TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/6 E14 436997-1/2013

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Veröffentlicht am 06.12.2013
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Spruch

E14 436.997-1/2013-5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 12 14.652-BAI, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Maga. JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. BRACHER als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch WEH Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013, Zl. 12 14.652-BAI, in nicht¿ffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bek¿mpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bek¿mpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ¿ n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Verfahrensgang

Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdef¿hrer stellte mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 11.10.2012 f¿r sich, seine Gattin und die beiden gemeinsamen mj. Kinder (hg GZ XXXX, XXXX, XXXX) den gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher samt Beilagen 141 Seiten umfasst (im Folgenden AAS), und vom Bundesasylamt nicht als Teil des ¿brigen Aktes gef¿hrt wird.Der Beschwerdef¿hrer stellte mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 11.10.2012 f¿r sich, seine Gattin und die beiden gemeinsamen mj. Kinder (hg GZ römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) den gegenst¿ndlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher samt Beilagen 141 Seiten umfasst (im Folgenden AAS), und vom Bundesasylamt nicht als Teil des ¿brigen Aktes gef¿hrt wird.

Die Erstbefragung durch Organe des ¿ffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau / EAST-West fand am 13.10.2012 statt, wobei der Beschwerdef¿hrer unter Verweis auf seinen schriftlichen Antrag keine weiteren Angaben machte (AS 15-29).

Am 16.10.2012 und am 23.10.2012 wurde der Beschwerdef¿hrer vor dem Bundesasylamt, EAST West, niederschriftlich insbesondere zu seinem Reiseweg einvernommen, wobei er auf Anraten seines Rechtsvertreters keine Angaben machte (AS 49-55, 95-109).

In der Folge richtete das Bundesasylamt Informationsersuchen nach Art 21 Dublin II-VO an Deutschland, Frankreich, Ungarn, die Schweiz, Italien, Polen, die Slowakei, Tschechien, Schweden, D¿nemark, Norwegen, Slowenien, Bulgarien und Rum¿nien (AS 111-239), welche von s¿mtlichen dieser Staaten au¿er Frankreich dahingehend beantwortet wurden, dass der Beschwerdef¿hrer und seine Familie dort unbekannt seien (AS 241-297, 317-321).In der Folge richtete das Bundesasylamt Informationsersuchen nach Artikel 21, Dublin II-VO an Deutschland, Frankreich, Ungarn, die Schweiz, Italien, Polen, die Slowakei, Tschechien, Schweden, D¿nemark, Norwegen, Slowenien, Bulgarien und Rum¿nien (AS 111-239), welche von s¿mtlichen dieser Staaten au¿er Frankreich dahingehend beantwortet wurden, dass der Beschwerdef¿hrer und seine Familie dort unbekannt seien (AS 241-297, 317-321).

Die Zulassung des Verfahrens erfolgte am 19.12.2012 (AS 299).

Mit dem schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz legte der Beschwerdef¿hrer mehrere Kopien von Dokumenten vor (AAS 11-133).

In weiterer Folge holte das Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein (AS 325-331) und lie¿ Zeitungsartikel ¿bersetzen (AS 315, 325).

Am 23.04.2013 (AS 409 - 415) wurde der Beschwerdef¿hrer beim Bundesasylamt, Au¿enstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen.

Im Zuge dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdef¿hrer die L¿nderfeststellungen zum Herkunftsstaat Armenien ausgefolgt und ihm die M¿glichkeit einger¿umt, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (AS 414).

Davon machte der Beschwerdef¿hrer trotz Fristerstreckung (AS 419-423) keinen Gebrauch.

Das Bundesasylamt, Au¿enstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 12.07.2013, Zl. 12 14.652-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdef¿hrers in Spruchpunkt I bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 iVm ¿ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt III wies das Bundesasylamt den Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (ASDas Bundesasylamt, Au¿enstelle Innsbruck, wies mit Bescheid vom 12.07.2013, Zl. 12 14.652-BAI, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdef¿hrers in Spruchpunkt römisch eins bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bez¿glich der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, in Verbindung mit ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab. Mit Spruchpunkt römisch drei wies das Bundesasylamt den Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Armenien aus (AS

425 - 486).

Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2013 wurde dem Beschwerdef¿hrer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin gem¿¿ ¿ 66 Abs. 1 AsylG 2005 f¿r das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt (AS 496 - 497).Mit Verfahrensanordnung vom 15.07.2013 wurde dem Beschwerdef¿hrer ein Rechtsberater bzw. eine Rechtsberaterin gem¿¿ ¿ 66 Absatz eins, AsylG 2005 f¿r das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof amtswegig zur Seite gestellt (AS 496 - 497).

Gegen den am 18.07.2013 zugestellten (AS 427) Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 30.07.2013 (AS 509 - 571).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Am 08.08.2013 ¿bermittelte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof ein Schreiben des B¿rgermeisters der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdef¿hrers (Ordnungszahl des Beschwerdeverfahrensaktes [im Folgenden: OZ] 3).

Verfahrensinhalt

Vorbringen

Der Beschwerdef¿hrer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die armenische Staatsb¿rgerschaft besitze. Er habe bis zu seiner Ausreise bei der gr¿¿ten armenischen Chemiefabrik als XXXX gearbeitet (AAS 2).Der Beschwerdef¿hrer gab zu seiner Herkunft befragt an, dass er die armenische Staatsb¿rgerschaft besitze. Er habe bis zu seiner Ausreise bei der gr¿¿ten armenischen Chemiefabrik als römisch 40 gearbeitet (AAS 2).

Der Beschwerdef¿hrer brachte zu seinem Fluchtgrund in seinem schriftlichen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen zusammengefasst vor, er habe im Juni 2012 gemeinsam mit seiner Gattin und den beiden Kindern in einem Restaurant gegessen, welches einem armenischen Oligarchen und Parlamentarier geh¿re. Beim Verlassen des Restaurants sei er Zeuge geworden, wie die Leibw¿chter des Restaurantbesitzers mehrere Personen zusammengeschlagen h¿tten, wobei eines der Opfer in der Zwischenzeit an den Folgen verstorben sei. Der Beschwerdef¿hrer sei von den T¿tern f¿r den Fall einer Zeugenaussage mit dem Umbringen bedroht worden. Er sei jedoch auf einem ¿berwachungsvideo als Tatzeuge identifiziert worden und von der Polizei verh¿rt worden, wo er aus Angst unrichtige Angaben gemacht habe. Schlie¿lich sei auch gegen den Beschwerdef¿hrer ein Strafverfahren eingeleitet worden. Bei wahrheitsgem¿¿en Angaben w¿rde ihm daher von den Schl¿gern des Restaurantbesitzers Gefahr drohen, wogegen kein staatlicher Schutz bestehe. Bleibe er hingegen bei seinen bisherigen Angaben, drohe ihm strafrechtliche Verfolgung wegen Falschaussage und Beg¿nstigung von M¿rdern (AAS 3-4, 5-8 [=135-141]).

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.04.2013 gab der Beschwerdef¿hrer zu Protokoll, dass er im Juni 2012 ein Restaurant besucht habe, in welchem der Kellner im Auftrag des Restaurantbesitzers einige M¿nner des Lokals verwiesen habe. Als der Beschwerdef¿hrer etwa eine Stunde sp¿ter das Lokal verlassen habe, sei auf dem Parkplatz eine Schl¿gerei im Gange gewesen. Der Beschwerdef¿hrer sei von einem Mann angehalten und bedroht worden, er solle alles vergessen, was er hier gesehen habe, ansonsten w¿rde es Konsequenzen geben. Am n¿chsten Tag sei in den Medien ¿ber den Vorfall berichtet worden. Die Opfer seien Milit¿r¿rzte gewesen, der Mann, der den Beschwerdef¿hrer bedroht habe, sei der Leibw¿chter des Lokalbesitzers gewesen.

Am ¿bern¿chsten Tag sei der Beschwerdef¿hrer zur Polizeistation geholt und befragt worden, wobei er angab, nichts gesehen zu haben. Man habe ihm jedoch vorgehalten, er sei auf einem ¿berwachungsvideo zu sehen.

Wiederum am n¿chsten Tag seien einige Leibw¿chter zu ihm nach Hause gekommen und h¿tten ihn vor einer Aussage gewarnt. Zwei Tage sp¿ter seien die Leibw¿chter auch beim Kindergarten seiner Tochter aufgetaucht. Rund eine Woche sp¿ter sei der Milit¿rarzt verstorben, am darauffolgenden Tag seien wieder Leute des Restaurantbesitzers zu ihm gekommen und h¿tten mit Todesdrohungen vor einer Aussage gewarnt. Wiederum einige Tage sp¿ter sei der Beschwerdef¿hrer zu einer Aussage auf die Polizeistation geladen gewesen. In den beiden Tagen davor sei er neuerlich bedroht worden und ¿ber Nacht in einem Keller festgehalten worden. Die Polizei habe ihn der Falschaussage bezichtigt und ihm das Video gezeigt, auf welchem er zu sehen gewesen sei. Es habe auch eine Gegen¿berstellung mit zwei Opfern der Schl¿gerei gegeben und habe ihn eines der beiden wiedererkannt. Nach der Aussage sei er wiederum von M¿nnern des Restaurantbesitzers mitgenommen und vier Tage wieder in einem Keller festgehalten, geschlagen und misshandelt worden. Nachdem man ihn wieder freigelassen habe, sei er in schlechtem k¿rperlichem Zustand gewesen und sei in den n¿chsten zwei Wochen wiederum zweimal bedroht worden. Er habe daher begonnen, seine Ausreise zu organisieren. Ab Ende Juli 2012 habe er sich mit seiner Familie in einem Dorf versteckt, Ende September 2012 h¿tten sie Armenien verlassen. Zuvor habe er noch von einem Beschluss erfahren, dass er nunmehr als Angeklagter behandelt werde (AS 411-413).

Bei den vorgelegten Dokumentenkopien samt ¿bersetzungen (AAS 11-133) handelt es sich um die Geburtsurkunden der Familie, die Heiratsurkunde, Zeugnisse und Diplome sowie Arbeits- und Verdienstbescheinigung, weiters Vorladungen zum Verh¿r, ein Protokoll, eine Anklageschrift sowie um Internetausz¿ge und Kopien von Zeitungsartikeln.

Bescheid

Das Bundesasylamt f¿hrt im Hinblick auf das Fluchtvorbrigen aus, dass nicht festgestellt werden habe k¿nnen, dass der Beschwerdef¿hrer in Armenien aus Gr¿nden der Rasse, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Ebenso wenig habe festgestellt werden k¿nnen, dass der Beschwerdef¿hrer aufgrund seiner Religions- oder Volksgruppenzugeh¿rigkeit verfolgt worden sei. Der Beschwerdef¿hrer sei in seiner Heimat nicht vorbestraft. Der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund k¿nne mangels Glaubhaftmachung nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden (AS 436, 437 [Bescheid Seite [im Folgenden: BS] 9, 10]). Im ¿brigen k¿nne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdef¿hrer im Heimatland die Lebensgrundlage g¿nzlich entzogen gewesen w¿re oder dass er bei einer R¿ckkehr in eine die Existenz bedrohende oder medizinische Notlage gedr¿ngt werde (AS 436 [BS 10]).

Beweisw¿rdigend wurde im Wesentlichen ausgef¿hrt, dass sowohl dem Beschwerdef¿hrer als auch den Leibw¿chtern bekannt gewesen sei, dass vom Vorfall am Parkplatz des Restaurants Videoaufzeichnungen existierten und die Anwesenheit dort nicht geleugnet werden k¿nne. Den Leibw¿chtern m¿sse daher klar sein, dass die Aussage des Beschwerdef¿hrers v¿llig belanglos sei, zudem gebe es andere Zeugen. Gehe man von der Echtheit der vom Beschwerdef¿hrer vorgelegten Urkunden aus, so erkl¿re dies nicht, warum sich der Beschwerdef¿hrer gen¿tigt gesehen habe, eine Falschaussage zu machen. Hinzu komme, dass der Beschwerdef¿hrer nach Vorhalt der Videoaufzeichnung zugegeben habe, bei dem Vorfall anwesend gewesen zu sein. Demgegen¿ber gehe aus dem vorgelegten Beschluss der Hauptermittlungsbeh¿rde der Polizei hervor, dass der Beschwerdef¿hrer gegen¿ber der Polizei angegeben habe, dass die Sicherheitskr¿fte des Restaurants niemanden verpr¿gelt h¿tten. Im ¿brigen seien die Angaben des Beschwerdef¿hrers bez¿glich einer Bedrohungslage wegen seines Wissens um diesen Vorfall beim Lokal unglaubw¿rdig. Der Vorfall sei in Armenien publik gewesen und seien f¿nf Mitglieder der Restaurantbewachung und ein Kellner verhaftet und angeklagt worden. Der Restaurantbesitzer sei im Juni 2012 als Mitglied des Parlaments zur¿ckgetreten. (AS 241 - 245 [BS 59 - 63]).

