Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Herta S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach §§ 12 dritter Fall, 207 Abs 1 StGB idF BGBl I 1974/60 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 72/05m des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 6. September 2011, AZ 10 Bs 259/11a (ON 223 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ludwig als Schriftführer in der Strafsache gegen Herta S***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraphen 12, dritter Fall, 207 Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 1974/60 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 72/05m des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 6. September 2011, AZ 10 Bs 259/11a (ON 223 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Herta S***** wurde am 17. Jänner 2006 mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Linz, GZ 22 Hv 72/05m-130, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2011, GZ 22 Hv 72/05m-215, wies dieses Gericht einen Antrag der Verurteilten auf Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs ab. Der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit dem eingangs bezeichneten Beschluss vom 6. September 2011 nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß § 1 Abs 2 GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Im Übrigen scheidet auch ein Umdeuten desselben in einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO aus (RIS-Justiz RS0123350).Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe wegen gerichtlich strafbarer Handlungen betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG vom Anwendungsbereich dieses Rechtsbehelfs ausgenommen ist (RIS-Justiz RS0061089). Im Übrigen scheidet auch ein Umdeuten desselben in einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO aus (RIS-Justiz RS0123350).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen.
Schlagworte
Strafrecht,GrundrechtsbeschwerdenTextnummer
E99253European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0130OS00128.11I.1117.000Im RIS seit
22.12.2011Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011