Norm
AsylG 2005 §2 Abs1Spruch
E3 421.668-1/2011-30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 04.912-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Vorsitzende und den Richter Mag. HUBER-HUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos (palästinensische Autonomiegebiete Israels/Gaza-Streifen), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, Zl. 11 04.912-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 und § 6 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3 und Paragraph 6, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides zu lauten hat:
"Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen"."Der Antrag auf internationalen Schutz vom 24.05.2011 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen".
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) reiste am 19.05.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.05.2011 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor der PI Flughafen - Sonderdienste, Sondertransit (AS 1 ff).
Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, dass er Palästinenser sei und zu Hause einen Supermarkt betrieben habe. Eine von der Hamas geforderte Schutzgeldzahlung habe er abgelehnt, woraufhin sein Geschäft zweimal niedergebrannt worden sei. Die in Gaza regierenden Personen der Hamas hätten ihn weiter mit dem Tode bedroht.
2. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, EAST am Flughafen Wien Schwechat, am 26.05.2011 (AS 89 ff) erläuterte der BF, dass er einen Supermarkt besessen habe. Ende 2007 hätte er begonnen seine Lebensmittel an der Grenze in Rafah zu besorgen. Seine Preise seien im Vergleich recht günstig gewesen. Irgendwann habe die Hamas festgestellt, dass er Waren kaufe und nach Gaza bringe. In der Folge hätten ihn Leute der Hamas aufgesucht. Da er eine Zahlung an diese Personen verweigert habe, seien sie in der Nacht bei ihm zu Hause gewesen. Man habe ihn dann zur Polizeistation mitgenommen, wo er eine Woche - bis zur Zahlung einer Kaution - inhaftiert gewesen sei.
Anschließend sei er noch viermal von der Hamas eingesperrt worden. Zweimal im Jahr 2007, zuletzt im Jahr 2010 und davor auch einmal, wobei er hier das Datum nicht mehr wisse. Weil sein Vater das Geld für die Kaution schnell aufbringen konnte, sei er schnell wieder entlassen worden. Als man ihm allerdings beim dritten Mal im Jahr 2007 Drogenschmuggel vorgeworfen habe, sei er länger in Haft geblieben, weil sein Vater die verlangte Kaution iHv $ 5000,-- nicht zusammen bekommen habe. Offiziell angeklagt oder vor Gericht gestanden sei er nie. Bei der Hamas handle es sich eigentlich um eine Mafia bzw. so etwas wie viele kleine mafiöse Gruppen. Die hätten nur Geld von ihm gewollt.
Nach seiner letzten Anhaltung durch die Hamas im Oktober 2010 sei er einfach so entlassen worden. Sein Vater habe keine Kaution bezahlt. Sie hätten ihn dann zum Supermarkt gebracht.
Befragt, ob die Hamas, außer diesen insgesamt fünf Anhaltungen, sonst noch einmal etwas gegen ihn unternommen habe, erwiderte der BF: "Nein, weil ich jeden möglichen Berührungspunkt mit der Hamas vermieden habe, nicht mehr an die Grenze bin usw."
Im Übrigen sei ihr Supermarkt zweimal (Ende 2007 und Mitte 2008) von Zivilpersonen angezündet worden und habe auch das riesige Summen gekostet. Er hätte keine Anzeige wegen der Brände erstattet, weil die Hamas die komplette Macht im Land habe.
Ansonsten habe es eben die Probleme gegeben, die alle Palästinenser in Gaza haben und hatten, also die Kriegshandlungen seitens der Israelis und die Sicherheitslage. Auch die älteren Generationen seit 1948 würden diesen schweren Weg schon kennen.
Bei einer Rückkehr befürchte er, von der Hamas wieder schlecht behandelt und inhaftiert zu werden.
Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der BF - jeweils in Kopie - eine UNRWA-Karte lautend auf XXXX (Vater), seine palästinensische Geburtsurkunde und seinen palästinensischen Personalausweis (AS 127 - 133 [Übersetzungen: AS 179 - 185]) in Vorlage.Im Rahmen dieser Einvernahme brachte der BF - jeweils in Kopie - eine UNRWA-Karte lautend auf römisch 40 (Vater), seine palästinensische Geburtsurkunde und seinen palästinensischen Personalausweis (AS 127 - 133 [Übersetzungen: AS 179 - 185]) in Vorlage.
3. Im weiteren Verlauf des Verfahrens legte der BF erneut, die bereits im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 26.05.2011 überreichten Unterlagen, - nun im Original - vor. Zudem übermittelte der BF - ebenfalls jeweils im Original - einen Mietvertrag und eine Registration Card United Nations bezüglich seiner Person (AS 189).
4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 21.06.2011 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Beigebung eines Rechtsberaters gem. § 66 Abs. 2 AsylG 2005 stattgegeben und die in dieser Entscheidung namentlich genannte Rechtsberaterin für das Asylverfahren bestellt (AS 205 ff).4. Mit Bescheid des Bundesasylamts vom 21.06.2011 wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Beigebung eines Rechtsberaters gem. Paragraph 66, Absatz 2, AsylG 2005 stattgegeben und die in dieser Entscheidung namentlich genannte Rechtsberaterin für das Asylverfahren bestellt (AS 205 ff).
5. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt-EAST Ost am 27.07.2011 wurde mit dem BF sein Fluchtgrund nochmals ausführlich erörtert.
Im Übrigen wurden dem BF die auf sein Verfahren zugeschnittenen aktuellen Länderfeststellungen bezüglich des Gazastreifens (Stand Juni 2010) zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit geboten, sich zu diesen Länderfeststellungen zu äußern. Dies lehnte der BF dankend ab (AS 251 ff).
6. Mit Schreiben vom 18.08.2011 (AS 269) wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs die aktuellen Feststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in den palästinensischen Gebieten (AS 271 - 297) zur Kenntnis gebracht (Stand Juli 2011) und diesem eine zweiwöchige Frist ab Zustellung dieses Schreibens zur Stellungnahme eingeräumt.
7. Am 01.09.2011 langte eine Stellungnahme des BF ein, wonach die Hamas - wie in den Länderfeststellungen angeführt - die Sicherheitskräfte im Gaza-Streifen kontrolliere und es zu unrechtmäßigen Exekutionen sowie willkürlichen Verhaftungen komme. Diesbezüglich wurde auch auszugsweise auf den aktuellen Jahresbericht 2011 von amnesty international und den USSD Report 2009 verwiesen (AS 301 f).
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2011, FZ. 11 04.912-BAT (AS 307 - 356) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2012 erteilt.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2011, FZ. 11 04.912-BAT (AS 307 - 356) wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und diesem gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 14.09.2012 erteilt.
Beweiswürdigend wurde zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Ausreisegründen vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich in seinem Vorbringen in nicht unwesentlichen Punkten massive Widersprüche bzw. Unplausibilitäten auftun, welche dieses letztlich als nicht glaubhaft erscheinen lasse.
In der rechtlichen Beurteilung wurde einerseits begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete. Andererseits wurde erörtert weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.In der rechtlichen Beurteilung wurde einerseits begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens - der vom Antragsteller vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete. Andererseits wurde erörtert weshalb dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
9. Mit am 30.09.2011 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz (AS
361 - 367) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen
Spruchpunkt I. des Bescheides der Erstbehörde vom 14.09.2011, FZ. 11 04.912-BAT, betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte kurz zusammengefasst das bisherige Vorbringen und versuchte, die vom Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommene Argumentation zu entkräften.Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Erstbehörde vom 14.09.2011, FZ. 11 04.912-BAT, betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte kurz zusammengefasst das bisherige Vorbringen und versuchte, die vom Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung vorgenommene Argumentation zu entkräften.
Die Hamas stelle in den palästinensischen Gebieten die Regierung und impliziere die Weigerung des BF, Abgaben an die Hamas zu zahlen, auch die mangelnde Bereitschaft die Hamas zu unterstützen. Dem BF drohe somit Verfolgung auf Grund der unterstellten politischen Gesinnung.
Schließlich habe sich das BAA nicht mit dem Faktum auseinandergesetzt, dass der BF ein "palästinensischer Flüchtling" iSd Artikels 1 D der GFK bzw. ein Nachkomme eines derartigen Flüchtlings sei. Da er die palästinensischen Gebiete verlassen habe und den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch nehmen könne und ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei, da ihm dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, habe der BF ohne individuelle Prüfung seiner Fluchtgründe nach Artikel 1 D(2) GFK ipso facto Anspruch auf die Vorteile der GFK, es sei denn die Artikel 1 C, 1 E oder 1 F fänden auf ihn Anwendung, wofür es im Fall des BF keine Anhaltspunkte gebe.Schließlich habe sich das BAA nicht mit dem Faktum auseinandergesetzt, dass der BF ein "palästinensischer Flüchtling" iSd Artikels 1 D der GFK bzw. ein Nachkomme eines derartigen Flüchtlings sei. Da er die palästinensischen Gebiete verlassen habe und den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch nehmen könne und ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei, da ihm dort eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe, habe der BF ohne individuelle Prüfung seiner Fluchtgründe nach Artikel 1 D(2) GFK ipso facto Anspruch auf die Vorteile der GFK, es sei denn die Artikel 1 C, 1 E oder 1 F fänden auf ihn Anwendung, wofür es im Fall des BF keine Anhaltspunkte gebe.
10. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2011 (AS 401 - 403, OZ 5Z) wurde der beschwerdeführenden Partei durch den Asylgerichtshof mitgeteilt, dass ihr gem. § 75 Abs. 16 iVm § 66 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 antragsgemäß ein in dieser Entscheidung namentlich genannter Rechtsberater beigegeben wurde.10. Mit Verfahrensanordnung vom 13.10.2011 (AS 401 - 403, OZ 5Z) wurde der beschwerdeführenden Partei durch den Asylgerichtshof mitgeteilt, dass ihr gem. Paragraph 75, Absatz 16, in Verbindung mit Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 antragsgemäß ein in dieser Entscheidung namentlich genannter Rechtsberater beigegeben wurde.