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde in Form einer Eventualbegr¿ndung angemerkt, dass es dem Vorbringen des Beschwerdef¿hrers an der erforderlichen Aktualit¿t mangle und der Beschwerdef¿hrer jedenfalls staatlichen Schutz in Anspruch nehmen k¿nnte (AS 471 [BS 45]).

Eine etwaige R¿ckkehrgef¿hrdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen h¿tten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Der Beschwerdef¿hrer habe im Falle seiner R¿ckkehr die M¿glichkeit, sich an die zahlreich t¿tigen NGOs zu wenden. Er k¿nne auch finanzielle R¿ckkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es seien auch keine Umst¿nde bekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gef¿hrdungslage best¿nde, dass gleichsam jeder, der dorthin zur¿ckkehrt, einer Gef¿hrdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt w¿re, oder eine derartige humanit¿re Katastrophe vorherrsche, das das ¿berleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tats¿chlich in Frage gestellt w¿re. Es l¿gen auch keine Informationen ¿ber eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor (AS 472-474, 477-481 [BS 46-48, 51-55]).Eine etwaige R¿ckkehrgef¿hrdung wurde vom Bundesasylamt ausgeschlossen, da sich die Angaben zum Fluchtgrund als nicht glaubhaft erwiesen h¿tten und daher auch keine Verfolgung ersichtlich sei. Der Beschwerdef¿hrer habe im Falle seiner R¿ckkehr die M¿glichkeit, sich an die zahlreich t¿tigen NGOs zu wenden. Er k¿nne auch finanzielle R¿ckkehrhilfe in Anspruch nehmen. Es seien auch keine Umst¿nde bekannt, dass in Armenien eine solche extreme Gef¿hrdungslage best¿nde, dass gleichsam jeder, der dorthin zur¿ckkehrt, einer Gef¿hrdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt w¿re, oder eine derartige humanit¿re Katastrophe vorherrsche, das das ¿berleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tats¿chlich in Frage gestellt w¿re. Es l¿gen auch keine Informationen ¿ber eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern vor (AS 472-474, 477-481 [BS 46-48, 51-55]).

Abschlie¿end f¿hrte das Bundesasylamt aus, dass die gesamte Familie des Beschwerdef¿hrers von der aufenthaltsbeendenden Ma¿nahme betroffen w¿re, und daher kein Eingriff in das Familienleben vorliege. Es liege in ¿sterreich auch kein sch¿tzenswertes Privatleben des Beschwerdef¿hrers vor. Der Beschwerdef¿hrer sei auf Unterst¿tzung aus der Grundversorgung angewiesen und sei sein Unterhalt in ¿sterreich keinesfalls auf Dauer gesichert. Er bef¿nde sich erst seit kurzer Zeit in ¿sterreich und es l¿gen daher gesamthaft betrachtet keine Umst¿nde vor, die einer Ausweisung aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Armenien entgegenst¿nden. Eine Ausweisung des Beschwerdef¿hrers stelle keinen unzul¿ssigen Eingriff in Artikel 8 EMRK dar (AS 482 - 485 [BS 56 - 59]).

Beschwerde

Im Rahmen der Beschwerde wird beantragt, eine ¿ffentliche m¿ndliche Verhandlung anzuberaumen, dem Beschwerdef¿hrer internationalen Schutz zu gew¿hren, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem Bundesasylamt eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrenserg¿nzung aufzutragen (AS 550-551).

Darin wird - nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufs - beantragt, das Ermittlungsverfahren g¿nzlich neu durchzuf¿hren, zumal der Leiter der Einvernahme wegen Befangenheit abgelehnt worden sei. Nach der EUGRC habe der Beschwerdef¿hrer Anspruch auf eine m¿ndliche Verhandlung vor einem unabh¿ngigen Gericht, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass seitens den einvernehmenden Beamten Befangenheitsgr¿nde vorliegen (AS 533-537).

Was den Refoulementschutz betreffe, so sei der Bescheid von seinem rechtlichen Ausgangskriterium her v¿llig unklar. Es komme nicht nur auf die spezielle Situation des einzelnen Asylwerbers an, sondern auf die allgemeinen Lebensumst¿nde.

