TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/2 B9 408690-1/2009

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Veröffentlicht am 02.12.2013
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Spruch

GZ. B9 408690-1/2009/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan Huber als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, Zahl:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan Huber als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, Zahl:

09 06.911- BAT, zu Recht erkannt:

Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wird der Beschwerde von XXXX stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG wird der Beschwerde von römisch 40 stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

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Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ägypten, führt den im Spruch genannten Namen und reiste am 08.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Am 12.06.2009 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando XXXX am 12.06.2009, brachte der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass er in seiner Heimat wegen seiner Religionszugehörigkeit unterdrückt werde. Er werde von einer Gruppe Islamisten verfolgt und habe nur die Möglichkeit gehabt zum Islam zu konvertieren oder umgebracht zu werden.Am 12.06.2009 stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Bezirkspolizeikommando römisch 40 am 12.06.2009, brachte der Beschwerdeführer befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes vor, dass er in seiner Heimat wegen seiner Religionszugehörigkeit unterdrückt werde. Er werde von einer Gruppe Islamisten verfolgt und habe nur die Möglichkeit gehabt zum Islam zu konvertieren oder umgebracht zu werden.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.07.2009 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache vor, dass er aus seiner Geburtsstadt XXXX während seiner Schulzeit mit seiner Familie nach XXXX übersiedelte, wo er die Schule 1997 abgeschlossen habe. Vor seinem Militärdienst habe er in einem Supermarkt gearbeitet. Auch danach sei er dort wieder beschäftigt gewesen. Der Besitzer habe versucht ihn zur Konversion zum Islam zu überreden. Er habe den ganzen Tag auf einer Audiokassette Koranverse abgespielt und ihm schließlich Geld, ein Auto und die Hand seiner Tochter dafür geboten, dass er Moslem würde. Der Beschwerdeführer habe dies aber mit Hinweis auf seine eigene Religion abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe nach einer Besprechung mit seinem Pfarrer dann diesen Job gekündigt, beziehungsweise sei er nicht mehr an seiner Arbeitsstelle erschienen. Daraufhin sei ihm vorgeworfen worden ein Verhältnis mit der Tochter seines Arbeitgebers gehabt zu haben und er solle auch das Geld, welches er nie bekommen habe, zurückgeben. Auf Anraten seines Pfarrers habe der Beschwerdeführer dann das Land verlassen um den Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Darüber hinaus habe er überhaupt keine Probleme. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, da diese für Christen nichts unternehmen würden.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.07.2009 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der arabischen Sprache vor, dass er aus seiner Geburtsstadt römisch 40 während seiner Schulzeit mit seiner Familie nach römisch 40 übersiedelte, wo er die Schule 1997 abgeschlossen habe. Vor seinem Militärdienst habe er in einem Supermarkt gearbeitet. Auch danach sei er dort wieder beschäftigt gewesen. Der Besitzer habe versucht ihn zur Konversion zum Islam zu überreden. Er habe den ganzen Tag auf einer Audiokassette Koranverse abgespielt und ihm schließlich Geld, ein Auto und die Hand seiner Tochter dafür geboten, dass er Moslem würde. Der Beschwerdeführer habe dies aber mit Hinweis auf seine eigene Religion abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe nach einer Besprechung mit seinem Pfarrer dann diesen Job gekündigt, beziehungsweise sei er nicht mehr an seiner Arbeitsstelle erschienen. Daraufhin sei ihm vorgeworfen worden ein Verhältnis mit der Tochter seines Arbeitgebers gehabt zu haben und er solle auch das Geld, welches er nie bekommen habe, zurückgeben. Auf Anraten seines Pfarrers habe der Beschwerdeführer dann das Land verlassen um den Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen. Darüber hinaus habe er überhaupt keine Probleme. An die Behörden habe er sich nicht gewandt, da diese für Christen nichts unternehmen würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, AZ:09 06.911-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2009, AZ:09 06.911-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), dem Beschwerdeführer weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ägypten ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Im Zuge dieses Bescheides stellte das Bundesasylamt fest, dass der dargestellte Fluchtgrund, sowie die daraus resultierende Gefährdungslage nicht festgestellt werden könnten. Außerdem bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ersthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Für 2009 aktuelle Feststellungen zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers wurden getroffen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der durch den Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgrund durchaus möglich aber sehr unwahrscheinlich erscheine. Es sei eine bekannte Tatsache, dass Konflikte zwischen den Religionsgemeinschaften eher die Ausnahme seien und dass durchaus behördlicher Schutz möglich gewesen wäre. Man habe daher auf kostenintensive Recherchen verzichten können, da selbst bei Existenz solcher wie vom Beschwerdeführer geschilderten Fälle keine Rückschüsse auf dessen Antrag gezogen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnorten, zu seiner Mutter oder zum Zeitpunkt der Aufforderung die Tochter des Chefs heiraten zu sollen, getätigt. Auch sei für das Bundesasylamt das sture Befolgen der Ratschläge des Pfarrers nicht nachvollziehbar. Auch die Behauptung des Arbeitgebers bezüglich seiner Tochter seien angesichts der Tatsache dass dies ja Schande über dessen ganze Familie gebracht hätte völlig unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Ägypten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.Im Zuge dieses Bescheides stellte das Bundesasylamt fest, dass der dargestellte Fluchtgrund, sowie die daraus resultierende Gefährdungslage nicht festgestellt werden könnten. Außerdem bestünden keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Ägypten einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder als Zivilperson von einer ersthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sei. Für 2009 aktuelle Feststellungen zur Situation im Heimatland des Beschwerdeführers wurden getroffen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass der durch den Beschwerdeführer geschilderte Fluchtgrund durchaus möglich aber sehr unwahrscheinlich erscheine. Es sei eine bekannte Tatsache, dass Konflikte zwischen den Religionsgemeinschaften eher die Ausnahme seien und dass durchaus behördlicher Schutz möglich gewesen wäre. Man habe daher auf kostenintensive Recherchen verzichten können, da selbst bei Existenz solcher wie vom Beschwerdeführer geschilderten Fälle keine Rückschüsse auf dessen Antrag gezogen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnorten, zu seiner Mutter oder zum Zeitpunkt der Aufforderung die Tochter des Chefs heiraten zu sollen, getätigt. Auch sei für das Bundesasylamt das sture Befolgen der Ratschläge des Pfarrers nicht nachvollziehbar. Auch die Behauptung des Arbeitgebers bezüglich seiner Tochter seien angesichts der Tatsache dass dies ja Schande über dessen ganze Familie gebracht hätte völlig unglaubwürdig. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe somit nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Ägypten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl nicht zu erfüllen vermochte,

Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 04.09.2009 fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass es bei der Verständigung mit dem Dolmetscher während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gewisse Probleme gab. Eine diesbezügliche Äußerung des Beschwerdeführers nach der Einvernahme wurde nicht protokolliert sondern im Gegenteil fände sich dort auf die Frage ob der Beschwerdeführer den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe die Antwort "ja". Der Dolmetscher sei nicht aus Ägypten sondern aus Palästina gewesen und so wären einige Irrtümer im Protokoll entstanden. Auch sei eine Frage danach, ob dem Beschwerdeführer die Frau im Zusammenhang mit einer unterstellten Vergewaltigung gefallen habe, für den Gesamtzusammenhang nicht relevant und zeige dies die mangelnde Ernsthaftigkeit des Vernehmenden. Er sei aus Ägypten geflüchtet, weil er als Christ von einem radikalen Moslem mit dem Tod bedroht worden sei. Die belangte Behörde räume durchaus ein, dass es Konflikte zwischen den Religionsgruppen gebe, diese aber ohne Relevanz für eine Verfolgungssituation seien. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich bei der Datumsangabe über seinen Wohnungsverkauf geirrt, was das Bundesasylamt nicht entbinde sich mit der konkreten Ursache seiner Flucht zu befassen. Übergriffe auf koptische Christen in Ägypten und religiös motivierte Gewalt gingen aus zahlreichen einschlägigen Berichten hervor, von denen einige in der Beschwerde aufgezählt werden.