11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.02.2012 (AS 411 - 426) wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, FZ. 11 04.912-BAT gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 29.02.2012 (AS 411 - 426) wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 14.09.2011, FZ. 11 04.912-BAT gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
12. Aufgrund des fristgerechten Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers (AS 455) wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2012 bis zum 14.09.2013 verlängert (AS 459 - 463).
13. Am 24.08.2012 langte beim BAA nochmals ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die höchst zulässige Dauer ab Ausstellungsdatum gem. § 8 Abs. 4 AsylG ein (AS 467).13. Am 24.08.2012 langte beim BAA nochmals ein Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung für die höchst zulässige Dauer ab Ausstellungsdatum gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ein (AS 467).
14. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.06.2013 (OZ 21) hat dieser gemäß Art. 144a B-VG erkannt, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofs in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist.14. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 29.06.2013 (OZ 21) hat dieser gemäß Artikel 144 a, B-VG erkannt, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung des Asylgerichtshofs in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden ist.
Die Entscheidung des Asylgerichtshofs wurde daher behoben.
15. Laut hg. Strafregisterauszug vom 21.11.2013 (OZ 27) wurde der BF vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 16.07.2013 - rechtskräftig seit 16.07.2013 - wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 1. Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 und wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 15, 146, 147 Abs. 2 und 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.15. Laut hg. Strafregisterauszug vom 21.11.2013 (OZ 27) wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom 16.07.2013 - rechtskräftig seit 16.07.2013 - wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, 1. Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 und wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2 und 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
16. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs langte am 31.07.2013 beim Asylgerichtshof ein.
17. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
18. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der Erstbehörde, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:
1. Gemäß § 61 Abs 1 Z 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet es der erkennende Senat für glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aufgrund der kriegerischen Auseinandersetzungen und der schlechten Lebensbedingungen im Gaza-Streifen verlassen hat. In diesem Vorbringen kann jedoch - wie im Rahmen der rechtlichen Würdigung noch näher aufgezeigt werden wird - kein Asylgrund erkannt werden.
2.1. Die Beschwerde hält im Übrigen der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nichts Konkretes entgegen. Insoweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass es bei der Protokollierung am 26.05.2011 bezüglich des Nicht-Betriebs des Supermarktes zu einem Missverständnis gekommen sein müsste, so ist dem zu entgegnen, dass die beschwerdeführende Partei bei der Einvernahme auf Befragung zweifelsfrei erklärte, den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden zu haben und dieser nach den Angaben des BF auch alles rückübersetzte. Schließlich wurde vom BF die Richtigkeit der Übersetzung und Protokollierung mit seiner Unterschrift bestätigt.
2.2. Wie das BAA bereits richtig ausgeführt hat, spricht zunächst gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, dass es auf Grund seiner Haltung in der Einvernahme am 26.05.2011, EAST Flughafen unmöglich gewesen sei, seine tatsächliche Flugroute nach Österreich festzustellen. Richtigerweise konnte den Ausführungen des BF, wonach er von einem Schlepper an einen ihm unbekannten Flughafen in ein Flugzeug einer ihm unbekannten Fluglinie gebracht worden wäre, er keinerlei Wahrnehmungen zum Abflughafen gemacht haben wolle und auch von der Dauer des Fluges bis zum Vienna International Airport nichts mitbekommen haben wolle, da er eingeschlafen wäre (AS 107 - AS 109), nicht gefolgt werden, zumal es sich bei dem BF um einen gebildeten, geistig gesunden Erwachsenen handelt. Das letztmalige Verlassen des Heimatstaates und die Asylantragsstellung in Österreich stellen einschneidende Schritte im Leben eines Menschen dar, zumal diese auch mit der Trennung von Familie und der kompletten Aufgabe der bisherigen Lebensumstände verbunden sind und ist dem BF aufgrund dieser Faktoren sehr wohl zuzutrauen, Geschehnisabläufe (konkret, die Reise aus dem Gaza-Streifen nach Österreich) bewusst wahrzunehmen. Es war demnach bereits am Beginn seiner umfassenden Einvernahme vom 26.05.2011 die Tendenz zu erkennen, sich der Unwahrheit zu bedienen. Vor dem Hintergrund der Person des BF (Alter, Betrieb eines eigenen Geschäfts und universitäre Ausbildung) ist es nicht plausibel, dass er etwa den Namen der Fluglinie nicht nennen konnte. Insoweit ist er damit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auf Grund der vagen Ausführungen zum Fluchtweg unglaubwürdig und in weiterer Folge davon auszugehen, dass der BF die Umstände der Einreise bewusst zu verschleiern versuchte, um nicht Gefahr zu laufen, dass sein Asylverfahren in einem anderen Land als Österreich geprüft werde. Falsche Angaben zum Fluchtweg indizieren daher grundsätzlich auch die persönliche Unglaubwürdigkeit des BF.
2.3. Des Weiteren waren - wie ebenfalls vom BAA aufgezeigt - die divergierenden zeitlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Es ist unplausibel, dass der BF keine gleichbleibenden Angaben zur Frage machen konnte, wann er seine Arbeit im Supermarkt XXXX überhaupt aufgegeben hätte. So erklärte der BF am Beginn der Einvernahme vor der EAST Flughafen am 26.05.2011 befragt nach seinem letzten dortigen Arbeitstag wörtlich:2.3. Des Weiteren waren - wie ebenfalls vom BAA aufgezeigt - die divergierenden zeitlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Es ist unplausibel, dass der BF keine gleichbleibenden Angaben zur Frage machen konnte, wann er seine Arbeit im Supermarkt römisch 40 überhaupt aufgegeben hätte. So erklärte der BF am Beginn der Einvernahme vor der EAST Flughafen am 26.05.2011 befragt nach seinem letzten dortigen Arbeitstag wörtlich:
"2011. Im Jänner 2011." (AS 101). Widersprüchlich hierzu gab der BF gegen Ende dieser Einvernahme zu Protokoll, dass er persönlich das Geschäft XXXX Ende 2010 verlassen hätte und danach sein Vater der alleinige Verantwortliche gewesen sei (AS 117). Insoweit nun im Zuge der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen werde, dass exakte Zeitangaben im arabischen Kulturkreis weniger wichtig als in Europa seien, so ist nochmals auf das hohe Bildungsniveau des BF als Akademiker hinzuweisen und kann insoweit durchaus erwartet werden, dass er über zeitliche Abläufe und Daten konkrete Angaben tätigen kann."2011. Im Jänner 2011." (AS 101). Widersprüchlich hierzu gab der BF gegen Ende dieser Einvernahme zu Protokoll, dass er persönlich das Geschäft römisch 40 Ende 2010 verlassen hätte und danach sein Vater der alleinige Verantwortliche gewesen sei (AS 117). Insoweit nun im Zuge der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen werde, dass exakte Zeitangaben im arabischen Kulturkreis weniger wichtig als in Europa seien, so ist nochmals auf das hohe Bildungsniveau des BF als Akademiker hinzuweisen und kann insoweit durchaus erwartet werden, dass er über zeitliche Abläufe und Daten konkrete Angaben tätigen kann.
2.4. Vor allem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 26.05.2011 noch explizit ausführte, dass den Supermarkt XXXX jetzt niemand mehr betreibe, weil dieser niedergebrannt worden sei (AS 101). Im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete der BF allerdings komplett gegenteilig, dass er den Supermarkt auch nach dem zweiten Brand - circa Mitte 2008 - noch einmal eröffnet und das Geschäft erst Ende 2010 verlassen hätte. Dann sei sein Vater allein als Verantwortlicher dort gewesen (AS 117).2.4. Vor allem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer am Beginn der Einvernahme vor dem BAA am 26.05.2011 noch explizit ausführte, dass den Supermarkt römisch 40 jetzt niemand mehr betreibe, weil dieser niedergebrannt worden sei (AS 101). Im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete der BF allerdings komplett gegenteilig, dass er den Supermarkt auch nach dem zweiten Brand - circa Mitte 2008 - noch einmal eröffnet und das Geschäft erst Ende 2010 verlassen hätte. Dann sei sein Vater allein als Verantwortlicher dort gewesen (AS 117).
2.5. Im Übrigen erscheinen die Ausführungen des BF bezüglich der Geldforderungen seitens der Hamas keinesfalls plausibel und schlüssig. So gab der BF konstant zu Protokoll, insgesamt fünf Anhaltungen verbunden mit seelischen Qualen, Rufschädigung und einer damit in Zusammenhang stehenden Scheidung in Kauf genommen zu haben, ohne allerdings den Schutzgeldforderungen der Hamas nachzugeben. Stattdessen hätte der Vater des BF Geld bzw. die Kaution an die Hamas geleistet, um den BF nach den Anhaltungen freizubekommen.
Befragt, ob sein Vater auch jemals von der Hamas bedroht worden sei, erwiderte der BF in der Einvernahme vor dem BAA am 26.05.2011:
"Erstens ist mein Vater alt und er hat das Geld und die Leute wussten, mein Vater soll aus dem Spiel bleiben, damit er jedes Mal das Geld beschaffen kann." In weiterer Folge bejahte dann der BF die Frage, ob Schutzgeld für ihn bezahlt sei: "Natürlich. Damit ich immer wieder frei kam, hat mein Vater gezahlt. Ich habe das als Kaution genannt, die die Hamas in Gaza kassierte, damit ich immer wieder freikam. Schutzgeld habe ich nicht bezahlt." (AS 121). Nun lässt sich - wie vom BAA ausgeführt - aus diesen Aussagen nachvollziehbarerweise folgern, dass der Vater des BF zur Beendigung der mehrmaligen Inhaftierungen der Hamas Geld für die Freilassungen bezahlt habe. Im Zuge der Einvernahme vor dem BAA am 27.07.2011 führte der BF allerdings aus, dass es außer bei der ersten und der dritten Inhaftierung (beide 2007) bei keiner der anderen drei Anhaltungen Kautionszahlungen oder Bürgschaften durch seinen Vater gegeben habe, um seine Freiheit zu erwirken. Insoweit war der BF nicht in der Lage gleichlautend wiederzugeben, wie die angeblichen fünf Anhaltungen durch die Hamas im Gaza-Streifen beendet wurden (AS 259).
