Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
Zl. S15 436.052-1/2013/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXX, geb. XXX, StA. Libyen gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zl. 13 03.994 EAST-West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 30 , geb. römisch 30 , StA. Libyen gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2013, Zl. 13 03.994 EAST-West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die Beschwerdeführerin brachte am 29.03.2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab sie an, den Namen XXX zu führen, Staatsangehörige von Libyen und am XXX geboren zu sein.1. Die Beschwerdeführerin brachte am 29.03.2013 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Dabei gab sie an, den Namen römisch 30 zu führen, Staatsangehörige von Libyen und am römisch 30 geboren zu sein.
2. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der LPD Wien am 30.3.2013 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie bereits im Jahr 2011 den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Heimatland gefasst habe. Sie habe die Heimat legal verlassen mit ihrem Reisepass - ausgestellt in Tripolis - und sei letztmalig am 1.2.2013 mit dem Flugzeug in die EU - mittels französischem Schengenvisum gültig vom 13.8.2012 bis 8.2.2013 - eingereist. Sie hätte sich in Frankreich ca. 1 Monat ab 27.8.2012 aufgehalten. In Ungarn hätte sie sich ebenfalls aufgehalten. In Deutschland hätte sie sich nur im Transit befunden, ebenso in Italien. Zum Fluchtgrund gab sie an, der Familie XXX anzugehören, die immer gegen Gaddafi gewesen wäre.2. Bei der niederschriftlichen Befragung vor der LPD Wien am 30.3.2013 gab die Beschwerdeführerin vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie bereits im Jahr 2011 den Entschluss zur Ausreise aus ihrem Heimatland gefasst habe. Sie habe die Heimat legal verlassen mit ihrem Reisepass - ausgestellt in Tripolis - und sei letztmalig am 1.2.2013 mit dem Flugzeug in die EU - mittels französischem Schengenvisum gültig vom 13.8.2012 bis 8.2.2013 - eingereist. Sie hätte sich in Frankreich ca. 1 Monat ab 27.8.2012 aufgehalten. In Ungarn hätte sie sich ebenfalls aufgehalten. In Deutschland hätte sie sich nur im Transit befunden, ebenso in Italien. Zum Fluchtgrund gab sie an, der Familie römisch 30 anzugehören, die immer gegen Gaddafi gewesen wäre.
3. Mit 03.04.2013 wurden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Frankreich nach Art. 9 Abs. 4 eingeleitet. Mit Anschreiben vom 19.04.2013 erklärten die französischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 9 Abs. 4 der Dublin II-VO.3. Mit 03.04.2013 wurden Konsultationen gemäß der Dublin II-VO mit Frankreich nach Artikel 9, Absatz 4, eingeleitet. Mit Anschreiben vom 19.04.2013 erklärten die französischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Dublin II-VO.
4. Am 16.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie Asthma habe. Sie hätte ein französisches Visum gehabt. Sie sei zur libyschen Botschaft in Paris gegangen und hätte dort arbeiten wollen. Sie habe auf der Botschaft um Arbeit angesucht. Der Botschafter hätte ihr einen Job an der Botschaftsrezeption versprochen. In weiterer Folge habe sie mit der Sekretärin gesprochen, die gesagt hätte, der Botschafter hätte gesagt, sie müsse Frankreich verlassen. Er hätte gemeint, sie solle das Land verlassen, weil die Revolutionäre (lybische Revolution) die in der Botschaft arbeiteten, ihren Namen gehört hätten. Sie sei in Frankreich in Gefahr und auch der Botschafter könne sie nicht beschützen. Sie sei in weiterer Folge in ihr Hotel zurückgegangen und nach Tunesien geflogen und hätte ihre Familie getroffen. Sie hätte sich 2 Monate dort aufgehalten und sei dann nach Budapest geflogen. Sie sei dort 1 Monat gewesen und wäre wieder zurück nach Tunesien gekehrt. Dort hätte sie sich wieder 2 Monate aufgehalten und sei wieder nach Budapest geflogen und hätte sich dort 2 Monate aufgehalten. Sie sei dann mit dem Zug nach Österreich gefahren. Sie könne nicht nach Frankreich zurückkehren, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Sie hätten ihre Familie bedroht und hätten gesagt, dass sie sie in Frankreich, Paris auch finden würden und sie vergewaltigen und umbringen würden, da sie geglaubt hätten, dass sie für die Gaddafi-Regierung gearbeitet habe. Sie sei Ärztin und habe in einem Flüchtlingslager an der Grenze Libyen-Tunesien in XXX gearbeitet. Damit habe sie für die libysche Regierung gearbeitet. Sie sei 1 Monat in Frankreich gewesen.4. Am 16.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin bei der Erstaufnahmestelle West einvernommen. Dabei gab sie an, dass sie Asthma habe. Sie hätte ein französisches Visum gehabt. Sie sei zur libyschen Botschaft in Paris gegangen und hätte dort arbeiten wollen. Sie habe auf der Botschaft um Arbeit angesucht. Der Botschafter hätte ihr einen Job an der Botschaftsrezeption versprochen. In weiterer Folge habe sie mit der Sekretärin gesprochen, die gesagt hätte, der Botschafter hätte gesagt, sie müsse Frankreich verlassen. Er hätte gemeint, sie solle das Land verlassen, weil die Revolutionäre (lybische Revolution) die in der Botschaft arbeiteten, ihren Namen gehört hätten. Sie sei in Frankreich in Gefahr und auch der Botschafter könne sie nicht beschützen. Sie sei in weiterer Folge in ihr Hotel zurückgegangen und nach Tunesien geflogen und hätte ihre Familie getroffen. Sie hätte sich 2 Monate dort aufgehalten und sei dann nach Budapest geflogen. Sie sei dort 1 Monat gewesen und wäre wieder zurück nach Tunesien gekehrt. Dort hätte sie sich wieder 2 Monate aufgehalten und sei wieder nach Budapest geflogen und hätte sich dort 2 Monate aufgehalten. Sie sei dann mit dem Zug nach Österreich gefahren. Sie könne nicht nach Frankreich zurückkehren, da ihr Leben dort in Gefahr sei. Sie hätten ihre Familie bedroht und hätten gesagt, dass sie sie in Frankreich, Paris auch finden würden und sie vergewaltigen und umbringen würden, da sie geglaubt hätten, dass sie für die Gaddafi-Regierung gearbeitet habe. Sie sei Ärztin und habe in einem Flüchtlingslager an der Grenze Libyen-Tunesien in römisch 30 gearbeitet. Damit habe sie für die libysche Regierung gearbeitet. Sie sei 1 Monat in Frankreich gewesen.
5. Am 22.05.2013 wurde die Beschwerdeführerin erneut vom Bundesasylamt, EAST-West, niederschriftlich einvernommen. Sie brachte erneut ihre Probleme in Frankreich vor. Sie sei zur Zeit wegen ihrer Asthmaerkrankung in Behandlung und sie nehme auch Schlaftabletten, weil sie in der Nacht nicht schlafen könne. Da diese Medikamente nicht mehr auf sie wirken würden, sei ihr ein Termin bei einem psychischen Facharzt versprochen worden. Sie besuche zurzeit auch eine Psychologin. Asthma habe sie seit 3 Jahren. Sie habe aufgrund ihres nervlichen Zustandes seit den Erlebnissen in Libyen auch Probleme mit dem linken Auge. Sie sei mit Vergewaltigung und Tod bedroht worden und leide psychisch darunter. Sollte sie nach Frankreich zurückkehren müssen, werde sie in ständiger Angst leben. Sie hätten ihren Bruder getötet, das sei am Anfang der libyschen Revolution im März 2011 gewesen. Sie hätten ihren Vater festgenommen, damit sich ihr Bruder stelle. Er habe sich dann gestellt und er habe für die Revolution gearbeitet und sei zu Tode gefoltert worden. Sie sei psychisch belastet, seit längerer Zeit schon. Sie und ihre Familie hätten durch die Tötung ihres Bruders stark gelitten und sie hätte aus Libyen flüchten müssen, damit ihr nicht das Gleiche passiere wie ihrem Bruder. Sie habe im Krieg viele Schwerverletzte behandelt. Sie träume immer wieder von den Leichen. In Frankreich sei sie psychisch krank gewesen, sie habe eine Sucht entwickelt und sammle Parfums und sprühe sich den ganzen Tag damit ein, damit sie die Blutspuren ihres Bruders, die sie tagtäglich auf ihren Händen sehe, wegbekomme. Sie habe Angst vor den libyschen Revolutionären in Frankreich. Am Ende der Niederschrift beantragte die Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin ein medizinisches Gutachten, ob eine Überstellung nach Frankreich aufgrund der Äußerungen zum Gesundheitszustand gerechtfertigt ist.
6. Mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 13 03.994 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich zuständig. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß § 10 Absatz 4 AsylG zulässig ist.6. Mit Bescheid vom 07.06.2013, Zl. 13 03.994 EAST-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 9, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Frankreich zuständig. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG zulässig ist.
7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sie bereits in der Einvernahme ausgeführt habe, dass ihr Leben in Frankreich in Gefahr sei. Ebenfalls lege sie ihrer Beschwerde eine Kopie ihrer Klientenkarte der Arztstation in der Erstaufnahmestelle West sowie einen Arztbrief des LKH XXX vom 24.05.2013 vor. Durch die Vornahme der Abschiebung würde sie jedenfalls in ihrem Recht nach Art. 3 EMRK verletzt. Die belangte Behörde habe sich lediglich rudimentär mit ihrem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und keine Feststellungen über ihren derzeitigen Gesundheitszustand getroffen. Auch der Antrag auf ein medizinisches Gutachten seitens ihrer Rechtsberaterin sei schlichtweg ignoriert worden. Der Bescheid lasse daher eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Frankreich im Hinblick auf Art. 3 EMRK vermissen. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten, ohne konkret auf ihren Fall näher einzugehen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde jedenfalls von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO Gebrauch machen müssen. Während der libyschen Revolution habe ihr junger Bruder Mohamed mit den Revolutionären mitgearbeitet, damals sei sein Name unter den Namen jener gewesen, die gesucht worden wären. In weiterer Folge sei ihr Vater festgenommen worden. Es wurde in Erfahrung gebracht, dass sich ihr Bruder in dem Gefängnis von XXX befinde und dass er gefoltert werde. Der Zustand ihrer Familie habe sich seit dem Tod ihres Bruders sehr verschlechtert. Aus diesem Grund habe sie die Heimat verlassen. Nach einiger Zeit und mit der Unterstützung von ihrem Vater und seinen Beziehungen wäre es ihr gelungen, ein französisches Schengenvisum zu bekommen. Nach den Vorfällen in der libyschen Botschaft in Frankreich sei sie weiter nach Österreich geflüchtet. Sie habe psychische Störungen und könne in der Nacht nicht schlafen, deshalb sei sie bereits bei einer Psychologin gewesen. Es gehe ihr so, seitdem sie ihren Bruder verloren habe. Sie habe bereits fünfzehn Stück Parfums in einer sehr kurzen Zeit verbraucht, damit sie den Blutgeruch ihres Bruders aus ihren Händen wegbekomme. In einer Beschwerdeergänzung vom 24.06.2013 brachte die Beschwerdeführerin E-Mails in Vorlage, die belegen sollten, dass sie immer wieder versucht habe, Beweismittel anzufordern, dies jedoch immer gescheitert sei.