TE AsylGH Erkenntnis 2013/11/29 S2 438824-1/2013

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Veröffentlicht am 29.11.2013
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Norm

AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S2 438.824-1/2013/3E

S2 438.825-1/2013/3E

S2 438.826-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX, 2.) des mj. XXXX, 3.) des mj. XXXX, alle StA Russische Föderation, 2.)-3.) vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 08.11.2013, Zl. 13 13.224 ad 1.), 13 13.225 ad 2.), 13Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 , 3.) des mj. römisch 40 , alle StA Russische Föderation, 2.)-3.) vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 08.11.2013, Zl. 13 13.224 ad 1.), 13 13.225 ad 2.), 13

13.226 ad 3.), jeweils zu Recht erkannt:

Den Beschwerden wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 3. Satz stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die 1.-BF ist die Mutter der minderjährigen 2. und 3.-BF. Die BF gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 12.09.2013 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, dabei brachten die BF ihre im Jahr 2013 ausgestellten Reisepässe in Vorlage.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die 1.-BF ist die Mutter der minderjährigen 2. und 3.-BF. Die BF gelangten illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellten am 12.09.2013 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz, dabei brachten die BF ihre im Jahr 2013 ausgestellten Reisepässe in Vorlage.

Hinsichtlich der 1.-BF scheinen EURODAC-Treffer mit Polen auf (14.09.2007 Lublin und 15.05.2012 Lublin, AS 4 des Akts betreffend die 1.-BF).

Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.09.2013 gab die 1.-BF sinngemäß im Wesentlichen an, sie sei im Jahr 2008 vor einem Gericht in Warschau geschieden worden. Die BF hätten im Sommer 2011 ihre Heimat verlassen und seien mit dem Zug von Grosny nach Moskau und weiter über Brest nach Terespol, Polen gereist. Die Ausreise habe mit den in Vorlage gebrachten Reisepässen stattgefunden.

Weiters gab die 1.-BF bei dieser Erstbefragung an, die BF hätten bei der Polizei in Polen Asylanträge gestellt und hätten "eine Adresse bekommen". Die 1.BF sei dann selbstständig mit ihren beiden Kindern (den 2. und. 3.-BF) mit einem Taxi bis nach Warschau gefahren, wo sie eine Wohnung bekommen habe, in der sie (die BF) bis 11.09.2013 verblieben seien. Seit ihrem zweiten Asylantrag in Polen im Mai 2012 habe die 1.-BF Polen nicht verlassen. Am 11.09.2013 sei die 1.-BF selbstständig mit einem Taxi von Warschau bis nach Österreich gefahren. In Polen habe sie einen negativen Asylbescheid bekommen, die Unterlagen seien in Polen geblieben, wo sie sich vom Sommer 2011 bis 11.09.2013 aufgehalten habe. Über Polen könne sie angeben, dass dort das Essen schlecht sei, sie wolle nicht nach Polen zurückkehren, sie habe Angst davor, dass ihr Exmann nach Polen komme und ihre Kinder schlage. Im Jahr 2009 sei sie mit ihren beiden Kindern von Polen nach Tschetschenien zurückgekehrt. Sie habe dann einen anderen Mann kennengelernt. Ihr Exmann sei gegen diese Bekanntschaft und habe diese nicht akzeptieren wollen. Im Jahr 2011 habe ihr Ex-Ehemann sie und ihre Kinder oft geschlagen und sei sie von ihm sogar gefoltert worden, deswegen habe sie Tschetschenien verlassen, weitere Fluchtgründe habe sie nicht (AS 21f des Akts betreffend die 1.-BF).

Das Bundesasylamt richtete am 17.09.2013 auf Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 41ff des Akts betreffend die 1.-BF).Das Bundesasylamt richtete am 17.09.2013 auf Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Polen (AS 41ff des Akts betreffend die 1.-BF).

Am 17.09.2013 wurde den BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 17.09.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 53ff des Akts betreffend die 1.-BF).Am 17.09.2013 wurde den BF gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 17.09.2013 Konsultationen mit Polen geführt würden (AS 53ff des Akts betreffend die 1.-BF).

Mit Schreiben vom 23.09.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 79 des Akts betreffend die 1.-BF).Mit Schreiben vom 23.09.2013, eingelangt am selben Tag, stimmte Polen den Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu (AS 79 des Akts betreffend die 1.-BF).