2.6. Ebenso ist dem BAA auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein von der Erstbefragung abweichendes Vorbringen in Bezug auf die fluchtauslösenden Umstände geschildert hat. Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde zutreffend angemerkt - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.2.6. Ebenso ist dem BAA auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein von der Erstbefragung abweichendes Vorbringen in Bezug auf die fluchtauslösenden Umstände geschildert hat. Nun ist zwar grundsätzlich - wie in der Beschwerde zutreffend angemerkt - eine Gegenüberstellung der Erstbefragung mit der oder den Einvernahme(n) im Hinblick auf ein gesteigertes Vorbringen nicht zielführend, zumal die Erstbefragung lediglich einer ersten Orientierung dienen soll und sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat.
Im gegenständlichen Fall stellt das Vorbringen in der Einvernahme jedoch kein im Verhältnis zur Erstbefragung detaillierteres Vorbringen, sondern ein in einem nicht unwesentlichen Teilbereich völlig anderes Geschehen dar, als in der Erstbefragung. So erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung vor dem SPK Schwechat am 23.05.2011 mit keinem Wort die fünf Anhaltungen oder den Umstand, wonach die Hamas dem BF im Jahr 2007 Drogen untergeschoben habe, um seinen Ruf als Geschäftsmann zu ruinieren. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ausgeschlossen werden, dass der BF erstbefragt am 23.05.2011 zwar die beiden Brände seines Supermarkts zur Sprache brachte (AS 7), jedoch nicht einmal ansatzweise die die körperliche Integrität und Freiheit beeinträchtigenden fünf Anhaltungen durch die Hamas und den unterstellten Drogenschmuggel erwähnte. Dem BAA ist beizupflichten, dass die Intensität der behaupteten Ereignisse, die in ihrem Zusammenspiel die Fluchtentscheidung begründet hatten - unterstellter Drogenschmuggel, fünf Anhaltungen, zwei Brände des eigenen Geschäftslokals - bei einem tatsächlichen Erleben derart gravierend gewesen wäre, dass der BF diese bereits bei seinem Erstkontakt mit österreichischen Behörden (in der Erstbefragung am 23.05.2011) zur Sprache gebracht hätte. Damit liegt aber bereits ein im Kern so divergierendes Fluchtvorbringen vor, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers allein schon aus diesem Grunde in Frage zu stellen ist.
2.7. Ergänzend sei noch festgehalten, dass beim BF offenbar kein hinreichendes Interesse besteht sich in Österreich zu integrieren bzw. sich entsprechend der österreichischen Rechtslage zu verhalten, zumal er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 16.07.2013 (OZ 27) wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 1. Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 und wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß §§ 15, 146, 147 Abs. 2 und 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde.2.7. Ergänzend sei noch festgehalten, dass beim BF offenbar kein hinreichendes Interesse besteht sich in Österreich zu integrieren bzw. sich entsprechend der österreichischen Rechtslage zu verhalten, zumal er mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 16.07.2013 (OZ 27) wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Schlepperei als Mitglied einer kriminellen Vereinigung gemäß Paragraph 114, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, 1. Fall Fremdenpolizeigesetz 2005 und wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges gemäß Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2 und 148 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt wurde.
2.8. Insoweit dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes Gelegenheit geboten worden ist, die einzelnen Widersprüche aufzuklären bzw. einen plausiblen Grund für deren Entstehen zu nennen, so erlaubt sich der erkennende Senat abschließend darauf hinzuweisen, dass - wie oben ausgeführt - diese unsubstantiierten Behauptungen nicht ausreichen, um die gravierenden Widersprüche und Unplausibilitäten zu entkräften und um in weiterer Folge die Angaben des BF als glaubhaft qualifizieren zu können.
3. Rechtliche Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides:
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz idF BGBL. I Nr. 100/2005 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigenEine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen
Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn
solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
3.2. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Gem. § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt.3.2. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Gem. Paragraph 6, Absatz 2, AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz eins, vorliegt.
Gemäß Artikel 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention findet dieses Abkommen keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen.
Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig gemäß den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens.
Gemäß Art 12 Abs. 1 lit a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.Gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (Statusrichtlinie) ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Wird ein solcher Schutz oder Beistand aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, genießt er ipso facto den Schutz dieser Richtlinie.
