RS OGH 2018/10/23 4Ob165/06b, 17Ob16/07p, 4Ob139/13i, 4Ob181/14t, 4Ob164/16w, 4Ob199/18w

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Veröffentlicht am 21.11.2006
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Norm

MSchG §10
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Behält eine ältere Marke, die von einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen benutzt wird, in diesem Zeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung, ohne den dominierenden Bestandteil zu bilden, so kann der Gesamteindruck das Publikum dennoch glauben machen, die fraglichen Waren oder Dienstleistungen stammten zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121514

Im RIS seit

21.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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