TE OGH 2013/12/19 3Ob210/13y

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Veröffentlicht am 19.12.2013
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Univ.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*****, vertreten durch Dr. Johannes Nagele, Rechtsanwalt in Innsbruck als Kollisionskurator, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Corazza Kocholl Laimer Rechtsanwälte OG in Innsbruck, wegen Einräumung des Eigentumsrechts, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 29. August 2013, GZ 2 R 129/13g-19, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. Mai 2013, GZ 67 Cg 41/12g-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ausgehend von der Feststellung, dass die zwischen den Eltern des Klägers getroffene Vereinbarung, womit sich die Mutter des Klägers verpflichtete, die ihr vom Beklagten (Vater des Klägers) geschenkte Liegenschaft im Fall der Scheidung an die ehelichen Kinder zu übertragen, der Absicherung des Beklagten diente, legte das Berufungsgericht die Vereinbarung dahin aus, dass diese Verpflichtung nur die Mutter des Klägers, nicht aber den Beklagten trifft, der nun nach Widerruf der Schenkung Alleineigentümer der Liegenschaft ist.

Diese auf der konkreten Vertragsgestaltung beruhende Auslegung ist durch den Wortlaut der Vereinbarung und die festgestellte Parteienabsicht gedeckt. Steht aber die Vertragsauslegung im Einklang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, kommt der Beurteilung, ob der Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (stRsp; RIS-Justiz RS0042776).

Fehlt es schon an einer Verpflichtung des Beklagten, die Liegenschaft zu übertragen, stellen sich die in der außerordentlichen Revision näher bezeichneten Rechtsfragen zum „echten“ Vertrag zugunster Dritter nicht, wobei im Übrigen bei einem - hier vorliegenden - Eigeninteresse eines Vertragspartners im Zweifel bloß ein unechter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen ist (RIS-Justiz RS0017145).

Textnummer

E106303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:0030OB00210.13Y.1219.000

Im RIS seit

27.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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