Das Verh¿ltnis zwischen dem Grundrecht auf Privatleben und der M¿glichkeit eines staatlichen Eingriffs sei eines von Regel zu Ausnahme, was der angefochtene Bescheid verkenne, wenn er die Tatsache der illegalen Einreise als ausreichend behaupte, um damit alle privaten Lebensverh¿ltnisse auszublenden. Der Beschwerdef¿hrer weise eine hervorragende Ausbildung auf und habe innerhalb weniger Monate die deutsche Sprache erlernt. Er sei Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr und ¿berragend integriert. Diesbez¿glich wurden auch diverse Urkunden vorgelegt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdef¿hrers.

Rechtliche Grundlagen

Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die n¿heren Bestimmungen ¿ber die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die n¿heren Bestimmungen ¿ber die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.

Gem¿¿ ¿ 9 Abs. 1 Bundesgesetz ¿ber den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gem¿¿ ¿ 9 Absatz eins, Bundesgesetz ¿ber den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, idgF, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.

Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzust¿ndigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4 (lit. a), Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzust¿ndigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4 (Litera a,), Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 (Litera b,) oder entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 AVG (Litera c,) vorgesehen ist, ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.

¿ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.¿ 22 Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem¿¿ ¿ 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbeh¿rde - au¿er dem in Abs. 2 erw¿hnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung (¿ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat die Berufungsbeh¿rde - au¿er dem in Absatz 2, erw¿hnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung (¿ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und demgem¿¿ den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

¿ 66 Abs. 2 AVG¿ 66 Absatz 2, AVG

Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbeh¿rde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchf¿hrung oder Wiederholung einer m¿ndlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Beh¿rde zur¿ckverweisen.Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG kann die Berufungsbeh¿rde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchf¿hrung oder Wiederholung einer m¿ndlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Beh¿rde zur¿ckverweisen.

Gem¿¿ Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbeh¿rde jedoch die m¿ndliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchf¿hren, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gem¿¿ Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbeh¿rde jedoch die m¿ndliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchf¿hren, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grunds¿tzliche Ausf¿hrungen zur Anwendbarkeit des ¿ 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabh¿ngigen Bundesasylsenat im Besonderen get¿tigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgef¿hrt, dass bei der Abw¿gung der f¿r und gegen eine Entscheidung gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch ber¿cksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur m¿glichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualit¿t des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabh¿ngigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichts¿hnlichen, unparteilichen und unabh¿ngigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens f¿hrt. Es kommt dem Unabh¿ngigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbeh¿rde" (Art. 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgeh¿hlt und die Einr¿umung eines Instanzenzuges zur blo¿en Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbeh¿rde n¿hert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuf¿hren.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grunds¿tzliche Ausf¿hrungen zur Anwendbarkeit des ¿ 66 Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabh¿ngigen Bundesasylsenat im Besonderen get¿tigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgef¿hrt, dass bei der Abw¿gung der f¿r und gegen eine Entscheidung gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch ber¿cksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur m¿glichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualit¿t des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabh¿ngigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichts¿hnlichen, unparteilichen und unabh¿ngigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens f¿hrt. Es kommt dem Unabh¿ngigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbeh¿rde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgeh¿hlt und die Einr¿umung eines Instanzenzuges zur blo¿en Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbeh¿rde n¿hert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuf¿hren.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die m¿gliche Verl¿ngerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Pr¿fung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbeh¿rde" beginnen und zugleich bei derselben Beh¿rde enden solle. Ein Vorgehen gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG erm¿glicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aush¿hlung der Funktion des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die m¿gliche Verl¿ngerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Pr¿fung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbeh¿rde" beginnen und zugleich bei derselben Beh¿rde enden solle. Ein Vorgehen gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG erm¿glicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aush¿hlung der Funktion des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zur grunds¿tzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung f¿r die Berufungsbeh¿rde m¿glich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach ¿ 66 Abs. 2 AVG nicht bei jeder Erg¿nzungsbed¿rftigkeit des Sachverhaltes zul¿ssig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall w¿re, wenn die M¿ngel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengeh¿r saniert werden k¿nnten.Zur grunds¿tzlichen Frage, wann eine kassatorische Entscheidung f¿r die Berufungsbeh¿rde m¿glich ist, betont der VwGH in den Erkenntnisen vom 20.04.2006, 2003/01/0285, und 17.10.2006, 2005/20/0459, zusammengefasst, dass eine Behebung nach ¿ 66 Absatz 2, AVG nicht bei jeder Erg¿nzungsbed¿rftigkeit des Sachverhaltes zul¿ssig ist, sondern nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass eine weitere Verhandlung oder Einvernahme erforderlich ist, was jedoch nicht der Fall w¿re, wenn die M¿ngel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengeh¿r saniert werden k¿nnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Beh¿rde erster Instanz durchzuf¿hren ist.

