. Es fehlt jedoch an Schulmaterialien, h¿ufig k¿nnen keine warmen Mahlzeiten ausgegeben werden, die Klassen sind zu gro¿, weil immer noch viele Schulgeb¿ude zerst¿rt sind. Im Moment werden jedoch zahlreiche Schulen renoviert.

(Gesellschaft f¿r bedrohte V¿lker: Die Menschenrechtslage in den Nordkaukasusrepubliken, Juni 2010, Seite 14)

5. Wehrdienst in Tschetschenien bzw. von Tschetschenen:

Die Bestimmungen ¿ber die Wehrpflicht, den Wehrdienst sowie den alternativen Zivildienst gelten f¿r das gesamte Gebiet der Russischen F¿deration und somit auch f¿r Tschetschenien. Wenn ein wehrpflichtiger Mann in Tschetschenien wohnt, wird er dort einberufen und leistet dort seinen Wehrdienst ab, sofern er tats¿chlich einberufen wird. Grunds¿tzlich dient eine gewisse Anzahl von in Tschetschenien wohnhaften wehrpflichtigen Tschetschenen in Bataillonen, die Ramzan Kadyrow unterstehen. Konflikte zwischen tschetschenischen Wehrdienstleistenden und Offizieren ebenso wie Unterdr¿ckung und Vorurteile der Offiziere, von denen eine Gro¿zahl im Ersten und/oder Zweiten Tschetschenienkrieg gek¿mpft haben, gegen¿ber Wehrdienst leistende Tschetschenen sind h¿ufig zu beobachten.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7371 vom 07.09.2010, ACCORD Anfragebeantwortung a-7387 vom 01.10.2010, Rechtsgutachten Dr. Siegfried Lammich vom 11.10.2010)

Aus Tschetschenien werden ca. seit Beginn der neunziger Jahre keine Wehrpflichtigen mehr in die russische Armee aufgenommen. Einberufungen finden zwar statt (zuletzt Kadyrow-Erlass vom April 2010), beschr¿nken sich aber auf Registrierung der tschetschenischen Wehrpflichtigen und Tauglichkeitsuntersuchungen. Aus dem Kontingent der Wehrpflichtigen werden jedoch offenbar regelm¿¿ig Freiwillige ausgew¿hlt und auf Vertragsbasis in Verb¿nde der Armee in Tschetschenien aufgenommen. Grunds¿tzlich gilt, dass russische Wehrpflichtige in Tschetschenien nicht eingesetzt werden sollen, sondern nur Freiwillige.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 25)

Seit 2001 haben nur wenige tschetschenische Wehrpflichtige ihren Dienst in zwei rein tschetschenischen Bataillonen abgeleistet, die gegen die Untergrundgruppen eingesetzt wurden. Diese Bataillone sind inzwischen aufgel¿st.

(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 128, 6.7.2012, Russland Aktuell: Wehrpflicht gilt nicht f¿r Tschetschenen, 22.7.2011,

http://www.aktuell.ru/russland/panorama/kapitulation_wehrpflicht_gilt_nicht_fuer_tschetschenien_3342.html, Zugriff 3.12.2012)

6. Innerstaatliche Relokationsm¿glichkeit

Es ist grunds¿tzlich m¿glich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der f¿deralen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gew¿hnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegeb¿hr' erheben. Sie betr¿gt f¿r Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungef¿hr 25 Cent; f¿r Ausw¿rtige - auch Tschetschenen - liegt sie h¿her, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1¿25 - 2,50 Euro.

(Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration, 07.03.2011)

Grunds¿tzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gew¿hrleistet, B¿rger k¿nnen ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei w¿hlen. Jedoch sind B¿rger der Russischen F¿deration gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vor¿bergehenden gegenw¿rtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zust¿ndigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen F¿deration gleich dar. Voraussetzung f¿r eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen m¿ssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zust¿ndigkeitsbereich des F¿deralen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Beh¿rden (UFMS) und weiterer Beh¿rden f¿r innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich tempor¿rer Registrierungen. Um sich tempor¿r zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vor¿bergehende Adresse angegeben wird, das pers¿nliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine tempor¿re Registrierung ein Jahr G¿ltigkeit besitzt, stellen manche lokale Beh¿rden vor¿bergehende Registrierungen lediglich f¿r einen Zeitraum von drei Monaten aus.

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine tempor¿re Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. F¿r einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht l¿nger als 90 Tage in dem Gebiet aufh¿lt, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Beh¿rden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identit¿t von Personen, die nicht im Besitz von Identit¿tsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen F¿llen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen F¿deration aufh¿ltigen Verwandten. Sobald die Identit¿t der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Der Kontrolldruck gegen¿ber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willk¿rlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugeh¿rigkeit berichten.

Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen st¿nden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdr¿cke) auf der Stra¿e, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (h¿ufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensit¿t abgenommen. Laut Auskunft des Ausw¿rtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbeh¿rden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verst¿rkten Kampfes der Beh¿rden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsb¿rgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen F¿deration zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in gro¿en St¿dten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den s¿dlichen Republiken der F¿deration durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschr¿nkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die M¿glichkeit von aus anderen Staaten zur¿ckgef¿hrten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die R¿cksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.

Mit dem F¿derationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem B¿rger den ¿rtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenw¿rtigen Aufenthaltsort ("vor¿bergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden m¿ssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und erm¿glicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich gef¿rderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch gr¿¿ere Probleme als Neuank¿mmlinge anderer Nationalit¿t, ¿berhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszuf¿llen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ¿B in Moskau vom 13.04.2012)

Der F¿derale Migrationsdienst (FMS) best¿tigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsb¿rger der Russischen F¿deration, auch R¿ckkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zust¿ndigen Beh¿rde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist f¿r einen legalen Aufenthalt in der Russischen F¿deration unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere f¿r tempor¿re Registrierungen (Registrierungen f¿r einen nicht l¿nger als 90 Tage dauernden Zeitraum). F¿r eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des F¿deralen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Beh¿rden (UFMS) schicken, in dem die vor¿bergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr pers¿nlich beim UFMS erscheinen.

(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische F¿deration - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)

Laut Auskunft des F¿deralen Migrationsdienstes (FMS) bestehen f¿r Tschetschenen keine Einschr¿nkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisep¿ssen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einsch¿tzung eines Anwalts der Memorial Migration & Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische B¿rger. Nichtregistrierte Tschetschenen k¿nnen innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort ¿berleben. Ihr Lebensstandard h¿ngt stark davon ab, ob sie ¿ber Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verf¿gen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vor¿bergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht l¿nger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.

Ein Vertreter des f¿deralen Ombudsmannes h¿lt fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen F¿deration, dies gilt hinsichtlich Besch¿ftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsanspr¿che. Die tschetschenische Bev¿lkerung au¿erhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterst¿tzen. Laut seiner Einsch¿tzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen au¿erhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.

Eine Registrierung ist f¿r einen legalen Aufenthalt in der Russischen F¿deration unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich gef¿rderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt erm¿glicht. Grunds¿tzlich hat man in der Russischen F¿deration am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und v¿llig unabh¿ngig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabh¿ngig von dessen Staatsb¿rgerschaft, gew¿hrt. Die ethnische Zugeh¿rigkeit w¿rde auch nach Auskunft von IOM an D¿nemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Diesbez¿glich ist auch auf die ¿nderungen im Gesundheitswesen der Russischen F¿deration zu verweisen und hervorzuheben, dass das F¿derale Gesetz Nr. 326 ¿ber die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen F¿deration festschreibt, dass jeder russische Staatsb¿rger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen F¿deration, unabh¿ngig von der Meldeadresse, gew¿hrt wird. (Schreiben der ¿sterreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM L¿nderinformationsblatt Russische F¿deration, Juni 2012)

IOM Russland erkl¿rte, dass die Russische F¿deration eine f¿derale Struktur hat und falls eine verd¿chtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, k¿nnte nach dieser Person in der gesamten Russischen F¿deration beh¿rdlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Beh¿rden eingeleitet wird, h¿ngt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Beh¿rden eine bundesweite Suche nach dem Verd¿chtigten einleiten.

Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erkl¿rte, es sei ¿blich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zur¿ckgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des f¿deralen Ombudsmannes erkl¿rte demgegen¿ber, dass ihm keine F¿lle bekannt w¿ren, in denen russische Beh¿rden auf Anfrage der tschetschenischen Beh¿rden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zur¿ck nach Tschetschenien ¿berstellt h¿tten. Zumindest w¿rden tschetschenische Beh¿rden das russische f¿derale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterst¿tzen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Beh¿rden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbeh¿rde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterst¿tzer oder Verwandte von Anh¿ngern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen F¿deration gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterst¿tzt hat und sich in der Folge au¿erhalb von Tschetschenien niederl¿sst, w¿rden die tschetschenischen Beh¿rden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder gro¿e Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zur¿ck nach Tschetschenien zu ¿berstellen.

Der f¿derale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden ¿ber Bel¿stigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen F¿deration au¿erhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Au¿enseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, k¿nnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen F¿deration als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegen¿ber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt. Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer ¿u¿erungen betreffend die Regierung Kadyrows w¿rde jedoch zu einer R¿ge durch die tschetschenischen Beh¿rden f¿hren. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten F¿llen tschetschenische Beh¿rden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen F¿deration und in vielen europ¿ischen L¿ndern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu t¿ten.

(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)

Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu pr¿fen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen F¿deration m¿glich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Au¿enseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbez¿glich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von m¿glichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen ¿berdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die M¿glichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.

7. Situation gemischt ethnischer bzw. gemischt religi¿ser Ehen

Wenn auch die Trennung der Volksgruppen relativ strikt ist, kommen gemischte Ehen auch in Tschetschenien vor. Gemischt-ethnische Ehen werden in der Regel von den (tschetschenischen) Eltern nicht gutgehei¿en, wobei es viel schlimmer ist, wenn ein tschetschenisches M¿dchen einen Angeh¿rigen einer anderen Volksgruppe heiratet, weil dadurch der "Stammbaum unterbrochen werde", was eine "schwere S¿nde" darstellt. Bis zur russischen Besetzung sind Mischehen zwischen Volkszugeh¿rigen verschiedener V¿lker des Kaukasus durchaus ¿blich gewesen und es gibt keine Berichte dar¿ber, dass die Angeh¿rigen gemischt-ethnischer bzw. gemischt-religi¿ser Ehen in Tschetschenien und in angrenzenden Kaukasusrepubliken von staatlicher Seite oder von Privaten gezielt verfolgt werden.

(ACCORD Anfragebeantwortung a-7409-1 vom 21. Oktober 2010)

[...]

9. Weitere Erkenntnisse ¿ber asyl- und abschiebungsrelevante Vorg¿nge

9.1. Echtheit von Dokumenten

Die von den staatlichen Beh¿rden ausgestellten Dokumente, welche die betreffenden Staatsangeh¿rigen mit sich f¿hren (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Rund 20% der bei der Botschaft zur Echtheits¿berpr¿fung vorgelegten Dokumente sind F¿lschungen. In Russland ist es m¿glich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangeh¿rigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle oder Gerichtsurteile. Asylsuchende aus der Russischen F¿deration, insbesondere aus den russischen Kaukasusrepubliken, f¿hren mitunter gef¿lschte Dokumente (z.B. unzutreffende Haftbefehle) oder unwahre Zeitungsmeldungen mit sich, mit denen staatliche Repressionsma¿nahmen dokumentiert werden sollen. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind gr¿¿tenteils wieder aufgebaut, sodass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grunds¿tzlich ¿berpr¿ft werden kann. Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzungen viele Archive zerst¿rt wurden.

9.2. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Die Grenz- und Zollkontrollen eigener Staatsangeh¿riger durch russische Beh¿rden an den Au¿engrenzen entsprechen in der Regel internationalem Standard. Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen mit besonderer Aufmerksamkeit u. a. bei Ein- und Ausreisen ¿berwachen.

