RS OGH 1988/11/15 4Nd506/88, 6Ob2021/96s, 6Ob318/99d, 7Ob9/02b, 4Ob150/05w, 3Ob240/13k, 4Ob136/19g

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

JN §76 I

Rechtssatz

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben.

Entscheidungstexte

  • 4 Nd 506/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Nd 506/88
  • 6 Ob 2021/96s
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 6 Ob 2021/96s
    nur: Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person wird nur durch ihre körperliche Anwesenheit, nicht aber durch ein Willenselement bestimmt; er setzt dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes äußern und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen. (T1)
  • 6 Ob 318/99d
    Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 318/99d
    Vgl auch; nur: Eine Person kann danach ihren gewöhnlichen Aufenthalt auch an mehreren Orten haben. (T2)
  • 7 Ob 9/02b
    Entscheidungstext OGH 11.02.2002 7 Ob 9/02b
    Ähnlich
  • 4 Ob 150/05w
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 150/05w
    Auch; Beisatz: Hier: 6 Wochen zu kurz. (T3)
  • 3 Ob 240/13k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2013 3 Ob 240/13k
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 136/19g
    Entscheidungstext OGH 22.08.2019 4 Ob 136/19g
    nur T2; Beisatz: Eine Person kann ihren gewöhnlichen Aufenthalt zwar auch an mehreren Orten haben, allerdings sind die Zuständigkeitsvoraussetzungen in der Klage zu behaupten. Weitere Aufenthalte als die in der Klage genannten wurden erstmals im Rekurs behauptet, was gegen das Neuerungsverbot verstößt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046583

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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