TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/2 S15 434266-1/2013

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

. S15 434.266-1/2013/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA Tschad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 12 13.647-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA Tschad, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.02.2013, Zl. 12 13.647-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger des Tschad und am XXXX geboren zu sein.2. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab an den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger des Tschad und am römisch 40 geboren zu sein.

3. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens wurde er am 01.10.2012 bei der Landespolizeidirektion Wien, XXXX, vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er am 11.06.2011 in Italien - in Europa - eingereist sei. Anfang 2008 hätte er den Tschad verlassen und sei mithilfe eines Schleppers nach Libyen gereist. In Libyen hätte er sich durchgehend vom 1. Monat 2008 bis Juni 2011 aufgehalten. Er habe in Libyen auch in der Wüste als Viehhirte und als Hilfsarbeiter bei einer Ölfirma gearbeitet und dort auch gewohnt. Am 09.06.2011 hätte er Libyen mithilfe eines Schleppers in einem Fischerboot verlassen. Sie seien nach Italien gefahren und er sei am 11.06.2011 in Italien auf der Insel Lampedusa eingereist. Nach seiner Ankunft in Lampedusa sei er von der Polizei festgenommen worden und es seien ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am Tag seiner Ankunft habe er in Italien einen Asylantrag gestellt. Er sei danach nach XXXX gebracht worden und dort untergebracht worden. Diese Unterkunft habe er im Mai 2012 verlassen und sei mit einem Zug von Italien in die Schweiz gefahren. In der Schweiz sei er am Tag seiner Ankunft in XXXX von der Polizei aufgegriffen und in Haft genommen worden. Ihm seien dort die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am 15.07.2012 sei er von den schweizerischen Behörden mit einem Flugzeug von Zürich nach Mailand abgeschoben worden. Nach seiner Ankunft in Mailand sei er nicht von der Polizei abgeholt worden, er habe den Flughafen selbstständig verlassen. In weiterer Folge sei er mit dem Zug nach Wien gefahren. Er habe in Italien um Asyl angesucht. Im EU-Raum habe er keine Familienangehörigen. In Italien sei es sehr schlecht. Dort habe er auf der Straße gelebt.3. Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens wurde er am 01.10.2012 bei der Landespolizeidirektion Wien, römisch 40 , vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, dass er am 11.06.2011 in Italien - in Europa - eingereist sei. Anfang 2008 hätte er den Tschad verlassen und sei mithilfe eines Schleppers nach Libyen gereist. In Libyen hätte er sich durchgehend vom 1. Monat 2008 bis Juni 2011 aufgehalten. Er habe in Libyen auch in der Wüste als Viehhirte und als Hilfsarbeiter bei einer Ölfirma gearbeitet und dort auch gewohnt. Am 09.06.2011 hätte er Libyen mithilfe eines Schleppers in einem Fischerboot verlassen. Sie seien nach Italien gefahren und er sei am 11.06.2011 in Italien auf der Insel Lampedusa eingereist. Nach seiner Ankunft in Lampedusa sei er von der Polizei festgenommen worden und es seien ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am Tag seiner Ankunft habe er in Italien einen Asylantrag gestellt. Er sei danach nach römisch 40 gebracht worden und dort untergebracht worden. Diese Unterkunft habe er im Mai 2012 verlassen und sei mit einem Zug von Italien in die Schweiz gefahren. In der Schweiz sei er am Tag seiner Ankunft in römisch 40 von der Polizei aufgegriffen und in Haft genommen worden. Ihm seien dort die Fingerabdrücke abgenommen worden. Am 15.07.2012 sei er von den schweizerischen Behörden mit einem Flugzeug von Zürich nach Mailand abgeschoben worden. Nach seiner Ankunft in Mailand sei er nicht von der Polizei abgeholt worden, er habe den Flughafen selbstständig verlassen. In weiterer Folge sei er mit dem Zug nach Wien gefahren. Er habe in Italien um Asyl angesucht. Im EU-Raum habe er keine Familienangehörigen. In Italien sei es sehr schlecht. Dort habe er auf der Straße gelebt.

4. Das Bundesasylamt leitete am 15.10.2012 ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Dem an Italien übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO), welches elektronisch über DubliNET übermittelt worden ist, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes nicht binnen der in Art. 20 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) normierten zweiwöchigen Frist beantwortet, weshalb gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II VO) die Zustimmung zur Rücknahme als erteilt zu qualifizieren war. Mit Schreiben vom 20.11.2012 erklärten die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-VO.4. Das Bundesasylamt leitete am 15.10.2012 ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Dem an Italien übermittelten Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO), welches elektronisch über DubliNET übermittelt worden ist, wurde seitens des eben genannten Mitgliedslandes nicht binnen der in Artikel 20, Absatz eins, Litera b, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) normierten zweiwöchigen Frist beantwortet, weshalb gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin römisch zwei VO) die Zustimmung zur Rücknahme als erteilt zu qualifizieren war. Mit Schreiben vom 20.11.2012 erklärten die italienischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin-VO.

5. Am 20.11.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Er gab an, er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei nicht zur Schule gegangen. Er habe bei einer Firma in der Wüste als Elektrotechniker gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er wolle auf keinen Fall nach Italien zurückkehren. Nachdem sein Asylantrag bei allen Instanzen negativ abgewiesen worden wäre, sei er in die Schweiz gefahren. Er habe sich dort 2 Monate aufgehalten. Dann sei er von den Behörden nach Italien zurückgeschoben worden. In Italien habe er keine Unterkunft, kein Geld und er könne dort nicht arbeiten. Man brauche für eine Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung. Nachdem sein Asylantrag abgewiesen worden wäre, könne er diese Beschäftigungsbewilligung nicht beantragen. Nach seiner Rückkehr nach Italien hätte er zum Arzt gehen wollen. Er hätte Schwierigkeiten mit seinem Herzen gehabt. Er hätte auf einen Termin beim Arzt 2 Monate warten müssen. Sein Vater und sein Bruder seien ermordet worden.5. Am 20.11.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Er gab an, er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er sei nicht zur Schule gegangen. Er habe bei einer Firma in der Wüste als Elektrotechniker gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er wolle auf keinen Fall nach Italien zurückkehren. Nachdem sein Asylantrag bei allen Instanzen negativ abgewiesen worden wäre, sei er in die Schweiz gefahren. Er habe sich dort 2 Monate aufgehalten. Dann sei er von den Behörden nach Italien zurückgeschoben worden. In Italien habe er keine Unterkunft, kein Geld und er könne dort nicht arbeiten. Man brauche für eine Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung. Nachdem sein Asylantrag abgewiesen worden wäre, könne er diese Beschäftigungsbewilligung nicht beantragen. Nach seiner Rückkehr nach Italien hätte er zum Arzt gehen wollen. Er hätte Schwierigkeiten mit seinem Herzen gehabt. Er hätte auf einen Termin beim Arzt 2 Monate warten müssen. Sein Vater und sein Bruder seien ermordet worden.

6. Am 11.12.2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. XXXX einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder ein sonstiges psychisches Krankheitssymptom diagnostiziert worden ist.6. Am 11.12.2012 wurde der Beschwerdeführer von Dr. römisch 40 einer Untersuchung unterzogen, aufgrund derer bei ihm keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung oder ein sonstiges psychisches Krankheitssymptom diagnostiziert worden ist.

7. Am 18.12.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, neuerlich einvernommen. Er führte aus, dass er in Italien den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX angegeben habe. Hier in Österreich habe er seinen richtigen Namen angegeben. Er sei in Wirklichkeit 19 Jahre und am XXXX geboren.7. Am 18.12.2012 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, neuerlich einvernommen. Er führte aus, dass er in Italien den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 angegeben habe. Hier in Österreich habe er seinen richtigen Namen angegeben. Er sei in Wirklichkeit 19 Jahre und am römisch 40 geboren.