3.3. In der Begründung seines Erkenntnisses vom 29.06.2013, U 706/2012-15, führte der VfGH im Wesentlichen aus:
"Da der Beschwerdeführer - in dem durch seinen am 19. Mai 2011 gestellten Antrag eingeleiteten Asylverfahren - eine Registrierungskarte der UNRWA vorgelegt hat, hatte der Asylgerichtshof zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht den Asylausschlussgrund des - in Umsetzung des Art. 12 Abs. 1 lit. a 1 Satz ergangenen - § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt. Nach der Begründung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Bolbol liegt mit der "Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe" vor (EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Nawras Bolbol, Rz. 52). Demgegenüber geht der Asylgerichtshof, der den Asylantrag des Beschwerdeführers am Maßstab des § 3 AsylG 2005 prüft, offenbar davon aus, dass der Asylausschlussgrund des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erfüllt ist, wenn eine Person zwar bei der UNRWA registriert ist, jedoch - wie der Beschwerdeführer - vor seiner Ausreise keine Lebensmittel der UNRWA mehr bezogen hat. Damit hat der Asylgerichtshof - ohne dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage vorzulegen - seiner Entscheidung eine Interpretation des den (ersten Teil) des Art. 12 Abs. 1 der Status-RL in innerstaatliches Recht umsetzenden § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zugrunde gelegt, die der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur genannten Bestimmung der Status-RL zu widersprechen scheint."Da der Beschwerdeführer - in dem durch seinen am 19. Mai 2011 gestellten Antrag eingeleiteten Asylverfahren - eine Registrierungskarte der UNRWA vorgelegt hat, hatte der Asylgerichtshof zu prüfen, ob der Beschwerdeführer nicht den Asylausschlussgrund des - in Umsetzung des Artikel 12, Absatz eins, Litera a, 1 Satz ergangenen - Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt. Nach der Begründung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache Bolbol liegt mit der "Registrierung bei der UNRWA ein ausreichender Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme ihrer Hilfe" vor (EuGH 17.6.2010, Rs. C-31/09, Nawras Bolbol, Rz. 52). Demgegenüber geht der Asylgerichtshof, der den Asylantrag des Beschwerdeführers am Maßstab des Paragraph 3, AsylG 2005 prüft, offenbar davon aus, dass der Asylausschlussgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht erfüllt ist, wenn eine Person zwar bei der UNRWA registriert ist, jedoch - wie der Beschwerdeführer - vor seiner Ausreise keine Lebensmittel der UNRWA mehr bezogen hat. Damit hat der Asylgerichtshof - ohne dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage vorzulegen - seiner Entscheidung eine Interpretation des den (ersten Teil) des Artikel 12, Absatz eins, der Status-RL in innerstaatliches Recht umsetzenden Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zugrunde gelegt, die der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur genannten Bestimmung der Status-RL zu widersprechen scheint.
Da der Asylgerichtshof nicht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ausgegangen ist, war für den Asylgerichthof auch die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar - jedenfalls - in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch "aus irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird. Der AsylGH geht offenbar davon aus, dass ein Wegfall des Beistandes der UNRWA "aus irgendeinem Grund" iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und iSd Art. 12 Abs. 1 Z 1 Satz 2 Status-RL nur bei Glaubhaftmachung individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A der GFK anzunehmen sei. In seiner im Dezember 2012 - und somit nach der vorliegenden Entscheidung des AsylGH ergangenen - Entscheidung in der Rechtssache El Kott ist der Gerichtshof der Europäischen Union aber gerade nicht davon ausgegangen, dass der "ipso facto" - Schutz infolge des Wegfalls des Beistandes "aus irgendeinem Grund" ausschließlich im Fall individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A der GFK eintritt; er hat vielmehr ausgeführt, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61).Da der Asylgerichtshof nicht vom Vorliegen des Asylausschlussgrundes des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ausgegangen ist, war für den Asylgerichthof auch die Frage von Bedeutung, ob der Beschwerdeführer nicht "ipso facto" den Schutz der Status-RL genießt, weil ihm der Beistand der UNRWA zwar - jedenfalls - in der Vergangenheit gewährt wurde, nunmehr jedoch "aus irgendeinem Grund" iSd Status-RL nicht mehr gewährt wird. Der AsylGH geht offenbar davon aus, dass ein Wegfall des Beistandes der UNRWA "aus irgendeinem Grund" iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK und iSd Artikel 12, Absatz eins, Ziffer eins, Satz 2 Status-RL nur bei Glaubhaftmachung individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A der GFK anzunehmen sei. In seiner im Dezember 2012 - und somit nach der vorliegenden Entscheidung des AsylGH ergangenen - Entscheidung in der Rechtssache El Kott ist der Gerichtshof der Europäischen Union aber gerade nicht davon ausgegangen, dass der "ipso facto" - Schutz infolge des Wegfalls des Beistandes "aus irgendeinem Grund" ausschließlich im Fall individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A der GFK eintritt; er hat vielmehr ausgeführt, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets zwingen und somit daran hindern, den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, Rs. C-364/11, Mostafa Abed El Karem El Kott ua., Rz 61).