(Deutsches Ausw¿rtiges Amt, Bericht ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen F¿deration vom 07.03.2011, Seite 38-39)

II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweisw¿rdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweisw¿rdigung:

II.3.1. Die Identit¿t und Staatsangeh¿rigkeit des Beschwerdef¿hrers konnte aufgrund der Vorlage von identit¿tsbezeugenden Dokumenten (mit Lichtbild) festgestellt werden. Die Zugeh¿rigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdef¿hrers sowie aus den vorgelegten Dokumenten.römisch zwei.3.1. Die Identit¿t und Staatsangeh¿rigkeit des Beschwerdef¿hrers konnte aufgrund der Vorlage von identit¿tsbezeugenden Dokumenten (mit Lichtbild) festgestellt werden. Die Zugeh¿rigkeit zur oben genannten Kernfamilie ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdef¿hrers sowie aus den vorgelegten Dokumenten.

II.3.2. Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdef¿hrers st¿tzen sich auf die zahlreichen vorgelegten medizinischen Befunde, insbesondere auf den aktuellen Arztbrief des XXXX der psychotherapeutischen Best¿tigung vom 08.08.2013 sowie auf die eingeholten Sachverst¿ndigengutachten.römisch zwei.3.2. Die Feststellungen zur Erkrankung des Beschwerdef¿hrers st¿tzen sich auf die zahlreichen vorgelegten medizinischen Befunde, insbesondere auf den aktuellen Arztbrief des römisch 40 der psychotherapeutischen Best¿tigung vom 08.08.2013 sowie auf die eingeholten Sachverst¿ndigengutachten.

II.3.3. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdef¿hrers beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes get¿tigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 22.11.2013.römisch zwei.3.3. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdef¿hrers beruhen auf der seitens des Asylgerichtshofes get¿tigten und im Akt einliegenden Strafregisteranfrage vom 22.11.2013.

II.3.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdef¿hrers beruhen auf den dem Beschwerdef¿hrer in den m¿ndlichen Verhandlungen vorgelegten L¿nderberichten, zu denen dieser im Rahmen zahlreicher Stellungnahmen Stellung bezog, denen dieser aber in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen gro¿teils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte daf¿r gibt, Zweifel an deren Objektivit¿t und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.römisch zwei.3.4. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdef¿hrers beruhen auf den dem Beschwerdef¿hrer in den m¿ndlichen Verhandlungen vorgelegten L¿nderberichten, zu denen dieser im Rahmen zahlreicher Stellungnahmen Stellung bezog, denen dieser aber in keiner Weise substantiiert entgegengetreten ist. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen gro¿teils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte daf¿r gibt, Zweifel an deren Objektivit¿t und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.

II.3.5. Bez¿glich der geltend gemachten Fluchtgr¿nde und ihrer Glaubhaftigkeit ist vorerst auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:römisch zwei.3.5. Bez¿glich der geltend gemachten Fluchtgr¿nde und ihrer Glaubhaftigkeit ist vorerst auf die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

Gem¿¿ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der pers¿nliche Eindruck des Asylwerbers f¿r die Bewertung der Glaubw¿rdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).

Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdef¿hrers als wichtigstes Beweismittel zur Verf¿gung. Die erkennende Beh¿rde kann einen Sachverhalt grunds¿tzlich nur dann als glaubw¿rdig anerkennen, wenn der Beschwerdef¿hrer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen ¿bereinstimmen.

Es entspricht der st¿ndigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gr¿nde, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates gef¿hrt haben, im Allgemeinen als nicht glaubw¿rdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begr¿ndenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widerspr¿chlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabl¿ufen oder mit tats¿chlichen Verh¿ltnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er ma¿gebliche Tatsachen erst sehr sp¿t im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam nach gesamtheitlicher W¿rdigung und im Besonderen nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Angaben des Beschwerdef¿hrers hinsichtlich seines Ausreisegrundes sowie hinsichtlich seiner R¿ckkehrbef¿rchtungen nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Bei Vergleich der Angaben des Beschwerdef¿hrers, seiner Ehefrau sowie des in der m¿ndlichen Verhandlung vom 14.12.2011 einvernommenen Zeugen, der vom Beschwerdef¿hrer zur Best¿tigung seiner Fluchtgr¿nde mitgenommen worden war, traten zahlreiche Widerspr¿che, Ungereimtheiten sowie klare Steigerungen in der Darstellung des Vorbringens durch den Beschwerdef¿hrer im Verh¿ltnis zu seinen Angaben im Rahmen der anderen Einvernahmen zutage, sodass der erkennende Senat die von ihm behauptete Bedrohung als in hohem Ma¿e unglaubw¿rdig und wenig ¿berzeugend werten muss. Zur besseren Veranschaulichung wird der Beschwerdef¿hrer im Rahmen der Beweisw¿rdigung als BF1, seine Ehefrau als BF2, beide zusammen als "die Beschwerdef¿hrer" sowie der Zeuge als Z bezeichnet.

Was die Fluchtgr¿nde anbelangt, vermochte der erkennende Senat - wie bereits das Bundesasylamt - lediglich seinen Feststellungen zugrunde zu legen, dass der Beschwerdef¿hrer der Bruder von XXXX ist, welcher Kommandant einer Brigade unter dem damaligen Pr¿sidenten DUDAEV war. Dem Vorbringen hinsichtlich einer Beteiligung an Kampfhandlungen w¿hrend des ersten und teilweise zweiten Tschetschenienkrieges wird hingegen angesichts der detailarmen und widerspr¿chlichen Angaben zum Milit¿r, der angeblichen Spezialeinheit sowie der angeblichen Sicherheitst¿tigkeit keine Glaubw¿rdigkeit beigemessen. Auch das dar¿ber hinausgehende Vorbringen, n¿mlich eine fluchtausl¿sende gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerdef¿hrers wenige Monate vor seiner (neuerlichen) Ausreise sowie eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien im Falle seiner R¿ckkehr konnte aus folgenden Gr¿nden nicht festgestellt werden:Was die Fluchtgr¿nde anbelangt, vermochte der erkennende Senat - wie bereits das Bundesasylamt - lediglich seinen Feststellungen zugrunde zu legen, dass der Beschwerdef¿hrer der Bruder von römisch 40 ist, welcher Kommandant einer Brigade unter dem damaligen Pr¿sidenten DUDAEV war. Dem Vorbringen hinsichtlich einer Beteiligung an Kampfhandlungen w¿hrend des ersten und teilweise zweiten Tschetschenienkrieges wird hingegen angesichts der detailarmen und widerspr¿chlichen Angaben zum Milit¿r, der angeblichen Spezialeinheit sowie der angeblichen Sicherheitst¿tigkeit keine Glaubw¿rdigkeit beigemessen. Auch das dar¿ber hinausgehende Vorbringen, n¿mlich eine fluchtausl¿sende gezielte und individuelle Verfolgung des Beschwerdef¿hrers wenige Monate vor seiner (neuerlichen) Ausreise sowie eine aktuelle Verfolgung in Tschetschenien im Falle seiner R¿ckkehr konnte aus folgenden Gr¿nden nicht festgestellt werden:

Diese Wertung st¿tzt der erkennende Senat in ¿bereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum einen darauf, dass die Angaben des BF1 in Bezug auf die angeblichen Verfolgungshandlungen im Jahr 2010 - somit nach seiner Ausreise aus Polen und freiwilligen Heimreise nach Tschetschenien - wenig konkret, oberfl¿chlich und in ma¿geblichen Stellen detailarm blieben, zum anderen widersprechen sich der BF1 und die BF2 in zentralen Punkten bei Schilderung der Verfolgung des BF1 im Herkunftsstaat, was zweifellos gegen die Glaubw¿rdigkeit des Fluchtgrundes spricht.

Zwar behauptete der BF1 ebenso wie die BF2, dass er w¿hrend des Zeitraumes von M¿rz bis September 2010 von russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskr¿ften mitgenommen, befragt und geschlagen worden w¿re, jedoch wurde[n] diese Mitnahme[n], welche angeblich den BF1 und die BF1 zur Ausreise gezwungen h¿tten und somit zweifellos als einschneidend zu bewerten sind, v¿llig unterschiedlich beschrieben. W¿hrend der BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 ausf¿hrte, einmal im Mai 2010 von einem auf der Stra¿e heranfahrenden Auto angehalten, mitgenommen, nach seinem XXXX XXXX befragt und geschlagen worden zu sein (AS 387) und ¿ber Nachfrage angab, in etwa ein- oder eineinhalb Monate sp¿ter neuerlich von uniformierten und maskierten Personen von zuhause mitgenommen und misshandelt worden zu sein (AS 389 und 390), brachte die BF2 in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 eine Mitnahme ihres Mannes (des BF1) "kurz vor ihrer Flucht im September" vor und schilderte dazu, sie h¿tten den BF1 nur unter der Bedingung freigelassen, als er ein Dokumente unterschreiben habe m¿ssen, womit er seine Nicht-Teilnahme am Krieg best¿tigte. Zudem h¿tten sie (die Verfolger) - so die BF2 - die Ausstellung "eines Papiers" gegen Geld mit dem Inhalt, dass ihr Mann (der BF1) nicht mehr verfolgt werden w¿rde, angek¿ndigt, daf¿r h¿tte sie - so die BF2 weiter - ihre letzte Kuh verkauft, die sie von ihrer Mutter erhalten habe (AS 357 zu D11 416156-2/2011). In der Beschwerdeverhandlung war der BF1 nicht in der Lage, genaue Angaben zu dar¿ber zu machen, wann genau es zu den angeblichen Mitnahmen und Misshandlungen gekommen sein soll und er brachte hinsichtlich der ersten Mitnahme vor, es sei nach der R¿ckkehr aus Polen "nicht einmal ein Monat" vergangen und danach sei "nicht viel Zeit vergangen" und er sei von zu Hause mitgenommen worden (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Die Frage, wie oft er von M¿rz bis September 2010, in jenen sieben Monaten seines Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat, mitgenommen worden sei, quittierte der BF1 mit "mehrmals" und datierte den letzten Vorfall "in etwa ein Monat vor der Ausreise" ein (vgl. Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Der BF1 schilderte rund um den "letzten Vorfall", sie (gemeint: der Fahndungsdienst) h¿tten Geld und die Herausgabe der Waffe gefordert (vgl. Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Aufgrund der Nicht-Ablieferung der Waffe h¿tten sie ihm die Bezahlung eines Geldes angeboten, wof¿r er - um den entsprechenden Geldbetrag bezahlen zu k¿nnen - den Leuten im Dorf eine Kuh verkauft habe (vgl. Seite 16 der Verhandlungsniederschrift).Zwar behauptete der BF1 ebenso wie die BF2, dass er w¿hrend des Zeitraumes von M¿rz bis September 2010 von russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskr¿ften mitgenommen, befragt und geschlagen worden w¿re, jedoch wurde[n] diese Mitnahme[n], welche angeblich den BF1 und die BF1 zur Ausreise gezwungen h¿tten und somit zweifellos als einschneidend zu bewerten sind, v¿llig unterschiedlich beschrieben. W¿hrend der BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 ausf¿hrte, einmal im Mai 2010 von einem auf der Stra¿e heranfahrenden Auto angehalten, mitgenommen, nach seinem römisch 40 römisch 40 befragt und geschlagen worden zu sein (AS 387) und ¿ber Nachfrage angab, in etwa ein- oder eineinhalb Monate sp¿ter neuerlich von uniformierten und maskierten Personen von zuhause mitgenommen und misshandelt worden zu sein (AS 389 und 390), brachte die BF2 in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 21.04.2011 eine Mitnahme ihres Mannes (des BF1) "kurz vor ihrer Flucht im September" vor und schilderte dazu, sie h¿tten den BF1 nur unter der Bedingung freigelassen, als er ein Dokumente unterschreiben habe m¿ssen, womit er seine Nicht-Teilnahme am Krieg best¿tigte. Zudem h¿tten sie (die Verfolger) - so die BF2 - die Ausstellung "eines Papiers" gegen Geld mit dem Inhalt, dass ihr Mann (der BF1) nicht mehr verfolgt werden w¿rde, angek¿ndigt, daf¿r h¿tte sie - so die BF2 weiter - ihre letzte Kuh verkauft, die sie von ihrer Mutter erhalten habe (AS 357 zu D11 416156-2/2011). In der Beschwerdeverhandlung war der BF1 nicht in der Lage, genaue Angaben zu dar¿ber zu machen, wann genau es zu den angeblichen Mitnahmen und Misshandlungen gekommen sein soll und er brachte hinsichtlich der ersten Mitnahme vor, es sei nach der R¿ckkehr aus Polen "nicht einmal ein Monat" vergangen und danach sei "nicht viel Zeit vergangen" und er sei von zu Hause mitgenommen worden vergleiche Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Die Frage, wie oft er von M¿rz bis September 2010, in jenen sieben Monaten seines Aufenthaltes in seinem Herkunftsstaat, mitgenommen worden sei, quittierte der BF1 mit "mehrmals" und datierte den letzten Vorfall "in etwa ein Monat vor der Ausreise" ein vergleiche Seite 15 der Verhandlungsniederschrift). Der BF1 schilderte rund um den "letzten Vorfall", sie (gemeint: der Fahndungsdienst) h¿tten Geld und die Herausgabe der Waffe gefordert vergleiche Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Aufgrund der Nicht-Ablieferung der Waffe h¿tten sie ihm die Bezahlung eines Geldes angeboten, wof¿r er - um den entsprechenden Geldbetrag bezahlen zu k¿nnen - den Leuten im Dorf eine Kuh verkauft habe vergleiche Seite 16 der Verhandlungsniederschrift).

