Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Hallas und Ing. Bauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** F***** P*****, vertreten durch Dr. Armin Bammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Mai 2013, GZ 8 Ra 19/13t-10, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Abgrenzungskriterium zwischen einer Disziplinarmaßnahme und einer schlichten Verwarnung liegt in dem gegenüber der Verwarnung zusätzlichen Sanktionscharakter der Disziplinarmaßnahme, der über die individualrechtlich zulässige Reaktion hinausgeht. Ausschlaggebend ist der mit der Maßnahme verfolgte Zweck (9 ObA 51/95, ZAS 1995/23 [Andexlinger], ua). Ob eine Beanstandung als schlichte Verwarnung oder als Sanktion zu werten ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und bildet, außer im Fall einer krassen Fehlbeurteilung, keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0042555).Das Abgrenzungskriterium zwischen einer Disziplinarmaßnahme und einer schlichten Verwarnung liegt in dem gegenüber der Verwarnung zusätzlichen Sanktionscharakter der Disziplinarmaßnahme, der über die individualrechtlich zulässige Reaktion hinausgeht. Ausschlaggebend ist der mit der Maßnahme verfolgte Zweck (9 ObA 51/95, ZAS 1995/23 [Andexlinger], ua). Ob eine Beanstandung als schlichte Verwarnung oder als Sanktion zu werten ist, kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und bildet, außer im Fall einer krassen Fehlbeurteilung, keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vergleiche RIS-Justiz RS0042555).
Nach der Formulierung des hier verfahrensgegenständlichen Schreibens ist die ausführlich begründete Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich dabei bloß um eine „schlichte“ Verwarnung handelte, jedenfalls vertretbar und nicht korrekturbedürftig.
Schlagworte
ArbeitsrechtTextnummer
E105950European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:008OBA00048.13M.1028.000Im RIS seit
06.12.2013Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014