TE OGH 2013/12/19 3Ob240/13k

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr.

 Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. D***** T*****, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** P*****, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2013, GZ 45 R 282/13y-55, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 4. April 2013, GZ 3 C 10/11a-50, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen wiesen die Scheidungsklage mit der Begründung ab, nach hier anzuwendendem italienischen Recht sei die für die Ehescheidung erforderliche Frist nach gerichtlich genehmigter Trennung der Streitteile noch nicht abgelaufen.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger vermag in seinem außerordentlichen Rechtsmittel, mit dem er die Ehescheidung anstrebt, keine Rechtsfragen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Der Kläger vermag in seinem außerordentlichen Rechtsmittel, mit dem er die Ehescheidung anstrebt, keine Rechtsfragen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Die für die Frage des anzuwendenden Rechts maßgebliche Beurteilung des (letzten gemeinsamen) gewöhnlichen Aufenthalts der Streitteile muss nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen und wirft daher - von hier nicht vorliegender krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf (vgl 5 Ob 235/03z). Nach den getroffenen Feststellungen fand das Eheleben der Streitteile etwa fünf Jahre hindurch bis zur faktischen Trennung - von kurzen gemeinsamen Aufenthalten an anderen Orten, etwa in Wien - an jedem zweiten Wochenende in Triest statt. Sowohl das (auch) maßgebliche Dauerelement (vgl 7 Nd 512/85) als auch die spezielle Ausgestaltung des Ehelebens („Triest war der Mittelpunkt des ehelichen Lebens der Streitteile“, vgl Mayr in Rechberger3 § 76 JN Rz 2 mwN) sprechen für die Beurteilung des Berufungsgerichts.Die für die Frage des anzuwendenden Rechts maßgebliche Beurteilung des (letzten gemeinsamen) gewöhnlichen Aufenthalts der Streitteile muss nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen und wirft daher - von hier nicht vorliegender krasser Fehlbeurteilung abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage auf vergleiche 5 Ob 235/03z). Nach den getroffenen Feststellungen fand das Eheleben der Streitteile etwa fünf Jahre hindurch bis zur faktischen Trennung - von kurzen gemeinsamen Aufenthalten an anderen Orten, etwa in Wien - an jedem zweiten Wochenende in Triest statt. Sowohl das (auch) maßgebliche Dauerelement vergleiche 7 Nd 512/85) als auch die spezielle Ausgestaltung des Ehelebens („Triest war der Mittelpunkt des ehelichen Lebens der Streitteile“, vergleiche Mayr in Rechberger3 Paragraph 76, JN Rz 2 mwN) sprechen für die Beurteilung des Berufungsgerichts.

Die vom Revisionswerber als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob jemand mehrere gewöhnliche Aufenthalte haben kann, ist in der Rechtsprechung eindeutig (bejahend) beantwortet (6 Ob 180/08a = SZ 2009/69; RIS-Justiz RS0046586; vgl RS0046583 zu § 76 JN).Die vom Revisionswerber als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob jemand mehrere gewöhnliche Aufenthalte haben kann, ist in der Rechtsprechung eindeutig (bejahend) beantwortet (6 Ob 180/08a = SZ 2009/69; RIS-Justiz RS0046586; vergleiche RS0046583 zu Paragraph 76, JN).

Der in der Revision geforderte Rückgriff auf die Generalklausel des § 1 Abs 1 IPRG (Grundsatz der stärksten Beziehung) kommt nicht in Betracht, weil zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des § 18 Abs 1 IPRG keine Konkurrenz besteht. Die Generalklausel dient bloß der Auslegung und Lückenfüllung (RIS-Justiz RS0076848).Der in der Revision geforderte Rückgriff auf die Generalklausel des Paragraph eins, Absatz eins, IPRG (Grundsatz der stärksten Beziehung) kommt nicht in Betracht, weil zwischen dieser Bestimmung und der Regelung des Paragraph 18, Absatz eins, IPRG keine Konkurrenz besteht. Die Generalklausel dient bloß der Auslegung und Lückenfüllung (RIS-Justiz RS0076848).

Die Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 2 IPRG (Anwendung des Klägerrechts, hier: österreichischen Rechts, wenn die Scheidung nach dem verwiesenen Recht nicht möglich ist oder kein Anknüpfungspunkt iSd § 18 IPRG vorliegt) kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht. Die auch hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um § 20 Abs 2 IPRG anzuwenden (7 Ob 2110/96m mwN unter Ablehnung der Vorentscheidung 5 Ob 536/85 = SZ 59/22).Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, IPRG (Anwendung des Klägerrechts, hier: österreichischen Rechts, wenn die Scheidung nach dem verwiesenen Recht nicht möglich ist oder kein Anknüpfungspunkt iSd Paragraph 18, IPRG vorliegt) kommt nur dann zum Tragen, wenn nach dem behaupteten Sachverhalt eine Scheidung nach dem sonst anzuwendenden Recht grundsätzlich ausgeschlossen ist, nicht aber schon dann, wenn das österreichische Recht leichtere Bedingungen für eine Scheidung vorsieht. Die auch hier maßgebliche dreijährige Wartefrist nach italienischem Recht reicht nicht aus, um Paragraph 20, Absatz 2, IPRG anzuwenden (7 Ob 2110/96m mwN unter Ablehnung der Vorentscheidung 5 Ob 536/85 = SZ 59/22).

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die erst- und berufungsgerichtliche Beweiswürdigung in dritter Instanz nicht mehr angefochten werden kann (RIS-Justiz RS0043371) und die Rechtsrüge nur dann gesetzmäßig ausgeführt ist, wenn sie vom festgestellten Sachverhalt ausgeht (RIS-Justiz RS0043312).

Textnummer

E106443

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00240.13K.1219.000

Im RIS seit

10.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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