TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/6 B5 439002-1/2013

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Veröffentlicht am 06.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B5 439.002-1/2013/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, Zl. 13 14.143 -BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.11.2013, Zl. 13 14.143 -BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 2 und 38 Abs. 1 AsylG 2005 BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins, 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 38 Absatz eins, AsylG 2005 BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft XXXX in der Gemeinde XXXX, reiste zuletzt am 08.05.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ist orthodoxen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft römisch 40 in der Gemeinde römisch 40 , reiste zuletzt am 08.05.2013 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.10.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der mazedonischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor: "Ich habe in Mazedonien bei einem Spaziergang im Jahr 2007/2008 auf einer Wiese eine Marihuana-Plantage gefunden. Ich habe das zur Anzeige gebracht, da ich den Mann kenne. Dieser Mann hat mich schließlich so sehr unter Druck gesetzt, dass ich vor Gericht gesagt habe, dass es meine Pflanzen sind. Ich war dafür ein Monat im Gefängnis. Nachdem ich wieder in Freiheit war, ließ mich der Mann nicht in Ruhe. Ich habe Angst vor ihm, er hat seine Cousine erschossen. Ich werde von den Behörden gesucht, weil ich vor Gericht eine Aussage wegen dieser Vorfälle machen sollte. Das ist mein Fluchtgrund, darum habe ich das Land verlassen." Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab er an: "Ich habe Angst vor diesem Mann."In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.10.2013 brachte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers der mazedonischen Sprache zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor: "Ich habe in Mazedonien bei einem Spaziergang im Jahr 2007 aus 2008, auf einer Wiese eine Marihuana-Plantage gefunden. Ich habe das zur Anzeige gebracht, da ich den Mann kenne. Dieser Mann hat mich schließlich so sehr unter Druck gesetzt, dass ich vor Gericht gesagt habe, dass es meine Pflanzen sind. Ich war dafür ein Monat im Gefängnis. Nachdem ich wieder in Freiheit war, ließ mich der Mann nicht in Ruhe. Ich habe Angst vor ihm, er hat seine Cousine erschossen. Ich werde von den Behörden gesucht, weil ich vor Gericht eine Aussage wegen dieser Vorfälle machen sollte. Das ist mein Fluchtgrund, darum habe ich das Land verlassen." Zu seinen Befürchtungen bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befragt, gab er an: "Ich habe Angst vor diesem Mann."

Befragt, ob er bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erklärte er: "Es kann sein, dass gegen mich ein Haftbefehl besteht. Ich habe mit meinem dortigen Anwalt gesprochen, er sagte, dass der Mann frei ist. Sollte ich nach Mazedonien zurückkehren, besteht ein Haftbefehl und ich würde sofort eingesperrt werden." In Mazedonien würden sich seine Mutter und seine beiden Geschwister aufhalten. In Österreich würden sein Vater, seine Lebensgefährtin sowie seine Tochter leben. Der Beschwerdeführer habe Mitte 2009 sein Herkunftsland verlassen und halte sich seither immer drei Monate in der EU und drei Monate auswärts auf (vgl. As 49).Befragt, ob er bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, erklärte er: "Es kann sein, dass gegen mich ein Haftbefehl besteht. Ich habe mit meinem dortigen Anwalt gesprochen, er sagte, dass der Mann frei ist. Sollte ich nach Mazedonien zurückkehren, besteht ein Haftbefehl und ich würde sofort eingesperrt werden." In Mazedonien würden sich seine Mutter und seine beiden Geschwister aufhalten. In Österreich würden sein Vater, seine Lebensgefährtin sowie seine Tochter leben. Der Beschwerdeführer habe Mitte 2009 sein Herkunftsland verlassen und halte sich seither immer drei Monate in der EU und drei Monate auswärts auf vergleiche As 49).

Der Beschwerdeführer konnte einen am 21.01.2010 in seiner Heimatgemeinde ausgestellten Personalausweis sowie einen am 24.02.2010 in seiner Heimatgemeinde ausgestellten Reisepass vorlegen. Der Reisepass enthält für den Zeitraum zwischen August 2010 und Mai 2013 insgesamt 36 Ein- bzw. Ausreisestempel aus Ungarn, Slowenien, Kroatien, Bosnien und Montenegro, die in regelmäßigen Abständen eingetragen wurden, sowie ein am 17.10.2012 ausgestelltes kroatisches Einreiseverbot.

Vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers der mazedonischen Sprache am 07.11.2013 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer eingangs auf die Aufforderung seine Fluchtgründe zu konkretisieren vor, dass er diese schon erzählt habe. Er habe vor "diesem Mann in Mazedonien" Angst. Er habe keine Angst, eingesperrt zu werden (vgl. As 168). Auf die Frage, ob er jemals vorbestraft oder inhaftiert gewesen sei, gab er an, einen Monat in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Die Frage, ob gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie ein Haftbefehl, eine Strafanzeige oder ein Steckbrief bestehen würden, verneinte der Beschwerdeführer (Vgl. 168). Später erneut aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte er im Wesentlichen vor, im Juni 2009 (vgl. As 170) bei einem Spaziergang mit seinen Geschwistern eine (Marihuana-) Plantage gesehen zu haben. Auf Anraten seiner Mutter habe er seine Entdeckung eine Stunde später bei der Polizei gemeldet. Die Polizei habe die Plantage zusammen mit ihm in Augenschein genommen. Zwei Wochen später habe der Beschwerdeführer "vorerst als Zeuge" (vgl. As 170) bei einem Untersuchungsrichter ausgesagt. Danach sei der Besitzer des Feldes ausgeforscht worden. Dieser habe den Beschwerdeführer danach unter Morddrohung aufgefordert, sich selbst zu belasten und auszusagen, dass die Pflanzen ihm gehören würden. Dies habe der Beschwerdeführer gemacht, doch habe ihn die Polizei nur ausgelacht und nach Hause geschickt (vgl. As 170). Im September oder Oktober 2009 sei eine Gerichtsverhandlung gewesen, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seines Anwaltes "nichts" ausgesagt habe, obwohl ihn der Grundbesitzer noch vor der Verhandlung aufgefordert habe, sich selbst zu belasten. Die Verhandlung sei vertagt worden, wobei der Beschwerdeführer "nach ein, zwei Tagen" Mazedonien verlassen habe. Seither habe er von dem Grundbesitzer und dem Gericht nichts mehr gehört (vgl. As 170). Etwa am 04.11.2013 habe er von seiner Mutter erfahren, dass der Grundbesitzer wieder wegen der Drogengeschichte vor Gericht müsse. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe. Zu seiner "Untersuchungshaft" befragt, gab er an, dass er einen Tag nach seiner Anzeige für einen Monat in Untersuchungshaft genommen worden sei, da die Polizei geglaubt habe, dass die Pflanzen ihm gehören würden (vgl. As 171). Dies sei im Herbst 2009 gewesen (vgl. As 171). Er habe keine Gerichtsverhandlung gehabt (vgl. As 171). In seiner Schulzeit sei er einmal 2001, 2002 oder 2003 zu einer gemeinnützigen Arbeit verurteilt worden, weil er gestohlen habe. Bis auf die Sache mit der Plantage habe er weder mit der Polizei noch mit dem Gericht Probleme. Auf die Frage, warum er die Behörden in Mazedonien angelogen habe, gab er an: "Ich war unter Druck, darum log ich." Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass er erstmals seit 2009 vor drei Tagen vom Grundbesitzer etwas gehört habe, erklärte er: "Ich hörte das von meiner Mutter im November. Seit 2009 habe ich Angst und darum stelle ich einen Asylantrag." Auf die neuerliche Frage, ob gegen ihn ein Haft- oder Vorführungsbefehl bestehe, gab er an, dass er vor etwa einem Jahr von seiner Mutter erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Nach Hause sei nichts gekommen, seine Mutter habe nur gehört, dass es einen Haftbefehl gebe (vgl. As 172). Der Beschwerdeführer sei im Alter von einem Jahr (etwa 1989) nach Österreich gekommen und sei 1997 mit seiner Mutter und den Geschwistern nach Mazedonien zurückgekehrt. Seine Mutter habe in der Heimatortschaft Häuser geerbt und lebe von der Landwirtschaft, in der auch seine Geschwister mithelfen würden. Der Beschwerdeführer habe gelegentlich am Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe in Mazedonien etwa 20 Familienangehörige. Im Jahr 2009 sei er nach Bosnien, dann nach Slowenien und schließlich nach Österreich gezogen. Danach sei er immer gependelt und drei Monate in Österreich, drei Monate in Bosnien und drei Monate in Serbien gewesen. In Mazedonien sei er zuletzt 2009/2010 gewesen. Er habe zuvor keinen Asylantrag gestellt, da er gedacht habe, dass die Situation in Mazedonien für ihn besser werde. Seine Lebensgefährtin habe er 2012 in Österreich kennengelernt. Sie sei österreichische Staatsangehörige. Im Sommer/Herbst 2012 seien sie zusammen nach Montenegro gezogen, sie sei jedoch nur vier Wochen dort geblieben. Danach sei der Beschwerdeführer wieder drei Monate mit ihr in Österreich gewesen und sei danach nach Bosnien gefahren, wohin seine Lebensgefährtin wiederum für vier Wochen nachgekommen sei. Wie viele Monate er genau wo gewesen sei, wisse er nicht mehr. Seit 08.05.2013 sei er ohne Unterbrechung in Österreich und wohne mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Ihr gemeinsames Kind sei im Juli 2013 geboren worden. Der Beschwerdeführer komme nicht für den Unterhalt auf, da er kein Einkommen habe. Seine Lebensgefährtin würde ihn finanzieren. Sein Vater sei auch in Österreich, doch sehe er ihn selten und bekomme nichts von ihm. Auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vermute, seit einem Jahr einen Leistenbruch und verstopfte Venen zu haben, allerdings habe er bislang keinen Arzt aufgesucht. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Feststellungen zum Herkunftsland zu Kenntnis gebracht.Vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines Dolmetschers der mazedonischen Sprache am 07.11.2013 einvernommen, brachte der Beschwerdeführer eingangs auf die Aufforderung seine Fluchtgründe zu konkretisieren vor, dass er diese schon erzählt habe. Er habe vor "diesem Mann in Mazedonien" Angst. Er habe keine Angst, eingesperrt zu werden vergleiche As 168). Auf die Frage, ob er jemals vorbestraft oder inhaftiert gewesen sei, gab er an, einen Monat in Untersuchungshaft gewesen zu sein. Die Frage, ob gegen ihn aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie ein Haftbefehl, eine Strafanzeige oder ein Steckbrief bestehen würden, verneinte der Beschwerdeführer (Vgl. 168). Später erneut aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte er im Wesentlichen vor, im Juni 2009 vergleiche As 170) bei einem Spaziergang mit seinen Geschwistern eine (Marihuana-) Plantage gesehen zu haben. Auf Anraten seiner Mutter habe er seine Entdeckung eine Stunde später bei der Polizei gemeldet. Die Polizei habe die Plantage zusammen mit ihm in Augenschein genommen. Zwei Wochen später habe der Beschwerdeführer "vorerst als Zeuge" vergleiche As 170) bei einem Untersuchungsrichter ausgesagt. Danach sei der Besitzer des Feldes ausgeforscht worden. Dieser habe den Beschwerdeführer danach unter Morddrohung aufgefordert, sich selbst zu belasten und auszusagen, dass die Pflanzen ihm gehören würden. Dies habe der Beschwerdeführer gemacht, doch habe ihn die Polizei nur ausgelacht und nach Hause geschickt vergleiche As 170). Im September oder Oktober 2009 sei eine Gerichtsverhandlung gewesen, bei der der Beschwerdeführer im Beisein seines Anwaltes "nichts" ausgesagt habe, obwohl ihn der Grundbesitzer noch vor der Verhandlung aufgefordert habe, sich selbst zu belasten. Die Verhandlung sei vertagt worden, wobei der Beschwerdeführer "nach ein, zwei Tagen" Mazedonien verlassen habe. Seither habe er von dem Grundbesitzer und dem Gericht nichts mehr gehört vergleiche As 170). Etwa am 04.11.2013 habe er von seiner Mutter erfahren, dass der Grundbesitzer wieder wegen der Drogengeschichte vor Gericht müsse. Sonst habe der Beschwerdeführer keine Fluchtgründe. Zu seiner "Untersuchungshaft" befragt, gab er an, dass er einen Tag nach seiner Anzeige für einen Monat in Untersuchungshaft genommen worden sei, da die Polizei geglaubt habe, dass die Pflanzen ihm gehören würden vergleiche As 171). Dies sei im Herbst 2009 gewesen vergleiche As 171). Er habe keine Gerichtsverhandlung gehabt vergleiche As 171). In seiner Schulzeit sei er einmal 2001, 2002 oder 2003 zu einer gemeinnützigen Arbeit verurteilt worden, weil er gestohlen habe. Bis auf die Sache mit der Plantage habe er weder mit der Polizei noch mit dem Gericht Probleme. Auf die Frage, warum er die Behörden in Mazedonien angelogen habe, gab er an: "Ich war unter Druck, darum log ich." Auf die Frage, wie er sich erklären könne, dass er erstmals seit 2009 vor drei Tagen vom Grundbesitzer etwas gehört habe, erklärte er: "Ich hörte das von meiner Mutter im November. Seit 2009 habe ich Angst und darum stelle ich einen Asylantrag." Auf die neuerliche Frage, ob gegen ihn ein Haft- oder Vorführungsbefehl bestehe, gab er an, dass er vor etwa einem Jahr von seiner Mutter erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehe. Nach Hause sei nichts gekommen, seine Mutter habe nur gehört, dass es einen Haftbefehl gebe vergleiche As 172). Der Beschwerdeführer sei im Alter von einem Jahr (etwa 1989) nach Österreich gekommen und sei 1997 mit seiner Mutter und den Geschwistern nach Mazedonien zurückgekehrt. Seine Mutter habe in der Heimatortschaft Häuser geerbt und lebe von der Landwirtschaft, in der auch seine Geschwister mithelfen würden. Der Beschwerdeführer habe gelegentlich am Bau und in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe in Mazedonien etwa 20 Familienangehörige. Im Jahr 2009 sei er nach Bosnien, dann nach Slowenien und schließlich nach Österreich gezogen. Danach sei er immer gependelt und drei Monate in Österreich, drei Monate in Bosnien und drei Monate in Serbien gewesen. In Mazedonien sei er zuletzt 2009 aus 2010, gewesen. Er habe zuvor keinen Asylantrag gestellt, da er gedacht habe, dass die Situation in Mazedonien für ihn besser werde. Seine Lebensgefährtin habe er 2012 in Österreich kennengelernt. Sie sei österreichische Staatsangehörige. Im Sommer/Herbst 2012 seien sie zusammen nach Montenegro gezogen, sie sei jedoch nur vier Wochen dort geblieben. Danach sei der Beschwerdeführer wieder drei Monate mit ihr in Österreich gewesen und sei danach nach Bosnien gefahren, wohin seine Lebensgefährtin wiederum für vier Wochen nachgekommen sei. Wie viele Monate er genau wo gewesen sei, wisse er nicht mehr. Seit 08.05.2013 sei er ohne Unterbrechung in Österreich und wohne mit seiner Lebensgefährtin zusammen. Ihr gemeinsames Kind sei im Juli 2013 geboren worden. Der Beschwerdeführer komme nicht für den Unterhalt auf, da er kein Einkommen habe. Seine Lebensgefährtin würde ihn finanzieren. Sein Vater sei auch in Österreich, doch sehe er ihn selten und bekomme nichts von ihm. Auf die Frage, ob er gesundheitliche Probleme habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vermute, seit einem Jahr einen Leistenbruch und verstopfte Venen zu haben, allerdings habe er bislang keinen Arzt aufgesucht. Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Feststellungen zum Herkunftsland zu Kenntnis gebracht.

1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.). Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Dazu wurde beispielsweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der von ihm genannten Zeitangaben in erhebliche Widersprüche verstrickt habe. So habe er bei der Erstbefragung am 02.10.2013 noch angegeben, dass er die Marihuana-Plantage bei einem Spaziergang im Jahr 2007/2008 gefunden habe, bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.11.2013 habe er völlig anderslautend im gleichen Zusammenhang ursprünglich von Ende 2008 und schließlich Juni 2009 gesprochen. Wenn der Beschwerdeführer dies wirklich erlebt hätte, würde er zumindest das Jahr gleichlautend angeben können. Auch die Angaben, wonach die Polizei den Beschwerdeführer zwei Tage nach seiner Anzeige festgenommen und (für einen Monat) in Untersuchungshaft genommen habe, stimme nicht mit seiner weiteren Behauptung, wonach er (zwei Wochen nach der Anzeige) vorerst als Zeuge vom Untersuchungsrichter einvernommen worden sei, überein. In der Einvernahme vom 07.11.2013 habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, von dem Grundbesitzer, vor dem er sich fürchte, seit 2009 nichts mehr gehört zu haben. Erst drei Tage vor der Einvernahme beim Bundesasylamt hätte er von seiner Mutter erfahren, dass der Grundeigentümer im Heimatland wieder wegen der Drogengeschichte vor Gericht stehe. Eine Asylantragstellung im Oktober hätte damit aber nicht begründet werden können. Im Übrigen seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen trotz Nachfragens vage und wenig detailreich geblieben.1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mazedonien nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig seine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, leg.cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend ging das Bundesasylamt im Wesentlichen von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Dazu wurde beispielsweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich der von ihm genannten Zeitangaben in erhebliche Widersprüche verstrickt habe. So habe er bei der Erstbefragung am 02.10.2013 noch angegeben, dass er die Marihuana-Plantage bei einem Spaziergang im Jahr 2007 aus 2008, gefunden habe, bei der Einvernahme beim Bundesasylamt am 07.11.2013 habe er völlig anderslautend im gleichen Zusammenhang ursprünglich von Ende 2008 und schließlich Juni 2009 gesprochen. Wenn der Beschwerdeführer dies wirklich erlebt hätte, würde er zumindest das Jahr gleichlautend angeben können. Auch die Angaben, wonach die Polizei den Beschwerdeführer zwei Tage nach seiner Anzeige festgenommen und (für einen Monat) in Untersuchungshaft genommen habe, stimme nicht mit seiner weiteren Behauptung, wonach er (zwei Wochen nach der Anzeige) vorerst als Zeuge vom Untersuchungsrichter einvernommen worden sei, überein. In der Einvernahme vom 07.11.2013 habe der Beschwerdeführer zudem angegeben, von dem Grundbesitzer, vor dem er sich fürchte, seit 2009 nichts mehr gehört zu haben. Erst drei Tage vor der Einvernahme beim Bundesasylamt hätte er von seiner Mutter erfahren, dass der Grundeigentümer im Heimatland wieder wegen der Drogengeschichte vor Gericht stehe. Eine Asylantragstellung im Oktober hätte damit aber nicht begründet werden können. Im Übrigen seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen trotz Nachfragens vage und wenig detailreich geblieben.

1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und die Beweiswürdigung des Bundesasylamts bemängelt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Einvernahme beim Bundesasylamt in einer sehr angespannten Atmosphäre stattgefunden habe, der Organwalter des Bundesasylamtes manchmal sehr laut geworden sei und es teilweise zu lautstarken Auseinandersetzungen gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei in seinen Ausführungen immer wieder unterbrochen worden, weshalb er nicht alles in freier Erzählung angeben habe können, was ihm wichtig erschienen sei. Sein Vorbringen fasste der Beschwerdeführer derart zusammen, dass er eine Straftat zur Anzeige gebracht habe. Der verdächtige Grundbesitzer habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Der Beschwerdeführer habe Schutz bei der Polizei gesucht und sei nicht ernst genommen, lächerlich gemacht und schließlich sogar geschlagen und in U-Haft genommen worden. Sein Rechtsanwalt, der die mazedonischen Behörden gut kenne, habe ihm geraten, sich ruhig zu verhalten und zu verschwinden. Der Beschwerdeführer hätte keine Chance gehabt, zu seinem Recht zu kommen bzw. Schutz vor Verfolgung durch den Verdächtigen zu bekommen. Der Beschwerdeführer habe Ende 2009 seine Heimat verlassen und sei seither nicht dorthin zurückgekehrt. Mit Verweis auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Berichte wurden der Wille und die Fähigkeit der mazedonischen Sicherheitskräfte, vor Übergriffen Dritter zu schützen, sowie die Unabhängigkeit der mazedonischen Justiz angezweifelt. Hinsichtlich des Vorwurfs, erst vier Jahre nach Auftreten des Problems einen Asylantrag gestellt zu haben, wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Herkunftsland aufhältig gewesen sei und sich so der Verfolgung erfolgreich entziehen habe können. Er habe sich dann immer wieder für ein paar Monate visumsfrei in Österreich und in verschiedenen Ländern Ex-Jugoslawiens aufgehalten. In weiterer Folge wurde das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit einer Lebensgefährtin, die österreichische Staatsangehörige sei, und die Geburt einer gemeinsamen Tochter im Jahr 2013 thematisiert. Da der Beschwerdeführer bei diesen ständigen Ortswechsel kein richtiges Familienleben führen habe können, sei er zuletzt nach Ablauf des visumsfreien Aufenthalts in Österreich zur Polizei gegangen und habe seine Situation geschildert. Diese hätte ihm dann gesagt, dass er für den Fall, dass er zu Hause verfolgt werde, einen Asylantrag stellen könne, was er schließlich gemacht habe. Der Beschwerdeführer sei bereits zuvor als Kind von 1989 bis 1997 in Österreich gewesen, habe hier die Volksschule besucht und spreche fließend Deutsch. Auch sei er unbescholten. Wenn ihm vorgeworfen werde, dass die Mitteilung seiner Mutter, wonach der Grundbesitzer erneut Probleme wegen einer Drogensache habe, erst im November 2013 nach seiner Asylantragstellung eingelangt sei und damit sein Antrag nicht begründet werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass es völlig nachvollziehbar sei, dass er sich nach Asylantragsstellung bei seiner Mutter nach dem Grundbesitzer erkundigt habe, um bei der Einvernahme die aktuelle Situation berichten zu können. Der Beschwerdeschrift wurden u.a. in Kopie eine Geburtsurkunde sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis der Tochter des Beschwerdeführers sowie ein österreichischer Reisepass seiner Lebensgefährtin, aus dem hervorgeht, dass diese in Bosnien geboren wurde, beigelegt. Weiters wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

2.1. Aufgrund des vom Bundesasylamt durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der mazedonischen Volksgruppe an, ist christlich-orthodoxen Bekenntnisses und war zuletzt im Heimatstaat in der obengenannten Ortschaft wohnhaft. Der Beschwerdeführer konnte nicht dartun, dass er im Herkunftsstaat einer konkreten individuellen Verfolgung durch Privatpersonen schutzlos ausgesetzt wäre, wobei auch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, wonach er dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe zum Opfer fallen würde.

Um Wiederholungen zu vermeiden wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesasylamts zum Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert, sodass ein neuerlicher Vorhalt im Beschwerdeverfahren unterbleiben konnte.

2.2. Die dazu vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise steht hinsichtlich der unter Punkt I.1.3 wiedergegebenen Argumente im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 02.10.2013 und den Einvernahmeprotokoll vom 07.11.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht in der Lage, ein in wesentlichen Punkten gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, wie dies auch mit entsprechender Auffälligkeit aus den oben zusammengefassten Einvernahmeprotokollen herauszulesen ist.2.2. Die dazu vom Bundesasylamt getroffene Würdigung der Beweise steht hinsichtlich der unter Punkt römisch eins.1.3 wiedergegebenen Argumente im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 02.10.2013 und den Einvernahmeprotokoll vom 07.11.2013, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Der Beschwerdeführer war offensichtlich nicht in der Lage, ein in wesentlichen Punkten gleichbleibendes Vorbringen zu erstatten, wie dies auch mit entsprechender Auffälligkeit aus den oben zusammengefassten Einvernahmeprotokollen herauszulesen ist.

Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach das angeblich einschränkende Verhalten des Einvernahmeleiters dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 07.11.2013 nicht alles ihm wichtig Erscheinende darlegen hätte können, ist entgegenzuhalten, dass das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung sowohl hinsichtlich der Richtigkeit als auch Vollständigkeit durch seine Unterschrift bestätigt wurde (vgl. As 174). Dazu ist zu ergänzen, dass in der Beschwerdeschrift mit Ausnahme der Behauptung, dass der Beschwerdeführer von der mazedonischen Polizei nicht vor dem Grundbesitzer geschützt, sondern "geschlagen" worden wäre, auch kein neuer Sachverhalt dargelegt wurde.Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesasylamt vor. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der Beschwerdeführer allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Der Behauptung in der Beschwerdeschrift, wonach das angeblich einschränkende Verhalten des Einvernahmeleiters dazu geführt hätte, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 07.11.2013 nicht alles ihm wichtig Erscheinende darlegen hätte können, ist entgegenzuhalten, dass das entsprechende Einvernahmeprotokoll vom Beschwerdeführer nach Rückübersetzung sowohl hinsichtlich der Richtigkeit als auch Vollständigkeit durch seine Unterschrift bestätigt wurde vergleiche As 174). Dazu ist zu ergänzen, dass in der Beschwerdeschrift mit Ausnahme der Behauptung, dass der Beschwerdeführer von der mazedonischen Polizei nicht vor dem Grundbesitzer geschützt, sondern "geschlagen" worden wäre, auch kein neuer Sachverhalt dargelegt wurde.

