Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl-Heinz M***** und weitere Angeklagte wegen Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Danijel K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 27. September 2012, GZ 29 Hv 41/12x-53, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Müller als Schriftführerin in der Strafsache gegen Karl-Heinz M***** und weitere Angeklagte wegen Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Danijel K***** gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 27. September 2012, GZ 29 Hv 41/12x-53, sowie über dessen Beschwerde gegen einen Beschluss auf Anordnung von Bewährungshilfe nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten Danijel K***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Danijel K***** mehrerer Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB (A./II./1./, 2./ und 3./) sowie der Vergehen der Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB (B./II./ und III./), der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C./), des Betrugs nach § 146 StGB (D./) und der falschen Beweisaussage nach §§ 15 Abs 1, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB (G./) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthält, wurde Danijel K***** mehrerer Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (A./II./1./, 2./ und 3./) sowie der Vergehen der Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, StGB (B./II./ und römisch drei./), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C./), des Betrugs nach Paragraph 146, StGB (D./) und der falschen Beweisaussage nach Paragraphen 15, Absatz eins, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB (G./) schuldig erkannt.
Karl-Heinz M***** wurde des Verbrechens (richtig: mehrerer Verbrechen) der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und 2, teilweise als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (A./I./1./ bis 5./ und A./IV./) und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.Karl-Heinz M***** wurde des Verbrechens (richtig: mehrerer Verbrechen) der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und 2, teilweise als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (A./I./1./ bis 5./ und A./IV./) und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt.
Hinsichtlich des Danijel K***** und eines weiteren Angeklagten wurde gemäß § 494 Abs 1 StPO iVm § 50 StGB - sanktionslos im Urteil statt mit gesondert auszufertigendem Beschluss (vgl RIS-Justiz RS0101841; Schroll in WK² § 50 Rz 16) - Bewährungshilfe angeordnet.Hinsichtlich des Danijel K***** und eines weiteren Angeklagten wurde gemäß Paragraph 494, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 50, StGB - sanktionslos im Urteil statt mit gesondert auszufertigendem Beschluss vergleiche RIS-Justiz RS0101841; Schroll in WK² Paragraph 50, Rz 16) - Bewährungshilfe angeordnet.
Nach dem Schuldspruch haben - soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant - Karl-Heinz M***** und Danijel K***** in E*****
A./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz andere mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von Bargeld genötigt, die diese am Vermögen schädigten, wobei sie die Erpressungen gewerbsmäßig begingen und gegen dieselben Personen längere Zeit hindurch fortsetzten, und zwar
I./ Karl-Heinz M*****römisch eins./ Karl-Heinz M*****
1./ am 6. April 2012 Kevin E*****, indem er von diesem 10 Euro forderte und ihm einen Schlag ins Gesicht versetzte, zur Übergabe von 10 Euro Bargeld am selben Tag;
...
II./ Danijel K*****römisch zwei./ Danijel K*****
1./ am 5. April 2012 Nikola Ur***** durch die Äußerung, er werde ihn schlagen, wenn er ihm das Geld nicht gebe, zur Übergabe von 30 Euro Bargeld am nächsten Tag;
2./ am 6. April 2012 sowie in weiteren sieben Angriffen im Frühling 2012 Raphael Ew***** durch die Äußerung, dieser solle ihm das Bargeld für Karl-Heinz M***** übergeben, sonst werde M***** ihn schlagen, zur Übergabe von jeweils 10 Euro, wobei er in Kenntnis des unter Punkt A./I./ geschilderten Verhaltens des Karl-Heinz M***** war und dieses als Drohung für seine Geldforderung ausnützte;
3./ am 6. April 2012 sowie in vier weiteren Angriffen im Frühling 2012 Kevin E***** durch die Äußerung, dieser solle ihm das Bargeld für Karl-Heinz M***** übergeben, zur Übergabe von jeweils 10 Euro, wobei er in Kenntnis des unter Punkt A./I./ geschilderten Verhaltens des Karl-Heinz M***** Kevin E***** zu verstehen gab, er würde das Geld für Karl-Heinz M***** einkassieren;
...
IV./ Karl-Heinz M***** den Danijel K***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Frühling 2012 dazu bestimmt,römisch vier./ Karl-Heinz M***** den Danijel K***** zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Frühling 2012 dazu bestimmt,
1./ in zumindest einem Angriff den Raphael Ew***** durch die Äußerung, er solle ihm Geld für Karl-Heinz M***** übergeben, zur Übergabe von zumindest 10 Euro Bargeld zu nötigen (Punkt A./II./2./);
2./ in zumindest vier Angriffen den Kevin E***** durch die Äußerung, er solle ihm Geld für Karl-Heinz M***** übergeben, zur Übergabe von zumindest 40 Euro Bargeld zu nötigen (Punkt A./II./3./);
...