Im Verlauf einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.09.2013 gaben der 1.-BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, sie habe keine Verwandten oder Bekannten in Österreich, nur eine kranke Mutter in der Heimat, sie sei vor zwei Jahren vergewaltigt worden und leide seither unter Blutungen. Etwa vor zwei Monaten seien diese Beschwerden wieder ausgebrochen. Sie nehme keine Medikamente, sie sei hier in der Betreuungsstelle beim Arzt gewesen und habe für den 03.10.2013 einen Termin bekommen. Ihr Sohn sei geschlagen worden, jetzt könne er nicht durch die Nase atmen, vielleicht sei seine Nase gebrochen. Dem 2.-BF tue das Genick weh. Weiters würden vier Zähne im Oberkiefer fehlen. Der Vorfall mit dem 3.-BF sei genau vor einem Monat gewesen und mit dem 2.-BF sei es vor zwei Jahren geschehen. Im Herkunftsstaat habe sie den Lebensunterhalt durch ihre Arbeit in einem Restaurant finanzieren können, außerdem habe sie einen Tschetschenen kennen gelernt, der für sie alles getan und geholfen habe. Ein Jahr lang sei ihr in Polen geholfen worden, sie habe eine Einzimmerwohnung mieten können, die Hälfte ihrer monatlichen Aufwendungen seien ihr bezahlt worden, Nach einem Jahr sei ihr geraten worden, einen Antrag zu stellen, da sie alleine sei, dann habe sie in einem Restaurant arbeiten dürfen. Sechs Monate habe sie im Restaurant gearbeitet, eines ihrer Kinder sei zu Hause verblieben, das andere habe den Kindergarten besucht. Dann habe das Geld nicht mehr gereicht. Das erste Mal sei sie von 2007 an etwa zwei Jahre lang in Polen gewesen, sie habe Polen 2009 verlassen, weil ihr Exmann begonnen habe, die BF zu misshandeln. Sie habe sich an Sozialarbeiter gewandt und darum gebeten, nach Tschetschenien gebracht zu werden. Vor etwa einem Monat sei ihr Exmann nach Polen gekommen, er habe die BF geschlagen und die 1.-BF vergewaltigt. Sie wolle, dass die Einvernahme von einer weiblichen Referentin fortgeführt werde, dies habe sie bereits gestern gesagt.

Bei der Fortsetzung der Einvernahme durch eine Organwalterin des Bundesasylamts am 01.10.2013 gab die 1.-BF im Wesentlichen an, sie nehme keine Medikamente, sie sei jedoch von ihrem Mann vergewaltigt worden, weshalb sie seit zwei Jahren an Blutungen leide. Ihr Mann habe auch ihre Kinder missbraucht. Ihr Exmann sei nun in Polen und drohe die BF umzubringen. Etwa vor einem Monat sei sie von Ihrem Exmann vergewaltigt und der 3.-BF geschlagen worden. Sie habe ein Foto, welches den 3.-BF zeige, nachdem dieser geschlagen worden sei. Sie habe sich wegen der Misshandlungen morgens an die polnische Polizei gewandt, die jedoch erst abends erschienen sei und zugesagt habe, dass alles ausführlich untersucht würde. Die BF hätten in der Folge einen Monat lang bei einer Freundin der 1.-BF gewohnt und sodann Polen verlassen.

Im Zuge dieser Einvernahme beantragte die Rechtsberaterin medizinische Gutachten bezüglich aller BF einzuholen (AS 89ff bzw. 113ff des Akts betreffend die 1.-BF).

2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Polen zulässig sei.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Asylanträge gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Polen zulässig sei.

Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, die BF würden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden, noch an einer psychischen Erkrankung leiden. Derartige Beeinträchtigungen hätten sich in den Verfahren nicht ergeben, seien auch nicht vorgebracht worden und auch nicht von anderer Stelle mitgeteilt worden, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass psychische oder physische Erkrankungen bei den Beschwerdeführern nicht vorliegen würden. Aus den in den Verfahren eingeführten medizinischen Befundberichten und den vom Bundesasylamt eingeholten, die BF betreffenden, medizinischen Unterlagen der Betreuungsstellen würde sich - u.a. aus den handschriftlichen Vermerken - kein Hinweis auf das Vorliegen einer ernsten Erkrankung ergeben. 1. und 3.-BF seien nach medizinischen Untersuchungen nicht in stationärer Pflege aufgenommen und auch nicht an einen Spezialisten überwiesen worden. Wären die Probleme tatsächlich von lebensbedrohendem Charakter, hätten die untersuchenden Ärzte dementsprechend reagiert und wären die BF nicht in häusliche Pflege entlassen worden. Zusammenfassend könne somit nicht festgestellt werden, dass die BF an lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Aus diesen Gründen sei auch der Antrag der Rechtsberaterin, nämlich die Einholung medizinischer Gutachten, ins Leere gegangen. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisungen nach § 10 Abs. 3 AsylG seien in den Verfahren nicht hervorgekommen.Beweiswürdigend wurde u.a. ausgeführt, die BF würden weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden, noch an einer psychischen Erkrankung leiden. Derartige Beeinträchtigungen hätten sich in den Verfahren nicht ergeben, seien auch nicht vorgebracht worden und auch nicht von anderer Stelle mitgeteilt worden, weshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass psychische oder physische Erkrankungen bei den Beschwerdeführern nicht vorliegen würden. Aus den in den Verfahren eingeführten medizinischen Befundberichten und den vom Bundesasylamt eingeholten, die BF betreffenden, medizinischen Unterlagen der Betreuungsstellen würde sich - u.a. aus den handschriftlichen Vermerken - kein Hinweis auf das Vorliegen einer ernsten Erkrankung ergeben. 1. und 3.-BF seien nach medizinischen Untersuchungen nicht in stationärer Pflege aufgenommen und auch nicht an einen Spezialisten überwiesen worden. Wären die Probleme tatsächlich von lebensbedrohendem Charakter, hätten die untersuchenden Ärzte dementsprechend reagiert und wären die BF nicht in häusliche Pflege entlassen worden. Zusammenfassend könne somit nicht festgestellt werden, dass die BF an lebensbedrohenden Krankheiten leiden würden. Aus diesen Gründen sei auch der Antrag der Rechtsberaterin, nämlich die Einholung medizinischer Gutachten, ins Leere gegangen. Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisungen nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG seien in den Verfahren nicht hervorgekommen.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes richten sich die vorliegenden, fristgerechten und am 22.11.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Beschwerden. Dabei wurde u.a. vorgebracht, die 1.-BF sei krank und fühle sich schwach, 2. und 3.-BF hätten Angst und Schlafstörungen, sie seien sehr depressiv.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

Es ist zunächst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.Es ist zunächst zu prüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführer zuständig ist.

Dies ist in den vorliegenden Fällen - angesichts der bereits erfolgten Ablehnung der Asylanträge - Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO. Polen hat sich auch auf Grundlage dieser Bestimmung bereit erklärt, die BF wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Die formelle Zuständigkeit Polens nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO wurde auch in den Beschwerden nicht in Frage gestellt, vielmehr zielen diese darauf ab, dass Österreich nach Art. 3 Dublin II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte.Dies ist in den vorliegenden Fällen - angesichts der bereits erfolgten Ablehnung der Asylanträge - Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO. Polen hat sich auch auf Grundlage dieser Bestimmung bereit erklärt, die BF wiederaufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen. Die formelle Zuständigkeit Polens nach Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO wurde auch in den Beschwerden nicht in Frage gestellt, vielmehr zielen diese darauf ab, dass Österreich nach Artikel 3, Dublin II-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen hätte.

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Fall jedoch in anderer Hinsicht ein qualifiziert mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt:

§ 10 Abs. 3 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet:

"Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.""Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben."

Im Akt betreffend die 1.-BF befindet sich ein Befundbericht eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe vom XXXX mit der Diagnose und dem Procedere: "st.p. Missbrauch, anamn. peranale Blutabgänge. Haemocult, wenn pos ad Coloskopie (ggf. nur Proctoskopie)". Weiters befinden sich in dem Akt Klientenkarten, auf einer dieser wurde am 26.9.2013 von einem Arzt handschriftlich vermerkt: "XXXX leidet unter den Flash-Backs des Erlebten. Sie berichtet von Traumata in der Heimat, sowie in Polen. Ängstigt sich vor dem Internist von morgen - stabilisierende Technik".Im Akt betreffend die 1.-BF befindet sich ein Befundbericht eines Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe vom römisch 40 mit der Diagnose und dem Procedere: "st.p. Missbrauch, anamn. peranale Blutabgänge. Haemocult, wenn pos ad Coloskopie (ggf. nur Proctoskopie)". Weiters befinden sich in dem Akt Klientenkarten, auf einer dieser wurde am 26.9.2013 von einem Arzt handschriftlich vermerkt: "XXXX leidet unter den Flash-Backs des Erlebten. Sie berichtet von Traumata in der Heimat, sowie in Polen. Ängstigt sich vor dem Internist von morgen - stabilisierende Technik".

Im Akt des 2.-BF befindet sich eine Klientenkarte u.a. mit dem handschriftlichen Vermerken (soweit einwandfrei lesbar) vom XXXX:

"vor 1 Mo Schlag vom Vater auf Nase (starke Verletzung, Hämatom im Gesicht - Mutter hat Bild auf Handy) re Ohrmuschel (geschwollen lt. M+K nicht schmerzhaft) Zuteilung FA KO falls keine Besserung".