Auch die BF2 zog sich in der Beschwerdeverhandlung auf wenig detailreiche und oberfl¿chliche Antworten zur¿ck und brachte unter anderem auf die Frage, wann es zum 1. Vorfall nach der R¿ckkehr gekommen sei, vor, sie k¿nne sich an das konkrete Datum nicht erinnern, es m¿sse "vielleicht nach einem oder zwei Monaten" gewesen sei. Ihr Wissen ¿ber die Geschehnisse rund um ihren Mann (den BF1) begr¿ndete sie damit, "alles selbst gesehen" zu haben und brachte sodann vor, dass die 1. Mitnahme "von Zuhause" stattgefunden habe und ¿ber nochmalige Nachfrage best¿tigte die BF2, dass es sich mit jener Mitnahme um den ersten Vorfall gehandelt habe (vgl. Seite 30 der Verhandlungsniederschrift).Auch die BF2 zog sich in der Beschwerdeverhandlung auf wenig detailreiche und oberfl¿chliche Antworten zur¿ck und brachte unter anderem auf die Frage, wann es zum 1. Vorfall nach der R¿ckkehr gekommen sei, vor, sie k¿nne sich an das konkrete Datum nicht erinnern, es m¿sse "vielleicht nach einem oder zwei Monaten" gewesen sei. Ihr Wissen ¿ber die Geschehnisse rund um ihren Mann (den BF1) begr¿ndete sie damit, "alles selbst gesehen" zu haben und brachte sodann vor, dass die 1. Mitnahme "von Zuhause" stattgefunden habe und ¿ber nochmalige Nachfrage best¿tigte die BF2, dass es sich mit jener Mitnahme um den ersten Vorfall gehandelt habe vergleiche Seite 30 der Verhandlungsniederschrift).

Rund um den ersten Vorfall brachte die BF2 sodann vor, dieser habe sich zeitig in der Fr¿h zugetragen und die "Leute" h¿tten im Zuge des Eindringens die T¿ren und Fenster aufgebrochen und gab sie zun¿chst auf die Frage des vorsitzenden Richters, wer der Reparatur durchgef¿hrt habe, an, "niemand" habe die T¿re und Fenster repariert. ¿ber nochmalige Nachfrage gab die BF2 jedoch an, sie und ihre Schwiegermutter h¿tten "alles" provisorisch repariert, die T¿ren auch (vgl. Seite 31 der Verhandlungsniederschrift), woraufhin die vorsitzende Richter insofern mit einem Widerspruch konfrontierte, als der BF1 im Zusammenhang mit der Reparatur behauptete, dass er "die T¿ren" selbst repariert habe. Im ¿brigen ist anzumerken, dass seitens des BF1 die Zerst¿rung von Fenstern mit keinem Wort erw¿hnt worden war.Rund um den ersten Vorfall brachte die BF2 sodann vor, dieser habe sich zeitig in der Fr¿h zugetragen und die "Leute" h¿tten im Zuge des Eindringens die T¿ren und Fenster aufgebrochen und gab sie zun¿chst auf die Frage des vorsitzenden Richters, wer der Reparatur durchgef¿hrt habe, an, "niemand" habe die T¿re und Fenster repariert. ¿ber nochmalige Nachfrage gab die BF2 jedoch an, sie und ihre Schwiegermutter h¿tten "alles" provisorisch repariert, die T¿ren auch vergleiche Seite 31 der Verhandlungsniederschrift), woraufhin die vorsitzende Richter insofern mit einem Widerspruch konfrontierte, als der BF1 im Zusammenhang mit der Reparatur behauptete, dass er "die T¿ren" selbst repariert habe. Im ¿brigen ist anzumerken, dass seitens des BF1 die Zerst¿rung von Fenstern mit keinem Wort erw¿hnt worden war.

Ebenso wenig konnte die Antwort der BF2 auf die Frage, wie lange ihr Ehemann (der BF1) nach dem ersten Vorfall weg gewesen sei, die sie damit beantwortete, sie k¿nne sich nicht erinnern, als glaubhaft erachtet werden. Insofern sie auf die Frage, warum nicht, zur Antwort gibt, "f¿r einige Tage und f¿r einige Wochen" steht dies im Widerspruch zu der Angabe des BF1, der behauptet hatte, am selben Tag wieder zur¿ckgekehrt zu sein. Nach Konfrontation mit dem Widerspruch zog es die BF2 neuerlich vor, sich auf ihr mangelndes Erinnerungsverm¿gen zu berufen (vgl. Seite 31 der Verhandlungsniederschrift).Ebenso wenig konnte die Antwort der BF2 auf die Frage, wie lange ihr Ehemann (der BF1) nach dem ersten Vorfall weg gewesen sei, die sie damit beantwortete, sie k¿nne sich nicht erinnern, als glaubhaft erachtet werden. Insofern sie auf die Frage, warum nicht, zur Antwort gibt, "f¿r einige Tage und f¿r einige Wochen" steht dies im Widerspruch zu der Angabe des BF1, der behauptet hatte, am selben Tag wieder zur¿ckgekehrt zu sein. Nach Konfrontation mit dem Widerspruch zog es die BF2 neuerlich vor, sich auf ihr mangelndes Erinnerungsverm¿gen zu berufen vergleiche Seite 31 der Verhandlungsniederschrift).

In diesem Zusammenhang darf nicht unerw¿hnt bleiben, dass die BF2 rund um die Freilassung den letzten Vorfall betreffend angab, dass ihr Mann (der BF1) von ihrer Schwiegermutter, der Frau von einem Bruder, einer Frau aus dem Dorf und "von M¿nnern" abgeholt worden sei und brachte sie zun¿chst vor, dass der BF1 "einfach so" freigelassen worden sei. Erst als der vorsitzende Richter der Kuhverkauf erw¿hnte gab die BF2 an, sie habe eine Kuh verkauft, an wen sie die Kuh verkauft habe, k¿nne sie nicht angeben. Daf¿r habe sie "viel Geld" bekommen, das sie "zur Polizei" gebracht habe. Unmittelbar danach gab sie an, die "¿ltesten" h¿tten das Geld gebracht (vgl. Seite 33 der Verhandlungsniederschrift). Auch dieses Vorbringen steht im eklatanten Widerspruch zu jenen Angaben des BF1, der behauptet hatte, die Kuh an Leute im Dorf verkauft zu haben und dass Geld pers¿nlich der Polizei ¿bergeben zu haben (vgl. Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Insofern die BF2 den Widerspruch rund um die ¿bergabe des Geldes damit zu erkl¿ren versuchte, als ihr Mann (der BF1) bei der ¿bergabe des Geldes an die Polizei zugegeben gewesen sei, steht die - wie sich aus vorstehenden Ausf¿hrungen ergibt - im Widerspruch zum Vorbringen des BF1.In diesem Zusammenhang darf nicht unerw¿hnt bleiben, dass die BF2 rund um die Freilassung den letzten Vorfall betreffend angab, dass ihr Mann (der BF1) von ihrer Schwiegermutter, der Frau von einem Bruder, einer Frau aus dem Dorf und "von M¿nnern" abgeholt worden sei und brachte sie zun¿chst vor, dass der BF1 "einfach so" freigelassen worden sei. Erst als der vorsitzende Richter der Kuhverkauf erw¿hnte gab die BF2 an, sie habe eine Kuh verkauft, an wen sie die Kuh verkauft habe, k¿nne sie nicht angeben. Daf¿r habe sie "viel Geld" bekommen, das sie "zur Polizei" gebracht habe. Unmittelbar danach gab sie an, die "¿ltesten" h¿tten das Geld gebracht vergleiche Seite 33 der Verhandlungsniederschrift). Auch dieses Vorbringen steht im eklatanten Widerspruch zu jenen Angaben des BF1, der behauptet hatte, die Kuh an Leute im Dorf verkauft zu haben und dass Geld pers¿nlich der Polizei ¿bergeben zu haben vergleiche Seite 16 der Verhandlungsniederschrift). Insofern die BF2 den Widerspruch rund um die ¿bergabe des Geldes damit zu erkl¿ren versuchte, als ihr Mann (der BF1) bei der ¿bergabe des Geldes an die Polizei zugegeben gewesen sei, steht die - wie sich aus vorstehenden Ausf¿hrungen ergibt - im Widerspruch zum Vorbringen des BF1.

Auch ¿ber die Anzahl der Eindringlinge rund um den letzten/ersten Vorfall brachten die Beschwerdef¿hrer Divergierendes vor, als der BF1 angab, er sei tags¿ber, gegen Mittag, von zwei Personen zum Mitkommen aufgefordert worden (vgl. Seite 16 der Verhandlungsniederschrift), w¿hrend die BF2 vorbrachte, es seien zwei Sch¿tzenpanzerwagen, sozusagen ein ganzes Kommando gekommen, die ihren Mann (den BF1) mitgenommen h¿tten. Zudem verstrickte sich die BF2 in diesem Zusammenhang in ein weiteres widerspr¿chliches Vorbringen, als sie die Frage, um wie viel Uhr sich der Vorfall zugetragen habe, behauptete, es sei nicht in der Nacht gewesen, um sogleich darauf zu behaupten, er (der BF1) sei in der Nacht "zu ihnen gegangen" (vgl. Seite 32 der Verhandlungsniederschrift).Auch ¿ber die Anzahl der Eindringlinge rund um den letzten/ersten Vorfall brachten die Beschwerdef¿hrer Divergierendes vor, als der BF1 angab, er sei tags¿ber, gegen Mittag, von zwei Personen zum Mitkommen aufgefordert worden vergleiche Seite 16 der Verhandlungsniederschrift), w¿hrend die BF2 vorbrachte, es seien zwei Sch¿tzenpanzerwagen, sozusagen ein ganzes Kommando gekommen, die ihren Mann (den BF1) mitgenommen h¿tten. Zudem verstrickte sich die BF2 in diesem Zusammenhang in ein weiteres widerspr¿chliches Vorbringen, als sie die Frage, um wie viel Uhr sich der Vorfall zugetragen habe, behauptete, es sei nicht in der Nacht gewesen, um sogleich darauf zu behaupten, er (der BF1) sei in der Nacht "zu ihnen gegangen" vergleiche Seite 32 der Verhandlungsniederschrift).

Widerspr¿chlich gestaltete sich das Vorbringen des Ehepaares auch bez¿glich eines besonders drastischen Vorfalls, die in Gegenwart der BF2 stattgefunden haben soll. Der BF1 brachte nach mehrmaliger Nachfrage seitens des vorsitzenden Richters, was der schlimmste Vorfall im Zusammenhang mit Zuhause erlittenen Schl¿gen vor, dass man ein dickes Buch auf den Scheitel seines Kopfes gelegt und dann mit einem gro¿en Hammer, welcher 10 Kilogramm gehabt habe, auf ihn eingeschlagen habe (vgl. Seite 24 und 25 der Verhandlungsniederschrift), w¿hrend die BF2 vorbrachte, ihr Mann (der BF1) sei mit den F¿usten in die Rippen und an der Wirbels¿ule geschlagen worden (vgl. Seite 31 der Verhandlungsniederschrift). Als der vorsitzende Richter nachfragte, als ihr Mann (der BF1) in ihrer Gegenwart mit einem besonders markanten Gegenstand maltr¿tiert worden sei, vermeinte die BF2 lediglich, er habe nicht mitgehen wollen, daher h¿tten sie ihm Handschellen angelegt. Als der vorsitzende Richter dar¿ber aufkl¿rte, dass ihr Mann (der BF1) eine Geschichte mit einem Hammer dargelegt habe, vermeinte die BF2, sie sei nicht dabei gewesen und erkl¿rte, ihr Mann habe nach seiner R¿ckkehr dar¿ber berichtet (vgl. Seite 31 der Verhandlungsniederschrift).Widerspr¿chlich gestaltete sich das Vorbringen des Ehepaares auch bez¿glich eines besonders drastischen Vorfalls, die in Gegenwart der BF2 stattgefunden haben soll. Der BF1 brachte nach mehrmaliger Nachfrage seitens des vorsitzenden Richters, was der schlimmste Vorfall im Zusammenhang mit Zuhause erlittenen Schl¿gen vor, dass man ein dickes Buch auf den Scheitel seines Kopfes gelegt und dann mit einem gro¿en Hammer, welcher 10 Kilogramm gehabt habe, auf ihn eingeschlagen habe vergleiche Seite 24 und 25 der Verhandlungsniederschrift), w¿hrend die BF2 vorbrachte, ihr Mann (der BF1) sei mit den F¿usten in die Rippen und an der Wirbels¿ule geschlagen worden vergleiche Seite 31 der Verhandlungsniederschrift). Als der vorsitzende Richter nachfragte, als ihr Mann (der BF1) in ihrer Gegenwart mit einem besonders markanten Gegenstand maltr¿tiert worden sei, vermeinte die BF2 lediglich, er habe nicht mitgehen wollen, daher h¿tten sie ihm Handschellen angelegt. Als der vorsitzende Richter dar¿ber aufkl¿rte, dass ihr Mann (der BF1) eine Geschichte mit einem Hammer dargelegt habe, vermeinte die BF2, sie sei nicht dabei gewesen und erkl¿rte, ihr Mann habe nach seiner R¿ckkehr dar¿ber berichtet vergleiche Seite 31 der Verhandlungsniederschrift).

Auch zur medizinischen Versorgung der vorgebrachten Verletzungen des BF1 traten unvereinbare Widerspr¿che in den Angaben des Ehepaares auf, die nicht erkl¿rt werden konnten: So gab der BF1 an, "immer" geschlagen worden zu sein und "immer" Verletzungen davon getragen zu haben, woraufhin der BF1 behauptete, so zusammengeschlagen worden zu sein, dass er am n¿chsten Tag bewusstlos geworden sei, auch dort (gemeint: am Ort der Anhaltung) - so der BF1 - sei er bewusstlos geworden, woraufhin der vorsitzende Richter die mangelnde Plausibilit¿t seiner Angaben anmerkte, als nicht nachvollzogen werden kann, dass dem BF1 zwar das Verh¿r einf¿llt, aber die Verletzungen erst auf ausdr¿ckliche Nachfrage. Betreffend die entsprechende Behandlung seiner Verletzungen gab der BF1 in diesem Zusammenhang sodann an, dass er eine Infusion von seiner Nachbarin namensXXXX erhalten habe (vgl. Seite 14 der Verhandlungsniederschrift), w¿hrend die BF2 die Frage nach einer ¿rztlichen Behandlung ihres Mannes (des BF1) zun¿chst damit beantwortete, in Tschetschenien gebe es keine ¿rzte, auch sonst sei er (der BF1) "nicht behandelt" worden, woraufhin der vorsitzende Richter mit den Angaben des BF1 konfrontierte, der von einer Krankenschwester gesprochen habe. Daraufhin bejahte die BF2 die medizinische Versorgung durch die Nachbarin, die auch die oben erw¿hnte Krankenschwester gewesen sei, obwohl der BF1 zwischen einer Nachbarin und einer Krankenschwester unterschieden hatte. Zudem brachte die BF2 ¿ber Nachfragen vor, der Name der Nachbarin habe "XXXX" gelautet, w¿hrend der BF1 den Namen XXXX genannt hatte (vgl. Seite 32 der Verhandlungsniederschrift). Angesichts der zahlreichen Widerspr¿che und Ungereimtheiten die behaupteten Vorf¿lle betreffend w¿hrend des Zeitraumes M¿rz bis September 2010 kann der erkennende Senat diesem Vorbringen keine Glaubw¿rdigkeit beimessen.Auch zur medizinischen Versorgung der vorgebrachten Verletzungen des BF1 traten unvereinbare Widerspr¿che in den Angaben des Ehepaares auf, die nicht erkl¿rt werden konnten: So gab der BF1 an, "immer" geschlagen worden zu sein und "immer" Verletzungen davon getragen zu haben, woraufhin der BF1 behauptete, so zusammengeschlagen worden zu sein, dass er am n¿chsten Tag bewusstlos geworden sei, auch dort (gemeint: am Ort der Anhaltung) - so der BF1 - sei er bewusstlos geworden, woraufhin der vorsitzende Richter die mangelnde Plausibilit¿t seiner Angaben anmerkte, als nicht nachvollzogen werden kann, dass dem BF1 zwar das Verh¿r einf¿llt, aber die Verletzungen erst auf ausdr¿ckliche Nachfrage. Betreffend die entsprechende Behandlung seiner Verletzungen gab der BF1 in diesem Zusammenhang sodann an, dass er eine Infusion von seiner Nachbarin namensXXXX erhalten habe vergleiche Seite 14 der Verhandlungsniederschrift), w¿hrend die BF2 die Frage nach einer ¿rztlichen Behandlung ihres Mannes (des BF1) zun¿chst damit beantwortete, in Tschetschenien gebe es keine ¿rzte, auch sonst sei er (der BF1) "nicht behandelt" worden, woraufhin der vorsitzende Richter mit den Angaben des BF1 konfrontierte, der von einer Krankenschwester gesprochen habe. Daraufhin bejahte die BF2 die medizinische Versorgung durch die Nachbarin, die auch die oben erw¿hnte Krankenschwester gewesen sei, obwohl der BF1 zwischen einer Nachbarin und einer Krankenschwester unterschieden hatte. Zudem brachte die BF2 ¿ber Nachfragen vor, der Name der Nachbarin habe "XXXX" gelautet, w¿hrend der BF1 den Namen römisch 40 genannt hatte vergleiche Seite 32 der Verhandlungsniederschrift). Angesichts der zahlreichen Widerspr¿che und Ungereimtheiten die behaupteten Vorf¿lle betreffend w¿hrend des Zeitraumes M¿rz bis September 2010 kann der erkennende Senat diesem Vorbringen keine Glaubw¿rdigkeit beimessen.

Dar¿ber hinaus wecken auch die Aussagen der Beschwerdef¿hrer ¿ber die Aufenthaltsorte des BF1 w¿hrend des Zeitraumes von 2000 bis 2007 bzw. nach der R¿ckkehr von Polen von M¿rz bis September 2010 erhebliche Zweifel an der Glaubw¿rdigkeit der vorgebrachten Verfolgung. Der BF1 brachte in diesem Zusammenhang vor, nach der R¿ckkehr von Polen "nach M¿glichkeit nicht zu Hause geblieben zu sein" und gab an, bei seinem Bruder in Inguschetien und bei Freunden gelebt zu haben. Die Aufenthalte bei seinem in Inguschetien lebenden Bruder gab er mit "zwei bis drei Tagen" an und behauptete, die Wegstrecke von 4 Stunden zu Fu¿ zur¿ckgelegt zu haben (vgl. Seite 19 und 20 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 hingegen gab zur Entfernung zum in Inguschetien lebenden Bruder des BF1 an, dass man die Strecke zur Fu¿ nicht zur¿cklegen habe k¿nnen, wenn doch, m¿sse man ¿ber die Berge gehen und dann sei mit einem Fu¿marsch von 8-10 Stunden zu rechnen (vgl. Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Zudem verneinte die BF2 die Frage, ob es au¿er den Aufenthalten beim Bruder noch andere Abwesenheiten gegeben habe. Wenig sp¿ter behauptete die BF2 pl¿tzlich, dass ihr Mann (der BF1) in den Jahren 2000 bis 2007 "st¿ndig auf der Flucht" gewesen w¿re und gab ¿ber Nachfragen an, dass er "von 100 N¿chten vielleicht 5 oder 10 N¿chte" zuhause gewesen w¿re. Sie selbst - so die BF2 in ihren weiteren Ausf¿hrungen - habe die H¿lfte der Zeit bei ihren Eltern und die andere H¿lfte bei den Schwiegereltern gelebt. Das "st¿ndige Verstecken" des BF1 sei auch nach der R¿ckkehr aus Polen notwendig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist f¿r den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, wie es den russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskr¿ften angesichts dieses Vorbringens m¿glich war, den BF1 "alle zwei / drei Tage" mitgenommen zu haben, so wie von der BF2 vorgebracht (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift). Dass das von den Beschwerdef¿hrern erstattete Fluchtvorbringen ein Konstrukt ist, wird auch angesichts des Vorbringens der BF2 vor dem Bundesasylamt ganz klar ersichtlich, als sie unter anderem hinsichtlich des Zeitraumes von M¿rz bis September 2010, also nach der R¿ckkehr von Polen" behauptete, sie w¿ren st¿ndig auf der Flucht gewesen und h¿tten damit keinen st¿ndigen Wohnort gehabt, weil sie immer verfolgt worden w¿ren. Gleichzeitig brachte sie in diesem Zusammenhang vor, dass sie die Kinder dennoch h¿tten zur Schule schicken k¿nnen, aber sie h¿tte die Kinder immer aus der Schule abholen m¿ssen (AS 356 zu D11 416156-2/2011). Bei tats¿chlichem Bestehen einer Verfolgungsgefahr h¿tten die Beschwerdef¿hrer wohl kaum ihre Kinder der Gefahr einer eventuellen Mitnahme ausgesetzt, was bei dem Besuch einer ¿ffentlichen Schule jederzeit m¿glich gewesen w¿re.Dar¿ber hinaus wecken auch die Aussagen der Beschwerdef¿hrer ¿ber die Aufenthaltsorte des BF1 w¿hrend des Zeitraumes von 2000 bis 2007 bzw. nach der R¿ckkehr von Polen von M¿rz bis September 2010 erhebliche Zweifel an der Glaubw¿rdigkeit der vorgebrachten Verfolgung. Der BF1 brachte in diesem Zusammenhang vor, nach der R¿ckkehr von Polen "nach M¿glichkeit nicht zu Hause geblieben zu sein" und gab an, bei seinem Bruder in Inguschetien und bei Freunden gelebt zu haben. Die Aufenthalte bei seinem in Inguschetien lebenden Bruder gab er mit "zwei bis drei Tagen" an und behauptete, die Wegstrecke von 4 Stunden zu Fu¿ zur¿ckgelegt zu haben vergleiche Seite 19 und 20 der Verhandlungsniederschrift). Die BF2 hingegen gab zur Entfernung zum in Inguschetien lebenden Bruder des BF1 an, dass man die Strecke zur Fu¿ nicht zur¿cklegen habe k¿nnen, wenn doch, m¿sse man ¿ber die Berge gehen und dann sei mit einem Fu¿marsch von 8-10 Stunden zu rechnen vergleiche Seite 27 der Verhandlungsniederschrift). Zudem verneinte die BF2 die Frage, ob es au¿er den Aufenthalten beim Bruder noch andere Abwesenheiten gegeben habe. Wenig sp¿ter behauptete die BF2 pl¿tzlich, dass ihr Mann (der BF1) in den Jahren 2000 bis 2007 "st¿ndig auf der Flucht" gewesen w¿re und gab ¿ber Nachfragen an, dass er "von 100 N¿chten vielleicht 5 oder 10 N¿chte" zuhause gewesen w¿re. Sie selbst - so die BF2 in ihren weiteren Ausf¿hrungen - habe die H¿lfte der Zeit bei ihren Eltern und die andere H¿lfte bei den Schwiegereltern gelebt. Das "st¿ndige Verstecken" des BF1 sei auch nach der R¿ckkehr aus Polen notwendig gewesen. Vor diesem Hintergrund ist f¿r den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, wie es den russischen bzw. pro-russischen Sicherheitskr¿ften angesichts dieses Vorbringens m¿glich war, den BF1 "alle zwei / drei Tage" mitgenommen zu haben, so wie von der BF2 vorgebracht vergleiche Seite 29 der Verhandlungsniederschrift). Dass das von den Beschwerdef¿hrern erstattete Fluchtvorbringen ein Konstrukt ist, wird auch angesichts des Vorbringens der BF2 vor dem Bundesasylamt ganz klar ersichtlich, als sie unter anderem hinsichtlich des Zeitraumes von M¿rz bis September 2010, also nach der R¿ckkehr von Polen" behauptete, sie w¿ren st¿ndig auf der Flucht gewesen und h¿tten damit keinen st¿ndigen Wohnort gehabt, weil sie immer verfolgt worden w¿ren. Gleichzeitig brachte sie in diesem Zusammenhang vor, dass sie die Kinder dennoch h¿tten zur Schule schicken k¿nnen, aber sie h¿tte die Kinder immer aus der Schule abholen m¿ssen (AS 356 zu D11 416156-2/2011). Bei tats¿chlichem Bestehen einer Verfolgungsgefahr h¿tten die Beschwerdef¿hrer wohl kaum ihre Kinder der Gefahr einer eventuellen Mitnahme ausgesetzt, was bei dem Besuch einer ¿ffentlichen Schule jederzeit m¿glich gewesen w¿re.

