TE OGH 2014/9/18 1Ob158/14p

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj P***** D*****, geboren am 8. September 1997, mj S***** D*****, geboren am 16. Jänner 1999, und mj N***** D*****, geboren am 18. Oktober 2002, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters K***** D*****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2014, GZ 43 R 228/14v-136, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 7. März 2014, GZ 26 Pu 146/09w-129, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater mit Beschluss vom 3. 6. 2013, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. 6. 2013, an N***** zusätzlich zu der ihm mit Beschluss vom 26. 9. 2012 auferlegten monatlichen Unterhaltsleistung für Dezember 2012 weitere 38 EUR (gesamt daher 133 EUR) und ab 1. 1. 2013 weitere 33 EUR (gesamt daher monatlich 128 EUR) und für P***** sowie für S***** zusätzlich zu den ihm mit Scheidungsfolgenvergleich vom 24. 9. 2008 monatlich auferlegten Unterhaltsleistungen von je 30 EUR für Dezember 2012 weitere 122 EUR bzw 103 EUR (gesamt sohin 147 EUR bzw 133 EUR) und ab 1. 1. 2013 monatlich weitere 117 EUR bzw 98 EUR (gesamt also monatlich 147 EUR bzw 128 EUR) zu zahlen.

Mit seinem Antrag vom 6. 2. 2014 begehrte der Vater die Feststellung, dass die Unterhaltsansprüche seiner Kinder ihm gegenüber wegen eines am 21. 6. 2006 in Nepal abgeschlossenen Vergleichs erloschen seien.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von der in § 62 Abs 1 AußStrG genannten Qualifikation nicht vorlägen.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil Rechtsfragen von der in Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG genannten Qualifikation nicht vorlägen.

Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.1. Nach Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß Paragraph 63, Absatz eins und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 62 Abs 4 AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]). Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß § 58 Abs 1 JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Wird die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder - wie hier - die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Dabei ist in Verfahren über den Unterhalt mehrerer Kinder der Wert des Entscheidungsgegenstands mangels desselben rechtlichen oder tatsächlichen Grundes für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112656; RS0017257). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt hier daher jeweils das Dreifache des den Kindern laut Beschluss vom 3. 6. 2013 jährlich zustehenden Unterhaltsbetrags und liegt damit jeweils deutlich unter dem Betrag von 30.000 EUR.2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG (RIS-Justiz RS0007110 [T32]). Für die Berechnung des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz sind gesetzliche Unterhaltsansprüche gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN mit dem 36-fachen Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags zu bewerten, der zum Zeitpunkt der Entscheidung des Rekursgerichts noch strittig war (RIS-Justiz RS0122735). Wird die Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags oder - wie hier - die Enthebung von der Unterhaltspflicht begehrt, so bildet den Streitwert der dreifache Jahresbetrag der begehrten Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Dabei ist in Verfahren über den Unterhalt mehrerer Kinder der Wert des Entscheidungsgegenstands mangels desselben rechtlichen oder tatsächlichen Grundes für jedes Kind einzeln zu beurteilen (RIS-Justiz RS0112656; RS0017257). Der Wert des Entscheidungsgegenstands beträgt hier daher jeweils das Dreifache des den Kindern laut Beschluss vom 3. 6. 2013 jährlich zustehenden Unterhaltsbetrags und liegt damit jeweils deutlich unter dem Betrag von 30.000 EUR.

3. Da die maßgebliche Wertgrenze bei keinem der Kinder überschritten wird, ist eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Das Rechtsmittel ist an das Erstgericht zurückzustellen, das es entweder dem Rekursgericht vorzulegen oder, sollte es die Eingabe als ergänzungsbedürftig ansehen, einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben wird (vgl RIS-Justiz RS0109505).3. Da die maßgebliche Wertgrenze bei keinem der Kinder überschritten wird, ist eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Das Rechtsmittel ist an das Erstgericht zurückzustellen, das es entweder dem Rekursgericht vorzulegen oder, sollte es die Eingabe als ergänzungsbedürftig ansehen, einen befristeten Verbesserungsauftrag zu erteilen haben wird vergleiche RIS-Justiz RS0109505).

Textnummer

E108993

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00158.14P.0918.000

Im RIS seit

16.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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