Auch das Argument, dass der Arbeitgeber mit der behaupteten Vergewaltigung nur Schande über die Familie bringen würde ginge ins Leere, da es sich vielmehr so verhalten habe, dass der Arbeitgeber durch eine Ehe der Tochter mit dem konvertierten Beschwerdeführer die Familienehre wiederherstellen habe wollen.

Am 22.06.2011 stellte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers einen Antrag gem. §62 AsylG 2005. Nach erfolgter Stellungnahme des zuständigen Senates wurde diesem aufgetragen bis zum 30.06.2012 eine Entscheidung zu erlassen. Am 02.01.2012 wurde das Verfahren dem bisher zuständigen Senat abgenommen und dem nunmehrigen Senat zugeteilt.

Am 15.07.2013 stellte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers einen weiteren Antrag gem. §62 AsylG 2005.Mit Beschluss vom 18.09.2013 wurde dem zuständigen Senat aufgetragen bis zum 31.12.2013 eine Entscheidung zu erlassen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 2 AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Ist der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, so kann die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg.cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gelten, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

Aus folgenden Gründen konnte das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht ausreichend ermitteln:

Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde, dass seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt durch die Verwendung eines ungeeigneten Dolmetschers zu zahlreichen Irrtümern geführt habe. Seine Hinweise darauf seien nicht ernst genommen worden und obwohl es sich bei den Ungereimtheiten nur um nebensächliche Fakten gehandelt habe, sei die negative Entscheidung genau darauf gestützt worden. Nicht hingegen sei das Bundesasylamt ausreichend auf den Verfolgungsgrund der religiösen Verfolgung durch radikale Islamisten eingegangen.

Die Verwendung eines für die Sprache Arabisch vorgesehenen gerichtlichen beeideten Dolmetschers kann dem Bundesasylamtes nicht vorgeworfen werden. Ob es durch verschiedene arabische Dialekte zu missverständlichen Formulierungen und Zeitangaben gekommen ist kann nicht mehr festgestellt werden. Auch kann man dahingestellt lassen, ob der Beschwerdeführer die einvernehmende Behörde auf die Fehler aufmerksam gemacht habe und diese es nicht protokolliert habe. Tatsache ist dass das Bundesasylamt von der Möglichkeit eines wie vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfalles ausgegangen ist, sich aber wegen vermeintlicher Widersprüche, zum Beispiel über das Datum des Wohnungsverkaufes, dann aber nicht mehr mit dem eigentlichen Fluchtgrund ausreichend auseinandersetzte. Auch die Frage der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte bei privater Verfolgung wird neu im Lichte der jüngsten politischen Entwicklungen zu beurteilen sein.

Durch die völlig geänderten politischen und gesellschaftlichen Umstände in der Heimat des Beschwerdeführers (11.02.2011 Rücktritt Mubaraks, 16.06.1012 Wahl Morsis, 03. 07. 2013 Sturz Morsis) muss in Hinsicht auf seinen Fluchtgrund sowohl die Sicherheitslage für Kopten in Bezug zur zunehmend polarisierten ägyptischen Gesellschaft neuerlich in einer Verhandlung mit dem Beschwerdeführer erörtert werden.

Aus den dargelegten Gründen erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Beschwerdefalles als so mangelhaft, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Im fortgesetzten Verfahren wird der Beschwerdeführer zur aktuellen Gefährdung als Kopte auf Grund der veränderten politischen und gesellschaftlichen Lage zu befragen sein. Dafür werden neue Feststellungen zur Situation der Kopten in Ägypten zu treffen und dem Beschwerdeführer entsprechend vorzuhalten sein.

Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG ein geräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG ein geräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Beschwerdeführers gegen eine Kassation des Bescheides des Bundesasylamtes sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Religion

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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