TE OGH 2014/1/20 4Ob139/13i

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Veröffentlicht am 20.01.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. M***** GmbH & Co KG, *****, 2. Dr. D***** P*****, 3. M***** GmbH, *****, alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Auskunft, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 45.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 28. Juni 2013, GZ 15 R 257/12t-13, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Doppelidentität iSv § 10 Abs 1 Z 1 MSchG liegt nicht vor, wurde aber vom Rekursgericht entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung (erkennbar) nicht angenommen.Doppelidentität iSv Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG liegt nicht vor, wurde aber vom Rekursgericht entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung (erkennbar) nicht angenommen.

Die Bejahung von Verwechslungsgefahr (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG) in Bezug auf den Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke der Klägerin ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (RIS-Justiz RS0117324, RS0121482, RS0121500) auch dann vertretbar, wenn der weitere Bestandteil des Zeichens der Beklagten überdurchschnittlich bekannt sein sollte. Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, dass der übernommene Zeichenbestandteil im Eingriffszeichen eine dominierende Stellung hat (17 Ob 36/08f -
KOBRA/cobra-couture.at; RIS-Justiz RS0121514). An der Kennzeichnungskraft des übernommenen Zeichenbestandteils „immoplus“ besteht kein Zweifel (vgl 17 Ob 27/07f -
ländleimmo; 17 Ob 3/07a - immoeast).
Die Bejahung von Verwechslungsgefahr (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) in Bezug auf den Wortbestandteil der Wort-Bild-Marke der Klägerin ist bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (RIS-Justiz RS0117324, RS0121482, RS0121500) auch dann vertretbar, wenn der weitere Bestandteil des Zeichens der Beklagten überdurchschnittlich bekannt sein sollte. Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, dass der übernommene Zeichenbestandteil im Eingriffszeichen eine dominierende Stellung hat (17 Ob 36/08f -, KOBRA/cobra-couture.at; RIS-Justiz RS0121514). An der Kennzeichnungskraft des übernommenen Zeichenbestandteils „immoplus“ besteht kein Zweifel vergleiche 17 Ob 27/07f -, ländleimmo; 17 Ob 3/07a - immoeast).

In Bezug auf die Wortmarke der Klägerin besteht zwar - anders als bei der Wort-Bild-Marke - keine Dienstleistungsidentität, wohl aber reicht die Dienstleistungsähnlichkeit (Verkaufsförderung und Marketing einerseits, Immobilienvermittlung andererseits) aus, um bei unveränderter Übernahme der Wortmarke in das Zeichen der Klägerin in vertretbarer Weise Verwechslungsgefahr annehmen zu können.

Schlagworte

Gewerblicher Rechtsschutz

Textnummer

E106720

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00139.13I.0120.000

Im RIS seit

07.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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