TE OGH 2011/11/17 11Os142/11h

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Veröffentlicht am 17.11.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan Sch***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. September 2011, GZ 608 Hv 2/11y-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. November 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan Sch***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 12. September 2011, GZ 608 Hv 2/11y-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Stefan Sch***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB verurteilt.Mit dem angefochtenen - auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden - Urteil wurde Stefan Sch***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB verurteilt.

Danach hat er am 18. Februar 2011 in Wien Thomas B***** getötet, indem er mit einem Küchenmesser mehrfach auf dessen Oberkörper einstach.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Die Fragenrüge leitet nämlich nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund trotz der Bestimmung des § 7 Abs 1 StGB, wonach nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl dazu RIS-Justiz RS0113270), und der Gleichwertigkeit sämtlicher Vorsatzformen des § 5 StGB in Bezug auf eine Tatbeurteilung nach § 75 StGB (§ 7 Abs 1 StGB) die innere Tatseite, insbesondere die „Art des Vorsatzes“, in die auf Mord gerichtete Hauptfrage aufzunehmen gewesen wäre.Die Fragenrüge leitet nämlich nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund trotz der Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, StGB, wonach nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt vergleiche dazu RIS-Justiz RS0113270), und der Gleichwertigkeit sämtlicher Vorsatzformen des Paragraph 5, StGB in Bezug auf eine Tatbeurteilung nach Paragraph 75, StGB (Paragraph 7, Absatz eins, StGB) die innere Tatseite, insbesondere die „Art des Vorsatzes“, in die auf Mord gerichtete Hauptfrage aufzunehmen gewesen wäre.

Im Übrigen wurden die Geschworenen über die verschiedenen Formen des Vorsatzes und die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit ausführlich belehrt sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Verwirklichung des Verbrechens des Mordes Vorsatz erforderlich ist (vgl schriftliche Rechtsbelehrung S 3 bis 4 und 6 bis 8).Im Übrigen wurden die Geschworenen über die verschiedenen Formen des Vorsatzes und die Abgrenzung zur Fahrlässigkeit ausführlich belehrt sowie ausdrücklich darauf hingewiesen, dass zur Verwirklichung des Verbrechens des Mordes Vorsatz erforderlich ist vergleiche schriftliche Rechtsbelehrung S 3 bis 4 und 6 bis 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 StPO, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, StPO, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99161

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00142.11H.1117.000

Im RIS seit

12.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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