TE OGH 2014/4/1 14Os7/14g

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2014
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Amir B***** und eine andere Angeklagte wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 12 dritter Fall, 206 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Amir B***** und Latifa M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 5. November 2013, GZ 631 Hv 7/13w-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Amir B***** und eine andere Angeklagte wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 12, dritter Fall, 206 Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Amir B***** und Latifa M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 5. November 2013, GZ 631 Hv 7/13w-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Amir B***** und Latifa M***** jeweils mehrerer (vgl aber RIS-Justiz RS0120828) Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 12 dritter Fall, 206 Abs 1 und Abs 3 zweiter Fall StGB (I), Erstgenannter darüber hinaus des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Amir B***** und Latifa M***** jeweils mehrerer vergleiche aber RIS-Justiz RS0120828) Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraphen 12, dritter Fall, 206 Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB (römisch eins), Erstgenannter darüber hinaus des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.

Danach haben in G*****

(I) Amir B***** und Latifa M***** zwischen 14. August 2011 und 28. Februar 2012 dadurch dazu beigetragen, dass ihr am 2. Juli 1994 geborener, infolge Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) nicht weiter verfolgter Sohn Edwin B***** im gleichen Zeitraum (mehrfach) mit der am 28. April 1998 geborenen Behija H***** den Beischlaf unternahm, wobei „die Tat“ eine Schwangerschaft der Unmündigen zur Folge hatte, dass sie in Bosnien und G***** eine Verlobungsfeier zwischen den Genannten organisierten, Behija H***** nach Österreich in ihr Haus mitnahmen und dort beiden ein gemeinsames Schlafzimmer mit Ehebett zur Verfügung stellten;(römisch eins) Amir B***** und Latifa M***** zwischen 14. August 2011 und 28. Februar 2012 dadurch dazu beigetragen, dass ihr am 2. Juli 1994 geborener, infolge Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) nicht weiter verfolgter Sohn Edwin B***** im gleichen Zeitraum (mehrfach) mit der am 28. April 1998 geborenen Behija H***** den Beischlaf unternahm, wobei „die Tat“ eine Schwangerschaft der Unmündigen zur Folge hatte, dass sie in Bosnien und G***** eine Verlobungsfeier zwischen den Genannten organisierten, Behija H***** nach Österreich in ihr Haus mitnahmen und dort beiden ein gemeinsames Schlafzimmer mit Ehebett zur Verfügung stellten;

(II) Amir B***** am 15. Dezember 2012 (richtig: 15. Februar 2012, US 6) zwei iPhones im Wert von etwa 1.200 Euro, die ein anderer durch (Einbruchs-)Diebstahl erlangt hatte, gekauft.(römisch zwei) Amir B***** am 15. Dezember 2012 (richtig: 15. Februar 2012, US 6) zwei iPhones im Wert von etwa 1.200 Euro, die ein anderer durch (Einbruchs-)Diebstahl erlangt hatte, gekauft.

Rechtliche Beurteilung

Die ausschließlich gegen den Schuldspruch (I) gerichteten, aus dem Grund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sind nicht im Recht.Die ausschließlich gegen den Schuldspruch (römisch eins) gerichteten, aus dem Grund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten sind nicht im Recht.

Indem die Rechtsrügen (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 9 lit b) auf Basis allgemeiner Überlegungen zu - Geschlechtsverkehr mit unmündigen Personen „mit entsprechender sexueller Reife“ erlaubenden - „Regeln und Traditionen“ der Volksgruppe der Roma einwenden, die Beschwerdeführer seien einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum (§ 9 StGB) erlegen, erschöpfen sie sich in einer (substratlosen) Bestreitung der gegenteiligen - unter ausführlicher Erörterung der entsprechenden Verantwortung der Angeklagten mängelfrei begründeten (US 11 f) - Urteilsfeststellungen (US 6) und verfehlen solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581; vgl im Übrigen zur Vorwerfbarkeit eines - aktuell vom Erstgericht verneinten - diesbezüglichen Verbotsirrtums: RIS-Justiz RS0089443; Philipp in WK² StGB § 206 Rz 22 mwN; Fabrizy, StGB11 § 206 Rz 7 und § 9 Rz 7a).Indem die Rechtsrügen (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 9, Litera b,) auf Basis allgemeiner Überlegungen zu - Geschlechtsverkehr mit unmündigen Personen „mit entsprechender sexueller Reife“ erlaubenden - „Regeln und Traditionen“ der Volksgruppe der Roma einwenden, die Beschwerdeführer seien einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum (Paragraph 9, StGB) erlegen, erschöpfen sie sich in einer (substratlosen) Bestreitung der gegenteiligen - unter ausführlicher Erörterung der entsprechenden Verantwortung der Angeklagten mängelfrei begründeten (US 11 f) - Urteilsfeststellungen (US 6) und verfehlen solcherart den gerade darin gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; vergleiche im Übrigen zur Vorwerfbarkeit eines - aktuell vom Erstgericht verneinten - diesbezüglichen Verbotsirrtums: RIS-Justiz RS0089443; Philipp in WK² StGB Paragraph 206, Rz 22 mwN; Fabrizy, StGB11 Paragraph 206, Rz 7 und Paragraph 9, Rz 7a).

Entsprechendes gilt für die unter Hinweis auf einzelne (im Urteil ohnehin umfassend gewürdigte; US 4, 10 f) Verfahrensergebnisse und - eigenständig interpretierte -
beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts (US 7) aufgestellte Behauptung eines Tatbildirrtums, durch die das Vorliegen des dem Tatbestand entsprechenden Vorsatzes bestritten wird (Höpfel in WK² StGB § 9 Rz 7; Steininger SbgK § 5 Rz 25 und § 9 Rz 39), wogegen die Tatrichter vorsätzliches Handeln ausdrücklich feststellten (US 6).
Entsprechendes gilt für die unter Hinweis auf einzelne (im Urteil ohnehin umfassend gewürdigte; US 4, 10 f) Verfahrensergebnisse und - eigenständig interpretierte -, beweiswürdigende Erwägungen des Erstgerichts (US 7) aufgestellte Behauptung eines Tatbildirrtums, durch die das Vorliegen des dem Tatbestand entsprechenden Vorsatzes bestritten wird (Höpfel in WK² StGB Paragraph 9, Rz 7; Steininger SbgK Paragraph 5, Rz 25 und Paragraph 9, Rz 39), wogegen die Tatrichter vorsätzliches Handeln ausdrücklich feststellten (US 6).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegiger Wahrnehmung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) der in der rechtlich verfehlten Annahme mehrerer nach Abs 3 zweiter Fall qualifizierter Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (vgl dazu Philipp in WK² § 206 Rz 31 iVm § 201 Rz 30 f und RIS-Justiz RS0120828; vgl auch 14 Os 172/11t [verst Senat]) gelegenen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) nicht veranlasst sieht, weil unrichtige Subsumtion die Angeklagten nicht ohne weiteres im Sinn des § 290 StPO konkret benachteiligt (Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 ff), das Erstgericht bei der Strafbemessung nur „die mehrmalige Tatverwirklichung zu Punkt 1“ sowie (bei Amir B*****) das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend wertete (US 15) und das Oberlandesgericht diesen Umstand aufgrund dieser Klarstellung - ohne Bindung an die verfehlte rechtliche Unterstellung - bei der Entscheidung über die von den Angeklagten gegen den Sanktionsausspruch erhobenen Berufungen zu berücksichtigen hat (RIS-Justiz RS0118870).Bleibt anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof zu amtswegiger Wahrnehmung (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO) der in der rechtlich verfehlten Annahme mehrerer nach Absatz 3, zweiter Fall qualifizierter Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB vergleiche dazu Philipp in WK² Paragraph 206, Rz 31 in Verbindung mit Paragraph 201, Rz 30 f und RIS-Justiz RS0120828; vergleiche auch 14 Os 172/11t [verst Senat]) gelegenen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) nicht veranlasst sieht, weil unrichtige Subsumtion die Angeklagten nicht ohne weiteres im Sinn des Paragraph 290, StPO konkret benachteiligt (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 ff), das Erstgericht bei der Strafbemessung nur „die mehrmalige Tatverwirklichung zu Punkt 1“ sowie (bei Amir B*****) das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen als erschwerend wertete (US 15) und das Oberlandesgericht diesen Umstand aufgrund dieser Klarstellung - ohne Bindung an die verfehlte rechtliche Unterstellung - bei der Entscheidung über die von den Angeklagten gegen den Sanktionsausspruch erhobenen Berufungen zu berücksichtigen hat (RIS-Justiz RS0118870).

Gleichfalls ohne Nachteil für den Angeklagten Amir B***** blieb die - ohne Feststellungen erfolgte - verfehlte rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch (II). umfassten Tat auch unter Abs 1 anstelle richtig nur unter Abs 2 zweiter Fall des § 164 StGB (RIS-Justiz RS0095389; Kirchbacher in WK² StGB § 164 Rz 17; Fabrizy StGB11 § 164 Rz 4).Gleichfalls ohne Nachteil für den Angeklagten Amir B***** blieb die - ohne Feststellungen erfolgte - verfehlte rechtliche Unterstellung der vom Schuldspruch (römisch zwei). umfassten Tat auch unter Absatz eins, anstelle richtig nur unter Absatz 2, zweiter Fall des Paragraph 164, StGB (RIS-Justiz RS0095389; Kirchbacher in WK² StGB Paragraph 164, Rz 17; Fabrizy StGB11 Paragraph 164, Rz 4).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E107188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0140OS00007.14G.0401.000

Im RIS seit

24.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten