Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
Zl. C8 437074-1/2013/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und dem Richter Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2013, FZ. 13 10.096-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Felseisen als Vorsitzenden und dem Richter Mag. Büchele als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2013, FZ. 13 10.096-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, reiste am 14.07.2013 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von den Sicherheitsbehörden erstbefragt und am 18.07.2013 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass es einen Grundstücksstreit zwischen seiner Familie und einem berühmten Terroristen namens "XXXX" in seinem Nachbardorf gegeben habe. Dabei wäre es zu Handgreiflichkeiten gekommen, wobei ein Mann (ein Arbeiter dieses Terroristen) getötet worden sei. Deshalb sei die Familie des Beschwerdeführers gesucht und verfolgt worden. Im Jahr 2011 habe es einen Streit gegeben, bei welchem der Beschwerdeführer und sein Vater von den Männern des Gegners verletzt worden seien. In der Folge seien sie untergetaucht. Sein Vater sei nach Dubai geflüchtet und habe sich auch der Beschwerdeführer dazu entschlossen das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst um sein Leben.
Vor dem Bundesasylamt bestätigte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen, sowie im bisherigen Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Er wolle zu seinen Angaben keine Ergänzungen machen. Zu seiner Person gab er an, in Indien von 1989 bis 1999 die Schule besucht und nicht gearbeitet zu haben. Er habe in seinem Elternhaus gelebt. Am 01.06.2013 habe er Indien über Delhi nach Moskau verlassen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied einer politischen Partei oder einer bewaffneten Gruppierung gewesen.
Am Tag des Abflugs habe er den letzten Kontakt zu seiner Familie gehabt. Er lebe nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft in Traiskirchen und habe selbst keine finanziellen Mittel. Auch habe er in Österreich keine Verwandten und besuche er hier keine Kurse respektive mache auch keine Ausbildung. Er sei kein Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder in einer sonstigen Organisation. In seiner Freizeit mache er nichts und verkehre auch nicht mit Freunden oder Bekannten.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Grundstück im Dorf an das Feld des "XXXX" grenze. Dieser Mann sei "ein großer Terrorist", der auch sehr enge Beziehungen zu Politikern habe und lange Zeit der Anführer einer Extremistengruppe gewesen sei. Mit diesem habe der Beschwerdeführer einen Grundstücksstreit gehabt. Der Gegner habe immer schrittweise einen Teil des Grundstücks der Familie des Beschwerdeführers, welches auf den Namen seines Vaters eingetragen sei, übernommen. Es habe immer wieder verbale Auseinandersetzungen wegen der Bewirtschaftung und dem Abernten des Feldes gegeben. Im Jänner 2011 sei er bei einem Streit mit den Leuten des Gegners am Kopf verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei zwar zur Polizei gegangen, aber diese hätte ihm nicht geholfen, sondern behauptet, dass er sich selbst verletzt hätte.
Im April 2013 sei der Beschwerdeführer auf dem Feld gewesen und hätten die Leute des Gegners begonnen ihn zu verprügeln. Sein Vater sei ihm zu Hilfe geeilt und habe eine Sichel in der Hand gehabt. Dabei habe er einen anderen Mann am Kopf getroffen, der daraufhin verstorben sei. Es seien dann alle weggelaufen. Der Terrorist habe Rache nehmen und jemanden aus der Familie des Beschwerdeführers umbringen wollen. Zur Polizei sei der Beschwerdeführer absichtlich nicht gegangen, sondern sei er mit seinen Eltern zu einer Tante gefahren. Dort hätten sie jedoch auch Angst gehabt, gefunden zu werden. Deshalb habe sein Onkel einen Schlepper ausfindig gemacht und die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Auf die Frage, weshalb nur der Gegner nach dem Vorfall im April 2013 die Möglichkeit gehabt hätte zur Polizei zu gehen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass dieser sonst keine Verwandten habe und einfacher Landarbeiter sei. Ob der Fall polizeilich aufgenommen worden sei, wisse der Beschwerdeführer nicht. Auch könne er nicht angeben, wie lange er nach dem Vorfall in seinem Haus geblieben sei. Dass der Gegner Rache üben wolle und nicht zur Polizei gegangen sei, wisse der Beschwerdeführer von Dorfbewohnern, die ihnen das telefonisch mitgeteilt hätten.
Insgesamt sei der Gegner zwei Mal handgreiflich geworden, und viele Male verbal beleidigend. Wann genau diese Vorfälle gewesen sein, habe er bereits angegeben, mehr wisse er dazu nicht. Weiter Fluchtgründe habe er nicht.
Sein Vater befinde sich nunmehr in Dubai um zu arbeiten und seine Mutter lebe in einem Sikh-Tempel. Der Beschwerdeführer könne keine weiteren Angaben machen. Auch könne er kein Dokument vorlegen. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe er Angst, umgebracht zu werden. Seine Angaben seien alle korrekt gewesen und würden der Wahrheit entsprechen. Er habe diesen nichts hinzuzufügen. Nach Erläuterung, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesasylamt in seinem Fall zur Entscheidung gelangen werde, und darüber belehrt, dass sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei, es ferner den Behörden des Herkunftsstaates nicht zugerechnet werden könne und nicht die zur Gewährung von internationalem Schutz erforderliche Intensität erreicht habe, sowie dass ferner eine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn bestehe, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Gegner ihn überall finden würden. Den Dolmetscher habe er einwandfrei verstanden und wolle er auch nach Rückübersetzung der Niederschrift keine Einwendungen dagegen machen.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2013 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt III. wurde er gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.07.2013 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurde ihm im Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt. Im Spruchpunkt römisch drei. wurde er gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
2.1. Das Bundesasylamt traf dazu aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben (u.a. Auswärtiges Amt, Juli und Oktober 2012; UK Home Office, März 2012; US State Department, Mai 2011; Gutachten Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur Innerstaatlichen Fluchtalternative, Juli 2011) zur allgemeinen Lage in Indien.
2.2. In der Begründung wurde ausgeführt, dass es sich um eine emotions-, inhalts- und zusammenhanglose Schilderung von allgemeinen Lebensumständen in Indien handle. Es hätte den Angaben an sämtlichen Hinweisen gefehlt, die annehmen ließen, dass er wahre Erlebnisse geschildert habe. Weder habe der Beschwerdeführer von sich aus Details vorgebracht, noch seien seinen Schilderungen Ausführungen hervorgegangen, die von einer Erzählung sprechen lassen würden, die sich auf wahre Begebenheiten beziehen. Da das Grundstück auf den Namen seines Vaters behördlich eingetragen sei, habe er nicht schlüssig erklären können, wie er zum Ziel der Attacken des Gegners werden habe können und welchem Zweck dies dienen hätte sollen. Der Beschwerdeführer habe erneut nur einen Sachverhalt in den Raum gestellt, ohne diesen schlüssig begründen zu können oder zu wollen. Genauer zu den vermeintlichen Vorfällen mit seinen Gegnern befragt, habe er keine Details angeben können und habe er weiters dazu ausgeführt, sich nicht erinnern zu können. Es sei diesbezüglich hervorzuheben, dass er nur auf Nachfragen eine rudimentäre Rahmengeschichte erzählt habe, was darauf schließen lasse, dass er sie noch während der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konstruiert habe. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhaltes sei eindeutig erwiesen, dass er sich lediglich Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte bedient habe. Zudem habe er sein Vorbringen viel zu "blass" und wenig detailreich geschildert. Ein reales Erlebnis sei in der Regel in einen größeren Kontext eingebettet, es sei mit anderen Ereignissen, bewiesenen Tatsachen verflochten, bzw. stehe im "raum-zeitlichen" Zusammenhang mit anderen, quasi externen Gegebenheiten, wie z.B. Alltäglichkeiten. Bei Personen ohne wahren Erlebnishintergrund bleibe das berichtete Ereignis - wie im gegenständlichen Fall - eigenständig, d.h. ohne Vor- und Nachgeschichte. Aufgrund der oa. Erwägungen sei es für die Behörde erwiesen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft sei. Es würden auch keine anderen Hinweise darauf bestehen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten.
3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG wurde am 22.07.2013 den Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG wurde am 22.07.2013 den Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt.
4. Am 02.08.2013 wurde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes eingebracht und diesem mit inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung begründet. Näher wurde dazu ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt hätte werden müssen, zumal er in Indien keine Chance gehabt hätte, einen sicheren Aufenthaltsort zu finden. Die Meinung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer hätte zwar ausführlich, aber inhaltsleer berichtet, erweise sich nach Durchsicht des Einvernahmeprotokolls als aktenwidrig, habe der Beschwerdeführer doch alle Fragen beantwortet und sei er bereit gewesen, aus eigenem umfassende Erklärungen zu geben. Ein Mangel an Mitwirkung könne ihm somit nicht vorgeworfen werden. Für den Fall, dass die belangte Behörde noch nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens überzeugt gewesen wäre, hätte diese ihrer Ermittlungspflicht weiter nachkommen müssen. Der Beschwerdeführer sei in entscheidenden Rechten beschnitten worden. Im gegenständlichen Fall agiere die belangte Behörde in berechnender Absicht gezielt gegen den Beschwerdeführer und habe diese offenbar von Anfang an nicht vorgehabt, amtswegige Recherchen durchzuführen. So sei auch der negative Bescheid am selben Tag verfasst und ausgefolgt worden, an dem die einzige Einvernahme stattgefunden habe. Offenbar sei die negative Entscheidung, die im Grunde aus Textbausteinen bestehe, bereits vorbereitet gewesen, bevor der Beschwerdeführer zum Interview erschienen sei. Aufgrund dieser zeitlichen knappen Abstände könne ausgeschlossen werden, dass sich das zur Entscheidung berufene Organ der belangten Behörde mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich inhaltlich auseinandergesetzt habe. Die Behörde habe die rechtsunkundige Situation des Beschwerdeführers als "Neuling" in Österreich konkret und berechnend ausgenutzt und sei dies das Gegenteil einer fairen Verfahrensführung. Eine bloß allgemeine Ausführung, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, genüge regelmäßig nicht den Anforderungen zur amtswegigen Überprüfung des gesamten maßgeblichen Sachverhalts. Den Ausführungen des Beschwerdeführers habe das Bundesasylamt nichts Konkretes entgegenzusetzten vermocht. Auch enthalte der Bescheid ausschließlich allgemeine Länderfeststellungen ohne Bezug zum persönlichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Einer tatsächlichen Beweiswürdigung im Wortsinne habe nicht stattgefunden und habe die Begründung keinen tatsächlichen Begründungswert. Ohne ein Eingehen auf die persönliche Situation werde der Beschwerdeführer allenfalls auf eine innerstaatliche Fluchtalternative und Arbeitsmöglichkeiten in Indien verwiesen. Angaben, warum ihm dies persönlich möglich wäre, seinen nicht gemacht worden. Auch sei nicht einmal behauptet worden, dass diese abstrakt behaupteten Arbeitsmöglichkeiten dem Beschwerdeführer die Befriedigung der lebensnotwendigsten Bedürfnisse ermöglichen könnten. Ob durch eine Erwerbstätigkeit eine unmenschliche oder lebensbedrohende Situation abgewendet werden könnte, werde nicht thematisiert. Der Entscheidung hafte somit ein grundlegender Mangel an und sei sie völlig unschlüssig. Auch sei dem Beschwerdeführer gar keine Möglichkeit gegeben worden, zu den ohnehin bloß persönlichen Anschauungen des zur Entscheidung berufenen Organs Stellung zu nehmen und habe der Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit gehabt, zu den Länderfeststellungen Stellung zu nehmen. Bezüglich der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme sei der Beschwerdeführer nicht einmal hingewiesen worden, andernfalls hätte er mit Hilfe einer Hilfsorganisation eine gründliche schriftliche Stellungnahme einbringen können. Auch in Hinblick auf die Ausweisung begnüge sich das Bundesasylamt mit generellen Ausführungen, wonach der Eingriff für die öffentliche Ordnung und Sicherheit etc. erforderlich sei. Der Beschwerdeführer sei jung und fleißig und wolle für seine Lebensunterhaltskosten selbst aufkommen. Durch sein freundliches Wesen und seine geschickte Art sich Fertigkeiten anzueignen, sei er auch für Organisationen von Bedeutung, die auf Freiwilligenarbeit angewiesen seien. Personen wie der Beschwerdeführer benötige die Republik Österreich dringend.
II. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs aus dem Ort XXXX im Bundesstaat Punjab. Er hat vom 1989 bis 1999 die Grundschule besucht und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, ledig und kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.1.1. Der Beschwerdeführer ist ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikhs aus dem Ort römisch 40 im Bundesstaat Punjab. Er hat vom 1989 bis 1999 die Grundschule besucht und in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet. Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, ledig und kinderlos und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Der Beschwerdeführer hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Es besteht keine schützenswerte dauernde Integration des Beschwerdeführers in Österreich.
1.2. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Indien von einem mit ihm benachbarten Terroristen und dessen Gefolgsleuten verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht ist. Er wird auch nicht von der Polizei bzw. von staatlicher Seite verfolgt und es besteht keine Gefährdung seiner Person in seinem Heimatland.
In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.
1.3. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird oder von der Todesstrafe bedroht oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist.
1.4. Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Auf Basis der zu Grunde gelegten Länderberichte, die von allgemein anerkannten, angesehenen staatlichen Einrichtungen sowie von einem Sachverständigen für Indien stammen, geht im Wesentlichen folgendes hervor:
Indien ist eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Nach der Verfassung ist Indien ein Rechtsstaat; die rechtsstaatlichen Grundsätze werden, allerdings mit Einschränkungen, auch in der Rechtswirklichkeit eingehalten. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei.
Die indische Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption kann nicht ausgeschlossen werden.
Die Regierung geht konsequent gegen militante Gruppierungen vor. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.
Im Mai 2009 wurde die seit 2004 regierende Koalition der United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongress-Partei im Amt bestätigt. Gegenüber der ersten UPA-Koalition gab es Änderungen in der Zusammensetzung der Koalition. Die UPA hat sich vor allem die Verbesserung der Lebensbedingungen der nach wie vor in Armut lebenden Mehrheit der Bevölkerung zum Ziel gesetzt. Das anhaltend hohe Wirtschaftswachstum soll dazu beitragen, mittelfristig Entwicklungsziele vor allem in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Infrastruktur zu erreichen. Ein weiteres Ziel der UPA ist das friedliche Miteinander der verschiedenen Ethnien und Religionsgemeinschaften.
Eine besondere Herausforderung stellt die zunehmende Intensität innerer Unruhen im sog. Naxalitengürtel (v.a. in ländlichen Bereichen des östlichen Kernindiens) dar: In diesen Gebieten bekämpfen maoistische Rebellen, deren Ziel die Zerstörung der demokratischen Staatsordnung ist, staatliche Einrichtungen sowie Vertreter von Armee und Polizei mit allen Mitteln. Sie rechtfertigen ihren Guerillakrieg mit der Verteidigung der Rechte von Stammesangehörigen und anderer Benachteiligter. Die einheimische Bevölkerung der betroffenen Gebiete wird sowohl von den Maoisten als auch von paramilitärischen Truppen im Auftrag des Staates eingeschüchtert und ist häufigen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht genießen religiöse Minderheiten besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Artikel 25 -, 28,). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger Kirchen. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht genießen religiöse Minderheiten besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.
Ca. 150 Mio. Einwohner sind Muslime, davon über 30 Mio. Schiiten (Rest: Sunniten, über die Zahl der Sufis gibt es keine Angaben). Sie bilden die mit Abstand größte religiöse Minderheit. Muslime sind nach Erkenntnissen des von der Regierung in Auftrag gegebenen sog. Sachar-Berichts von 2006 in wesentlichen Lebensbereichen (Gesundheit, Bildung, Arbeit) besonders häufig benachteiligt. Für eine staatliche Verfolgung von Muslimen gibt es aber keine Anzeichen; vielmehr bemüht sich die Regierung mit erheblichem finanziellem Einsatz um die Verbesserung ihrer Lebensbedingungen.
Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen den Religionsgruppen werden von der Regierung in der Regel nicht geduldet.
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.
Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Allerdings besteht die Gefahr, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden, in der Regel für hochrangige Führungspersonen separatistischer Bewegungen oder militanter Organisationen ("high profile activists") oder ihre Familienangehörige und weniger für "low profile activists".
Das Stellen eines Asylantrags allein hat keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige.
In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.
Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden.
Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Dass sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides in Indien allgemein eine entscheidungswesentliche Lageänderung ergeben hätte, kann - auch unter Berücksichtigung des Folgeberichts des US Department of State betreffend das Jahr 2012 vom 19.04.2013 - nicht festgestellt werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurde - neben einer Erstbefragung vor den Sicherheitsbehörden - eine Einvernahme des Beschwerdeführers durchgeführt, in welcher er konkret und ausführlich zu seinem Reiseweg und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid.
In der Beschwerde wird insgesamt der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, insbesondere in Bezug auf die fehlende Glaubwürdigkeit des Vorbringens nichts Substantiiertes entgegengehalten bzw. wird kein konkretes Beweisanbot getätigt, welches Anlass zu weiteren Ermittlungen des Asylgerichtshofes bzw. einer ergänzenden Befragung geboten hätte.
Bezüglich des Vorbringens der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzuhalten, dass in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verschiedenste Fragen zu den Fluchtgründen gestellt wurden und ihm die Behörde wiederholt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Auch wurde er explizit nach Dokumenten aus seiner Heimat und sonstigen Bescheinigungsmitteln gefragt. Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerde erhobene Vorwurf eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der daraus resultierenden unrichtigen Beweiswürdigung kann daher nicht nachvollzogen werden. Es können jedenfalls vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen keine Versäumnisse der belangten Behörde erkannt werden. In diesem Zusammenhang wird auf die beweiswürdigenden Erwägungen unter 2.2. verwiesen, welche zeigen, dass die geltend gemachten Verfolgungsbehauptungen vage und nicht plausibel waren sowie dass eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Vor diesem Hintergrund war auch der lediglich in den Raum gestellten, nicht weiter substantiierten Kritik, wonach die Behörde gezielt gegen den Beschwerdeführer agiert, sich einer vorgefertigten Entscheidung bedient und kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, nicht zu folgen.
Zu der geäußerten Kritik der fehlenden Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme zu den im Bescheid verwerteten Länderberichten ist auszuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine Verletzung des Parteiengehörs als saniert gilt, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen, was im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben war. Auch erweisen sich die im Verfahren vor der belangten Behörde verwerteten Länderberichte als hinreichend aktuell, umfassend und ausgewogen und für den gegenständlichen Fall ausreichend. Zudem stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar.Zu der geäußerten Kritik der fehlenden Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme zu den im Bescheid verwerteten Länderberichten ist auszuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) eine Verletzung des Parteiengehörs als saniert gilt, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen, was im gegenständlichen Fall jedenfalls gegeben war. Auch erweisen sich die im Verfahren vor der belangten Behörde verwerteten Länderberichte als hinreichend aktuell, umfassend und ausgewogen und für den gegenständlichen Fall ausreichend. Zudem stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar.
Zu dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Interessenabwägung zu Art 8 EMRK wird auf die Ausführungen unterZu dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Interessenabwägung zu Artikel 8, EMRK wird auf die Ausführungen unter
2.2.3. sowie 3.3. verwiesen.
2.2. Der Beschwerdeführer stützte sein Fluchtvorbringen auf eine Verfolgung durch seinen Nachbarn, welcher ein Terrorist sei, und dessen Gefolgsleute im Zusammenhang mit einem Grundstücksstreit.