Zun¿chst ist festzuhalten dass sich dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnehmen l¿sst, welche Teile der dem schriftlichen Asylantrag beiliegenden Anlagen (AAS 99-133) ¿bersetzt wurden. Dem Verwaltungsakt liegt lediglich eine Kurzzusammenfassung der "in der Sache betroffenen Zeitungsartikel" von 7 S¿tzen (AS 325) ein. Welche Artikel zusammengefasst wurden, l¿sst sich nicht erschlie¿en. Diese Anlagen, wurden mit dem Beschwerdef¿hrer in der Einvernahme vom 23.04.2013 (AS 409-415) auch nicht er¿rtert, so dass offen bleibt, was diese Zeitungsartikel und Internetausdrucke belegen sollen.

Generell ist festzuhalten, dass das Verfahren in Summe davon gepr¿gt ist, das der Beschwerdef¿hrer die Auskunft ¿ber seinen Fluchtweg verweigert hat. Das Hauptaugenmerk des Verfahrens lag in der Folge offensichtlich im Bestreben diesen festzustellen und nicht in der Auseinandersetzung mit dem Fluchtgrund. So wurde zun¿chst ein Dublinverfahren mit 14 Mitgliedstaaten gef¿hrt (AS 241-297, 317-321), eine ¿berpr¿fung der vorgelegten Ladungen zur Polizei, des Protokolls sowie der Anklageschrift (AAS 81-97) im Herkunftsstaat erfolgte beispielsweise jedoch nicht.

Wobei in diesem Zusammenhang auff¿llt, dass die Beilagen offensichtlich nicht einmal in Augenschein genommen worden sind, da sich aus den ¿bersetzungen der Polizeiprotokolle (AAS 81, 85 und 91) ergibt, dass diese im September 2012, also kurz vor der Antragstellung in ¿sterreich, in Berlin ¿bersetzt worden sind, was mit dem Beschwerdef¿hrer jedoch in keiner Einvernahme er¿rtert wurde, wobei dies gegebenenfalls wohl zu einem etwas reduzierterem Dublinverfahren f¿hren h¿tte k¿nnen.

Dem Asylgerichtshof erschlie¿t sich auch nicht, weshalb die Ehefrau des Beschwerdef¿hrers, welche auf ihre Einvernahme verzichtet hatte, nicht von Amts wegen einvernommen wurde, da diese - laut Vorbringen des Beschwerdef¿hrers - ebenfalls in den Vorfall involviert war (AS 412).

Die belangte Beh¿rde wird daher im fortgesetzten Verfahren zun¿chst die Originale der Dokumente vom Beschwerdef¿hrer einzufordern haben und sich mit der Authentizit¿t und Echtheit der vorgelegten Beweismittel auseinander zu setzen haben (vgl. dazu etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).Die belangte Beh¿rde wird daher im fortgesetzten Verfahren zun¿chst die Originale der Dokumente vom Beschwerdef¿hrer einzufordern haben und sich mit der Authentizit¿t und Echtheit der vorgelegten Beweismittel auseinander zu setzen haben vergleiche dazu etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).

Dies wird gegebenenfalls eine gutachterliche Auseinandersetzung mit dem vorgelegten Quellenmaterial bzw. die Durchf¿hrung von Recherchen vor Ort erfordern.

Diese Ermittlungen sind im Verfahren des Beschwerdef¿hrers deshalb von zentraler Bedeutung, da im Falle der Authentizit¿t der Dokumente ein wesentlicher Kernbereich des Vorbringens des Beschwerdef¿hrers gest¿tzt und belegt w¿re und die Beurteilung einer eventuellen Verfolgungs- und R¿ckkehrgefahr unter dieser Pr¿misse zu erfolgen haben wird, was gegebenenfalls individuellere Feststellungen hinsichtlich der Situation in Armenien erfordern wird.

