TE OGH 2013/1/31 6Ob257/12f

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Veröffentlicht am 31.01.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 123.498,86 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 31. Oktober 2012, GZ 39 R 260/12t-41, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine Frage der Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung (RIS-Justiz RS0044358).Eine Frage der Vertragsauslegung kann nur dann eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen, wenn dem Berufungsgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung (RIS-Justiz RS0044358).

Ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Auslegungsfrage (vgl RIS-Justiz RS0017113, RS0017145, RS0017137). Im vorliegenden Fall sollte die Vereinbarung, auf die sich die Revisionswerberin stützt, nur die Beziehungen der Vertragsteile untereinander, nicht aber jene zur Beklagten oder deren Rechtsstellung betreffen. Damit kann aber weder nach dem Wortlaut der Vereinbarung noch nach der festgestellten Absicht der Parteien davon die Rede sein, dass der Vertrag Wirkungen zugunsten der beklagten Partei entfalten sollte.Ob ein echter Vertrag zugunsten Dritter vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Auslegungsfrage vergleiche RIS-Justiz RS0017113, RS0017145, RS0017137). Im vorliegenden Fall sollte die Vereinbarung, auf die sich die Revisionswerberin stützt, nur die Beziehungen der Vertragsteile untereinander, nicht aber jene zur Beklagten oder deren Rechtsstellung betreffen. Damit kann aber weder nach dem Wortlaut der Vereinbarung noch nach der festgestellten Absicht der Parteien davon die Rede sein, dass der Vertrag Wirkungen zugunsten der beklagten Partei entfalten sollte.

Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB bzw § 2 Abs 1 MRG die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes. Durch die gesetzliche Vertragsübernahme wird der Inhalt des Schuldverhältnisses nicht geändert (vgl RIS-Justiz RS0104141). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kein Anhaltspunkt für die Auffassung, dass der Mieter aus dem Kaufvertrag oder sonstigen Verträgen zwischen Käufer und Verkäufer Rechte für sich ableiten könnte. Die Rechtsstellung des Mieters gegenüber dem Käufer ergibt sich vielmehr allein aus dem Bestandverhältnis.Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß Paragraph 1120, ABGB bzw Paragraph 2, Absatz eins, MRG die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes. Durch die gesetzliche Vertragsübernahme wird der Inhalt des Schuldverhältnisses nicht geändert vergleiche RIS-Justiz RS0104141). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kein Anhaltspunkt für die Auffassung, dass der Mieter aus dem Kaufvertrag oder sonstigen Verträgen zwischen Käufer und Verkäufer Rechte für sich ableiten könnte. Die Rechtsstellung des Mieters gegenüber dem Käufer ergibt sich vielmehr allein aus dem Bestandverhältnis.

Damit bringt die außerordentliche Revision keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.Damit bringt die außerordentliche Revision keine Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.

Textnummer

E103561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0060OB00257.12F.0131.000

Im RIS seit

11.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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