TE AsylGH Erkenntnis 2013/12/9 B1 255219-0/2008

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Veröffentlicht am 09.12.2013
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §66 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

Zl. B1 255.219/2008/29E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gem¿¿ ¿¿ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. IDer Asylgerichtshof hat gem¿¿ ¿¿ 61 Absatz eins, 75, Absatz 7, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 100/2005 (AsylG 2005) iVm ¿ 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des XXXX, Staatsangeh¿rigkeit:Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) in Verbindung mit ¿ 66 Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangeh¿rigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.11.2004, Zl. 04 21.198-EAST Ost, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes behoben und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen.In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird der Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes behoben und die Angelegenheit gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zur¿ckverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ¿ n d e:

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdef¿hrer, ein Angeh¿riger der Volksgruppe der Goraner und nunmehr ein Staatsangeh¿riger der Republik Kosovo, beantragte nach illegaler Einreise am 15.10.2004 die Gew¿hrung von Asyl, wobei er seine Identit¿t im Verfahren durch einen durch die UNMIK-Verwaltung ausgestellten Personalausweis belegte.

1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 AsylG 1997 f¿r zul¿ssig erkl¿rt (Spruchpunkt II) und es wurde dieser gem¿¿ ¿ 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III).1.2. Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG 1997 f¿r zul¿ssig erkl¿rt (Spruchpunkt römisch zwei) und es wurde dieser gem¿¿ ¿ 8 Absatz 2, AsylG 1997 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im angefochtenen Bescheid wurden die Angaben des Beschwerdef¿hrers zugrunde gelegt und festgestellt, dass er gem¿¿ der Lage im Herkunftsstaat wirksamen Schutz der Beh¿rden in Anspruch nehmen k¿nne. Es bestehe keine refoulementschutzrechtlich relevante Gef¿hrdung des Beschwerdef¿hrers und es stelle eine Ausweisung des Beschwerdef¿hrers auch keinen Eingriff in (dessen durch) Art. 8 EMRK (gesch¿tzte Rechtsposition) dar.Im angefochtenen Bescheid wurden die Angaben des Beschwerdef¿hrers zugrunde gelegt und festgestellt, dass er gem¿¿ der Lage im Herkunftsstaat wirksamen Schutz der Beh¿rden in Anspruch nehmen k¿nne. Es bestehe keine refoulementschutzrechtlich relevante Gef¿hrdung des Beschwerdef¿hrers und es stelle eine Ausweisung des Beschwerdef¿hrers auch keinen Eingriff in (dessen durch) Artikel 8, EMRK (gesch¿tzte Rechtsposition) dar.

1.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 22.11.2004 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.

1.4. Die Verfahrensparteien wurden mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 26.09.2012 ¿ber das Ergebnis der Beweisaufnahme betreffend die Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangeh¿rigkeiten sowie zu den famili¿ren und pers¿nlichen Bindungen des Beschwerdef¿hrers zu ¿sterreich in Kenntnis gesetzt und ihnen die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme einger¿umt.

Durch den Vertreter des Beschwerdef¿hrers wurde mit Schriftsatz vom 31.10.2012 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zur¿ckgezogen und darin sowie mit Schreiben vom 27.09.2013 Ausf¿hrungen ¿ber die Integration des Beschwerdef¿hrers in ¿sterreich get¿tigt sowie ein Sprachzertifikat Deutsch A2 und diverse Best¿tigungen vorgelegt. Zuletzt wurde die Vorlage einer Einstellungszusage angek¿ndigt und das Bestehen eines Familienlebens mit einer Lebensgef¿hrtin in ¿sterreich behauptet und dazu die Vorlage von Urkunden angek¿ndigt.Durch den Vertreter des Beschwerdef¿hrers wurde mit Schriftsatz vom 31.10.2012 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zur¿ckgezogen und darin sowie mit Schreiben vom 27.09.2013 Ausf¿hrungen ¿ber die Integration des Beschwerdef¿hrers in ¿sterreich get¿tigt sowie ein Sprachzertifikat Deutsch A2 und diverse Best¿tigungen vorgelegt. Zuletzt wurde die Vorlage einer Einstellungszusage angek¿ndigt und das Bestehen eines Familienlebens mit einer Lebensgef¿hrtin in ¿sterreich behauptet und dazu die Vorlage von Urkunden angek¿ndigt.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