Was den neu behaupteten Vorwurf gegen die mazedonische Polizei betrifft, ist festzustellen, dass dieser im völligen Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt steht, wo er die Frage, ob er Probleme mit den Behörden habe, ursprünglich überhaupt verneint hat (vgl. As 169), aber auch später trotz wiederholten Nachfragens keine Misshandlungen durch die Polizei erwähnt hat. Seinen Angaben beim Bundesasylamt zufolge hätte er nicht einmal versucht, sich hinsichtlich der Drohungen des Grundbesitzers um Schutz an die Polizei zu wenden, sondern hätte er die Polizei diesbezüglich vielmehr bewusst belogen und sich selbst belastet (vgl. As 170, 171).Was den neu behaupteten Vorwurf gegen die mazedonische Polizei betrifft, ist festzustellen, dass dieser im völligen Widerspruch zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt steht, wo er die Frage, ob er Probleme mit den Behörden habe, ursprünglich überhaupt verneint hat vergleiche As 169), aber auch später trotz wiederholten Nachfragens keine Misshandlungen durch die Polizei erwähnt hat. Seinen Angaben beim Bundesasylamt zufolge hätte er nicht einmal versucht, sich hinsichtlich der Drohungen des Grundbesitzers um Schutz an die Polizei zu wenden, sondern hätte er die Polizei diesbezüglich vielmehr bewusst belogen und sich selbst belastet vergleiche As 170, 171).

Im Übrigen ist auf die Argumentation des Bundesasylamts zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, den Ausgangspunkt seiner Probleme, nämlich die angebliche, zufällige Entdeckung einer Marihuana-Plantage auch nur annähernd widerspruchsfrei einem Datum bzw. Jahr zuzuordnen. Seine diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben weisen eine Divergenz von fast zwei Jahren sowie völlig unterschiedliche Jahreszeiten auf (vgl. As 51 "2007/2008"; vgl. As 170 "2008 Ende des Jahres" bzw. "Juni 2009"). Weiters wies das Bundesasylamt auch nachvollziehbar auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 07.11.2013 hin, wonach er am Tage nach seiner Anzeige von der Polizei festgenommen und für einen Monat in Untersuchungshaft genommen worden wäre (vgl. As 171), obwohl er im gleichen Zusammenhang zuvor in derselben Einvernahme - ohne eine Untersuchungshaft zu erwähnen - noch behauptet hat, zwei Wochen nach der Anzeige bei Gericht gewesen und "vorerst als Zeuge" dort gewesen zu sein (vgl. As 170). Diesen vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid aufgezeigten Widersprüchlichkeiten wurden in der Beschwerdeschrift auch keine konkreten Argumente entgegengesetzt. Weiters lassen sich der Verdacht der Polizei, dass die Pflanzen dem Beschwerdeführer gehört hätten, und die damit im Zusammenhang behauptete Untersuchungshaft (vgl. As 171) aber auch kaum mit seinen ursprünglichen Angaben vereinbaren, wonach ihn die Polizei als Reaktion auf seine aus Angst vor dem Grundbesitzer erfolgte Selbstbezichtigung ausgelacht und ihn aufgefordert hätte, "nach Hause" zu gehen (vgl. As 171).Im Übrigen ist auf die Argumentation des Bundesasylamts zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, den Ausgangspunkt seiner Probleme, nämlich die angebliche, zufällige Entdeckung einer Marihuana-Plantage auch nur annähernd widerspruchsfrei einem Datum bzw. Jahr zuzuordnen. Seine diesbezüglichen widersprüchlichen Angaben weisen eine Divergenz von fast zwei Jahren sowie völlig unterschiedliche Jahreszeiten auf vergleiche As 51 "2007/2008"; vergleiche As 170 "2008 Ende des Jahres" bzw. "Juni 2009"). Weiters wies das Bundesasylamt auch nachvollziehbar auf die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 07.11.2013 hin, wonach er am Tage nach seiner Anzeige von der Polizei festgenommen und für einen Monat in Untersuchungshaft genommen worden wäre vergleiche As 171), obwohl er im gleichen Zusammenhang zuvor in derselben Einvernahme - ohne eine Untersuchungshaft zu erwähnen - noch behauptet hat, zwei Wochen nach der Anzeige bei Gericht gewesen und "vorerst als Zeuge" dort gewesen zu sein vergleiche As 170). Diesen vom Bundesasylamt im bekämpften Bescheid aufgezeigten Widersprüchlichkeiten wurden in der Beschwerdeschrift auch keine konkreten Argumente entgegengesetzt. Weiters lassen sich der Verdacht der Polizei, dass die Pflanzen dem Beschwerdeführer gehört hätten, und die damit im Zusammenhang behauptete Untersuchungshaft vergleiche As 171) aber auch kaum mit seinen ursprünglichen Angaben vereinbaren, wonach ihn die Polizei als Reaktion auf seine aus Angst vor dem Grundbesitzer erfolgte Selbstbezichtigung ausgelacht und ihn aufgefordert hätte, "nach Hause" zu gehen vergleiche As 171).

Das Bundesasylamt ging sohin nachvollziehbar von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, im Herkunftsland einer Bedrohung durch eine Privatperson bzw. einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt zu sein. Somit erübrigt es sich auch auf weitere massive Widersprüchlichkeiten einzugehen, wie etwa, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 07.11.2013 auf konkrete Befragung hin ursprünglich die Existenz eines seine Person betreffenden Haftbefehls verneinte (vgl. As 169), um später wiederum im völligen Widerspruch dazu zu behaupten, dass er von seiner Mutter vor einem Jahr erfahren hätte, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde (vgl. As 173).Das Bundesasylamt ging sohin nachvollziehbar von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus, im Herkunftsland einer Bedrohung durch eine Privatperson bzw. einer Verfolgung durch die Polizei ausgesetzt zu sein. Somit erübrigt es sich auch auf weitere massive Widersprüchlichkeiten einzugehen, wie etwa, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 07.11.2013 auf konkrete Befragung hin ursprünglich die Existenz eines seine Person betreffenden Haftbefehls verneinte vergleiche As 169), um später wiederum im völligen Widerspruch dazu zu behaupten, dass er von seiner Mutter vor einem Jahr erfahren hätte, dass ein Haftbefehl gegen ihn bestehen würde vergleiche As 173).