Rechtliche Beurteilung
Gegen Punkt A./II./2./ und 3./ des Schuldspruchs richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Danijel K*****, welcher keine Berechtigung zukommt.Gegen Punkt A./II./2./ und 3./ des Schuldspruchs richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Danijel K*****, welcher keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der A./II./2./ betreffenden, Aktenwidrigkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall), wonach das Gericht von der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers ausgegangen sei, er jedoch angegeben habe, jenen Personen, von denen er Geldbeträge gefordert habe, kein Übel angedroht zu haben, was auch der Zeuge Ew***** bei seiner Vernehmung bestätigt habe, bezieht sich die zitierte Aussage des Beschwerdeführers auf die Bedrohungen gegen die Zeugen Nikola Ur***** (A./II./1./) und Kevin E***** (A./II./3./; ON 43 S 13). Den Tatvorwurf zum Nachteil des Zeugen Raphael Ew***** bestritt der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Anzahl der Angriffe (ON 43 S 11). Der Zeuge Raphael Ew***** hat im Übrigen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - angegeben, dass - wenn auch Danijel K***** nicht gesagt habe, was passiert, wenn er ihm das Geld nicht gebe - er sich das habe denken können, weil der Angeklagte Karl-Heinz M***** es ihm bereits „am Anfang“ gesagt habe (ON 43 S 29). Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer unter teilweiser Verwechslung der jeweiligen Punkte des Schuldspruchs lediglich nach Art einer Schuldberufung, somit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts.Entgegen der A./II./2./ betreffenden, Aktenwidrigkeit reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, fünfter Fall), wonach das Gericht von der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers ausgegangen sei, er jedoch angegeben habe, jenen Personen, von denen er Geldbeträge gefordert habe, kein Übel angedroht zu haben, was auch der Zeuge Ew***** bei seiner Vernehmung bestätigt habe, bezieht sich die zitierte Aussage des Beschwerdeführers auf die Bedrohungen gegen die Zeugen Nikola Ur***** (A./II./1./) und Kevin E***** (A./II./3./; ON 43 S 13). Den Tatvorwurf zum Nachteil des Zeugen Raphael Ew***** bestritt der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich der Anzahl der Angriffe (ON 43 S 11). Der Zeuge Raphael Ew***** hat im Übrigen - entgegen dem Beschwerdevorbringen - angegeben, dass - wenn auch Danijel K***** nicht gesagt habe, was passiert, wenn er ihm das Geld nicht gebe - er sich das habe denken können, weil der Angeklagte Karl-Heinz M***** es ihm bereits „am Anfang“ gesagt habe (ON 43 S 29). Im Ergebnis bekämpft der Beschwerdeführer unter teilweiser Verwechslung der jeweiligen Punkte des Schuldspruchs lediglich nach Art einer Schuldberufung, somit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Kollegialgerichts.
Dies gilt auch für das den Schuldspruch A./II./3./ betreffende Vorbringen offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall), zumal es die Urteilsausführungen zur grundsätzlich geständigen Verantwortung der Angeklagten und zu den belastenden Aussagen der Zeugen (US 17) übergeht. Welche Relevanz die auf die Aussagen der Zeugen Astrid U***** und Albert D***** gestützten (im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen) Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Einrichtung L***** diesbezüglich haben sollen, bleibt unerfindlich.Dies gilt auch für das den Schuldspruch A./II./3./ betreffende Vorbringen offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall), zumal es die Urteilsausführungen zur grundsätzlich geständigen Verantwortung der Angeklagten und zu den belastenden Aussagen der Zeugen (US 17) übergeht. Welche Relevanz die auf die Aussagen der Zeugen Astrid U***** und Albert D***** gestützten (im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen) Feststellungen zur allgemeinen Situation in der Einrichtung L***** diesbezüglich haben sollen, bleibt unerfindlich.