Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A5 425.196-1/2012/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-K¿NIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde des XXXX, Staatsangeh¿riger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 11 15.359-BAT, in nicht¿ffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-K¿NIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin ¿ber die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangeh¿riger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.02.2012, Zl. 11 15.359-BAT, in nicht¿ffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde des XXXX wird gem¿¿ ¿ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 122/2009, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde des römisch 40 wird gem¿¿ ¿ 3 Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, abgewiesen.
II. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009, wird XXXX der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.römisch zwei. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird römisch 40 der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Kamerun nicht zuerkannt.
III. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgr¿nde:
Verfahrensgang:
I.1. Der minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer, ein kamerunischer Staatsangeh¿riger, ist der am XXXX in ¿sterreich nachgeborene Sohn der Asylwerber XXXX, geb. XXXX, Staatsangeh¿rige von Kamerun (AGH-Zahl: A5 401.626-1/2008) sowie XXXX, geb. XXXX, Staatsangeh¿riger von Kamerun (AGH-Zahl: A5 243.193-0/2008).römisch eins.1. Der minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer, ein kamerunischer Staatsangeh¿riger, ist der am römisch 40 in ¿sterreich nachgeborene Sohn der Asylwerber römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangeh¿rige von Kamerun (AGH-Zahl: A5 401.626-1/2008) sowie römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangeh¿riger von Kamerun (AGH-Zahl: A5 243.193-0/2008).
I.2. Der Vater des Beschwerdef¿hrers reiste zuvor am 19.05.2003 illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.2. Der Vater des Beschwerdef¿hrers reiste zuvor am 19.05.2003 illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2003, Zl. 03 14.318-BAL, abgewiesen und gleichzeitig die Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Vaters des Beschwerdef¿hrers nach Kamerun f¿r zul¿ssig erkl¿rt.
Die gegen den letztzitierten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates vom 07.01.2008, Zl. 243.193/0/7E-XV/54/03, gem¿¿ ¿¿ 7, 8 AsylG abgewiesen.
In weiterer Folge behob der Verwaltungsgerichtshof den letztzitierten Bescheid mit Erkenntnis vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0055-9, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Mit Erkenntnis vom 25.09.2013, Zl. A5 243.193-0/2008/39E, wies der Asylgerichtshof nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung die Beschwerde des Vaters des Beschwerdef¿hrers neuerlich gem¿¿ ¿ 7 AsylG 1997 ab und erkl¿rte seine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 AsylG 1997 f¿r zul¿ssig.Mit Erkenntnis vom 25.09.2013, Zl. A5 243.193-0/2008/39E, wies der Asylgerichtshof nach Durchf¿hrung einer m¿ndlichen Verhandlung die Beschwerde des Vaters des Beschwerdef¿hrers neuerlich gem¿¿ ¿ 7 AsylG 1997 ab und erkl¿rte seine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG 1997 f¿r zul¿ssig.
I.3. Die Mutter des Beschwerdef¿hrers reiste am 26.11.2007 illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz.römisch eins.3. Die Mutter des Beschwerdef¿hrers reiste am 26.11.2007 illegal in das ¿sterreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz.
Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 03.09.2008, Zl. 07 10.962-BAT, ab und erkannte der Genannten weder den Status einer Asylberechtigten noch jenen einer subsidi¿r Schutzberechtigten zu. Diese Entscheidung wurde gleichzeitig mit einer Ausweisung verbunden.
Gegen den letztzitierten Bescheid erhob die Mutter des Beschwerdef¿hrers fristgerecht Beschwerde.
I.4. Am 21.12.2011 stellte die Mutter des Beschwerdef¿hrers f¿r ihn als seine gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenst¿ndlichen Antrag auf Gew¿hrung internationalen Schutzes.römisch eins.4. Am 21.12.2011 stellte die Mutter des Beschwerdef¿hrers f¿r ihn als seine gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenst¿ndlichen Antrag auf Gew¿hrung internationalen Schutzes.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2012 wurde die Genannte aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens bekannt zu geben, ob der Beschwerdef¿hrer gesund sei und ob eine Gef¿hrdungslage f¿r ihn in Kamerun best¿nde. Gleichzeitig wurden der Mutter des Beschwerdef¿hrers L¿nderberichte zu Kamerun mit dem Hinweis ¿bermittelt, dass sie zu diesen ebenfalls innerhalb der genannten Frist eine Stellungnahme abgeben k¿nne.
In seiner Stellungnahme vom 17.02.2012 betonte der Vater des Beschwerdef¿hrers, dass der Beschwerdef¿hrer gesund sei und verwies bez¿glich dessen Gef¿hrdungslage auf sein eigenes Vorbringen sowie jenes seiner Lebensgef¿hrtin (der Mutter des Beschwerdef¿hrers).
I.5. Mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde auch der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz vom 21.12.2011 gem¿¿ ¿ 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidi¿r Schutzberechtigten gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 leg.cit. zuerkannt. Gleichzeitig wurde gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 Z. 2 und Abs. 5 leg.cit. seine Ausweisung aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet als vor¿bergehend unzul¿ssig erkl¿rt.römisch eins.5. Mittels des nunmehr angefochtenen Bescheides wurde auch der Antrag des Beschwerdef¿hrers auf internationalen Schutz vom 21.12.2011 gem¿¿ ¿ 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidi¿r Schutzberechtigten gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, leg.cit. zuerkannt. Gleichzeitig wurde gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, leg.cit. seine Ausweisung aus dem ¿sterreichischen Bundesgebiet als vor¿bergehend unzul¿ssig erkl¿rt.
Das Bundesasylamt traf in der bek¿mpften Entscheidung L¿nderfeststellungen zu Kamerun und verwies in seiner Beweisw¿rdigung darauf, es sei glaubhaft, dass seine Eltern f¿r den Beschwerdef¿hrer Schutz erhalten wollten und keine gegen ihn pers¿nlich gerichtete Gef¿hrdungslage gegeben sei. In ihrer rechtlichen Beurteilung hielt die belangte Beh¿rde fest, dass keine individuellen Gr¿nde f¿r eine Gef¿hrdung der Person des Beschwerdef¿hrers in Kamerun vorl¿gen. Auch bei seinen Eltern habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Fl¿chtlingskonvention vorgelegen, weshalb diesen auch nicht Asyl oder internationaler Schutz in ¿sterreich gew¿hrt worden sei. Es k¿nne daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdef¿hrerin in Kamerun im Falle einer R¿ckkehr mit seinen Eltern einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidi¿ren Schutzes f¿hrte die belangte Beh¿rde weiters aus, dass beim Beschwerdef¿hrer auch keine au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde vorl¿gen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten. Schlie¿lich sei auch seinen Eltern kein subsidi¿rer Schutz gew¿hrt worden.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidi¿ren Schutzes f¿hrte die belangte Beh¿rde weiters aus, dass beim Beschwerdef¿hrer auch keine au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde vorl¿gen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellten. Schlie¿lich sei auch seinen Eltern kein subsidi¿rer Schutz gew¿hrt worden.
Betreffend die vor¿bergehende Unzul¿ssigkeitserkl¿rung der Ausweisung hielt die belangte Beh¿rde fest, dass eine Ausweisung des Beschwerdef¿hrers zurzeit eine Verletzung in das Recht auf Familienleben darstelle, da im Falle seines Vaters nicht ¿ber die Ausweisung abgesprochen worden sei. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit sei daher die vor¿bergehende Unzul¿ssigkeit der Ausweisung auszusprechen.
I.6. Der Beschwerdef¿hrer bek¿mpfte, vertreten durch seine Mutter, die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin verwies er auf das Beschwerdevorbringen seiner Eltern, zumal es sich um einen Antrag eines Familienangeh¿rigen im Sinne des ¿ 34 AsylG handle, sowie auf die aktuelle Sicherheitslage in Kamerun.römisch eins.6. Der Beschwerdef¿hrer bek¿mpfte, vertreten durch seine Mutter, die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin verwies er auf das Beschwerdevorbringen seiner Eltern, zumal es sich um einen Antrag eines Familienangeh¿rigen im Sinne des ¿ 34 AsylG handle, sowie auf die aktuelle Sicherheitslage in Kamerun.
I.7. In ihrer Stellungnahme vom 07.03.2012 betonte die Mutter des Beschwerdef¿hrers, dass sie mit ihrem seit dem Jahr 2003 in ¿sterreich aufh¿ltigen Lebensgef¿hrten zwei im Bundesgebiet nachgeborene S¿hne h¿tte. Sie lebten im gemeinsamen Haushalt und seien sehr um Integration bem¿ht. Mittlerweile fehlte jeglicher Bezug zu Kamerun und w¿rde ersucht, bei der Entscheidung mitzuber¿cksichtigen, dass im Verfahren des Beschwerdef¿hrers dessen Ausweisung f¿r vor¿bergehend unzul¿ssig erkl¿rt worden sei. Die Ausweisung der restlichen Familienangeh¿rigen w¿rde das Familienleben zerst¿ren und sei daher unzul¿ssig. Dem Schriftsatz wurde ein Konvolut diverser Dokumente der Eltern des Beschwerdef¿hrers - unter anderem Kursbesuchsbest¿tigungen, Sprachzertifikate, ein Empfehlungsschreiben, das Pr¿fungsergebnis der theoretischen Fahrpr¿fung sowie eine Arbeitsbest¿tigung - beigelegt.römisch eins.7. In ihrer Stellungnahme vom 07.03.2012 betonte die Mutter des Beschwerdef¿hrers, dass sie mit ihrem seit dem Jahr 2003 in ¿sterreich aufh¿ltigen Lebensgef¿hrten zwei im Bundesgebiet nachgeborene S¿hne h¿tte. Sie lebten im gemeinsamen Haushalt und seien sehr um Integration bem¿ht. Mittlerweile fehlte jeglicher Bezug zu Kamerun und w¿rde ersucht, bei der Entscheidung mitzuber¿cksichtigen, dass im Verfahren des Beschwerdef¿hrers dessen Ausweisung f¿r vor¿bergehend unzul¿ssig erkl¿rt worden sei. Die Ausweisung der restlichen Familienangeh¿rigen w¿rde das Familienleben zerst¿ren und sei daher unzul¿ssig. Dem Schriftsatz wurde ein Konvolut diverser Dokumente der Eltern des Beschwerdef¿hrers - unter anderem Kursbesuchsbest¿tigungen, Sprachzertifikate, ein Empfehlungsschreiben, das Pr¿fungsergebnis der theoretischen Fahrpr¿fung sowie eine Arbeitsbest¿tigung - beigelegt.
I.8. Der Asylgerichtshof brachte der Mutter des Beschwerdef¿hrers mit Schriftsatz vom 05.11.2013 aktuelle L¿nderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses (siehe Punkt II.2) bilden, gem¿¿ ¿ 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis und r¿umte ihr eine zwei Wochen w¿hrende Frist zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde die Genannte aufgefordert, zu ihrer aktuellen (privaten) Situation in ¿sterreich Stellung zu beziehen.römisch eins.8. Der Asylgerichtshof brachte der Mutter des Beschwerdef¿hrers mit Schriftsatz vom 05.11.2013 aktuelle L¿nderfeststellungen, die nunmehr auch den Gegenstand dieses Erkenntnisses (siehe Punkt römisch zwei.2) bilden, gem¿¿ ¿ 45 Absatz 3, AVG zur Kenntnis und r¿umte ihr eine zwei Wochen w¿hrende Frist zur Stellungnahme ein. Gleichzeitig wurde die Genannte aufgefordert, zu ihrer aktuellen (privaten) Situation in ¿sterreich Stellung zu beziehen.
In ihrer Stellungnahme vom 21.11.2013 betonte die Mutter des Beschwerdef¿hrers mittels ihres Rechtsvertreters, dass der L¿nderbericht ihr Vorbringen best¿tigen w¿rde und verwies diesbez¿glich auf einen Bericht der Amnesty International, aus dem sich erg¿be, dass Mitglieder des SCNC in Kamerun einer Verfolgung unterl¿gen. In Bezug auf ihre pers¿nliche Situation hielt die Mutter des Beschwerdef¿hrers fest, dass sie mit ihrem Lebensgef¿hrten mittlerweile drei Kinder (darunter den Beschwerdef¿hrer) habe und mit diesen ein gemeinsames Familienleben f¿hren w¿rde. Weiters sei sie in der Kirche aktiv t¿tig und w¿re sie zudem in ¿sterreich sozial integriert. Eine Ausweisung der Mutter des Beschwerdef¿hrers w¿rde daher unzul¿ssig in ihr Privat- und Familienleben eingreifen, sodass ihre Ausweisung auf Dauer unzul¿ssig sei. Dem Schriftsatz legte die Mutter des Beschwerdef¿hrers ihre Geburtsurkunde und jene ihrer Kinder, eine Kindergarten-Besuchsbest¿tigung, Meldezettel, Anmeldungen zu Deutschpr¿fungen, eine Deutschkurs-Teilnahmebest¿tigung sowie diverse Unterst¿tzungsschreiben bei.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Person und den Fluchtgr¿nden des Beschwerdef¿hrers:römisch zwei.1. Zur Person und den Fluchtgr¿nden des Beschwerdef¿hrers:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdef¿hrer den im Spruch genannten Namen tr¿gt und Staatsangeh¿riger Kameruns ist.
Neben dem Beschwerdef¿hrer halten sich seine Eltern XXXX, geb. XXXX, Staatsangeh¿rige von Kamerun (Zl. A5 401.626-1/2008) und XXXX, geb. XXXX, Staatsangeh¿riger von Kamerun (Zl A5 243.193-0/2008) sowie sein minderj¿hriger Bruder XXXX, geb. XXXX (Zl. A5 414.107-1/2010) im Bundesgebiet auf.Neben dem Beschwerdef¿hrer halten sich seine Eltern römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangeh¿rige von Kamerun (Zl. A5 401.626-1/2008) und römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangeh¿riger von Kamerun (Zl A5 243.193-0/2008) sowie sein minderj¿hriger Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 (Zl. A5 414.107-1/2010) im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdef¿hrer leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdef¿hrer in seiner Heimat einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist (vgl. dazu auch die unten stehenden Ausf¿hrungen im Rahmen der Beweisw¿rdigung).Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdef¿hrer in seiner Heimat einer aktuellen Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK ausgesetzt ist vergleiche dazu auch die unten stehenden Ausf¿hrungen im Rahmen der Beweisw¿rdigung).
II.2. Zur Lage in Kamerun:römisch zwei.2. Zur Lage in Kamerun:
Allgemeine politische Lage:
Kamerun ist eine Pr¿sidialdemokratie. Das Land wird seit 1966 von der Partei "Rassemblement D¿mocratique du Peuple Camerounais" (RDPC, bis 1985 "Union Nationale Camerounaise") regiert. Staatspr¿sident Paul Biya ist seit 1982 im Amt. Nach Einf¿hrung des Mehrparteiensystems fanden 1992 zum ersten Mal freie Parlaments- und Pr¿sidentenwahlen statt. Diese wie die nachfolgenden Wahlen verliefen nicht ganz regul¿r. Die Verfassung von 1996 ist eine Pr¿sidialverfassung nach franz¿sischem Vorbild und sieht die Schaffung einer zweiten Parlamentskammer (Senat) vor, was allerdings bis heute nicht geschehen ist. Das politische System Kameruns ist auf den Pr¿sidenten ausgerichtet, der die verschiedenen politischen Kr¿fte im Lande so an der Macht beteiligt, dass sie in einer effizient austarierten Balance verharren.
Am 09.10.2011 ist der zum Zeitpunkt der Wahl 79-j¿hrige Paul Biya f¿r eine weitere Amtszeit von sieben Jahren wiedergew¿hlt worden. Die Wahlen waren von technischen Fehlern und Unregelm¿¿igkeiten gepr¿gt.
Am 09.12.2011 f¿hrte der wiedergew¿hlte Pr¿sident Paul Biya eine Regierungsumbildung durch. Die neue Regierung wahrt das regionale und ethnische Gleichgewicht und setzt in erster Linie auf vertraute Namen; offensichtlich handelt es sich um ein ¿bergangskabinett, dessen Mitglieder mit ihrer Erfahrung die anstehenden Parlaments- und Kommunalwahlen politisch vorbereiten und gewinnen sollen. Urspr¿nglich waren diese Wahlen f¿r 2012 geplant. Im Zuge einer auch von der Opposition geforderten Neuregistrierung der W¿hler auf biometrischer Datengrundlage wurden jedoch die Wahlen verschoben. Die W¿hlerregistrierung wurde Ende M¿rz 2013 abgeschlossen, jedoch kurz danach wieder f¿r weitere W¿hler ge¿ffnet. Ein Wahltermin steht noch nicht fest. Bis dahin dominiert die Regierungspartei mit ihren Satellitenparteien im Parlament (RDPC hat 153 von 180 Sitzen). Unter den Oppositionsparteien ist die "Social Democratic Front" (SDF) mit 16 Mandaten die wichtigste, wie alle Oppositionsparteien aber ohne nennenswerten Einfluss im Parlament.
Die Opposition ist aufgrund ihrer Zerstrittenheit schwach. Selbst die gr¿¿te Oppositionspartei SDF hat durch ihre Konzentration auf die anglophone Minderheit keine realistische Chance auf politische Mehrheiten im nationalen Kontext. Beim Parteitag der SDF im Herbst 2012 wurde der 70 j¿hrige John Fru Ndi, der die Partei seit ihrer Gr¿ndung 1990 f¿hrt, erneut zum Vorsitzenden gew¿hlt.
Kamerun hat einen anglophonen und einen frankophonen Teil. Die Frankophonen machen 80 Prozent der Bev¿lkerung aus und dominieren in der Regierung. 1994 wurde der separatistische "Southern Cameroons National Council" (SCNC) gegr¿ndet. Der SCNC setzt sich aus mehreren Splitterfraktionen zusammen, die das Ziel eint, den anglophonen Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Der SCNC steht damit au¿erhalb der Verfassung und ist nicht als politische Partei anerkannt. Am 01.10.1996 hat der SCNC die Unabh¿ngigkeit der Region "Southern Cameroons" verk¿ndet: Seitdem versucht sie, jedes Jahr am 1. Oktober Protestm¿rsche zu veranstalten, die von den Beh¿rden jedoch stets verboten werden. Einige SCNC-Aktivisten wurden auch in diesem Jahr vor¿bergehend festgenommen (in Limbe, Buea und Tiko). Der Einfluss des SCNC ist minimal. Die Mitglieder werden nicht systematisch verfolgt.
Sicherheitskr¿fte und Haft:
Die Angeh¿rigen der Sicherheitskr¿fte sind zum Teil schlecht ausgebildet, bezahlt und ausger¿stet. Sie wenden mitunter willk¿rlich und unverh¿ltnism¿¿ig Gewalt an. ¿bergriffe der Sicherheitskr¿fte werden in der Regel nicht angemessen verfolgt. Systematische Gewaltanwendung gegen eine bestimmte Gruppe ist jedoch nicht feststellbar; Oppositionelle tragen kein signifikant h¿heres Risiko Opfer willk¿rlicher Staatsgewalt zu werden als andere B¿rgerinnen und B¿rger. Angeh¿rige der Sicherheitskr¿fte missbrauchen in vielen F¿llen ihre Machtposition zum pers¿nlichen Vorteil. Die Bev¿lkerung hat zu wenig Vertrauen in das Gerichtswesen, um den Rechtsweg gegen solche ¿bergriffe zu beschreiten. Symptomatisch ist das Vorgehen von Stra¿enverkehrspolizisten, die von vielen Verkehrsteilnehmern an Kontrollpunkten und Stra¿ensperren wegen tats¿chlicher oder angeblicher Vergehen Bestechungsgelder kassieren. Diese Praxis war in den gro¿en St¿dten des Landes jedoch im Jahr 2011 weniger h¿ufig als in den Vorjahren, dank der Verringerung der Stra¿enkontrollposten durch ein Dekret des Polizeichefs (D¿l¿gu¿ G¿n¿ral de la S¿ret¿ Nationale). Willk¿rliche Polizeiaktionen bis hin zu Verhaftung zwecks Erpressung von Bestechungsgeldern und unverh¿ltnism¿¿ige Gewaltanwendung kommen jedoch weiterhin - wenn auch seltener - vor. ¿bergriffe der Sicherheitskr¿fte wurden 2011 h¿ufiger gerichtlich verfolgt als in den Vorjahren, dennoch bleibt Straffreiheit ein h¿ufiges Ph¿nomen. Mehrere der Korruption f¿r schuldig befundene Polizeibeamte wurden suspendiert, jedoch nicht ihres Amtes enthoben.