Indem der Asylgerichtshof somit zum einen davon ausgegangen ist, dass die Registrierung bei der UNRWA nicht zum Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA ausreiche, und indem er zum anderen angenommen hat, dass ausschließlich bei Vorliegen individueller Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A oder GFK davon auszugehen sei, dass der Schutz der UNRWA "aus irgendeinem Grund" iSd Art. 1 Abschnitt D GFK und iSd Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 Status-RL weggefallen ist, hat er die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geklärte Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit objektiv Willkür geübt."Indem der Asylgerichtshof somit zum einen davon ausgegangen ist, dass die Registrierung bei der UNRWA nicht zum Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA ausreiche, und indem er zum anderen angenommen hat, dass ausschließlich bei Vorliegen individueller Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A oder GFK davon auszugehen sei, dass der Schutz der UNRWA "aus irgendeinem Grund" iSd Artikel eins, Abschnitt D GFK und iSd Artikel 12, Absatz eins, Litera a, Satz 2 Status-RL weggefallen ist, hat er die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union geklärte Rechtslage in maßgeblicher Weise verkannt und damit objektiv Willkür geübt."
3.4. Wie oben bereits ausgeführt, ist der Beschwerdeführer (AS 189) als Flüchtling bei der "United Nations Relief an Works Agency for Palastine Refugess" (UNRWA) registriert.
Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL fällt.
3.4.1. Es war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist.3.4.1. Es war also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen ist.
Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 1 Abschn. D 2. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Art. 2 lit c der Richtlinie (sinngleich: Art. 1 Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).Im Urteil vom 17.06.2010, C31/09, Nawras Bobol, welchem der Antrag einer staatenlosen Palästinenserin aus Gaza an die ungarischen Behörden auf Anerkennung als Flüchtling nach Artikel eins, Abschn. D 2. Satz der GFK zugrunde lag, zumal sie nunmehr außerhalb des Tätigkeitsgebiets der UNRWA lebe, stellte der Europäische Gerichtshof fest, dass "für die Zwecke der Anwendung des Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des UNHCR genießt, wenn sie diesen tatsächlich in Anspruch nimmt. Sofern sie diesen nicht tatsächlich in Anspruch nimmt, kann sie ihren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling jedenfalls nach Artikel 2, Litera c, der Richtlinie (sinngleich: Artikel eins, Abschn. A der GFK) prüfen lassen. Mit der Registrierung der betreffenden Person bei der UNRWA liegt ein ausreichender Nachweis für die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfe der UNRWA vor" (Rn 52-54).
Nachdem der Beschwerdeführer im gg. Fall im Sinne des og. Judikats vor der Ausreise den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hatte, wäre er a priori in Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.Nachdem der Beschwerdeführer im gg. Fall im Sinne des og. Judikats vor der Ausreise den Schutz der UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen hatte, wäre er a priori in Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, es sei denn, es wäre darüber hinaus gehend festzustellen, dass im gg. Fall dieser Schutz "aus irgendeinem Grund nicht oder nicht länger gewährt wird", was wiederum zur Folge hätte, dass ihm "ipso facto" der Flüchtlingsstatus zukommen würde.
3.4.2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dazu ausgesprochen, dass die nationalen Behörden für "die Feststellung, ob der Beistand oder der Schutz im Sinne dieser Bestimmung [...] tatsächlich nicht länger gewährt wird, [...] zu prüfen [haben], ob der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen dieses Gebiets [zwangen] und somit daran [hinderten], den vom UNRWA gewährten Beistand zu genießen" (EuGH 19.12.2012, C-364/11, El Kott u.a., Rz 61).
Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" oder der Unmöglichkeit einer Rückkehr und neuerlichen Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA aus anderweitigen, nicht seinem Einfluss unterliegenden Umständen heraus, die durch Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.Folglich war das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorliegens solcher Gründe zu prüfen, zumal bei einer Rückkehrverweigerung aus "eigenem Belieben" oder der Unmöglichkeit einer Rückkehr und neuerlichen Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA aus anderweitigen, nicht seinem Einfluss unterliegenden Umständen heraus, die durch Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, der Status-RL vorgenommene Privilegierung im Hinblick auf die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus "ipso facto" nicht zum Tragen käme.
3.4.3. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes diese Voraussetzungen in Form der Feststellung von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer hatte, wie oben dargestellt wurde, behauptet, er sei zum Verlassen des Gaza-Streifens und somit des "Schutzbereichs" der UNRWA gezwungen gewesen, weil ein dortiger Aufenthalt aufgrund der Ablehnung von Schutzgeldzahlungen an die Hamas und den daraus resultierenden Problemen für ihn unmöglich geworden sei. Aus den oben in der Beweiswürdigung näher dargestellten Gründen war diesem Vorbringen aus Sicht des AsylGH jedoch mangels glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers dazu nicht zu folgen und damit schon diesbezüglich das Vorliegen von "nicht (vom Beschwerdeführer) zu kontrollierenden und von seinem Willen unabhängigen Gründen" nicht festzustellen.
Anderweitige außerhalb des Einflussbereichs des Beschwerdeführers liegende Gründe für die Unmöglichkeit einer Rückkehr und neuerlichen Inanspruchnahme des Schutzes der UNRWA wurden weder behauptet noch waren sie von Amts wegen festzustellen, zumal auch die allgemein bekannte Lage in der Region des Nahen Ostens aktuell keine Auswirkungen in der Form zeigen würde, dass eine Rückkehr in den Gaza-Streifen grundsätzlich unmöglich wäre oder die UNRWA dort ihre Aktivitäten eingestellt hätte.
Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr jedenfalls wieder den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Art 1 Abschnitt D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.Folgerichtig war festzustellen, dass der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr jedenfalls wieder den Beistand der UNRWA in Anspruch nehmen kann und er damit auch nicht den privilegierten Schutz von Artikel eins, Abschnitt D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, Buchst. a Satz 1 der Status-RL genießt.
3.5. Nur in dem Fall, dass der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A GFK. Dies ist auch insofern konsequent, zumal sich der in Art. 1 Abschnitt D GFK genannte Schutz oder Beistand, welcher zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führt, primär auf die Umstände bezieht, die zur Flucht aus dem ehemaligen Völkerbundgebiet Palästina geführt haben, und nicht auf die Situation in den jeweiligen Erstzufluchtsländern.3.5. Nur in dem Fall, dass der Wegzug des Betroffenen durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, bedarf es keiner Prüfung der Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A GFK. Dies ist auch insofern konsequent, zumal sich der in Artikel eins, Abschnitt D GFK genannte Schutz oder Beistand, welcher zu einem Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling führt, primär auf die Umstände bezieht, die zur Flucht aus dem ehemaligen Völkerbundgebiet Palästina geführt haben, und nicht auf die Situation in den jeweiligen Erstzufluchtsländern.
Im gegenständlichen Fall ist daher auch darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Asylgerichthofes die zu Beginn unter Punkt 3.1. dargestellten Voraussetzungen, nämlich insbesondere eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt, ebenso wenig gegeben sind.Im gegenständlichen Fall ist daher auch darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des Asylgerichthofes die zu Beginn unter Punkt 3.1. dargestellten Voraussetzungen, nämlich insbesondere eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt, ebenso wenig gegeben sind.
Der Asylgerichtshof konnte sich diesbezüglich - wie bereits zuvor ausgeführt - der erstinstanzlichen Behörde anschließen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt einer zielgerichteten Verfolgung aus den genannten Gründen ausgesetzt war, noch dass er mit einer solchen pro futuro zu rechnen hätte (vgl. Punkt 2.1.ff des gegenständlichen Erkenntnisses).Der Asylgerichtshof konnte sich diesbezüglich - wie bereits zuvor ausgeführt - der erstinstanzlichen Behörde anschließen, wonach der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass er überhaupt einer zielgerichteten Verfolgung aus den genannten Gründen ausgesetzt war, noch dass er mit einer solchen pro futuro zu rechnen hätte vergleiche Punkt 2.1.ff des gegenständlichen Erkenntnisses).
Im Übrigen indiziert eine Kriegssituation oder eine allgemein schlechte Situation bzw. Unruhen im Heimatstaat nach der ständigen Rechtsprechung, aber auch nach der Auslegung, die die Genfer Flüchtlingskonvention in anderen Staaten und auf internationaler Ebene gefunden hat, für sich allein nicht die Flüchtlingseigenschaft.
Das Asylrecht hat nicht die Aufgabe, vor den allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren, die aus Krieg, Bürgerkrieg, Revolution und sonstigen Unruhen hervorgehen.
Wesentlich für den Flüchtlingsbegriff ist die Furcht vor einer gegen den Asylwerber selbst konkret gerichteten Verfolgungshandlung, nicht die Tatsache, dass es Kämpfe zwischen verschiedenen Gruppen im Heimatstaat des BF gibt.
Besondere Umstände, dass die Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten, ein individuell sich gegen die Person des Antragstellers richtendes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten, konnten nicht glaubhaft gemacht werden.
3.6. Auch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes ist im gegenständlichen Fall zu verneinen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Palästinenser, die aus dem Ausland in ihre Heimat zurückkehren, nunmehr asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären.
In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.
4. Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut AB 371 XXIII.GP genannten §§ 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den §§ 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus § 23 AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im § 75 Abs. 1 AsylG 2005 bedürfte.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG, dass die dort als Rechtsfolge vorgesehene sinngemäße Anwendung des AVG 1991 unter dem Vorbehalt anderer Regelungsinhalte des AsylG 2005 steht. Derartige ausdrückliche andere Regelungen für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind, in den in der Erläuterung laut Ausschussbericht 371 römisch 23 .Gesetzgebungsperiode genannten Paragraphen 20, 22 und 41 AsylG 2005 enthalten, wohl aber auch in den Paragraphen 42, 61 und 62 AsylG 2005. Es ergibt sich aus Paragraph 23, AsylGHG somit die Anwendung von Verfahrensbestimmungen für den Asylgerichtshof in allen anhängigen Verfahren einschließlich der gemäß den Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führenden Verfahren, ohne dass es dafür einer Nennung dieser Bestimmungen (auch) im Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 bedürfte.
Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG).Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zu Paragraph 67 d, AVG).
Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Asylgerichtshofes keine Notwendigkeit ergeben den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Schlagworte
aktuelle Gefahr, Asylausschlussgrund, Flüchtlingseigenschaft, GFK, Glaubwürdigkeit, individuelle Gefährdung, mangelnde AsylrelevanzZuletzt aktualisiert am
03.03.2014