Dar¿ber hinaus weisen auch die von der BF2 vorgebrachten (eigenen) Befragungen verschiedene Widerspr¿che auf: W¿hrend sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die entsprechende Frage nach einer sie selbst betreffenden Befragung damit beantwortete, "2007 und 2008" befragt worden zu sein und die Anzahl auf insgesamt "zwei" Befragungen beschr¿nkte (AS 357 zu D11 416156-2/2011), brachte sie in der m¿ndlichen Verhandlung dazu vor, dass sie im Jahr 2010, in etwa ein oder zwei Monate vor der neuerlichen Ausreise, befragt worden sei. ¿ber Nachfragen, wie oft sie insgesamt angehalten und befragt worden sei, vermeinte die BF2, "viele Male" und erkl¿rte sodann, sich ¿berhaupt nicht erinnern zu k¿nnen (vgl. Seite 29 der Verhandlungsniederschrift). Damit wird nicht nur ein weiterer Widerspruch im Vorbringen der Beschwerdef¿hrer evident, sondern ergibt sich auch ganz klar eine Steigerung des Vorbringens, was nicht f¿r die Glaubw¿rdigkeit der Beschwerdef¿hrer zu sprechen vermag. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein sp¿tes, gesteigertes Vorbringen als unglaubw¿rdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber w¿rde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungen¿tzt vor¿bergehen lassen (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).Dar¿ber hinaus weisen auch die von der BF2 vorgebrachten (eigenen) Befragungen verschiedene Widerspr¿che auf: W¿hrend sie in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die entsprechende Frage nach einer sie selbst betreffenden Befragung damit beantwortete, "2007 und 2008" befragt worden zu sein und die Anzahl auf insgesamt "zwei" Befragungen beschr¿nkte (AS 357 zu D11 416156-2/2011), brachte sie in der m¿ndlichen Verhandlung dazu vor, dass sie im Jahr 2010, in etwa ein oder zwei Monate vor der neuerlichen Ausreise, befragt worden sei. ¿ber Nachfragen, wie oft sie insgesamt angehalten und befragt worden sei, vermeinte die BF2, "viele Male" und erkl¿rte sodann, sich ¿berhaupt nicht erinnern zu k¿nnen vergleiche Seite 29 der Verhandlungsniederschrift). Damit wird nicht nur ein weiterer Widerspruch im Vorbringen der Beschwerdef¿hrer evident, sondern ergibt sich auch ganz klar eine Steigerung des Vorbringens, was nicht f¿r die Glaubw¿rdigkeit der Beschwerdef¿hrer zu sprechen vermag. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht wie der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein sp¿tes, gesteigertes Vorbringen als unglaubw¿rdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber w¿rde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungen¿tzt vor¿bergehen lassen vergleiche VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Vage und der erforderlichen Detailliertheit entbehrend pr¿sentierten sich auch die Angaben des BF1 rund um sein Vorbringen im ersten und (teilweise auch) zweiten Tschetschenienkrieg gek¿mpft zu haben. So brachte der BF1 unter anderem vor, nach dem ersten Tschetschenienkrieg bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges bei der "Garde von MASCHADOV" gewesen zu sein und sein Dienstgrad sei - so der BF1 - jener eines einfachen Soldaten gewesen. ¿ber Befragen, wie stark die Garde gewesen sei bzw. welchen Dienstgrad sein Bruder - sein Vorgesetzter - gehabt habe, zog sich der BF1 auf vage Antworten zur¿ck und vermeinte unter anderem, nicht angeben zu k¿nnen, wie stark die Garde gewesen sei, auch hinsichtlich des Dienstgrades seines Bruders erkl¿rte er, sein Bruder - ein Brigadegeneral - sei der unmittelbare Kommandant eines einfachen Soldaten gewesen. Als der vorsitzende Richter die Unplausibilt¿t seines diesbez¿glichen Vorbringens anmerkte, erwiderte der BF1 lediglich, sie seien nicht so viele Leute gewesen. Insofern der BF1 ¿ber weitere Befragung hinsichtlich seiner aktiven Widerstandst¿tigkeit vorbrachte, in der Verteidigung positioniert und auch Sch¿tze gewesen zu sein, der zudem Instrukteur der Bewaffnung (Sturmgewehr - Kalaschnikow) gewesen sei, kann der erkennende Senat diesem Vorbringen mangels Wissen des BF1 bez¿glich Funktionsweise der Waffe, Reichweite und Kaliber keinerlei Glaubw¿rdigkeit beimessen (vgl. Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Dass es dem vom BF1 erstatteten Vorbringen am Wahrheitsgehalt mangelt, zeigt sich auch insofern, als er wenig sp¿ter behauptete, "nicht offiziell" bei der Armee gewesen zu sein und sein Wissen bzw. Nicht-Wissen bez¿glich des Umgehens mit dem Sturmgewehr damit begr¿ndete, von seinem Bruder unterrichtet worden zu sein. Gleichzeitig ruderte der BF1 insofern zur¿ck und behauptete nunmehr, sein Wissen (somit sein zuvor erstattetes Vorbringen eines Instrukteurs) nicht an andere weitergegeben zu haben (vgl. Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Ebenso wenig konnte der BF1 dar¿ber Auskunft erteilten, wie der Einsatz bzw. die Funktion eines Granatwerfers ausgesehen hatte, auch das Bek¿mpfen eines eindringenden Panzers konnte der BF1 nicht schildern, obwohl dies laut seinem Vorbringen zu seinen Aufgaben geh¿rt haben soll (vgl. Seite 10 ff. der Verhandlungsniederschrift). Auch der Neffe des BF1, der in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 zum Fluchtvorbringen des BF1 befragt worden war, vermag das Vorbringen rund um die behauptete aktive Widerstandst¿tigkeit nicht zu st¿tzen:Vage und der erforderlichen Detailliertheit entbehrend pr¿sentierten sich auch die Angaben des BF1 rund um sein Vorbringen im ersten und (teilweise auch) zweiten Tschetschenienkrieg gek¿mpft zu haben. So brachte der BF1 unter anderem vor, nach dem ersten Tschetschenienkrieg bis zum Beginn des zweiten Tschetschenienkrieges bei der "Garde von MASCHADOV" gewesen zu sein und sein Dienstgrad sei - so der BF1 - jener eines einfachen Soldaten gewesen. ¿ber Befragen, wie stark die Garde gewesen sei bzw. welchen Dienstgrad sein Bruder - sein Vorgesetzter - gehabt habe, zog sich der BF1 auf vage Antworten zur¿ck und vermeinte unter anderem, nicht angeben zu k¿nnen, wie stark die Garde gewesen sei, auch hinsichtlich des Dienstgrades seines Bruders erkl¿rte er, sein Bruder - ein Brigadegeneral - sei der unmittelbare Kommandant eines einfachen Soldaten gewesen. Als der vorsitzende Richter die Unplausibilt¿t seines diesbez¿glichen Vorbringens anmerkte, erwiderte der BF1 lediglich, sie seien nicht so viele Leute gewesen. Insofern der BF1 ¿ber weitere Befragung hinsichtlich seiner aktiven Widerstandst¿tigkeit vorbrachte, in der Verteidigung positioniert und auch Sch¿tze gewesen zu sein, der zudem Instrukteur der Bewaffnung (Sturmgewehr - Kalaschnikow) gewesen sei, kann der erkennende Senat diesem Vorbringen mangels Wissen des BF1 bez¿glich Funktionsweise der Waffe, Reichweite und Kaliber keinerlei Glaubw¿rdigkeit beimessen vergleiche Seite 9 der Verhandlungsniederschrift). Dass es dem vom BF1 erstatteten Vorbringen am Wahrheitsgehalt mangelt, zeigt sich auch insofern, als er wenig sp¿ter behauptete, "nicht offiziell" bei der Armee gewesen zu sein und sein Wissen bzw. Nicht-Wissen bez¿glich des Umgehens mit dem Sturmgewehr damit begr¿ndete, von seinem Bruder unterrichtet worden zu sein. Gleichzeitig ruderte der BF1 insofern zur¿ck und behauptete nunmehr, sein Wissen (somit sein zuvor erstattetes Vorbringen eines Instrukteurs) nicht an andere weitergegeben zu haben vergleiche Seite 10 der Verhandlungsniederschrift). Ebenso wenig konnte der BF1 dar¿ber Auskunft erteilten, wie der Einsatz bzw. die Funktion eines Granatwerfers ausgesehen hatte, auch das Bek¿mpfen eines eindringenden Panzers konnte der BF1 nicht schildern, obwohl dies laut seinem Vorbringen zu seinen Aufgaben geh¿rt haben soll vergleiche Seite 10 ff. der Verhandlungsniederschrift). Auch der Neffe des BF1, der in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 zum Fluchtvorbringen des BF1 befragt worden war, vermag das Vorbringen rund um die behauptete aktive Widerstandst¿tigkeit nicht zu st¿tzen:

Der BF1 erkl¿rte auf die Frage, was der Zeuge (sein Neffe) best¿tigen k¿nne, er k¿nne "vieles" wissen, zumal er wegen seines Vaters, somit seines Bruders, verfolgt worden sei. Sodann gab der BF1 insbesondere an, sein Neffe (Z) k¿nne best¿tigen, dass er (der BF1) am Krieg beteiligt gewesen sei, zumal sie "die ganze Zeit" gemeinsam gedient h¿tten. ¿ber Nachfrage beschr¿nkte der BF1 jene "ganze Zeit" auf die Zeit in Grosny und reduzierte das gemeinsame Dienen auf "ein oder zwei Jahre" (vgl. Seite 17 der Verhandlungsniederschrift). Das Wissen seines Neffen ¿ber seine (des BF1) aktive Widerstandst¿tigkeit begr¿ndete er nochmals unter Hinweis auf das Dienen in "derselben Einheit" und dem gemeinsamen K¿mpfen in Grosny (vgl. Seite 17 und 18 der Verhandlungsniederschrift). Der Neffe des BF1 best¿tigte im Rahmen seiner Einvernahme durch den vorsitzenden Richter weder eine aktive Beteiligung w¿hrend des Krieges noch ein gemeinsames K¿mpfen mit dem BF1 ("Ich habe ¿berhaupt nicht gek¿mpft. Auch nicht mit meinem Onkel (BF1); vgl. Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Wenig nachvollziehbar mutet ¿berdies an, dass der BF1 im Vergleich zu seinem Neffen weder ¿ber die Einheit berichten konnte, in der er - seinen Angaben zufolge - gedient habe, auch die Darlegung der Strukturen innerhalb der Einheit war dem BF1 - im Gegensatz zu seinem Neffen - nicht m¿glich (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Absolut unnachvollziehbar ist f¿r den erkennenden Senat zudem, dass der BF1 im Vergleich zu seinem Neffen nicht dar¿ber zu berichten vermochte, dass er (der BF1) in einer Unterabteilung namens "XXXX" aktiv gewesen sei und dass der Kommandant des BF1 seit neun Jahren im Gef¿ngnis sitze (vgl. Seite 22 der Verhandlungsniederschrift). Als der vorsitzende Richter mit diesem Umstand konfrontierte und den BF1 fragte, warum sein Neffe wisse, dass er bei der Einheit "XXXX" t¿tig gewesen sei, vermeinte der BF1 ohne weitere Erkl¿rung, jetzt falle es ihm wieder ein, er habe dieses Detail einfach vergessen (vgl. Seite 23 der Verhandlungsniederschrift). Insofern der BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 10.09.2013 pl¿tzlich vermeint, er wolle erg¿nzend vorbringen, dass er als Teilnehmer der Spezialeinheit "XXXX" Befehle des Staates ausgef¿hrt habe, vermag dies an den bestehenden Zweifeln an der Glaubw¿rdigkeit rund um sein Vorbringen hinsichtlich seiner aktiven Widerstandst¿tigkeit nichts zu ¿ndern. Vielmehr dr¿ngt das in der m¿ndlichen Verhandlung vom 10.09.2013 pl¿tzlich dargelegte Wissen ¿ber die Einheit "XXXX", wonach es sich dabei um eine Gruppe von 15 Personen gehandelt haben soll und seine nunmehrigen Ausf¿hrungen ¿ber die Zerst¿rung eines durchbrechenden Panzers den Verdacht auf, dass sich der BF1 jenes Wissen nachtr¿glich angeeignet hat, andernfalls h¿tte der BF1 bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 ausf¿hrlich dar¿ber berichten k¿nnen. Die berechtigten Zweifel am erstatteten Vorbringen des BF1 wurden in der Beschwerdeverhandlung vom 10.09.2013 aber auch insofern untermauert, als er behauptete, sein damaliger Kommandant namens XXXX, dessen Familienname in Vergessenheit geraten sei, sitze seit etwa vier Jahren im Gef¿ngnis, w¿hrend sein Neffe in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 angab, dass der Kommandant bereits das neunte Jahr im Gef¿ngnis sitze, somit m¿sse es im Jahr 2013 bereits das elfte Jahr sein (vgl. Seite 7 der Verhandlungsniederschrift vom 10.09.2013).Der BF1 erkl¿rte auf die Frage, was der Zeuge (sein Neffe) best¿tigen k¿nne, er k¿nne "vieles" wissen, zumal er wegen seines Vaters, somit seines Bruders, verfolgt worden sei. Sodann gab der BF1 insbesondere an, sein Neffe (Z) k¿nne best¿tigen, dass er (der BF1) am Krieg beteiligt gewesen sei, zumal sie "die ganze Zeit" gemeinsam gedient h¿tten. ¿ber Nachfrage beschr¿nkte der BF1 jene "ganze Zeit" auf die Zeit in Grosny und reduzierte das gemeinsame Dienen auf "ein oder zwei Jahre" vergleiche Seite 17 der Verhandlungsniederschrift). Das Wissen seines Neffen ¿ber seine (des BF1) aktive Widerstandst¿tigkeit begr¿ndete er nochmals unter Hinweis auf das Dienen in "derselben Einheit" und dem gemeinsamen K¿mpfen in Grosny vergleiche Seite 17 und 18 der Verhandlungsniederschrift). Der Neffe des BF1 best¿tigte im Rahmen seiner Einvernahme durch den vorsitzenden Richter weder eine aktive Beteiligung w¿hrend des Krieges noch ein gemeinsames K¿mpfen mit dem BF1 ("Ich habe ¿berhaupt nicht gek¿mpft. Auch nicht mit meinem Onkel (BF1); vergleiche Seite 20 der Verhandlungsniederschrift). Wenig nachvollziehbar mutet ¿berdies an, dass der BF1 im Vergleich zu seinem Neffen weder ¿ber die Einheit berichten konnte, in der er - seinen Angaben zufolge - gedient habe, auch die Darlegung der Strukturen innerhalb der Einheit war dem BF1 - im Gegensatz zu seinem Neffen - nicht m¿glich vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Absolut unnachvollziehbar ist f¿r den erkennenden Senat zudem, dass der BF1 im Vergleich zu seinem Neffen nicht dar¿ber zu berichten vermochte, dass er (der BF1) in einer Unterabteilung namens "XXXX" aktiv gewesen sei und dass der Kommandant des BF1 seit neun Jahren im Gef¿ngnis sitze vergleiche Seite 22 der Verhandlungsniederschrift). Als der vorsitzende Richter mit diesem Umstand konfrontierte und den BF1 fragte, warum sein Neffe wisse, dass er bei der Einheit "XXXX" t¿tig gewesen sei, vermeinte der BF1 ohne weitere Erkl¿rung, jetzt falle es ihm wieder ein, er habe dieses Detail einfach vergessen vergleiche Seite 23 der Verhandlungsniederschrift). Insofern der BF1 in der Beschwerdeverhandlung vom 10.09.2013 pl¿tzlich vermeint, er wolle erg¿nzend vorbringen, dass er als Teilnehmer der Spezialeinheit "XXXX" Befehle des Staates ausgef¿hrt habe, vermag dies an den bestehenden Zweifeln an der Glaubw¿rdigkeit rund um sein Vorbringen hinsichtlich seiner aktiven Widerstandst¿tigkeit nichts zu ¿ndern. Vielmehr dr¿ngt das in der m¿ndlichen Verhandlung vom 10.09.2013 pl¿tzlich dargelegte Wissen ¿ber die Einheit "XXXX", wonach es sich dabei um eine Gruppe von 15 Personen gehandelt haben soll und seine nunmehrigen Ausf¿hrungen ¿ber die Zerst¿rung eines durchbrechenden Panzers den Verdacht auf, dass sich der BF1 jenes Wissen nachtr¿glich angeeignet hat, andernfalls h¿tte der BF1 bereits in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 ausf¿hrlich dar¿ber berichten k¿nnen. Die berechtigten Zweifel am erstatteten Vorbringen des BF1 wurden in der Beschwerdeverhandlung vom 10.09.2013 aber auch insofern untermauert, als er behauptete, sein damaliger Kommandant namens römisch 40 , dessen Familienname in Vergessenheit geraten sei, sitze seit etwa vier Jahren im Gef¿ngnis, w¿hrend sein Neffe in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 angab, dass der Kommandant bereits das neunte Jahr im Gef¿ngnis sitze, somit m¿sse es im Jahr 2013 bereits das elfte Jahr sein vergleiche Seite 7 der Verhandlungsniederschrift vom 10.09.2013).

Wenn in der Stellungnahme vom 30.10.2013 dazu ausgef¿hrt wird, dass die milit¿rische Ausbildung und das dadurch erlangte Fachwissen in ¿sterreich mit gro¿er Wahrscheinlichkeit nicht deckungsgleich auf milit¿rische Ausbildungen und Strukturen der teils nicht gut organisierten Widerstandsgruppen und Personen mit niederem Rang und Ausbildung anzuwenden sei, womit das Nicht-Wissen zu Details ¿ber verwendete Waffen, Gr¿¿e der milit¿rischen Einheiten und den Ablauf von milit¿rischen Operationen zu erkl¿ren versucht wurde, ist anzumerken, dass der Eindruck, dass das vom BF1 erstattete Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht, nicht ausschlie¿lich daraus resultiert, weil er weder ¿ber verwendete Waffen, die Zerst¿rung eines Panzers bzw. den Ablauf von milit¿rischen Operationen berichten konnte, sondern findet dieser Eindruck, den der erkennende Senat in den m¿ndlichen Verhandlungen gewonnen hat, insbesondere darin seinen Niederschlag, als der BF1 - wie oben ausf¿hrlich dargelegt - in der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 weder den Namen der Spezialeinheit angeben konnte, auch ¿ber die St¿rke der Einheit konnte er nicht berichten und die Darlegung der Strukturen innerhalb dieser Einheit, unter anderem welche Person in welcher Position Befehle erteilen kann, vermochte er ebenso wenig zu schildern. Dieses Nicht-Wissen, was bei tats¿chlicher Zugeh¿rigkeit vorgenannter Einheit wohl erstattet werden h¿tte k¿nnen, in Kumulation mit den detailarmen und widerspr¿chlichen Angaben des BF1 im Vergleich zu jenem Vorbringen seines Neffen l¿sst den erkennenden Senat nur zu dem Schluss kommen, dass das vom BF1 erstattete Vorbringen nicht der Wahrheit entspricht.

Nicht unerw¿hnt bleiben darf auch, dass auch hinsichtlich des Bruders des BF1, XXXX der im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg in hoher milit¿rischer Position aktiv gewesen sein soll, wodurch dem BF1 - als m¿nnlichen Familienangeh¿rigen eines K¿mpfers - wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat drohen soll, Widerspr¿che im Aussageverhalten des BF1 in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seines Neffen auftaten. Zun¿chst ist anzumerken, dass sich der BF1 bereits bei der Frage, welche Dienstgrade sein Bruder gehabt habe, auf eine vage Antwort zur¿ckzog und letztlich nach seiner Behauptung, sein Bruder habe "viele Dienstgrade" gehabt, vermeinte, er wisse nicht, wie viele es gewesen seien, weil er (der BF1) pers¿nlich die Dokumente seines Bruders aufgrund seines Befehls habe vergraben m¿ssen (vgl. Seite 18 und 19 der Verhandlungsniederschrift). Dass beispielsweise der Dienstgrad des Bruders des BF1, n¿mlichXXXXseitens des BF1 - im Gegensatz zu seinem Neffen - nicht vorgebracht werden konnte, obwohl der BF1 - gem¿¿ seinem Vorbringen - in der Einheit, die von seinem Bruder gef¿hrt worden sein soll, aktiver Widerstandsk¿mpfer gewesen sein soll, ist ein weiteres Indiz daf¿r, dass der erkennende Senat am dem erstatteten Vorbringen des BF1 massiv zweifelt.Nicht unerw¿hnt bleiben darf auch, dass auch hinsichtlich des Bruders des BF1, römisch 40 der im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg in hoher milit¿rischer Position aktiv gewesen sein soll, wodurch dem BF1 - als m¿nnlichen Familienangeh¿rigen eines K¿mpfers - wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat drohen soll, Widerspr¿che im Aussageverhalten des BF1 in sich und in Zusammenschau mit den Angaben seines Neffen auftaten. Zun¿chst ist anzumerken, dass sich der BF1 bereits bei der Frage, welche Dienstgrade sein Bruder gehabt habe, auf eine vage Antwort zur¿ckzog und letztlich nach seiner Behauptung, sein Bruder habe "viele Dienstgrade" gehabt, vermeinte, er wisse nicht, wie viele es gewesen seien, weil er (der BF1) pers¿nlich die Dokumente seines Bruders aufgrund seines Befehls habe vergraben m¿ssen vergleiche Seite 18 und 19 der Verhandlungsniederschrift). Dass beispielsweise der Dienstgrad des Bruders des BF1, n¿mlichXXXXseitens des BF1 - im Gegensatz zu seinem Neffen - nicht vorgebracht werden konnte, obwohl der BF1 - gem¿¿ seinem Vorbringen - in der Einheit, die von seinem Bruder gef¿hrt worden sein soll, aktiver Widerstandsk¿mpfer gewesen sein soll, ist ein weiteres Indiz daf¿r, dass der erkennende Senat am dem erstatteten Vorbringen des BF1 massiv zweifelt.