Die Haftbedingungen in Kamerun sind schlecht, da die Gef¿ngnisse massiv ¿berbelegt sind. Misshandlungen von H¿ftlingen sind h¿ufig, Vergewaltigungen in der Haft kommen vor (s. III.4.). Die zaghaften Bem¿hungen der Beh¿rden, diese Situation zu verbessern, werden u.a. unterst¿tzt durch das Programm der Europ¿ischen Union zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur Bereitstellung eines Rechtsbeistandes (PACDET II) und durch das Programm der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (der GIZ) zur Pr¿vention und Behandlung von Tuberkulose und HIV/Aids in zehn Gef¿ngnissen Kameruns.Die Haftbedingungen in Kamerun sind schlecht, da die Gef¿ngnisse massiv ¿berbelegt sind. Misshandlungen von H¿ftlingen sind h¿ufig, Vergewaltigungen in der Haft kommen vor (s. römisch drei.4.). Die zaghaften Bem¿hungen der Beh¿rden, diese Situation zu verbessern, werden u.a. unterst¿tzt durch das Programm der Europ¿ischen Union zur Verbesserung der Haftbedingungen und zur Bereitstellung eines Rechtsbeistandes (PACDET römisch zwei) und durch das Programm der deutschen Entwicklungszusammenarbeit (der GIZ) zur Pr¿vention und Behandlung von Tuberkulose und HIV/Aids in zehn Gef¿ngnissen Kameruns.
Politische Opposition:
Systematische politische Verfolgung findet in Kamerun nicht statt. Die Regierung sieht sich von der zerstrittenen Opposition nicht bedroht. Es sind nur vereinzelte F¿lle bekannt, in denen wegen der blo¿en Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei oder im SCNC staatliche Repression ausge¿bt wurde. In einigen F¿llen ist der Eintrag ins W¿hlerregister erschwert worden; daneben kommt es vereinzelt und vor¿bergehend zu Festnahmen oder Gewalt-anwendung der Sicherheitskr¿fte gegen Oppositionelle, in der Regel im Zusammenhang mit der Planung bzw. Durchf¿hrung von nicht genehmigten Demonstrationen gegen die Regierung.
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit:
Die durch die Verfassung gesch¿tzte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis immer wieder eingeschr¿nkt. Versammlungen werden nicht genehmigt bzw. gewalt-sam aufgel¿st. In diesem Zusammenhang kommt es auch zu vor¿bergehenden Festnahmen. Versammlungen m¿ssen bei den lokalen Beh¿rden angemeldet werden. Im Wahljahr 2011 wurden Veranstaltungen (Podiumsdiskussionen, Pressekonferenzen) regierungskritischer Organisatoren h¿ufiger verboten und vereinzelt auch gewaltsam aufgel¿st als im Vorjahr. Als Grund wurde zumeist die Gef¿hrdung der ¿ffentlichen Ordnung heran-gef¿hrt.
Die kamerunische Medienlandschaft ist vielf¿ltig.
Regierungskritische und oppositionelle Meinungen werden ver¿ffentlicht. Der staatliche Rundfunk und die ¿ber 70 lokalen privaten Radiosender sind von vorherrschender Bedeutung f¿r die ¿ffentliche Meinungsbildung. In den gro¿en St¿dten laufen die drei privaten Fernsehsender dem staatlichen Fernsehsender CRTV den Rang ab. Sie befassen sich zunehmend mit sensiblen Themen wie Korruption und Arbeitslosigkeit, bei denen die Vers¿umnisse der Regierung deutlich werden. Zeitungen haben in Kamerun einen geringeren Einfluss auf die ¿ffentliche Meinung, erreichen jedoch die wichtigen Multiplikatoren wie Journalisten, Funktionstr¿ger und Intellektuelle.
Obwohl das Gesetz die Meinungs- und Pressefreiheit vorsieht, werden Medienvergehen unter Strafe gestellt und die Regierung schr¿nkte die Freiheiten ein. Beamte bedrohten und schikanierten Personen oder Organisationen, die die Politik der Regierung kritisierten oder gegens¿tzliche Ansichten vertraten, verhafteten solche Personen und verwehrten ihnen gleiche Behandlung.
Das Gesetz sieht die Versammlungsfreiheit vor, die Regierung schr¿nkte dieses Recht in der Praxis jedoch ein. Das Gesetz sieht vor, dass die Organisatoren von ¿ffentlichen Treffen, Demonstrationen und Umz¿gen dies vorab den Beh¿rden melden m¿ssen, aber nicht, dass es vorab eine staatliche Genehmigung f¿r ¿ffentliche Versammlungen geben muss. Das Gesetz erm¿chtigt der Regierung nicht, ¿ffentliche Versammlungen, die vorher nicht autorisiert wurden, zu unterdr¿cken. Jedoch behaupteten Beamte regelm¿¿ig, dass das Gesetz die Regierung implizit autorisiert, ¿ffentliche Versammlungen zu genehmigen oder zu verbieten. In der Folge verweigerte die Regierung oft Genehmigungen f¿r Versammlungen von regierungskritischen Personen oder Gruppen und wandte Gewalt an, um solche Versammlungen zu unterdr¿cken. Die Regierung verhinderte Pressekonferenzen von zivilgesellschaftlichen Organisationen und politischen Parteien, bei denen Kritik an der Pr¿sidentschaftswahl, Korruption oder Machtmissbrauch erwartet wurde.
Frauen:
Frauen sind verfassungsrechtlich M¿nnern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor. Beispiele sind die staatlich gestattete Polygamie, die alleinige Verf¿gungsgewalt des Ehemanns ¿ber das eheliche Verm¿gen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufst¿tigkeit zu untersagen, die Zul¿ssigkeit der k¿rperlichen Z¿chtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit f¿r Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Art. 297 des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.Frauen sind verfassungsrechtlich M¿nnern gleichgestellt. Viele Gesetze benachteiligen aber Frauen nach wie vor. Beispiele sind die staatlich gestattete Polygamie, die alleinige Verf¿gungsgewalt des Ehemanns ¿ber das eheliche Verm¿gen sowie sein Recht, der Ehefrau eine Berufst¿tigkeit zu untersagen, die Zul¿ssigkeit der k¿rperlichen Z¿chtigung der Ehefrau oder die Straffreiheit f¿r Vergewaltiger, wenn sie das Opfer heiraten (Artikel 297, des Strafgesetzbuchs). Die verbreitete Zwangsheirat ist zwar nach dem kodifizierten Strafrecht strafbar, aber in vielen Gegenden wird das staatliche Zivil- und Strafrecht faktisch durch traditionelles Recht ersetzt. Die aus der Anwendung des traditionellen Rechts folgenden Handlungen unterliegen keiner staatlichen Kontrolle.
