Norm
MSchG §10 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind die Kennzeichnungskraft der verletzten Marke, die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und die Ähnlichkeit der von den Zeichen erfassten Waren.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ablehnung der Prägetheorie.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121500Im RIS seit
21.12.2006Zuletzt aktualisiert am
29.02.2024