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, dass sie bereits in der Einvernahme ausgeführt habe, dass ihr Leben in Frankreich in Gefahr sei. Ebenfalls lege sie ihrer Beschwerde eine Kopie ihrer Klientenkarte der Arztstation in der Erstaufnahmestelle West sowie einen Arztbrief des LKH römisch 30 vom 24.05.2013 vor. Durch die Vornahme der Abschiebung würde sie jedenfalls in ihrem Recht nach Artikel 3, EMRK verletzt. Die belangte Behörde habe sich lediglich rudimentär mit ihrem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und keine Feststellungen über ihren derzeitigen Gesundheitszustand getroffen. Auch der Antrag auf ein medizinisches Gutachten seitens ihrer Rechtsberaterin sei schlichtweg ignoriert worden. Der Bescheid lasse daher eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Überstellung nach Frankreich im Hinblick auf Artikel 3, EMRK vermissen. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen seien sehr allgemein gehalten, ohne konkret auf ihren Fall näher einzugehen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die Behörde jedenfalls von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO Gebrauch machen müssen. Während der libyschen Revolution habe ihr junger Bruder Mohamed mit den Revolutionären mitgearbeitet, damals sei sein Name unter den Namen jener gewesen, die gesucht worden wären. In weiterer Folge sei ihr Vater festgenommen worden. Es wurde in Erfahrung gebracht, dass sich ihr Bruder in dem Gefängnis von römisch 30 befinde und dass er gefoltert werde. Der Zustand ihrer Familie habe sich seit dem Tod ihres Bruders sehr verschlechtert. Aus diesem Grund habe sie die Heimat verlassen. Nach einiger Zeit und mit der Unterstützung von ihrem Vater und seinen Beziehungen wäre es ihr gelungen, ein französisches Schengenvisum zu bekommen. Nach den Vorfällen in der libyschen Botschaft in Frankreich sei sie weiter nach Österreich geflüchtet. Sie habe psychische Störungen und könne in der Nacht nicht schlafen, deshalb sei sie bereits bei einer Psychologin gewesen. Es gehe ihr so, seitdem sie ihren Bruder verloren habe. Sie habe bereits fünfzehn Stück Parfums in einer sehr kurzen Zeit verbraucht, damit sie den Blutgeruch ihres Bruders aus ihren Händen wegbekomme. In einer Beschwerdeergänzung vom 24.06.2013 brachte die Beschwerdeführerin E-Mails in Vorlage, die belegen sollten, dass sie immer wieder versucht habe, Beweismittel anzufordern, dies jedoch immer gescheitert sei.
8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 01.07.2013 beim Asylgerichtshof ein.
9. Mit Beschluss vom 01.08.2013, Zl. S15 436.052-1/2013/7Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.9. Mit Beschluss vom 01.08.2013, Zl. S15 436.052-1/2013/7Z, hat der Asylgerichtshof der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Mit Schriftsatz vom 31.07.2013 wird ein Arztbrief vom 26.07.2013 des LKH XXX (Abteilung für Psychiatrie) vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort vom 07.07.2013 bis 27.07.2013 stationär aufhältig war.10. Mit Schriftsatz vom 31.07.2013 wird ein Arztbrief vom 26.07.2013 des LKH römisch 30 (Abteilung für Psychiatrie) vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass die Beschwerdeführerin dort vom 07.07.2013 bis 27.07.2013 stationär aufhältig war.