Es gibt nur wenige Frauen, denen es gelingt aktiven Einfluss auf das ¿ffentliche Leben zu nehmen. In Parlament und Regierung sind Frauen wenig vertreten. Die Gr¿nde daf¿r liegen in der sozialen Abh¿ngigkeit, der Erziehung, ¿berkommenen Traditionen sowie darin, dass h¿here Schulbildung M¿dchen in geringerem Ma¿e zug¿nglich ist. Die genannten Missst¿nde werden gesellschaftlich akzeptiert und von den Frauen hingenommen; den meisten sind ihre Rechte nicht bekannt.
Die Menschenrechtslage von Frauen, ebenso wie ihre gesellschaftlichen und beruflichen M¿glichkeiten, variiert je nach ihrem Wohnort und ist grunds¿tzlich in l¿ndlichen Gebieten schlechter als in den St¿dten. Die vor allem in den l¿ndlichen Gebieten praktizierte Rechtsprechung durch traditionelle Autorit¿ten benachteiligt systematisch Frauen und Kinder. Dar¿ber hinaus variiert die Rolle der Frau auch von Ethnie zu Ethnie. Der ¿berwiegend muslimisch gepr¿gte Norden Kameruns gilt hinsichtlich der Frauenrechte als besonders r¿ckst¿ndig: Junge M¿dchen (zwischen 10 und 15 Jahre alt), meist aus ¿rmeren Verh¿ltnissen, werden zwangsverheiratet und nur selten zur Schule geschickt. Danach sind sie f¿r Haushalt und Kinder zust¿ndig, so dass ihre weiterf¿hrende Schulbildung erschwert wird. Dadurch bleibt der Anteil der Analphabetinnen hoch. Die sozialen Unterschiede und der regional unterschiedlich gro¿e Einfluss des Gewohnheitsrechts in Familienangelegenheiten sind weitere wesentliche Faktoren, die zu erheblichen Ungleichheiten in der gesellschaftlichen Wahrnehmung und Behandlung von Frauen f¿hren.
Bewegungsfreiheit:
In Kamerun ist es relativ leicht, sich einer Verfolgung durch die staatlichen Sicherheitsbeh¿rden zu entziehen. Nur nach einer eng begrenzten Zahl prominenter Verbrecher wird landesweit gefahndet. B¿rger, die auf Veranlassung einer lokalen Pers¿nlichkeit hin verfolgt werden, k¿nnen dem durch Umzug in die Hauptstadt oder in die Stadt eines entfernten Landesteils Kameruns entgehen. Es gibt keine B¿rgerkriegsgebiete.
Die Verfassung und weitere Gesetze gew¿hrleisten die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Sicherheitskr¿fte behinderten jedoch innerstaatliche und internationale Reisen. Sicherheitskr¿fte erpressten an Stra¿ensperren und Kontrollpunkten Bestechungsgelder und schikanierten Reisende.
R¿ckkehrsituation:
Die Grundversorgung der Bev¿lkerung mit Nahrungsmitteln kann als gesichert angesehen werden. Wer in soziale Not ger¿t, kann in Kamerun nicht mit staatlicher Unterst¿tzung rechnen; vielmehr werden Notlagen in der Regel von funktionierenden sozialen Netzen (Gro¿familie) aufgefangen. Eine l¿ngere Abwesenheit gef¿hrdet diese sozialen Netze. In ganz Kamerun gibt es karitative Einrichtungen, insbesondere Missionsstationen, die in besonderen Notlagen helfen. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei 54,3 Jahren.
Kostenlose Gesundheitsversorgung besteht in Kamerun nicht. F¿r bestimmte Berufsgruppen (z. B. Milit¿r) gibt es staatliche oder halbstaatliche Versorgungseinrichtungen mit geringem Kostenbeitrag. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist m¿glich. Generell ¿bernimmt die Familie medizinische Behandlungskosten. In den St¿dten gibt es Krankenh¿user und andere medizinische Einrichtungen, in denen ¿berlebensnotwendige Ma¿nahmen durchgef¿hrt werden k¿nnen. Die Behandlung chronischer Krankheiten, insbesondere in den Bereichen Innere Medizin und Psychiatrie, wird in den ¿ffentlichen Krankenh¿usern der gr¿¿eren St¿dte vorgenommen. F¿r HIV-Infizierte gibt es seit 1997 ein von ausl¿ndischen Gebern (WHO/Weltbank, Frankreich, Deutschland) unterst¿tztes kostenloses staatliches Programm der Heilf¿rsorge.
Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt ¿berwiegend aus Frankreich, Indien und Nigeria; grunds¿tzlich wird hierdurch ein weites Spektrum abgedeckt. Die gezielte Einfuhr von Medikamenten aus Deutschland - ausgenommen zum pers¿nlichen Gebrauch - ist problematisch, da Medikamente aufgrund von Erfahrungen mit Medikamentenspenden an medizinische Einrichtungen ohne franz¿sischen und englischen Beipackzettel nicht in den Verkehr gebracht werden d¿rfen.
Es sind keine F¿lle bekannt, in denen kamerunische Staatsangeh¿rige nach ihrer R¿ckkehr festgenommen oder misshandelt worden sind. Eine staatliche Verfolgung allein wegen der Stellung eines Asylantrags erfolgt nicht. Freiwillige R¿ckkehrer, deren Asylantrag abgelehnt wurde, k¿nnen sich an ein spezielles Reintegrationsprojekt des Malteserordens wenden. Das Programm R¿ckkehrende Fachkr¿fte (PRF) von CIM (Centrum f¿r Internationale Migration und Entwicklung, zur GIZ geh¿rend) verf¿gt ¿ber ein B¿ro im Haus der Deutschen Entwicklungszusammenarbeit in Jaunde. Es unterst¿tzt R¿ckkehrer logistisch und materiell (von der Arbeitsplatzausstattung bis hin zu komplement¿ren Gehaltszahlungen). Das mit einer CIM-Fachkraft ausgestattete Koordinationsb¿ro Kamerun (KBK) in Jaunde, der Dachverband der aus Deutschland zur¿ckgekehrten Alumni, bietet R¿ckkehrern, die in Deutschland studiert haben, Unterst¿tzung bei der Reintegration.
Dokumentensicherheit:
Selbst bei echten Dokumenten kann nicht von der inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen werden, da Dokumente auch bei offiziellen Stellen gekauft werden k¿nnen. Personen-standsurkunden wie Geburtsurkunden k¿nnen au¿erdem auf legalem Weg neu beschafft werden, wenn sich die betreffende Person an ein Gericht wendet und um eine Anordnung zur Nachbeurkundung nachsucht. Die Quote ¿berhaupt nicht beurkundeter Geburten wird auf etwa 30% gesch¿tzt. Von den Beh¿rden wird wenig Sorgfalt auf die formal korrekte Ausstellung von Urkunden und Dokumenten verwandt. Dies stellt bei der ¿berpr¿fung von Dokumenten eine besondere Schwierigkeit dar, da ein formaler Fehler im Dokument nicht immer ein F¿lschungsmerkmal ist.
Es gibt praktisch f¿r jede Urkunde und jedes Dokument professionelle F¿lschungen. Die F¿lschung von Dokumenten wird in der Bev¿lkerung oft als Notwendigkeit betrachtet, die Dokumentenlage an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Von den Beh¿rden geht keine Initiative aus, diese Praktiken einzud¿mmen. Beliebig datierte Partei- und Mitgliedsausweise k¿nnen g¿nstig auf dem Markt erworben werden. Parteiregister belegen nur die Zahlung des Mitgliedsbeitrages; von einem politischen Engagement kann allein aufgrund eines Mitgliedsausweises oder eines Parteiregisterauszugs nicht ausgegangen werden.
Quellen:
Bericht des Ausw¿rtigen Amtes Berlin vom 21.08.2013 ¿ber die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun,
Feststellungen der Staatendokumentation des Bundesasylamtes zu Kamerun, Stand Oktober 2012.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Gem¿¿ ¿ 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine T¿tigkeit auf. Das Bundesgesetz ¿ber den Unabh¿ngigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt ge¿ndert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 au¿er Kraft.römisch zwei.3.1. Gem¿¿ ¿ 28 Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine T¿tigkeit auf. Das Bundesgesetz ¿ber den Unabh¿ngigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt ge¿ndert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 01.07.2008 au¿er Kraft.
II.3.2. Gem¿¿ ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.3.2. Gem¿¿ ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (AsylG 2005), nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Ma¿gabe sinngem¿¿ anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.3.3. Gem¿¿ ¿ 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verst¿rkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3.3. Gem¿¿ ¿ 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verst¿rkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.3.4. Gem¿¿ ¿ 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und ¿ber Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gem¿¿ Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4, wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 und wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Abs. 1 AVG sowie ¿ber die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.3.4. Gem¿¿ ¿ 61 Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten ¿ber Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und ¿ber Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gem¿¿ Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter ¿ber Beschwerden gegen zur¿ckweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gem¿¿ ¿ 4, wegen Zust¿ndigkeit eines anderen Staates gem¿¿ ¿ 5 und wegen entschiedener Sache gem¿¿ ¿ 68 Absatz eins, AVG sowie ¿ber die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.3.5. Gem¿¿ ¿ 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Ma¿gabe der folgenden Bestimmungen weiterzuf¿hren:römisch zwei.3.5. Gem¿¿ ¿ 75 Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabh¿ngigen Bundesasylsenat anh¿ngige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Ma¿gabe der folgenden Bestimmungen weiterzuf¿hren:
1. Mitglieder des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anh¿ngigen Verfahren, in denen bereits eine m¿ndliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuf¿hren.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine m¿ndliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofes zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabh¿ngigen Bundesasylsenates gef¿hrt wurden, sind nach Ma¿gabe der ersten Gesch¿ftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zust¿ndigen Senat weiterzuf¿hren.
II.3.6. Gem¿¿ ¿ 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die f¿r die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder l¿ckenhafte Angaben ¿ber die zur Begr¿ndung des Antrages geltend gemachten Umst¿nde vervollst¿ndigt, die Beweismittel erg¿nzt und ¿berhaupt alle Aufschl¿sse gegeben werden, welche zur Begr¿ndung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gem¿¿ Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.römisch zwei.3.6. Gem¿¿ ¿ 18 Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die f¿r die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder l¿ckenhafte Angaben ¿ber die zur Begr¿ndung des Antrages geltend gemachten Umst¿nde vervollst¿ndigt, die Beweismittel erg¿nzt und ¿berhaupt alle Aufschl¿sse gegeben werden, welche zur Begr¿ndung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gem¿¿ Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubw¿rdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
II.3.7. Gem¿¿ ¿ 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unn¿tigen Aufschub seinen Antrag zu begr¿nden und alle zur Begr¿ndung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte ¿ber Nachfrage wahrheitsgem¿¿ darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverst¿ndigen pers¿nlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verf¿gung stehenden Dokumente und Gegenst¿nde am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst w¿hrend des Verfahrens hervorkommen oder zug¿nglich werden, unverz¿glich zu ¿bergeben, soweit diese f¿r das Verfahren relevant sind.römisch zwei.3.7. Gem¿¿ ¿ 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unn¿tigen Aufschub seinen Antrag zu begr¿nden und alle zur Begr¿ndung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte ¿ber Nachfrage wahrheitsgem¿¿ darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverst¿ndigen pers¿nlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verf¿gung stehenden Dokumente und Gegenst¿nde am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst w¿hrend des Verfahrens hervorkommen oder zug¿nglich werden, unverz¿glich zu ¿bergeben, soweit diese f¿r das Verfahren relevant sind.
II.3.8. Gem¿¿ ¿ 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbeh¿rde, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.römisch zwei.3.8. Gem¿¿ ¿ 66 Absatz 4, AVG hat die Berufungsbeh¿rde, sofern die Berufung nicht als unzul¿ssig oder versp¿tet zur¿ckzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begr¿ndung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbeh¿rde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzu¿ndern.
Auf die oben zitierte Bestimmung des ¿ 23 Abs. 1 AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die oben zitierte Bestimmung des ¿ 23 Absatz eins, AsylGHG, derzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Ma¿gabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
II.3.9. Der Beschwerdef¿hrer hat den Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz am 21.12.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenst¿ndlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumf¿nglich zur Anwendung.römisch zwei.3.9. Der Beschwerdef¿hrer hat den Antrag auf Gew¿hrung von internationalem Schutz am 21.12.2011 gestellt. Daher gelangen im gegenst¿ndlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumf¿nglich zur Anwendung.
II.3.10. Gem¿¿ ¿ 3 AsylG ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.römisch zwei.3.10. Gem¿¿ ¿ 3 AsylG ist einem Fremden, der in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zust¿ndigkeit eines anderen Staates zur¿ckzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Fl¿chtlingskonvention droht.
Fl¿chtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.Fl¿chtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls ¿ber die Rechtsstellung der Fl¿chtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegr¿ndeter Furcht, aus Gr¿nden der Rasse, Religion, Nationalit¿t, Zugeh¿rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, au¿erhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich au¿erhalb des Landes seines gew¿hnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zur¿ckzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde.Zentraler Aspekt dieses Fl¿chtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegr¿ndet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Ber¿cksichtigung der Verh¿ltnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tats¿chlich f¿rchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgr¿nden) f¿rchten w¿rde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). F¿r eine "wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu bef¿rchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensit¿t in die zu sch¿tzende pers¿nliche Sph¿re des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensit¿t liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der R¿ckkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begr¿nden. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer ma¿geblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte M¿glichkeit einer Verfolgung gen¿gt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). F¿r eine "wohlbegr¿ndete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu bef¿rchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, k¿nnen im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz f¿r eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gr¿nden zu bef¿rchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, k¿nnen im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz f¿r eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gr¿nde haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache daf¿r sein, dass sich der Asylwerber au¿erhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gew¿hnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit ma¿geblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gr¿nden zu bef¿rchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
II.3.11. Gem¿¿ ¿ 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.römisch zwei.3.11. Gem¿¿ ¿ 8 Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in ¿sterreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zur¿ckweisung, Zur¿ckschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten w¿rde oder f¿r ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willk¿rlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen w¿rde.
Der Asylgerichtshof hat somit zu kl¿ren, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdef¿hrers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe verletzt w¿rde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in st¿ndiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).Der Asylgerichtshof hat somit zu kl¿ren, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdef¿hrers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ¿ber die Abschaffung der Todesstrafe verletzt w¿rde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in st¿ndiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsg¿ter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).
Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umst¿nde, die in der Sph¿re des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Beh¿rde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Pr¿fung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr f¿r Leib und Leben in einem Ma¿e droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzul¿ssig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und des darauf in seiner Rechtsprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.9.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Pr¿fung von Refoulementschutz dahin gehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr f¿r Leib und Leben in einem Ma¿e droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzul¿ssig erschiene.
Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, gen¿gt nach der st¿ndigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde.Die blo¿e M¿glichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, gen¿gt nach der st¿ndigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche E vom 1.7.1999, Zl. 97/21/0804, E. vom 9.5.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzul¿ssig erscheinen zu lassen; vielmehr m¿ssen konkrete Anhaltspunkte daf¿r vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein w¿rde.
II.3.12. Gem¿¿ ¿ 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird.römisch zwei.3.12. Gem¿¿ ¿ 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bez¿glich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidi¿r Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gem¿¿ ¿ 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen w¿rden.Gem¿¿ ¿ 10 Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzul¿ssig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gest¿tztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen w¿rden.
II.3.13. Gem¿¿ ¿ 34 AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangeh¿riger (im Sinne des ¿ 2 Abs. 1 Z. 22 leg.cit) eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gem¿¿ Abs. 4 hat die Beh¿rde Antr¿ge von Familienangeh¿rigen gesondert zu pr¿fen, die Verfahren sind unter einem zu f¿hren und es erhalten alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Antr¿ge w¿ren als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erh¿lt einen gesonderten Bescheid.römisch zwei.3.13. Gem¿¿ ¿ 34 AsylG 2005 liegt ein Familienverfahren vor, wenn ein Familienangeh¿riger (im Sinne des ¿ 2 Absatz eins, Ziffer 22, leg.cit) eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidi¿r Schutzberechtigten zuerkannt wurde, oder eines Asylwerbers einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Gem¿¿ Absatz 4, hat die Beh¿rde Antr¿ge von Familienangeh¿rigen gesondert zu pr¿fen, die Verfahren sind unter einem zu f¿hren und es erhalten alle Familienangeh¿rigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidi¿r Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Antr¿ge w¿ren als unzul¿ssig zur¿ckzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erh¿lt einen gesonderten Bescheid.
II.4. Beweisw¿rdigung:römisch zwei.4. Beweisw¿rdigung:
Zu Spruchpunkt IZu Spruchpunkt römisch eins
F¿r den minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrer wurden keine eigenen Fluchtgr¿nde vorgebracht, sondern auf die Fluchtgr¿nde der Eltern verwiesen. Die anh¿ngigen Asylverfahren der Eltern als gesetzliche Vertreter des minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrers bilden in Ermangelung eines eigenst¿ndigen Vorbringens den ma¿geblichen Bezugspunkt f¿r den Entscheidungsumfang des gegenst¿ndlichen Erkenntnisses (vgl. VwGH, 12.12.2007, 2007/19/1054).F¿r den minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrer wurden keine eigenen Fluchtgr¿nde vorgebracht, sondern auf die Fluchtgr¿nde der Eltern verwiesen. Die anh¿ngigen Asylverfahren der Eltern als gesetzliche Vertreter des minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrers bilden in Ermangelung eines eigenst¿ndigen Vorbringens den ma¿geblichen Bezugspunkt f¿r den Entscheidungsumfang des gegenst¿ndlichen Erkenntnisses vergleiche VwGH, 12.12.2007, 2007/19/1054).
Den geltend gemachten Fluchtgr¿nden des Vaters wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2013, Zl. A5 243.193-0/2008/39E, bereits rechtskr¿ftig und jenen der Mutter im zeitgleich ergehenden Erkenntnis die Glaubw¿rdigkeit abgesprochen (vgl. hiezu die beweis w¿rdigenden ¿berlegungen in den Erkenntnissen zu den Zahlen A5 401.626-1/2008 und A5 243.193-0/2008).Den geltend gemachten Fluchtgr¿nden des Vaters wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2013, Zl. A5 243.193-0/2008/39E, bereits rechtskr¿ftig und jenen der Mutter im zeitgleich ergehenden Erkenntnis die Glaubw¿rdigkeit abgesprochen vergleiche hiezu die beweis w¿rdigenden ¿berlegungen in den Erkenntnissen zu den Zahlen A5 401.626-1/2008 und A5 243.193-0/2008).
Aufgrund der mangelnden Glaubw¿rdigkeit der Eltern des Beschwerdef¿hrers, denen es somit nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungsgefahr in Kamerun glaubhaft darzutun, war der gegenst¿ndliche Antrag auf internationalen Schutz unter Berufung auf die Bezugsverfahren der Eltern im Sinne einer einheitlichen Entscheidung ebenfalls abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IIZu Spruchpunkt römisch zwei
Der Asylgerichtshof teilt weiters die Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen f¿r die Gew¿hrung von subsidi¿rem Schutz im Fall des Beschwerdef¿hrers nicht vorliegen.
Die belangte Beh¿rde hat bereits zu Recht betont, dass in der Person des Beschwerdef¿hrers keine "au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde" erkennbar seien, die auf dem Boden des Art. 3 EMRK im Ergebnis zur Unzul¿ssigkeit seiner Au¿erlandesbringung f¿hren k¿nnten.Die belangte Beh¿rde hat bereits zu Recht betont, dass in der Person des Beschwerdef¿hrers keine "au¿ergew¿hnlichen Umst¿nde" erkennbar seien, die auf dem Boden des Artikel 3, EMRK im Ergebnis zur Unzul¿ssigkeit seiner Au¿erlandesbringung f¿hren k¿nnten.