8. Mit Schriftsatz vom 18.01.2013 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Asylwerber in seiner Heimat Episoden erlebt hätte, die jedenfalls dazu geeignet wären, schwere psychische Schäden anzurichten. Der Asylwerber sei daher jedenfalls als vulnerabel zu betrachten. Die gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, komme offenbar zu dem Schluss, dass keine für das Verfahren relevanten Beeinträchtigungen vorliegen würden. Wenn die Gutachterin keine besonderen Symptome erkennen hätte können, so gründe dies wohl auch auf die Tatsache, dass die Gutachterin eben eine Allgemeinmedizinerin sei und keine Psychologin. Es sei nicht einzusehen, dass bei so wichtigen Dingen - wie der Beurteilung des psychischen Zustandes - das Bundesasylamt konsequent die Einbeziehung von Experten (im Sinne von Psychologen) verweigere. Beantragt werde daher die Begutachtung des Asylwerbers durch einen Experten für psychische Probleme und Traumata - etwa von der Organisation Hemayat - die seit vielen Jahren spezialisiert für Opfer von Folter und Kriegsereignissen sei. Es sei daher mehr als angebracht, im gegenständlichen Fall ein geeignetes Expertengutachten erstellen zu lassen.8. Mit Schriftsatz vom 18.01.2013 wurde seitens der Vertretung des Beschwerdeführers vorgebracht, dass der Asylwerber in seiner Heimat Episoden erlebt hätte, die jedenfalls dazu geeignet wären, schwere psychische Schäden anzurichten. Der Asylwerber sei daher jedenfalls als vulnerabel zu betrachten. Die gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, komme offenbar zu dem Schluss, dass keine für das Verfahren relevanten Beeinträchtigungen vorliegen würden. Wenn die Gutachterin keine besonderen Symptome erkennen hätte können, so gründe dies wohl auch auf die Tatsache, dass die Gutachterin eben eine Allgemeinmedizinerin sei und keine Psychologin. Es sei nicht einzusehen, dass bei so wichtigen Dingen - wie der Beurteilung des psychischen Zustandes - das Bundesasylamt konsequent die Einbeziehung von Experten (im Sinne von Psychologen) verweigere. Beantragt werde daher die Begutachtung des Asylwerbers durch einen Experten für psychische Probleme und Traumata - etwa von der Organisation Hemayat - die seit vielen Jahren spezialisiert für Opfer von Folter und Kriegsereignissen sei. Es sei daher mehr als angebracht, im gegenständlichen Fall ein geeignetes Expertengutachten erstellen zu lassen.

9. Mit Bescheid vom 01.02.2013, Zl. 12 13.647 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig sei.9. Mit Bescheid vom 01.02.2013, Zl. 12 13.647 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig sei.

