TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/3 C4 419030-1/2011

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Veröffentlicht am 03.12.2013
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Spruch

Zl. C4 419.030-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2011, Zahl: 10 10.906-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Vorsitzenden und die Richterin Mag. van Best-Obregon als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2011, Zahl: 10 10.906-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr.100/2005, idgF (AsylG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.100 aus 2005,, idgF (AsylG) abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren, sei ledig, gehöre zur Volksgruppe der Seyed und sei schiitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Farsi. Von 2003 bis 2010 habe er in XXXX die Koranschule besucht. Zuletzt habe er als Hirte gearbeitet. Weiters nannte der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern und seiner drei Schwestern. Sein Vater sei 2010 verstorben und seine Mutter sowie die drei Schwestern seien an der Grenze zwischen der Türkei und dem Iran verschollen. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte er Kabul, Dorf XXXX.Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Zu seiner Person gab er an, er sei in der Provinz Maidan Wardak in Afghanistan geboren, sei ledig, gehöre zur Volksgruppe der Seyed und sei schiitischer Moslem. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Farsi. Von 2003 bis 2010 habe er in römisch 40 die Koranschule besucht. Zuletzt habe er als Hirte gearbeitet. Weiters nannte der Beschwerdeführer die Namen seiner Eltern und seiner drei Schwestern. Sein Vater sei 2010 verstorben und seine Mutter sowie die drei Schwestern seien an der Grenze zwischen der Türkei und dem Iran verschollen. Als letzte Wohnadresse in der Heimat nannte er Kabul, Dorf römisch 40 .

Zur Ausreise führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei schlepperunterstützt in Etappen von Kabul aus über den Iran, die Türkei und Italien bis nach Österreich gelangt, wobei er mit verschiedenen Verkehrsmitteln auf dem Landweg sowie mit einem Boot unterwegs gewesen sei. In Italien sei er für drei Tage inhaftiert gewesen.

Betreffend den Beschwerdeführer wurde ein EURODAC-Treffer zu Italien gefunden. Er gab an, er wisse nicht genau, wie lange er sich dort aufgehalten habe. Gestern sei er aus Italien ausgereist. Der Schlepper habe ihm ein Zugticket gekauft und er sei nach Wien gefahren. Er habe in Italien nicht um Asyl angesucht und könne sonst nichts zu dem Land angeben. Er wolle nicht nach Italien zurück.

Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "Seit drei Jahren sind die Volksgruppe Kuchi, die Zeltbewohner sind und von einem Ort zum anderen ziehen und sich hauptsächlich von Tierzucht ernähren, in unsere Ortschaft XXXX gekommen. Sie haben unser Eigentum und Land in ihren Besitz genommen. Da wir uns gewehrt haben, sind sie unsere Feinde geworden. Es gab einen Krieg zwischen den Kuchis und den Ortsbewohnern. Diesen haben wir verloren. Nach diesem Krieg töteten sie alle, die Widerstand geleistet hatten. Dazu gehörte auch mein Vater. Da meine Mutter Angst hatte, dass uns dasselbe Schicksal trifft, kontaktierte sie einen Schlepper. Mehr weiß ich nicht." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den Kuchis getötet zu werden; die Kuchis würden zu den Taliban gehören.Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer vor: "Seit drei Jahren sind die Volksgruppe Kuchi, die Zeltbewohner sind und von einem Ort zum anderen ziehen und sich hauptsächlich von Tierzucht ernähren, in unsere Ortschaft römisch 40 gekommen. Sie haben unser Eigentum und Land in ihren Besitz genommen. Da wir uns gewehrt haben, sind sie unsere Feinde geworden. Es gab einen Krieg zwischen den Kuchis und den Ortsbewohnern. Diesen haben wir verloren. Nach diesem Krieg töteten sie alle, die Widerstand geleistet hatten. Dazu gehörte auch mein Vater. Da meine Mutter Angst hatte, dass uns dasselbe Schicksal trifft, kontaktierte sie einen Schlepper. Mehr weiß ich nicht." Im Falle einer Rückkehr in die Heimat befürchte der Beschwerdeführer, von den Kuchis getötet zu werden; die Kuchis würden zu den Taliban gehören.

Am 25.11.2010 fand vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei legte der Beschwerdeführer zu Beginn einen Zettel vor und gab an, das sei sein richtiges Geburtsdatum. Der Zettel wurde zum Akt genommen. Die Umrechnung des angegeben Geburtsdatums XXXX ergab den XXXX. Befragt, woher er sein Geburtsdatum kenne, erklärte der Beschwerdeführer, das habe ihm sein Vater gesagt. Weiter gab der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Farsi. Er sei damit einverstanden, in der Sprache Dari einvernommen zu werden und die Verständigung mit dem Dolmetscher sei sehr gut. Er fühle sich körperlich und geistig dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen; er sei aussagefähig. Im Verfahren habe er keinen [gewillkürten] Vertreter.Am 25.11.2010 fand vor dem Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters als gesetzliche Vertretung eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Dabei legte der Beschwerdeführer zu Beginn einen Zettel vor und gab an, das sei sein richtiges Geburtsdatum. Der Zettel wurde zum Akt genommen. Die Umrechnung des angegeben Geburtsdatums römisch 40 ergab den römisch 40 . Befragt, woher er sein Geburtsdatum kenne, erklärte der Beschwerdeführer, das habe ihm sein Vater gesagt. Weiter gab der Beschwerdeführer an, seine Muttersprache sei Dari, er spreche aber auch Farsi. Er sei damit einverstanden, in der Sprache Dari einvernommen zu werden und die Verständigung mit dem Dolmetscher sei sehr gut. Er fühle sich körperlich und geistig dazu in der Lage, die Einvernahme durchzuführen; er sei aussagefähig. Im Verfahren habe er keinen [gewillkürten] Vertreter.

Nachgefragt, ob die Angaben, die er im Zuge der Erstbefragung getätigt habe, richtig seien, erklärte der Beschwerdeführer, er habe sein Geburtsdatum ändern wollen und auch seine Angaben dazu, wie er nach Österreich gekommen sei. Er sei nämlich im Bundesgebiet nicht im Zug festgenommen worden, sondern sei selber zur Schnellbahnkontrolle gegangen. Er sei alleine dort hingegangen.

Afghanistan habe der Beschwerdeführer vor einem Monat gemeinsam mit seiner Familie, also mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern, verlassen. Wo sich die Mutter und die Schwestern derzeit befänden, wisse der Beschwerdeführer nicht. Er habe keinen Kontakt zu ihnen. Zuletzt habe er sie vor 25 Tagen an der iranisch-türkischen Grenze gesehen. Der Schlepper habe sie getrennt. Die Frauen seien in ein Auto gebracht worden und die Männer in ein anderes Auto.

Zur Frage, weshalb er Afghanistan mit seiner Familie verlassen habe, führte der Beschwerdeführer aus, vor drei Jahren seien Angehörige der Kuchi ins Dorf gekommen und hätten den Einwohnern die Grundstücke weggenommen. Sie hätten gegen die Kuchis mit Steinen gekämpft. Als alles ruhig geworden sei, hätten die Angehörigen der Kuchis das Dorf übernommen und die Einwohner hätten gegen sie gekämpft. Es seien viele Menschen umgebracht worden. Der Vater des Beschwerdeführers sei auch bei dieser Schlägerei dabei gewesen. Zwei Jahre später hätten sie den Vater umgebracht. Der Vater sei vor sieben Monaten von den Kuchis getötet worden. Er sei weggegangen nach Kabul und eine Woche später sei er tot zurückgebracht worden.

Nachgefragt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, nannte der Beschwerdeführer das Dorf XXXX. Es sei ein kleines Dorf und liege nicht weit - also vier bis fünf Stunden - entfernt von Kabul. Dort habe er bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt.Nachgefragt, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, nannte der Beschwerdeführer das Dorf römisch 40 . Es sei ein kleines Dorf und liege nicht weit - also vier bis fünf Stunden - entfernt von Kabul. Dort habe er bis zur Ausreise mit seiner Familie gelebt.

Befragt, ob er in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden sei, schilderte der Beschwerdeführer, dass er nach seinem Namen gefragt worden sei. Es habe auch einen Dolmetscher gegeben. Es seien Polizisten dort gewesen und sie seien von diesen Polizisten aufgegriffen worden. Sie seien 50 Personen gewesen, und zwar Leute aus verschiedenen Ländern. Sie seien aus dem Boot gestiegen und ein bisschen zu Fuß gegangen und in der Folge seien sie von der Polizei festgenommen worden. Dort seien ihnen Fingerabdrücke abgenommen worden. Drei Tage lang sei der Beschwerdeführer in einem gesperrten Bereich gewesen, aus dem man nicht habe hinausgehen dürfen. Nach drei Tagen sei er freigelassen worden. Er habe deshalb nicht in Italien um Asyl angesucht, weil ihm der Schlepper gesagt habe, dass er ihn woanders hinbringen werde.

In Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen, Island oder der Schweiz habe der Beschwerdeführer keine Verwandte. Er habe zuvor auch in keinem anderen Land ein Visum oder eine Aufenthaltsberechtigung gehabt. Nachgefragt, wer noch im Heimatland lebe, antwortete der Beschwerdeführer, dort sei niemand mehr. Nur seine Onkel mütterlicherseits seien noch in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer habe nun alle Gründe, aus denen er die Heimat verlassen habe, vollständig geschildert. Beweismittel könne er keine vorlegen. Zu seiner Schulbildung gab er an, er habe sieben Jahre lang die Schule besucht und sei mit sechs Jahren erstmals zur Schule gegangen. Nach Ende der Schulzeit habe er gar nichts gemacht, etwa eineinhalb Jahre lang. Abschließend nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher einwandfrei verstanden habe. Er wolle sonst nichts mehr angeben.

Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.03.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung an, er habe gegen keine der anwesenden Personen irgendwelche Einwände, sei dazu in der Lage, Angaben zu seinem Verfahren zu machen und die Verständigung mit dem Dolmetscher sei einwandfrei. Einer etwaigen notwendigen Botschaftsanfrage stimme der Beschwerdeführer zu. Er sei gesund und könne die an ihn gerichteten Fragen beantworten. Beweismittel habe er nicht, auch keine Identitätspapiere. Bei seiner letzten Einvernahme habe der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt. Er wolle gerne in Österreich zur Schule gehen und besuche derzeit einen Deutschkurs.

Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum und gab an, er komme aus dem Ort XXXX in der Provinz Wardak. Das sei in der Nähe von Kabul. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara; das sei dort keine Minderheit. Nachgefragt, ob er in der Heimat bzw. im Dorf XXXX noch Verwandte habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe einen Onkel in Kabul und dessen Kinder, also zwei Cousins und drei Cousinen. Sonst habe er keine Verwandte. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben und die Mutter sei verschwunden. Bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer in XXXX gelebt. Er habe dort mit seiner Mutter gewohnt. Sie hätten dort ein Haus gehabt. Seine drei Schwestern hätten auch dort gelebt. Wo die Mutter und die Schwestern jetzt seien, wisse er nicht. Sie seien auch geflüchtet. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sei früher gut gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur Schule gegangen und seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Der Vater habe als Lehrer gearbeitet und sie hätten auch landwirtschaftliche Grundstücke gehabt. Befragt, wer die Grundstücke jetzt habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Taliban hätten sie. Er nenne sie Kuchis. Nachgefragt, ob er Kontakt zu seinem Onkel in Kabul habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Der Onkel könne auch nicht für ihn sorgen. Er habe selbst fünf Kinder und sei schon alt. Der Beschwerdeführer könne nicht von ihm versorgt werden. Zur Frage, wie viel er für seine Ausreise bezahlt habe, meinte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Seine Mutter habe das erledigt. Zuvor habe der Beschwerdeführer in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe seine Heimat früher auch nicht verlassen. Die Versorgung des Beschwerdeführers in Afghanistan wäre im Falle einer Rückkehr nicht gesichert. Hier in Österreich bekomme er Unterstützung vom Staat. Er werde versorgt. Im Monat erhalte er 180,-- EUR Taschengeld.Über Nachfrage nannte der Beschwerdeführer seinen Namen und sein Geburtsdatum und gab an, er komme aus dem Ort römisch 40 in der Provinz Wardak. Das sei in der Nähe von Kabul. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara; das sei dort keine Minderheit. Nachgefragt, ob er in der Heimat bzw. im Dorf römisch 40 noch Verwandte habe, erklärte der Beschwerdeführer, er habe einen Onkel in Kabul und dessen Kinder, also zwei Cousins und drei Cousinen. Sonst habe er keine Verwandte. Der Vater des Beschwerdeführers sei verstorben und die Mutter sei verschwunden. Bis zur Ausreise habe der Beschwerdeführer in römisch 40 gelebt. Er habe dort mit seiner Mutter gewohnt. Sie hätten dort ein Haus gehabt. Seine drei Schwestern hätten auch dort gelebt. Wo die Mutter und die Schwestern jetzt seien, wisse er nicht. Sie seien auch geflüchtet. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sei früher gut gewesen. Der Beschwerdeführer sei zur Schule gegangen und seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Der Vater habe als Lehrer gearbeitet und sie hätten auch landwirtschaftliche Grundstücke gehabt. Befragt, wer die Grundstücke jetzt habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Taliban hätten sie. Er nenne sie Kuchis. Nachgefragt, ob er Kontakt zu seinem Onkel in Kabul habe, verneinte der Beschwerdeführer das. Der Onkel könne auch nicht für ihn sorgen. Er habe selbst fünf Kinder und sei schon alt. Der Beschwerdeführer könne nicht von ihm versorgt werden. Zur Frage, wie viel er für seine Ausreise bezahlt habe, meinte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Seine Mutter habe das erledigt. Zuvor habe der Beschwerdeführer in keinem anderen Land um Asyl angesucht. Er habe seine Heimat früher auch nicht verlassen. Die Versorgung des Beschwerdeführers in Afghanistan wäre im Falle einer Rückkehr nicht gesichert. Hier in Österreich bekomme er Unterstützung vom Staat. Er werde versorgt. Im Monat erhalte er 180,-- EUR Taschengeld.

In der Folge wurden dem Beschwerdeführer einige Fragen gestellt, sodass er angab, er sei in der Heimat weder Mitglied einer politischen Partei oder terroristischen Organisation gewesen, noch habe er eine Straftat begangen. Ebenso wenig sei er polizeilich gesucht oder festgenommen oder in Haft genommen worden. Es werde auch nicht nach ihm gefahndet. Auch aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung habe er keine Probleme gehabt.

Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte der Beschwerdeführer vor: "Ich habe Probleme mit den Taliban. Hazara haben Probleme mit den Taliban. Die Taliban haben unsere Grundstücke weggenommen. Die Taliban kamen ins Dorf und nahmen uns alles weg. Manche sind geflüchtet, manche sind geblieben." Nachgefragt, ob er das näher ausführen könne, ergänzte der Beschwerdeführer: "Vor drei Jahren haben die Kuchis, die Wandernomaden sind, unser Dorf aufgesucht und angegriffen. Die haben Häuser und Ländereien besetzt. Wir wandten uns an die Regierung und die konnten nichts gegen die Leute unternehmen."

Nachgefragt, wer konkret die Kuchis seien, meinte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Es seien wilde Leute, Unbekannte. Die Kuchis seien Verwandte und Mitarbeiter der Taliban und sie hätten die Ländereien besetzt im Dorf. Das habe das ganze Dorf betroffen. Der Vater des Beschwerdeführers sei sechs oder sieben Monate, bevor der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, erschossen worden. Nähere Angaben zu dessen Tod könne er nicht machen. Er wisse das nicht. Er habe nichts gesehen.

Zur Frage, was dann in den letzten Monaten vor seiner Ausreise passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, er habe sich mit seiner Familie, also mit seiner Mutter und seinen drei Schwestern, im Dorf im Haus aufgehalten. Sie hätten deshalb erst so spät die Flucht ergriffen, weil die Kuchis die Wege versperrt hätten. Es seien die Taliban. Man nenne die Taliban auch Kuchis. Das seien die Taliban. Vorgehalten, weshalb sie nicht nach Kabul gegangen seien, zumal sich die Lage dort anders darstelle, entgegnete der Beschwerdeführer, sie hätten nicht nach Kabul wollen. Dort gebe es auch keine Möglichkeiten.

Nachgefragt, ob dem Beschwerdeführer selbst jemals etwas passiert sei, gab er an, er sei einmal von den Taliban zusammengeschlagen worden. Das sei vor drei Jahren gewesen, als die Kuchis das Dorf angegriffen hätten. Wann genau, wisse er nicht mehr. Er könne sich nicht mehr erinnern. Seither sei ihm sonst nichts mehr passiert. Dann gab der Beschwerdeführer an, er sei wegen dem Bürgerkrieg und aus Angst vor den Taliban aus seiner Heimat geflüchtet. Über Nachfrage erklärte er, dass diese Situation auch andere betroffen habe.

Die Leute, von denen der Beschwerdeführer gesprochen habe, seien Kriminelle. Es seien unbekannte Taliban. Der Beschwerdeführer sage Kuchis zu ihnen. Er kenne sie nicht. Diese Leute hätten ihr Haus und ihre Grundstücke besetzt. Seit zweieinhalb bis drei Jahren werde das Haus besetzt. Vorgehalten, wie der Beschwerdeführer dann in dem Haus habe leben können, wenn es besetzt worden sei, entgegnete er: "Wir durften im Haus leben. In der Nacht überfielen die aber die Häuser und brachten Leute um." Nachgefragt, wann das gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Es sei vor zweieinhalb oder drei Jahren gewesen, danach nicht mehr. Vorgehalten, dass er aber erst vor wenigen Monaten ausgereist sei und das alles schon lange zurückliege, stimmte der Beschwerdeführer dem zu.

Die Frage, ob er bei der Polizei gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Die Polizei habe aber nichts unternommen. Vor drei Jahren seien sie bei der Polizei gewesen. Nochmals gab er an, die Polizei habe nichts unternommen. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht bei der Polizei gewesen, aber sein Vater. Früher sei das gewesen, wann genau, wisse er nicht. Er könne kein Datum angeben. Vor sieben Monaten sei der Vater des Beschwerdeführers um Lebens gekommen.

Zur Frage, weshalb er sich nicht nach Kabul oder in eine andere Provinz begeben habe, antwortete der Beschwerdeführer, die Taliban seien überall. Es gebe überall Krieg. Außer dem Vorfall, den er bereits geschildert habe, sei dem Beschwerdeführer sonst nichts passiert. Nachgefragt, ob ihm im Falle der Rückkehr in die Heimat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohe, gab der Beschwerdeführer an: "Ja. Die Taliban könnten uns etwas antun. Die kamen ins Dorf und es würde uns dann wieder etwas passieren. Es ist Bürgerkrieg in Afghanistan."

Der Beschwerdeführer habe keine besonderen Bindungen zu Österreich. Er lebe hier auch in keiner Lebensgemeinschaft. Er besuche aber einen Deutschkurs. Befragt zu seinen weiteren Plänen erklärte der Beschwerdeführer, er wolle zuerst die Schule besuchen und dann arbeiten. Einen Sprachkurs besuche er schon jetzt. Der Beschwerdeführer sei ledig. In Afghanistan gebe es niemanden, der für ihn sorgen könne. Er habe niemanden. Wirtschaftlich könne er nicht für sich selbst sorgen. Die aktuellen Länderfeststellungen wurden der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ausgehändigt. Zur Situation in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an: "Die Lage in Afghanistan ist sehr schlecht. Die Sicherheitslage ist schlecht. Wäre sie gut, wäre ich nicht hier." Er habe nun alles vorgebracht und wolle sonst nichts mehr ergänzen. Mit dem Dolmetscher habe es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben.