Der Asylgerichtshof geht, wie bereits zu Spruchpunkt I. ausgef¿hrt, nicht von der Glaubw¿rdigkeit der Angaben der Eltern des Beschwerdef¿hrers aus. Es besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt daf¿r, dass der gesunde, minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer im Fall der R¿ckf¿hrung - gemeinsam mit seinen ebenfalls in ¿sterreich befindlichen Eltern und seinem Bruder - in eine aussichtslose Situation geraten k¿nnte, zumal von seinen gesunden und arbeitsf¿higen Eltern zu erwarten ist, sich in Kamerun eine eigene, wenn auch eine mit ¿sterreichischen Verh¿ltnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufzubauen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Eltern ¿ber eine ¿berdurchschnittlich gute Schulbildung verf¿gen und ihnen daher die Aufnahme und Verrichtung einer ihrem Bildungsgrad entsprechenden T¿tigkeit zuzumuten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer mit seinen Eltern und seinem Bruder in Kamerun niederlassen kann, wo seine Eltern bzw. ¿berwiegend sein Vater dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbst¿tigkeiten aufnehmen k¿nnen, um so auch die Existenz der gesamten Familie zu sichern.Der Asylgerichtshof geht, wie bereits zu Spruchpunkt römisch eins. ausgef¿hrt, nicht von der Glaubw¿rdigkeit der Angaben der Eltern des Beschwerdef¿hrers aus. Es besteht auch kein sonstiger Anhaltspunkt daf¿r, dass der gesunde, minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer im Fall der R¿ckf¿hrung - gemeinsam mit seinen ebenfalls in ¿sterreich befindlichen Eltern und seinem Bruder - in eine aussichtslose Situation geraten k¿nnte, zumal von seinen gesunden und arbeitsf¿higen Eltern zu erwarten ist, sich in Kamerun eine eigene, wenn auch eine mit ¿sterreichischen Verh¿ltnissen vergleichsweise bescheidene, Existenz aufzubauen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass seine Eltern ¿ber eine ¿berdurchschnittlich gute Schulbildung verf¿gen und ihnen daher die Aufnahme und Verrichtung einer ihrem Bildungsgrad entsprechenden T¿tigkeit zuzumuten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der minderj¿hrige Beschwerdef¿hrer mit seinen Eltern und seinem Bruder in Kamerun niederlassen kann, wo seine Eltern bzw. ¿berwiegend sein Vater dem Bildungsgrad entsprechende Erwerbst¿tigkeiten aufnehmen k¿nnen, um so auch die Existenz der gesamten Familie zu sichern.
Dar¿ber hinaus hat der Beschwerdef¿hrer auch nicht das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet oder sonst Gr¿nde dargebracht, die im Fall der R¿ckkehr nach Kamerun einen Versto¿ gegen Art. 3 EMRK bef¿rchten lie¿en.Dar¿ber hinaus hat der Beschwerdef¿hrer auch nicht das Bestehen einer lebensbedrohenden Erkrankung behauptet oder sonst Gr¿nde dargebracht, die im Fall der R¿ckkehr nach Kamerun einen Versto¿ gegen Artikel 3, EMRK bef¿rchten lie¿en.
Unter Ber¿cksichtigung der obig dargelegten aktuellen L¿nderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Kamerun derzeit eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Situation herrscht.Unter Ber¿cksichtigung der obig dargelegten aktuellen L¿nderberichte kann nicht davon ausgegangen werden, dass in Kamerun derzeit eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Situation herrscht.
Auch die Voraussetzungen f¿r die Gew¿hrung von subsidi¿rem Schutz im Rahmen des Familienverfahrens liegen nicht vor, da die Beschwerde seines Vaters bereits rechtskr¿ftig abgewiesen wurde und jene seiner Mutter zeitgleich abgewiesen wird.
Zu Spruchpunkt IIIZu Spruchpunkt römisch drei
Der Vater des Beschwerdef¿hrers wurde aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Rechtslage (nicht das Bundesasylamt war zur Verf¿gung der Ausweisung zust¿ndig, sondern allenfalls die Fremdenbeh¿rden) nicht ausgewiesen, sodass aktuell keine Ausweisungsentscheidung gegen ihn besteht.
Das Bundesasylamt hat zwar zutreffend in der Begr¿ndung des bek¿mpften Bescheides dargelegt, dass eine Ausweisungsentscheidung nur gegen¿ber dem minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrer infolge der unterbliebenen Ausweisung dessen Vaters eine Trennung der Familie bewirken k¿nnte und es somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK k¿me. Ein ¿ffentliches Interesse, welches die Trennung des minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrers von seinem Vater notwendig und verh¿ltnism¿¿ig (vgl. zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lie¿e, ist nicht ersichtlich.Das Bundesasylamt hat zwar zutreffend in der Begr¿ndung des bek¿mpften Bescheides dargelegt, dass eine Ausweisungsentscheidung nur gegen¿ber dem minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrer infolge der unterbliebenen Ausweisung dessen Vaters eine Trennung der Familie bewirken k¿nnte und es somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK k¿me. Ein ¿ffentliches Interesse, welches die Trennung des minderj¿hrigen Beschwerdef¿hrers von seinem Vater notwendig und verh¿ltnism¿¿ig vergleiche zB. VwGH 10.12.2009, 2008/19/0777 bis 0781-12) erscheinen lie¿e, ist nicht ersichtlich.
Allerdings hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbeh¿rden zu unterbleiben (vgl. dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054).Allerdings hat nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung durch die Asylbeh¿rden zu unterbleiben vergleiche dazu etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichthofes vom 16.01.2008, Zl. 2007/19/0851, sowie vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054).
Diese Erw¿gungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Ergebnis auch auf den gegenst¿ndlichen Fall im vorliegenden Familienverfahren anzuwenden. An dieser grunds¿tzlichen Unzust¿ndigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge auch des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem Fall wie dem gegenst¿ndlichen vermag auch die Bestimmung des ¿ 10 Abs. 5 AsylG 2005, wonach ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung jedenfalls begr¿ndet abzusprechen ist, nichts zu ¿ndern. Ein Ausspruch im Sinne des ¿ 10 Abs. 5 AsylG 2005 wird nur bei grunds¿tzlich gegebener Zust¿ndigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verf¿gung einer Ausweisung in Bezug auf alle im Familienverfahren befindlichen Familienangeh¿rigen zul¿ssig sein.Diese Erw¿gungen des Verwaltungsgerichtshofes sind im Ergebnis auch auf den gegenst¿ndlichen Fall im vorliegenden Familienverfahren anzuwenden. An dieser grunds¿tzlichen Unzust¿ndigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge auch des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem Fall wie dem gegenst¿ndlichen vermag auch die Bestimmung des ¿ 10 Absatz 5, AsylG 2005, wonach ¿ber die Zul¿ssigkeit der Ausweisung jedenfalls begr¿ndet abzusprechen ist, nichts zu ¿ndern. Ein Ausspruch im Sinne des ¿ 10 Absatz 5, AsylG 2005 wird nur bei grunds¿tzlich gegebener Zust¿ndigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verf¿gung einer Ausweisung in Bezug auf alle im Familienverfahren befindlichen Familienangeh¿rigen zul¿ssig sein.
Das Bundesasylamt h¿tte daher richtigerweise nicht die vor¿bergehende Unzul¿ssigkeit der Ausweisung auszusprechen gehabt, sondern mangels Zust¿ndigkeit schlichtweg von einer Ausweisung g¿nzlich absehen m¿ssen, weshalb die erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung ersatzlos zu beheben war.
Schlagworte
familiäre Situation, Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
03.03.2014