10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus dem Tschad stamme und daher besonders schutzwürdig sei. Er sei gemeinsam mit einem Landsmann, XXXX, eingereist. Er sei die engste Bezugsperson des Herrn XXXX, da sonst niemand seine Sprache spreche. Die Rechtssache von Herrn XXXX sei vom Asylgerichtshof an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer werde dringend als Zeuge für das Asylverfahren von Herrn XXXX benötigt. Der Beschwerdeführer mache sich große Sorgen um die Zukunft und sei aktuell in einem psychisch sehr schlechten Zustand. Er sei vor der Verfassung des Bescheides von der Allgemeinmedizinerin Dr. XXXX "psychologisch begutachtet" worden und das Gutachten von Dr. XXXX sei auch konkret und detailliert bestritten worden. Jedenfalls habe sich mittlerweile der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers maßgeblich verschlechtert. Der "psychologische Befund" von Dr. XXXX sei ungeeignet als Entscheidungsgrundlage. Das entsprechende Gutachten werde konkret bekämpft. In dem Gutachten von Dr. XXXX sei es zu markanten und folgenschweren Fehlern gekommen, zu denen sie bislang auch keine Erklärungen liefern hätte können. Die mangelhafte Qualität der Gutachten von Dr. XXXX und eklatante Fehler seien ein unbestritten gebliebenes Faktum. Ein konkreter Fall sei in der Stellungnahme konkret vorgebracht worden. Diese schwerwiegenden und konkret fundierten Einwände gegen die Gutachten von Dr. XXXX hätte der bekämpfte Bescheid nicht einmal ansatzweise entkräften können. Der Antrag auf ein Gutachten durch einen weiteren Mediziner hätte sorgfältig entschieden werden müssen. Wäre das Bundesasylamt diesen Verpflichtungen nachgekommen, hätte dies zu einem anderslautenden Bescheid führen können. Das Bundesasylamt hätte daher die Verpflichtung gehabt, sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen und weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Keine Schuld treffe das Bundesasylamt daran, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Verfassung des Bescheides beziehungsweise auch noch nach der Zustellung maßgeblich verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer hätte sprachliche Schwierigkeiten gehabt und habe sprachliche Schwierigkeiten sich mitzuteilen und einen Arzttermin zu erhalten.10. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus dem Tschad stamme und daher besonders schutzwürdig sei. Er sei gemeinsam mit einem Landsmann, römisch 40 , eingereist. Er sei die engste Bezugsperson des Herrn römisch 40 , da sonst niemand seine Sprache spreche. Die Rechtssache von Herrn römisch 40 sei vom Asylgerichtshof an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden. Der Beschwerdeführer werde dringend als Zeuge für das Asylverfahren von Herrn römisch 40 benötigt. Der Beschwerdeführer mache sich große Sorgen um die Zukunft und sei aktuell in einem psychisch sehr schlechten Zustand. Er sei vor der Verfassung des Bescheides von der Allgemeinmedizinerin Dr. römisch 40 "psychologisch begutachtet" worden und das Gutachten von Dr. römisch 40 sei auch konkret und detailliert bestritten worden. Jedenfalls habe sich mittlerweile der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers maßgeblich verschlechtert. Der "psychologische Befund" von Dr. römisch 40 sei ungeeignet als Entscheidungsgrundlage. Das entsprechende Gutachten werde konkret bekämpft. In dem Gutachten von Dr. römisch 40 sei es zu markanten und folgenschweren Fehlern gekommen, zu denen sie bislang auch keine Erklärungen liefern hätte können. Die mangelhafte Qualität der Gutachten von Dr. römisch 40 und eklatante Fehler seien ein unbestritten gebliebenes Faktum. Ein konkreter Fall sei in der Stellungnahme konkret vorgebracht worden. Diese schwerwiegenden und konkret fundierten Einwände gegen die Gutachten von Dr. römisch 40 hätte der bekämpfte Bescheid nicht einmal ansatzweise entkräften können. Der Antrag auf ein Gutachten durch einen weiteren Mediziner hätte sorgfältig entschieden werden müssen. Wäre das Bundesasylamt diesen Verpflichtungen nachgekommen, hätte dies zu einem anderslautenden Bescheid führen können. Das Bundesasylamt hätte daher die Verpflichtung gehabt, sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen und weitere Erhebungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vorzunehmen. Keine Schuld treffe das Bundesasylamt daran, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der Verfassung des Bescheides beziehungsweise auch noch nach der Zustellung maßgeblich verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer hätte sprachliche Schwierigkeiten gehabt und habe sprachliche Schwierigkeiten sich mitzuteilen und einen Arzttermin zu erhalten.

11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 12.04.2013 beim Asylgerichtshof ein.

12. Mit Beschluss vom 18.04.2013, Zl. S15 434.266-1/2013/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.12. Mit Beschluss vom 18.04.2013, Zl. S15 434.266-1/2013/2Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.

Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.

2.1.3. Medizinische Krankheitszustände

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

2.1.4. Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - insbesondere mit der Frage der Zulässigkeit der Überstellung - auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hat daher im nächsten Rechtsgang ein Expertengutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zur Zulässigkeit der Überstellung einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.

2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten, Kassation, Überstellungsrisiko

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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