Im Akt des 3.-BF befindet sich eine Klientenkarte u.a. mit dem handschriftlichen Vermerken (soweit einwandfrei lesbar) vom XXXX:

"vor 1 Mo von Vater auf Nase geschlagen, seither behinderte Nasenatmung, hat von uns..... (Anmerkung: bestimmtes Medikament) bekommen, hilft nichts ?? Rp Nasenöl, ...., ad HNO MO".

Weiters befindet sich in dem Akt ein Abulanzbefund vom 30.09.2013 der Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten eines österreichischen Krankenhauses mit der Diagnose und dem Procedere:

"Vermutlich Z.n. Fract. Nasi vor 4 Wochen, derzeit kein Hinweis für ein Septumhämatom. V.a. symptomatische Adenoide, leichte Tonsillenhyperplasie, V.a. Tubenfunktionsstörung. Heute noch Vorstellung an der Augenabteilung zum Ausschluss einer Augenmotilitätsstörung oder Sehminderung, weiters noch heute an der Unfallabteilung vorstellig, inkl. Durchführung eines Nasenbeinröntgens (forensisch). Bzgl. der möglicherweise symptomatischen Adenoide mit Tubenfunktionsstörung empfehle ich eine Verlaufskontrolle beim niedergel. HNO-FA bzw. hier an der Amb. in ca. 6 Wochen im infektfreien Intervall. Verletzungsanzeige erfolgt"."Vermutlich Z.n. Fract. Nasi vor 4 Wochen, derzeit kein Hinweis für ein Septumhämatom. römisch fünf.a. symptomatische Adenoide, leichte Tonsillenhyperplasie, römisch fünf.a. Tubenfunktionsstörung. Heute noch Vorstellung an der Augenabteilung zum Ausschluss einer Augenmotilitätsstörung oder Sehminderung, weiters noch heute an der Unfallabteilung vorstellig, inkl. Durchführung eines Nasenbeinröntgens (forensisch). Bzgl. der möglicherweise symptomatischen Adenoide mit Tubenfunktionsstörung empfehle ich eine Verlaufskontrolle beim niedergel. HNO-FA bzw. hier an der Amb. in ca. 6 Wochen im infektfreien Intervall. Verletzungsanzeige erfolgt".

Weitere medizinische Ermittlungsergebnisse und eingeholte Beweismittel finden sich in den Akten nicht.

In den Verfahren wurden gravierende gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF vorgebracht und auch ein Foto des verletzten 3.-BF vorgelegt.

Wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand zwar die Ausführung des Bundesasylamts zutreffend - wenn auch nicht ausreichend - abgesichert erscheinen mag, dass die BF an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden mögen, so ist doch die Feststellung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass psychische oder physische Erkrankungen im Fall der BF nicht vorliegen würden, nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht fundiert. Vielmehr reichen nach Ansicht des Asylgerichtshofs die von der Behörde in die Verfahren eingeführten Beweismittel nicht aus, um zweifelsfrei und abschließend beurteilen zu können, ob nicht bei einem oder mehreren BF Gründe vorliegen, die zumindest für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen iSd § 10 Abs. 3 AsylG sprechen könnten. Bei den BF handelt es sich dem Anschein nach um eine alleinstehende Frau, was vom Bundesasylamt offensichtlich nicht in Zweifel gezogen wurde, und deren, gerade dem Kleinkindalter entwachsenen, beiden Knaben, also um besonders vulnerable Personen und ist diesbezüglich besonders erhöhtes Augenmerk angezeigt. Die vorliegenden Beweisergebnisse genügen nicht, die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF im Falle einer Überstellung nach Polen mit maßgebender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Vielmehr ergibt sich aus den in den Akten befindlichen medizinischen Beweismitteln, dass weitere Untersuchungen angeordnet bzw. empfohlen wurden. Der Schluss des Bundesasylamts, die BF würden mit Sicherheit an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden, da sie nicht stationär aufgenommen worden seien, sondern in häusliche Pflege entlassen, basiert sohin auf keiner ausreichenden Entscheidungsbasis. Deswegen vermag der Asylgerichtshof die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, der Antrag der Rechtsberaterin, medizinische Gutachten einzuholen, gehe ins Leere, in dieser Form, nach dem Stand der derzeitigen Ermittlungen, nicht zu teilen. Den angefochtenen Bescheiden haftet ein Begründungsmangel an.Wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand zwar die Ausführung des Bundesasylamts zutreffend - wenn auch nicht ausreichend - abgesichert erscheinen mag, dass die BF an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden mögen, so ist doch die Feststellung, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass psychische oder physische Erkrankungen im Fall der BF nicht vorliegen würden, nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht fundiert. Vielmehr reichen nach Ansicht des Asylgerichtshofs die von der Behörde in die Verfahren eingeführten Beweismittel nicht aus, um zweifelsfrei und abschließend beurteilen zu können, ob nicht bei einem oder mehreren BF Gründe vorliegen, die zumindest für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AsylG sprechen könnten. Bei den BF handelt es sich dem Anschein nach um eine alleinstehende Frau, was vom Bundesasylamt offensichtlich nicht in Zweifel gezogen wurde, und deren, gerade dem Kleinkindalter entwachsenen, beiden Knaben, also um besonders vulnerable Personen und ist diesbezüglich besonders erhöhtes Augenmerk angezeigt. Die vorliegenden Beweisergebnisse genügen nicht, die Gefahr einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF im Falle einer Überstellung nach Polen mit maßgebender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Vielmehr ergibt sich aus den in den Akten befindlichen medizinischen Beweismitteln, dass weitere Untersuchungen angeordnet bzw. empfohlen wurden. Der Schluss des Bundesasylamts, die BF würden mit Sicherheit an keinen lebensbedrohenden Krankheiten leiden, da sie nicht stationär aufgenommen worden seien, sondern in häusliche Pflege entlassen, basiert sohin auf keiner ausreichenden Entscheidungsbasis. Deswegen vermag der Asylgerichtshof die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden, der Antrag der Rechtsberaterin, medizinische Gutachten einzuholen, gehe ins Leere, in dieser Form, nach dem Stand der derzeitigen Ermittlungen, nicht zu teilen. Den angefochtenen Bescheiden haftet ein Begründungsmangel an.