Unabhängig davon konnte der Beschwerdeführer aber selbst unter Zugrundelegung seines Vorbingens keine nachvollziehbaren individuellen Gründe dartun, weshalb er sich hinsichtlich der Morddrohungen des Grundbesitzers, wenn schon nicht an die Sicherheitsbehörden, so an die Justizbehörden, an den Ombudsmann oder an die zur Überprüfung von Beschwerden gegen die Polizei zuständigen "Professional Standard Units" gewandt hat. In den vom Bundesasylamt herangezogen Länderberichten zu den Sicherheits- bzw. Justizbehörden in Mazedonien werden zwar auch Defizite aufgezeigt, doch lässt sich daraus keine derartige Lageeinschätzung ableiten, wonach die Sicherheitsbehörden grundsätzlich unwillig oder nicht in der Lage wären, effizienten Schutz vor Übergriffen von Privatpersonen zu leisten bzw. die Justizbehörden an der Aufklärung von strafbaren Handlungen nicht interessiert wären.

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zu Mazedonien auch keine Hinweise für unmenschliche Haftbedingungen oder eine völlig unverhältnismäßige strafgerichtliche Spruchpraxis zu entnehmen waren, wobei dies vom Beschwerdeführer aber auch nicht behauptet wurde. Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sonst einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde.Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass den vom Bundesasylamt herangezogenen Berichten zu Mazedonien auch keine Hinweise für unmenschliche Haftbedingungen oder eine völlig unverhältnismäßige strafgerichtliche Spruchpraxis zu entnehmen waren, wobei dies vom Beschwerdeführer aber auch nicht behauptet wurde. Auch liegen keine sonstigen Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sonst einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Artikel 2, oder 3 EMRK stehen würde.

2.3. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter (1.) über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und (2.) Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.2.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Ziffer eins,) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß § 11 Abs. 2 AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz auch dann abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AsylG ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

2.2. Wie das Bundesasylamt im bekämpften Bescheid zutreffend feststellte, ist es dem Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nicht gelungen, glaubhaft eine asylrelevante Verfolgung darzutun.

3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.Im Vergleich zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, der auf Paragraph 57, FrG verwies, bezieht sicht Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des Paragraph 57, Absatz eins, FrG (nunmehr Paragraph 50, FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Artikel 3, EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 - abgesehen vom im letzten Halbsatz des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes - lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu Paragraph 57, FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

3.2. Wie bereits ausgeführt, finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungeschützt einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG ausgesetzt sein würde. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.3.2. Wie bereits ausgeführt, finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Vorbringens bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungeschützt einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgesetzt sein würde. Weiters kann auch nicht festgestellt werden, dass jedem Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen würde, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig wäre. Nicht festgestellt werden kann weiters, dass es Abgeschobenen im vorliegenden Herkunftsstaat an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Im zitierten Erkenntnis des VwGH vom 21.08.2001 wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Solche Umstände sind im Asylverfahren nicht hervorgekommen.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Leistenbruch, Venenverstopfung) ist festzustellen, dass diese im Hinblick auf den Schutzumfang des Art. 3 EMRK nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Art. 3 EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Leistenbruch, Venenverstopfung) ist festzustellen, dass diese im Hinblick auf den Schutzumfang des Artikel 3, EMRK nicht eine derartige Intensität erreichen, dass sie einer Ausweisung entgegenstehen würden. Der Verfassungsgerichtshof erkannte hinsichtlich der Umstände, unter denen etwa gesundheitliche Probleme einer Außerlandesschaffung eines Fremden im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegenstehen könnten, mit Verweis auf die ständige Judikatur des EGMR in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, "dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben" (VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07-9).

Das Vorliegen derartiger "außergewöhnlicher Umstände" konnte beim Beschwerdeführer nicht festgestellt werden. Dessen Beschwerden beruhten bislang auf persönlichen Mutmaßungen, wobei der bisherige Leidensdruck offenbar nicht dazu ausreichte, einen Arzt zu konsultieren. Laut Beschwerdeschrift befindet sich der Beschwerdeführer auch aktuell immer noch in keiner Behandlung.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 25-jährige Beschwerdeführer, der an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, arbeitsfähig ist und über ein ausgeprägtes familiäres Netz im Herkunftsstaat verfügt, bei einer Rückführung nach Mazedonien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind (vgl. dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsstaat kann auch nicht angenommen werden, dass der 25-jährige Beschwerdeführer, der an keiner schwerwiegenden Krankheit leidet, arbeitsfähig ist und über ein ausgeprägtes familiäres Netz im Herkunftsstaat verfügt, bei einer Rückführung nach Mazedonien in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Abschließend ist festzuhalten, dass sich allein aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung oder Bedrohung im Sinne des Artikel 3, EMRK ergibt, solange die notdürftigsten Lebensgrundlagen sichergestellt sind vergleiche dazu VwGH vom 30.01.2001, 2000/01/0162).

3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.3.3. Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag sohin keine Gefahren i.S.d. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darzutun.

4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 i.d.g.F.):4. Zur Ausweisungsentscheidung (§10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F.):

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß § 10 Abs. 3 AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß § 10 Abs. 5 AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Art. 8 MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist (vgl EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz (vgl. VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten.Grundsätzlich ist von einer familiären Beziehung im i.S.d. Artikel 8, MRK bei einem verheirateten Paar mit oder ohne Kinder auszugehen, selbst wenn ein Familienleben zwischen den Ehepartnern noch nicht ausreichend etabliert ist vergleiche EGMR 22.06.2004, Pini v. Romania, Nr. 78028/01 u. 78030/01). Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie vergleiche u. a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Artikel 8, EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände vergleiche u.a. EGMR 27.10.1994, Kroon v. Netherlands, Nr. 18535/91). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Sich bei der Prüfung allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz vergleiche VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0423). Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich gemacht hätten.