Am 31.03.2011 langte beim Bundesasylamt eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein, in der unter anderem auf die schwierige Rückkehrsituation verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer habe abgesehen von seinem Onkel in Kabul, der nicht für ihn sorgen könne, keine weiteren Verwandten. Er könne daher auch nicht in einer anderen Provinz leben. Betont wurde auch, dass auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers Rücksicht zu nehmen sei. Er sei ein unbegleiteter Minderjähriger und gehöre daher einer besonders schutzwürdigen Gruppe an.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.04.2011, Zahl: 10 10.906-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.04.2011, Zahl: 10 10.906-BAG, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend zu Spruchpunkt I.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus: Glaubhaft seien die Angaben des Beschwerdeführers gewesen, wonach er ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation sei, die allgemeine Sicherheitslage schlecht sei und er in Österreich Deutsch lernen und arbeiten wolle. Nicht glaubhaft seien die Angaben gewesen, dass ihm seitens unbekannter Krimineller Verfolgung drohe. Er habe behauptet, dass Kuchis vor drei Jahren sein Wohnhaus und seine Grundstücke besetzt hätten und er nunmehr einer Verfolgung seitens dieser Personen, welche er als Taliban bezeichnet habe, ausgesetzt sei. So habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 29.03.2011 angegeben, dass unbekannte Kuchis vor drei Jahren in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen seien und vor sieben Monaten seinen Vater ermordet hätten. Das Haus und die Grundstücke seien seit drei Jahren von diesen Leuten "besetzt" worden.Begründend zu Spruchpunkt römisch eins.) führte das Bundesasylamt unter anderem aus: Glaubhaft seien die Angaben des Beschwerdeführers gewesen, wonach er ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation sei, die allgemeine Sicherheitslage schlecht sei und er in Österreich Deutsch lernen und arbeiten wolle. Nicht glaubhaft seien die Angaben gewesen, dass ihm seitens unbekannter Krimineller Verfolgung drohe. Er habe behauptet, dass Kuchis vor drei Jahren sein Wohnhaus und seine Grundstücke besetzt hätten und er nunmehr einer Verfolgung seitens dieser Personen, welche er als Taliban bezeichnet habe, ausgesetzt sei. So habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 29.03.2011 angegeben, dass unbekannte Kuchis vor drei Jahren in das Dorf des Beschwerdeführers gekommen seien und vor sieben Monaten seinen Vater ermordet hätten. Das Haus und die Grundstücke seien seit drei Jahren von diesen Leuten "besetzt" worden.

Allgemein hätten sich die Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang als allgemein, vage und auf keinerlei Beweismittel gestützt erwiesen.

So sei der Beschwerdeführer nach den Leuten gefragt worden, vor denen er sich gefürchtet habe und von denen er sich bedroht gefühlt habe, und habe Angaben gemacht, wie: Das seien wilde Leute, Kuchis, Verwandte und Mitarbeiter der Taliban. Auf die Frage, ob er über diese Kuchis konkrete Angaben machen könne, habe er geantwortet:

"Das weiß ich nicht".

Auch habe der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Vater sechs oder sieben Monate vor der Ausreise getötet worden sei. Als er gefragt worden sei, ob er über dessen Tod nähere Angaben machen könne, habe er gemeint, nein, das wisse er nicht, er habe nichts gesehen.

Der Beschwerdeführer habe weiters behauptet, dass die Kuchis in der Nacht gekommen seien und Bewohner überfallen und umgebracht hätten. Auch die Frage, wann diese Überfälle passiert seien, habe er nicht beantworten können (vgl.: "Das weiß ich nicht, vor eineinhalb oder drei Jahren. Danach nicht mehr.").Der Beschwerdeführer habe weiters behauptet, dass die Kuchis in der Nacht gekommen seien und Bewohner überfallen und umgebracht hätten. Auch die Frage, wann diese Überfälle passiert seien, habe er nicht beantworten können vergleiche, "Das weiß ich nicht, vor eineinhalb oder drei Jahren. Danach nicht mehr.").

Der Beschwerdeführer habe einmal behauptet, bei der Polizei gewesen zu sein, dann wieder, dass sein Vater bei der Polizei gewesen sei; er sei jedoch auch hier nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann und wo dies gewesen sei (vgl.: "Ich weiß nicht.").Der Beschwerdeführer habe einmal behauptet, bei der Polizei gewesen zu sein, dann wieder, dass sein Vater bei der Polizei gewesen sei; er sei jedoch auch hier nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann und wo dies gewesen sei vergleiche, "Ich weiß nicht.").

Der Beschwerdeführer habe davon gesprochen, dass er bis zum Tage der Ausreise an der Wohnadresse in XXXX gewohnt habe und in die Schule gegangen sei. Dieses Verhalten lasse jedenfalls auf keine Furcht vor Verfolgung schließen.Der Beschwerdeführer habe davon gesprochen, dass er bis zum Tage der Ausreise an der Wohnadresse in römisch 40 gewohnt habe und in die Schule gegangen sei. Dieses Verhalten lasse jedenfalls auf keine Furcht vor Verfolgung schließen.

Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Eine Verfolgung aufgrund der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung von staatlicher Seite habe er ausgeschlossen. Einer Minderheit gehöre er in seinem Aufenthaltsbereich nicht an und es sei von ihm keine staatliche Verfolgung aus diesem Grund behauptet worden.

Eine Anzeigeerstattung oder Zuhilfenahme der Rechtsschutzeinrichtungen habe der Beschwerdeführer behauptet, vorgenommen zu haben, er habe jedoch kein Datum über den Zeitpunkt der angeblichen Anzeigeerstattung angeben können.

Letztendlich habe der Beschwerdeführer angegeben, ein Betroffener der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Afghanistan gewesen zu sein. Es ergehe allen Hazara in seinem Aufenthaltsbereich so und die Taliban bzw. Kuchis seien überall.

Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Österreich in die Schule gehen und dann arbeiten zu wollen. Doch auch der Wunsch nach Arbeit könne in seinem Fall nicht zur Asylgewährung führen. Eine Versorgung sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise gegeben gewesen.

Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I.) im Wesentlichen fest: "Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war Ihrem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit einer aktuellen Verfolgung abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).Rechtlich hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins.) im Wesentlichen fest: "Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war Ihrem Vorbringen zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit einer aktuellen Verfolgung abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt vergleiche VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).

Zwar darf nicht übersehen werden, dass in Ihrem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vgl. für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme; s.a. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, wonach allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechter allgemeinen Situation nicht das Vorliegen von Verfolgung i.S.d. GFK abgeleitet werden kann). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings bei Ihnen nicht vor bzw. konnten von Ihnen, wie angeführt, nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u. v.m., oder wegen Sippenhaft, vgl. dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027). Somit scheidet die Gewährung von Asyl aus (vgl. AsylGH 06.03.2009, Zl. B11/268535-0/2008).Zwar darf nicht übersehen werden, dass in Ihrem Herkunftsstaat willkürliche Übergriffe von Seiten der Behörden oder von Privatpersonen bzw. -gruppierungen nicht ausgeschlossen werden können. Doch erfolgen diese nicht in einer Weise, dass durch ihre Regelmäßigkeit oder Häufigkeit jedermann bzw. -frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer diesbezüglichen Verfolgungsgefahr zu rechnen hat (s. in ständiger Judikatur etwa VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, 19.10.2000, Zl. 98/20/0233, wonach eine Verfolgungsgefahr dann anzunehmen sei, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung reiche nicht aus; vergleiche für viele VwGH 30.09.1997, Zl. 97/01/0755, 14.10.1998, Zl. 98/01/0260, wonach die allgemeine Gefahr der Bevölkerung, Opfer von Übergriffen zu werden, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung indiziere; s.a. VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177 u.a., dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden könne, weshalb dem Fehlen eines solchen auch keine Asylrelevanz zukomme, sowie schließlich z.B. VwGH 13.01.1999, Zl. 98/01/0366, dass am Fehlen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer individuell dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung mit asylrelevanter Intensität auch der Hinweis darauf nichts ändern könne, es geschehe allgemein immer wieder, dass es zu größeren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und Umbringen von Personen komme; s.a. etwa VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798, wonach allein aus der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit bzw. aus dem Hinweis auf deren schlechter allgemeinen Situation nicht das Vorliegen von Verfolgung i.S.d. GFK abgeleitet werden kann). Auch ist zu berücksichtigten, dass die Opfer dieser Übergriffe regelmäßig Menschen sind, bei denen in ihrer Person Umstände vorlagen, die eine konkrete, individuell gegen sie gezielte Verfolgung durch ihre Gegner, d.h. gerade gegen sie persönlich gerichtete Angriffe hervorriefen. Solche eventuell im Lichte der GFK relevanten Umstände liegen allerdings bei Ihnen nicht vor bzw. konnten von Ihnen, wie angeführt, nicht glaubhaft gemacht werden (s. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden müssen, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar sei, z.B. VwGH 05.12.1990, Zl. 90/01/0202, 05.06.1991, Zl. 90/01/0198). Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände sind nicht hervorgekommen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe; s. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0287, 12.05.1999, Zl. 98/01/0576, 16.06.1999, Zl. 99/01/0072, u. v.m., oder wegen Sippenhaft, vergleiche dazu z.B. VwGH 28.03.1996, Zl. 95/20/0027). Somit scheidet die Gewährung von Asyl aus vergleiche AsylGH 06.03.2009, Zl. B11/268535-0/2008).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (VwGH 24.11.1999, 99/01/0280).

Bei der begründeten Furcht vor Verfolgung muss es sich um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 25.4.1994, 94/20/0034).

Sie haben weder Dokumente, mit denen Sie Ihre Identität nachweisen, noch andere Beweismittel vorgelegt, mit denen Sie Ihre Identität glaubhaft machen konnten. Aufgrund des Vorbringens allein ist die Behörde nicht in der Lage, die Angaben zu Ihrer Person mit der für das Asylverfahren notwendigen Verlässlichkeit festzustellen.

Letztlich setzt gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdungssituation im obzitierten Sinne des Feststehen der Identität des Fremden voraus (VwGH 21.2.1997, 97/18/0061).

Sie begründen Ihr Asylansuchen in Österreich letztendlich mit dem Wunsch nach Arbeit und Bildung. Diesem Vorbringen war Glauben zu schenken. Eine bloße wirtschaftlich problematische Situation rechtfertigt die Gewährung von Asyl jedoch nicht, wie auch durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt wird (vgl. VwGH 99/20/0210 vom 14.12.2000). Diese kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus.Sie begründen Ihr Asylansuchen in Österreich letztendlich mit dem Wunsch nach Arbeit und Bildung. Diesem Vorbringen war Glauben zu schenken. Eine bloße wirtschaftlich problematische Situation rechtfertigt die Gewährung von Asyl jedoch nicht, wie auch durch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt wird vergleiche VwGH 99/20/0210 vom 14.12.2000). Diese kann jedoch nicht zu einer Asylgewährung führen, setzt eine solche doch konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung voraus.

Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar (vgl. Erkenntnis d. VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183). Ihr Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl nicht."Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar vergleiche Erkenntnis d. VwGH vom 16.6.1994, Zl. 94/19/0183). Ihr Wunsch nach Emigration in der Erwartung besserer Verdienstmöglichkeiten rechtfertigt daher die Gewährung von Asyl nicht."

Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde hinsichtlich Spruchpunkt I.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Auch im Asylverfahren seien die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Bewahrung des Parteiengehörs zu beachten. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer auch in seinem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben. Die Abwägung zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben und dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen.Gegen diesen Bescheid erhob die gesetzliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus, der Bescheid werde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Auch im Asylverfahren seien die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhaltes und der Bewahrung des Parteiengehörs zu beachten. Der angefochtene Bescheid verletze den Beschwerdeführer auch in seinem durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf Privat- und Familienleben. Die Abwägung zwischen dem Recht des Beschwerdeführers auf Privatleben und dem öffentlichen Interesse an seiner Ausweisung hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen.

In der Ergänzung der Beschwerde heißt es im Wesentlichen: Der Beschwerdeführer könne keine genauen Angaben zu den Kuchis machen, da er sie nicht persönlich mit ihren Namen und ihren Funktionen kenne. Zum Tod des Vaters sei auszuführen, dass dieser auf dem Weg nach Kabul gewesen sei, als er ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Der Vater sei dann tot nach Hause zurückgebracht worden. Über die genauen Todesumstände sei der Familie nichts bekannt, deshalb könne der Beschwerdeführer dazu auch keine genauen Angaben machen. Der Beschwerdeführer wisse aber, dass die Kuchis die Mörder gewesen seien, da sie den Vater bedroht hätten. Es passe auch in ihr Verhaltensmuster, da sie immer wieder Leute, mit denen sie Probleme hätten, auf dem Weg nach Kabul ermorden würden.

Zu den Überfällen durch die Kuchis werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur zum Zeitpunkt befragt worden sei. Eine weiterführende Befragung, was nun genau bei diesen Vorfällen passiert sei, habe es aber nicht gegeben. Der Beschwerdeführer könne sich diesbezüglich aber nicht mehr an das genaue Datum erinnern.

Der Vater des Beschwerdeführers sei bei der Polizei in Kabul gewesen. Der Vater habe der Familie auch nicht erzählt, dass er nun zur Polizei gehe, da er Angst gehabt habe, dass die Kuchis bzw. die Taliban dies erfahren könnten.

Bezüglich des Vorhaltes, der Beschwerdeführer habe bis zum Tage seiner Ausreise an seiner Heimatadresse gewohnt und sei zur Schule gegangen, werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht habe, bis die Kuchis ins Heimatdorf eingefallen seien. Dies sei aber vor drei Jahren passiert. Danach sei der Beschwerdeführer nicht mehr in die Schule gegangen. Es habe dann keinen Schulbetrieb mehr gegeben, da in der Schule dann Leute gewohnt hätten, die von den Kuchis aus ihren Häusern vertrieben worden seien.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, des Asylgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, idgF (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

Legt man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die gegen ihn gesetzten bzw. von ihm befürchteten Verfolgungshandlungen nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sind, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen kann. Wie sich bereits den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen ergibt, sind die Konflikte der Kuchis mit den in der Provinz Wardak lebenden Hazara auf ungeklärte Boden- und Wasserrechte zurückzuführen und stehen auch mit der allgemein schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage in Afghanistan in Zusammenhang. Überfälle der Nomaden richten sich potentiell gegen alle in der Region ansässigen Bewohner, und zwar unabhängig von deren Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder deren politischen Gesinnung. Dies lässt sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers deutlich entnehmen, der selbst angab, dass alle Bewohner seiner unmittelbaren Heimatregion mit denselben Bedrohungen durch die Kuchis konfrontiert worden seien. Somit ist erkennbar, dass das Motiv der Kuchis, sich Grund und Boden anzueignen, primär darin besteht, an Weideland für ihr Vieh zu kommen und so die Grundlage ihrer Existenz zu sichern. Die Frage, in wessen Eigentum dieses Land steht, tritt jedoch klar in den Hintergrund. An dieser Stelle sei auf zahlreiche Entscheidungen des Asylgerichtshofs hinzuweisen, in denen jeweils die Verfolgung aus Konventionsgründen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen Hazara und dem Nomadenvolk der Kuchi ebenfalls verneint wurde (vgl. dazu etwa AsylGH vom 23.03.2009, C2 400.504-1/2008/2E; vom 15.10.2009, C17 405.246-1/2009/4E; vom 18.02.2010, C18 406.530-1/2009/5E; vom 28.09.2010, C17 405.832-1/2009/6E; vom 03.02.2011, C17 407.005-1/2009/4E; sowie den erst kürzlich ergangenen Erkenntnissen vom 02.05.2013, C17 417.994-1/2011/3E und vom 12.08.2013, C16 425.954-1/2012/2E).Legt man das Vorbringen des Beschwerdeführers der rechtlichen Beurteilung zugrunde, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass die gegen ihn gesetzten bzw. von ihm befürchteten Verfolgungshandlungen nicht aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt sind, weshalb dem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen kann. Wie sich bereits den vom Bundesasylamt herangezogenen Länderfeststellungen ergibt, sind die Konflikte der Kuchis mit den in der Provinz Wardak lebenden Hazara auf ungeklärte Boden- und Wasserrechte zurückzuführen und stehen auch mit der allgemein schlechten Wirtschafts- und Versorgungslage in Afghanistan in Zusammenhang. Überfälle der Nomaden richten sich potentiell gegen alle in der Region ansässigen Bewohner, und zwar unabhängig von deren Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder deren politischen Gesinnung. Dies lässt sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers deutlich entnehmen, der selbst angab, dass alle Bewohner seiner unmittelbaren Heimatregion mit denselben Bedrohungen durch die Kuchis konfrontiert worden seien. Somit ist erkennbar, dass das Motiv der Kuchis, sich Grund und Boden anzueignen, primär darin besteht, an Weideland für ihr Vieh zu kommen und so die Grundlage ihrer Existenz zu sichern. Die Frage, in wessen Eigentum dieses Land steht, tritt jedoch klar in den Hintergrund. An dieser Stelle sei auf zahlreiche Entscheidungen des Asylgerichtshofs hinzuweisen, in denen jeweils die Verfolgung aus Konventionsgründen im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen Hazara und dem Nomadenvolk der Kuchi ebenfalls verneint wurde vergleiche dazu etwa AsylGH vom 23.03.2009, C2 400.504-1/2008/2E; vom 15.10.2009, C17 405.246-1/2009/4E; vom 18.02.2010, C18 406.530-1/2009/5E; vom 28.09.2010, C17 405.832-1/2009/6E; vom 03.02.2011, C17 407.005-1/2009/4E; sowie den erst kürzlich ergangenen Erkenntnissen vom 02.05.2013, C17 417.994-1/2011/3E und vom 12.08.2013, C16 425.954-1/2012/2E).

Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens erklärte, dass die Kuchis mit den Taliban gleichzusetzen seien, kann ebenso keine Asylrelevanz erkannt werden, zumal auch diesfalls ein asylrelevantes Motiv gegeben sein müsste, um Relevanz entfalten zu können. Wie bereits festgehalten brachte der Beschwerdeführer nicht vor, etwa aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung einer Gefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein und wurde schon oben dargestellt, dass im gegebenen Zusammenhang andere Gründe ausschlaggebend waren. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden (vgl. AsylGH vom 15.10.2012, C2 426.673-1/2012/4E).Soweit der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens erklärte, dass die Kuchis mit den Taliban gleichzusetzen seien, kann ebenso keine Asylrelevanz erkannt werden, zumal auch diesfalls ein asylrelevantes Motiv gegeben sein müsste, um Relevanz entfalten zu können. Wie bereits festgehalten brachte der Beschwerdeführer nicht vor, etwa aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung einer Gefahr seitens der Taliban ausgesetzt gewesen zu sein und wurde schon oben dargestellt, dass im gegebenen Zusammenhang andere Gründe ausschlaggebend waren. Eine konkrete Verfolgungsgefahr aus einem asylrelevanten Motiv im Falle der Rückkehr kann daher daraus nicht abgeleitet werden vergleiche AsylGH vom 15.10.2012, C2 426.673-1/2012/4E).

Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des afghanischen Staates hinsichtlich der Übergriffe von Privatpersonen ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem Beschwerdeführer wurde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung der staatliche Schutz verweigert. Derartiges wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet, zumal er bloß allgemein davon sprach, dass sein Vater sich an die Polizei gewandt habe und diese nichts habe unternehmen können. Es wird nicht verkannt, dass der afghanische Staat generell nicht in der Lage ist, seiner Bevölkerung - unabhängig von Konventionsgründen - ausreichend Schutz zu gewähren, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen ist.

Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe.

Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden, zumal sich das Bundesasylamt schon in ausreichender Weise damit auseinandergesetzt hat, wobei nach den diesbezüglichen Feststellungen zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara vorliegt, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes auch nicht entgegengetreten. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen (vgl. etwa AsylGH vom 02.12.2010, C18 408.380-1/2009/3E).Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazara an, machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden, zumal sich das Bundesasylamt schon in ausreichender Weise damit auseinandergesetzt hat, wobei nach den diesbezüglichen Feststellungen zwar eine in Afghanistan immer wieder bestehende Diskriminierung der schiitischen Hazara vorliegt, die jedoch nicht ein Ausmaß erreicht, dass davon ausgegangen werden könnte, dass bereits jeder der dort lebenden schiitischen Hazara, es halten sich ca. 2,8 Millionen Hazara derzeit in Afghanistan auf, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung zu fürchten hätte. In der Beschwerde wird den diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes auch nicht entgegengetreten. Schwierige Lebensbedingungen vermögen aber keine konkrete Verfolgungsgefahr betreffend die Volksgruppe der Hazara in Afghanistan aufzuzeigen vergleiche etwa AsylGH vom 02.12.2010, C18 408.380-1/2009/3E).

Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH vom 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u. v.a.).Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste vergleiche etwa AsylGH vom 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u. v.a.).

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seitens des Bundesasylamtes der prekären Lage in Afghanistan und dem Alter des Beschwerdeführers schon insofern Rechnung getragen wurde, als das Bundesasylamt ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, und auch keine Hinweise dafür bestehen, dass sich aus der allgemeinen Situation allein diesbezüglich etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 41 Abs. 7 AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit ausreichender Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, da das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren mit ausreichender Beweiswürdigung durchgeführt hat und in der Beschwerde kein ausreichend konkreter dem entgegenstehender Sachverhalt behauptet wurde. Vielmehr erwies sich die Sache als im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG entscheidungsreif, weshalb von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zahl 2005/20/032; 22.11.2006, Zahl 2005/20/0406 und viele andere).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

mangelnde Asylrelevanz

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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