Es war in einer Gesamtschau dieser Umstände in Bezug auf die Beschwerdeführer gemäß § 41 Abs 3 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich sind. Der Asylgerichtshof hätte dazu nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verhandlung durchzuführen und das gesamte Verfahren binnen 2 Wochen abzuschließen; schon daher ist in concreto die Behebung nach § 41 Abs 3 3. Satz AVG, die eine spätere (neuerliche) Unzuständigkeitsentscheidung ausdrücklich offen lässt, angezeigt, worauf hier nur vollständigkeitshalber verwiesen wird.Es war in einer Gesamtschau dieser Umstände in Bezug auf die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG vorzugehen, da ergänzende Beweisaufnahmen erforderlich sind. Der Asylgerichtshof hätte dazu nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verhandlung durchzuführen und das gesamte Verfahren binnen 2 Wochen abzuschließen; schon daher ist in concreto die Behebung nach Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AVG, die eine spätere (neuerliche) Unzuständigkeitsentscheidung ausdrücklich offen lässt, angezeigt, worauf hier nur vollständigkeitshalber verwiesen wird.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand der BF genauer zu erheben und die Ergebnisse hingehend zu beleuchten haben, ob allenfalls durch einen möglicherweise bestehenden Betreuungsbedarf eines BF eine gefahrlose bzw. mit Art. 3 EMRK in Einklang stehende Rückverbringung der alleinstehenden Mutter mit den beiden Kindern nach Polen gewährleistet ist. (Gegebenenfalls scheint auch eine Glaubwürdigkeitsprüfung etwa im Hinblick auf die im Jahre 2013 ausgestellten und in den Verfahren vorgelegten Reisepässe bzw. im Hinblick darauf, dass die 1.-BF in den Einvernahmen einerseits angab, vor zwei Jahren, andererseits vor einem Monat vergewaltigt worden zu sein, die Aufklärung dieser Widersprüche angezeigt.)Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren den Gesundheitszustand der BF genauer zu erheben und die Ergebnisse hingehend zu beleuchten haben, ob allenfalls durch einen möglicherweise bestehenden Betreuungsbedarf eines BF eine gefahrlose bzw. mit Artikel 3, EMRK in Einklang stehende Rückverbringung der alleinstehenden Mutter mit den beiden Kindern nach Polen gewährleistet ist. (Gegebenenfalls scheint auch eine Glaubwürdigkeitsprüfung etwa im Hinblick auf die im Jahre 2013 ausgestellten und in den Verfahren vorgelegten Reisepässe bzw. im Hinblick darauf, dass die 1.-BF in den Einvernahmen einerseits angab, vor zwei Jahren, andererseits vor einem Monat vergewaltigt worden zu sein, die Aufklärung dieser Widersprüche angezeigt.)

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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