TE OGH 2013/4/24 10Nc6/13h

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Veröffentlicht am 24.04.2013
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Mag. H*****, wegen Ablehnung, über den Delegierungsantrag des Antragstellers den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht gab dem gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags erhobenen Rekurs des Antragstellers mit Beschluss vom 22. 2. 2013, 16 R 19/13a (abgefertigt am 7. 3. 2013) nicht Folge und hielt - zutreffend (§ 24 Abs 2 JN; RIS-Justiz RS0122963; RS0098751; RS0046010; 4 Ob 194/12a; 3 Ob 197/12k mwN) - fest, dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.1. Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht gab dem gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrags erhobenen Rekurs des Antragstellers mit Beschluss vom 22. 2. 2013, 16 R 19/13a (abgefertigt am 7. 3. 2013) nicht Folge und hielt - zutreffend (Paragraph 24, Absatz 2, JN; RIS-Justiz RS0122963; RS0098751; RS0046010; 4 Ob 194/12a; 3 Ob 197/12k mwN) - fest, dass gegen diese Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.

2. Der Ablehnungswerber stellte daraufhin (mit der vorliegenden handschriftlichen Eingabe, die am 19. 3. 2013 beim Rekursgericht eingelangt ist) - unter anderem - einen „Delegierungsantrag gegen den Senat 16 R 19/13a“.

3. Eine Delegierung kommt jedoch nur so lange in Frage, als noch eine Entscheidung zu fällen ist; § 31 JN setzt also schon begrifflich ein bei Gericht anhängiges Verfahren voraus (RIS-Justiz RS0046312; 4 Nd 508/88; 8 Nc 28/09y).3. Eine Delegierung kommt jedoch nur so lange in Frage, als noch eine Entscheidung zu fällen ist; Paragraph 31, JN setzt also schon begrifflich ein bei Gericht anhängiges Verfahren voraus (RIS-Justiz RS0046312; 4 Nd 508/88; 8 Nc 28/09y).

4. Der Delegierungsantrag ist daher ohne weitere Prüfung als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E104089

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0100NC00006.13H.0424.000

Im RIS seit

02.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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