Auch die vorgelegten Internetausdrucke, die der BF1 in seiner Einvernahme vom 21.04.2011 zum Beweis seines Vorbringens vorgelegt hatte, vermag das Vorbringen rund um seinen Bruder und die daraus resultierende Verfolgungsgefahr betreffend den BF1 nicht zu st¿tzen:

Zun¿chst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der BF1 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.04.2011 selbst angab, dass er vor seinem Ankommen in ¿sterreich von dem Tod seines Bruders erfahren habe und legte er dazu mehrere Internetausdrucke vor, in denen ¿ber die Ermordung seines Bruders nachgelesen werden k¿nne (AS 388 und 389). Bereits das Bundesasylamt konstatierte in seinem Bescheid zu den vorgelegten Internetausdrucken v¿llig zur Recht einen Widerspruch, als einerseits davon gesprochen werde, dass der Bruder des BF1 im Jahre 1999 umgebracht worden w¿re, eine andere Quelle datierte den Todeszeitpunkt in das Jahr 2000 (AS 427 bis 431). Auch den weiterf¿hrenden Gedanken der belangten Beh¿rde, der seitens des erkennenden Senates v¿llig best¿tigt wird, n¿mlich dass es in diesem Zusammenhang ¿u¿erst widerspr¿chlich und aus diesem Grunde nicht glaubhaft erscheint, dass man - wie den Angaben des BF1 entnommen werden k¿nne - noch im Jahr 2010 nach seiner R¿ckkehr aus Polen gewaltsam versucht haben soll, ¿ber den BF1 den Aufenthaltsort seines Bruders zu erhalten, ist doch realistischer Weise davon auszugehen, dass zu diesem Zeitpunkt auch die Heimatbeh¿rden bereits Kenntnis von dem Tod seines Bruders hatten. Im ¿brigen zeigen auch die Angaben der BF2 in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 21.04.2011 ganz klar, dass es sich beim Vorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt, als diese wiederum behauptete, sie w¿ssten nicht, ob der Bruder ihres Ehemannes (BF1) noch am Leben w¿re (AS 359 zu D11 416156-2/2011).

Umso ¿berraschender und damit ein weiteres Indiz f¿r die absolute Unglaubw¿rdigkeit des erstatteten Vorbringens ist jedoch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Neffen des BF1, somit Sohn des Bruders des BF1, der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 rund um seinen Vater angab, seine Mutter habe ihm w¿hrend eines Telefonats vor zwei Monaten dar¿ber berichtet, dass "die Leute" noch immer kommen w¿rden und dass sie bis jetzt noch nach ihrem Mann (dem Vater des Neffen des BF1 / Bruder des BF1) befragt w¿rde, zumal davon ausgegangen w¿rde, dass er vielleicht "irgendwo" in Dagestan k¿mpfe. Sie selbst [gemeint: seine Mutter] h¿tte in Russland nach ihrem Mann gesucht, um sich von diesen Vorw¿rfen zu befreien, zudem h¿tte sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Damit waren auch die vorgelegten Internetausdrucke in keiner Weise geeignet, seine Angaben in Bezug auf gegen ihn pers¿nlich gerichtete Verfolgungshandlungen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Dar¿ber hinaus wird der Name des BF1 in den vorgelegten Internetausdrucken an keiner Stelle erw¿hnt und ist weder daraus abzuleiten, dass von staatlicher Seite irgendein Interesse an der Person des BF1 besteht, noch kann in den vorgelegten Internetausdrucken ein sonstiger Beleg f¿r seine dargelegte Fluchtgeschickte gefunden werden.Umso ¿berraschender und damit ein weiteres Indiz f¿r die absolute Unglaubw¿rdigkeit des erstatteten Vorbringens ist jedoch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen des Neffen des BF1, somit Sohn des Bruders des BF1, der im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 14.12.2011 rund um seinen Vater angab, seine Mutter habe ihm w¿hrend eines Telefonats vor zwei Monaten dar¿ber berichtet, dass "die Leute" noch immer kommen w¿rden und dass sie bis jetzt noch nach ihrem Mann (dem Vater des Neffen des BF1 / Bruder des BF1) befragt w¿rde, zumal davon ausgegangen w¿rde, dass er vielleicht "irgendwo" in Dagestan k¿mpfe. Sie selbst [gemeint: seine Mutter] h¿tte in Russland nach ihrem Mann gesucht, um sich von diesen Vorw¿rfen zu befreien, zudem h¿tte sie eine Anzeige bei der Polizei erstattet vergleiche Seite 21 der Verhandlungsniederschrift). Damit waren auch die vorgelegten Internetausdrucke in keiner Weise geeignet, seine Angaben in Bezug auf gegen ihn pers¿nlich gerichtete Verfolgungshandlungen Glaubhaftigkeit zu verleihen. Dar¿ber hinaus wird der Name des BF1 in den vorgelegten Internetausdrucken an keiner Stelle erw¿hnt und ist weder daraus abzuleiten, dass von staatlicher Seite irgendein Interesse an der Person des BF1 besteht, noch kann in den vorgelegten Internetausdrucken ein sonstiger Beleg f¿r seine dargelegte Fluchtgeschickte gefunden werden.

Was das in Vorlage gebrachte Foto anbelangt, worauf - so der BF1 - sein Bruder gemeinsam mit Doka UMAROV abgebildet sein soll, ist zu bedenken, dass seitens des BF1 kein weiteres Bildmaterial zur Vorlage gebracht wurde, in etwa eine Abbildung des BF1 gemeinsam mit seinem Bruder, um mit Sicherheit davon ausgehen zu k¿nnen, dass es sich bei der auf dem vorgelegten Foto genannten Person tats¿chlich um den Bruder des BF1 handelt. Angesichts dieses Umstandes sowie in Anbetracht der massiven Widerspr¿che vermag der erkennende Senat dem vorgelegten Foto keinen entscheidungsrelevanten Beweiswert zuzuerkennen.

Auch dass der BF1 gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2010 freiwillig in die Russische F¿deration respektive Tschetschenien zur¿ckkehrte, obwohl ihm und seiner Familie von den polnischen Beh¿rden subsidi¿rer Schutz gew¿hrt worden war, deutet nicht darauf hin, dass die russischen bzw. pro russischen Sicherheitskr¿fte ein besonderes Interesse am BF1 gehabt haben. Insofern der BF1 in diesem Zusammenhang erkl¿rend ins Treffen f¿hrte, dass in Polen lebende "Leute" Blutrache gegen ihn ver¿ben h¿tten wollen und dass diese Blutrache prim¿r gegen seinen Bruder erkl¿rt worden w¿re, und zwar im Dorf XXXX, in Tschetschenien, ist festzuhalten, dass der erkennende Senat in keiner Weise nachvollziehen kann, dass der BF1 genau zu dieser Quelle der Blutrache freiwillig zur¿ckkehrt, wenn tats¿chlich Verfolgungsgefahr gegen den BF1 und seine Familie besteht.Auch dass der BF1 gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2010 freiwillig in die Russische F¿deration respektive Tschetschenien zur¿ckkehrte, obwohl ihm und seiner Familie von den polnischen Beh¿rden subsidi¿rer Schutz gew¿hrt worden war, deutet nicht darauf hin, dass die russischen bzw. pro russischen Sicherheitskr¿fte ein besonderes Interesse am BF1 gehabt haben. Insofern der BF1 in diesem Zusammenhang erkl¿rend ins Treffen f¿hrte, dass in Polen lebende "Leute" Blutrache gegen ihn ver¿ben h¿tten wollen und dass diese Blutrache prim¿r gegen seinen Bruder erkl¿rt worden w¿re, und zwar im Dorf römisch 40 , in Tschetschenien, ist festzuhalten, dass der erkennende Senat in keiner Weise nachvollziehen kann, dass der BF1 genau zu dieser Quelle der Blutrache freiwillig zur¿ckkehrt, wenn tats¿chlich Verfolgungsgefahr gegen den BF1 und seine Familie besteht.

Insofern in der Stellungnahme vom 30.10.2013 eine Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, Urteil im Fall I.K. vs. Austria (Nr. 2964/12) zitiert wird, wonach ¿hnlich wie im Fall des EGMR, wo der Mutter dieses Beschwerdef¿hrers auf Basis desselben Sachverhaltes in ¿sterreich Asyl gew¿hrt wurde, sei die Verfolgungsgefahr des Neffen des BF1 von ¿sterreichischen Beh¿rden als glaubhaft und nachvollziehbar beurteilt und ihm die Fl¿chtlingseigenschaft zuerkannt worden. Da die Verfolgungsgefahr des BF1 eng mit den Problemen des Bruders bzw. der gesamten Familie und somit des asylberechtigten Neffen verkn¿pft w¿re, sei auch dem BF1 Asyl zu gew¿hren. F¿r den erkennenden Senat des Asylgerichtshof kommt im gegenst¿ndlichen Fall die eingangs zitierte Entscheidung des EGMR angesichts der zahlreichen Widerspr¿che und Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des BF1 nicht zum Tragen, da der BF1 nicht glaubhaft machen konnte, aufgrund seines Bruders im Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen zu sein bzw. im Falle einer R¿ckkehr ausgesetzt zu sein.Insofern in der Stellungnahme vom 30.10.2013 eine Entscheidung des EGMR vom 28.03.2013, Urteil im Fall römisch eins.K. vs. Austria (Nr. 2964/12) zitiert wird, wonach ¿hnlich wie im Fall des EGMR, wo der Mutter dieses Beschwerdef¿hrers auf Basis desselben Sachverhaltes in ¿sterreich Asyl gew¿hrt wurde, sei die Verfolgungsgefahr des Neffen des BF1 von ¿sterreichischen Beh¿rden als glaubhaft und nachvollziehbar beurteilt und ihm die Fl¿chtlingseigenschaft zuerkannt worden. Da die Verfolgungsgefahr des BF1 eng mit den Problemen des Bruders bzw. der gesamten Familie und somit des asylberechtigten Neffen verkn¿pft w¿re, sei auch dem BF1 Asyl zu gew¿hren. F¿r den erkennenden Senat des Asylgerichtshof kommt im gegenst¿ndlichen Fall die eingangs zitierte Entscheidung des EGMR angesichts der zahlreichen Widerspr¿che und Unstimmigkeiten im Aussageverhalten des BF1 nicht zum Tragen, da der BF1 nicht glaubhaft machen konnte, aufgrund seines Bruders im Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen zu sein bzw. im Falle einer R¿ckkehr ausgesetzt zu sein.

Dar¿ber hinaus belegen auch die der Entscheidung zugrunde gelegten L¿nderberichte, dass ehemalige K¿mpfer und deren Familienangeh¿rige gegenw¿rtig nur in Ausnahmef¿llen einer realen Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind und dass das Bestehen einer tats¿chlichen Gef¿hrdung im Einzelfall untersucht werden m¿sste. Dieser Umstand, n¿mlich die im konkreten "Einzelfall" bestehende Gef¿hrdung konnte im gegenst¿ndlichen Fall angesichts der im vorliegenden Verfahren zutage getretenen zahlreichen Widerspr¿che und Ungereimtheiten nicht festgestellt werden, wodurch sich auch keine Anhaltspunkte daf¿r ergeben, dass es sich gerade beim BF1 um einen solchen Ausnahmefall handeln w¿rde.

Was die dargelegten Widerspr¿che anbelangt, ¿bersieht der erkennende Senat keineswegs, dass die vorliegende (und auch den Feststellungen zugrunde gelegte) posttraumatische Belastungsst¿rung des BF1 eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung seiner Aussagen erfordert, doch betreffend die Widerspr¿che im gegenst¿ndlichen Fall einerseits nicht blo¿e Details, sondern gewisserma¿en die "Eckpfeiler" der Fluchtgr¿nde, sodass die psychische Erkrankung nicht Ursache f¿r eine derartige H¿ufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann (der BF1 vermittelte auch in den Beschwerdeverhandlungen nicht den Eindruck, der Verhandlungssituation psychisch nicht gewachsen zu sein). Andererseits bleibt ein erheblicher Teil der Widerspr¿che und Ungereimtheiten nicht auf die Aussagen des BF1 beschr¿nkt: Auch seine Ehefrau (die BF2) sowie sein Neffe, der in der m¿ndlichen Verhandlung vom 14.12.2011 als Zeuge befragt worden war, machten widerspr¿chliche Angaben zu den fluchtausl¿senden Ereignissen, zudem steigerte die BF2 das Fluchtvorbringen. Ferner darf nicht unber¿cksichtigt bleiben, dass auch in den vom erkennenden Senat in Auftrag gegebenen Sachverst¿ndigengutachten die massiven Erinnerungsl¿cken des BF1 nicht mit seiner psychischen Erkrankung erkl¿rt werden konnten, auch wenn dieser Umstand - wie bereits eingangs festgehalten - nat¿rlich eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung seiner Aussagen verlangt. Die BF2 wiederum verweigerte eine Begutachtung durch einen Sachverst¿ndigen, wodurch ihre Aussagen, wonach sie (unter anderem ¿ber kurz zur¿ckliegende) Ereignisse deswegen nicht berichten k¿nne, weil sie sich nicht erinnern k¿nne, lediglich als unglaubw¿rdige Schutzbehauptungen qualifiziert werden k¿nnen.

In Summe kommt der erkennende Senat des Asylgerichtshofes zum Ergebnis, dass das Vorbringen des BF1, auf welches auch die BF2 ihren Fluchtgrund st¿tzt, nicht glaubw¿rdig ist und der BF1 im Herkunftsstaat keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war und auch nicht ist. Vielmehr hat der BF1 aus asylfremden Motiven den Herkunftsstaat verlassen.

II. 4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei. 4. Rechtlich folgt daraus:

II.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die urspr¿nglich zust¿ndige Berufungsbeh¿rde, der Unabh¿ngige Bundesasylsenat aufgel¿st, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in s¿mtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuf¿hren sind, an die Stelle des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates (vgl. dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).römisch zwei.4.1. Mit 1. Juli 2008 wurde die urspr¿nglich zust¿ndige Berufungsbeh¿rde, der Unabh¿ngige Bundesasylsenat aufgel¿st, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Der Asylgerichtshof tritt in s¿mtlichen Verfahren, somit auch in jenen Verfahren, die nach dem AsylG 1997 weiterzuf¿hren sind, an die Stelle des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates vergleiche dazu AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Gem¿¿ ¿ 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verst¿ndlichen Sprache zu enthalten.Gem¿¿ ¿ 22 Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verst¿ndlichen Sprache zu enthalten.

Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿berGem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbeh¿rde, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbeh¿rde, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

Im gegenst¿ndlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Gesch¿ftsverteilung zust¿ndigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenst¿ndlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Gesch¿ftsverteilung zust¿ndigen Senat zu entscheiden ist.

II.4.2. Gem¿¿ ¿ 73 Abs. 1 AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mitrömisch zwei.4.2. Gem¿¿ ¿ 73 Absatz eins, AsylG 2005 tritt dieses Bundesgesetz mit

1. J¿nner 2006 in Kraft und ist gem¿¿ ¿ 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anh¿ngig waren. Im gegenst¿ndlichen Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.09.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen des AsylG 2005 zur Anwendung gelangen.1. J¿nner 2006 in Kraft und ist gem¿¿ ¿ 75 Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31. Dezember 2005 noch nicht anh¿ngig waren. Im gegenst¿ndlichen Verfahren wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 29.09.2010 gestellt, weshalb die Bestimmungen des AsylG 2005 zur Anwendung gelangen.

Gem¿¿ ¿ 73 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 135/2009, treten die ¿¿ 2 Abs. 1 Z 22, 4 Abs. 4 Z 2 und 3, 17 Abs. 3, 34 Abs. 6 Z 2 und 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 135/2009 mit 01. J¿nner 2010 in Kraft.Gem¿¿ ¿ 73 Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, treten die ¿¿ 2 Absatz eins, Ziffer 22, 4, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, 17 Absatz 3, 34, Absatz 6, Ziffer 2 und 57 Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, mit 01. J¿nner 2010 in Kraft.

II.4.3. Zu Spruchteil I des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides:

Gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I 100/2005 ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.Gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.

Fl¿chtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.Fl¿chtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde.Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Diese liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). F¿r eine "wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu bef¿rchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Diese liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). F¿r eine "wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu bef¿rchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gr¿nden zu bef¿rchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gr¿nden zu bef¿rchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Zun¿chst ist festzuhalten, dass nach st¿ndiger Rechtsprechung des Asylbeh¿rden, aber auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht von einer Gruppenverfolgung (generelle asylrelevante Verfolgung nur allein wegen der Zugeh¿rigkeit zur tschetschenischen Ethnie) gesprochen werden kann (z.B. UBAS v. 24.01.2007, Zl. 254.119/0-VIII/22/04, UBAS

v. 27.01.2007, Zl. 256.753/5E-VIII/22/05, u.v.a.m.; VwGH v. 19.12.2007, Zl. 2006/20/0771, VwGH v. 26.06.2008, Zl. 2006/20/0685, u. a.). Es ist daher zu pr¿fen, ob eine individuelle Verfolgungsgefahr vorliegt.

In Summe erweist sich die vom Beschwerdef¿hrer behauptete Verfolgung als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweisw¿rdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubw¿rdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gr¿nde, die gegen eine R¿ckkehr in die Russische F¿deration sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen und den Eingaben nicht ersichtlich und k¿nnen auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdef¿hrer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Fl¿chtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.In Summe erweist sich die vom Beschwerdef¿hrer behauptete Verfolgung als nicht glaubhaft, wie im Rahmen der Beweisw¿rdigung umfassend dargestellt worden ist. Da das Vorbringen des Beschwerdef¿hrers hinsichtlich einer zielgerichteten Verfolgung seiner Person unglaubw¿rdig ist, konnte es auch der rechtlichen Beurteilung nicht zu Grunde gelegt werden. Andere Gr¿nde, die gegen eine R¿ckkehr in die Russische F¿deration sprechen, sind aus dem Beschwerdevorbringen und den Eingaben nicht ersichtlich und k¿nnen auch von Amts wegen nicht festgestellt werden. Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass dem Beschwerdef¿hrer im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Fl¿chtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.

II.4.4. Zu Spruchteil II des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch zwei des angefochtenen Bescheides:

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde". Nach ¿ 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 AsylG 2005 zu verbinden. Antr¿ge auf internationalen Schutz sind bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist einem Fremden gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde". Nach ¿ 8 Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung ¿ber die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach ¿ 3 AsylG 2005 zu verbinden. Antr¿ge auf internationalen Schutz sind bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (¿ 11) offen steht.

¿ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschr¿nkt den Pr¿fungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gem¿¿ ¿ 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, idF BGBl. I 4/2008, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangeh¿rigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines fr¿heren gew¿hnlichen Aufenthaltes.¿ 8 Absatz eins, AsylG 2005 beschr¿nkt den Pr¿fungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gem¿¿ ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangeh¿rigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines fr¿heren gew¿hnlichen Aufenthaltes.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidi¿ren Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ¿ 8 AsylG 1997 iVm ¿ 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gef¿hrdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzf¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidi¿ren Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu ¿ 8 AsylG 1997 in Verbindung mit ¿ 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gef¿hrdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzf¿higkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits l¿ngere Zeit zur¿ckliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umst¿nde hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des ¿ 8 AsylG 1997 (nunmehr: ¿ 8 Abs. 1 AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des ¿ 8 AsylG 1997 (nunmehr: ¿ 8 Absatz eins, AsylG) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011).

Zur Frage, ob es begr¿ndete Anhaltspunkte daf¿r gibt, dass durch die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt w¿rde, war Folgendes zu erw¿gen:Zur Frage, ob es begr¿ndete Anhaltspunkte daf¿r gibt, dass durch die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt w¿rde, war Folgendes zu erw¿gen:

Der Beschwerdef¿hrer leidet festgestellter Ma¿en an einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung und einer schweren depressiven Episode. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdef¿hrers ist derzeit schlecht und ¿u¿erst labil, dies hat sich insbesondere durch die Aufnahme in station¿re Behandlung des Beschwerdef¿hrers in der XXXX f¿r den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt. Der Beschwerdef¿hrer erh¿lt aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikament¿se Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem station¿ren Aufenthalt in der XXXX wieder engmaschig angelegt wurde. Der Beschwerdef¿hrer ben¿tigt derzeit - wie auch in den Sachverst¿ndigengutachten attestiert wurde - eine weiterf¿hrende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allf¿llige Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in die Russische F¿deration respektive Tschetschenien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdef¿hrers bei einer R¿ckkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bed¿rfnisse des Beschwerdef¿hrers zugeschnittene Behandlungsm¿glichkeiten gegeben sind. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Beschwerdef¿hrer in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein wird am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fu¿ zu fassen und das f¿r sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es kann daher nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdef¿hrer und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten k¿nnten.Der Beschwerdef¿hrer leidet festgestellter Ma¿en an einer Posttraumatischen Belastungsst¿rung und einer schweren depressiven Episode. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdef¿hrers ist derzeit schlecht und ¿u¿erst labil, dies hat sich insbesondere durch die Aufnahme in station¿re Behandlung des Beschwerdef¿hrers in der römisch 40 f¿r den Zeitraum von fast drei Wochen infolge suizidaler Einengung gezeigt. Der Beschwerdef¿hrer erh¿lt aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine medikament¿se Behandlung sowie eine begleitende psychiatrisch-therapeutische Betreuung, die insbesondere seit dem station¿ren Aufenthalt in der römisch 40 wieder engmaschig angelegt wurde. Der Beschwerdef¿hrer ben¿tigt derzeit - wie auch in den Sachverst¿ndigengutachten attestiert wurde - eine weiterf¿hrende engmaschige Behandlung durch eine/n erfahrene/n Spezialisten/-in. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allf¿llige Abschiebung des Beschwerdef¿hrers in die Russische F¿deration respektive Tschetschenien kann bei Beachtung der konkreten Einzelsituation in ihrer Gesamtheit vor dem Hintergrund der allgemeinen Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdef¿hrers bei einer R¿ckkehr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt nicht massiv verschlechtert und keine ausreichende medizinische Versorgung und spezielle, auf die Bed¿rfnisse des Beschwerdef¿hrers zugeschnittene Behandlungsm¿glichkeiten gegeben sind. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass der Beschwerdef¿hrer in seiner derzeitigen gesundheitlichen Situation nicht in der Lage sein wird am ohnehin als schwierig zu bezeichnenden tschetschenischen Arbeitsmarkt Fu¿ zu fassen und das f¿r sich und seine Familie Lebensnotwendige zu erwirtschaften. Es kann daher nicht mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdef¿hrer und seine Familie bei einer Verbringung in ihren Herkunftsstaat in eine als unmenschlich zu bezeichnende Lage geraten k¿nnten.

Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration in seinem Heimatland aus diesem Grund eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdef¿hrer im Falle einer R¿ckkehr in die Russische F¿deration in seinem Heimatland aus diesem Grund eine Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK droht.

II.4.5. Zu Spruchpunkt III. des gegenst¿ndlichen Erkenntnisses:römisch zwei.4.5. Zu Spruchpunkt römisch drei. des gegenst¿ndlichen Erkenntnisses:

Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009, ist einem Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Beh¿rde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ¿ber Antrag des Fremden vom Bundesasylamt f¿r jeweils ein weiteres Jahr verl¿ngert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskr¿ftigen Entscheidung ¿ber die Verl¿ngerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verl¿ngerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gem¿¿ ¿ 8 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist einem Fremden, dem der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Beh¿rde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Fall des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ¿ber Antrag des Fremden vom Bundesasylamt f¿r jeweils ein weiteres Jahr verl¿ngert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskr¿ftigen Entscheidung ¿ber die Verl¿ngerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verl¿ngerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Folglich war dem Beschwerdef¿hrer die im Spruch angef¿hrte Aufenthaltsberechtigung als subsidi¿r Schutzberechtigter f¿r die Dauer eines Jahres zu erteilen.

II.4.6. Zu Spruchpunkt IV.:römisch zwei.4.6. Zu Spruchpunkt römisch vier.:

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten und des damit verbundenen Aufenthaltsrechtes war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, n¿mlich die Ausweisung in das Herkunftsland, ersatzlos zu beheben.Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten und des damit verbundenen Aufenthaltsrechtes war Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, n¿mlich die Ausweisung in das Herkunftsland, ersatzlos zu beheben.

Es war somit spruchgem¿¿ zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Beweise, Gesamtbetrachtung, gesteigertes Vorbringen, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, medizinische Versorgung, psychische Störung, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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