RS OGH 2025/9/11 5Ob679/83; 8Ob617/86; 1Ob45/86; 7Ob532/88; 7Ob536/92 (7Ob537/92); 3Ob515/95; 7Ob111

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Veröffentlicht am 18.10.1983
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Norm

ABGB §881 IA
  1. ABGB § 881 heute
  2. ABGB § 881 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Im Zweifel liegt ein echter Vertrag zugunsten Dritter dann vor, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Diese Beurteilung ist eine nach den Umständen des Einzelfalles zu lösende Rechtsfrage. Bei einem Eigeninteresse eines Vertragspartners ist ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0017145

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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