4.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.4.2. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist somit die zuständige Behörde bzw. das Gericht bei einer Ausweisungsentscheidung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt.

Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer laut eigener Angaben zuletzt seit Anfang Mai 2013 ununterbrochen in Österreich aufhält¿ wobei er zum weiteren Verbleib in Österreich lediglich aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz berechtigt war, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Davor kam es angeblich seit Mitte 2009 zu regelmäßigen vorübergehenden Aufenthalten im Rahmen der Visumsfreiheit. Der Beschwerdeführer hatte sich zudem von 1989 bis 1997 bis zum Alter von etwa neun Jahren mit seiner Familie in Österreich legal aufgehalten. Laut eigenen Angaben hat er zwei Jahre die Volksschule in Österreich und seit 1997 acht Jahre die Grundschule in seinem Herkunftsland besucht (vgl. As 170). Der Beschwerdeführer dürfte über dementsprechende Deutschkenntnisse verfügen.Im konkreten Fall ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer laut eigener Angaben zuletzt seit Anfang Mai 2013 ununterbrochen in Österreich aufhält¿ wobei er zum weiteren Verbleib in Österreich lediglich aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz berechtigt war, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat. Davor kam es angeblich seit Mitte 2009 zu regelmäßigen vorübergehenden Aufenthalten im Rahmen der Visumsfreiheit. Der Beschwerdeführer hatte sich zudem von 1989 bis 1997 bis zum Alter von etwa neun Jahren mit seiner Familie in Österreich legal aufgehalten. Laut eigenen Angaben hat er zwei Jahre die Volksschule in Österreich und seit 1997 acht Jahre die Grundschule in seinem Herkunftsland besucht vergleiche As 170). Der Beschwerdeführer dürfte über dementsprechende Deutschkenntnisse verfügen.

Der Beschwerdeführer ist unverheiratet. Er ist laut vorgelegter Meldeauskunft seit Oktober 2013 an der Meldeadresse seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, gemeldet, mit der er auch aktuell zusammenlebt. Zuvor war er von 10.05.2013 bis 06.08.2013 an ihrer Meldeadresse gemeldet. Im Juli 2013 wurde eine gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren. Somit wird grundsätzlich von einer familiären Beziehung i.S.d. Art. 8 MRK auszugehen sein. Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin 2012 im Bundesgebiet kennengelernt. Seither habe er immer wieder vorübergehend mit seiner Lebensgefährtin in Österreich, aber auch in Montenegro und Bosnien, zusammengelebt. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt vom Unterhalt seiner Lebensgefährtin. Er kommt auch nicht für den Unterhalt seines Kindes auf. Zu seinem in Österreich aufhältigen Vater pflegt der Beschwerdeführer kaum Kontakt.Der Beschwerdeführer ist unverheiratet. Er ist laut vorgelegter Meldeauskunft seit Oktober 2013 an der Meldeadresse seiner Lebensgefährtin, einer österreichischen Staatsbürgerin, gemeldet, mit der er auch aktuell zusammenlebt. Zuvor war er von 10.05.2013 bis 06.08.2013 an ihrer Meldeadresse gemeldet. Im Juli 2013 wurde eine gemeinsame Tochter im Bundesgebiet geboren. Somit wird grundsätzlich von einer familiären Beziehung i.S.d. Artikel 8, MRK auszugehen sein. Laut eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer seine Lebensgefährtin 2012 im Bundesgebiet kennengelernt. Seither habe er immer wieder vorübergehend mit seiner Lebensgefährtin in Österreich, aber auch in Montenegro und Bosnien, zusammengelebt. Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern lebt vom Unterhalt seiner Lebensgefährtin. Er kommt auch nicht für den Unterhalt seines Kindes auf. Zu seinem in Österreich aufhältigen Vater pflegt der Beschwerdeführer kaum Kontakt.

Im Hinblick auf die Judikatur des EGMR zu Art. 8 EMRK kann grundsätzlich kein "unüberwindbares Hindernis" erkannt werden, das einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stammt offenbar selbst aus Bosnien und lebte mit dem Beschwerdeführer - wenngleich auch nur vorübergehend - bereits in Bosnien und Montenegro zusammen. Die Tochter des Beschwerdeführers befindet sich in einem sehr anpassungsfähigen Alter (vgl. EGMR 26.01.1999, Sarumi gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98). Eine finanzielle Abhängigkeit seiner Lebensgefährtin bzw. seiner Tochter vom Beschwerdeführer kann angesichts dessen Einkommenslosigkeit nicht erkannt werden. Vielmehr kommt die Lebensgefährtin für den Unterhalt des Beschwerdeführers sowie ihrer Tochter auf. Somit kann aber gleichzeitig keine derartige Situation erkannt werden, in der für die Mütter - in gesetzlicher Vertretung ihrer Kinder - der Verbleib in Österreich tatsächlich unmöglich wäre, bzw. sie dadurch faktisch gezwungen wären, auf die Rechte, die ihnen und ihren Kindern der Unionsbürgerstatus (vgl. Art. 20 AEUV) verleiht, verzichten zu müssen (vgl. dazu grundsätzlich EuGH vom 08.03.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz. 43 - 44; EUGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Murat Dereci u.a., Rz. 67-68; VfGH vom 11.06.2012, Zl. U 128/12-6, zur Prüfung, ob in der konkreten Situation die Ausweisung eines Elternteils "faktisch" auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebiets zwingt; AsylGH vom 24.09.2012, Zl. B5 231.350-4/2008/12E). Im Übrigen würde es der Lebensgefährtin und der Tochter jedenfalls offen stehen, den Beschwerdeführer vorübergehend in Mazedonien zu besuchen, bis dieser in der Lage ist, unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ins Bundesgebiet einzureisen, um hier einen legalen Aufenthalt zu begründen (vgl. dazu EGMR, 03.11.2011, Arvelo Aponte gg. die Niederlande, Nr. 28770/05; EGMR, 14.02.2012 Antwi ua. gg. Norwegen, Nr. 26940/10; EGMR, 07.04.2009, Cherif u.a. gg. Italien, Nr. 1860/07; EGMR, 31.07.2008, Omoregie gg. Norwegen, Nr. 265/07).Im Hinblick auf die Judikatur des EGMR zu Artikel 8, EMRK kann grundsätzlich kein "unüberwindbares Hindernis" erkannt werden, das einer Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland des Beschwerdeführers entgegenstehen würde. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers stammt offenbar selbst aus Bosnien und lebte mit dem Beschwerdeführer - wenngleich auch nur vorübergehend - bereits in Bosnien und Montenegro zusammen. Die Tochter des Beschwerdeführers befindet sich in einem sehr anpassungsfähigen Alter vergleiche EGMR 26.01.1999, Sarumi gg. Vereinigtes Königreich, Nr. 43279/98). Eine finanzielle Abhängigkeit seiner Lebensgefährtin bzw. seiner Tochter vom Beschwerdeführer kann angesichts dessen Einkommenslosigkeit nicht erkannt werden. Vielmehr kommt die Lebensgefährtin für den Unterhalt des Beschwerdeführers sowie ihrer Tochter auf. Somit kann aber gleichzeitig keine derartige Situation erkannt werden, in der für die Mütter - in gesetzlicher Vertretung ihrer Kinder - der Verbleib in Österreich tatsächlich unmöglich wäre, bzw. sie dadurch faktisch gezwungen wären, auf die Rechte, die ihnen und ihren Kindern der Unionsbürgerstatus vergleiche Artikel 20, AEUV) verleiht, verzichten zu müssen vergleiche dazu grundsätzlich EuGH vom 08.03.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz. 43 - 44; EUGH vom 15.11.2011, Rs. C-256/11, Murat Dereci u.a., Rz. 67-68; VfGH vom 11.06.2012, Zl. U 128/12-6, zur Prüfung, ob in der konkreten Situation die Ausweisung eines Elternteils "faktisch" auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebiets zwingt; AsylGH vom 24.09.2012, Zl. B5 231.350-4/2008/12E). Im Übrigen würde es der Lebensgefährtin und der Tochter jedenfalls offen stehen, den Beschwerdeführer vorübergehend in Mazedonien zu besuchen, bis dieser in der Lage ist, unter Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen ins Bundesgebiet einzureisen, um hier einen legalen Aufenthalt zu begründen vergleiche dazu EGMR, 03.11.2011, Arvelo Aponte gg. die Niederlande, Nr. 28770/05; EGMR, 14.02.2012 Antwi ua. gg. Norwegen, Nr. 26940/10; EGMR, 07.04.2009, Cherif u.a. gg. Italien, Nr. 1860/07; EGMR, 31.07.2008, Omoregie gg. Norwegen, Nr. 265/07).

Was nunmehr das Privatleben des unbescholtenen Beschwerdeführers betrifft, ist festzustellen, dass die Zeitspanne, seit sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im Jahr 1997 in Österreich "dauerhaft" aufhält, etwas mehr als ein halbes Jahr beträgt. Aber selbst unter Anrechnung seiner vorübergehenden Aufenthalte von Mitte 2009 bis Mai 2013, die jeweils nie länger als drei Monate andauerten, würden seine Aufenthalte in Österreich zusammengerechnet immer noch deutlich unter einer Zeitdauer von drei Jahren liegen (vgl. dazu VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er den Großteil seiner Lebensjahre verbracht und acht Jahre Grundschule absolviert hat, nicht verloren hat, wobei sich seine Mutter sowie seine beiden Geschwister nach wie vor in Mazedonien aufhalten. Ein entsprechender Kontakt besteht.Was nunmehr das Privatleben des unbescholtenen Beschwerdeführers betrifft, ist festzustellen, dass die Zeitspanne, seit sich der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise im Jahr 1997 in Österreich "dauerhaft" aufhält, etwas mehr als ein halbes Jahr beträgt. Aber selbst unter Anrechnung seiner vorübergehenden Aufenthalte von Mitte 2009 bis Mai 2013, die jeweils nie länger als drei Monate andauerten, würden seine Aufenthalte in Österreich zusammengerechnet immer noch deutlich unter einer Zeitdauer von drei Jahren liegen vergleiche dazu VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er den Großteil seiner Lebensjahre verbracht und acht Jahre Grundschule absolviert hat, nicht verloren hat, wobei sich seine Mutter sowie seine beiden Geschwister nach wie vor in Mazedonien aufhalten. Ein entsprechender Kontakt besteht.

Unter Mitberücksichtigung aller angeführten besonderen Umstände reichen die etablierten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Inland im Hinblick auf sein Familien- und Privatleben in Summe letztlich nicht zur Feststellung hin, dass seinem durch vollendete Tatsachen geschaffenen, subjektiven Interesse am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zu geben ist. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK zulässig und geboten (vgl. dazu auch VwGH vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0209; VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029; VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0187).Unter Mitberücksichtigung aller angeführten besonderen Umstände reichen die etablierten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Inland im Hinblick auf sein Familien- und Privatleben in Summe letztlich nicht zur Feststellung hin, dass seinem durch vollendete Tatsachen geschaffenen, subjektiven Interesse am Verbleib in Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zu geben ist. Die Ausweisung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist somit auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zulässig und geboten vergleiche dazu auch VwGH vom 29.06.2010, Zl. 2010/18/0209; VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029; VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0187).

5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesasylamt (§ 38 AsylG 2005 i.d.g.F.):5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das Bundesasylamt (Paragraph 38, AsylG 2005 i.d.g.F.):

5.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt.5.1. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt.

Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesasylamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

5.2. Laut § 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 i. d.g.F., gelten aufgrund des § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Z. 1); Kosovo (Z. 2); Kroatien (Z. 3); Mazedonien (Z. 4); Montenegro (Z. 5); Serbien (Z. 6) und Albanien (Z. 7) als sichere Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien.5.2. Laut Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, i. d.g.F., gelten aufgrund des Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG 2005 Bosnien und Herzegowina (Ziffer eins,); Kosovo (Ziffer 2,); Kroatien (Ziffer 3,); Mazedonien (Ziffer 4,); Montenegro (Ziffer 5,); Serbien (Ziffer 6,) und Albanien (Ziffer 7,) als sichere Herkunftsstaaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien.

Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 38 Abs. 2 AsylG.Angesichts des bisher Ausgeführten war der Entscheidung des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sohin nicht entgegenzutreten. In Anbetracht des Verfahrensergebnisses erübrigt sich somit auch ein Ausspruch über die beantragte Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 38, Absatz 2, AsylG.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (zur Bedenkenlosigkeit ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR und der Regelung Art 47 Abs2 GRC vgl. VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (zur Bedenkenlosigkeit ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR und der Regelung Artikel 47, Abs2 GRC vergleiche VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, EU-Bürger, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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