Mit Schreiben vom 07.08.2013 wurde ein Arztbrief vom 06.08.2013 des LKH XXX (Abteilung für Psychiatrie) vorgelegt. Aus diesem geht ein stationärer Aufenthalt vom 02.08.2013 bis 06.08.2013 hervor. Abschließend wird festgehalten, dass zu erwarten ist, dass bei einem Abschiebungsversuch die Patientin wieder dekompensieren könnte und suizidal werden könnte.Mit Schreiben vom 07.08.2013 wurde ein Arztbrief vom 06.08.2013 des LKH römisch 30 (Abteilung für Psychiatrie) vorgelegt. Aus diesem geht ein stationärer Aufenthalt vom 02.08.2013 bis 06.08.2013 hervor. Abschließend wird festgehalten, dass zu erwarten ist, dass bei einem Abschiebungsversuch die Patientin wieder dekompensieren könnte und suizidal werden könnte.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2013 langte eine Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Dieser wurden Befunde der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des LKH XXX sowie der Abteilung für Psychiatrie beigelegt.Mit Schriftsatz vom 30.08.2013 langte eine Stellungnahme des Vertreters der Beschwerdeführerin ein. Dieser wurden Befunde der Abteilung für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des LKH römisch 30 sowie der Abteilung für Psychiatrie beigelegt.
Mit Schriftsatz vom 30.09.2013 wird seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie derzeit wieder in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in XXX stehe. Die Beschwerdeführerin sei psychisch schwer belastet. Bereits aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde stehe fest, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich nicht nur eine unzumutbar hohe Angst, sondern auch mit höchster Wahrscheinlichkeit eine irreversible Chronifizierung ihres Traumas und ihrer bestehenden psychiatrischen Erkrankung hervorrufen würde.Mit Schriftsatz vom 30.09.2013 wird seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie derzeit wieder in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in römisch 30 stehe. Die Beschwerdeführerin sei psychisch schwer belastet. Bereits aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde stehe fest, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich nicht nur eine unzumutbar hohe Angst, sondern auch mit höchster Wahrscheinlichkeit eine irreversible Chronifizierung ihres Traumas und ihrer bestehenden psychiatrischen Erkrankung hervorrufen würde.
Mit Schriftsatz vom 02.10.2013 wird seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin der Aufnahmebefund der Psychiatrie 2 der Nervenklinik XXX vorgelegt.Mit Schriftsatz vom 02.10.2013 wird seitens des Vertreters der Beschwerdeführerin der Aufnahmebefund der Psychiatrie 2 der Nervenklinik römisch 30 vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 26.10.2013 wird seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist.
Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 wird seitens des Vereins Menschenrechte Österreich ein Kurzarztbrief der Nervenklinik XXX sowie eine Mutter-Kind-Pass Kopie der Beschwerdeführerin übermittelt.Mit Schriftsatz vom 29.10.2013 wird seitens des Vereins Menschenrechte Österreich ein Kurzarztbrief der Nervenklinik römisch 30 sowie eine Mutter-Kind-Pass Kopie der Beschwerdeführerin übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 07.11.2013 teilt die Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass der Name des Vaters des Kindes XXX sei.Mit Schriftsatz vom 07.11.2013 teilt die Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass der Name des Vaters des Kindes römisch 30 sei.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.2.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Senat noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor, sodass Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin über ein weniger als vor sechs Monaten abgelaufenes, französisches Visum verfügt und Frankreich einer Aufnahme der Beschwerdeführerin zur Führung des Asylverfahrens zugestimmt hat, zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO ausgegangen.2.1.1.1. Im gegenständlichen Fall ist das Bundesasylamt ausgehend davon, dass die Beschwerdeführerin über ein weniger als vor sechs Monaten abgelaufenes, französisches Visum verfügt und Frankreich einer Aufnahme der Beschwerdeführerin zur Führung des Asylverfahrens zugestimmt hat, zu Recht von der Zuständigkeit Frankreichs gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO ausgegangen.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.1.3. Medizinische Krankheitszustände
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
2.1.4. Das Bundesasylamt hat sich unzureichend mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - insbesondere mit der Frage der Zulässigkeit der Überstellung - auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hat daher im nächsten Rechtsgang ein medizinisches Gutachten - wie von der Rechtsberaterin der Beschwerdeführerin beantragt - zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zur Zulässigkeit der Überstellung einzuholen. Das Ergebnis des Gutachtens sowie entsprechende Feststellungen sind dem Bescheid zugrunde zu legen.
2.2. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
03.03.2014