2.2.1. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sehr allgemein gehalten, nicht plausibel und widersprüchlich. Er schilderte keine einzige Begebenheit näher und blieb bei seinen Antworten oberflächlich und ausweichend. Trotz wiederholter Versuche, den Beschwerdeführer zu ausführlicheren Schilderungen anzuregen, konnte er weder zu seinem Nachbar und dessen Gefolgsleuten, noch zu dem eigentlichen Auslöser der Verfolgung (Grundstücksstreit), oder den einzelnen gegen ihn gerichteten Verbalattacken respektive körperliche Übergriffe nähere und kohärente Angaben machen und wiesen seine Schilderungen zudem Ungereimtheiten auf. So etwa gab er in der Erstbefragung an, seit einem tätlichen Übergriff gegen seinen Vater und ihn selbst im Jahr 2011 mit seiner Familie "untergetaucht" zu sein (sein Vater sei nach Dubai gegangen und er selbst habe sich zur Ausreise entschlossen), wohingegen er im Verlauf der Einvernahme aussagte, erst aufgrund eines Zwischenfalles im April 2013, bei welchem versehentlich ein Arbeiter des Gegners durch die Hand des Vaters des Beschwerdeführers zu Tode gekommen sei, die Flucht aus Indien angetreten zu haben.
Zusammengefasst war der Beschwerdeführer nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht in der Lage, eine aktuell oder künftig tatsächlich bestehende Verfolgung glaubhaft zu machen und erwiesen sich seine Schilderungen als offensichtlich unglaubhaft.
2.2.2. Außerdem handelt es sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten Bedrohungssituation durch seinen Gegner allenfalls um eine Verfolgung durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig.
Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen tatsächlich verweigern würden. Vielmehr ist mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Behörden auch dem Beschwerdeführer effektiven Schutz vor Todesdrohungen und allfälligen Übergriffen bieten würden. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Einvernahme in den Raum, im Jahr 2011 keinen Schutz durch die lokale Polizei bekommen zu haben, ohne dies aber weiter auszuführen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Möglichkeit, sich an die übergeordnete Dienststelle zu wenden, unbenommen geblieben wäre, respektive dass er sich auch mit Hilfe eines Rechtsanwaltes gegen eine allfällige Schutzverweigerung einzelner Polizisten zu Wehr setzen hätte können. Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom April 2013 räumte der Beschwerdeführer dezidiert ein, sich gar nicht erst an die Sicherheitsbehörden um Schutz gewandt zu haben, womit er diesen aber jede Möglichkeit genommen hat, um gegen seine Widersacher vorzugehen. Es ist an dieser Stelle auch auf die obigen Ausführungen zur mangelhaften Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers hinzuweisen. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers kann jedenfalls nicht auf eine Untätigkeit der Polizei im Falle von gewalttätigen Übergriffen und Todesdrohungen geschlossen werden. Zudem ergibt sich aus der Quellenlage zweifellos, dass die indischen Sicherheitsbehörden prinzipiell auf Grundlage der Gesetze agieren.
Lediglich ergänzend ist dazu anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen in derartigen Bedrohungssituationen - wie vom Beschwerdeführer berichtet - auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
2.2.3. Selbst wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines Aufenthaltsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, geht aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen hervor. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt vorgehaltenen Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten substantiiert entgegentreten. Dass es etwa während des geschilderten Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie bei seiner Tante tatsächlich zu weiteren Übergriffen oder unerwünschten Zusammentreffen mit seinen vermeintlichen Widersachern gekommen wäre, war seinen Angaben nicht zu entnehmen und ist in Hinblick auf die dazu geäußerte Furcht auf die mangelnde Glaubhaftigkeit des Vorbringens hinzuweisen.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er verfügt über Grundschulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, so dass davon auszugehen ist, dass er zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken. Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich sein Nachbar und dessen Gefolgsleute tatsächlich die Mühe machen sollten, ihn im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen, ebenso wenig ist - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - ersichtlich, wie sie ihn überall in Indien finden sollten.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, weil er sich auch bei vom Asylgerichtshof nicht angenommenen Zutreffen der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe zumindest außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen könnte und ihm daher eine inländische Flucht- und Schutzalternative offensteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.Zentraler Aspekt des aus Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlings-Konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer hat, wie unter 2.2. ausgeführt, keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.
Zu der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Drittpersonen ist auszuführen, dass eine solche im Hinblick auf die Genfer Flüchtlingskonvention nur insofern relevant ist, als der Staat aus einem GFK-Grund nicht willig bzw. fähig ist, dem Beschwerdeführer Schutz zu gewähren, was im konkreten Fall, wie unter 2.2.2. dargelegt, nicht angenommen werden kann. Vielmehr wird aufgrund der Quellenlage davon ausgegangen, dass allfälligen Bedrohungen und Übergriffen durch private Personen in der Regel durch Sicherheitsorgane hinreichend effektiv begegnet wird.
Darüber hinaus könnte, wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung erörtert, die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor Verfolgung nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Es sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Es sind im gegenständlichen Fall keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Indien drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03). Eine schwere Krankheit oder ein sonstiger Hinweis auf eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.
Es ist auf Basis der Länderfeststellungen und im individuellen Fall nicht ersichtlich, warum dem Beschwerdeführer als gesundem Mann, welcher über Grundschulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt, nicht auch außerhalb seiner Heimatregion, beispielsweise in Großstädten wie Delhi, Mumbai oder Kalkutta, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten möglich und zumutbar sein sollte seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zudem verfügt er zumindest durch seine Mutter, seine Tante und seinen Onkel über ein familiäres und soziales Netz in Indien.
Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Indien zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Indien zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht.
Aus der Quellenlage ergibt sich, dass in Indien keine generelle politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Auch geht aus den Länderberichten hervor, dass der indische Staat große Anstrengungen unternimmt, gegen Extremisten vorzugehen und Terrorismus zu bekämpfen. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Indien jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. Die Situation in Indien ist nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Somit war die Beschwerde auch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Somit war die Beschwerde auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung ist folgendes auszuführen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten vergleiche jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR): Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998,
271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582;
09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560;
16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Der EGMR hat sich in seinem Urteil vom 8. April 2008 (rk. 8.Juli 2008), NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 mit der Frage der Interessensabwägung zwischen einem während des Asylverfahrens begründeten Privatleben und dem öffentlichen Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und der damit verbundenen Abschiebung abgewiesener Asylwerber im Hinblick auf
Artikel 8 EMRK auseinandergesetzt und ist zu dem Schluss gekommen, dass es in der Regel nicht erforderlich ist, eine nähere Prüfung des Privatlebens des Beschwerdeführers iS von Artikel 8 EMRK vorzunehmen, da das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist und die Ausweisung keinen unverhältnismäßigen Eingriff begründen kann.
Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.Selbst bei Prüfung des Privatlebens im Sinne der bisherigen Judikatur der österreichischen Höchstgerichte würde nach Ansicht des Asylgerichtshofes die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen.
Der Beschwerdeführer hält sich zum Entscheidungszeitpunkt seit knapp fünf Monaten in Österreich auf, hatte in dieser Zeit aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel. Er reiste im Alter von 30 Jahren unter Umgehung der Grenzkontrolle ins Bundesgebiet ein und stellte hier einen letztlich unbegründeten Asylantrag.
Der ledige Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte. Allfällige freundschaftliche Beziehungen wurden zu einem Zeitpunkt eingegangen, an dem er sich seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst war.
Eine Berufstätigkeit, ein Studium, Deutschkenntnisse bzw. eine Teilnahme an Kursen oder eine Tätigkeit in einem Verein haben sich im Verfahren nicht ergeben bzw. wurden nicht geltend gemacht, sodass von derartigen Faktoren nicht ausgegangen wird. Selbst wenn aber der Beschwerdeführer in Österreich einer (gelegentlichen) Beschäftigung nachgehen oder in der Zwischenzeit bereits über Deutschkenntnisse verfügen würde, würde dies nichts daran ändern, dass sich der 30-jährige Beschwerdeführer erst fünf Monate in Österreich aufhält, dagegen sein ganzes bisheriges Leben davor in Indien verbracht hat, wo nach wie vor zumindest seine Mutter, seine Tante und sein Onkel leben und er somit seine ganz überwiegende Sozialisation erfahren hat.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt insofern das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützten Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt insofern das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützten Rechtsposition dar und war die Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
4. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zudem zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (vgl. dazu auch VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zudem zweifelsfrei nicht den Tatsachen entspricht, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden vergleiche dazu auch VfGH 13.03.2012, U 466/11, U 1836/11).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014