Der Beschwerdef¿hrer ist im Oktober 2004 illegal nach ¿sterreich eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Spruchpunkte I. und II. des Bescheids des Bundesasylamts vom 10.11.2004, mit denen der Asylantrag gem¿¿ ¿ 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zul¿ssig erkl¿rt wurden, sind infolge der mit Schriftsatz vom 31.10.2012 erfolgten teilweisen Zur¿ckziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdef¿hrer hat in diesem Schriftsatz im weiter beim Asylgerichtshof anh¿ngigen Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunt III. des Bescheids des Bundesasylamts vom 10.11.2004, mit dem der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, die Feststellung beantragt, dass die Erlassung der Ausweisung auf Dauer unzul¿ssig ist. Mit diesem Schriftsatz wurden ein Sprachzertifikat Deutsch, Stufe A 2, Empfehlungsschreiben aus dem Aufenthaltsort des Beschwerdef¿hrers und eine Einstellungszusage vorgelegt.Der Beschwerdef¿hrer ist im Oktober 2004 illegal nach ¿sterreich eingereist und hat einen Asylantrag gestellt. Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids des Bundesasylamts vom 10.11.2004, mit denen der Asylantrag gem¿¿ ¿ 7 AsylG 1997 abgewiesen und die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Beschwerdef¿hrers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG 1997 als zul¿ssig erkl¿rt wurden, sind infolge der mit Schriftsatz vom 31.10.2012 erfolgten teilweisen Zur¿ckziehung der Beschwerde in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdef¿hrer hat in diesem Schriftsatz im weiter beim Asylgerichtshof anh¿ngigen Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunt römisch drei. des Bescheids des Bundesasylamts vom 10.11.2004, mit dem der Beschwerdef¿hrer gem¿¿ ¿ 8 Absatz 2, AsylG 1997 aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, die Feststellung beantragt, dass die Erlassung der Ausweisung auf Dauer unzul¿ssig ist. Mit diesem Schriftsatz wurden ein Sprachzertifikat Deutsch, Stufe A 2, Empfehlungsschreiben aus dem Aufenthaltsort des Beschwerdef¿hrers und eine Einstellungszusage vorgelegt.

Der Beschwerdef¿hrer ist grunds¿tzlich arbeitsf¿hig, geht derzeit aber nach wie vor keiner erlaubten Erwerbst¿tigkeit nach. Er nimmt Leistungen aus dem Grundversorgungssystem in Anspruch.

Die angek¿ndigte Vorlage einer Einstellungszusage sowie von Belegen f¿r ein in ¿sterreich bestehendes Familienleben des Beschwerdef¿hrers mit einer Lebensgef¿hrtin sind bislang nicht erfolgt.

3. Beweisw¿rdigung:

Die Staatsangeh¿rigkeit, die Identit¿t und Herkunft des Beschwerdef¿hrers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdef¿hrers im bisherigen Verfahren und den vorgelegten Dokumenten.

Die Feststellungen ¿ber die privaten und pers¿nlichen Lebensverh¿ltnisse des Beschwerdef¿hrers in ¿sterreich beruhen auf seinen glaubhaften Angaben im Verfahren, sowie den im Rahmen des Parteiengeh¿rs vom Beschwerdef¿hrer vorgelegten Dokumenten.

Im Grundversorgungssystem ist ersichtlich, dass er Leistungen in Anspruch nimmt. Die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdef¿hrers und aus dem vorgelegten Sprachzertifikat.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Gem¿¿ Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabh¿ngige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 "beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat" anh¿ngige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuf¿hren.1.1. Gem¿¿ Artikel 151, Absatz 39, Ziffer eins, B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabh¿ngige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, B-VG sind am 1. Juli 2008 "beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat" anh¿ngige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuf¿hren.

Gem¿¿ ¿ 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine m¿ndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofs zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren. Das vorliegende Verfahren des Beschwerdef¿hrers war seit 25.11.2004 beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine m¿ndliche Verhandlung stattgefunden.Gem¿¿ ¿ 75 Absatz 7, Ziffer 2, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine m¿ndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofs zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren. Das vorliegende Verfahren des Beschwerdef¿hrers war seit 25.11.2004 beim unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine m¿ndliche Verhandlung stattgefunden.

Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

1.2. Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2. Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3. Gem¿¿ ¿ 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anh¿ngigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Ma¿gabe zu Ende zu f¿hren, dass in Verfahren, die nach dem 31. M¿rz 2009 beim Bundesasylamt anh¿ngig sind oder werden, ¿ 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Ma¿gabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zul¿ssig ist, oder eine Zur¿ckweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei ¿ 44 AsylG 1997 gilt.1.3. Gem¿¿ ¿ 75 Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anh¿ngigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Ma¿gabe zu Ende zu f¿hren, dass in Verfahren, die nach dem 31. M¿rz 2009 beim Bundesasylamt anh¿ngig sind oder werden, ¿ 10 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Ma¿gabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zul¿ssig ist, oder eine Zur¿ckweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt, wobei ¿ 44 AsylG 1997 gilt.

Gem¿¿ ¿ 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist ¿ 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. J¿nner 2010 anh¿ngigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. J¿nner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach ¿ 10 (AsylG 2005), die Zur¿ckweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zur¿ckweisung nach ¿ 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zul¿ssig ist, als Abweisung nach ¿ 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt.Gem¿¿ ¿ 75 Absatz 8, AsylG 2005 ist ¿ 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. J¿nner 2010 anh¿ngigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Ma¿gabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. J¿nner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach ¿ 10 (AsylG 2005), die Zur¿ckweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zur¿ckweisung nach ¿ 10 Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zul¿ssig ist, als Abweisung nach ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt.

Gem¿¿ ¿ 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 sind Verfahren ¿ber Asylantr¿ge und Asylerstreckungsantr¿ge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 zu f¿hren. Nach ¿ 44 Abs 3 sind die ¿¿ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gem¿¿ Absatz 1 anzuwenden. Da der Asylantrag des Beschwerdef¿hrers nach dem 01.05.2004 gestellt wurde (und dieses Verfahren bereits am 31.12.2005 anh¿ngig war), wird dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. Nr. 101/2003 gef¿hrt.Gem¿¿ ¿ 44 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind Verfahren ¿ber Asylantr¿ge und Asylerstreckungsantr¿ge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu f¿hren. Nach ¿ 44 Absatz 3, sind die ¿¿ 8, 15, 22, 23 Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gem¿¿ Absatz 1 anzuwenden. Da der Asylantrag des Beschwerdef¿hrers nach dem 01.05.2004 gestellt wurde (und dieses Verfahren bereits am 31.12.2005 anh¿ngig war), wird dieses Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 2003, gef¿hrt.

Gem¿¿ ¿ 23 AsylG 1997 (bzw. ¿ 23 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.Gem¿¿ ¿ 23 AsylG 1997 (bzw. ¿ 23 Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003) ist auf Verfahren nach dem AsylG, soweit nicht anderes bestimmt ist, das AVG anzuwenden.

1.4. Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.1.4. Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.

2. Durch die mit Schreiben vom 31.10.2012 erfolgte Zur¿ckziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamts liegt zufolge der ¿berleitungsregelung des ¿ 75 Abs. 8 AsylG 2005 eine rechtskr¿ftige Abweisung des Antrages des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten vor.2. Durch die mit Schreiben vom 31.10.2012 erfolgte Zur¿ckziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamts liegt zufolge der ¿berleitungsregelung des ¿ 75 Absatz 8, AsylG 2005 eine rechtskr¿ftige Abweisung des Antrages des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten vor.

3.1. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckgewiesen wird. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzul¿ssig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rde. F¿r die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu ber¿cksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;3.1. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zur¿ckgewiesen wird. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzul¿ssig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rde. F¿r die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG 2005 - insbesondere - zu ber¿cksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tats¿chliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzw¿rdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist. W¿rde die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gem¿¿ ¿ 10 Abs. 3 AsylG 2005 die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben.Verst¿¿e gegen die ¿ffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Beh¿rden zurechenbaren ¿berlangen Verz¿gerungen begr¿ndet ist. W¿rde die Durchf¿hrung der Ausweisung aus Gr¿nden, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gem¿¿ ¿ 10 Absatz 3, AsylG 2005 die Durchf¿hrung f¿r die notwendige Zeit aufzuschieben.

3.2. Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbeh¿rde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchf¿hrung oder Wiederholung einer m¿ndlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Beh¿rde zur¿ckverweisen. Gem¿¿ Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbeh¿rde jedoch die m¿ndliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchf¿hren, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach ¿ 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).3.2. Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 2, AVG kann die Berufungsbeh¿rde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchf¿hrung oder Wiederholung einer m¿ndlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Beh¿rde zur¿ckverweisen. Gem¿¿ Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbeh¿rde jedoch die m¿ndliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchf¿hren, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach ¿ 66 Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).

3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ¿hnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabh¿ngige Bundesasylsenat einen nach ¿ 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach ¿ 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgef¿hrt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtsh¿fe des ¿ffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabh¿ngigen Bundesasylsenat - einer gerichts¿hnlichen, unparteilichen und unabh¿ngigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbeh¿rde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten f¿r die Entscheidung ¿ber den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gem¿¿ ¿ 27 Abs. 1 AsylG 1997 grunds¿tzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu pers¿nlich zu vernehmen. Diese Anordnungen w¿rden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage -unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbeh¿rde - den unabh¿ngigen Bundesasylsenat - verlagert w¿rde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur blo¿en Formsache w¿rde. Das w¿re etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuf¿hren. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbeh¿rde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Pr¿fung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbeh¿rde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschr¿nkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine m¿gliche Verl¿ngerung des Gesamtverfahrens konnte dies daf¿r sprechen, nach ¿ 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.3.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ¿hnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabh¿ngige Bundesasylsenat einen nach ¿ 5 AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach ¿ 66 Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgef¿hrt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtsh¿fe des ¿ffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabh¿ngigen Bundesasylsenat - einer gerichts¿hnlichen, unparteilichen und unabh¿ngigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbeh¿rde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten f¿r die Entscheidung ¿ber den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gem¿¿ ¿ 27 Absatz eins, AsylG 1997 grunds¿tzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu pers¿nlich zu vernehmen. Diese Anordnungen w¿rden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage -unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbeh¿rde - den unabh¿ngigen Bundesasylsenat - verlagert w¿rde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur blo¿en Formsache w¿rde. Das w¿re etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verh¿ltnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuf¿hren. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbeh¿rde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Pr¿fung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbeh¿rde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschr¿nkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine m¿gliche Verl¿ngerung des Gesamtverfahrens konnte dies daf¿r sprechen, nach ¿ 66 Absatz 2, AVG vorzugehen.

Diese Erw¿gungen m¿ssen umso mehr f¿r das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Ersch¿pfung des Instanzenzuges (ua.) "¿ber Bescheide der Verwaltungsbeh¿rden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausf¿hrlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erw¿gungen m¿ssen umso mehr f¿r das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Ersch¿pfung des Instanzenzuges (ua.) "¿ber Bescheide der Verwaltungsbeh¿rden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausf¿hrlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).

3.4. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als mangelhaft, weil die Beh¿rde die Zul¿ssigkeit der Ausweisung des Beschwerdef¿hrers nicht im Hinblick auf die mittlerweile betr¿chtliche Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdef¿hrers und den Grad der von ihm erreichten Integration pr¿fen konnte. Der Asylgerichtshof sieht sich derzeit nicht in der Lage, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 10 Abs. 5 AsylG 2005 auf Dauer unzul¿ssig ist, da vom Beschwerdef¿hrer angek¿ndigte Belege f¿r seine etwaige k¿nftige Selbsterhaltungsf¿higkeit und f¿r ein in ¿sterreich bestehendes sch¿tzenswertes Familienleben bislang nicht vorgelegt wurden.3.4. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich als mangelhaft, weil die Beh¿rde die Zul¿ssigkeit der Ausweisung des Beschwerdef¿hrers nicht im Hinblick auf die mittlerweile betr¿chtliche Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdef¿hrers und den Grad der von ihm erreichten Integration pr¿fen konnte. Der Asylgerichtshof sieht sich derzeit nicht in der Lage, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass die Ausweisung des Beschwerdef¿hrers gem¿¿ ¿ 10 Absatz 5, AsylG 2005 auf Dauer unzul¿ssig ist, da vom Beschwerdef¿hrer angek¿ndigte Belege f¿r seine etwaige k¿nftige Selbsterhaltungsf¿higkeit und f¿r ein in ¿sterreich bestehendes sch¿tzenswertes Familienleben bislang nicht vorgelegt wurden.

Andererseits erschiene es unangemessen, den Beschwerdef¿hrer von einer Pr¿fung der Zul¿ssigkeit einer R¿ckkehrentscheidung gem¿¿ ¿ 75 Abs. 20 AsylG 2005 in der ab 01.01.2014 anzuwendenden Fassung durch das Bundesamt f¿r Fremden und Asylwesen auszuschlie¿en, weshalb eine kassatorische Entscheidung geboten ist.Andererseits erschiene es unangemessen, den Beschwerdef¿hrer von einer Pr¿fung der Zul¿ssigkeit einer R¿ckkehrentscheidung gem¿¿ ¿ 75 Absatz 20, AsylG 2005 in der ab 01.01.2014 anzuwendenden Fassung durch das Bundesamt f¿r Fremden und Asylwesen auszuschlie¿en, weshalb eine kassatorische Entscheidung geboten ist.

3.5. Die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung ist daher iSd ¿ 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.3.5. Die Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung ist daher iSd ¿ 66 Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.

3.6. Auf Grund der unter Punkt 3.4. angestellten Erw¿gungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten f¿hren w¿rde.

Schlagworte

Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2014
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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