RS OGH 2025/8/7 1Ob512/93; 1Ob620/93; 4Ob560/94; 2Ob531/95; 4Ob2146/96h; 1Ob67/97b; 5Ob418/97z; 5Ob2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §1120 Ba
MRG §2 Abs1

Rechtssatz

Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB (beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht mehr erforderlich ist.Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß Paragraph 1120, ABGB (beziehungsweise Paragraph 2, Absatz eins, MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht mehr erforderlich ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0104141

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten