Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Insolvenzsache der Gemeinschuldnerin A***** Gesellschaft mbH, zuletzt: *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. November 2013, GZ 28 R 215/13p-657, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 171 KO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Revisionsrekurswerberin stellt nicht mehr in Frage, dass die von ihr beantragte Bestellung eines „zweiten“ Masseverwalters zur Geltendmachung der von ihr behaupteten Schadenersatzansprüche gegen den Masseverwalter nur im Wege der Bestellung eines - von ihr in zweiter Instanz bereits so bezeichneten - „Kollisions“masseverwalters in Betracht kommt.
Das Rekursgericht hat sich mit diesem Antrag unter Bezugnahme auf § 86 der - hier gemäß § 273 Abs 1 IO noch anzuwendenden - Konkursordnung auseinandergesetzt. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Bestellung eines besonderen Verwalters nach dieser Bestimmung im Ermessen des Gerichts liege. Der Gemeinschuldnerin komme kein Antragsrecht zu. Das Erstgericht entscheide in Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht und ist daher gemäß § 84 Abs 3 KO unanfechtbar.Das Rekursgericht hat sich mit diesem Antrag unter Bezugnahme auf Paragraph 86, der - hier gemäß Paragraph 273, Absatz eins, IO noch anzuwendenden - Konkursordnung auseinandergesetzt. Es vertrat die Rechtsansicht, dass die Bestellung eines besonderen Verwalters nach dieser Bestimmung im Ermessen des Gerichts liege. Der Gemeinschuldnerin komme kein Antragsrecht zu. Das Erstgericht entscheide in Wahrnehmung seiner allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht und ist daher gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO unanfechtbar.
Die Revisionsrekurswerberin hält dem zum einen entgegen, dass § 84 Abs 3 KO nicht anwendbar sei und § 86 KO keinen Anfechtungsausschluss vorsehe. Zum anderen verweist sie auf § 85 KO, der dann zum Tragen komme, wenn der Masseverwalter wegen einer Interessenkollision an der Amtsausübung verhindert sei. § 85 KO enthalte aber keinen Rechtsmittelausschluss.Die Revisionsrekurswerberin hält dem zum einen entgegen, dass Paragraph 84, Absatz 3, KO nicht anwendbar sei und Paragraph 86, KO keinen Anfechtungsausschluss vorsehe. Zum anderen verweist sie auf Paragraph 85, KO, der dann zum Tragen komme, wenn der Masseverwalter wegen einer Interessenkollision an der Amtsausübung verhindert sei. Paragraph 85, KO enthalte aber keinen Rechtsmittelausschluss.
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung fehlt, liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Sowohl die Bestellung eines besonderen Verwalters gemäß § 86 KO als auch die Bestellung eines Stellvertreters des Masseverwalters gemäß § 85 KO liegt schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen („... kann … bestellt werden“ bzw „kann … beigeben“) im Ermessen des Gerichts (8 Ob 1/04m; 8 Ob 26/90; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 85 Rz 2; § 86 Rz 5 mwH; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger4 § 85 Rz 5, § 86 Rz 9, 10). Dem Gemeinschuldner ist diesbezüglich - anders als etwa nach § 87 Abs 2 KO - kein Antragsrecht eingeräumt, was der Oberste Gerichtshof zu § 86 KO in der Entscheidung 8 Ob 1/04m unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut auch bereits ausgesprochen hat. Nichts anderes kann für § 85 KO gelten (vgl 8 Ob 26/90 zur fehlenden Antragslegitimation des Konkursgläubigers). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass gegen solche im Rahmen der allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht getroffenen Entscheidungen gemäß § 84 Abs 3 KO kein Rechtsmittel zusteht (8 Ob 1/04m), ist nicht korrekurbedürftig.Auch wenn eine ausdrückliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung fehlt, liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Sowohl die Bestellung eines besonderen Verwalters gemäß Paragraph 86, KO als auch die Bestellung eines Stellvertreters des Masseverwalters gemäß Paragraph 85, KO liegt schon nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen („... kann … bestellt werden“ bzw „kann … beigeben“) im Ermessen des Gerichts (8 Ob 1/04m; 8 Ob 26/90; Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze Paragraph 85, Rz 2; Paragraph 86, Rz 5 mwH; Chalupsky/Duursma-Kepplinger in Bartsch/Pollak/Buchegger4 Paragraph 85, Rz 5, Paragraph 86, Rz 9, 10). Dem Gemeinschuldner ist diesbezüglich - anders als etwa nach Paragraph 87, Absatz 2, KO - kein Antragsrecht eingeräumt, was der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 86, KO in der Entscheidung 8 Ob 1/04m unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut auch bereits ausgesprochen hat. Nichts anderes kann für Paragraph 85, KO gelten vergleiche 8 Ob 26/90 zur fehlenden Antragslegitimation des Konkursgläubigers). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass gegen solche im Rahmen der allgemeinen Aufsichts- und Überwachungspflicht getroffenen Entscheidungen gemäß Paragraph 84, Absatz 3, KO kein Rechtsmittel zusteht (8 Ob 1/04m), ist nicht korrekurbedürftig.
Schlagworte
Gruppe: Konkursrecht,AusgleichsrechtTextnummer
E107644European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00131.13T.0428.000Im RIS seit
23.06.2014Zuletzt aktualisiert am
23.09.2014