TE OGH 2011/12/12 11Os147/11v

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Veröffentlicht am 12.12.2011
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Verbrechens des Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juli 2011, GZ 122 Hv 9/11d-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kopinits als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Juli 2011, GZ 122 Hv 9/11d-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz O***** des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz O***** des Verbrechens des (versuchten) Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. Februar 2011 in Wien dem Angestellten der B***** Filiale A***** Walter K***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld, mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er vermummt mit einer Skimaske zum Schalter ging und - um den Besitz einer Waffe vorzutäuschen - seine rechte Hand, die mit einem Tuch umwickelt war, in die Richtung des Angestellten Walter K***** hielt und äußerte „Das ist ein Überfall, Geld her!“, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil der Angestellte Walter K***** aufgrund seiner Nervosität den Auszahlungsautomaten nicht bedienen konnte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO (der Sache nach Z 9 lit b).Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO (der Sache nach Ziffer 9, Litera b,).

Die rechtlichen Erwägungen (hier - im Übrigen völlig zutreffend - US 12) des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen sind - der Rechtsrüge entgegen - nicht der Anknüpfungspunkt für die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit. Ein Rechtsfehler läge nur dann vor, wenn der im Erkenntnis über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem gesamten Sachverhaltssubstrat des Urteils nicht ableitbar wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 413; RIS-Justiz RS0122721).Die rechtlichen Erwägungen (hier - im Übrigen völlig zutreffend - US 12) des Erstgerichts in den Entscheidungsgründen sind - der Rechtsrüge entgegen - nicht der Anknüpfungspunkt für die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit. Ein Rechtsfehler läge nur dann vor, wenn der im Erkenntnis über die Schuld (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem gesamten Sachverhaltssubstrat des Urteils nicht ableitbar wäre (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 413; RIS-Justiz RS0122721).

Die mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen zur „Kürze der eigentlichen Tathandlung“, der „überraschenden“ Aussage eines Zeugen und der behaupteten Notwendigkeit eines Lokalaugenscheins unterlegte Forderung nach einem Freispruch wegen Rücktritts vom Versuch verkennen die Anforderungen an die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581, 584). Sie übergehen nämlich die tatrichterliche Konstatierung, wonach der Raubversuch deshalb scheiterte, weil die Bargeldübergabe nicht rasch genug erfolgte und der Täter überdies die Möglichkeit einer Alarmauslösung durch einen vorerst nicht wahrgenommenen Bankangestellten in Rechnung stellte, sodass eine ungehinderte Flucht nicht mehr gesichert war (US 3, 4, 7 bis 10). Eine Freiwilligkeit des Rücktritts (§ 16 Abs 1 StGB) liegt somit nicht vor.Die mit eigenständig beweiswürdigenden Überlegungen zur „Kürze der eigentlichen Tathandlung“, der „überraschenden“ Aussage eines Zeugen und der behaupteten Notwendigkeit eines Lokalaugenscheins unterlegte Forderung nach einem Freispruch wegen Rücktritts vom Versuch verkennen die Anforderungen an die Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810, RS0116565, RS0117247, RS0099724; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581, 584). Sie übergehen nämlich die tatrichterliche Konstatierung, wonach der Raubversuch deshalb scheiterte, weil die Bargeldübergabe nicht rasch genug erfolgte und der Täter überdies die Möglichkeit einer Alarmauslösung durch einen vorerst nicht wahrgenommenen Bankangestellten in Rechnung stellte, sodass eine ungehinderte Flucht nicht mehr gesichert war (US 3, 4, 7 bis 10). Eine Freiwilligkeit des Rücktritts (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) liegt somit nicht vor.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E99443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0110OS00147.11V.1212.000

Im RIS seit

10.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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