Dar¿ber hinaus wird mit dem Beschwerdef¿hrer aber auch zu kl¿ren sein, wie er zu den vorgelegten Dokumenten gekommen ist. Seinen Angaben zu Folge, habe er XXXX Ende Juli 2012 verlassen (AS 413), einige der vorgelegten Dokumente (AAS 91, 97) datieren jedoch vom August 2012.Dar¿ber hinaus wird mit dem Beschwerdef¿hrer aber auch zu kl¿ren sein, wie er zu den vorgelegten Dokumenten gekommen ist. Seinen Angaben zu Folge, habe er römisch 40 Ende Juli 2012 verlassen (AS 413), einige der vorgelegten Dokumente (AAS 91, 97) datieren jedoch vom August 2012.

Ebenso wird mit dem Beschwerdef¿hrer zu kl¿ren sein, wie er zu in Berlin gefertigten ¿bersetzungen eines ¿ffentlich bestellten und beeideten ¿bersetzers aus T¿bingen vom 3. und 24.September 2012 kommt (AAS 85, 91, 97), obwohl er eigenen Angaben zu Folge Armenien erst Ende September verlassen habe (AS 413).

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die vom Bundesasylamt vorgenommene Beweisw¿rdigung eindringlich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Asylbeh¿rden von ihrer Ermittlungspflicht selbst dann nicht entbunden sind, wenn die vom Beschwerdef¿hrer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubw¿rdig und als irreal erscheinen mag (VfGH 02.10.2001, B 2136/00). Beweisw¿rdigende ¿berlegungen zur Stichhaltigkeit eines Fluchtvorbringens d¿rfen daher nicht nur auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschr¿nkt werden, sondern es bedarf vielmehr auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil die Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilit¿tskontrolle zug¿nglich sind (VwGH 28.01.2005, 2004/01/0476; 18.04.2002, RS4 2001/01/0023).

Es handelt sich zweifellos um eine zentrale Frage im gegenst¿ndlichen Asylverfahren (vgl etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grunds¿tzlich von der Beh¿rde erster Instanz zu t¿tigen ist, da ansonsten im Fall der Kl¿rung der Echtheit der Dokumente durch den Asylgerichtshof auch das gesamte weitere Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert w¿re. Dies w¿rde jedoch zu einem unerw¿nschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens f¿hren, weshalb sich somit unter Ber¿cksichtigung der oben dargestellten Ausf¿hrungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des ¿ 66 Abs. 3 AVG verbietet.Es handelt sich zweifellos um eine zentrale Frage im gegenst¿ndlichen Asylverfahren vergleiche etwa VwGH E 16.04.2009, 2008/19/0706; 20.02.2009, 2007/19/0535), welche grunds¿tzlich von der Beh¿rde erster Instanz zu t¿tigen ist, da ansonsten im Fall der Kl¿rung der Echtheit der Dokumente durch den Asylgerichtshof auch das gesamte weitere Ermittlungsverfahren vor den Asylgerichtshof verlagert w¿re. Dies w¿rde jedoch zu einem unerw¿nschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens f¿hren, weshalb sich somit unter Ber¿cksichtigung der oben dargestellten Ausf¿hrungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des ¿ 66 Absatz 3, AVG verbietet.

Von diesen ¿berlegungen ausgehend ist im gegenst¿ndlichen Fall das dem Asylgerichtshof gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 und 3 AVG einger¿umte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszu¿ben und das Verfahren spruchgem¿¿ an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zur¿ckzuverweisen.Von diesen ¿berlegungen ausgehend ist im gegenst¿ndlichen Fall das dem Asylgerichtshof gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2 und 3 AVG einger¿umte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszu¿ben und das Verfahren spruchgem¿¿ an das Bundesasylamt zur neuerlichen Einvernahme und Entscheidung zur¿ckzuverweisen.

Gem¿¿ ¿ 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im ¿brigen gilt ¿ 67d AVG.Gem¿¿ ¿ 41 Absatz 7, AsylG 2005 kann eine m¿ndliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde gekl¿rt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im ¿brigen gilt ¿ 67d AVG.

Von der Abhaltung einer m¿ndlichen Verhandlung konnte gem¿¿ ¿ 67d Abs. 4 AVG abgesehen werden.Von der Abhaltung einer m¿ndlichen Verhandlung konnte gem¿¿ ¿ 67d Absatz 4, AVG abgesehen werden.

Schlagworte

Bescheinigungsmittel, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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