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Zu einem von der Generalprokuratur in Ansehung des Angeklagten Karl-Heinz M***** betreffend die Punkte A./IV./1./ und 2./ des Schuldspruchs angeregten Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO, weil ausreichende Feststellungen betreffend die Bestimmung zu einem deliktischen Verhalten vermisst werden, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Angesichts der Konstatierung, wonach Karl-Heinz M***** auf die Idee kam, von anderen Lehrlingen Geld zu fordern, um sich seinen Lebenswandel zu finanzieren und es dabei in Kauf nahm, andere längere Zeit hindurch am Vermögen zu schädigen (US 18) und sich selbst durch die Zueignung der so erlangten Geldbeträge zu bereichern und weiters, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, seinen Ruf, gewaltbereit zu sein, bewusst ausnützte, mit Schlägen drohte oder sogleich Gewalt anwendete (US 12) sowie der Feststellungen zur Aufforderung des Danijel K***** im Frühjahr 2012, von Raphael Ew***** und Kevin E***** Geld einzufordern (US 15) und des erkennbaren Willens der Tatrichter, dass die Aufforderung beinhaltete, dass Danijel K***** die Geldübergabe - ebenso wie bei den den übrigen Punkten des Schuldspruchs wegen Erpressung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen - durch Androhung von Schlägen bzw durch Versetzen von Schlägen erreichen sollte (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), liegen ausreichende Urteilsannahmen vor, um diesen Sachverhalt §§ 12 zweiter Fall, 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB zu unterstellen.Zu einem von der Generalprokuratur in Ansehung des Angeklagten Karl-Heinz M***** betreffend die Punkte A./IV./1./ und 2./ des Schuldspruchs angeregten Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO, weil ausreichende Feststellungen betreffend die Bestimmung zu einem deliktischen Verhalten vermisst werden, sah sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst. Angesichts der Konstatierung, wonach Karl-Heinz M***** auf die Idee kam, von anderen Lehrlingen Geld zu fordern, um sich seinen Lebenswandel zu finanzieren und es dabei in Kauf nahm, andere längere Zeit hindurch am Vermögen zu schädigen (US 18) und sich selbst durch die Zueignung der so erlangten Geldbeträge zu bereichern und weiters, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, seinen Ruf, gewaltbereit zu sein, bewusst ausnützte, mit Schlägen drohte oder sogleich Gewalt anwendete (US 12) sowie der Feststellungen zur Aufforderung des Danijel K***** im Frühjahr 2012, von Raphael Ew***** und Kevin E***** Geld einzufordern (US 15) und des erkennbaren Willens der Tatrichter, dass die Aufforderung beinhaltete, dass Danijel K***** die Geldübergabe - ebenso wie bei den den übrigen Punkten des Schuldspruchs wegen Erpressung zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen - durch Androhung von Schlägen bzw durch Versetzen von Schlägen erreichen sollte (RIS-Justiz RS0117228; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), liegen ausreichende Urteilsannahmen vor, um diesen Sachverhalt Paragraphen 12, zweiter Fall, 144 Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zu unterstellen.
Unter Berücksichtigung der weiteren Feststellungen, wonach Karl-Heinz M***** und Danijel K***** jeweils den aus Vorverurteilungen wegen Aggressionsdelikten resultierenden Ruf des Karl-Heinz M*****, gewaltbereit zu sein, ausnützten (US 12 ff), besteht kein Anlass zu einer amtswegigen Maßnahme nach § 290 StPO, weil zumindest den Kriterien des § 83 StGB genügende Körperverletzungen in Aussicht gestellt wurden (vgl Eder-Rieder in WK² § 144 Rz 10).Unter Berücksichtigung der weiteren Feststellungen, wonach Karl-Heinz M***** und Danijel K***** jeweils den aus Vorverurteilungen wegen Aggressionsdelikten resultierenden Ruf des Karl-Heinz M*****, gewaltbereit zu sein, ausnützten (US 12 ff), besteht kein Anlass zu einer amtswegigen Maßnahme nach Paragraph 290, StPO, weil zumindest den Kriterien des Paragraph 83, StGB genügende Körperverletzungen in Aussicht gestellt wurden vergleiche Eder-Rieder in WK² Paragraph 144, Rz 10).
Betreffend die Abgrenzung zum Tatbestand des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB ist festzuhalten, dass die Tatrichter hinreichend deutlich feststellten, dass jeweils nicht eine präsente, im Gewahrsam des Opfers befindliche Sache weggenommen bzw abgenötigt wurde, sondern die Gewaltanwendung oder Drohung auf eine zukünftige Erlangung der Sachen abzielte (vgl Eder-Rieder in WK² § 144 Rz 40).Betreffend die Abgrenzung zum Tatbestand des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB ist festzuhalten, dass die Tatrichter hinreichend deutlich feststellten, dass jeweils nicht eine präsente, im Gewahrsam des Opfers befindliche Sache weggenommen bzw abgenötigt wurde, sondern die Gewaltanwendung oder Drohung auf eine zukünftige Erlangung der Sachen abzielte vergleiche Eder-Rieder in WK² Paragraph 144, Rz 40).
Schlagworte
StrafrechtTextnummer
E104127European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:0120OS00029.13A.0516.000Im RIS seit
03.06.2013Zuletzt aktualisiert am
03.06.2013