Norm
ABGB §1120 BaRechtssatz
Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß § 1120 ABGB (beziehungsweise § 2 Abs 1 MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht mehr erforderlich ist.Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber gemäß Paragraph 1120, ABGB (beziehungsweise Paragraph 2, Absatz eins, MRG) die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass dann zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht mehr erforderlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0104141Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025