TE OGH 2013/7/2 13Os47/13f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2013
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas O***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 (zu ergänzen: iVm § 161 Abs 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Jänner 2013, GZ 39 Hv 10/12k-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer in der Strafsache gegen Thomas O***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 (zu ergänzen: in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 14. Jänner 2013, GZ 39 Hv 10/12k-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas O***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 (zu ergänzen: iVm § 161 Abs 1) StGB (I) sowie der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB (II) und der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas O***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und 2 (zu ergänzen: in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins,) StGB (römisch eins) sowie der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach Paragraph 153 c, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung) von 1. Dezember 2009 bis 24. März 2011 in Mödling als leitender Angestellter des Einzelunternehmens „O*****“ wiederholt Bestandteile dessen Vermögens beiseite geschafft oder sonst dessen Vermögen wirklich verringert, indem er insgesamt 681.787,30 Euro ohne betriebliche Veranlassung für private Zwecke entnahm, und dadurch die Befriedigung der Unternehmensgläubiger, nämlich zumindest des Finanzamts Baden Mödling und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, vereitelt oder geschmälert, wobei er durch die Tat den 50.000 Euro übersteigenden Schaden von 183.722,72 Euro herbeiführte.

Rechtliche Beurteilung

Die aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die aus dem Grund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Der Antrag, dem Steuerberater (des Einzelunternehmens) Anton K***** „den Auftrag zu erteilen, die Buchhaltungsunterlagen herauszugeben“, um zu klären, „ob tatsächlich hier (durch) die Privatentnahmen(, die) tatsächlich auch durch Rechnungen oder durch sonstiges gedeckt sind“ (ON 30/2 S 26), wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hintergrund dieses Beweisantrags war die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe mit den privat entnommenen Mitteln betriebliche Verbindlichkeiten (auch gegenüber Dienstnehmern des Einzelunternehmens) bezahlt, wofür entsprechende Rechnungen und Belege existierten, die der Steuerberater wegen offener Honorarforderungen nicht herausgebe (ON 30/1 S 30 ff). Zwar nahm das Erstgericht zu Unrecht Undurchführbarkeit des Beweises wegen des in § 157 Abs 2 StPO verankerten Umgehungsverbots an (vgl zu dessen Reichweite in Bezug auf schon existent gewesenes, beim Parteienvertreter hinterlegtes Beweismaterial 13 Os 66/12y, 67/12w, 68/12t, 69/12i, EvBl 2013/34, 230), doch steht die Richtigkeit der Begründung (§ 238 Abs 3 StPO) der abweisenden Entscheidung nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS-Justiz RS0121628). Der Antrag war aber auf - in diesem Verfahrensstadium unzulässige - Erkundungsbeweisführung gerichtet. Abgesehen von der fehlenden Konkretisierung, welche Buchhaltungsunterlagen vom Steuerberater hätten herausgegeben und welche Zahlungen in welcher Höhe durch diesen Verfahrensschritt hätten bewiesen werden sollen, wurde nämlich nicht dargelegt, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (betrieblich veranlasste Zahlungen in subsumtionsrelevanter Höhe) hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444, RS0099453). Dies wäre angesichts der im Antragszeitpunkt vorliegenden Verfahrensergebnisse umso mehr erforderlich gewesen, als es bereits auf Grund des Gutachtens des Buchsachverständigen (ON 10 S 45 ff) massive Hinweise darauf gab, dass bei der O***** vorgefundene Eingangsrechnungen über einen Gesamtbetrag von mehr als 350.000 Euro offensichtlich Fälschungen waren (vgl den Schuldspruch III), und der Beschwerdeführer behauptete, zum größten Teil tatsächlich Leistungen der auf diesen Rechnungen aufscheinenden Unternehmen in der genannten Höhe bezahlt zu haben (ON 30/1 S 37 ff; vgl auch US 6).Der Antrag, dem Steuerberater (des Einzelunternehmens) Anton K***** „den Auftrag zu erteilen, die Buchhaltungsunterlagen herauszugeben“, um zu klären, „ob tatsächlich hier (durch) die Privatentnahmen(, die) tatsächlich auch durch Rechnungen oder durch sonstiges gedeckt sind“ (ON 30/2 S 26), wurde im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Hintergrund dieses Beweisantrags war die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe mit den privat entnommenen Mitteln betriebliche Verbindlichkeiten (auch gegenüber Dienstnehmern des Einzelunternehmens) bezahlt, wofür entsprechende Rechnungen und Belege existierten, die der Steuerberater wegen offener Honorarforderungen nicht herausgebe (ON 30/1 S 30 ff). Zwar nahm das Erstgericht zu Unrecht Undurchführbarkeit des Beweises wegen des in Paragraph 157, Absatz 2, StPO verankerten Umgehungsverbots an vergleiche zu dessen Reichweite in Bezug auf schon existent gewesenes, beim Parteienvertreter hinterlegtes Beweismaterial 13 Os 66/12y, 67/12w, 68/12t, 69/12i, EvBl 2013/34, 230), doch steht die Richtigkeit der Begründung (Paragraph 238, Absatz 3, StPO) der abweisenden Entscheidung nicht unter Nichtigkeitssanktion (RIS-Justiz RS0121628). Der Antrag war aber auf - in diesem Verfahrensstadium unzulässige - Erkundungsbeweisführung gerichtet. Abgesehen von der fehlenden Konkretisierung, welche Buchhaltungsunterlagen vom Steuerberater hätten herausgegeben und welche Zahlungen in welcher Höhe durch diesen Verfahrensschritt hätten bewiesen werden sollen, wurde nämlich nicht dargelegt, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis (betrieblich veranlasste Zahlungen in subsumtionsrelevanter Höhe) hätte erwarten lassen (RIS-Justiz RS0118444, RS0099453). Dies wäre angesichts der im Antragszeitpunkt vorliegenden Verfahrensergebnisse umso mehr erforderlich gewesen, als es bereits auf Grund des Gutachtens des Buchsachverständigen (ON 10 S 45 ff) massive Hinweise darauf gab, dass bei der O***** vorgefundene Eingangsrechnungen über einen Gesamtbetrag von mehr als 350.000 Euro offensichtlich Fälschungen waren vergleiche den Schuldspruch römisch drei), und der Beschwerdeführer behauptete, zum größten Teil tatsächlich Leistungen der auf diesen Rechnungen aufscheinenden Unternehmen in der genannten Höhe bezahlt zu haben (ON 30/1 S 37 ff; vergleiche auch US 6).

Soweit die Beschwerde nach Art einer Aufklärungsrüge (der Sache nach Z 5a) das Unterbleiben eines amtswegigen Auftrags zur Gutachensergänzung kritisiert, unterlässt sie die gebotene Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).Soweit die Beschwerde nach Art einer Aufklärungsrüge (der Sache nach Ziffer 5 a,) das Unterbleiben eines amtswegigen Auftrags zur Gutachensergänzung kritisiert, unterlässt sie die gebotene Darlegung, wodurch der Beschwerdeführer an entsprechender Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E104637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0130OS00047.13F.0702.000

Im RIS seit

23.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten